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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

3 Steuerbefreiungen (§ 3 EStG 1988)

3.1 Allgemeines zu den einzelnen Steuerbefreiungen

Siehe LStR 2002 Rz 18 bis 22.

3.2 Die einzelnen Steuerbefreiungen

3.2.1 Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)

3.2.1.1 Öffentliche Mittel

301

Öffentliche Mittel sind Mittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die durch Pflichtbeiträge
auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht werden (VwGH 7.2.1989, 88/14/0228). Dazu
zählen auch Zuschüsse von Institutionen der Europäischen Union. Die Körperschaft kann sich
bei der Vergabe der Mittel auch eines Treuhänders bedienen (zB BÜRGES-Kredite). Bei
Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und
Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds
sind daher regelmäßig nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 steuerfrei (VwGH 10.9.1998,
96/15/0272, Entschädigung für einen Ernteausfall). Zuwendungen aus dem Sozialfonds der
Literarischen Verwertungsgesellschaft sind keine öffentlichen Mittel
(VwGH 17.9.1997, 95/13/0034). Es bestehen aber keine Bedenken, diese Zuwendungen iSd
der Hilfsbedürftigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu beurteilen (siehe LStR 2002
Rz 30).

3.2.1.2 Zuwendungen

302

Der Begriff "Zuwendungen" im Sinne dieser Vorschrift umfasst Geldzuwendungen und
Sachzuwendungen (zB Grundstücke zur Herstellung von Gebäuden), soweit sie für die
Anschaffung (Herstellung) oder Instandsetzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
gewährt werden. Der Begriff "Zuwendungen" setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige
auch eigene Mittel zur Anschaffung (Herstellung) oder Instandsetzung der Anlagegüter
einsetzt. Unmaßgeblich ist, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter ein Aktivierungsverbot fallen.

3.2.1.3 Zinsenzuschuss

303

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Zuwendungen einschließlich Zinsenzuschüsse,
wobei es nicht erforderlich ist, dass ein Zinsenzuschuss neben einem Kapitalzuschuss
gewährt wird. Die den Zinsenzuschüssen gegenüberstehenden Zinsenzahlungen sind gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (VwGH 17.5.1978, 1650/77).

3.2.1.4 Zweckwidmung, Leistungsaustausch

304

Die Mittel müssen mit einer entsprechenden Zweckwidmung versehen und dementsprechend
verwendet werden. Eine (teilweise) zweckwidrige Verwendung schließt die Steuerfreiheit
(insoweit) aus (VwGH 9.11.2004, 2000/15/0153). Die Steuerfreiheit ist jedenfalls
ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise
verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also
Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die Leistung erbracht
wird, um die Gegenleistung zu erhalten. Keine entgeltliche Leistung wird erbracht, wenn eine
Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird.

Beispiel:
Einem Arzt wird auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses von der Gemeinde ein
Grundstück zum Zweck der Errichtung eines Arzthauses geschenkt gegen die
Verpflichtung, mindestens 15 Jahre lang die Arztpraxis in der Gemeinde zu betreiben.
Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Verpflichtung, der Gemeinde die
Anschaffungskosten und die Grunderwerbssteuer zu ersetzen. Die Leistung der
Gemeinde steht demnach mit der Führung der Arztpraxis während der vereinbarten
Zeitdauer in der beschriebenen Wechselbeziehung. Eine unentgeltliche Zuwendung iSd
§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 liegt nicht vor, sodass diese Gesetzesstelle nicht anwendbar
ist (VwGH 26.3.1996, 95/14/0071).

Zur Bewertung von mit Hilfe steuerfreier Zuwendungen angeschaffter (hergestellter oder
instandgesetzter) Anlagegüter siehe Rz 2539 ff.

3.2.1.5 Nachträgliche Gewährung

305

Auch in jenen Fällen, in denen eine Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht in jenem
Wirtschaftsjahr gewährt wird, in dem die betreffende Anschaffung (Herstellung oder
Instandsetzung) erfolgt, sondern erst in einem der folgenden Wirtschaftsjahre, kann die
Befreiungsbestimmung Anwendung finden. Der Steuerpflichtige muss nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, dass für die betreffende Investition - gegebenenfalls
vorbehaltlich der Erfüllung einer bestimmten Bedingung - tatsächlich eine Zuwendung iSd
§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zugesagt wurde und für diese zugesagte Zuwendung die im § 3
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Siehe Rz 2539 ff.

3.2.1.6 Überförderung

305a

Der Begriff "Herstellung" in § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist im Sinne des steuerlichen
Herstellungskostenbegriffes zu verstehen. Soweit die steuerlichen Herstellungskosten nicht
zu aktivierende Eigenleistungen enthalten, fehlt es an der Grundlage für die Steuerfreiheit
jenes über die steuerlichen Herstellungskosten hinausgehenden Subventionsteiles, der auf
die nicht zu aktivierenden Eigenleistungen entfällt (ebenso Rz 6508 zu § 28 Abs. 6
EStG 1988).

3.2.2 Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988)

3.2.2.1 Kapitalerhöhung

306

Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 171/1967, wäre steuerlich dem Grunde nach als Ausschüttung an die
Gesellschafter mit nachfolgender Wiedereinlage zu werten (Doppelmaßnahme). Um die
damit im Jahr der Kapitalberichtigung verbundene Besteuerung natürlicher Personen gemäß
§ 97 EStG 1988 (Endbesteuerung) zu vermeiden, ist diese Ausschüttung gemäß § 3 Abs. 1 Z
29 EStG 1988 steuerfrei. Eine mitbeteiligte Körperschaft ist davon nicht betroffen, da die
Ausschüttung unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 fällt. Der
Kapitalberichtigungsbeschluss ist innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim
Firmenbuch anzumelden und wird mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Die
Gratisaktien bzw. Freianteile wachsen den Aktionären/Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquote zu.
Zu den umwandlungsfähigen Rücklagen iSd § 2 Abs. 3 Kapitalberichtigungsgesetz gehören:
Offene freie und offene gebundene versteuerte Gewinnrücklagen unter Einbeziehung von
Reingewinn- oder Reinverlust; Investitionsfreibeträge nach Ablauf der vierjährigen
Behaltefrist; Investitionsprämien; stille Rücklagen, soweit sie durch unternehmensrechtliche
Zuschreibungen realisiert wurden.
Nicht umwandlungsfähig sind ua. folgende Bilanzpositionen: Noch nicht realisierte stille
Rücklagen; Übertragungsrücklagen nach § 12 EStG 1988; Investitionsfreibeträge innerhalb
der (vier) Behaltejahre; Wertberichtigungen und Rückstellungen; Gesellschafterdarlehen, die
nur abgabenrechtlich als Einlagen (verdecktes Grund- oder Stammkapital) behandelt werden.
Die Erfüllung der gesellschaftsvertraglichen Einzahlungsverpflichtung durch die Gesellschafter
einer Kapitalgesellschaft stellt auch dann keine Kapitalerhöhung iSd
Kapitalberichtungsgesetzes dar, wenn die dafür erforderlichen Mittel aus den
(ausgeschütteten) Gewinnen der Gesellschaft stammen.
Ein bei einer Kapitalerhöhung nach dem Kapitalberichtigungsgesetz aus dem
Kapitalrücklagen-Evidenzsubkonto in das Nennkapital-Evidenzsubkonto übertragener Betrag
fällt nicht unter die Doppelmaßnahme, § 3 Abs. 1 Z 29, § 6 Z 15 und § 32 Z 3 EStG 1988
sind darauf nicht anwendbar; es kann im Jahr der Kapitalberichtigung zu keiner
Einlagenrückzahlung kommen.

Siehe dazu weiters Rz 2608 f und 6907 ff.

307

Wird die Forderung auf Grund eines Ausschüttungsbeschlusses zu einer Kapitalerhöhung
verwendet, liegt keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vor. Der Vorgang stellt bei
natürlichen Personen als Gesellschafter eine Ausschüttung mit Endbesteuerung und einen
nachfolgenden Einlagevorgang iSd § 6 Z 14 EStG 1988 dar.

3.2.2.2 Ausländische Körperschaften

308

Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf die Kapitalerhöhung vergleichbarer ausländischer
Kapitalgesellschaften. Der Erwerber der neuen Anteile hat den Nachweis zu führen, dass die
ausländische Gesellschaft einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht und die neuen
Anteilsrechte nicht nur den inländischen Gratisaktien (GmbH-Anteilen) ähnlich sind, sondern
auch auf einer der nominellen Kapitalerhöhung vergleichbaren Maßnahme beruhen.

3.2.2.3 Beschränkte Steuerpflicht

309

Die Steuerfreiheit erstreckt sich nicht nur auf unbeschränkt steuerpflichtige natürliche
Personen und Körperschaften iSd KStG 1988, sondern wirkt als sachliche Steuerbefreiung
auch für beschränkt (Einkommen-) Steuerpflichtige.

3.2.2.4 Kapitalanteilscheine

310

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 ist auch auf die Ausgabe neuer
Kapitalanteilscheine (aktienähnliche Genussrechte iSd § 8 Abs. 3 Z 1 2. Teilstrich KStG 1988)
im Zuge der Kapitalberichtigung anwendbar.

3.2.2.5 Investmentfonds

Randzahl 311: entfällt

3.2.2.5.1 Neue Anteile

312

Der Befreiungstatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn Ausschüttungen des Investmentfonds
selbst automatisch in neuen Anteilen angelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der
Investmentfonds nach ausländischem Recht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
geführt wird, und wenn auf Grund der Fondsbedingungen dieser Erwerb von neuen Anteilen
für den Anteilsinhaber zwingend ist. Die Tatsache, dass unmittelbar darauf eine Re-
Veranlagung in einen neuen Anteil vorgenommen wird, stellt lediglich die
Einkommensverwendung einer steuerpflichtigen Ausschüttung dar.

3.2.2.6 Genossenschaften

313

Die Befreiungsbestimmung ist auf den Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei Genossenschaften nicht anwendbar, da die
Kapitalerhöhung bei Genossenschaften nicht vom Kapitalberichtigungsgesetz geregelt wird.

3.2.2.7 Bewertung

Zur Bewertung von Anteilsrechten und allfälligen Nachversteuerung siehe Rz 2608 f und
6907 ff.

3.2.3 Übrige Steuerbefreiungen

Stipendien iSd § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz (insbesondere von Studienaufenthalten
im Ausland) und Preise iSd § 3 Abs. 1 Z 7 Kunstförderungsgesetz (Vergabe von Staats-,
Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende
künstlerische Leistungen) sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im
Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen
Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von
nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden (§ 3 Abs. 3
Kunstförderungsgesetz).

Hinsichtlich der übrigen Steuerbefreiungen siehe LStR 2002 Rz 23 bis 111.

3.3 Hochrechnung steuerfreier Bezugsteile (§ 3 Abs. 2 und
3 EStG 1988)

Siehe LStR 2002 Rz 113 bis 119.

3.4 Einkommensteuerbefreiungen außerhalb des EStG 1988

3.4.1 Diverse Staatsverträge (Abkommen, Übereinkommen),
Bundesgesetze und Verordnungen

Siehe Anhang (Rz 335).

3.4.2 Einkommensteuerbefreiung der Angehörigen der ausländischen
diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Österreich

3.4.2.1 Wiener Übereinkommen

314

Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961,
BGBl. Nr. 66/1966, gilt für die Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen in
Österreich sowie für die Familienangehörigen und privaten Hausangestellten von Mitgliedern
solcher Missionen auf dem Gebiet der Einkommensteuer Folgendes:

3.4.2.1.1 Diplomaten, Familienangehörige

315

Diplomaten einer ausländischen Mission (ausgewiesen durch einen roten Lichtbildausweis
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - "rote Legitimationskarte") sind
von der Einkommensteuer befreit, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in
Österreich ständig ansässig sind. Die Einkommensteuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht
auf die privaten Einkünfte aus Quellen in Österreich (steuerpflichtig sind demnach die
inländischen Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 mit Ausnahme der Dienstbezüge vom
Entsendestaat). Das Gleiche gilt für die Familienangehörigen eines Diplomaten, wenn sie zu
seinem Haushalt gehören und nicht österreichische Staatsbürger sind.

3.4.2.1.2 Verwaltungs- und technisches Personal

316

Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer ausländischen Mission
(ausgewiesen durch einen blauen Lichtbildausweis des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten - "blaue Legitimationskarte") und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder genießen, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich
ständig ansässig sind, Befreiung von der Einkommensteuer in gleichem Umfang wie
Diplomaten.

3.4.2.1.3 Dienstliches Hauspersonal

317

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen Mission genießen, wenn sie
weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, Befreiung von
der Einkommensteuer hinsichtlich ihrer vom Entsendestaat empfangenen Dienstbezüge.

3.4.2.1.4 Private Hausangestellte

318

Private Hausangestellte von Mitgliedern einer ausländischen Mission genießen, wenn sie
weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, Befreiung von
der Einkommensteuer hinsichtlich der auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses empfangenen
Dienstbezüge.

3.4.2.2 Nicht-Vertragsstaaten

319

Abschn. 3.4.2.1 findet im Hinblick darauf, dass das Wiener Übereinkommen über
diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als Kodifikation des Völkergewohnheitsrechts
auf dem Gebiet der diplomatischen Beziehungen anzusehen ist, auch im Verhältnis zu
Staaten Anwendung, die nicht Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens sind
(Art. 9 B-VG).

3.4.2.3 Konsularische Vertretung

320

Bestimmungen über die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Mitglieder der von
Berufskonsuln (ausgewiesen durch einen gelben Lichtbildausweis des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten - "gelbe Legitimationskarte") geleiteten ausländischen
konsularischen Vertretungen in Österreich und der Honorarkonsuln sind im Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sowie in bilateralen
Konsularverträgen und in Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen enthalten (vgl.
zB die in Rz 335 angeführten Konsularverträge). Demnach ergibt sich für die Besteuerung
Folgendes:

3.4.2.3.1 Berufskonsuln, Verwaltungs- oder technisches Personal,
Familienangehörige

321

Berufskonsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals einer
ausländischen, von einem Berufskonsul geleiteten konsularischen Vertretung sowie die mit
diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer befreit, wenn sie weder
österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind. Die
Einkommensteuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die privaten Einkünfte aus Quellen
in Österreich; steuerpflichtig sind demnach die inländischen Einkünfte iSd § 98 EStG 1988
mit Ausnahme der Dienstbezüge vom Entsendestaat.

3.4.2.3.2 Dienstliches Hauspersonal

322

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen, von einem Berufskonsul
geleiteten konsularischen Vertretung sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von
der Einkommensteuer hinsichtlich ihrer vom Entsendestaat empfangenen Dienstbezüge
befreit, wenn sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig
sind.

3.4.2.3.3 Honorarkonsul

323

Ein Honorarkonsul ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer
hinsichtlich der Bezüge, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben erhält, befreit, wenn er weder österreichischer Staatsbürger noch in Österreich
ständig ansässig ist.

3.4.2.4 Ständig ansässig

324

Für die Beurteilung der Frage, ob eine der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten
Personen in Österreich "ständig ansässig" ist, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Dienstantrittes bzw. der Funktionsübernahme maßgebend (VwGH 20.2.1996, 92/13/0153).

3.4.2.5 Doppelbesteuerungsabkommen

325

Ergibt sich unter Bedachtnahme auf die Rz 314 ff, dass für bestimmte Einkünfte oder für das
Gesamteinkommen in Österreich Einkommensteuerpflicht gegeben ist, so ist in jedem Fall die
weitere Prüfung erforderlich, ob nicht eine abweichende Regelung in einem anzuwendenden
DBA getroffen wurde.

3.4.2.6 Beschränkte Steuerpflicht

326

Die in Rz 315 f und Rz 321 genannten Personen sind wie beschränkt Steuerpflichtige zu
behandeln (VwGH 29.1.1965, 0202/63). Bei diesen Personen ist daher § 102 EStG 1988 zu
beachten. Ein Progressionsvorbehalt hinsichtlich der durch die Wiener Diplomatenkonvention
oder die Wiener Konsularkonvention (bzw. durch ein Amtssitzabkommen) befreiten Einkünfte
ist jedoch nur zulässig, wenn er in der Wiener Diplomatenkonvention oder der Wiener
Konsularkonvention (bzw. im Amtssitzabkommen) ausdrücklich vorgesehen ist, was jedoch
idR nicht der Fall ist.

3.4.2.7 Ortskräfte

Zur einkommensteuerlichen Behandlung völkerrechtlich nicht privilegierter Arbeitnehmer, wie
zB der so genannten Ortskräfte ("sur-place-Personal"), siehe LStR 2002 Rz 124 bis 126.

3.4.3 Einkommensteuerbefreiung auf Grund von Amtssitzabkommen
zwischen der Republik Österreich und internationalen Organisationen

3.4.3.1 Begünstigungen

327

Die in den von Österreich abgeschlossenen Amtssitzabkommen enthaltenen steuerlichen
Begünstigungen bewegen sich üblicherweise innerhalb eines bestimmten Privilegienumfangs.
Im Einzelfall ist zur Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten auf die Bestimmungen
des jeweiligen Amtssitzabkommens Bedacht zu nehmen (siehe Rz 335). Im Folgenden wird
der "übliche" Privilegienumfang am Beispiel des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über
den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO),
BGBl. III Nr. 100/1998, dargestellt.

3.4.3.1.1 Befreiung

328

Die Organisation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder
Form der Besteuerung (persönlich) befreit (Abschnitt 24 des Abkommens).

3.4.3.1.2 Privilegien

329

Die bei der Organisation beglaubigten Ständigen Vertretungen (nicht aber ständige
Beobachtermissionen) und deren höherrangige Mitglieder genießen Privilegien wie die in
Österreich akkreditierten Ständigen Vertretungen und deren Mitglieder vergleichbaren
Ranges (Abschnitt 31 f UNIDO-Abkommen; siehe Rz 315 f).

3.4.3.1.3 Tagungen

330

Vertreter der Mitgliedstaaten bei von der Organisation einberufenen Tagungen genießen die
Begünstigung, dass der durch die Tagungsteilnahme bedingte Aufenthaltszeitraum in
Österreich nicht als Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO gilt und dass ihre Gehälter und Bezüge
während eines solchen Zeitraumes von der Einkommensteuer befreit sind (Abschnitt 33
UNIDO-Abkommen).

3.4.3.1.4 Angestellte der Organisation

331

Angestellte der Organisation (auch österreichische Staatsbürger) genießen die Befreiung von
der Einkommensteuer hinsichtlich der Dienstbezüge (einschließlich der Ruhebezüge) der
Organisation. Weiters genießen die nichtösterreichischen Angestellten die Befreiung von der
Einkommensteuer hinsichtlich aller Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Österreichs
stammen. Dies gilt sinngemäß auch für die Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen (Abschnitt 37 und 39 UNIDO-Abkommen).

3.4.3.1.5 Höhere Angestellte

332

Bestimmte höhere Angestellte der Organisation (zB Generaldirektor) genießen Privilegien wie
die in Österreich akkreditierten Diplomaten vergleichbaren Ranges (Abschnitt 38 UNIDOAbkommen;
siehe auch Rz 315 f).

3.4.3.1.6 Sachverständige

333

Sachverständige genießen die Begünstigung, dass der durch die Erfüllung ihrer Aufgaben
bedingte Aufenthaltszeitraum in Österreich nicht als Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO gilt und
dass ihre von der Organisation empfangenen Gehälter und Bezüge während eines solchen
Zeitraumes von der Einkommensteuer befreit sind (Abschnitt 43 UNIDO-Abkommen). Unter
diese Steuerbefreiung fallen somit nicht die Gehälter und Bezüge, die ein in Österreich
Ansässiger erhält, der als Sachverständiger der Organisation im Ausland tätig ist.

3.4.3.1.7 Österreichische Staatsbürger und Staatenlose

334

Österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich genießen, wenn sie
Angestellte der Organisation sind, lediglich Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich
der von der Organisation erhaltenen Dienstbezüge (einschließlich der Ruhebezüge). Alle
übrigen Einkommensteuerprivilegien des Abkommens finden auf österreichische Staatsbürger
und auf Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich keine Anwendung (Abschnitt 39 UNIDOAbkommen).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wohnsitz in Österreich vorliegt, sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Funktionsübernahme bzw. des Dienstantrittes maßgebend. Der
Begriff "Angestellte der Organisation" umfasst nicht die von der Organisation an Ort und
Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Arbeitnehmer ("sur-place-
Personal"). Solche Arbeitnehmer sind mit den Vergütungen, die sie von der Organisation für
ihre Dienstleistungen erhalten, im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.
In Zweifelsfällen bezüglich der Angestellteneigenschaft einer Person ist eine Stellungnahme
der Organisation einzuholen.

3.4.3.2 Bedienstete der Europäischen Union

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Bediensteten der Europäischen Union
siehe LStR 2002 Rz 127 bis 137.

Anhang (zu Abschnitt 3.4.1)

335

  • Asiatische Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 13/1967;

  • Aushilfegesetz, BGBl. Nr. 712/1976 (§ 17 Abs. 1);

  • Auslandsanleihengesetz, BGBl. Nr. 239/1958 (§ 4);

  • Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958 (§ 29);

  • Donaukommission, BGBl. Nr. 249/1965 (Art. V);

  • Energieanleihegesetz 1955, BGBl. Nr. 58/1955 (§ 2 Abs. 2);

  • Energieanleihegesetz 1959, BGBl. Nr. 176/1959 (§ 4);

  • Entschädigungsgesetz CSSR, BGBl. Nr. 452/1975 idF BGBl. I Nr. 125/1997 (§ 44 Abs. 1);

  • Europarat, BGBl. Nr. 127/1957 (Art. 18) und BGBl. Nr. 242/1965 (Art. 1);

  • Europäische Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 142/1961 (Art. 13, 14 und 17 lit. d);

  • Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den
    Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit, BGBl. Nr. 567/1995 (Art. 17);

  • Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), BGBl. Nr. 82/1958 (Abschnitt 29, 30 bis
    35, 38, 39, 43, 48) und BGBl. Nr. 40/1965;

  •  Internationales Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 219/1981 und
    441/1979 (§ 3);

  • Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000 (§ 10);

  • Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958 (§ 19);

  • Kulturabkommen mit Frankreich, BGBl. Nr. 220/1947 (Art. 3);

  • Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGBl. Nr. 131/2000 (§ 14 Abs. 3);

  • Liga der Arabischen Staaten und deren Büro in Österreich, BGBl. Nr. 514/1982 (§ 7);

  • Organisation der Erdöl exportierenden Länder (OEL), BGBl. Nr. 382/1974 (Art. 22);

  • OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, BGBl. Nr. 248/1982;

  • Organisation der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957 (Art. V) und BGBl. Nr.
    217/1957;

  • Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), BGBl. III Nr.
    100/1998 (näheres siehe Abschn. 3.4.3.1);

  • Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), BGBl. Nr.
    248/1961 und 164/1955;

  • Abkommen zwischen Österreich und Ägypten auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
    und Erziehung, BGBl. Nr. 198/1992 (Art. 54);

  • Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, BGBl. Nr. 165/1955 (Art.
    VI);

  • Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, BGBl.
    Nr. 277/1979 (§ 2);

  • Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen, BGBl. Nr. 614/1978 (§
    8);

  • Elftes Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1962 idF BGBl. Nr. 91/1993 (§
    35);

  • Umsiedler- und Vertriebenen- Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1962 (§ 19);

  • Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit, BGBl. Nr.
    293/1981 (§ 2);

  • Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1954 (§ 17);

  • Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1960 (§ 9);

  • Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964 (§ 37);

  • Verteilungsgesetz Polen, BGBl. Nr. 75/1974 (§ 45);

  • Zwischenstaatliches Komitee für die Auswanderung aus Europa, BGBl. Nr. 530/1980;

  • Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966 (näheres
    siehe Abschnitt 3.4.2.1);

  • Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969 (näheres
    siehe Abschnitt 3.4.2.3);

  • Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr.
    L 152 vom 13.7.1967;

  • Bundesgesetz vom 14.12.1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an
    internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 idF BGBl. I Nr. 2/1997;

  • UNO (Vereinte Nationen, Amtssitz Wien), BGBl. III Nr. 99/1998 (Art. XII);

  • CTBTO-PREPCOM (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über
    das umfassende Verbot von Nuklearversuchen), BGBl. III Nr. 188/1997 (Art. XIV, XV,
    XVI);

  • JVI (Joint Vienna Institute), BGBl. III Nr. 187/1997 (Art. 14, 15, 18);

  • Internationales Registeramt der Weltorganisation für geistiges Eigentum für audiovisuelle
    Werke, BGBl. Nr. 405/1992 (Art. 13, 14, 15);

  • Internationales Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD), BGBl. III Nr. 127/1997
    (Art. 2);

  • Sekretariat des Wassenaar Arrangements, BGBl. Nr. 661/1996 (§ 2);

  • Vorläufiges Sekretariat des Donauschutzübereinkommens, BGBl. Nr. 501/1995 (§ 3);

  • Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts, BGBl. Nr. 672/1990 (Art. 16);

  • Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993;

  • Amerikanische Internationale Schule in Wien, BGBl. Nr. 665/1991 (Art. 2);

  • Internationales Register audiovisueller Werke in Klosterneuburg der Weltorganisation für
    geistiges Eigentum, BGBl. Nr. 674/1990;

  • Lycée Francais, BGBl. Nr. 44/1983;

  • ESA (Europäische Weltraumorganisation), BGBl. Nr. 95/1987 (Anlage I, Art. XVIII) und
    BGBl. Nr. 757/1988 (Art. I);

  • Konsularvertrag Ungarn, BGBl. Nr. 146/1977 (Art. 24);

  • Konsularvertrag Polen, BGBl. Nr. 383/1975 (Art. 24);

  • Konsularvertrag Bulgarien, BGBl. Nr. 342/1976 (Art. 41);

  • Konsularvertrag Rumänien, BGBl. Nr. 317/1972 (Art. 44);

  • Konsularvertrag Großbritannien, BGBl. Nr. 19/1964 (Art. 21);

  • UN-Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 40/1955 idgF (§ 1) in Verbindung mit dem
    Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl.
    Nr. 248/1950 idgF (das sind zB: Internationale Zivilluftfahrtsorganisation, Internationaler
    Währungsfonds, Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung,
    Weltgesundheitsorganisation, Weltpostverein, Internationale Entwicklungsorganisation,
    Weltorganisation für geistiges Eigentum);

  • Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988 (§ 3 Abs. 3);

  • Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980 (§ 17 Abs. 2);

  • Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. Nr. 222/1991 (Art. 53);

  • Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), BGBl. Nr. 176/1989 (Art. 9);

  • Europäische Organisation für Kernforschung (CERN), BGBl. Nr. 26/1990 (Art. 1);

  • Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien, BGBl. Nr. 500/1980 (§ 13);

  • Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer, BGBl. Nr. 128/1958 (§ 5 Abs. 1);

  • Konsularvertrag Russische Föderation, BGBl. Nr. 21/1960 (Art. 9);

  • Konsularvertrag Jugoslawien, BGBl. Nr. 378/1968 (Art. 10).

Randzahlen 336 bis 400: derzeit frei