4.6.2 Auswirkungen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung
4.6.2.1 Allgemeines
744
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stehen die Bruttoverrechnung und die
Nettoverrechnung als Möglichkeiten der Umsatzsteuer-Verrechnung zur Verfügung.
4.6.2.2 Das Bruttosystem
745
Nach den Grundsätzen des § 19 EStG 1988 ist die von einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme
und im Zeitpunkt der Abfuhr an das Finanzamt als Betriebsausgabe zu behandeln.
Die dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner von seinen Vorlieferanten in Rechnung gestellten
abziehbaren Vorsteuerbeträge sind im Zeitpunkt der Bezahlung Betriebsausgaben und im
Zeitpunkt der Verrechnung mit dem Finanzamt Betriebseinnahmen.
Die Zahllast des Voranmeldungszeitraumes ist somit bei Bezahlung eine Betriebsausgabe,
eine allfällige Gutschrift für einen Voranmeldungszeitraum stellt eine Betriebseinnahme dar.
Da Vereinnahmung und Verausgabung oft in verschiedenen Veranlagungszeiträumen liegen,
kommt es beim Bruttosystem, anders als beim Bilanzierer, praktisch immer zu
Periodenverschiebungen. Die Umsatzsteuer hat daher keinen Durchlaufcharakter.
4.6.2.2.1 Vorsteuer bei Anlagevermögen
746
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge gehören nicht zu den Anschaffungs(Herstellungs-)kosten
der Wirtschaftsgüter, auf die sie entfallen und sind entsprechend Rz 745 zu behandeln.
Dieser Grundsatz hat jedoch nur bei der Anschaffung (Herstellung) von
aktivierungspflichtigen Anlagegütern praktische Bedeutung. In diesem Fall werden die
abziehbaren Vorsteuern von den Anschaffungs-(Herstellungs-)Kosten, die nur im Wege der
AfA abgesetzt werden können, getrennt und bei Bezahlung als Betriebsausgabe abgesetzt.
Beispiel:
Eine Unternehmerin, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt,
kauft eine Maschine. Es werden ihr 10.000 S als Kaufpreis und 2.000 S als
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Als Anschaffungskosten sind 10.000 S anzusetzen.
Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 2.000 S stellt nach Maßgabe der
Bezahlung eine Betriebsausgabe dar. Bei Verrechnung mit dem Finanzamt führt sie zu
einer Verringerung der Umsatzsteuerzahllast und damit zu einer Minderung der
Betriebsausgabe bzw. unter Umständen auch zu einer Gutschrift, die dann als
Betriebseinnahme zu behandeln ist.
Geringwertige Wirtschaftsgüter siehe Rz 740.
4.6.2.2.2 Vorsteuer bei Umlaufvermögen
747
Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens können die Bruttobeträge der
Anschaffungs(Herstellungs-)kosten als Betriebsausgabe abgezogen werden.
4.6.2.2.3 Fälle mit nicht abzugsfähiger Vorsteuer
748
Soweit die bei Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens in
Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abzugsfähig ist, gelten die Ausführungen in Rz 737 ff in
gleicher Weise für Einnahmen-Ausgaben-Rechner.
749
Soweit die für Umlaufvermögen in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abziehbar ist, gelten
die Ausführungen in Rz 747; lediglich die Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt
unterbleibt, sodass sich daraus keine Betriebseinnahme ergibt.
Beispiel:
Vorsteuern in Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete und dem Betrieb
bestimmter Kraftfahrzeuge: Handelt es sich dabei um ein Anlagegut, kommt es zur
Aktivierung des Gesamtkaufpreises, handelt es sich um Umlaufgüter sowie um
laufende Betriebsausgaben, führt die Bezahlung insgesamt zu Betriebsausgaben.
4.6.2.2.4 Anzahlungen
750
- Anzahlungen oder Vorauszahlungen für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind im
Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung voll als Betriebsausgabe absetzbar.
- Die in Anzahlungen und Vorauszahlungen des Anlagevermögens enthaltene
Umsatzsteuer kann (seit 1995) im Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung als
Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn über die Anzahlung oder Vorauszahlung eine
ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
- Bei Ratenzahlungen eines bereits gelieferten Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens
wäre davon auszugehen, dass in jeder einzelnen Ratenzahlung anteilige
Umsatzsteuerbeträge enthalten sind, sodass der Abzug der Umsatzsteuer jeweils nur
anteilig erfolgen könnte. Aus Vereinfachungsgründen wird es aber zugelassen, mit der
(den) ersten Rate(n) die Umsatzsteuer, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung vorliegt
und diese auch eingehalten wird, vorweg zu begleichen und damit bereits in diesem
Zeitpunkt die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abzusetzen.
4.6.2.2.5 Eigenverbrauch
751
Beim Eigenverbrauch sind die Entnahmen ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Die auf die
Entnahmen entfallenden Umsatzsteuerbeträge dürfen nicht als Betriebsausgaben geltend
gemacht werden. Daher sind die Steuerbeträge, die als Zahllast an das Finanzamt bezahlt
werden, bzw. die Umsatzsteuer-Gutschriften, um die auf den Eigenverbrauch entfallende
Umsatzsteuer zu berichtigen.
752
Dies gilt nicht,
- wenn der Eigenverbrauch Betriebsausgabe ist, bspw. bei den begünstigten Sachspenden
gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 (siehe Rz 732 f),
- in Fällen, in denen die Umsatzsteuer beim Betriebsvermögensvergleich gewinnwirksam
wird, tritt auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner eine Gewinnwirkung ein, bspw.
Eigenverbrauch durch Auslandsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (siehe
Rz 732 f).
4.6.2.3 Das Nettosystem
753
Die Umsatzsteuer, die wie ein durchlaufender Posten (§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988)
behandelt wird, bleibt sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite außer
Ansatz. Alle Einnahmen und Ausgaben werden daher nur netto angesetzt. Das Nettosystem
ist nur bei solchen Steuerpflichtigen zulässig, bei denen die Umsatzsteuer grundsätzlich
Durchlaufcharakter haben kann.
754
Nettoverrechnung ist nicht möglich:
- In Fällen, in denen ein Unternehmer unecht steuerbefreite Umsätze tätigt, die mit nicht
abziehbaren Vorsteuern zusammenhängen.
- In Fällen der Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung (VwGH 21.12.1999,
95/14/0005), ausgenommen, wenn die Vorsteuerpauschalierung nach
§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen und gleichzeitig die Pauschalierung
nach § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 angewendet wird.
755
Nebengebühren der Umsatzsteuer, wie Säumniszuschläge und Stundungszinsen, bleiben
auch im Bereich der Nettomethode als Betriebsausgaben abzugsfähig.
4.6.2.3.1 Anlagegüter
756
Anlagegüter sind, wenn die Vorsteuer abzugsfähig ist, mit den Nettowerten zu aktivieren. Ist
die Vorsteuer nicht abzugsfähig (zB bei bestimmten Kraftfahrzeugen), dann ist sie als Teil
der Anschaffungs-(Herstellungs-)Kosten zu aktivieren.
4.6.2.3.2 Umlaufgüter
757
Betriebsausgaben stellen nur die verausgabten Nettobeträge dar, die Umsatzsteuer für
Umlaufgüter ist außer Ansatz zu lassen. Hat die Umsatzsteuer keinen Durchlaufcharakter,
dann ist sie bei der Verausgabung als Betriebsausgabe abzuziehen. Diese Ausführungen
gelten auch bei den laufenden Betriebsausgaben.
4.6.2.3.3 Anzahlungen
758
Anzahlungen und Ratenzahlungen sind um die darin enthaltenen (abziehbaren)
Vorsteuerbeträge zu bereinigen.
4.6.2.3.4 Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt
759
Alle Einnahmen- und Ausgabenpositionen, die aus der Umsatzsteuerverrechnung mit dem
Finanzamt resultieren, bleiben unberücksichtigt. Umsatzsteuergutschriften sind keine
Einnahmen, die an das Finanzamt entrichteten Zahlungen keine Ausgaben. Letzteres gilt
auch für die Umsatzsteuersondervorauszahlung (VwGH 18.2.1999, 97/15/0211). Entnahmen
sind, wie beim Bruttosystem, netto anzusetzen. Eine Korrektur der Zahllast um die darin
enthaltene Umsatzsteuer ist nicht erforderlich.
4.6.2.4 Wechsel der Verrechnungsmethode
760
Der Steuerpflichtige ist bei der von ihm gewählten Verrechnungsmethode an keinen
Mindestzeitraum gebunden. Ein Wechsel während des laufenden Wirtschaftsjahres ist aber
ausgeschlossen. Beim Übergang von der Bruttoverrechnung zur Nettoverrechnung ist zu
beachten, dass Zahllasten bzw. Gutschriften für den Zeitraum der Bruttoverrechnung, die
erst im Folgejahr zu einer Verausgabung bzw. Vereinnahmung führen (also idR die
Vorauszahlungen bzw. Gutschriften für November und Dezember bzw. für das vierte
Kalenderviertel), als Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen anzusetzen sind. Auch später
anfallende Einnahmen und Ausgaben, die sich auf Geschäftsvorfälle vor dem Übergang
beziehen, sind weiterhin brutto zu verrechnen.
761
Daraus ergibt sich insbesondere Folgendes:
- Wird Umsatzsteuer (Vorsteuer), die vor dem Übergangsstichtag bezahlt und als
Betriebsausgabe verrechnet wurde, erst nach dem Übergangsstichtag vom Finanzamt
gutgeschrieben, so ist im Zeitpunkt der Gutschrift ein dieser Umsatzsteuer (Vorsteuer)
entsprechender Betrag als Betriebseinnahme zu verrechnen.
- Wird Umsatzsteuer (Vorsteuer), die vor dem Übergangsstichtag vom Finanzamt
gutgeschrieben und als Betriebseinnahme verrechnet wurde, erst nach dem
Übergangsstichtag bezahlt, so ist im Zeitpunkt der Bezahlung ein dieser Umsatzsteuer
(Vorsteuer) entsprechender Betrag als Betriebsausgabe zu verrechnen.
- Für die vor dem Übergangsstichtag vereinnahmte und als Betriebseinnahme verrechnete
Umsatzsteuer, die erst nach dem Übergangsstichtag an das Finanzamt entrichtet wird, ist
im Zeitpunkt der Entrichtung an das Finanzamt ein entsprechender Betrag als
Betriebsausgabe zu verrechnen.
- Bei Versteuerung nach vereinbarten Entgelten ist in Höhe der für einen Zeitraum vor dem
Übergangsstichtag an das Finanzamt entrichteten und als Betriebsausgabe verrechneten
Umsatzsteuer, die erst nach dem Übergangsstichtag vereinnahmt wird, im Zeitpunkt der
Vereinnahmung ein entsprechender Betrag als Betriebseinnahme zu verrechnen.
762
Sinngemäß ist beim Übergang von der Nettoverrechnung zur Bruttoverrechnung vorzugehen.
Randzahlen 763 bis 1000: derzeit frei
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