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5.5.2 Zuwendungen an Pensions- oder
Unterstützungskassen sowie an den
Betriebsratsfonds
5.5.2.1 Pensionskassenbeiträge (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG
1988)
5.5.2.1.1 Allgemeines
1275
Beiträge an Pensionskassen iSd Pensionskassengesetzes, BGBl.
Nr. 281/1990, sind nur dann
abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Vorschriften des
Betriebspensionsgesetzes (BPG),
BGBl. Nr. 282/1990, und BGBl. Nr. 754/1996, und des
Pensionskassengesetzes (PKG)
eingehalten werden. Zu Beiträgen an ausländische
Pensionskassen siehe Rz 1610.
5.5.2.1.2
Pensionskassenbeiträge iSd § 16 PKG
1276
Pensionskassenbeiträge sind solche iSd § 16 Abs. 1 PKG. Das
sind die (Vorsorge-)Beiträge
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die
Verwaltungskostenbeiträge. Abzugsfähig
sind nur die vertraglich festgelegten Beiträge. Außerhalb des
Vertrages geleistete Beiträge
können auch nicht unter den allgemeinen Betriebsausgabenbegriff
des § 4 Abs. 4 EStG 1988
fallen. Betragsmäßig disponible Beiträge sind nur dann
abzugsfähig, wenn sie
betriebspensionsgesetzlich gedeckt sind und auf Grund einer
pensionskassenvertraglichen
Verankerung geleistet werden; es darf auch kein Missbrauch
vorliegen, von dem
insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Grundbeiträge zu
keinen echten
Pensionsleistungen führen. Der Zeitpunkt des Abzuges von
Pensionskassenbeiträgen als
Betriebsausgaben richtet sich nach den für den Arbeitgeber
maßgebenden
Gewinnermittlungsvorschriften.
5.5.2.1.3 Begrenzung der Zusagen
1277
Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht
übersteigen. Wenn in den
letzten Aktivjahren des Dienstnehmers eine Verminderung des
Arbeitslohnes aus
wirtschaftlich beachtlichen Gründen erfolgt, ist das
Überschreiten dieser Grenze insoweit
unbeachtlich.
5.5.2.1.4 Abzugsfähigkeit weiterer Aufwendungen des
Arbeitgebers
1278
Weitere Aufwendungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit den in
Rz 1276 genannten
Pensionskassenbeiträgen fallen unter den allgemeinen
Betriebsausgabentatbestand des
§ 4 Abs. 4 EStG 1988. Dazu gehören im Wesentlichen die
zweieinhalbprozentige
Versicherungssteuer und allfällige Zinsen für die Finanzierung
des Kassenbeitritts oder für
rückständige Beiträge.
5.5.2.1.5 Ausschluss von Beiträgen des Arbeitgebers für sich
1279
Beiträge des Arbeitgebers als Einzelunternehmer oder
Mitunternehmer für sich selbst sind
nicht abzugsfähig. Der Geschäftsführer einer
Komplementär-GmbH, der Einkünfte nach
§ 25 EStG 1988 bezieht, fällt nicht unter diese
Einschränkung.
Wird für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften
gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 die
Leistung von Pensionskassenbeiträgen durch die Gesellschaft
übernommen, gilt Folgendes:
Auf Seiten der Gesellschaft sind die Beiträge als Teil der
Leistungsvergütung abzugsfähig [es
liegt kein Pensionskassenbeitrag iSd § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG
1988 vor, da für den
Gesellschafter-Geschäftsführer keine (Arbeitgeber-)Beiträge
zu leisten sind], die
übernommene Beitragsleistung stellt für den
Gesellschafter-Geschäftsführer einen
steuerpflichtigen Vorteil im Rahmen seiner Einkünfte gemäß §
22 Z 2 EStG 1988 dar, der als
(Topf-)Sonderausgabe (§ 18 EStG 1988) abzugsfähig ist. Die
Pensionskassenleistung ist
gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb EStG 1988 mit 25% als
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
5.5.2.1.6 Möglichkeiten der betrieblichen Vorsorge über
Pensionskassen nach
dem PKG
1280
Das PKG ermöglicht betriebliche (Alters-) Vorsorge über
Pensionskassen im Rahmen
- leistungsorientierter
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (Rz 1282 ff) sowie
- beitragsorientierter
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (Rz 1285),
- einer
teils beitragsorientierten und teils leistungsorientierten Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft (Rz 1286).
1281
Die Abzugsfähigkeit der Beiträge als Betriebsausgaben im
Rahmen des
§ 4 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist unabhängig davon gegeben, welcher
Gemeinschaft die
Anwartschaftsberechtigten angehören oder ob eine
belegschaftsorientierte oder
personenbezogene Mischung der beiden Systeme erfolgt.
5.5.2.1.7 Leistungsorientierte Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft
1282
Eine leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
liegt vor, wenn die
Pensionshöhe definiert ist und sich die zur Finanzierung der
Gesamtverpflichtung der
Pensionskasse erforderlichen Beiträge (laufende Beiträge und
Zusatzbeiträge aus
Nachschussverpflichtungen) aus den versicherungsmathematischen
Grundsätzen ergeben.
Zur Rückstellung für künftig zu leistende Nachschüsse an
Pensionskassen siehe Rz 3494a.
1283
Die in Rz 1287 ff beschriebene 10%-Grenze gilt nicht für
leistungsorientierte Zusagen, wenn
sie in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu
sonstigen Bestimmungsgrößen
zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen
(ausschließlich
leistungsorientierte Zusagen).
1284
Für leistungsorientierte Zusagen, die die Voraussetzungen der
Rz 1283 nicht erfüllen (nicht
ausschließlich leistungsorientierte Zusagen), gilt die in Rz
1287 ff beschriebene 10%-Grenze.
Eine Ausnahme von der Abzugsbegrenzung besteht für diese
Zusagen nur dann, wenn
- sich der
Arbeitgeber vertraglich zur Beitragsanpassung verpflichtet hat,
- in
der Pensionskasse eine vorübergehende unvorhergesehene Deckungslücke zur
Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen entsteht und
- der
Arbeitgeber dementsprechend höhere, die 10%-Grenze überschreitende Beiträge
leisten muss.
Der beschriebene Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn das
Überschreiten der Grenze bei
Abschluss des Pensionskassenvertrages feststeht oder mit großer
Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist oder wenn die unvorhergesehene Deckungslücke
nicht nur vorübergehender
Natur ist. Dabei ist auf den aufsichtsbehördlich genehmigten
Geschäftsplan Bedacht zu
nehmen.
5.5.2.1.8 Beitragsorientierte Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft
1285
Eine beitragsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
liegt vor, wenn die Beiträge
definiert sind und sich die Pensionshöhe durch Verrentung des
in der Pensionskasse
angesammelten Kapitals ergibt. Diesbezüglich ist für die Frage
der Abzugsfähigkeit § 3 Abs.
1 Z 2 BPG zu beachten, wonach die vom Arbeitgeber zu
entrichtenden Beiträge
betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten
oder Entgeltbestandteilen
festzulegen sind. Bei beitragsorientierten Zusagen ist die in Rz
1287 ff beschriebenen 10%-
Grenze jedenfalls maßgeblich.
5.5.2.1.9 Teils beitrags- und leistungsorientierte Veranlagungs-
und
Risikogemeinschaft
1286
Soweit eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
leistungsorientiert ist, gilt Rz 1282 ff
sinngemäß, soweit sie beitragsorientiert ist, gilt Rz 1285
sinngemäß.
5.5.2.1.10 Begrenzung mit 10% der Lohn- und Gehaltssumme
1287
Die in Rz 1276 mit Ausnahme der in Rz 1283 und 1284 genannten
Pensionskassenbeiträge
des Arbeitgebers sind insoweit abzugsfähig, als der
Jahresaufwand 10% der Lohn- und
Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten (§ 5 Abs. 1 PKG)
nicht übersteigt. Ob der
Pensionskassenbeitrag für den einzelnen Arbeitnehmer die
10%-Grenze überschreitet, ist
unbeachtlich. Die maßgebende Betriebsausgabengrenze wird auch
dadurch nicht verändert,
dass der Arbeitgeber Beiträge in mehrere Pensionskassen
leistet.
1288
Lohn- und Gehaltssumme ist der Bruttolohnaufwand einschließlich
weiterer den betreffenden
Arbeitnehmern konkret zurechenbarer steuerpflichtiger oder
steuerfreier Bezugsteile sowie
der Abfertigungszahlungen.
Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, der
Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Kommunalabgabe,
Zuführungen zu
Abfertigungsrückstellungen und zu Pensionsrückstellungen sowie
Pensionszahlungen zählen
nicht zur Lohn- und Gehaltssumme.
1288a
Betriebliche Kollektivversicherungen (§ 18f VAG) und
ausländische Einrichtungen im Sinne
des § 5 Z 4 PKG sind mit BGBl. I Nr. 8/2005 steuerlich den
inländischen Pensionskassen
gleichgestellt. Unter der Voraussetzung, dass der betriebliche
Kollektivversicherungsvertrag
bzw. der Pensionskassenvertrag dem Betriebspensionsgesetz
entspricht, die Zuwendungen
80% des letzten laufenden Aktivbezuges und 10% der Lohn- und
Gehaltssumme der
Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen, sind die Beiträge
als Betriebsausgaben
abzugsfähig (siehe auch Rz 756ff LStR 2002)
1289
Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner
Arbeitnehmer
(§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988) und eigene Beiträge der
Arbeitnehmer werden auf die
Beschränkung mit 10% nicht angerechnet.
Beiträge des Arbeitgebers, die dieser auf Grund des
Pensionskassenvertrages oder auf Grund
einer Betriebsvereinbarung trotz Wegfalls der
Entgeltsverpflichtung (zB bei Karenzierung) für
derartige Arbeitnehmer an die Pensionskasse entrichtet, sind in
die 10%-Grenze nicht
einzubeziehen.
5.5.2.2 Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und
sonstige
Hilfskassen (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988)
5.5.2.2.1 Allgemeines
1290
Auf Leistungen derartiger Versorgungseinrichtungen besteht kein
Rechtsanspruch. Für den
Betriebsausgabenabzug ist die Körperschaftsteuerbefreiung
dieser Kassen nicht erforderlich.
5.5.2.2.2 10%-Grenze
1291
Der Betriebsausgabenabzug ist unter Berücksichtigung der
unmittelbaren Zuwendungen mit
10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der
Kasse begrenzt.
Leistungsberechtigte sind jene Personen, die nach dem zu Grunde
liegenden Vertrag
gegenüber der Kasse anspruchsberechtigt sind, wobei sich der
Umfang des begünstigten
Personenkreises mit § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 KStG 1988 nicht decken
muss (siehe Rz 1290). Im
Gegensatz zu Anwartschaftsberechtigten gegenüber Pensionskassen
können dies neben
aktiven Arbeitnehmern auch ehemalige Arbeitnehmer sein. Die
10%-Grenze ist gegenüber
jener bei den Pensionskassenbeiträgen eigenständig. Für
denselben Arbeitnehmer können
beide Grenzen daher unabhängig voneinander genützt werden.
Diese 10%-Grenze darf nur
insoweit ausgenützt werden, als die Leistungen zu keinem
unangemessenem
Kassenvermögen (Rz 1292 ff) führen. Wenn das Vermögen der
Kasse unangemessen hoch
geworden ist, sind die Zuwendungen erst wieder abzugsfähig,
wenn das Kassenvermögen
die Grenze des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988 nicht mehr
übersteigt.
5.5.2.2.3 Angemessenes Kassenvermögen
5.5.2.2.3.1 Kassen mit laufenden Unterstützungszahlungen
1292
Als angemessen gilt bei Kassen mit laufenden
Unterstützungszahlungen im Falle des Alters
oder der laufenden Invalidität das Deckungskapital für die
bereits laufenden Unterstützungen
und für die Anwartschaften auf Witwen- und
Waisenunterstützungen.
1293
Das Deckungskapital derartiger Unterstützungskassen
(§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. b 1. Teilstrich EStG 1988) ist nach der
Anlage 1 zum EStG 1988 zu
berechnen. Dabei sind nur die Personen zu berücksichtigen, die
bereits laufende
Unterstützungen beziehen. Der Jahresbetrag der Unterstützung
ist mit der Zahl zu
vervielfachen, die dem Alter der betreffenden Person (Spalte 1
der Anlage) entspricht. Diese
Zahl (Vervielfacher) ergibt sich aus Spalte 2 der Anlage zum
EStG 1988.
Beispiel:
Ein ehemaliger Angestellter im Alter von 75 Jahren bezieht eine
laufende Unterstützung
von jährlich 6.000 S. Das Deckungskapital für den Angestellten
beträgt daher 6.000 S x
8 = 48.000 S.
Anwartschaften der Belegschaftsmitglieder sind bei der
Berechnung des Deckungskapitals
nicht zu berücksichtigen.
1294
Die Vervielfacher der Spalte 2 der Anlage sind so festgesetzt,
dass neben der laufenden
Unterstützung eine Anwartschaft auf Witwenunterstützung und
Waisenunterstützung
berücksichtigt ist. Es kommt dabei nicht darauf an, wie groß
die Witwenunterstützung oder
die Waisenunterstützung ist. Spalte 2 der Anlage ist auch in
den Fällen anzuwenden, in
denen eine solche Anwartschaft nicht vorgesehen ist oder eine
Witwenunterstützung oder
Waisenunterstützung aus anderen Gründen nicht in Betracht
kommt (zB weil der
Arbeitnehmer unverheiratet ist). Tritt der Fall der
Witwenunterstützung ein, so ist nicht mehr
Spalte 2, sondern Spalte 3 der Anlage anzuwenden, wodurch auch
eine allenfalls daneben
gewährte Waisenunterstützung berücksichtigt ist.
Beispiel:
Ein Angestellter ist im Jahr 2 in den Ruhestand getreten. Das
Deckungskapital für ihn
ist nach Spalte 2 zu berechnen. Damit ist die Anwartschaft der
Witwe berücksichtigt.
Der Angestellte stirbt im Jahr 3. Seine Witwe, die 58 Jahre alt
ist, bezieht eine
Witwenunterstützung von jährlich 4.000,00 S. Das
Deckungskapital ist nunmehr nach
Spalte 3 zu berechnen und beträgt 48.000,00 S (4.000,00 x 12).
Das Deckungskapital
ändert sich nicht, wenn neben der Witwenunterstützung noch
eine
Waisenunterstützung gewährt wird.
Stirbt die Witwe, so ist das Deckungskapital für eine
allfällige Waisenunterstützung
unter Anwendung der Spalte 3 der Anlage zu errechnen.
1295
Die Anlage 1 zum EStG 1988 ist bei Kassen, die sich die Mittel
für ihre Leistungen durch
einen Vertrag mit einem Lebensversicherungsunternehmen
verschaffen, nicht anzuwenden.
Einer solchen Kasse kann nur ein Betrag in Höhe der
Jahresprämie, die die Kasse an das
Versicherungsunternehmen zu zahlen hat, zugewendet werden.
5.5.2.2.3.2 Kassen ohne laufende Unterstützungszahlungen
1296
Bei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren
(§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. b 2. Teilstrich EStG 1988), ist der
durchschnittliche Jahresbedarf nach
dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in
den letzten drei Jahren vor
dem Zeitpunkt der Zuwendungen an ihre Unterstützungsempfänger
bewirkt hat.
Beispiel:
Ein Unternehmer will im Wirtschaftsjahr 5 der
Unterstützungskasse seines Betriebes
einen Betrag zuwenden. Die Leistungen der Kasse haben in den
letzten drei Jahren
betragen:
Wirtschaftsjahr 2
350.000,00 S
Wirtschaftsjahr 3
300.000,00 S
Wirtschaftsjahr 4
400.000,00 S
Summe
1,050.000,00 S
Der durchschnittliche Jahresbedarf (Höchstbetrag der als
Betriebsausgaben
absetzbaren Zuwendungen) beträgt 1,050.000,00 S : 3 =
350.000,00 S
Die Zuwendungen an die Kassen sind auch dann abzugsfähig, wenn
die Kasse noch nicht
drei Jahre bestanden hat. In solchen Fällen ist der
Jahresbedarf zu schätzen.
5.5.2.3 Zuwendungen an den Betriebsratsfonds (§ 4 Abs. 4 Z 3
EStG 1988)
1297
Dem Grunde nach sind alle Zuwendungen an den Betriebsratsfonds
als Betriebsausgabe
abzugsfähig,
- unabhängig
davon, ob die Zuwendungen an den Fonds im Interesse aller, einer
bestimmten Gruppe oder nur einzelner Arbeitnehmer erfolgen und
- unabhängig
davon, ob sie freiwillig oder auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt
werden.
Die Abzugsfähigkeit ist mit 3% der Lohn- und Gehaltssumme
begrenzt. Hinsichtlich der
Lohn- und Gehaltssumme wird auf Rz 1287 ff verwiesen.
5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich
wertvolle Erfindungen -
Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG
1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988)
5.5.3.1 Allgemeines
1298
Der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für
volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen ist
bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt.
Für Veranlagungen ab 2004
ist der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für
volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen
- inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988
geregelt.
Der Forschungsfreibetrag stellt eine fiktive Betriebsausgabe
dar, deren Inanspruchnahme
dem Steuerpflichtigen freisteht. Das Wahlrecht bezieht sich
sowohl auf die Inanspruchnahme
als solche als auch - im Rahmen des Höchstausmaßes von 25%
bzw. 35% - auf die Höhe.
Der Forschungsfreibetrag steht bei der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich,
bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen
bei Teil- oder
Vollpauschalierung zu.
Ab der Veranlagung (Einkünftefeststellung) für das Jahr 2005
ist Voraussetzung, dass der
Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen
Stelle ausgewiesen wird. Eine
Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger
Geltendmachung unrichtigen oder
unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides möglich; die
Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im Rahmen
einer Wiederaufnahme
des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn
der in der jeweiligen Kennzahl
einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird
(keine Abgabe einer
berichtigten Erklärung erforderlich).
Ab der Veranlagung 2007 kann der Forschungsfreibetrag von
Aufwendungen nicht geltend
gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebsstätte
zuzurechnen sind, die
außerhalb der EU oder des EWR gelegen ist.
1299
Der Forschungsfreibetrag steht dem Erfinder zu, dem der
volkswirtschaftliche Wert der
angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung durch das
Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten bescheinigt wird. Dies gilt auch
in Fällen, in denen einzelne
Kostenkomponenten ausgelagert werden (zB Routinetests, Vornahme
von Feldversuchen).
Auch für derartige ausgelagerte Kosten steht der
Forschungsfreibetrag dem den Auftrag
erteilenden dem Erfinder zu.
Werden nicht einzelne Kostenkomponenten ausgelagert, sondern
fremde Entwicklungs- und
Forschungsergebnisse zugekauft, gilt Rz 1310.
1300
Das Verrechnen von Forschungsumlagen durch die Konzernmutter
stellt keinen
Forschungsaufwand der Konzerntochter dar, wenn die Forschung und
Entwicklung von der
Konzernmutter selbst betrieben werden.
1301
Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988
(bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988) erfüllt, steht der Forschungsfreibetrag auch dann
zu, wenn die
Forschungsaufwendungen letzten Endes nicht zu einer Erfindung
führen.
5.5.3.2 Begriff "Erfindung"
1302
Erfindungen iSd § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs.
4 Z 4 EStG 1988) sind
Erfindungen iSd § 1 Patentgesetz 1970 (PatG) sowie des § 1
Gebrauchsmustergesetz (GMG).
1303
Nicht als Erfindung anzusehen sind insbesondere
- Entdeckungen
sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
- ästhetische
Formschöpfungen,
- Pläne,
Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder
- die
Wiedergabe von Informationen.
1304
Nach § 1 Abs. 2 PatG zählen auch Programme für
Datenverarbeitungsanlagen nicht zu den
Erfindungen (VwGH 5.4.1989, 87/13/0171). Dies deckt sich mit §
1 Abs. 3 GMG. In § 1 Abs.
2 GMG wird allerdings die Programmlogik, die Programmen für
Datenverarbeitungsanlagen
zu Grunde liegt, als Erfindung angesehen und fällt daher unter
§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988
(bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988). Weiters kommt der
Forschungsfreibetrag auch für
Softwareentwicklungen in Betracht, wenn diese in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit
einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung stehen. Dies
wäre etwa dann der Fall, wenn im
Rahmen einer so genannten Verfahrenserfindung der Nutzungsgrad
einer Maschine durch
eine Softwareentwicklung wesentlich effizienter wird.
5.5.3.3 Nachweis des volkswirtschaftlichen Wertes
1305
Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder
abgeschlossenen Erfindung ist durch
eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten (nunmehr:
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) nachzuweisen. Der
Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit bescheinigt den volkswirtschaftlichen Wert der
Erfindung, wobei ihm auch die
Entscheidung zukommt, ob es sich im konkreten Einzelfall
überhaupt um eine Erfindung
handelt. Inwieweit tatsächlich Aufwendungen für die
Entwicklung oder Verbesserung von
(angestrebten) Erfindungen vorliegen und inwieweit diese
Aufwendungen auch tatsächlich
die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum als
volkswirtschaftlich wertvoll bescheinigten
(angestrebten) Erfindungen betreffen, ist unbeschadet der
diesbezüglichen Erhebungen des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, stets vom Finanzamt
zu prüfen. Bescheinigungen
bzw. ergänzende Bescheinigungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a EStG
1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z
4 EStG 1988) sind bis zur Rechtskraft der betreffenden
abgabenrechtlichen Bescheide zu
berücksichtigen.
1306
Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung
bereits patentrechtlich geschützt
ist. Unter einem patentrechtlichen Schutz ist nur eine
Patenterteilung iSd Patentrechts zu
verstehen. Bis zur Patenterteilung ist die Bescheinigung des
volkswirtschaftlichen Wertes
stets erforderlich. Für Aufwendungen zur Weiterentwicklung von
Erfindungen, für die der
Patentschutz bereits abgelaufen ist, ist die Bescheinigung nicht
mehr erforderlich. Allerdings
ist für die Weiterentwicklung und Verbesserung eines Patentes
eine eindeutige
Kostenzuordnung erforderlich.
1307
Die Registrierung von Gebrauchsmustern im
Gebrauchsmusterregister sowie die Ausstellung
der Gebrauchsmusterurkunde (§§ 22, 26 GMG) stellen keine
Patenterteilung dar. Bei
Erfindungen iSd Gebrauchsmustergesetzes (auch Programmlogik)
kommt ein
Forschungsfreibetrag nur im Falle der Erteilung einer
Bescheinigung über den
volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung durch den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
in Betracht.
1308
Die Bescheinigung des volkswirtschaftliche Wertes bzw. der
Nachweis des aufrechten (bzw.
ehemals aufrechten) Patentschutzes sind materiellrechtliche
Voraussetzung für die
Geltendmachung des Forschungsfreibetrages. Ohne Vorlage einer
für den betreffenden
Veranlagungszeitraum geltenden Bescheinigung oder des Nachweises
des bestehenden
(bzw. ehemals bestehenden) patentrechtlichen Schutzes kann die
Begünstigung des § 4 Abs.
4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) nicht in
Anspruch genommen
werden. Die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung ist ein
rückwirkendes Ereignis, das zur
nachträglichen Berücksichtigung des Forschungsfreibetrages
gemäß § 295a BAO führt.
5.5.3.4 Bemessungsgrundlage
5.5.3.4.1 Allgemeines
1309
Der Forschungsfreibetrag wird von den Aufwendungen zur
Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen ausgenommen
Verwaltungs- und Vertriebskosten
sowie Aufwendungen für Wirtschaftgüter des Anlagevermögens
(Forschungsaufwendungen)
bemessen.
1310
Der Ankauf fremder Entwicklungs- und Forschungsergebnisse ist
für sich keine Entwicklung
oder Verbesserung einer Erfindung und damit nicht begünstigt.
Kommt es allerdings zu einer
Weiterentwicklung oder Verbesserung der angekauften Forschungs-
und
Entwicklungsergebnisse, so sind insoweit die Voraussetzungen
für den Forschungsfreibetrag
gegeben. Überwiegen die Aufwendungen für die Weiterentwicklung
oder Verbesserung im
Verhältnis zu den zugekauften fremden Ergebnissen, so kann auch
der Zukauf selbst in die
Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Zu den Aufwendungen für die Entwicklung und Verbesserung von
Erfindungen gehören auch
solche, die dazu dienen, die Erfindung produktionsreif zu
machen.
5.5.3.4.2 Forschungsaufwendungen
1311
Forschungsaufwendungen umfassen die Herstellungskosten der
Erfindung. Dazu zählen zB
Fertigungslöhne (Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen),
Materialkosten, Energiekosten
oder zuordenbare Fremdkapitalkosten.
Die Herstellungskosten der Erfindung umfassen nur Aufwendungen,
die sowohl Kosten als
auch Aufwand darstellen. Die aus der betrieblichen
Kostenrechnung abgeleiteten Kosten zur
Ermittlung der Herstellungskosten der Erfindung sind daher so zu
modifizieren, dass den aus
der Kostenrechnung abgeleiteten Kosten auch tatsächlich
Aufwendungen in der
Finanzbuchhaltung gegenüber stehen. Kalkulatorische Kosten
(kalkulatorische Zinsen,
Mieten, Unternehmerlöhne etc.) sind bei der Überleitung von
Kosten zu Aufwendungen
auszuscheiden. Kosten, denen entsprechende Aufwendungen in
anderer Höhe in der
Finanzbuchhaltung gegenüber stehen, sind auf die Höhe der
Aufwendungen in der
Finanzbuchhaltung anzupassen.
1312
Wurde im Rahmen einer auftragsbedingten Fertigung (zB
Anlagenbau) ein
Forschungsfreibetrag bereits in Anspruch genommen, können für
eine auf die Erst- oder
Vorgängererfindung aufbauende weitere Fertigung nur
Forschungskosten in den
Forschungsfreibetrag einbezogen werden, die nicht bereits in die
Bemessungsgrundlage der
Erst- oder Vorgängererfindung einbezogen worden sind. Dies gilt
dann nicht, wenn das
Ergebnis der weiteren Fertigung unzweifelhaft als eigenständige
Erfindung anzusehen ist.
1313
Keine Forschungsaufwendungen sind:
- Verwaltungs-
und Vertriebskosten.
- Aufwendungen
für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Form einer AfA oder gemäß
§ 13 EStG 1988 sofort abgeschriebener Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
Erhaltungsaufwendungen für in der Forschung und Entwicklung
eingesetzten Anlagegüter
sind vom Ausschluss nicht betroffen. Entwicklungskosten für
Prototypen und Pilotanlage
sind als Forschungsaufwendungen anzusehen.
- Aufwendungen,
die durch steuerfreie Einnahmen (Subventionen, Bezüge oder Beihilfen
aus öffentlichen Mitteln, Förderungen des
Forschungsförderungsfonds usw.) gedeckt
sind. Im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 sind derartige
Aufwendungen nicht
abzugsfähig und können daher nicht in die Bemessungsgrundlage
für den
Forschungsfreibetrag einbezogen werden (VwGH 22.10.2002,
2002/14/0030). Zur
Vorgangsweise vorläufiger Veranlagung bei zeitverschobenen
Subventionen siehe Rz
2564.
- Die
auf Forschungsaufwendungen entfallende Umsatzsteuer, es sei denn es besteht
keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Aufwendungen zur Sicherung von Erfindungen. Darunter fallen vor
allem Patentgebühren
(auch Anmeldungsgebühren) und Prozesskosten für
Patentstreitigkeiten.
- Mietaufwendungen
für funktional wie Anlagevermögen eingesetzte angemietete
Wirtschaftsgüter, soweit sie auf die AfA-Komponente der
angemieteten Wirtschaftsgüter
entfallen. Dies trifft nur auf Mietverhältnisse zu, bei denen
im Entgelt eine eindeutig
abgrenzbare AfA-Komponente kalkuliert ist. Derartige
Mietverhältnisse sind beim
Finanzierungsleasing anzunehmen. Mietaufwendungen aus anderen
(schlichten)
Mietverhältnissen sind vom Ausschluss nicht betroffen.
5.5.3.5 Höhe des Forschungsfreibetrages
5.5.3.5.1 Allgemeines
1314
Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der
Forschungsaufwendungen.
Soweit die Forschungsaufwendungen über das im Rahmen eines im
Verhältnis zur
Vergangenheit gleich bleibenden Forschungsniveaus hinausgehen,
beträgt der
Forschungsfreibetrag höchstens bis zu 35% dieser
(ausgeweiteten)
Forschungsaufwendungen. Es kann jedoch auch jeder beliebig
niedrigere Prozentsatz
angenommen werden.
5.5.3.5.2 Erhöhter Forschungsfreibetrag
1315
Der höhere Satz von 35% kommt insoweit zur Anwendung, als das
arithmetische Mittel der
Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (=
Vergleichszeitraum) durch
Forschungsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres
überschritten werden.
Rumpfwirtschaftsjahre gelten dabei als "volle"
Wirtschaftsjahre. Ab der Veranlagung 2006
sind nicht nur Forschungsaufwendungen iSd § 4 Abs. 4 Z 4a EStG
1988, sondern auch
Forschungsaufwendungen iSd Z 4, für die ein
Forschungsfreibetrag oder eine
Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988 beansprucht wurde,
mitzuberücksichtigen. Somit
wird als Zuwachs an Forschungsaufwand nur jener mit dem
erhöhten Satz gefördert, der im
Vergleichszeitraum die Gesamtheit aus
- Forschungsaufwendungen
gemäß Z 4a (bis zur Veranlagung 2003: Z 4) sowie
- Forschungsaufwendungen
gemäß Z 4 (bis zur Veranlagung 2003: Z 4a), für die ein
Freibetrag oder eine Prämie beansprucht wurde,
übersteigen. Aufwendungen, für die ein Forschungsfreibetrag
für Auftragsforschung (§ 4
Abs. 4 Z 4b EStG 1988) oder eine entsprechende Prämie in
Anspruch genommen wurden,
bleiben außer Betracht.
Beispiel:
Die Forschungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988
des Jahres 04
betragen 0,5 Mio Euro. Die Forschungsaufwendungen in den
Wirtschaftsjahren
betrugen
01: 0,3 Mio Euro (allgemeiner Forschungsfreibetrag)
02: 0,5 Mio Euro („Frascati“-Forschungsfreibetrag)
03: 0,4 Mio Euro (Forschungsprämie)
1. Rechtslage bis zur Veranlagung 2005:
Das arithmetische Mittel der relevanten Forschungsaufwendungen
der Jahre 01 bis 03
(Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 0,3 Mio. Euro,
also 0,1 Mio. Euro. Die
Forschungsaufwendungen des Jahres 04 unterliegen daher mit 0,1
Mio. Euro einem
Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 0,4
Mio. Euro einem
Freibetrag von 35%.
2. Rechtslage ab der Veranlagung 2006
Das arithmetische Mittel der relevanten Forschungsaufwendungen
der Jahre 01 bis 03
(Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 1,2 Mio. Euro,
also 0,4 Mio. Euro. Die
Forschungsaufwendungen des Jahres 04 unterliegen daher mit 0,4
Mio. Euro einem
Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 0,1
Mio. Euro einem
Freibetrag von 35%.
1316
Das arithmetische Mittel ist im Sinne einer gleitenden
Dreijahresbetrachtung zu errechnen.
Beispielsweise sind für die Satzbestimmung des
Forschungsfreibetrages des
Wirtschaftsjahres 2001 als Vergleichszeitraum die
Wirtschaftsjahre 1998 bis 2000
maßgeblich; es ist somit das arithmetische Mittel aus den
Forschungsaufwendungen dieser
Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Sollten in einem Wirtschaftsjahr
(mehreren Wirtschaftsjahren)
des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen
sein, ist (sind) dieses
Wirtschaftsjahr (diese Wirtschaftsjahre) in den
Berechnungszeitraum miteinzubeziehen. Bei
Ausmessung des arithmetischen Mittels ist hinsichtlich dieses
Wirtschaftsjahres (dieser
Wirtschaftsjahre) von Forschungsaufwendungen im Ausmaß von Null
auszugehen.
Beispiel:
In den Jahren 1997 und 1998 sind keine Forschungsaufwendungen
angefallen. Im Jahr
1999 hat der Forschungsaufwand 1,8 Mio. S betragen. Die
Forschungsaufwendungen
des Jahres 2000 belaufen sich auf 2 Mio. S. Das arithmetische
Mittel der
Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999
(Vergleichszeitraum) beträgt ein
Drittel von 1,8 Mio. S, also 0,6 Mio. S. Die
Forschungsaufwendungen des Jahres 2000
unterliegen daher mit 0,6 Mio. S einem Freibetrag von 25% und
mit dem
übersteigenden Betrag von 1,4 Mio. S einem Freibetrag von 35%.
1317
Bei Ausmessung der für den höheren Prozentsatz in Betracht
kommenden
Forschungsaufwendungen sind die in den vergangenen drei
Wirtschaftsjahren angefallenen
Forschungsaufwendungen ungeachtet einer Geltendmachung des
Forschungsfreibetrages in
diesen Jahren einzubeziehen. "Forschungsaufwendungen"
iSd § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis
2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) liegen allerdings nur dann vor,
wenn - neben den anderen
Voraussetzungen - eine Bescheinigung des Wirtschaftsministers
über den
volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung ausgestellt ist oder
Patentschutz besteht. Bei Fehlen
dieser Voraussetzungen sind Forschungsaufwendungen für die
Ermittlung des vergangenen
Durchschnittsaufwandes - unabhängig von der Nichtgeltendmachung
des
Forschungsfreibetrages - irrelevant.
Beispiel:
Im Jahr 1997 sind Forschungsaufwendungen von 1,3 Mio. S
angefallen und im Jahr
1998 solche von 1,5 Mio. S. Hinsichtlich der im Jahr 1997
angefallenen
Forschungsaufwendungen gibt es weder eine Bescheinigung des
Wirtschaftsministers
betreffend deren volkswirtschaftlichen Wert noch besteht
Patentschutz. Die im Jahr
1998 angefallenen Forschungsaufwendungen sind ebenfalls nicht
als volkswirtschaftlich
wertvoll bescheinigt, Patentschutz besteht allerdings bei
Aufwendungen von 600.000 S.
Weder für 1997 noch für 1998 sind FFB geltend gemacht worden.
Im Jahr 1999 hat
der Forschungsaufwand 1,8 Mio. S betragen, ein FFB wurde bei
Vorliegen aller
Voraussetzungen hiefür abgesetzt. Die Forschungsaufwendungen
des Jahres 2000
belaufen sich auf 2 Mio. S. Das arithmetische Mittel der
Forschungsaufwendungen der
Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel
von 600.000 S (aus 1998)
zuzüglich 1,8 Mio. S (aus 1999), also 0,8 Mio. S. Die
Forschungsaufwendungen des
Jahres 2000 unterliegen daher mit 0,8 Mio. S einem Freibetrag
von 25% und mit dem
übersteigenden Betrag von 1,2 Mio. S einem Freibetrag von 35%.
5.5.3.6 Fälle der Unternehmensgründung und der
Unternehmensübertragung
5.5.3.6.1 Unternehmensgründung
1318
Wird ein Unternehmen neu gegründet und fallen in diesem
Unternehmen sofort (also bereits
im Gründungsjahr) Forschungsaufwendungen an, so beträgt der
Satz für den
Forschungsfreibetrag für diese Aufwendungen 35%.
5.5.3.6.2 Entgeltliche Unternehmensübertragung
1319
Der FFB soll die Forschungsintensität in betrieblichen
Einheiten fördern. Bei der
Satzausmessung sind daher die Forschungsaufwendungen des
Betriebsveräußerers beim
Betriebserwerber zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Unternehmen wird am 30.6.2000 von A an B verkauft (daher bei
A
Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.2000 bis 30.6.2000, bei B
Rumpfwirtschaftsjahr vom
1.7.2000 bis 31.12.2000). Die Forschungsaufwendungen des A haben
betragen in den
Jahren
1998 1,2 Mio. S
1999 1,6 Mio. S
2000 2,3 Mio. S
(Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.2000 bis 30.6.2000)
B hat in seinem ersten Rumpfwirtschaftsjahr (1.7.2000 bis
31.12.2000)
Forschungsaufwendungen von 2,6 Mio. S getätigt. Für die
Ermittlung des
Freibetragssatzes sind die Forschungsaufwendungen des A bei B
miteinzubeziehen.
Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre
1998, 1999 und des
Rumpfwirtschaftsjahres 1.1.2000 bis 30.6.2000
(Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel
von 5,1 Mio. S, also 1,7 Mio. S. Die Forschungsaufwendungen des
B im
Rumpfwirtschaftsjahr 1.7.2000 bis 31.12.2000 unterliegen daher
mit 1,7 Mio. S einem
Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 0,9
Mio. S einem
Freibetrag von 35%.
1320
Sollte lediglich ein Teilbetrieb veräußert werden, ist für
den Vergleichszeitraum eine
teilbetriebsbezogene Betrachtung anzustellen. Dies gilt sowohl
für übertragene wie auch für
zurückbehaltene Teilbetriebe.
Sollten die Forschungsaufwendungen im Falle einer
Teilbetriebsveräußerung einem der
Teilbetriebe direkt "alleine" zugeordnet werden
können, ist zu unterscheiden:
Wird der
betreffende Teilbetrieb übertragen, sind die Forschungsaufwendungen zur
Gänze beim Erwerber zu berücksichtigen; beim Veräußerer
scheiden die
Forschungsaufwendungen für den Vergleichszeitraum zur Gänze
aus.
Wird der
betreffende Teilbetrieb beim Veräußerer des (anderen) Teilbetriebes
zurückbehalten, sind die Forschungsaufwendungen beim
Veräußerer (weiterhin) für den
Vergleichszeitraum in vollem Ausmaß miteinzubeziehen; beim
Erwerber sind hinsichtlich
des erworbenen (anderen) Teilbetriebes für den
Vergleichszeitraum keine
Forschungsaufwendungen anzusetzen.
1321
Sollte im Falle einer Teilbetriebsveräußerung eine direkte
Zuordnung der vergangenen
Forschungsaufwendungen eine anteilige Zuordnung ergeben, sind
die
Forschungsaufwendungen je nach Zuordnung für die
Vergleichszeiträume der Teilbetriebe zu
berücksichtigen. Sollte eine direkte Zuordnung zu den
Teilbetrieben nicht möglich sein, hat
eine schätzungsweise Zurechnung zu erfolgen. Ergeben sich keine
anderen
Zuordnungskriterien, ist eine Aufteilung im Verhältnis der
Verkehrswerte der einzelnen
Teilbetriebe vorzunehmen.
Beispiel:
Ein Unternehmen besteht aus dem Teilbetrieb I (TB I) und dem
Teilbetrieb II (TB II).
Der Teilbetrieb II wird am 31.12.2000 veräußert. Im
Gesamtunternehmen sind an
Forschungsaufwendungen angefallen
1998 3 Mio. S
1999 3,6 Mio. S
2000 4,2 Mio. S.
Im Jahr 2001 - also nach Trennung der Teilbetriebe - werden im
TB I 1,8 Mio. S
Forschungsaufwendungen, im TB II (beim Erwerber) 2,5 Mio.
verausgabt. Die
Forschungsaufwendungen der Jahre 1998 bis 2000 können den
Teilbetrieben (konkret
oder im Schätzungsweg) folgendermaßen zugeordnet werden: Es
entfallen auf den
TB I ein Drittel und auf den TB II zwei Drittel des gesamten
Forschungsaufwandes der
Jahre 1998 bis 2000. Die Forschungsaufwendungen sind auch für
die Satzbestimmung
in den beiden (getrennten) Teilbetrieben in diesem Verhältnis
zuzuordnen. Dies
bedeutet, dass der Inhaber des TB I im Jahr 2001 die
durchschnittlichen
Eindrittelaufwendungen der Jahre 1998 bis 2000 ermitteln muss,
der Erwerber des TB
die durchschnittlichen Zweidrittelaufwendungen dieser Jahre.
Dies ergibt für den
Inhaber des TB I ein Drittel vom jährlichen
Durchschnittsaufwand 1998 bis 2000, das
ist ein Drittel von 3,6 Mio. S 1998 bis 2000, also 1,2 Mio. S.
Für den Erwerber des TB II
ergibt dies die restlichen zwei Drittel in Höhe von 2,4 Mio. S.
Der Inhaber des TB I
kann vom Forschungsaufwand 2001 den Freibetrag von 25% von 1,2
Mio. S und den
Freibetrag von 35% von den restlichen 0,6 Mio. S geltend machen.
Beim Erwerber des
TB II gehen lediglich 0,1 Mio. S in den erhöhten FFB ein, für
2,4 Mio. S an Aufwand
beträgt der FFB 25%.
5.5.3.6.3 Unentgeltliche Unternehmensübertragung
1322
Bei einer unentgeltlichen Unternehmensübertragung gelten die
unter Rz 1319 ff getroffenen
Aussagen, einschließlich jener zu Teilbetriebsübertragungen.
5.5.3.6.4 Umgründungsvorgänge
1323
Bei Umgründungsvorgängen gelten die unter Rz 1319 ff und 1322
getroffenen Aussagen
sinngemäß. Auch im Fall von Aufwertungen kommt es im Hinblick
auf die Auslegung in
Rz 1319 ff zu einem Einbeziehen der Verhältnisse vor dem
Umgründungsvorgang.
5.5.3.7 Geltendmachen des Forschungsfreibetrages
1324
Die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages kann im Rahmen der
Gewinnermittlung
durch Betriebsvermögensvergleich im Jahr des Entstehens der
Forschungsaufwendungen
und im Rahmen der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Jahr der
Verausgabung der Forschungsaufwendung erfolgen. Bei
bilanzierenden Steuerpflichtigen
kann der Forschungsfreibetrag sowohl bilanzmäßig als auch
außerbilanzmäßig geltend
gemacht werden. Die bilanzmäßige Geltendmachung erfolgt über
die Bildung einer
unversteuerten Rücklage (§ 205 UGB). Die außerbilanzmäßige
Geltendmachung kann durch
einen gesonderten Abzug in der Abgabenerklärung oder in einer
Beilage dargestellt werden.
1325
Das "nachträgliche" Geltendmachen des
Forschungsfreibetrages oder Veränderungen an
einem geltend gemachten Forschungsfreibetrag (also Geltendmachen
oder Veränderung
nach Abgabe der Abgabenerklärung) ist bei bilanzierenden
Steuerpflichtigen bei
außerbilanzmäßigem Geltendmachen des Forschungsfreibetrages
in analoger Anwendung
des § 4 Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der
Bilanzänderung zulässig.
1326
Sollten im Zuge einer Betriebsprüfung die
Forschungsaufwendungen im Vergleichszeitraum
betraglich geändert werden, ist nach Maßgabe der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten
(§ 295 Abs. 3, § 303 BAO) eine Adaptierung der Grundlagen für
die Geltendmachung eines
Forschungsfreibetrages von 35% vorzunehmen.
1327
Da es sich um eine abgabenrechtliche Begünstigung handelt, sind
an den Nachweis erhöhte
Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung des
Forschungsfreibetrages zu stellen
(Grundaufzeichnungen, wie zB verlässliche Kostenrechnung,
detaillierte
forschungsprojektbezogene Arbeitsaufschreibungen,
Materialentnahmescheine usw.).
5.5.3.8 Wechselbeziehung zum Bildungsfreibetrag (BFB) und zum
Lehrlingsfreibetrag (LFB)
1328
Ein Ausschluss zwischen dem Bildungsfreibetrag und dem
Forschungsfreibetrag besteht
nicht. Gegebenenfalls können daher spezifische Aus- und
Fortbildungskosten im
Forschungsbereich sowohl zu einem Bildungsfreibetrag iSd § 4
Abs. 4 Z 8 EStG 1988 führen
als auch in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag einbezogen werden.
1329
Es gibt keinen gesetzlichen Ausschluss des Einbeziehens von
Lohnkosten für Lehrlinge in den
Forschungsfreibetrag, wenn für diese Lehrlinge ein
Lehrlingsfreibetrag
(§ 124b Z 31 EStG 1988) in Anspruch genommen wird. Umgekehrt
kann der
Lehrlingsfreibetrag für Lehrlinge auch dann geltend gemacht
werden, wenn die Lohnkosten
der Lehrlinge in den Forschungsfreibetrag einbezogen werden.
Wegen des Fehlens einer Ausschlussregelung im Verhältnis von
Bildungsfreibetrag und
Lehrlingsfreibetrag können ggf. auch alle drei Freibeträge
nebeneinander geltend gemacht
werden. Ein solcher Fall wäre dann denkbar, wenn ein Lehrling
im Forschungsbereich
eingesetzt wird und der Arbeitgeber für ihn
forschungsspezifische Aus- oder
Fortbildungskosten aufwendet, die die Voraussetzungen des § 4
Abs. 4 Z 7 EStG 1988
erfüllen.
5.5.3a Forschungsfreibetrag für Aufwendungen
zur Forschung und
experimentellen Entwicklung (§ 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs.
4 Z 4a EStG 1988)
1329a
Ab der Veranlagung 2002 besteht neben dem Forschungsfreibetrag
für Aufwendungen für
volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen ein
Forschungsfreibetrag für "Aufwendungen zur
Forschung und experimentellen Entwicklung" (§ 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4
Z 4a EStG 1988). Der Freibetrag für Aufwendungen zur Forschung
und experimentellen
Entwicklung beträgt für Aufwendungen, die nach dem 31.
Dezember 2001 anfallen, 10%. Ab
der Veranlagung 2003 (somit auch für Aufwendungen, die einem
abweichenden
Wirtschaftsjahr 2002/2003 zuzuordnen sind) beträgt dieser
Forschungsfreibetrag 15%.
Alternativ zu diesem Forschungsfreibetrag kann für ab dem Jahr
2002 anfallende
Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung eine
Forschungsprämie (§
108c EStG 1988) beansprucht werden (siehe dazu Rz 8208 ff). Ab
der Veranlagung 2004
(somit auch für Aufwendungen, die einem abweichenden
Wirtschaftsjahr 2003/2004
zuzuordnen sind) beträgt dieser Forschungsfreibetrag 25%.
Der Forschungsfreibetrag kann von Aufwendungen nicht geltend
gemacht werden, die
Grundlage eines Forschungsfreibetrages nach § 4 Abs. 4 Z 4a
EStG 1988 sind
(aufwandsbezogener Ausschluss). Ab der Veranlagung 2007 kann der
Forschungsfreibetrag
auch von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem
Betrieb oder einer
Betriebsstätte zuzurechnen sind, die außerhalb der EU oder des
EWR gelegen ist.
1329b
Der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Forschung und
experimentellen Entwicklung
stellt eine (fiktive) Betriebsausgabe dar. Von bilanzierenden
Steuerpflichtigen kann er
bilanzmäßig (als unversteuerte Rücklage) oder
außerbilanzmäßig geltend gemacht werden.
Er steht auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu (hier ist für den
Zeitpunkt der
Berücksichtigung die tatsächliche Zahlung der
Forschungsaufwendungen bzw. der Zeitpunkt
der Aktivierung - siehe Rz 1329e - maßgeblich). Ab der
Veranlagung (Einkünftefeststellung)
für das Jahr 2005 ist Voraussetzung, dass der Freibetrag in der
Steuererklärung an der dafür
vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer
trotz
gewinnermittlungsmäßiger Geltendmachung unrichtigen oder
unterlassenen Eintragung ist
bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich; die
Berichtigung kann somit im
Rahmen einer Berufung oder im Rahmen einer Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgen.
Zur Berichtigung reicht es aus, wenn der in der jeweiligen
Kennzahl einzutragende Betrag
der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird (keine Abgabe einer
berichtigten Erklärung
erforderlich).
1329c
Der Forschungsbegriff des Forschungsfreibetrages für
Aufwendungen zur Forschung und
experimentellen Entwicklung ist grundsätzlich weiter gefasst
als der Begriff der
"Forschungsaufwendungen" nach der Definition des
Forschungsfreibetrages für
Aufwendungen für volkswirtschftlich wertvolle Erfindungen, der
sich primär am
Erfindungsbegriff orientiert. Begriffsbestimmungen und
Abgrenzungen im Bezug auf
"Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch
und unter Einsatz
wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird", sind der
Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002
zu entnehmen. Beide Forschungsfreibeträge können auch
ergänzend zueinander in Anspruch
genommen werden. Die kumulative Geltendmachung für ein und
denselben Aufwand ist
jedoch ausgeschlossen.
Zur Geltendmachung des Forschungsfreibetrages im Bereich der
pharmazeutischen
Forschung gilt Folgendes:
Klinische Studien der Phasen I bis III (das sind klinische
Studien, die vor Zulassung eines
Medikamentes erfolgen), stellen eine „angewandte Forschung“
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988 dar. Klinische Studien der Phase IV (das sind
klinische Studien, die nach
Zulassung eines Medikamentes erfolgen), können als angewandte
Forschung im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 angesehen werden, wenn der Studie ein
positives Votum der
zuständigen Ethikkommission zu Grunde liegt. Nach dem
Arzneimittelgesetz bedürfen
klinische Studien der Phase IV einer Begutachtung durch eine
Ethikkommission (vgl. § 2a
Abs. 6 Arzneimittelgesetz), die ein positives Votum nur erteilt,
wenn der Studie auch ein
wissenschaftlicher Wert im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988
zukommt (vgl. § 29 Abs. 3 in
Verbindung mit § 41a Abs. 1 Z 1 Arzneimittelgesetz). Bloße
Anwendungsbeobachtungen im
Sinne des § 2a Abs. 3 Arzneimittelgesetz stellen regelmäßig
keine angewandte Forschung im
Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 dar.
1329d
Dem Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Forschung und
experimentellen
Entwicklung (der Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988) sind
(nicht durch steuerfreie
Zuwendungen gedeckte, vgl. VwGH 22.10.2002, 2002/14/0030)
"Aufwendungen (Ausgaben)
zur Forschung und experimentellen Entwicklung" entsprechend
der auf Grundlage des so
genannten "Frascati Manuals" der OECD-Definition
ergangenen Verordnung BGBl. II Nr.
506/2002 zu Grunde zu legen. Aufwendungen zur Forschung und
experimentellen
Entwicklung sind:
- Löhne und
Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte
einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
Wohnbauförderungsbeiträge,
Kommunalsteuer, Dienstgeberbeiträge und -zuschläge und
sonstige
Personalaufwendungen (zB freiwillige Sozialleistungen). Als „Löhne
und Gehälter“ sind
auch Vergütungen zu verstehen, die beim Empfänger zu
betrieblichen Einkünften führen
(zB bei einem im Werkvertrag beschäftigten Forscher). Für
Beschäftigte, die nicht
ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung
tätig sind, werden nur die
der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle
Entwicklung entsprechenden
Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen.
- Unmittelbare
Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich
der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig (siehe
dazu Rz 1329e)
Forschung und experimenteller Entwicklung dienen
- Finanzierungsaufwendungen
(-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen
Entwicklung zuzuordnen sind.
- Gemeinkosten,
soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen
sind (zB Kosten des Lohnbüros, soweit sie auf
Forschungspersonal entfallen, anteilige
Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten).
Keine Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung
sind externe
Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle
Entwicklung im Sinne der
Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 (Aufwendungen oder Ausgaben
für Forschungs- und
Entwicklungsaufträge, die an Dritte außer Haus vergeben werden
- Aufwendungen für
Auftragsforschung). Aufwendungen für Auftragsforschung, die
Aufwendungen für Forschung
und experimentelle Entwicklung im Sinne der Verordnung
darstellen, können beim
Auftraggeber ungeachtet des Umstandes, ob der Auftragnehmer
einen Forschungsfreibetrag
(eine Forschungsprämie) in Anspruch nehmen kann bzw. in
Anspruch nimmt, nicht in die
Bemessungsgrundlage für den Freibetrag (die Prämie) einbezogen
werden. Jene
Aufwendungen für Auftragsforschung, die beim Auftragnehmer für
sich betrachtet keine
Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung im
Sinne der Verordnung
BGBl. II Nr. 506/2002 darstellen, können beim Auftraggeber in
die Bemessungsgrundlage
dann einbezogen werden, wenn sie bei diesem im Rahmen eines
Forschungsvorhabens
anfallen, das eine Forschung und experimentelle Entwicklung im
Sinne der Verordnung BGBl.
II Nr. 506/2002 darstellt.
Beispiel:
Im Rahmen eines Forschungsprojektes, das den Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988) entspricht,
wird der Auftrag zu einer
Softwarentwicklung an ein fremdes Unternehmen vergeben. Diese
Softwareentwicklung stellt für sich betrachtet
- Fall 1:
eine Forschung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs.
4 Z 4a EStG 1988) dar bzw.
- Fall
2: keine Forschung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs.
4 Z 4a EStG 1988) dar.
Im Fall 1 kann der Aufwand für die Auftragsforschung beim
Auftraggeber nicht in die
Bemessungsgrundlage einbezogen werden (wohl aber kann der
Auftragnehmer einen
Forschungsfreibetrag in Anspruch nehmen). Im Fall 2 kann der
Aufwand für die
Auftragsforschung beim Auftraggeber in die Bemessungsgrundlage
einbezogen werden
(beim Auftragnehmer kommt die Geltendmachung eines Freibetrages
nicht in
Betracht).
1329e
Investitionsaufwendungen gehen bei nachhaltiger Nutzung für
Zwecke der Forschung und
experimentellen Entwicklung im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung (nach allfälliger
Kürzung um erhaltene oder zugesagte steuerfreie Subventionen,
vgl. VwGH 22.10.2002,
2002/14/0030) entsprechend dem Nutzungseinsatz (bei Vollnutzung
für Zwecke der
Forschung und experimentellen Entwicklung zur Gänze, sonst in
dem dem Nutzungseinsatz
entsprechenden Ausmaß) in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag (die
Forschungsprämie) ein; bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist
daher eine AfA bei Ermittlung
der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Eine
Übertragung stiller Reserven (§ 12
EStG 1988) kürzt nicht die Bemessungsgrundlage, da die
übertragene stille Reserve auf das
Ausmaß der „Investitionen“ (zum Unterschied von
steuerfreien Zuschüssen) keinen Einfluss
hat.
Im Fall eines mehrjährigen Herstellungsvorganges sind nicht die
jeweils anteiligen, sondern
im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung die gesamten
Herstellungskosten der Bemessung des
Forschungsfreibetrages (der Forschungsprämie) zu Grunde zu
legen.
Eine nachhaltige Nutzung für Zwecke der Forschung und
experimentellen Entwicklung liegt
vor, wenn
- abnutzbare
Wirtschaftsgüter (ausgenommen Gebäude) mit einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von bis zu zehn Jahren für einen Zeitraum von
mehr als der Hälfte ihrer
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer,
- Grundstücke,
Gebäude und andere abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als zehn Jahren
für zumindest zehn
Jahre Zwecken der Forschung und experimentellen Entwicklung im
Sinne der Verordnung
BGBl. II Nr. 506/2002
voraussichtlich dienen werden.
Beispiele:
1. Im Jahr 1 erfolgt die Anschaffung der Maschine A
(betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer 4 Jahre, Anschaffungskosten 100.000 Euro). Die
Maschine A wird
während der gesamten Nutzungsdauer zu 30% für Zwecke der
Forschung und
experimentellen Entwicklung und zu 70% für andere betriebliche
Zwecke verwendet.
30% der Anschaffungskosten (30.000 Euro) gehen in die
Bemessungsgrundlage für
den Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 des
Jahres 1 ein.
2. Im Jahr 2 erfolgt die Anschaffung der Maschine B
(betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer 3 Jahre, Anschaffungskosten 200.000 Euro). Die
Maschine B wird nur
im Jahr 2 zur Gänze, sodann aber nicht mehr für Zwecke der
Forschung und
experimentellen Entwicklung verwendet. Mangels Nachhaltigkeit
sind die
Anschaffungskosten der Maschine B nicht in die
Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 des Jahres 2
einzubeziehen.
1329f
Die Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung
eines Wirtschaftsjahres
sind in einem nach Maßgabe des Anhanges II Verordnung BGBl. II
Nr. 506/2002, erstellten
Verzeichnis darzustellen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und
den daraus ermittelten Forschungsfreibetrag oder die daraus
ermittelte Forschungsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis ist auf Verlangen der Abgabenbehörde
vorzulegen und hat
folgenden Inhalt:
Forschungsaufwendungen (Art) Betrag
in Euro
1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller
Entwicklung
Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur
Sozialversicherung,
Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (zB
freiwillige
Sozialleistungen). Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich
in Forschung und
experimenteller Entwicklung tätig sind, sind nur die der
Arbeitsleistung für
Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile
an diesen
Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen.
2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare
Investitionen
(einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit wie
nachhaltig
Forschung und experimenteller Entwicklung dienen (Anhang I, Teil
A, Z 1).
3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der
Forschung und
experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind (Anhang I, Teil A, Z
1).
4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen
Entwicklung
zuzuordnen sind (Anhang I, Teil A, Z 1).
Forschungsaufwendungen gesamt (Summe aus 1 bis 4)
Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988
Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988
5.5.3b Forschungsfreibetrag für Auftragsforschung (§ 4 Abs. 4
Z 4b EStG
1988)
1329g
Nach § 4 Abs. 4 Z 4b EStG 1988 steht dem Auftraggeber für ab
dem 1. Jänner 2005 erteilte
Aufträge für Forschung und experimentelle Entwicklung ein
Forschungsfreibetrag zu;
alternativ zu diesem Freibetrag kann nach § 108c EStG 1988 auch
eine Prämie für
Auftragsforschung geltend gemacht werden.
Ab der Veranlagung (Einkünftefeststellung) für das Jahr 2005
ist Voraussetzung, dass der
Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen
Stelle ausgewiesen wird. Eine
Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger
Geltendmachung unrichtigen oder
unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides möglich; die
Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im Rahmen
einer Wiederaufnahme
des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn
der in der jeweiligen Kennzahl
einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird
(keine Abgabe einer
berichtigten Erklärung erforderlich).
Hinsichtlich der begünstigten Forschung und experimentellen
Entwicklung knüpft dieser
Freibetrag (die Prämie) an den bisherigen Forschungsfreibetrag
nach § 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988 ("Frascati-Freibetrag") an (siehe dazu Rz
1329a ff), allerdings mit dem
Unterschied, dass der Freibetrag (die Prämie) dem Auftraggeber
zusteht. Der
"Forschungsbegriff" des Freibetrages ist durch die
gesetzliche Anknüpfung an den "Frascati-
Freibetrag" nach § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 derselbe; der
Freibetrag beträgt ebenfalls 25%
der Aufwendungen (Ausgaben) des Auftraggebers und stellt eine
(fiktive) Betriebsausgabe
dar (Rz 1329b).
1329h
Der Freibetrag (die Prämie) steht nur für Aufwendungen
(Ausgaben) des Auftraggebers in
Höhe von höchstens 100.000 Euro pro Wirtschaftsjahr zu. Im
Fall eines
Rumpfwirtschaftsjahres ist der Höchstbetrag entsprechend der
Kalendermonate des
Wirtschaftsjahres zu aliquotieren, wobei angefangene
Kalendermonate als volle
Kalendermonate gelten.
1329i
Voraussetzung für den Freibetrag (die Prämie) für
Auftragsforschung ist, dass der
Auftraggeber mit der Forschung und experimentellen Entwicklung
Einrichtungen oder
Unternehmen beauftragt, die mit Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben befasst sind und
deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes
gelegen ist. Ob die beauftragte Einrichtung (das beauftragte
Unternehmen) seinen
Unternehmensschwerpunkt in der Forschung und experimentellen
Entwicklung hat, ist ohne
Bedeutung. Grundsätzlich kommt unter den genannten
Voraussetzungen jede Einrichtung
(zB Universitätsinstitut, Forschungsverein) bzw. jedes
Unternehmen als Auftragnehmer in
Betracht. Es gilt allerdings ein Konzern- und
Unternehmensgruppenausschluss: Steht der
Auftragnehmer unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers
oder ist er Mitglied einer
Unternehmensgruppe nach § 9 KStG 1988, der auch der
Auftraggeber angehört, kann der
Auftraggeber keinen Freibetrag in Anspruch nehmen (zum
beherrschendem Einfluss siehe
KStR 2001 Rz 464).
1329j
Die Inanspruchnahme des Freibetrages setzt für den Auftraggeber
voraus, dass er bis zum
Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich
mitteilt, bis zu welchem
Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er den Forschungsfreibetrag
in Anspruch nimmt.
Hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen
(Ausgaben) kann der
Auftragnehmer seinerseits keinen Forschungsfreibetrag nach § 4
Abs. 4 Z 4 oder 4a
EStG 1988 oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988
in Anspruch nehmen.
Damit ist eine "doppelte" steuerliche Geltendmachung
von Aufwendungen (Ausgaben) für
Forschung und experimentelle Entwicklung ausgeschlossen. In der
Praxis wird es sich
empfehlen, bereits bei Auftragsvergabe vertraglich zu regeln,
wer den Freibetrag (die
Prämie) geltend machen darf.
Die Mitteilung hat bis zum Ablauf jenes Wirtschaftsjahres zu
erfolgen, in dem dem
Auftraggeber aus dem erteilten Forschungsauftrag steuerliche
Aufwendungen erwachsen.
Anzahlungen lösen daher bei einem Bilanzierer mangels
Aufwandswirksamkeit, anders als
beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner, keine Mitteilungspflicht aus.
Will der Auftraggeber den Forschungsfreibetrag in Anspruch
nehmen, muss er dies dem
Auftragnehmer mitteilen, unabhängig davon, ob der Auftragnehmer
selbst eine
Forschungsförderung in Anspruch nehmen könnte oder nicht. Es
bestehen keine Bedenken,
vom Erfordernis der Mitteilung abzusehen, wenn ein
ausländischer Auftragnehmer ohne
inländische Betriebsstätte hinsichtlich der vom
Forschungsauftrag umfassten Aufwendungen
in Österreich keine steuerliche Forschungsförderung in
Anspruch nehmen kann.
Es bestehen keine Bedenken von einer rechtzeitigen Mitteilung
auszugehen, wenn von
Auftraggebern mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2004/2005
die Mitteilung bis zum
31. Jänner 2006 gegenüber dem (den) Auftragnehmer(n) erfolgt,
sofern der Auftragnehmer
nicht seinerseits hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten
Aufwendungen eine
steuerliche Forschungsförderung nach § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988
(Forschungsfreibetrag oder
Forschungsprämie) geltend macht.
Ohne Mitteilung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres kann
gegebenenfalls der Auftragnehmer
- bei Zutreffen der Voraussetzungen bei ihm - hinsichtlich
seiner Aufwendungen oder
Ausgaben (ohne Gewinnspanne) eine steuerliche
Forschungsförderung in Anspruch nehmen.
Beispiele:
1. Der Auftraggeber nimmt für einen Auftrag mit einem Volumen
von 100.000 Euro die
steuerliche Forschungsförderung selbst in Anspruch indem er
dies seinem
Auftragnehmer bis zum Ende des Wirtschaftsjahres mitteilt. Für
etwaige Folgeaufträge
im selben Wirtschaftsjahr kann gegebenenfalls der Auftragnehmer
die steuerliche
Förderung in Anspruch nehmen, da der Auftraggeber die
Höchstgrenze von
100.000 Euro ausgeschöpft hat.
2. Bei einem Forschungsauftrag in Höhe von 100.000 Euro teilt
der Auftraggeber dem
Auftragnehmer bis zum Ende des Wirtschaftsjahres mit, dass er
den
Forschungsfreibetrag nur für die halben Aufwendungen in Höhe
von 50.000 Euro in
Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann seinerseits für die
restlichen Aufwendungen
einen Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in
Anspruch nehmen, wobei
die eigene Gewinnspanne beim Auftragnehmer nicht berücksichtigt
werden kann.
1329k
Sollte der Auftragnehmer dem Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs.
4 Z 4 EStG 1988 eine
Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt haben, die sich
nachträglich deshalb als unrichtig
erweist, weil er erst nach Rechtskraft des Bescheides eine
Mitteilung vom Auftraggeber
erhält, aus der sich die Unrichtigkeit (zu niedrige oder zu
hohe Geltendmachung) ergibt,
stellt diese Tatsache ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a
BAO dar, das eine Korrektur des
Bescheides hinsichtlich des geltend gemachten
Forschungsfreibetrages ermöglicht.
Beispiel:
A (Auftragnehmer) mit Regelwirtschaftsjahr erhält von B mit
abweichendem
Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 30.9) am 1.11.01 einen
Forschungsauftrag; das
Forschungsergebnis ist bis zum 30.6.02 von A an B zu liefern. A
bezieht die das Jahr 01
betreffenden Aufwendungen aus diesem Forschungsauftrag in die
Bemessungsgrundlage für seinen Forschungsfreibetrag ein, weil
er – mangels
vertraglicher Vereinbarung - davon ausgeht, dass B keinen
Forschungsfreibetrag
hinsichtlich des Forschungsauftrages beanspruchen wird. Der
Bescheid des Jahres 01
wird am 1.5.02 rechtskräftig. Am 25.9.02 erhält A eine
Mitteilung, dass B für den
Forschungsauftrag des Jahres 01/02 den Forschungsfreibetrag
beansprucht. Diese
Mitteilung stellt ein rückwirkendes Ereignis dar; der Bescheid
des Jahres 01 ist für A
hinsichtlich jener Forschungsaufwendungen des Jahres 01 zu
korrigieren, die aus dem
von B erteilten Forschungsauftrag stammen.
Gleiches gilt in Fällen, in denen die Mitteilung deswegen
"verspätet" erfolgt, weil die
Erfüllung des Forschungsauftrages erst zu einem Zeitpunkt
erfolgt, zu dem Bescheide für den
Auftragnehmer bereits rechtskräftig geworden sind.
Beispiel:
C (Auftragnehmer mit Regelwirtschaftsjahr) erhält von D
(Auftraggeber mit
Regelwirtschaftsjahr) am 1.11.01 einen bis zum 30.6.03 zu
erfüllenden
Forschungsauftrag. C bezieht die die Jahre 01, 02 und 03
betreffenden Aufwendungen
aus diesem Forschungsauftrag in die Bemessungsgrundlage für
seinen
Forschungsfreibetrag ein, weil er – mangels vertraglicher
Vereinbarung - davon
ausgeht, dass D keinen Forschungsfreibetrag hinsichtlich des
Forschungsauftrages
beanspruchen wird. Am 15.12.03 erhält C eine Mitteilung, dass D
für den
Forschungsauftrag der Jahre 01, 02 und 03 den
Forschungsfreibetrag beansprucht (der
Forschungsfreibetrag führt erst in diesem Jahr bei D zu einem
steuerlichen Aufwand,
weil er erst in diesem Jahr der Auftrag erfüllt wird). Diese
Mitteilung erfolgt zu einem
Zeitpunkt, zu dem die Bescheide für C hinsichtlich der Jahre 01
und 02 bereits
rechtskräftig sind. Sie stellt ein rückwirkendes Ereignis dar;
die Bescheide des Jahres
01 und 02 sind für C hinsichtlich jener Forschungsaufwendungen
der Jahre 01 und 02
zu korrigieren, die aus dem von D erteilten Forschungsauftrag
stammen.
1329l
Beim Auftraggeber dürfen die Aufwendungen (Ausgaben) für die
Auftragsforschung nicht
Grundlage für einen Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z
4 oder Z 4a EStG 1988 oder
eine entsprechende Prämie sein. Die Freibeträge gemäß § 4
Abs. 4 Z 4 oder Z 4a EStG 1988
gehen dem Freibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4b EStG 1988 vor.
Die Abgrenzung der Forschungsfreibeträge hängt somit im
Wesentlichen davon ab, ob es
sich bei der in Auftrag gegebenen Forschung um ein eigenes
Forschungsprojekt handelt oder
ob bloß einzelne Komponenten ausgelagert werden, auf deren
Grundlage oder mit deren
Hilfe der Auftraggeber weitere Forschung betreibt. Im Falle
eines eigenen
Forschungsprojektes kommt nur der Forschungsfreibetrag für
Auftragsforschung in Betracht.
Sollten hingegen nur einzelne Komponenten eines
Forschungsprojektes extern ausgelagert
werden, kommt nur der Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4
oder Z 4a EStG 1988 in
Betracht, dh die dem Auftraggeber entstandenen Kosten aus der
Auftragsforschung fließen
in den Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4a EStG
1988 ein (siehe dazu auch
Rz 1299 und 1329d).
Entsprechend dem Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988 kann die
Geltendmachung des Freibetrages nach § 4 Abs. 4 Z 4b EStG 1988
auch außerbilanzmäßig
erfolgen.

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