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5.5.13 Zinsen als Betriebsausgaben
5.5.13.1 Allgemeines
1421
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, seinen Betrieb mit Eigen-
oder Fremdkapital auszustatten
(Grundsatz der Finanzierungsfreiheit). Ob ein
Finanzierungsaufwand zu Betriebsausgaben
führt, entscheidet sich - ungeachtet der
betriebswirtschaftlichen Betrachtung - für Zwecke
der Einkommensbesteuerung nach der Mittelverwendung. Dienen die
Mittel der Finanzierung
von Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind,
liegen Betriebsausgaben
vor; dienen die Mittel der privaten Lebensführung, liegt eine
Privatverbindlichkeit vor und die
Zinsen sind nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 30.9.1999, 99/15/0106;
VwGH 23.3.2000,
97/15/0164). Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der
Anschaffung von Wirtschaftsgütern
rechtfertigt den Schluss, dass die Kreditschuld mit der
Anschaffung in ursächlichem
Zusammenhang steht (VwGH 26.6.1984, 83/14/0204). Aus einer für
frühere Zeiträume
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ergibt sich
hinsichtlich der Zuordnung der
Schulden zum Betrieb bzw. zum Privatbereich keine Bindung für
nachfolgende Zeiträume, in
denen die Zinsaufwendungen anfallen (VwGH 23.3.2000,
97/15/0164).
1422
Wird ein betrieblich veranlasster Aufwand durch Fremdmittel
finanziert, so sind die Zinsen
auch dann Betriebsausgaben, wenn der Abgabepflichtige in der
Lage gewesen wäre, den
Aufwand durch Eigenmittel zu finanzieren (VwGH 19.9.1990,
89/13/0112). Gleiches gilt,
wenn betriebliche Eigenmittel für die Privatsphäre verwendet
und deshalb betriebliche
Aufwendungen fremdfinanziert werden müssen (VwGH 16.11.1993,
89/14/0158).
1423
Für jeden fremdfinanzierten Aufwand ist gesondert zu prüfen,
ob der Finanzierungsaufwand
der Betriebssphäre zuzurechnen ist (vgl. VwGH 16.11.1993,
89/14/0158). Zinsen für
betriebsbedingt aufgenommene Schulden sind auch dann
Betriebsausgaben, wenn den durch
die laufenden Geschäftsfälle entstehenden oder sich
vergrößernden Betriebsverbindlichkeiten
Privatentnahmen im Ausmaß der angemessenen regelmäßigen
persönlichen Aufwendungen
des Unternehmers gegenüberstehen.
1424
Wird ein mit Fremdkapital finanziertes Wirtschaftsgut dem
Betriebsvermögen für private
Zwecke entzogen, gelangen auch die Verbindlichkeiten ins
Privatvermögen und die Zinsen
sind nach der Entnahme nicht mehr als Betriebsausgaben absetzbar
(VwGH 30.9.1999,
99/15/0106, 99/15/0107). Umgekehrt wird bei Einlage eines
fremdfinanzierten
Wirtschaftsgutes das in der Privatsphäre aufgenommene
Fremdkapital zum
Betriebsvermögen (VwGH 12.9.1989, 88/14/0188; VwGH 30.11.1999,
94/14/0166).
Verbindlichkeiten allein kommen als gewillkürtes
Betriebsvermögen nicht in Betracht.
1425
Wird ein betriebliches fremdfinanziertes Wirtschaftsgut
veräußert oder scheidet es (nicht in
Form einer Entnahme) aus der Vermögenssphäre des
Steuerpflichtigen aus, bleibt die zur
Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene Schuld weiterhin
eine betrieblich
veranlasste Schuld.
1426
Ist für einen Teil eines ursprünglich aus betrieblichen
Gründen aufgenommenen Darlehens
die betriebliche Veranlassung nicht mehr gegeben (zB
Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes,
die zu keiner Entnahme führt), so ist insoweit ein weiterer
Abzug der Zinsen als
Betriebsausgaben ausgeschlossen. Ungeachtet einer überwiegenden
Verwendung des
Darlehens für betriebliche Zwecke, ist der nichtbetriebliche
Prozentsatz zu ermitteln und es
sind die Ausgaben entsprechend zu kürzen. Eine Automatik
dahingehend, dass zuerst die
(privaten) Altschulden durch die Rückzahlungen getilgt worden
seien, gibt es nicht. Es ist
vielmehr der Aufwand Jahr für Jahr anteilig zu korrigieren
(vgl. VwGH 15.5.1997,
94/15/0223).
1427
Die hypothekarische Besicherung von Verbindlichkeiten ändert
nichts an der Zugehörigkeit
zum Betriebs- oder Privatvermögen. Wird eine Privatschuld mit
einem betrieblichen
Wirtschaftsgut abgesichert (betriebliche
Sicherungsübereignung), bleibt sie im privaten
Vermögen. Wird eine Betriebsschuld mit einem privaten
Wirtschaftsgut abgesichert (private
Sicherungsübereignung), bleibt sie Betriebsschuld.
1428
Zinsen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig:
- Soweit sie
durch steuerfreie Zinsenzuschüsse (§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, siehe Rz 303)
abgedeckt werden oder die Schulden der Anschaffung
endbesteuerter Kapitalanlagen
dienten (siehe Rz 4853 ff.) bzw. im Zusammenhang mit nicht
steuerpflichtigen Erträgen
stehen. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen
Finanzierungsaufwendungen und nicht steuerpflichtigen
Vermögenswerten (Einnahmen)
muss von der Abgabenbehörde konkret erwiesen werden. Ein
Abstellen auf
Bilanzrelationen ist nicht zulässig. Wenn sich ein Kaufmann
nämlich dessen bewusst ist,
dass er Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital nicht als
Betriebsausgaben absetzen
kann, wenn er das Fremdkapital unmittelbar für die Erzielung
nicht steuerpflichtiger
Einkünfte verwendet, so wird er bestrebt sein, die Fremdmittel
vorrangig für andere
Zwecke zu verwenden, um die begünstigten Einkünfte mit
Eigenmitteln zu finanzieren.
Ein solches aus steuerlicher Sicht sinnvolles Verhalten kann
grundsätzlich unterstellt
werden. Der Gegenbeweis der (anteiligen) Fremdfinanzierung von
nicht steuerpflichtigen
Einkunftsquellen wäre demgegenüber von der Abgabenbehörde zu
führen
(VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).
- Wenn die
Schuldaufnahme die betriebliche Sphäre nicht betrifft. Dies ist zB der Fall bei
Unterstützung eines Not leidenden Klienten durch einen
Rechtsanwalt
(VwGH 18.12.1996, 94/15/0157); bei Aufnahme eines Kredites für
Pflichtteilsschulden
(VwGH 5.8.1993, 88/14/0060), und zwar auch dann nicht, wenn das
Nachlassvermögen
zu einem Betriebsvermögen gehört; wenn die Schuldaufnahme der
Finanzierung einer
nichtbetrieblichen Steuer dient (zB Einkommensteuer, VwGH
17.9.1997, 93/13/0027).
- Soweit
sie auf den nichtbetrieblichen Anteil bei Verbindlichkeiten entfallen, die von
vornherein sowohl eine betriebliche, als auch eine private
Veranlassung aufweisen (die
Verbindlichkeit entfällt zB teils auf betriebliche, teils auf
private Wirtschaftsgüter oder auf
den betrieblichen und privaten Teil eines Wirtschaftsgutes). In
diesem Fall ist eine
Aufteilung vorzunehmen, siehe dazu auch Rz 1429 ff.
- Soweit
das gesetzliche Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
(Angemessenheitsprüfung) Platz greift. Bei der
Angemessenheitsprüfung unterliegenden
Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über der steuerlichen
Angemessenheitsgrenze
(zB PKW) unterliegen Zinsen für einen Kredit auch dann der
anteiligen Kürzung
(Luxustangente), wenn die Kreditsumme die Angemessenheitsgrenze
nicht erreicht
(VwGH 16.12.1999, 96/15/0116).
- Wenn
dem Betrieb Fremdmittel entzogen werden. Dies ist bspw. bei Aufnahme eines
Darlehens und gleichzeitiger Entnahme des Betrages für
nichtbetriebliche Zwecke der Fall
(VwGH 24.2.2005, 2000/15/0057; VwGH 20.11.1996, 89/13/0259),
weiters wenn mittels
eines Bausparkassenkredites in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der private Hausbau
finanziert wird (VwGH 18.1.1989, 88/13/0081, betreffend privater
Grundstückskauf;
VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).
5.5.13.2 Betrieblich genutzte Liegenschaften und
Fremdmittelzuordnung
1429
Verbindlichkeiten für Liegenschaften belasten diese
gleichmäßig. Daher sind die Zinsen in
dem Ausmaß abzugsfähig, mit dem die Liegenschaft dem
Betriebsvermögen zuzurechnen ist
(VwGH 21.5.1985, 85/14/0004).
1430
Bei einem hergestellten Wirtschaftsgut ist der auf den
betrieblich genutzten Teil entfallende
Schuldbetrag betrieblich bedingt. Wird ein einheitliches
Wirtschaftsgut hergestellt (zB
Gebäude), kann die Schuld nicht deshalb, weil sie geringer ist
als die Herstellungskosten des
betrieblich genutzten Teiles, als nur auf den betrieblich
genutzten Teil fallend angesehen
werden. Die Schuld ist vielmehr der betrieblichen und privaten
Nutzung des Gebäudes
entsprechend aufzuteilen, ausgenommen es wurde nur ein
abgrenzbarer und ausschließlich
betrieblich genutzter Gebäudeteil finanziert (VwGH 20.4.1977,
1468/76; VwGH 4.10.1995,
93/15/0130; VwGH 24.10.1995, 91/14/0270). Die einmal erfolgte
Aufteilung eines Darlehens
für den Hausbau (zB 40% Ordination, 60% privat) und der damit
in Zusammenhang
stehenden Zinsen, kann nicht im Nachhinein mit dem Argument
abgeändert werden,
entsprechend der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit wäre
zuerst der private Teil getilgt
worden.
1431
Ist das fremdfinanzierte Gebäude zur Gänze Betriebsvermögen
und damit auch die
Verbindlichkeit, stellen die auf die Privatnutzung entfallenden
Zinsen Entnahmen dar
(VwGH 18.1.1983, 82/14/0100).
5.5.13.3 Zinsenabzug beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner
1432
Bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner bestimmt sich der
Betriebsausgabenabzug nach
dem Abfluss von (Geld)Mitteln. Bei einem Kontokorrentkonto
bewirken die Belastungen mit
Bankspesen und Zinsen einen Abfluss, und zwar unabhängig davon,
ob ein Guthaben
verringert oder der Schuldenstand vergrößert wird. Es kommt
hinsichtlich aller Belastungen
(und auch Gutschriften) zu einer Art Novation, dh. der
Kontoinhaber schuldet die
Bankspesen (Zinsen) nunmehr aus dem Titel Kontokorrentschuld.
Wirtschaftlich betrachtet
wird dem Kontoinhaber nämlich gleichsam ein Darlehen
eingeräumt, mit dem er seine
Belastungen begleicht.
5.5.13.4 Zweikontenmodell
1433
Die obigen Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der
Steuerpflichtige des so genannten
Zweikontenmodells gezielt bedient.
Das Wesen dieses Modells besteht darin, dass Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben
über zwei verschiedene Konten geleitet werden. Vom Konto, auf
das die Betriebseinnahmen
gebucht werden, fließen die Entnahmen ab, wobei dieses Konto
immer positiv bleibt. Das
Betriebsausgabenkonto weist dagegen einen sich ständig
vergrößernden Minusstand auf.
Teilweise wird dabei der Minusstand des Ausgabenkontos mittels
privat besicherter Kredite
ausgeglichen, wobei die Kreditverbindlichkeit als notwendiges
Betriebsvermögen gesehen
wird und die darauf entfallenden Zinsen als Betriebsausgaben
abgesetzt werden, indem ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Konten verneint wird.
1434
Ein Hinweis auf die gezielte Inanspruchnahme des
Zweikontenmodells ergibt sich daraus,
dass sich das Eigenkapital laufend vermindert. Im Sinne der
Judikatur des VwGH ist das
Zweikontenmodell folgendermaßen zu beurteilen (VwGH 27.1.1998,
94/14/0017;
VwGH 10.9.1998, 93/15/0051):
- Es
ist generell davon auszugehen, dass der Fremdmittelaufwand nicht betrieblich
veranlasst ist, wenn Fremdmittel und nicht Eigenmittel dem
Betrieb entzogen werden.
- Wenn
Geldmittel entnommen werden, obwohl bei saldierter Betrachtung der Bankkonten
kein Geldmittelüberschuss im Betrieb vorhanden ist, entstehen
durch die Entnahmen
keine betrieblichen Schulden. Die Entnahmen stehen vielmehr in
einem eindeutigen
Veranlassungszusammenhang mit dem Ansteigen der Fremdmittel.
- In
diesem Sinn ist ungeachtet der “künstlichen" Aufspaltung betrieblicher
Zahlungsvorgänge auf zwei (oder mehrere) Konten von einem
einzigen Konto
auszugehen.
5.5.13.5 Zinsen als vorweggenommene und nachträgliche
Betriebsausgaben
1435
Zinsen für Verbindlichkeiten, die vor der Betriebseröffnung
aufgenommen wurden, sind
Ausgaben, wenn damit betrieblich veranlasste Leistungen oder
betrieblich genutzte
Wirtschaftsgüter finanziert werden.
1436
Werden im Zuge der Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter in das
Privatvermögen übernommen,
so gelangen auch die Verbindlichkeiten, die der Finanzierung
dieser Wirtschaftsgüter gedient
haben, in das Privatvermögen. Scheidet zB ein fremdfinanziertes
Gebäude aus dem
Betriebsvermögen aus, teilt die Finanzierungsverbindlichkeit
sein Schicksal. Wird dieses
Gebäude vermietet, so sind die auf die
Finanzierungsverbindlichkeit entfallenden Zinsen
Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
(VwGH 30.11.1999, 94/14/0166). Hingegen sind nicht
Werbungskosten Zinsen für
Bankverbindlichkeiten, deren Valuta nicht zur Finanzierung des
aus dem Betriebsvermögen
ausgeschiedenen und vermieteten Gebäudes, sondern für
allgemeine betriebliche Zwecke
verwendet worden ist; eine Verbindlichkeit kann mit steuerlicher
Wirkung nicht umgewidmet
werden (VwGH 30.9.1999, 99/15/0106, 99/15/0107; VwGH 15.6.2005,
2001/13/0174, siehe
auch Rz 1437).
1437
Vom Erwerber des Betriebes nicht übernommene bzw. nach
Betriebsveräußerung oder -
aufgabe noch vorhandener Verbindlichkeiten sind, soweit sie
nicht mit einem in die private
Sphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen, weiterhin
dem Betriebsvermögen
zuzurechnen (§ 32 Z 2 EStG 1988). Die darauf entfallenden
Aufwendungen (insbesondere
Zinsen) sind daher nachträgliche Betriebsausgaben, andererseits
führt ein Erlass dieser
Schulden zu nachträglichen Betriebseinnahmen. Es sind aber alle
zumutbaren Schritte zur
Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen; bei Unterbleiben
derartiger Maßnahmen sind die
Zinsen nicht mehr Aufwendungen iSd § 32 Z 2 EStG 1988 (VwGH
22.10.1996, 95/14/0018;
VwGH 20.9.2001, 98/15/0126). Werden ins Privatvermögen
übernommene Wirtschaftsgüter
(zB ein vormaliges Betriebsgebäude) in der Folge zur Erzielung
von Einkünften (zB
Vermietung und Verpachtung) genutzt, ist in Höhe des gemeinen
Wertes dieser
Wirtschaftsgüter eine Tilgung der Verbindlichkeiten nicht
zumutbar, sodass ein Zinsenabzug
nach § 32 Z 2 EStG 1988 in Betracht kommt. Zur Überprüfung,
ob alle zumutbaren Schritte
zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt wurden, sind für
jedes Veranlagungsjahr nach der
Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe die Einnahmen und die
"notwendigen Ausgaben" des
Steuerpflichtigen gegenüberzustellen; auf diese Weise ist ein
rechnerischer
Einnahmenüberschuss zu ermitteln, wobei auch auf das Vermögen
des Steuerpflichtigen
Bedacht zu nehmen und insb. zu prüfen ist, ob der Rückkauf von
Lebensversicherungen
zumutbar ist. Wird der Betrag des rechnerischen
Einnahmenüberschusses nicht zur
Kredittilgung verwendet, wird die vormalige Betriebsschuld mit
diesem Betrag (rechnerischer
Einnahmenüberschuss) zur Privatschuld. Es kommt daher zu einer
Aufteilung der vormaligen
Betriebsschuld. Nur jener Teil der Schuld, dessen Tilgung dem
ehemaligen Betriebsinhaber
(noch) nicht zumutbar war, führt zu nachträglichen
Betriebsausgaben (VwGH 20.9.2001,
98/15/0126).
1438
Schulden sind aber insoweit notwendiges Privatvermögen und die
darauf entfallenden Zinsen
nicht mehr abzugsfähig, als der Erlös und die
zurückbehaltenen Aktivwerte nicht zur Tilgung
der Verbindlichkeiten verwendet werden; für solche Zinsen kommt
mangels Zwangsläufigkeit
auch keine außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Beispiel:
Verbindlichkeiten 5 Mio. S. Ein Grundstück mit einem
Verkehrswert von 3 Mio. S und
sonstiges Vermögen von 1 Mio. S werden in die private Sphäre
überführt.
Verbindlichkeiten sind nur insoweit dem Betriebsvermögen
zuzurechnen, als sie die
Aktivwerte übersteigen, das sind 1 Mio. S; nur die darauf
entfallenden Zinsen sind als
nachträgliche Ausgaben abzugsfähig.
1439
Nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aufgenommene
Kredite bilden keine
Betriebsschuld mehr (VwGH 6.3.1984, 83/14/0107), es sei denn,
sie finanzieren
nachträgliche Betriebsausgaben.
5.6
Lehrlingsfreibetrag
5.6.1 Wirkungsweise des
Lehrlingsfreibetrages
5.6.1.1 Allgemeines, zeitliche Geltung
1440
Der Lehrlingsfreibetrag (LFB, § 124b Z 31 EStG 1988) stellt
eine fiktive Betriebsausgabe dar,
deren Inanspruchnahme dem Lehrberechtigten (§ 2
Berufsausbildungsgesetz - BAG, siehe
Rz 1443) freisteht. Er steht bei Vorliegen der
anspruchsbegründenden Voraussetzungen in
Höhe von jeweils 1.460 Euro bei der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich,
bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen
bei Teil- oder
Vollpauschalierung zu (der LFB gilt nicht als Lohnaufwand zB iSd
§ 17 Abs. 1 EStG 1988).
Eine teilweise Inanspruchnahme der Höhe nach oder eine
Aliquotierung kommen nicht in
Betracht.
1440a
Die Bestimmungen betreffend den Lehrlingsfreibetrag sind nur
für Lehrverhältnisse
anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Zum
Inkrafttreten siehe
Rz 1456. Zum Verhältnis Lehrlingsfreibetrag -
Lehrlingsausbildungsprämie siehe Rz 8234.
5.6.1.2 Anspruchsbegründende Voraussetzungen
1441
Anspruchsbegründende Voraussetzungen sind - jeweils unabhängig
von einander -
- der Beginn
eines Lehrverhältnisses, unter der Voraussetzung, dass dieses über die
Probezeit hinaus fortgesetzt wird, LFB - Teil 1 (siehe Rz 1448
f),
- die
Beendigung des Lehrverhältnisses durch Ablauf der Lehrzeit oder durch frühere
Ablegung der Lehrabschlussprüfung, LFB - Teil 2 (siehe Rz
1450),
- die
Ablegung der Lehrabschlussprüfung, LFB - Teil 3 (siehe Rz 1451).
5.6.1.3 Unabhängigkeit der Teilbeträge voneinander
1442
In jedem Wirtschaftsjahr, in dem die jeweils
anspruchsbegründende(n) Voraussetzung(en)
verwirklicht wird (werden), steht - unabhängig von der
Inanspruchnahme oder
Nichtinanspruchnahme der für die übrigen Tatbestände
vorgesehenen Freibeträge - der (die)
jeweilige(n) Freibetrag (Freibeträge) in Höhe von jeweils
1.460 Euro zu. Die
Inanspruchnahme des LFB - Teil 2 oder des LFB - Teil 3 setzt
somit nicht voraus, dass
derselbe Lehrberechtigte Anspruch auf den LFB - Teil 1 oder
(hinsichtlich des LFB - Teil 3)
Anspruch auf den LFB - Teil 2 hatte. Zum Inkrafttreten siehe Rz
1456.
5.6.2 Lehrberechtigter
1443
Der Lehrlingsfreibetrag steht grundsätzlich dem
Lehrberechtigten (§ 2 BAG) zu.
Lehrberechtigter ist gemäß § 2 BAG eine natürliche oder
juristische Person oder
Personengesellschaft des Unternehmensrechtes, bei der Lehrlinge
(§ 1 BAG) auf Grund eines
Lehrvertrages (§ 12 BAG) zur Erlernung eines in der
Lehrberufsliste (§ 7 BAG) angeführten
Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung
verwendet (§ 9 BAG)
werden. Einem "fremden" Ausbildner im Rahmen eines
Ausbildungsverbundes (§ 2a BAG)
steht kein LFB zu.
5.6.3 Lehrlinge
1444
Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§
12 BAG) zur Erlernung eines
in der Lehrberufsliste (§ 7 BAG) angeführten Lehrberufes bei
einem Lehrberechtigten
(§ 2 BAG) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung
verwendet werden.
5.6.4 Lehrverhältnis
5.6.4.1 Definition des Lehrverhältnisses
1445
Lehrverhältnis ist ein solches iSd BAG, dh. es muss sich um
eine Lehre in einem Lehrberuf
handeln, der in der Lehrberufsliste (Verordnung zu § 7 BAG,
BGBl. Nr. 268/1975) genannt
ist. Im Fall der Doppellehre gemäß § 5 Abs. 6 BAG steht der
Freibetrag nur einmal zu.
5.6.4.2 Ausbildungsversuch (§ 8a BAG)
1446
Ein Ausbildungsversuch wird einem Lehrverhältnis in einem
Lehrberuf gleichgehalten (§ 8a
Abs. 4 BAG). Der Beginn eines Ausbildungsversuches, die
Beendigung eines
Ausbildungsversuches und die Ablegung der Abschlussprüfung
begründen einen Anspruch
auf einen Lehrlingsfreibetrag.
5.6.4.3 Vorlehre
1447
Eine Vorlehre (§ 8b BAG) begründet keinen Anspruch auf einen
LFB. Für
Ausbildungsverhältnisse, die keine Lehre iSd BAG darstellen,
steht ebenfalls kein LFB zu (zB
zahnärztliche Ordinationsgehilfen).
5.6.5 Beginn und Beendigung des Lehrverhältnisses
5.6.5.1 Beginn
1448
Beginn des Lehrverhältnisses und damit anspruchsbegründende
Voraussetzung für den LFB -
Teil 1 ist der Zeitpunkt der Begründung eines
Lehrverhältnisses, dh. der Zeitpunkt des
Abschlusses des Lehrvertrages. Der zeitliche Beginn der
Ausbildung ist nicht maßgebend. Im
Fall einer Lehrzeitanrechnung (zB nach einer Vorlehre gemäß §
8b BAG oder gemäß den
§§ 28 und 29 BAG) steht der Freibetrag bei Beginn des
Lehrverhältnisses zu.
5.6.5.2 Fortsetzung
1449
Der Beginn eines neuen Lehrverhältnisses ist von der
Fortsetzung desselben
Lehrverhältnisses bei demselben Lehrberechtigten abzugrenzen.
Die Fortsetzung desselben
Lehrverhältnisses begründet keinen (nochmaligen) Anspruch auf
einen LFB - Teil 1, wenn der
Anspruch auf den LFB Teil 1 bereits verwirklicht wurde. Eine
bloße (den LFB - Teil 1
ausschließende) Fortsetzung desselben Lehrverhältnisses liegt
vor, wenn derselbe Lehrberuf
bei demselben Lehrberechtigten nach einer Unterbrechung weiter
erlernt wird und der
Anspruch auf den LFB Teil 1 bereits verwirklicht wurde. Wird
nach Umwandlung in ein
definitives Lehrverhältnis eine Doppellehre begonnen und ist
einer der Lehrberufe der
Doppellehre jener des ersten Lehrverhältnisses, liegt eine (den
Freibetrag ausschließende)
Fortsetzung des Lehrverhältnisses vor.
Ein Beginn eines neuen Lehrverhältnisses liegt vor, wenn in der
Lehre ein gegenüber der
vorhergegangenen Lehre anderer Lehrberuf iSd Lehrberufsliste
erlernt wird.
Ein Beginn eines neuen Lehrverhältnisses liegt auch dann vor,
wenn derselbe Lehrberuf bei
einem anderen Lehrberechtigten erlernt wird. Sind die
Voraussetzungen gegeben, dann steht
dem neuen Lehrberechtigten der LFB – Teil 1 zu, auch wenn
bereits der frühere
Lehrberechtigte Anspruch auf den LFB –Teil 1 hatte.
5.6.5.3 Beendigung
1450
Die Beendigung des Lehrverhältnisses durch Ablauf der Lehrzeit
begründet den Anspruch auf
den LFB - Teil 2. Wird das Lehrverhältnis (vor Ablauf der an
sich vorgesehen Lehrzeit) durch
frühere positive Ablegung der Lehrabschlussprüfung beendet,
stehen (gleichzeitig) sowohl
der LFB - Teil 2 als auch der LFB - Teil 3 zu. Bei Beendigung
des Lehrverhältnisses vor Ablauf
der Lehrzeit aus anderen Gründen als der Ablegung der
Lehrabschlussprüfung (zB Kündigung
durch den Lehrling, Entlassung des Lehrlings, ein den
Lehrberechtigten treffendes Verbot der
Ausbildung) steht kein LFB - Teil 2 oder LFB - Teil 3 zu.
5.6.6 Ablegung der Lehrabschlussprüfung
1451
Anspruch auf den LFB - Teil 3 begründet die positive Ablegung
der Lehrabschlussprüfung,
und zwar auch bei Ablegung nach Beendigung des
Lehrverhältnisses sowie im
Wiederholungsfall. Wird das Lehrverhältnis durch positive
Ablegung der
Lehrabschlussprüfung beendet, stehen gleichzeitig sowohl der
LFB - Teil 2 als auch der LFB -
Teil 3 zu (siehe oben Rz 1450). Bei Doppellehre ist auf die
Ablegung der ersten
Lehrabschlussprüfung abzustellen. Die Ablegung einer weiteren
Lehrabschlussprüfung führt
zu keinem weiteren LFB - Teil 3.
Wird die Lehrabschlussprüfung nach Beendigung des
Lehrverhältnisses abgelegt, steht der
LFB - Teil 3 dem Steuerpflichtigen zu, mit dem zum Zeitpunkt der
Ablegung der
Lehrabschlussprüfung ein Dienstverhältnis bestand. Dem
ursprünglichen Lehrberechtigten
steht daher kein Anspruch auf den LFB - Teil 3 zu, wenn mit ihm
zum Zeitpunkt der
Ablegung der Lehrabschlussprüfung kein Dienstverhältnis
besteht.
5.6.7 Geltendmachen des LFB
5.6.7.1 Bilanzmäßig und außerbilanzmäßig
1452
Der LFB kann bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sowohl
bilanzmäßig als auch
außerbilanzmäßig geltend gemacht werden. Die bilanzmäßige
Geltendmachung erfolgt über
die Bildung einer unversteuerten Rücklage (§ 205 UGB). Die
außerbilanzmäßige
Geltendmachung kann durch einen gesonderten Abzug in der
Abgabenerklärung oder in
einer Beilage dargestellt werden.
5.6.7.2 Änderungen
1453
Das "nachträgliche" Geltendmachen des LFB ist bei
bilanzierenden Steuerpflichtigen bei
außerbilanzmäßigem Geltendmachen des LFB in analoger
Anwendung des § 4
Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der Bilanzänderung
zulässig.
5.6.8 Wechselbeziehung zum Forschungsfreibetrag (FFB) und zum
Bildungsfreibetrag (BFB)
5.6.8.1 Verhältnis zum Forschungsfreibetrag (FFB)
1454
LFB und FFB (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) schließen einander
nicht wechselseitig aus. Der LFB
kann für Lehrlinge auch dann geltend gemacht werden, wenn die
Lohnkosten der Lehrlinge
in den FFB einbezogen werden.
5.6.8.2 Verhältnis zum Bildungsfreibetrag (BFB)
1455
Es besteht ebenfalls kein wechselseitiger Ausschluss zwischen
dem LFB und dem BFB
(§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988). Es können ggf. auch alle drei
Freibeträge nebeneinander geltend
gemacht werden. Ein solcher Fall wäre dann denkbar, wenn ein
Lehrling im
Forschungsbereich eingesetzt wird und der Arbeitgeber für ihn
forschungsspezifische Ausoder
Fortbildungskosten aufwendet, die die Voraussetzungen für den
BFB erfüllen.
5.6.9 Inkrafttreten
1456
Die Neuregelung des § 124b Z 31 EStG 1988 idF BGBl. I Nr.
106/1999 trat stichtagsbezogen
am 1. Jänner 2000 in Kraft. Damit trat § 124b EStG 1988 idF
vor dem
Steuerreformgesetz 2000, der lediglich für den Beginn des
Lehrverhältnisses einen Freibetrag
in Höhe von 20.000 S vorgesehen hat, außer Kraft. Das
stichtagsbezogene Inkrafttreten
bewirkt, dass bei abweichenden Wirtschaftsjahren 1999/2000 der
LFB - Teil 2 und der LFB -
Teil 3 nur dann zustehen, wenn das Lehrverhältnis nach dem 31.
Dezember 1999 beendet
und die Lehrabschlussprüfung nach diesem Stichtag abgelegt
wird. Der Beginn des
Lehrverhältnisses ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Beispiel 1:
Lehrverhältnis beginnt am 1.5.1997, endet am 4.3.2000,
Lehrabschlussprüfung am
10.3.2000: Erster Teil steht nach der "Altregelung"
nicht zu (gilt für Fälle, in denen der
Beginn des Lehrverhältnisses ab 1.6.1998 erfolgt), zweiter und
dritter Teil stehen zu.
Beispiel 2:
Lehrverhältnis beginnt am 1.10.1998, endet am 4.3.2001,
Lehrabschlussprüfung am
10.3.2001: Erster Teil steht nach der "Altregelung" zu
(gilt für Fälle, in denen der
Beginn des Lehrverhältnisses ab 1.6.1998 erfolgt), zweiter und
dritter Teil stehen
ebenfalls zu.
Beispiel 3:
Lehrverhältnis beginnt am 1.10.1998, endet (unter Anrechung von
Vorzeiten) am
4.12.1999, Lehrabschlussprüfung am 10.1.2000: Erster Teil steht
nach der
"Altregelung" zu (gilt für Fälle, in denen der
Beginn des Lehrverhältnisses ab 1.6.1998
erfolgt), zweiter Teil steht nicht zu, dritter Teil steht zu.
Beispiel 4:
Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.7.1999 bis 30.6.2000:
Lehrverhältnis beginnt am
1.10.1998, endet am 4.12.1999, Lehrabschlussprüfung am
10.1.2000: Erster Teil steht
nach der "Altregelung" zu (gilt für Fälle, in denen
der Beginn des Lehrverhältnisses ab
1.6.1998 erfolgt), zweiter Teil steht nicht zu, dritter Teil steht zu.
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