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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung

1024

Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben
Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind
(VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in
zeitlicher Hinsicht.

5.1.3.1 Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988

1025

Betriebseinnahmen sind alle betrieblich veranlassten Betriebsvermögenserhöhungen; sie
liegen nicht beim Zufluss, sondern bei abgeschlossener Leistungserbringung vor. Diese kann
vor oder nach dem Zufluss gegeben sein (Honorarvorschuss und Leistung noch nicht
vollendet, daher keine Einnahme, weil dem Zugang gleichzeitig eine Verbindlichkeit auf
Erbringung der Leistung gegenüber steht).

5.1.3.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

5.1.3.2.1 Allgemeines

1026

Erfasst sind alle laufenden Einnahmen, Vorschüsse und geldwerten Güter. Forderungen aus
Lieferungen oder Leistungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung Betriebseinnahme. Bei
einer Aufrechnung fließt der Forderungsbetrag im Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu. Bei
einer einseitigen Aufrechnungserklärung (Klient eines Rechtsanwaltes erklärt sich
einverstanden mit der Abdeckung von Honorarforderungen durch Treuhanderläge) tritt im
Zeitpunkt des Zuganges die Tilgung und der Zufluss ein (VwGH 14.9.1993, 93/15/0009).
Bestände werden nicht berücksichtigt. Entnahmen von Waren, Erzeugnissen, Nutzungen und
Leistungen erhöhen wie Betriebseinnahmen den Gewinn (VwGH 5.5.1961, 2497/60 und
VwGH 18.1.1963, 1520/62).

1027

Maßgeblich ist der Geldfluss im Rahmen des Betriebes (VwGH 18.1.1983, 82/14/0076); ein
Geldeingang auf Grund eines "Vorvertrages" ist zunächst Einnahme, auch wenn der Kauf
letztendlich nicht zu Stande kommt.

5.1.3.2.2 Sonderfälle

1028

Hinsichtlich der Vorgangsweise im Bereich verschiedener Sondertatbestände (zB Ansatz der
Umsatzsteuer, Einnahme eines Sachwertes der Umlaufvermögen darstellt, Tausch, Erlass von
Verbindlichkeiten, Kursgewinne aus Fremdwährungsdarlehen) siehe Rz 658 ff und 731 ff.

5.1.3.3 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 EStG 1988

1029

Die Betriebseinnahmen sind wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufzuzeichnen.
Siehe dazu Rz 4101 ff.

5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen

Abfindungen

1030

Der Grund für das Entstehen des Anspruches muss in der betrieblichen Sphäre liegen:
Verzicht auf eine Firmenbezeichnung (VwGH 29.3.1978, 0652/77), Entgelt für Verzicht auf
Vorkaufsrecht eines Baumaterialienhändlers, da das Recht notwendiges Betriebsvermögen
darstellt (VwGH 25.2.1970, 1099/68).

Ablösezahlungen

1031

Die Aufgabe oder Abtretung von Rechten (zB von Mietrechten) oder die Beschaffung von
Ersatzmöglichkeiten gehört zu den Einnahmen (siehe auch Rz 6804 ff).

Beispiele:
Die Absiedlungsbeihilfe einer Gemeinde ist Einnahme (VwGH 29.10.1974, 1141/74);
siehe dazu auch VwGH 12.2.1965, 0575/64 betreffend Freimachung eines Bauareales
durch den Magistrat).
Die Investitionsablöse für die Weitergabe eines angemieteten Werkstättenlokales ist
Einnahme, wenn das Lokal in der Absicht angemietet wurde, es als Werkstätte zu
nutzen (es aber in der Folge nicht in dieser Weise verwendet) und an eine
Nachmieterin abgegeben wird.

Anschlussgebühren bzw. Baukostenzuschüsse

1032

Einmalige Abschlussgebühren bzw. Baukostenzuschüsse, die nicht eine in der Art eines
Dauerschuldverhältnisses zeitraumbezogene Leistung (mit)abgelten, dürfen nicht passiv
abgegrenzt werden (VwGH 18.12.1996, 94/15/0148; VwGH 29.10.2003, 2000/13/0090).
Soweit Anschlussgebühren bzw. Baukostenzuschüsse zum Teil auch das Entgelt für die
Einräumung eines Benützungs- bzw. Bezugsrechtes darstellen, sind sie nicht sofort zur Gänze
als Einnahme zu erfassen, sondern auf den Zeitraum der Einräumung des Nutzungsrechtes
(Vertragsdauer), höchstens jedoch auf 20 Jahre passiv abzugrenzen. Dies gilt insbesondere
für Anschlussgebühren bzw. Baukostenzuschüsse für einen Anschluss an das
Versorgungsnetz eines Energieversorgungsunternehmens, weil der Leistungsempfänger mit
dem Anschluss an das Versorgungsnetz auch ein langfristiges Versorgungsrecht erwirbt
(siehe auch Rz 2404).

Besserungsvereinbarungen

1033

Wurde ein Besserungsanspruch mit seinem niedrigeren Teilwert angesetzt, sind
Rückzahlungen des Besserungskapitals ab dem Überschreiten des niedrigeren Teilwertes
ertragswirksam (siehe Rz 2382 ff).

Betriebssteuern

1034

Rückzahlungen von als Betriebsausgaben abgesetzten Betriebssteuern sind im
Gutschriftszeitraum Betriebseinnahmen (VwGH 20.4.1993, 93/14/0001; nach Beendigung
des Betriebes liegen nachträgliche Einkünfte vor - siehe dazu Rz 6895 ff), ebenso
Gutschriften nach einer Rechtsmittelentscheidung (VwGH 11.5.1976, 0851/76). Bei
nachgesehenen Betriebs- und Personensteuern sind die Betriebssteuern herauszurechnen
(VwGH 26.1.1962, 2628/59 und VwGH 19.6.1962, 1120/60).

Betriebsunterbrechungsversicherung

1034a

Zahlungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung (zu Prämienzahlungen siehe Rz
1271) stellen Betriebseinnahmen dar (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0263).

Betrügerisch erlangte Vorteile

1035

Fremdwarenbezüge (zB Kosmetika) eines Arztes aus fingierten Rezepten sind als Einnahme
anzusetzen (VwGH 17.1.1989, 88/14/0010).

Brauereivergütung

1036

Die Zuwendung ist ein Darlehen, soweit auf übliche Rabatte verzichtet wird und der Betrag
bei Verletzung des Vertrages rückgefordert werden kann. Nur der nicht als Darlehen
verbleibende Anteil ist als Gegenleistung anzusehen (VwGH 29.9.1987, 87/14/0086
betreffend § 4 Abs. 3 - Ermittler). Ein einmaliger Betrag für eine zehnjährige
Bezugsverpflichtung ist bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Zuflussjahr zu
versteuern (VwGH 24.10.1995, 95/14/0057), sofern kein Darlehen vorliegt. Ein Bilanzierer
kann (§ 4 Abs. 1 - Ermittler) bzw. muss (§ 5 - Ermittler) den Vergütungsbetrag auf die
Laufzeit abgrenzen. Die Überlassung von Stühlen ist geldwerter Vorteil (siehe auch unter
Tausch).

Durchlaufende Posten

1037

sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt
und verausgabt. Durchlaufende Posten scheiden aus der Gewinnermittlung aus, und zwar
auch dann, wenn keine gesonderten Konten geführt werden (VwGH 6.11.1991, 89/13/0049).
§ 4 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
Entscheidend ist, dass jemand für Rechnung eines anderen tätig wird. Zur Frage
vereinnahmter Gelder gemäß § 19a Rechtsanwaltsordnung siehe unter "Rechtsanwalt".

Entschädigungen

1038

können Betriebseinnahmen sein, siehe dazu Rz 6804 ff.

Ersatzleistungen

1039

An Stelle vertraglicher Leistungen erbrachte Ersatzleistungen sind Einnahmen: zB Zahlung
eines Pönales für die Nichteinräumung eines vertraglich vereinbarten Vertriebsrechtes
(VwGH 20.5.1970, 0055/69).

Euro-Einführung

1040

Siehe "Kursgewinne" (siehe Rz 1050).

Fremdgelder

1041

sind grundsätzlich Durchlaufposten. Dies gilt nicht, wenn die Berechtigung besteht, über die
Gelder zu verfügen (VwGH 7.7.1971, 0140/69) oder wenn tatsächlich wie über eigenes Geld
verfügt wird (zB Veruntreuung und Verwendung für Schuldenrückzahlung). Vorschüsse für
künftige Leistungen sind - auch bei späterer Abtretung an einen Substituten - keine
Fremdgelder.

Geschenke

1042

Über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehende Zuwendungen von Geschäftsfreunden bzw.
Kunden oder Patienten sind Einnahmen (Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen).
Siehe weiters Incentive-Reise, Rz 4818.

Gesellschaftsanteile

1043

Siehe unter "Wertpapiere" (siehe Rz 1074).

Gratisflüge und ähnliche Zuwendungen

1044

Werden seitens der Betriebsgesellschaft eines Flughafens Flugtickets unentgeltlich
überlassen (zB Kauf der Tickets, um den Fluglinien einen Rabatt auf die Landegebühren
einzuräumen), so ist die steuerliche Beurteilung dieses Vorganges je nach dem
Empfängerkreis vorzunehmen:

  • Bei Aufsichtsräten der Betriebsgesellschaft sind die Flüge Teil der
    Aufsichtsratsvergütungen. Bei Personen, die den Aufsichtsräten nahe stehen, sind die
    Flüge dem Aufsichtsrat zuzurechnen.
  • Bei Dienstnehmern der Betriebsgesellschaft sind die Tickets als Teil des Arbeitslohnes zu
    werten und gemäß § 25 EStG 1988 steuerpflichtig. Dem Dienstnehmer sind auch die
    Flüge nahe stehender Personen zuzurechnen.
  • Bei Personen, die für den Erhalt der Tickets eine Gegenleistung erbracht haben, stellen
    die Gratisflüge Werklohn (Honorar) für erbrachte Leistungen dar und sind je nach
    Leistungsinhalt unter die Einkunftstatbestände des EStG 1988 zu subsumieren (bei nahe
    stehenden Personen gilt dasselbe wie bei Dienstnehmern).
  • Stehen die Personen einem Gesellschafter der Betriebsgesellschaft nahe (in der
    Verwaltung der Beteiligung eingesetzte Arbeitnehmer eines Gesellschafters), stellen die
    Flüge eine verdeckte Ausschüttung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person
    dar. Derartige Ausschüttungen sind dem Gesellschafter zuzurechnen.
  • Bei Empfängern, die keine unmittelbare Nahebeziehung zur Betriebsgesellschaft oder
    einem ihrer Gesellschafter aufweisen (zB Sportvereine, Freiflüge im Rahmen von
    Tombolas), fällt die Zuwendung unter keine Einkunftsart EStG 1988 (freigiebige
    Zuwendungen).

Die Gratisflüge sind beim Vorteilsempfänger gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 mit jenem Wert
anzusetzen, der dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes entspricht (keine Bedenken
gegen den Ansatz mit den tatsächlichen Kosten).
Die angeführten steuerlichen Grundsätze sind auch auf ähnliche Zuwendungen im
Wirtschaftsverkehr zwischen Geschäftspartnern beziehungsweise Arbeitnehmern
anzuwenden (zB Zurverfügungstellung von Autos für private Fahrten an Sportjournalisten
durch Autohändler). Siehe auch Stichwort "Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen".

Hilfsgeschäfte

1045

Siehe Rz 1003.

Inflationsgewinne

1046

Inflationsgewinne stellen Einnahmen dar (siehe auch VwGH 17.9.1975, 0353/75).

Inkassobüros

1047

Die von einem bilanzierenden Inkassobüro dem Schuldner im Falle der Beachtung der
Grundsätze der Bundeswirtschaftskammer in Rechnung gestellten Spesen sind mangels
Rechtsanspruches nicht als Forderung auszuweisen, sondern erst mit dem tatsächlichen
Eingang als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies wird auch in Fällen eines ausdrücklichen
Schuldanerkenntnisses anzunehmen sein, da der Teilwert einer solchen Forderung des
Inkassobüros nach den Erfahrungen in dieser Berufsgruppe mit Null anzusetzen ist. Die dem
Auftraggeber des Inkassobüros sofort nach Auftragserteilung in Rechnung gestellten
Gebühren sind als Forderungen auszuweisen und damit Betriebseinnahmen. Mit dem
Auftraggeber vereinbarte Erfolgsprovisionen können erst mit Eintritt des Erfolges (mit einer
Zahlung seitens des Schuldners) Forderungscharakter annehmen und sind in diesem
Zeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen

1048

siehe InvFR 2003 Rz 185 ff

Konventionalstrafen

1049

sind in der betrieblichen Sphäre Betriebseinnahmen.

Randzahl 1050: entfällt

Nachsicht, Nachlass

1051

betrieblicher Schulden ist Einnahme, soweit hierfür nicht private Gründe vorliegen.

Nebengeschäfte

1052

Siehe Rz 1003.

Personensteuern

1053

Gutschriften, Erstattungen und Nachsichten sind keine Einnahmen (Einkommensteuer,
Vermögensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer usw.), das gilt auch für ausländische
Personensteuern - siehe analog Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (siehe Rz 4847 ff).

Preise

1054

Einnahmen liegen bei von einer Jury verliehenen Preisen im Rahmen eines Wettbewerbes auf
Grund einer Leistungsqualifikation (zB Architektenwettbewerb) vor, auch wenn keine
Gegenleistung vereinbart ist. Gleiches gilt bei Preisausschreiben aus geschäftlichen Motiven
(zB Schaufensterwettbewerb mit Verlosung einer [Incentive-]Reise).

Keine Einnahmen liegen vor bei

  • Preisen in Würdigung der Persönlichkeit oder des Schaffens (Literaturpreis, Nobelpreis),
  • Preisen durch Einsatz von Allgemeinwissen (Fernsehquiz).

Siehe auch Rz 101.

Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Preise nach dem Kunstförderungsgesetz siehe Rz 313.

Rechtsanwalt

1055

Die Einnahme von Beträgen, die auf Eintreibungsmaßnahmen beim Prozessgegner oder
Drittschuldner zurückzuführen sind (§ 19a Rechtsanwaltsordnung), führt zu Einnahmen im
Zeitpunkt des Einganges, wenn eine Verrechnung mit dem Klienten dergestalt erfolgt, dass
die Rechnungssumme von Honorarabrechnungen um die einbehaltenen Beträge gekürzt
wird. Die bezeichneten Beträge sind keine Fremdgelder.

Reise

1056

Siehe Rz 4818.

Rentenverpflichtung

1057

Siehe Rz 7001 ff.

Rückgängigmachung von Betriebsausgaben

1058

Die Rückgängigmachung bzw. Rückzahlung von Betriebsausgaben führt zu Einnahmen.

Beispiele:
Rückgezahlte Pflichtversicherungsbeiträge (VwGH 23.10.1990, 89/14/0178, betreffend
Werbungskosten);
rückgezahlte Betriebssteuern (VwGH 7.8.1992, 91/14/0087);
gestohlenes, ausgebuchtes und wiederaufgefundenes Betriebsvermögen.

Sanierungsgewinne

1059

Sind grundsätzlich Einnahmen. Näheres siehe Rz 7250 ff.

Schadenersätze

1060

sind Einnahmen, soweit sie mit dem betrieblichen Geschehen im Zusammenhang stehen.

Beispiele:
Versicherung von Wasserschäden in der Ordination eines Facharztes - auch bei
Anmietung und Arbeit an Wänden und Decken (VwGH 17.10.1991, 89/13/0261);
Schadenersätze infolge Beratungsfehler (VwGH 8.10.1998, 97/15/0135, betr. Zahlung
eines Steuerberaters).

Die Behebung des Schadens durch eigene Arbeitsleistung ändert nichts am
Einnahmencharakter des Schadenersatzes (VwGH 20.2.1991, 90/13/0210 betr. KFZ). Der
Schadenersatz eines - mit dem Bauausführer nicht identen - Dritten (Versicherung) für
unfallbedingte Mehrkosten eines Hausumbauses führt zu keiner nachträglichen Minderung
der Anschaffungskosten des Hauses. Der Schadenersatz ist bei entsprechend betrieblicher
Nutzung des Hauses (anteilig) als Betriebseinnahme anzusehen. Dieser Betriebseinnahme
steht die von den tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete (anteilige) AfA als
Betriebsausgabe gegenüber (VwGH 19.3.2002, 96/14/0087, Rz 6173).
Keine Einnahmen sind Krankheits- und Heilungskosten. Weiters siehe unter
"Schmerzengeld".

Schmerzengeld

1061

Das Schmerzengeld für den Betriebsinhaber ist keine Betriebseinnahme, Schmerzengelder in
Form wiederkehrender Bezüge stellen sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 dar.

Schuldnachlass

1062

Der teilweise Nachlass eines im Rahmen der Anschaffungskosten des Betriebsgebäudes
angesetzten Wohnhauswiederaufbaufondsdarlehens mindert nicht die Anschaffungskosten,
sondern ist außerordentlicher Ertrag (VwGH 19.10.1983, 82/13/0190).

Sterbegelder

1063

Sterbegelder, die ein Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger aus Wohlfahrtseinrichtungen der
freiberuflichen Kammern der selbstständig Erwerbstätigen bezieht, sind Einnahmen, die mit
einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, sodass Steuerpflicht
gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 32 Z 2 EStG 1988 besteht (zum
Sterbegeld aus einer Kassa der Rechtsanwaltskammer siehe VwGH 29.7.1997, 93/14/0117).

Siehe auch Rz 5299.

Stipendien

1064

Siehe LStR 2002 Rz 32 ff.

Subventionen

1065

Subventionen in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich
Einnahmen dar. Allenfalls kann die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zur
Anwendung kommen.

Beispiele für steuerpflichtige Betriebseinnahmen:
Zuschüsse vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst für Personalkosten und
Investitionen einer Schauspielschule (VwGH 14.1.1981, 1562/80);
Zuschuss vom Fremdenverkehrsverband für eine Tennisanlage gegen begünstigte
Behandlung von Fremdengästen (VwGH 8.9.1992, 88/14/0076);
"verlorener Zuschuss" von Bund und Land zur Abdeckung betrieblicher
Verbindlichkeiten (VwGH 14.12.1993, 90/14/0034).

Tausch

1066

Beim Tausch kommt § 6 Z 14 EStG 1988 (Rz 2590 ff: Bewertung mit dem gemeinen Wert
des hingegebenen Wirtschaftsgutes) zum Tragen (VwGH 16.3.1989, 88/14/0055 betreffend
Überlassung von Stühlen gegen Bierabnahmeverpflichtung, deren gemeiner Wert den
geldwerten Vorteil bildet, der als Einnahme zu erfassen ist). Das gilt nicht bei der Erbringung
von Sachleistungen gegen Dienstleistungen (GmbH-Anteile an Zahlung statt mit dem
üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes bewertet - VwGH 9.10.1964, 1133/64).

Treueprämie

1067

An eine Arztwitwe (siehe Rz 5301) ausgezahlte Treueprämien zählen nicht zu den
nichtselbstständigen Einkünften, sondern sind entweder als selbstständige Einkünfte oder als
sonstige Einkünfte zu erfassen (VwGH 5.11.1991, 91/14/0055).

Treuhandgelder

1068

Veruntreute Treuhandgelder, über die wie über eigenes Geld verfügt wird, stellen
Betriebseinnahmen dar.

Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (zB an selbständig tätige
Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988).

1069

Wird einem Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs)beratende Tätigkeit oder eine Tätigkeit
nach § 22 Z 2 EStG 1988 selbständig ausübt, ein Kraftfahrzeug unentgeltlich überlassen, so
stellt der Vorteil aus der Zurverfügungstellung einen als Betriebseinnahme zu erfassenden
geldwerten Vorteil dar.
Wird das Kraftfahrzeug betrieblich eingesetzt, stehen der Betriebseinnahme im Umfang der
betrieblichen Nutzung Betriebsausgaben gegenüber. Das betragliche Ausmaß dieser
Betriebsausgabenpost entspricht dem Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung von
betrieblichem Einsatz zum gesamten (auch privaten) Einsatz des überlassenen Fahrzeuges
ergibt. Durch den Abzug des auf die betriebliche Nutzung entfallenden Anteiles wird lediglich
der auf den privat genutzten Teil entfallende Vorteil steuerwirksam.
Die Höhe des geldwerten Vorteiles aus der Überlassung des Fahrzeuges ergibt sich
grundsätzlich aus den für das jeweilige Kraftfahrzeug dem überlassenden Unternehmen
entstandenen Aufwendungen (zB Leasingrate, Versicherung). Die vom Steuerpflichtigen aus
Anlass von betrieblichen Einsätzen getätigten Ausgaben sind in nachgewiesener Höhe als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen (zB Treibstoff, Instandhaltung). Der Ansatz von
Kilometergeld ist nicht zulässig.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der (auf die Privatnutzung entfallenden) steuerwirksame
geldwerte Vorteil mit jenem Wert geschätzt wird, der sich gemäß § 4 der
Sachbezugsverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 (ab 2005: idF BGBl. II Nr. 467/2004) ergibt.

Beispiel:
A erhält auf Grund seiner Vertretertätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt,
das er für betriebliche und private Fahrten verwenden kann. A fährt damit im Jahr
2000 genau 9.750 km betrieblich (das sind 65% der gesamten Jahreskilometerleistung)
und 5.250 km privat (das sind 35% der gesamten Jahreskilometerleistung).
Der betriebliche Einsatz ist durch Berücksichtigung von 65% des als Sachbezugswert
anzusetzenden Wertes als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, sodass lediglich der auf
den privat genutzten Teil des Fahrzeuges entfallende Teil (35%) steuerwirksam wird.
Werden die für das Fahrzeug dem überlassenden Unternehmen tatsächlich
entstandenen Aufwendungen nachgewiesen, sind diese Aufwendungen (100%) als
Betriebseinnahme und der auf die betriebliche Nutzung entfallende Teil (65%) als
Betriebsausgaben zu erfassen (effektiv steuerwirksam somit 35% der nachgewiesenen
Aufwendungen).
Werden die für das Fahrzeug dem überlassenden Unternehmen tatsächlich
entstandenen Aufwendungen nicht nachgewiesen, ist der (Jahres-)Wert der (privaten)
Fahrzeugüberlassung mit 9% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges
(das ist der sich aus § 4 Abs. 2 Sachbezugsverordnung bei einer [glaubhaften]
Jahreskilometerleistung von nicht mehr als 6.000 km ergebende Jahreswert)
anzusetzen.

Zur steuerlichen Behandlung bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung
siehe Rz 4109a.

Veräußerungsgewinne

1070

Siehe Rz 5501 ff und 5801 ff.

Verdienstentgang

1071

Eine unter dem Titel Verdienstentgang erhaltene Ersatzleistung ist steuerpflichtige Einnahme
in jener Einkunftsart, die der Ausfall betroffen hätte. Nicht maßgeblich ist, ob tatsächlich ein
Verdienstausfall stattgefunden hat.

Versicherungsentschädigungen

1072

sind Einnahmen, so weit die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen
(VwGH 11.12.1978, 0094/77, betr. Versicherung gegen Einbrüche) oder die Prämie für
Betriebsvermögen bezahlt worden ist (VwGH 20.2.1991, 90/13/0210, betreffend
Kraftfahrzeuge).

Verzicht auf Einnahmen

1073

Keine Einnahme liegt bei von vornherein unentgeltlicher Tätigkeit vor (kostenlose
Behandlung durch einen Arzt, kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte). Bei
zunächst entgeltlicher Tätigkeit entscheidet das Motiv (Einnahme bei Verzicht aus
außerbetrieblichen Gründen oder bei Vorausverfügung).

Wertpapiere

1074

Wertpapiere, die als Entgelt für eine betriebliche Leistung eingenommen werden, sind
Einnahmen, die mit dem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen sind,
falls der Wert nicht mit dem Nennbetrag übereinstimmt. Für Gesellschaftsanteile gilt
dasselbe.

Wertsicherungsbeträge

1075

Werden Wertsicherungsbeträge nur bei Rückzahlung der Darlehensraten ausbezahlt und
sofort wieder dem Darlehensnehmer überlassen, sind sie durch die Vorausverfügung im
Überlassungszeitpunkt als Einnahme zugeflossen (VwGH 14.12.1988, 87/13/0030).

Wertzugänge

1076

Stellt der Wertzugang an einen nahen Angehörigen des Betriebsinhabers das Entgelt für eine
von diesem erbrachte Tätigkeit dar, liegen Betriebseinnahmen des Betriebsinhabers vor
(VwGH 12.4.1972, 2240/71, betreffend Steuerberater, der auf sein Honorar zu Gunsten einer
Beteiligung seiner Ehegattin am Unternehmen des Klienten verzichtet).

Zinsen

1077

Diese stellen Einnahmen dar, wenn sie aus betrieblichen Forderungen, Bankkonten usw.
stammen.

Zuwendungen an Geschäftsfreunde

1078

Siehe "Geschenke" (siehe Rz 1042).