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5.7 ABC der Betriebsausgaben
Abbruchkosten
1457
Siehe Rz 2618 f.
Abfertigung an Dienstnehmer
1458
Diese ist grundsätzlich als Lohnaufwand Betriebsausgabe. Dies
gilt auch hinsichtlich naher
Angehöriger, wenn die für die Anerkennung eines
Dienstverhältnisses erforderlichen
Kriterien, insbesondere der Fremdvergleich, erfüllt sind (vgl.
hiezu Rz 1148 ff).
Wird die Abfertigung hingegen an einen als Dienstnehmer
beschäftigten nahen Angehörigen
geleistet, der den Betrieb unentgeltlich oder gegen ein
unangemessen niedriges Entgelt
übernimmt, ist sie nicht abzugsfähig, da auf Grund des
gebotenen Fremdvergleiches davon
auszugehen ist, dass der Erwerber auf den Abfertigungsanspruch
verzichtet (vgl. zB
VwGH 1.12.1992, 89/14/0176; vgl. hiezu Rz 1167).
Abfindung an einen lästigen Gesellschafter
1459
Siehe unter "lästiger Gesellschafter" (Rz 1587).
Abgaben
1460
Siehe "Steuern" sowie zu nichtabzugsfähigen Abgaben
Rz 4847 ff.
Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB
1461
Derartige Ansprüche beruhen auf der ehelichen Beistandspflicht
des Ehegatten. Sie sind
familienhafter Natur und daher nicht abzugsfähig (VwGH
26.3.1985, 84/14/0059; VwGH
21.7.1993, 91/13/0163; siehe auch Rz 1147).
Ablösezahlungen zur Vermeidung des Militärdienstes
1462
Diese sind selbst dann nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung, wenn damit die
Förderung des Betriebes verbunden ist (VwGH 30.5.1989,
86/14/0139; VwGH 22.12.1989,
89/13/0235, jeweils betr. türkischen Militärdienst).
Absetzung für Abnutzung (AfA)
1463
Siehe Rz 3101 ff.
Abwehrkosten - Allgemeines
1464
Bei der Abgrenzung von als Betriebsausgabe anzuerkennenden
Abwehrkosten zu jenen, die
mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, ist zu
untersuchen, ob auch die
abgewehrten Aufwendungen Betriebsausgaben wären. Wenn dies der
Fall ist, sind auch die
Abwehrkosten Betriebsausgaben. Die Abwehrkosten stellen in jenem
Jahr Betriebsausgaben
dar, in dem sie anfallen. Der Zeitpunkt des Anfallens der
abgewehrten Aufwendungen ist
dabei irrelevant (VwGH 5.7.1955, 3493/53). Zuwendungen an den
Entschädigungsfonds
stellen Betriebsausgaben dar (§ 2 Abs. 2
Entschädigungsfondsgesetz BGBl. I Nr. 12/2001).
Abwehrkosten - Beispiele für abzugsfähige Zahlungen
1465
- Wahrung
des guten Rufes als Unternehmer (VwGH 11.5.1979, 0237/77, betr. Abdeckung
der Verluste eines Kunden durch einen Vermögensverwalter);
- Vermeidung
einer abzugsfähigen Betriebsausgabe (VwGH 5.7.1955, 3493/53);
- Vermeidung
einer Gewinnminderung oder Verlusterhöhung (VwGH 13.1.1967, 1142/66,
betreffend Anschaffungskosten von Betriebsvermögen,
hinsichtlich derer
Aktivierungspflicht besteht);
- Vermeidung
einer zwangsweisen Unternehmensschließung (VwGH 12.9.1989,
89/14/0087, betreffend Gründung einer für den Betrieb des
Steuerpflichtigen die
notwendige Gewerbeberechtigung aufweisende GmbH);
- Vermeidung
einer drohenden Betriebseinstellung (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096,
betreffend Erwerb eines Grundstückes zu einem überhöhten
Preis, wobei in Höhe der
Überbezahlung eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden
kann);
- Abwendung
der nachteiligen Folgen einer zwangsweisen Räumung eines
Geschäftslokales (VwGH 7.6.1957, 0458/55);
- Vermeidung
von (betrieblichen) Rentenzahlungen, Prozess- und Übersiedlungskosten
(VwGH 4.11.1960, 1471/59);
- Vermeidung
einer Darlehensforderung (VwGH 2.5.1958, 1090/56);
- Konkurrenzabwehr
(VwGH 12.9.1989, 89/14/0097);
- Übernahme
der Strafe für einen Klienten (VwGH 13.12.1989, 85/13/0041, durch einen
Wirtschaftstreuhänder wegen unvollständiger Abgabe von
Steuererklärungen).
Abwehrkosten - Beispiele für nichtabzugsfähige Zahlungen
1466
- Erhaltung
des persönlichen Rufes (VwGH 17.9.1974, 0168/74, betr. Bezahlung von
Spielschulden eines nahen Angehörigen durch einen
Rechtsanwalt);
- Aufwendungen
in Zusammenhang mit außerberuflichem Verhalten (VwGH 17.9.1990,
89/14/0130, betr. Aufwendungen eines Rechtsanwaltes zur
Vermeidung disziplinärer
Folgen durch die Rechtsanwaltskammer);
- Abwendung
völlig unbestimmter drohender Verluste (VwGH 7.6.1957, 0458/55; VwGH
4.11.1960, 1471/59);
- Bürgschaft
im privaten Bereich (VwGH 8.12.1949, 0310/47);
- Verwandtendarlehen
(VwGH 2.5.1958, 1090/56);
- Pflichtteilsansprüche
(VwGH 3.7.1991, 91/14/0108);
- Abschluss
einer Teilhaberversicherung bei einer Mitunternehmerschaft, die der Abwehr
von Erbenansprüchen dient (VwGH 15.12.1992, 88/14/0093, siehe
Abschn. 5.5.1.5.2);
- Vermeidung
nichtabzugsfähiger Aufwendungen (VwGH 27.10.1980, 2953/78).
Aktenkoffer, Aktentasche, Aktenmappe
1467
Die Aufwendungen sind bei ausschließlicher oder zumindest
weitaus überwiegender
betriebsbezogener Nutzung (zB Transport oder Aufbewahrung
betrieblich oder beruflich
verwendeter Unterlagen, wie zB Gerichtsakten eines
Rechtsanwaltes, steuerliche Unterlagen
eines Steuerberaters, Unterlagen eines auf Werkvertragsbasis
tätigen
Außendienstmitarbeiters, usw.) abzugsfähig.
Anbahnungsspesen
1468
Siehe "Bewirtungsspesen" sowie Rz 4702 ff und 4808 ff.
Angehörige
1469
Siehe Rz 1127 ff.
Anlaufkosten
1470
Siehe "Ingangsetzungskosten" (Rz 1561).
Antiquitäten
1471
Siehe Rz 4797 ff.
Anwaltskosten
1472
Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621),
"Rechtsberatungskosten" (Rz 1623) sowie "Strafen"
(Rz 1649).
Anzahlungen (auf Betriebsausgaben)
1473
Soweit nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 6 EStG 1988 Platz
greift (siehe hiezu Rz 1381 ff),
sind diese steuerlich wie die spätere Betriebsausgabe zu
behandeln. Ist diese sofort
abschreibbar, gilt dies auch für die Anzahlung im Jahr der
Bezahlung. Dabei muss jedoch im
Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung ernstlich damit gerechnet
werden, dass der die
Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben
ist (VwGH 22.1.1992,
91/13/0114).
Arbeitsessen
1474
Siehe Rz 4808 ff.
Arbeitskleidung
1475
Siehe "Kleidung" (Rz 1574).
Arbeitsmittel
1476
Siehe LStR 2002 Rz 277.
Arbeitszimmer
1477
Siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336.
Armbanduhr
1478
Siehe Rz 4710, Stichwort "Armbanduhr".
Arztkosten
1479
Siehe Krankheitskosten (Rz 1581).
Aufforstungskosten
1480
Siehe Rz 1407 ff.
Aufstockung eines Gebäudes
1481
Die diesbezüglichen Kosten stellen Herstellungsaufwand dar, der
nicht sofort, sondern nur im
Wege der AfA abzugsfähig ist (hinsichtlich von
Betriebsgebäuden siehe auch Rz 1398 ff).
Ausbildungskosten
1482
Siehe LStR 2002 Rz 358 bis 366.
Auskunftsbescheid („Advance Ruling“)
1482a
Der Verwaltungskostenbeitrag im Rahmen eines
Auskunftsbescheidverfahrens betreffend
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen,
Unternehmensgruppen und
Verrechnungspreisen (§ 118 BAO, „Advance Ruling“) ist als
Betriebsausgabe abzugsfähig.
Ausstellungen
1483
Aufwendungen für die Teilnahme an bzw. den Besuch von
Ausstellungen, Fachmessen usw.
sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig.
Autobahnvignette
1484
Die Aufwendungen sind im Ausmaß der betrieblichen Nutzung
abzugsfähig. Bei Ansatz von
Kilometergeld ist der Aufwand für Autobahnvignetten durch das
Kilometergeld abgegolten
(siehe auch LStR 2002 Rz 372).
Autofahrerklub
1485
Siehe "Beiträge" (Rz 1491).
Autogenes Training
1486
Siehe Rz 4712, Stichwort "Autogenes Training".
Autoradio
1487
Siehe Rz 4713, Stichwort "Autoradio".
Autotelefon
1488
Anschaffungs-, Einbau- und Betriebskosten sind im Umfang der
betrieblichen Verwendung
Betriebsausgaben.
Ballveranstaltung, Ballbesuch
1489
Siehe Rz 4714, Stichwort "Ballbesuch".
Begräbnis
1490
Kosten für das Begräbnis des Steuerpflichtigen sind keine
Betriebsausgaben.
Die Aufwendungen für das Begräbnis von im Dienst
verunglückten Arbeitnehmern sind
jedoch Betriebsausgaben.
Beiträge
1491
Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei
unmittelbarem Zusammenhang mit der
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit (VwGH 17.5.1989,
88/13/0038).
Einzelfälle:
- Sportvereine:
nicht abzugsfähig (VwGH 2.12.1970, 1223/70)
- Schulverein:
nicht abzugsfähig (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202)
- Autofahrerklub:
siehe Personenkraftwagen – Einzelfälle (Rz 1614)
- Politische
Parteien: siehe Rz 1420 sowie LStR 2002 Rz 239
- Freiwillige
Mitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
- Pflichtmitgliedschaft
zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
Beratungskosten
1492
Siehe “Rechtsberatung" (Rz 1623), “Steuerberatung"
(Rz 1646).
Bereitstellungszinsen
1493
Zinsen für die Bereithaltung von Kapital bei Kreditzusagen sind
sofort Betriebsausgaben und
müssen nicht auf die voraussichtliche Kreditlaufzeit verteilt
werden (zu verteilungspflichtigen
Aufwendungen siehe Rz 1381 ff).
Berufskleidung
1494
Siehe "Kleidung" (Rz 1577).
Berufskrankheit
1495
Siehe "Krankheitskosten" (Rz 1581).
Berufsrisikoversicherung
1496
Siehe "Versicherung" (Rz 1682) sowie Rz 1270.
Berufsverbände
1497
Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz
1412 ff.
Beschädigung privater Wirtschaftsgüter
1498
Siehe "Verlust privater Wirtschaftsgüter" (Rz 1677).
Besserungskapital
1499
Besserungskapital, das an Not leidende Unternehmen zum Zwecke
ihrer Sanierung gezahlt
wird oder in einem Forderungsnachlass besteht und im Falle der
Besserung der
wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens zurückgezahlt
werden soll, ist grundsätzlich
zu aktivieren; siehe hiezu auch Rz 2382 ff.
Betreuung
1499a
Siehe „Pflegetätigkeit“, Rz 1616.
Betriebsausflug des Personals
1500
Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind als
freiwilliger Sozialaufwand
abzugsfähig (vgl. VwGH 15.11.1995, 92/13/0316). Zur
Steuerfreiheit oder Steuerpflicht beim
Dienstnehmer vgl. LStR 2002 Rz 78.
Betriebsratsfonds
1501
Siehe Rz 1297.
Betriebssteuern
1502
Siehe "Steuern" (Rz 1647).
Betriebsunterbrechungsversicherung
1503
Siehe Rz 1271.
Betrug eines Gesellschafters
1504
Kosten, die einem Gesellschafter aus seinem eigenen
betrügerischen Vorgehen gegen seine
Mitgesellschafter erwachsen, stellen für ihn keine
Betriebsausgaben dar (VwGH 13.11.1953,
1262/51, betr. aus einer unredlichen Geschäftsführung
resultierende Aufwendungen für
einen Zivilrechtsstreit).
Bewirtungskosten
1505
Siehe Rz 4814 ff.
Bilder
1506
Siehe "Kunstwerke" (Rz 1586).
Bildungsfreibetrag
1507
Siehe Rz 1352 ff.
Blumenspenden
1508
Siehe auch "Geschenke" (Rz 1548) sowie Rz 4715
"Blumenspenden".
Brillen
1509
Die Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, selbst wenn die Brille
für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit unentbehrlich ist und ausschließlich in
diesem Zusammenhang verwendet
wird (VwGH 28.2.1995, 94/14/0154, betr. Bifokalbrille). Dies
gilt auch für entsprechende
Reparaturkosten (VwGH 15.2.1983, 82/14/0135). Die Aufwendungen
sind jedoch
abzugsfähig bei entsprechender betrieblicher oder beruflicher
Veranlassung wie zB
Schutzbrillen, Bildschirmbrillen, usw.
Bücher
1510
Siehe Stichwörter "Fachbücher, Fachzeitschriften" (Rz
1525)
Bürgschaft
1511
Bei betrieblicher Veranlassung des Eingehens der Bürgschaft
sind die entsprechenden
Aufwendungen abzugsfähig (VwGH 23.10.1990, 90/14/0080).
Eine Bürgschaftsverpflichtung ist dann als notwendiges
Privatvermögen anzusehen, wenn die
Bürgschaft vom Unternehmer für Verwandte überwiegend aus
persönlichen (privaten)
Gründen eingegangen wird (VwGH 20.9.1988, 87/14/0168; VwGH
23.10.1990, 90/14/0080).
Bei beratenden Berufen (zB Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater)
gehört das Eingehen einer
Bürgschaftsverpflichtung idR nicht zu den beruflichen
Obliegenheiten (vgl. VwGH 20.4.1993,
92/14/0232, betr. Steuerberater; VwGH 19.5.1994, 92/15/0171
betr. Notar; VwGH
25.4.1995, 91/14/0239, betr. Rechtsanwalt). Dies gilt selbst
dann, wenn durch die
Bürgschaftsübernahme eine drohende Insolvenz des Klienten
verhindert und dadurch eine
bereits bestehende Honorarforderung gesichert werden soll (VwGH
22.2.1993, 92/15/0051;
VwGH 21.3.1996, 95/15/0092).Die diesbezüglichen Aufwendungen
können bei einem
Rechtsanwalt jedoch betrieblich sein, wenn dieser seinen
Klienten nur durch die
Bürgschaftsübernahme gewinnen oder halten konnte (VwGH
21.3.1996, 95/15/0092; VwGH
30.9.1999, 97/15/0101).
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Aufwendungen für
eine Bürgschaft zu Gunsten
der Gesellschaft grundsätzlich auf die Beteiligung zu
aktivieren (siehe auch LStR 2002 Rz
338). Bürgschaftszahlungen eines ehemaligen
Gesellschafter-Geschäftsführers sind nicht
abzugsfähig (VwGH 24.07.2007, 2006/14/0052).
Bürgschaftszahlungen von Mitunternehmern, die diese auf Grund
einer Bürgschaft für die
Personengesellschaft zu leisten haben, stellen keine
Betriebsausgabe dar, sondern erhöhen
als Einlage das Kapitalkonto (VwGH 25.9.1985, 83/13/0186).
Überträgt ein Kommanditist
seinen Anteil unentgeltlich, so führt die Bürgschaftszahlung
nach der unentgeltlichen
Übertragung zu einer nachträglichen Einlage zu Gunsten des
Kapitalkontos des
Rechtsnachfolgers (VwGH 17.12.1998, 97/15/0122).
Computer
1512
Die Aufwendungen für die Anschaffung einschließlich des
Zubehörs (zB Disketten, Drucker,
Modem, Scanner) sind Betriebsausgaben, wenn die betriebliche
Nutzung eindeutig feststeht.
Dies ist dann der Fall, wenn er am Betriebsort des Unternehmers
ortsfest eingesetzt wird. In
einem derartigen Fall besteht auch kein Aufteilungsverbot.
Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen
aufgestellt sind, sind die
betriebliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten
Veranlassung) und das Ausmaß der
betrieblichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Eine
Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist
gegebenenfalls nach entsprechenden
Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser
Schätzung ist angesichts der
breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger
Maßstab anzuwenden. Dabei ist
unter anderem zu berücksichtigen, ob das Gerät von in
Ausbildung stehenden
Familienangehörigen des Steuerpflichtigen für
Ausbildungszwecke verwendet wird oder
inwieweit Internetanschlüsse verwendet werden, für die keine
berufliche Notwendigkeit
besteht. Bei der Schätzung ist das Parteiengehör zu wahren (VwGH
26.5.1999, 98/13/0138).
Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon
auszugehen, dass die private
Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des
Steuerpflichtigen stationierten
Computers mindestens 40% beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen
eine niedrigere private
Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen
bzw. glaubhaft zu machen.
Ein Computer, der durch die bloße Absicht des
Steuerpflichtigen, den Umgang mit dem Gerät
zu erlernen, angeschafft wurde, begründet nicht notwendiges
Betriebsvermögen (VwGH
26.11.1996, 92/14/0078).
Damnum (Darlehensabgeld, Disagio)
1513
Nach § 6 Z 3 EStG 1988 sind die Aufwendungen zwingend auf die
Laufzeit des Vertrages zu
verteilen (vgl. auch Rz 2403).
Darlehensforderung, Darlehensverlust
1514
Eine Darlehensforderung gehört dann zum notwendigen
Betriebsvermögen, wenn bei der
Hingabe des Darlehens betriebliche Interessen im Vordergrund
stehen (VwGH 13.12.1963,
0865/61). Eine Darlehensforderung ist dann als notwendiges
Privatvermögen anzusehen,
wenn der Unternehmer das Darlehen Verwandten überwiegend aus
persönlichen (privaten)
Gründen gewährt (VwGH 20.9.1988, 87/14/0168; VwGH 23.10.1990,
90/14/0080).
Wird unter Vorwegnahme einer Erbschaft ein Betriebsvermögen
unentgeltlich an ein Kind
übertragen und diesem aufgetragen, den Anspruch eines anderen
Kindes in der Weise zu
befriedigen, dass es die Forderung des abzufindenden Kindes in
der Bilanz als Darlehen
ausweist, so handelt es sich bei dem Darlehen um keine
Betriebsschuld. Die damit
zusammenhängenden Aufwendungen (Zinsen, Wertsicherungsbeträge)
sind keine
Betriebsausgaben (VwGH 4.11.1980, 0804/80).
Ist die Darlehensgewährung betrieblich veranlasst, ist auch der
entsprechende
Darlehensverlust steuerlich beachtlich (VwGH 19.3.1980,
2143/77). Bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 liegt die
Gewinnminderung in dem Zeitpunkt
vor, in welchem der Verlust feststeht (VwGH 13.5.1981, 2535/80).
Für den Betriebsausgabencharakter eines Freiberuflers in
Zusammenhang mit
Darlehensgewährungen zu Gunsten von Klienten kommt es
entscheidend darauf an, ob ein
bestimmtes Verhalten in Ausübung des Berufes gesetzt wird oder
ob die Berufsausübung
dazu nur eine Gelegenheit schafft. Das Vorstrecken diverser
Gebühren ist dabei als in
Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes getätigt anzusehen.
Keine Betriebsausgabe
stellt hingegen das Vorstrecken eines Geldbetrages zur
Vermeidung einer drohenden
Insolvenz eines Klienten (VwGH 28.1.1998, 95/13/0260) sowie die
Gewährung eines
Darlehens an einen anderen Rechtsanwalt, mit dem ein Anwalt
anlässlich eines Prozesses
(als Vertreter einer anderen Prozesspartei) zu tun hat (VwGH
15.2.1984, 81/13/0150), dar.
Zu Darlehensverträgen unter nahen Angehörigen siehe auch Rz
1214 ff.
Depotgebühren
1515
Depotgebühren sind Betriebsausgaben, wenn sie für im
Betriebsvermögen befindliche
Wertpapiere anfallen, deren Erträge nicht der Endbesteuerung
unterliegen (siehe Rz 4853
ff).
Diäten (als Verpflegungsmehraufwendungen)
1516
Siehe Rz 1378 ff sowie LStR 2002 Rz 297 ff.
Diebstahl
1517
Siehe "Veruntreuung" (Rz 1689)
1517a
Diversionszahlungen sind nicht abzugsfähig (vgl. LStR 2002 Rz
385).
Doppelte Haushaltsführung, Doppelwohnsitz
1518
Siehe LStR 2002 Rz 341 bis 352.
1518a
Ist von Beziehern betrieblicher Einkünfte ein Service-Entgelt
für die E-Card (E-Card-Gebühr,
§ 31 ASVG) zu leisten, liegen Betriebsausgaben gemäß § 4
Abs. 4 Z 1 lit a vor (vgl. Rz 243
der Lohnsteuerrichtlinien 2002). Die Einhebung eines derartigen
Service-Entgelts ist jedoch
gemäß § 109 GSVG sowie § 101a BSVG jeweils an
Satzungsermächtigungen geknüpft. Von
derartigen Satzungsermächtigungen wurde derzeit nicht Gebrauch
gemacht.
Einrichtungsgegenstände im häuslichen Arbeitszimmer
1519
Siehe LStR 2002 Rz 327.
Eintreibungskosten
1520
Kosten für die Einbringung betrieblicher Forderungen sind
Betriebsausgaben. Dies gilt auch
dann, wenn sie nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit
gesetzt werden. Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Aufwendungen in
unmittelbarem Zusammenhang mit
Einbringungsmaßnahmen erwachsen, was dann nicht der Fall ist,
wenn der Gläubiger
Aufwendungen tätigt, die dem Schuldner zusätzliches Einkommen
verschaffen sollen,
welches ihn in weiterer Folge in die Lage versetzen soll, seine
Schulden zu begleichen
(VwGH 4.4.1990, 86/13/0116).
Erbauseinandersetzung, Erbschaftsregelung
1521
Die dadurch anfallenden Kosten sind deshalb keine
Betriebsausgabe, weil sie lediglich die
Privatsphäre bzw. einen nicht der Einkommensteuer
unterliegenden Vermögenszuwachs
betreffen (VwGH 19.9.1990, 89/13/0021). Sie sind somit auch dann
nicht abzugsfähig, wenn
sie einen zum Nachlass gehörenden Betrieb betreffen. Dies
betrifft auch damit im
Zusammenhang stehende Anwalts- und Prozesskosten sowie die
Erfüllung von
Pflichtteilsansprüchen (VwGH 3.7.1991, 91/14/0108).Die
Zahlungen sind auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie ein Erbe aus nachträglichen
Honorareinnahmen zu leisten hat
(VwGH 8.2.1977, 0122/77).
Erhaltungsaufwendungen
1522
sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, soweit sie nicht den
zwingend auf 10 Jahre zu
verteilenden Instandsetzungsaufwendungen iSd § 4 Abs. 7 EStG
1988 zuzuordnen sind
(siehe auch Rz 1398 ff).
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