5.5.4 Abzugsfähige Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen (Spenden)
an begünstigte Spendenempfänger (§ 4a EStG
1988)
5.5.4.1 Begriff der Zuwendungen (Spenden)
1330
Als Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988 sind nur
freigebige Leistungen - "Spenden" -
anzusehen, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen
Belastung des "Spenders" führen.
Voraussetzung ist der Übergang des Eigentums; bloße
Verwahrung genügt nicht (VwGH
09.10.1991, 90/13/0047). Keine freigebige Leistung liegt vor,
wenn ein Pflichtbeitrag für
mildtätige Zwecke zweckgebunden wird (zB Zweckbindung des
Kirchenbeitrages für
mildtätige Zwecke, siehe auch VwGH 29.04.2010,
2008/15/0001).
Geld- oder Sachspenden an Organisationen im Sinne des § 4a Z
1, Z 2 und Z 3 lit. a
EStG 1988 sind im Rahmen der
jeweiligen Höchstbeträge als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Zuwendungen an Organisationen im Sinne des § 4a Z 3 lit. b
EStG 1988
(Spendensammelvereine) sind nur in Form von Geldspenden
abzugsfähig; auch die
Zuwendung eines Sparbuches kann als Geldspende angesehen
werden; hingegen stellt die
Zuwendung von Gutscheinen keine Geldspende dar.
Spenden aus dem Privatvermögen sind als Sonderausgaben
abzugsfähig. Sie können an
Organisationen im Sinne des § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 in Form
von Geld- und
Sachzuwendungen erfolgen. Spenden an Organisationen gemäß
§ 4a Z 3 lit. a und b EStG
1988 sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie
in Form von
Geldzuwendungen erfolgen.
1330a
Aufwendungen und Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des
Empfängers führen, sowie
Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt (siehe auch Rz
1330e). Steht der Zuwendung eine
Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert gegenüber, ist
von einer Spende auszugehen
(zB einem Spendenerlagschein angeschlossene
Weihnachtskarten).
Bei einer Versteigerung gespendeter Gegenstände ist
hinsichtlich der
Spendenabzugsfähigkeit zu unterscheiden:
1. Die Person, die den zu versteigernden Gegenstand zur
Verfügung stellt, leistet eine
Sachspende.
2. Die Person, die diese Sachspende gegen Zahlung eines
Geldbetrages erwirbt, der idR den
gemeinen Wert der Sachspende beträchtlich übersteigt,
leistet eine Geldspende.
Der begünstigten Körperschaft ist letztlich eine Spende in
Höhe des vom Erwerber des
versteigerten Gegenstandes entrichteten Geldbetrages
zugekommen. Die Höhe dieses
Geldbetrages bestimmt die abzugsfähige Spende, die auf die
beiden Spender aufzuteilen ist.
Die Aufteilung richtet sich dabei nach dem Wertverhältnis
der Leistungen, die die beiden
Spender erbringen. Der Sachspender kann den gemeinen Wert der
versteigerten Sache als
Spende absetzen, vorausgesetzt der versteigerte Gegenstand
stammt aus dem
Betriebsvermögen. Der Erwerber kann den Betrag als
Geldspende geltend machen, der den
gemeinen Wert der Sachspende übersteigt.
Erfolgt die Sachspende aus dem Privatvermögen, kann der
Spender keine Sonderausgabe
geltend machen. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass der
Erwerber des versteigerten
Gegenstandes nur die Differenz zwischen dem von ihm
aufgewendeten Betrag und dem
gemeine Wert der Sachspende als Sonderausgabe absetzen kann.
Kann der gemeine Wert der Sachspende nicht ohne großen
Aufwand ermittelt werden,
bestehen keine Bedenken, die insgesamt von der Organisation
erzielte Spende im Verhältnis
50:50 auf die beiden Spender aufzuteilen.
1330b
Keine als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe abzugsfähige
Spende im Sinne des § 4a EStG
1988 ist eine Geld- oder Sachzuwendung eines Gesellschafters
an seine Kapitalgesellschaft,
auch wenn sie die formalen Voraussetzungen des § 4a EStG
1988 erfüllt; es liegt vielmehr
eine Einlage vor. Auch Geld- oder Sachzuwendungen einer
Kapitalgesellschaft an ihren – die
Voraussetzungen des § 4a EStG 1988 erfüllenden –
Gesellschafter sind keine als
Betriebsausgabe oder Sonderausgabe abzugsfähige Spende,
sondern stellen eine (verdeckte)
Ausschüttung oder Einlagenrückzahlung dar.
1330c
Wird eine Nutzungsmöglichkeit aus dem Betriebsvermögen
unentgeltlich eingeräumt (zB ein
LKW wird aus dem Betriebsvermögen einer spendenbegünstigten
Organisation unentgeltlich
überlassen) oder die Arbeitsleistung eines Dienstnehmers an
eine spendenbegünstigte
Organisation unentgeltlich überlassen, stellt der nach dem
allgemeinen
Betriebsausgabenbegriff nicht abzugsfähige Aufwand eine
Betriebsausgabe im Rahmen des
§ 4a Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a EStG 1988 dar.
Der Ansatz eines fremdüblichen Nutzungsentgelts
kommt für die Bemessung der Betriebsausgabe nicht in
Betracht.
Da die eigene Arbeitskraft nicht aus dem Betrieb „entnommen“
werden kann, ist die
kostenlose Arbeit eines Betriebsinhabers nicht unter den
Begriff der Zuwendung iSd §
4a
EStG 1988 zu subsumieren.
1330d
Eine Zuwendung von Todes wegen (Vermächtnis, Erbschaft,
Schenkung auf den Todesfall)
ist ebenfalls eine Zuwendung im Sinne des § 4a EStG 1988.
Diese Zuwendungen sind -
unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses –
beim zuwendenden Erblasser im
Rahmen der Veranlagung des letzten Lebensjahres zu
berücksichtigen. Dabei ist zu
beachten, dass nur der positive Saldo der von Todes wegen
übertragenen Aktiva und Passiva
eine Zuwendung im Sinne des § 4a EStG 1988 darstellt.
1330e
Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind die
Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am
Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen
können und die lediglich auf Grund
der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden
(echte Mitgliedsbeiträge eines
ordentlichen Mitgliedes). Auch Beiträge, die zur Erlangung
einer von der Organisation
konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert
und entrichtet werden (unechte
Mitgliedsbeiträge), sind nicht abzugsfähig. Echte
Mitgliedsbeiträge dienen vor allem der
laufenden Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft.
Anzeichen für das Vorliegen von
Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitgliedes ist die
allgemeine, statutengemäße Leistung
durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der
Inanspruchnahme der
Einrichtungen der Körperschaft (vgl. VereinsR 2001 Rz 339
und KStR 2001 Rz 692).
Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines
ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied
freiwillig oder auf Grund einer gegenüber der Körperschaft
eingegangenen
Einzelverpflichtung zur Förderung des Vereinszweckes
geleistet werden, sind nicht als
Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes anzusehen
und daher als Spenden
abzugsfähig (siehe auch UFS 11.08.2009, RV/1823-W/09).
Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer
Fördermitgliedschaft ohne
Mitgliedschaftsrechte.
5.5.4.2 Begünstigte Empfänger
1331
Abzugsfähig sind nur Spenden, die an eine Organisation
geleistet werden, die entweder im
Gesetz selbst definiert ist oder zum Zeitpunkt der Spende in
einer der gesetzlich
vorgesehenen Listen der begünstigten Spendenempfänger
angeführt ist. Bei diesen handelt
es sich im Einzelnen um folgende Organisationen:
1. Organisationen, die im Wesentlichen mit Forschungs- und
Lehraufgaben auf
wissenschaftlichem Gebiet und damit verbundenen Publikationen
oder Dokumentationen
befasst sind (§ 4a Z 1 lit. d und e EStG 1988).
2. Organisationen, die im Wesentlichen mildtätigen Zwecken
iSd § 37 BAO, der Bekämpfung
von Armut und Not in Entwicklungsländern oder der
Hilfeleistung in Katastrophenfällen
dienen (§ 4a Z 3 lit. a EStG 1988).
3. Spendensammelorganisationen für die in Rz 1338a genannten
Zwecke (§ 4a Z 3 lit. b
EStG 1988).
Ist die Organisation weder
- ausdrücklich
im Gesetz genannt, noch
- in
der Liste für die unter Punkt 1 angeführten Organisationen einerseits, noch
- in
der Liste für die unter Punkt 2 und 3 angeführten Organisationen
andererseits
enthalten,
sind Spenden nicht abzugsfähig. Im Rahmen des § 4a Z 3 EStG
1988 sind auch Spenden an
Organisationen nicht abzugsfähig, die zu einem erheblichen
Teil aus Mitteln von
zweckgebundenen bundesgesetzlich geregelten Abgaben
finanziert werden (zB an freiwillige
Feuerwehren). Krankenanstalten, Pflegeheime usw. sind davon
nicht betroffen.
1331a
Als begünstigte Spendenempfänger-Körperschaften nach § 4a
Z 3 lit. a EStG 1988 kommen
neben juristischen Personen des privaten Rechtes (zB Vereine
oder GmbHs) auch
Körperschaften des öffentlichen Rechts (zB kirchliche
Organisationen mit ausschließlich
mildtätigem Zweck) oder Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften öffentlichen Rechts in
Frage, wenn sie die in den §§ 34 ff BAO vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllen. Ebenso
begünstigungsfähig sind Organisationen aus EU- bzw.
EWR-Mitgliedsstaaten, wenn sie in die
Spendenliste eingetragen sind. Die Voraussetzungen zur
Eintragung solcher ausländischer
Organisationen entsprechen jenen für inländische
Körperschaften.
1331b
Neben diesen direkt und unmittelbar der Erfüllung der in §
4a Z 3 EStG 1988 genannten
begünstigten Zwecke dienenden Organisationen kommen auch so
genannte
"Spendensammeleinrichtungen" als begünstigte
Spendenempfänger in Betracht. Wenn sie
den in § 4a Z 4 lit. b EStG 1988 genannten Anforderungen
entsprechen, sind auch Spenden
an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst,
obwohl diese Organisationen, die
im Wesentlichen die Sammlung von Spenden für begünstigte
Zwecke als Aufgabe haben -
mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines
begünstigten Zweckes - nicht in
den Anwendungsbereich der §§ 34 ff BAO fallen. Für diese
Organisationen stellt § 4a Z 4
lit. b EStG 1988 eigene Regeln auf, die den
Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im
Wesentlichen entsprechen. Sie müssen die gesammelten Mittel
an in der Spendenliste
eingetragene Körperschaften weitergeben, wo diese Gelder zur
Erfüllung von mildtätigen
Zwecken, Zwecken der Entwicklungszusammenarbeit oder der
Hilfestellung in
Katastrophenfällen im Sinne der § 4a Z 3 EStG 1988
verwendet werden. Sie können aber
auch selbst oder durch Erfüllungsgehilfen (§ 40 Abs. 1 BAO)
für die entsprechende
Verwendung des Spendenaufkommens sorgen (siehe auch VereinsR
2001 Rz 119 und
Rz 120). Es ist für die Begünstigung nach § 4a Z 4 lit. b
EStG 1988 nicht schädlich, wenn der
Spendensammelverein auch selbst unmittelbar mildtätige
Zwecke verfolgt (zB eigene
mildtätige Zwecke durchführt).
1331c
Eine genaue Zuordnung der Spende zum Spendenempfänger ist
erforderlich. Dies ist bei
einem gemeinsamen Konto nicht möglich. Ein gemeinsames Konto
mehrerer (begünstigter
oder nicht begünstigter) Spendenempfänger verhindert daher
grundsätzlich die
Abzugsfähigkeit von Spenden für alle Spendenempfänger,
denen dieses gemeinsame Konto
zuzuordnen ist.
Bei Spontanaktionen (mehrere Hilfsorganisationen koordinieren
gemeinsam ihre
Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen oder anderen akut
auftretenden Ereignissen, die
spontane Hilfsmaßnahmen erfordern) werden die Spenden und
Hilfsmaßnahmen jedoch oft
über ein gemeinsames Konto aller beteiligten Organisationen
abgewickelt. Es bestehen in
solchen Fällen keine Bedenken, die steuerliche
Abzugsfähigkeit dieser Spenden
anzuerkennen, wenn diese gemeinsame Aktion und somit auch das
gemeinsame Konto auf
Dauer oder zumindest für die Dauer der Aktion eingerichtet
ist und alle beteiligten
Organisationen begünstigte Spendenempfänger sind. Eine der
beteiligten Organisationen hat
in einem derartigen Fall hinsichtlich der Kontoführung als
Treuhänder für die anderen
Organisationen aufzutreten. Von dieser Organisation sind auch
die Spendenbestätigungen
auszustellen.
Ein Sammelkonto mehrerer Spendenorganisationen ist auch dann
nicht schädlich, wenn die
Spende einer der beteiligten Spendenorganisationen durch
Angabe des Verwendungszwecks
direkt zugeordnet werden kann. Dem Spender ist durch die
begünstigte spendensammelnde
Organisation eine Bestätigung auszustellen, die die
inhaltlichen Erfordernisse des § 124b Z
152 EStG 1988 erfüllen
muss (siehe auch Rz 1341).
5.5.4.3 Begünstigte
Zwecke
5.5.4.3.1 Zuwendungen an Empfänger iSd § 4a Z 1 EStG 1988
1332
Die Zuwendungen an die im § 4a Z 1 EStG 1988 genannten
Empfänger müssen zur
Durchführung von Forschungs- oder Lehraufgaben sowie damit
verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen
bestimmt sein. Soweit sich die
Körperschaft mit Lehraufgaben befasst, müssen sich diese an
Erwachsene richten, Fragen
der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und nach Art
ihrer Durchführung den
Lehrveranstaltungstypen des Universitätsgesetzes 2002
entsprechen.
1333
Da § 4a Z 1 EStG 1988 die Förderung von Wissenschaft und
Forschung bezweckt, muss die
Durchführung von Forschungs- bzw. Lehraufgaben die
vorrangige Aufgabe des
Spendenempfängers sein. Ob die Durchführung von Forschungs-
oder Lehraufgaben als
vorrangige Aufgabe der betreffenden Einrichtung anzusehen
ist, wird nicht ausschließlich
nach den verursachten Aufwendungen, sondern unter
Bedachtnahme auf die Gesamttätigkeit
dieser Einrichtung zu beurteilen sein. Einrichtungen, deren
vorrangige Aufgabe etwa die
Durchführung von Ausstellungen ist, sind nicht begünstigt.
1334
Bei juristischen Personen iSd § 4a Z 1 lit. e EStG 1988, an
denen keine Gebietskörperschaft
zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist darüber hinaus
erforderlich, dass sie iSd § 39 BAO
ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgen (VwGH
09.07.1997, 95/13/0110). Der
Umstand der Gemeinnützigkeit darf sich nur aus dem Titel der
Förderung wissenschaftlicher
Zwecke (§ 35 Abs. 2 BAO) ergeben. Dabei ist nicht nur die
Satzung oder sonstige
Rechtsgrundlage, sondern auch die tatsächliche
Geschäftsführung zu prüfen. Die bloße
Sammlung und Schaustellung von Gegenständen kultureller
Bedeutung ist noch keine
wissenschaftliche Betätigung. Ob die Gestaltung eines
Museums geeignet ist, der
Vermehrung menschlichen Wissens im Interesse der
Allgemeinheit zu dienen, ist im Einzelfall
danach zu beurteilen, ob die Ausgestaltung dem Aufbau (ihrer
Methode) und dem Inhalt
(ihrem Niveau) nach einer wissenschaftlichen Arbeit
gleichzuhalten ist (VwGH 26.06.2001,
97/14/0170 ).
Die Zuwendungen dürfen vom Spendenempfänger nicht in einem
Betrieb, ausgenommen
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2
BAO, verwendet werden.
Eine Jagdpacht dient bei einem Verein, der sich mit
Forschungsprojekten zur Lösung von
Umweltproblemen (Boden-, Luft- und Wasserreinhaltung,
Lärmbekämpfung,
Landschaftspflege und Raumordnung) befasst, nicht
ausschließlich der Verwirklichung des
begünstigten Zweckes (der Umweltforschung), sodass die
Begünstigung nicht in Betracht
kommt (VwGH 30.1.2001, 95/14/0135).
1335
Die Forschungs- und Lehraufgaben sowie die Publikationen und
Dokumentationen müssen,
soweit es sich nicht um die in § 4a Z 1 lit. b EStG 1988
genannten Fonds handelt, vom
Spendenempfänger unmittelbar selbst durchgeführt werden.
Die bloße Finanzierung von
Forschungs- und Lehraufgaben sowie von Publikationen und
Dokumentationen, die nicht
vom Spendenempfänger selbst durchgeführt werden, reicht
daher - von den in § 4a Z 1 lit. b
EStG 1988 genannten Fonds abgesehen - für die
Inanspruchnahme der
Spendenbegünstigung nicht aus. Der Spendenempfänger hat
dafür zu sorgen, dass seine
Tätigkeit nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt.
Allfällige Verwertungsrechte an
Forschungsergebnissen müssen bei ihm verbleiben und dürfen
daher nicht etwa seinen
Mitgliedern zugute kommen.
1336
Die Publikation oder Dokumentation von Forschungs- oder
Lehraufgaben, die von anderen
durchgeführt wurden bzw. werden, stellt daher keinen
begünstigten Verwendungszweck dar,
es sei denn, dass der Ankauf wissenschaftlicher Publikationen
bzw. Dokumentationen oder
die Dokumentation, die der Spendenempfänger selbst vornimmt
oder vornehmen lässt,
Voraussetzung für eine konkrete Forschungs- oder Lehraufgabe
des Spendenempfängers
bildet und damit einen integrierenden Bestandteil jener
Kosten darstellt, die vom
Spendenempfänger für die Eigendurchführung einer
bestimmten Forschungs- oder
Lehraufgabe aufzuwenden sind.
1337
Wissenschaftliche Durchführung von Publikationen und
Dokumentationen bedeutet eine
Durchführung nach den Kriterien des heutigen Standes der
Wissenschaften
(VwGH 22.10.1997, 95/13/0275). Es kann daher zB die
Präsentation von Kunstwerken im
Rahmen von Verkaufsveranstaltungen nicht als gesetzlich
begünstigter Verwendungszweck
angesehen werden. Unter wissenschaftlicher Dokumentation ist
die wissenschaftliche
Präsentation von Ergebnissen von Forschungs- und
Lehraufgaben zu verstehen.
5.5.4.3.2 Zuwendungen an Empfänger im Sinne des § 4a Z 2
EStG 1988
1338
Die Zuwendungen an die im § 4a Z 2 lit. a EStG 1988
genannten Empfänger müssen zur
Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden
Aufgaben bestimmt sein.
Diese sind in den §§ 24 (Österreichisches Archäologisches
Institut), 26 (Institut für
Österreichische Geschichtsforschung)
Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, in
§ 13 Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002
(Österreichische Nationalbibliothek),
sowie in § 2 Bundesgesetz über die "Diplomatische
Akademie Wien", BGBl. Nr. 178/1996,
festgelegt. Für Zuwendungen an Museen von Körperschaften
des öffentlichen Rechts und an
Museen von anderen Rechtsträgern sowie an das
Bundesdenkmalamt besteht keine
gleichartige Einschränkung.
Werden von einer Gebietskörperschaft lediglich die Abgänge
eines ein Museum führenden
Vereines in Form von Subventionen getragen, bedeutet das noch
nicht, dass diese
Gebietskörperschaft iSd § 4a Z 1 lit. e EStG 1988 an dem
Verein mehrheitlich beteiligt wäre
(VwGH 26.06.2001, 97/14/0170).
5.5.4.3.3 Zuwendungen an Empfänger im Sinne des § 4a Z 3
EStG 1988
1338a
Die Zuwendungen an die in § 4a Z 3 EStG 1988 genannten
Empfänger müssen für folgende
Bereiche verwendet werden:
- Mildtätige
Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der Europäischen
Union
oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt
werden. Mildtätige Zwecke
sind solche, die auf die Unterstützung materiell oder
persönlich hilfsbedürftiger Personen
gerichtet sind (vgl. VereinsR 2001 Rz 28 f und die
demonstrative Aufzählung in VereinsR
2001 Rz 82 bis Rz 94). Ausschlaggebend für die Beurteilung
als "mildtätig" ist die
Tätigkeit selbst, nicht deren Finanzierung.
Beispiel:
Ein Pflegeheim wird durch Eigenleistungen der Pfleglinge
und/oder durch Tagsätze von
Sozialversicherungen und Körperschaften öffentlichen
Rechtes ausfinanziert. Das
Pflegeheim ist als mildtätig anzusehen.
- Die
Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem
Prozess des nachhaltigen
Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden
mit strukturellem und
sozialem Wandel führen soll (ähnlich § 1 Abs. 3 Z 1
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz). Dem entspricht auch die
Erfüllung von mildtätigen
Zwecken in Entwicklungsländern oder zB die Errichtung von
Schulen. Dabei sind als
Entwicklungsländer jene Staaten anzusehen, die in der Liste
der ODA-Empfängerstaaten
des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (DAC) als solche
genannt sind. Begünstigt
sind nur solche Organisationen, die Projekte in einer
Größenordnung fördern, die eine
effektive Wirkung im Sinne der Zielsetzungen des nachhaltigen
Wandels ermöglichen und
sich als allgemeine Fördermaßnahme darstellen, also nicht
auf eine kleine Anzahl von
Einzelpersonen fokussiert sind. Dies erscheint jedenfalls
gegeben, wenn der Umfang der
Einzelprojekte oder Programme,
an denen die Organisation mitwirkt, 30.000 Euro
erreicht, wobei sich die Projekte oder Programme auch über
einen mehrjährigen
Zeitraum erstrecken können. In Einzelfällen kann auch bei
geringerer Projektgröße eine
allgemeine Förderungsmaßnahme gegeben sein.
- Hilfestellung
in Katastrophenfällen. Neben den gesetzlich beispielhaft genannten
Katastrophenfällen (Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden)
kommen weiters insbesondere in Betracht (vgl. Rz 4836):
Schäden durch Flächenbrand,
Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag,
technische Katastrophen
(zB Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische
Ereignisse, Terroranschläge oder
sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte,
Flüchtlingskatastrophen).
Voraussetzung ist aber wie bei den bisher vorgesehenen
Spendenbegünstigungen, dass die
begünstigten Spendenempfänger die Maßstäbe der §§ 34 ff
BAO erfüllen und die Förderung
eigennütziger Zwecke ausgeschlossen wird.
1338b
Um für den Spender oder die Spenderin die Abzugsfähigkeit
der Spende sicherzustellen,
werden sowohl die nach § 4a Z 3 lit. a EStG 1988
(unmittelbar humanitäre Einrichtungen) als
auch die nach § 4a Z 3 lit. b EStG 1988
(Spendensammelvereine) spendenbegünstigten
Organisationen zumindest einmal jährlich in einer Liste
erfasst und veröffentlicht. Die
Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen, wobei
sämtliche begünstigte Organisationen in einer Liste
zusammengefasst sind.
1338c
Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als
begünstigte Organisation nicht (mehr)
gegeben, hat das Finanzamt Wien 1/23 den das Vorliegen der
Begünstigungsvoraussetzungen feststellenden Bescheid zu
widerrufen und dies in der Liste
zu veröffentlichen. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung
des Widerrufs sind Spenden nicht
mehr abzugsfähig.
1338d
Für jede spendenbegünstigte Organisation ist in der Liste
ein Zeitraum ("gültig ab – gültig
bis") angegeben. Dieser Zeitraum bezeichnet den
aufrechten Bestand der
Spendenbegünstigungsfähigkeit. Die Spende ist abzugsfähig,
wenn sie innerhalb des
angegebenen Zeitraumes erfolgt.
5.5.4.3.4 Materielle Voraussetzungen für Empfänger im Sinne
des § 4a Z 4
EStG 1988
1338e
Für die begünstigten Spendenempfänger im Sinne der § 4a Z
3 EStG 1988 sieht § 4a Z 3
lit. a EStG 1988 in Verbindung mit § 4a Z 4 lit. a EStG 1988
vor, dass die
Empfängerkörperschaft alle in den §§ 34 ff BAO
festgelegten grundlegenden
Voraussetzungen für die Erlangung von Abgabenbegünstigungen
erfüllen muss, um als
begünstigter Spendenempfänger in Betracht zu kommen. Die
VereinsR 2001, insbesondere
die Rz 6 bis Rz 9 und Rz 105 bis Rz 135, sind zu beachten.
1338f
Zur Erlangung der Spendenbegünstigung ist es erforderlich,
dass die Rechtsgrundlage der
antragstellenden Organisation den allgemeinen Anforderungen
der §§ 34 ff BAO entspricht.
Zusätzlich muss sie aber hinsichtlich Art und Umfang der
begünstigten Tätigkeit an die
Vorgaben des § 4a Z 4 EStG 1988 angepasst sein. Dies
betrifft vor allem die Konzentration
auf im Wesentlichen begünstigte Zwecke (siehe Rz 1338g),
aber auch die
Vermögensbindung an solche Zwecke.
Als Rechtsgrundlage kommen zB in Betracht:
- Vereinssatzungen
oder Statuten
- Gesellschaftsverträge
von Kapitalgesellschaften
- das
nach kanonischem Recht ergangene Einsetzungsdekret
- Rechtsgrundlagen,
die auf einem Gesetz basieren
- Beschlüsse
der Leitungsgremien von Körperschaften öffentlichen Rechtes
Eine mangelhafte Rechtsgrundlage schließt die Aufnahme in
die Liste aus. VereinsR 2001
Rz 111 ist in Zusammenhang mit der Erteilung einer
Spendenbegünstigung in Hinblick auf
den speziellen Zweck und den Spenderwillen nicht anwendbar.
Die Aufnahme in die Liste
kann erst nach der tatsächlichen Behebung der Mängel
erfolgen. Als behoben ist ein Mangel
dann anzusehen, wenn das zur Gestaltung der Rechtsgrundlage
berufene Gremium die
entsprechenden Änderungen beschlossen hat und gegebenenfalls
eine entsprechende
Meldung bei der zuständigen Stelle (zB Vereinsbehörde)
erfolgt ist.
Da in Zusammenhang mit der "Spendenbegünstigung"
vor allem auch der Spenderwille
beachtlich ist, hat sich die Vermögensbindung nicht
allgemein an begünstigten Zwecken iSd
§§ 34 ff BAO zu orientieren, sondern auf jenen Zweck zu
fokussieren, der sich aus dem von
den begünstigten Rechtsträgern gegenüber dem Spender
gemachten Angaben über den
Zweck der Spende ergibt. Daher ist auch eine
Vermögensbindung für den Fall der Aufhebung
der Körperschaft vorzusehen. Zur Anpassung der
Rechtsgrundlage siehe Rz 1345e.
1338g
Die in § 4a Z 3 EStG 1988 verankerten begünstigten Zwecke
(siehe Rz 1338a) müssen den
Hauptzweck der begünstigten Rechtsträger darstellen. Die
Empfängerkörperschaften müssen
sich im Wesentlichen direkt auf mildtätigem Gebiet, in der
Bekämpfung von Armut und Not
in Entwicklungsländern oder in der Hilfestellung in
Katastrophenfällen betätigen, wobei auch
eine Kombination dieser Zwecke möglich ist. Eine wesentliche
Betätigung ist dann gegeben,
wenn sie zumindest 75% der Gesamtressourcen (Arbeitsleistung,
Sachaufwand und
Geldeinsatz) bindet (siehe UFS 11.08.2009, RV/1823-W/09). Als
Tätigkeiten zur direkten
Erfüllung des Hauptzweckes können nur solche betrachtet
werden, die dessen Erfüllung
unmittelbar dienen. Dazu gehört auch die Ausbildung von
eigenem Personal für den Einsatz
im wesentlichen Tätigkeitsbereich (zB für Behindertenpflege
oder Katastropheneinsätze
usw.). Daneben kann auch das Personal anderer mildtätiger
Organisationen in die
Ausbildung einbezogen werden. Tätigkeiten, die nicht
unmittelbar auf die Verwirklichung
begünstigter Zwecke gerichtet sind (zB Erste-Hilfe-Kurse
für Führerscheinwerber), stellen
keine Erfüllung des Hauptzweckes dar und zählen daher zu
den Nebentätigkeiten.
Daneben sind dem begünstigten Rechtsträger - abgesehen von
völlig untergeordneten
Nebentätigkeiten - nur Nebenzwecke erlaubt, die den
Begünstigungsvorschriften der §§ 34 ff
BAO entsprechen. Alle vom begünstigten Rechtsträger
unterhaltenen Nebentätigkeiten
dürfen in Summe die Grenze von 25% der Gesamtressourcen
nicht übersteigen. Als solche
Nebenzwecke sind neben der reinen Vermögensverwaltung auch
betriebliche Tätigkeiten, die
keine Zweckverwirklichungsbetriebe (unentbehrlicher
Hilfsbetrieb) im Sinne des § 45 Abs. 2
BAO darstellen, zulässig (siehe Rz 1338j).
1338h
Um einen effizienten Mitteleinsatz zu garantieren, wird eine
Kontinuität der begünstigten
Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum
vorausgesetzt, wobei auch Zeiten
einer allfälligen Vorgängerorganisation in diese
Bestandsdauer einzubeziehen sind.
Unter Vorgängerorganisationen sind Körperschaften zu
verstehen, die ihren Tätigkeitsbereich
im Sinne der Spendenbegünstigungsregel ganz oder teilweise
auf eine andere auch neu
entstandene Rechtsperson übertragen oder übertragen haben.
Als Vorgängerorganisation im
Sinne des § 4a EStG 1988 gelten aber auch unselbständige
Einheiten, wie
Teilorganisationen, als eigene Abteilungen geführte
Aktivitäten oder als eigene
Verwaltungseinheiten geführte Tätigkeitsfelder.
Die Anerkennung als Vorgängerorganisation im Sinne des § 4a
Z 4 lit. a zweiter Teilstrich
und § 4a Z 4 lit. b sechster Teilstrich EStG 1988 setzt
voraus, dass die bisherige Tätigkeit der
Vorgängerorganisation den begünstigten Zwecken im Sinne des
§ 4a Z 3 EStG 1988 bzw.
dem Sammeln von Spenden für derartige Zwecke entsprochen hat
und dass ihre Tätigkeit in
einem eigenen Rechnungskreis erfasst wurde.
1338i
Um den historisch gewachsenen Strukturen Rechnung zu tragen,
besteht gemäß § 4a Z 4
lit. a iVm § 124b Z 152 EStG 1988 die Möglichkeit der
organisatorischen Bereinigung dieser
Strukturen ohne begünstigungsschädliche Folgen. Diese
Möglichkeit zur Umgliederung ist
nicht auf den Übergangszeitraum beschränkt, sondern kann
auch zur Bereinigung zukünftig
entstehender Strukturen benutzt werden. Für diese
Bereinigungen kommen vor allem
Ausgliederungen von Tätigkeitsfeldern aus dem Rechtsträger
in Betracht. Dabei ist
unerheblich, ob eine oder mehrere neue Organisationen
entstehen, oder lediglich eine
Abspaltung vorgenommen wird. Voraussetzung für die
erfolgreiche Bereinigung ist lediglich,
dass für jene Tätigkeitsfelder, die in den Bereich der
Spendenbegünstigung fallen sollen,
bereits seit drei vollen Rechnungsjahren der
Vorgängerorganisation ein eigener klar
abgegrenzter Rechnungskreis bestanden hat und die Tätigkeit
selbst den
Begünstigungsvorschriften des § 4a Z 3 und Z 4 EStG 1988
entspricht. Zur Prüfung der
Vorgängerorganisation siehe Rz 1338m.
1338j
Um eine Bündelung der Spendenmittel auf die
"begünstigten" Zwecke zu erreichen, sind
andere gemäß den §§ 34 ff BAO nicht begünstigten Zwecke
für die Erlangung oder den
Fortbestand der Stellung als begünstigter Spendenempfänger
unschädlich, wenn sie ein
völlig untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten.
Eine betriebliche Tätigkeit darf gemäß § 4a Z 4 lit. a
dritter Teilstrich EStG 1988 nur in einem
sehr eingeschränkten Rahmen erfolgen: Unschädlich sind nur
Tätigkeiten, die entweder
- als
unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO oder
- als
entbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO zu qualifizieren
sind, oder
- die
Voraussetzungen des § 45a BAO erfüllen oder
- nicht
über die bloße Verwaltung eigenen Vermögens hinausgehen (§ 47 BAO).
Dies soll eine Vermischung des mildtätigen Zweckes oder des
Zweckes der
Entwicklungszusammenarbeit oder der Hilfestellung in
Katastrophenfällen mit
erwerbswirtschaftlichen Zwecken ausschließen, ohne aber
jegliche mit dem eigentlichen
Zweck der Organisation in Zusammenhang stehende betriebliche
Tätigkeit zu verhindern.
Daher betrifft das Verbot
erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit solche Betriebe nicht, die
regelmäßig steuerpflichtige Wirtschaftstätige nicht
konkurrenzieren. Ebenso ist die bloße
Verwaltung eigenen Vermögens (§ 47 BAO) unschädlich.
1338k
Aus den Begünstigungsvoraussetzungen der BAO ergibt sich,
dass die satzungsgemäße
Tätigkeit grundsätzlich vom begünstigten Rechtsträger
selbst - also unmittelbar -
durchgeführt werden muss. Da es sich bei den genannten
Rechtsträgern ausschließlich um
juristische Personen handelt, sind sie zur Zweckerfüllung
auf so genannte Erfüllungsgehilfen
angewiesen. Dies sind im Normalfall meist Funktionäre,
Mitglieder oder Bedienstete des
Rechtsträgers. Es ist aber auch ein fremder (auch
entgeltlich tätiger) Dritter als
Erfüllungsgehilfe zu betrachten und dessen Tätigkeit
unmittelbar dem begünstigten
Rechtsträger zuzurechnen, wenn das Verhältnis zwischen
begünstigtem Rechtsträger und
Erfüllungsgehilfen auf einer Rechtsgrundlage beruht, die dem
begünstigten Rechtsträger
bestimmenden Einfluss auf die Gestaltung der Ausführung
ermöglicht (zB bedient sich das
ÖRK zur Ausführung einer internationalen Hilfsaktion des
internationalen Roten Kreuzes
Genf). Dieser Einfluss kann durch eine zivilrechtliche
Vertragsgestaltung hergestellt werden
oder auch durch eine auf gesellschaftsrechtlicher Basis
bestehende Einflussnahmemöglichkeit
gegeben sein (siehe dazu auch VereinsR 2001 Rz 119 und Rz
120). Hat zB die Organisation
eine beherrschende Gesellschafterstellung in einer GmbH mit
entsprechendem
satzungsmäßigem Zweck, kann sie sich der GmbH als
Erfüllungsgehilfe bedienen, wobei die
Tätigkeit der Gesellschaft als Eigentätigkeit der
Organisation anzusehen ist. Gleiches gilt für
den Fall, dass Körperschaften des öffentlichen Rechtes
bestimmte Tätigkeiten über eine
weitere Körperschaft öffentlichen Rechtes abwickeln, der
durch ihre Rechtsgrundlage eben
diese dienende Funktion für die anderen Körperschaften
öffentlichen Rechtes zugewiesen ist
und in deren Leitungsgremium die Mitglieder der
Leitungsgremien der beauftragenden
Körperschaften vertreten sind.
Beispiel:
Eine Hilfsorganisation hat neun Landesorganisationen, die
Körperschaften öffentlichen
Rechts sind. Eine weitere Körperschaft öffentlichen Rechts
wird für Zwecke der
internationalen Katastrophenhilfe errichtet. Diese stellt
einen Erfüllungsgehilfen für die
9 Landesorganisationen dar.
Die Tätigkeit eines Rechtsträgers als Erfüllungsgehilfe
schließt dessen eigene
"Gemeinnützigkeit" nicht aus, wenn er auch selbst
eine den Erfordernissen der §§ 34 ff BAO
entsprechende Tätigkeit ausübt und die Betätigung als
Erfüllungsgehilfe nicht auf
entgeltlicher Basis mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.
1338l
Begünstigte Rechtsträger können ihre begünstigten Zwecke
auch durch Kooperation mit
anderen begünstigten Rechtsträgern (so genannte
Arbeitsgemeinschaften) erfüllen, wenn
gewährleistet ist, dass der einzelne Kooperationspartner auf
die Erreichung des
Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann. Voraussetzung
ist es dabei auch, dass die
rechtlichen Verhältnisse zwischen den Partnern durch eine
klare Kooperationsvereinbarung
geregelt sind. Aus abgabenrechtlicher Sicht sind in diesem
Zusammenhang alle
"transparenten" Vereinigungen wie OG, KG oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts geeignet.
Dass einem der Partner das Projektmanagement übertragen
wird, ändert daran nichts.
5.5.4.3.5 Formelle Voraussetzungen für Empfänger im Sinne
des § 4a Z 4
EStG 1988
1338m
Zusätzlich zu den sich aus der Anwendung der §§ 34 ff BAO
ergebenden Erfordernissen
(Satzung, Gewinnausschluss, Vermögensbindung usw.) muss die
Erfüllung der in § 4a Z 3
EStG 1988 vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen jährlich
von einem Wirtschaftsprüfer
bestätigt werden. Siehe dazu Rz 1345d.
Die Prüfung des Wirtschaftsprüfers hat neben der Prüfung
des Rechnungs- oder
Jahresabschlusses, die mit einem förmlichen
Bestätigungsvermerk abgeschlossen werden
muss, auch die Prüfung der in § 4a Z 4 lit. a und b EStG
1988 festgelegten Voraussetzungen
zu umfassen. Sie hat den Anforderungen der §§ 268 ff UGB zu
entsprechen, wobei die
üblichen Prüfungsgrundsätze und die
Haftungsbeschränkungen des § 275 Abs. 2 UGB
anzuwenden sind.
Die auf Grund der entsprechenden Prüfung erteilte
Bestätigung hat folgende
Mindestangaben zu enthalten:
- Bestätigung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungs- oder Jahresabschlusses.
- Bestätigung
der Ausgestaltung der Rechtsgrundlage (zB Satzung) iSd § 4a Z 4 EStG
1988.
- Bestätigung
über die zumindest dreijährige gesetzentsprechende Tätigkeit der
Organisation.
- Bestätigung
über die Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Organisation und
deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben.
- Bestätigung
über die Einhaltung der Obergrenze der Verwaltungskosten.
Siehe auch die Musterbestätigung in Anhang IV.
Sind Gegenstand der Prüfung auch Abschlüsse von
Vorgängerorganisationen, kann sich die
Prüfung auf die entsprechenden Teilorganisationen,
Abteilungen oder Tätigkeitsfelder
beschränken.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein ist in der Forschung im Bereich
des Gesundheitswesens
tätig. Daneben führt er in einem eigenen Rechungskreis die
medizinische
Unterstützung von bedürftigen Personen durch. Dieser
Bereich wird ab dem Jahr 2009
als eigenständiger mildtätiger Verein geführt. Die
Prüfung der Jahre 2006 und 2007
muss nicht den gesamten Vorgängerverein umfassen, sondern
kann sich auf den
mildtätigen Bereich dieses Vereins beschränken.
5.5.4.4 Mittelverwendung durch die Spendenempfänger
1339
Zu den für die Durchführung von Forschungs- und
Lehraufgaben erforderlichen
Aufwendungen gehören Anschaffungs- und Herstellungskosten
für die benötigten Gebäude
und deren Einrichtung, für Maschinen und Laboreinrichtungen,
für Vorführ- und
Testapparate usw. sowie die unmittelbar mit der Durchführung
dieser Forschungs- und
Lehraufgaben im Zusammenhang stehenden Personalaufwendungen
samt Kostenersätzen
für erforderliche Reisen. Darunter fallen auch Aufwendungen
für Studierende für deren
Mitwirkung bei der Durchführung von Forschungsaufgaben,
nicht hingegen Zahlungen von
Gratifikationen oder ähnliche freiwillige
Personalaufwendungen und Stipendien an
Studierende, deren Zweck es ist, den Lernenden zu
unterstützen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Spendenempfänger
zugewendete Mittel
zwischenveranlagt, soweit eine sofortige und unmittelbare
Verwendung für begünstigte
Zwecke nicht möglich ist.
5.5.4.4.1 Sparsame Verwaltung - Mittelverwendung durch die
Spendenempfänger
1339a
Für Empfänger im Sinne des § 4a Z 4 EStG 1988 ist eine
weitere materielle Voraussetzung
für die Spendenbegünstigung eine sparsame Verwaltung
hinsichtlich der mit dem Einsatz der
Spenden notwendigen Aktivitäten.
Die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden
Verwaltungskosten
dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen. Dies
soll sicherstellen, dass
Spendengelder nicht mehr als unbedingt erforderlich in die
Verwaltung umgeleitet werden.
Zu den in die Berechnung der 10%-Grenze einzubeziehenden
Verwaltungskosten zählen jene
Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Spendengelder (zB Bankspesen,
Kosten der Büros des mit der Verwaltung befassten Personals)
sowie damit in
Zusammenhang stehenden Personalkosten anfallen. Direkte
Projektkosten (zB Personal- und
Sachaufwand, Transportkosten, Kosten für Projektcontrolling)
und Fundraisingkosten sind
von dieser Begrenzung nicht umfasst; ebenso wenig fallen
darunter Kosten der gesetzlich
vorgesehenen Prüfung sowie Kosten, die für die (für
Spenden ab dem Jahr 2011
vorgesehene) Übermittlung der Daten der Spender an die
Finanzverwaltung anfallen.
Beispiel:
Die Organisation beschäftigt eine Arbeitskraft mit der
Erledigung der notwendigen
Verwaltungsarbeiten. Die Arbeitszeit dieser Arbeitskraft
teilt sich im Verhältnis von 30
zu 70 auf die Bereiche allgemeine Organisationsverwaltung (zB
Mitgliederverwaltung)
und Spendenverwaltung auf. In diesem Fall sind 70% der Kosten
der Arbeitskraft in die
Berechnung der 10%-Grenze einzubeziehen.
5.5.4.5 Zuwendung im Weg der Treuhandschaft
1340
Lässt der Spender eine Zuwendung dem begünstigten
Spendenempfänger nicht unmittelbar,
sondern im Wege eines Treuhänders zukommen, so ist für die
Abzugsfähigkeit der
Zuwendung (Spende) zu beachten:
- Besteht
das Treuhandverhältnis zwischen dem Spender und dem Treuhänder, so ist die
Zuwendung gemäß § 24 Abs. 1 lit. b BAO dem Spender als
Treugeber so lange
zuzurechnen, als nicht die Zuwendung an den Spendenempfänger
weitergegeben wird.
Die Zuwendung ist für den Spender daher erst mit der
Weitergabe durch den Treuhänder
als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe abzugsfähig, und zwar
nur in der Höhe, in der
die Zuwendung weitergegeben wurde. Wird die Zuwendung vom
Treuhänder bis zur
Übergabe an den Spendenempfänger verzinslich angelegt, so
erhöht sich der
abzugsfähige Betrag nur insoweit, als die Zinsen an den
Spendenempfänger
weitergegeben werden. Unkosten, die der Treuhänder dem
Spender anlastet, sind nicht
abzugsfähig.
- Besteht
das Treuhandverhältnis zwischen dem Spendenempfänger und dem Treuhänder
und tritt sonach der Treuhänder als treuhändig
Empfangsberechtigter des
Spendenempfängers auf, so ist die Zuwendung ab dem Zeitpunkt
der Übergabe an den
Treuhänder gemäß § 24 Abs. 1 lit. c BAO dem
Spendenempfänger zuzurechnen und
damit als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe abzugsfähig. Es
muss dabei sicher
gestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden
zur Gänze an die
begünstigte Körperschaft weitergeleitet werden. Dem Spender
ist durch die begünstigte
Körperschaft eine Bestätigung auszustellen. Diese hat den
Namen des
Spendenempfängers, das Datum des Spendeneinganges, den Namen
und die Anschrift
des Spenders und des Treuhänders zu enthalten und den
gespendeten Betrag zu
enthalten (siehe Rz 1341).
- Sollte
im Zeitpunkt der Übernahme der Zuwendung der Spendenempfänger zwar schon
rechtlich existent, jedoch das Treuhandverhältnis noch nicht
begründet worden sein, so
kann der Treuhänder als Geschäftsführer ohne Auftrag (§§
1035, 1037 und 1039 ABGB)
angesehen werden, wenn die treuhändige Übernahme der
Zuwendung von dem
Spendenempfänger nachträglich genehmigt wird; diesfalls ist
die Zuwendung ebenso
bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Treuhänder gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. c BAO dem
Spendenempfänger zuzurechnen und damit als Betriebsausgabe
bzw. Sonderausgabe
abzugsfähig.
- Besteht
ein Treuhandverhältnis sowohl zwischen dem Spender und dem Treuhänder
einerseits als auch zwischen dem Spendenempfänger und
demselben Treuhänder
andererseits, sind die Ausführungen zum Treuhandverhältnis
zwischen dem
Spendenempfänger und dem Treuhänder zu beachten.
5.5.4.6 Bestätigung des Spendenempfängers
1341
Für die begünstigte Absetzung der Zuwendungen als
Betriebsausgabe gemäß § 4a EStG
1988 hat sich der Spender vom Spendenempfänger eine
Bestätigung ausstellen zu lassen,
aus der die Höhe der Geldzuwendung oder die genaue
Bezeichnung der Sachzuwendung, der
Zeitpunkt der Zuwendung und der Verwendungszweck der Spende
hervorgehen. In der
Spendenbestätigung ist ausschließlich der Name und die
Anschrift des Spenders anzugeben.
Erfolgt die Spende durch Überweisung von einem Konto mit
mehr als einem Inhaber, ist die
Person als Spender anzuführen, in deren Namen die
Überweisung erfolgt. Bei Vorliegen einer
Treuhandschaft sind auch der Name und die Anschrift des
Treuhänders anzugeben. Bei
unmittelbaren Geldzuwendungen ist ein entsprechender
Zahlungsbeleg ausreichend.
Sachzuwendungen sind im Rahmen der Spendenbestätigung durch
den Spendenempfänger
nicht zu bewerten; die Bewertung hat durch den Spender zu
erfolgen. Die Beschreibung der
Sachzuwendung muss gewährleisten, dass der gespendete
Gegenstand eindeutig
identifizierbar ist. Es sind daher die Kriterien der
Beschreibung der Art und des Umfanges der
Leistung in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zu
beachten. Bloße
Sammelbezeichnungen (zB Speisen, Getränke, Lebensmittel)
sind nicht ausreichend.
1341a
Für die Zuordnung der Spende gilt das
Zufluss-Abfluss-Prinzip. Bei Abbuchungsaufträgen
(Daueraufträgen) oder Einziehungsaufträgen kommt es zum
Abfluss mit der Abbuchung. Es
bestehen keine Bedenken, auf den Valutatag abzustellen (siehe
Rz 4625).
Für die empfangene Spendenorganisation ist jedoch nur der
Zeitpunkt des Zuflusses auf dem
Spendenkonto ersichtlich. Zur Vermeidung von Unsicherheiten
im Zuge des Jahreswechsels
bestehen keine Bedenken, Spenden, die jeweils bis zum 7.
Jänner eines Kalenderjahres dem
Spendenkonto gutgeschrieben werden, dem vorangegangenen
Kalenderjahr zuzurechnen
und in die Spendenbestätigung für das vorangegangenen
Kalenderjahr aufzunehmen. Nur
wenn der Spender der Spendenorganisation gegenüber darlegt,
dass er den Geldbetrag
tatsächlich nach dem 31.12. des Vorjahres gespendet hat, ist
die Spende diesem Jahr
zuzuordnen.
1342
Solange eine Empfangsbestätigung des Spendenempfängers
nicht vorliegt, kann die
Zuwendung vom Spender nicht abgesetzt werden. Ohne Vorlage
der Empfangsbestätigung
des Spendenempfängers kommt nur eine vorläufige Veranlagung
(§ 200 Abs. 1 BAO) in
Betracht, wobei die Zuwendung unberücksichtigt zu bleiben
hat.
5.5.4.7 Listen begünstigter Spendenempfänger gemäß § 4a
EStG 1988
1343
Die Abzugsfähigkeit von Spenden an die im § 4a Z 1 lit. d
EStG 1988 und im § 4a Z 1 lit. e
EStG 1988 genannten Empfänger setzt darüber hinaus voraus,
dass bereits vor Hingabe der
Spende ein Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 ausgestellt
wurde, in dem bestätigt wird,
dass die betreffende Einrichtung bzw. juristische Person dem
begünstigten Empfängerkreis
angehört. Dieser Bescheid wird für die jeweils begünstigte
Einrichtung bzw. juristische
Person ausgestellt. Es handelt sich dabei um einen
Begünstigungsbescheid, dessen Spruch
Bedingungen und Auflagen, wie die jährliche Beibringung
eines Tätigkeitsberichts, beinhalten
kann.
1344
Mit dem im § 4a Z 1 EStG 1988 vorgesehenen Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs des
Bescheides soll dem Finanzamt Wien 1/23 die Möglichkeit
eingeräumt werden, bei Wegfall
der Voraussetzungen, die für die Bescheiderteilung
maßgeblich waren, eine Begünstigung für
Spenden auszuschließen. Für Widerruf bzw. Änderung gilt §
294 BAO. Bei einem solchen
Widerruf können - ungeachtet eines im Bescheid angegebenen
früheren Widerrufstermins -
ab dem der Bescheidzustellung folgenden Tag keine steuerlich
begünstigten Spenden an die
betreffende Einrichtung bzw. juristische Person mehr
getätigt werden. Erlangt ein Spender
auf Grund besonderer Umstände - zB auf Grund der Ausübung
einer Funktion beim
Spendenempfänger - vom Wegfall der für die
Bescheiderteilung maßgeblichen
Voraussetzungen schon vor dem Bescheidwiderruf Kenntnis, ist
die Spende bereits zu einem
entsprechend früheren Zeitpunkt nicht mehr abzugsfähig.
1345
Sämtliche Einrichtungen bzw. juristische Personen, für die
ein Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 betreffend die Zugehörigkeit zum begünstigten
Spendenempfängerkreis
ausgestellt worden ist, werden zumindest einmal jährlich auf
der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen verlautbart (www.bmf.gv.at).
Über allfällige bis zur
nächstfolgenden Veröffentlichung auf der Homepage sich
ergebende Änderungen der Liste
der begünstigten Empfänger kann sich der Spender dadurch
informieren, dass er vor
Entrichtung der Spende beim Spendenempfänger rückfragt, ob
ein aufrechter Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 hinsichtlich der Zugehörigkeit zum
begünstigten Empfängerkreis
vorliegt. Die Finanzämter haben sich, soweit Rückfragen
hinsichtlich der Zugehörigkeit des
Spendenempfängers zum begünstigten Empfängerkreis
erforderlich erscheinen, an das
Finanzamt Wien 1/23 zu wenden.
5.5.4.7.1 Aufnahme in die Liste begünstigter
Spendenempfänger gemäß § 4a Z 4
EStG 1988
1345a
Dem Antrag auf Aufnahme in die Liste begünstigter
Spendenempfänger gemäß § 4a Z 3
EStG 1988 sind auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung die Bestätigung des
Wirtschaftsprüfers und eine aktuelle Fassung der
Rechtsgrundlage der Organisation
beizulegen (siehe dazu Rz 1345d). Bei mangelhaften Anträgen
(zB Fehlen der Bestätigung)
ist ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 erster
Satz BAO durchzuführen.
Der Antrag auf Verbleib in der Liste ist jährlich innerhalb
von neun Monaten nach dem
Stichtag des jeweiligen Rechnungs- oder Jahresabschlusses
beim Finanzamt Wien 1/23
einzureichen.
Das Finanzamt hat über den Antrag mittels
Feststellungsbescheid abzusprechen.
1345b
Grundsätzlich müssen alle in die Liste aufgenommenen
Organisationen unter einer
Steuernummer erfasst sein. Für Organisationen, die bereits
eine allgemeine Steuernummer
haben, tritt keine Änderung ein; es werden auch hinsichtlich
der normalen steuerlichen
Belange keine Zuständigkeiten verschoben, weil sich die vom
Gesetz angeordnete
Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 ausschließlich auf
die Wartung der Liste bezieht.
Antragsteller, die noch nicht unter einer Steuernummer
erfasst sind und in der Liste
aufgenommen werden, werden vom Finanzamt unter einer
Steuernummer erfasst.
Das Finanzamt Wien 1/23 hat eingegangene Anträge zunächst
auf ihre Vollständigkeit zu
prüfen. Weiters ist die Übereinstimmung der Satzung mit den
gesetzlichen Vorgaben zu
überprüfen. Hinsichtlich der tatsächlichen
Geschäftsführung ist zunächst die Bestätigung des
Wirtschaftsprüfers für die Beurteilung des Antrages
heranzuziehen. Das Finanzamt hat
jedenfalls in Fällen, in denen Zweifel an der Begründung
des Antrages bestehen, einen
Bescheid erst zu erlassen, nachdem die Zweifel durch
geeignete Maßnahmen (zB
Vorhaltsverfahren) geklärt sind. Das Finanzamt ist
berechtigt, Prüfungshandlungen auch
dann vorzunehmen, wenn eine positive Bestätigung des
Wirtschaftsprüfers vorliegt.
1345c
Grundsätzlich sind nur solche Spenden abzugsfähig, die nach
Veröffentlichung der
Eintragung in der Liste geleistet wurden.
Wird außerhalb des in Rz 1345e f beschriebenen Verfahrens
(Antragstellung bis 15. Juni
2009) die Aufnahme in eine Liste erstmalig beantragt, sind
die aktuelle Rechtsgrundlage, die
Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die
vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre und die
Daten, unter denen die Körperschaft im Zentralen
Vereinsregister oder im Firmenbuch
erfasst ist, dem Finanzamt Wien 1/23 zu übermitteln. Sind
die Voraussetzungen für die
Anerkennung als spendenbegünstigte Organisation gegeben und
wird dies vom Finanzamt
Wien 1/23 bescheidmäßig festgestellt, erfolgt die Aufnahme
der Organisation in die Liste. Ab
dem Tag der Erteilung des Begünstigungsbescheides geleistete
Spenden sind abzugsfähig.
5.5.4.7.2 Voraussetzungen für den Verbleib auf der Liste
gemäß § 4a Z 4
EStG 1988
1345d
Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Anerkennung als
spendenbegünstigte Organisation ist von einem
Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer
den Anforderungen der §§ 268 ff UGB entsprechenden Prüfung
des Rechnungs- oder
Jahresabschlusses zu bestätigen. Die Haftungsbeschränkung
des § 275 Abs. 2 UGB ist
anzuwenden.
Die Prüfungspflicht umfasst dabei neben der Überprüfung
des von der Organisation zu
erstellenden Jahresabschlusses oder Rechnungsabschlusses
(Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung mit Vermögensaufstellung) auch die Überprüfung
der auf der Satzung oder einer
sonstigen Rechtsgrundlage beruhenden Organisationsverfassung
und die Übereinstimmung
der tatsächlichen Geschäftsführung mit den Vorgaben des §
4a Z 3 und 4 EStG 1988. Die
Prüfung hat den (gesamten) Jahresabschlusses zu erfassen. §
22 Abs. 3 und 4 des
Vereinsgesetzes 2002 sind nicht anzuwenden.
Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers ist dem Finanzamt
Wien 1/23 jährlich innerhalb von
neun Monaten nach dem Abschlussstichtag gemeinsam mit einer
aktuellen Fassung der
Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag)
vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23
hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jährlich
mit Bescheid zu bestätigen.
Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als
begünstigte Organisation nicht (mehr)
vor, hat das Finanzamt Wien 1/23 dies bescheidmäßig
auszusprechen und den
Begünstigungsbescheid zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch
dann zu erfolgen, wenn die
Bestätigung dem Finanzamt Wien 1/23 nicht fristgerecht (neun
Monate nach dem
Abschlussstichtag) vorgelegt wird.
Spenden, die ab dem Tag der Veröffentlichung der Aberkennung
des Status als begünstigter
Spendenempfänger geleistet wurden, sind nicht mehr
absetzbar.
5.5.4.7.3 Erstmalige Aufnahme in die Liste gemäß § 4a Z 4
EStG 1988 für 2009 -
§ 124b Z 152 EStG 1988
1345e
Gemäß § 124b Z 152 EStG 1988 sind § 4a Z 3 und 4 sowie §
18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf
alle im Kalenderjahr 2009 erfolgten Zuwendungen anzuwenden.
Die Spendenabzugfähigkeit
ist grundsätzlich an die Eintragung der empfangenden
Organisation in der Liste gebunden.
Grundsätzlich sind nur solche Spenden abzugsfähig, die nach
Veröffentlichung der
Eintragung in der Liste geleistet wurden.
Für das Jahr 2009 führt die (erstmalige) Veröffentlichung
der Liste zum 31. Juli 2009 dazu,
dass auch Spenden, die im Jahr 2009 vor diesem Tag geleistet
wurden, abzugsfähig sind.
Dazu ist folgendes Verfahren vorgesehen:
- Die
spendensammelnde Organisation muss bis 15. Juni 2009 den Antrag auf Aufnahme
in die Liste stellen. Diese Frist ist nicht verlängerbar;
die vollständigen Anträge müssen
bis Ablauf des 15. Juni 2009 dem Finanzamt Wien 1/23 zukommen
(15. Juni 2009 = Tag
der Postaufgabe). Für die Aufnahme in die Liste für das
Jahr 2009 ist eine Bestätigung
eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der gesetzlich
vorgesehenen
Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und
2007 (nicht aber des
Jahres 2008) und die Vorlage der dem Gesetz entsprechenden
Rechtsgrundlage
erforderlich.
- Kann
auf Grund der kurzen für die Anpassung der Rechtsgrundlage an die speziellen
Voraussetzungen des § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 zur Verfügung
stehenden Zeit eine
Änderung nicht bis 15. Juni 2009 erfolgen, ist folgende
Vorgangsweise zu wählen: Die
vorgesehene Änderung der Rechtsgrundlage ist zusätzlich zur
bestehenden vorzulegen.
Dazu ist eine nach der Satzung rechtsgültige
Verpflichtungserklärung der
antragstellenden Organisation beizubringen, dass dieser
Änderungsvorschlag dem
befugten Gremium zur Beschlussfassung vorgelegt und dass ein
Beschluss darüber bis
zum 31. Dezember 2009 herbeigeführt wird. Das Ergebnis des
Beschlusses ist dem
Finanzamt Wien 1/23 umgehend mitzuteilen. Nur unter dieser
Voraussetzung kann eine
Bescheiderteilung erfolgen.
1345f
Die Versäumung der Frist bis 15. Juni 2009 schließt die
Aufnahme in die Liste mit Stichtag
31. Juli 2009 aus, verhindert aber nicht die spätere
Aufnahme in die Liste. In diesem Fall
bedarf es des Vorliegens einer Bestätigung eines
Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der
gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu den
Abschlussstichtagen der Jahre 2006, 2007
und 2008 (siehe Rz 1345c).
Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Liste erstmalig bis zum 31.
Juli 2009 auf der Homepage
des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
5.5.4.8 Bewertung von Sachzuwendungen
1346
Sachzuwendungen sind für Zwecke des Spendenabzugs mit dem
gemeinen Wert des
zugewendeten Wirtschaftsgutes zu bewerten. Daneben ist der
Restbuchwert nicht zusätzlich
als Betriebsausgabe abzusetzen. Andererseits ist der Teilwert
des Wirtschaftsgutes nicht als
Betriebseinnahme anzusetzen. Zur Vermeidung einer
Besteuerungslücke ist insoweit eine
Nachversteuerung vorgesehen, als auf das zugewendete
Wirtschaftsgut stille Reserven iSd
§ 12 EStG 1988 übertragen worden sind.
1347
Für die Bestimmung des gemeinen Wertes einer Sachspende (zB
einem Kunstwerk) kommen
verschiedene Anhaltspunkte in Betracht. Wurde das gespendete
Kunstwerk käuflich
erworben, ist der Kaufpreis für die Festsetzung des gemeinen
Wertes der Sachspende
heranzuziehen, sofern der Kauf nicht allzu weit zurückliegt.
Als Anhaltspunkte kommen auch
der Versicherungswert des gespendeten Kunstwerkes oder ein
Schätzgutachten in Frage.
5.5.4.9 Begrenzung des Spendenabzugs
1348
Aus dem Betriebsvermögen geleistete Zuwendungen an
Forschungs- oder Lehreinrichtungen
iSd § 4a Z 1 EStG 1988 und an die in § 4a Z 2 EStG 1988
genannten Empfänger sind
insgesamt nur insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als
sie 10% des Gewinnes des
unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht
übersteigen. Dabei ist eine Zuwendung
aus dem Betriebsvermögen noch anzunehmen, wenn ein
Wirtschaftsgut aus betrieblichen
Mitteln angeschafft und unmittelbar danach übereignet wird (VwGH
22.03.1993,
91/13/0060 ). Es ist auf
den jeweiligen Betrieb abzustellen, aus dessen Betriebsvermögen die
Zuwendung erfolgt. Bei einem Vorjahresverlust ist ein
Spendenabzug als Betriebsausgabe zur
Gänze ausgeschlossen.
1348a
Zuwendungen im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 sind als
Betriebsausgaben in Höhe von bis
zu 10% des steuerpflichtigen Vorjahresgewinnes, als
Sonderausgaben ebenfalls in Höhe von
bis zu 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte
abzugsfähig. Die zulässige Höhe der
Zuwendungen an derartige Organisationen ist für sich ohne
Einbeziehung in die
Höchstgrenze der Z 1 und 2 zu ermitteln. Dementsprechend
können neben Zuwendungen
gemäß § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 (zB an das
Bundesdenkmalamt) bis maximal 10% des
Vorjahresgewinnes nochmals 10% des Vorjahresgewinnes an
Organisationen gemäß § 4a
Z 3 EStG 1988 (zB für einen begünstigten
Spendensammelverein) als Betriebsausgaben
abgesetzt werden. Daneben können Zuwendungen gemäß § 4a Z
3 iVm § 18 Abs. 1 Z 8
EStG 1988 bis maximal 10% des Gesamtbetrages der
Vorjahreseinkünfte (inklusive
Vorjahresgewinne) als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Beispiel:
1. Der Vorjahresgewinn beträgt 100. Es können einerseits 10
für begünstigte Zwecke
gemäß § 4a Z 1 oder 2 EStG 1988 (zB an eine Universität),
andererseits 10 für
begünstigte Zwecke gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 (zB für
einen begünstigten
Spendensammelverein) zugewendet, insgesamt somit 20 als
Betriebsausgabe
abgesetzt werden.
2. Der Vorjahresgewinn beträgt 100, der Gesamtbetrag der
Vorjahreseinkünfte 150. Es
können Zuwendungen gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 (zB für
einen begünstigten
Spendensammelverein) von bis zu 10 als Betriebsausgabe und
zusätzlich Zuwendungen
gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 iVm § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
von bis zu 15 als
Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich
können für begünstigte
Zwecke gemäß § 4a Z 1 und Z 2 EStG 1988 (zB an eine
Universität) bis zu 10 als
Betriebsausgabe und der Restbetrag nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG
1988 auf insgesamt 15
als Sonderausgabe abgesetzt werden (also zB 10
Betriebsausgabe und 5
Sonderausgabe oder 3 Betriebsausgabe und 12 Sonderausgabe).
"Vorjahresgewinn" ist der steuerpflichtige Gewinn
des der Zuwendung unmittelbar
vorangegangenen Wirtschaftsjahres, auch eines allfälligen
Rumpfwirtschaftsjahres.
Steuerliche Vorjahresverluste schließen einen Spendenabzug
als Betriebsausgaben aus,
ebenso können neu eröffnete Betriebe im ersten (Rumpf-)Wirtschaftsjahr
noch keine als
Betriebsausgaben absetzbare Zuwendungen iSd § 4a EStG 1988
tätigen (es könnte aber ein
Werbeaufwand im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in
Katastrophenfällen iSd § 4 Abs. 4
Z 9 EStG 1988 vorliegen, aus dem Betriebsvermögen geleistete
Zuwendungen iSd § 4a Z 1
oder 2 EStG 1988 können jedoch bis zu 10% des Gesamtbetrags
der Vorjahreseinkünfte als
Sonderausgaben abgesetzt werden).
Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres ist der im
Bescheid des vorangegangenen
Veranlagungsjahres als solcher ausgewiesene Betrag.
1349
Bei einem Übersteigen des genannten Grenzbetrages kann der
Überhang ggf. im Rahmen
des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 berücksichtigt werden. Danach
kommt ein Abzug von
Zuwendungen als Sonderausgabe nur insoweit in Frage, als die
gesamten Ausgaben
zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des
sich nach
Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des
unmittelbar
vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen. War der
Gesamtbetrag der Einkünfte
des Vorjahrs negativ, kann kein Abzug erfolgen.
5.5.4a Zuwendungen in Katastrophenfällen (4 Abs. 4 Z 9 EStG
1988)
1349a
Ab der Veranlagung 2002 sind gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG
1988 Geld- und
Sachzuwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in
Katastrophenfällen
(insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden), wenn sie der
Werbung dienen, ohne betragliche Begrenzung als
Betriebsausgaben abzugsfähig. Siehe
dazu Rz 4836 ff.
5.5.5 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
1350
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 deckt sich mit § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988. Die Ausführungen in
den LStR 2002, Rz 358 bis 366, gelten daher sinngemäß.
1351
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 erfasst nur Aufwendungen des
Betriebsinhabers selbst als Einzeloder
Mitunternehmer, nicht aber solche, die der Steuerpflichtige
(Betriebsinhaber) für in
seinem Betrieb tätige Personen vornimmt. Diese unterliegen
dem allgemeinen
Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988.
5.5.6. Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 und 10 EStG 1988)
5.5.6.1. Wirkungsweise des Bildungsfreibetrages
1352
Der Bildungsfreibetrag (BFB) stellt eine fiktive
Betriebsausgabe dar, deren Inanspruchnahme
dem Arbeitgeber (§ 47 EStG 1988) freisteht. Das Wahlrecht
des Arbeitgebers bezieht sich
sowohl auf die Inanspruchnahme als solche als auch - im
Rahmen des Höchstausmaßes von
20% - auf die Höhe. Der BFB steht bei der Gewinnermittlung
durch
Betriebsvermögensvergleich, bei vollständiger
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht
hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu (der BFB gilt
nicht als Lohnaufwand zB im
Sinne des § 17 Abs. 1 EStG 1988). Der Bildungsfreibetrag
führt nur dann zu einer
endgültigen Gewinnminderung, wenn die (Bildungs)Aufwendungen
vom Steuerpflichtigen
wirtschaftlich selbst getragen werden (siehe dazu und zur
Nachversteuerung Rz 1370 ff).
Ab der Veranlagung (Einkünftefeststellung) für das Jahr
2005 ist Voraussetzung, dass der
Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen
Stelle ausgewiesen wird. Eine
Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger
Geltendmachung unrichtigen oder
unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides möglich; die
Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im
Rahmen einer Wiederaufnahme
des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn
der in der jeweiligen Kennzahl
einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird
(keine Abgabe einer
berichtigten Erklärung erforderlich).
1352a
Das EStG 1988 unterscheidet einen "externen" BFB
(§ 4 Abs. 4 Z 8) und - ab der
Veranlagung für das Jahr 2003 - einen "internen"
(innerbetrieblichen) BFB (§ 4 Abs. 4 Z 10).
Das Höchstausmaß des internen BFB beträgt 20% der
(internen) Bildungsaufwendungen.
Das Höchstausmaß des externen BFB beträgt für
Aufwendungen, die ab dem
Kalenderjahr 2002 anfallen 20% (§ 124b Z 65 EStG 1988), für
davor angefallene
Aufwendungen 9%. Alternativ zur Geltendmachung als Freibetrag
können Aufwendungen,
die Anspruch auf den externen BFB begründen und die ab dem
Kalenderjahr 2002 anfallen,
im Rahmen einer Bildungsprämie in Höhe von 6%
berücksichtigt werden (§ 108c EStG 1988,
siehe Rz 8210 ff).
5.5.6.2 Externer BFB (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988)
1353
Bemessungsgrundlage sind die in Rechnung gestellten (Bildungs-)Aufwendungen
exklusive
Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer als Vorsteuer
abzugsfähig ist. Besteht keine
Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist der BFB von den
Bruttoaufwendungen zu bemessen.
Zum Umfang der vom BFB erfassten (Bildungs)Aufwendungen siehe
Rz 1363 ff.
5.5.6.2.1 Aus- und Fortbildungseinrichtungen
5.5.6.2.1.1 Allgemeines
1354
Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind
- Bildungseinrichtungen
von Körperschaften öffentlichen Rechts sowie
- Einrichtungen,
deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der
Erbringung von Dienstleistungen in der beruflichen Aus- oder
Fortbildung besteht.
1355
Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen müssen vom
Arbeitgeber verschieden sein (siehe
Rz 1357 f). Die Aus- oder Fortbildungsdienstleistungen
müssen nach der tatsächlichen
Geschäftsführung der Einrichtung einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden
(siehe Rz 1359 ff).
5.5.6.2.1.2 Einrichtung
1356
"Einrichtung" ist von der Rechts- und
Erscheinungsform sowie von der Frage der
Kaufmannseigenschaft unabhängig. (Bildungs-)Einrichtungen
können somit natürliche
Personen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, Vereine sowie
andere - allenfalls auch
gemeinnützige - juristische Personen des privaten Rechts
sein. Der Geschäftsgegenstand der
Einrichtung muss in einem wesentlichen Umfang in der
Erbringung von Aus- oder
Fortbildungsdienstleistungen bestehen. Dies ist der Fall,
wenn die Aus- oder
Fortbildungsdienstleistungen von der übrigen Tätigkeit klar
abgegrenzt werden können. Das
Verhältnis des Umsatzes oder Gewinnes aus der Erbringung von
Aus- oder
Fortbildungsdienstleistungen in Bezug zur übrigen
Geschäftstätigkeit ist unerheblich. Ausund
Fortbildungseinrichtungen sind zB das WIFI, Volkshochschulen,
die Akademie der
Wirtschaftstreuhänder, im Werkvertrag tätige Vortragende
(etwa Rechtsanwälte,
Wirtschaftstreuhänder, Richter oder Beamte als Vortragende)
oder professionelle
Seminarveranstalter.
5.5.6.2.1.3 Vom Arbeitgeber verschiedene Einrichtung
1357
Der BFB steht für Aufwendungen zu, die dem Arbeitgeber von
einer von ihm verschiedenen
Aus- und Fortbildungseinrichtung in Rechnung gestellt werden.
Unternehmensinterne
Aufwendungen (zB Lohnaufwand für Fortbildungsfachleute im
eigenen Betrieb) begründen
keinen Anspruch auf einen BFB (zur Auslagerung von
unternehmensinterner Aus- und
Fortbildung siehe Rz 1359 ff). Die Aus- und
Fortbildungseinrichtungen sind vom Arbeitgeber
verschieden, wenn sie ihm steuerlich nicht zuzurechnen sind.
1358
Bei Körperschaften steht kein BFB zu, wenn ein Betrieb
Bildungsmaßnahmen für einen
anderen Betrieb derselben Körperschaft erbringt. Aus- und
Fortbildungseinrichtungen sind
hingegen (auch dann) vom Steuerpflichtigen verschieden, wenn
zwischen dem
Steuerpflichtigen und der Bildungseinrichtung
gesellschaftsrechtliche, personelle und/oder
kapitalmäßige Verflechtungen (die Ausbildungseinrichtung
ist zB eine Tochtergesellschaft)
oder eine Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988) bestehen
sollte. Aus- und
Fortbildungseinrichtungen, die Betriebe gewerblicher Art iSd
§ 2 KStG 1988 darstellen, sind
von der Körperschaft öffentlichen Rechts und damit von
anderen Betrieben gewerblicher Art
der Körperschaft öffentlichen Rechts verschieden. Zum
Erfordernis des Angebotes an einen
unbestimmten Personenkreis siehe Rz 1359 ff.
5.5.6.2.1.4 Anbot an einen unbestimmten Personenkreis
1359
Die Aus- oder Fortbildungsdienstleistungen müssen nach der
tatsächlichen Geschäftsführung
der Einrichtung einem unbestimmten Personenkreis angeboten
werden.
Dieses Kriterium ist nicht erfüllt, wenn die
unternehmensinterne Aus- oder Fortbildung
lediglich aus dem Unternehmen ausgelagert wird, ohne dass
sich der Charakter der
(weiterhin bloß) unternehmensinternen Aus- oder Fortbildung
ändert. In diesem Sinn steht
kein BFB zu, wenn die unternehmensinterne Aus- und
Fortbildung in einen eigenständigen
Aus- und Fortbildungsbetrieb (eine eigenständige Aus- und
Fortbildungsgesellschaft) in der
Weise ausgelagert werden, dass der Aus- und
Fortbildungsbetrieb (die Aus- und
Fortbildungsgesellschaft) ihre Dienstleistungen tatsächlich
ausschließlich gegenüber
Arbeitnehmern des "auslagernden" Steuerpflichtigen
bzw. tatsächlich ausschließlich
gegenüber Arbeitnehmern erbringt, deren Arbeitgeber mit der
Aus- und
Fortbildungsgesellschaft konzernmäßig verbunden sind.
1360
Liegt keine Auslagerung unternehmensinterner Aus- oder
Fortbildung vor, ist es für die
Inanspruchnahme des BFB unerheblich, ob Vereinbarungen
jeweils nur individuell zwischen
dem Erbringer von (Bildungs)Dienstleistungen und dem
jeweiligen Arbeitgeber getroffen
werden, oder ob (Bildungs)Dienstleistungen
"allgemein" - etwa durch Bewerbung in Medien -
angeboten werden.
1361
Ein allgemeines Angebot an die Unternehmen einer Branche oder
eines Sektors (zB bei
Kreditinstituten) reicht für die Inanspruchnahme des BFB
jedenfalls aus.
1362
Werden Bildungsleistungen durch eine Aus- und
Fortbildungseinrichtung des Franchisegebers
gegenüber Arbeitnehmern von wirtschaftlich und rechtlich
selbständigen Franchisepartnern
erbracht, die nicht konzernmäßig verflochten sind, liegt
keine schädliche Auslagerung vor.
5.5.6.2.2 Unmittelbare Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen an
Arbeitnehmern
5.5.6.2.2.1 Arbeitnehmer
1363
Die (Bildungs)Aufwendungen des Arbeitgebers müssen
unmittelbar Aus- oder
Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer (§ 47 EStG 1988)
betreffen. Da § 4 Abs. 4 Z 8
EStG 1988 ausschließlich auf den Begriff des
"Arbeitnehmers" Bezug nimmt, umfasst die
Regelung nur Bildungsaufwendungen an Arbeitnehmern mit
nichtselbständigen Einkünften
(§ 47 Abs. 1 EStG 1988). Für Bildungsmaßnahmen an
Nichtarbeitnehmer (im Werkvertrag
beschäftigte Personen, Bezieher von Einkünften iSd § 22 Z
2 EStG 1988, [Mit-]Unternehmer)
steht somit kein BFB zu.
Arbeitnehmer im Sinn des § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 sind nur
Arbeitnehmer desjenigen
Arbeitgebers, dem die Bildungsaufwendungen (für
Bildungsmaßnahmen an seinen
Arbeitnehmern) in Rechnung gestellt werden. Bei einer
Personalgestellung, bei der der
Gesteller Arbeitgeber der gestellten Arbeitnehmer bleibt,
kann daher der Gesteller einen
Bildungsfreibetrag für Bildungsmaßnahmen an den gestellten
Arbeitnehmern in Anspruch
nehmen, wenn darüber in einer an ihn von einer Aus- oder
Fortbildungseinrichtung gelegten
Rechnung abgerechnet wird. Der Gestellungsnehmer kann in
einem derartigen Fall einen
Bildungsfreibetrag schon deswegen nicht in Anspruch nehmen,
weil er nicht Arbeitgeber der
gestellten Arbeitskräft ist.
5.5.6.2.2.2 Betriebliches Interesse
1364
Die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer
müssen im betrieblichen Interesse
getätigt werden. Die Auslegung des "betrieblichen
Interesses" deckt sich mit jener zu
§ 26 Z 3 EStG 1988, vgl. dazu auch LStR 2002, Rz 696. Bei
Vorhandensein eines
betrieblichen Interesses ist es unerheblich, ob die Maßnahme
einen einzigen, mehrere oder
Gruppen von Arbeitnehmern betrifft. Die Voraussetzung des
Vorliegens einer Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme für Arbeitnehmer ist stets auf den
jeweiligen Arbeitnehmer bezogen
zu prüfen. Es ist daher unerheblich, ob an einer
Veranstaltung ausschließlich Arbeitnehmer
oder zB auch Nichtarbeitnehmer teilnehmen.
5.5.6.2.2.3 Eigenständiger Bildungswert
1365
Anspruch auf einen BFB vermitteln nur solche Aus- oder
Fortbildungsaufwendungen des
Arbeitgebers, die einen "eigenständigen"
Bildungswert darstellen. Für Bildungsmaßnahmen,
die als bloße Nebenleistung zu einer Lieferung oder
sonstigen Leistung anzusehen sind und
keinen "eigenständigen" Bildungswert
repräsentieren, sondern als bloße Ergänzung einer
Hauptleistung anzusehen sind, steht - auch wenn sie gesondert
in Rechnung gestellt
werden - kein BFB zu (zB Einschulung in Bezug auf eine
gelieferte Maschine, Einschulung in
Bezug auf gelieferte Software als bloße Nebenleistung).
5.5.6.2.2.4 Unmittelbarkeit
1366
Vom BFB sind jene Aufwendungen erfasst, die unmittelbar mit
der Aus- oder Fortbildung der
Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen und eine konkrete
Bildungsmaßnahme für
Arbeitnehmer betreffen.
1367
Fassung ab Veranlagung 2001:
Unmittelbare Aufwendungen sind etwa:
- Kurs-
oder Lehrgangsgebühren,
- Honorare
für Vortragende,
- Kosten
für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten, sofern sie als (Kosten)Komponente
einer konkreten Bildungsmaßnahme anzusehen sind (zB
Vortragsunterlagen für
Seminare; nicht jedoch zB ein im Zusammenhang mit einem
Seminar über
Einkommensteuer angeschaffter Einkommensteuer-Kommentar) oder
die als
Kostenersatz für einen Arbeitnehmer, der sich die
Lehrbehelfe im Zusammenhang mit
einer konkreten Bildungsmaßnahme selbst beschafft.
- Kosten
der Miete für externe Schulungsräume als Bestandteil einer konkreten
Bildungsmaßnahme,
- Kosten
für die Anmietung der Ausrüstung (zB Videoanlage, Lautsprecheranlage) für
eine
konkrete Bildungsmaßnahme.
- konkrete
Bildungsmaßnahme.
1368
Fassung ab Veranlagung 2001:
Keine unmittelbaren Aufwendungen sind etwa:
- mitverrechnete
Unterbringungskosten inkl. Frühstück, Tagesgelder oder sonstige
Verpflegungskosten außerhalb einer Veranstaltung (übliche
in Veranstaltungskosten
inkludierte Kosten für Verpflegung während der
Veranstaltung wie etwa
Pausenverpflegung, Kaffee, Getränke oder - bei ganztägigen
Veranstaltungen auch ein
Mittagessen - brauchen nicht ausgeschieden zu werden),
- ggf.
mitverrechnete Beförderungskosten,
eine anteilige
AfA für eigene zu Bildungszwecken verwendete Räumlichkeiten
einschließlich Ausstattung.
5.5.6.2.3 Rechnungslegung
1369
Formelle Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Freibetrages ist das Vorhandensein
einer Rechnung (mit oder ohne Umsatzsteuerausweis) über die
den Anspruch begründenden
(Bildungs-)Aufwendungen. Rechnung iSd § 4 Abs. 4 Z 8 EStG
1988 ist jede Urkunde, mit der
über eine Leistung abgerechnet wird, unabhängig davon, ob
die Rechnung zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Auch umsatzsteuerrechtlich bloß
unternehmensinterne
Buchungsbelege im Organkreis stellen Rechnungen iSd
Bestimmung dar.
Eine "mittelbare" Rechnungslegung im Konzern in der
Form, dass die Rechnungslegung
durch die Aus- und Fortbildungseinrichtung gegenüber einem
Konzernunternehmen erfolgt,
das in der Folge die Kosten weiterverrechnet, kann bei den
mit diesen Kosten belasteten
Unternehmen schon deswegen keinen Bildungsfreibetrag
begründen, weil es an der
gesetzlich vorgesehen Voraussetzung der Rechnungslegung durch
eine Aus- und
Fortbildungseinrichtung fehlt.
5.5.6.2.4 Nachversteuerung
1370
Der BFB führt nur dann zu einer endgültigen
Gewinnminderung, wenn die vom BFB erfassten
(Bildungs)Aufwendungen vom Arbeitgeber wirtschaftlich selbst
getragen werden.
Werden dem Arbeitgeber vom BFB erfasste (Bildungs-)Aufwendungen
im Wirtschaftsjahr der
Verausgabung bzw. des Entstehens des Aufwandes vergütet, ist
der BFB nur von jenem
Betrag zu bemessen, der vom Arbeitgeber selbst getragen
wurde. Steht fest, dass der
Bildungsaufwand des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer unmittelbar
ersetzt wird (etwa auf
Grund des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis), besteht
kein Anspruch auf einen BFB.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer auf einen
Lohnbestandteil, auf den er Anspruch hat, zu
Gunsten der Bildungsmaßnahme verzichtet (Gehaltsumwandlung).
Zur Frage der allfälligen
Zuordnung von Vergütungsbeträgen zu vom BFB erfassten oder
nicht erfassten
Bildungsaufwendungen siehe Rz 1372 f.
1371
Werden Aufwendungen, für die ein BFB geltend gemacht worden
ist, in einem späteren
Wirtschaftsjahr als dem der Geltendmachung (von wem immer,
somit auch von dritter Seite,
zB einem Konzernunternehmen oder dem Arbeitsmarktservice)
vergütet, erhöht sich der als
Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den BFB
geltend gemachten Prozentsatz.
Erhält der Arbeitgeber für vom BFB erfasste Aufwendungen
steuerfreie Zuschüsse, stellen
diese zwar keine Betriebseinnahme dar, lösen aber dennoch -
wenn vom BFB erfasste
Aufwendungen abgegolten werden - eine Nachversteuerung des
BFB aus.
1371a
Der gesetzliche Begriff "Vergütung" iSd § 4 Abs.
4 Z 8 EStG 1988 ist im Sinn von Leistung
eines Kostenersatzes außerhalb eines Leistungsaustausches zu
verstehen. Eine Vergütung in
diesem Begriffsverständis ist von einer Weiterverrechnung im
Rahmen einer
Leistungserbringung zu unterscheiden. Eine Vergütung iSd §
4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 liegt
somit nicht vor, wenn der Aufwand, der Gegenstand eines
Bildungsfreibetrages war, im
Rahmen einer fremdüblichen Leistungserbringung auf den
Abnehmer überwälzt wird, wobei
es in diesem Fall unerheblich ist, ob der Aufwand in das
Leistungsentgelt einkalkuliert oder
offen weiterverrechnet wird.
1372
Hinsichtlich der Zuordnung von Vergütungsbeträgen zu vom
BFB erfassten oder nicht
erfassten Bildungsaufwendungen, gilt Folgendes:
Ist der Vergütungsbetrag konkreten Aufwendungen unmittelbar
zuzuordnen, ist die Frage,
ob die Vergütung zu einer Nachversteuerung führt, davon
abhängig, ob für den vergüteten
Aufwand ein BFB geltend gemacht worden ist oder nicht.
Beispiel 1:
Der Arbeitgeber finanziert die Teilnahme eines Arbeitnehmers
an einem auswärtigen
einwöchigen Fortbildungsseminar mit folgenden, im
Wirtschaftsjahr 1 anfallenden
Kosten:
Seminar (inkl. Pausenverpflegung) in Höhe von 50.000 S,
Unterlagen in Höhe von 5.000 S,
Verpflegung und Nächtigung in Höhe von 10.000 S,
Fahrtkosten in Höhe von 1.000 S.
Der Arbeitgeber hat im Wirtschaftsjahr 1 von den dem BFB
insgesamt zugänglichen
Aufwendungen für Seminar und Unterlagen (55.000 S) einen BFB
nur von den Kosten
der Unterlagen (5.000 S) in Höhe von 450 S (5.000 S x 9%)
geltend gemacht. Im
Wirtschaftsjahr 2 werden die Seminarkosten in Höhe von
50.000 S von der
Konzernmuttergesellschaft vergütet.
Da die Vergütung dem Aufwand für das Seminar zuzuordnen
ist, für den ein BFB nicht
in Anspruch genommen wurde, führt die als Betriebseinnahme
anzusetzende
Vergütung zu keiner Nachversteuerung des BFB. Die
Konzernmuttergesellschaft kann
vom Vergütungsbetrag keinen BFB in Anspruch nehmen, da die
Vergütung keine
Bildungsmaßnahme betrifft, die an ihren Arbeitnehmern
vorgenommen worden ist.
Beispiel 2:
Der Arbeitgeber finanziert die Teilnahme eines Arbeitnehmers
an einem auswärtigen
einwöchigen Fortbildungsseminar mit folgenden, im
Wirtschaftsjahr 1 anfallenden
Kosten:
Seminar (inkl. Pausenverpflegung) in Höhe von 50.000 S,
Unterlagen in Höhe von 5.000 S,
Verpflegung und Nächtigung in Höhe von 10.000 S.
Fahrtkosten in Höhe von 1.000 S.
Der Arbeitgeber hat im Wirtschaftsjahr 1 von den dem BFB
insgesamt zugänglichen
Aufwendungen für Seminar und Unterlagen (55.000 S) einen BFB
nur von den
Seminarkosten (50.000 S) in Höhe von 4.500 S (50.000 S x 9%)
geltend gemacht. Im
Wirtschaftsjahr 2 werden die Seminarkosten in Höhe von
50.000 S von der
Konzernmuttergesellschaft vergütet.
Da die Vergütung dem Aufwand für das Seminar zuzuordnen
ist, für den ein BFB in
Anspruch genommen worden ist, führt die als Betriebseinnahme
anzusetzende
Vergütung auch zu einer Nachversteuerung des BFB in Höhe
von 4.500 S. Die
Konzernmuttergesellschaft kann vom Vergütungsbetrag keinen
BFB in Anspruch
nehmen, da die Vergütung keine Bildungsmaßnahme betrifft,
die an ihren
Arbeitnehmern vorgenommen worden ist.
1373
Ist eine konkrete Zuordnung des Vergütungsbetrages zu vom
BFB erfassten oder nicht
erfassten Aufwendungen nicht möglich (zB pauschale
Kostenvergütung), ist für die Frage der
Nachversteuerung der Vergütungsbetrag zuerst den nicht vom
BFB erfassten Aufwendungen
zuzuordnen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber finanziert die Teilnahme eines Arbeitnehmers
an einem auswärtigen
einwöchigen Fortbildungsseminar mit folgenden, im
Wirtschaftsjahr 1 anfallenden
Kosten:
Seminar (inkl. Pausenverpflegung) in Höhe von 50.000 S,
Unterlagen in Höhe von 5.000 S,
Verpflegung und Nächtigung in Höhe von 10.000 S,
Fahrtkosten in Höhe von 1.000 S
Der Arbeitgeber hat im Wirtschaftsjahr 1 von den dem BFB
insgesamt zugänglichen
Aufwendungen für Seminar und Unterlagen (55.000 S) einen BFB
im höchstmöglichen
Ausmaß von 4.950 S (55.000 S x 9%) geltend gemacht. Im
Wirtschaftsjahr 2 wird vom
Arbeitnehmer ein pauschaler Kostenersatz für die Teilnahme
am Fortbildungsseminar in
Höhe von 15.000 S geleistet.
Da eine direkte Zuordnung des Vergütungsbetrages zu (einer)
einzelnen
Aufwandskomponente(n) nicht möglich ist, ist der
Kostenersatz zunächst auf die nicht
vom BFB erfassten Aufwandskomponenten, das sind Verpflegung
und Nächtigung
sowie Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 11.000 S anzurechnen
und im verbleibenden
Ausmaß, das sind 4.000 S auf die vom BFB erfassten
Aufwandskomponenten
(Seminarkosten und Unterlagen). Die Vergütung stellt eine
Betriebseinnahme in Höhe
von 15.000 S dar und führt zu einer Nachversteuerung des BFB
in Höhe von 360 S
(4.000 S x 9%).
5.5.6.2.5 Geltendmachen des Bildungsfreibetrages
1374
Der BFB kann bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sowohl
bilanzmäßig als auch
außerbilanzmäßig geltend gemacht werden. Die
bilanzmäßige Geltendmachung erfolgt über
die Bildung einer unversteuerten Rücklage (§ 205 UGB). Die
außerbilanzmäßige
Geltendmachung kann durch einen gesonderten Abzug in der
Abgabenerklärung oder in
einer Beilage dargestellt werden.
1375
Das "nachträgliche" Geltendmachen des BFB oder
Veränderungen an einem geltend
gemachten BFB (also Geltendmachen oder Veränderung nach
Abgabe der
Abgabenerklärung) ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen
bei außerbilanzmäßigem
Geltendmachen des BFB in analoger Anwendung des § 4 Abs. 2
EStG 1988 nur nach den
Kriterien der Bilanzänderung zulässig.
5.5.6.2.6 Wechselbeziehung zum Forschungsfreibetrag (FFB) und
Lehrlingsfreibetrag (LFB)
5.5.6.2.6.1 Verhältnis zum Forschungsfreibetrag
1376
Ein Ausschluss zwischen dem BFB und dem FFB (§ 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988) besteht nicht.
Gegebenenfalls können daher spezifische Aus- und
Fortbildungskosten im Forschungsbereich
sowohl zu einem BFB führen als auch in die
Bemessungsgrundlage für den FFB einbezogen
werden.
5.5.6.2.6.2 Verhältnis zum Lehrlingsfreibetrag
1377
Ein Ausschluss zwischen dem BFB und dem LFB (§ 124b Z 31
EStG 1988, siehe Rz 1455)
besteht ebenfalls nicht. Es können ggf. auch alle drei
Freibeträge nebeneinander geltend
gemacht werden. Ein solcher Fall wäre dann denkbar, wenn ein
Lehrling im
Forschungsbereich eingesetzt wird und der Arbeitgeber für
ihn forschungsspezifische Ausoder
Fortbildungskosten aufwendet, die die Voraussetzungen für
einen BFB erfüllen.
5.5.6.3 Interner BFB (§ 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988)
5.5.6.3.1 Innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen
1377a
Der interne BFB steht insoweit zu, als die Aufwendungen
unmittelbar Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen
Interesse (siehe Rz 1364) für
Arbeitnehmer (siehe Rz 1363) in innerbetrieblichen Aus- und
Fortbildungseinrichtungen
anfallen. Innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem
Teilbetrieb (vgl. Rz 5579 ff) vergleichbar sind, ihre Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen Dritten
gegenüber (ausgenommen Konzernunternehmen, siehe dazu Rz
1377b und 1377e) nicht
anbieten und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher
Leistungen für die eigenen
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den
Richtlinien für die innerbetriebliche Ausund
Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen auch
Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines
Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2
ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren.
1377b
Die innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung muss
nach bestimmten Kriterien von
der sonstigen Tätigkeit abgrenzbar sein. Eine gewisse
Selbständigkeit dieses Betriebsteils
sowie organische Geschlossenheit ist Voraussetzung (eigener
Rechnungskreis sowie eigene
Organisation für Kursprogrammgestaltung, Stundeneinteilung,
Terminplanung usw.). Das
Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen eines Teilbetriebes im
Sinn der Rechtsprechung
(insbesondere eigene Lebensfähigkeit) wird jedoch nicht
verlangt. Die innerbetriebliche Ausund
Fortbildungseinrichtung ist einem Teilbetrieb nur dann
vergleichbar, wenn diese
Einrichtung einen organisch geschlossenen, gegenüber dem „Restbetrieb“
selbständigen,
dauerhaft angelegten Betriebsteil darstellt. Dies ist nur der
Fall, wenn im Betrieb eine
dauerhafte, nach Art eines Teilbetriebes eingerichtete
Organisation zur Durchführung von
internen Bildungsmaßnahmen vorhanden ist, der die zur
Durchführung von
Bildungsmaßnahmen erforderliche Sachausstattung gewidmet
ist. Ist dies nicht der Fall,
kommt die Inanspruchnahme eines internen Bildungsfreibetrages
nicht in Betracht. Kein
interner Bildungsfreibetrag steht daher zu, wenn lediglich
Fortbildungsmaßnahmen (fallweise
oder regelmäßig) im Rahmen des regulären
Betriebsgeschehens, das heißt außerhalb einer
einem Teilbetrieb vergleichbaren Organisation, durchgeführt
werden.
Voraussetzung ist, dass die Selbständigkeit im Bezug auf die
Aus- und Fortbildung der
eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, somit unter
Ausklammerung der Aus- und
Fortbildung von Mitarbeitern von Konzernunternehmen,
vorliegt.
Die Aus- und Fortbildungsleistungen müssen einen
formalisierten Lehrinhalt in organisierter
Form (zB Kurs, Seminar, Lehrgang usw.) betreffen und
nachweisbar sein (zB Teilnehmerliste,
Einladung, Stundenanzahl usw.). Die bloße
Lehrlingsausbildung außerhalb einer
lehrgangsmäßigen innerbetrieblichen Organisation kann nicht
im Rahmen einer den
Freibetrag vermittelnden Aus- und Fortbildungseinrichtung
durchgeführt werden.
5.5.6.3.2 Unmittelbare Aufwendungen, Höchstbetrag
1377c
Dem Grunde nach sind sämtliche Aufwendungen
begünstigungsfähig, die der Aus- und
Fortbildungseinrichtung (Rz 1377a und 1377b) nachweislich
eindeutig zuzuordnen sind.
Voraussetzung ist eine eindeutige Abgrenzung der der Aus- und
Fortbildungseinrichtung
zuzuordnenden von den übrigen betrieblichen Aufwendungen.
Begünstigungsfähig sind nur
"unmittelbar" der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme
zuzuordnende Aufwendungen, das sind
- die
der einzelnen Aus- und Fortbildungsmaßnahme direkt zuzuordnenden
Aufwendungen
(zB Honorare für Vortragende eines Lehrganges, Miete für
Räumlichkeiten, in denen ein
Lehrgang stattfindet) sowie
- die
der einzelnen Aus- und Fortbildungsmaßnahme indirekt zuzuordnenden
Aufwendungen der Aus- und Fortbildungseinrichtung
(Gemeinkosten, zB AfA – ggf.
anteilig, das heißt nach Kürzung um die für bildungsfremde
Zwecke entfallenden
Nutzungsanteile).
Besteht für einen Aufwand Anspruch auf den internen
Bildungsfreibetrag, kommt die
Geltendmachung eines externen Bildungsfreibetrages für
denselben Aufwand nicht in
Betracht. Durch die Einbindung in eine interne
Bildungseinrichtung iSd § 4 Abs. 4 Z 10 EStG
1988 geht die Eigenschaft als „Einrichtung“ iSd § 4 Abs.
4 Z 8 lit. b EStG 1988 verloren,
sodass die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines
externen Bildungsfreibetrages
nicht mehr gegeben sind.
Beispiel:
Ein im Rahmen einer innerbetrieblichen Aus- und
Fortbildungseinrichtung (Rz 1377b)
abgehaltener Lehrgang über Vergaberecht wird von einem
Rechtsanwalt als externem
Vortragenden abgehalten, der darüber eine Rechnung legt. Die
in Rechnung gestellten
Kosten sind in die Bemessungsgrundlage für den internen BFB
einzubeziehen. Die
Geltendmachung eines externen BFB (einer Bildungsprämie)
kommt nicht in Betracht.
Stellt eine „externe“ Schulung außerhalb einer
innerbetrieblichen Aus- und
Fortbildungseinrichtung (Rz 1377b) die Grundlage für die
Mitarbeiterweiterbildung im
Rahmen einer solchen dar, kommt die Geltendmachung von
externem BFB (Bildungsprämie)
neben einem internem BFB in Betracht.
Beispiel:
Bestimmte Mitarbeiter nehmen an einem Lehrgang über
Vergaberecht teil, der von
einem Rechtsanwalt als externem Vortragenden (außerhalb
einer innerbetrieblichen
Aus- und Fortbildungseinrichtung) abgehalten wird. Über den
Lehrgang wird eine
Rechnung (Rz 1369) gelegt. Die Mitarbeiter schulen sodann im
Rahmen einer
innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtung (Rz
1377b) weitere Mitarbeiter.
Die vom externen Vortragenden in Rechung gestellten Kosten
sind in die
Bemessungsgrundlage für den externen BFB (Bildungsprämie)
einzubeziehen. Die
(anteiligen) Lohnkosten der Mitarbeiter aus der Tätigkeit im
Rahmen der
innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtung sind in
die Bemessungsgrundlage
für den internen BFB einzubeziehen.
1377d
Der interne Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend
gemacht werden, als die der Ausund
Fortbildungseinrichtung zuzuordnenden Aufwendungen je Aus-
und
Fortbildungsmaßnahme - unabhängig von der Anzahl der
Teilnehmer an derselben -
2.000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen
(Höchstbetrag).
Zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sind der für das jeweilige Wirtschaftsjahr in
Betracht kommende Höchstbetrag einerseits sowie die
bemessungsgrundlagenrelevanten
Aufwendungen (Rz 1377c) andererseits zu ermitteln. Der
jeweilige Höchstbetrag ergibt sich
durch Multiplikation der Anzahl der Kalendertage der
einzelnen Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen (Kurse) des jeweiligen
Wirtschaftsjahres mit 2.000 Euro auf
folgender Grundlage:
Veranstaltungsdauer pro Tag Tageswert
1 bis 4 Stunden 0,5 x 2.000 Euro = 1.000 Euro
Mehr als 4 Stunden 1 x 2.000 Euro
Dem so ermittelten Höchstbetrag ist der Gesamtaufwand für
die Aus- und
Fortbildungseinrichtung des Wirtschaftsjahres
gegenüberzustellen. Der jeweils niedrigere
Wert stellt die Bemessungsgrundlage dar.
Beispiel:
Im Kalenderjahr 2003 sind für eine Aus- und
Fortbildungseinrichtung insgesamt
200.000 Euro für 5 ganztätige Kurse (A, B, C, D, E)
angefallen. Davon fallen an
Honoraren für Vortragende an: 20.000 Euro für den Kurs A
(20 Tage), 75.000 Euro für
den Kurs B (30 Tage), 5.000 Euro für den Kurs C (10 Tage),
15.000 Euro für den
Kurs D (5 Tage) und 22.500 Euro für den Kurs E (15 Tage).
Die restlichen
Aufwendungen stellen indirekte Aufwendungen (Gemeinkosten)
dar.
Der Höchstbetrag beträgt (80 volle Kurstage x 2.000 Euro) =
160.000 Euro. Die
Aufwendungen für die Aus- und Fortbildungseinrichtung
(insgesamt 200.000 Euro) sind
höchstens in diesem Ausmaß begünstigt.
5.5.6.3.3 Arbeitnehmer, Nachversteuerung
1377e
Die Ausführungen unter Rz 1363 zum Begriff
"Arbeitnehmer" gelten entsprechend. Die
Teilnahme von "Nichtarbeitnehmern" des die
innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtung betreibenden Steuerpflichtigen (zB
die Teilnahme von Mitarbeitern
von Konzernunternehmen) ist unschädlich, wenn an der
Bildungsveranstaltung auch
Arbeitnehmer des die innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtung betreibenden
Steuerpflichtigen beteiligt sind, auf deren Aus- und
Fortbildung die Veranstaltung
ausgerichtet ist. Zur Nachversteuerung siehe Rz 1370 ff.
|