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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

5.5 Einzelne Betriebsausgaben

5.5.1 Beiträge zu betrieblichen Versicherungen

5.5.1.1 Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Kranken-, Unfall- und

Pensionsversicherungen; Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

5.5.1.1.1 Pflichtversicherungsbeiträge iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 im

engeren Sinn

1234

Der Betriebsausgabencharakter derartiger Beiträge ergibt sich nicht aus dem ansonsten

erforderlichen Zusammenhang der Versicherung mit der betrieblichen Tätigkeit, sondern aus

dem Zwangscharakter der Versicherung. Ausschlaggebend ist somit allein, ob die

Beitragsleistung den Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift, der er sich

nicht entziehen kann, trifft (VwGH 2.3.1993, 93/14/0003).

1235

Als derartige Pflichtversicherungen sind Beträge auf Grund österreichischer

Sozialversicherungsgesetze abzugsfähig (VwGH 18.03.1991, 90/14/0265), wozu

insbesondere die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Versicherungen nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 (GSVG), dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), dem Sozialversicherungsgesetz

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978 (FSVG) sowie dem

Notarversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 66/1972, zählen.

1235a

Als Betriebsausgaben sind auch Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

abzugsfähig. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung besteht für

freie Dienstnehmer. Andere Selbständige können gemäß § 3 Abs. 2 AlVG in die gesetzliche

Arbeitslosenversicherung optieren. Auf Grund dieses Opting-In ist der Steuerpflichtige für

einen Bindungszeitraum von acht Jahren in die Arbeitslosenversicherung unwiderruflich

einbezogen. Auch auf Grund einer derartigen Option zu leistende Beiträge sind als

Betriebsausgaben abzugsfähig.

1236

Beiträge zur ausländischen Pflichtversicherungen gelten auch als Beiträge zu einer

gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, wenn die ausländische

Pflichtversicherung einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Eine

gesetzliche Sozialversicherung ist auch dann gegeben, wenn im Rahmen einer gesetzlichen

Versicherungspflicht die Versicherung frei gewählt werden kann. Beiträge auf Grund einer

Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt

Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

1236a

Beiträge, die an eine ausländische Pensionskasse auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung

geleistet werden, gelten als Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 4 Abs. 4

Z 1 EStG 1988. Zahlungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung geleistet werden, stellen

dagegen keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben dar. Pensionsbezüge auf Grund

solcher Beiträge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b

EStG 1988 (zur steuerlichen Behandlung der Pensionsbezüge im Falle der Berücksichtigung

der Beitragsleistung als Sonderausgabe siehe LStR 2002 Rz 680 ff).

1237

Pflichtbeiträge sind auch Beiträge zur Kranken-Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG oder §§

14a, 14b GSVG, die ein Berufsangehöriger bestimmter Kammern der freien Berufe seiner ihm

gemäß § 5 Abs. 1 GSVG zustehenden Wahlmöglichkeit entsprechend leistet. Voraussetzung

dafür ist jedoch, dass die Kammer vom "opting out" (siehe Rz 1251 ff) Gebrauch gemacht

hat; dies ist bei den Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern,

Notaren, Apothekern und Patentanwälten der Fall (zu den Ärzten siehe Rz 1247).

Wird von der in § 25 Abs. 6a GSVG vorgesehenen Option Gebrauch gemacht (Aufstockung

auf die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen),

sind die bezahlten Beiträge insgesamt Pflichtversicherungsbeiträge.

1237a

Zum Service-Entgelt für die E-Card (E-Card-Gebühr) siehe Rz 1518a.

5.5.1.1.2 Freiwillige Beiträge zur Weiterversicherung in der gesetzlichen

Pensionsversicherung als Pflichtbeiträge

1238

Unter die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Beiträge zu einer Pflichtversicherung gemäß

§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen auch Beiträge zu einer Weiterversicherung im Rahmen

der gesetzlichen Sozialversicherung, wie dies zB bei der Weiterversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 266/1956 (ASVG), der Fall ist, durch die

der Steuerpflichtige von der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG oder dem

FSVG auf Antrag befreit wurde.

1239

Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung, auf die diese Voraussetzungen nicht

zutreffen, sind keine Betriebsausgaben, sondern gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988

unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (vgl. zB VwGH 21.12.1989, 89/14/0103;

VwGH 13.3.1991; 87/13/0260). Dies trifft bspw. auf Pensionsversicherungsbeiträge eines

Kommanditisten zu, sofern keine Versicherungspflicht nach dem ASVG oder GSVG besteht.

Die auf eine als Liebhaberei anzusehende Tätigkeit zurückzuführenden Pflichtbeiträge im

Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sind als freiwillige Weiterversicherung in der

gesetzlichen Pensionsversicherung anzusehen (VwGH 20.6.2006, 2004/15/0038).

1240

Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist im Rahmen des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 als

betraglich unbeschränkte Sonderausgabe abzugsfähig (VwGH 12.1.1983, 81/13/0206;

VwGH 27.9.1995, 92/15/0105). Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die eine

Personengesellschaft wegen eines sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden

Dienstverhältnisses eines ihrer Gesellschafter entrichten muss, stellen Betriebsausgaben dar.

5.5.1.1.3 Freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung

1241

Derartige Beiträge stellen trotz öffentlich-rechtlicher Grundlage solche zu einer freiwilligen

Versicherung dar und fallen somit nicht unter den Betriebsausgabenbegriff des

§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 (VfGH 28.9.1979, B 207/78). Dies gilt auch für

Beitragszahlungen auf Grund einer Höherreihung in die Geldleistungsberechtigung der GSVGKrankenversicherung.

1242

Beiträge für eine Familienversicherung gemäß § 10 GSVG, die Pflichtversicherte oder

Weiterversicherte für im § 10 GSVG genannte Personen leisten, stellen beim Pflicht- oder

Weiterversicherten keine Betriebsausgaben dar. Werden im Rahmen der

Familienversicherung diese Beiträge von den versicherten Familienmitgliedern selbst

getragen, können sie von diesen Personen im Rahmen ihrer Einkunftsermittlung als

Betriebsausgaben (Werbungskosten) in Höhe der selbstgetragenen Beträge oder allenfalls

als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Beiträge, die im Rahmen der

Familienversicherung für Personen, die dem begünstigten Personenkreis iSd § 18 Abs. 3 Z 1

EStG 1988 angehören, geleistet werden, stellen beim Beitragszahler Sonderausgaben iSd

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dar.

1243

Beiträge für eine Zusatzversicherung gemäß § 9 GSVG sind als Beiträge zu einer

Taggeldversicherung zu qualifizieren. Die entsprechenden Leistungen aus einer solchen

Versicherung stellen steuerpflichtige Einkünfte bei jener Einkunftsart dar, bei der sie als

Betriebsausgaben abgezogen wurden. Die Beitragsleistungen sind beim Beitragszahler als

Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

5.5.1.2 Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

(§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988)

1244

Derartigen Beitragsleistungen sind nur solche, denen sich der Steuerpflichtige nicht

entziehen kann, zu denen er also ohne bspw. einen Versicherungsvertrag abgeschlossen zu

haben, verpflichtet ist (VwGH 28.10.1975, 1708/75). Beiträge die darüber hinaus an eine

derartige Einrichtung geleistet werden, können ggf. Sonderausgaben darstellen

(VwGH 14.9.1977, 1952/75). Für die Berücksichtigung dieser Beiträge als Betriebsausgaben

gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 kommt es darauf an, ob deren Entrichtung auf Grund

eines Bescheides des zuständigen Kammerorganes zwingend vorgeschrieben wird.

Beitragsordnungen sehen zT für ihre Mitglieder die Möglichkeit einer Herabsetzung der

Pflichtbeiträge bis zu einem Mindestbeitrag vor (zB aus wirtschaftlichen oder sozialen

Gründen). Erfolgt in derartigen Fällen antragsgemäß eine reduzierte Beitragsvorschreibung,

stellt der vorgeschriebene reduzierte Betrag Betriebsausgaben dar.

Die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen müssen zwar nicht nach dem

Versicherungsprinzip eingerichtet sein, sie müssen aber der Kranken-, Alters-, Invaliditätsund

Hinterbliebenenversorgung dienen.

Die auf eine als Liebhaberei anzusehende Tätigkeit zurückzuführenden Pflichtbeiträge an

Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen

für künftige Pensionsleistungen sind als freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen

Pensionsversicherung anzusehen (VwGH 20.6.2006, 2004/15/0038).

5.5.1.3 Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu

den Einrichtungen der Krankenversorgung (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988)

5.5.1.3.1 Allgemeines

1245

Unter diese Beiträge fallen

- freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie

- freiwillige Beiträge zu Einrichtungen der Krankenversorgung.

Als Einrichtungen der Krankenversorgung kommen die Versorgungs- und

Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen in Betracht.

Die Abzugsbeschränkung betrifft nur jenen Leistungsbereich dieser Einrichtungen, der mit

jenem einer gesetzlichen Krankenversorgung vergleichbar ist. Unberührt von der

Abzugsbeschränkung sind daher Beiträge zu Leistungsbereichen, im Rahmen derer aus dem

Titel der Krankenversorgung Taggelder ausbezahlt werden. Dem unbeschränkten Abzug

solcher Beiträge entspricht es, dass die ausbezahlten Taggelder als steuerpflichtige

Einnahmen zu erfassen sind.

5.5.1.3.2 Höchstausmaß

1246

Freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den

Einrichtungen der Krankenversorgung sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach

insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

1247

Für die Berechnung des Höchstausmaßes kommt als Vergleichswert für Pflichtbeiträge in der

gesetzlichen Sozialversicherung einerseits der Höchstbetrag (Arbeitgeber- und

Arbeitnehmeranteil) in der Selbstversicherung für Angestellte nach dem ASVG und

andererseits der Höchstbetrag nach dem GSVG in Betracht. Aus dem arithmetischen Mittel

zwischen diesen beiden Höchstbeträgen ergibt sich somit die jeweilige Beitragsgrenze. Dabei

ist zur Ermittlung des monatlichen Höchstbeitrages nach dem ASVG der sich auf Grund der

Höchstbeitragsgrundlage ergebende monatliche Beitragssatz (und zwar sowohl

Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil) auf eine Basis von 14 Bezügen hochzurechnen und

anschließend wiederum durch 12 Kalendermonate zu dividieren. Für die Ermittlung des

Höchstbeitrages nach dem GSVG ist der monatliche Höchstbeitragssatz (Grundbetrag und

Zusatzbeitrag) heranzuziehen.

Die Addition dieser beiden Werte und anschließende Halbierung dieses Betrages ergibt das

als Betriebsausgabe zu berücksichtigende arithmetische Mittel, wobei sich folgende

Rechtsfolgen ergeben können:

- Bei Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge nur zur Krankenversorgung der Kammern der

selbständig Erwerbstätigen leisten (zB niedergelassene Ärzte), sind diese Pflichtbeiträge

bis zum so ermittelten monatlichen Grenzbetrag als Betriebsausgaben absetzbar.

- Bei Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge zur Krankenversorgung der Kammern der

selbständig Erwerbstätigen sowie Beiträge zur Selbstversicherung in der

Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG leisten, sind die Beiträge gemäß § 16 ASVG

insoweit absetzbar, als sie unter Berücksichtigung der Pflichtbeiträge im monatlichen

Grenzbetrag Deckung finden.

- Bei Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge sowohl zur Krankenversorgung der Kammern der

selbständig Erwerbstätigen als auch zur Krankenversorgung in der gesetzlichen

Sozialversicherung leisten (zB angestellte Ärzte), sind die Pflichtbeiträge zur

Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen bis zu einem

monatlichen Betrag in Höhe des aus dem Arbeitnehmeranteil bei der Sozialversicherung

abgeleiteten halben Grenzbetrages als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

absetzbar.

- Bei Steuerpflichtigen, die im Rahmen der Krankenversorgung der Kammern der

selbständig Erwerbstätigen keiner Pflichtversicherung unterliegen, sind freiwillige

Beiträge zu dieser Versorgung als freiwillige Beiträge zu einer gesetzlichen

Krankenversicherung (Sozialversicherung) zu behandeln. Die freiwilligen Beiträge zur

Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie die freiwilligen

Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung sind insgesamt bis zu einem sich aus

dem arithmetischen Mittel ergebenden monatlichen Grenzbetrag als Betriebsausgaben

bzw. Werbungskosten absetzbar.

1248

Der nach der oben dargestellten Berechnung ermittelte monatliche Grenzbetrag erhöht sich

jährlich nach Maßgabe der Anhebung der für die Berechnung herangezogenen

Höchstbeiträge nach dem ASVG und dem GSVG. Im Rahmen der Beitragsgrenze sind

Pflichtbeiträge zur Sonderklasse der Krankenhäuser Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

1249

Hinsichtlich der Grenzbeträge bei den Gruppenkrankenversicherungen von

Berufsangehörigen bestimmter Kammern von selbständig Erwerbstätigen ("Opting-Out")

siehe Rz 1256 bis 1263 f.

5.5.1.3.3 Beiträge an eine private Krankenversicherung

1250

Beiträge an private Krankenversicherungen fallen nicht unter § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988.

Hinsichtlich der Behandlung von Beiträgen zu Gruppenkrankenversicherungen von

Berufsangehörigen bestimmter Kammern von selbständig Erwerbstätigen ("Opting-Out")

siehe Rz 1256 bis 1263 f.

5.5.1.4 Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen (Opting-Out)

1251

Seit 1. Jänner 2000 leisten Berufsangehörige bestimmter Kammern der selbständig

Erwerbstätigen (Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Notare,

Apotheker, Patentanwälte) Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen.

Die steuerliche Behandlung dieser Beiträge sowie der Leistungen aus der

Gruppenkrankenversicherung ist wie folgt vorzunehmen:

5.5.1.4.1 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung - Opting-Out

1252

Gemäß § 5 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach

dem GSVG unter den dort angeführten Bedingungen ausgenommen. Voraussetzung dafür

ist, dass diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung (Kammer) und einer Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (dh. Erzielung von

Einkünften gemäß den §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988) gleichartige oder

zumindest annähernd gleichwertige Leistungsansprüche aus einer Einrichtung der

Berufsvertretung haben oder eine Selbstversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung

eingehen.

5.5.1.4.2 Steuerliche Leitlinien

1253

Machen gesetzliche berufliche Vertretungen von der Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch

und liegt ein Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor, so ist die

steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge (§§ 4 Abs. 4 Z 1 bzw.

16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988) nach den folgenden Abschnitten zu beurteilen.

5.5.1.4.3 Gruppenkrankenversicherung als Versorgungseinrichtung

1254

Schafft eine Kammer der selbständig Erwerbstätigen im Hinblick auf § 5 GSVG sowie auf der

Grundlage gesetzlicher Regelungen

- durch eigene Bestimmungen ihrer jeweiligen Berufsordnung oder Satzung

Kammereinrichtungen

- und sind diese Kammereinrichtungen Gruppenkrankenversicherungen mit

Versicherungsunternehmen,

so handelt es sich dabei um eine Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig

Erwerbstätigen, die der Krankenversorgung dient. Die Gruppenkrankenversicherung ist damit

eine Einrichtung iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988.

5.5.1.4.4 Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen als Betriebsausgabe

1255

Beiträge (Prämien) zu einer Gruppenkrankenversicherung iSd Rz 1254 sind insoweit

Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, als

- es sich nach Maßgabe der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Bestimmungen der

Satzung bzw. anderer Verordnungen um Pflichtbeiträge handelt und

- die Beiträge der Höhe nach Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung

entsprechen.

5.5.1.4.5 Allgemeine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs bei

Krankenversicherungsbeiträgen

1256

Zur steuerlichen Anerkennung von Beiträgen zu Einrichtungen der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen in der Krankenversorgung, und zwar im Hinblick auf die einer

Pflichtversicherung entsprechenden Höhe dieser Beiträge, wird grundsätzlich auf Rz 1245 ff

verwiesen. Im Bereich der Gruppenkrankenversicherungen auf Basis des § 5 GSVG gelten -

insoweit Abweichungen gegeben sind - an Stelle dieser Ausführungen die folgenden

Regelungen.

5.5.1.4.6 Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs beim Opting-Out

1257

Hätten die betroffenen Berufsgruppen vom Opting-Out nicht Gebrauch gemacht, wären von

berufszugehörigen Erwerbstätigen die gesetzlichen (Pflicht-) Krankenversicherungsbeiträge

nach dem GSVG zu entrichten. Das Opting-Out "verdrängt" lediglich diese Beiträge.

Tabellarische Übersicht:

1258

Bei Festlegung jener Höhe von Beiträgen zur Gruppenkrankenversicherung, die der Höhe von

Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, ist daher grundsätzlich vom

gesetzlichen (Pflicht-) Krankenversicherungshöchstbeitrag nach dem GSVG auszugehen.

Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen auf Basis des § 5 GSVG sind somit in tatsächlich

geleisteter Höhe, grundsätzlich aber höchstens mit einem Betrag von 4.523 S/328,70 Euro

(4.586,40 S/333,30 Euro für 2000 bzw. 4.610,20 S/335,04 Euro für 2001) monatlich als

Betriebsausgaben abzugsfähig. Dieser Betrag ist in den Folgejahren ab 2002 jährlich nach

Maßgabe der entsprechenden Änderungen im GSVG anzupassen.

5.5.1.4.7 Kalkulationsbedingtes Überschreiten des Grenzbetrages

1259

Die Versicherungsunternehmen, mit denen Gruppenkrankenversicherungsverträge

abgeschlossen werden, haben die Krankenversicherungsprämien auf Grundlage des

Versicherungsaufsichtsgesetzes und entsprechend vorgegebener Prämienkalkulationen

festzulegen. Bei der Kalkulation der Prämien ist dabei auf das jeweilige Eintrittsalter der

versicherten Person abzustellen. Daraus folgt, dass - bei gleichem Versicherungsschutz - die

Prämien mit steigendem Eintrittsalter höher werden. Die Beiträge zur

Gruppenkrankenversicherung können aus diesem Grund - auch bei gleichem

Versicherungsschutz wie im GSVG - bei höherem Eintrittsalter den Grenzbetrag von

4.523 S/328,70 Euro für 1999 (4.586,40 S/333,30 Euro für 2000 bzw.

4.610,20 S/335,04 Euro für 2001) überschreiten.

5.5.1.4.8 Alterszuschlag

1260

Die Betriebsausgabenbegrenzung des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 hat den Zweck,

"überhöhte" Pflichtbeiträge vom Steuerabzug auszuschließen. Derart überhöhte

Pflichtbeiträge können insbesondere dann vorliegen, wenn im Rahmen von

Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen über den

Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung liegende Leistungen vorgesehen

werden.

1261

Sind höhere Pflichtbeiträge hingegen lediglich auf eine versicherungsbedingte

Prämienkalkulation zurückzuführen, werden die aus diesem Grund höheren Pflichtbeiträge

vom Normzweck der Betriebsausgabenbegrenzung des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht

umfasst. Es bestehen daher keine Bedenken, die den Betrag von 4.523 S/328,70 Euro (für1999)

bzw. die die entsprechenden Jahresbeträge übersteigenden Prämien auch insoweit als

Betriebsausgaben anzuerkennen, als

- das Eintrittsalter des Steuerpflichtigen über 50 liegt, und

- der übersteigende Beitragsteil nicht mehr als 20% des Höchstbetrages gemäß Rz 1257 f

(1999 20% von 4.523 S/328,70 Euro, also 905 S/65,77 Euro, 2000 20% von 4.586,40

S/333,30 Euro, also 917,30 S/66,66 Euro bzw. 2001 20% von 4.610,20 S/335,04 Euro,

also 922 S/67 Euro) beträgt ("Alterszuschlag").

Treffen diese Voraussetzungen zu, so kann somit ein Beitrag von insgesamt

5.428 S/394,47 Euro (Wert 1999), 5.503,70 S/399,97 Euro (Wert 2000) bzw.

5.532,20 S/402,04 Euro (Wert 2001) monatlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

5.5.1.4.9 Sonderleistungen

1262

Bewegt sich die Höhe von Pflichtbeiträgen an die Gruppenkrankenversicherung innerhalb der

Beträge nach den Rz 1257 f und 1260 f, so ist nicht weiter zu untersuchen, welche

Leistungen durch die Einrichtungen erbracht werden (zB Übernahme von Kosten der

Sonderklasse). Die Beiträge sind in vollem Umfang Betriebsausgaben. Besteht ein Wahlrecht

zur Leistung höherer Prämien gegen (wahlweise) Beanspruchung von Zusatzleistungen (zB

Übernahme von Kosten der Sonderklasse), sind die entsprechenden Beiträge als freiwillig

geleistet nicht absetzbar. Dies gilt auch innerhalb der Betragsgrenzen, die sich aus den

Rz 1257 f und 1260 f ergeben.

 

Beispiel:

Der Pflichtbeitrag zur Gruppenkrankenversicherung beträgt bei einem 55-jährigen

monatlich 4.700 S. Der freiwillige Zuschlag zur Sonderklasse beläuft sich auf monatlich

300 S. Auf Basis 1999 ist für den Pflichtbeitrag (inklusive Alterszuschlag) maximal ein

Betrag von 5.428 S als Betriebsausgabe absetzbar. Der Pflichtbeitrag von 4.700 S ist

darin zur Gänze gedeckt und somit in vollem Umfang Betriebsausgabe. Der auf die

Sonderklasse entfallende Betrag von 300 S stellt hingegen keine Betriebsausgabe dar.

5.5.1.4.10 Angehörigenzuschlag

1263

Das Opting-Out nach § 5 GSVG setzt im Hinblick auf die geforderte Gleichartigkeit oder

zumindest annähernde Gleichwertigkeit der Leistungsansprüche eine dem § 83 GSVG

gleichkommende Anspruchsberechtigung für Angehörige voraus.

1264

Soweit ein Gruppenkrankenversicherungsvertrag keine kostenlose Mitversicherung von

Angehörigen iSd § 83 GSVG vorsieht, besteht daher die Verpflichtung, für die Angehörigen

durch Beitragsleistungen vorzusorgen. Diese Beiträge stellen somit Pflichtbeiträge dar. Da

das GSVG eine kostenlose Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) der Angehörigen

vorsieht, geht insoweit der nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 anzustellende Vergleich mit

einer der Höhe nach Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechenden

Beitragsleistung ins Leere. Auf der Basis einer analogen Anwendung des Beitragsvergleiches

ist bei Beitragsleistungen für Angehörige iSd § 83 GSVG von einer steuerlichen Anerkennung

von 20% des Höchstbetrages gemäß Rz 1257 f, das sind 1999 20% von

4.523 S/328,70 Euro, somit also 905 S/65,77 Euro, 2000 20% von 4.586,40 S/333,30 Euro,

somit also 917,30 S/66,66 Euro und 2001 20% von 4.610,20 S/335,04 Euro, somit also

922 S/67 Euro an abzugsfähiger Betriebsausgabe pro im

Gruppenkrankenversicherungsvertrag beitragspflichtig mitversicherten Angehörigen

auszugehen ("Angehörigenzuschlag").

5.5.1.4.11 Steuerliche Behandlung von Sach- und Geldleistungen

1265

Sachleistungen aus Einrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen in der

Krankenversorgung unterliegen nicht der Steuerpflicht. Geldleistungen aus

Krankenversorgungseinrichtungen der Kammer der selbstständigen Erwerbstätigen sind

gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 nur steuerfrei, so weit sie den dort angeführten

Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

5.5.1.4.12 Krankenversicherungsbeiträge von Pensionisten

1266

Berufsangehörige Erwerbstätige können nach Übertritt in den Ruhestand als

Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 absetzen:

- Pflichtbeiträge (zB laut § 3 Abs. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung -

Krankenversicherung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) an eine

Krankenversorgungseinrichtung der Kammer der selbstständig Erwerbstätigen,

- bei Fehlen einer Pflichtversicherung freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen

Krankenversicherung.

5.5.1.4a Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse, § 4 Abs. 4

Z 1 lit. c EStG 1988)

1266a

Pflichtbeiträge, die ein Unternehmer im Rahmen der Selbständigenvorsorge leistet, sind als

Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt nicht nur für jene Unternehmer, die aufgrund der

Krankenversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung zum Abschluss einer

Selbständigenvorsorge verpflichtet sind, sondern auch für Unternehmer, die vom "Opting-In"

in die Selbständigenvorsorge Gebrauch gemacht haben, weil auch in diesen Fällen nach

Optieren in die Selbständigenvorsorge die Beiträge verpflichtend geleistet werden müssen

und ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Selbständig tätige Notariatskandidaten können

ebenfalls vom "Opting-In" Gebrauch machen. Eine Aktivierung eines Anspruches gegenüber

der Vorsorgeeinrichtung hat zu unterbleiben.

5.5.1.5 Versicherungsprämien nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff

des § 4 Abs. 4 EStG 1988

5.5.1.5.1 Personenversicherungen

1267

Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich - auch bei einer gewissen

betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als

Betriebsausgaben absetzbar (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/14/0043), sondern stellen allenfalls

Sonderausgaben dar. Dies gilt im Hinblick auf die gleichzeitige Absicherung persönlicher

Gefahrenmomente für Versicherungen, die zur Besicherung eines betrieblichen Kredites

abgeschlossen werden (VwGH 29.6.1995, 93/15/0110).

1268

In besonderen Fällen können Betriebsausgaben vorliegen:

- Prämien zu einer Er- und Ablebensversicherung stellen ausnahmsweise dann

Betriebsausgaben dar, wenn der Abschluss dieser Versicherung ausschließlich zwecks

Ansparens für die Tilgung eines Betriebskredites aufgenommen worden und mit der

Kreditlaufzeit abgestimmt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist die in der

Pauschalrate neben der Prämie enthaltene Zinskomponente eindeutig bestimmbar, kann

der auf die Zinsen entfallende Teil sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden;

hinsichtlich des Prämienanteils ist eine Aktivierung vorzunehmen. Wenn die

Versicherungsleistung höher als die Summe der aktivierten Prämien ist, unterliegt der

Unterschiedsbetrag selbst dann der Ertragbesteuerung, wenn er gleichfalls zur

Kredittilgung verwendet wird.

- Wird zur Besicherung eines betrieblichen Kredites eine Risikolebensversicherung

abgeschlossen (so genannte "kurze Ablebensversicherung" bzw.

Kreditrestschuldversicherung), so ist damit vorrangig die betriebliche Komponente

berührt, sodass Prämienleistungen absetzbar sind (VwGH 3.12.1986, 86/13/0098;

VwGH 26.3.1996, 92/14/0085). In einem derartigen Fall stellen jedoch geleistete

Versicherungsvergütungen Betriebseinnahmen dar (VwGH 26.3.1996, 92/14/0085).

- Prämien zu Personenversicherungen stellen Betriebsausgaben dar, wenn das Moment der

Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu dieser Versicherung anlässlich

der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet

werden müssen (zB wenn ein Artist ein Auslandsengagement nur bei Abschluss einer

Unfallversicherung erhält; VwGH 28.11.1978, 1951/76; VwGH 28.4.1982, 2760/80;

VwGH 21.12.1989, 89/14/0103). Eine vergleichbare berufliche Notwendigkeit besteht

aber bspw. weder für einen operierenden Facharzt (VwGH 22.10.1991, 91/14/0043) noch

für einen Rechtsanwalt, weil dessen Einkünfte auch dann nicht verloren gingen, wenn er

freiwillige Krankenversicherungsbeiträge nicht entrichten würde (VwGH 21.12.1989,

89/14/0103).

- Prämien zu freiwilligen Versicherungen, die vom Betriebsinhaber zu Gunsten seiner

Arbeitnehmer abgeschlossen werden, führen idR zu Betriebsausgaben, zumal sie auch

ohne Rechtsanspruch der Arbeitnehmer aus Sicht des Betriebes Entgeltscharakter haben

(VwGH 11.6.1965, 1881/64). Werden sie jedoch auf Grund familienhafter Beziehungen

erbracht, sind die Prämien gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl.

Rz 1171).

5.5.1.5.2 Teilhaberversicherung

1269

Prämien zu einer Teilhaberversicherung, die von einer Personengesellschaft zu ihren Gunsten

für den Fall des Ablebens eines Mitgesellschafters abgeschlossen wird, stellen keine

Betriebsausgaben dar. Die finanzielle Auseinandersetzung mit den Erben eines verstorbenen

Teilhabers einer Personengesellschaft ist nicht durch den (im Erbweg erworbenen) Betrieb,

sondern durch den nicht der Einkommensteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen

veranlasst (vgl. VwGH 15.12.1992, 88/14/0093).

5.5.1.5.3 Betriebliche Sach- und Schadensversicherung

1270

Soweit derartige Versicherungen auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung

bezogen sind, sind die Prämien als Betriebsausgaben abzugsfähig. Darunter fallen

insbesondere Feuerversicherungen und sonstige Sachversicherungen für Betriebsgebäude

und Maschinen, Einbruchsversicherungen, Transportversicherungen sowie

Haftpflichtversicherungen (zB Berufs- oder Betriebshaftpflicht).

5.5.1.5.4 Betriebsunterbrechungsversicherung

1271

Als Betriebsausgaben absetzbar sind auch Prämien zu einer

Betriebsunterbrechungsversicherung, welche den Schaden ersetzt, der durch eine gänzliche

oder teilweise Unterbrechung des Betriebes infolge eines Schadenereignisses, wie zB

Krankheit der den Betrieb leitenden Personen, Brand, Explosion, eintritt (VwGH 26.07.2007,

2006/15/0263). Dabei darf nur ein Ersatz in Höhe des tatsächlich entgangenen

Betriebsgewinnes einschließlich der laufenden Betriebskosten gewährt werden. Prämien zu

einer bloßen Krankentagegeldversicherung sind hingegen nicht als Betriebsausgaben

absetzbar, wenn der Anspruch auf Tagegeld nach dem Versicherungsvertrag vom Bestehen

einer Betriebsunterbrechung unabhängig ist.

5.5.1.5.5 Berufsunfähigkeitsversicherung

1272

Prämien zu einer derartigen Versicherung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn

ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert wird, worunter jenes Risiko zu verstehen

ist, das mit der Berufsausübung verbunden ist. Versicherungsprämien sind dann nicht

abzugsfähig, wenn Versicherungsgegenstand auch eine Berufsunfähigkeit infolge jeglicher

Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalles ist, weil diesfalls die allgemeine Vorsorge

für die Zukunft im Vordergrund steht (VwGH 22.10.1991, 91/14/0043). Dies gilt auch für

Versicherungsprämien zu so genannten Loss-of-Licence-Versicherungen (zB bei

Berufspiloten, VwGH 27.2.2002, 96/13/0101).

1273

Prämien für die Versicherung bestimmter Gliedmaßen oder Körperteile, die für die

Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind (zB die Hände eines Pianisten, die Beine

eines Fußballers, das Gesicht eines Schauspielers oder die Stimme eines Opernsängers) sind

betrieblich bzw. beruflich veranlasst (vgl. VwGH 28.11.1978, 1951/76; siehe auch Rz 1270).

1274

Prämien für eine Invaliditätsversicherung sind idR nur als Sonderausgaben abzugsfähig.

5.5.1.5.6 Rückdeckungsversicherung für Abfertigungen

Siehe Rz 3330 ff.