 
3 Steuerbefreiungen (§ 3 EStG 1988)
3.1 Allgemeines zu den einzelnen Steuerbefreiungen
Siehe LStR 2002 Rz 18 bis 22.
3.2 Die einzelnen Steuerbefreiungen
3.2.0 Beihilfen des Arbeitsmarktservices (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit.
d EStG 1988)
300
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 sind Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach
dem
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, Beihilfen nach
dem Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27
des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977,
steuerfrei. Der Umstand, dass für
diese Beihilfen Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur
Co-Finanzierung herangezogen
werden, ist für die Steuerfreiheit dieser Beihilfen
unschädlich.
3.2.1 Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 6
EStG 1988)
3.2.1.1 Öffentliche Mittel
301
Öffentliche Mittel sind ( §
3 Abs. 4 EStG 1988):
1. Mittel, die von inländischen Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder diesen
entsprechenden ausländischen Körperschaften eines
Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes
stammen.
2. Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union
stammen.
3. Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder
ausländischen juristischen Personen des
privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Z 1 und
2 genannten
Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der
Förderungsmittel überwiegend
durch die in Z 1 und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die
Vergabe von
Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand
der Körperschaft, muss die
Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem
gesonderten Rechnungskreis
geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger
der Fördermittel zu
bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.
§ 3 Abs. 4 EStG 1988 ist
auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2010 ausbezahlt
werden. Es bestehen keine Bedenken, §
3 Abs. 4 EStG 1988 auch auf davor
ausbezahlte
Zuwendungen anzuwenden.
Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit
unabhängig von der Einkommensund
Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus
dem
Katastrophenfonds sind daher regelmäßig nach §
3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 steuerfrei
(VwGH 10.09.1998, 96/15/0272,
Entschädigung für einen Ernteausfall). Zuwendungen aus
dem Sozialfonds der Literarischen Verwertungsgesellschaft sind
keine öffentlichen Mittel
(VwGH 17.09.1997, 95/13/0034).
Es bestehen aber keine Bedenken, diese Zuwendungen iSd
der Hilfsbedürftigkeit gemäß §
3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu beurteilen
(siehe LStR 2002
Rz 30).
301a
Bedarfszuweisungen des Landes an eine Gemeinde stellen keine
Zuwendungen aus
öffentlichen Mitteln iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an die
Gemeinde dar. Bei
Bedarfszuweisungen handelt sich um Ertragsanteile der Gemeinden
an gemeinschaftlichen
Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 FAG 2008). Diesen Mitteln kommt
daher der Charakter von
Eigenmitteln von Gemeinden zu. Verwendet eine Gemeinde Mittel
aus Bedarfszuweisungen
des Landes für Anlageninvestitionen, führt dies zu keiner
Kürzung der Anschaffungskosten
iSd § 6 Z 10 EStG 1988 (VwGH 04.03.2009, 2007/15/0303).
3.2.1.2 Zuwendungen
302
Der Begriff "Zuwendungen" im Sinne dieser Vorschrift
umfasst Geldzuwendungen und
Sachzuwendungen (zB Grundstücke zur Herstellung von Gebäuden),
soweit sie für die
Anschaffung (Herstellung) oder Instandsetzung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
gewährt werden. Der Begriff "Zuwendungen" setzt nicht
voraus, dass der Steuerpflichtige
auch eigene Mittel zur Anschaffung (Herstellung) oder
Instandsetzung der Anlagegüter
einsetzt. Unmaßgeblich ist, ob die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter ein
Aktivierungsverbot fallen.
3.2.1.3 Zinsenzuschuss
303
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Zuwendungen
einschließlich Zinsenzuschüsse,
wobei es nicht erforderlich ist, dass ein Zinsenzuschuss neben
einem Kapitalzuschuss
gewährt wird. Die den Zinsenzuschüssen gegenüberstehenden
Zinsenzahlungen sind gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (VwGH
17.5.1978, 1650/77).
3.2.1.4 Zweckwidmung, Leistungsaustausch
304
Die Mittel müssen mit einer entsprechenden Zweckwidmung
versehen und dementsprechend
verwendet werden. Eine (teilweise) zweckwidrige Verwendung
schließt die Steuerfreiheit
(insoweit) aus (VwGH 9.11.2004, 2000/15/0153). Die
Steuerfreiheit ist jedenfalls
ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen mit Leistungen des
Empfängers in der Weise
verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung
darstellen, wenn sie also
Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor,
wenn die Leistung erbracht
wird, um die Gegenleistung zu erhalten. Keine entgeltliche
Leistung wird erbracht, wenn eine
Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch
gegeben wird.
Beispiel:
Einem Arzt wird auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses von der
Gemeinde ein
Grundstück zum Zweck der Errichtung eines Arzthauses geschenkt
gegen die
Verpflichtung, mindestens 15 Jahre lang die Arztpraxis in der
Gemeinde zu betreiben.
Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Verpflichtung,
der Gemeinde die
Anschaffungskosten und die Grunderwerbssteuer zu ersetzen. Die
Leistung der
Gemeinde steht demnach mit der Führung der Arztpraxis während
der vereinbarten
Zeitdauer in der beschriebenen Wechselbeziehung. Eine
unentgeltliche Zuwendung iSd
§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 liegt nicht vor, sodass diese
Gesetzesstelle nicht anwendbar
ist (VwGH 26.3.1996, 95/14/0071).
Zur Bewertung von mit Hilfe steuerfreier Zuwendungen
angeschaffter (hergestellter oder
instandgesetzter) Anlagegüter siehe Rz 2539 ff.
3.2.1.5 Nachträgliche Gewährung
305
Auch in jenen Fällen, in denen eine Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z
6 EStG 1988 nicht in jenem
Wirtschaftsjahr gewährt wird, in dem die betreffende
Anschaffung (Herstellung oder
Instandsetzung) erfolgt, sondern erst in einem der folgenden
Wirtschaftsjahre, kann die
Befreiungsbestimmung Anwendung finden. Der Steuerpflichtige muss
nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, dass für die betreffende
Investition - gegebenenfalls
vorbehaltlich der Erfüllung einer bestimmten Bedingung -
tatsächlich eine Zuwendung iSd
§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zugesagt wurde und für diese
zugesagte Zuwendung die im § 3
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Siehe Rz 2539 ff.
3.2.1.6 Überförderung
305a
Der Begriff "Herstellung" in § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
ist im Sinne des steuerlichen
Herstellungskostenbegriffes zu verstehen. Soweit die
steuerlichen Herstellungskosten nicht
zu aktivierende Eigenleistungen enthalten, fehlt es an der
Grundlage für die Steuerfreiheit
jenes über die steuerlichen Herstellungskosten hinausgehenden
Subventionsteiles, der auf
die nicht zu aktivierenden Eigenleistungen entfällt (ebenso Rz
6508 zu § 28 Abs. 6
EStG 1988).
3.2.2 Erwerb von
Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988)
3.2.2.1 Kapitalerhöhung
306
Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund des
Kapitalberichtigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 171/1967, wäre steuerlich dem Grunde nach als
Ausschüttung an die
Gesellschafter mit nachfolgender Wiedereinlage zu werten
(Doppelmaßnahme). Um die
damit im Jahr der Kapitalberichtigung verbundene Besteuerung
natürlicher Personen gemäß
§ 97 EStG 1988 (Endbesteuerung) zu vermeiden, ist diese
Ausschüttung gemäß § 3 Abs. 1 Z
29 EStG 1988 steuerfrei. Eine mitbeteiligte Körperschaft ist
davon nicht betroffen, da die
Ausschüttung unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10
Abs. 1 KStG 1988 fällt. Der
Kapitalberichtigungsbeschluss ist innerhalb von neun Monaten
nach dem Bilanzstichtag beim
Firmenbuch anzumelden und wird mit der Eintragung im Firmenbuch
wirksam. Die
Gratisaktien bzw. Freianteile wachsen den
Aktionären/Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquote zu.
Zu den umwandlungsfähigen Rücklagen iSd § 2 Abs. 3
Kapitalberichtigungsgesetz gehören:
Offene freie und offene gebundene versteuerte Gewinnrücklagen
unter Einbeziehung von
Reingewinn- oder Reinverlust; Investitionsfreibeträge nach
Ablauf der vierjährigen
Behaltefrist; Investitionsprämien; stille Rücklagen, soweit
sie durch unternehmensrechtliche
Zuschreibungen realisiert wurden.
Nicht umwandlungsfähig sind ua. folgende Bilanzpositionen: Noch
nicht realisierte stille
Rücklagen; Übertragungsrücklagen nach § 12 EStG 1988;
Investitionsfreibeträge innerhalb
der (vier) Behaltejahre; Wertberichtigungen und Rückstellungen;
Gesellschafterdarlehen, die
nur abgabenrechtlich als Einlagen (verdecktes Grund- oder
Stammkapital) behandelt werden.
Die Erfüllung der gesellschaftsvertraglichen
Einzahlungsverpflichtung durch die Gesellschafter
einer Kapitalgesellschaft stellt auch dann keine
Kapitalerhöhung iSd
Kapitalberichtungsgesetzes dar, wenn die dafür erforderlichen
Mittel aus den
(ausgeschütteten) Gewinnen der Gesellschaft stammen.
Ein bei einer Kapitalerhöhung nach dem
Kapitalberichtigungsgesetz aus dem
Kapitalrücklagen-Evidenzsubkonto in das
Nennkapital-Evidenzsubkonto übertragener Betrag
fällt nicht unter die Doppelmaßnahme, § 3 Abs. 1 Z 29, § 6 Z
15 und § 32 Z 3 EStG 1988
sind darauf nicht anwendbar; es kann im Jahr der
Kapitalberichtigung zu keiner
Einlagenrückzahlung kommen.
Siehe dazu weiters Rz 2608 f und 6907 ff.
307
Wird die Forderung auf Grund eines Ausschüttungsbeschlusses zu
einer Kapitalerhöhung
verwendet, liegt keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
vor. Der Vorgang stellt bei
natürlichen Personen als Gesellschafter eine Ausschüttung mit
Endbesteuerung und einen
nachfolgenden Einlagevorgang iSd § 6 Z 14 EStG 1988 dar.
3.2.2.2 Ausländische Körperschaften
308
Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf die Kapitalerhöhung
vergleichbarer ausländischer
Kapitalgesellschaften. Der Erwerber der neuen Anteile hat den
Nachweis zu führen, dass die
ausländische Gesellschaft einer inländischen
Kapitalgesellschaft entspricht und die neuen
Anteilsrechte nicht nur den inländischen Gratisaktien
(GmbH-Anteilen) ähnlich sind, sondern
auch auf einer der nominellen Kapitalerhöhung vergleichbaren
Maßnahme beruhen.
3.2.2.3 Beschränkte Steuerpflicht
309
Die Steuerfreiheit erstreckt sich nicht nur auf unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche
Personen und Körperschaften iSd KStG 1988, sondern wirkt als
sachliche Steuerbefreiung
auch für beschränkt (Einkommen-) Steuerpflichtige.
3.2.2.4 Kapitalanteilscheine
310
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 ist auch auf die
Ausgabe neuer
Kapitalanteilscheine (aktienähnliche Genussrechte iSd § 8 Abs.
3 Z 1 2. Teilstrich KStG 1988)
im Zuge der Kapitalberichtigung anwendbar.
3.2.2.5 Investmentfonds
Randzahl 311: entfällt
3.2.2.5.1 Neue Anteile
312
Der Befreiungstatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn
Ausschüttungen des Investmentfonds
selbst automatisch in neuen Anteilen angelegt werden. Dies gilt
auch dann, wenn der
Investmentfonds nach ausländischem Recht in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft
geführt wird, und wenn auf Grund der Fondsbedingungen dieser
Erwerb von neuen Anteilen
für den Anteilsinhaber zwingend ist. Die Tatsache, dass
unmittelbar darauf eine Re-
Veranlagung in einen neuen Anteil vorgenommen wird, stellt
lediglich die
Einkommensverwendung einer steuerpflichtigen Ausschüttung dar.
3.2.2.6 Genossenschaften
313
Die Befreiungsbestimmung ist auf den Erwerb von Anteilsrechten
auf Grund einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei Genossenschaften
nicht anwendbar, da die
Kapitalerhöhung bei Genossenschaften nicht vom
Kapitalberichtigungsgesetz geregelt wird.
3.2.2.7 Bewertung
Zur Bewertung von Anteilsrechten und allfälligen
Nachversteuerung siehe Rz 2608 f und
6907 ff.
3.2.3 Übrige Steuerbefreiungen
Stipendien iSd § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz
(insbesondere von Studienaufenthalten
im Ausland) und Preise iSd § 3 Abs. 1 Z 7
Kunstförderungsgesetz (Vergabe von Staats-,
Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise
für hervorragende
künstlerische Leistungen) sind von der Einkommensteuer befreit.
Dies gilt auch für im
Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von
landesgesetzlichen
Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter
vergleichbaren Voraussetzungen von
nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben
werden (§ 3 Abs. 3
Kunstförderungsgesetz).
Hinsichtlich der übrigen Steuerbefreiungen siehe LStR 2002 Rz
23 bis 111.
3.3 Hochrechnung steuerfreier Bezugsteile (§ 3 Abs. 2 und
3 EStG 1988)
Siehe LStR 2002 Rz 113 bis 119.
3.4 Einkommensteuerbefreiungen außerhalb des EStG 1988
3.4.1 Diverse Staatsverträge (Abkommen, Übereinkommen),
Bundesgesetze und Verordnungen
Siehe Anhang (Rz 335).
3.4.2 Einkommensteuerbefreiung der Angehörigen der
ausländischen
diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in
Österreich
3.4.2.1 Wiener Übereinkommen
314
Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961,
BGBl. Nr. 66/1966, gilt für die Mitglieder ausländischer
diplomatischer Missionen in
Österreich sowie für die Familienangehörigen und privaten
Hausangestellten von Mitgliedern
solcher Missionen auf dem Gebiet der Einkommensteuer Folgendes:
3.4.2.1.1 Diplomaten, Familienangehörige
315
Diplomaten einer ausländischen Mission (ausgewiesen durch einen
roten Lichtbildausweis
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten -
"rote Legitimationskarte") sind
von der Einkommensteuer befreit, wenn sie weder österreichische
Staatsbürger noch in
Österreich ständig ansässig sind. Die
Einkommensteuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht
auf die privaten Einkünfte aus Quellen in Österreich
(steuerpflichtig sind demnach die
inländischen Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 mit Ausnahme der
Dienstbezüge vom
Entsendestaat). Das Gleiche gilt für die Familienangehörigen
eines Diplomaten, wenn sie zu
seinem Haushalt gehören und nicht österreichische
Staatsbürger sind.
3.4.2.1.2 Verwaltungs- und technisches Personal
316
Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer
ausländischen Mission
(ausgewiesen durch einen blauen Lichtbildausweis des
Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten - "blaue Legitimationskarte") und die
zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder genießen, wenn sie weder österreichische
Staatsbürger noch in Österreich
ständig ansässig sind, Befreiung von der Einkommensteuer in
gleichem Umfang wie
Diplomaten.
3.4.2.1.3 Dienstliches Hauspersonal
317
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen
Mission genießen, wenn sie
weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich
ständig ansässig sind, Befreiung von
der Einkommensteuer hinsichtlich ihrer vom Entsendestaat
empfangenen Dienstbezüge.
3.4.2.1.4 Private Hausangestellte
318
Private Hausangestellte von Mitgliedern einer ausländischen
Mission genießen, wenn sie
weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich
ständig ansässig sind, Befreiung von
der Einkommensteuer hinsichtlich der auf Grund ihres
Arbeitsverhältnisses empfangenen
Dienstbezüge.
3.4.2.2 Nicht-Vertragsstaaten
319
Abschn. 3.4.2.1 findet im Hinblick darauf, dass das Wiener
Übereinkommen über
diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als Kodifikation
des Völkergewohnheitsrechts
auf dem Gebiet der diplomatischen Beziehungen anzusehen ist,
auch im Verhältnis zu
Staaten Anwendung, die nicht Vertragsstaaten des genannten
Übereinkommens sind
(Art. 9 B-VG).
3.4.2.3 Konsularische Vertretung
320
Bestimmungen über die einkommensteuerrechtliche Behandlung der
Mitglieder der von
Berufskonsuln (ausgewiesen durch einen gelben Lichtbildausweis
des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten - "gelbe
Legitimationskarte") geleiteten ausländischen
konsularischen Vertretungen in Österreich und der
Honorarkonsuln sind im Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr.
318/1969, sowie in bilateralen
Konsularverträgen und in Freundschafts-, Handels- und
Schifffahrtsverträgen enthalten (vgl.
zB die in Rz 335 angeführten Konsularverträge). Demnach ergibt
sich für die Besteuerung
Folgendes:
3.4.2.3.1 Berufskonsuln, Verwaltungs- oder technisches Personal,
Familienangehörige
321
Berufskonsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen
Personals einer
ausländischen, von einem Berufskonsul geleiteten konsularischen
Vertretung sowie die mit
diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen sind unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer
befreit, wenn sie weder
österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig
ansässig sind. Die
Einkommensteuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die
privaten Einkünfte aus Quellen
in Österreich; steuerpflichtig sind demnach die inländischen
Einkünfte iSd § 98 EStG 1988
mit Ausnahme der Dienstbezüge vom Entsendestaat.
3.4.2.3.2 Dienstliches Hauspersonal
322
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen,
von einem Berufskonsul
geleiteten konsularischen Vertretung sind unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit von
der Einkommensteuer hinsichtlich ihrer vom Entsendestaat
empfangenen Dienstbezüge
befreit, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in
Österreich ständig ansässig
sind.
3.4.2.3.3 Honorarkonsul
323
Ein Honorarkonsul ist unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer
hinsichtlich der Bezüge, die er vom Entsendestaat für die
Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben erhält, befreit, wenn er weder österreichischer
Staatsbürger noch in Österreich
ständig ansässig ist.
3.4.2.4 Ständig ansässig
324
Für die Beurteilung der Frage, ob eine der in den vorstehenden
Absätzen bezeichneten
Personen in Österreich "ständig ansässig" ist, sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Dienstantrittes bzw. der Funktionsübernahme maßgebend (VwGH
20.2.1996, 92/13/0153).
3.4.2.5 Doppelbesteuerungsabkommen
325
Ergibt sich unter Bedachtnahme auf die Rz 314 ff, dass für
bestimmte Einkünfte oder für das
Gesamteinkommen in Österreich Einkommensteuerpflicht gegeben
ist, so ist in jedem Fall die
weitere Prüfung erforderlich, ob nicht eine abweichende
Regelung in einem anzuwendenden
DBA getroffen wurde.
3.4.2.6 Beschränkte Steuerpflicht
326
Die in Rz 315 f und Rz 321 genannten Personen sind wie
beschränkt Steuerpflichtige zu
behandeln (VwGH 29.1.1965, 0202/63). Bei diesen Personen ist
daher § 102 EStG 1988 zu
beachten. Ein Progressionsvorbehalt hinsichtlich der durch die
Wiener Diplomatenkonvention
oder die Wiener Konsularkonvention (bzw. durch ein
Amtssitzabkommen) befreiten Einkünfte
ist jedoch nur zulässig, wenn er in der Wiener
Diplomatenkonvention oder der Wiener
Konsularkonvention (bzw. im Amtssitzabkommen) ausdrücklich
vorgesehen ist, was jedoch
idR nicht der Fall ist.
3.4.2.7 Ortskräfte
Zur einkommensteuerlichen Behandlung völkerrechtlich nicht
privilegierter Arbeitnehmer, wie
zB der so genannten Ortskräfte ("sur-place-Personal"),
siehe LStR 2002 Rz 124 bis 126.
3.4.3 Einkommensteuerbefreiung auf Grund von Amtssitzabkommen
zwischen der Republik Österreich und internationalen
Organisationen
3.4.3.1 Begünstigungen
327
Die in den von Österreich abgeschlossenen Amtssitzabkommen
enthaltenen steuerlichen
Begünstigungen bewegen sich üblicherweise innerhalb eines
bestimmten Privilegienumfangs.
Im Einzelfall ist zur Berücksichtigung der jeweiligen
Besonderheiten auf die Bestimmungen
des jeweiligen Amtssitzabkommens Bedacht zu nehmen (siehe Rz
335). Im Folgenden wird
der "übliche" Privilegienumfang am Beispiel des
Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung über
den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung (UNIDO),
BGBl. III Nr. 100/1998, dargestellt.
3.4.3.1.1 Befreiung
328
Die Organisation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes
Eigentum sind von jeder
Form der Besteuerung (persönlich) befreit (Abschnitt 24 des
Abkommens).
3.4.3.1.2 Privilegien
329
Die bei der Organisation beglaubigten Ständigen Vertretungen
(nicht aber ständige
Beobachtermissionen) und deren höherrangige Mitglieder
genießen Privilegien wie die in
Österreich akkreditierten Ständigen Vertretungen und deren
Mitglieder vergleichbaren
Ranges (Abschnitt 31 f UNIDO-Abkommen; siehe Rz 315 f).
3.4.3.1.3 Tagungen
330
Vertreter der Mitgliedstaaten bei von der Organisation
einberufenen Tagungen genießen die
Begünstigung, dass der durch die Tagungsteilnahme bedingte
Aufenthaltszeitraum in
Österreich nicht als Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO gilt und
dass ihre Gehälter und Bezüge
während eines solchen Zeitraumes von der Einkommensteuer
befreit sind (Abschnitt 33
UNIDO-Abkommen).
3.4.3.1.4 Angestellte der Organisation
331
Angestellte der Organisation (auch österreichische
Staatsbürger) genießen die Befreiung von
der Einkommensteuer hinsichtlich der Dienstbezüge
(einschließlich der Ruhebezüge) der
Organisation. Weiters genießen die nichtösterreichischen
Angestellten die Befreiung von der
Einkommensteuer hinsichtlich aller Einkünfte, die aus Quellen
außerhalb Österreichs
stammen. Dies gilt sinngemäß auch für die Einkünfte der im
gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen (Abschnitt 37 und 39
UNIDO-Abkommen).
3.4.3.1.5 Höhere Angestellte
332
Bestimmte höhere Angestellte der Organisation (zB
Generaldirektor) genießen Privilegien wie
die in Österreich akkreditierten Diplomaten vergleichbaren
Ranges (Abschnitt 38 UNIDOAbkommen;
siehe auch Rz 315 f).
3.4.3.1.6
Sachverständige
333
Sachverständige genießen die Begünstigung, dass der durch die
Erfüllung ihrer Aufgaben
bedingte Aufenthaltszeitraum in Österreich nicht als Aufenthalt
iSd § 26 Abs. 2 BAO gilt und
dass ihre von der Organisation empfangenen Gehälter und Bezüge
während eines solchen
Zeitraumes von der Einkommensteuer befreit sind (Abschnitt 43
UNIDO-Abkommen). Unter
diese Steuerbefreiung fallen somit nicht die Gehälter und
Bezüge, die ein in Österreich
Ansässiger erhält, der als Sachverständiger der Organisation
im Ausland tätig ist.
3.4.3.1.7 Österreichische Staatsbürger und Staatenlose
334
Österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in
Österreich genießen, wenn sie
Angestellte der Organisation sind, lediglich Befreiung von der
Einkommensteuer hinsichtlich
der von der Organisation erhaltenen Dienstbezüge
(einschließlich der Ruhebezüge). Alle
übrigen Einkommensteuerprivilegien des Abkommens finden auf
österreichische Staatsbürger
und auf Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich keine Anwendung
(Abschnitt 39 UNIDOAbkommen).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wohnsitz in Österreich
vorliegt, sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Funktionsübernahme bzw. des
Dienstantrittes maßgebend. Der
Begriff "Angestellte der Organisation" umfasst nicht
die von der Organisation an Ort und
Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Arbeitnehmer
("sur-place-
Personal"). Solche Arbeitnehmer sind mit den Vergütungen,
die sie von der Organisation für
ihre Dienstleistungen erhalten, im Wege der Veranlagung zur
Einkommensteuer zu erfassen.
In Zweifelsfällen bezüglich der Angestellteneigenschaft einer
Person ist eine Stellungnahme
der Organisation einzuholen.
3.4.3.2 Bedienstete der Europäischen Union
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Bediensteten der
Europäischen Union
siehe LStR 2002 Rz 127 bis 137.
Anhang (zu Abschnitt 3.4.1)
335
- Asiatische
Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 13/1967;
- Aushilfegesetz,
BGBl. Nr. 712/1976 (§ 17 Abs. 1);
- Auslandsanleihengesetz,
BGBl. Nr. 239/1958 (§ 4);
- Besatzungsschadengesetz,
BGBl. Nr. 126/1958 (§ 29);
- Donaukommission,
BGBl. Nr. 249/1965 (Art. V);
- Energieanleihegesetz 1955, BGBl.
Nr. 58/1955 (§ 2 Abs. 2);
- Energieanleihegesetz
1959, BGBl. Nr. 176/1959 (§ 4);
- Entschädigungsgesetz
CSSR, BGBl. Nr. 452/1975 idF BGBl. I Nr. 125/1997 (§ 44 Abs. 1);
- Europarat,
BGBl. Nr. 127/1957 (Art. 18) und BGBl. Nr. 242/1965 (Art. 1);
- Europäische
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 142/1961 (Art. 13, 14 und 17 lit. d);
- Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den
Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit, BGBl. Nr.
567/1995 (Art. 17);
- Internationale
Atomenergie-Organisation (IAEO), BGBl. Nr. 82/1958 (Abschnitt 29, 30 bis
35, 38, 39, 43, 48) und BGBl. Nr. 40/1965;
- Internationales
Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 219/1981 und
441/1979 (§ 3);
- Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2000 (§ 10);
- Kriegs-
und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958 (§ 19);
- Kulturabkommen
mit Frankreich, BGBl. Nr. 220/1947 (Art. 3);
- Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
(K-SVFG), BGBl. Nr. 131/2000 (§ 14 Abs. 3);
-Liga
der Arabischen Staaten und deren Büro in Österreich, BGBl. Nr. 514/1982 (§
7);
- Organisation
der Erdöl exportierenden Länder (OEL), BGBl. Nr. 382/1974 (Art. 22);
- OPEC-Fonds
für internationale Entwicklung, BGBl. Nr. 248/1982;
- Organisation
der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957 (Art. V) und BGBl. Nr.
217/1957;
- Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), BGBl. III Nr.
100/1998 (näheres siehe Abschn. 3.4.3.1);
- Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), BGBl. Nr.
248/1961 und 164/1955;
- Abkommen
zwischen Österreich und Ägypten auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung, BGBl. Nr. 198/1992 (Art. 54);
- Rat
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, BGBl. Nr. 165/1955 (Art.
VI);
- Ständige
Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, BGBl.
Nr. 277/1979 (§ 2);
- Ständige
Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen, BGBl. Nr. 614/1978 (§
8);
- Elftes
Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1962 idF BGBl. Nr. 91/1993 (§
35);
- Umsiedler-
und Vertriebenen- Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1962 (§ 19);
- Unabhängige
Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit, BGBl. Nr.
293/1981 (§ 2);
- Erstes
Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1954 (§ 17);
- Zweites
Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1960 (§ 9);
- Verteilungsgesetz
Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964 (§ 37);
- Verteilungsgesetz
Polen, BGBl. Nr. 75/1974 (§ 45);
- Zwischenstaatliches
Komitee für die Auswanderung aus Europa, BGBl. Nr. 530/1980;
- Wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966 (näheres
siehe Abschnitt 3.4.2.1);
- Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969 (näheres
siehe Abschnitt 3.4.2.3);
- Protokoll
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr.
L 152 vom 13.7.1967;
- Bundesgesetz
vom 14.12.1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an
internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 idF BGBl. I
Nr. 2/1997;
- UNO
(Vereinte Nationen, Amtssitz Wien), BGBl. III Nr. 99/1998 (Art. XII);
- CTBTO-PREPCOM
(Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über
das umfassende Verbot von Nuklearversuchen), BGBl. III Nr.
188/1997 (Art. XIV, XV,
XVI);
- JVI
(Joint Vienna Institute), BGBl. III Nr. 187/1997 (Art. 14, 15, 18);
- Internationales
Registeramt der Weltorganisation für geistiges Eigentum für audiovisuelle
Werke, BGBl. Nr. 405/1992 (Art. 13, 14, 15);
- Internationales
Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD), BGBl. III Nr. 127/1997
(Art. 2);
- Sekretariat
des Wassenaar Arrangements, BGBl. Nr. 661/1996 (§ 2);
- Vorläufiges
Sekretariat des Donauschutzübereinkommens, BGBl. Nr. 501/1995 (§ 3);
- Dienststelle
Wien des Europäischen Patentamts, BGBl. Nr. 672/1990 (Art. 16);
- Einrichtungen
der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993;
- Amerikanische
Internationale Schule in Wien, BGBl. Nr. 665/1991 (Art. 2);
- Internationales
Register audiovisueller Werke in Klosterneuburg der Weltorganisation für
geistiges Eigentum, BGBl. Nr. 674/1990;
- Lycée
Francais, BGBl. Nr. 44/1983;
- ESA
(Europäische Weltraumorganisation), BGBl. Nr. 95/1987 (Anlage I, Art. XVIII)
und
BGBl. Nr. 757/1988 (Art. I);
- Konsularvertrag
Ungarn, BGBl. Nr. 146/1977 (Art. 24);
- Konsularvertrag
Polen, BGBl. Nr. 383/1975 (Art. 24);
- Konsularvertrag
Bulgarien, BGBl. Nr. 342/1976 (Art. 41);
- Konsularvertrag
Rumänien, BGBl. Nr. 317/1972 (Art. 44);
- Konsularvertrag
Großbritannien, BGBl. Nr. 19/1964 (Art. 21);
- UN-Spezialorganisationen,
BGBl. Nr. 40/1955 idgF (§ 1) in Verbindung mit dem
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der
Spezialorganisationen, BGBl.
Nr. 248/1950 idgF (das sind zB: Internationale
Zivilluftfahrtsorganisation, Internationaler
Währungsfonds, Internationale Bank für Wiederaufbau und
Wirtschaftsförderung,
Weltgesundheitsorganisation, Weltpostverein, Internationale
Entwicklungsorganisation,
Weltorganisation für geistiges Eigentum);
- Kunstförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 146/1988 (§ 3 Abs. 3);
- Filmförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 557/1980 (§ 17 Abs. 2);
- Europäische
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. Nr. 222/1991 (Art. 53);
- Europäische
Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), BGBl. Nr. 176/1989 (Art. 9);
- Europäische
Organisation für Kernforschung (CERN), BGBl. Nr. 26/1990 (Art. 1);
- Entschädigung
von Vermögensverlusten in Jugoslawien, BGBl. Nr. 500/1980 (§ 13);
- Finanzielle
Hilfeleistungen an Spätheimkehrer, BGBl. Nr. 128/1958 (§ 5 Abs. 1);
- Konsularvertrag
Russische Föderation, BGBl. Nr. 21/1960 (Art. 9);
- Konsularvertrag
Jugoslawien, BGBl. Nr. 378/1968 (Art. 10).
Randzahlen 336 bis 400: derzeit frei

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