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4.1.8 Entnahmen
4.1.8.1 Allgemeines
435
Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von
Werten (zB von Bargeld,
Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des
Umlaufvermögens, von Leistungen,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen
solcher Wirtschaftsgüter;
§ 4 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988).
4.1.8.2 Einzelfälle
Hinsichtlich Einzelfälle von Entnahmen in Zusammenhang mit
Mitunternehmerschaften siehe
Rz 5926 ff.
436
Weitere Einzelfälle:
- Kaufvertrag
und späterer Aufhebungsvertrag einer Liegenschaft wegen des Verbotes
rückwirkender Rechtsgeschäfte kein einheitliches
Rechtsgeschäft, sondern Entnahme und
nachfolgend Einlage (VwGH 25.3.1999, 96/15/0079).
- Nutzt
ein Gesellschafter einer Personengesellschaft eine der Gesellschaft gehörende
Liegenschaft für private Wohnzwecke, so liegt im gesamten
Ausmaß der Nutzung eine
Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor. Die den
Beteiligungsverhältnissen
entsprechenden Quoten an der Liegenschaft, die den übrigen
Gesellschaftern
zuzurechnen sind, können bei diesen kein gewillkürtes
Betriebsvermögen sein
(VwGH 13.5.1992, 90/13/0057).
- Bringt
ein Steuerpflichtiger Brennholz aus seinem (pauschalierten) landwirtschaftlichen
Betrieb in seinen Gewerbebetrieb ein, so liegt eine Entnahme und
nachfolgende Einlage
zum Teilwert vor (VwGH 15.4.1997, 95/14/0147).
- Ist
ein im Alleineigentum stehendes Gebäude iSd 80/20-Prozent-Regel (siehe Rz 566
ff)
teils Betriebsvermögen teils Privatvermögen, bewirkt eine
innerhalb der 20/80-Prozent-
Rahmens stattfindende nachhaltige Nutzungsänderung eine
Entnahme bzw. eine Einlage.
Eine Entnahme kann auch nicht deshalb verhindert werden, weil
die Nutzungsänderung
weniger als 20% des betrieblich genutzten Gebäudes ausmacht.
- Wird
auf Grund einer nachhaltigen Nutzungsänderung die 20% betriebliche Nutzung
einer Liegenschaft unterschritten, so muss die gesamte
Liegenschaft entnommen
werden.
- Die
Entnahme von Wirtschaftsgebäuden bei Land- und Forstwirten ist nicht durch die
pauschale Gewinnermittlung abgegolten.
- Der
Erbe tätigt eine Entnahme, wenn er in Erfüllung des Testamentes einem
Vermächtnisnehmer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
überträgt. Der Erbe tritt
schon mit dem Todestag unter Buchwertfortführung in die
Rechtsstellung des Erblassers
ein, sodass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer
Gewinnrealisierung kommt
(VwGH 20.11.1990, 89/14/0156).
- Die
Übertragung von betriebszugehörigen Wirtschaftsgütern von einem Betrieb des
Steuerpflichtigen in einen anderen Betrieb desselben
Steuerpflichtigen stellt eine
Entnahme mit nachfolgender Einlage dar. Für abnutzbares
Anlagevermögen gilt die
Teilwertfiktion (Teilwert = seinerzeitige Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
vermindert um die laufende AfA, vgl. Rz 2232).
- Eine
ausdrücklich als Bilanzberichtigung bezeichnete Ausbuchung eines Grundstückes
(ein Abgabepflichtiger war der Ansicht, dass statt gewillkürtem
Betriebsvermögen
notwendiges Privatvermögen vorliege) kann nicht in eine
freiwillige Entnahme
umgedeutet werden. Stellt es sich heraus, dass die
Bilanzberichtigung zu Unrecht erfolgt
ist, so ist diese rückgängig zu machen und nicht eine
freiwillige Entnahme zu unterstellen
(VwGH 17.2.1993, 88/14/0097).
- Gemischte
Schenkung von Betriebsvermögen mit überwiegendem Schenkungscharakter:
Es ist eine Entnahme des Wirtschaftsgutes und eine Einlage in
Höhe des Entgeltes
anzunehmen (entspricht der Differenz zwischen Teilwert und
Entgelt unter
Berücksichtigung des Buchwertes).
- Ein
Forderungsverzicht aus persönlichen (nichtbetrieblichen) Gründen ist eine
Entnahme.
- Eine
unentgeltliche Vergabe von Wildabschüssen bei einer Eigenjagd aus
außerbetrieblichen Gründen ist eine Entnahme.
- Eine
betrieblich veranlasste Werbeeinnahme (zB Incentive Reise), die privat genutzt
wird,
stellt zuerst eine Betriebseinnahme und anschließend eine
Entnahme dar.
- Die
private Verwendung von betrieblich erworbenen Bonusmeilen stellt eine Entnahme
dar. Die Bewertung hat dabei grundsätzlich mit dem Teilwert
(geldwerter Vorteil in Höhe
der ersparten Aufwendungen) zu erfolgen (siehe dazu auch VwGH
29.04.2010,
2007/15/0293 , und LStR 2002
Rz 222d).
4.1.9 Einlagen
4.1.9.1 Allgemeines
437
Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem
außerbetrieblichen Bereich
(§ 4 Abs. 1 EStG 1988).
Zu den Nutzungseinlagen siehe Rz 2496 ff und 2595 ff.
4.1.9.2 ABC der Einlagen
Anschaffung
438
Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, zunächst im
Privatvermögen gehalten und erst später
dem Betriebsvermögen zugeführt wird, so liegt eine Einlage
vor.
Bürgschaftsverpflichtung
439
Wird die Bürgschaftsverpflichtung aus der Stellung als
Mitunternehmer und nicht aus
Gründen eines eigenen Betriebes des Mitunternehmers
eingegangen, so stellt die
Bürgschaftszahlung keine Betriebsausgabe, sondern vielmehr eine
Einlage dar. Durch die aus
der Bürgschaftszahlung resultierende Einlage hat sich das
Kapitalkonto des Mitunternehmers
um die Einlage erhöht, was Auswirkung bei der Berechnung des
Veräußerungsgewinnes/Verlustes hat. Eine drohende
Inanspruchnahme darf nicht durch
eine Rückstellung (im Sonderbetriebsvermögen) berücksichtigt
werden (VwGH 20.11.1996,
96/15/0004; VwGH 17.12.1998, 97/15/0122).
Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als
Bürgen haftenden
Personengesellschafter handelt es sich um
Gesellschaftereinlagen, für welche auch dann
keine Rückstellung für Haftungsverpflichtungen gebildet werden
dürfen, wenn die Einlagen
auf den Ausfall erwarteter Einnahmen aus
Dauerrechtsverhältnissen zurückzuführen sind.
Einlagen (ebenso wie Entnahmen) haben beim
Betriebsvermögensvergleich erfolgsneutral zu
bleiben (VwGH 3.2.1993, 92/13/0069).
Einbringung von Brennholz
440
Bringt ein Steuerpflichtiger Brennholz aus seinem
(pauschalierten) landwirtschaftlichen
Betrieb in seinen Gewerbebetrieb ein, liegt eine Entnahme aus
dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb und eine Einlage in den
Gewerbebetrieb vor (VwGH 15.4.1997,
95/14/0147).
Einlage von
geringwertigen Wirtschaftsgütern
441
Bei zunächst privat erworbenen Wirtschaftsgütern (zB
Einrichtungsgegenständen) bestehen
keine Bedenken, im Zeitpunkt der Einlage eine Sofortabschreibung
vorzunehmen, wenn der
Grenzbetrag nach § 13 EStG 1988 im Umwidmungszeitpunkt nicht
überschritten wird.
Einlage von Verbindlichkeiten
442
Bei einer Einlage von Wirtschaftsgütern, die in einem engen
Zusammenhang mit
Verbindlichkeiten für deren Anschaffung oder Herstellung
stehen, werden auch die
Verbindlichkeiten eingelegt (VwGH 30.9.1999, 99/15/0106; VwGH
22.10.1996, 95/14/0018).
Entnahme und anschließende Einlage
443
Zur Entnahme und anschließenden Einlage im Zuge eines
Zusammenschlusses nach Art. IV
UmgrStG siehe UmgrStR 2002 Rz 1444 ff.
Erlass einer Betriebsschuld
444
Der Erlass einer Betriebsschuld aus außerbetrieblichen
(privaten) Gründen ist eine Einlage.
Tritt ein für einen Schuldnachlass kausaler Umstand erst ein,
wenn zwischen dem Schuldner
und dem Gläubiger kein Gesellschaftsverhältnis mehr besteht,
stellt der Nachlass keine
Einlage, sondern einen steuerlich wirksamen Vorgang dar. Eine
vormals als Einlage zu
wertende Zahlung wird nach dem Ausscheiden des Gesellschafters
zu einer
Fremdverbindlichkeit, weil davon auszugehen ist, dass mit dem
Ausscheiden eine
umfassende vermögensmäßige Auseinandersetzung erfolgt ist (VwGH
21.7.1993,
91/13/0109).
Grundstückshandel
445
Siehe Rz 5451 f.
Nutzungseinlagen
446
Siehe Rz 632 f und 2496 ff.
Überführung von Wirtschaftsgütern
447
Bei Überführung von Wirtschaftsgütern von einem inländischen
Betrieb in einen anderen
inländischen Betrieb desselben Abgabepflichtigen ist eine
Entnahme und Einlage.
Veruntreuung
448
Veruntreut ein Dienstnehmer Waren und verwertet diese sodann auf
eigene Rechnung, so ist
ihm die Veruntreuung zunächst als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis zuzurechnen. Die
anschließende Verwertung bedeutet eine (laufende) Einlage in
einen Gewerbebetrieb. Die
Einlage stellt bei diesem Betrieb (Einnahmen-Ausgaben-Rechner)
eine Betriebsausgabe dar,
die Verwertungserlöse Betriebseinnahmen (VwGH 25.2.1997,
95/14/0112)
4.1.10 Betriebsvermögen
4.1.10.1 Allgemeines
449
Betriebsvermögen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist das
Reinvermögen des Betriebes, dh. der
Saldo zwischen Aktiven und Passiven. Für die richtige
Gewinnermittlung ist nicht nur eine
vollständige Erfassung des Betriebsvermögens, sondern auch die
richtige ziffernmäßige
Bewertung Voraussetzung.
450
Die Bestandsaufnahme, dh. die körperliche Erfassung und die
Bewertung (siehe Rz 2101 ff)
erstrecken sich dabei grundsätzlich auf die einzelnen
Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens. In der Bilanz werden die Bilanzposten zu
einzelnen Gruppen
zusammengefasst:
- Anlagevermögen,
Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf der
Aktivseite
- Eigenkapital
und Schulden auf der Passivseite
451
Zum Betriebsvermögen gehören alle positiven und negativen
Wirtschaftsgüter im weitesten
Sinne, die im wirtschaftlichen Eigentum (siehe Rz 123 ff) des
Betriebsinhabers stehen und
betrieblich veranlasst, entgeltlich oder unentgeltlich erworben,
hergestellt oder eingelegt
worden sind.
4.1.10.2 Wirtschaftsgüter
4.1.10.2.1 Begriff - Allgemeines
452
Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der
Verkehrsauffassung
selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur
körperliche Gegenstände,
sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände (VwGH
12.1.1983, 82/13/0174;
VwGH 28.2.1989, 89/14/0035; VwGH 22.1.1992, 90/13/0242; VwGH
5.8.1992, 90/13/0138).
Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn
für ein Gut im Rahmen des
Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt
angesetzt wird
(VwGH 18.9.1964, 1226/63). Es kommt nicht darauf an, ob auch
nach Zivilrecht ein
selbständiges Gut vorliegt.
453
Beispiele für steuerrechtlich selbständige Wirtschaftsgüter:
- der
stehende Wald, ein Holzbezugsrecht oder ein Eigenjagdrecht (zivilrechtlich
Zubehör
zum Grundstück) (VwGH 21.10.1960, 0113/60; VwGH 16.11.1993,
90/14/0077)
- Aufwendungen
für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften
(Mieterinvestitionen), die zum eigenen geschäftlichen Vorteil
des Unternehmers (nicht zu
Gunsten des Eigentümers) vorgenommen werden, im Besonderen,
wenn der
Bauaufwand in der Steuerbilanz zu aktivieren ist (VwGH
14.11.1960, 0355/57;
VwGH 6.11.1969, 1733/68; VwGH 24.4.1996, 94/13/0054)
- Kapitalhingaben
auf Grund so genannter Besserungsvereinbarungen (Vereinbarungen,
nach denen ein Not leidender Kapitalnehmer nur im Besserungsfall
zur
Kapitalrückzahlung verpflichtet ist)
4.1.10.2.2 Arten von Wirtschaftsgütern
454
Im Bilanzsteuerrecht unterscheidet man folgende Arten von
Wirtschaftsgütern:
- Abnutzbare
(zB Gebäude) - nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (Grund und Boden,
Bankguthaben, Bargeld usw.)
- Aktive
Wirtschaftsgüter (Besitzposten) - passive Wirtschaftsgüter (Schuldposten)
- Angeschaffte
- hergestellte - eingelegte Wirtschaftsgüter
- Bewegliche
- unbewegliche Wirtschaftsgüter
- Gebrauchte
- ungebrauchte Wirtschaftsgüter
- Geringwertige
Wirtschaftsgüter - Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als
400 Euro
- Körperliche
(zB Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung usw.) -
unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Patentrechte, Rezepte,
Firmenwert, Finanzanlagen
usw.)
- Selbständige
Wirtschaftsgüter - nichtselbständige Teile von Wirtschaftsgütern
- Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens - Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.
Die Aufteilung hat Bedeutung für
die Bilanzierung, die Bewertung, die Abschreibung und die
Inanspruchnahme von Begünstigungen.
4.1.10.2.3 Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Siehe Rz 623 ff.
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen
4.1.10.3.1 Allgemeines
455
In die Gewinnermittlung dürfen nur Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens einbezogen
werden. Wirtschaftsgüter des Privatvermögens dürfen nicht
berücksichtigt werden.
4.1.10.3.2 Wirtschaftliches Eigentum
456
Für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum
Betriebsvermögen ist nicht das
zivilrechtliche Eigentum, sondern das wirtschaftliche Eigentum
maßgebend (siehe Rz 123 ff).
4.1.10.3.3 Beginn der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen
457
Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen beginnt idR mit
(entgeltlichem oder
unentgeltlichem) Betriebserwerb, Anschaffung, Herstellung,
Einlage oder unentgeltlichem
Erwerb eines einzelnen Wirtschaftsgutes.
Eine bloß vorübergehende Nichtverwendung eines
Wirtschaftsgutes vor Beginn der
tatsächlichen betrieblichen Nutzung steht der Beurteilung als
(notwendiges)
Betriebsvermögen nicht entgegen. Von einer solchen
vorübergehenden Nichtverwendung des
Wirtschaftsgutes kann aber jedenfalls nur dann die Rede sein,
wenn der Abgabepflichtige
ernsthaft darum bemüht ist, das aus betrieblichen Gründen
augenblicklich nicht betrieblich
verwendbare Wirtschaftsgut so bald als möglich der nach Art des
Wirtschaftsgutes in
Betracht kommenden betrieblichen Nutzung zuzuführen (VwGH
13.9.1988, 87/14/0162;
VwGH 22.4.1999, 94/15/0173).
458
Bei einer bloß kurzfristigen betrieblichen Nutzung von
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens
werden diese noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird
ein Zubau mehrere Jahre
allein für betriebliche Zwecke (als Lagerraum und Werkstätte)
genutzt, so gehört dieser
Zubau zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn ursprünglich
geplant war, den Zubau
(privat) als Pferdestall zu nutzen und diese Absicht - nach
mehrjähriger betrieblicher Nutzung
- in die Tat umgesetzt wurde (VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).
459
Auch ein noch nicht fertig gestelltes und daher noch nicht
benutzbares Wirtschaftsgut kann
zum notwendigen Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören (zB
im Bau befindliches
Fabriksgebäude, im Bau befindlicher Hochofen). In
Zweifelsfällen kommt es auf die Absicht
des Betriebsinhabers an (VwGH 11.10.1957, 1176/54).
4.1.10.3.4 Folgen der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum
Betriebsvermögen
460
Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen, so sind die mit
diesem Wirtschaftsgut in
Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben steuerlich zu
erfassen
(Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben).
461
Einer teilweisen privaten Verwendung des Wirtschaftsgutes ist in
Form der Entnahme
Rechnung zu tragen (Nutzungsentnahme), ohne dass das
Wirtschaftsgut selbst aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet.
462
Bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens stehen - auch bei
teilweise privater
Verwendung - alle steuerlichen Begünstigungen zu, die die
Betriebsvermögenseigenschaft
voraussetzen (zB der Investitionsfreibetrag), es sei denn, dass
Sonderbestimmungen wie
§ 10 Abs. 5 EStG 1988 oder § 12 Abs. 3 EStG 1988 dies
ausschließen.
463
Eine Folge der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist auch,
dass Wertänderungen von
Wirtschaftsgütern steuerwirksam werden, zB durch Vornahme der
Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8 EStG 1988) bzw. bei Teilwertabschreibung (§ 6 Z 1
und 2 EStG 1988).
464
Eine bloß vorübergehende Nutzung eines Wirtschaftsgutes des
Betriebsvermögens für
Zwecke eines anderen Betriebes (und auch für private Zwecke)
nimmt diesem Wirtschaftsgut
grundsätzlich nicht die Eigenschaft als Wirtschaftsgut des
Betriebsvermögens dieses
Betriebes (VwGH 6.5.1980, 0442/79). Umgekehrt werden jeweils nur
kurzfristig gewerblich
verwendete Wirtschaftsgüter dadurch noch nicht
Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes
(VwGH 27.4.1977, 0936/76; VwGH 21.10.1986, 84/14/0054). Bei
einer 3,5-jährigen privaten
Verwendung einer Eigentumswohnung kann von einer bloß
vorübergehenden oder
kurzfristigen nichtbetrieblichen Nutzung grundsätzlich nicht
mehr gesprochen werden. Eine
anders lautende Beurteilung käme allenfalls beim Vorliegen
besonderer Begleitumstände in
Betracht, wenn etwa die Durchführung der Umbauarbeiten seitens
des ausführenden
Unternehmens vereinbarungswidrig und wesentlich verzögert
wurden und bereits von
vornherein die Absicht der weiteren betrieblichen Verwendung als
Dienstwohnung nach
Fertigstellung der Bauarbeiten eindeutig feststand.
4.1.10.3.5 Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem
Betriebsvermögen
465
Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen endet durch
(entgeltliche oder unentgeltliche)
Betriebsübertragung, Betriebsaufgabe, weiters durch
Veräußerung, Zerstörung, Diebstahl,
Unterschlagung oder durch Entnahme eines einzelnen
Wirtschaftsgutes und zwar
unabhängig davon, ob der Buchwert ausgebucht wird.
466
Wird die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern
vorübergehend oder auf Dauer
eingestellt, dann bleibt das Wirtschaftsgut bis zu seinem
tatsächlichen Ausscheiden dennoch
notwendiges Betriebsvermögen, solange es nicht privat genutzt
und damit entnommen wird
(VwGH 28.3.1990, 86/13/0182). Daher bleiben unbrauchbar
gewordene, bereits völlig
abgeschriebene oder veraltete Wirtschaftsgüter oder nicht
genutzte Konzessionen bis zur
Entnahme bzw. Veräußerung Betriebsvermögen (VwGH 25.4.1952,
0928/51;
VwGH 28.9.1976, 1356/76; VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).
467
Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens veräußert, so
ist dieser Vorgang zur Gänze
steuerpflichtig, auch wenn eine anteilige Privatnutzung vorliegt
(VwGH 29.1.1975, 1919/74;
VwGH 10.7.1996, 96/15/0124; VwGH 10.7.1996, 96/15/0125).
4.1.10.3.6 Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen bei mehreren
Betrieben eines
Steuerpflichtigen
468
Besitzt ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, so gehört ein
Wirtschaftsgut zum
Betriebsvermögen jenes Betriebes, dem es dient oder dem es zu
dienen bestimmt ist. Dient
es mehreren Betrieben desselben Steuerpflichtigen, so ist es dem
Betriebsvermögen jenes
Betriebes zuzurechnen, dem es überwiegend dient. Das
Wirtschaftsgut kann daher in einem
solchen Fall nur dem Betriebsvermögen eines der mehreren
Betriebe zugerechnet werden
(VwGH 26.11.1991, 91/14/0188).
Beispiel:
Ein Lastkraftwagen dient dem Betrieb A zu 40%, dem Betrieb B zu
30% und dem
Betrieb C zu 30%. Der Lastkraftwagen gehört zum
Betriebsvermögen des Betriebes A.
Dort stehen auch die Investitionsbegünstigungen zu.
Bei gleichmäßiger Nutzung in verschiedenen Betrieben (ein
Lastkraftwagen wird in zwei
Betrieben zu jeweils 50% verwendet) hat der Steuerpflichtige ein
Zurechnungswahlrecht. AfA
und laufende Aufwendungen sind entsprechend der Nutzung in den
einzelnen Betrieben dort
Betriebsausgaben. Bei jenem Betrieb, dem das Wirtschaftgut
zuzurechnen ist, wird eine AfA
vermindert um eine Nutzungsentnahme im Ausmaß der in anderen
Betrieben erfolgten
Nutzung angesetzt.

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