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5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung1024 Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht. 5.1.3.1 Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988 1025 Betriebseinnahmen sind alle betrieblich veranlassten Betriebsvermögenserhöhungen; sie liegen nicht beim Zufluss, sondern bei abgeschlossener Leistungserbringung vor. Diese kann vor oder nach dem Zufluss gegeben sein (Honorarvorschuss und Leistung noch nicht vollendet, daher keine Einnahme, weil dem Zugang gleichzeitig eine Verbindlichkeit auf Erbringung der Leistung gegenüber steht). 5.1.3.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung5.1.3.2.1 Allgemeines 1026 Erfasst sind alle laufenden Einnahmen, Vorschüsse und geldwerten Güter. Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung Betriebseinnahme. Bei einer Aufrechnung fließt der Forderungsbetrag im Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu. Bei einer einseitigen Aufrechnungserklärung (Klient eines Rechtsanwaltes erklärt sich einverstanden mit der Abdeckung von Honorarforderungen durch Treuhanderläge) tritt im Zeitpunkt des Zuganges die Tilgung und der Zufluss ein (VwGH 14.9.1993, 93/15/0009). Bestände werden nicht berücksichtigt. Entnahmen von Waren, Erzeugnissen, Nutzungen und Leistungen erhöhen wie Betriebseinnahmen den Gewinn (VwGH 5.5.1961, 2497/60 und VwGH 18.1.1963, 1520/62). 1027 Maßgeblich ist der Geldfluss im Rahmen des Betriebes (VwGH 18.1.1983, 82/14/0076); ein Geldeingang auf Grund eines "Vorvertrages" ist zunächst Einnahme, auch wenn der Kauf letztendlich nicht zu Stande kommt. 5.1.3.2.2 Sonderfälle 1028 Hinsichtlich der Vorgangsweise im Bereich verschiedener Sondertatbestände (zB Ansatz der Umsatzsteuer, Einnahme eines Sachwertes der Umlaufvermögen darstellt, Tausch, Erlass von Verbindlichkeiten, Kursgewinne aus Fremdwährungsdarlehen) siehe Rz 658 ff und 731 ff. 5.1.3.3 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 EStG 1988 1029 Die Betriebseinnahmen sind wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufzuzeichnen. Siehe dazu Rz 4101 ff. 5.1.4 ABC der BetriebseinnahmenAbfindungen 1030 Der Grund für das Entstehen des Anspruches muss in der betrieblichen Sphäre liegen: Verzicht auf eine Firmenbezeichnung (VwGH 29.3.1978, 0652/77), Entgelt für Verzicht auf Vorkaufsrecht eines Baumaterialienhändlers, da das Recht notwendiges Betriebsvermögen darstellt (VwGH 25.2.1970, 1099/68). Ablösezahlungen 1031 Die Aufgabe oder Abtretung von Rechten (zB von Mietrechten) oder die Beschaffung von Ersatzmöglichkeiten gehört zu den Einnahmen (siehe auch Rz 6804 ff).
Beispiele: Die Absiedlungsbeihilfe einer Gemeinde ist Einnahme (VwGH 29.10.1974, 1141/74); siehe dazu auch VwGH 12.2.1965, 0575/64 betreffend Freimachung eines Bauareales durch den Magistrat). Die Investitionsablöse für die Weitergabe eines angemieteten Werkstättenlokales ist Einnahme, wenn das Lokal in der Absicht angemietet wurde, es als Werkstätte zu nutzen (es aber in der Folge nicht in dieser Weise verwendet) und an eine Nachmieterin abgegeben wird. Anschlussgebühren bzw. Baukostenzuschüsse 1032 Einmalige Abschlussgebühren bzw. Baukostenzuschüsse, die nicht eine in der Art eines Dauerschuldverhältnisses zeitraumbezogene Leistung (mit)abgelten, dürfen nicht passiv abgegrenzt werden (VwGH 18.12.1996, 94/15/0148; VwGH 29.10.2003, 2000/13/0090). Soweit Anschlussgebühren bzw. Baukostenzuschüsse zum Teil auch das Entgelt für die Einräumung eines Benützungs- bzw. Bezugsrechtes darstellen, sind sie nicht sofort zur Gänze als Einnahme zu erfassen, sondern auf den Zeitraum der Einräumung des Nutzungsrechtes (Vertragsdauer), höchstens jedoch auf 20 Jahre passiv abzugrenzen. Dies gilt insbesondere für Anschlussgebühren bzw. Baukostenzuschüsse für einen Anschluss an das Versorgungsnetz eines Energieversorgungsunternehmens, weil der Leistungsempfänger mit dem Anschluss an das Versorgungsnetz auch ein langfristiges Versorgungsrecht erwirbt (siehe auch Rz 2404). Besserungsvereinbarungen 1033 Wurde ein Besserungsanspruch mit seinem niedrigeren Teilwert angesetzt, sind Rückzahlungen des Besserungskapitals ab dem Überschreiten des niedrigeren Teilwertes ertragswirksam (siehe Rz 2382 ff). Betriebssteuern 1034 Rückzahlungen von als Betriebsausgaben abgesetzten Betriebssteuern sind im Gutschriftzeitraum Betriebseinnahmen (VwGH 20.4.1993, 93/14/0001; nach Beendigung des Betriebes liegen nachträgliche Einkünfte vor - siehe dazu Rz 6895 ff), ebenso Gutschriften nach einer Rechtsmittelentscheidung (VwGH 11.5.1976, 0851/76). Bei nachgesehenen Betriebs- und Personensteuern sind die Betriebssteuern herauszurechnen (VwGH 26.1.1962, 2628/59 und VwGH 19.6.1962, 1120/60) Betriebsunterbrechungsversicherung1034a Zahlungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung (zu Prämienzahlungen siehe Rz 1271) stellen Betriebseinnahmen dar (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0263). Betrügerisch erlangte Vorteile 1035 Fremdwarenbezüge (zB Kosmetika) eines Arztes aus fingierten Rezepten sind als Einnahme anzusetzen (VwGH 17.1.1989, 88/14/0010). Brauereivergütung 1036 Die Zuwendung ist ein Darlehen, soweit auf übliche Rabatte verzichtet wird und der Betrag bei Verletzung des Vertrages rückgefordert werden kann. Nur der nicht als Darlehen verbleibende Anteil ist als Gegenleistung anzusehen (VwGH 29.9.1987, 87/14/0086 betreffend § 4 Abs. 3 - Ermittler). Ein einmaliger Betrag für eine zehnjährige Bezugsverpflichtung ist bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Zuflussjahr zu versteuern (VwGH 24.10.1995, 95/14/0057), sofern kein Darlehen vorliegt. Ein Bilanzierer kann (§ 4 Abs. 1 - Ermittler) bzw. muss (§ 5 - Ermittler) den Vergütungsbetrag auf die Laufzeit abgrenzen. Die Überlassung von Stühlen ist geldwerter Vorteil (siehe auch unter Tausch). Durchlaufende Posten 1037 sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Durchlaufende Posten scheiden aus der Gewinnermittlung aus, und zwar auch dann, wenn keine gesonderten Konten geführt werden (VwGH 6.11.1991, 89/13/0049). § 4 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Entscheidend ist, dass jemand für Rechnung eines anderen tätig wird. Zur Frage vereinnahmter Gelder gemäß § 19a Rechtsanwaltsordnung siehe unter "Rechtsanwalt". Entschädigungen 1038 können Betriebseinnahmen sein, siehe dazu Rz 6804 ff. Ersatzleistungen 1039 An Stelle vertraglicher Leistungen erbrachte Ersatzleistungen sind Einnahmen: zB Zahlung eines Pönales für die Nichteinräumung eines vertraglich vereinbarten Vertriebsrechtes (VwGH 20.5.1970, 0055/69). Euro-Einführung1040 Siehe "Kursgewinne" (siehe Rz 1050). Fremdgelder 1041 sind grundsätzlich Durchlaufposten. Dies gilt nicht, wenn die Berechtigung besteht, über die Gelder zu verfügen (VwGH 7.7.1971, 0140/69) oder wenn tatsächlich wie über eigenes Geld verfügt wird (zB Veruntreuung und Verwendung für Schuldenrückzahlung). Vorschüsse für künftige Leistungen sind - auch bei späterer Abtretung an einen Substituten - keine Fremdgelder. Geschenke 1042 Über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehende Zuwendungen von Geschäftsfreunden bzw. Kunden oder Patienten sind Einnahmen (Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen). Siehe weiters Incentive-Reise, Rz 4818. Gesellschaftsanteile 1043 Siehe unter "Wertpapiere" (siehe Rz 1074). Gratisflüge und ähnliche Zuwendungen 1044 Werden seitens der Betriebsgesellschaft eines Flughafens Flugtickets unentgeltlich überlassen (zB Kauf der Tickets, um den Fluglinien einen Rabatt auf die Landegebühren einzuräumen), so ist die steuerliche Beurteilung dieses Vorganges je nach dem Empfängerkreis vorzunehmen: - Bei Aufsichtsräten der Betriebsgesellschaft sind die Flüge Teil der Aufsichtsratsvergütungen. Bei Personen, die den Aufsichtsräten nahe stehen, sind die Flüge dem Aufsichtsrat zuzurechnen. - Bei Dienstnehmern der Betriebsgesellschaft sind die Tickets als Teil des Arbeitslohnes zu werten und gemäß § 25 EStG 1988 steuerpflichtig. Dem Dienstnehmer sind auch die Flüge nahe stehender Personen zuzurechnen. - Bei Personen, die für den Erhalt der Tickets eine Gegenleistung erbracht haben, stellen die Gratisflüge Werklohn (Honorar) für erbrachte Leistungen dar und sind je nach Leistungsinhalt unter die Einkunftstatbestände des EStG 1988 zu subsumieren (bei nahe stehenden Personen gilt dasselbe wie bei Dienstnehmern). - Stehen die Personen einem Gesellschafter der Betriebsgesellschaft nahe (in der Verwaltung der Beteiligung eingesetzte Arbeitnehmer eines Gesellschafters), stellen die Flüge eine verdeckte Ausschüttung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person dar. Derartige Ausschüttungen sind dem Gesellschafter zuzurechnen. - Bei Empfängern, die keine unmittelbare Nahebeziehung zur Betriebsgesellschaft oder einem ihrer Gesellschafter aufweisen (zB Sportvereine, Freiflüge im Rahmen von Tombolas), fällt die Zuwendung unter keine Einkunftsart EStG 1988 (freigiebige Zuwendungen). Die Gratisflüge sind beim Vorteilsempfänger gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 mit jenem Wert anzusetzen, der dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes entspricht (keine Bedenken gegen den Ansatz mit den tatsächlichen Kosten). Die angeführten steuerlichen Grundsätze sind auch auf ähnliche Zuwendungen im Wirtschaftsverkehr zwischen Geschäftspartnern beziehungsweise Arbeitnehmern anzuwenden (zB Zurverfügungstellung von Autos für private Fahrten an Sportjournalisten durch Autohändler). Siehe auch Stichwort "Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen". Hilfsgeschäfte 1045 Siehe Rz 1003. Inflationsgewinne 1046 Inflationsgewinne stellen Einnahmen dar (siehe auch VwGH 17.9.1975, 0353/75). Inkassobüros 1047 Die von einem bilanzierenden Inkassobüro dem Schuldner im Falle der Beachtung der Grundsätze der Bundeswirtschaftskammer in Rechnung gestellten Spesen sind mangels Rechtsanspruches nicht als Forderung auszuweisen, sondern erst mit dem tatsächlichen Eingang als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies wird auch in Fällen eines ausdrücklichen Schuldanerkenntnisses anzunehmen sein, da der Teilwert einer solchen Forderung des Inkassobüros nach den Erfahrungen in dieser Berufsgruppe mit Null anzusetzen ist. Die dem Auftraggeber des Inkassobüros sofort nach Auftragserteilung in Rechnung gestellten Gebühren sind als Forderungen auszuweisen und damit Betriebseinnahmen. Mit dem Auftraggeber vereinbarte Erfolgsprovisionen können erst mit Eintritt des Erfolges (mit einer Zahlung seitens des Schuldners) Forderungscharakter annehmen und sind in diesem Zeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen. Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen1048 Siehe InvFR 2008 Rz 177 ff Konventionalstrafen 1049 sind in der betrieblichen Sphäre Betriebseinnahmen. Randzahl 1050: entfällt Nachsicht, Nachlass 1051 betrieblicher Schulden ist Einnahme, soweit hierfür nicht private Gründe vorliegen. Nebengeschäfte 1052 Siehe Rz 1003. Personensteuern 1053 Gutschriften, Erstattungen und Nachsichten sind keine Einnahmen (Einkommensteuer, Vermögensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer usw.), das gilt auch für ausländische Personensteuern - siehe analog Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (siehe Rz 4847 ff). Preise 1054 Einnahmen liegen bei von einer Jury verliehenen Preisen im Rahmen eines Wettbewerbes auf Grund einer Leistungsqualifikation (zB Architektenwettbewerb) vor, auch wenn keine Gegenleistung vereinbart ist. Gleiches gilt bei Preisausschreiben aus geschäftlichen Motiven (zB Schaufensterwettbewerb mit Verlosung einer [Incentive-]Reise). Keine Einnahmen liegen vor bei - Preisen in Würdigung der Persönlichkeit oder des Schaffens (Literaturpreis, Nobelpreis), - Preisen durch Einsatz von Allgemeinwissen (Fernsehquiz). Siehe auch Rz 101. Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Preise nach dem Kunstförderungsgesetz siehe Rz 313. Rechtsanwalt 1055 Die Einnahme von Beträgen, die auf Eintreibungsmaßnahmen beim Prozessgegner oder Drittschuldner zurückzuführen sind (§ 19a Rechtsanwaltsordnung), führt zu Einnahmen im Zeitpunkt des Einganges, wenn eine Verrechnung mit dem Klienten dergestalt erfolgt, dass die Rechnungssumme von Honorarabrechnungen um die einbehaltenen Beträge gekürzt wird. Die bezeichneten Beträge sind keine Fremdgelder. Reise 1056 Siehe Rz 4818. Rentenverpflichtung 1057 Siehe Rz 7001 ff. Rückgängigmachung von Betriebsausgaben 1058 Die Rückgängigmachung bzw. Rückzahlung von Betriebsausgaben führt zu Einnahmen. Beispiele: Rückgezahlte Pflichtversicherungsbeiträge (VwGH 23.10.1990, 89/14/0178, betreffend Werbungskosten); rückgezahlte Betriebssteuern (VwGH 7.8.1992, 91/14/0087); gestohlenes, ausgebuchtes und wiederaufgefundenes Betriebsvermögen. Sanierungsgewinne 1059 Sind grundsätzlich Einnahmen. Näheres siehe Rz 7250 ff. Schadenersätze 1060 sind Einnahmen, soweit sie mit dem betrieblichen Geschehen im Zusammenhang stehen.
Beispiele: Versicherung von Wasserschäden in der Ordination eines Facharztes - auch bei Anmietung und Arbeit an Wänden und Decken (VwGH 17.10.1991, 89/13/0261); Schadenersätze infolge Beratungsfehler (VwGH 8.10.1998, 97/15/0135, betr. Zahlung eines Steuerberaters). Die Behebung des Schadens durch eigene Arbeitsleistung ändert nichts am Einnahmencharakter des Schadenersatzes (VwGH 20.2.1991, 90/13/0210 betr. KFZ). Der Schadenersatz eines - mit dem Bauausführer nicht identen - Dritten (Versicherung) für unfallbedingte Mehrkosten eines Hausumbauses führt zu keiner nachträglichen Minderung der Anschaffungskosten des Hauses. Der Schadenersatz ist bei entsprechend betrieblicher Nutzung des Hauses (anteilig) als Betriebseinnahme anzusehen. Dieser Betriebseinnahme steht die von den tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete (anteilige) AfA als Betriebsausgabe gegenüber (VwGH 19.3.2002, 96/14/0087, Rz 6173). Keine Einnahmen sind Krankheits- und Heilungskosten. Weiters siehe unter "Schmerzengeld".Schmerzengeld 1061 Das Schmerzengeld für den Betriebsinhaber ist keine Betriebseinnahme, Schmerzengelder in Form wiederkehrender Bezüge stellen sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 dar. Schuldnachlass 1062 Der teilweise Nachlass eines im Rahmen der Anschaffungskosten des Betriebsgebäudes angesetzten Wohnhauswiederaufbaufondsdarlehens mindert nicht die Anschaffungskosten, sondern ist außerordentlicher Ertrag (VwGH 19.10.1983, 82/13/0190). Sterbegelder 1063 Sterbegelder, die ein Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger aus Wohlfahrtseinrichtungen der freiberuflichen Kammern der selbstständig Erwerbstätigen bezieht, sind Einnahmen, die mit einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, sodass Steuerpflicht gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 32 Z 2 EStG 1988 besteht (zum Sterbegeld aus einer Kassa der Rechtsanwaltskammer siehe VwGH 29.7.1997, 93/14/0117). Siehe auch Rz 5299. Stipendien 1064 Siehe LStR 2002 Rz 32 ff. Subventionen 1065 Subventionen in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich Einnahmen dar. Allenfalls kann die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zur Anwendung kommen. Beispiele für steuerpflichtige Betriebseinnahmen: Zuschüsse vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst für Personalkosten und Investitionen einer Schauspielschule (VwGH 14.1.1981, 1562/80); Zuschuss vom Fremdenverkehrsverband für eine Tennisanlage gegen begünstigte Behandlung von Fremdengästen (VwGH 8.9.1992, 88/14/0076); "verlorener Zuschuss" von Bund und Land zur Abdeckung betrieblicherVerbindlichkeiten (VwGH 14.12.1993, 90/14/0034). Tausch 1066 Beim Tausch kommt § 6 Z 14 EStG 1988 (Rz 2590 ff: Bewertung mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes) zum Tragen (VwGH 16.3.1989, 88/14/0055 betreffend Überlassung von Stühlen gegen Bierabnahmeverpflichtung, deren gemeiner Wert den geldwerten Vorteil bildet, der als Einnahme zu erfassen ist). Das gilt nicht bei der Erbringung von Sachleistungen gegen Dienstleistungen (GmbH-Anteile an Zahlung statt mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes bewertet - VwGH 9.10.1964, 1133/64). Treueprämie 1067 An eine Arztwitwe (siehe Rz 5301) ausgezahlte Treueprämien zählen nicht zu den nichtselbstständigen Einkünften, sondern sind entweder als selbstständige Einkünfte oder als sonstige Einkünfte zu erfassen (VwGH 5.11.1991, 91/14/0055). Treuhandgelder 1068 Veruntreute Treuhandgelder, über die wie über eigenes Geld verfügt wird, stellen Betriebseinnahmen dar. Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988). 1069 Wird einem Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs)beratende Tätigkeit oder eine Tätigkeit nach § 22 Z 2 EStG 1988 selbständig ausübt, ein Kraftfahrzeug unentgeltlich überlassen, so stellt der Vorteil aus der Zurverfügungstellung einen als Betriebseinnahme zu erfassenden geldwerten Vorteil dar. Wird das Kraftfahrzeug betrieblich eingesetzt, stehen der Betriebseinnahme im Umfang der betrieblichen Nutzung Betriebsausgaben gegenüber. Das betragliche Ausmaß dieser Betriebsausgabenpost entspricht dem Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung von betrieblichem Einsatz zum gesamten (auch privaten) Einsatz des überlassenen Fahrzeuges ergibt. Durch den Abzug des auf die betriebliche Nutzung entfallenden Anteiles wird lediglich der auf den privat genutzten Teil entfallende Vorteil steuerwirksam. Die Höhe des geldwerten Vorteiles aus der Überlassung des Fahrzeuges ergibt sich grundsätzlich aus den für das jeweilige Kraftfahrzeug dem überlassenden Unternehmen entstandenen Aufwendungen (zB Leasingrate, Versicherung). Die vom Steuerpflichtigen aus Anlass von betrieblichen Einsätzen getätigten Ausgaben sind in nachgewiesener Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (zB Treibstoff, Instandhaltung). Der Ansatz von Kilometergeld ist nicht zulässig. Es bestehen keine Bedenken, wenn der (auf die Privatnutzung entfallenden) steuerwirksame geldwerte Vorteil mit jenem Wert geschätzt wird, der sich gemäß § 4 der Sachbezugsverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 (ab 2005: idF BGBl. II Nr. 467/2004) ergibt.
Beispiel: A erhält auf Grund seiner Vertretertätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er für betriebliche und private Fahrten verwenden kann. A fährt damit im Jahr 2000 genau 9.750 km betrieblich (das sind 65% der gesamten Jahreskilometerleistung) und 5.250 km privat (das sind 35% der gesamten Jahreskilometerleistung). Der betriebliche Einsatz ist durch Berücksichtigung von 65% des als Sachbezugswert anzusetzenden Wertes als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, sodass lediglich der auf den privat genutzten Teil des Fahrzeuges entfallende Teil (35%) steuerwirksam wird. Werden die für das Fahrzeug dem überlassenden Unternehmen tatsächlich entstandenen Aufwendungen nachgewiesen, sind diese Aufwendungen (100%) als Betriebseinnahme und der auf die betriebliche Nutzung entfallende Teil (65%) als Betriebsausgaben zu erfassen (effektiv steuerwirksam somit 35% der nachgewiesenen Aufwendungen). Werden die für das Fahrzeug dem überlassenden Unternehmen tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht nachgewiesen, ist der (Jahres-)Wert der (privaten) Fahrzeugüberlassung mit 9% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges (das ist der sich aus § 4 Abs. 2 Sachbezugsverordnung bei einer [glaubhaften] Jahreskilometerleistung von nicht mehr als 6.000 km ergebende Jahreswert) anzusetzen. Zur steuerlichen Behandlung bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung siehe Rz 4109a. Veräußerungsgewinne 1070 Siehe Rz 5501 ff und 5801 ff. Verdienstentgang 1071 Eine unter dem Titel Verdienstentgang erhaltene Ersatzleistung ist steuerpflichtige Einnahme in jener Einkunftsart, die der Ausfall betroffen hätte. Nicht maßgeblich ist, ob tatsächlich ein Verdienstausfall stattgefunden hat. Versicherungsentschädigungen 1072 sind Einnahmen, so weit die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen (VwGH 11.12.1978, 0094/77, betr. Versicherung gegen Einbrüche) oder die Prämie für Betriebsvermögen bezahlt worden ist (VwGH 20.2.1991, 90/13/0210, betreffend Kraftfahrzeuge). Verzicht auf Einnahmen 1073 Keine Einnahme liegt bei von vornherein unentgeltlicher Tätigkeit vor (kostenlose Behandlung durch einen Arzt, kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte). Bei zunächst entgeltlicher Tätigkeit entscheidet das Motiv (Einnahme bei Verzicht aus außerbetrieblichen Gründen oder bei Vorausverfügung). Wertpapiere 1074 Wertpapiere, die als Entgelt für eine betriebliche Leistung eingenommen werden, sind Einnahmen, die mit dem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen sind, falls der Wert nicht mit dem Nennbetrag übereinstimmt. Für Gesellschaftsanteile gilt dasselbe. Wertsicherungsbeträge 1075 Werden Wertsicherungsbeträge nur bei Rückzahlung der Darlehensraten ausbezahlt und sofort wieder dem Darlehensnehmer überlassen, sind sie durch die Vorausverfügung im Überlassungszeitpunkt als Einnahme zugeflossen (VwGH 14.12.1988, 87/13/0030). Wertzugänge 1076 Stellt der Wertzugang an einen nahen Angehörigen des Betriebsinhabers das Entgelt für eine von diesem erbrachte Tätigkeit dar, liegen Betriebseinnahmen des Betriebsinhabers vor (VwGH 12.4.1972, 2240/71, betreffend Steuerberater, der auf sein Honorar zu Gunsten einer Beteiligung seiner Ehegattin am Unternehmen des Klienten verzichtet). Zinsen 1077 Diese stellen Einnahmen dar, wenn sie aus betrieblichen Forderungen, Bankkonten usw. stammen. Zuwendungen an Geschäftsfreunde 1078 Siehe "Geschenke" (siehe Rz 1042).
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