 
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.1 Betriebseinnahmen (inklusive Sanierungsgewinn)
5.1.1 Grundsätzliches
5.1.1.1 Betriebseinnahmen allgemein
1001
Der Begriff der Betriebseinnahmen ist gesetzlich nicht geregelt. Zur Auslegung sind daher die
§§ 4 Abs. 4 und 15 EStG 1988 heranzuziehen. Betriebseinnahmen sind betrieblich
veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen (VwGH 17.10.1991,
89/13/0261). Dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit den betrieblichen Vorgängen,
auch ein widerrechtlicher Bezug hindert die Einnahmenqualität nicht (VwGH 17.1.1989,
88/14/0010). Einnahmen aus der Veräußerung von Waren, die Gegenstand des
Handelsgewerbes sind, gelten als Betriebseinnahmen (VwGH 4.11.1948, 0241/46:
widerlegbare Vermutung). Ideelle Vorteile und fiktive Einnahmen sind nicht anzusetzen.
Einnahmen, die mit nichtabzugsfähigen Ausgaben (§ 20 EStG 1988) in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, stellen - ausgenommen endbesteuerte und mit dem besonderen
Steuersatz von 25% zu versteuernde Kapitalerträge - keine Betriebseinnahmen dar.
1002
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 über die Bewertung von Sachbezügen gilt analog für nicht in Geld
bestehende Einnahmen. Die (Sachbezugs-)Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist nicht
unmittelbar anwendbar (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029). Sofern keine erheblichen
Abweichungen vom üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes vorliegen, bestehen keine
Bedenken, einer Schätzung des ortsüblichen Mittelpreises die Werte laut (Sachbezugs-)
Verordnung zu Grunde zu legen. § 6 Z 9 lit. b EStG 1988 ist für den unentgeltlichen Erwerb
anwendbar. § 4 Abs. 6 EStG 1988 und § 19 Abs. 3 EStG 1988 gelten für den Bereich der
Betriebseinnahmen nicht (VwGH 24.10.1995, 95/14/0057; vgl. Rz 1392 f). Betriebliche
Wertzugänge müssen nicht Entgelt iSd Umsatzsteuergesetzes sein.
1003
Betrieblich veranlasst sind auch Einnahmen aus
- Hilfsgeschäften (sie kommen im Gefolge von Grundgeschäften vor und ermöglichen
diese) sowie
- Nebengeschäften (sie kommen im Randbereich von Grundgeschäften vor und gehören
eigentlich zu einem anderen Tätigkeitsbereich).
Beispiele für Hilfsgeschäfte:
Veräußerung von Anlagen (VwGH 26.4.1989, 89/14/0004, betreffend Abverkauf von
Grundstücken bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn dessen Erhaltung den
Abverkauf erzwingt); Veräußerung von Fachbüchern eines Rechtsanwaltes;
Veräußerung des Kundenstocks eines Versicherungsvertreters.
Vermietung von Anlagegütern.
Abfindung für Praxisräume eines Arztes.
Beispiele für Nebengeschäfte:
Kreditvermittlung durch Grundstücksmakler.
Gelegentliche Überlassung des Betriebsfahrzeuges.
5.1.1.2 Einnahmen vor Betriebseröffnung und nach der Betriebsaufgabe
1004
Betriebliche Einnahmen können schon in der Gründungsphase des Betriebes und nach der
Beendigung des betrieblichen Geschehens anfallen. Die Wertzugänge müssen durch den
zukünftigen bzw. beendeten Betrieb veranlasst sein (zB Veräußerung von Betriebsmitteln vor
Aufnahme der werbenden Tätigkeit; Betriebssteuer, die nach der Aufgabe des Betriebes
gutgeschrieben wird - VwGH 17.3.1976, 1534/75).
Siehe dazu auch Rz 6895 ff.
5.1.2 Sanierungsgewinne
Siehe dazu Rz 7250 ff.
Randzahlen 1005 bis 1023: derzeit frei
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