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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

Erpressung

1523

Die diesbezüglichen finanziellen Folgen gehören zwar idR in den Bereich der privaten
Lebensführung, jedoch sind betrieblich veranlasste Ausnahmen denkbar, zB Drohungen mit

  • Geheimnisverrat an die Konkurrenz;
  • Beschädigung oder Zerstörung von Wirtschaftsgütern;
  • Vergiftung von durch den Betrieb erzeugten (bereits in Letztverbrauchermärkte
    gelangten) Lebensmitteln.

Siehe auch unter "Lösegeld" (Rz 1594)

EU-Geldbußen

1523a

EU-Geldbußen, die wegen Wettbewerbsverstößen von der Europäischen Kommission
verhängt werden, sind insoweit als Betriebsausgabe anzuerkennen, als sie einen
Abschöpfungsanteil enthalten (Abschöpfung des rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen
Vorteils bzw. der Bereicherung).

Euro-Umstellung

1524

Kursverluste sind zum 31. Dezember 1998 auszuweisen und sofort steuerwirksam.
Nach Art. III des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 126/1998, ist in Zusammenhang
mit der Währungsumstellung eine Bildung von Rückstellungen unzulässig.

Event-Marketing

1524a

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Events anfallen, sind abzugsfähig, wenn der
Anlass der Veranstaltung dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist und Event-Marketing im
Rahmen eines Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt wird, das
Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten firmen- und
produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu vermitteln. Zur Bewirtung im
Rahmen von Marketing-Events siehe Rz 4819 und 4823.

Fachbücher, Fachliteratur, Fachzeitschriften

1525

Abzugsfähige Aufwendungen liegen dann vor, wenn sie derart auf die spezifischen
betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sind, dass ihnen
die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu
befriedigen (VwGH 22.3.1991, 87/13/0074). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die
Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung,
ist den Aufwendungen zur Gänze die Abzugsfähigkeit zu versagen (VwGH 27.5.1999,
97/15/0142). Betreffen derartige Aufwendungen sowohl die selbständige als auch die
nichtselbständige Tätigkeit, hat eine Aufteilung auf beide Einkunftsquellen zu erfolgen
(VwGH 29.5.1996, 93/13/0008).
Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie mit einem Hochschulstudium
(ausgenommen Fachhochschule oder Postgradualer Lehrgang) oder dem Besuch einer
allgemeinbildenden höheren Schule in Zusammenhang stehen (vgl. Rz 1350 f).
Im Übrigen siehe LStR 2002, Rz 353, Stichwort Fachliteratur, sowie Rz 4736, Stichwort
Literatur.

Fachmesse

1526

Siehe "Ausstellung" (Rz 1483).

Fahrrad

1527

Ein Fahrrad gehört bei betrieblicher Veranlassung unter den gleichen Voraussetzungen zum
Betriebsvermögen wie ein KFZ (kein Aufteilungsverbot).
Es ist zu prüfen, ob in den Anschaffungskosten - ähnlich wie bei teuren Kraftfahrzeugen -
eine so genannte "Luxustangente" enthalten ist (VwGH 17.9.1997, 94/13/0001, betr. ein
Fahrrad mit Anschaffungskosten von 13.000 S). Aufwendungen für die Freizeitgestaltung,
wie zB Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, fallen unter
das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Ein diesem Grundsatz
entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt
wird, ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen (VwGH 24.6.1999, 94/15/0196, betr. Mountain-
Bike eines Sportlehrers).
Es bestehen keine Bedenken, wenn zur Schätzung der Kosten aus der betrieblichen Nutzung
eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrades (keine überwiegende betriebliche
Nutzung) jene Kilometersätze herangezogen werden, die die Reisegebührenvorschrift 1955
für eine Fahrradnutzung für die ersten fünf Kilometer vorsieht. Es sind dies 0,24 Euro pro
Kilometer. Die Schätzung durch Ansatz dieser Kilometergelder ist mit 480 Euro im (vollen)
Wirtschaftsjahr begrenzt. Dieser Betrag entspricht auf Grundlage der 0,24 Euro pro Kilometer
einem betrieblichen Einsatz von 2.000 Kilometern.
Die Kosten aus der betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden
Fahrrades (überwiegende betriebliche Nutzung) können nur in tatsächlicher Höhe
berücksichtigt werden.

Fahrtkosten

1528

  • Wohnsitz-Betrieb: Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben, sofern der Betriebsinhaber
    nicht aus persönlichen Gründen seinen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom
    Betriebsort (bis 120 km = Einzugsbereich) gewählt hat (vgl. VwGH 21.12.1989,
    86/14/0118; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018).

Beispiele aus der Judikatur für persönliche Gründe:

  • Vorhandensein eines Hauses (VwGH 21.12.1956, 1281/55);
  • familiäre Rücksichten (VwGH 2.7.1967, 0174/67);
  • aus gesundheitlichen Gründen gewählter Sommerwohnsitz (VwGH 20.11.1959,
    0197/58);
  • in Kürze geplanter Ruhestand (VwGH 17.12.1969, 1642/68)
  • Wehrdienstverpflichtung (VwGH 1.7.1981, 81/13/0046);
  • Beibehaltung eines entfernten Wohnsitzes über 10 Jahre hin (VwGH 10.12.1965,
    1479/65)
  • Zweitwohnsitz Betriebsstätte: Wird dieser Wohnsitz nur zeitweise (zB als
    Sommerwohnung) verwendet, sind lediglich die Kosten vom näher gelegenen
    Hauptwohnsitz anzuerkennen (VwGH 21.9.1988, 85/13/0064).
  • Betriebsstätte-Betriebsstätte: Derartige Fahrten sind ohne Einschränkungen absetzbar
    (VwGH 8.10.1991, 88/14/0023).
  • Betriebsstätte - sonstiger Einsatzort: Die Kosten sind ohne Beschränkung absetzbar.
  • Sonstige Betriebsfahrten: Bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher
    Veranlassung sind die entsprechenden Aufwendungen anzuerkennen (VwGH 21.12.1989,
    86/14/0118).
  • Untertägige Heimfahrten: Derartige Fahrten (zB zum Mittagessen) sind grundsätzlich
    keine Betriebsausgaben, außer es treten beruflich bedingte große Intervalle in der
    Arbeitszeit auf. Dies ist zB bei vormittags probenden und abends auftretenden Künstlern
    oder bei einem Arzt mit unregelmäßigen Dienstzeiten der Fall (VwGH 7.4.1970, 1566/69).
  • Zu Fahrtkosten im Zusammenhang mit am selben Ort ausgeübter selbständiger und
    nichtselbständiger Tätigkeit siehe Rz 1614.
  • Wahl des Verkehrsmittels ist dem Abgabepflichtigen freigestellt. Fahrtkosten für
    öffentliche Verkehrsmittel sind demnach in Höhe der tatsächlichen Ausgaben
    Betriebsausgaben (kein Abstellen auf billigstes öffentliches Verkehrsmittel, sodass auch
    die Kosten einer Bahnkarte erster Klasse bzw. bei Flugreisen bspw. ein Ticket der
    "Business-Class" abzugsfähig sind). Bei Netzkarten kommt es insoweit zu einer
    Durchbrechung des Aufteilungsverbotes, als der auf die betriebliche oder berufliche
    Verwendung entfallende Anteil abzugsfähig ist (VwGH 27.3.1996, 92/13/0205).
  • Reisekosten: Zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen sowie
    Nächtigungskosten als Betriebsausgaben siehe Rz 1378 ff sowie LStR 2002,
    Rz 297 bis 318 (nach Maßgabe der für selbständig Tätige anzuwendenden Aussagen).

Familienheimfahrten

1529

Siehe LStR 2002, Rz 354 bis 356.

Fernsehapparat

1530

Siehe Rz 4718, Stichwort "Fernsehapparat".

Finanzierungskosten

1531

Siehe Rz 1421 ff.

Firmenwert

1532

Zur Abschreibbarkeit siehe Rz 3187 ff.

Fitness-Studio

1533

Siehe Rz 4719, Stichwort "Fitness-Studio".

Flugzeug

1534

Siehe Rz 4783 ff.

Forschungsaufwendungen

1535

Siehe Rz 1298 ff.

Forschungszuwendungen

1536

Siehe Rz 1330 ff.

Fotoapparat, Filmkamera

1537

Siehe Rz 4720, Stichwort "Fotoapparat, Filmkamera".

Freimachungskosten

1538

Abfindungs- bzw. Ablösezahlungen zur Freimachung eines Gebäudes von bestehenden
Bestandsrechten sind auf das Gebäude zu aktivieren (VwGH 5.7.1955, 3943/53).

Freiwilliger Sozialaufwand

1539

Dieser ist idR als Betriebsausgabe abzugsfähig (zB Gewährung von Betriebsausflügen,
Veranstaltung von Weihnachtsfeiern usw.).
Beim Arbeitnehmer sind diese Leistungen prinzipiell steuerpflichtiger Arbeitslohn (vgl.
VwGH 29.5.1985, 83/13/0201, sowie LStR 2002, Rz 667). Zur Steuerfreiheit derartiger
Leistungen siehe LStR 2002, Rz 75 bis 104.

Freiwillig geleistete Aufwendungen

1540

Auch ohne rechtliche Verpflichtung geleistete Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn
sie ausschließlich oder überwiegend durch den Betrieb veranlasst sind, wie zB in Kulanzoder
Versicherungsfällen (VwGH 11.5.1979, 0237/77; vgl. auch Rz 4839). Aus familiären
Gründen geleistete freiwillige Aufwendungen sind jedoch gemäß § 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig (VwGH 18.3.1966, 2126/65).

Führerschein

1541

Siehe Rz 4721, Stichwort "Führerschein".

Garagierung

1542

Siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614).

Gästehaus

1543

Siehe Rz 4814 ff.

Gebäude

1544

Siehe Rz 479 ff.

Geburtstagsfeier

1545

Siehe Rz 4723, Stichwort "Geburtstagsfeier".

Geldbeschaffungskosten

1546

Siehe Rz 1421 ff; zum "Damnum" siehe dieses Stichwort Rz 1513 sowie 2403. Zur
Verteilungspflicht (§ 4 Abs. 6 EStG 1988) siehe Rz 1381 ff.

Geldstrafen

1547

Siehe "Strafen" (Rz 1649).

Geschenke

1548

Betriebsausgaben liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Geschenkgewährung
überwiegend Entgeltcharakter hat und das Schenkungsmoment in den Hintergrund tritt (vgl.
zB VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Vom Steuerpflichtigen ist der Entgeltcharakter jedenfalls
nachzuweisen. Da eine freiberufliche Tätigkeit von einem besonderen Vertrauen des
Auftraggebers in die Fähigkeiten und Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet ist,
kommt den von diesem gewährten Sachgeschenken keine für die Auftragserteilung
maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).
Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl.
VwGH 19.11.1979, 0237/77, betr. Weihnachtsgeschenke).
Beispiele für gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähige Geschenke siehe Rz 4813.

Gewinnanteile

1549

Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters sind für den Inhaber des Unternehmens
Betriebsausgaben (siehe "Stille Beteiligung", Rz 1648).

Gläubigerschutzverband

1550

Beiträge hiezu sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig
(VwGH 25.9.1964, 0700/64, betr. Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Goldkauf eines Zahnarztes

1551

Die Beschaffung eines Goldvorrates zur Deckung eines langjährigen Goldbedarfes ist
ungewöhnlich und führt zu keiner Betriebsausgabe (VwGH 14.1.1992, 91/14/0178, betr. 19-
jährigen Zeitraum).

Grund und Boden

1552

Aufwendungen, die mit Grund und Boden in Zusammenhang stehen, aber nicht dessen
Wertänderung betreffen, sind auch bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG 1988 Betriebsausgaben. Somit sind zwar Prozesskosten zur
Verteidigung des Eigentums am Grund und Boden Betriebsausgaben (VwGH 2.4.1979,
3429/78), nicht hingegen Prozesskosten aus Anlass des Erwerbs oder der Veräußerung, weil
sie entweder die Anschaffungskosten erhöhen oder den Veräußerungserlös mindern.

Gründungskosten

1553

Siehe "Ingangsetzungskosten" (Rz 1561).

Haftpflichtversicherung

1554

Siehe Rz 1271.

Hallenbad

1555

Betriebsausgaben liegen vor, wenn das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines
Hotelbetriebes gehört (gilt sinngemäß auch für Sauna, Solarium usw.). Hinsichtlich der
Nichtabzugsfähigkeit siehe Rz 4724.

Handy

1556

Siehe "Telefonkosten" (Rz 1657).

Hausgehilfin

1557

Siehe "Kinderbetreuung, Kindermädchen" (Rz 1572).

Hypothekarverschreibung

1558

Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein betriebliches Darlehen sind
Betriebsausgaben (VwGH 7.7.1971, 0734/69). Zur Frage der Verteilungspflicht vgl.
Rz 1382 ff.

Incentive-Reisen

1559

Derartige Reisen, mit denen Geschäftspartner oder freie Mitarbeiter (insbesondere
Geschäftsvermittler) für erfolgreiches Tätigwerden belohnt werden, führen idR zu
Betriebsausgaben. Sie stellen auch dann keine Repräsentationaufwendungen dar, wenn der
Aufwand ganz oder zum Teil unter "Bewirtung" subsumiert werden könnte (siehe hiezu
Rz 4818).
Derartige Aufwendungen sind jedoch dann nicht absetzbar, wenn der
Repräsentationscharakter überwiegt bzw. kein Nachweis erbracht werden kann, dass
Reiseeinladungen eindeutig auf Kundenwerbung gerichtet sind (VwGH 16.11.1993,
93/14/0138, betr. Einladungen eines Bandagistenunternehmers an Fachärzte zu
Auslandsreisen).
Beim zur Reise Eingeladenen stellt die Einladung idR eine Betriebseinnahme dar.

Informationskosten

1560

Siehe Rz 4821 ff.

Ingangsetzungskosten

1561

Diese sind idR sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Siehe aber Rz 2403 ff.

Instandsetzungsaufwendungen

1562

Instandsetzungsaufwendungen auf Betriebsgebäude zählen grundsätzlich zu den sofort
absetzbaren Betriebsausgaben, sofern nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 7 EStG 1988
(zwingende Zehn-Jahres-Verteilung für Wohngebäude) zur Anwendung kommt. Zur
Abgrenzung zu Herstellungskosten siehe Abschn. 5.5.9.1 und 21.4.4.
Nach der Betriebsaufgabe in ehemaligen, nunmehr privat genutzten Betriebsräumlichkeiten
vorgenommene Aufwendungen sind selbst dann keine Betriebsausgaben, wenn sie der
Behebung eines durch die Betriebsausübung verursachten Schadens dienen
(VwGH 11.12.1984, 84/14/0004).

Interessensvertretung

1563

Siehe Rz 1412 ff.

Internet

1564

Aufwendungen für die Internet-Nutzung sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung
abzugsfähig. Zur Internet-Nutzung vom häuslichen Arbeitszimmer aus siehe
LStR 2002, Rz 367.

Investitionsfreibetrag

1565

Siehe Rz 3701 ff.

Jagd, Jagdpacht

1566

Aufwendungen, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil für Zwecke anfallen, die in keinem
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen (zB persönliche Jagdausübung, Jagd
durch Bekannte), sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (VwGH 1.12.1992,
92/14/0149, betr. Hotelbetrieb). Dies gilt selbst dann, wenn sich Jagdeinladungen auf den
Abschluss von Geschäften förderlich auswirken. Diesfalls liegen nichtabzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen vor (siehe Rz 4808 ff).

Jahresnetzkarte

1567

Die diesbezüglichen Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen
Verwendung abzugsfähig (VwGH 27.3.1996, 92/13/0205). Hinsichtlich der Qualifikation der
Zurverfügungstellung an einen Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil siehe LStR 2002 Rz 714.

Jubiläum

1568

  • Firmenjubiläum: Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind -
    vorbehaltlich des § 20 EStG 1988 - Betriebsausgaben (siehe auch Rz 4821 ff und 4825 f).
  • Arbeitnehmerjubiläum: Zuwendungen an langjährig im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
    sind (steuerpflichtiger) Arbeitslohn und - sofern nicht durch außerbetriebliche Gründe (zB
    Angehörigeneigenschaft) beeinflusst - Betriebsausgaben.

Kammerbeiträge

1569

Siehe Rz 1412 ff.

Kfz-Aufwendungen

1570

Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).

Kilometergeld

1571

Siehe LStR 2002 Rz 289 und Rz 371, und Stichwort "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).Zur
Höhe siehe LStR 2002 Rz 1404. Die mit BGBl. I Nr. 115/2005 festgesetzten Werte (Pkws und
Kombis: 0,376 Euro; Mitbeförderungszuschlag: 0,045 Euro; Motorräder bis 250 ccm
Hubraum: 0,119 Euro; Motorräder über 250 ccm Hubraum: 0,212 Euro) sind ab
28. Oktober 2005 anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Beträge gemäß § 10
Abs. 3 und 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 für Betriebsausgaben auf volle Cent
aufgerundet werden (vgl. LStR 2002 Rz 371).

Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen

1572

Siehe Rz 4729, Stichwort "Kinderbetreuung".

Kirchenbeitrag

1573

Siehe Rz 4730, Stichwort "Kirchenbeitrag".

Kleidung

1574

Kleidung gehört idR zu den Aufwendungen der Lebensführung; dies gilt selbst dann, wenn
sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (VwGH 17.9.1990,
89/14/0277; VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Siehe Rz 4731, Stichwort "Kleidung".
Selbst der Umstand, dass ein Kameramann seine Motive oft aus Extrempositionen
aufnehmen muss, etwa auch im Schlamm liegend oder im Wasser stehend, führt nicht dazu,
dass Aufwendungen für die Reinigung verschmutzter (bürgerlicher) Kleidung als
Werbungskosten anerkannt werden (VwGH 26.9.2000, 94/13/0171).
Ein als Betriebausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um
typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Darunter fallen ua.:

  • Arbeitsschutzkleidung: Schutzhelm, Asbestanzug, Fleischerschürze, spezielle Kleidung für
    Bedienstete der Müllabfuhr, des Straßendienstes, usw. (vgl. zB VwGH 10.10.1978,
    0167/76);
  • typische Berufskleidung: Uniform, Arbeitsmantel, Leinenhose und weißer Mantel eines
    Arztes, Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder Staatsanwaltes (vgl. zB
    VwGH 10.10.1978, 0167/76);
  • Bekleidungsstücke mit "Uniformcharakter" (zB Trachtenbekleidung einer
    Volksmusikgruppe mit Hinweis auf Gruppennamen, Einheitskleidung einer
    Firmengruppe);
  • Bekleidungsstücke, die als Kostüm eines Schauspielers einer von ihm verkörperten Rolle
    dienen, bei Ausschluss einer privaten Verwendungsmöglichkeit (VwGH 10.9.1998,
    96/15/0198, betr. Damenbekleidung eines männlichen Schauspielers).

Die Anschaffung von Kleidung für einen Dienstnehmer ist prinzipiell auch dann
Betriebsausgabe, wenn die Merkmale der Berufskleidung nicht vorliegen. Diesfalls liegt
jedoch ein Sachbezug vor (VwGH 11.4.1984, 83/13/0084). Siehe auch LStR 2002, Rz 322
(Berufskleidung) sowie LStR 2002 Rz 323 (Reinigung von Berufskleidung).

Kongress

1575

Siehe "Studienreisen" (Rz 1651).

Konventionalstrafe

1576

Siehe "Strafen" (Rz 1649).

Konversationslexikon

1577

Siehe "Fachliteratur" (Rz 1525).

Kosmetika

1578

Siehe Rz 4732, Stichwort "Kosmetika".

Körperbehinderung

1579

Siehe Rz 4733, Stichwort "Körperbehinderung", sowie LStR 2002, Rz 839 bis 864.

Kraftfahrzeug

1580

Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff)

Krankheitskosten

1581

Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine
typische Berufskrankheit vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf
eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142).
Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung und Kräftigung der
Gesundheit (Genesungsurlaub) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die
Lebensführung (VwGH 6.10.1970, 0007/69). Bei Berufskrankheiten sind die entsprechenden
Aufwendungen Betriebsausgaben (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128); ein Herzinfarkt oder ein
berufsbedingter Nervenzusammenbruch sind jedoch keine Berufskrankheiten.
Zur Qualifikation als außergewöhnliche Belastung siehe weiters LStR 2002, Rz 902 bis 904.

Kranzspenden

1582

Derartige Aufwendungen sind hinsichtlich verstorbener Klienten (VwGH 7.12.1962, 1574/62)
und Arbeitnehmer (VwGH 23.5.1966, 1829/65) abzugsfähig.

Kreditgewährung an Kunden

1583

Siehe "Bürgschaft" (Rz 1511) und "Darlehen" (Rz 1514).

Kulanzleistung

1584

Siehe Rz 4839.

Kulturveranstaltung, Kinobesuch

1585

Siehe Rz 4734, Abschn. "Kulturveranstaltung".

Kunstwerke, Bilder

1586

Siehe Rz 4735, Stichwort "Kunstwerke".

Lästiger Gesellschafter

1587

Siehe Rz 5998 f.

Lebensversicherung

1588

Siehe Rz 1267 f.

Legate

1589

Siehe "Erbauseinandersetzung" (Rz 1521).