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Österreichischer Vorbemerkungen Der vorliegende Kontenrahmen ist die überarbeitete Version des im Jahre 1991 auf Grundlage des Rechnungslegungsgesetzes 1990 erstellten Kontenrahmens. Die Überarbeitung war auf Grund verschiedener Änderungen in der Steuergesetzgebung und im Handelsrecht erforderlich geworden. Wie schon bisher ist der Kontenrahmen ausschließlich für die Geschäftsbuchhaltung (Finanzbuchhaltung) bestimmt. Die bereits im Kontenrahmen 1991 enthaltene Vorsorge für das Umsatzkostenverfahren wurde in der vorliegenden Version unverän-dert beibehalten. Der Kontenrahmen ist nach dem dekadischen System (Klassen 0 - 9) aufgebaut und nach Kontengruppen (zweistellig) sowie Konten (dreistellig) gegliedert. Der auf Grundlage dieses Kontenrahmens einzurichtende Unternehmenskontenplan bzw. individuelle Kontenplan kann bei Bedarf auf vier und mehr Stellen erweitert werden. Zu den einzelnen Kontengruppen werden nachstehende Erläuterungen gegeben, auf die in Zweifelsfragen zurückgegriffen werden kann. Erläuterungen zum Kontenrahmen Kontenklasse 0 Allgemeines Kapitalgesellschaften iSv § 221 HGB müssen gem. § 226 HGB die Entwicklung des Anlagevermögens auf Basis von Anschaffungs-/Herstellungskosten (Anlagenspiegel zu Bruttowerten) darstellen. Für diese ist es daher zweckmäßig, für die Abschreibungen die indirekte Methode anzuwenden und dafür bei jeder Kontengruppe der Klasse 0 ein Konto für die kumulierten Ab-schreibungen einzurichten. Ein aus einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften entstandener Umgründungsmehrwert (§ 202 Abs. 2 Z 3 HGB) ist in der Klasse 0 gesondert zu erfassen. 00 Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes Die Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes wird im Hinblick auf das anzuwendende Vorsichtsprinzip in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn umfangreiche Arbeiten dieser Art vorgenommen wurden und die Erfolgsaussichten des Unternehmens die Aktivierung rechtfertigen. 01 Immaterielle Vermögensgegenstände Erfasst werden dürfen nur entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände. 02 - 03 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund Grundstückseinrichtungen, die nicht den Charakter von Gebäuden haben (z.B. Straßen, Plätze und andere Bodenbefestigungen, Einfriedungen) sind
auf den Konten 034 und 035 zu erfassen. Sozialgebäude dienen sozialen Zwecken der Arbeitnehmer. Hiezu gehören beispielsweise Gebäude für Erholungs- und Sportzwecke, Werksküchen, Werksspitäler. Sind derartige Sozialeinrichtungen in Betriebs- und Geschäftsgebäuden untergebracht, wird eine Trennung in der Regel nicht erfolgen. Zu den baulichen Investitionen in fremden Gebäuden gehören aktivierungspflichtige Aufwendungen in gemieteten (gepachteten) Gebäuden. 07 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau Aus Gründen der besseren Übersicht sind für geleistete Anzahlungen und für Anlagen in Bau getrennte Konten vorgesehen. Die Trennung ist jedoch nicht zwingend. 080 - 083 Beteiligungen Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft von mindestens 20 % gelten im Zweifel als Beteiligung. Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung. Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die der Vollkonsolidierung nach § 244 HGB unterliegen, unabhängig davon, 084 - 086 Ausleihungen Forderungen mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens 5 Jahren sind jedenfalls Ausleihungen. Bei Forderungen mit einer kürzeren Gesamtlaufzeit entscheidet deren Zweckbestimmung über die Erfassung in der Klasse 0 (Anlagevermögen) oder in der Klasse 2 (Umlaufvermögen). 087 - 091 Anteile an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften und Investmentfonds Hierunter sind jene Anteile zu erfassen, die weder Beteiligungscharakter haben noch verbundene Unternehmen betreffen. Kontenklasse 1 14 - 15 Unfertige und fertige Erzeugnisse Für unfertige und fertige Erzeugnisse werden in der Regel keine laufenden Bestandsfortschreibungen vorgenommen. Die Werte der Bestände werden jeweils zu den Abschlussstichtagen aufgrund der Bestandsaufnahmen auf den aktuellen Stand gebracht. Die Gegenbuchung erfolgt bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens auf den Konten 450 - 457 und bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens auf dem Konto 796 (Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen). 17 Noch nicht abrechenbare Leistungen Hier werden vor allem Auftragsleistungen der Bauwirtschaft, des Anlagenbaues sowie Dienstleistungen, wie etwa die Bearbei-tung beigestellten Materials bzw. beigestellter Teile, noch nicht vollendete Werbe-, Architekten- und Generalunternehmerleistungen, erfasst, und zwar solange, bis die (Teil)leistung vertragsgemäß abrechenbar und damit ein Forderungsanspruch entstanden ist. 19 Wertberichtigungen In dieser Kontengruppe sind Einzel- und Pauschalwertberichtigungen zu den Vorräten zu verbuchen. Es kann sich als zweckmäßig erweisen, die Wertberichtigungen jeweils am Ende der einzelnen Vorrätegruppe zu erfassen. Kontenklasse 2 20 - 21 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Die Konten der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind in der Regel Sammelkonten der einzeln geführten Personenkonten. Bei der Abgrenzung gegenüber den sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen (Kontengruppen 23 - 24) ist davon auszugehen, daß ein enger
sachlicher Zusammenhang zwischen den Umsatzerlösen (Kontengruppe 40 - 43) und den Forderungen Aus Evidenzgründen und im Hinblick auf eventuelle Anhangangaben (§ 225 Abs. 4 HGB) wird empfohlen, Besitzwechsel, bei denen dem Unternehmen die
der Auszahlung zugrunde liegende Forderung zusteht, gesondert in den Kontengruppen 20 - 21 zu erfassen. 22 Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsver-hältnis besteht Zum Begriff Beteiligungen siehe die Erläuterungen zu den Konten 080 - 083. 23 - 24 Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände Zu erfassen sind sämtliche nicht den Kontengruppen 20 - 22 zugeordnete Forderungen. Dazu gehören auch Forderungen aus 25 Forderungen aus der Abgabenverrechnung - aus der Umsatzsteuerverrechnung Auf diesen Konten werden alle (auch noch nicht verrechenbare) Vorsteuern erfasst. Für die einzelnen Vorsteuerarten (Inland, innergemeinschaftlicher Erwerb, Steuerlastumkehr, Einfuhrumsatzsteuer) werden zweckmäßigerweise eigene Konten angelegt. Vorsteuern, die wegen des Zusammenhanges mit unecht steuerbefreiten Umsätzen teilweise nicht abziehbar sind, werden in der - aus der sonstigen Verrechnung In der Kontengruppe 25 sind die Quartalsvorauszahlungen für die Körperschaftsteuer zu erfassen. Im Zuge der Jahresabschluss- Für den Einzelkaufmann bzw. für Gesellschafter von Personengesellschaften geleistete Einkommensteuer(voraus)zahlungen sind auf Privat- bzw. Verrechnungskonten (Kontengruppe 96) zu erfassen. 28 Guthaben bei Kreditinstituten Die Untergliederung der Kontengruppe 28 ist nach unternehmensindividuellen Erfordernissen vorzunehmen. Saldodrehungen auf Guthabenskonten sind
nicht in die Kontengruppe 31 umzubuchen. Kredite mit Kreditrahmen sind auch dann in der Kontengruppe 31 29 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind (vgl. § 198 Abs. 5 HGB). 295 Disagio Als Sonderfall der Aktiven Rechnungsabgrenzung darf der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit aktiviert werden. Er ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen nach Maßgabe der Kapitalinanspruchnahme über die Laufzeit der Verbindlichkeit zu tilgen. 296 Unterschiedsbetrag zur gebotenen Pensionsrückstellung Wird von der Übergangsregelung des Art. X Abs. 3 und 4 RLG 1990 Gebrauch gemacht, den bei der erstmaligen Anwendung des 297 Unterschiedsbetrag gem. Abschnitt XII Pensionskassengesetz (PKH) Zu erfassen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung der Pensionsverpflichtung auf eine Pensionskasse ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem der Pensionskasse geschuldeten Deckungserforder-nis, wenn von dem in der handelsrechtlichen Übergangsbestimmung des Abschnittes XII PKG vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch gemacht wird. 298 Steuerabgrenzung Zu erfassen ist der aktive Steuerabgrenzungsposten gem. § 198 Abs. 10 HGB. Kontenklasse 3 302 - 303 Steuerrückstellungen Die Steuerrückstellungen sind nach Bedarf zu untergliedern. Ein passiver Steuerabgrenzungsposten gem. § 198 Abs. 9 HGB ist gesondert zu erfassen. 304 - 309 Sonstige Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen sind nach Bedarf zu untergliedern. 311 - 319 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Finanzinstituten Es empfiehlt sich, langfristige Kredite gesondert zu erfassen. Gesamtlaufzeiten von mehr als 5 Jahren sind jedenfalls langfristig. 330 - 337 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten aus der Lieferung von Anlagevermögen sollten gesondert erfaßt werden. 340 - 347 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Betei-ligungsverhältnis besteht Derartige Verbindlichkeiten sind gesondert zu erfassen. Es empfiehlt sich insbesondere für Kapitalgesellschaften, eine weitere Unterteilung nach dem Entstehungsgrund vorzunehmen, um die Angabeverpflichtungen gem. § 223 Abs. 5 HGB erfüllen zu können. 35 Verbindlichkeiten aus Steuern Hiezu gehören sämtliche Steuern und Abgaben, die Gebietskörperschaften geschuldet werden, wie z.B. Körperschaftsteuer und Die einzelnen Umsatzsteuerarten (z. B. für Inlandsumsätze, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr aus dritten Staaten) werden zweckmäßigerweise auf eigenen Konten erfasst. Die Salden der verrechenbaren Vorsteuern und der errechneten Umsatzsteuer werden auf das in dieser Gruppe geführte Konto Umsatzsteuer-Zahllast übertragen. Der Zahlungsverkehr (Zahlungen und Rückzahlungen) mit dem Finanzamt sowie sämtliche Gutschriften und Belastungen durch das Finanzamt werden auf dem Konto Finanzamt gebucht, dessen Saldo mit dem der Buchungsmitteilungen des Finanzamtes übereinstimmen muss. 36 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit Hierzu gehören insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsanstalten (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil), Arbeitsstiftungen, Pensions- und Unterstützungskassen sowie Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung und aus Gruppenversicherungen. 37 - 38 Übrige sonstige Verbindlichkeiten Zu erfassen sind sämtliche nicht in den Kontengruppen 32 - 36 gebuchten Verbindlichkeiten und Antizipationen. Nach Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung ist der hiefür vorgesehene Betrag vom Konto Bilanzgewinn auf ein Konto unter den übrigen sonstigen Verbindlichkeiten zu übertragen. 39 Rechnungsabgrenzungsposten Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind gem. § 198 Abs. 6 HGB Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für In dieser Kontengruppe sind auch erhaltene Investitionszuschüsse, die weder als Anschaffungs- oder Herstellungskostenminderungen behandelt werden noch sofort ertragswirksam sind, zu erfassen und nach Maßgabe der Abschreibung des bezuschussten Anlagengegenstandes zugunsten der sonstigen betrieblichen Erträge (Kontengruppen 48 - 49) aufzulösen. Kontenklasse 4 40 - 43 Brutto-Umsatzerlöse Brutto-Umsatzerlöse sind die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen vor Abzug von Erlösschmälerungen. Weiters gehören dazu insbesondere Erlöse aus dem betriebstypischen Verkauf von Schrott, Abfallprodukten, nicht mehr benötigten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Erträge aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften (z.B. Baugewerbe) sowie Versicherungsentschädigungen für bereits verkaufte Waren. Miet- und Pachteinnahmen, Lizenzen und Provisionen sind nur dann hier zu erfassen, wenn sie betriebstypisch sind. Handelt es sich um gelegentlich bzw. in geringem Umfang anfallende Erlöse, gehören sie in die Kontengruppen 48 - 49. Werden dem Kunden wegen nicht vollständig erbrachter Lieferungen und Leistungen oder wegen vertraglicher Zeit- und Leistungspönalien reduzierte Preise in Rechnung gestellt, sind diese als Brutto-Umsatzerlöse zu buchen. 44 Erlösschmälerungen Dazu gehören insbesondere Kundenskonti, Umsatzvergütungen, Mengenrabatte, Bonifikationen, Treueprämien, rückgewährte Entgelte für Retourwaren und Mängel, Preisdifferenzen. 450 - 457 Veränderungen des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen Zu erfassen sind alle Bestandsveränderungen, ausgenommen Wertänderungen infolge unüblicher Abschreibungen (vgl. § 231 Abs. 2 Z 7 lit. b HGB) und Bestandsveränderungen mit außerordentlichem Charakter (vgl. § 233 HGB). 458 - 459 Andere aktivierte Eigenleistungen Zu erfassen sind aktivierte Eigenleistungen für selbsterstellte Anlagen und für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes. 46 - 49 Sonstige betriebliche Erträge 460 - 462 Erlöse aus dem Abgang vom Anlagevermögen, ausgenommen Finanzanlagen Soweit aus dem Abgang vom Anlagevermögen Erlöse erzielt wurden, sind sie zunächst auf diesen Konten zu erfassen. Ist der Erlös höher als der Buchwert, ist er auf die Konten 463-465, im umgekehrten Fall auf Konto 783 zu übertragen. Bei Abschluss sind die Konten demnach zur Gänze aufgelöst. 463 - 465 Erträge aus dem Abgang vom Anlagevermögen, ausgenommen Finanzanlagen Auf diesen Konten werden einerseits die Überträge von den Konten 460-462 und andererseits vom Konto 782 erfasst. 47 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen Zu erfassen ist die Auflösung nicht verbrauchter Rückstellungen mit Ausnahme von Ertragsteuerrückstellungen. Die Auflösung von
Ertragsteuerrückstellungen erfolgt in der Kontengruppe 85. 48 - 49 Übrige betriebliche Erträge Zu erfassen sind sämtliche nicht in den Kontengruppen 40 - 47 gebuchten Erträge. Dazu gehören insbesondere Erlöse aus Geschäften, die nicht als Umsatzerlöse ausgewiesen werden dürfen, Zahlungseingänge auf früher ausgebuchte Forderungen, Schuldnachlässe, Erträge aus der Auflösung von Forderungswertberichtigungen, Kursgewinne aus Fremdwährungstransaktionen, Erträge aus Sozialeinrichtungen, Erträge aus nicht betriebstypischen Geschäften und Leistungen (z.B. Einnahmen aus Wohnungsvermietung und aus nicht betriebstypischen Pacht- und Lizenzverträgen), Aufwands- und Schadenersätze, Ausbu-chung unbezahlter und verjährter Verbindlichkeiten, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, soweit sie nicht bei Investitionen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen sind. Kontenklasse 5 In der Kontenklasse 5 dürfen nur solche Aufwendungen für Material und bezogene Leistungen erfasst werden, die dem Herstellungs-bereich des Unternehmens zuordenbar sind. 55 Verbrauch von Werkzeugen und anderen Erzeugungshilfsmitteln In dieser Kontengruppe sind die nicht aktivierbaren Aufwendungen für Werkzeuge und andere Erzeugungshilfsmittel wie Verbrauchswerkzeuge, kundenauftragsbezogene Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen zu erfassen. Aktivierbare Werkzeuge und andere Erzeugungshilfsmittel (einschließlich geringwertiger, die im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden) gehören in die Kontengruppe 05. 56 Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen, Energie und Wasser Soweit solche Aufwendungen nicht dem Herstellungsbereich zuordenbar sind, ist deren Erfassung in der Kontengruppe 72 vorgesehen. Für die Zuordnung gilt die überwiegende Verwendung (z.B. Strom als Beleuchtungs- oder als Antriebsenergie). Eine Trennung dieser Aufwendungen ist nicht vorgesehen. 57 Sonstige bezogene Herstellungsleistungen Zu erfassen sind alle sonstigen bezogenen Herstellungsleistungen wie insbesondere Aufwendungen für Materialbearbeitung, Materialveredelung, andere Werkleistungen und Beistellung von Personal im Herstellungsbereich. 58 Skontoerträge betreffend Aufwendungen der Kontenklasse 5 Da diese Skontoerträge im Jahresabschluss mit den bezüglichen ausweispflichtigen Aufwendungen zu saldieren sind, empfiehlt sich eine kontenmäßige Trennung der Skontoerträge, die einerseits die Kontengruppen 50 - 56 und andererseits die Kontengruppe 57 betreffen.
60 - 61 Löhne Zweckmäßigerweise werden die Grundlöhne (Fertigungslöhne, Hilfslöhne, Vergütungen an vorübergehend beschäftigte Arbeitskräfte), Zulagen an Lohnempfänger (Überstundenzuschläge, Urlaubsablösen, Schichtzulagen, Erschwerniszulagen, Prämien und Provisionen) sowie Nichtleistungslöhne (Urlaubslöhne, Feiertagslöhne, Krankenentgelte, sonstige Abwesenheitslöhne, Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen und andere Sonderzahlungen) getrennt erfasst. Das gleiche gilt für Zuwendungen anlässlich von Dienstnehmer- und Dienstgeberjubiläen, für freiwillige Fahrtkosten- und Verpflegungszuschüsse sowie für Sachbezugsleistungen wie freie oder verbilligte Werks- bzw. Dienstwohnungen. 62 - 63 Gehälter Hier werden Grundgehälter, Mehrarbeitszuschläge, Urlaubsablösen, Prämien und Provisionen, 13. und 14. Gehalt und sonstige Sonderzahlungen erfasst. Das gleiche gilt für Jubiläumsaufwendungen, freiwillige Fahrtkosten- und Verpflegungszuschüsse sowie Sachbezugsleistungen. Nicht zu den Löhnen und Gehältern gehören Reisekostenersätze und Tag- bzw. Nächtigungsgelder, die zum Ausgleich entstandener Aufwendungen des Dienstnehmers auf Dienstreisen bezahlt werden. Diese werden in der Kontengruppe 73 erfasst. 64 Aufwendungen für Abfertigungen und Altersversorgung In dieser Gruppe werden sowohl Abfertigungs- und Pensionszahlungen als auch die Veränderung der Abfertigungs- und Pensions-rückstellungen erfasst. Auch Beiträge an Pensionskassen und sonstige Beiträge für die Altersversorgung der Dienstnehmer finden in dieser Gruppe ihren Niederschlag. 65 Gesetzlicher Sozialaufwand für Arbeiter und Angestellte Hier werden alle an die Sozialversicherungsträger abzuführenden Sozialaufwendungen (Arbeitgeberanteile) einschließlich des 66 Lohn- und gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge In dieser Gruppe werden alle sonstigen vom Entgelt abhängigen Abgaben und Pflichtbeiträge erfasst. Zu diesen gehören vor allem der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, die Kommunalsteuer sowie die Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahnabgabe). Im Hinblick auf ihren Charakter als Steuern können die Kommunalsteuer und die Wiener Dienstgeberabgabe auch in der Konten Lohnsteuerbeträge, die ausnahmsweise nicht von den Dienstnehmern einbehalten werden (z.B. Nachforderungen anlässlich von Lohnsteuerprüfungen, die nicht dem Arbeitnehmer überwälzt werden können), sind in den Kontengruppen 60 - 63 zu erfassen. 67 - 68 Sonstige Sozialaufwendungen Zu diesen zählen freiwillige Sozialaufwendungen, die nicht dem einzelnen Arbeitnehmer als Entgeltsbestandteil zuzurechnen sind wie Zuwendungen an
den Betriebsratsfonds und an Unterstützungskassen (nicht Pensionskassen), Aufwendungen für Betriebsausflüge, Aufwendungen, die durch Sozialeinrichtungen verursacht werden, sind unter den entsprechenden Aufwandsarten zu erfassen. So werden beispielsweise
der Materialverbrauch (Lebensmittelverbrauch) der Werksküche in der Klasse 5, die Personalaufwendungen Kontenklasse 7 70 Abschreibungen Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen sind jeweils getrennt zu erfassen. 71 Sonstige Steuern In dieser Kontengruppe werden jene Steuern erfasst, die weder zu den Steuern vom Einkommen und Ertrag noch zu den vom Entgelt abhängigen Abgaben gehören. Es sind dies vor allem Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern, Gebühren nach dem Gebührengesetz und vermögensabhängige Steuern (z.B. Grundsteuer). Gebühren für direkte Gegenleistungen der öffentlichen Hand wie Müllabfuhr und Kanalgebühren sind nicht unter den sonstigen Steuern zu erfassen. 72 Instandhaltung und Reinigung durch Dritte, Entsorgung, Beleuchtung Instandhaltungen durch Dritte sind, soweit zweckmäßig, nach Anlagengruppen (Gebäude, technische Anlagen, andere Anlagen usw.) zu gliedern. 730 - 731 Transporte durch Dritte Transporte durch Dritte für zwischenbetriebliche Frachten, Ausgangsfrachten sowie sonstige Transportaufwendungen gehören in diese Kontengruppe. Eingangsfrachten gehören grundsätzlich zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten und werden daher hier nicht erfasst. 732 - 733 Kfz-Aufwand Soweit in einem Unternehmen der Kfz-Aufwand gesammelt nach einzelnen Kraftfahrzeugen erfasst wird, können solche Betriebsaufwandskonten in dieser Kontengruppe geführt werden. Auf diesen Konten werden dann neben den Instandhaltungs-aufwendungen der Betriebsstoffverbrauch, Reparatur- und Servicekosten, Versicherungsprämien, Steuern, nicht aber die Kfz-Abschreibungen und Leasingaufwendungen erfasst. 734 - 737 Reise- und Fahrtaufwand, Tag- und Nächtigungsgelder Diese können nach verschiedenen Kategorien (z.B. Auslands- und Inlandsreisen, Stadtfahrten) unterteilt werden. Zum Reise- und Fahrtaufwand gehören neben den unmittelbar an die Reiseunternehmer bezahlten Aufwendungen auch Reise- und Fahrtkostenvergütungen, soweit sie Ersatz für tatsächliche Aufwendungen darstellen. Hierher gehören auch Kilometergelder. Pauschalvergütungen in Form von Tag- und Nächtigungsgeldern können auf eigenen Konten (736 - 737) erfasst werden, wobei eine weitere Unterteilung (Taggelder, Nächtigungsgelder) möglich ist. 738 -739 Nachrichtenaufwand Hierher gehören Porto-, Telegramm-, Telefon-, Internet- und Telefaxaufwendungen. Wegen des wirtschaftlichen Zusammenhanges mit dem sonstigen Nachrichtenaufwand ist es zweckmäßiger, die Miete und Wartung von Telefonanlagen auf diesen Konten und nicht in der Kontengruppe 74 zu erfassen. 74 Miet-, Pacht-, Leasing- und Lizenzaufwand Die Aufwendungen für Beheizung, Beleuchtung und für die Reinigung gemieteter Räume sind nicht hier, sondern in den
Aufwendungen für beigestelltes Personal, das ausschließlich in der Fertigung beschäftigt wird, sind in der Gruppe 57 zu erfassen. 765 - 768 Werbung und Repräsentation Zu den Werbeaufwendungen gehören auch die von den Werbeunternehmen in Rechnung gestellten Anzeigen- und Ankündigungs-abgaben. 770 - 774 Versicherungen Hier werden Aufwendungen für Güter- und Personenversicherungen erfasst. Zu den Güterversicherungen gehören insbesondere die Feuer-, Maschinenbruch-, Betriebsunterbrechungs-, Haftpflicht-, Einbruchs-diebstahl-, Kassenbotenberaubungs- und Veruntreuungsversicherungen.Transportversicherungen, soweit sie nicht Anschaffungs-nebenkosten sind und Kfz-Versicherungen, soweit sie nicht auf eigenen Betriebsaufwandskonten für Kfz gebucht werden, werden ebenfalls in diese Gruppe erfasst. Zu den Personenversicherungen gehören insbesondere Lebens- und Unfallversicherungen, bei denen im Versicherungsfall das Unternehmen begünstigt ist. Entsteht durch die Prämienzahlung ein Rückkaufswert, ist dieser auf den Konten 094 - 097 zu erfassen. Die Erhöhung des Rückkaufswertes wird in den Kontengruppen 48 und 49 erfasst. 778 Mitgliedsbeiträge Dazu gehören vor allem gesetzliche Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge zu Berufsorganisationen. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist mit diesem in der Kontengruppe 66 zu erfassen. 779 Spesen des Geldverkehrs Zu den Spesen des Geldverkehrs gehören insbesondere Überweisungsspesen und Kontoführungsgebühren (einschl. Depotgebühren und Akkreditivprovisionen), nicht dagegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung (z.B. Kredit-bereitstellungsprovisionen). 780 - 781 Schadensfälle Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten, sind auf Konto 709
zu erfassen. 782 Buchwert abgegangener Anlagen, ausgenommen Finanzanlagen Die zunächst auf diesem Konto erfassten Buchwerte abgegangener Gegenstände des immateriellen und des Sachanlagevermögens sind bei Überschuss
des jeweiligen Erlöses (der jeweiligen Vergütung) über den Buchwert auf die Konten 463 - 465 und bei 783 Verluste aus dem Abgang vom Anlagevermögen, ausgenommen Finanzanlagen Auf diesen Konten werden einerseits die Überträge von den Konten 460 - 462 und andererseits vom Konto 782 erfasst. 784 - 788 Verschiedene betriebliche Aufwendungen Auf diesen Konten sind jene Aufwendungen zu erfassen, die keinem anderen Konto der Klasse 7 zuordenbar sind. 789 Skontoerträge auf sonstige betriebliche Aufwendungen Die auf dem Konto 789 erfassten Skontoerträge werden in der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten übrige sonstige betriebliche Aufwendungen verrechnet. Kontenklasse 8 80 - 83 Finanzerträge und Finanzaufwendungen Soweit sich diese auf verbundene Unternehmen beziehen, sind sie zweckmäßigerweise gesondert zu erfassen. 800 - 804 Erträge aus Beteiligungen Hierzu gehören Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie die Gewinnüberrechnung aus Ergebnisabführungsverträgen.
Diese betreffen Zinsenerträge aus Ausleihungen und festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens sowie Erträge aus Dividendenpapieren und Unternehmensanteilen, soweit deren Erträge nicht als Beteiligungserträge zu erfassen sind. 810 - 813 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Hiezu gehören Zinsenerträge jeder Art aus Bankguthaben und gewährten Krediten, soweit diese nicht zu den Ausleihungen des Finanzanlagevermögens gehören, sowie Zinsenerträge aus Wertpapieren des Umlaufvermögens 814 - 816 Erlöse aus dem Abgang von Beteiligungen, sonstigen Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermö-gens Soweit aus dem Abgang von Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens Erlöse erzielt wurden, sind sie zunächst auf diesen Konten zu erfassen. Ist der Erlös höher als der Buchwert, ist er auf Konto 820 bzw. 821, im umgekehrten Fall auf die Konten 822 - 827 zu übertragen. Bei Abschluss sind die Konten demnach zur Gänze aufgelöst. 817 - 819 Buchwerte abgegangener Beteiligungen, sonstiger Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens Der Buchwert eines abgegangenen Vermögensgegenstandes ist zunächst auf diesen Konten zu erfassen. Ist der Buchwert niedriger als der erzielte Erlös, sind Erlös und Buchwert auf die Konten 820 bzw. 821, im umgekehrten Fall auf die Konten 822 - 827 umzubuchen. 820 Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen Die Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen ergeben sich aus den Salden der hierher übertragenen Erlöse und Buchwer-te. 821 Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Wertpapieren des Umlaufvermögens Siehe die Erläuterungen zu 820. 822 - 825 Aufwendungen aus Beteiligungen Dazu gehören Verlustübernahmen aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen, Beteiligungsabschreibungen, Zuschüsse zur Verlustabdeckung, soweit sie ergebniswirksam sind, Verlustanteile aus Personengesellschaften und Veräußerungsverluste. Bei Aufwendungen aus Beteiligungen ist zu beachten, ob diese im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen oder in den
außerordentlichen Bereich gehören. Im letzteren Fall sind sie auf den Konten 845 - 849 zu erfassen. 828 - 834 Zinsen und ähnliche Aufwendungen Dazu gehören Zinsen für Bankkredite, Darlehen, Hypothekarkredite, Zuzählungs- und Bereitstellungsprovisionen für einen Kredit bzw. Kreditrahmen, Überziehungsprovisionen, Frachtstundungsgebühren, Abschreibungen auf das aktivierte Disagio, Geldbeschaffungskosten, Wechseldiskonte, sofern diesen kein verrechenbarer Diskontertrag gegenübersteht, sowie gesondert in Rechnung gestellte Zinsen auf Lieferantenkredite. 835 Nicht ausgenützte Lieferantenskonti Werden Anschaffungen oder Aufwendungen mit dem Kassapreis erfasst, wird der in den Fakturen enthaltene Skonto gesondert auf diesem Konto verbucht. Erfolgt die Bezahlung der Lieferantenrechnung in der Folge unter Abzug des Lieferantenskontos, wird dieser mit den auf diesem Konto verbuchten Lieferantenskontoaufwendungen saldiert. Der verbleibende Saldo auf dem Konto 835 wird in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen (828 - 834) ausgewiesen. 84 Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen Allgemeines Als außerordentliche Aufwendungen und Erträge sind nur solche auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Siehe hierzu auch die Erläuterungen zu den Konten 780 - 781. 840 - 844 Außerordentliche Erträge Hierzu gehören insbesondere der Ertrag aus einer einmaligen Sale-and-Lease-Back-Transaktion, Erträge aus Betriebsstillegungen, Sanierungsgewinne in Folge eines allgemeinen Forderungsverzichtes der Gläubiger, einmalige Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Umstrukturierung von Branchen. 845 - 849 Außerordentliche Aufwendungen Hierzu gehören insbesondere existenzgefährdende Forderungsausfälle, Verluste aus Betriebsstillegung, außerplanmäßige Abschreibungen aus
Anlass eines außergewöhnlichen Ereignisses (Naturkatastrophe, Enteignung), außergewöhnliche Schadensfälle aufgrund betrügerischer Machenschaften, Schadensfälle aus Unterschlagungen,
Aufwendungen aufgrund eines für das Unternehmen existenzgefährdenden Prozesses. 85 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Hierzu gehören die Körperschaftsteuer, nicht anrechenbare Kapitalertragsteuern sowie vergleichbare ausländische Steuern. Aktivische oder passivische Steuerabgrenzungen sind ebenfalls hier zu erfassen. Die Auflösung zu hoch gebildeter Ertragsteuerrückstellungen ist nicht in der Kontengruppe 47 (Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen), sondern hier zu erfassen. 86 Auflösung unversteuerter Rücklagen Auf diesen Konten werden alle Auflösungen unversteuerter Rücklagen verbucht. 870 - 879 Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen Auf diesen Konten wird die bilanzgewinnerhöhende (bilanzverlustvermindernde) Auflösung der in der Kontengruppe 92 verbuchten Kapitalrücklagen und der in der Kontengruppe 93 verbuchten Gewinnrücklagen erfasst. 880 Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen Auf diesen Konten sind alle Zuweisungen zu unversteuerten Rücklagen zu erfassen, gleichgültig, ob es sich um Zuweisungen zu einer Bewertungsreserve oder zu sonstigen unversteuerten Rücklagen handelt. 890 - 895 Zuweisung zu Gewinnrücklagen Hier ist der Teil des Jahresüberschusses bzw. der aufgelösten unversteuerten Rücklagen, der auf eine Gewinnrücklage übertragen werden soll, zu erfassen. 899 Gewinnabfuhr bzw. Verlustüberrechnung aus Ergebnisabführungsverträgen Gem. § 232 Abs. 3 HGB ist bei vertraglichen Verpflichtungen, den Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten § 231 Abs. 2 Z 28 oder Abs. 3 Z 27 HGB gesondert auszuweisen. Der zu überrechnende Betrag wird hier erfasst. Kontenklasse 9 90 - 91 Gezeichnetes bzw. gewidmetes Kapital, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen In diesen Kontengruppen wird das jeweils dem Unternehmen gewidmete Kapital erfasst. In diese Gruppe werden auch ausstehende Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, ausstehende Einlagen von Kommanditisten sowie
Verlustanteile von persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditisten erfasst. Gewinne von Kommanditisten, die nicht der Auffüllung oder Wiederauffüllung von Kommanditeinlagen dienen, sind in
den Kontengruppen Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen bei Kapitalgesellschaften werden auf dem Konto 919 verbucht. Wird die ausstehende 97 Einlagen Stiller Gesellschafter Diese Kontengruppe dient der Erfassung aller mit der stillen Einlage zusammenhängenden Konten wie gewidmete Einlagen, ausstehende Einlagen und Verlustverrechnungskonten. Handelt es sich um eine atypische stille Gesellschaft, kann die Einlagenverrechnung analog zum Kommanditisten in den Konten-gruppen 90 und 91
erfolgen. 99 Evidenzkonten In dieser Kontengruppe werden jene Aktiva und Passiva erfasst, die nicht oder noch nicht bilanzierungsfähig sind.
Das Umsatzkostenverfahren unterscheidet sich vom Gesamtkostenverfahren in zwei wesentlichen Punkten: Die betrieblichen Aufwendungen (Aufwandsarten gemäß § 231 Abs. 2 Z 5 bis 8 HGB) werden nach den Funktionsbereichen Herstellung, Vertrieb und Verwaltung sowie, soweit diesen nicht zurechenbar, nach sonstigen betrieblichen Aufwendungen aufgeschlüsselt. Die Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen und die anderen aktivierten Eigenleistungen werden mit den Herstellungsaufwendungen der Periode saldiert, woraus sich die umsatz-bezogenen Herstellungskosten (§ 231 Abs. 3 Z 2 HGB) ergeben. (Wurden bei den noch nicht abrechenbaren Leistungen (§ 224 Abs. 2 B I 4 HGB) auch anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes im Sinne von § 206 Abs. 3 HGB aktiviert, ist deren Anteil an der Bestandsveränderung den Bereichen Verwaltung bzw. Vertrieb entsprechend zuzuordnen.) Kontenmäßige Erfassung Die Aufwendungen werden zunächst in gleicher Weise wie beim Gesamtkostenverfahren auf den vorgesehenen Konten der Klassen 5 bis 7 gebucht. Ihre bereichsweise Zuordnung erfolgt entweder gleichzeitig auf Grund der zusätzlich entsprechend kontierten Aufwandsbelege oder summarisch am Periodenende (monatlich, quartalsweise, halb- oder ganzjährig). Die bereichsweise Erfassung der Aufwendungen erfolgt auf den Bereichskonten 791 - 799 im Soll und auf dem zu jedem Aufwand-skonto zu führenden
Parallelkonto im Haben. Anstelle der individuellen Parallelkonten kann in jeder Aufwandskontenklasse ein Sind die Aufwendungen der Klassen 5 - 7 am Jahresende vollständig verteilt, saldieren sich die Aufwandskonten und die Die in der Klasse 4 erfassten Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie bei noch nicht abrechenbaren Leistungen (Konten 450 - 457) und anderen aktivierten Eigenleistungen (Konten 458 - 459) sind auf die entsprechenden Konten des Bereiches Herstellung (Konten 791 - 796) zu übertragen. Wurden bei den Beständen an noch nicht abrechenbaren Leistungen auch anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes im Sinne von § 206 Abs. 3 HGB aktiviert, ist die Bestandsveränderung anteilsmäßig auf die Bereichskonten für Herstellung, Vertrieb und Verwaltung zu übertragen.
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