1001
Der Begriff der Betriebseinnahmen ist gesetzlich nicht geregelt.
Zur Auslegung sind daher die
§§ 4 Abs. 4 und 15 EStG 1988 heranzuziehen. Betriebseinnahmen
sind betrieblich
veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen (VwGH
17.10.1991,
89/13/0261). Dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit den
betrieblichen Vorgängen,
auch ein widerrechtlicher Bezug hindert die Einnahmenqualität
nicht (VwGH 17.1.1989,
88/14/0010). Einnahmen aus der Veräußerung von Waren, die
Gegenstand des
Handelsgewerbes sind, gelten als Betriebseinnahmen (VwGH
4.11.1948, 0241/46:
widerlegbare Vermutung). Ideelle Vorteile und fiktive Einnahmen
sind nicht anzusetzen.
Einnahmen, die mit nichtabzugsfähigen Ausgaben (§ 20 EStG
1988) in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, stellen - ausgenommen endbesteuerte und mit
dem besonderen
Steuersatz von 25% zu versteuernde Kapitalerträge - keine
Betriebseinnahmen dar.
1002
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 über die Bewertung von Sachbezügen gilt
analog für nicht in Geld
bestehende Einnahmen. Die (Sachbezugs-)Verordnung BGBl. II Nr.
416/2001 ist nicht
unmittelbar anwendbar (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029). Sofern
keine erheblichen
Abweichungen vom üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes
vorliegen, bestehen keine
Bedenken, einer Schätzung des ortsüblichen Mittelpreises die
Werte laut (Sachbezugs-
)Verordnung zu Grunde zu legen. § 6 Z 9 lit. b EStG 1988 ist
für den unentgeltlichen Erwerb
anwendbar. § 4 Abs. 6 EStG 1988 und § 19 Abs. 3 EStG 1988
gelten für den Bereich der
Betriebseinnahmen nicht (VwGH 24.10.1995, 95/14/0057; vgl. Rz
1392 f). Betriebliche
Wertzugänge müssen nicht Entgelt iSd Umsatzsteuergesetzes
sein.
1003
Betrieblich veranlasst sind auch Einnahmen aus
eigentlich zu einem anderen Tätigkeitsbereich).
1004
Betriebliche Einnahmen können schon in der Gründungsphase des
Betriebes und nach der
Beendigung des betrieblichen Geschehens anfallen. Die
Wertzugänge müssen durch den
zukünftigen bzw. beendeten Betrieb veranlasst sein (zB
Veräußerung von Betriebsmitteln vor
Aufnahme der werbenden Tätigkeit; Betriebssteuer, die nach der
Aufgabe des Betriebes
gutgeschrieben wird - VwGH 17.3.1976, 1534/75).
Siehe dazu auch Rz 6895 ff.