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4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen469 Man unterscheidet notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und 470 In die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 kann nur notwendiges 471 Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum
472 Die Art der Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist für die Zugehörigkeit zum Privatvermögen 473 Auch wenn es dem Unternehmer überlassen ist, welche betrieblichen Mittel und 474 Notwendiges Privatvermögen wird nicht schon deswegen zu Betriebsvermögen, weil es der 475 Notwendiges Betriebsvermögen ist in die Steuerbilanz aufzunehmen. Ein Wirtschaftsgut, das 476 Die im Geschäft des Steuerpflichtigen veräußerten Waren zählen im Zeitpunkt des Verkaufes 477 Subjektive Momente, wie zB der Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht
478 Notwendiges Betriebsvermögen kann bei Beendigung der betrieblichen Nutzung als 4.1.10.4.1 Gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter (Aufteilungsverbot bei
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Betrieblich genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter |
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| Betriebliche Nutzung | 0 - 50% | 50 - 100% |
| Zurechnung zum Betriebsvermögen | 0% | 100% |
| Erfassung stiller Reserven bei Verkauf oder Entnahme | 0% | 100% |
| Absetzung für Abnutzung, sonstige nicht zurechenbare Aufwendungen | 0 - 50% | 100% |
| davon Privatanteil | 0% | 0 - 50% |
| Investitionsfreibetrag | 0% | 100%1) |
1) Bei Kraftfahrzeugen ist nur in bestimmten Fällen ein Investitionsfreibetrag möglich.
Anzahlung
482
Wird zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes des notwendigen Betriebsvermögens eine
Anzahlung geleistet, gehört die Forderung auf Lieferung des Wirtschaftsgutes, die sich aus
der Anzahlung ergibt, zum notwendigen Betriebsvermögen.
Arbeitszimmer
483
Siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336.
Bankkonto
484
Ein Bankkonto gehört dann zum Betriebsvermögen, wenn, abgesehen von gelegentlichen
Einlagen und Abhebungen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten sind, die sich aus der
Führung des Betriebes selbst ergeben (VwGH 9.2.1951, 1116/50; VwGH 28.6.1988,
87/14/0118).
Bargeld, Sparbuch
485
Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor:
beim laufenden Einsatz einer Kapitaleinlage für die Abwicklung betrieblicher
Geschäftsfälle,
beim Übertragen von Betriebseinnahmen auf ein Sparbuch, soweit dieses nicht
außerbetrieblichen Zwecken dient (VwGH 11.5.1993, 89/14/0284; VwGH 16.12.1998,
96/13/0046),
hinsichtlich des Bargeldes, das aus Betriebseinnahmen stammt, solange es nicht dem
betrieblichen Kreis entnommen wird (maßgebend ist dabei nur die buchmäßige
Behandlung, nicht hingegen, ob das Bargeld in näherer Zukunft tatsächlich betrieblich
verwendet wird).
Erst wenn die Widmung zum privaten Bereich nach außen hin klar dokumentiert ist, und
zwar insbesondere durch die buchmäßige Behandlung (Erfassung als Privatentnahme) oder
allenfalls durch die tatsächliche private Verwendung der Geldmittel, liegt Privatvermögen vor.
Der Umstand, dass ein Sparbuch der Besicherung eines betrieblichen Kredites dient, lässt es
noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen werden (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299).
Baukostenzuschüsse
486
Baukostenzuschüsse, die bei Anschlüssen an das Strom-, Gas-, Fernwärme- sowie Kabel-TVNetz
geleistet werden, sind als eigene Wirtschaftsgüter zu aktivieren (VwGH 5.6.1961,
2485/60), die nicht zum Gebäude gehören.
Baurecht
487
Der Abschluss eines Baurechtsvertrages führt nur dann bzw. insoweit zu einem
aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut Baurecht, als Aufwendungen zur Erlangung des Rechtes
getätigt werden. Der kapitalisierte Wert der Verpflichtung zur Bezahlung des Bauzinses ist
jedenfalls nicht zu aktivieren (VwGH 19.9.1995, 92/14/0008).
Werden für die Erlangung des Baurechtes Aufwendungen (zB Ablösezahlungen) getätigt, so
stellt das Baurecht ein eigenständiges unbewegliches Wirtschaftsgut dar, welches abnutzbar
ist. Die Bestimmungen für Grund und Boden gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 kommen daher
nicht zur Anwendung.
Ansonsten hat es in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht sein Bewenden damit, dass die
laufenden Baurechtszinszahlungen jeweils Betriebsausgaben darstellen, die sonstigen Rechte
und Pflichten aus dem Baurechtsverhältnis aber weder auf der Aktiv- noch auf der
Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden (VwGH 26.2.1975, 0936/74; VwGH 19.9.1995,
92/14/0008).
Beiträge zur Errichtung öffentlicher Interessentenwege und
Aufschließungsbeiträge
488
Siehe Rz 2626 ff
Belieferungsrecht
489
Das Belieferungsrecht (zB für Bier) ist mit dem Betrag des hingegebenen Zuschusses bei der
Brauerei zu aktivieren und gleichmäßig auf die Zeit der zeitlich begrenzten
Bierbezugsverpflichtung der Gaststätte abzuschreiben.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist jedoch bei Belieferungsverträgen, die einen
ausdrücklichen Rabattverzicht des Gastwirtes hinsichtlich der zukünftigen
Getränkelieferungen beinhalten, notwendig. In diesem Fall wird ein Teil des bereits
gewährten Zuschusses als Bevorschussung dieser Rabatte gewertet. Diese Bevorschussung
wird als Kreditgewährung angesehen, wobei zu unterstellen ist, dass der "Kredit" während
der Zeit der Bierabnahmeverpflichtung durch die "Zahlung" der nichtgewährten Rabatte
rückerstattet wird. Bei gemischten Verträgen ist daher zu trennen in einen Teil, der
Darlehenscharakter aufweist und in einen Teil, der ausschließlich als Gegenleistung für die
vom Getränkekunden übernommene Getränkeabnahmepflicht anzusehen ist
(VwGH 29.9.1987, 87/14/0086; VwGH 13.9.1994, 90/14/0172). Nur vom letzten Teil werden
daher auch Investitionsbegünstigungen geltend gemacht werden können.
Bereitstellungsrecht
490
Die rechtsverbindliche Zusage, nach Maßgabe eines künftigen Bedarfs das Nutzungsrecht an
bestimmten Wirtschaftsgütern einzuräumen, ist für sich noch kein bewertbares
Wirtschaftsgut (VwGH 11.3.1992, 90/13/0230).
Besserungsansprüche
491
Forderungen aus Besserungsvereinbarungen sind grundsätzlich als Wirtschaftsgut
anzusehen.
Beteiligungen
492
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und (echte) stille Beteiligungen sind nichtabnutzbare
Wirtschaftsgüter. Einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft kommt nicht der
Charakter eines Wirtschaftsgutes zu.
Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in
den betrieblichen Bereich (VwGH 8.11.1977, 1054/75 und 2175/77).
Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört dann zum notwendigen
Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen
diesem und der Kapitalgesellschaft enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Ist zB Zweck
der Kapitalgesellschaft der Vertrieb der Produkte des Erzeugerunternehmens und entspricht
die Geschäftstätigkeit zumindest überwiegend diesem Zweck, gehört die Beteiligung zum
notwendigen Betriebsvermögen des Erzeugerunternehmens. Kann die wirtschaftliche
Verbindung zur Kapitalgesellschaft durch eine gleichartige Verbindung zu einem anderen
Unternehmer ersetzt werden, liegt ein besonderer Vorteil der konkreten Kapitalgesellschaft
nicht vor. Synergieeffekte durch die Nutzung von Einrichtungen der Kapitalgesellschaft
(Buchführung usw.) für das Erzeugungsunternehmen allein stellen im Hinblick auf die
notwendige Verrechnung zu Fremdvergleichsgrundsätzen noch keinen besonderen, die
Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligung begründenden Vorteil dar.
Die Beteiligung eines Handelsunternehmers an einer Einkaufsgenossenschaft, deren Zweck
es ist, den Mitgliedern günstige Konditionen beim Wareneinkauf zu bieten, gehört zum
notwendigen Betriebsvermögen (VwGH 18.3.1975, 1301/74).
Eine Beteiligung an einer Sessellift-GmbH, deren Zweckbestimmung nicht das Erzielen von
unmittelbar daraus fließenden Kapitalerträgen, sondern die durch den Bau eines Sesselliftes
bewirkte Hebung des Fremdenverkehrs ist, gehört bei einem Fremdenverkehrsbetrieb
(Fremdenheim, Mietwagen- und Taxigewerbe) zum notwendigen Betriebsvermögen, weil sie
objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern (VwGH 26.5.1971, 0150/71).
Die Beteiligung eines Landwirtes an einer Milchgenossenschaft ist auch dann als
Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen, wenn der Landwirt die
Milchproduktion nicht betreibt (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).
Die Beteiligung des selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH führt nicht
zu notwendigem Betriebsvermögen der unter die selbständigen Einkünfte fallenden
Geschäftsführertätigkeit (VwGH 25.10.1994, 94/14/0071).
Zum Sonderbetriebsvermögen siehe Rz 5913 ff.
Betriebsanlagen
493
Betriebsanlagen sind idR als eigenständiges Wirtschaftsgut und nicht als Teil des Gebäudes
anzusehen.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
494
Gegenstände, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind, wie die Betriebs- und
Geschäftsaustattung sind Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56).
Bilanzierungshilfen
495
Bilanzierungshilfen sind keine Wirtschaftsgüter, sondern bloße Periodisierungsinstrumente.
Bürgschaft
496
Siehe Rz 1511, "Bürgschaft".
Computer
497
Siehe Rz 1512, "Computer".
Darlehensforderung
498
Siehe Rz 1514, "Darlehen".
Deponierecht
499
Der Erwerb des als Deponie zu nutzenden Grundstückes unter Vereinbarung der zwingenden
Rückgabe an den Veräußerer nach Erschöpfung der Deponie bzw. Aufgabe des
Deponiebetriebes zu einem im Voraus vereinbarten symbolischen Preis ist wirtschaftlich mit
einem Pachtverhältnis vergleichbar. Unter dieser Voraussetzung liegt der Erwerb eines
abnutzbaren Deponierechtes vor.
Bei den zum Betrieb der Deponie erforderlichen baulichen Investitionen auf dem
Deponiegrundstück (vor allem Sicherungsbrunnen, Abdichtungsmaßnahmen usw.) handelt es
sich nicht um Gebäude im steuerlichen Sinn, sondern um Betriebsanlagen. Nicht davon
betroffen ist die erforderliche maschinelle Ausstattung (Waagen, Förder- und
Zerkleinerungsanlagen usw.), die gesondert zu beurteilen sein wird.
Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist der Deponiebetrieb mit einem
Substanzbetrieb vergleichbar. Die Abschreibung des Kaufpreises des Grundstückes
(Deponierechtes) und der baulichen Investitionen nach dem Grad der Befüllung, bezogen auf
das gesamte zur Verfügung stehende Deponievolumen, iSd § 8 Abs. 5 EStG 1988
(Substanzabschreibung) ist zulässig.