Bei einem Baumaterialgroßhändler, der auch eine Ziegelei und ein Betonwerk betreibt,
gehört das Vorkaufsrecht für ein Gipswerk zum Betriebsvermögen. Ein Verzicht auf die
Geltendmachung dieses Vorkaufsrechtes ist ein Betriebsvorgang (VwGH 25.2.1970,
1099/68).
Waren
551
Rechtsgeschäfte über Waren, die zum Unternehmen des Betriebsinhabers gehören, sind
stets Betriebsvorfälle, auch wenn der Betriebsinhaber einen gegenteiligen Willen bekundet
und sie als private Geschäfte behandelt hat (VwGH 12.3.1969, 0304/68; VwGH 25.2.1970,
1099/68).
Geschäfte eines Steuerpflichtigen in dem Bereich, in dem er üblicherweise sein Gewerbe
ausübt, sind - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - solche der Betriebs- und
nicht der Privatsphäre (VwGH 13.5.1975, 0835/74). Im Zweifel gelten die von einem
Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens
gehörig (§ 344 UGB). Da ein Gewerbetreibender neben der betrieblichen auch eine private
Sphäre hat, ist die Aussonderung privater Geschäftsvorfälle aus ständig im Gewerbebetrieb
vorkommenden Geschäften nicht generell ausgeschlossen.
Für die betriebliche oder private Zuordnung von Veräußerungen, die üblicherweise in den
Bereich eines Gewerbebetriebes fallen, aber auch im Rahmen einer privaten
Vermögensverwaltung getätigt werden können, kommt es darauf an, wie der Steuerpflichtige
die Geschäfte tatsächlich abgewickelt hat. Verkauft der Steuerpflichtige, zB ein Bilderhändler,
ein Bild, das er anlässlich der Matura von einem nahen Angehörigen erhalten und danach
ständig zur Ausschmückung der Wohnung verwendet hat, könnte der Verkauf bei
einwandfreier Trennung vom Betrieb durchaus einen nicht in die betriebliche Sphäre
reichenden, besonders gelagerten Einzelfall darstellen.
Wassernutzungsrecht
552
Ein Nutzungsrecht, zB ein Wasserrecht (Wasserbenutzungsrecht iSd Wasserrechtsgesetzes)
ist ein Wirtschaftsgut (VwGH 4.11.1980, 3332/79).
Wegerecht
553
Ein unbefristetes Wegerecht stellt keinen Teil des Grund und Bodens des herrschenden
Grundstückes dar, sondern ist als gesondert bewertbares, nicht der Abnutzung
unterliegendes Wirtschaftsgut anzusehen (VwGH 27.10.1976, 1418/74; VwGH 29.03.2007,
2006/15/0112).
Wertpapiere
554
Wertpapiere gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie zur Deckung von
Abfertigungsrückstellungen (VwGH 11.7.1995, 91/13/0145; VwGH 15.9.1999, 94/13/0098)
oder Pensionsrückstellungen erforderlich sind, bzw. den unmittelbaren Betriebsgegenstand
bilden (zB bei einem Wertpapierhändler). Sind die Wertpapiere nicht aus Betriebsmitteln
angeschafft bzw. nicht unmittelbar für Zwecke des Betriebes (zB Verpfändung für
Betriebsschulden) eingesetzt worden, können sie nicht zum notwendigen Betriebsvermögen
gerechnet werden (VwGH 17.4.1974, 0732/72).
Erwirbt ein Abgabepflichtiger Aktien an einer Gesellschaft, die unter Umständen in späteren
Jahren Anteile an möglicherweise in der Zukunft zu gründenden Vertriebsgesellschaften
erwerben (bzw. halten) wird, so erwirbt er Wirtschaftsgüter, deren künftige betriebliche
Nutzung in keiner Weise feststeht. Diese Aktien sind daher nicht objektiv erkennbar zum
unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt und stellen daher kein Betriebsvermögen dar
(VwGH 20.2.1998, 96/15/0192).
Privat gehaltene Wertpapiere werden nicht schon wegen der aus betriebswirtschaftlicher
Sicht ansonsten gegebenen Unterkapitalisierung des (Einzel-)Unternehmens zu notwendigem
Betriebsvermögen. Erfüllen die Wertpapiere auch sonst keine Funktion im
Betriebsgeschehen, kommt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht in
Betracht (VwGH 27.1.1998, 93/14/0166).
Wohnung
555
Zum Betriebsvermögen zählen auch ausschließlich beruflich genutzte Wohnungen
(VwGH 6.10.1970, 0007/69; VwGH 14.1.1992, 91/14/0198), bspw. Kanzlei oder Praxisräume
eines Freiberuflers.
Aufwendungen für eine Kleinwohnung, die nahezu ausschließlich auf durch den Betrieb
veranlassten Reisen als Unterkunft dient, sind Betriebsausgaben (VwGH 12.12.1978,
0025/75). Private Zwecke für das Halten der Wohnung - so etwa als Aufenthalt bei
Privatreisen, als zweiter Haushalt oder als private Vermögensanlage - müssen praktisch
ausscheiden. Private Vermögensanlage wird im Allgemeinen nicht anzunehmen sein, wenn
die ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen oder als Büro
verwendete eigene Wohnung auf längere Sicht geringere Aufwendungen verursacht als eine
Fremdunterkunft (VwGH 16.9.1986, 86/14/0017; VwGH 14.1.1992, 91/14/0198).
Eine Wohnung, die einem Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer und seiner Ehefrau zur
gemeinsamen Haushaltsführung dient, gehört nicht zum Betriebsvermögen; sie bildet
notwendiges Privatvermögen (VwGH 19.10.1982, 82/14/0056; VwGH 27.11.1984, 2270/79;
VwGH 13.5.1992, 90/13/0057). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung Geschäftsfreunden
(VwGH 21.10.1986, 84/14/0054) oder Betriebsangehörigen (VwGH 13.9.1988, 87/14/0162)
als Unterkunft dient.
Die Überlassung einer Wohnung an einen (Urlaubs-)Vertreter eines praktischen Arztes kann
als weder berufstypisch noch üblich beurteilt werden, weil es gerade in der Berufsgruppe der
Ärzte üblich ist, in solchen Fällen einen in der Nähe ordinierenden Arzt als Vertreter zu
bestimmen. Die Vertreterwohnung gehört daher nicht zum Betriebsvermögen
(VwGH 22.10.1997, 93/13/0267).
Zertifizierung
556
Eine Zertifizierung zB nach "ISO 9000" über die Qualität der Produktionsorganisation eines
Unternehmens schafft kein eigenständiges Wirtschaftsgut.
4.1.10.4.3 Gebäude
4.1.10.4.3.1 Gemischt genutzte Liegenschaften bzw. Gebäude
557
Von dem in Rz 479 ff beschriebenen Grundsatz der Nichtaufteilbarkeit von beweglichen
Wirtschaftsgütern besteht bei Liegenschaften und Gebäuden eine Ausnahme, wobei folgende
Fälle zu unterscheiden sind:
4.1.10.4.3.2 Unterschiedliche Verwendung einzelner Grundstücksteile (zB ein Teil
des Gebäudes dient dem Betrieb, der andere Teil als Wohnung)
558
Bei gemischt genutzten Liegenschaften bzw. Gebäuden kann hingegen eine anteilsmäßige
Zurechnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen Platz greifen. Werden einzelne bestimmt
abgegrenzte Grundstücks(Gebäude-)Teile betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das
Grundstück (Gebäude) in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen
(VwGH 9.5.1995, 94/14/0151; VwGH 29.6.1995, 93/15/0110; VwGH 19.11.1998,
96/15/0051). Dabei ist das Gebäude als bauliche Einheit zu sehen (VwGH 26.9.1990,
86/13/0104).
559
Die Aufteilung hat grundsätzlich nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und
nicht betrieblich) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen. Ergibt diese Ermittlungsmethode auf
Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles keine sachgerechten Ergebnisse, so kann
auch ein anderer Aufteilungsmaßstab (insbesondere nach der Kubatur) herangezogen
werden (VwGH 26.07.2007, 2005/15/0133).
560
Für die Ermittlung des Nutzungsverhältnisses ist bei bestimmt abgegrenzten Räumlichkeiten
und Flächen in erster Linie der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen.
Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung konkret feststellen, dass
die betriebliche Verwendung überwiegt, so ist die Räumlichkeit (Fläche) als betrieblicher Teil
des Gebäudes in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen. Gebäudeteile,
die gemeinschaftlichen Zwecken (wie Stiegenhaus, Gang, Heizraum, Keller, Abstellräume
usw.) dienen, beeinflussen nicht das Aufteilungsverhältnis, sondern sind entsprechend dem
Verhältnis der anderen Räumlichkeiten aufzuteilen (schlüsselmäßige Aufteilung)
(VwGH 19.9.1989, 88/14/0172; VwGH 5.7.1994, 91/14/0110; VwGH 25.1.1995,
93/15/0003).
561
Entsprechend diesem Aufteilungsschlüssel ist die Aufteilung eines betrieblich und privat
verwendeten Vorzimmers bei größerer Kunden- oder Klientenzahl vorzunehmen (VwGH
7.7.2004, 99/13/0197, Vorzimmer einer Rechtsanwaltskanzlei), während bei sehr geringer
Kunden- oder Klientenzahl das Vorzimmer dem Privatvermögen zuzurechnen ist (VwGH
30.11.1962, 1268/61, Privatvermögen des Vorzimmers eines Restaurators mit sehr kleinem
Kundenkreis; VwGH 3.7.1991, 90/14/0066, Privatvermögen des Vorraumes eines
Einfamilienhauses mit einem Notordinationsraum).
562
Ein unausgebauter Dachboden, wenn auch mit ebenem Boden und Beleuchtung, aber ohne
jede Isolierung und Verkleidung der Dachhaut, lässt schon mangels Schutzfunktion
hinsichtlich Wärme, Kälte, Feuchtigkeit und Verschmutzung nur eine so geringfügige private
oder betriebliche Nutzung zu, dass die Nutzfläche dieses Dachbodens für die Frage nach der
privaten oder betrieblichen Nutzung von Gebäudeteilen vernachlässigt werden kann
(VwGH 29.7.1997, 93/14/0062).
563
Ein nicht genutzter Raum zählt in einem gemischt genutzten Gebäude zum Privatvermögen
(VwGH 13.6.1989, 86/14/0129). Auch die Zufahrt zum Gebäude ist nach dem
Nutzungsverhältnis des Gebäudes aufzuteilen, wobei es auf die Anzahl der Einzelbegehungen
der Zufahrt nicht ankommt (VwGH 25.1.1995, 93/15/0003). Die Gartenfläche ist bei der
Feststellung der (betrieblichen oder privaten) Nutzung des Gebäudes auszuscheiden
(VwGH 19.9.1989, 88/14/0172).
564
Die Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorliegen, ist nicht nach
Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, sondern nach bautechnischen
Kriterien zu lösen (VwGH 19.2.1991, 91/14/0031; VwGH 27.1.1994, 93/15/0161). Eines der
bautechnischen Kriterien ist die Frage, ob Gebäude unmittelbar aneinander grenzend
angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander oder mit entsprechendem räumlichen
Abstand voneinander errichtet sind (VwGH 20.1.1981, 1345/80, in dem auf eine ebenerdige
Halle ein Wohngebäude aufgesetzt wurde; VwGH 1.3.1983, 82/14/0222, 82/14/0223, in
welchem Bauwerke nach der Art von Reihenhäusern unmittelbar aneinander grenzend
errichtet wurden; VwGH 19.2.1991, 91/14/0031, in dem ein Betriebsgebäude um 5 Meter
abgesetzt vom Wohngebäude errichtet wurde).
Als weitere wesentliche Kriterien für die Beurteilung dieser Frage sind folgende zu nennen:
Errichtung der Bauwerke auf verschiedenen Grundstücken mit identen oder verschiedenen
Eigentümern; Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten; Bestehen eigener Eingänge
und Stiegenaufgänge, wobei ein Wohnhaus und ein Werkstättengebäude, die baulich
unterschiedlich gestaltet sind, selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit
bilden, wenn sie aneinanderstoßen und das Wohngebäude nur durch einen im
Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann (VwGH 27.1.1994,
93/15/0161).
565
Bei der Beurteilung des Ausmaßes der betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Nutzung eines
Grundstückes (Gebäudes) ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Wirtschaftsjahr und nicht
auf erst danach geschaffene Verhältnisse abzustellen (VwGH 29.6.1995, 93/15/0110).
4.1.10.4.3.3 Untergeordnete Bedeutung der betrieblichen bzw. privaten Nutzung
eines Gebäudeteiles (80/20-Prozent-Regel)
566
Eine Aufteilung im Sinne der Rz 558 ff ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn ein entweder der
betrieblichen oder der privaten Nutzung dienender Gebäudeteil im Verhältnis zum
Gesamtgebäude nur von untergeordneter Bedeutung ist. In einem solchen Fall ist eine
einheitliche Betrachtung geboten. Von einer untergeordneten Nutzung ist dann zu sprechen,
wenn diese weniger als 20% der Nutzung der Gesamtnutzfläche beträgt (VwGH 18.1.1983,
82/14/0100; VwGH 19.9.1989, 88/14/0172; VwGH 10.4.1997, 94/15/0211; VwGH 29.7.1997,
93/14/0062).
Ist die - aus der Sicht des zu beurteilenden Betriebes - betrieblich genutzte Fläche
mindestens 20% der Gesamtnutzfläche, hat eine Aufteilung zu erfolgen, andernfalls stellt der
betrieblich genutzte Gebäudeteil, weil er aus der Sicht des zu beurteilenden Betriebes in
Bezug auf die Gesamtnutzfläche von untergeordneter Bedeutung ist, kein Betriebsvermögen
dar.
567
Betrieblich genutzte Eigentumswohnungen sind als eigenes Wirtschaftsgut und damit als
Bestandteil des Betriebsvermögens anzusehen, und zwar auch dann, wenn der
Miteigentumsanteil und das Ausmaß der betrieblichen Nutzung - bezogen auf das
Gesamtobjekt - weniger als 20% betragen.
568
Die Anwendung der 80/20-Prozent-Regel hat dergestalt zu erfolgen, dass die Nutzfläche des
Gebäudeteiles, die es hinsichtlich der Betriebsvermögenszugehörigkeit zu beurteilen gilt, mit
der Gesamtnutzfläche in Beziehung gesetzt wird.
Entsprechendes gilt für die Beurteilung einer untergeordneten nichtbetrieblichen Nutzung: Ist
die - aus der Sicht des zu beurteilenden Betriebes - nicht betrieblich genutzte Fläche
mindestens 20% der Gesamtnutzfläche, hat eine Aufteilung zu erfolgen, andernfalls stellt der
nicht betrieblich genutzte Gebäudeteil (weil er aus der Sicht des zu beurteilenden Betriebes
in Bezug auf die Gesamtnutzfläche von untergeordneter Bedeutung ist) zur Gänze
Betriebsvermögen dar.
Beispiel:
Wird ein Gebäude nach seiner Nutzfläche zu 60% für Zwecke des Betriebes I, zu 15%
für Zwecke des Betriebes II und zu 25% privat genutzt, ergibt sich somit Folgendes:
Der für Zwecke des Betriebes I (60% der Nutzfläche) genutzte Gebäudeteil gehört zum
Betriebsvermögen des Betriebes I. Eine Anwendung der Regel vom untergeordneten
Ausmaß hat in diesem Fall zu unterbleiben, weil die aus Sicht des Betriebes I anders
geartete Nutzung (15% Betrieb II und 25% privat) mehr als 20% ausmacht.
Der für Zwecke des Betriebes II (15% der Nutzfläche) genutzte Gebäudeteil gehört
nicht zum Betriebsvermögen des Betriebes II. Die Anwendung der Regel vom
untergeordneten Ausmaß bewirkt in diesem Fall, dass der lediglich zu 15% genutzte
Gebäudeteil nicht Betriebsvermögen des Betriebes II darstellt, weil die aus Sicht des
Betriebes II anders geartete Nutzung (60% Betrieb I und 25% privat, sohin 85%)
mehr als 20% ausmacht. Die untergeordnete betriebliche Nutzung führt jedoch zu
einer Nutzungseinlage in Höhe der anteiligen AfA.
569
Ist ein im Alleineigentum stehendes Gebäude iSd 80/20-Prozent-Regel teils
Betriebsvermögen und teils Privatvermögen, bewirkt eine innerhalb des 80/20-Prozent-
Rahmens stattfindende nachhaltige Nutzungsänderung idR entweder eine Entnahme oder
Einlage. Sind zB 60% des Gebäudes Betriebsvermögen und wird die betriebliche Nutzung
durch nachhaltige Vermietung auf zB 50% vermindert, liegt insoweit eine Entnahme vor; das
40-prozentige-Privatvermögen erhöht sich auf 50%. Erhöht sich die betriebliche Nutzung
nachhaltig auf zB 70%, liegt insoweit eine Einlage vor; das Privatvermögen sinkt auf 30%.
Auf derartige Verschiebungen ist die 80/20-Prozent-Regel nicht anwendbar.
Eine Entnahme kann demnach nicht deshalb verhindert werden, weil die Nutzungsänderung
weniger als 20% des betrieblich genutzten Gebäudes ausmacht. Eine Entnahme würde nur
dann nicht vorliegen, wenn der vermietete Teil entweder dem gewillkürten (setzt
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 voraus) oder dem notwendigen Betriebsvermögen
zuzurechnen ist (VwGH 9.5.1995, 94/14/0151).
570
Wird auf Grund einer nachhaltigen Nutzungsänderung die 20% betriebliche Nutzung einer
Liegenschaft unterschritten, so muss die gesamte Liegenschaft entnommen werden.
Beispiel:
Bei einer Liegenschaft sind 30% Betriebsvermögen und 70% Privatvermögen. Wird in
der Folge das Gebäude nur mehr zu 15% betrieblich genutzt, so muss das gesamte
Betriebsvermögen (also 30%) entnommen werden.
571
Die 80/20-Prozent-Regel führt zu folgenden Konsequenzen:
Bei untergeordneter Bedeutung des betrieblich genutzten Teiles des Gebäudes oder der
Eigentumswohnung, welche zur Gänze zum Privatvermögen gehören, bilden die auf den
betrieblichen Teil entfallende AfA sowie die anteiligen Finanzierungskosten
Betriebsausgaben (Nutzungseinlage, VwGH 13.12.1989, 85/13/0041; VwGH 3.6.1992,
91/13/0115; VwGH 21.11.1995, 92/14/0160; VwGH 18.3.1997, 93/14/0235).
Investitionen und Einbauten in betrieblich genutzten Räumen gehören auch dann zur
Gänze zum Betriebsvermögen, wenn das Gebäude wegen bloß untergeordneter
betrieblicher Nutzung zur Gänze Privatvermögen darstellt (VwGH 13.12.1989,
85/13/0041).
Die betrieblich genutzten Gebäudeteile gehören im Falle einer untergeordneten betrieblichen
Nutzung nicht zum Betriebsvermögen, sodass Investitionsbegünstigungen nicht geltend
gemacht werden können.
Da die betrieblichen Gebäudeteile nicht dem Betriebsvermögen angehören, stellt auch die
Veräußerung des Gebäudes keinen betrieblichen Vorgang dar. Die Beendigung der
betrieblichen Nutzung führt mangels Betriebsvermögens auch zu keiner Entnahme.
Ist infolge untergeordneter privater Nutzung das gesamte Gebäude Betriebsvermögen, so
bilden die durch das Gebäude veranlassten Aufwendungen zur Gänze Betriebsausgaben.
Der Privatnutzung ist durch Ansatz einer Nutzungsentnahme Rechnung zu tragen, deren
Bewertung sich mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben bemisst. Es
sind daher die auf den privat genutzten (wegen seines untergeordneten Ausmaßes zum
Betriebsvermögen zählenden) Gebäudeteil entfallenden Beträge an AfA, Reparaturen,
Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen als Entnahmewert anzusetzen
(VwGH 18.2.1999, 98/15/0192).
Obwohl der privat genutzte Gebäudeteil als zum Betriebsvermögen zugehörig angesehen
wird, steht der Investitionsfreibetrag dennoch nur für den betrieblich genutzten Teil zu
(VwGH 14.9.1993, 93/15/0135).
Die Zurechnung eines privat genutzten Gebäudeteiles zum Betriebsvermögen hat zur Folge,
dass die Entnahme und die Veräußerung des Gebäudes zur Gänze als betrieblicher Vorgang
zu erfassen sind (VwGH 18.1.1983, 82/14/0100; VwGH 21.2.1984, 83/14/0159).
572
Betrieblich genutzte Gebäude
Betriebliche Nutzung
0% bis weniger
als 20%
20% -
80%
Mehr als 80% bis
100%
Zurechnung zum (notwendigen)1) Betriebsvermögen
0%
20 - 80%
100%
Erfassung stiller Reserven
bei Verkauf oder Entnahme
0%
20 - 80%
100%
Absetzung für Abnutzung,
sonstige nicht zuordenbare
Aufwendungen
Soweit § 5 EStG-Ermittler "neutrale" Gebäudeteile "willkürt", sind diese ebenso
Betriebsvermögen.
4.1.10.4.3.4 Dieselben Grundstücksteile werden zeitlich abwechselnd oder
gleichzeitig teils privat, teils betrieblich genutzt
573
Werden dieselben Grundstücks-(Gebäude-)Teile zeitlich abwechselnd teils betrieblich, teils
privat genutzt, ist auf das Überwiegen abzustellen (VwGH 12.11.1985, 85/14/0114;
VwGH 19.9.1989, 88/14/0172; VwGH 5.7.1994, 91/14/0110; VwGH 19.11.1998,
96/15/0051). Die betriebliche bzw. private Nutzung ist als Nutzungseinlage bzw.
Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.
4.1.10.4.4 Gebäude im Miteigentum
574
Bei einer betrieblichen Nutzung von im Miteigentum stehenden Liegenschaften durch einen
Miteigentümer sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Zwischen den Miteigentümern wurde keine Vereinbarung über eine Entgeltzahlung
geschlossen. Findet der betrieblich genutzte Liegenschaftsteil in der Miteigentumsquote
des Betriebsinhabers Deckung, dann ist der betrieblich genutzte Teil zur Gänze dem
Betriebsvermögen zuzurechnen. Bei höherer betrieblicher Nutzung liegt nur bis zur
Miteigentumsquote Betriebsvermögen vor (VwGH 12.4.1972, 1356/70;
VwGH 21.11.1973, 0538/72; VwGH 12.3.1975, 1294/74; VwGH 15.1.1991, 87/14/0123).
Beispiel:
Eine Gastwirtschaft wird in einem Gebäude betrieben, das je zur Hälfte im
zivilrechtlichen und wirtschaftlichem Eigentum des Gastwirtes und seiner Gattin steht.
Der Gastwirt hat mit der aus den beiden Eheleuten gebildeten Hausgemeinschaft
keinen Mietvertrag abgeschlossen.
Das Gebäude wird zu 45% betrieblich verwendet: Das Gebäude gehört mit 45% zum
notwendigen Betriebsvermögen.
Das Gebäude wird zu 75% betrieblich verwendet: Das Gebäude gehört mit 50% (nicht
75%) zum notwendigen Betriebsvermögen.
Ein Miteigentümer nutzt einen Gebäudeteil auf Grund eines mit der Hausgemeinschaft
abgeschlossenen Mietvertrages. Im Ausmaß der auf den gemieteten Gebäudeteil
angewandten Miteigentumsquote liegt Betriebsvermögen vor (VwGH 1.2.1980, 0643/79;
VwGH 29.6.1982, 1347/78, 82/14/0171). Dieser Mietvertrag wird (nur) hinsichtlich der
rechnerisch auf die anderen Miteigentümer entfallenden Miteigentumsquote steuerlich
anerkannt. Die in Höhe des eigenen Miteigentumsanteils gezahlte Miete stellt daher keine
Betriebsausgabe, sondern eine Entnahme dar. Die Miete, die auf den Miteigentumsanteil
der anderen Eigentümer entfällt, ist Betriebsausgabe und bei diesen als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zu versteuern.
Fortsetzung des Beispiels:
Der Gastwirt hat mit der Hausgemeinschaft einen formellen Mietvertrag abgeschlossen
und bezahlt an diese Hausgemeinschaft einen angemessenen Mietzins. Das Gebäude
zählt in diesem Fall im Ausmaß von 22,5% (also nur mit der Hälfte der betrieblichen
Nutzung) zum Betriebsvermögen. Nur in diesem Umfang kommen
Investitionsbegünstigungen in Betracht. Auch der mit der Hausgemeinschaft
vereinbarte Mietzins ist nur zur Hälfte beim Gastwirt Betriebsausgabe und in diesem
Ausmaß beim anderen Miteigentümer Einnahme (in der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung).
Ergibt sich bei einem Miteigentümer ein Ausmaß des Betriebsvermögens unter 20% (der
Hälfteeigentümer nutzt zB auf Grund eines Mietvertrages 30% des Hauses betrieblich,
Betriebsvermögen liegt daher nur im Ausmaß von 15% vor), ist das untergeordnete Ausmaß
des Betriebsvermögens nach der betrieblichen Nutzung insgesamt (30%) und nicht nach
dem davon dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Teil (50% von 30% = 15%) zu
beurteilen.
575
Wird in einem zunächst im Alleineigentum stehenden teilweise betrieblich genutzten
Gebäude durch Schenkung eines Teiles Miteigentum begründet, so gehört - sofern eine
Vereinbarung über eine Entgeltszahlung nicht getroffen wurde - der betrieblich genutzte Teil
insoweit zum Betriebsvermögen des (Miteigentum besitzenden) Steuerpflichtigen, als er in
der Miteigentumsquote Deckung findet.
Beispiel:
In einem im Alleineigentum stehenden teilweise (60%) betrieblich genutzten Gebäude
wird durch Schenkung eines Anteiles von 40% des Gebäudes an die Ehegattin
Miteigentum begründet.
Im Fall der betrieblichen Nutzung von im Miteigentum stehenden Gebäude gehört der
betrieblich genutzte Teil insoweit zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, als er in
der Miteigentumsquote Deckung findet.
Ist die Schenkung mit keiner Verringerung des Umfanges der betrieblichen Nutzung
verbunden, hat die Schenkung auf die Frage der Betriebsvermögenszugehörigkeit des
Gebäudes keine Auswirkung, da der betrieblich genutzte Teil (60%) in der
Miteigentumsquote (60%) Deckung findet. Eine Entnahme iSd § 6 Z 4 EStG 1988
kommt daher nicht in Betracht.
Eine Entnahme iSd § 6 Z 4 EStG 1988 läge nur dann und insoweit vor, als der
betrieblich genutzte Teil nach der Schenkung in der Miteigentumsquote keine Deckung
mehr fände. Dies wäre zB der Fall, wenn 50% des zu 60% betrieblich genutzten
Gebäudes verschenkt werden. In einem derartigen Fall würde die Schenkung in jenem
Umfang, in dem der betrieblich genutzte Gebäudeteil (60%) in der Miteigentumsquote
(50%) nicht mehr gedeckt ist, das sind 10%, zu einer Entnahme führen.
576
Wurde ein Gebäude vom Hälfteeigentümer zu 45% betrieblich genutzt und veräußert er den
Betrieb ohne diesen Miteigentumsanteil an den anderen Hälfteeigentümer, der diesen Betrieb
in den vom anderen Hälfteeigentümer ehemals benutzten Geschäftsräumlichkeiten fortführt,
so liegt damit eine Entnahme des bisher betrieblich genutzten Teiles durch den Veräußerer
und eine Einlage des anderen Hälfteeigentümers in das Betriebsvermögen vor
(VwGH 15.1.1991, 87/14/0123). Wird im Zuge eines Scheidungsvergleiches die
Verfügungsgewalt über ein betrieblich genutztes Gebäude dem Ehegatten zugesprochen, der
das Gebäude betrieblich nutzt, dann stellt das Gebäude ab diesem Zeitpunkt zur Gänze
Betriebsvermögen dar (VwGH 25.1.1993, 92/15/0024).