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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

4.1.8 Entnahmen

4.1.8.1 Allgemeines

435

Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB von Bargeld,

Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen,

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter;

§ 4 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988).

4.1.8.2 Einzelfälle

Hinsichtlich Einzelfälle von Entnahmen in Zusammenhang mit Mitunternehmerschaften siehe

Rz 5926 ff.

436

Weitere Einzelfälle:

- Kaufvertrag und späterer Aufhebungsvertrag einer Liegenschaft wegen des Verbotes

rückwirkender Rechtsgeschäfte kein einheitliches Rechtsgeschäft, sondern Entnahme und

nachfolgend Einlage (VwGH 25.3.1999, 96/15/0079).

- Nutzt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft eine der Gesellschaft gehörende

Liegenschaft für private Wohnzwecke, so liegt im gesamten Ausmaß der Nutzung eine

Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor. Die den Beteiligungsverhältnissen

entsprechenden Quoten an der Liegenschaft, die den übrigen Gesellschaftern

zuzurechnen sind, können bei diesen kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein

(VwGH 13.5.1992, 90/13/0057).

- Bringt ein Steuerpflichtiger Brennholz aus seinem (pauschalierten) landwirtschaftlichen

Betrieb in seinen Gewerbebetrieb ein, so liegt eine Entnahme und nachfolgende Einlage

zum Teilwert vor (VwGH 15.4.1997, 95/14/0147).

- Ist ein im Alleineigentum stehendes Gebäude iSd 80/20-Prozent-Regel (siehe Rz 566 ff)

teils Betriebsvermögen teils Privatvermögen, bewirkt eine innerhalb der 20/80-Prozent-

Rahmens stattfindende nachhaltige Nutzungsänderung eine Entnahme bzw. eine Einlage.

Eine Entnahme kann auch nicht deshalb verhindert werden, weil die Nutzungsänderung

weniger als 20% des betrieblich genutzten Gebäudes ausmacht.

- Wird auf Grund einer nachhaltigen Nutzungsänderung die 20% betriebliche Nutzung

einer Liegenschaft unterschritten, so muss die gesamte Liegenschaft entnommen

werden.

- Die Entnahme von Wirtschaftsgebäuden bei Land- und Forstwirten ist nicht durch die

pauschale Gewinnermittlung abgegolten.

- Der Erbe tätigt eine Entnahme, wenn er in Erfüllung des Testamentes einem

Vermächtnisnehmer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens überträgt. Der Erbe tritt

schon mit dem Todestag unter Buchwertfortführung in die Rechtsstellung des Erblassers

ein, sodass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer Gewinnrealisierung kommt

(VwGH 20.11.1990, 89/14/0156).

- Die Übertragung von betriebszugehörigen Wirtschaftsgütern von einem Betrieb des

Steuerpflichtigen in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen stellt eine

Entnahme mit nachfolgender Einlage dar. Für abnutzbares Anlagevermögen gilt die

Teilwertfiktion (Teilwert = seinerzeitige Anschaffungs- oder Herstellungskosten

vermindert um die laufende AfA, vgl. Rz 2232).

- Eine ausdrücklich als Bilanzberichtigung bezeichnete Ausbuchung eines Grundstückes

(ein Abgabepflichtiger war der Ansicht, dass statt gewillkürtem Betriebsvermögen

notwendiges Privatvermögen vorliege) kann nicht in eine freiwillige Entnahme

umgedeutet werden. Stellt es sich heraus, dass die Bilanzberichtigung zu Unrecht erfolgt

ist, so ist diese rückgängig zu machen und nicht eine freiwillige Entnahme zu unterstellen

(VwGH 17.2.1993, 88/14/0097).

- Gemischte Schenkung von Betriebsvermögen mit überwiegendem Schenkungscharakter:

Es ist eine Entnahme des Wirtschaftsgutes und eine Einlage in Höhe des Entgeltes

anzunehmen (entspricht der Differenz zwischen Teilwert und Entgelt unter

Berücksichtigung des Buchwertes).

- Ein Forderungsverzicht aus persönlichen (nichtbetrieblichen) Gründen ist eine Entnahme.

- Eine unentgeltliche Vergabe von Wildabschüssen bei einer Eigenjagd aus

außerbetrieblichen Gründen ist eine Entnahme.

- Eine betrieblich veranlasste Werbeeinnahme (zB Incentive Reise), die privat genutzt wird,

stellt zuerst eine Betriebseinnahme und anschließend eine Entnahme dar.

- Die private Verwendung von betrieblich erworbenen Bonusmeilen stellt eine Entnahme

dar. Die Bewertung hat dabei grundsätzlich mit dem Teilwert (geldwerter Vorteil in Höhe

der ersparten Aufwendungen) zu erfolgen (siehe dazu auch VwGH 29.04.2010,

2007/15/0293, und LStR 2002 Rz 222d).

4.1.9 Einlagen

4.1.9.1 Allgemeines

437

Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich

(§ 4 Abs. 1 EStG 1988).

Zu den Nutzungseinlagen siehe Rz 2496 ff und 2595 ff.

4.1.9.2 ABC der Einlagen

Anschaffung

438

Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, zunächst im Privatvermögen gehalten und erst später

dem Betriebsvermögen zugeführt wird, so liegt eine Einlage vor.

Bürgschaftsverpflichtung

439

Wird die Bürgschaftsverpflichtung aus der Stellung als Mitunternehmer und nicht aus

Gründen eines eigenen Betriebes des Mitunternehmers eingegangen, so stellt die

Bürgschaftszahlung keine Betriebsausgabe, sondern vielmehr eine Einlage dar. Durch die aus

der Bürgschaftszahlung resultierende Einlage hat sich das Kapitalkonto des Mitunternehmers

um die Einlage erhöht, was Auswirkung bei der Berechnung des

Veräußerungsgewinnes/Verlustes hat. Eine drohende Inanspruchnahme darf nicht durch

eine Rückstellung (im Sonderbetriebsvermögen) berücksichtigt werden (VwGH 20.11.1996,

96/15/0004; VwGH 17.12.1998, 97/15/0122).

Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als Bürgen haftenden

Personengesellschafter handelt es sich um Gesellschaftereinlagen, für welche auch dann

keine Rückstellung für Haftungsverpflichtungen gebildet werden dürfen, wenn die Einlagen

auf den Ausfall erwarteter Einnahmen aus Dauerrechtsverhältnissen zurückzuführen sind.

Einlagen (ebenso wie Entnahmen) haben beim Betriebsvermögensvergleich erfolgsneutral zu

bleiben (VwGH 3.2.1993, 92/13/0069).

Einbringung von Brennholz

440

Bringt ein Steuerpflichtiger Brennholz aus seinem (pauschalierten) landwirtschaftlichen

Betrieb in seinen Gewerbebetrieb ein, liegt eine Entnahme aus dem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb und eine Einlage in den Gewerbebetrieb vor (VwGH 15.4.1997,

95/14/0147).

Einlage von geringwertigen Wirtschaftsgütern

441

Bei zunächst privat erworbenen Wirtschaftsgütern (zB Einrichtungsgegenständen) bestehen

keine Bedenken, im Zeitpunkt der Einlage eine Sofortabschreibung vorzunehmen, wenn der

Grenzbetrag nach § 13 EStG 1988 im Umwidmungszeitpunkt nicht überschritten wird.

Einlage von Verbindlichkeiten

442

Bei einer Einlage von Wirtschaftsgütern, die in einem engen Zusammenhang mit

Verbindlichkeiten für deren Anschaffung oder Herstellung stehen, werden auch die

Verbindlichkeiten eingelegt (VwGH 30.9.1999, 99/15/0106; VwGH 22.10.1996, 95/14/0018).

Entnahme und anschließende Einlage

443

Zur Entnahme und anschließenden Einlage im Zuge eines Zusammenschlusses nach Art. IV

UmgrStG siehe UmgrStR 2002 Rz 1444 ff.

Erlass einer Betriebsschuld

444

Der Erlass einer Betriebsschuld aus außerbetrieblichen (privaten) Gründen ist eine Einlage.

Tritt ein für einen Schuldnachlass kausaler Umstand erst ein, wenn zwischen dem Schuldner

und dem Gläubiger kein Gesellschaftsverhältnis mehr besteht, stellt der Nachlass keine

Einlage, sondern einen steuerlich wirksamen Vorgang dar. Eine vormals als Einlage zu

wertende Zahlung wird nach dem Ausscheiden des Gesellschafters zu einer

Fremdverbindlichkeit, weil davon auszugehen ist, dass mit dem Ausscheiden eine

umfassende vermögensmäßige Auseinandersetzung erfolgt ist (VwGH 21.7.1993,

91/13/0109).

Grundstückshandel

445

Siehe Rz 5451 f.

Nutzungseinlagen

446

Siehe Rz 632 f und 2496 ff.

Überführung von Wirtschaftsgütern

447

Bei Überführung von Wirtschaftsgütern von einem inländischen Betrieb in einen anderen

inländischen Betrieb desselben Abgabepflichtigen ist eine Entnahme und Einlage.

Veruntreuung

448

Veruntreut ein Dienstnehmer Waren und verwertet diese sodann auf eigene Rechnung, so ist

ihm die Veruntreuung zunächst als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zuzurechnen. Die

anschließende Verwertung bedeutet eine (laufende) Einlage in einen Gewerbebetrieb. Die

Einlage stellt bei diesem Betrieb (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) eine Betriebsausgabe dar,

die Verwertungserlöse Betriebseinnahmen (VwGH 25.2.1997, 95/14/0112)

4.1.10 Betriebsvermögen

4.1.10.1 Allgemeines

449

Betriebsvermögen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der

Saldo zwischen Aktiven und Passiven. Für die richtige Gewinnermittlung ist nicht nur eine

vollständige Erfassung des Betriebsvermögens, sondern auch die richtige ziffernmäßige

Bewertung Voraussetzung.

450

Die Bestandsaufnahme, dh. die körperliche Erfassung und die Bewertung (siehe Rz 2101 ff)

erstrecken sich dabei grundsätzlich auf die einzelnen Wirtschaftsgüter des

Betriebsvermögens. In der Bilanz werden die Bilanzposten zu einzelnen Gruppen

zusammengefasst:

- Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf der

Aktivseite

- Eigenkapital und Schulden auf der Passivseite

451

Zum Betriebsvermögen gehören alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter im weitesten

Sinne, die im wirtschaftlichen Eigentum (siehe Rz 123 ff) des Betriebsinhabers stehen und

betrieblich veranlasst, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, hergestellt oder eingelegt

worden sind.

4.1.10.2 Wirtschaftsgüter

4.1.10.2.1 Begriff - Allgemeines

452

Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung

selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände,

sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände (VwGH 12.1.1983, 82/13/0174;

VwGH 28.2.1989, 89/14/0035; VwGH 22.1.1992, 90/13/0242; VwGH 5.8.1992, 90/13/0138).

Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des

Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird

(VwGH 18.9.1964, 1226/63). Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein

selbständiges Gut vorliegt.

453

Beispiele für steuerrechtlich selbständige Wirtschaftsgüter:

- der stehende Wald, ein Holzbezugsrecht oder ein Eigenjagdrecht (zivilrechtlich Zubehör

zum Grundstück) (VwGH 21.10.1960, 0113/60; VwGH 16.11.1993, 90/14/0077)

- Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften

(Mieterinvestitionen), die zum eigenen geschäftlichen Vorteil des Unternehmers (nicht zu

Gunsten des Eigentümers) vorgenommen werden, im Besonderen, wenn der

Bauaufwand in der Steuerbilanz zu aktivieren ist (VwGH 14.11.1960, 0355/57;

VwGH 6.11.1969, 1733/68; VwGH 24.4.1996, 94/13/0054)

- Kapitalhingaben auf Grund so genannter Besserungsvereinbarungen (Vereinbarungen,

nach denen ein Not leidender Kapitalnehmer nur im Besserungsfall zur

Kapitalrückzahlung verpflichtet ist)

4.1.10.2.2 Arten von Wirtschaftsgütern

454

Im Bilanzsteuerrecht unterscheidet man folgende Arten von Wirtschaftsgütern:

- Abnutzbare (zB Gebäude) - nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (Grund und Boden,

Bankguthaben, Bargeld usw.)

- Aktive Wirtschaftsgüter (Besitzposten) - passive Wirtschaftsgüter (Schuldposten)

- Angeschaffte - hergestellte - eingelegte Wirtschaftsgüter

- Bewegliche - unbewegliche Wirtschaftsgüter

- Gebrauchte - ungebrauchte Wirtschaftsgüter

- Geringwertige Wirtschaftsgüter - Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als

400 Euro

- Körperliche (zB Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung usw.) -

unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Patentrechte, Rezepte, Firmenwert, Finanzanlagen

usw.)

- Selbständige Wirtschaftsgüter - nichtselbständige Teile von Wirtschaftsgütern

- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.

Die Aufteilung hat Bedeutung für die Bilanzierung, die Bewertung, die Abschreibung und die

Inanspruchnahme von Begünstigungen.

4.1.10.2.3 Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Siehe Rz 623 ff.

4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen

4.1.10.3.1 Allgemeines

455

In die Gewinnermittlung dürfen nur Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens einbezogen

werden. Wirtschaftsgüter des Privatvermögens dürfen nicht berücksichtigt werden.

4.1.10.3.2 Wirtschaftliches Eigentum

456

Für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen ist nicht das

zivilrechtliche Eigentum, sondern das wirtschaftliche Eigentum maßgebend (siehe Rz 123 ff).

4.1.10.3.3 Beginn der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen

457

Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen beginnt idR mit (entgeltlichem oder

unentgeltlichem) Betriebserwerb, Anschaffung, Herstellung, Einlage oder unentgeltlichem

Erwerb eines einzelnen Wirtschaftsgutes.

Eine bloß vorübergehende Nichtverwendung eines Wirtschaftsgutes vor Beginn der

tatsächlichen betrieblichen Nutzung steht der Beurteilung als (notwendiges)

Betriebsvermögen nicht entgegen. Von einer solchen vorübergehenden Nichtverwendung des

Wirtschaftsgutes kann aber jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn der Abgabepflichtige

ernsthaft darum bemüht ist, das aus betrieblichen Gründen augenblicklich nicht betrieblich

verwendbare Wirtschaftsgut so bald als möglich der nach Art des Wirtschaftsgutes in

Betracht kommenden betrieblichen Nutzung zuzuführen (VwGH 13.9.1988, 87/14/0162;

VwGH 22.4.1999, 94/15/0173).

458

Bei einer bloß kurzfristigen betrieblichen Nutzung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens

werden diese noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird ein Zubau mehrere Jahre

allein für betriebliche Zwecke (als Lagerraum und Werkstätte) genutzt, so gehört dieser

Zubau zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn ursprünglich geplant war, den Zubau

(privat) als Pferdestall zu nutzen und diese Absicht - nach mehrjähriger betrieblicher Nutzung

- in die Tat umgesetzt wurde (VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).

459

Auch ein noch nicht fertig gestelltes und daher noch nicht benutzbares Wirtschaftsgut kann

zum notwendigen Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören (zB im Bau befindliches

Fabriksgebäude, im Bau befindlicher Hochofen). In Zweifelsfällen kommt es auf die Absicht

des Betriebsinhabers an (VwGH 11.10.1957, 1176/54).

4.1.10.3.4 Folgen der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum

Betriebsvermögen

460

Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen, so sind die mit diesem Wirtschaftsgut in

Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben steuerlich zu erfassen

(Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben).

461

Einer teilweisen privaten Verwendung des Wirtschaftsgutes ist in Form der Entnahme

Rechnung zu tragen (Nutzungsentnahme), ohne dass das Wirtschaftsgut selbst aus dem

Betriebsvermögen ausscheidet.

462

Bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens stehen - auch bei teilweise privater

Verwendung - alle steuerlichen Begünstigungen zu, die die Betriebsvermögenseigenschaft

voraussetzen (zB der Investitionsfreibetrag), es sei denn, dass Sonderbestimmungen wie

§ 10 Abs. 5 EStG 1988 oder § 12 Abs. 3 EStG 1988 dies ausschließen.

463

Eine Folge der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist auch, dass Wertänderungen von

Wirtschaftsgütern steuerwirksam werden, zB durch Vornahme der Absetzung für Abnutzung

(§§ 7 und 8 EStG 1988) bzw. bei Teilwertabschreibung (§ 6 Z 1 und 2 EStG 1988).

464

Eine bloß vorübergehende Nutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens für

Zwecke eines anderen Betriebes (und auch für private Zwecke) nimmt diesem Wirtschaftsgut

grundsätzlich nicht die Eigenschaft als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens dieses

Betriebes (VwGH 6.5.1980, 0442/79). Umgekehrt werden jeweils nur kurzfristig gewerblich

verwendete Wirtschaftsgüter dadurch noch nicht Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes

(VwGH 27.4.1977, 0936/76; VwGH 21.10.1986, 84/14/0054). Bei einer 3,5-jährigen privaten

Verwendung einer Eigentumswohnung kann von einer bloß vorübergehenden oder

kurzfristigen nichtbetrieblichen Nutzung grundsätzlich nicht mehr gesprochen werden. Eine

anders lautende Beurteilung käme allenfalls beim Vorliegen besonderer Begleitumstände in

Betracht, wenn etwa die Durchführung der Umbauarbeiten seitens des ausführenden

Unternehmens vereinbarungswidrig und wesentlich verzögert wurden und bereits von

vornherein die Absicht der weiteren betrieblichen Verwendung als Dienstwohnung nach

Fertigstellung der Bauarbeiten eindeutig feststand.

4.1.10.3.5 Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen

465

Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen endet durch (entgeltliche oder unentgeltliche)

Betriebsübertragung, Betriebsaufgabe, weiters durch Veräußerung, Zerstörung, Diebstahl,

Unterschlagung oder durch Entnahme eines einzelnen Wirtschaftsgutes und zwar

unabhängig davon, ob der Buchwert ausgebucht wird.

466

Wird die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern vorübergehend oder auf Dauer

eingestellt, dann bleibt das Wirtschaftsgut bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden dennoch

notwendiges Betriebsvermögen, solange es nicht privat genutzt und damit entnommen wird

(VwGH 28.3.1990, 86/13/0182). Daher bleiben unbrauchbar gewordene, bereits völlig

abgeschriebene oder veraltete Wirtschaftsgüter oder nicht genutzte Konzessionen bis zur

Entnahme bzw. Veräußerung Betriebsvermögen (VwGH 25.4.1952, 0928/51;

VwGH 28.9.1976, 1356/76; VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).

467

Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens veräußert, so ist dieser Vorgang zur Gänze

steuerpflichtig, auch wenn eine anteilige Privatnutzung vorliegt (VwGH 29.1.1975, 1919/74;

VwGH 10.7.1996, 96/15/0124; VwGH 10.7.1996, 96/15/0125).

4.1.10.3.6 Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen bei mehreren Betrieben eines

Steuerpflichtigen

468

Besitzt ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, so gehört ein Wirtschaftsgut zum

Betriebsvermögen jenes Betriebes, dem es dient oder dem es zu dienen bestimmt ist. Dient

es mehreren Betrieben desselben Steuerpflichtigen, so ist es dem Betriebsvermögen jenes

Betriebes zuzurechnen, dem es überwiegend dient. Das Wirtschaftsgut kann daher in einem

solchen Fall nur dem Betriebsvermögen eines der mehreren Betriebe zugerechnet werden

(VwGH 26.11.1991, 91/14/0188).

 

Beispiel:

Ein Lastkraftwagen dient dem Betrieb A zu 40%, dem Betrieb B zu 30% und dem

Betrieb C zu 30%. Der Lastkraftwagen gehört zum Betriebsvermögen des Betriebes A.

Dort stehen auch die Investitionsbegünstigungen zu.

Bei gleichmäßiger Nutzung in verschiedenen Betrieben (ein Lastkraftwagen wird in zwei

Betrieben zu jeweils 50% verwendet) hat der Steuerpflichtige ein Zurechnungswahlrecht. AfA

und laufende Aufwendungen sind entsprechend der Nutzung in den einzelnen Betrieben dort

Betriebsausgaben. Bei jenem Betrieb, dem das Wirtschaftgut zuzurechnen ist, wird eine AfA

vermindert um eine Nutzungsentnahme im Ausmaß der in anderen Betrieben erfolgten

Nutzung angesetzt.