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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 



4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven

707

Im Falle des Wechsels von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auf eine andere

Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens zu erfassen.

708

Ohne besondere Antragstellung hat die Erfassung der stillen Reserven des zum notwendigen

Betriebsvermögen zählenden Grund und Bodens im Übergangsgewinn zu erfolgen.

709

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die stillen Reserven des Grund und Bodens

zunächst einer steuerfreien Rücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.

Ab der Veranlagung 2007 ist der Antrag in der Steuererklärung des Jahres des Wechsels der

Gewinnermittlungsart zu stellen; im Falle einer Gewinnfeststellung (§ 188 BAO) ist der

Antrag in der Feststellungserklärung zu stellen. Der Antrag kann nur in der Steuererklärung

(Feststellungserklärung) gestellt werden, die vor Ergehen des betreffenden

Einkommensteuerbescheides eingebracht wurde. Wurde in dieser Steuererklärung kein

Antrag gestellt, kann ein solcher in einer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides (zB

in einem Berufungsverfahren oder einem wiederaufgenommenen Verfahren) eingereichten

Steuererklärung (Feststellungserklärung) nicht nachgeholt werden. Dies gilt nicht, wenn sich

durch Feststellungen in einem wiederaufgenommenen Verfahren das Jahr des Wechsels der

Gewinnermittlungsart ändert. In diesem Fall behält der für das vermeintliche Jahr des

Wechsels der Gewinnermittlungsart gestellte Antrag seine Wirkung für das nunmehrige Jahr

des Wechsels der Gewinnermittlungsart.

Diese Rücklage ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem

Betriebsvermögen (Veräußerung, Entnahme) gewinnerhöhend aufzulösen. Trifft das

Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen mit der Veräußerung oder der Aufgabe des

Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles zusammen, so erfolgt die

gewinnerhöhende Auflösung im Veräußerungsgewinn. Andernfalls erfolgt die

Rücklagenauflösung zu Gunsten des laufenden Gewinnes. Eine Übertragung gemäß § 12

EStG 1988 ist nicht zulässig. Eine frühere freiwillige Auflösung oder eine Zuschreibung (§ 6

Z 13 EStG 1988) der Rücklage (des steuerfreien Betrages) ist gesetzlich nicht vorgesehen.

709a

Scheidet der Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Grund-und-Boden-

Rücklage grundsätzlich zur Gänze steuerwirksam aufzulösen. Ist im Falle des Ausscheidens

ab 2007 durch Veräußerung (Verkauf, Tausch) der Veräußerungserlös höher als die Summe

aus Anschaffungskosten und Rücklage, ist der Überhang bei Vorliegen der Voraussetzungen

nach § 30 EStG 1988 idF StruktAnpG 2006 (Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach

der Anschaffung) ab 2007 als Spekulationseinkünfte steuerpflichtig.

Sind hingegen die stillen Reserven, die in die Grund-und-Boden-Rücklage eingestellt worden

sind, im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen

gegenüber dem Rücklagenbetrag gesunken, ist die Rücklage insoweit steuerneutral

aufzulösen. Ist die stille Reserve überhaupt nicht mehr vorhanden, ist die gesamte Rücklage

steuerneutral aufzulösen, ein allfälliger Minderbetrag kann im Fall des Ausscheidens ab 2007

durch Veräußerung als negative Einkünfte nach § 30 EStG 1988 zu berücksichtigen sein. Dies

gilt nicht, soweit einer Wertminderung bereits durch eine steuerwirksame

Teilwertabschreibung Rechnung getragen worden ist (siehe Rz 710 Fall 3).

 

Beispiel:

Ein § 5-Ermittler schafft im Jahr 2001 Grund und Boden um 100 an; im Jahr 2004

erfolgt ein Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, der Teilwert

im Zeitpunkt des Wechsels beträgt 120, der Steuerpflichtige bildet eine Grund und

Boden-Rücklage von 20. Der Grund und Boden wird im Jahr 2007 veräußert um

 

150    Es ist zunächst die Grund und Boden-Rücklage steuerwirksam

aufzulösen. Da zudem die auf den Anschaffungszeitpunkt bezogene

Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt in Höhe von 30 ein

Spekulationsgewinn vor.

112    Da die stille Reserve in der Grund und Boden-Rücklage nur teilweise im

Veräußerungsgewinn (bezogen auf den Buchwert vor Wechsel der

Gewinnermittlung) gedeckt ist, ist die Rücklage nur insoweit (in Höhe

von 12) steuerwirksam und der nicht realisierte Restbetrag (in Höhe

von 8) steuerneutral aufzulösen.

90     Es ist die gesamte Rücklage steuerneutral aufzulösen; da zudem die

Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt in Höhe von 10 ein

Spekulationsverlust vor.

710

Rechtslage bis 2006:

Ist der Buchwert von Grund und Boden des Anlagevermögens auf Grund mehrfachen

Wechsels auf die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 mehrfach steuerneutral

aufzuwerten, so bestehen folgende Möglichkeiten:

- Es ist auf den höheren Teilwert steuerneutral aufzuwerten; eine nach

§ 4 Abs. 10 EStG 1988 gebildete steuerfreie Rücklage (steuerfreier Betrag) bleibt

unverändert bestehen.

- Der Buchwert des Grund und Bodens wird im Ausmaß der bestehenden Rücklage gemäß

§ 4 Abs. 10 EStG 1988 nicht erhöht; die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert

vermindert die gebildete steuerfreie Rücklage (steuerfreien Betrag). Übersteigt diese

Differenz den Rücklagenbetrag, so ist insoweit der Buchwert zu erhöhen.

Rechtslage ab 2007:

Ist der Buchwert von Grund und Boden des Anlagevermögens auf Grund mehrfachen

Wechsels auf die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 mehrfach steuerneutral aufoder

abzuwerten, gilt Folgendes:

- Die zwei- oder mehrfache steuerneutrale Auf- oder Abwertung führt immer zu einer

Änderung des Buchwertes des Grund und Bodens. Eine Anpassung einer bereits

vorhandenen Grund- und Boden-Rücklage hat nicht zu erfolgen.

- Ein Rückwechsel von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 zur Gewinnermittlung

nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG 1988 führt im Fall einer eingetretenen

Wertsteigerung zur Aufstockung der bereits vorhandenen Rücklage.

Im Ergebnis sind daher sämtliche in den Zeiträumen der § 5-Gewinnermittlung

angewachsenen stillen Reserven zu erfassen, soweit sie im Veräußerungsgewinn Deckung

finden; Teilwertabschreibungen sind nicht mit der Rücklage zu verrechnen.

 

Beispiel:

Mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlung, Antragstellung auf Rücklagenbildung

erfolgt.

W = Wechsel, VE = Veräußerungserlös

Fall 1: Im Jahr 07 erfolgt eine steuerneutrale Aufwertung des Grund und Bodens auf

136. Im Jahr 10 ist die bereits vorhandene Rücklage aus 03 um 18 auf 38

aufzustocken. Die Rücklage von insgesamt 38 (=Zuwachs an stillen Reserven in der §

5-Zeit) ist im Jahr 12 steuerwirksam aufzulösen.

Fall 2: Im Jahr 07 erfolgt eine steuerneutrale Abwertung des Grund und Bodens um 12

auf 108. Im Jahr 10 ist die bereits vorhandene Rücklage aus 03 um 18 auf 38

aufzustocken. Die Rücklage(n) von insgesamt 38 (=Zuwachs an stillen Reserven in der

§ 5-Zeit) sind im Jahr 12 steuerwirksam aufzulösen.

Fall 3: Im Jahr 07 erfolgt eine steuerneutrale Aufwertung um 16. Der Wertminderung

in 07 bis 09 ist durch eine (steuerwirksame) Teilwertabschreibung von 12 Rechnung zu

tragen. Der Buchwert beträgt sodann (spätestens ab dem Jahr 10) 124. Die Rücklage

bleibt unverändert 20. Im Jahr 12 ist die Rücklage von 20 steuerwirksam aufzulösen.

Insgesamt sind in der § 5-Zeit (20-12) = 8 an stillen Reserven zugewachsen.

710a

Der Antrag auf Bildung einer Grund-und-Boden-Rücklage kann grundsätzlich bis zur

Rechtskraft des Verfahrens gestellt werden. Bei buchführenden Steuerpflichtigen müssen

nach Einreichung der Bilanz aber die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs.

2 EStG 1988 vorliegen.

710b

Grundstücke des gewillkürten Betriebsvermögens scheiden wie andere Wirtschaftsgüter des

gewillkürten Betriebsvermögens mit dem Zeitpunkt des Wechsels jedenfalls aus dem

Betriebsvermögen aus. Ihre stillen Reserven sind stets im Übergangsgewinn zu erfassen. In

diesem Fall gibt es auch für Grund und Boden keine Möglichkeit zur Bildung einer Rücklage.

Der ermäßigte Steuersatz für die stillen Reserven gelangt nur mehr unter den

Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 EStG 1988 zur Anwendung.

Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sind wegen des Grundsatzes der

Bewertungsstetigkeit beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auf § 4

Abs. 1 EStG 1988 beizubehalten.

4.5.2.2.5 Übergang auf eine Pauschalierung

711

Nimmt ein bisher buchführender Steuerpflichtiger erstmals die Pauschalierung nach

§ 17 Abs. 1 EStG 1988 oder nach den Pauschalierungsverordnungen für das Gaststätten und

Beherbergungswesen, für Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, für

Drogisten oder die Individualpauschalierung in Anspruch, so ist ein Übergangsgewinn

(Übergangsverlust) zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige von der

Gewinnermittlung durch eine dieser Pauschalierungsformen zur Buchführung übergeht.

712

Der Wechsel von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu den genannten

Pauschalierungen oder umgekehrt löst hingegen keinen Übergangsgewinn aus.

713

Ausgaben, die vor dem Wechsel zur Pauschalierung abgeflossen sind und wirtschaftliche

Zeiträume innerhalb der Anwendung der Pauschalierung betreffen, sowie Nachzahlungen für

Aufwendungen im Pauschalierungszeitraum können daher nach Maßgabe des

§ 19 EStG 1988 abgezogen werden. Vorauszahlungen im Pauschalierungszeitraum für

Veranlagungszeiträume danach und Nachzahlungen im Pauschalierungszeitraum für

Veranlagungszeiträume davor sind abpauschaliert und können nicht gesondert abgesetzt

werden.

714

Vor Anwendung der Pauschalierung gebildete Abfertigungsrückstellungen (steuerfreie

Beträge) sind weiterzuführen (siehe Rz 3363 ff).

715

Bei Wechsel von einer Gewinnermittlungsart nach Durchschnittssatzverordnung auf eine

andere Gewinnermittlungsart ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob es sich dabei um eine

Gesamtschätzung nach äußeren Betriebsmerkmalen ohne Bedachtnahme auf das

Betriebsvermögen handelt oder ob (zumindest in Teilbereichen) der Gewinn nach

Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches oder einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

ermittelt wird. Entsprechend ist ein Übergangsgewinn nach dem Grundsatz der Nicht- bzw.

Doppelerfassung von Betriebsvorfällen zu ermitteln.

 

Beispiel:

Der Gewinn aus einem Weinbaubetrieb wird gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 430/1997

ermittelt; dies entspricht einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Beim späteren

Übergang auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind daher die

für die Ermittlung von Übergangsgewinnen bzw. -verlusten maßgeblichen Grundsätze

zu beachten. Dass die Verordnung für die Betriebsausgaben aus Weinbau eine

Pauschalierungsmöglichkeit vorsieht, ändert nichts am Charakter der Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung, da ja die tatsächlich erzielten Einnahmen nachzuweisen und

anzusetzen sind. Im Übrigen steht es dem Abgabepflichtigen frei, an Stelle der

pauschalen Ausgaben die tatsächlichen Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe

geltend zu machen.

Der in der ersten Eröffnungsbilanz ausgewiesene Weinvorrat ist zur Vermeidung einer

Doppelerfassung von Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Übergangsgewinnes als

Zuschlag zu berücksichtigen, weil sich die hierfür aufgewendeten Erzeugungskosten -

allenfalls in Form der pauschalen Ausgaben - im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung gewinnmindernd ausgewirkt haben und weil dieser Aufwand ansonsten beim

späteren Weinverkauf und der damit verbundenen Wareneinsatzermittlung im Rahmen

des Betriebsvermögensvergleiches ein zweites Mal ausgabenwirksam werden würde.

716

Beim Übergang von einem pauschalierten Land- und Forstwirt auf den

Betriebsvermögensvergleich ist bei Ansatz eines gemäß § 6 Z 2 lit. b EStG 1988 höheren

Teilwertes der ansonsten unversteuert bleibende Wertzuwachs als Zuschlag dem

Übergangsgewinn zuzurechnen (VwGH 19.4.1988, 87/14/0080).

4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes

717

Der Übergangsgewinn ist bei laufendem Betrieb beim Gewinn des ersten

Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu erfassen.

718

Bei laufendem Betrieb ist der Wechsel der Gewinnermittlung zwischen den

Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 sowie den pauschalen

Gewinnermittlungsarten nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig (VwGH 24.11.1993,

92/15/0110). Bei einer unterjährigen entgeltlichen und unentgeltlichen Betriebsübertragung

kann der Übernehmer die Gewinnermittlungsart frei wählen, sofern die gesetzlichen

Voraussetzungen vorliegen (siehe Rz 690). Zum Eintritt bzw. Wegfall der Gewinnermittlung

nach § 5 EStG 1988 siehe Rz 430b.

719

Der Übergangsgewinn ist stets im Rahmen jenes Wirtschaftsjahres zu erfassen, in dem der

Gewinn erstmals nach der neuen Methode ermittelt wird.

Randzahlen 720 bis 723: entfallen

724

Im Falle der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder

Mitunternehmeranteiles mit Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 3 und 17 EStG 1988 oder nach

den Pauschalierungsverordnungen für das Gaststätten- und Beherbergungswesen, für

Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, für Drogisten oder die

Individualpauschalierung, ist der Gewinn aus dem Übergang zur Gewinnermittlung nach

§ 4 Abs. 1 EStG 1988 beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor der

Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.

725

Findet in direktem Zusammenhang mit einem Umgründungsvorgang iSd UmgrStG ein

Wechsel der Gewinnermittlungsart (zwingend oder freiwillig) hinsichtlich eines dabei

übertragenen Betriebes statt, gilt Folgendes:

- Der mit einer Umgründung verbundene Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3

EStG 1988 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 erfolgt am Umgründungsstichtag.

Kommt es im Falle der Einbringung gemäß Art. III UmgrStG (UmgrStR 2002 Rz 818 ff),

eines Zusammenschlusses gemäß Art. IV UmgrStG (UmgrStR 2002 Rz 1394 f) oder einer

Realteilung gemäß Art. V UmgrStG (UmgrStR 2002 Rz 1582) im Anschluss an die letzte

laufende mit dem Umgründungsstichtag endende Gewinnermittlungsperiode zum

Wechsel der Gewinnermittlungsart zu jener nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, ist ein

Übergangsgewinn im Jahr, in das der Umgründungsstichtag fällt, zu versteuern.

Hinzuweisen ist auf den ua. mit Einbringungen ggf. verbundenen zweiten Wechsel der

Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 1 EStG 1988 auf § 5 EStG 1988 bei der

übernehmenden Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages

(§ 20 Abs. 8 UmgrStG, siehe UmgrStR 2002 Rz 963. Zum Zusammenschluss siehe

UmgrStR 2002 Rz 1394, zur Realteilung siehe UmgrStR 2002 Rz 1621b.

- Der mit der Umgründung verbundene Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 1

(§ 5) EStG 1988 auf § 4 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt mit Beginn des dem

Umgründungsstichtag folgenden Tages. Die Steuerwirkungen treten daher im ersten

Wirtschaftsjahr des Rechtsnachfolgers außerhalb der laufenden Gewinnermittlung ein.

Bei einer Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG (UmgrStR 2002 Rz 517), einem

Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG (UmgrStR 2002 Rz 1398 ff) oder einer

Realteilung nach Art. V UmgrStG (UmgrStR 2002 Rz 1583) ist ein aus dem Wechsel

resultierender Gewinn im ersten nach dem Umgründungsstichtag endenden

Wirtschaftsjahr zu erfassen.

Randzahlen 726 und 727: entfallen

4.5.4 Übergangsverluste

728

Übergangsverluste sind ausgleichs- und vortragsfähig (VfGH 7.3.1990, B 232/89). Dies gilt

auch für Übergangsverluste aus einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel sind sie zu je

einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen.

Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung mit Buchwertfortführung sind die restlichen

Siebentel vom Übernehmer des Betriebes abzusetzen.

729

Im Falle einer späteren Betriebsaufgabe/Veräußerung sind die (restlichen)

Übergangsverluste sofort zu berücksichtigen. Soweit sie weder mit dem letzten laufenden

Gewinn noch mit einem allfälligen Übergangsgewinn zu verrechnen sind, sind sie im Rahmen

des innerbetrieblichen Verlustausgleiches mit dem Veräußerungsgewinn auszugleichen.

Restbeträge sind sodann mit anderen Einkünften auszugleichen und werden schließlich

vortragsfähig.

730

Siebentelbeträge, die nicht mit laufenden Gewinnen (bzw. Übergangs- oder

Veräußerungsgewinn) aus demselben Betrieb ausgeglichen werden können, sind mit anderen

positiven Einkünften zu verrechnen. Der verbleibende Rest wird vortragsfähig.

4.6 Auswirkungen des Umsatzsteuerrechts auf die

Einkommensteuer

4.6.1 Auswirkungen bei Gewinnermittlung durch

Betriebsvermögensvergleich

4.6.1.1 Umsatzsteuer

731

Die Umsatzsteuer ist innerhalb der Unternehmerkette kein Kostenfaktor und hat

wirtschaftlich gesehen den Charakter eines durchlaufenden Postens. Sie ist daher

grundsätzlich erfolgsneutral. Dies wird durch den Ansatz entsprechender Forderungen und

Verbindlichkeiten erreicht. Der Aktivierung des Forderungsbetrages in Höhe des

zivilrechtlichen Preises (inklusive Umsatzsteuer) steht die Passivierung der Umsatzsteuer an

das Finanzamt gegenüber.

732

Es gibt jedoch Fälle, in denen die Umsatzsteuer erfolgswirksam ist:

- Der passivierten Verbindlichkeit steht keine Forderung gegenüber (zB bei

tauschähnlichen Umsätzen durch Sachleistungen an Arbeitnehmer),

- Vornahme von "Umsatz-Zuschätzungen" durch das Finanzamt,

- Vornahme der Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994, welche nicht

weiterverrechnet werden kann,

- Ausschluss vom Vorsteuerabzug zB bei Vorliegen unecht befreiter Umsätze gemäß

§ 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994. In diesen Fällen teilt die Umsatzsteuer die steuerliche

Behandlung des Entgelts (Aktivierung oder Abzug als Betriebsausgabe).

733

Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer ist, soweit der Eigenverbrauch eine

Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht,

keine Betriebsausgabe (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988). Eine Umsatzsteuer, die auf den

Eigenverbrauch entfällt, der keine Entnahme darstellt, kann zB vorliegen, wenn eine

Sachspende an eine Hochschule iSd § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 geleistet wird. In diesem Fall

stellt die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe dar.

4.6.1.2 Vorsteuer

734

Entsprechend dem in Rz 731 aufgezeigten Wesen der Umsatzsteuer gehören die nach

§ 12 Abs. 1 UStG 1994 und nach Art. 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht zu

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung

oder Herstellung sie entfallen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind im Rahmen der

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ohne Rücksicht darauf, ob sie mit der

Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder des

Umlaufvermögens im Zusammenhang stehen, als Forderungen an das Finanzamt zu

aktivieren.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, kauft

eine Maschine. Es werden ihm 10.000 S als Kaufpreis und 2.000 S Umsatzsteuer in

Rechnung gestellt. Als Anschaffungskosten sind 10.000 S anzusetzen. Die

Umsatzsteuer von 2.000 S ist als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.

735

Nimmt der Unternehmer Skonto und dgl. in Anspruch, dann hat er (ohne Durchführung einer

formellen Rechnungsberichtigung) den Vorsteuerabzug zu berichtigen. Durch die

Inanspruchnahme des Zahlungsabzuges ändern sich auch die Anschaffungs- oder

Herstellungskosten des entsprechenden Wirtschaftsgutes.

 

Beispiel:

Der Unternehmer erhält eine Maschine um 100.000 S zuzüglich 20.000 S Umsatzsteuer

geliefert, er nimmt infolge rechtzeitiger Zahlung einen Skontoabzug von 3% des

Rechnungsbetrages (3.600 S) in Anspruch. Dadurch verringern sich die

Anschaffungskosten der Maschine von 100.000 S auf 97.000 S und die abziehbare

Vorsteuer von 20.000 S auf 19.400 S.

735a

Wird der Vorsteuerabzug bei ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen, umsatzsteuerlich aber

zum Vorsteuerabzug berechtigenden Aufwendungen (zB Arbeitszimmeraufwendungen auf

Grund VwGH 24.9.2002, 98/14/0198) nachträglich geltend gemacht, führt die auf den als

nichtabzugsfähig behandelten Bruttoaufwand (Aufwand inkl. Umsatzsteuer) entfallende

rückverrechnete Vorsteuer zu keiner Betriebseinnahme (vgl. Rz 1001).

4.6.1.3 Anzahlung

736

Das UStG 1994 sieht bei Anzahlungen eine so genannte "Mindest-Ist-Besteuerung" vor

(§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994). Die Umsatzsteuerschuld entsteht in dem Monat der

tatsächlichen Leistung der Anzahlung, wodurch es auch bei einer Sollbesteuerung des

leistenden Unternehmers zu einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kommt. Der

Leistungsempfänger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen (tatsächliche Zahlung und

Rechnungslegung) die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Der

Leistungsempfänger hat daher gegenüber dem Finanzamt eine Forderung auszuweisen. Die

Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer richtet sich nicht nach

der vereinbarten Anzahlung, sondern nach der tatsächlich geleisteten Anzahlung, auch wenn

die Rechnung über eine höhere Anzahlung gelegt wurde. Unabhängig von einer

Rechnungsausstellung entsteht beim leistenden Unternehmer für die erhaltene Anzahlung

die Steuerschuld. Dieser hat daher die vereinnahmte (Netto-)Anzahlung gegenüber dem die

Anzahlung leistenden Unternehmer zu passivieren und den auf die Anzahlung entfallenden

Umsatzsteuerbetrag als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt auszuweisen.

Im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung entsteht eine Forderung bzw.

Verbindlichkeit nur noch in um die Anzahlung verringerter Höhe. Auch die

Umsatzsteuerschuld entsteht nur noch bezüglich des Differenzbetrages. In der Endrechnung

ist auf die geleistete Anzahlung und die darauf entrichtete Umsatzsteuer in der Form

hinzuweisen, dass die Anzahlung und die entrichtete Umsatzsteuer offen in der Endrechnung

vom Gesamtentgelt und der darauf entfallenden Umsatzsteuer abzusetzen sind oder dass die

Anzahlung und die darauf geleistete Umsatzsteuer gesondert in der Endrechnung oder in

einem Anhang zur Endrechnung angegeben werden.

4.6.1.4 Nicht abzugsfähige Vorsteuer

737

Soweit die bei Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes des Anlage- oder

Umlaufvermögens in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abzugsfähig ist (siehe Rz 732),

gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf das sie

entfällt. Nichtabziehbare Vorsteuerbeträge für aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter sind

nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar, sondern müssen als Teil der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten des entsprechenden Wirtschaftsgutes aktiviert werden und teilen ihr

Schicksal (AfA, Investitionsfreibetrag usw.).

 

Beispiel:

Ein Unternehmer ist mit seinen Umsätzen unecht von der Umsatzsteuer befreit. Er

erwirbt eine neue EDV-Anlage (1,000.000 S) zuzüglich 20% Umsatzsteuer (200.000 S),

die gemäß § 12 UStG 1994 nicht geltend gemacht werden kann. Es ist der gesamte

Rechnungsbetrag von 1.200.000 S zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer verteilt

abzusetzen bzw. ist dieser Betrag die Basis für die Geltendmachung des

Investitionsfreibetrages.

Die nichtabziehbare Vorsteuer für nicht aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter, teilt das

steuerliche Schicksal des Grundaufwandes.

738

Geht ein Vorsteuerabzug verloren, weil der Steuerpflichtige über die empfangene Leistung

auch in der Folge keine Rechnung erhält, ein Rechnungsmangel nicht behoben oder der vom

Steuerpflichtigen geltend gemachte Vorsteuerabzug vom Finanzamt (nachträglich) geändert

wird, dann sind auch die entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten

grundsätzlich zu berichtigen. Eine derartige Berichtigung hat auch in Fällen zu erfolgen, in

denen die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nichtabziehbare gemäß

§ 12 Abs. 5 UStG 1994 im Wege einer Verhältnisrechnung erfolgt und sich das Verhältnis

nachträglich ändert. Es bestehen jedoch in diesen Fällen keine Bedenken, von geringfügigen

Berichtigungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abstand zu nehmen, wenn damit

ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. In solchen Fällen sind

Mehrbeträge an abziehbarer Vorsteuer als Betriebseinnahme und Minderbeträge als

Betriebsausgabe zu verrechnen.

739

Von den oben dargelegten Änderungen des Vorsteuerabzuges sind die Berichtigungen des

Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 zu unterscheiden. Bei diesen

Berichtigungen sieht § 6 Z 12 EStG 1988 vor, dass bei solchen Berichtigungen in keinem Fall

eine Änderung der entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen hat.

Vielmehr sind die Mehr- bzw. Minderbeträge an abzugsfähiger Vorsteuer stets als

Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben zu behandeln, es sei denn, dass noch eine

entsprechende Vorsteuerforderung gegenüber dem Finanzamt besteht, was jedoch idR nicht

der Fall sein wird. Besteht noch eine derartige Forderung, dann ist diese zu berichtigen, und

zwar unter gleichzeitiger Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des

Wirtschaftsgutes, bei dem die Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden

Verhältnisse eingetreten ist.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer erwarb im Jahre 1998 eine neue Büroeinrichtung im Werte von

100.0000 S zuzüglich 20% Umsatzsteuer, das sind 20.000 S, die er als Vorsteuer

geltend gemacht hat.

Ab 1.Jänner 2000 ist der Unternehmer unecht von der Umsatzsteuer befreit. Auf Grund

der ab dem Jahre 2000 bestehenden unechten Steuerbefreiung kommt es in den

Jahren 2000 bis 2002 zu einer Vorsteuerberichtigung (§ 12 Abs. 10 UStG 1994) im

Ausmaß von insgesamt 3/5 (12.000 S) des ursprünglichen Vorsteuerbetrages. Die in

diesen Jahren vorzunehmende Vorsteuerberichtigung beträgt jeweils 4.000 S und ist

als Betriebsausgabe abzugsfähig.

4.6.1.5 Geringwertige Wirtschaftsgüter

740

Soweit Vorsteuerbeträge nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Grundsätzen

nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes gehören, sind sie

auch nicht in die für geringwertige Wirtschaftsgüter maßgebende Wertgrenze von 400 Euro

(§ 13 EStG 1988) einzubeziehen. In Fällen, in denen eine Berichtigung der Anschaffungsoder

Herstellungskosten aus Gründen einer Verwaltungsvereinfachung unterbleibt (Rz 738

und 741), bestehen keine Bedenken, die Begünstigung des § 13 EStG 1988 unberührt zu

belassen.

4.6.1.6 Interimskonto

741

Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Umsatzsteuerschuld am

Bilanzstichtag noch nicht entstanden ist, sind einschließlich der auf sie entfallenden

Umsatzsteuer zu bilanzieren und die betreffenden Umsatzsteuerbeträge überdies auf einem

passiven Interimskonto (für noch nicht geschuldete Umsatzsteuer) zu erfassen. Solange für

denjenigen, der die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat, die Umsatzsteuerschuld

entsprechend § 19 UStG 1994 noch nicht entstanden ist, können die betreffenden

Umsatzsteuerbeträge nicht als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt ausgewiesen

werden. Erst wenn gemäß § 19 UStG 1994 die Schuld für diese Steuerbeträge entstanden

ist, sind diese Steuerbeträge von dem Interimskonto abzubuchen und als Verbindlichkeit dem

Finanzamt gegenüber auszuweisen.

Diese Vorgangsweise ist in jenen Fällen geboten, in denen sich im Rahmen der Besteuerung

nach vereinbarten Entgelten der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld gemäß

§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 um einen Monat verschiebt, weil die Rechnungsausstellung

erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung

erbracht wurde; weiters ist iSd vorstehenden Ausführungen vorzugehen, wenn im Rahmen

der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten in den zu bilanzierenden Forderungen

Umsatzsteuerbeträge zu berücksichtigen sind, deren Schuld gemäß

§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994 deshalb noch nicht entstanden ist, weil die Vereinnahmung

der Entgelte für die betreffenden Umsätze noch aussteht.

 

4.6.1.7 Forderungsabschreibung

742

Sind Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen abzuschreiben, weil die

Forderungen uneinbringlich geworden sind, so ist der Berechnung der

Forderungsabschreibung zwar der gesamte uneinbringlich gewordene Forderungsbetrag

(also einschließlich Umsatzsteuer) zu Grunde zu legen. Es ist aber zu beachten, dass der

leistende Unternehmer in Höhe der auf den Forderungsausfall entfallenden Umsatzsteuer

eine Berichtigung (Minderung) der Umsatzsteuerverbindlichkeit vorzunehmen hat

(§ 16 Abs. 3 UStG 1994).

Voraussetzung für eine solche Minderung der Umsatzsteuerverbindlichkeit ist jedoch, dass

der Forderungsverlust nachweislich bereits eingetreten ist. Aus § 16 Abs. 3 UStG 1994 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 UStG 1994 kann abgeleitet werden, dass für die Minderung der

Umsatzsteuerverbindlichkeit der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Abschreibung der

uneinbringlich gewordenen Forderung vorgenommen wird.

 

Beispiel:

Eine uneinbringlich gewordene Forderung beträgt 120.000 S (davon 20.000 S

Umsatzsteuer). 100.000 S sind über Aufwand und 20.000 S auf

Umsatzsteuerverbindlichkeit (Soll) zu buchen.

743

Auch bei Wertberichtigungen zu Forderungen, die der Steuerpflichtige für erfahrungsgemäß

zu erwartende, aber noch nicht tatsächlich eingetretene Forderungsverluste vornimmt

(Delkredere), wirkt sich die auf den zu erwartenden Forderungsausfall entfallende

Umsatzsteuer wirtschaftlich betrachtet nicht gewinnmindernd aus (VwGH 23.11.1977,

2400/77). Demnach ist die zu erwartende Minderung der Umsatzsteuerverbindlichkeit aus

dem zu erwartenden Forderungsausfall auf einem Interimskonto im Soll zu erfassen oder

einfachheitshalber bei der Berechnung des Delkredere vom dubiosen Forderungsbetrag ohne

Umsatzsteuer auszugehen.

 

Beispiel:

Eine dubiose Forderung von 100.000 S zuzüglich 20.000 S Umsatzsteuer = 120.000 S

ist zur Hälfte wertzuberichtigen; diese Wertberichtigung wirkt sich nur in Höhe von

50.000 S (50% von 100.000 S) gewinnmindernd aus. Erfolgt aber im Beispielsfall die

50% betragende Wertberichtigung von der Gesamtforderung von 120.000 S, so sind

50.000 S über Aufwand und 10.000 S über Interimskonto (Soll) zu buchen.