|
 
Erpressung
1523
Die diesbezüglichen finanziellen Folgen gehören zwar idR in den Bereich der privaten
Lebensführung, jedoch sind betrieblich veranlasste Ausnahmen denkbar, zB Drohungen mit
- Geheimnisverrat an die Konkurrenz;
- Beschädigung oder Zerstörung von Wirtschaftsgütern;
- Vergiftung von durch den Betrieb erzeugten (bereits in Letztverbrauchermärkte
gelangten) Lebensmitteln.
Siehe auch unter "Lösegeld" (Rz 1594)
EU-Geldbußen
1523a
EU-Geldbußen, die wegen Wettbewerbsverstößen von der Europäischen Kommission
verhängt werden, sind insoweit als Betriebsausgabe anzuerkennen, als sie einen
Abschöpfungsanteil enthalten (Abschöpfung des rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen
Vorteils bzw. der Bereicherung).
Euro-Umstellung
1524
Kursverluste sind zum 31. Dezember 1998 auszuweisen und sofort steuerwirksam.
Nach Art. III des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 126/1998, ist in Zusammenhang
mit der Währungsumstellung eine Bildung von Rückstellungen unzulässig.
Event-Marketing
1524a
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Events anfallen, sind abzugsfähig, wenn der
Anlass der Veranstaltung dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist und Event-Marketing im
Rahmen eines Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt wird, das
Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten firmen- und
produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu vermitteln. Zur Bewirtung im
Rahmen von Marketing-Events siehe Rz 4819 und 4823.
Fachbücher, Fachliteratur, Fachzeitschriften
1525
Abzugsfähige Aufwendungen liegen dann vor, wenn sie derart auf die spezifischen
betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sind, dass ihnen
die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu
befriedigen (VwGH 22.3.1991, 87/13/0074). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die
Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung,
ist den Aufwendungen zur Gänze die Abzugsfähigkeit zu versagen (VwGH 27.5.1999,
97/15/0142). Betreffen derartige Aufwendungen sowohl die selbständige als auch die
nichtselbständige Tätigkeit, hat eine Aufteilung auf beide Einkunftsquellen zu erfolgen
(VwGH 29.5.1996, 93/13/0008).
Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie mit einem Hochschulstudium
(ausgenommen Fachhochschule oder Postgradualer Lehrgang) oder dem Besuch einer
allgemeinbildenden höheren Schule in Zusammenhang stehen (vgl. Rz 1350 f).
Im Übrigen siehe LStR 2002, Rz 353, Stichwort Fachliteratur, sowie Rz 4736, Stichwort
Literatur.
Fachmesse
1526
Siehe "Ausstellung" (Rz 1483).
Fahrrad
1527
Ein Fahrrad gehört bei betrieblicher Veranlassung unter den gleichen Voraussetzungen zum
Betriebsvermögen wie ein KFZ (kein Aufteilungsverbot).
Es ist zu prüfen, ob in den Anschaffungskosten - ähnlich wie bei teuren Kraftfahrzeugen -
eine so genannte "Luxustangente" enthalten ist (VwGH 17.9.1997, 94/13/0001, betr. ein
Fahrrad mit Anschaffungskosten von 13.000 S). Aufwendungen für die Freizeitgestaltung,
wie zB Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, fallen unter
das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Ein diesem Grundsatz
entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt
wird, ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen (VwGH 24.6.1999, 94/15/0196, betr. Mountain-
Bike eines Sportlehrers).
Es bestehen keine Bedenken, wenn zur Schätzung der Kosten aus der betrieblichen Nutzung
eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrades (keine überwiegende betriebliche
Nutzung) jene Kilometersätze herangezogen werden, die die Reisegebührenvorschrift 1955
für eine Fahrradnutzung für die ersten fünf Kilometer vorsieht. Es sind dies 0,24 Euro pro
Kilometer. Die Schätzung durch Ansatz dieser Kilometergelder ist mit 480 Euro im (vollen)
Wirtschaftsjahr begrenzt. Dieser Betrag entspricht auf Grundlage der 0,24 Euro pro Kilometer
einem betrieblichen Einsatz von 2.000 Kilometern.
Die Kosten aus der betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden
Fahrrades (überwiegende betriebliche Nutzung) können nur in tatsächlicher Höhe
berücksichtigt werden.
Fahrtkosten
1528
- Wohnsitz-Betrieb: Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben, sofern der Betriebsinhaber
nicht aus persönlichen Gründen seinen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom
Betriebsort (bis 120 km = Einzugsbereich) gewählt hat (vgl. VwGH 21.12.1989,
86/14/0118; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018).
Beispiele aus der Judikatur für persönliche Gründe:
- Vorhandensein eines Hauses (VwGH 21.12.1956, 1281/55);
- familiäre Rücksichten (VwGH 2.7.1967, 0174/67);
- aus gesundheitlichen Gründen gewählter Sommerwohnsitz (VwGH 20.11.1959,
0197/58);
- in Kürze geplanter Ruhestand (VwGH 17.12.1969, 1642/68)
- Wehrdienstverpflichtung (VwGH 1.7.1981, 81/13/0046);
- Beibehaltung eines entfernten Wohnsitzes über 10 Jahre hin (VwGH 10.12.1965,
1479/65)
- Zweitwohnsitz Betriebsstätte: Wird dieser Wohnsitz nur zeitweise (zB als
Sommerwohnung) verwendet, sind lediglich die Kosten vom näher gelegenen
Hauptwohnsitz anzuerkennen (VwGH 21.9.1988, 85/13/0064).
- Betriebsstätte-Betriebsstätte: Derartige Fahrten sind ohne Einschränkungen absetzbar
(VwGH 8.10.1991, 88/14/0023).
- Betriebsstätte - sonstiger Einsatzort: Die Kosten sind ohne Beschränkung absetzbar.
- Sonstige Betriebsfahrten: Bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher
Veranlassung sind die entsprechenden Aufwendungen anzuerkennen (VwGH 21.12.1989,
86/14/0118).
- Untertägige Heimfahrten: Derartige Fahrten (zB zum Mittagessen) sind grundsätzlich
keine Betriebsausgaben, außer es treten beruflich bedingte große Intervalle in der
Arbeitszeit auf. Dies ist zB bei vormittags probenden und abends auftretenden Künstlern
oder bei einem Arzt mit unregelmäßigen Dienstzeiten der Fall (VwGH 7.4.1970, 1566/69).
- Zu Fahrtkosten im Zusammenhang mit am selben Ort ausgeübter selbständiger und
nichtselbständiger Tätigkeit siehe Rz 1614.
- Wahl des Verkehrsmittels ist dem Abgabepflichtigen freigestellt. Fahrtkosten für
öffentliche Verkehrsmittel sind demnach in Höhe der tatsächlichen Ausgaben
Betriebsausgaben (kein Abstellen auf billigstes öffentliches Verkehrsmittel, sodass auch
die Kosten einer Bahnkarte erster Klasse bzw. bei Flugreisen bspw. ein Ticket der
"Business-Class" abzugsfähig sind). Bei Netzkarten kommt es insoweit zu einer
Durchbrechung des Aufteilungsverbotes, als der auf die betriebliche oder berufliche
Verwendung entfallende Anteil abzugsfähig ist (VwGH 27.3.1996, 92/13/0205).
- Reisekosten: Zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen sowie
Nächtigungskosten als Betriebsausgaben siehe Rz 1378 ff sowie LStR 2002,
Rz 297 bis 318 (nach Maßgabe der für selbständig Tätige anzuwendenden Aussagen).
Familienheimfahrten
1529
Siehe LStR 2002, Rz 354 bis 356.
Fernsehapparat
1530
Siehe Rz 4718, Stichwort "Fernsehapparat".
Finanzierungskosten
1531
Siehe Rz 1421 ff.
Firmenwert
1532
Zur Abschreibbarkeit siehe Rz 3187 ff.
Fitness-Studio
1533
Siehe Rz 4719, Stichwort "Fitness-Studio".
Flugzeug
1534
Siehe Rz 4783 ff.
Forschungsaufwendungen
1535
Siehe Rz 1298 ff.
Forschungszuwendungen
1536
Siehe Rz 1330 ff.
Fotoapparat, Filmkamera
1537
Siehe Rz 4720, Stichwort "Fotoapparat, Filmkamera".
Freimachungskosten
1538
Abfindungs- bzw. Ablösezahlungen zur Freimachung eines Gebäudes von bestehenden
Bestandsrechten sind auf das Gebäude zu aktivieren (VwGH 5.7.1955, 3943/53).
Freiwilliger Sozialaufwand
1539
Dieser ist idR als Betriebsausgabe abzugsfähig (zB Gewährung von Betriebsausflügen,
Veranstaltung von Weihnachtsfeiern usw.).
Beim Arbeitnehmer sind diese Leistungen prinzipiell steuerpflichtiger Arbeitslohn (vgl.
VwGH 29.5.1985, 83/13/0201, sowie LStR 2002, Rz 667). Zur Steuerfreiheit derartiger
Leistungen siehe LStR 2002, Rz 75 bis 104.
Freiwillig geleistete Aufwendungen
1540
Auch ohne rechtliche Verpflichtung geleistete Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn
sie ausschließlich oder überwiegend durch den Betrieb veranlasst sind, wie zB in Kulanzoder
Versicherungsfällen (VwGH 11.5.1979, 0237/77; vgl. auch Rz 4839). Aus familiären
Gründen geleistete freiwillige Aufwendungen sind jedoch gemäß § 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig (VwGH 18.3.1966, 2126/65).
Führerschein
1541
Siehe Rz 4721, Stichwort "Führerschein".
Garagierung
1542
Siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614).
Gästehaus
1543
Siehe Rz 4814 ff.
Gebäude
1544
Siehe Rz 479 ff.
Geburtstagsfeier
1545
Siehe Rz 4723, Stichwort "Geburtstagsfeier".
Geldbeschaffungskosten
1546
Siehe Rz 1421 ff; zum "Damnum" siehe dieses Stichwort Rz 1513 sowie 2403. Zur
Verteilungspflicht (§ 4 Abs. 6 EStG 1988) siehe Rz 1381 ff.
Geldstrafen
1547
Siehe "Strafen" (Rz 1649).
Geschenke
1548
Betriebsausgaben liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Geschenkgewährung
überwiegend Entgeltcharakter hat und das Schenkungsmoment in den Hintergrund tritt (vgl.
zB VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Vom Steuerpflichtigen ist der Entgeltcharakter jedenfalls
nachzuweisen. Da eine freiberufliche Tätigkeit von einem besonderen Vertrauen des
Auftraggebers in die Fähigkeiten und Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet ist,
kommt den von diesem gewährten Sachgeschenken keine für die Auftragserteilung
maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).
Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl.
VwGH 19.11.1979, 0237/77, betr. Weihnachtsgeschenke).
Beispiele für gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähige Geschenke siehe Rz 4813.
Gewinnanteile
1549
Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters sind für den Inhaber des Unternehmens
Betriebsausgaben (siehe "Stille Beteiligung", Rz 1648).
Gläubigerschutzverband
1550
Beiträge hiezu sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig
(VwGH 25.9.1964, 0700/64, betr. Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Goldkauf eines Zahnarztes
1551
Die Beschaffung eines Goldvorrates zur Deckung eines langjährigen Goldbedarfes ist
ungewöhnlich und führt zu keiner Betriebsausgabe (VwGH 14.1.1992, 91/14/0178, betr. 19-
jährigen Zeitraum).
Grund und Boden
1552
Aufwendungen, die mit Grund und Boden in Zusammenhang stehen, aber nicht dessen
Wertänderung betreffen, sind auch bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG 1988 Betriebsausgaben. Somit sind zwar Prozesskosten zur
Verteidigung des Eigentums am Grund und Boden Betriebsausgaben (VwGH 2.4.1979,
3429/78), nicht hingegen Prozesskosten aus Anlass des Erwerbs oder der Veräußerung, weil
sie entweder die Anschaffungskosten erhöhen oder den Veräußerungserlös mindern.
Gründungskosten
1553
Siehe "Ingangsetzungskosten" (Rz 1561).
Haftpflichtversicherung
1554
Siehe Rz 1271.
Hallenbad
1555
Betriebsausgaben liegen vor, wenn das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines
Hotelbetriebes gehört (gilt sinngemäß auch für Sauna, Solarium usw.). Hinsichtlich der
Nichtabzugsfähigkeit siehe Rz 4724.
Handy
1556
Siehe "Telefonkosten" (Rz 1657).
Hausgehilfin
1557
Siehe "Kinderbetreuung, Kindermädchen" (Rz 1572).
Hypothekarverschreibung
1558
Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein betriebliches Darlehen sind
Betriebsausgaben (VwGH 7.7.1971, 0734/69). Zur Frage der Verteilungspflicht vgl.
Rz 1382 ff.
Incentive-Reisen
1559
Derartige Reisen, mit denen Geschäftspartner oder freie Mitarbeiter (insbesondere
Geschäftsvermittler) für erfolgreiches Tätigwerden belohnt werden, führen idR zu
Betriebsausgaben. Sie stellen auch dann keine Repräsentationaufwendungen dar, wenn der
Aufwand ganz oder zum Teil unter "Bewirtung" subsumiert werden könnte (siehe hiezu
Rz 4818).
Derartige Aufwendungen sind jedoch dann nicht absetzbar, wenn der
Repräsentationscharakter überwiegt bzw. kein Nachweis erbracht werden kann, dass
Reiseeinladungen eindeutig auf Kundenwerbung gerichtet sind (VwGH 16.11.1993,
93/14/0138, betr. Einladungen eines Bandagistenunternehmers an Fachärzte zu
Auslandsreisen).
Beim zur Reise Eingeladenen stellt die Einladung idR eine Betriebseinnahme dar.
Informationskosten
1560
Siehe Rz 4821 ff.
Ingangsetzungskosten
1561
Diese sind idR sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Siehe aber Rz 2403 ff.
Instandsetzungsaufwendungen
1562
Instandsetzungsaufwendungen auf Betriebsgebäude zählen grundsätzlich zu den sofort
absetzbaren Betriebsausgaben, sofern nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 7 EStG 1988
(zwingende Zehn-Jahres-Verteilung für Wohngebäude) zur Anwendung kommt. Zur
Abgrenzung zu Herstellungskosten siehe Abschn. 5.5.9.1 und 21.4.4.
Nach der Betriebsaufgabe in ehemaligen, nunmehr privat genutzten Betriebsräumlichkeiten
vorgenommene Aufwendungen sind selbst dann keine Betriebsausgaben, wenn sie der
Behebung eines durch die Betriebsausübung verursachten Schadens dienen
(VwGH 11.12.1984, 84/14/0004).
Interessensvertretung
1563
Siehe Rz 1412 ff.
Internet
1564
Aufwendungen für die Internet-Nutzung sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung
abzugsfähig. Zur Internet-Nutzung vom häuslichen Arbeitszimmer aus siehe
LStR 2002, Rz 367.
Investitionsfreibetrag
1565
Siehe Rz 3701 ff.
Jagd, Jagdpacht
1566
Aufwendungen, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil für Zwecke anfallen, die in keinem
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen (zB persönliche Jagdausübung, Jagd
durch Bekannte), sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (VwGH 1.12.1992,
92/14/0149, betr. Hotelbetrieb). Dies gilt selbst dann, wenn sich Jagdeinladungen auf den
Abschluss von Geschäften förderlich auswirken. Diesfalls liegen nichtabzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen vor (siehe Rz 4808 ff).
Jahresnetzkarte
1567
Die diesbezüglichen Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen
Verwendung abzugsfähig (VwGH 27.3.1996, 92/13/0205). Hinsichtlich der Qualifikation der
Zurverfügungstellung an einen Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil siehe LStR 2002 Rz 714.
Jubiläum
1568
- Firmenjubiläum: Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind -
vorbehaltlich des § 20 EStG 1988 - Betriebsausgaben (siehe auch Rz 4821 ff und 4825 f).
- Arbeitnehmerjubiläum: Zuwendungen an langjährig im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
sind (steuerpflichtiger) Arbeitslohn und - sofern nicht durch außerbetriebliche Gründe (zB
Angehörigeneigenschaft) beeinflusst - Betriebsausgaben.
Kammerbeiträge
1569
Siehe Rz 1412 ff.
Kfz-Aufwendungen
1570
Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).
Kilometergeld
1571
Siehe LStR 2002 Rz 289 und Rz 371, und Stichwort "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).Zur
Höhe siehe LStR 2002 Rz 1404. Die mit BGBl. I Nr. 115/2005 festgesetzten Werte (Pkws und
Kombis: 0,376 Euro; Mitbeförderungszuschlag: 0,045 Euro; Motorräder bis 250 ccm
Hubraum: 0,119 Euro; Motorräder über 250 ccm Hubraum: 0,212 Euro) sind ab
28. Oktober 2005 anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Beträge gemäß § 10
Abs. 3 und 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 für Betriebsausgaben auf volle Cent
aufgerundet werden (vgl. LStR 2002 Rz 371).
Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen
1572
Siehe Rz 4729, Stichwort "Kinderbetreuung".
Kirchenbeitrag
1573
Siehe Rz 4730, Stichwort "Kirchenbeitrag".
Kleidung
1574
Kleidung gehört idR zu den Aufwendungen der Lebensführung; dies gilt selbst dann, wenn
sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (VwGH 17.9.1990,
89/14/0277; VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Siehe Rz 4731, Stichwort "Kleidung".
Selbst der Umstand, dass ein Kameramann seine Motive oft aus Extrempositionen
aufnehmen muss, etwa auch im Schlamm liegend oder im Wasser stehend, führt nicht dazu,
dass Aufwendungen für die Reinigung verschmutzter (bürgerlicher) Kleidung als
Werbungskosten anerkannt werden (VwGH 26.9.2000, 94/13/0171).
Ein als Betriebausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um
typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Darunter fallen ua.:
- Arbeitsschutzkleidung: Schutzhelm, Asbestanzug, Fleischerschürze, spezielle Kleidung für
Bedienstete der Müllabfuhr, des Straßendienstes, usw. (vgl. zB VwGH 10.10.1978,
0167/76);
- typische Berufskleidung: Uniform, Arbeitsmantel, Leinenhose und weißer Mantel eines
Arztes, Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder Staatsanwaltes (vgl. zB
VwGH 10.10.1978, 0167/76);
- Bekleidungsstücke mit "Uniformcharakter" (zB Trachtenbekleidung einer
Volksmusikgruppe mit Hinweis auf Gruppennamen, Einheitskleidung einer
Firmengruppe);
- Bekleidungsstücke, die als Kostüm eines Schauspielers einer von ihm verkörperten Rolle
dienen, bei Ausschluss einer privaten Verwendungsmöglichkeit (VwGH 10.9.1998,
96/15/0198, betr. Damenbekleidung eines männlichen Schauspielers).
Die Anschaffung von Kleidung für einen Dienstnehmer ist prinzipiell auch dann
Betriebsausgabe, wenn die Merkmale der Berufskleidung nicht vorliegen. Diesfalls liegt
jedoch ein Sachbezug vor (VwGH 11.4.1984, 83/13/0084). Siehe auch LStR 2002, Rz 322
(Berufskleidung) sowie LStR 2002 Rz 323 (Reinigung von Berufskleidung).
Kongress
1575
Siehe "Studienreisen" (Rz 1651).
Konventionalstrafe
1576
Siehe "Strafen" (Rz 1649).
Konversationslexikon
1577
Siehe "Fachliteratur" (Rz 1525).
Kosmetika
1578
Siehe Rz 4732, Stichwort "Kosmetika".
Körperbehinderung
1579
Siehe Rz 4733, Stichwort "Körperbehinderung", sowie LStR 2002, Rz 839 bis 864.
Kraftfahrzeug
1580
Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff)
Krankheitskosten
1581
Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine
typische Berufskrankheit vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf
eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142).
Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung und Kräftigung der
Gesundheit (Genesungsurlaub) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die
Lebensführung (VwGH 6.10.1970, 0007/69). Bei Berufskrankheiten sind die entsprechenden
Aufwendungen Betriebsausgaben (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128); ein Herzinfarkt oder ein
berufsbedingter Nervenzusammenbruch sind jedoch keine Berufskrankheiten.
Zur Qualifikation als außergewöhnliche Belastung siehe weiters LStR 2002, Rz 902 bis 904.
Kranzspenden
1582
Derartige Aufwendungen sind hinsichtlich verstorbener Klienten (VwGH 7.12.1962, 1574/62)
und Arbeitnehmer (VwGH 23.5.1966, 1829/65) abzugsfähig.
Kreditgewährung an Kunden
1583
Siehe "Bürgschaft" (Rz 1511) und "Darlehen" (Rz 1514).
Kulanzleistung
1584
Siehe Rz 4839.
Kulturveranstaltung, Kinobesuch
1585
Siehe Rz 4734, Abschn. "Kulturveranstaltung".
Kunstwerke, Bilder
1586
Siehe Rz 4735, Stichwort "Kunstwerke".
Lästiger Gesellschafter
1587
Siehe Rz 5998 f.
Lebensversicherung
1588
Siehe Rz 1267 f.
Legate
1589
Siehe "Erbauseinandersetzung" (Rz 1521).
|