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Dienstnehmerwohnung
500
Stellt der Betriebsinhaber einem seiner Dienstnehmer für dessen Wohnzwecke eine
Eigentumswohnung zur Verfügung, so dient diese dann betrieblichen Zwecken, wenn für die
Einräumung der Nutzungsmöglichkeit ausschließlich oder zumindest überwiegend
betriebliche Erwägungen maßgebend sind (VwGH 17.9.1990, 89/15/0019). Der Umstand,
dass Eltern häufig bestrebt sind, ihren Kindern eine vom ursprünglich gemeinsamen Haushalt
getrennte Wohnmöglichkeit zu beschaffen, und dass dafür idR Beweggründe maßgebend
sind, die im familiären Bereich wurzeln, schließt noch nicht aus, dass in einzelnen Fällen der
Wohnungsbeschaffung die familiären Beweggründe in den Hintergrund treten
(VwGH 12.11.1985, 83/14/0217).
Die betriebliche Veranlassung für die Anschaffung einer Eigentumswohnung, die in der Folge
einem Angehörigen des Betriebsinhabers zur Nutzung überlassen wird, kann sich aus dem
Dienstverhältnis des Benutzers der Wohnung zum Betriebsinhaber ergeben. Ist nach der
Verkehrsauffassung die Überlassung von Dienstwohnungen an Arbeitnehmer bei Betrieben
vergleichbarer Art üblich, dann ist auch im Falle einer persönlichen Nahebeziehung eine
betriebliche Veranlassung anzunehmen (VwGH 17.10.1989, 88/14/0204, siehe auch Rz 1161
ff). Es ist dabei im Allgemeinen auf die Verkehrsauffassung und nicht auf jene der
Vertragsparteien abzustellen. Andererseits kommt der Üblichkeit einer Gestaltung
maßgebliche Bedeutung zu, weshalb durchaus auch eine vergleichende Betrachtung
anzustellen ist (VwGH 14.6.1988, 88/14/0015).
Die Schaffung von Werkswohnungen (Dienstwohnungen) ist bei Betrieben kleinerer und
mittlerer Größe nicht üblich (VwGH 10.10.1978, 0195/78; VwGH 1.2.1980, 0732/79,
1535/79; VwGH 17.10.1989, 88/14/0204; VwGH 22.9.1992, 88/14/0058; VwGH 25.1.1995,
93/15/0003), wenn sich nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles Anderes
ergibt (VwGH 10.7.1996, 94/15/0013; VwGH 20.10.1992, 88/14/0178, VwGH 30.9.1999,
98/15/0005). Eine andere Beurteilung ist denkbar, wenn sich die Wohnung im
Betriebsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und insbesondere wegen
häufiger Nachtdienste die Benützung durch einen Arbeitnehmer erforderlich ist
(VwGH 17.10.1989, 88/14/0204).
Es entspricht nicht den allgemeinen praktischen Gegebenheiten, dass ein in einer Großstadt
praktizierender Arzt einem bei ihm teilzeitbeschäftigten ledigen Studenten eine
Dienstwohnung im Gesamtausmaß von 98 Quadratmeter zur Verfügung stellt.
Eine von einem Steuerberater einer Buchhalterin zur Verfügung gestellte Wohnung zählt
jedenfalls dann nicht zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Buchhalterin nur
5 bis 10 Stunden im Monat für ihn tätig ist (VwGH 9.3.1979, 3512/78).
Die entgeltliche Überlassung einer Wohnung an die Ehegattin des (Mit)Unternehmers als
Dienstwohnung ändert nichts daran, dass die Wohnung objektiv nach ihrem
Verwendungszweck zum gemeinsamen Wohnen der Familie des (Mit-)Unternehmers dient
und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. (VwGH 28.11.1978, 1951/76;
VwGH 27.11.1984, 82/14/0337).
Die einer Arbeitnehmerin einer OHG und Ehefrau eines Mitunternehmers entgeltlich oder
unentgeltlich überlassene Wohnung, die zum gemeinsamen Wohnen der Familie bestimmt
ist, kann nicht als Dienstwohnung der Ehefrau angesehen werden. Für eine Hinzurechnung
von Sachbezugswerten bei der Lohnsteuerbemessung bleibt damit kein Raum
(VwGH 27.11.1984, 82/14/0337; VwGH 19.10.1982, 82/14/0056).
Domain-Adresse
500a
Die Domain-Adresse ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das sofern sie nicht
zeitraumbezogen ist (zB www.xy-meisterschaft200x.at) oder Modetrends unterliegt nicht
abnutzbar ist. Anschaffungsaufwendungen für eine Domain sind zu aktivieren. Laufende
Aufwendungen aus der Benützung der Domain sind sofort abzugsfähig. Zur Homepage siehe
Rz 516a.
Einbaumöbel
501
Einbaumöbel sind keine Gebäudebestandteile, sondern selbständige Wirtschaftsgüter.
Einrichtungsgegenstände und technische Geräte
502
Siehe Rz 1519 und 4702 ff.
Erweiterungskosten
503
Sie stellen kein Wirtschaftsgut dar; siehe Rz 2413.
Filmrecht, Filme
504
Bei der Verfilmung eines Werkes entsteht ein neues besonderes Urheberrechtsgut, das so
genannte Filmrecht. Der Filmhersteller darf es aber nicht aktivieren
(§ 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988). Ein entgeltlich erworbenes Filmrecht ist zu aktivieren.
Firmenwert
505
Der Firmenwert stellt ein einheitlich zu bewertendes Wirtschaftsgut dar (VwGH 21.9.1983,
82/13/0248; VwGH 5.3.1986, 84/13/0062). Ein selbst geschaffener (originärer) Firmenwert
ist nicht aktivierbar (§ 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988). Siehe Rz 2287 und 3187.
Fischereirecht
506
Das unbefristete Fischereirecht ist ein selbständiges nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.
Forderung
507
Forderungen, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit ergeben, gehören zum notwendigen
Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56). Das gilt für Forderungen auf Lieferungen
und Leistungen, auf Garantieleistungen, Gewährleistungen, Schadenersatz und auf den Erlös.
Bei Angehörigen der freien Berufe gehören die Forderungen aus vollendeten Werkverträgen
zum Betriebsvermögen. Die aus den Leistungen entstehenden Ansprüche sind daher
selbständig bewertbar, auch wenn die Leistungen im Rahmen eines weiter gehenden
Auftrages, der auch den Rechnungsabschluss und die Verfassung der Abgabenerklärungen
umfasst, verrichtet werden (VwGH 1.12.1981, 81/14/0017).
Forschungszuschuss
508
Forschungszuschüsse an ein anderes Unternehmen stellen nur dann ein (selbständig) zu
aktivierendes unkörperliches Wirtschaftsgut dar, wenn den Zuschüssen ein konkretes
Nutzungsrecht des Zuschießenden an den Forschungsergebnissen gegenübersteht und nicht
das Aktivierungsverbot nach § 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988 (§ 197 Abs. 2 UGB)
gegenübersteht. Steht den Zuschüssen kein konkretes Nutzungsrecht gegenüber und ist der
Zuschießende Gesellschafter der empfangenden Kapitalgesellschaft, liegt eine den
Beteiligungswert des Gesellschafters erhöhende Einlage vor (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988).
Garage
509
Fassung ab Veranlagung 2002:
Ist das vom Steuerpflichtigen bewohnte Einfamilienhaus (die Wohnung) zur Gänze
Privatvermögen, ist die Garage am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen
Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst (VwGH 25.4.2001,
99/13/0221).
Ist das vom Steuerpflichtigen bewohnte Einfamilienhaus (die Wohnung) nicht zur Gänze
Privatvermögen, sind die Garagierungskosten am Wohnort im prozentuellen Ausmaß der
betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges höchstens jedoch im prozentuellen Ausmaß der
betrieblichen Nutzung des (übrigen) Gebäudes (unabhängig von dessen
Betriebsvermögenszugehörigkeit) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Kosten für die Garagierung am vom Wohnsitz verschiedenen Betriebsort sind ungeachtet der
Betriebsvermögenszugehörigkeit des Fahrzeuges abzugsfähig.
Fassung bis Veranlagung 2001:
Wurden zwei Personenkraftwagen als zum Betriebsvermögen gehörig behandelt, sind auch
die dafür verwendeten Garagenabstellplätze (im Privathaus des Steuerpflichtigen)
grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuzuordnen (VwGH 16.12.1998, 96/13/0046). Wird
eine Garage im Wohnungsverband auch privat mitbenützt (zB Lagerung von Schiern,
Getränkekisten usw.) ist eine solcherart gemischt genutzte Garage durch den Wohnort
bedingt und sind auf Grund des Aufteilungsverbotes damit im Zusammenhang stehende
Kosten nicht absetzbar. Wird eine Hälfte einer Doppelgarage weder für ein zweites
betrieblich genutztes Fahrzeug noch für andere betriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen
überwiegend benutzt, ist diese Hälfte dem Privatvermögen zuzurechnen (VwGH 12.11.1985,
85/14/0114).
Geringwertige Wirtschaftsgüter
510
Ungeachtet des Aktivierungswahlrechtes liegt ein Wirtschaftsgut vor (siehe Rz 3893 ff).
Goldvorrat eines Zahnarztes
511
Siehe Rz 1551.
Grundstück
512
Grundstücksankäufe und -verkäufe eines Realitätenhändlers sind nicht dem Bereich seiner
privaten Tätigkeit zuzurechnen, es sei denn, dass besondere Gründe hiefür vorliegen
(VwGH 23.9.1970, 1237/68).
Hat jemand einen Lagerplatz und die darauf untergebrachten Baumaschinen und Geräte
erworben, um sie an eine Baugesellschaft zu vermieten, steht die Vermietung des
Lagerplatzes in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Vermietung der
Baumaschinen und Geräte; der Lagerplatz gehört daher zum notwendigen Betriebsvermögen
(VwGH 12.3.1975, 1477/73).
Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im eigenen Namen ohne Vorliegen eines
Treuhandverhältnisses gehören nach der Verkehrsauffassung nicht zu den Tätigkeiten eines
Rechtsanwaltes. Der Erwerb eines Grundstückes auf Grund eines einem Rechtsanwalt von
einem Klienten erteilten Auftrages führt nicht dazu, ein so erworbenes Grundstück als
notwendiges Betriebsvermögen eines Rechtsanwaltes anzusehen (VwGH 23.9.1997,
93/14/0094).
Ein von einem Steuerberater angeschafftes Gebäude, das für die erklärte Absicht, darin
künftige Personalwohnungen und Büroräume unterzubringen, wegen seines schlechten
Bauzustandes ungeeignet ist, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es nicht
objektiv geeignet ist, dem behaupteten Zweck zu dienen (VwGH 19.11.1979, 1378/78).
Grundstück und Gebäude
513
Beim Grundstück und Gebäude handelt es sich um ein je eigenes einheitliches Wirtschaftsgut
(siehe Rz 2610 ff).
Gründungskosten
514
Gründungskosten sind keine Wirtschaftsgüter (siehe Rz 1553 und 2413).
Halbfertige Bauten
515
Bei halbfertigen Bauten handelt es sich um aktivierungspflichtige Positionen. Beim
Auftraggeber (Bauherrn) sind auf seinem Grund und Boden errichtete halbfertige Bauten mit
den bisher aufgelaufenen Herstellungskosten zu aktivieren. Zum Auftragnehmer siehe
Rz 2153 ff.
Holzbezugsrecht
516
Ein mit einer Liegenschaft als Realrecht verbundenes Holzbezugsrecht gehört unabhängig
von seiner Entstehungsgeschichte zum Betriebsvermögen, wenn es objektiv dem Betrieb zu
dienen bestimmt ist (VwGH 21.10.1960, 0113/60).
Homepage
516a
Die Internet-Homepage des Betriebes stellt bei einer vorgesehenen längeren (zumindest
einjährigen) Nutzung ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Soweit sie
nicht selbst erstellt wurde (Aktivierungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988),
liegt aktivierungspflichtiger Aufwand für ein abnutzbares Anlagegut vor. Die Nutzungsdauer
kann insbesondere im Hinblick auf Aktualisierungserfordernisse und den technischen
Fortschritt mit drei Jahren angenommen werden. Die laufende Wartung der Homepage stellt
Erhaltungsaufwand dar, eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung führt zu
aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand, der ebenfalls auf drei Jahre abzuschreiben ist.
Zur Domain-Adresse siehe Rz 500a.
Ingangsetzungskosten
517
Sie stellen kein Wirtschaftsgut dar (siehe Rz 2413).
Jagd
518
Siehe Rz 1566.
Jagdrecht
519
Das Jagdrecht ist im rechtlichen Verkehr selbständig bewertbar und daher ein selbständiges
Wirtschaftsgut, auch wenn es ein Ausfluss des Eigentumsrechtes am Grundstück ist, von
diesem nicht getrennt werden kann und somit stets dem rechtlichen Schicksal des Eigentums
am Grund und Boden folgen muss (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199; VwGH 16.11.1993,
90/14/0077).
Klientenstock
520
Einem Klientenstock einer Wirtschaftstreuhandkanzlei kommt die Eignung eines
selbständigen, auch durch entgeltliche Übertragung verwertbaren Vermögensobjektes zu,
dessen Wert sich idR an dem durch die betreffenden Klienten bewirkten Jahresumsatz
orientiert (VwGH 28.1.1998, 95/13/0285).
Konzession
521
Eine Konzession stellt ein eigenes Wirtschaftsgut dar (ist nicht bloß Firmenwertbestandteil).
Sie gehört immer zum Betriebsvermögen, und zwar auch (noch) dann, wenn sie
vorübergehend oder auf Dauer ungenützt bleibt (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).
Know-how
522
Es handelt sich dabei um Spezialwissen über bestimmte betriebliche oder berufliche
Erfahrungen (keine Erfindung, da kein Patentschutz). Know-how ist ein unkörperliches
Wirtschaftsgut.
Kundenstock
523
Aufwendungen für den Erwerb eines Kundenstockes, der einen Teil des Geschäfts- oder
Firmenwertes darstellt, sind zu aktivieren (VwGH 23.2.1972, 0699/71).
Küche
524
Für die Zuordnung der zur Wohnung eines Bäckerei-, Konditorei- und Kaffeehausbetriebes
gehörenden Küche zum Betriebsvermögen ist nicht allein das Verhältnis der Zahl der zum
Haushalt gehörenden Personen zur Zahl der betriebszugehörigen Personen, für die Speisen
in dieser Küche zubereitet werden, entscheidend, sondern, ob die Anzahl der täglich
zubereiteten Speisen für eine überwiegend private oder betriebliche Nutzung der Küche
spricht (VwGH 18.10.1982, 3748/80).
Leasing
525
Siehe Rz 135 ff.
Mietereinbauten
526
Investitionen und Adaptierungen in gemieteten Räumlichkeiten führen im Bereich des
Bilanzsteuerrechtes zu bewertungsfähigen Wirtschaftsgütern. Der Umstand, dass die
Gegenstände bürgerlich-rechtlich dem Gebäudeeigentum des Vermieters zuwachsen, spielt
dabei keine Rolle (VwGH 17.5.1977, 1934/76), der Zuwachs erfolgt erst bei Beendigung des
Bestandsverhältnisses.
Mietrecht - Nutzungsrecht
527
Ein entgeltlich erworbenes Mietrecht (das auch vom Vormieter eingeräumt werden kann) ist
ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut; zur Abgrenzung Mietrecht - Mietvorauszahlung (siehe
VwGH 15.7.1998, 97/13/0076; VwGH 21.12.1999, 94/14/0125).
Das Mietrecht an betrieblich genutzten Räumen gehört zum Betriebsvermögen, auch wenn in
der Bilanz kein Wertansatz dafür aufscheint. Betriebliche Mietrechte werden nämlich idR
nicht bilanziert, weil sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden wechselseitig
ausgleichen. Wird jedoch von einer Seite eine Vorleistung erbracht, so hat dieser Vorgang in
den Bilanzen seinen Niederschlag zu finden (VwGH 20.11.1968, 1685/67).
Die Nutzungsrechte an betrieblich benötigten Büroräumen gehören zum notwendigen
Betriebsvermögen des Unternehmens, das sie ausschließlich betrieblich nutzt. Welcher Art
die Nutzungsrechte sind (Hauptmietrechte, Rechte aus einem Untermietverhältnis oder auf
Grund anderer zivilrechtlicher Titel) ist hiebei ohne Bedeutung. Ob die Nutzungsrechte als
Aktivpost in der Bilanz auszuweisen sind, hängt davon ab, ob hiefür entsprechende
Aufwendungen getätigt worden sind. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Zahlung als Ablöse
oder als Umzugskostenvergütung an den Vormieter geleistet wurde. Entscheidend ist
nämlich nicht, aus welchem Grund dem bisher Berechtigten eine Zahlung geleistet wird,
sondern, dass sie wirtschaftlich mit dem Übergang der Berechtigung zusammenhängt
(VwGH 6.5.1975, 1703/74).
Optionsrecht
528
Es handelt sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das als solches zu aktivieren ist. Bei
Erwerb des Wirtschaftsgutes ist das Aktivum als Teil der Anschaffungskosten auf das durch
Optionsausübung erworbene Wirtschaftsgut zu übertragen.
Parkplatz
529
Ein Parkplatz stellt ein eigenständiges unbewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut dar
(VwGH 9.6.1986, 84/15/0128).
Patentrecht
530
Ein im Betrieb entwickeltes Patentrecht stellt ungeachtet der fehlenden
Aktivierungsmöglichkeit notwendiges Betriebsvermögen dar (VwGH 29.10.1969, 0178/68).
Personenkraftwagen
531
Für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist nicht die Bauart oder äußere
Erscheinungsform eines Kraftfahrzeuges maßgebend, sondern ausschließlich die
überwiegende betriebliche Nutzung. Die Frage der Beurteilung des Fahrzeuges als "Fiskal-
LKW" hat damit nichts zu tun (VwGH 6.4.1988, 84/13/0124).
Werden mehrere Personenkraftwagen mit Wechselkennzeichen betrieben, dann zählt jeder
bzw. nur jener von ihnen zum notwendigen Betriebsvermögen, der seinem Wesen nach dem
Betrieb zu dienen bestimmt ist und tatsächlich überwiegend betrieblich verwendet wird
(VwGH 29.5.1985, 83/13/0136). Der Umstand, dass ein für betriebliche Zwecke
angeschaffter Personenkraftwagen bereits nach kurzer Zeit wieder veräußert wurde, ändert
nichts daran, dass er ab der Anschaffung zum Betriebsvermögen gehörte (VwGH 24.6.1986,
83/14/0174).
Nach den Erfordernissen einer Tabak-Trafik und Kurzwarenhandlung im Stadtzentrum kann
ein Personenkraftwagen keineswegs von vornherein als notwendiges Betriebsvermögen
angesehen werden. In einem solchen Fall muss die überwiegend betriebliche Verwendung
des Kraftwagens nachgewiesen werden, um ihn als Betriebsvermögen behandeln zu können
(VwGH 19.1.1962, 2641/59).
Auch wenn ein Rechtsanwalt über einen weiteren Personenkraftwagen verfügt, der sich im
Privatvermögen befindet, widerspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass zwei im
Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge - bei Fehlen von Fahrtenbüchern -
ausschließlich betrieblich verwendet werden (VwGH 20.4.1972, 2228/71; VwGH 11.7.1995,
91/13/0145). Die Behauptung eines Rechtsanwaltes, er nütze allein drei Kraftfahrzeuge
überwiegend betrieblich, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens
(VwGH 25.11.1997, 93/14/0159).
Rechnungsabgrenzungen
532
Rechnungsabgrenzungen sind (noch) keine Wirtschaftsgüter, sondern Bilanzpositionen
eigener Art (siehe Rz 2395 ff).
Regalrecht
533
Bei einem Regalrecht, mit dem insbesondere die Nachfüllgarantie der eigenen Produkte beim
Vertragspartner (Händler) erworben wird, handelt es sich um ein selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
534
Gegenstände, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind, wie Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe, gehören zum Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56).
Sanitärräume
535
Kleinere Räumlichkeiten wie sanitäre Einrichtungen und Teeküchen sind betrieblich genutzte
Räumlichkeiten, wenn sie nicht im Wohnungsverband liegen und sie sowohl der
Betriebsinhaber als auch Kunden (und Geschäftspartner) benützen können. Die
Beschäftigung betriebseigener Arbeitskräfte ist nicht Voraussetzung der Abzugsfähigkeit
(VwGH 20.11.1996, 89/13/0259).
Schilifte
536
Lifttrassen samt Stützen und Wasserableitungsanlagen sind ein eigenständiges
unbewegliches Wirtschaftsgut. Die maschinellen Anlagen wie der Liftmotor, das Zugseil,
Schleppliftbügel sind bewegliche Wirtschaftsgüter (VwGH 15.2.1983, 82/14/0067).
Schwebende Geschäfte
537
Solange ein schwebendes Geschäft noch keinen wirtschaftlichen Niederschlag gefunden hat
(noch von keiner Seite erfüllt wurde), ist es nicht auszuweisen (VwGH 19.4.1963, 2255/61;
VwGH 28.4.1970, 1296/68). Es liegen bereits während des Schwebezustandes
Wirtschaftsgüter (Forderungen, Verbindlichkeiten) vor, die aber (noch) nicht bilanziert
werden dürfen.
Schwebende Dauerverträge
538
Im Fall von schwebenden Dauerverträgen (zB Bestandverträge oder Arbeitsverträge) liegen
zwar Wirtschaftsgüter (Rechte, Verpflichtungen) vor, die aber nicht bilanziert werden dürfen
(VwGH 26.2.1975, 0936/74). Eine Bilanzierung käme erst auf Grund einer Vorleistung
(zB Mietvorauszahlung, Mietrechtserwerb) in Betracht.
Schwimmbad, Sauna, Solarium
539
Ein Hallenbad samt Sauna und Solarium sowie dessen Einrichtung gehört dann nicht zum
Betriebsvermögen eines praktischen Arztes, der sein Wohnhaus auch zu Ordinationszwecken
benutzt, wenn der Nachweis der tatsächlichen überwiegenden Nutzung misslingt
(VwGH 12.11.1985, 85/14/0074; VwGH 16.12.1986, 84/14/0111; VwGH 23.2.1994,
92/15/0025).
Notwendiges Privatvermögen ist auch das Schwimmbad eines Installateurs im eigenen
Wohnhaus, auch wenn es als Musterbad genutzt wird (VwGH 17.11.1981, 81/14/0086).
Seilbahnanlagen
540
Die Seilbahnstützen einschließlich eines gegebenenfalls montierten Tragseiles sind der
Seilbahntrasse zuzurechnen und somit (Trasse samt Stützen) als einheitliches
(unbewegliches) Wirtschaftsgut zu behandeln. Wird eine Liftanlage einschließlich der Stützen
zu Beginn der Saison montiert und am Ende der Saison demontiert, so kann diese
(einschließlich Fundamentierung, jedoch ohne Trasse) insgesamt als bewegliches
Wirtschaftsgut behandelt werden. Die technischen Einrichtungen wie Beförderungsmittel
(Wagen bei Standseilbahnen, geschlossene Kabinen, Sessel, Schleppliftbügel usw.), das
Zugseil und die maschinelle Ausstattung (Motor) werden als bewegliche Wirtschaftsgüter zu
beurteilen sein. Davon eigenständig zu behandeln sind Stationsgebäude als unbewegliche
Wirtschaftsgüter.
Sozialeinrichtung
541
Ein Wirtschaftsgut, das der Belegschaft des Betriebes als soziale Einrichtung kostenlos zur
Verfügung gestellt (zB ein Reitstall) wird und überwiegend, fast ausschließlich von den
Dienstnehmern benützt wird, ist im Hinblick auf seine Zweckbestimmung und tatsächliche
Verwendung notwendiges Betriebsvermögen. Dies auch dann, wenn es nur von einem Teil
der Dienstnehmer tatsächlich benützt wird. Die Benützung durch die überwiegende Zahl der
Betriebsangehörigen ist nicht erforderlich (VwGH 30.10.1974, 1724/72).
Sozialversicherungsbeiträge
542
Rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer sind notwendiges negatives
Betriebsvermögen und jedenfalls zu passivieren (VwGH 26.11.1985, 85/14/0076).
Stehendes Holz, stehender Wald
543
Siehe Rz 2304.
Straßen
544
Bei Straßen handelt es sich um eigene, selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter
(VwGH 15.2.1983, 82/14/0067, VwGH 9.6.1986, 84/15/0128).
Termin- und Optionsgeschäfte
545
Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich
regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit
Gewinne zu erzielen. Branchenuntypische Termingeschäfte sind nur betrieblich veranlasst,
wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen und nach Art, Inhalt
und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, wobei das einzelne Termingeschäft
nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen geeignet und dazu
bestimmt sein muss, das Betriebskapital tatsächlich zu verstärken. Unbedingte
Termingeschäfte und Optionsgeschäfte scheiden auch unter dem Gesichtspunkt einer
betrieblichen Liquiditätsreserve im Falle branchenfremder Betätigungen als gewillkürtes
Betriebsvermögen aus, da sie auf Grund ihres spekulativen Charakters in die Nähe von Spiel
und Wette zu rücken sind.
Verbindlichkeiten
546
Siehe Rz 2418 ff
Verlagsrechte, Bücher und Druckwerke
547
Bei einem Verlag sind Druckwerke, Bücher und Verlagsrechte als notwendiges
Betriebsvermögen anzusehen (VwGH 16.12.1966, 0780/65).
Vermietete Wirtschaftsgüter
548
Diese gehören zunächst dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Vermietung
zumindest einer von mehreren Hauptzwecken der betrieblichen Tätigkeit ist (zB bei
gewerblicher Vermietung oder Leasing). Bildet die Vermietung hingegen nicht den
Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit, so gehören vermietete Wirtschaftsgüter nur dann
zum notwendigen Betriebsvermögen des Betriebes des Vermieters, wenn die Vermietung
diesem Betrieb dient, somit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht,
die den Betriebsgegenstand bilden. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung der
eigentlichen betrieblichen Tätigkeit des Vermieters förderlich ist (VwGH 13.12.1989,
85/13/0041; VwGH 3.4.1990, 87/14/0122; VwGH 9.5.1995, 94/14/0151; VwGH 19.11.1998,
96/15/0051).
Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn über die Vermietung hinaus
enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter bestehen. Im konkreten
Fall wurden bis zu 40% der vom Vermieter erzeugten Waren im Betrieb des Mieters - der
Ehegattin - verkauft und Arbeitnehmer in beiden Betrieben eingesetzt sowie bestimmte
betriebliche Aufwendungen wie Kosten für Wasser, Müll, Beheizung, Feuerversicherung,
Büro, Kraftfahrzeug gemeinsam getätigt. Es bestand seitens des Vermieters ein betriebliches
Interesse, dass unmittelbar neben seinem Erzeugungsbetrieb ein diesen ergänzender
Handelsbetrieb geführt wird (VwGH 3.4.1990, 87/14/0122).
Ferienwohnungen sind idR nicht dazu bestimmt, dem Betrieb einer Bäckerei zu dienen.
Selbst wenn sich die bis zu 14 Personen, die in den Ferienwohnungen nächtigen können,
jeweils dazu entschlossen haben sollten, Lebensmittel in der Bäckerei zu kaufen bzw. das
Frühstück einzunehmen, kann dieser Umstand auf den Umsatz der Bäckerei nur eine völlig
untergeordnete Auswirkung haben. Da die Ferienwohnungen zur Erzielung von Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch unmittelbaren betrieblichen Zwecken der
Bäckerei, insbesondere dem Verkauf dienen, sind die Ferienwohnungen auch nicht als zum
notwendigen Betriebsvermögen der Bäckerei gehörend anzusehen (VwGH 25.2.1997,
93/14/0196).
Versicherungen
549
Versicherungen gehören dann zum Betriebsvermögen, wenn sie betrieblich veranlasst sind
(siehe Rz 1234 ff).

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