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Lexikon
1590
Siehe "Fachbücher, Fachliteratur" (Rz 1525).
Literatur
1591
Siehe "Fachbücher, Fachliteratur"(Rz 1525) sowie Rz 4736, Stichwort "Literatur".
Lizenzgebühren
1592
Gebühren für die Nutzung fremder Erfindungen und Rechte sind Betriebsausgaben. Über
längere Zeiträume laufende Beträge sind zu aktivieren (beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner
dann, wenn der Erwerb eines Nutzungsrechtes gegeben ist).
Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen an eine ausländische
Domizilgesellschaft siehe VwGH 11.7.1995, 91/13/0154.
Lohnaufwand
1593
Ist grundsätzlich Betriebsausgabe, auch bei sonstigen geldwerten Vorteilen (Nutzung eines
Firmenfahrzeuges), freiwilligem Sozialaufwand oder Zahlungen an Schwarzarbeiter.
Geldstrafen, die über den Arbeitnehmer verhängt und vom Arbeitgeber ersetzt wurden,
stellen abzugsfähigen Lohnaufwand dar (und sind beim Arbeitnehmer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit: VwGH 25.2.1997, 96/14/0022). Die Identität von Personen, die
kurzfristig beschäftigt waren, ist vom Betriebsinhaber festzuhalten, andernfalls können die
Zahlungen nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen werden (VwGH 7.6.1989,
88/13/0115).
Zu Verträgen mit nahen Angehörigen siehe Rz 1148 ff.
Lösegeld
1594
Zahlungen für Betriebsinhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften oder
Kapitalgesellschaften sind nicht abzugsfähig, da das Motiv für die Entführung in der
Kapitalkraft und Vermögenslage der Person liegt. Keine Betriebsausgabe ist auch die Prämie
einer Lösegeldversicherung.
Messen
1595
Aufwendungen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen sind Betriebsausgabe, siehe
dazu auch unter "Ausstellung" (Rz 1483).
Miet- und Pachtzahlungen
1596
Miet- und Pachtzahlungen sind Betriebsausgaben, sofern sie für betrieblich genutzte
Wirtschaftsgüter bezahlt werden. In Bezug auf die Verteilung von Vorauszahlungen siehe
Rz 1381 ff, in Bezug auf Leasingaufwendungen siehe Rz 135 ff.
Mitgliedsbeiträge
1597
Siehe "Beiträge" (Rz 1491).
Musikinstrumente
1598
Siehe Rz 4737, Stichwort "Musikinstrumente".
Nachträgliche Betriebsausgaben
1599
Siehe Rz 1097 und 1435 ff.
Nachforderung von Steuern
1600
Eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen ist in
jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar, in dem die Vorschreibung (§ 4 Abs. 1 -
Ermittlung) oder Bezahlung (§ 4 Abs. 3 - Ermittlung) erfolgt. Es ist nicht zu untersuchen, ob
der Steuerpflichtige schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung hätte rechnen
müssen.
Nahe Angehörige bzw. Nahebeziehung zu Vertragspartnern
1601
Siehe Rz 1123 ff und 4701 ff.
Nebenansprüche zu Steuern
1602
Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647).
Negatives Kapitalkonto
1603
Ist das negative Kapitalkonto eines gemäß § 140 UGB (gerichtlich) ausgeschlossenen
Gesellschafters einer OG uneinbringlich (mangels stiller Reserven und eines Firmenwertes
sowie Zahlungsfähigkeit des Gesellschafters), führt dies in Höhe des Anspruchsverzichtes zur
Betriebsausgabe (VwGH 13.10.1981, 81/14/0028), sofern nicht aus außerbetrieblichen (zB
familiären) Gründen verzichtet wurde.
Normverbrauchsabgabe
1604
Die Normverbrauchsabgabe ist Teil der Anschaffungskosten (siehe Rz 2164 ff) und wird im
Falle der Einkunftserzielung als Bestandteil der AfA steuerwirksam (auch bei Eigenimport -
Steuerschuld auf Grund der Zulassung). Bei einer Vergütung nach § 3 Z 3 NOVAG liegt eine
Minderung der Anschaffungskosten vor. Im Fall der Vergütung an einen steuerbefreiten
Leasingnehmer ist die Vergütung - verteilt auf die Grundmietzeit - als Einnahme anzusetzen,
der in der Leasingrate enthaltene Anteil führt zu einem Aufwand in gleicher Höhe
(Erfolgsneutralität).
Für Leasingunternehmen zählt sie zu den Anschaffungskosten. Least der Leasinggeber
selbst, ist die Normverbrauchsabgabe als Mietrecht zu aktivieren. Im Wege des
Leasingnehmers wird sie an den Letztverbraucher überwälzt und wird im Wege der
Leasingrate abzugsfähige Ausgabe.
Wird ein steuerbefreiter Zweck durch Verkauf des Fahrzeuges aufgegeben, liegt eine sofort
absetzbare Betriebsausgabe vor, andernfalls (wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen
verbleibt) fallen nachträgliche Anschaffungskosten an.
Im Fall des Eigenverbrauches durch Entnahme (Taxi in den Privatbereich) ist die Abgabe für
den Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbereich in den Entnahmewert einzubeziehen.
Notarkosten
1605
Notarkosten sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, es sei denn, sie stehen in
Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes
Opting-Out in der Sozialversicherung
1606
Siehe Rz 1251 ff.
Öffentliche Unternehmensverwaltung
1607
Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters eines Unternehmens (zB Zwangsverwalter kraft
behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn dieser zusätzlich Gesellschafter des
(zwangsverwalteten) Unternehmens ist (VwGH 20.11.1953, 1138/51). Die zwangsweise
Vermögensverwaltung von Betriebsvermögen (durch Gesetz oder letztwillige Verfügung) ist
abzugsfähig (VwGH 15.3.1957, 0771/54).
Pachtzins
1608
Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine
Ausgabe dar.
Parteisteuern und Parteispende
1609
Zur Abzugsfähigkeit der Parteisteuer siehe Rz 1420.
Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als "Gegenleistung" eine
unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird).
Pensionskassen
1610
Zu Beiträgen an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes siehe Rz 1275 ff.
Beiträge an ausländische Pensionskassen sind nach dem allgemeinen
Betriebsausgabenbegriff Betriebsausgaben. Zur Behandlung beim Arbeitnehmer siehe
LStR 2002 Rz 245 und 764.
Personalverpflegung
1611
Die Kosten der Verpflegung der Ehegattin sind Lohnbestandteil, wenn dies üblich ist (zB
Gastgewerbe) und die anderen Dienstnehmer eine Verpflegung gleicher Art und gleichen
Umfanges erhalten (VwGH 30.6.1987, 85/14/0109); siehe Rz 1165.
Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
1612
Aufwendungen für Kraftfahrzeuge, die überwiegend betrieblich verwendet werden und
deshalb Betriebsvermögen darstellen, sind Betriebsausgaben (siehe auch Rz 531). Die
private Nutzung stellt insoweit eine Entnahme dar, als die entsprechenden Aufwendungen
als Betriebsausgabe abgesetzt wurden. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist
grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 17.11.1982, 81/13/0194,
VwGH 16.4.1991, 90/14/0043). Einzelne im Privatvermögen des Unternehmers vorhandene
Fahrzeuge sind kein Hindernis für den Ansatz eines Privatanteiles beim Betriebsfahrzeug.
Zur Angemessenheitsprüfung siehe Rz 4761 ff.
Personenkraftwagen im Privatvermögen
1613
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges
sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen (VwGH 30.11.1999, 97/14/0174).
Benützt der Steuerpflichtige sein eigenes Fahrzeug, bestehen keine Bedenken, bei
betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche
Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten anzusetzen. Bei betrieblichen Fahrten von
mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen - sofern nicht ohnedies die betriebliche Nutzung
überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist - als Betriebsausgaben
entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen
Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten zu. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind
damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren und Mauten) abgegolten (vgl. VwGH
11.8.1994, 94/12/0115). Lediglich Schäden auf Grund höherer Gewalt (zB Unfallkosten)
können allenfalls zusätzlich geltend gemacht werden (siehe auch LStR 2002 Rz 372 ff). Der
Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere
Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden
(VwGH 23.5.1990, 86/13/0181).
Personenkraftwagen - Einzelfälle
1614
- Anmietung eines Fahrzeuges: Bei Anmietung eines Fahrzeuges sind die tatsächlichen
Mietkosten für die betriebliche Nutzung abzugsfähig. In Bezug auf Leasing von Kfz siehe
Rz 135 ff.
- Unentgeltliche Zurverfügungstellung: Handelt es sich um ein zu einem Betriebsvermögen
gehörendes Fahrzeug, können nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen des
Steuerpflichtigen (Treibstoff, anteilige Fixkosten usw.), nicht jedoch Kilometergelder
geltend gemacht werden. Handelt es sich um ein privates (nicht zu einem
Betriebsvermögen gehörendes) Fahrzeug, können auch Kilometergelder (für maximal
30.000 betrieblich gefahrene Kilometer) geltend gemacht werden
(vgl. LStR 2002 Rz 372). Dies gilt nicht, wenn das überlassene Fahrzeug überwiegend
betrieblich verwendet wird. In diesem Fall können – wie bei Nutzung des eigenen
Fahrzeuges – nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen (Treibstoff, anteilige
Fixkosten usw., keine AfA), nicht jedoch Kilometergelder geltend gemacht werden
(vgl. Rz 1613).
- Ausübung einer selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit am selben Ort: Sofern
diese Tätigkeiten in einem derartigen Zusammenhang stehen, dass sich die eine Tätigkeit
aus der anderen ergibt, sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zur Gänze bei der Tätigkeit zu berücksichtigen, die im Vordergrund steht. Es
sind somit ausschließlich der Verkehrsabsetzbetrag und bei Vorliegen der
Voraussetzungen das Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn die Veranlassung
durch die nichtselbständige Tätigkeit im Vergleich zu jener durch die selbständige
Tätigkeit im Vordergrund steht. Jene (einzelnen) Fahrten, die nicht mit der
nichtselbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind mit den tatsächlichen
Aufwendungen (gegebenenfalls mit den Kilometergeldern) bei den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (VwGH 28.1.1997, 95/14/0156, VwGH
21.12.2005, 2002/14/0148, betr. Arzt, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus
einem Dienstverhältnis zum Krankenhaus und aus selbständiger Arbeit (Sondergebühren)
bezieht - die Fahrten ins Krankenhaus sind durch Verkehrsabsetzbetrag und
Pendlerpauschale abgegolten).
- Reparaturen betr. Schäden auf betrieblichen Fahrten sind Ausgaben (VwGH 20.2.1991,
90/13/0210, siehe weiters "Schadensfälle", Rz 1634 f).
- Mitgliedsbeiträge an Autofahrerklubs sind im Verhältnis der Betriebsfahrten
Betriebsausgaben. Bei Ansatz des Kilometergeldes sind derartige Beiträge aber nicht
zusätzlich absetzbar. Eine Kapitalgesellschaft kann Mitgliedsbeiträge dann nicht
aufwandswirksam geltend machen, wenn ein Gesellschafter Mitglied ist (VwGH
27.10.1970, 1865/68).
- Veräußerungsgewinn: Dieser ist bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen zur Gänze
steuerpflichtig, eine Kürzung im Ausmaß des Privatanteiles ist nicht vorzunehmen (VwGH
29.1.1975, 1919/74).
- Absetzung für Abnutzung siehe Rz 3208 ff, zum Leasingaktivposten siehe Rz 3226 ff.
- Garagierungskosten: Garagierungskosten am Betriebsort sind abzugsfähige
Aufwendungen, zu Garagierungskosten am Wohnort siehe Rz 509.
- Privatnutzung des Fahrzeuges einer GmbH & Co KG durch einen Kommanditisten: siehe
Rz 5864 ff.
Personenkraftwagen - Nachweis der Aufwendungen
1615
Die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch den Betriebsinhaber ist grundsätzlich mittels
Fahrtenbuch nachzuweisen (VwGH 21.2.1996, 93/14/0167). Aus dem laufend geführten
Fahrtenbuch müssen der Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand
jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen
Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat
gefahrene Kilometer, ersichtlich sein (vgl. VwGH 23.5.1990, 86/13/0181, VwGH 16.9.1979,
0373/70).
Wenn der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen über die betrieblichen Kfz-Kosten führt,
sind diese der Höhe nach zu schätzen (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0045). Bei zum
Betriebsvermögen gehörenden Kfz (überwiegende betriebliche Nutzung) ist die Schätzung
nicht auf Basis des Kilometergeldes durchzuführen, weil die AfA von den tatsächlichen
Anschaffungskosten vorzunehmen ist (VwGH 1.10.1974, 0114/74). Die übrigen Kfz-Kosten
(Versicherung, Öl, Benzin, Service, Reparaturen, Steuern, Autobahnvignette, Kreditzinsen)
werden, soweit sie nicht nachgewiesen werden können, zu schätzen sein.
Pflegetätigkeit (Betreuung)
1616
Erfolgt die Betreuung (Pflegetätigkeit) im Familienverband durch nahe Angehörige (zB Eltern,
Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder, Lebensgefährte/gefährtin), ist davon auszugehen,
dass die persönliche Nahebeziehung sowie sittliche Verpflichtung die Betreuung
(Pflegetätigkeit) veranlasst. Eine Betreuung (Pflegetätigkeit) durch nahe stehende Personen
ist daher als Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993,
anzusehen.
Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens entstehen den Angehörigen bei einer
Betreuung (Pflegetätigkeit) im Familienverband regelmäßig erhebliche Aufwendungen, wie
etwa Fremdleistungskosten für Aufsicht, Pflege und Betreuung für besondere Zeiten und
Anlässe (zB während der Arbeitszeit, Urlaubszeit). Es ist angesichts dieser Umstände davon
auszugehen, dass ein Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten nicht zu erwarten ist (vgl. § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung). Die
Weitergabe von Pflegegeld an nahe Angehörige führt daher bei diesen zu keinen Einkünften.
Erfolgt die Betreuung (Pflegetätigkeit) durch dritte Personen, die nicht dem Familienverband
der zu betreuenden (pflegebedürftigen) Person angehören (Fremde), sind die obigen
Ausführungen nicht anzuwenden; es ist, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt, grundsätzlich
von einer gewerblichen Betätigung der betreuenden Person (Pflegepersonen) auszugehen
(§ 23 EStG 1988).
Zu Leistungen an Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen
(Unterhalts-)Lasten siehe Rz 6606.
Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus einer Betreuungstätigkeit
(Pflegetätigkeit) bis einschließlich Veranlagung 2007:
Die Betriebsausgaben aus einer häuslichen Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) können in
Anlehnung an die Regelung für Tagesmütter (siehe Rz 1653) ohne Nachweis ebenfalls mit
70% der Einnahmen, maximal 650 Euro (bis einschließlich 2001: 8.400 S) pro Monat der
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit), geschätzt werden. Eine häusliche Betreuungstätigkeit
(Pflegetätigkeit) ist eine solche, die im Wohnungsverband des zu Betreuenden (Gepflegten)
oder im Wohnungsverband des Betreuers (Pflegenden) erfolgt sowie die unterstützende
Betreuung psychisch kranker Personen innerhalb oder außerhalb des Wohnungsverbandes.
Keine häusliche Pflegetätigkeit liegt bei Pflege in einer Krankenanstalt, einem Alters- oder
Pflegeheim vor. Bei Pflege in einer Krankenanstalt, einem Alters- oder Pflegeheim
(Anstaltspflege) kommt die pauschale Schätzung der Betriebsausgaben daher nicht in
Betracht. Die Anzahl der betreuten Personen ist für die Inanspruchnahme der Schätzung
unmaßgeblich.
Steuerpflichtige, die eine Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) teils nichtselbständig, teils
selbständig ausüben, sind von der Inanspruchnahme der Pauschaleregelung bei Ermittlung
der gewerblichen Einkünfte nur dann ausgeschlossen, wenn die nichtselbständige
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) gegenüber derselben Person erbracht wird. Eine
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) auf Grundlage eines Dienstvertrages mit einem Altersoder
Pflegeheim hindert somit die Inanspruchnahme der Pauschalierung für die Ermittlung
der Einkünfte aus einer daneben ausgeübten selbständigen (gewerblichen)
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) für andere Personen nicht.
Erfolgt die Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) für ein Pflegedienstunternehmen, ist die
Inanspruchnahme der Pauschalierung für eine häusliche Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit)
möglich, wenn sämtliche Aufwendungen vom Werkvertragsnehmer selbst zu bestreiten sind.
Ist dies nicht der Fall (wird zB ein Fahrzeug bereitgestellt oder werden die Fahrtkosten
ersetzt), kommt die Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht in Betracht.
Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus einer Betreuungstätigkeit
(Pflegetätigkeit) ab Veranlagung 2008:
Betriebsausgaben aus einer Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) im Haushalt des
Betreuenden (Pflegenden) können in Anlehnung an die Regelung für Tagesmütter (siehe
Rz 1653) ohne Nachweis mit 70% der Einnahmen, maximal 650 Euro pro Monat der
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit), geschätzt werden.
Erfolgt die Betreuung oder Pflege im Haushalt des zu Betreuenden (Gepflegten) kommt eine
pauschale Schätzung mit 70% der Einnahmen nicht in Betracht. Betriebsausgaben sind in
tatsächlicher Höhe oder im Wege der Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Pflegschaftskosten
1617
Siehe "Vormundschaft" (Rz 1694).
Pflichtversicherung
1618
Siehe Rz 1234 ff.
Pflichtteilszahlungen
1619
Pflichtteilszahlungen sind nicht betrieblich veranlasst (VwGH 12.11.1985, 85/14/0074). Die
Übertragung des Betriebes im Erbwege ändert daran nichts (VfGH 2.10.1984, B 258/80). Zur
Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen siehe Rz 1421 ff. Auch sonstige Aufwendungen
(Anwaltskosten, Tilgungen) sind nicht absetzbar (VwGH 27.10.1980, 2953/78,
VwGH 3.7.1991, 91/14/0108).
Provisionen
1620
Provisionen begründen Betriebsausgaben, sofern die Zahlung betrieblich veranlasst ist. Bei
Auslandssachverhalten besteht grundsätzlich erhöhte Mitwirkungspflicht
(Beweisvorsorgepflicht und Beweismittelbeschaffungsverpflichtung).
Die Höhe der Zahlungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH 4.10.1983,
83/14/0022), der Nachweis von Bargeldübergaben ist zumutbar (VwGH 19.5.1992,
91/14/0089). Wird die Namhaftmachung der Empfänger aus geschäftlicher Rücksichtnahme
verweigert, kommt ein Abzug nicht in Betracht, sofern ein Verlangen gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO vorausgegangen ist (VwGH 3.6.1987, 86/13/0001 und VwGH 16.3.1988,
87/13/0252). Die Benennung genügt nicht, wenn anzunehmen ist, dass die genannten
Personen nicht Empfänger sind (VwGH 22.10.1991, 91/14/0032). Widersprüche in der
Anzahl der Provisionsempfänger, Buchhaltungsmängel oder verschwiegene Konten
rechtfertigen die Annahme einer nur vorgetäuschten Zahlung (VwGH 25.3.1992,
86/13/0055).
Kann aus gutem Grunde angenommen werden, dass die gezahlten Beträge weiterhin in der
Verfügung der Provisionsgeber verblieben sind, ist die Abzugsfähigkeit zu verweigern
(VwGH 12.4.1983, 82/14/0211). Die Behauptung der "Üblichkeit" von Provisionen im
Auslandsgeschäft ist kein Anhaltspunkt für deren tatsächliche Zahlung (VwGH 18.11.1987,
84/13/0083). Daher können entsprechende Nachweise (Buchungsbeleg,
Zahlungsbestätigung, Nachweis der Existenz des Geschäftspartners und seiner Befähigung
zur Vermittlung) gefordert werden (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020).
Subprovisionen für die Vermittlung von Liegenschaften müssen sich grundsätzlich an den
Sätzen berufstätiger Makler orientieren (VwGH 20.11.1990, 89/14/0090, siehe auch
Rz 1229).
Niedrigsteuerländer sind geprägt von den dort tätigen Sitz- oder Domizilgesellschaften. Dies
sind Gebilde ohne eigenen (aktiven) Geschäftsbetrieb im Sitzstaat, ohne eigenes Personal
und mit lediglich statuarischem Sitz im Niedrigsteuerland, die nur als Durchlauf- oder
Thesaurierungsstation dienen. Werden die Beteiligten der Steueroasenfirma nicht offen
gelegt (oder bleibt der letztlich Verfügungsberechtigte anonym), so reicht das für die
Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen ebenso wenig aus (VwGH 13.11.1985, 84/13/0127),
wie die bloße Versicherung, dass kein Mitglied der Familie des Steuerpflichtigen dem
Personenkreis der Beteiligten angehört (VwGH 11.7.1995, 91/13/0154).
Prozesskosten
1621
Kosten eines Zivilprozesses:
Derartige Kosten sind Betriebsausgaben, sofern der Prozessgegenstand objektiv mit dem
Betrieb zusammenhängt. Das gilt auch unabhängig von der Art der Beendigung (Urteil oder
Vergleich). Kosten für einen übernommenen Nachlass sind nicht abzugsfähig. Gegen
Personengesellschaften gerichtete Ansprüche sind prinzipiell Ausgabe, ausgenommen es ist
ausschließlich die Privatsphäre der Gesellschafter berührt (VwGH 10.12.1991, 91/14/0154).
Streitigkeiten in Bezug auf den Mitgesellschafter sind jedenfalls Sonderbetriebsausgaben,
ausgenommen bei unredlicher Geschäftsführung (VwGH 13.11.1953, 1262/51).
Kosten eines Strafverfahrens:
Im Fall eines Schuldspruches sind die verhängte Strafe samt Verfahrenskosten, die Kosten
des Verteidigers im Strafprozess oder im Finanzstrafverfahren und die Kosten einer
Urteilsveröffentlichung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (VwGH 21.5.1980, 2848/79, betr.
Verfälschung von Lebensmitteln durch einen Fleischermeister; VwGH 26.9.1972, 0982/72,
betr. Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalles im Rahmen einer betrieblichen Fahrt).
Betriebsausgaben liegen aber dann vor, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich
aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem Freispruch
endet (VwGH 6.6.1984, 83/13/0050); gleiches gilt, wenn das Verfahren wegen eines
Strafaufhebungsgrundes (Verjährung, Tod) eingestellt wird. Verteidigungs- und
Prozesskosten aus einem Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nicht
abzugsfähig, es sein denn das Verfahren endet mit einem Freispruch oder wird wegen
Eintritts der Verjährung eingestellt.
Veranlasst ein Wirtschaftstreuhänder Scheinbuchungen beim Klienten, fällt diese Handlung
nicht unter die normale Betriebsführung einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (VwGH 16.9.1992,
90/13/0063). Der drohende Verlust der Gewerbeberechtigung im Falle der Verurteilung
reicht für die Abzugsfähigkeit auch dann nicht aus, wenn Anschuldigungen der Konkurrenz
das Strafverfahren ausgelöst haben und der Steuerpflichtige freigesprochen wurde (vgl.
VwGH 10.10.1972, 0664/72). Betrifft die Tat die normale Tätigkeit des Gesellschafter-
Geschäftsführers einer GmbH, sind die Kosten abzugsfähig, wenn die Gesellschaft einen
Nachteil erleiden würde.
Kosten eines Verwaltungsverfahrens:
Derartige Kosten sind abzugsfähig, soweit ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist (zB
Bauverfahren für Betriebsgebäude, Verfahren im Gewerberecht).
Radio
1622
Siehe Rz 4741, Stichwort "Radio".
Rechtsberatungskosten
1623
Kosten eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem
Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (zB Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-,
Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und
Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind entsprechend der
Nutzungsdauer abzuschreiben.
Reisekosten
1624
Siehe Rz 1378 ff sowie Stichwort "Studienreisen" (Rz 1651).
Rentenzahlungen
1625
Siehe Rz 7001 ff.
Repräsentationsaufwendungen
1626
Siehe Rz 4808 ff.
Rückdeckungsversicherung
1627
Zu Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen siehe Rz 3368 f.
Rückzahlungen
1628
Die freiwillige Rückzahlung von Einnahmen zur Vermeidung der Steuerprogression ist keine
Betriebsausgabe (VwGH 2.12.1955, 0257/53). Betriebsausgaben sind aber die Rückzahlung
eines Kaufpreises für eine Warenlieferung (VwGH 26.1.1962, 0549/60) und die Herausgabe
von Vorjahresgewinnen aus Anlass eines Urteiles auf Herausgabe des Betriebes im
Erbschaftsprozess (VwGH 22.9.1982, 81/13/0028).
Sachbezüge
1629
Sachbezüge von Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgabe (Lohnbestandteil).
Bezüglich naher Angehöriger siehe Rz 1161 ff.
Sanierungskosten
1630
Vorzeitig anfallende Kosten, die der Herbeiführung des Schuldnachlasses dienen (zB
Rechtsanwaltskosten vor Entstehung des Sanierungsgewinnes), sind im Wirtschaftsjahr des
Anfalles Betriebsausgaben (VwGH 21.4.1970, 1527/69).
Sanitärräume
1631
Siehe Rz 535, Stichwort "Sanitärräume".
Säumniszuschläge
1632
Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647).
Schadenersatz
1633
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen
sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen
der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0030). Das ist idR
der Fall, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen
oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.
Abzugsfähig sind zB:
- Zahlungen eines Wirtschaftstreuhänders an die geschädigte Bank auf Grund unrichtiger
Finanzpläne. Diese sind ein durch die mangelhafte berufliche Tätigkeit entstandener
Aufwand (VwGH 13.12.1989, 85/13/0041).
- Schadenersatzleistungen wegen sexueller Belästigung von Dienstnehmern führen dann
zu Betriebsausgaben, wenn die Belästigung nicht durch den Arbeitgeber selbst erfolgte.
- Schadenersätze auf Grund von Rezeptmanipulationen eines Arztes insoweit, als sie einen
Abschöpfungsanteil enthalten (Abschöpfung des rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen
Vorteils bzw. der Bereicherung).
Nicht abzugsfähig sind zB:
- Verzicht auf Kassafehlbeträge aus familiären Gründen (der Steuerpflichtige muss die
Durchsetzung der Ansprüche zumindest versuchen): VwGH 3.7.1968, 1067/66
(vgl. Rz 1101).
- Verzicht auf Schadenersatzanspruch auf Grund der Gesellschaftereigenschaft des
Geschäftsführers des Komplementärs einer GmbH & Co KG (Gelddiebstahl fahrlässig
herbeigeführt): VwGH 12.3.1980, 2819/79.
- Treuwidrige Verwendung von übernommenen Schecks durch einen Rechtsanwalt. Diese
ist nicht betrieblich, da bewusst (und schwer wiegend) gegen berufliche Obliegenheiten
verstoßen wurde: VwGH 1.7.1981, 0681/78.
- Die Beteiligung an einem Hotelbetrieb ist nicht typische Tätigkeit eines Rechtsanwalts.
Daher sind Schadenersatzzahlungen an die Konkursmasse nicht als Betriebsausgaben bei
der selbständigen Tätigkeit abziehbar (VwGH 17.9.1990, 89/14/0130).
- Schadenersatzleistungen eines Notars, der die Treugeberinteressen nicht vertritt.
Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen
1634
Resultiert die Schädigung aus einer nichtbetrieblichen Betätigung (zB Privatfahrt mit dem
Betriebs-Pkw), sind die Kosten auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen
Schadensgrundes (zB umstürzender Baum) nicht abzugsfähig.
Resultiert die Schädigung aus dem betrieblichen Einsatz des Wirtschaftsgutes, sind die
Kosten grundsätzlich absetzbar (insbesondere bei geringfügigen Verstößen wie Übersehen
eines Fahrzeuges siehe VwGH 26.6.1974, 1505/73, besondere Straßenverhältnisse siehe
VwGH 5.6.1974, 0180/73). Die private Nutzung führt nicht zu einem Privatanteil bei der
außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung (VwGH 23.5.1990,
89/13/0278). Liegen die Gründe des Schadens im persönlichen Bereich des Betriebsinhabers
(zB überhöhte Geschwindigkeit nach Gasthausbesuch - VwGH 21.10.1999, 94/15/0193,
Trunkenheit, abgefahrene Reifen, Fahrerflucht - VwGH 14.12.1979, 1716/79) sind die
Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Privatvermögen
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Wird das Wirtschaftsgut betrieblich genutzt, sind Schadensfälle unter den obgenannten
Voraussetzungen als Betriebsausgaben absetzbar (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0278).
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