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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 


Dienstnehmerwohnung

500

Stellt der Betriebsinhaber einem seiner Dienstnehmer für dessen Wohnzwecke eine

Eigentumswohnung zur Verfügung, so dient diese dann betrieblichen Zwecken, wenn für die

Einräumung der Nutzungsmöglichkeit ausschließlich oder zumindest überwiegend

betriebliche Erwägungen maßgebend sind (VwGH 17.9.1990, 89/15/0019). Der Umstand,

dass Eltern häufig bestrebt sind, ihren Kindern eine vom ursprünglich gemeinsamen Haushalt

getrennte Wohnmöglichkeit zu beschaffen, und dass dafür idR Beweggründe maßgebend

sind, die im familiären Bereich wurzeln, schließt noch nicht aus, dass in einzelnen Fällen der

Wohnungsbeschaffung die familiären Beweggründe in den Hintergrund treten

(VwGH 12.11.1985, 83/14/0217).

Die betriebliche Veranlassung für die Anschaffung einer Eigentumswohnung, die in der Folge

einem Angehörigen des Betriebsinhabers zur Nutzung überlassen wird, kann sich aus dem

Dienstverhältnis des Benutzers der Wohnung zum Betriebsinhaber ergeben. Ist nach der

Verkehrsauffassung die Überlassung von Dienstwohnungen an Arbeitnehmer bei Betrieben

vergleichbarer Art üblich, dann ist auch im Falle einer persönlichen Nahebeziehung eine

betriebliche Veranlassung anzunehmen (VwGH 17.10.1989, 88/14/0204, siehe auch Rz 1161

ff). Es ist dabei im Allgemeinen auf die Verkehrsauffassung und nicht auf jene der

Vertragsparteien abzustellen. Andererseits kommt der Üblichkeit einer Gestaltung

maßgebliche Bedeutung zu, weshalb durchaus auch eine vergleichende Betrachtung

anzustellen ist (VwGH 14.6.1988, 88/14/0015).

Die Schaffung von Werkswohnungen (Dienstwohnungen) ist bei Betrieben kleinerer und

mittlerer Größe nicht üblich (VwGH 10.10.1978, 0195/78; VwGH 1.2.1980, 0732/79,

1535/79; VwGH 17.10.1989, 88/14/0204; VwGH 22.9.1992, 88/14/0058; VwGH 25.1.1995,

93/15/0003), wenn sich nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles Anderes

ergibt (VwGH 10.7.1996, 94/15/0013; VwGH 20.10.1992, 88/14/0178, VwGH 30.9.1999,

98/15/0005). Eine andere Beurteilung ist denkbar, wenn sich die Wohnung im

Betriebsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und insbesondere wegen

häufiger Nachtdienste die Benützung durch einen Arbeitnehmer erforderlich ist

(VwGH 17.10.1989, 88/14/0204).

Es entspricht nicht den allgemeinen praktischen Gegebenheiten, dass ein in einer Großstadt

praktizierender Arzt einem bei ihm teilzeitbeschäftigten ledigen Studenten eine

Dienstwohnung im Gesamtausmaß von 98 Quadratmeter zur Verfügung stellt.

Eine von einem Steuerberater einer Buchhalterin zur Verfügung gestellte Wohnung zählt

jedenfalls dann nicht zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Buchhalterin nur

5 bis 10 Stunden im Monat für ihn tätig ist (VwGH 9.3.1979, 3512/78).

Die entgeltliche Überlassung einer Wohnung an die Ehegattin des (Mit)Unternehmers als

Dienstwohnung ändert nichts daran, dass die Wohnung objektiv nach ihrem

Verwendungszweck zum gemeinsamen Wohnen der Familie des (Mit-)Unternehmers dient

und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. (VwGH 28.11.1978, 1951/76;

VwGH 27.11.1984, 82/14/0337).

Die einer Arbeitnehmerin einer OHG und Ehefrau eines Mitunternehmers entgeltlich oder

unentgeltlich überlassene Wohnung, die zum gemeinsamen Wohnen der Familie bestimmt

ist, kann nicht als Dienstwohnung der Ehefrau angesehen werden. Für eine Hinzurechnung

von Sachbezugswerten bei der Lohnsteuerbemessung bleibt damit kein Raum

(VwGH 27.11.1984, 82/14/0337; VwGH 19.10.1982, 82/14/0056).

Domain-Adresse

500a

Die Domain-Adresse ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das sofern sie nicht

zeitraumbezogen ist (zB www.xy-meisterschaft200x.at) oder Modetrends unterliegt nicht

abnutzbar ist. Anschaffungsaufwendungen für eine Domain sind zu aktivieren. Laufende

Aufwendungen aus der Benützung der Domain sind sofort abzugsfähig. Zur Homepage siehe

Rz 516a.

Einbaumöbel

501

Einbaumöbel sind keine Gebäudebestandteile, sondern selbständige Wirtschaftsgüter.

Einrichtungsgegenstände und technische Geräte

502

Siehe Rz 1519 und 4702 ff.

Erweiterungskosten

503

Sie stellen kein Wirtschaftsgut dar; siehe Rz 2413.

Filmrecht, Filme

504

Bei der Verfilmung eines Werkes entsteht ein neues besonderes Urheberrechtsgut, das so

genannte Filmrecht. Der Filmhersteller darf es aber nicht aktivieren

(§ 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988). Ein entgeltlich erworbenes Filmrecht ist zu aktivieren.

Firmenwert

505

Der Firmenwert stellt ein einheitlich zu bewertendes Wirtschaftsgut dar (VwGH 21.9.1983,

82/13/0248; VwGH 5.3.1986, 84/13/0062). Ein selbst geschaffener (originärer) Firmenwert

ist nicht aktivierbar (§ 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988). Siehe Rz 2287 und 3187.

Fischereirecht

506

Das unbefristete Fischereirecht ist ein selbständiges nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.

Forderung

507

Forderungen, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit ergeben, gehören zum notwendigen

Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56). Das gilt für Forderungen auf Lieferungen

und Leistungen, auf Garantieleistungen, Gewährleistungen, Schadenersatz und auf den Erlös.

Bei Angehörigen der freien Berufe gehören die Forderungen aus vollendeten Werkverträgen

zum Betriebsvermögen. Die aus den Leistungen entstehenden Ansprüche sind daher

selbständig bewertbar, auch wenn die Leistungen im Rahmen eines weiter gehenden

Auftrages, der auch den Rechnungsabschluss und die Verfassung der Abgabenerklärungen

umfasst, verrichtet werden (VwGH 1.12.1981, 81/14/0017).

Forschungszuschuss

508

Forschungszuschüsse an ein anderes Unternehmen stellen nur dann ein (selbständig) zu

aktivierendes unkörperliches Wirtschaftsgut dar, wenn den Zuschüssen ein konkretes

Nutzungsrecht des Zuschießenden an den Forschungsergebnissen gegenübersteht und nicht

das Aktivierungsverbot nach § 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988 (§ 197 Abs. 2 UGB)

gegenübersteht. Steht den Zuschüssen kein konkretes Nutzungsrecht gegenüber und ist der

Zuschießende Gesellschafter der empfangenden Kapitalgesellschaft, liegt eine den

Beteiligungswert des Gesellschafters erhöhende Einlage vor (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988).

Garage

509

Fassung ab Veranlagung 2002:

Ist das vom Steuerpflichtigen bewohnte Einfamilienhaus (die Wohnung) zur Gänze

Privatvermögen, ist die Garage am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen

Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst (VwGH 25.4.2001,

99/13/0221).

Ist das vom Steuerpflichtigen bewohnte Einfamilienhaus (die Wohnung) nicht zur Gänze

Privatvermögen, sind die Garagierungskosten am Wohnort im prozentuellen Ausmaß der

betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges höchstens jedoch im prozentuellen Ausmaß der

betrieblichen Nutzung des (übrigen) Gebäudes (unabhängig von dessen

Betriebsvermögenszugehörigkeit) als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Kosten für die Garagierung am vom Wohnsitz verschiedenen Betriebsort sind ungeachtet der

Betriebsvermögenszugehörigkeit des Fahrzeuges abzugsfähig.

Fassung bis Veranlagung 2001:

Wurden zwei Personenkraftwagen als zum Betriebsvermögen gehörig behandelt, sind auch

die dafür verwendeten Garagenabstellplätze (im Privathaus des Steuerpflichtigen)

grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuzuordnen (VwGH 16.12.1998, 96/13/0046). Wird

eine Garage im Wohnungsverband auch privat mitbenützt (zB Lagerung von Schiern,

Getränkekisten usw.) ist eine solcherart gemischt genutzte Garage durch den Wohnort

bedingt und sind auf Grund des Aufteilungsverbotes damit im Zusammenhang stehende

Kosten nicht absetzbar. Wird eine Hälfte einer Doppelgarage weder für ein zweites

betrieblich genutztes Fahrzeug noch für andere betriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen

überwiegend benutzt, ist diese Hälfte dem Privatvermögen zuzurechnen (VwGH 12.11.1985,

85/14/0114).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

510

Ungeachtet des Aktivierungswahlrechtes liegt ein Wirtschaftsgut vor (siehe Rz 3893 ff).

Goldvorrat eines Zahnarztes

511

Siehe Rz 1551.

Grundstück

512

Grundstücksankäufe und -verkäufe eines Realitätenhändlers sind nicht dem Bereich seiner

privaten Tätigkeit zuzurechnen, es sei denn, dass besondere Gründe hiefür vorliegen

(VwGH 23.9.1970, 1237/68).

Hat jemand einen Lagerplatz und die darauf untergebrachten Baumaschinen und Geräte

erworben, um sie an eine Baugesellschaft zu vermieten, steht die Vermietung des

Lagerplatzes in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Vermietung der

Baumaschinen und Geräte; der Lagerplatz gehört daher zum notwendigen Betriebsvermögen

(VwGH 12.3.1975, 1477/73).

Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im eigenen Namen ohne Vorliegen eines

Treuhandverhältnisses gehören nach der Verkehrsauffassung nicht zu den Tätigkeiten eines

Rechtsanwaltes. Der Erwerb eines Grundstückes auf Grund eines einem Rechtsanwalt von

einem Klienten erteilten Auftrages führt nicht dazu, ein so erworbenes Grundstück als

notwendiges Betriebsvermögen eines Rechtsanwaltes anzusehen (VwGH 23.9.1997,

93/14/0094).

Ein von einem Steuerberater angeschafftes Gebäude, das für die erklärte Absicht, darin

künftige Personalwohnungen und Büroräume unterzubringen, wegen seines schlechten

Bauzustandes ungeeignet ist, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es nicht

objektiv geeignet ist, dem behaupteten Zweck zu dienen (VwGH 19.11.1979, 1378/78).

Grundstück und Gebäude

513

Beim Grundstück und Gebäude handelt es sich um ein je eigenes einheitliches Wirtschaftsgut

(siehe Rz 2610 ff).

Gründungskosten

514

Gründungskosten sind keine Wirtschaftsgüter (siehe Rz 1553 und 2413).

Halbfertige Bauten

515

Bei halbfertigen Bauten handelt es sich um aktivierungspflichtige Positionen. Beim

Auftraggeber (Bauherrn) sind auf seinem Grund und Boden errichtete halbfertige Bauten mit

den bisher aufgelaufenen Herstellungskosten zu aktivieren. Zum Auftragnehmer siehe

Rz 2153 ff.

Holzbezugsrecht

516

Ein mit einer Liegenschaft als Realrecht verbundenes Holzbezugsrecht gehört unabhängig

von seiner Entstehungsgeschichte zum Betriebsvermögen, wenn es objektiv dem Betrieb zu

dienen bestimmt ist (VwGH 21.10.1960, 0113/60).

Homepage

516a

Die Internet-Homepage des Betriebes stellt bei einer vorgesehenen längeren (zumindest

einjährigen) Nutzung ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Soweit sie

nicht selbst erstellt wurde (Aktivierungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988),

liegt aktivierungspflichtiger Aufwand für ein abnutzbares Anlagegut vor. Die Nutzungsdauer

kann insbesondere im Hinblick auf Aktualisierungserfordernisse und den technischen

Fortschritt mit drei Jahren angenommen werden. Die laufende Wartung der Homepage stellt

Erhaltungsaufwand dar, eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung führt zu

aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand, der ebenfalls auf drei Jahre abzuschreiben ist.

Zur Domain-Adresse siehe Rz 500a.

Ingangsetzungskosten

517

Sie stellen kein Wirtschaftsgut dar (siehe Rz 2413).

Jagd

518

Siehe Rz 1566.

Jagdrecht

519

Das Jagdrecht ist im rechtlichen Verkehr selbständig bewertbar und daher ein selbständiges

Wirtschaftsgut, auch wenn es ein Ausfluss des Eigentumsrechtes am Grundstück ist, von

diesem nicht getrennt werden kann und somit stets dem rechtlichen Schicksal des Eigentums

am Grund und Boden folgen muss (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199; VwGH 16.11.1993,

90/14/0077).

Klientenstock

520

Einem Klientenstock einer Wirtschaftstreuhandkanzlei kommt die Eignung eines

selbständigen, auch durch entgeltliche Übertragung verwertbaren Vermögensobjektes zu,

dessen Wert sich idR an dem durch die betreffenden Klienten bewirkten Jahresumsatz

orientiert (VwGH 28.1.1998, 95/13/0285).

Konzession

521

Eine Konzession stellt ein eigenes Wirtschaftsgut dar (ist nicht bloß Firmenwertbestandteil).

Sie gehört immer zum Betriebsvermögen, und zwar auch (noch) dann, wenn sie

vorübergehend oder auf Dauer ungenützt bleibt (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).

Know-how

522

Es handelt sich dabei um Spezialwissen über bestimmte betriebliche oder berufliche

Erfahrungen (keine Erfindung, da kein Patentschutz). Know-how ist ein unkörperliches

Wirtschaftsgut.

Kundenstock

523

Aufwendungen für den Erwerb eines Kundenstockes, der einen Teil des Geschäfts- oder

Firmenwertes darstellt, sind zu aktivieren (VwGH 23.2.1972, 0699/71).

Küche

524

Für die Zuordnung der zur Wohnung eines Bäckerei-, Konditorei- und Kaffeehausbetriebes

gehörenden Küche zum Betriebsvermögen ist nicht allein das Verhältnis der Zahl der zum

Haushalt gehörenden Personen zur Zahl der betriebszugehörigen Personen, für die Speisen

in dieser Küche zubereitet werden, entscheidend, sondern, ob die Anzahl der täglich

zubereiteten Speisen für eine überwiegend private oder betriebliche Nutzung der Küche

spricht (VwGH 18.10.1982, 3748/80).

Leasing

525

Siehe Rz 135 ff.

Mietereinbauten

526

Investitionen und Adaptierungen in gemieteten Räumlichkeiten führen im Bereich des

Bilanzsteuerrechtes zu bewertungsfähigen Wirtschaftsgütern. Der Umstand, dass die

Gegenstände bürgerlich-rechtlich dem Gebäudeeigentum des Vermieters zuwachsen, spielt

dabei keine Rolle (VwGH 17.5.1977, 1934/76), der Zuwachs erfolgt erst bei Beendigung des

Bestandsverhältnisses.

Mietrecht - Nutzungsrecht

527

Ein entgeltlich erworbenes Mietrecht (das auch vom Vormieter eingeräumt werden kann) ist

ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut; zur Abgrenzung Mietrecht - Mietvorauszahlung (siehe

VwGH 15.7.1998, 97/13/0076; VwGH 21.12.1999, 94/14/0125).

Das Mietrecht an betrieblich genutzten Räumen gehört zum Betriebsvermögen, auch wenn in

der Bilanz kein Wertansatz dafür aufscheint. Betriebliche Mietrechte werden nämlich idR

nicht bilanziert, weil sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden wechselseitig

ausgleichen. Wird jedoch von einer Seite eine Vorleistung erbracht, so hat dieser Vorgang in

den Bilanzen seinen Niederschlag zu finden (VwGH 20.11.1968, 1685/67).

Die Nutzungsrechte an betrieblich benötigten Büroräumen gehören zum notwendigen

Betriebsvermögen des Unternehmens, das sie ausschließlich betrieblich nutzt. Welcher Art

die Nutzungsrechte sind (Hauptmietrechte, Rechte aus einem Untermietverhältnis oder auf

Grund anderer zivilrechtlicher Titel) ist hiebei ohne Bedeutung. Ob die Nutzungsrechte als

Aktivpost in der Bilanz auszuweisen sind, hängt davon ab, ob hiefür entsprechende

Aufwendungen getätigt worden sind. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Zahlung als Ablöse

oder als Umzugskostenvergütung an den Vormieter geleistet wurde. Entscheidend ist

nämlich nicht, aus welchem Grund dem bisher Berechtigten eine Zahlung geleistet wird,

sondern, dass sie wirtschaftlich mit dem Übergang der Berechtigung zusammenhängt

(VwGH 6.5.1975, 1703/74).

Das Mietrecht an einer gemischt genutzten Liegenschaft ist entsprechend dem

Nutzungsverhältnis dem Betriebs- und dem Privatvermögen zuzuordnen, es sei denn, der

betrieblich oder privat genutzte Teil ist von untergeordneter Bedeutung (siehe Rz 566 ff;

VwGH 20.05.2010, 2008/15/0096).

Optionsrecht

528

Es handelt sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das als solches zu aktivieren ist. Bei

Erwerb des Wirtschaftsgutes ist das Aktivum als Teil der Anschaffungskosten auf das durch

Optionsausübung erworbene Wirtschaftsgut zu übertragen.

Parkplatz

529

Ein Parkplatz stellt ein eigenständiges unbewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut dar

(VwGH 9.6.1986, 84/15/0128).

Patentrecht

530

Ein im Betrieb entwickeltes Patentrecht stellt ungeachtet der fehlenden

Aktivierungsmöglichkeit notwendiges Betriebsvermögen dar (VwGH 29.10.1969, 0178/68).

Personenkraftwagen

531

Für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist nicht die Bauart oder äußere

Erscheinungsform eines Kraftfahrzeuges maßgebend, sondern ausschließlich die

überwiegende betriebliche Nutzung. Die Frage der Beurteilung des Fahrzeuges als "Fiskal-

LKW" hat damit nichts zu tun (VwGH 6.4.1988, 84/13/0124).

Werden mehrere Personenkraftwagen mit Wechselkennzeichen betrieben, dann zählt jeder

bzw. nur jener von ihnen zum notwendigen Betriebsvermögen, der seinem Wesen nach dem

Betrieb zu dienen bestimmt ist und tatsächlich überwiegend betrieblich verwendet wird

(VwGH 29.5.1985, 83/13/0136). Der Umstand, dass ein für betriebliche Zwecke

angeschaffter Personenkraftwagen bereits nach kurzer Zeit wieder veräußert wurde, ändert

nichts daran, dass er ab der Anschaffung zum Betriebsvermögen gehörte (VwGH 24.6.1986,

83/14/0174).

Nach den Erfordernissen einer Tabak-Trafik und Kurzwarenhandlung im Stadtzentrum kann

ein Personenkraftwagen keineswegs von vornherein als notwendiges Betriebsvermögen

angesehen werden. In einem solchen Fall muss die überwiegend betriebliche Verwendung

des Kraftwagens nachgewiesen werden, um ihn als Betriebsvermögen behandeln zu können

(VwGH 19.1.1962, 2641/59).

Auch wenn ein Rechtsanwalt über einen weiteren Personenkraftwagen verfügt, der sich im

Privatvermögen befindet, widerspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass zwei im

Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge - bei Fehlen von Fahrtenbüchern -

ausschließlich betrieblich verwendet werden (VwGH 20.4.1972, 2228/71; VwGH 11.7.1995,

91/13/0145). Die Behauptung eines Rechtsanwaltes, er nütze allein drei Kraftfahrzeuge

überwiegend betrieblich, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens

(VwGH 25.11.1997, 93/14/0159).

Rechnungsabgrenzungen

532

Rechnungsabgrenzungen sind (noch) keine Wirtschaftsgüter, sondern Bilanzpositionen

eigener Art (siehe Rz 2395 ff).

Regalrecht

533

Bei einem Regalrecht, mit dem insbesondere die Nachfüllgarantie der eigenen Produkte beim

Vertragspartner (Händler) erworben wird, handelt es sich um ein selbständig bewertbares

Wirtschaftsgut.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

534

Gegenstände, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind, wie Roh-, Hilfs- und

Betriebsstoffe, gehören zum Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56).

Sanitärräume

535

Kleinere Räumlichkeiten wie sanitäre Einrichtungen und Teeküchen sind betrieblich genutzte

Räumlichkeiten, wenn sie nicht im Wohnungsverband liegen und sie sowohl der

Betriebsinhaber als auch Kunden (und Geschäftspartner) benützen können. Die

Beschäftigung betriebseigener Arbeitskräfte ist nicht Voraussetzung der Abzugsfähigkeit

(VwGH 20.11.1996, 89/13/0259).

Schilifte

536

Lifttrassen samt Stützen und Wasserableitungsanlagen sind ein eigenständiges

unbewegliches Wirtschaftsgut. Die maschinellen Anlagen wie der Liftmotor, das Zugseil,

Schleppliftbügel sind bewegliche Wirtschaftsgüter (VwGH 15.2.1983, 82/14/0067).

Schwebende Geschäfte

537

Solange ein schwebendes Geschäft noch keinen wirtschaftlichen Niederschlag gefunden hat

(noch von keiner Seite erfüllt wurde), ist es nicht auszuweisen (VwGH 19.4.1963, 2255/61;

VwGH 28.4.1970, 1296/68). Es liegen bereits während des Schwebezustandes

Wirtschaftsgüter (Forderungen, Verbindlichkeiten) vor, die aber (noch) nicht bilanziert

werden dürfen.

Schwebende Dauerverträge

538

Im Fall von schwebenden Dauerverträgen (zB Bestandverträge oder Arbeitsverträge) liegen

zwar Wirtschaftsgüter (Rechte, Verpflichtungen) vor, die aber nicht bilanziert werden dürfen

(VwGH 26.2.1975, 0936/74). Eine Bilanzierung käme erst auf Grund einer Vorleistung

(zB Mietvorauszahlung, Mietrechtserwerb) in Betracht.

Schwimmbad, Sauna, Solarium

539

Ein Hallenbad samt Sauna und Solarium sowie dessen Einrichtung gehört dann nicht zum

Betriebsvermögen eines praktischen Arztes, der sein Wohnhaus auch zu Ordinationszwecken

benutzt, wenn der Nachweis der tatsächlichen überwiegenden Nutzung misslingt

(VwGH 12.11.1985, 85/14/0074; VwGH 16.12.1986, 84/14/0111; VwGH 23.2.1994,

92/15/0025).

Notwendiges Privatvermögen ist auch das Schwimmbad eines Installateurs im eigenen

Wohnhaus, auch wenn es als Musterbad genutzt wird (VwGH 17.11.1981, 81/14/0086).

Seilbahnanlagen

540

Die Seilbahnstützen einschließlich eines gegebenenfalls montierten Tragseiles sind der

Seilbahntrasse zuzurechnen und somit (Trasse samt Stützen) als einheitliches

(unbewegliches) Wirtschaftsgut zu behandeln. Wird eine Liftanlage einschließlich der Stützen

zu Beginn der Saison montiert und am Ende der Saison demontiert, so kann diese

(einschließlich Fundamentierung, jedoch ohne Trasse) insgesamt als bewegliches

Wirtschaftsgut behandelt werden. Die technischen Einrichtungen wie Beförderungsmittel

(Wagen bei Standseilbahnen, geschlossene Kabinen, Sessel, Schleppliftbügel usw.), das

Zugseil und die maschinelle Ausstattung (Motor) werden als bewegliche Wirtschaftsgüter zu

beurteilen sein. Davon eigenständig zu behandeln sind Stationsgebäude als unbewegliche

Wirtschaftsgüter.

Sozialeinrichtung

541

Ein Wirtschaftsgut, das der Belegschaft des Betriebes als soziale Einrichtung kostenlos zur

Verfügung gestellt (zB ein Reitstall) wird und überwiegend, fast ausschließlich von den

Dienstnehmern benützt wird, ist im Hinblick auf seine Zweckbestimmung und tatsächliche

Verwendung notwendiges Betriebsvermögen. Dies auch dann, wenn es nur von einem Teil

der Dienstnehmer tatsächlich benützt wird. Die Benützung durch die überwiegende Zahl der

Betriebsangehörigen ist nicht erforderlich (VwGH 30.10.1974, 1724/72).

Sozialversicherungsbeiträge

542

Rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer sind notwendiges negatives

Betriebsvermögen und jedenfalls zu passivieren (VwGH 26.11.1985, 85/14/0076).

Stehendes Holz, stehender Wald

543

Siehe Rz 2304.

Straßen - Platzbefestigungen

544

Bei Straßen handelt es sich um eigene, selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter (VwGH

15.02.1983, 82/14/0067, VwGH 09.06.1986, 84/15/0128). Ebenso stellt auch die Befestigung

eines Lagerplatzes einschließlich der Beseitigung von Löchern und Unebenheiten ein

selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar (VwGH 20.05.2010, 2006/15/0238).

Termin- und Optionsgeschäfte

545

Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich

regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit

Gewinne zu erzielen. Branchenuntypische Termingeschäfte sind nur betrieblich veranlasst,

wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen und nach Art, Inhalt

und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, wobei das einzelne Termingeschäft

nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen geeignet und dazu

bestimmt sein muss, das Betriebskapital tatsächlich zu verstärken. Unbedingte

Termingeschäfte und Optionsgeschäfte scheiden auch unter dem Gesichtspunkt einer

betrieblichen Liquiditätsreserve im Falle branchenfremder Betätigungen als gewillkürtes

Betriebsvermögen aus, da sie auf Grund ihres spekulativen Charakters in die Nähe von Spiel

und Wette zu rücken sind.

Verbindlichkeiten

546

Siehe Rz 2418 ff

Verlagsrechte, Bücher und Druckwerke

547

Bei einem Verlag sind Druckwerke, Bücher und Verlagsrechte als notwendiges

Betriebsvermögen anzusehen (VwGH 16.12.1966, 0780/65).

Vermietete Wirtschaftsgüter

548

Diese gehören zunächst dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Vermietung

zumindest einer von mehreren Hauptzwecken der betrieblichen Tätigkeit ist (zB bei

gewerblicher Vermietung oder Leasing). Bildet die Vermietung hingegen nicht den

Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit, so gehören vermietete Wirtschaftsgüter nur dann

zum notwendigen Betriebsvermögen des Betriebes des Vermieters, wenn die Vermietung

diesem Betrieb dient, somit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht,

die den Betriebsgegenstand bilden. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung der

eigentlichen betrieblichen Tätigkeit des Vermieters förderlich ist (VwGH 13.12.1989,

85/13/0041; VwGH 3.4.1990, 87/14/0122; VwGH 9.5.1995, 94/14/0151; VwGH 19.11.1998,

96/15/0051).

Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn über die Vermietung hinaus

enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter bestehen. Im konkreten

Fall wurden bis zu 40% der vom Vermieter erzeugten Waren im Betrieb des Mieters - der

Ehegattin - verkauft und Arbeitnehmer in beiden Betrieben eingesetzt sowie bestimmte

betriebliche Aufwendungen wie Kosten für Wasser, Müll, Beheizung, Feuerversicherung,

Büro, Kraftfahrzeug gemeinsam getätigt. Es bestand seitens des Vermieters ein betriebliches

Interesse, dass unmittelbar neben seinem Erzeugungsbetrieb ein diesen ergänzender

Handelsbetrieb geführt wird (VwGH 3.4.1990, 87/14/0122).

Ferienwohnungen sind idR nicht dazu bestimmt, dem Betrieb einer Bäckerei zu dienen.

Selbst wenn sich die bis zu 14 Personen, die in den Ferienwohnungen nächtigen können,

jeweils dazu entschlossen haben sollten, Lebensmittel in der Bäckerei zu kaufen bzw. das

Frühstück einzunehmen, kann dieser Umstand auf den Umsatz der Bäckerei nur eine völlig

untergeordnete Auswirkung haben. Da die Ferienwohnungen zur Erzielung von Einnahmen

aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch unmittelbaren betrieblichen Zwecken der

Bäckerei, insbesondere dem Verkauf dienen, sind die Ferienwohnungen auch nicht als zum

notwendigen Betriebsvermögen der Bäckerei gehörend anzusehen (VwGH 25.2.1997,

93/14/0196).

Versicherungen

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Versicherungen gehören dann zum Betriebsvermögen, wenn sie betrieblich veranlasst sind

(siehe Rz 1234 ff).