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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 


4.1.10.4.5 Grund und Boden

577

Im Bilanzsteuerrecht (§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988) wird unter Grund und Boden nur

der nackte Grund und Boden verstanden. Selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter

sind, auch wenn sie mit Grund und Boden fest verbunden und zivilrechtlich Zubehör der

Liegenschaft sind, einkommensteuerlich nicht zu Grund und Boden zu rechnen. Diese sind als

besondere Wirtschaftsgüter nach den üblichen Bewertungsgrundsätzen bewertet anzusetzen.

Dazu gehören Gebäude (VwGH 11.4.1958, 1314/56; VwGH 14.1.1986, 84/14/0019; VwGH

30.6.1987, 86/14/0195), Betriebsanlagen (zB Hochöfen, Silos), Glashäuser, Glasbeete,

Brücken, Drainagen, Pumpenanlagen, Wege, Zäune usw., aber auch Baumschulanlagen.

Nicht zum Grund und Boden gehören weiters das Wegerecht am Nachbargrundstück (VwGH

27.10.1976, 1418/74), das Holzbezugsrecht (VwGH 21.10.1960, 0113/60), das Fischereirecht

(Rz 5122), das Jagdrecht (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199; VwGH 16.11.1993, 90/14/0077),

das Teilwaldrecht (VwGH 19.9.1995, 92/14/0005) oder das Baurecht. Auch die Anteilsrechte

an einer Argrargemeinschaft können nicht mit Grund und Boden iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988

gleichgesetzt werden. Bei ausgearbeiteten Schottergruben, die zum Zweck der Errichtung

einer Bauschuttdeponie als Deponieraum erworben wurden, handelt es sich um kein von

Grund und Boden gesondert zu betrachtendes Wirtschaftsgut (VwGH 11.12.1996,

94/13/0179). Veräußert aber ein Grundeigentümer mit dem Grundstück verbundene Rechte

(zB zur Nutzung als Mülldeponie) so ist insoweit eine gesonderte (immaterielle)

Wirtschaftsguteigenschaft nicht ausgeschlossen (VwGH 18.2.1999, 97/15/0015).

578

Beiträge zur Errichtung öffentlicher Interessentenwege und Aufschließungsbeiträge für den

Ausbau einer Ortsstraße zählen zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Dies gilt

ebenso für solche Aufwendungen einer Gemeinde für die Errichtung einer Gemeindestraße,

welche die Gemeinde als Eigentümerin eines Grundstückes im Rahmen des Kaufvertrages

dem Käufer anlastet (VwGH 25.11.1999, 99/15/0169).

579

Nicht zum nackten Grund und Boden gehören das Feldinventar (im Boden befindliche Saat,

Dünger, Aufwand für Feldbestellung usw.), die stehende Ernte und das stehende Holz

(VwGH 16.09.1960, 0550/57). Hinsichtlich der Bewertung siehe Rz 2301. Es bestehen keine

Bedenken, im Falle der Veräußerung des Grund und Bodens bei einjährigen Feldfrüchten für

Feldinventar und stehende Ernte 1.000 Euro pro Hektar anzusetzen (bis einschließlich der

Veranlagung 2010: 730 Euro pro Hektar); im Fall der Vollpauschalierung sind diese Erlöse

bereits mit der Pauschalierung abgegolten.

Bei der Veräußerung von Waldgrundstücken ist daher der auf das stehende Holz entfallende

Veräußerungserlös steuerlich zu erfassen. Buchführende Land- und Forstwirte können das

stehende Holz in den Betriebsvermögensvergleich einbeziehen (§ 125 Abs. 5 BAO), also den

Holzzuwachs in Form einer Teilwertzuschreibung aktivieren (§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988).

4.1.10.4.5.1 Grund und Boden bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988

580

Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind Wertänderungen, die Veräußerung

und die Entnahme von Grund und Boden gewinnwirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen des

Eintrittes bzw. des Wegfalles der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB bei

Gewerbetreibenden siehe Rz 702 ff.

4.1.10.4.5.2 Grund und Boden bei der Gewinnermittlung nach

§ 4 Abs. 1 EStG 1988

581

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 bleiben alle Wertänderungen,

einschließlich der Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme, des zum

Anlagevermögen gehörenden Grund und Bodens unberücksichtigt. Gewinne aus einem

Grundstückshandel sind in Folge der Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen auch nach

§ 4 Abs. 1 EStG 1988 steuerpflichtig. Die Regelung des § 4 Abs. 1 EStG 1988 ändert nichts

daran, dass der Grund und Boden als Betriebsvermögen in der Bilanz auszuweisen ist

(VwGH 2.4.1979, 3429/76; VwGH 23.10.1990, 90/14/0102). Verbindlichkeiten in

Zusammenhang mit dem Erwerb von Grund und Boden sind daher gleichfalls in die Bilanz

aufzunehmen. Lediglich Wertschwankungen von Grund und Boden bleiben unberücksichtigt.

582

Ausgaben sind, soweit sie zu den Anschaffungskosten der bloßen Grundfläche gehören, als

Teil der Anschaffungskosten zu aktivieren und bleiben daher bei der laufenden

Gewinnermittlung unberücksichtigt. Alle anderen Ausgaben jedoch, die zwar mit dem Grund

und Boden im Zusammenhang stehen, aber mit einer Wertänderung nichts zu tun haben,

sind Betriebsausgaben (zB laufende Betriebskosten, Grundsteuer, Zinsen für Schulden, die

zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes aufgenommen wurden). Dies gilt auch für Anwalts- und

Prozesskosten, die zur Verteidigung des Eigentums am Grund und Boden aufgewendet

werden (VwGH 2.4.1979, 3429/78). Nicht abzugsfähig sind aber alle mit dem Kauf oder

Verkauf des nackten Grund und Bodens unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen,

die zu den Anschaffungskosten gehören bzw. den Veräußerungspreis mindern; dies trifft auf

Prozesskosten für einen Streit um die Höhe der Anschaffungskosten oder des

Veräußerungspreises oder des Wertes des Grundstücks zu.

583

Bei einer Teilwertabschreibung auf bebaute Grundstücke ist der auf den nackten Grund und

Boden entfallende Anteil zu schätzen und aus dem steuerlichen Aufwand auszuscheiden.

584

Veräußerungen von Grund und Boden sind ggf. als Spekulationsgeschäfte zu behandeln

(siehe Abschn. 22.4.3). Im Falle einer Veräußerung von Grund und Boden gegen Leibrente

sind die Renten - sofern kein Spekulationsgeschäft vorliegt - als wiederkehrende Bezüge

nach § 29 Z 1 EStG 1988 zu behandeln (VwGH 15.4.1980, 3259/79; VwGH 13.3.1991,

90/13/0077).

585

Bei Entschädigungen und Abfindungen, die mit der Aufgabe oder der Inanspruchnahme des

Grund und Bodens durch Dritte zusammenhängen, muss zwischen solchen, die für die

Wertminderung am Grund und Boden selbst, und solchen, die für den Verlust, die

Beschädigung oder die Aufgabe anderer Wirtschaftsgüter gezahlt werden, unterschieden

werden.

586

Entschädigungen für Wertminderungen am Grund und Boden (zB anlässlich der Einräumung

einer Stromleitungsdienstbarkeit oder einer Dienstbarkeit für den Zugang zu einer

Fußgängerunterführung oder einer U-Bahn-Station) bleiben bei der Gewinnermittlung nach

§ 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz (VwGH 28.9.1962, 0588/63; VwGH 18.3.1970, 0501/69).

Entschädigungen für den Verzicht auf eine bestimmte Nutzung eines Betriebsgrundstückes

bilden eine Betriebseinnahme (VwGH 15.12.1967, 1839/65). Entschädigungen für den

Verzicht auf Nachbarrechte (zB auf Einspruch bei der Bauverhandlung) zählen, wenn die

Liegenschaft des Verzichtenden zum Betriebsvermögen gehört, zu den Betriebseinnahmen

(VwGH 28.1.1997, 96/14/0012). Erhält ein Steuerpflichtiger, auf dessen Grundstück

irrtümlich eine Mauer errichtet wurde, dafür eine Entschädigung in Höhe des

Grundstückspreises, so liegt dabei eine wirtschaftliche Entschädigung für Grund und Boden

vor.

587

Entschädigungen für Wertminderungen und Ertragseinbußen in der Ernte (Feldinventar) und

aus dem stehenden Holz (Wald) sowie für Erschwernisse in der Bewirtschaftung einer Landund

Forstwirtschaft (längere Wege, unrationellere Grundstücksgestaltung) bilden

steuerpflichtige Betriebseinnahmen (VwGH 28.9.1962, 0588/63). Buchführende

Steuerpflichtige können in Höhe der Entschädigung für die Wirtschaftserschwernisse einen

Passivposten bilden, der verteilt auf die Jahre der Wirtschaftserschwernis abzuschreiben ist

(siehe Rz 5170 f).

588

Da bei der Veräußerung eines bebauten Grundstückes im Rahmen der Gewinnermittlung

nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 nur der auf das Gebäude entfallende Gewinn der Steuerpflicht

unterliegt, ist der Veräußerungserlös auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude

aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt im Schätzungsweg (VwGH 15.3.1988, 87/14/0067), wobei

der Sachwertmethode der Vorrang zukommt (VwGH 23.4.1998, 96/15/0063). Nach dieser

Methode ist der Verkehrswert des Bodens einerseits und jener des Gebäudes andererseits zu

ermitteln. Im Verhältnis dieser Verkehrswerte ist der auf die Gesamtliegenschaft entfallende

tatsächliche Veräußerungserlös auf Boden und auf Gebäude zu verteilen (VwGH 30.6.1987,

86/14/0195). Die Ermittlung eines auf das Gebäude entfallenden Differenzwertes ist nur

dann zulässig, wenn der Wert des Grund und Bodens festgestellt werden kann und der

Kaufpreis weitestgehend dem Verkehrswert entspricht (VwGH 23.4.1998, 96/15/0063).

4.1.10.5 Gewillkürtes Betriebsvermögen

4.1.10.5.1 Allgemeines

589

Gewerbetreibende, die nach UGB rechnungslegungspflichtig sind (Gewinnermittlung gemäß

§ 5 EStG 1988), können auch Gegenstände, die nicht notwendiges Betriebsvermögen

darstellen, dem Betrieb widmen und in ihre Bilanz aufnehmen (gewillkürtes

Betriebsvermögen). Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter

gehören, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen

darstellen. Bei diesen Wirtschaftsgütern steht es in der Entscheidung des Steuerpflichtigen,

ob er sie in die Bücher aufnimmt und als Betriebsvermögen behandelt (VwGH 10.07.1959,

0956/57; VwGH 16.01.1973, 0629/72), wobei die Entscheidung auch schon vom

Rechtsvorgänger getroffen worden sein kann (VwGH 04.05.1971, 0347/70). Gewillkürtes

Betriebsvermögen ist immer zum Anlagevermögen zu zählen.

590

Die Widmung zum Betriebsvermögen erfolgt durch Aufnahme in die Bücher

(VwGH 13.6.1989, 86/14/0129; VwGH 12.12.1995, 94/14/0091), ebenso durch Belassen in

den Büchern, wenn ein bisher notwendiges Betriebsvermögen nicht mehr betrieblich aber

auch nicht privat genutzt wird (VwGH 25.10.1994, 94/14/0115). Die Zuordnung eines

Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ist weiters nur dann rechtens, wenn die

dementsprechende Buchung zeitfolgerichtig als laufender Geschäftsfall erfolgt ist

(VwGH 21.11.1995, 92/14/0152). Unzulässig ist jedenfalls die rückwirkende Einbuchung

gewillkürten Betriebsvermögens (VwGH 14.1.1986, 84/14/0038, VfGH 12.3.1982, B 299/79).

591

Die Ausbuchung eines Gegenstandes des gewillkürten Betriebsvermögens auf einen in der

Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bewirkt nicht die Entnahme zu diesem zurückliegenden

Stichtag. Die Entnahme wird erst im Zeitpunkt des Ausbuchens bewirkt (VwGH 26.4.1994,

91/14/0030; VwGH 25.10.1994, 94/14/0115). Nimmt ein Steuerpflichter in der Annahme, ein

bisher als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeltes Wirtschaftsgut sei notwendiges

Privatvermögen, eine Bilanzberichtigung (Ausbuchung des Wirtschaftsgutes) vor, so kann

diese Bilanzberichtigung keinesfalls als Entnahme gewertet werden. In solchen Fällen kann

auch dann keine Entnahme angenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass

das betreffende Wirtschaftsgut gar nicht dem notwendigen Privatvermögen, sondern

ohnedies - wie zuvor angenommen - dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzurechnen ist

(VwGH 17.2.1993, 88/14/0097).

592

Wird gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bücher aufgenommen, dann ist dieses

Betriebsvermögen nicht anders zu behandeln als notwendiges Betriebsvermögen

(VwGH 13.9.1988, 88/14/0072).

593

Wirtschaftsgüter müssen, um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet zu werden,

dem Betrieb in irgendeiner Weise - etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten

Kapitalausstattung - förderlich sein können. Als gewillkürtes Betriebsvermögen kommen nur

solche Wirtschaftsgüter in Betracht, die ihrer Beschaffenheit nach auch Betriebsvermögen

sein können. Gegenstände, bei denen ein Zusammenhang mit dem Betrieb offensichtlich

nicht bestehen kann, sind als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgeschlossen

(VwGH 20.11.1990, 90/14/0139).

594

Von der Entscheidungsfreiheit kann kein so weitgehender Gebrauch gemacht werden, dass

in der Bilanz gewillkürtes Betriebsvermögen ausschließlich deshalb aufgenommen wird, um

einen steuerlichen Vorteil zu erreichen, zB um eine bevorstehende Wertminderung oder

einen drohenden Verlust von der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre in den

steuerwirksamen betrieblichen Bereich zu verlagern (VwGH 8.11.1977, 1054/75, 2175/77;

VwGH 21.11.1995, 92/14/0152; VwGH 28.5.1997, 92/13/0273).

 

Beispiele:

Kursverlust bei Wertpapieren; eine bereits wertlose Darlehensforderung; eine mit

Fruchtgenuss belastete Beteiligung (VwGH 20.11.1990, 90/14/0139); Wertverfall von

Silber (VwGH 21.11.1995, 92/14/0152); Film-Verwertungsrechte, die zu keiner

Förderung des Betriebes geeignet sind (VwGH 13.10.1999, 93/13/0200).

595

Soweit gewillkürtes Betriebsvermögen erst durch eine Einlage dem Betrieb gewidmet wird,

ist eine schon früher eingetretene Wertminderung bereits im Rahmen der Einlagenbewertung

zu berücksichtigen (VwGH 8.11.1977, 1054/75).

4.1.10.5.2 Einzelfälle

Bauernhof

596

Die Wirtschaftsgüter eines Bauernhofes (Erbhofes nach dem Kärntner Höfegesetz) können

gewillkürtes Betriebsvermögen einer OHG sein, die Holzhandel und Sägewerke betreibt; auch

wenn der Gesellschafter den Hof nur als Vorerbe in gemäß § 613 ABGB beschränktem

Eigentum hat (VwGH 13.9.1988, 88/14/0072).

Beteiligung

597

Ein Stammanteil an einer branchengleichen GmbH kann sowohl im privaten als auch im

betrieblichen Bereich gehalten werden. Es bleibt daher dem Steuerpflichtigen überlassen, in

welchem Bereich er den Stammanteil führen will (VwGH 8.11.1977, 1054/75). Haben die

Gesellschafter einer Personengesellschaft von ihnen erworbene Anteile an einer auf einem

völlig anderen Wirtschaftsgebiet tätigen Kapitalgesellschaft, nachdem diese große Verluste

ausgewiesen hatte, zum Nominalwert in das Betriebsvermögen eingebracht, ist der Schluss

zu ziehen, dass die Übertragung und die Aufnahme ins Betriebsvermögen nur in der

überwiegenden Identität der Gesellschafter ihre Erklärung finden kann und die Anteile nicht

als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln sind (VwGH 16.1.1973, 0629/72).

Für die Eigenschaft der Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen spricht das Beitragen

ihrer Gewinne zum Betriebserfolg (VwGH 5.10.1993, 90/14/0121).

Grundstück, Gebäude

598

Liegenschaften können grundsätzlich gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen (VwGH

17.1.1995, 94/14/0077; VwGH 12.12.1995, 94/14/0091; VwGH 28.5.1997, 92/13/0273;

VwGH 25.11.1997, 93/14/0180).

Der Vollkaufmann kann ein Grundstück, das ursprünglich infolge seiner betrieblichen

Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen gehörte, nachdem es nicht mehr betrieblich

genutzt wird, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. Hat der Vollkaufmann ein

solches Grundstück auch nach Aufhören der betrieblichen Nutzung in seinen Büchern als zum

Betriebsvermögen gehörig weiter geführt, hat er zu erkennen gegeben, dass er es als

gewillkürtes Betriebsvermögen ansieht (VwGH 8.5.1964, 2103/63). Erscheint ein

Wirtschaftsgut (unbebautes Grundstück) als Aktivpost in der Bilanz auf und werden die damit

zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge auf Verlust- und Gewinnkonto gebucht, so

geht der Wille des Kaufmannes erkennbar dahin, das Wirtschaftsgut als Teil des

Betriebsvermögens zu behandeln (VwGH 4.5.1971, 0347/70).

Ein unbebautes Grundstück, das an ein vom Unternehmen betrieblich genutztes Gebäude

angrenzt und für eine Betriebserweiterung besonders geeignet ist und vom Betriebsinhaber,

dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, in die Bilanzen aufgenommen wurde, stellt

gewillkürtes Betriebsvermögen dar (VwGH 23.12.1975, 1367/74).

Entscheidet sich der Eigentümer eines bebauten Grundstückes, einen bestimmten Teil des

Gebäudes als gewillkürtes Betriebsvermögen aufzunehmen, führt dies zwingend dazu, dass

auch die entsprechenden ideellen Anteile des Bodens gewillkürtes Betriebsvermögen werden

(VwGH 18.12.2001, 98/15/0019).

Mietgebäude

599

Ein Mietgebäude kann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden

(VwGH 15.1.1960, 1585/57).

Vermietetes Einfamilienhaus

600

Kann ein Grundstück nur eingeschränkt, etwa mit einem Einfamilienhaus, bebaut werden, so

weist dies allein nicht auf eine objektiv erkennbare Widmung dieses Grundstückes für private

Zwecke hin (VwGH 17.1.1995, 94/14/0077).

Wohnung

601

Eine freistehende Wohnung kann nach der Verkehrsauffassung als gewillkürtes

Betriebsvermögen behandelt werden (VwGH 25.11.1997, 93/14/0180).

4.1.10.6 Notwendiges Privatvermögen

4.1.10.6.1 Allgemeines

602

Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar

für private Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar (VwGH 17.1.1995,

94/14/0077); siehe Rz 4701 ff. Die buchmäßige Behandlung ist bei Vorliegen eines

notwendigen Privatvermögens unmaßgeblich.

4.1.10.6.2 Konsequenzen aus der Einstufung als Privatvermögen

603

Wirtschaftsgüter, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, sind nicht zu bilanzieren und

bleiben beim Betriebsvermögensvergleich unberücksichtigt, auch wenn sie teilweise (nicht

überwiegend) betrieblich genutzt werden. Ihre Anschaffung führt bei keiner Form der

Gewinnermittlung zu einer AfA oder zu Investitionsbegünstigungen. Ihre Veräußerung

bewirkt keinen Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust, die sich aus der Differenz

zwischen Veräußerungserlös und Buchwert ergeben. Damit zusammenhängende

Aufwendungen führen grundsätzlich zu keinen Betriebsausgaben. Eine Ausnahme davon

besteht für Nutzungseinlagen außerhalb des Aufteilungsverbotes (zB nicht überwiegend

betrieblich genutztes Kraftfahrzeug - siehe Abschn. 5, Gebäude im Falle der untergeordneten

betrieblichen Nutzung - siehe Rz 566 ff, siehe weiters Rz 2496 ff).

Gehört ein betrieblich genutztes Wirtschaftsgut nicht zum Betriebsvermögen, so ist seine

Veräußerung zur Gänze kein betrieblicher Vorgang. Die Erfassung stiller Reserven ist

allenfalls nach § 30 oder § 31 EStG 1988 möglich.

4.1.10.7 Betriebsvermögen von Personengesellschaften

Siehe Rz 5907 ff

4.2 Anlage- und Umlaufvermögen

4.2.1 Abgrenzung

4.2.1.1 Allgemeines

604

Das UGB unterscheidet zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Da die einzelnen

Vermögenskategorien unterschiedlichen Bewertungsvorschriften unterliegen, ist die

Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu diesen Kategorien für deren konkrete Bewertung

bedeutsam.

605

Entscheidend ist die Zuordnung aber auch für:

- die Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen wie Investitionsfreibetrag (nur bei

abnutzbarem Anlagevermögen) und Übertragung stiller Reserven (nur bei - abnutzbarem

und nichtabnutzbarem - Anlagevermögen),

- die Zulässigkeit einer AfA und einer Sofortabschreibung für geringwertige

Wirtschaftsgüter (nur bei abnutzbarem Anlagevermögen),

- das Außeransatzlassen von Grund und Boden außerhalb der Gewinnermittlung gemäß

§ 5 EStG 1988 (nur bei Anlagevermögen),

- das Aktivierungsverbot unkörperlicher nicht entgeltlich erworbener Wirtschaftsgüter (nur

bei Anlagevermögen).

606

Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen bzw. zum Umlaufvermögen ist

deren wirtschaftliche Zweckbestimmung in Verbindung mit der Zeitkomponente

entscheidend. Alleine aus der Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes lässt sich die Zuordnung

nicht ableiten. Je nach der betrieblichen Funktion gehört das gleiche Wirtschaftsgut in einem

Betrieb zum Umlaufvermögen, in einem anderen Betrieb zum Anlagevermögen. Maßgeblich

sind nicht die Verhältnisse am Bilanzstichtag, sondern die grundsätzliche Widmung. Die

Zuordnung in der UGB-Bilanz gilt mangels eigener steuerrechtlicher Vorschriften auch für die

Steuerbilanz (VwGH 17.12.1993, 93/15/0094).

Die für die Zuordnung maßgebende Zweckbestimmung wird häufig bereits aus der

objektiven Eigenschaft des Vermögensgegenstandes, aus der Natur des Gegenstandes, aus

der tatsächlichen Nutzung und aus dem Geschäftszweig des Unternehmens abzuleiten sein.

Wenn aber eine solche objektive Funktionsbestimmung nicht mit Sicherheit möglich ist, ist

die subjektive Widmung als letztlich entscheidendes Abgrenzungskriterium heranzuziehen

(VwGH 13.4.2005, 2001/13/0028; VwGH 22.12.2004, 2001/15/0095; VwGH 22.9.2000,

96/15/0207, 0208).

4.2.1.2 Anlagevermögen

4.2.1.2.1 Definition Anlagevermögen, Allgemeines

607

Das UGB definiert als Anlagevermögen Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem

Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Abs. 2 UGB). Dauernd heißt, dass ein Wirtschaftsgut

während seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder zumindest eines größeren

Zeitraumes davon dem Geschäftsbetrieb dient. Gegenstände des Anlagevermögens sind zum

Gebrauch bestimmt. Im Zweifelsfall kann eine tatsächlich längere Verweildauer im Betrieb

ein Indiz für Anlagevermögen sein. Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche

Nutzungsdauer erfahrungsgemäß nicht länger als ein Jahr ist, können nicht zum

Anlagevermögen gerechnet werden. (VwGH 25.6.1998, 96/15/0251). Bei Beteiligungen ist

die Zweckwidmung im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung maßgebend (VwGH 22.9.2000,

96/15/0207).

4.2.1.2.2 Einteilung des Anlagevermögens

608

Gemäß § 224 Abs. 2 UGB wird das Anlagevermögen in folgende Vermögensgegenstände

unterteilt:

- Immaterielle Vermögensgegenstände

- Sachanlagen

- Finanzanlagen

609

Sowohl immaterielle Vermögensgegenstände als auch Finanzanlagen fallen unter den

steuerlichen Begriff der unkörperlichen Wirtschaftsgüter (siehe Rz 623 ff).

610

Zu den Sachanlagen zählen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten

einschließlich der Bauten auf fremdem Grund, technische Anlagen und Maschinen, andere

Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Anlagen in Bau.

611

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen abnutzbaren und nichtabnutzbaren

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

4.2.1.2.3 Nichtabnutzbares Anlagevermögen

612

Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die keinem Wertverzehr

unterliegen. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen zählen zB der dauernd genutzte Grund

und Boden, stehendes Holz (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021), Antiquitäten (VwGH 24.9.1996,

94/13/0240), Kunstwerke und Werke der Gebrauchskunst (VwGH 5.7.1994, 91/14/0110),

Gemälde, Skulpturen, wertvolle Gefäße uÄ, Wandteppiche und Tapisserien, im Regelfall

Beteiligungen als echter stiller Gesellschafter, weiters entgeltlich erworbene unbefristete

Rechte und Konzessionen, zeitlich unbegrenzte Namensrechte oder Markenrechte, soweit sie

nicht Bestandteile des Firmenwertes sind (zum Markenrecht siehe Rz 3195, zur Domain-

Adresse siehe Rz 500a).

612a

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von "ihrem" Anteilsinhaber ein Fruchtgenussrecht an den

eigenen Anteilen, ist eine steuerwirksame Abschreibung dieses Fruchtgenussrechtes

unzulässig (VwGH 25.1.2000, 2000/15/0172).

4.2.1.2.4 Abnutzbares Anlagevermögen

613

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die einem regelmäßigen

Wertverzehr unterliegen. Der Wertverzehr kann technisch, wirtschaftlich oder zeitlich bedingt

sein. Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter dann, wenn sie wegen technischen Verschleißes,

wegen einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder wegen Zeitablaufs (insbesondere bei

Rechten) nur eine beschränkte Zeit genutzt werden können (VwGH 27.11.1963, 0790/73).

Der Umstand, dass bei Wirtschaftsgütern Erhaltungsaufwand anfällt, macht sie für sich allein

noch nicht abnutzbar (VwGH 20.12.1963, 2125/62).

Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören vor allem Sachgüter wie Gebäude,

Einrichtungsgegenstände, Maschinen, Werkzeuge, Filme (bei Filmproduktions- oder

Filmverleihunternehmen), aber auch Rechte und andere immaterielle Wirtschaftsgüter wie

Patente, Wettbewerbsverbote, Belieferungsrechte, betriebliche Erfahrungen, Mietrechte an

Geschäftsräumen, die durch ihre zeitliche Begrenzung auch einem Wertverzehr unterliegen.

Eine Musterküche gehört zum abnutzbaren Anlagevermögen, wenn sie dazu bestimmt ist,

nicht wie eine Ware veräußert zu werden, sondern längerfristig dem Betrieb zu dienen. Das

Baurecht ist zwar unbeweglich, aber abnutzbar. Spezialersatzteile, die nur bei bestimmten

Anlagen verwendet werden können, sind mit der Anlage gemeinsam zu aktivieren und

gehören daher zum abnutzbaren Anlagevermögen (VwGH 26.4.1977, 0671/75).

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Zur Frage, ob der Firmenwert abnutzbar oder nichtabnutzbar ist, siehe Rz 2287 ff. Andere

immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht als "Firmenwert" anzusehen

sind, sind nach den allgemeinen Bewertungsregeln entweder als abnutzbar oder als nicht

abnutzbar zu behandeln.