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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

Vorkaufsrecht

550

Bei einem Baumaterialgroßhändler, der auch eine Ziegelei und ein Betonwerk betreibt,

gehört das Vorkaufsrecht für ein Gipswerk zum Betriebsvermögen. Ein Verzicht auf die

Geltendmachung dieses Vorkaufsrechtes ist ein Betriebsvorgang (VwGH 25.2.1970,

1099/68).

Waren

551

Rechtsgeschäfte über Waren, die zum Unternehmen des Betriebsinhabers gehören, sind

stets Betriebsvorfälle, auch wenn der Betriebsinhaber einen gegenteiligen Willen bekundet

und sie als private Geschäfte behandelt hat (VwGH 12.3.1969, 0304/68; VwGH 25.2.1970,

1099/68).

Geschäfte eines Steuerpflichtigen in dem Bereich, in dem er üblicherweise sein Gewerbe

ausübt, sind - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - solche der Betriebs- und

nicht der Privatsphäre (VwGH 13.5.1975, 0835/74). Im Zweifel gelten die von einem

Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens

gehörig (§ 344 UGB). Da ein Gewerbetreibender neben der betrieblichen auch eine private

Sphäre hat, ist die Aussonderung privater Geschäftsvorfälle aus ständig im Gewerbebetrieb

vorkommenden Geschäften nicht generell ausgeschlossen.

Für die betriebliche oder private Zuordnung von Veräußerungen, die üblicherweise in den

Bereich eines Gewerbebetriebes fallen, aber auch im Rahmen einer privaten

Vermögensverwaltung getätigt werden können, kommt es darauf an, wie der Steuerpflichtige

die Geschäfte tatsächlich abgewickelt hat. Verkauft der Steuerpflichtige, zB ein Bilderhändler,

ein Bild, das er anlässlich der Matura von einem nahen Angehörigen erhalten und danach

ständig zur Ausschmückung der Wohnung verwendet hat, könnte der Verkauf bei

einwandfreier Trennung vom Betrieb durchaus einen nicht in die betriebliche Sphäre

reichenden, besonders gelagerten Einzelfall darstellen.

Wassernutzungsrecht

552

Ein Nutzungsrecht, zB ein Wasserrecht (Wasserbenutzungsrecht iSd Wasserrechtsgesetzes)

ist ein Wirtschaftsgut (VwGH 4.11.1980, 3332/79).

Wegerecht

553

Ein unbefristetes Wegerecht stellt keinen Teil des Grund und Bodens des herrschenden

Grundstückes dar, sondern ist als gesondert bewertbares, nicht der Abnutzung

unterliegendes Wirtschaftsgut anzusehen (VwGH 27.10.1976, 1418/74; VwGH 29.03.2007,

2006/15/0112).

Wertpapiere

554

Wertpapiere gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie zur Deckung von

Abfertigungsrückstellungen (VwGH 11.7.1995, 91/13/0145; VwGH 15.9.1999, 94/13/0098)

oder Pensionsrückstellungen erforderlich sind, bzw. den unmittelbaren Betriebsgegenstand

bilden (zB bei einem Wertpapierhändler). Sind die Wertpapiere nicht aus Betriebsmitteln

angeschafft bzw. nicht unmittelbar für Zwecke des Betriebes (zB Verpfändung für

Betriebsschulden) eingesetzt worden, können sie nicht zum notwendigen Betriebsvermögen

gerechnet werden (VwGH 17.4.1974, 0732/72).

Erwirbt ein Abgabepflichtiger Aktien an einer Gesellschaft, die unter Umständen in späteren

Jahren Anteile an möglicherweise in der Zukunft zu gründenden Vertriebsgesellschaften

erwerben (bzw. halten) wird, so erwirbt er Wirtschaftsgüter, deren künftige betriebliche

Nutzung in keiner Weise feststeht. Diese Aktien sind daher nicht objektiv erkennbar zum

unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt und stellen daher kein Betriebsvermögen dar

(VwGH 20.2.1998, 96/15/0192).

Privat gehaltene Wertpapiere werden nicht schon wegen der aus betriebswirtschaftlicher

Sicht ansonsten gegebenen Unterkapitalisierung des (Einzel-)Unternehmens zu notwendigem

Betriebsvermögen. Erfüllen die Wertpapiere auch sonst keine Funktion im

Betriebsgeschehen, kommt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht in

Betracht (VwGH 27.1.1998, 93/14/0166).

Wohnung

555

Zum Betriebsvermögen zählen auch ausschließlich beruflich genutzte Wohnungen

(VwGH 6.10.1970, 0007/69; VwGH 14.1.1992, 91/14/0198), bspw. Kanzlei oder Praxisräume

eines Freiberuflers.

Aufwendungen für eine Kleinwohnung, die nahezu ausschließlich auf durch den Betrieb

veranlassten Reisen als Unterkunft dient, sind Betriebsausgaben (VwGH 12.12.1978,

0025/75). Private Zwecke für das Halten der Wohnung - so etwa als Aufenthalt bei

Privatreisen, als zweiter Haushalt oder als private Vermögensanlage - müssen praktisch

ausscheiden. Private Vermögensanlage wird im Allgemeinen nicht anzunehmen sein, wenn

die ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen oder als Büro

verwendete eigene Wohnung auf längere Sicht geringere Aufwendungen verursacht als eine

Fremdunterkunft (VwGH 16.9.1986, 86/14/0017; VwGH 14.1.1992, 91/14/0198).

Eine Wohnung, die einem Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer und seiner Ehefrau zur

gemeinsamen Haushaltsführung dient, gehört nicht zum Betriebsvermögen; sie bildet

notwendiges Privatvermögen (VwGH 19.10.1982, 82/14/0056; VwGH 27.11.1984, 2270/79;

VwGH 13.5.1992, 90/13/0057). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung Geschäftsfreunden

(VwGH 21.10.1986, 84/14/0054) oder Betriebsangehörigen (VwGH 13.9.1988, 87/14/0162)

als Unterkunft dient.

Die Überlassung einer Wohnung an einen (Urlaubs-)Vertreter eines praktischen Arztes kann

als weder berufstypisch noch üblich beurteilt werden, weil es gerade in der Berufsgruppe der

Ärzte üblich ist, in solchen Fällen einen in der Nähe ordinierenden Arzt als Vertreter zu

bestimmen. Die Vertreterwohnung gehört daher nicht zum Betriebsvermögen

(VwGH 22.10.1997, 93/13/0267).

Zertifizierung

556

Eine Zertifizierung zB nach "ISO 9000" über die Qualität der Produktionsorganisation eines

Unternehmens schafft kein eigenständiges Wirtschaftsgut.

4.1.10.4.3 Gebäude

4.1.10.4.3.1 Gemischt genutzte Liegenschaften bzw. Gebäude

557

Von dem in Rz 479 ff beschriebenen Grundsatz der Nichtaufteilbarkeit von beweglichen

Wirtschaftsgütern besteht bei Liegenschaften und Gebäuden eine Ausnahme, wobei folgende

Fälle zu unterscheiden sind:

4.1.10.4.3.2 Unterschiedliche Verwendung einzelner Grundstücksteile (zB ein Teil

des Gebäudes dient dem Betrieb, der andere Teil als Wohnung)

558

Bei gemischt genutzten Liegenschaften bzw. Gebäuden kann hingegen eine anteilsmäßige

Zurechnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen Platz greifen. Werden einzelne bestimmt

abgegrenzte Grundstücks(Gebäude-)Teile betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das

Grundstück (Gebäude) in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen

(VwGH 9.5.1995, 94/14/0151; VwGH 29.6.1995, 93/15/0110; VwGH 19.11.1998,

96/15/0051). Dabei ist das Gebäude als bauliche Einheit zu sehen (VwGH 26.9.1990,

86/13/0104).

Diese Grundsätze gelten auch für Mietrechte, wenn die angemietete Liegenschaft gemischt

genutzt wird (VwGH 20.05.2010, 2008/15/0096).

559

Die Aufteilung hat grundsätzlich nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und

nicht betrieblich) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen. Ergibt diese Ermittlungsmethode auf

Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles keine sachgerechten Ergebnisse, so kann

auch ein anderer Aufteilungsmaßstab (insbesondere nach der Kubatur) herangezogen

werden (VwGH 26.07.2007, 2005/15/0133).

560

Für die Ermittlung des Nutzungsverhältnisses ist bei bestimmt abgegrenzten Räumlichkeiten

und Flächen in erster Linie der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen.

Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung konkret feststellen, dass

die betriebliche Verwendung überwiegt, so ist die Räumlichkeit (Fläche) als betrieblicher Teil

des Gebäudes in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen. Gebäudeteile,

die gemeinschaftlichen Zwecken (wie Stiegenhaus, Gang, Heizraum, Keller, Abstellräume

usw.) dienen, beeinflussen nicht das Aufteilungsverhältnis, sondern sind entsprechend dem

Verhältnis der anderen Räumlichkeiten aufzuteilen (schlüsselmäßige Aufteilung)

(VwGH 19.9.1989, 88/14/0172; VwGH 5.7.1994, 91/14/0110; VwGH 25.1.1995,

93/15/0003).

561

Entsprechend diesem Aufteilungsschlüssel ist die Aufteilung eines betrieblich und privat

verwendeten Vorzimmers bei größerer Kunden- oder Klientenzahl vorzunehmen (VwGH

7.7.2004, 99/13/0197, Vorzimmer einer Rechtsanwaltskanzlei), während bei sehr geringer

Kunden- oder Klientenzahl das Vorzimmer dem Privatvermögen zuzurechnen ist (VwGH

30.11.1962, 1268/61, Privatvermögen des Vorzimmers eines Restaurators mit sehr kleinem

Kundenkreis; VwGH 3.7.1991, 90/14/0066, Privatvermögen des Vorraumes eines

Einfamilienhauses mit einem Notordinationsraum).

562

Ein unausgebauter Dachboden, wenn auch mit ebenem Boden und Beleuchtung, aber ohne

jede Isolierung und Verkleidung der Dachhaut, lässt schon mangels Schutzfunktion

hinsichtlich Wärme, Kälte, Feuchtigkeit und Verschmutzung nur eine so geringfügige private

oder betriebliche Nutzung zu, dass die Nutzfläche dieses Dachbodens für die Frage nach der

privaten oder betrieblichen Nutzung von Gebäudeteilen vernachlässigt werden kann

(VwGH 29.7.1997, 93/14/0062).

563

Ein nicht genutzter Raum zählt in einem gemischt genutzten Gebäude zum Privatvermögen

(VwGH 13.6.1989, 86/14/0129). Auch die Zufahrt zum Gebäude ist nach dem

Nutzungsverhältnis des Gebäudes aufzuteilen, wobei es auf die Anzahl der Einzelbegehungen

der Zufahrt nicht ankommt (VwGH 25.1.1995, 93/15/0003). Die Gartenfläche ist bei der

Feststellung der (betrieblichen oder privaten) Nutzung des Gebäudes auszuscheiden

(VwGH 19.9.1989, 88/14/0172).

564

Die Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorliegen, ist nicht nach

Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, sondern nach bautechnischen

Kriterien zu lösen (VwGH 19.2.1991, 91/14/0031; VwGH 27.1.1994, 93/15/0161). Eines der

bautechnischen Kriterien ist die Frage, ob Gebäude unmittelbar aneinander grenzend

angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander oder mit entsprechendem räumlichen

Abstand voneinander errichtet sind (VwGH 20.1.1981, 1345/80, in dem auf eine ebenerdige

Halle ein Wohngebäude aufgesetzt wurde; VwGH 1.3.1983, 82/14/0222, 82/14/0223, in

welchem Bauwerke nach der Art von Reihenhäusern unmittelbar aneinander grenzend

errichtet wurden; VwGH 19.2.1991, 91/14/0031, in dem ein Betriebsgebäude um 5 Meter

abgesetzt vom Wohngebäude errichtet wurde).

Als weitere wesentliche Kriterien für die Beurteilung dieser Frage sind folgende zu nennen:

Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten; Errichtung der Bauwerke auf verschiedenen

Grundstücken mit identen oder verschiedenen Eigentümern; so sind Bauwerke auf

verschiedenen Grundstücken (Grundbuchskörpern), welche verschiedenen Eigentümern

gehören, selbst bei gemeinsamen Kellern als unterschiedliche Bauwerke zu betrachten

(VwGH 20.05.2010, 2008/15/0156). Es kommt auch der „baulichen Gestaltung nach der

Verkehrsauffassung“ große Bedeutung zu. Bestehen eigene Eingänge und Stiegenaufgänge,

bilden ein Wohnhaus und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind,

selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit, wenn sie aneinander stoßen und

das Wohngebäude nur durch einen im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten

werden kann (VwGH 27.01.1994, 93/15/0161). Ebenfalls keine bauliche Einheit bilden ein

Wohnhaus und eine angebaute Ordination, die sich in der bautechnischen Gestaltung

unterscheiden, über getrennte Eingänge verfügen und nur durch einen Durchgang

verbunden sind, auch wenn sie auf der selben Parzelle liegen und über die selben

Versorgungssysteme verfügen (VwGH 20.05.2010, 2008/15/0156).

565

Bei der Beurteilung des Ausmaßes der betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Nutzung eines

Grundstückes (Gebäudes) ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Wirtschaftsjahr und nicht

auf erst danach geschaffene Verhältnisse abzustellen (VwGH 29.6.1995, 93/15/0110).

4.1.10.4.3.3 Untergeordnete Bedeutung der betrieblichen bzw. privaten Nutzung

eines Gebäudeteiles (80/20-Prozent-Regel)

566

Eine Aufteilung im Sinne der Rz 558 ff ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn ein entweder der

betrieblichen oder der privaten Nutzung dienender Gebäudeteil im Verhältnis zum

Gesamtgebäude nur von untergeordneter Bedeutung ist. In einem solchen Fall ist eine

einheitliche Betrachtung geboten. Von einer untergeordneten Nutzung ist dann zu sprechen,

wenn diese weniger als 20% der Nutzung der Gesamtnutzfläche beträgt (VwGH 18.1.1983,

82/14/0100; VwGH 19.9.1989, 88/14/0172; VwGH 10.4.1997, 94/15/0211; VwGH 29.7.1997,

93/14/0062).

Ist die - aus der Sicht des zu beurteilenden Betriebes - betrieblich genutzte Fläche

mindestens 20% der Gesamtnutzfläche, hat eine Aufteilung zu erfolgen, andernfalls stellt der

betrieblich genutzte Gebäudeteil, weil er aus der Sicht des zu beurteilenden Betriebes in

Bezug auf die Gesamtnutzfläche von untergeordneter Bedeutung ist, kein Betriebsvermögen

dar.

567

Betrieblich genutzte Eigentumswohnungen sind als eigenes Wirtschaftsgut und damit als

Bestandteil des Betriebsvermögens anzusehen, und zwar auch dann, wenn der

Miteigentumsanteil und das Ausmaß der betrieblichen Nutzung - bezogen auf das

Gesamtobjekt - weniger als 20% betragen.

568

Die Anwendung der 80/20-Prozent-Regel hat dergestalt zu erfolgen, dass die Nutzfläche des

Gebäudeteiles, die es hinsichtlich der Betriebsvermögenszugehörigkeit zu beurteilen gilt, mit

der Gesamtnutzfläche in Beziehung gesetzt wird.

Entsprechendes gilt für die Beurteilung einer untergeordneten nichtbetrieblichen Nutzung: Ist

die - aus der Sicht des zu beurteilenden Betriebes - nicht betrieblich genutzte Fläche

mindestens 20% der Gesamtnutzfläche, hat eine Aufteilung zu erfolgen, andernfalls stellt der

nicht betrieblich genutzte Gebäudeteil (weil er aus der Sicht des zu beurteilenden Betriebes

in Bezug auf die Gesamtnutzfläche von untergeordneter Bedeutung ist) zur Gänze

Betriebsvermögen dar.

 

Beispiel:

Wird ein Gebäude nach seiner Nutzfläche zu 60% für Zwecke des Betriebes I, zu 15%

für Zwecke des Betriebes II und zu 25% privat genutzt, ergibt sich somit Folgendes:

Der für Zwecke des Betriebes I (60% der Nutzfläche) genutzte Gebäudeteil gehört zum

Betriebsvermögen des Betriebes I. Eine Anwendung der Regel vom untergeordneten

Ausmaß hat in diesem Fall zu unterbleiben, weil die aus Sicht des Betriebes I anders

geartete Nutzung (15% Betrieb II und 25% privat) mehr als 20% ausmacht.

Der für Zwecke des Betriebes II (15% der Nutzfläche) genutzte Gebäudeteil gehört

nicht zum Betriebsvermögen des Betriebes II. Die Anwendung der Regel vom

untergeordneten Ausmaß bewirkt in diesem Fall, dass der lediglich zu 15% genutzte

Gebäudeteil nicht Betriebsvermögen des Betriebes II darstellt, weil die aus Sicht des

Betriebes II anders geartete Nutzung (60% Betrieb I und 25% privat, sohin 85%)

mehr als 20% ausmacht. Die untergeordnete betriebliche Nutzung führt jedoch zu

einer Nutzungseinlage in Höhe der anteiligen AfA.

569

Ist ein im Alleineigentum stehendes Gebäude iSd 80/20-Prozent-Regel teils

Betriebsvermögen und teils Privatvermögen, bewirkt eine innerhalb des 80/20-Prozent-

Rahmens stattfindende nachhaltige Nutzungsänderung idR entweder eine Entnahme oder

Einlage. Sind zB 60% des Gebäudes Betriebsvermögen und wird die betriebliche Nutzung

durch nachhaltige Vermietung auf zB 50% vermindert, liegt insoweit eine Entnahme vor; das

40-prozentige-Privatvermögen erhöht sich auf 50%. Erhöht sich die betriebliche Nutzung

nachhaltig auf zB 70%, liegt insoweit eine Einlage vor; das Privatvermögen sinkt auf 30%.

Auf derartige Verschiebungen ist die 80/20-Prozent-Regel nicht anwendbar.

Eine Entnahme kann demnach nicht deshalb verhindert werden, weil die Nutzungsänderung

weniger als 20% des betrieblich genutzten Gebäudes ausmacht. Eine Entnahme würde nur

dann nicht vorliegen, wenn der vermietete Teil entweder dem gewillkürten (setzt

Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 voraus) oder dem notwendigen Betriebsvermögen

zuzurechnen ist (VwGH 9.5.1995, 94/14/0151).

570

Wird auf Grund einer nachhaltigen Nutzungsänderung die 20% betriebliche Nutzung einer

Liegenschaft unterschritten, so muss die gesamte Liegenschaft entnommen werden.

 

Beispiel:

Bei einer Liegenschaft sind 30% Betriebsvermögen und 70% Privatvermögen. Wird in

der Folge das Gebäude nur mehr zu 15% betrieblich genutzt, so muss das gesamte

Betriebsvermögen (also 30%) entnommen werden.

571

Die 80/20-Prozent-Regel führt zu folgenden Konsequenzen:

- Bei untergeordneter Bedeutung des betrieblich genutzten Teiles des Gebäudes oder der

Eigentumswohnung, welche zur Gänze zum Privatvermögen gehören, bilden die auf den

betrieblichen Teil entfallende AfA sowie die anteiligen Finanzierungskosten

Betriebsausgaben (Nutzungseinlage, VwGH 13.12.1989, 85/13/0041; VwGH 3.6.1992,

91/13/0115; VwGH 21.11.1995, 92/14/0160; VwGH 18.3.1997, 93/14/0235).

Investitionen und Einbauten in betrieblich genutzten Räumen gehören auch dann zur

Gänze zum Betriebsvermögen, wenn das Gebäude wegen bloß untergeordneter

betrieblicher Nutzung zur Gänze Privatvermögen darstellt (VwGH 13.12.1989,

85/13/0041).

Die betrieblich genutzten Gebäudeteile gehören im Falle einer untergeordneten betrieblichen

Nutzung nicht zum Betriebsvermögen, sodass Investitionsbegünstigungen nicht geltend

gemacht werden können.

Da die betrieblichen Gebäudeteile nicht dem Betriebsvermögen angehören, stellt auch die

Veräußerung des Gebäudes keinen betrieblichen Vorgang dar. Die Beendigung der

betrieblichen Nutzung führt mangels Betriebsvermögens auch zu keiner Entnahme.

- Ist infolge untergeordneter privater Nutzung das gesamte Gebäude Betriebsvermögen, so

bilden die durch das Gebäude veranlassten Aufwendungen zur Gänze Betriebsausgaben.

Der Privatnutzung ist durch Ansatz einer Nutzungsentnahme Rechnung zu tragen, deren

Bewertung sich mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben bemisst. Es

sind daher die auf den privat genutzten (wegen seines untergeordneten Ausmaßes zum

Betriebsvermögen zählenden) Gebäudeteil entfallenden Beträge an AfA, Reparaturen,

Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen als Entnahmewert anzusetzen

(VwGH 18.2.1999, 98/15/0192).

Obwohl der privat genutzte Gebäudeteil als zum Betriebsvermögen zugehörig angesehen

wird, steht der Investitionsfreibetrag dennoch nur für den betrieblich genutzten Teil zu

(VwGH 14.9.1993, 93/15/0135).

Die Zurechnung eines privat genutzten Gebäudeteiles zum Betriebsvermögen hat zur Folge,

dass die Entnahme und die Veräußerung des Gebäudes zur Gänze als betrieblicher Vorgang

zu erfassen sind (VwGH 18.1.1983, 82/14/0100; VwGH 21.2.1984, 83/14/0159).

572

Soweit § 5 EStG-Ermittler "neutrale" Gebäudeteile "willkürt", sind diese ebenso

Betriebsvermögen.

4.1.10.4.3.4 Dieselben Grundstücksteile werden zeitlich abwechselnd oder

gleichzeitig teils privat, teils betrieblich genutzt

573

Werden dieselben Grundstücks-(Gebäude-)Teile zeitlich abwechselnd teils betrieblich, teils

privat genutzt, ist auf das Überwiegen abzustellen (VwGH 12.11.1985, 85/14/0114;

VwGH 19.9.1989, 88/14/0172; VwGH 5.7.1994, 91/14/0110; VwGH 19.11.1998,

96/15/0051). Die betriebliche bzw. private Nutzung ist als Nutzungseinlage bzw.

Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.

4.1.10.4.4 Gebäude im Miteigentum

574

Bei einer betrieblichen Nutzung von im Miteigentum stehenden Liegenschaften durch einen

Miteigentümer sind folgende Fälle zu unterscheiden:

- Zwischen den Miteigentümern wurde keine Vereinbarung über eine Entgeltzahlung

geschlossen. Findet der betrieblich genutzte Liegenschaftsteil in der Miteigentumsquote

des Betriebsinhabers Deckung, dann ist der betrieblich genutzte Teil zur Gänze dem

Betriebsvermögen zuzurechnen. Bei höherer betrieblicher Nutzung liegt nur bis zur

Miteigentumsquote Betriebsvermögen vor (VwGH 12.4.1972, 1356/70;

VwGH 21.11.1973, 0538/72; VwGH 12.3.1975, 1294/74; VwGH 15.1.1991, 87/14/0123).

 

Beispiel:

Eine Gastwirtschaft wird in einem Gebäude betrieben, das je zur Hälfte im

zivilrechtlichen und wirtschaftlichem Eigentum des Gastwirtes und seiner Gattin steht.

Der Gastwirt hat mit der aus den beiden Eheleuten gebildeten Hausgemeinschaft

keinen Mietvertrag abgeschlossen.

Das Gebäude wird zu 45% betrieblich verwendet: Das Gebäude gehört mit 45% zum

notwendigen Betriebsvermögen.

Das Gebäude wird zu 75% betrieblich verwendet: Das Gebäude gehört mit 50% (nicht

75%) zum notwendigen Betriebsvermögen.

- Ein Miteigentümer nutzt einen Gebäudeteil auf Grund eines mit der Hausgemeinschaft

abgeschlossenen Mietvertrages. Im Ausmaß der auf den gemieteten Gebäudeteil

angewandten Miteigentumsquote liegt Betriebsvermögen vor (VwGH 1.2.1980, 0643/79;

VwGH 29.6.1982, 1347/78, 82/14/0171). Dieser Mietvertrag wird (nur) hinsichtlich der

rechnerisch auf die anderen Miteigentümer entfallenden Miteigentumsquote steuerlich

anerkannt. Die in Höhe des eigenen Miteigentumsanteils gezahlte Miete stellt daher keine

Betriebsausgabe, sondern eine Entnahme dar. Die Miete, die auf den Miteigentumsanteil

der anderen Eigentümer entfällt, ist Betriebsausgabe und bei diesen als Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung zu versteuern.

Fortsetzung des Beispiels:

Der Gastwirt hat mit der Hausgemeinschaft einen formellen Mietvertrag abgeschlossen

und bezahlt an diese Hausgemeinschaft einen angemessenen Mietzins. Das Gebäude

zählt in diesem Fall im Ausmaß von 22,5% (also nur mit der Hälfte der betrieblichen

Nutzung) zum Betriebsvermögen. Nur in diesem Umfang kommen

Investitionsbegünstigungen in Betracht. Auch der mit der Hausgemeinschaft

vereinbarte Mietzins ist nur zur Hälfte beim Gastwirt Betriebsausgabe und in diesem

Ausmaß beim anderen Miteigentümer Einnahme (in der Einkunftsart Vermietung und

Verpachtung).

Ergibt sich bei einem Miteigentümer ein Ausmaß des Betriebsvermögens unter 20% (der

Hälfteeigentümer nutzt zB auf Grund eines Mietvertrages 30% des Hauses betrieblich,

Betriebsvermögen liegt daher nur im Ausmaß von 15% vor), ist das untergeordnete Ausmaß

des Betriebsvermögens nach der betrieblichen Nutzung insgesamt (30%) und nicht nach

dem davon dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Teil (50% von 30% = 15%) zu

beurteilen.

575

Wird in einem zunächst im Alleineigentum stehenden teilweise betrieblich genutzten

Gebäude durch Schenkung eines Teiles Miteigentum begründet, so gehört - sofern eine

Vereinbarung über eine Entgeltszahlung nicht getroffen wurde - der betrieblich genutzte Teil

insoweit zum Betriebsvermögen des (Miteigentum besitzenden) Steuerpflichtigen, als er in

der Miteigentumsquote Deckung findet.

 

Beispiel:

In einem im Alleineigentum stehenden teilweise (60%) betrieblich genutzten Gebäude

wird durch Schenkung eines Anteiles von 40% des Gebäudes an die Ehegattin

Miteigentum begründet.

Im Fall der betrieblichen Nutzung von im Miteigentum stehenden Gebäude gehört der

betrieblich genutzte Teil insoweit zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, als er in

der Miteigentumsquote Deckung findet.

Ist die Schenkung mit keiner Verringerung des Umfanges der betrieblichen Nutzung

verbunden, hat die Schenkung auf die Frage der Betriebsvermögenszugehörigkeit des

Gebäudes keine Auswirkung, da der betrieblich genutzte Teil (60%) in der

Miteigentumsquote (60%) Deckung findet. Eine Entnahme iSd § 6 Z 4 EStG 1988

kommt daher nicht in Betracht.

Eine Entnahme iSd § 6 Z 4 EStG 1988 läge nur dann und insoweit vor, als der

betrieblich genutzte Teil nach der Schenkung in der Miteigentumsquote keine Deckung

mehr fände. Dies wäre zB der Fall, wenn 50% des zu 60% betrieblich genutzten

Gebäudes verschenkt werden. In einem derartigen Fall würde die Schenkung in jenem

Umfang, in dem der betrieblich genutzte Gebäudeteil (60%) in der Miteigentumsquote

(50%) nicht mehr gedeckt ist, das sind 10%, zu einer Entnahme führen.

576

Wurde ein Gebäude vom Hälfteeigentümer zu 45% betrieblich genutzt und veräußert er den

Betrieb ohne diesen Miteigentumsanteil an den anderen Hälfteeigentümer, der diesen Betrieb

in den vom anderen Hälfteeigentümer ehemals benutzten Geschäftsräumlichkeiten fortführt,

so liegt damit eine Entnahme des bisher betrieblich genutzten Teiles durch den Veräußerer

und eine Einlage des anderen Hälfteeigentümers in das Betriebsvermögen vor

(VwGH 15.1.1991, 87/14/0123). Wird im Zuge eines Scheidungsvergleiches die

Verfügungsgewalt über ein betrieblich genutztes Gebäude dem Ehegatten zugesprochen, der

das Gebäude betrieblich nutzt, dann stellt das Gebäude ab diesem Zeitpunkt zur Gänze

Betriebsvermögen dar (VwGH 25.1.1993, 92/15/0024).