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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

3 Steuerbefreiungen (§ 3 EStG 1988)

3.1 Allgemeines zu den einzelnen Steuerbefreiungen

Siehe LStR 2002 Rz 18 bis 22.

3.2 Die einzelnen Steuerbefreiungen

3.2.0 Beihilfen des Arbeitsmarktservices (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988)

300

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 sind Beihilfen nach dem

Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem

Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977, steuerfrei. Der Umstand, dass für

diese Beihilfen Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Co-Finanzierung herangezogen

werden, ist für die Steuerfreiheit dieser Beihilfen unschädlich.

3.2.1 Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)

3.2.1.1 Öffentliche Mittel

301

Öffentliche Mittel sind (§ 3 Abs. 4 EStG 1988):

1. Mittel, die von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder diesen

entsprechenden ausländischen Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen.

2. Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union stammen.

3. Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des

privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Z 1 und 2 genannten

Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der Förderungsmittel überwiegend

durch die in Z 1 und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe von

Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die

Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis

geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu

bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.

§ 3 Abs. 4 EStG 1988 ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2010 ausbezahlt

werden. Es bestehen keine Bedenken, § 3 Abs. 4 EStG 1988 auch auf davor ausbezahlte

Zuwendungen anzuwenden.

Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommensund

Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem

Katastrophenfonds sind daher regelmäßig nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 steuerfrei

(VwGH 10.09.1998, 96/15/0272, Entschädigung für einen Ernteausfall). Zuwendungen aus

dem Sozialfonds der Literarischen Verwertungsgesellschaft sind keine öffentlichen Mittel

(VwGH 17.09.1997, 95/13/0034). Es bestehen aber keine Bedenken, diese Zuwendungen iSd

der Hilfsbedürftigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu beurteilen (siehe LStR 2002

Rz 30).

301a

Bedarfszuweisungen des Landes an eine Gemeinde stellen keine Zuwendungen aus

öffentlichen Mitteln iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an die Gemeinde dar. Bei

Bedarfszuweisungen handelt sich um Ertragsanteile der Gemeinden an gemeinschaftlichen

Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 FAG 2008). Diesen Mitteln kommt daher der Charakter von

Eigenmitteln von Gemeinden zu. Verwendet eine Gemeinde Mittel aus Bedarfszuweisungen

des Landes für Anlageninvestitionen, führt dies zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten

iSd § 6 Z 10 EStG 1988 (VwGH 04.03.2009, 2007/15/0303).

3.2.1.2 Zuwendungen

302

Der Begriff "Zuwendungen" im Sinne dieser Vorschrift umfasst Geldzuwendungen und

Sachzuwendungen (zB Grundstücke zur Herstellung von Gebäuden), soweit sie für die

Anschaffung (Herstellung) oder Instandsetzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

gewährt werden. Der Begriff "Zuwendungen" setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige

auch eigene Mittel zur Anschaffung (Herstellung) oder Instandsetzung der Anlagegüter

einsetzt. Unmaßgeblich ist, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter ein Aktivierungsverbot fallen.

3.2.1.3 Zinsenzuschuss

303

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Zuwendungen einschließlich Zinsenzuschüsse,

wobei es nicht erforderlich ist, dass ein Zinsenzuschuss neben einem Kapitalzuschuss

gewährt wird. Die den Zinsenzuschüssen gegenüberstehenden Zinsenzahlungen sind gemäß

§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (VwGH 17.5.1978, 1650/77).

3.2.1.4 Zweckwidmung, Leistungsaustausch

304

Die Mittel müssen mit einer entsprechenden Zweckwidmung versehen und dementsprechend

verwendet werden. Eine (teilweise) zweckwidrige Verwendung schließt die Steuerfreiheit

(insoweit) aus (VwGH 9.11.2004, 2000/15/0153). Die Steuerfreiheit ist jedenfalls

ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise

verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also

Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die Leistung erbracht

wird, um die Gegenleistung zu erhalten. Keine entgeltliche Leistung wird erbracht, wenn eine

Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird.

 

Beispiel:

Einem Arzt wird auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses von der Gemeinde ein

Grundstück zum Zweck der Errichtung eines Arzthauses geschenkt gegen die

Verpflichtung, mindestens 15 Jahre lang die Arztpraxis in der Gemeinde zu betreiben.

Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Verpflichtung, der Gemeinde die

Anschaffungskosten und die Grunderwerbssteuer zu ersetzen. Die Leistung der

Gemeinde steht demnach mit der Führung der Arztpraxis während der vereinbarten

Zeitdauer in der beschriebenen Wechselbeziehung. Eine unentgeltliche Zuwendung iSd

§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 liegt nicht vor, sodass diese Gesetzesstelle nicht anwendbar

ist (VwGH 26.3.1996, 95/14/0071).

Zur Bewertung von mit Hilfe steuerfreier Zuwendungen angeschaffter (hergestellter oder

instandgesetzter) Anlagegüter siehe Rz 2539 ff.

3.2.1.5 Nachträgliche Gewährung

305

Auch in jenen Fällen, in denen eine Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht in jenem

Wirtschaftsjahr gewährt wird, in dem die betreffende Anschaffung (Herstellung oder

Instandsetzung) erfolgt, sondern erst in einem der folgenden Wirtschaftsjahre, kann die

Befreiungsbestimmung Anwendung finden. Der Steuerpflichtige muss nachweisen oder

zumindest glaubhaft machen, dass für die betreffende Investition - gegebenenfalls

vorbehaltlich der Erfüllung einer bestimmten Bedingung - tatsächlich eine Zuwendung iSd

§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zugesagt wurde und für diese zugesagte Zuwendung die im § 3

Abs. 1 Z 6 EStG 1988 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Siehe Rz 2539 ff.

3.2.1.6 Überförderung

305a

Der Begriff "Herstellung" in § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist im Sinne des steuerlichen

Herstellungskostenbegriffes zu verstehen. Soweit die steuerlichen Herstellungskosten nicht

zu aktivierende Eigenleistungen enthalten, fehlt es an der Grundlage für die Steuerfreiheit

jenes über die steuerlichen Herstellungskosten hinausgehenden Subventionsteiles, der auf

die nicht zu aktivierenden Eigenleistungen entfällt (ebenso Rz 6508 zu § 28 Abs. 6

EStG 1988).

3.2.2 Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus

Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988)

3.2.2.1 Kapitalerhöhung

306

Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 171/1967, wäre steuerlich dem Grunde nach als Ausschüttung an die

Gesellschafter mit nachfolgender Wiedereinlage zu werten (Doppelmaßnahme). Um die

damit im Jahr der Kapitalberichtigung verbundene Besteuerung natürlicher Personen gemäß

§ 97 EStG 1988 (Endbesteuerung) zu vermeiden, ist diese Ausschüttung gemäß § 3 Abs. 1 Z

29 EStG 1988 steuerfrei. Eine mitbeteiligte Körperschaft ist davon nicht betroffen, da die

Ausschüttung unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 fällt. Der

Kapitalberichtigungsbeschluss ist innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim

Firmenbuch anzumelden und wird mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Die

Gratisaktien bzw. Freianteile wachsen den Aktionären/Gesellschaftern im Verhältnis ihrer

Beteiligungsquote zu.

Zu den umwandlungsfähigen Rücklagen iSd § 2 Abs. 3 Kapitalberichtigungsgesetz gehören:

Offene freie und offene gebundene versteuerte Gewinnrücklagen unter Einbeziehung von

Reingewinn- oder Reinverlust; Investitionsfreibeträge nach Ablauf der vierjährigen

Behaltefrist; Investitionsprämien; stille Rücklagen, soweit sie durch unternehmensrechtliche

Zuschreibungen realisiert wurden.

Nicht umwandlungsfähig sind ua. folgende Bilanzpositionen: Noch nicht realisierte stille

Rücklagen; Übertragungsrücklagen nach § 12 EStG 1988; Investitionsfreibeträge innerhalb

der (vier) Behaltejahre; Wertberichtigungen und Rückstellungen; Gesellschafterdarlehen, die

nur abgabenrechtlich als Einlagen (verdecktes Grund- oder Stammkapital) behandelt werden.

Die Erfüllung der gesellschaftsvertraglichen Einzahlungsverpflichtung durch die Gesellschafter

einer Kapitalgesellschaft stellt auch dann keine Kapitalerhöhung iSd

Kapitalberichtungsgesetzes dar, wenn die dafür erforderlichen Mittel aus den

(ausgeschütteten) Gewinnen der Gesellschaft stammen.

Ein bei einer Kapitalerhöhung nach dem Kapitalberichtigungsgesetz aus dem

Kapitalrücklagen-Evidenzsubkonto in das Nennkapital-Evidenzsubkonto übertragener Betrag

fällt nicht unter die Doppelmaßnahme, § 3 Abs. 1 Z 29, § 6 Z 15 und § 32 Z 3 EStG 1988

sind darauf nicht anwendbar; es kann im Jahr der Kapitalberichtigung zu keiner

Einlagenrückzahlung kommen.

Siehe dazu weiters Rz 2608 f und 6907 ff.

307

Wird die Forderung auf Grund eines Ausschüttungsbeschlusses zu einer Kapitalerhöhung

verwendet, liegt keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vor. Der Vorgang stellt bei

natürlichen Personen als Gesellschafter eine Ausschüttung mit Endbesteuerung und einen

nachfolgenden Einlagevorgang iSd § 6 Z 14 EStG 1988 dar.

3.2.2.2 Ausländische Körperschaften

308

Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf die Kapitalerhöhung vergleichbarer ausländischer

Kapitalgesellschaften. Der Erwerber der neuen Anteile hat den Nachweis zu führen, dass die

ausländische Gesellschaft einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht und die neuen

Anteilsrechte nicht nur den inländischen Gratisaktien (GmbH-Anteilen) ähnlich sind, sondern

auch auf einer der nominellen Kapitalerhöhung vergleichbaren Maßnahme beruhen.

3.2.2.3 Beschränkte Steuerpflicht

309

Die Steuerfreiheit erstreckt sich nicht nur auf unbeschränkt steuerpflichtige natürliche

Personen und Körperschaften iSd KStG 1988, sondern wirkt als sachliche Steuerbefreiung

auch für beschränkt (Einkommen-) Steuerpflichtige.

3.2.2.4 Kapitalanteilscheine

310

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 ist auch auf die Ausgabe neuer

Kapitalanteilscheine (aktienähnliche Genussrechte iSd § 8 Abs. 3 Z 1 2. Teilstrich KStG 1988)

im Zuge der Kapitalberichtigung anwendbar.

3.2.2.5 Investmentfonds

Randzahl 311: entfällt

3.2.2.5.1 Neue Anteile

312

Der Befreiungstatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn Ausschüttungen des Investmentfonds

selbst automatisch in neuen Anteilen angelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der

Investmentfonds nach ausländischem Recht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

geführt wird, und wenn auf Grund der Fondsbedingungen dieser Erwerb von neuen Anteilen

für den Anteilsinhaber zwingend ist. Die Tatsache, dass unmittelbar darauf eine Re-

Veranlagung in einen neuen Anteil vorgenommen wird, stellt lediglich die

Einkommensverwendung einer steuerpflichtigen Ausschüttung dar.

3.2.2.6 Genossenschaften

313

Die Befreiungsbestimmung ist auf den Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei Genossenschaften nicht anwendbar, da die

Kapitalerhöhung bei Genossenschaften nicht vom Kapitalberichtigungsgesetz geregelt wird.

3.2.2.7 Bewertung

Zur Bewertung von Anteilsrechten und allfälligen Nachversteuerung siehe Rz 2608 f und

6907 ff.

3.2.3 Übrige Steuerbefreiungen

Stipendien iSd § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz (insbesondere von Studienaufenthalten

im Ausland) und Preise iSd § 3 Abs. 1 Z 7 Kunstförderungsgesetz (Vergabe von Staats-,

Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende

künstlerische Leistungen) sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im

Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen

Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von

nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden (§ 3 Abs. 3

Kunstförderungsgesetz).

Hinsichtlich der übrigen Steuerbefreiungen siehe LStR 2002 Rz 23 bis 111.

3.3 Hochrechnung steuerfreier Bezugsteile (§ 3 Abs. 2 und

3 EStG 1988)

Siehe LStR 2002 Rz 113 bis 119.

3.4 Einkommensteuerbefreiungen außerhalb des EStG 1988

3.4.1 Diverse Staatsverträge (Abkommen, Übereinkommen),

Bundesgesetze und Verordnungen

Siehe Anhang (Rz 335).

3.4.2 Einkommensteuerbefreiung der Angehörigen der ausländischen

diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Österreich

3.4.2.1 Wiener Übereinkommen

314

Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961,

BGBl. Nr. 66/1966, gilt für die Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen in

Österreich sowie für die Familienangehörigen und privaten Hausangestellten von Mitgliedern

solcher Missionen auf dem Gebiet der Einkommensteuer Folgendes:

3.4.2.1.1 Diplomaten, Familienangehörige

315

Diplomaten einer ausländischen Mission (ausgewiesen durch einen roten Lichtbildausweis

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - "rote Legitimationskarte") sind

von der Einkommensteuer befreit, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in

Österreich ständig ansässig sind. Die Einkommensteuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht

auf die privaten Einkünfte aus Quellen in Österreich (steuerpflichtig sind demnach die

inländischen Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 mit Ausnahme der Dienstbezüge vom

Entsendestaat). Das Gleiche gilt für die Familienangehörigen eines Diplomaten, wenn sie zu

seinem Haushalt gehören und nicht österreichische Staatsbürger sind.

3.4.2.1.2 Verwaltungs- und technisches Personal

316

Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer ausländischen Mission

(ausgewiesen durch einen blauen Lichtbildausweis des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten - "blaue Legitimationskarte") und die zu ihrem Haushalt gehörenden

Familienmitglieder genießen, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich

ständig ansässig sind, Befreiung von der Einkommensteuer in gleichem Umfang wie

Diplomaten.

3.4.2.1.3 Dienstliches Hauspersonal

317

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen Mission genießen, wenn sie

weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, Befreiung von

der Einkommensteuer hinsichtlich ihrer vom Entsendestaat empfangenen Dienstbezüge.

3.4.2.1.4 Private Hausangestellte

318

Private Hausangestellte von Mitgliedern einer ausländischen Mission genießen, wenn sie

weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, Befreiung von

der Einkommensteuer hinsichtlich der auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses empfangenen

Dienstbezüge.

3.4.2.2 Nicht-Vertragsstaaten

319

Abschn. 3.4.2.1 findet im Hinblick darauf, dass das Wiener Übereinkommen über

diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als Kodifikation des Völkergewohnheitsrechts

auf dem Gebiet der diplomatischen Beziehungen anzusehen ist, auch im Verhältnis zu

Staaten Anwendung, die nicht Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens sind

(Art. 9 B-VG).

3.4.2.3 Konsularische Vertretung

320

Bestimmungen über die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Mitglieder der von

Berufskonsuln (ausgewiesen durch einen gelben Lichtbildausweis des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten - "gelbe Legitimationskarte") geleiteten ausländischen

konsularischen Vertretungen in Österreich und der Honorarkonsuln sind im Wiener

Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sowie in bilateralen

Konsularverträgen und in Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen enthalten (vgl.

zB die in Rz 335 angeführten Konsularverträge). Demnach ergibt sich für die Besteuerung

Folgendes:

3.4.2.3.1 Berufskonsuln, Verwaltungs- oder technisches Personal,

Familienangehörige

321

Berufskonsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals einer

ausländischen, von einem Berufskonsul geleiteten konsularischen Vertretung sowie die mit

diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind unter der

Voraussetzung der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer befreit, wenn sie weder

österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind. Die

Einkommensteuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die privaten Einkünfte aus Quellen

in Österreich; steuerpflichtig sind demnach die inländischen Einkünfte iSd § 98 EStG 1988

mit Ausnahme der Dienstbezüge vom Entsendestaat.

3.4.2.3.2 Dienstliches Hauspersonal

322

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen, von einem Berufskonsul

geleiteten konsularischen Vertretung sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von

der Einkommensteuer hinsichtlich ihrer vom Entsendestaat empfangenen Dienstbezüge

befreit, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig

sind.

3.4.2.3.3 Honorarkonsul

323

Ein Honorarkonsul ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer

hinsichtlich der Bezüge, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben erhält, befreit, wenn er weder österreichischer Staatsbürger noch in Österreich

ständig ansässig ist.

3.4.2.4 Ständig ansässig

324

Für die Beurteilung der Frage, ob eine der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten

Personen in Österreich "ständig ansässig" ist, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Dienstantrittes bzw. der Funktionsübernahme maßgebend (VwGH 20.2.1996, 92/13/0153).

3.4.2.5 Doppelbesteuerungsabkommen

325

Ergibt sich unter Bedachtnahme auf die Rz 314 ff, dass für bestimmte Einkünfte oder für das

Gesamteinkommen in Österreich Einkommensteuerpflicht gegeben ist, so ist in jedem Fall die

weitere Prüfung erforderlich, ob nicht eine abweichende Regelung in einem anzuwendenden

DBA getroffen wurde.

3.4.2.6 Beschränkte Steuerpflicht

326

Die in Rz 315 f und Rz 321 genannten Personen sind wie beschränkt Steuerpflichtige zu

behandeln (VwGH 29.1.1965, 0202/63). Bei diesen Personen ist daher § 102 EStG 1988 zu

beachten. Ein Progressionsvorbehalt hinsichtlich der durch die Wiener Diplomatenkonvention

oder die Wiener Konsularkonvention (bzw. durch ein Amtssitzabkommen) befreiten Einkünfte

ist jedoch nur zulässig, wenn er in der Wiener Diplomatenkonvention oder der Wiener

Konsularkonvention (bzw. im Amtssitzabkommen) ausdrücklich vorgesehen ist, was jedoch

idR nicht der Fall ist.

3.4.2.7 Ortskräfte

Zur einkommensteuerlichen Behandlung völkerrechtlich nicht privilegierter Arbeitnehmer, wie

zB der so genannten Ortskräfte ("sur-place-Personal"), siehe LStR 2002 Rz 124 bis 126.

3.4.3 Einkommensteuerbefreiung auf Grund von Amtssitzabkommen

zwischen der Republik Österreich und internationalen Organisationen

3.4.3.1 Begünstigungen

327

Die in den von Österreich abgeschlossenen Amtssitzabkommen enthaltenen steuerlichen

Begünstigungen bewegen sich üblicherweise innerhalb eines bestimmten Privilegienumfangs.

Im Einzelfall ist zur Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten auf die Bestimmungen

des jeweiligen Amtssitzabkommens Bedacht zu nehmen (siehe Rz 335). Im Folgenden wird

der "übliche" Privilegienumfang am Beispiel des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über

den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO),

BGBl. III Nr. 100/1998, dargestellt.

3.4.3.1.1 Befreiung

328

Die Organisation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder

Form der Besteuerung (persönlich) befreit (Abschnitt 24 des Abkommens).

3.4.3.1.2 Privilegien

329

Die bei der Organisation beglaubigten Ständigen Vertretungen (nicht aber ständige

Beobachtermissionen) und deren höherrangige Mitglieder genießen Privilegien wie die in

Österreich akkreditierten Ständigen Vertretungen und deren Mitglieder vergleichbaren

Ranges (Abschnitt 31 f UNIDO-Abkommen; siehe Rz 315 f).

3.4.3.1.3 Tagungen

330

Vertreter der Mitgliedstaaten bei von der Organisation einberufenen Tagungen genießen die

Begünstigung, dass der durch die Tagungsteilnahme bedingte Aufenthaltszeitraum in

Österreich nicht als Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO gilt und dass ihre Gehälter und Bezüge

während eines solchen Zeitraumes von der Einkommensteuer befreit sind (Abschnitt 33

UNIDO-Abkommen).

3.4.3.1.4 Angestellte der Organisation

331

Angestellte der Organisation (auch österreichische Staatsbürger) genießen die Befreiung von

der Einkommensteuer hinsichtlich der Dienstbezüge (einschließlich der Ruhebezüge) der

Organisation. Weiters genießen die nichtösterreichischen Angestellten die Befreiung von der

Einkommensteuer hinsichtlich aller Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Österreichs

stammen. Dies gilt sinngemäß auch für die Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen (Abschnitt 37 und 39 UNIDO-Abkommen).

3.4.3.1.5 Höhere Angestellte

332

Bestimmte höhere Angestellte der Organisation (zB Generaldirektor) genießen Privilegien wie

die in Österreich akkreditierten Diplomaten vergleichbaren Ranges (Abschnitt 38 UNIDOAbkommen;

siehe auch Rz 315 f).

3.4.3.1.6 Sachverständige

333

Sachverständige genießen die Begünstigung, dass der durch die Erfüllung ihrer Aufgaben

bedingte Aufenthaltszeitraum in Österreich nicht als Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO gilt und

dass ihre von der Organisation empfangenen Gehälter und Bezüge während eines solchen

Zeitraumes von der Einkommensteuer befreit sind (Abschnitt 43 UNIDO-Abkommen). Unter

diese Steuerbefreiung fallen somit nicht die Gehälter und Bezüge, die ein in Österreich

Ansässiger erhält, der als Sachverständiger der Organisation im Ausland tätig ist.

3.4.3.1.7 Österreichische Staatsbürger und Staatenlose

334

Österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich genießen, wenn sie

Angestellte der Organisation sind, lediglich Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich

der von der Organisation erhaltenen Dienstbezüge (einschließlich der Ruhebezüge). Alle

übrigen Einkommensteuerprivilegien des Abkommens finden auf österreichische Staatsbürger

und auf Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich keine Anwendung (Abschnitt 39 UNIDOAbkommen).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wohnsitz in Österreich vorliegt, sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Funktionsübernahme bzw. des Dienstantrittes maßgebend. Der

Begriff "Angestellte der Organisation" umfasst nicht die von der Organisation an Ort und

Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Arbeitnehmer ("sur-place-

Personal"). Solche Arbeitnehmer sind mit den Vergütungen, die sie von der Organisation für

ihre Dienstleistungen erhalten, im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.

In Zweifelsfällen bezüglich der Angestellteneigenschaft einer Person ist eine Stellungnahme

der Organisation einzuholen.

3.4.3.2 Bedienstete der Europäischen Union

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Bediensteten der Europäischen Union

siehe LStR 2002 Rz 127 bis 137.

Anhang (zu Abschnitt 3.4.1)

335

- Asiatische Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 13/1967;

- Aushilfegesetz, BGBl. Nr. 712/1976 (§ 17 Abs. 1);

- Auslandsanleihengesetz, BGBl. Nr. 239/1958 (§ 4);

- Besatzungsschadengesetz, BGBl. Nr. 126/1958 (§ 29);

- Donaukommission, BGBl. Nr. 249/1965 (Art. V);

- Energieanleihegesetz 1955, BGBl. Nr. 58/1955 (§ 2 Abs. 2);

- Energieanleihegesetz 1959, BGBl. Nr. 176/1959 (§ 4);

- Entschädigungsgesetz CSSR, BGBl. Nr. 452/1975 idF BGBl. I Nr. 125/1997 (§ 44 Abs. 1);

- Europarat, BGBl. Nr. 127/1957 (Art. 18) und BGBl. Nr. 242/1965 (Art. 1);

- Europäische Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 142/1961 (Art. 13, 14 und 17 lit. d);

- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den

Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit, BGBl. Nr. 567/1995 (Art. 17);

- Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), BGBl. Nr. 82/1958 (Abschnitt 29, 30 bis

35, 38, 39, 43, 48) und BGBl. Nr. 40/1965;

- Internationales Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 219/1981 und

441/1979 (§ 3);

- Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000 (§ 10);

- Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958 (§ 19);

- Kulturabkommen mit Frankreich, BGBl. Nr. 220/1947 (Art. 3);

- Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGBl. Nr. 131/2000 (§ 14 Abs. 3);

-Liga der Arabischen Staaten und deren Büro in Österreich, BGBl. Nr. 514/1982 (§ 7);

- Organisation der Erdöl exportierenden Länder (OEL), BGBl. Nr. 382/1974 (Art. 22);

- OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, BGBl. Nr. 248/1982;

- Organisation der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957 (Art. V) und BGBl. Nr.

217/1957;

- Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), BGBl. III Nr.

100/1998 (näheres siehe Abschn. 3.4.3.1);

- Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), BGBl. Nr.

248/1961 und 164/1955;

- Abkommen zwischen Österreich und Ägypten auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung, BGBl. Nr. 198/1992 (Art. 54);

- Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, BGBl. Nr. 165/1955 (Art.

VI);

- Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, BGBl.

Nr. 277/1979 (§ 2);

- Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen, BGBl. Nr. 614/1978 (§

8);

- Elftes Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1962 idF BGBl. Nr. 91/1993 (§

35);

- Umsiedler- und Vertriebenen- Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1962 (§ 19);

- Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit, BGBl. Nr.

293/1981 (§ 2);

- Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1954 (§ 17);

- Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1960 (§ 9);

- Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964 (§ 37);

- Verteilungsgesetz Polen, BGBl. Nr. 75/1974 (§ 45);

- Zwischenstaatliches Komitee für die Auswanderung aus Europa, BGBl. Nr. 530/1980;

- Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966 (näheres

siehe Abschnitt 3.4.2.1);

- Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969 (näheres

siehe Abschnitt 3.4.2.3);

- Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr.

L 152 vom 13.7.1967;

- Bundesgesetz vom 14.12.1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an

internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 idF BGBl. I Nr. 2/1997;

- UNO (Vereinte Nationen, Amtssitz Wien), BGBl. III Nr. 99/1998 (Art. XII);

- CTBTO-PREPCOM (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über

das umfassende Verbot von Nuklearversuchen), BGBl. III Nr. 188/1997 (Art. XIV, XV,

XVI);

- JVI (Joint Vienna Institute), BGBl. III Nr. 187/1997 (Art. 14, 15, 18);

- Internationales Registeramt der Weltorganisation für geistiges Eigentum für audiovisuelle

Werke, BGBl. Nr. 405/1992 (Art. 13, 14, 15);

- Internationales Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD), BGBl. III Nr. 127/1997

(Art. 2);

- Sekretariat des Wassenaar Arrangements, BGBl. Nr. 661/1996 (§ 2);

- Vorläufiges Sekretariat des Donauschutzübereinkommens, BGBl. Nr. 501/1995 (§ 3);

- Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts, BGBl. Nr. 672/1990 (Art. 16);

- Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993;

- Amerikanische Internationale Schule in Wien, BGBl. Nr. 665/1991 (Art. 2);

- Internationales Register audiovisueller Werke in Klosterneuburg der Weltorganisation für

geistiges Eigentum, BGBl. Nr. 674/1990;

- Lycée Francais, BGBl. Nr. 44/1983;

- ESA (Europäische Weltraumorganisation), BGBl. Nr. 95/1987 (Anlage I, Art. XVIII) und

BGBl. Nr. 757/1988 (Art. I);

- Konsularvertrag Ungarn, BGBl. Nr. 146/1977 (Art. 24);

- Konsularvertrag Polen, BGBl. Nr. 383/1975 (Art. 24);

- Konsularvertrag  Bulgarien, BGBl. Nr. 342/1976 (Art. 41);

- Konsularvertrag Rumänien, BGBl. Nr. 317/1972 (Art. 44);

- Konsularvertrag  Großbritannien, BGBl. Nr. 19/1964 (Art. 21);

- UN-Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 40/1955 idgF (§ 1) in Verbindung mit dem

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl.

Nr. 248/1950 idgF (das sind zB: Internationale Zivilluftfahrtsorganisation, Internationaler

Währungsfonds, Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung,

Weltgesundheitsorganisation, Weltpostverein, Internationale Entwicklungsorganisation,

Weltorganisation für geistiges Eigentum);

- Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988 (§ 3 Abs. 3);

- Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980 (§ 17 Abs. 2);

- Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. Nr. 222/1991 (Art. 53);

- Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), BGBl. Nr. 176/1989 (Art. 9);

- Europäische Organisation für Kernforschung (CERN), BGBl. Nr. 26/1990 (Art. 1);

- Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien, BGBl. Nr. 500/1980 (§ 13);

- Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer, BGBl. Nr. 128/1958 (§ 5 Abs. 1);

- Konsularvertrag Russische Föderation, BGBl. Nr. 21/1960 (Art. 9);

- Konsularvertrag Jugoslawien, BGBl. Nr. 378/1968 (Art. 10).

 

Randzahlen 336 bis 400: derzeit frei