
1 Persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG 1988)
1.1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
1
Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen,
die im Inland einen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem Welteinkommen.
Dieser uneingeschränkte
Besteuerungsanspruch kann zB durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen (Abkommen zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung) oder innerstaatliche
Maßnahmen (§ 48 BAO)
eingeschränkt werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht
unabhängig davon, ob
steuerpflichtige Einkünfte vorliegen (Wohnsitzprinzip).
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Fehlen die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte
Steuerpflicht, unterliegt die natürliche
Person mit den in § 98 EStG 1988 taxativ aufgezählten
Einkünften (Territorialitätsprinzip),
von Ausnahmen abgesehen (zB Auslandsbeamte), der beschränkten
Steuerpflicht.
3
Beim Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht kann unter
bestimmten Voraussetzungen
eine Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG 1988 (siehe Rz
8201) gewährt werden.
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Es ist im Allgemeinen sowohl verfassungs- (VfGH 27.6.1960, B
390/59; VfGH 15.3.1990,
B 758/88; VfGH 16.6.1995, G 191/94) als auch
gemeinschaftsrechtlich (EuGH 14.2.1995,
Rs C-279/93) unbedenklich, unbeschränkt und beschränkt
Steuerpflichtige unterschiedlichen
Besteuerungsregeln zu unterwerfen.
1.1.1 Steuerpflicht der natürlichen Person (§ 1 Abs. 1 EStG
1988)
1.1.1.1 Kreis der unbeschränkt Steuerpflichtigen
5
Die persönliche Steuerpflicht bezieht sich auf die einzelne
natürliche Person
(Individualbesteuerung).
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Die Einkünfte von Personengesellschaften werden den
Gesellschaftern (physischen oder
juristischen Personen) direkt zugerechnet; sie unterliegen bei
diesen der Einkommens- oder
Körperschaftsbesteuerung. Die Gesellschafter einer
ausländischen Gesellschaft werden bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit den von der
Gesellschaft erzielten Einkünften
zur Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung erfasst, sofern
die ausländische
Gesellschaft nach den Regeln des inländischen Steuerrechts
einer Personengesellschaft
vergleichbar ist.
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Juristische Personen werden zur Körperschaftsteuer
herangezogen. Der ruhende Nachlass ist
idR kein Steuersubjekt (zur Zurechnung der Einkünfte siehe Rz 9
ff). Nur wenn der Nachlass
"herrenlos" ist, kann Steuerpflicht gegeben sein (VwGH
13.3.1997, 96/15/0102). In einem
solchen Fall ist der ruhende Nachlass als nicht rechtsfähiges
Zweckvermögen gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zu behandeln; ebenso das
Massevermögen im
Verlassenschaftskonkurs.
1.1.1.2 Beginn und Ende der Einkommensteuerpflicht
8
Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.
Staatsbürgerschaft,
Geschäftsfähigkeit, Minder- oder Volljährigkeit sind für die
Steuerpflicht ohne Belang. Im Fall
der Konkurseröffnung bleibt der Steuerpflichtige
Abgabenschuldner. Während des
Konkursverfahrens sind Abgaben mit an den Masseverwalter
zuzustellenden Bescheiden
festzusetzen.
1.1.1.3 Erbfolge
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Mit dem Todestag des Erblassers treten die Erben - im
Verhältnis ihrer Erbansprüche -
ertragsteuerlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (VwGH
13.3.1997, 96/15/0102) und
bilden zusammen eine Miteigentumsgemeinschaft bzw.
Mitunternehmerschaft
(Gesamtrechtsnachfolge). Steuerschulden des Erblassers zählen
zu den
Nachlassverbindlichkeiten.
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Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988 ist
grundsätzlich zum
Todeszeitpunkt eine Schlussbilanz aufzustellen. Erfolgt dies
nicht, so bestehen keine
Bedenken, anstelle der Aufstellung einer Bilanz zum
Todeszeitpunkt die Einkünfte auf den
Erblasser und die Erben zeitanteilig zuzuordnen. Eine für
erbschaftssteuerliche Zwecke
errichtete Todfallsbilanz hat für die Einkommensbesteuerung
keine Bedeutung. Im Rahmen
einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Einkünfte bzw.
außerbetriebliche Einkünfte,
die noch vom Erblasser erwirtschaftet worden sind, aber erst
nach seinem Tod zufließen,
sind nach dem Zuflussprinzip den Erben zuzurechnen; es bestehen
aber keine Bedenken, die
Einkünfte bei Fortsetzung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
zeitanteilig zuzuordnen (siehe
Rz 109).
11
Der Übergang eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles
verpflichtet den (die)
Erben zur Fortführung der Buchwerte gemäß § 6 Z 9 lit. a
EStG 1988.
12
Sind mehrere Personen zu Erben eines Betriebes berufen, wird der
Betrieb aber nur von
einem Erben gegen fremdübliche Abfindung an die Miterben
weitergeführt, erzielen die
weichenden Erben hinsichtlich der Unterschiedsbeträge zwischen
den auf sie entfallenden
Betriebsvermögensanteilen und den erhaltenen (höheren)
Abfindungen
Veräußerungsgewinne (VwGH 26.5.1998, 93/14/0191). Eine
Nachlassteilung durch
Wertausgleich mit nicht zur Erbmasse zählenden
Wirtschaftsgütern und/oder Bargeld bewirkt
jedoch so lange keine Gewinnverwirklichung, als der gemeine Wert
der für die Übertragung
des Betriebes erhaltenen Quote der Nachlassgegenstände die
einzelne Ausgleichszahlung
übersteigt (zur unentgeltlichen Teilbetriebsübertragung siehe
Rz 5566 ff, zur
Erbauseinandersetzung siehe Rz 5980 ff).
13
Miterben bleibt es grundsätzlich unbenommen, Abmachungen
darüber, wem die Einkünfte
aus der Verlassenschaft bis zur Einantwortung zufließen sollen,
zu treffen
(VwGH 11.12.1990, 90/14/0079).
14
Einkünfte aus einem Legat sind dem Vermächtnisnehmer nach der
Rechtsprechung (VwGH
06.06.1978, 2913/76;
VwGH 20.11.1990, 89/14/0156;
VwGH 21.04.2005, 2003/15/0022;
VwGH 29.03.2007, 2004/15/0140)
ertragsteuerlich ab jenem Zeitpunkt zuzurechnen, zu dem
diesem auch die Einkunftsquelle tatsächlich übertragen wird.
Dem Legatar sind die Einkünfte
bereits vor der zivilrechtlicher Übertragung des Legats dann
zuzurechnen, wenn er die
Einkunftsquelle bereits selbst (oder im Wege eines
Verlassenschaftskurators)
(mit)bewirtschaftet und ihm die Früchte daraus zufließen.
1.1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG 1988)
1.1.2.1 Wesen und Umfang
15
Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Begründung
eines Wohnsitzes oder des
gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland und endet mit dem Tod, der
Aufgabe des Wohnsitzes
und/oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. Durch die
Begründung eines bloßen
Zweitwohnsitzes tritt jedoch ab 1. Jänner 2004 dann keine
unbeschränkte Steuerpflicht ein,
wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen der Verordnung
des Bundesministers für
Finanzen betreffend inländische Zweitwohnsitze BGBl. II Nr.
528/2003
(Zweitwohnsitzverordnung) erfüllt sind.
16
Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst grundsätzlich das
gesamte Einkommen des
Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob es sich um inländische
oder ausländische Einkünfte
handelt oder Einkünfte bereits im Ausland besteuert worden
sind.
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Weichen die Einkommensermittlungsvorschriften des ausländischen
Steuerrechts von jenen
des österreichischen Rechts ab, müssen Einkünfte, die im
Ausland erzielt bzw. dort einem
ausländischen Besteuerungsverfahren unterzogen werden, bei
Ermittlung der
österreichischen Besteuerungsgrundlage an die österreichischen
Vorschriften angepasst
werden. Anpassungserfordernisse dieser Art ergeben sich
beispielsweise bei im
österreichischen Recht nicht vorgesehenen Steuerbefreiungen,
Abschreibungsmöglichkeiten,
Rückstellungsbildungen, fiktiven Betriebsausgaben und anderen
Steuerbegünstigungen oder
bei Anwendungsfällen der Liebhabereiverordnung und
"Wartetastenverlusten".
18
Die Einkommensteuerpflicht besteht abstrakt. Steuererstattungen
für Bausparen
(§ 108 EStG 1988), für Pensionsvorsorgesparen (§ 108a EStG
1988) oder die Gewährung von
Kinderabsetzbeträgen (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) setzen keine
Einkünfte voraus.
19
Einkünfte, die vor Begründung der unbeschränkten
Steuerpflicht erzielt wurden, sind nicht zu
erfassen, außer sie fließen danach zu (VwGH 17.5.1963,
0871/62). Insoweit kommt das
Zuflussprinzip (§ 19 EStG 1988) zum Tragen. Bei Anwendung von
Doppelbesteuerungsabkommen kann dem Kausalitätsprinzip
(Grundsatz der wirtschaftlichen
Zuordnung) Vorrang vor dem Zuflussprinzip zukommen (zur
Doppelbesteuerung
siehe Rz 32 ff).
20
Tritt ein beschränkt Steuerpflichtiger während des
Kalenderjahres in die unbeschränkte
Steuerpflicht ein (und umgekehrt), sind zwei Steuerabschnitte
gegeben, die - allenfalls unter
Zugrundelegung einer Zwischenbilanz - zu zwei getrennten
Veranlagungsverfahren und
somit zu zwei Steuerbescheiden führen (VwGH 26.9.1990,
86/13/0104; vgl. Rz 7503).
1.1.2.2 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
21
Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und
"gewöhnlicher Aufenthalt" ist § 26 BAO
maßgebend.
Unter "Wohnung" sind Räume zu verstehen, die nach den
Verhältnissen des
Steuerpflichtigen ein seinen Bedürfnissen angemessenes Wohnen
regelmäßig zulassen.
Maßgebend ist die tatsächliche und nicht die rechtliche
Verfügungsmacht über die Wohnung
(VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Eine vorübergehende
(notdürftige) Unterkunft stellt keine
Wohnung dar. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung unter
objektiv erkennbaren
Umständen innehaben, also für den eigenen Wohnbedarf
tatsächlich nützen können (VwGH
16.9.1992, 90/13/0299). Eine leer stehende (unmöblierte)
Wohnung erfüllt nicht diese
Voraussetzungen. Einfach eingerichtete Zweitwohnungen, zB für
den Wochenendaufenthalt
sowie Ferien- bzw. Urlaubswohnungen können hingegen einen
Wohnsitz begründen, es sei
denn, es liegen die Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung,
BGBl. II Nr. 528/2003,
vor. Nicht ortsfeste Unterkünfte (zB mobile Camping- oder
Wohnwagen) stellen keinen
Wohnsitz dar.
22
Ein im Ausland vorübergehend tätiger Ehegatte behält bei
aufrechter Ehe idR den Wohnsitz
der Familie im Inland bei.
Arbeitet ein Steuerpflichtiger überwiegend im Ausland, leben
aber seine Ehegattin und seine
minderjährige Tochter in Österreich und wird die inländische
Wohnung der Ehegattin vom
Steuerpflichtigen anlässlich von Österreich-Aufenthalten
benutzt, verfügt dieser über einen
inländischen Wohnsitz.
Minderjährige Kinder haben einen von den Eltern abgeleiteten
Wohnsitz. Dies gilt nicht für
Kinder von Gastarbeitern, die nur in den Ferien deren Eltern
besuchen. Volljährige Kinder mit
eigenem Hausstand haben jedenfalls einen eigenen Wohnsitz, auch
wenn ihnen die Eltern an
deren Wohnsitz ein Zimmer zur Verfügung stellen; gegebenenfalls
besteht bei den Eltern ein
weiterer Wohnsitz. Am Studienort wohnhafte Studenten, die
wirtschaftlich vom Elternhaus
abhängig sind, behalten bei fortdauernder Wohnmöglichkeit bei
den Eltern den Wohnsitz der
Eltern als abgeleiteten Wohnsitz bei.
23
Eine natürliche Person kann zwar mehrere Wohnsitze haben,
jedoch nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt. Dieser verlangt die körperliche Anwesenheit des
Betreffenden sowie eine
sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort (VwGH
31.3.1992, 87/14/0096). Die
unbeschränkte Steuerpflicht tritt (rückwirkend) ein, wenn der
Aufenthalt im Inland länger als
sechs Monate andauert.
24
Der Aufenthalt muss nicht freiwillig sein (zB bei Aufenthalten
in Gefängnis, Krankenanstalt,
Kaserne). Ein Aufenthalt am selben Ort ist nicht erforderlich,
der länger andauernde
Aufenthalt im Inland (auch an verschiedenen Orten) genügt.
Kehrt ein Grenzgänger täglich
zu seinem Wohnsitz im Ausland zurück, hat er keinen
inländischen Aufenthalt, übernachtet
er hingegen an den Arbeitstagen am Arbeitsort, begründet dies
einen inländischen
Aufenthalt. Mehrere vorübergehende (isolierte) Aufenthalte sind
zusammenzurechnen, sofern
der Wille erkennbar ununterbrochen auf Fortsetzung des
Aufenthaltes gerichtet ist
(VwGH 5.7.1983, 82/14/0178).
25
Ausländische Arbeitnehmer, die eine Arbeitserlaubnis für die
Dauer von mehr als sechs
Monaten aufweisen, sich demnach nicht nur vorübergehend im
Inland aufhalten, haben ab
Beginn ihrer tatsächlichen Anwesenheit im Bundesgebiet hier den
gewöhnlichen Aufenthalt.
Vorübergehende Anwesenheiten im Inland zu Besuchs- oder
Erholungszwecken begründen
keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der gewöhnliche Aufenthalt
endet im Zeitpunkt seiner
tatsächlichen Aufgabe.
26
Die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes löst gemäß § 31
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 die
Wegzugsbesteuerung aus, wenn dadurch abkommensrechtlich der
Verlust des inländischen
Besteuerungsrechtes bewirkt wird. Im Falle des Eintrittes in das
Besteuerungsrecht der
Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt für
Beteiligungen iSd
§ 31 EStG 1988 der gemeine Wert als Anschaffungskosten
(§ 31 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988).
Zu den Folgen eines Doppelwohnsitzes siehe Rz 32 ff und 7593 ff.
1.1.3 Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988)
1.1.3.1 Voraussetzungen, Beginn, Ende
27
Steuerpflichtige, die im Inland weder über einen Wohnsitz noch
über einen gewöhnlichen
Aufenthalt verfügen, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie
Inlandseinkünfte iSd § 98
EStG 1988 erzielen. Die beschränkte Steuerpflicht beginnt mit
dem Erzielen inländischer
Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 oder der Aufgabe des
inländischen Wohnsitzes bzw.
gewöhnlichen Aufenthaltes bei weiterem Erzielen von
Inlandseinkünften. Die (beschränkte)
Steuerpflicht endet mit dem Wegfall der inländischen
Einkünfte, dem Eintritt in die
unbeschränkte Steuerpflicht oder dem Tod des beschränkt
Steuerpflichtigen. Zu den
§§ 98 bis 102 EStG 1988 siehe Rz 7901 ff.
1.1.3.2 Wesen und Umfang
28
Die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur die in § 98 EStG
1988 erschöpfend aufgezählten
Einkünfte. Das weitere Welteinkommen unterliegt nicht der
beschränkten Steuerpflicht. Die
Einkommensteuer wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70 und 99
EStG 1988) oder im
Veranlagungsweg nach der Regelung des § 102 EStG 1988 erhoben.
29
Bei beschränkt Steuerpflichtigen bleiben außer Betracht:
-
Allgemeiner Absetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988,
-
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 EStG
1988,
- Verkehrs-,
Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG 1988,
- Pensionistenabsetzbetrag
nach § 33 Abs. 6 EStG 1988,
- außergewöhnliche Belastungen im
Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988,
- die
Tarifbegünstigung nach § 38 EStG 1988,
- die
Veranlagungsbestimmungen gemäß § 41 EStG 1988,
- Freibeträge
für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gemäß
§ 105 EStG 1988,
- die
Mietzinsbeihilfe iSd § 107 EStG 1988,
- das
Bausparen nach § 108 EStG 1988 und
-die
Pensionsvorsorge nach § 108a EStG 1988.
Die nach § 70 Abs. 2 EStG 1988 im Lohnsteuerabzugsverfahren
angesetzten Absetzbeträge
gehen bei der Veranlagung nicht verloren. Sonderausgaben
beschränkt Steuerpflichtiger sind
gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn
sie einen Inlandsbezug
aufweisen. Zur Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
Arbeitnehmer siehe auch
Rz 1241a ff LStR 2002.
30
Fließen Einnahmen zu, die ihre Ursache während des Bestehens
der zuvor gegebenen
unbeschränkten Steuerpflicht haben und nicht unter § 98 EStG
1988 fallen, entsteht keine
Steuerpflicht.
31
Ausgaben, die vor Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht
abfließen, sind nur gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als Betriebsausgaben
(Werbungskosten) abzugsfähig
(VwGH 26.9.1990, 86/13/0104).
1.1.4 Besondere Fälle
1.1.4.1 Doppelbesteuerung
32
Ertragsteuerliche Vorschriften ausländischer Staaten knüpfen
die Besteuerungsansprüche
teilweise an idente Kriterien wie das EStG
1988 an. Der Vermeidung einer mehrfachen
Besteuerung ein und derselben Einkünfte dienen einerseits
zahlreiche zwischenstaatliche
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (siehe Anhang I)
andererseits
Maßnahmen gemäß §
48 BAO oder gemäß
Doppelbesteuerungsgesetz. Zum Einfluss des
zwischenstaatlichen Rechts auf §
98 EStG 1988 siehe auch Rz 7901 ff.
33
Werden von unbeschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte aus
Staaten bezogen, mit denen ein
DBA bestehen, ist bei der Besteuerung in drei Schritten
vorzugehen:
1. Zunächst ist der Bestand der Steuerpflicht nach
österreichischem innerstaatlichem
Steuerrecht zu beurteilen.
2. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine
Steuerpflicht, ist in einem zweiten
Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch das DBA
eingeschränkt wird
(VwGH 25.9.2001, 99/14/0217).
3. Die weitere Vorgangsweise bei der Erhebung der
abkommensgemäß Österreich
zustehenden Steuern richtet sich wieder nur nach
innerstaatlichem Steuerrecht
(allerdings unter Beachtung von DBA-Diskriminierungsverboten).
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Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kommen grundsätzlich
zwei Methoden in Frage.
Nach der Befreiungsmethode gewährt der Wohnsitzstaat -
regelmäßig unter
Progressionsvorbehalt (siehe Rz 7588 ff) - für jene Einkünfte,
die nach dem Abkommen im
anderen Staat ("Quellenstaat") besteuert werden, eine
Steuerbefreiung. Wird die
Anrechnungsmethode angewendet, besteuert der Wohnsitzstaat das
gesamte Einkommen,
rechnet jedoch jene Steuer, die im anderen Staat erhoben wird,
auf seine eigene Steuer an.
Zur Anrechnung ausländischer Steuern siehe Rz 7583 ff.
1.1.4.2 Gastarbeiter, Saisonarbeiter, einpendelnde Grenzgänger
35
Siehe dazu auch LStR 2002 Rz 4 bis 6. Ausländische Arbeitnehmer
mit Arbeitserlaubnis oder
Dienstvertrag von mehr als sechs monatiger Dauer sind ab Beginn
des Inlandsaufenthaltes
unbeschränkt steuerpflichtig. Ausländische Saisonarbeiter
haben ihren gewöhnlichen
Aufenthalt grundsätzlich nicht im Inland. Dauert der Aufenthalt
im Inland länger als sechs
Monate, tritt die unbeschränkte Steuerpflicht rückwirkend ein
(§ 26 Abs. 2 BAO).
Einpendelnde Grenzgänger unterliegen lediglich der
beschränkten Steuerpflicht.
1.2 Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht
(§ 1 Abs. 4 EStG 1988)
36
Siehe LStR 2002 Rz 7 bis Rz 12.
Randzahlen 37 bis 100: derzeit frei
Anhang I

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