 
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften
(§§ 4 und 5 EStG 1988)
4.1 Gewinn, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensvergleich
4.1.1 Gewinn
401
Der Begriff Gewinn umfasst sowohl ein positives als auch ein
negatives Jahresergebnis. Alle
Bestimmungen, die sich auf die Gewinnermittlung beziehen, gelten
grundsätzlich auch für die
Ermittlung von Verlusten.
4.1.1.1 Allgemeines
402
Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die
Zwecke der Gewinnermittlung zu
führenden Aufzeichnungen sind zum Teil in
unternehmensrechtlichen Bestimmungen, zum
Teil in der Bundesabgabenordnung (§§ 124 bis 132 BAO)
enthalten. Die Periode, für die der
Gewinn zu ermitteln ist, ist das Wirtschaftsjahr. Das
Wirtschaftsjahr umfasst zwölf Monate,
sofern sich nicht aus § 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988 ein kürzerer
Zeitraum ergibt (siehe
Rz 179 ff). Die Methode, nach der der Gewinn zu ermitteln ist,
ist grundsätzlich jene des
Betriebsvermögensvergleiches.
4.1.1.1.1 Buchführungspflicht nach Unternehmensrecht
403
Die Buchführungspflicht nach Unternehmensrecht ergibt sich aus
§ 189 UGB; siehe dazu
Rz 430e ff.
Randzahlen 404 bis 406: entfallen
4.1.1.1.2 Buchführungspflicht nach Steuerrecht
407
Wer nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Buchführung
verpflichtet ist, muss
gemäß § 124 BAO auch für steuerliche Zwecke Bücher führen.
Für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe und land- und forstwirtschaftliche
wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe besteht steuerlich Buchführungspflicht, wenn
eine der beiden Grenzen des
§ 125 BAO überschritten wird.
408
Die Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht unabhängig
von der Ordnungsmäßigkeit
und Vollständigkeit der vorhandenen Aufzeichnungen (VwGH
25.6.1997, 93/15/0141).
Werden freiwillig oder nach § 124 oder 125 BAO Bücher
geführt, ist ein
Betriebsvermögensvergleich auf Basis einer doppelten
Buchführung vorzunehmen
(VwGH 31.7.1996, 92/13/0015; vgl. auch § 4 Abs. 1 EStG 1988).
4.1.1.2 Betrieb
409
Allgemein kann der Begriff Betrieb als die Zusammenfassung
menschlicher Arbeitskraft und
sachlicher Produktionsmittel in einer organisatorischen Einheit
verstanden werden. Aus
Vertragsteuerlicher Sicht ist ein Betrieb aber nur gegeben, wenn
er der Erzielung von
Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 (betriebliche
Einkunftsarten) dient. Der
Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes bezieht sich jeweils
auf den einzelnen Betrieb.
Ein Betrieb kann zwar mehrere Teilbetriebe (Betriebszweige) oder
Betriebsstätten umfassen;
der Gewinn ist dennoch einheitlich zu ermitteln (VwGH 5.2.1974,
1511/73).
410
Unterhält der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, die nicht als
einheitlicher Betrieb anzusehen
sind, ist der Gewinn oder Verlust für jeden Betrieb gesondert
zu ermitteln, und zwar
unabhängig davon, ob die Betriebe der gleichen oder
verschiedenen Einkunftsarten
angehören.
4.1.1.3 Einheitlicher Betrieb
411
Ob Tätigkeiten mehrere Betriebe oder einen einheitlichen
Betrieb (mit Teilbetriebsbereichen)
begründen, ist nach objektiven Grundsätzen iSd
Verkehrsauffassung zu beurteilen
(VwGH 22.11.1995, 94/15/0154). Dabei ist auf das Ausmaß der
organisatorischen,
wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den
einzelnen Betriebsbereichen
abzustellen.
Für einen einheitlichen Betrieb (mit Teilbetriebsbereichen)
sprechen insbesondere folgende
Umstände (VwGH 28.11.2007, 2005/15/0034):
- Wirtschaftliche
Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben (zB Herstellungs- und
Handelsbetrieb sind weitgehend miteinander verflochten).
- Hilfsfunktion
eines Betriebes gegenüber dem anderen.
- Einheitliche Betriebsaufschrift
sowie räumliche Verflechtung.
- Verwendung
gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals.
- Einheitliches
Leistungsprogramm sowie räumliche Nähe.
Auch nicht gleichartige
Tätigkeiten können einen einheitlichen Betrieb bilden, wenn sie
geeignet sind, einander zu ergänzen (VwGH 27.05.2003,
98/14/0072; VwGH 21.05.1990,
88/15/0038).
412
Als einheitliche Betriebe wurden zB angesehen:
- Handel mit
Kraftfahrzeugen und Reparatur von Kraftfahrzeugen (VwGH 25.11.1965,
1940/64)
- Weinbau
und Weinhandel (VwGH 6.11.1968, 0051/67)
- Taxiunternehmen
und Frühstückspension mit gemischtem Personal (VwGH 19.9.1973,
0261/72)
- Konzertpianistin
und Klavierlehrerin (VwGH 30.9.1992, 90/13/0033)
- Werbeagentur
und Unternehmensberatung (VwGH 22.11.1995, 94/15/0154).
4.1.1.4 Mehrere selbständige Betriebe eines Steuerpflichtigen
413
Als selbständige Betriebe wurden zB angesehen:
- Kinobetrieb
und Filmverleihvertretung (VwGH 5.2.1960, 0953/57)
- Neonröhrenerzeugung
und Münzwäscherei (VwGH 18.2.1971, 1727/69)
- Ein
selbstgeführter Betrieb stellt eine andere Organisationseinheit und Betätigung
dar als
ein gleichartiger Betrieb, der in seiner Gesamtheit verpachtet
ist (VwGH 18.7.1995,
91/14/0217)
- Praxis
als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Betrieb eines Kosmetiksalons
(VwGH 23.5.2000, 99/14/0311).
- Luftverkehrsunternehmen
bzw. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und ein Betrieb
für Computertechnik (VwGH 25.10.2001, 98/15/0133).
- Betreiben
eines Einzelhandelsgeschäftes für Jagdtextilien und Vermittlung von Aufträgen
zwischen Unternehmern für die Lohnveredlung anderer Textilien (VwGH
17.12.2002,
2002/14/0135).
- Tätigkeit
als Psychotherapeut (Maltherapie) und Ausübung der Malerei (VwGH 25.2.2003,
98/14/0088).
Die zu Einkünften gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 führende
Behandlung von
Sonderklassepatienten im Krankenhaus durch einen
nichtselbständig tätigen Arzt erfolgt im
Rahmen der Erfüllung des Dienstvertrages mit dem
Krankenhausträger mit den
Betriebsmitteln des Krankenhauses; sie ist sachverhaltsbezogen
– unter Ausklammerung der
Fiktion des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 – steuerlich dem
Dienstverhältnis (§ 47 EStG 1988) des
Arztes zuzuordnen und stellt daher mit einer vom selben Arzt
geführten Ordination keinen
einheitlichen Betrieb dar. Siehe auch Rz 5223.
4.1.1.5 Mitunternehmerschaft
Siehe Rz 5801 ff.
4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988
414
Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung:
- Betriebvermögensvergleich
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 417 ff)
- Betriebsvermögensvergleich
nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 426 ff)
- Überschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe Rz 658 ff)
- Besteuerung
nach Durchschnittssätzen nach § 17 EStG 1988 (siehe Rz 4101 ff)
Die dem Verlangen des Prüfers entsprechende Vorlage einer
Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung stellt
keine Ausübung des
Wahlrechtes betreffend einer bestimmten Gewinnermittlungsart dar
(VwGH 28.1.2005,
2002/15/0110).
4.1.3 Unterschied zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
(§ 4 Abs. 3 EStG 1988) und Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich
415
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechung ist eine vereinfachte Form der
Gewinnermittlung. Es wird
ihr nicht ein Betriebsvermögensvergleich zu Grunde gelegt,
sondern eine Gegenüberstellung
der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, und zwar
grundsätzlich im Sinne einer
Geldflussrechnung (näheres siehe Rz 658 ff).
4.1.4 Unterschiede zwischen Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1
EStG 1988
und § 5 EStG 1988
416
Unterschiede:
- Bei
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 bleiben Gewinne oder Verluste
aus
der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertschwankungen
von Grund und Boden
außer Ansatz, bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
hingegen nicht.
- Bei
der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 sind Rückstellungen und
Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, während bei der
Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 dafür ein Wahlrecht besteht.
- Bei
der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 sind zusätzlich zu den steuerlichen
Ansatzund
Bewertungsvorschriften die (unternehmensrechtlichen) Grundsätze
ordnungsmäßiger
Buchführung (siehe Rz 431) zu beachten.
- Bei
der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 kann ein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr gewählt werden, bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ist
dies nur buchführenden Land- und Forstwirten möglich.
- Bei
der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 kann gewillkürtes Betriebsvermögen
angesetzt werden, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
1988 nicht.
Unterschiede zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten sind
sachlich gerechtfertigt
(VfGH 13.12.1972, B 145/72, und VfGH 20.6.1994, B 473/92).
4.1.5 Betriebvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
4.1.5.1 Allgemeines
417
Der Gewinn ist insbesondere nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu
ermitteln, wenn
- die
Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nicht vorliegen, aber
freiwillig Bücher geführt werden;
- die
Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 vorliegen, aber die
Aufschuboption nach § 124b Z 134 EStG 1988 (siehe Rz 430p)
ausgeübt worden ist und
nach § 125 BAO idF vor dem StruktAnpG 2006 Buchführungspflicht
besteht;
- bei
Land- und Forstwirten die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO überschritten
sind;
- bei
Einkünften aus selbständiger Arbeit, die unternehmensrechtlich keinen freien
Beruf
darstellen, die Grenzen des § 189 Abs. 2 UGB überschritten
werden.
418
Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 gelten
sowohl in formeller als auch in
materieller Hinsicht die allgemeinen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung.
4.1.5.2 Allgemeine
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
419
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gründen sich auf
gesetzliche Bestimmungen,
die zum Gewohnheitsrecht gewordene allgemeine anerkannte Übung
der kaufmännischen
Praxis und auf Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
sowie der Vertreter der
Kaufleute. Die im UGB enthaltenen Bestimmungen über die
Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung lassen sich einteilen in
- im
Wesentlichen formell (siehe Rz 420) ausgerichtete und
- im
Wesentlichen materiell ausgerichtete(siehe Rz 421 ff) Bestimmungen.
4.1.5.2.1 Formelle Grundsätze nach Unternehmensrecht und
Steuerrecht
420
Auf Grund der Bestimmung des § 190 Abs. 1 und Abs. 3 UGB
müssen sich die Geschäftsfälle
in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen
(Nachvollziehbarkeitsregel). Dazu ist es
notwendig, dass die Eintragungen in den Büchern
- vollständig
- richtig
- zeitgerecht
und
- geordnet
vorgenommen werden.
Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen siehe §§ 131 und
132 BAO.
4.1.5.2.2 Materielle Grundsätze
421
Nach § 195 UGB hat der Jahresabschluss den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zu
entsprechen. Wesentliche Erfordernisse ordnungsmäßiger
Bilanzierung sind erfüllt, wenn bei
der Aufstellung des Jahresabschlusses folgende Grundsätze
beachtet werden:
422
Bilanzzusammenhang (Bilanzidentität)
Die Bilanzidentität verlangt die Identität der Schlussbilanz
eines Geschäftsjahres mit der
Eröffnungsbilanz des folgenden Geschäftsjahres. Keinen
Verstoß gegen den Grundsatz der
Bilanzidentität stellt die Erstellung der Eröffnungsbilanz in
Euro anlässlich der Umstellung des
Rechnungswesens auf den Euro dar.
423
Bilanzkontinuität
Die formelle Bilanzkontinuität ieS fordert die Beibehaltung der
einmal gewählten Gliederung
und Bezeichnung der Positionen in den Bilanzen sowie den Gewinn-
und Verlustrechnungen.
Unter der materiellen Bilanzkontinuität ist die
Bewertungsstetigkeit (§ 201 Abs. 2 Z 1 UGB)
zu verstehen. Danach sind die auf den vorhergehenden
Jahresabschluss angewendeten
Bewertungsmethoden beizubehalten. Ein Abweichen von gewählten
Bewertungsmethoden ist
nur bei Vorliegen von besonderen Umständen erlaubt (siehe Rz
2126 ff).
424
Bilanzwahrheit
Der Grundsatz der Bilanzwahrheit verlangt einen den
tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Ausweis des Vermögens und der Schulden des
Unternehmens. Der
Grundsatz der Bilanzwahrheit ist dann als erfüllt anzusehen,
wenn dem Grundsatz der
Bilanzvollständigkeit (§ 196 Abs. 1 UGB) und jenem der
Einhaltung der gesetzlichen
Bewertungsvorschriften entsprochen wird. Liegt ein
beabsichtigter Verstoß dagegen vor, wird
von Bilanzfälschung gesprochen.
425
Bilanzklarheit
Der Grundsatz der Bilanzklarheit verlangt eine klare und
übersichtliche Gestaltung der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung. Das Gebot der Klarheit ist
erfüllt, wenn die einzelnen
Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eindeutig
aussagekräftig bezeichnet
werden. Die Bezeichnung der Posten richtet sich dabei nach dem
allgemeinen Verständnis
eines kundigen Bilanzlesers. Die einmal gewählte Bezeichnung
ist, sofern keine wesentliche
Änderung in der Zusammensetzung des Postens eintritt,
beizubehalten.
Das Gebot der Klarheit verlangt weiters eine ausreichend
detaillierte Gliederung des
Jahresabschlusses, die auf die Besonderheiten des Unternehmens
Rücksicht nimmt.
Die Einzelposten sind klar von einander abzugrenzen. Aktiva und
Passiva dürfen miteinander
nicht verrechnen sowie Aufwände und Erträge nicht saldiert
werden. Werden Aktiven und
Schulden unklar und unübersichtlich bezeichnet bzw. wird
unzulässigerweise saldiert, wird
von Bilanzverschleierung gesprochen.
4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988
4.1.6.1 Rechtslage bis 2006
426
Die Anwendung des § 5 EStG 1988 setzt grundsätzlich voraus,
dass
- die
Firma im Firmenbuch eingetragen ist und
- der
Steuerpflichtige aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG
1988)
bezieht.
427
Eingetragene Erwerbsgesellschaften haben den Gewinn nach § 5
Abs. 1 EStG 1988 zu
ermitteln, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und
darüber hinaus eine
Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO besteht (§ 5
Abs. 2 EStG 1988).
428
Die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 gilt weiters für
sämtliche Gesellschaften, bei
denen sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb
eines protokollierten
Gewerbetreibenden beteiligt. Neben der Beteiligung als atypisch
stiller Gesellschafter kommt
auch eine Beteiligung in Form einer GesBR in Betracht. In allen
Fällen muss der Betrieb des
protokollierten Gewerbetreibenden Gegenstand der
Mitunternehmerschaft sein. Die
Beteiligung eines § 5-Ermittlers an einem nicht protokollierten
Betrieb einer
Mitunternehmerschaft bewirkt hingegen für sich allein nicht,
dass der Gewinn für den Betrieb
der Mitunternehmerschaft gemäß § 5 EStG 1988 zu ermitteln
wäre.
Beispiel 1:
Am Betrieb des protokollierten Gewerbetreibenden A beteiligt
sich der Gesellschafter B.
Der Betrieb des protokollierten Gewerbetreibenden A wird in der
neu gegründeten OHG
A/B weitergeführt. Der Gewinn für den Betrieb der OHG A/B wird
nach § 5 EStG 1988
ermittelt.
Beispiel 2:
Der protokollierte Gewerbetreibende C gründet mit D eine GesBR.
Gegenstand der
GesBR ist ein neu gegründeter Betrieb, C führt seinen eigenen
Betrieb neben der
Beteiligung gesondert weiter. Der Gewinn für den Betrieb der
GesBR C/D ist nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 (ggf. § 4 Abs. 3 EStG 1988), jener für
den Betrieb des
protokollierten Gewerbetreibenden C nach § 5 EStG 1988 zu
ermitteln.
429
Der Vermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 hat nicht
bloß nach den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nach den
unternehmensrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, jedoch unter
Berücksichtigung der zwingenden
steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen.
429a
Zum Übergangsrecht aufgrund des Unternehmensgesetzbuches siehe
Rz 430m.
430
Für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 ist gleichgültig,
ob die Firma zu Recht oder zu
Unrecht im Firmenbuch eingetragen ist oder ob ihre Eintragung zu
Recht oder zu Unrecht
unterblieben ist (VwGH 7.9.1990, 89/14/0286). Ein zu Unrecht
protokollierter
Minderkaufmann hat daher seinen Gewinn ebenfalls gemäß § 5
EStG 1988 zu ermitteln. Ist
hingegen die Firma eines Vollkaufmannes nicht im Firmenbuch
eingetragen, so hat er seinen
Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln. Wurde eine
Erbengemeinschaft, die ein
Unternehmen fortführt, für dessen verstorbenen Inhaber eine
Firma im Firmenbuch
eingetragen ist, nicht im Firmenbuch registriert, so ist deren
Gewinn nicht nach
§ 5 EStG 1988 zu ermitteln, sondern nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
(VwGH 7.9.1990,
89/14/0286).
4.1.6.2 Rechtslage ab 2007
4.1.6.2.1 Allgemeines
430a
Mit 2007 ist an die Stelle des Handelsgesetzbuches das
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
getreten. Die steuerliche Gewinnermittlung knüpft dabei an die
neu definierte, idR
umsatzabhängige unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht
nach § 189 UGB an. Die
neuen Rechnungslegungsvorschriften gelten grundsätzlich ab dem
ersten im Jahr 2007
beginnenden Geschäftsjahr. Es bestehen jedoch sowohl nach dem
UGB als auch nach dem
EStG bis zum Jahr 2010 reichende Übergangsregelungen.
Der bisherige Begriff „Handelsrecht“ wurde generell durch
den Begriff „Unternehmensrecht“
ersetzt, aus dem „Kaufmann“ wird der „Unternehmer“.


§ 125 BAO bezieht sich für 2007 beginnende Wirtschaftsjahre
hinsichtlich der steuerlichen
Buchführungspflicht bei Übersteigen der Umsatz- oder
Einheitswertgrenze nur auf land- und
forstwirtschaftliche Betriebe und land- und forstwirtschaftliche
wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe (§ 31 BAO). Außerhalb der Einkunftsart
Land- und Forstwirtschaft hat
§ 125 BAO hinsichtlich der steuerlichen Buchführungspflicht
keinen Anwendungsbereich. Die
Umsatzdefinition ist als Anknüpfung im Bereich von
Pauschalierungen (zB § 17 EStG 1988,
Gaststättenpauschalierung) weiterhin bedeutsam.
4.1.6.2.2
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 idF StruktAnpG 2006 ab 2007
430b
Nach § 5
Abs. 1 EStG 1988 sind zur Gewinnermittlung
nach § 5 EStG 1988 verpflichtet
("zwingende § 5-Ermittlung") Steuerpflichtige
- mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb,
- die
der Rechnungslegungspflicht nach §
189 UGB oder nach anderen bundesgesetzlichen
Vorschriften (zB Vereinsgesetz
2002; siehe dazu auch Rz 430g) unterliegen.
Freiwillige § 5-Ermittlung (Fortführungsoption):
Nach § 5
Abs. 2 EStG 1988 sind zur Gewinnermittlung
nach § 5 berechtigt ("freiwillige § 5-
Ermittlung") Steuerpflichtige
- mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb,
- die
aus der Gewinnermittlung nach §
5 EStG 1988 herausfallen würden, aber
freiwillig
auf Fortführung der Gewinnermittlung nach §
5 EStG 1988 optieren (so genannte
"Fortführungsoption")
Zweck dieser Bestimmung ist es, Nachteile zu vermeiden, die aus
einem Wechsel der
Gewinnermittlung von § 5 EStG 1988 auf eine andere
Gewinnermittlung resultieren würden,
sowie um ein gehäuftes Wechseln der Gewinnermittlungsart durch
Über- und Unterschreiten
des Umsatzschwellenwertes gemäß § 189 UGB (siehe Rz 430k)
hintan zu halten. Siehe dazu
weiter Rz 430c.
Inkrafttreten:
§ 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 EStG 1988 idF StruktAnpG 2006 waren
- ebenso wie die
Regelungen über die unternehmensrechtliche
Rechnungslegungspflicht selbst - erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die ab 1. Jänner 2007 begonnen
haben, bei abweichendem
Wirtschaftsjahr daher erstmals für das Wirtschaftsjahr
2007/2008. Das abweichende
Wirtschaftsjahr 2006/2007 war von protokollierten
Gewerbetreibenden daher jedenfalls auch
dann nach § 5 EStG 1988 zu Ende zu führen, wenn die
Rechnungslegungspflicht iSd §
189
UGB weggefallen war und
keine Fortführungsoption nach § 5 Abs. 2 EStG 1988 ausgeübt
wurde.
430c
Die Fortführungsoption ist für das Jahr auszuüben, in dem das
Wirtschaftsjahr endet, für das
erstmals die Pflicht zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
wegfällt. Der Entfall der
Rechnungslegungspflicht kann sich - zB auf Grund einer
Wiederaufnahme des Verfahrens im
Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung - auch erst nach
Einreichung einer
Steuererklärung ergeben. Daher kann der Antrag bis zur
Rechtskraft des Bescheides gestellt
werden. Ein bis dahin nicht gestellter Antrag kann nicht
nachgeholt werden.
Im Fall einer Gewinnfeststellung (§ 188 BAO) ist der Antrag in
der Feststellungserklärung für
alle Beteiligten einheitlich zu stellen.
Mit der Fortführungsoption unterwirft sich der Steuerpflichtige
allen Besonderheiten der
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988. Wird bei Entfall der
zwingenden Gewinnermittlung
nach § 5 EStG 1988 keine Fortführungsoption ausgeübt,
-gilt
gewillkürtes Betriebsvermögen mit Beginn des Wirtschaftsjahres, für das
erstmals
keine Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 erfolgt, als
entnommen (§ 4 Abs. 10 Z 3 lit.
b EStG 1988),
- sind
die stillen Reserven aus nacktem Grund und Boden im Übergangsgewinn zu
versteuern oder - wenn der Grund und Boden zum notwendigen
Betriebsvermögen
gehört - bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen in
eine Rücklage (einen
steuerfreien Betrag) einzustellen (§ 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG
1988),
- entfällt
die Bindung an die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
kann sich aber aus dem
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (Rz 431 und Rz 2126 ff) eine
Bindung an die bisher
angewendeten Bewertungsgrundsätze ergeben.
- entfällt
für Gewerbetreibende die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach einem
abweichenden Wirtschaftsjahr. In diesem Fall wirkt das
Nichtausüben der
Fortführungsoption insoweit zurück, als zum 31. Dezember des
jeweiligen Jahres ein
Rumpfwirtschaftsjahr eingeschaltet werden muss.
Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht
in einer Steuerklärung für das
jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses
und die folgenden
Wirtschaftsjahre widerrufen wird. Ein bloß vorübergehender
Widerruf ist nicht vorgesehen.
Im Fall einer Gewinnfeststellung (§ 188 BAO) ist der gestellte
Antrag in der
Feststellungserklärung für alle Beteiligten einheitlich zu
widerrufen.
Sollte der Steuerpflichtige nach erfolgter Option wegen
Überschreitung des Schwellenwerts
des § 189 UGB wieder in die verpflichtende Gewinnermittlung
nach § 5 EStG 1988
"hineinwachsen", erlischt damit der Antrag. Im Falle
eines sodann eintretenden neuerlichen
Unterschreitens der Umsatzschwelle des § 189 UGB kann neuerlich
in die Gewinnermittlung
nach § 5 optiert werden.
430d
Die ab 2007 für alle Einzelunternehmer (auch für
Kleinunternehmer, Freiberufler, Land- und
Forstwirte) mögliche Protokollierung (§ 8 Abs. 1 UGB) ist für
die Art der Gewinnermittlung
grundsätzlich nicht mehr maßgeblich. Nach dem Jahr 2006 ist
die Protokollierung noch in
folgenden Fällen für die Gewinnermittlung bedeutsam:
- Für zum 1.
Jänner 2007 protokollierte Betriebe (protokollierte Einzelunternehmen und
Personengesellschaften) ist ein Antrag nach § 124b Z 134 EStG
1988 auf Beibehaltung
der bisherigen Gewinnermittlung bis zum ersten im Jahr 2010
beginnenden
Wirtschaftsjahr (so genannte Aufschub-Option) nicht zulässig,
siehe dazu Rz 430n.
- Für
bis zum Ende des letzten im Jahr 2006 beginnenden Wirtschaftsjahres
protokollierte
Betriebe kann hinsichtlich des/der darauf folgenden
Wirtschaftsjahre/s nach § 5 Abs. 2
EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetz 2006 die
Option auf
Beibehaltung der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 (so
genannte
Fortführungsoption) ausgeübt werden, siehe Rz 430b und Rz
430c.
4.1.6.2.3 Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB
4.1.6.2.3.1 Allgemeines
430e
Unter die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB können nur
- Unternehmer
(Rz 430f) fallen,
- kraft
Rechtsform (§ 189 Abs. 1 Z 1 UGB, Rz 430j) oder
- kraft
Schwellenwertüberschreitung (§ 189 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 UGB, Rz 430k),
- wenn
sie nicht nach § 189 Abs. 3 oder Abs. 4 UGB von der Anwendung ausgenommen
sind (Rz 430g und Rz 430h).
Zur Gewinnermittlung von Betrieben mit ausländischer
Betriebsstätte bzw. von inländischen
Betriebsstätten ausländischer Betriebe siehe Rz 196.
430f
Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt (§ 1 Abs. 1 UGB).
Unternehmen ist eine auf
Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher
Tätigkeit, mag sie auch nicht auf
Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs. 2 UGB). Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, Sparkassen und bestimmte
EU-Gesellschaftsrechtsformen (Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigungen/EWIV, Europäische
Gesellschaften/SE und
Europäische Genossenschaften/SCE) gelten - unabhängig davon,
ob der Unternehmerbegriff
des § 1 UGB erfüllt wird - kraft Rechtsform als Unternehmer
(§ 2 UGB). Zu Unrecht im
Firmenbuch eingetragene Steuerpflichtige gelten kraft Eintragung
ebenfalls als Unternehmer
(§ 3 UGB). Im Übrigen liegt Unternehmenseigenschaft iSd § 1
UGB vor, wenn planmäßig
unter zweckdienlichem Einsatz materieller und immaterieller
Mittel, in der Regel unter
Mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden Personengruppe,
auf einem Markt laufend
wirtschaftlich werthaltige Leistungen gegen Entgelt angeboten
und erbracht werden
("organisierte Erwerbsgelegenheit"). Es entspricht
somit grundsätzlich jeder selbständig
Erwerbstätige, der betriebliche Einkünfte erzielt, dem weiten
Unternehmerbegriff des UGB.
Auch das Erzielen von Überschusseinkünften (zB von Einkünften
aus Vermietung und
Verpachtung) kann die Unternehmereigenschaft begründen.
Ungeachtet einer allenfalls
bestehenden unternehmensrechtlichen Rechnungslegungspflicht (zB
für eine
vermögensverwaltende GmbH & Co KG gemäß § 189 Abs. 1 und
4 UGB) ist für Einkünfte, die
steuerlich aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit
resultieren, stets eine
Überschussermittlung vorzunehmen (vgl. zu
vermögensverwaltenden Personengesellschaften
Rz 6015 ff).
Geschäftsführer von Personengesellschaften, die an der
Gesellschaft beteiligt sind und
außerhalb eines Dienstverhältnisses
Geschäftsführungsleistungen für die Gesellschaft
erbringen, sind keine Unternehmer, weil ihre Tätigkeit in der
Wahrnehmung von
gesellschaftsrechtlichen Mitgliedsrechten besteht.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (§ 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988) ist als
selbständig und somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund
der Höhe seines
Geschäftsanteils (50% oder mehr) oder aufgrund
gesellschaftsrechtlicher
Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse
gegen seinen Willen nicht
zustande kommen können (siehe zB VwGH 9.12.1980, 1666/79,
2223/79, 2224/79, und
VwGH 18.9.1996, 96/15/0121 zur USt). Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung kann
jedoch auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als
Nichtunternehmer behandelt
werden.
Da die Gewinnorientierung keine Voraussetzung für
professionelles Auftreten im
Geschäftsverkehr ist, können auch Non-Profit-Organisationen
Unternehmen iSd § 1 UGB
betreiben.
Nicht unter den Unternehmerbegriff fallen hingegen juristische
Personen (Körperschaften)
öffentlichen Rechts als solche, wohl aber deren Betriebe
gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988).
430g
Rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen (insbesondere nach
dem Vereinsgesetz,
Genossenschaftsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz,
Bankwesengesetz) gehen der
Anwendung des UGB vor (§ 189 Abs. 3 UGB).
Im Übrigen sind vom Kreis der Unternehmer iSd § 1 bis 3 UGB
von der Anwendung des
Drittes Buch des UGB (§§ 189 bis 283) und damit der
Rechnungslegungsbestimmungen kraft
Schwellenwerts (UGB) ausgenommen (§ 189 Abs. 4 UGB):
- Angehörige
der freien Berufe (siehe Rz 430h),
- Land-
und Forstwirte (siehe Rz 430i),
- Unternehmer
mit Überschusseinkünften iSd § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 (siehe Rz 430i),
es sei denn, es liegt in diesen Fällen Rechnungslegungspflicht
kraft Rechtsform (§ 189 Abs. 1
Z 1 UGB) vor (Rz 430j).
430h
Der Kreis der „Angehörigen der freien Berufe“ iSd § 189
Abs. 4 UGB ist nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilen. Es sind darunter vor allem
solche Berufe zu verstehen, die
überwiegend wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen,
sozialen, lehrenden, heilenden
und rechtswahrenden Charakter haben und in der Regel, jedoch
nicht zwingend, eine
gewisse höhere Bildung voraussetzen. Es handelt sich um
Erwerbstätigkeiten, bei denen die
persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen
im Vordergrund stehen, eine
Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen ist und die
betriebliche Organisationsstruktur
tendenziell in den Hintergrund tritt. Unter diese Personengruppe
fallen im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit jedenfalls nur Freiberufler
iSd § 22 Z 1 EStG 1988, nicht
aber Steuerpflichtige mit Einkünften aus sonstiger
selbständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 EStG
1988 (vermögensverwaltende Tätigkeit wie zB Hausverwalter oder
Aufsichtsräte); hinsichtlich
der Gesellschafter-Geschäftsführern iSd § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 siehe Rz 430f.
Der Kreis der Angehörigen der freien Berufs iSd UGB einerseits
und der Freiberufler iSd § 22
Z 1 EStG 1988 andererseits decken sich nicht. Keine freien
Berufe sind nach der
Verkehrsauffassung beispielsweise:
- Unterrichtende
Tätigkeiten, die einen höheren Grad an betrieblicher
Organisationsstruktur erfordern und bei denen nicht der
persönliche Kontakt mit dem
Lernenden im Vordergrund steht, wie zB Fahrschulen, Tanzschulen,
Schischulen,
Lernstudios mit Gruppenunterricht
- Erzieherische
Tätigkeiten, die einen höheren Grad an betrieblicher Organisationsstruktur
erfordern (zB Privatkindergärten)
- Bilanzbuchhalter
iSd Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BiBuG, BGBl. I Nr. 161/2006)
- Vermögensberater;
Unternehmensberater sind als Angehörige freier Berufe anzusehen
- Übersetzungsbüros
- Versicherungsmathematiker,
sofern nicht wissenschaftlich.
Soweit demnach Steuerpflichtige mit Einkünften aus
selbständiger Arbeit nach § 22 EStG
1988 unternehmensrechtlich nicht als freie Berufe gelten, kann
es zu einer
unternehmensrechtlichen Rechnungslegungspflicht kommen, die
über § 124 BAO auch
steuerlich beachtlich ist. Die Gewinnermittlung ist aber mangels
gewerblicher Einkünfte eine
solche nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Frühester Zeitpunkt ist -
bei einem Umsatz von mehr als
600.000 Euro im Wirtschaftsjahr 2007 - das Wirtschaftsjahr 2008
(siehe Rz 430k).
Tätigkeiten, die nach dem EStG 1988 als gewerblich einzustufen
sind, können umgekehrt
nach der Verkehrsauffassung und damit für das UGB als freie
Berufe gelten, wie
beispielsweise
- Heilpraktiker
und andere medizinische Tätigkeiten, die kein ärztliches Studium erfordern
(zB alternative Begleittherapien zur Schulmedizin)
- Artisten
- Garten-
und Landschaftsarchitekten.
Soweit in derartigen Fällen bis 2006 eine steuerliche
Buchführungspflicht (idR über § 125
BAO) bestanden hat, entfällt diese ab 2007.
430i
Als Land- und Forstwirte iSd § 189 Abs. 4 UGB gelten
Steuerpflichtige mit Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft iSd § 21 EStG 1988. Für sie gelten
die Grenzen des § 125 BAO
unverändert weiter.
Der weite Unternehmerbegriff umfasst ferner auch Personen und
Personengesellschaften mit
Überschusseinkünften (zB Vermietung und Verpachtung), auch sie
unterliegen aber nicht der
Rechnungslegungspflicht kraft Schwellenwerts nach § 189 Abs. 1
Z 2 UGB.
4.1.6.2.3.2 Rechnungslegungspflicht nach § 189 Abs. 1 Z 1 UGB
kraft Rechtsform
430j
Eine größen- und tätigkeitsunabhängige (also auch für land-
und forstwirtschaftliche
Tätigkeit, freie Berufe und bei Erzielung von
Überschusseinkünften geltende)
Rechnungslegungspflicht nach § 189 Abs. 1 Z 1 UGB besteht für
- Kapitalgesellschaften
(AG, GmbH, SE; keine inhaltliche Änderung gegenüber bisher)
- unternehmerisch
(Rz 430f) tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist
(insbesondere GmbH & Co KG, so
genannte „verdeckten Kapitalgesellschaften“).
4.1.6.2.3.3 Rechnungslegungspflicht nach § 189 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 2 UGB kraft
Schwellenwertüberschreitung
430k
Mit dem RÄG 2010 wurden die Schwellenwerte für den Eintritt
der Rechnungslegungspflicht
nach § 189
UGB erhöht. Diese höheren Schwellenwerte
sind auf Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für den
Eintritt und den Entfall
der Rechnungslegungspflicht sind diese Schwellenwerte auch für
Beobachtungszeiträume vor
dem 1. Jänner 2010 anzuwenden (siehe auch Rz 430n).
Rechnungslegungspflichtig nach §
189 Abs. 1 Z 2 UGB sind alle anderen
Unternehmer (als
jene mit Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform lt. Rz 430j),
ausgenommen die in § 189
Abs. 4 UGB genannten (Land-
und Forstwirte, freie Berufe, Unternehmer mit
Überschusseinkünften), wenn sie mit dem jeweiligen Betrieb
mehr als 700.000 Euro (bis
2009: 400.000 Euro) Umsatzerlöse (siehe dazu Rz 430l) im
Geschäftsjahr erzielen (so
genannter Schwellenwert). Der Schwellenwert gilt somit für
- Einzelunternehmer
und
- Personengesellschaften,
bei denen mindestens eine natürliche Person unbeschränkt
haftet (also OG, KG, GesbR).
Für den Eintritt der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB
muss der Schwellenwert
überschritten werden entweder
- nachhaltig
= in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren und gilt dann – analog zur
bisherigen Regelung des § 125 BAO - nach einem „Pufferjahr“
ab dem übernächsten
Geschäftsjahr oder
- erheblich
(qualifiziert) = wird in einem Geschäftsjahr der Schwellenwert um mindestens
300.000 Euro (= 1.000.000 Euro Umsatzerlöse) überschritten
(bis 2009: um mehr als die
Hälfte, also über 600.000 Euro Umsatzerlöse) tritt die
Rechnungslegungspflicht bereits ab
dem folgenden Geschäftsjahr ein.
Die Rechnungslegungspflicht entfällt bei zweimaliger,
aufeinander folgender Unterschreitung
des Schwellenwerts ab dem nächsten Jahr. Ein Entfall wegen
einmaliger erheblicher
Unterschreitung ist grundsätzlich nicht vorgesehen (Ausnahme:
Bei Teilbetriebsaufgabe
sowie - in analoger Anwendung - bei Teilbetriebsveräußerung
und Rest-Umsatz unter
350.000 Euro; bis 2009: 200.000 Euro, §
189 Abs. 2 Z 2 UGB).
Bei einem Rumpfgeschäftsjahr ist
der Schwellenwert (monatsweise, angefangene Monate
gelten als ganze Monate) zu aliquotieren (Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zu
§ 189 UGB).
Bei Übernahme (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) eines bisher
rechnungslegungspflichtigen Betriebes oder Teilbetriebes gilt
die Rechnungslegungspflicht
grundsätzlich zur Wahrung der Bilanzkontinuität weiter (§ 189
Abs. 2 Z 2 UGB).

430l
Der für den Schwellenwert maßgebende Begriff der „Umsatzerlöse“
ist nicht deckungsgleich
mit der Definition des Umsatzes in § 125 BAO. Die Umsatzerlöse
enthalten zum Unterschied
vom Umsatz iSd § 125 BAO keine Umsätze aus Eigenverbrauch und
generell keine Umsätze
aus dem Verkauf von Anlagevermögen und sind daher tendeziell
geringer als die Umsätze
iSd § 125 BAO.
Umsatzerlöse sind die für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen
Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von
Erzeugnissen und Waren sowie
aus Dienstleistungen abzüglich Erlösschmälerungen und USt (§
232 Abs. 1 UGB).
Umsatzerlöse sind jene Erlöse, die für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit des Unternehmens
in Bezug auf den Leistungsaustausch mit Dritten typisch sind; es
darf sich nicht bloß um
Gelegenheitsumsätze handeln.
Umsatzerlöse sind zB:
- Umsätze
aus Warenverkäufen bei Handelsunternehmen,
- Umsätze
aus produzierten Produkten bei Produktionsunternehmen,
- Miet-
und Pachtumsätze bei Leasing- oder Wohnungsverwaltungsunternehmen.
Umsatzerlöse sind zB nicht:
- Umsätze
aus dem Verkauf von Anlagevermögen,
- Umsätze
aus einer Betriebskantine, Werksküche oder einem betrieblichen Erholungsheim,
- eine
einmalige Lohnveredelung und andere vom jeweiligen Unternehmer normalerweise
am Markt nicht angebotene Dienstleistungen.
Erlösschmälerungen sind von den Erlösen abzuziehen.
Erlösschmälerungen sind
insbesondere Skonti, Rabatte, Preisminderungen (etwa infolge
eines
Gewährleistungsanspruches) und Boni, nicht aber
Verpackungskosten und
Vertreterprovisionen.
4.1.6.2.3.4 Übersicht über Rechungslegungspflicht
430m

4.1.6.2.3.5 Unternehmensrechtliche Übergangsregelung (§ 907
Abs. 16 und
Abs. 17 UGB)
430n
Gemäß § 907 Abs. 16 UGB sind für Unternehmer, die vor dem 1.
Jänner 2007 nicht zur
Rechnungslegung verpflichtet waren, ab diesem Stichtag die
Beobachtungszeiträume des §
189 Abs. 2 UGB für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 189
Abs. 1 Z 2 UGB maßgeblich. Für
Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007
rechnungslegungspflichtig waren, sind für den
Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2
UGB auch
Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem 1. Jänner 2007
liegen. Für die Beurteilung
der Rechnungslegungspflicht vor dem 1. Jänner 2007 sind im
Zweifel die Umsatzgrenzen des
§ 125 Abs. 1 lit. a BAO in der bis 31. Dezember 2006
anzuwendenden Fassung
heranzuziehen.
Maßgebend nach § 907 Abs. 16 UGB ist somit, ob bereits vor
2007 Rechnungslegungspflicht
bestanden hat, wobei im Zweifel die Umsatzgrenzen des § 125 BAO
(allgemein 400.000 Euro
Umsatz, für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler
600.000 Euro Umsatz)
heranzuziehen sind. "Zweifel" werden immer dann
bestehen, wenn keine Protokollierung
oder nur eine solche als OEG oder KEG gegeben war.
- Bestand bis
2006 keine Rechnungslegungspflicht, ist das Geschäftsjahr 2007 erstes
Beobachtungsjahr für die Umsatzschwelle.
- Bestand
bis 2006 bereits Rechnungslegungspflicht, zählen auch das/die
Vorgeschäftsjahr/e als Beobachtungsjahr/e mit.
Bestand vor 2007 - wenn auch zu Unrecht - eine Protokollierung
im Firmenbuch, sind diese
Geschäftsjahre jedenfalls als Beobachtungsjahre heranzuziehen.
Bestand keine
Protokollierung, ist nach der bis 2006 geltenden
handelsrechtlichen Rechtslage die
Vollkaufmannseigenschaft maßgebend. Anders als die
Rechnungslegungspflicht nach § 189
UGB setzte die Vollkaufmannseigenschaft nicht erst nach
nachhaltigem oder qualifiziertem
Überschreiten eines Schwellenwerts ein, sondern im ersten
Geschäftsjahr, in dem der
Rahmen eines Minderhandelsgewerbes iSd § 4 UGB überschritten
worden ist. Für die Frage,
ob Vollkaufmannseigenschaft und damit handelsrechtliche
Rechungslegungspflicht vor 2007
bestanden hat, ist im Zweifel auf die Umsatzgrenzen der BAO
(400.000 Euro bzw. 600.000
Euro bei Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändlern)
abzustellen. Dabei ist nicht
maßgebend, dass § 125 BAO den Eintritt der
Buchführungspflicht erst nach zweimaligem
Überschreiten des Grenzwertes für das übernächste
Wirtschaftsjahr vorsieht, sodass der
Eintritt der Vollkaufmannseigenschaft in (irgend)einem
Geschäftsjahr vor 2007 bereits eine
Einbeziehung der Jahre vor 2007 iSd § 907 Abs. 16 UGB auslöst.
Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, vor dem Jahr
2004 begonnene
Geschäftsjahre außer Betracht zu lassen. Wurde in einem der
Geschäftsjahre 2004 bis 2006
die Umsatzgrenze des § 125 BAO idF vor dem StruktAnpG 2006
überschritten (dadurch
Eintritt der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht), sind
die Jahre ab diesem
Überschreiten auch Beobachtungszeiträume für den Eintritt der
Rechtsfolgen des § 189 Abs.
1 Z 2 UGB. Die Beurteilung der Rechnungslegungspflicht anhand
dieser Bestimmung ist
somit in Zeiträume ab 2004 rückzuprojizieren.
Für 2007 liegt Rechnungslegungspflicht vor, wenn der
Schwellenwert des § 189 Abs. 1 Z 2
UGB von 400.000 Euro 2004 und 2005 überschritten (und das
Pufferjahr 2006 konsumiert)
oder der qualifizierte Schwellenwert von 600.000 Euro nach §
189 Abs. 2 Z 2 UGB (ohne
Pufferjahr) mindestens einmal in 2004, 2005 oder 2006
überschritten worden ist; die
Rechnungslegungspflicht entfällt in diesem Fall wegen
zweimaligem Unterschreiten des
Schwellenwerts (2005 und 2006) frühestens 2007 wieder. Bei
Erwerb eines Betriebes in den
Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 sind die Umsätze des
Rechtsvorgängers in die Beurteilung
einzubeziehen.
Beispiele (keine Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler):
1. Für eine aus zwei natürlichen Personen bestehende
gewerblich tätige OEG (ab 2007
OG) mit einem Umsatz iSd § 125 BAO größer 400.000 Euro in den
Jahren 2005 und
2006 besteht (nach dem Pufferjahr 2007) ab 2008 die Pflicht zur
Gewinnermittlung
nach § 5 EStG 1988.
2. Ein nicht protokollierter Kaufmann erzielte im Jahr 2006
erstmals einen Umsatz (iSd
§ 125 BAO) von mehr als 400.000 Euro. Sofern die Umsatzgrenze
(Umsatzerlöse nach
§ 232 UGB) auch 2007 überschritten ist, tritt ab 2009
Rechnungslegungspflicht nach §
189 UGB ein (siehe aber Aufschub-Option bis 2010, Rz 430p). Ein
Umsatz 2006
(gemäß § 125 BAO) oder 2007 (gemäß § 232 UGB) von mehr als
600.000 Euro führt
zur Rechnungslegungspflicht ab dem jeweils folgendem Jahr (siehe
aber wiederum
Aufschub-Option bis 2010).
3. Sind die Umsätze 2005 und 2006 eines (protokollierten)
Gewerbetreibenden jeweils
unter 400.000 Euro geblieben, entfällt ab 2007 die
Rechnungslegungspflicht. Der
Steuerpflichtige hat ab 2007 folgende Möglichkeiten der
Gewinnermittlung:
- nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
- nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 bei freiwilliger Buchführung
- nach § 5 EStG 1988 bei Ausübung der Fortführungsoption des
§ 5 Abs. 2 EStG 1988
idF StruktAnpG 2006.
Gemäß § 907 Abs. 17 UGB sind vor dem 1. Jänner 2007
eingetragene offene
Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften, bei
denen kein unbeschränkt
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH &
Co KEG), erstmals für
Geschäftsjahre rechnungslegungspflichtig, die nach dem 31.
Dezember 2007 beginnen.
Mit dem RÄG 2010 wurden in §
189 UGB der Schwellenwert von 400.000 Euro
auf 700.000
Euro und der qualifizierte Schwellenwert von 600.000 Euro auf
1.000.000 Euro erhöht. Diese
Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2009
beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der
Rechnungslegungspflicht sind die geänderten
Werte auch für Beobachtungszeiträume vor dem 1. Jänner 2010
anzuwenden (§ 906 Abs. 20
UGB).
Beispiele:
1. Erzielt eine rechnungslegungspflichtige OG in den Jahren 2008
und 2009 Umsätze
von weniger als 700.000 Euro, entfällt ab 2010 die
Rechnungslegungspflicht wieder.
2. Eine bisher rechnungslegungspflichtige KG erzielte im Jahr
2008 einen Umsatz von
750.000 Euro und im Jahr 2009 einen Umsatz von 600.000 Euro. Die
notwendige
Unterschreitung der Umsatzschwelle in zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren
liegt hier nicht vor, wodurch die Rechnungslegungspflicht
jedenfalls für 2010 aufrecht
bleibt.
3. Ein bisher nicht rechnungslegungspflichtiger Unternehmer
erzielte 2009 einen
Umsatz in Höhe von 750.000 Euro; nach §
189 UGB idF vor dem RÄG 2010 wäre mit
dem Jahr 2010 Rechnungslegungspflicht eingetreten. Durch das
RÄG 2010 kommt es
nunmehr nicht zum Eintritt der Rechnungslegungspflicht im Jahr
2010. Übersteigt der
Umsatz im Jahr 2010 ebenfalls 700.000 Euro, kommt es durch das
zweimalige
Überschreiten der Umsatzschwelle des §
189 Abs. 1 Z 2 UGB zum Eintritt der
Rechnungslegungspflicht mit dem Jahr 2012.
430o

4.1.6.2.4 Steuerliche Übergangsregelung - Aufschub-Option nach
§ 124b Z 134
EStG 1988
430p
Nach § 124b Z 134 EStG 1988 ist bei Unternehmern, deren Betrieb
vor dem 1. Jänner 2007
eröffnet wurde, folgendermaßen vorzugehen: Für Betriebe, die
bis zu diesem Stichtag nicht
im Firmenbuch eingetragen waren, ist der Gewinn für
Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner
2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des §
124 BAO hinsichtlich der
Gewinnermittlungsart nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden
abgabenrechtlichen
Bestimmungen zu ermitteln (so genannte Aufschub-Option). Eine
zwischen 1. Jänner 2007
und 31. Dezember 2009 erfolgende Firmenbucheintragung löst für
den Gewerbetreibenden
aber keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
aus.
Voraussetzungen für die Weitergeltung der bisherigen
Gewinnermittlungsvorschriften sind
- Betriebseröffnung
vor dem 1. Jänner 2007
- Keine
Firmenbucheintragung bis 1. Jänner 2007, daher nicht anzuwenden auf
protokollierte Einzelunternehmer und Personengesellschaften
(insbesondere auch nicht
auf eine OEG oder KEG, wohl aber auf eine GesbR)
Der Gesetzgeber entbindet durch die Aufschub-Option Betriebe,
die aufgrund der
Größenkriterien eigentlich bereits ab 2007 in die
Gewinnermittlung nach § 5 wechseln
müssten, bis 2009 (Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner
2010 beginnen) von dieser
Rechtsfolge. Der Antrag ist in der (ersten) Steuererklärung zu
stellen. Es bestehen keine
Bedenken, einen dort nicht gestellten Antrag bis zur Rechtskraft
des Bescheides
nachzuholen. Es bestehen keine Bedenken, Anträge, die für die
Veranlagung 2007
(spätestens bis zur Rechtskraft) gestellt werden, auch bei
Eintritt der
Rechnungslegungspflicht erst 2008 oder 2009 als wirksame
Optionsausübung für diese Jahre
anzusehen. Ein Antrag, der für ein späteres Jahr gestellt
wird, kann aber nicht als
Optionsausübung für ein früheres Jahr gewertet werden.
Für die Veranlagung 2007 ist im Fall der Inanspruchnahme der
Gastwirtepauschalierung
(BGBl. II Nr. 227/1999) oder der Pauschalierung für
Lebensmitteleinzel- und
Gemischtwarenhändler (BGBl. II Nr. 228/1999) auch ein nicht in
der Steuerklärung gestellter
formloser Antrag wirksam.
Die Antragstellung bewirkt insbesondere (vorübergehend bis
spätestens 2009):
- Kein
Eintritt der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 (ungeachtet einer allfälligen
späteren Protokollierung).
- Weitergeltung
des § 125 BAO idF vor StruktAnpG (einschließlich der besonderen
Buchführungsgrenze von 600.000 Euro für Lebensmitteleinzel-
und
Gemischtwarenhändler).
Im Fall eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG wirkt eine
von einem
Zusammenschlusspartner ausgeübte Aufschub-Option für die
Mitunternehmerschaft weiter;
dies gilt nur dann nicht, wenn einer der Zusammenschlusspartner
bisher § 5-Ermittler war
(vgl. § 5 Abs. 1 letzter Satz).
Beispiele:
1. A (gewerblicher Einzelunternehmer, § 4 Abs. 1 EStG 1988)
schließt sich mit B im
Jahr 2008 zur gewerblichen AB-OG zusammen. B beteiligt sich mit
einer Geldeinlage. A
hat 2007 einen Antrag nach § 124b Z 134 EStG 1988 gestellt. Die
AB-OG ermittelt für
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 beginnen, auf Grund
dieses Antrages den
Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988.
2. C (gewerblicher Einzelunternehmer, § 4 Abs. 1 EStG 1988) und
D (gewerblicher
Einzelunternehmer, § 5 EStG 1988) schließen sich zum
31.12.2008 zur gewerblichen
CD-OG zusammen. C hat 2007 einen Antrag nach § 124b Z 134 EStG
1988 gestellt. Die
CD-OG ermittelt den Gewinn nach § 5 EStG 1988. Für C kommt es
daher im Jahr 2009
zum Wechsel der Gewinnermittlungsart zu jener nach § 5 EStG
1988.
3. E (gewerblicher Einzelunternehmer, § 4 Abs. 1 EStG 1988)
schließt sich mit der EGmbH
zum 31.12.2008 als Komplementärin und künftige
Arbeitsgesellschafterin zu
einer GmbH&CoKG zusammen. E hat 2007 einen Antrag nach §
124b Z 134 EStG 1988
gestellt. Da die übernehmende KG auf Grund der Rechtsform
rechnungslegungspflichtig ist („verdeckte Kapitalgesellschaft“),
besteht ab 2009
Rechnungslegungspflicht und daher der Wechsel zur
Gewinnermittlung gemäß § 5
EStG 1988.
Durch das Zusammenwirken der Anhebung der Schwellenwerte und der
Aufschub-Option
gemäß §
124b Z 134 EStG 1988 kann es dazu kommen,
dass auch nach 2009 kein Wechsel
zur Gewinnermittlung nach §
5 EStG 1988 eintritt.
Beispiel:
A (gewerblicher Einzelunternehmer; §
4 Abs. 1 EStG 1988) hat 2007 einen Antrag
nach
§ 124b Z 134 gestellt. Seine Umsätze haben in den Jahren 2007
bis 2009 700.000 Euro
nicht überschritten. Die Rechnungslegungspflicht gemäß §
189 UGB entfällt mit dem
Jahr 2010. Daher kommt es auch nach dem Ende der Aufschub-Option
mit Ende 2009
zu keinem Wechsel zur Gewinnermittlung nach §
5 EStG 1988. A kann ab 2010 auch
zur Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 3 EStG 1988 wechseln.
4.1.6.2.5 Unternehmensrechtliche Besonderheiten bei
Personengesellschaften
430q
Das Recht der Personengesellschaften wurde mit dem UGB ebenfalls
grundlegend neu
geregelt: Die bisherigen Rechtsformen der „Offenen
Handelsgesellschaft“ (OHG) iSd § 105ff
HGB (muss „Handelsgewerbe“ betreiben, ist immer
Vollkaufmann) und der „Offenen
Erwerbsgesellschaft“ (OEG) gemäß Erwerbsgesellschaftengesetz
(für Minderhandelsgewerbe
oder sonstige Tätigkeit wie freier Beruf) werden zur „Offenen
Gesellschaft“ (OG) iSd § 105 ff
UGB zusammengefasst. Die bisherigen Kommanditgesellschaft (§
161 ff HGB, immer
Vollkaufmann) wird mit der bisherigen „Kommanditerwerbsgesellschaft“
(gemäß
Erwerbsgesellschaftengesetz) zur einheitlichen Rechtsform der
„Kommanditgesellschaft“ (KG)
nach § 161 UGB vereinigt. OG und KG dürfen für jeden
erlaubten Zweck (vgl. zB „Erlaubnis“
für OG, KG, GmbH und AG in § 66 WTBG) einschließlich
freiberuflicher und land- und
forstwirtschaftlicher Tätigkeit errichtet werden.
Bis 2006 als OHG, OEG oder KEG protokollierte Gesellschaften
gelten ab 2007 automatisch
als OG bzw. KG (§ 907 Abs. 2 UGB). Eingetragene OEGs und KEGs
haben spätestens ab
2010 ihrer Firma die Rechtsformzusätze „OG“ bzw. „KG“
beizufügen, OHGs dürfen aber den
Rechtsformzusatz „OHG“ weiterführen (§ 907 Abs. 4 Z 2 UGB).
Das
Erwerbsgesellschaftengesetz ist mit 2007 außer Kraft getreten,
sodass
unternehmensrechtliche Besonderheiten für die
Rechnungslegungspflicht von
Erwerbsgesellschaften nicht mehr bestehen. Der bisherige § 5
Abs. 2 EStG 1988 (idF vor
StruktAnpG 2006) entfiel daher.
bis 2006 ab 2007 Zweckoffenheit
OHG, OEG -> OG Ab 2007: Für jeden erlaubten Zweck
einschließlich freiberuflicher und land- und
KG, KEG -> KG forstwirtschaftlicher Tätigkeit.
Für die Rechnungslegungspflicht ist – ausgenommen für
verdeckte Kapitalgesellschaften ab
2008 (Rz 430j) – der Schwellenwert des § 189 UGB maßgebend.
Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesbR), die den
Schwellenwert nach § 189 UGB
überschreiten, sind ab 2007 verpflichtet, sich als offene
Gesellschaft oder als
Kommanditgesellschaft eintragen zu lassen (§ 8 Abs. 3 UGB). Die
Rechnungslegungspflicht
ist von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig und entsteht
nach nachhaltigem oder
qualifiziertem Überschreiten des Schwellenwerts. Eine
Rechnungslegungspflicht ist für solche
Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht anzunehmen, deren
Zusammenschluss lediglich zur
Durchführung eines konkreten Projektes erfolgt (zB Bau-ARGE),
da sie typischerweise nicht
auf Dauer als Marktanbieter auftreten.
4.1.6.3 Unternehmensrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung
431
Neben den "allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung" (siehe Rz 419 ff),
haben § 5-Ermittler auch folgende - auf Grund des
Rechnungslegungsgesetzes im § 201 UGB
festgelegten - Bewertungsgrundsätze zu beachten:
- Die bei
Erstellung des vorhergehenden Jahresabschlusses angewendeten
Bewertungsgrundsätze sind beizubehalten (siehe Rz 2126 ff).
- Bei
der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ("goingconcern-
Prinzip"). Die Vermögensgegenstände sind einzeln zu
bewerten (siehe
Rz 2135 ff). Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten.
- Entsprechend
dem Vorsichtsprinzip dürfen gemäß § 201 Abs. 1 Z 4 UGB nicht realisierte
Gewinne nicht ausgewiesen werden. Nicht realisierte Verluste
müssen hingegen
ausgewiesen werden ("Imparitätisches
Realisationsprinzip").
4.1.7 UGB-Bilanz – Steuerbilanz
4.1.7.1 Allgemeines
432
Die UGB-Bilanz ist jene Bilanz, die auf Grundlage der
Vorschriften des Unternehmensrechts
erstellt wird. Die Steuerbilanz ist die Bilanz, die den
Vorschriften des
Einkommensteuerrechtes entspricht; sie ist die den abweichenden
steuerrechtlichen
Vorschriften angepasste UGB-Bilanz. Die steuerlichen
Abweichungen können auch in einer
gesonderten Aufstellung zur UGB-Bilanz (Mehr-Weniger-Rechnung)
dargestellt werden.
4.1.7.2 Grundsatz der Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die
Steuerbilanz
433
Gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind die unternehmensrechtlichen
Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung nur insoweit für die steuerliche
Gewinnermittlung
maßgeblich, als nicht das EStG 1988 zwingende abweichende
Regelungen vorsieht
(Grundsatz der Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die
Steuerbilanz). Maßgeblich ist der
konkrete Ansatz in der UGB-Bilanz, soweit nicht zwingende
Vorschriften des EStG 1988
entgegenstehen.
434
Folgende Fälle einer "Konkurrenz" zwischen
unternehmens- und steuerrechtlichen
Vorschriften sind denkbar:
- Bloß eine
der beiden Vorschriften ist zwingend, die andere nachgiebig: Es gilt die
zwingende Norm.
Zwingendes Steuerrecht, nachgiebiges Unternehmensrecht.
Beispiel:
Für Abgelder besteht nach §
198 Abs. 7 UGB ein Aktivierungswahlrecht,
steuerrechtlich
immer Aktivierungspflicht. Für die Steuerbilanz des §
5-Ermittlers gehen die
zwingenden steuerrechtlichen Bestimmungen vor.
Zwingendes Unternehmensrecht, nachgiebiges Steuerrecht.
Beispiel:
Bei der Bewertung des Anlagevermögens müssen nach § 204 Abs.
2 UGB "bei
voraussichtlicher dauernder Wertminderung"
außerplanmäßige Abschreibungen
vorgenommen werden (bedingtes Niederstwertprinzip). Nach dem
Steuerrecht kann
(muss nicht) der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Z 1
und 2 lit. a EStG 1988).
Das Unternehmensrecht geht vor.
- Sowohl
Steuerrecht als auch Unternehmensrecht enthalten zwingende Normen, die
voneinander abweichen oder einander widersprechen; für
steuerliche Zwecke ist die
zwingende Norm des Steuerrechtes maßgeblich.
Beispiele:
1. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Firmenwert ist nach §
203 Abs. 5 UGB auf
die Wirtschaftsjahre zu verteilen, in denen er voraussichtlich
genutzt wird; steuerlich ist
der (derivative) Firmenwert nach §
8 Abs. 3 EStG 1988 auf 15 Jahre verteilt
abzuschreiben.
2. Unternehmensrechtlich sind Abfertigungsrückstellungen
zwingend zu bilden (§ 198
Abs. 8 Z 4 lit. a UGB),
steuerlich ist die Rückstellungsbildung ausgeschlossen, wenn in
2002 oder 2003 eine steuerneutrale Auflösung erfolgt ist (§
124b Z 68 lit. b EStG
1988). Das Steuerrecht geht
vor.
- Sowohl
Unternehmensrecht als auch Steuerrecht enthalten nachgiebiges Recht; der in
der UGB-Bilanz vorgenommene Ansatz ist für die steuerliche
Gewinnermittlung bindend.
Beispiel:
Unternehmensrechtlich dürfen bei Finanzanlagen des
Anlagevermögens bei
Wertminderungen, die voraussichtlich nicht von Dauer sind,
außerplanmäßige
Abschreibungen vorgenommen werden (§
204 Abs. 2 UGB). Da das Steuerrecht (§
6 Z
2 lit. a EStG 1988) in
diesem Fall ebenfalls ein Wahlrecht vorsieht, ist die
unternehmensrechtliche Vorgangsweise auch für das Steuerrecht
maßgebend.
- Für
die Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen, ist Voraussetzung,
dass diese in der UGB-Bilanz ausgewiesen werden (so genanntes
umgekehrtes
Maßgeblichkeitsprinzip, siehe Rz 2472), es sei denn, das
Steuerrecht lässt eine
außerbilanzmäßige Geltendmachung zu (zB
Forschungsfreibeträge).
Beispiel:
Will ein rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender stille
Reserven übertragen
oder eine Rücklage nach § 12 EStG 1988 bilden, muss bereits in
der
Unternehmensbilanz eine Bewertungsreserve (unversteuerte
Rücklage) nach § 205
UGB gebildet worden sein.
- Die
Bilanzierung ist im Unternehmensrecht geregelt, während im Steuerrecht eine
eigene
Bestimmung fehlt. Widerspricht der in der UGB-Bilanz zulässig
gewählte Ansatz nicht
steuerlichen Grundsätzen, ist er iSd der ergänzenden
Maßgeblichkeit auch für die
Steuerbilanz bindend.
Beispiel:
Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten bis 2009 (siehe Rz 2413)

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