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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen

469

Man unterscheidet notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und

notwendiges Privatvermögen. Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich

ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften (VwGH 27.1.1998, 93/14/0166).

470

In die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 kann nur notwendiges

Betriebsvermögen einbezogen werden (VwGH 13.9.1988, 88/14/0072; VwGH 20.9.1988,

87/14/0168; VwGH 13.6.1989, 86/14/0129; VwGH 3.4.1990, 87/14/0122 - Judikatur zu

§ 4 Abs. 1 EStG 1988; VwGH 24.1.1996, 93/13/0004; VwGH 22.10.1997, 93/13/0267;

VwGH 19.11.1998, 96/15/0051).

471

Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum

unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.

Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind

- die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes,

- die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges, sowie

- die Verkehrsauffassung.

472

Die Art der Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist für die Zugehörigkeit zum Privatvermögen

oder zum Betriebsvermögen entscheidend (VwGH 10.4.1997, 94/15/0211). Der Unternehmer

hat bei notwendigem Betriebsvermögen kein Wahlrecht, ob er es in sein steuerliches

Betriebsvermögen einbezieht oder nicht. Ein zB für Lagerzwecke des Betriebes tatsächlich

genutztes Grundstück des Unternehmers ist auch dann steuerliches Betriebsvermögen, wenn

dieses Grundstück nicht in der Bilanz erfasst ist.

Wenn der Einsatz eines Wirtschaftsgutes im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber

noch nicht sicher ist, fehlt es grundsätzlich an dem für die Eigenschaft als notwendiges

Betriebsvermögen erforderlichen Zusammenhang (VwGH 22.10.1997, 93/13/0267;

VwGH 20.2.1998, 96/15/0192).

473

Auch wenn es dem Unternehmer überlassen ist, welche betrieblichen Mittel und

Einrichtungen er einsetzt, so können einem Betrieb doch nur Gegenstände dienstbar

gemacht werden, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und

geeignet sind, eine Funktion im Betriebsgeschehen zu erfüllen. Für die Zuordnung von

Wirtschaftsgütern sind nicht betriebswirtschaftliche, sondern bloß steuerliche Gesichtspunkte

entscheidend (VwGH 27.1.1998, 93/14/0166).

474

Notwendiges Privatvermögen wird nicht schon deswegen zu Betriebsvermögen, weil es der

Besicherung von Betriebsschulden dient (VwGH 10.4.1997, 94/15/0211).

475

Notwendiges Betriebsvermögen ist in die Steuerbilanz aufzunehmen. Ein Wirtschaftsgut, das

nicht ins Betriebsvermögen aufgenommen wurde, verliert nicht die Eigenschaft des

notwendigen Betriebsvermögens (VwGH 16.12.1966, 0780/65; VwGH 24.11.1967, 0283/67;

VwGH 12.3.1969, 1435/68; VwGH 25.2.1970, 1099/68; VwGH 26.11.1985, 85/14/0076). Die

buchmäßige Behandlung ist daher bei Vorliegen eines notwendigen Betriebsvermögens

unbeachtlich.

476

Die im Geschäft des Steuerpflichtigen veräußerten Waren zählen im Zeitpunkt des Verkaufes

selbst dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie aus dem Privatvermögen des

Steuerpflichtigen stammen (VwGH 13.5.1975, 0835/74). Die Entnahme von notwendigem

Betriebsvermögen für Zwecke des Verkaufes ist unwirksam, der Verkauf ist als betrieblicher

Vorgang zu besteuern (VwGH 4.12.1959, 0718/56); dies gilt auch für Personengesellschaften

(VwGH 16.12.1966, 0780/65). Bei notwendigem Betriebsvermögen kann eine Entnahme nur

durch Zweckentfremdung (Verwendung zu anderen als betrieblichen Zwecken) oder

unentgeltliche Übertragung auf Dritte bewirkt werden; die bloße Schenkungsabsicht

(Schenkungsversprechen) genügt aber nicht (VwGH 23.9.1970, 1237/68).

477

Subjektive Momente, wie zB der Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht

entscheidend (VwGH 20.2.1998, 96/15/0192):

- Bloß innere, nicht in der Außenwelt zum Ausdruck kommende Überlegungen des

Steuerpflichtigen sind für die Zuordnung nicht maßgeblich (VwGH 25.10.1994,

94/14/0115).

- Die bloße Absicht, ein betrieblich genutztes Wirtschaftsgut in ferner Zukunft

ausschließlich privat zu nutzen, ist als bloß subjektives Moment für die Frage, ob ein

Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört,

nicht entscheidend (VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).

- Die Absicht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen, stellt einen inneren Vorgang

(Willensentschluss) dar, der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird,

wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass die

Absicht besteht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen (VwGH 21.6.1994, 93/14/0217).

Vielmehr muss diese Absicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer

tatsächlichen betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes führen (VwGH 25.11.1997,

93/14/0159).

478

Notwendiges Betriebsvermögen kann bei Beendigung der betrieblichen Nutzung als

gewillkürtes Betriebsvermögen belassen werden, wenn das Wirtschaftsgut weiter in den

Büchern eines Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt, aufscheint

(VwGH 25.10.1994, 94/14/0115) und nicht zum notwendigem Privatvermögen wird.

4.1.10.4.1 Gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter (Aufteilungsverbot bei

beweglichen Wirtschaftsgütern)

479

Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, ist im

Allgemeinen für das Wirtschaftsgut als Ganzes zu beurteilen; es ist entweder zur Gänze dem

Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen (VwGH 29.7.1997,

93/14/0062). Wird ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat genutzt, führt

überwiegende betriebliche Nutzung grundsätzlich zu notwendigem Betriebsvermögen,

überwiegende private Nutzung grundsätzlich zu Privatvermögen (VwGH 19.11.1998,

96/15/0051).

Ist im Falle einer Mischnutzung kein Überwiegen feststellbar (betriebliches und privates

Nutzungsausmaß sind gleich), steht die Zuordnung zum Betriebsvermögen bzw. zum

Privatvermögen in der Wahl des Steuerpflichtigen.

480

Ist ein Wirtschaftsgut auf Grund der überwiegend betrieblichen Nutzung dem notwendigen

Betriebsvermögen zuzurechnen, so sind sämtliche Aufwendungen zunächst

Betriebsausgaben. Die private Nutzung ist als Entnahme zu berücksichtigen

(Nutzungsentnahme), wobei die Bewertung der Nutzungsentnahme mit dem entsprechenden

Anteil an den Betriebsausgaben erfolgt. Es sind daher die auf die Privatnutzung entfallenden

Beträge an AfA, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen als

Entnahmewert anzusetzen (VwGH 18.2.1999, 98/15/0192).

Bei der Veräußerung eines überwiegend betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes stellt der

Veräußerungserlös zur Gänze eine Betriebseinnahme dar (kein Ausscheiden eines

Privatanteiles). Dies gilt auch für einen Verlust (VwGH 16.2.1962, 1777/61; VwGH 5.2.1965,

1392/64; VwGH 29.1.1975, 1919/74; VwGH 10.7.1996, 96/15/0124; VwGH 10.7.1996,

96/15/0125).

481

Betrieblich genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter

Betriebliche Nutzung 0 - 50% 50 - 100%

Zurechnung zum Betriebsvermögen 0% 100%

Erfassung stiller Reserven bei Verkauf oder Entnahme 0% 100%

Absetzung für Abnutzung, sonstige nicht zurechenbare

Aufwendungen

0 - 50% 100%

davon Privatanteil 0% 0 - 50%

Investitionsfreibetrag 0% 100%1)

1) Bei Kraftfahrzeugen ist nur in bestimmten Fällen ein Investitionsfreibetrag möglich.

4.1.10.4.2 ABC der Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens

Anzahlung

482

Wird zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes des notwendigen Betriebsvermögens eine

Anzahlung geleistet, gehört die Forderung auf Lieferung des Wirtschaftsgutes, die sich aus

der Anzahlung ergibt, zum notwendigen Betriebsvermögen.

Arbeitszimmer

483

Siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336.

Bankkonto

484

Ein Bankkonto gehört dann zum Betriebsvermögen, wenn, abgesehen von gelegentlichen

Einlagen und Abhebungen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten sind, die sich aus der

Führung des Betriebes selbst ergeben (VwGH 9.2.1951, 1116/50; VwGH 28.6.1988,

87/14/0118).

Bargeld, Sparbuch

485

Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor:

- beim laufenden Einsatz einer Kapitaleinlage für die Abwicklung betrieblicher

Geschäftsfälle,

- beim Übertragen von Betriebseinnahmen auf ein Sparbuch, soweit dieses nicht

außerbetrieblichen Zwecken dient (VwGH 11.5.1993, 89/14/0284; VwGH 16.12.1998,

96/13/0046),

- hinsichtlich des Bargeldes, das aus Betriebseinnahmen stammt, solange es nicht dem

betrieblichen Kreis entnommen wird (maßgebend ist dabei nur die buchmäßige

Behandlung, nicht hingegen, ob das Bargeld in näherer Zukunft tatsächlich betrieblich

verwendet wird).

Erst wenn die Widmung zum privaten Bereich nach außen hin klar dokumentiert ist, und

zwar insbesondere durch die buchmäßige Behandlung (Erfassung als Privatentnahme) oder

allenfalls durch die tatsächliche private Verwendung der Geldmittel, liegt Privatvermögen vor.

Der Umstand, dass ein Sparbuch der Besicherung eines betrieblichen Kredites dient, lässt es

noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen werden (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299).

Baukostenzuschüsse

486

Baukostenzuschüsse, die bei Anschlüssen an das Strom-, Gas-, Fernwärme- sowie Kabel-TVNetz

geleistet werden, sind als eigene Wirtschaftsgüter zu aktivieren (VwGH 5.6.1961,

2485/60), die nicht zum Gebäude gehören.

Baurecht

487

Der Abschluss eines Baurechtsvertrages führt nur dann bzw. insoweit zu einem

aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut Baurecht, als Aufwendungen zur Erlangung des Rechtes

getätigt werden. Der kapitalisierte Wert der Verpflichtung zur Bezahlung des Bauzinses ist

jedenfalls nicht zu aktivieren (VwGH 19.9.1995, 92/14/0008).

Werden für die Erlangung des Baurechtes Aufwendungen (zB Ablösezahlungen) getätigt, so

stellt das Baurecht ein eigenständiges unbewegliches Wirtschaftsgut dar, welches abnutzbar

ist. Die Bestimmungen für Grund und Boden gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 kommen daher

nicht zur Anwendung.

Ansonsten hat es in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht sein Bewenden damit, dass die

laufenden Baurechtszinszahlungen jeweils Betriebsausgaben darstellen, die sonstigen Rechte

und Pflichten aus dem Baurechtsverhältnis aber weder auf der Aktiv- noch auf der

Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden (VwGH 26.2.1975, 0936/74; VwGH 19.9.1995,

92/14/0008).

Beiträge zur Errichtung öffentlicher Interessentenwege und

Aufschließungsbeiträge

488

Siehe Rz 2626 ff

Belieferungsrecht

489

Das Belieferungsrecht (zB für Bier) ist mit dem Betrag des hingegebenen Zuschusses bei der

Brauerei zu aktivieren und gleichmäßig auf die Zeit der zeitlich begrenzten

Bierbezugsverpflichtung der Gaststätte abzuschreiben.

Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist jedoch bei Belieferungsverträgen, die einen

ausdrücklichen Rabattverzicht des Gastwirtes hinsichtlich der zukünftigen

Getränkelieferungen beinhalten, notwendig. In diesem Fall wird ein Teil des bereits

gewährten Zuschusses als Bevorschussung dieser Rabatte gewertet. Diese Bevorschussung

wird als Kreditgewährung angesehen, wobei zu unterstellen ist, dass der "Kredit" während

der Zeit der Bierabnahmeverpflichtung durch die "Zahlung" der nichtgewährten Rabatte

rückerstattet wird. Bei gemischten Verträgen ist daher zu trennen in einen Teil, der

Darlehenscharakter aufweist und in einen Teil, der ausschließlich als Gegenleistung für die

vom Getränkekunden übernommene Getränkeabnahmepflicht anzusehen ist

(VwGH 29.9.1987, 87/14/0086; VwGH 13.9.1994, 90/14/0172). Nur vom letzten Teil werden

daher auch Investitionsbegünstigungen geltend gemacht werden können.

Bereitstellungsrecht

490

Die rechtsverbindliche Zusage, nach Maßgabe eines künftigen Bedarfs das Nutzungsrecht an

bestimmten Wirtschaftsgütern einzuräumen, ist für sich noch kein bewertbares

Wirtschaftsgut (VwGH 11.3.1992, 90/13/0230).

Besserungsansprüche

491

Forderungen aus Besserungsvereinbarungen sind grundsätzlich als Wirtschaftsgut

anzusehen.

Beteiligungen

492

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und (echte) stille Beteiligungen sind nicht abnutzbare

Wirtschaftsgüter. Einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft kommt nicht der

Charakter eines Wirtschaftsgutes zu.

Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in

den betrieblichen Bereich (VwGH 8.11.1977, 1054/75 und 2175/77).

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört dann zum notwendigen

Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen

diesem und der Kapitalgesellschaft enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Ist zB Zweck

der Kapitalgesellschaft der Vertrieb der Produkte des Erzeugerunternehmens und entspricht

die Geschäftstätigkeit zumindest überwiegend diesem Zweck, gehört die Beteiligung zum

notwendigen Betriebsvermögen des Erzeugerunternehmens. Kann die wirtschaftliche

Verbindung zur Kapitalgesellschaft durch eine gleichartige Verbindung zu einem anderen

Unternehmer ersetzt werden, liegt ein besonderer Vorteil der konkreten Kapitalgesellschaft

nicht vor. Synergieeffekte durch die Nutzung von Einrichtungen der Kapitalgesellschaft

(Buchführung usw.) für das Erzeugungsunternehmen allein stellen im Hinblick auf die

notwendige Verrechnung zu Fremdvergleichsgrundsätzen noch keinen besonderen, die

Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligung begründenden Vorteil dar.

Die Beteiligung eines Handelsunternehmers an einer Einkaufsgenossenschaft, deren Zweck

es ist, den Mitgliedern günstige Konditionen beim Wareneinkauf zu bieten, gehört zum

notwendigen Betriebsvermögen (VwGH 18.3.1975, 1301/74).

Eine Beteiligung an einer Sessellift-GmbH, deren Zweckbestimmung nicht das Erzielen von

unmittelbar daraus fließenden Kapitalerträgen, sondern die durch den Bau eines Sesselliftes

bewirkte Hebung des Fremdenverkehrs ist, gehört bei einem Fremdenverkehrsbetrieb

(Fremdenheim, Mietwagen- und Taxigewerbe) zum notwendigen Betriebsvermögen, weil sie

objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern (VwGH 26.5.1971, 0150/71).

Die Beteiligung eines Landwirtes an einer Milchgenossenschaft ist auch dann als

Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen, wenn der Landwirt die

Milchproduktion nicht betreibt (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).

Die Beteiligung des selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH führt nicht

zu notwendigem Betriebsvermögen der unter die selbständigen Einkünfte fallenden

Geschäftsführertätigkeit (VwGH 25.10.1994, 94/14/0071).

Zum Sonderbetriebsvermögen siehe Rz 5913 ff.

Betriebsanlagen

493

Betriebsanlagen sind idR als eigenständiges Wirtschaftsgut und nicht als Teil des Gebäudes

anzusehen.

Betriebs- und Geschäftsausstattung

494

Gegenstände, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind, wie die Betriebs- und

Geschäftsaustattung sind Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56).

Bilanzierungshilfen

495

Bilanzierungshilfen sind keine Wirtschaftsgüter, sondern bloße Periodisierungsinstrumente.

Bürgschaft

496

Siehe Rz 1511, "Bürgschaft".

Computer

497

Siehe Rz 1512, "Computer".

Darlehensforderung

498

Siehe Rz 1514, "Darlehen".

Deponierecht

499

Der Erwerb des als Deponie zu nutzenden Grundstückes unter Vereinbarung der zwingenden

Rückgabe an den Veräußerer nach Erschöpfung der Deponie bzw. Aufgabe des

Deponiebetriebes zu einem im Voraus vereinbarten symbolischen Preis ist wirtschaftlich mit

einem Pachtverhältnis vergleichbar. Unter dieser Voraussetzung liegt der Erwerb eines

abnutzbaren Deponierechtes vor.

Bei den zum Betrieb der Deponie erforderlichen baulichen Investitionen auf dem

Deponiegrundstück (vor allem Sicherungsbrunnen, Abdichtungsmaßnahmen usw.) handelt es

sich nicht um Gebäude im steuerlichen Sinn, sondern um Betriebsanlagen. Nicht davon

betroffen ist die erforderliche maschinelle Ausstattung (Waagen, Förder- und

Zerkleinerungsanlagen usw.), die gesondert zu beurteilen sein wird.

Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist der Deponiebetrieb mit einem

Substanzbetrieb vergleichbar. Die Abschreibung des Kaufpreises des Grundstückes

(Deponierechtes) und der baulichen Investitionen nach dem Grad der Befüllung, bezogen auf

das gesamte zur Verfügung stehende Deponievolumen, iSd § 8 Abs. 5 EStG 1988

(Substanzabschreibung) ist zulässig.