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5.2 Betriebsausgaben - Allgemeines 5.2.1 Allgemeines5.2.1.1 Begriff der Betriebsausgaben 1079 Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben - objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und - subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und - nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. 1080 Betriebsausgaben setzen einen endgültigen Wertabgang voraus. Sie können entweder in Geld oder Geldeswert bestehen. Auch Wertabgänge ohne Zahlung können Betriebsausgaben sein, zB die AfA. 1081 Der Betriebsausgabenbegriff gilt gleichermaßen für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (VwGH 25.3.1966, 0536/65). 1082 Zur Abgrenzung sofort abzugsfähiger Betriebsausgaben von aktivierungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 2186 und 2187. 1083 Zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988 siehe Rz 4701 ff. 5.2.1.2 Wesentliche Aspekte des Betriebsausgabenabzuges 1084 Ausgaben müssen ausschließlich oder überwiegend aus betrieblichen Gründen anfallen (vgl. VwGH 2.10.1968, 1345/67); bedeutsam ist die Verkehrsauffassung (VwGH 20.4.1993, 92/14/0232). 1085 Ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt für eine betriebliche Veranlassung, ausgenommen ein persönlicher Faktor (vgl. VwGH 18.3.1986, 85/14/0156) tritt hinzu. In diesem Fall wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen (vgl.VwGH 29.6.1995, 93/15/0112). 1086 Für die Abgrenzung zwischen den betrieblichen Kosten und den Aufwendungen der Lebensführung ist die typisierende Betrachtungsweise maßgebend. Dabei ist von der Lebenserfahrung, sowie einer Durchschnittseinschätzung und einem üblicherweise zu vermutenden Geschehensablauf auszugehen (vgl. VwGH 1.2.1980, 0732/79, VwGH 14.1.1981, 2202/79). Die Betätigung und die daraus entstehende Aufwendungen müssen einem typischen Berufsbild entsprechen (vgl. VwGH 4.4.1990, 86/13/0116, VwGH 19.5.1994, 92/15/0171). 1087 Nicht zu prüfen ist grundsätzlich die Angemessenheit, die Wirtschaftlichkeit, die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit einer Ausgabe (ausgenommen die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2b EStG 1988 - siehe Rz 4761 ff). Unangemessenheit kann aber Indiz für eine private Veranlassung sein (vgl. VwGH 12.1.1983, 81/13/0004). 1088 Nichteintritt des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges hindert die Veranlassung nicht (VwGH 18.6.1965, 0248/65). Ausnahme: Aufwendungen werden ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen getätigt (VwGH 1.12.1982, 81/13/0043). Ein Rechtsanspruch des Empfängers ist nicht Voraussetzung für die betriebliche Veranlassung (vgl. VwGH 11.5.1979, 0237/77 - siehe dazu Rz 4839). Freiwillige Zahlungen können betrieblich veranlasst sein. 1089 Aufwendungen, die gegen gesetzliche oder berufsrechtliche Bestimmungen verstoßen, können Betriebsausgabe sein (vgl. VwGH 15.12.1987, 87/14/0134); betreffend Schmiergelder siehe Rz 4840 ff. 1090 Ersparte Ausgaben sind nicht abzugsfähig. Eine irrtümlich geleistete Nichtschuld führt zu einem Rückforderungsanspruch, sodass (auch beim § 4 Abs. 3 EStG - Ermittler) ein endgültiger Abgang analog zur Hingabe eines Darlehens nicht anzunehmen ist (VwGH 1.7.1992, 91/13/0084). 1091 Aufwendungen sind nur bei demjenigen als Ausgabe zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie auch leistet (vgl. VwGH 16.12.1986, 85/14/0098). 1092 Ausgaben, die keiner Einkunftsart zuzuordnen sind oder mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, bleiben bei Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz (Rz 4853 ff). Auch Einnahmen, die auf Grund eines DBA von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, sind nicht steuerpflichtig iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988, damit zusammenhängende Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig. 5.2.2 Aufwandszuordnung1093 Grundsätzlich sind Aufwendungen bei dem Betrieb zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie auch tatsächlich leistet (VwGH 16.12.1986, 85/14/0098). Die Ermittlung der Ausgaben erfolgt für jeden einzelnen Betrieb des Unternehmens gesondert (Ausnahme: mehrere Betriebe sind als einheitlicher Betrieb anzusehen). Verweigert der Abgabepflichtige die Aufteilung, verstößt er gegen die Verpflichtung, für jede einzelne Einkunftsquelle getrennte Aufzeichnungen zu führen und verletzt damit seine Offenlegungsverpflichtung (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Eine Mischverwendung der als Dienstnehmerin angestellten Ehegattin, führt zu einer Aufteilung der Aufwendungen auf beide unternehmerische Tätigkeiten (VwGH 16.12.1998, 96/13/0046 - schriftstellerische Tätigkeit und Patentanwaltskanzlei). 1094 Hängen Ausgaben sowohl mit einer betrieblichen als auch mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, sind sie entsprechend aufzuteilen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0008; VwGH 29.5.2001, 2001/14/0090). Die Aufteilung kann sich allenfalls am Einnahmenschlüssel orientieren (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0090; VwGH 30.9.1987, 86/13/0080 betr. Büromaterial, Mitgliedsbeiträge, Fachliteratur, Tagungen, Fremdleistungen, geringwertige Wirtschaftsgüter). Ist der Abgabepflichtige mit der Aufteilung nicht einverstanden, liegt es an ihm, entsprechende Aufteilungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH 8.10.1985, 83/14/0237).
Beispiel: Fortbildungsaufwendungen eines Arztes, der selbstständig und nichtselbstständig tätig ist, sind im Verhältnis der erzielten Einnahmen aufzuteilen. 5.2.3 Vorweggenommene, vergebliche und nachträglicheBetriebsausgaben5.2.3.1 Vorweggenommene Betriebsausgaben 1095 Aufwendungen können - auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - schon vor der Betriebseröffnung anfallen. Eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss erkennbar sein. Dabei genügt es bereits, dass Aufwendungen zur Gewinnung der notwendigen Betriebsmittel gemacht werden.
Beispiele: Aufwendungen zur Anschaffung der Betriebsmittel (VwGH 6.5.1980, 3371/79); Mietzahlungen für ein Geschäftslokal vor der Betriebseröffnung; vorbereitende Reisen zu potenziellen Kunden. Die Absicht der Eröffnung des Betriebes ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (zB Gewerbeanmeldung, Schriftverkehr mit potenziellen Geschäftspartnern, Einreichpläne, Kreditvereinbarungen, Kosten-Nutzenrechnung usw.). "Absicht" ist die nach außen hin erkennbare Manifestation in Verbindung mit der objektiven Eignung, auf Dauer gesehen positive Ergebnisse zu erzielen. Vorweggenommene Aufwendungen stellen keine Betriebsausgaben dar, wenn ersichtlich ist, dass die Ziele nicht auf einen Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren (VwGH 10.11.1993, 93/13/0108). Siehe weiters Rz 102 f (Liebhaberei). Die entfernte Möglichkeit, mit den künftigen Mitgliedern eines zu gründenden Vereines in Geschäftsbeziehungen treten zu können, verleiht den Aufwendungen für die Vereinsgründung noch nicht die Eigenschaft von Betriebsausgaben (VwGH 27.6.2000, 95/14/0134). 5.2.3.2 Vergebliche Betriebsausgaben 1096 Die tatsächliche Eröffnung des Betriebes ist nicht notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (VwGH 26.11.1979, 2846/78), das gilt gleichfalls für eine angestrebte Geschäftsbeteiligung (VwGH 6.5.1980, 3371/79). Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an landwirtschaftlichen Liegenschaften ohne einen Zusammenhang mit künftigen Einnahmen führt nicht zu abzugsfähigen Ausgaben (VwGH 12.4.1983, 82/14/0150). Die bloße Möglichkeit der späteren betrieblichen Verwendung eines Wirtschaftsgutes reicht für einen Abzug als Betriebsausgabe nicht aus (VwGH 11.10.1972, 0069/72). 5.2.3.3 Nachträgliche Betriebsausgaben 1097 Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen, sind bei Vorliegen eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig. Siehe dazu auch Rz 5501 ff und 6895 ff. 5.3 Nachweis der Betriebsausgaben 5.3.1 Allgemeines (Nachweis oder Glaubhaftmachung)1098 Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (§ 138 Abs. 1 BAO). 5.3.2 Nachweis1099 Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (VwGH 26.9.1990, 86/13/0097). Im Rahmen der Beweiswürdigung kann das Finanzamt von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen annehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Offenkundig fingierte Ausgaben sind nicht anzuerkennen (VwGH 8.4.1992, 90/13/0132; VwGH 26.9.1990, 89/13/0239). Wer einen den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechenden Sachverhalt (zB die überwiegende betriebliche Nutzung dreier Kraftfahrzeuge durch eine Person) behauptet, hat hiefür den Nachweis zu erbringen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020). Den Steuerpflichtigen trifft für von ihm behauptete Sachverhalte, die nach dem Gesamtbild der festgestellten Gegebenheiten außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten sind, die Beweislast (VwGH 15.9.1988, 87/16/0165). Es kann nicht Sache der Behörde sein, weitgehende Ermittlungen über Umstände anzustellen, für deren Vorhandensein nach der gegebenen Sachlage nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht (VwGH 22.6.1967, 0153/65). 5.3.2.1 Belege 1100 Betriebsausgaben sind im allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/14/0088). Gemäß § 138 Abs. 2 BAO sind Belege ("Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden") auf Verlangen des Finanzamtes diesem zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Eigenbelege sind idR nur dann als Nachweis anzuerkennen, wenn nach der Natur der Ausgabe (etwa bei auswärts geführten Telefonaten und Trinkgeldern) kein Fremdbeleg erhältlich ist. Dies trifft zB bei Postspesen nicht zu (VwGH 7.1.1981, 0418/80). Aus dem Eigenbeleg müssen Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Ware bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Der Zahlungsempfänger ist - soweit möglich - konkret zu bezeichnen. 5.3.2.2 Sonstige Beweismittel 1101 Als Beweismittel kommt neben Belegen alles in Betracht, das geeignet ist, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen und der Erforschung der materiellen Wahrheit dient zB Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, Sachverständigengutachten oder Augenschein. 5.3.3 Glaubhaftmachung1102 Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung aller maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150). Für Aufwendungen, über die vom Empfänger auf Grund allgemeiner Verkehrsübung keine oder meist nur mangelhafte Belege erteilt werden genügt an Stelle eines belegmäßigen Nachweises, dass die Ausgaben bloß glaubhaft gemacht werden (VwGH 9.12.1992, 91/13/0094). 5.3.4 Schätzung nach § 184 BAO 1103 Grundlagen für die Abgabenerhebung (zB Betriebsausgaben) sind von der Abgabenbehörde nur insoweit zu schätzen, als sie diese Grundlagen nicht bzw. nicht genau ermitteln oder berechnen kann (vgl. zB VwGH 5.7.1999, 98/16/0148). Ein solcher Schätzungsgrund kann sich insbesondere dann ergeben, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wesentlich sind. 1104 Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Abgabenbehörde kann die Schätzungsmethode grundsätzlich frei wählen (VwGH 27.4.1994, 92/13/0011, 94/13/0094; VwGH 15.5.1997, 95/15/0093; VwGH 22.4.1998, 95/13/0191; VwGH 15.7.1998, 95/13/0286). Die Abgabenbehörde hat jene Methode (bzw. jene Methoden kombiniert) zu verwenden, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, nämlich der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (zB VwGH 25.6.1998, 97/15/0218). 1105 Hinsichtlich der Betriebsausgaben oder bestimmter Gruppen davon (zB Reisekosten) kommt eine Teilschätzung in Betracht. Dies kann an Hand der Werte des Betriebes in anderen Zeiträumen (innerer Betriebsvergleich) geschehen (VwGH 26.6.1984, 83/14/0251; VwGH 5.5.1992, 92/14/0018). 1106 Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige zu führen und vorzulegen hatte, zu rekonstruieren (VwGH 6.2.1992, 88/14/0080) muss jedoch offensichtlich angefallene Ausgaben für "Schwarzarbeit" (VwGH 15.5.1997, 95/15/0093) und "Schwarzeinkäufe" (VwGH 28.5.1997, 94/13/0200) bei einer Schätzung berücksichtigen. 1107 Der Abgabepflichtige ist auch bei der Schätzung zur Mitwirkung verpflichtet (VwGH 17.10.1991, 91/13/0090). Im Schätzungsverfahren ist das Recht auf Parteiengehör vor Bescheiderlassung durch Mitteilung der Basis und Art der Schätzungsmethode, Schlussfolgerungen und Ergebnisse zu wahren. Der Partei ist ausreichend Zeit zur Äußerung von Einwendungen zu gewähren. Es liegt am Abgabepflichtigen, sachlich begründete Argumente gegen die Schätzungsmethode oder einzelne Elemente der Schätzung vorzubringen (VwGH 7.6.1989, 88/13/0015). Die Abgabenbehörde muss sich mit allen konkreten für die Schätzung relevanten Behauptungen auch dann auseinander setzen und eventuell erforderliche ergänzende Erhebungen durchführen (VwGH 24.2.1998, 95/13/0083; VwGH 27.5.1998, 95/13/0282, 95/13/0283). 1108 Die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen (Darstellung der Berechnung) darzulegen (zB VwGH 5.7.1999, 98/16/0148). 5.3.5 Empfängerbenennung nach § 162 BAO1109 Die Abgabenbehörde kann vom Abgabepflichtigen, der Betriebsausgaben geltend macht, verlangen, den Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen (§ 162 Abs. 1 BAO). Die Behauptung, die Aufwendungen seien beim Empfänger nicht steuerpflichtig, befreit nicht von der Verpflichtung zur Empfängerbenennung (VwGH 14.5.1974, 0284/73). Werden an Kunden Waren ohne Rechnungslegung ("Naturalrabatte") und ohne entsprechende Lagerabgangsbelege, aus denen die Empfänger dieser Lieferungen ersichtlich sind, geliefert, kann nur jener Wareneinsatz als Aufwand anerkannt werden, der durch (aufbewahrte) Lagerabgangsbelege ausgewiesen ist (VwGH 31.1.2001, 98/13/0156 betreffend Lieferungen von Waren an Apothekenunternehmungen als "Naturalrabatte"). 5.3.5.1 Zweck der Bestimmung 1110 Zweck der Bestimmung ist die Sicherung der Besteuerung jener Beträge beim Empfänger, die ein anderer steuermindernd als Betriebsausgabe absetzt (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Eine schätzungsweise Ermittlung der Bemessungsgrundlagen kommt bei Anwendung des § 162 BAO nicht in Betracht (VwGH 31.1.2001, 98/13/0156). 5.3.5.2 Ermessensübung 1111 Ob eine Aufforderung iSd § 162 BAO ergeht, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 3.6.1987, 86/13/0001). Eine Aufforderung zur Empfängerbenennung wäre rechtswidrig, wenn der Auftrag unverschuldet (VwGH 29.11.1988, 87/14/0203; VwGH 11.7.1995, 91/13/0154, 91/13/0186; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230) offensichtlich unerfüllbar (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144) ist. 1112 In der Regel muss der Abgabepflichtige seine Geschäftsbeziehungen so einrichten, dass er die Person des Empfängers oder Gläubigers namhaft machen kann (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 28.10.1997, 93/14/0073, 93/14/0099). Bei regelmäßig geringwertigen Einkäufen bei Privatpersonen kann es allerdings unzumutbar sein, die Verkäufer namentlich festzuhalten, wenn es um viele laufende Geschäfte geht (VwGH 29.11.1988, 87/14/0203). 1113 Eine Unmöglichkeit zur Empfängerbenennung kann bei Diebstahl (VwGH 10.1.1958, 1176/56) oder unverschuldetem Verlust von Unterlagen vorliegen (VwGH 19.2.1965, 0044/64). Geschäftliche Rücksichtnahmen auf den Empfänger entheben den Abgabepflichtigen nicht von der Verpflichtung der Empfängerbenennung (zB VwGH 14.5.1974, 0284/73; VwGH 29.11.1988, 87/14/0203). 5.3.5.3 Förmliche Aufforderung zur Empfängerbenennung 1114 Die ausdrücklich auf § 162 Abs. 1 BAO zu stützende Aufforderung ist eine verfahrensleitende Verfügung, die auch noch im Rechtsmittelverfahren erlassen werden kann (Bescheid gemäß § 94 in Verbindung mit § 244 BAO, VwGH 16.3.1988, 87/13/0252, 87/13/0253, 87/13/0254, 87/13/0255). 5.3.5.4 Zwingende Versagung der Anerkennung 1115 Kommt der Abgabepflichtige einer gesetzmäßigen Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO nicht nach, so dürfen die betreffenden Betriebsausgaben (Aufwendungen) nach § 162 Abs. 2 BAO nicht anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche Veranlassung unbestritten (VwGH 30.9.1998, 96/13/0017) und die Ausgabe tatsächlich getätigt (VwGH 7.6.1989, 88/13/0115) worden ist. 1116 Die Nennung bloß des Familiennamens (VwGH 25.11.1992, 89/13/0043), einer falschen (VwGH 30.9.1998, 96/13/0017) oder beliebigen Person (VwGH 17.11.1982, 81/13/0194, 82/13/0036, 82/13/0037), einer Firma in einer Steueroase (VwGH 13.11.1985, 84/13/0127) oder einer Briefkastengesellschaft (VwGH 11.7.1995, 91/13/0154, 91/13/0186), ohne die an diesen tatsächlich Beteiligten bekannt zu geben, kann die zwingende Versagung der Anerkennung nicht verhindern. Die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH bzw. deren nicht ausforschbare Kontaktperson stellt keine hinreichende Empfängerbenennung dar (VwGH 8.6.1988, 84/13/0069). 1117 Hat der Steuerpflichtige darauf verzichtet, die Identität des Empfängers festzustellen, oder hat er falsche Angaben in Kauf genommen, so hat er sich die Versagung der Anerkennung als Betriebsausgabe selbst zuzuschreiben (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 28.10.1997, 93/14/0073). 1118 Die Abgabenbehörde kann in freier Beweiswürdigung trotz Namensnennung den Betriebsausgabenabzug versagen, wenn wichtige und maßgebliche Gründe dafür sprechen, dass die genannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der strittigen Beträge sind (VwGH 22.10.1991, 91/14/0032).
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