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5.4.6 Mitarbeit im Betrieb des nahen Angehörigen 5.4.6.1 Mitarbeit im Rahmen eines rein familienhaften Verhältnisses 5.4.6.1.1 Allgemeines 1142 Die rechtliche Grundlage für Leistungen im Familienverband liegt regelmäßig nicht in unmittelbar aktualisierten Entgeltsvorstellungen, sondern in anderen Beweggründen, wie zB Erbringung eines eigenen Beitrages zur Befriedigung der Familienbedürfnisse, Erwerb von Erfahrung oder Erweis der Tauglichkeit für die erwartete Position als künftiger Nachfolger in der Führung des elterlichen Unternehmens. Bei einer derartigen Mitarbeit ohne besondere vertragliche Verpflichtung, welche die oben in Rz 1141 dargestellten Erfordernisse nicht erfüllt, sind die dadurch veranlassten Aufwendungen jedenfalls gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig (VwGH 4.9.1992, 91/13/0196). 1143 Ein familiäres Verhältnis liegt zB auch dann vor, wenn ein Kind im Betrieb der Eltern ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung bzw. zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitsleistung oder -zeit tätig ist und die Eltern nicht zur Zahlung eines bestimmten Entgeltes verpflichtet sind, sondern die Höhe des Taschengeldes nach ihrem Ermessen bestimmen (VwGH 27.2.1959, 1371/57). In diesem Zusammenhang werden auch Aushilfslöhne an minderjährige Kinder dann nicht als Betriebsausgabe anerkannt, wenn bzw. weil eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht besteht (VwGH 13.9.1989, 88/13/0042). Demzufolge gehört auch das Taschengeld selbst dann nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988, wenn es als "Lohn" bzw. "Entgelt" oder unter ähnlicher Bezeichnung für Verrichtungen des nahen Angehörigen zur Auszahlung gelangt (VwGH 11.2.1970, 0943/68). 1144 Zahlungen für Aushilfstätigkeiten der Kinder sind jedoch nicht schon deshalb vom Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen, weil die Kinder familienrechtlich hiezu verpflichtet sind. Entscheidend ist, ob die von ihnen verrichteten Tätigkeiten üblicherweise auch als Inhalt eines mit einem Fremden zu begründenden Dienst- oder Werkvertragsverhältnisses in Frage kommen. Die familiäre Beistandsleistung ist auf kein bestimmtes Alter des Leistenden beschränkt (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039). 1145 Weitere typische Beispiele einer familienhaften Mitarbeit sind die Rasenbetreuung, Laubrechen, Streicharbeiten, PKW-Reinigung, usw. (VwGH 29.1.1991, 89/14/0098) sowie Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen (VwGH 22.2.2000, 99/14/0082). Ein praktisch nur in der Freizeit sowie im Urlaub erfolgendes Tätigwerden spricht für eine familienhafte Mitarbeit (VwGH 21.10.1986, 86/14/0042). 1146 Werden von einem Familienmitglied in einem Bereich fremdübliche, in einem anderen Bereich jedoch lediglich familienhaft bedingte Leistungen erbracht, so ist eine getrennte Betrachtung anzustellen (VwGH 21.10.1986, 86/14/0042), gegebenenfalls ist die auf die familienhafte Mitarbeit entfallende Leistungstangente herauszurechnen (VwGH 30.1.1990, 89/14/0162). 5.4.6.1.2 Eheliche Beistandspflicht 1147 Diese ist als besonders ausgeprägte - ausdrücklich gesetzlich normierte - Form der familienhaften Mitarbeit in den §§ 90 und 98 ABGB geregelt. § 90 ABGB bestimmt im Wesentlichen, dass ein Ehegatte im Erwerb des Anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken hat, wofür er gemäß § 98 ABGB Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Liegt der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten kein über diese Verpflichtungen hinausgehendes Vertragsverhältnis vor, sind die geleisteten Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB familienhaft bedingt und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen iSd § 20 EStG 1988 anzusehen (VwGH 26.3.1985, 84/14/0059, betreffend Hilfeleistungen der Ehegattin in Form von Autofahrten; VwGH 21.7.1993, 91/13/0163; VwGH 23.4.1998, 95/15/0191). 5.4.6.2 Dienstvertrag 5.4.6.2.1 Allgemeines 1148 Ein Dienstvertrag, der gemäß § 47 EStG 1988 das Schulden der Arbeitskraft zum Inhalt hat, setzt das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung voraus, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgeht (VwGH 5.12.1973, 0789/73), dh. es müssen alle Merkmale eines echten Dienstverhältnisses vorliegen. 5.4.6.2.2 Publizitätswirkung 1149 Obwohl Schriftlichkeit nicht unbedingt erforderlich ist, ist sie doch ein wesentliches Beweismittel. Der Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie der Abfuhr von Lohnabgaben kann zwar Indizfunktion für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zukommen (vgl. auch VwGH 16.12.1997, 96/14/0099; VwGH 22.2.2000, 99/14/0082), doch ist zu beachten, dass idR gerade bei vorgetäuschten Verträgen formale Belange beachtet werden (vgl. betr. "Konstruktion" eines Dienstverhältnisses aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen VwGH 17.9.1996, 92/14/0161). 5.4.6.2.3 Inhalt der Vereinbarung 1150 Die wesentlichen Vertragsinhalte müssen eindeutig festgelegt sein, was auch für abgrenzbare Gehaltsbestandteile gilt (vgl. VwGH 18.5.1977, 0346/77, betr. Bilanzgeld bzw. VwGH 14.2.1978, 2488/77, betr. Überstundenpauschale). Somit ist zB ein Dienstvertrag, der die wöchentliche Arbeitszeit nur in einem ungefähren Ausmaß und keine Bestimmungen über die Vergütung allfälliger Mehrarbeit beinhaltet, nicht anzuerkennen. Eine familienhafte Mitarbeit etwa als Ausfluss der ehelichen Mitwirkungspflicht darf nicht Vertragsgegenstand sein, was zB bei der Beantwortung von Telefonanrufen durch die Ehegattin angenommen werden kann (VwGH 29.10.1985, 85/14/0067, betreffend einen Arzt sowie VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, betr. einen Politiker; gilt gleichermaßen aber auch für andere Berufsgruppen). 1151 Widersprüchliche Angaben über den Vertragsinhalt führen idR zur Nichtanerkennung der Vereinbarung (VwGH 15.3.1995, 92/13/0271, betrefffend ursprüngliche Behauptung einer Ganztagesbeschäftigung und spätere Einschränkung auf Halbtagesbeschäftigung). Zahlungen für gelegentliche Hilfeleistungen, die im Hinblick auf den geringen Zeitaufwand nicht als Inhalt eines Arbeitsverhältnisses geeignet wären, sind nicht anzuerkennen (zB VwGH 17.5.1989, 88/13/0038, betreffend Wartung des PKWs des Vaters; siehe auch Rz 1142 ff). 5.4.6.2.4 Fremdvergleich 1152 Neben allgemein erforderlichen Kriterien (vgl. Rz 1138 ff) ist für die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung weiters erforderlich, dass der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzt (VwGH 29.10.1985, 85/14/0067). 1153 Ein Dienstvertrag hält etwa dann einem Fremdvergleich nicht stand, wenn keine Vereinbarung über Dienstbeginn und -ende, Qualifikation der Entgegennahme von Telefonanrufen als Bereitschaftsdienst oder Vollarbeitszeit sowie für den Fall besteht, dass die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit von der vereinbarten abweicht (VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, betreffend einen Politiker, der seine Ehegattin als Teilzeitbeschäftigte angestellt hatte; VwGH 23.3.2000, 96/15/0120, betreffend für ein einziges Unternehmen tätigen EDVBerater). Eine vom Steuerpflichtigen selbst behauptete Unterbezahlung naher Angehöriger spricht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (VwGH 19.12.1990, 87/13/0053). 1154 Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Gehaltshöhe sind vor allem auch durch die bei verdeckten Ausschüttungen heranzuziehenden Kriterien zu gewinnen (vgl. Rz 6148 ff), wobei vorrangig ein innerbetrieblicher Vergleich (VwGH 18.11.1987, 86/13/0113; VwGH 6.4.1995, 93/15/0064) und sodann ein außerbetrieblicher Vergleich (VwGH 8.11.1977, 1115/74, betr. Stellenangebot in einer Wirtschaftszeitung bzw. übliches Lohn-Gewinnverhältnis) herangezogen werden kann. 1155 Wird ein Bezug vereinbart, der wesentlich über dem zwischen Familienfremden Üblichen liegt, ist der darüber liegende Betrag nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 5.10.1982, 82/14/0006; siehe auch Rz 1129). 1156 Ein sprunghaftes Ansteigen der Lohnbezüge ohne entsprechende Veränderung der Arbeitszeit deutet auf eine Unangemessenheit hin (VwGH 17.1.1989, 88/14/0010). 1157 Die Entlohnung hat sich an den Gesichtspunkten Qualität und Quantität der Arbeitsleistung zu orientieren (VwGH 26.1.1999, 98/14/0095; VwGH 22.9.1999, 96/15/0232), wobei allerdings die Überprüfung der Höhe einer Entlohnung zwangsläufig mit gewissen Unschärfen verbunden ist (VwGH 13.3.1997, 95/15/0128). Eine gewisse Toleranzgrenze bzw. Bandbreite ist daher zu berücksichtigen (VwGH 13.12.1989, 85/13/0041). Eine wesentlich höhere Entlohnung des nahen Angehörigen mit kürzerer Vordienstzeit gegenüber jener eines fremden Angestellten mit längerer Vordienstzeit ist jedoch keinesfalls anzuerkennen (VwGH 6.4.1995, 93/15/0064). Ebenso rechtfertigt auch das Argument einer besonderen Vertrauenswürdigkeit nicht eine wesentlich höhere Entlohnung (VwGH 18.11.1987, 86/13/0133). Die (behauptete) laufende Erbringung von Überstundenleistungen in einem die arbeitsrechtlichen Höchstgrenzen übersteigenden Ausmaß ist ebenfalls nicht fremdüblich. 1158 Dem für die Berufsgruppe anzuwendenden Kollektivvertrag ist bei einer derartigen Prüfung im Rahmen der amtswegigen Sachverhaltsermittlungspflicht eine entscheidende Bedeutung beizumessen, wobei auch die Einstufung in die richtige Verwendungsgruppe zu prüfen und darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit sich die Entlohnung fremder Dienstnehmer daran orientiert (VwGH 29.7.1997, 93/14/0056). Die Höhe eines fremdüblichen Arbeitslohnes muss zwar nicht mit der im Kollektivvertrag festgelegten übereinstimmen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie grundsätzlich nicht darunter liegen wird (VwGH 16.11.1993, 90/14/0083). 1159 Werden sämtliche Angestellte über dem Kollektivvertrag entlohnt, ist - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - auch das in gleicher Höhe darüber liegende Gehalt des Angehörigen anzuerkennen. 1160 Eine Lohnfortzahlung an die geschiedene Ehegattin nach Verzicht auf ihre Arbeitsleistung ist fremdunüblich und nicht durch den Betrieb veranlasst (VwGH 24.3.1981, 2857/80). 5.4.6.2.5 Gewährung von weiteren Vergütungen neben dem Grundlohn 5.4.6.2.5.1 Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung 1161 Leben die Vertragspartner im gemeinsamen Haushalt, so stellen derartige "freiwillige Sozialleistungen" im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 selbst bei an sich gegebener Angemessenheit keine Betriebsausgaben dar, zumal Haushaltsaufwendungen diese Eigenschaft nicht dadurch verlieren, dass zwischen nahen Angehörigen ein Vertrag abgeschlossen wurde (VwGH 20.9.1980, 1421/79). Wird eine Wohnung an eine Arbeitnehmerin überlassen, mit der der Steuerpflichtige gemeinsame Kinder hat, so gehört diese nicht zum betrieblichen Gebäudeteil (vgl. VwGH 24.6.1986, 85/14/0175). 1162 Die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung ist unter dem Aspekt des Fremdvergleiches bei Betrieben mittlerer Größe (VwGH 22.9.1992, 88/14/0058; VwGH 30.9.1999, 98/15/0005) sowie bei kleinen Familienbetrieben (VwGH 1.2.1980, 0732/79) unüblich. Kein betriebliches Interesse liegt auch vor, wenn einem Arbeitnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, um ihm eine Fahrtstrecke von 10 km zu ersparen (VwGH 22.9.1992, 88/14/0058). Andererseits kann eine betriebliche Veranlassung der Wohnungsüberlassung dann vorliegen, wenn diese nach der Verkehrsauffassung üblich ist (VwGH 17.10.1989, 88/14/0204, betr. eine Nachtdienste verrichtende Apothekenhelferin). 1163 Auch wenn es zweckmäßig ist, dass ein zu unregelmäßigen Zeiten Wartungsarbeiten verrichtender Arbeitnehmer direkt am Betriebsort wohnt, tritt die familiäre Veranlassung dann noch nicht in den Hintergrund, wenn die dem Sohn zur Verfügung gestellte Wohnung nicht auch für einen fremden Dienstnehmer errichtet worden wäre (VwGH 17.9.1990, 89/15/0019). Es ist fremdunüblich, dass ein Steuerpflichtiger der bei ihm teilzeitbeschäftigten studierenden Tochter eine fast 100 m 2 große Dienstwohnung zur Verfügung stellt, da damitvorrangig die Wünsche einer erwachsenen Frau, ihre Wohnbedürfnisse nicht mehr in der elterlichen Wohnung zu befriedigen, erfüllt werden (VwGH 14.1.1981, 2202/79). 1164 Wird für eine Tätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden der Ehegattin eine Entlohnung in Form einer Dienstwohnung sowie eines monatlichen Barbetrages von ca. 1.000 S (72,67 Euro) deshalb gewährt, weil ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen den Gläubigern zufiele, so stellt diese Vertragskonstruktion keinen Sachbezug dar, sondern die Gestattung der Benützung der Wohnung auf Basis faktischer ehelicher Auseinandersetzung mit dem Ziel, den Zugriff der Gläubiger der Ehegattin auf deren Einkommen zu verhindern (VwGH 25.1.1995, 93/15/0003). 5.4.6.2.5.2 Freie Verpflegung 1165 Üblicherweise zählen Aufwendungen, die mit der Übernahme von Lebenshaltungskosten für einen nahen Angehörigen in Zusammenhang stehen, zu den nichtabzugsfähigen Kosten iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, weil diese die Eigenschaft der Unterhaltsgewährung nicht dadurch verlieren, dass ein Dienstverhältnis begründet wird (VwGH 30.9.1980, 1421/79). Nur wenn freie Verpflegung auch anderen Dienstnehmern gewährt wird, und eine derartige Vereinbarung dem Fremdvergleich standhält, dh. branchenüblich ist, stellen derartige Aufwendungen keinen Unterhalt iSd § 94 ABGB dar (VwGH 19.5.1987, 85/14/0118; VwGH 30.6.1987, 85/14/0190). Wird der Vorteil auch anderen Dienstnehmern gewährt, ist der Fremdvergleich idR erfüllt; bei einem einzigen Dienstnehmer ist die Brachenüblichkeit zu prüfen. 5.4.6.2.5.3 Weitere Vergütungen 1166 In folgenden Fällen wurden beispielsweise Vergütungen an nahe Angehörigen von der Rechtsprechung nicht anerkannt: 1167 Abfertigung Abfertigung, die an den Betriebsübernehmer im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübergabe geleistet wird (VwGH 1.12.1992, 89/14/0176). Freiwillige zusätzlich zur gesetzlichen gewährte Abfertigung, die einem familienfremden Arbeitnehmer nicht bezahlt würde (VwGH 10.9.1998, 93/15/0051). 1168 Aus- und Fortbildungskosten Übernahme von Aus- und Fortbildungskosten, die einem fremden Dienstnehmer nicht gewährt würde (VwGH 26.4.1994, 91/14/0066). 1169 Betriebsausflug Gewährung eines Betriebsausfluges an Stelle des Jahresurlaubes (VwGH 24.6.1999, 97/15/0070). 1170 Dienstwagen Unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Dienstwagens an den Gesellschafter- Geschäftsführer bei einem Betrieb mit ca. 3 Mio. S (218.018,50 Euro) Umsatz (VwGH 23.2.1994, 92/15/0158) 1171 Lebensversicherungsprämien Bezahlung der Prämien für eine Lebensversicherung, wenn in der Gesamtausstattung (dh. inklusive Auszahlung eines bar ausbezahlten Gehaltsteiles) nicht gedeckt (VwGH 12.1.1983, 81/13/0004). 1172 Mitreise Kostenübernahme für die Mitreise zu einer Kongressreise, die einem familienfremden Arbeitnehmer nicht gewährt worden wäre (VwGH 17.11.1992, 92/14/0150). 1173 Pensionszusage Eine Pensionszusage, die in der fremdüblichen Gesamtausstattung nicht gedeckt ist, stellt einen verdeckte Ausschüttung dar (siehe hiezu ausführlich Rz 3391 ff). 1174 Prämienzahlung Prämienzahlung in Höhe von 80% des Jahresgehaltes (VwGH 24.3.1998, 93/14/0009). 1175 Tantieme Tantieme, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft richtet (VwGH 8.3.1994, 91/14/0151). 1176 Urlaubsablöse Ablöse des Urlaubes in Geld statt Urlaubsgewährung (VwGH 24.6.1999, 97/15/0070; die Urlaubsablöse ist weiters gemäß § 7 Urlaubsgesetz rechtsunwirksam). 5.4.6.3 Werkverträge und ähnliche Leistungsbeziehungen 1177 Bei einem Werkvertrag schuldet der Leistende aus zivilrechtlicher Sicht gemäß § 1165 ABGB nicht seine Arbeitskraft, sondern einen bestimmten Arbeitserfolg ohne persönliche Weisungsgebundenheit. Die für derartige Verträge geltenden Grundsätze sind analog bspw. auch auf Vermittlungs- und Sponsorleistungen anwendbar. 1178 Der Abschluss eines derartigen Vertrages muss jedenfalls mit detaillierter, inhaltlich klarer Darlegung der erbrachten Leistungen nachgewiesen werden und es hat ein fremdüblicher Zahlungsverkehr (regelmäßige Rechnungslegung und Zahlung) zu erfolgen, was dann nicht zutrifft, wenn ein von der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart wird (VwGH 10.7.1996, 95/15/0181). Dieses Erfordernis ist auch dann nicht erfüllt, wenn Rechnungen über Leistungen erst anlässlich der Bilanzierung erstellt und auf das Jahresende des jeweiligen Jahres rückdatiert werden (VwGH 21.7.1998, 93/14/0187). 1179 Geringfügige Zahlungen für Wartungsarbeiten sind zur Gänze nicht abzugsfähig (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038; siehe Rz 1142 ff). Überhöhten Provisionszahlungen für tatsächlich erbrachte Leistungen ist hingegen nur im Ausmaß der überhöhten fremdunüblichen Zahlung die Anerkennung zu versagen (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038, VwGH 27.5.1987, 86/13/0107). Der Abschluss von Werkverträgen mit drei nahen Angehörigen durch einen praktischen Arzt (ua. für Belegsammlung bzw. für Ordinationshilfetätigkeit) ist einerseits fremdunüblich, andererseits fehlt es auch an der notwendigen Publizität, wenn das Leistungsentgelt nicht laufend als Kassaausgang erfasst, sondern erst als Nachbuchung berücksichtigt wird (VwGH 22.9.1999, 97/15/0005). 1180 Sofern Schreibarbeiten für einen Schriftsteller fremdüblich honoriert werden, sind sie nicht als Ausfluss der familienhaften Mitarbeit anzusehen (VwGH 27.5.1981, 1299/80). Unüblich hohe Sponsorzahlungen an den als Sportler tätigen Lebensgefährten sprechen gegen eine überwiegend betriebliche Veranlassung (VwGH 19.5.1992, 92/14/0032). Im Übrigen siehe auch Rz 1148 ff.
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