Unternehmen ... Arbeitnehmer ... SteuerNews ...   Steuerplattform ÖSV Österreichischer Steuerverein :: für Unternehmen
<



Steuerplattform :: für Unternehmen
Steuerservice für Unternehmen und Selbständige

  Home |  Wegweiser |  Kostenlos  | Jobs  |  Newsletter  |  Feedback  

Information ...

ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

Lexikon

1590

Siehe "Fachbücher, Fachliteratur" (Rz 1525).

Literatur

1591

Siehe "Fachbücher, Fachliteratur"(Rz 1525) sowie Rz 4736, Stichwort "Literatur".

Lizenzgebühren

1592

Gebühren für die Nutzung fremder Erfindungen und Rechte sind Betriebsausgaben. Über

längere Zeiträume laufende Beträge sind zu aktivieren (beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner

dann, wenn der Erwerb eines Nutzungsrechtes gegeben ist).

Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen an eine ausländische

Domizilgesellschaft siehe VwGH 11.7.1995, 91/13/0154.

Lohnaufwand

1593

Ist grundsätzlich Betriebsausgabe, auch bei sonstigen geldwerten Vorteilen (Nutzung eines

Firmenfahrzeuges), freiwilligem Sozialaufwand oder Zahlungen an Schwarzarbeiter.

Geldstrafen, die über den Arbeitnehmer verhängt und vom Arbeitgeber ersetzt wurden,

stellen abzugsfähigen Lohnaufwand dar (und sind beim Arbeitnehmer Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit: VwGH 25.2.1997, 96/14/0022). Die Identität von Personen, die

kurzfristig beschäftigt waren, ist vom Betriebsinhaber festzuhalten, andernfalls können die

Zahlungen nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen werden (VwGH 7.6.1989,

88/13/0115).

Zu Verträgen mit nahen Angehörigen siehe Rz 1148 ff.

Lösegeld

1594

Zahlungen für Betriebsinhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften oder

Kapitalgesellschaften sind nicht abzugsfähig, da das Motiv für die Entführung in der

Kapitalkraft und Vermögenslage der Person liegt. Keine Betriebsausgabe ist auch die Prämie

einer Lösegeldversicherung.

Messen

1595

Aufwendungen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen sind Betriebsausgabe, siehe

dazu auch unter "Ausstellung" (Rz 1483).

Miet- und Pachtzahlungen

1596

Miet- und Pachtzahlungen sind Betriebsausgaben, sofern sie für betrieblich genutzte

Wirtschaftsgüter bezahlt werden. In Bezug auf die Verteilung von Vorauszahlungen siehe

Rz 1381 ff, in Bezug auf Leasingaufwendungen siehe Rz 135 ff.

Mitgliedsbeiträge

1597

Siehe "Beiträge" (Rz 1491).

Musikinstrumente

1598

Siehe Rz 4737, Stichwort "Musikinstrumente".

Nachträgliche Betriebsausgaben

1599

Siehe Rz 1097 und 1435 ff.

Nachforderung von Steuern

1600

Eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen ist in

jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar, in dem die Vorschreibung (§ 4 Abs. 1 -

Ermittlung) oder Bezahlung (§ 4 Abs. 3 - Ermittlung) erfolgt. Es ist nicht zu untersuchen, ob

der Steuerpflichtige schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung hätte rechnen

müssen.

Nahe Angehörige bzw. Nahebeziehung zu Vertragspartnern

1601

Siehe Rz 1123 ff und 4701 ff.

Nebenansprüche zu Steuern

1602

Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647).

Negatives Kapitalkonto

1603

Ist das negative Kapitalkonto eines gemäß § 140 UGB (gerichtlich) ausgeschlossenen

Gesellschafters einer OG uneinbringlich (mangels stiller Reserven und eines Firmenwertes

sowie Zahlungsfähigkeit des Gesellschafters), führt dies in Höhe des Anspruchsverzichtes zur

Betriebsausgabe (VwGH 13.10.1981, 81/14/0028), sofern nicht aus außerbetrieblichen (zB

familiären) Gründen verzichtet wurde.

Normverbrauchsabgabe

1604

Die Normverbrauchsabgabe ist Teil der Anschaffungskosten (siehe Rz 2164 ff) und wird im

Falle der Einkunftserzielung als Bestandteil der AfA steuerwirksam (auch bei Eigenimport -

Steuerschuld auf Grund der Zulassung). Bei einer Vergütung nach § 3 Z 3 NOVAG liegt eine

Minderung der Anschaffungskosten vor. Im Fall der Vergütung an einen steuerbefreiten

Leasingnehmer ist die Vergütung - verteilt auf die Grundmietzeit - als Einnahme anzusetzen,

der in der Leasingrate enthaltene Anteil führt zu einem Aufwand in gleicher Höhe

(Erfolgsneutralität).

Für Leasingunternehmen zählt sie zu den Anschaffungskosten. Least der Leasinggeber

selbst, ist die Normverbrauchsabgabe als Mietrecht zu aktivieren. Im Wege des

Leasingnehmers wird sie an den Letztverbraucher überwälzt und wird im Wege der

Leasingrate abzugsfähige Ausgabe.

Wird ein steuerbefreiter Zweck durch Verkauf des Fahrzeuges aufgegeben, liegt eine sofort

absetzbare Betriebsausgabe vor, andernfalls (wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen

verbleibt) fallen nachträgliche Anschaffungskosten an.

Im Fall des Eigenverbrauches durch Entnahme (Taxi in den Privatbereich) ist die Abgabe für

den Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbereich in den Entnahmewert einzubeziehen.

Notarkosten

1605

Notarkosten sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, es sei denn, sie stehen in

Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes

Opting-Out in der Sozialversicherung

1606

Siehe Rz 1251 ff.

Öffentliche Unternehmensverwaltung

1607

Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters eines Unternehmens (zB Zwangsverwalter kraft

behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn dieser zusätzlich Gesellschafter des

(zwangsverwalteten) Unternehmens ist (VwGH 20.11.1953, 1138/51). Die zwangsweise

Vermögensverwaltung von Betriebsvermögen (durch Gesetz oder letztwillige Verfügung) ist

abzugsfähig (VwGH 15.3.1957, 0771/54).

Pachtzins

1608

Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine

Ausgabe dar.

Parteisteuern und Parteispende

1609

Zur Abzugsfähigkeit der Parteisteuer siehe Rz 1420.

Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als "Gegenleistung" eine

unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird).

Pensionskassen

1610

Zu Beiträgen an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes siehe Rz 1275 ff.

Beiträge an ausländische Pensionskassen sind nach dem allgemeinen

Betriebsausgabenbegriff Betriebsausgaben. Zur Behandlung beim Arbeitnehmer siehe

LStR 2002 Rz 245 und 764.

Personalverpflegung

1611

Die Kosten der Verpflegung der Ehegattin sind Lohnbestandteil, wenn dies üblich ist (zB

Gastgewerbe) und die anderen Dienstnehmer eine Verpflegung gleicher Art und gleichen

Umfanges erhalten (VwGH 30.6.1987, 85/14/0109); siehe Rz 1165.

Personenkraftwagen im Betriebsvermögen

1612

Aufwendungen für Kraftfahrzeuge, die überwiegend betrieblich verwendet werden und

deshalb Betriebsvermögen darstellen, sind Betriebsausgaben (siehe auch Rz 531). Die

private Nutzung stellt insoweit eine Entnahme dar, als die entsprechenden Aufwendungen

als Betriebsausgabe abgesetzt wurden. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist

grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 17.11.1982, 81/13/0194,

VwGH 16.4.1991, 90/14/0043). Einzelne im Privatvermögen des Unternehmers vorhandene

Fahrzeuge sind kein Hindernis für den Ansatz eines Privatanteiles beim Betriebsfahrzeug.

Zur Angemessenheitsprüfung siehe Rz 4761 ff.

Personenkraftwagen im Privatvermögen

1613

Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges

sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu

berücksichtigen (VwGH 30.11.1999, 97/14/0174).

Benützt der Steuerpflichtige sein eigenes Fahrzeug, bestehen keine Bedenken, bei

betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche

Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten anzusetzen. Bei betrieblichen Fahrten von

mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen - sofern nicht ohnedies die betriebliche Nutzung

überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist - als Betriebsausgaben

entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen

Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten zu. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind

damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren und Mauten) abgegolten (vgl. VwGH

11.8.1994, 94/12/0115). Lediglich Schäden auf Grund höherer Gewalt (zB Unfallkosten)

können allenfalls zusätzlich geltend gemacht werden (siehe auch LStR 2002 Rz 372 ff). Der

Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere

Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden

(VwGH 23.5.1990, 86/13/0181).

Personenkraftwagen - Einzelfälle

1614

- Anmietung eines Fahrzeuges: Bei Anmietung eines Fahrzeuges sind die tatsächlichen

Mietkosten für die betriebliche Nutzung abzugsfähig. In Bezug auf Leasing von Kfz siehe

Rz 135 ff.

- Unentgeltliche Zurverfügungstellung: Handelt es sich um ein zu einem Betriebsvermögen

gehörendes Fahrzeug, können nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen des

Steuerpflichtigen (Treibstoff, anteilige Fixkosten usw.), nicht jedoch Kilometergelder

geltend gemacht werden. Handelt es sich um ein privates (nicht zu einem

Betriebsvermögen gehörendes) Fahrzeug, können auch Kilometergelder (für maximal

30.000 betrieblich gefahrene Kilometer) geltend gemacht werden

(vgl. LStR 2002 Rz 372). Dies gilt nicht, wenn das überlassene Fahrzeug überwiegend

betrieblich verwendet wird. In diesem Fall können – wie bei Nutzung des eigenen

Fahrzeuges – nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen (Treibstoff, anteilige

Fixkosten usw., keine AfA), nicht jedoch Kilometergelder geltend gemacht werden

(vgl. Rz 1613).

- Ausübung einer selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit am selben Ort: Sofern

diese Tätigkeiten in einem derartigen Zusammenhang stehen, dass sich die eine Tätigkeit

aus der anderen ergibt, sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte zur Gänze bei der Tätigkeit zu berücksichtigen, die im Vordergrund steht. Es

sind somit ausschließlich der Verkehrsabsetzbetrag und bei Vorliegen der

Voraussetzungen das Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 bei den

Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn die Veranlassung

durch die nichtselbständige Tätigkeit im Vergleich zu jener durch die selbständige

Tätigkeit im Vordergrund steht. Jene (einzelnen) Fahrten, die nicht mit der

nichtselbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind mit den tatsächlichen

Aufwendungen (gegebenenfalls mit den Kilometergeldern) bei den Einkünften aus

selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (VwGH 28.1.1997, 95/14/0156, VwGH

21.12.2005, 2002/14/0148, betr. Arzt, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus

einem Dienstverhältnis zum Krankenhaus und aus selbständiger Arbeit (Sondergebühren)

bezieht - die Fahrten ins Krankenhaus sind durch Verkehrsabsetzbetrag und

Pendlerpauschale abgegolten).

- Reparaturen betr. Schäden auf betrieblichen Fahrten sind Ausgaben (VwGH 20.2.1991,

90/13/0210, siehe weiters "Schadensfälle", Rz 1634 f).

- Mitgliedsbeiträge an Autofahrerklubs sind im Verhältnis der Betriebsfahrten

Betriebsausgaben. Bei Ansatz des Kilometergeldes sind derartige Beiträge aber nicht

zusätzlich absetzbar. Eine Kapitalgesellschaft kann Mitgliedsbeiträge dann nicht

aufwandswirksam geltend machen, wenn ein Gesellschafter Mitglied ist (VwGH

27.10.1970, 1865/68).

- Veräußerungsgewinn: Dieser ist bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen zur Gänze

steuerpflichtig, eine Kürzung im Ausmaß des Privatanteiles ist nicht vorzunehmen (VwGH

29.1.1975, 1919/74).

- Absetzung für Abnutzung siehe Rz 3208 ff, zum Leasingaktivposten siehe Rz 3226 ff.

- Garagierungskosten: Garagierungskosten am Betriebsort sind abzugsfähige

Aufwendungen, zu Garagierungskosten am Wohnort siehe Rz 509.

- Privatnutzung des Fahrzeuges einer GmbH & Co KG durch einen Kommanditisten: siehe

Rz 5864 ff.

Personenkraftwagen - Nachweis der Aufwendungen

1615

Die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch den Betriebsinhaber ist grundsätzlich mittels

Fahrtenbuch nachzuweisen (VwGH 21.2.1996, 93/14/0167). Aus dem laufend geführten

Fahrtenbuch müssen der Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand

jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen

Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat

gefahrene Kilometer, ersichtlich sein (vgl. VwGH 23.5.1990, 86/13/0181, VwGH 16.9.1979,

0373/70).

Wenn der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen über die betrieblichen Kfz-Kosten führt,

sind diese der Höhe nach zu schätzen (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0045). Bei zum

Betriebsvermögen gehörenden Kfz (überwiegende betriebliche Nutzung) ist die Schätzung

nicht auf Basis des Kilometergeldes durchzuführen, weil die AfA von den tatsächlichen

Anschaffungskosten vorzunehmen ist (VwGH 1.10.1974, 0114/74). Die übrigen Kfz-Kosten

(Versicherung, Öl, Benzin, Service, Reparaturen, Steuern, Autobahnvignette, Kreditzinsen)

werden, soweit sie nicht nachgewiesen werden können, zu schätzen sein.

Pflegetätigkeit (Betreuung)

1616

Erfolgt die Betreuung (Pflegetätigkeit) im Familienverband durch nahe Angehörige (zB Eltern,

Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder, Lebensgefährte/gefährtin), ist davon auszugehen,

dass die persönliche Nahebeziehung sowie sittliche Verpflichtung die Betreuung

(Pflegetätigkeit) veranlasst. Eine Betreuung (Pflegetätigkeit) durch nahe stehende Personen

ist daher als Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993,

anzusehen.

Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens entstehen den Angehörigen bei einer

Betreuung (Pflegetätigkeit) im Familienverband regelmäßig erhebliche Aufwendungen, wie

etwa Fremdleistungskosten für Aufsicht, Pflege und Betreuung für besondere Zeiten und

Anlässe (zB während der Arbeitszeit, Urlaubszeit). Es ist angesichts dieser Umstände davon

auszugehen, dass ein Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die

Werbungskosten nicht zu erwarten ist (vgl. § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung). Die

Weitergabe von Pflegegeld an nahe Angehörige führt daher bei diesen zu keinen Einkünften.

Erfolgt die Betreuung (Pflegetätigkeit) durch dritte Personen, die nicht dem Familienverband

der zu betreuenden (pflegebedürftigen) Person angehören (Fremde), sind die obigen

Ausführungen nicht anzuwenden; es ist, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt, grundsätzlich

von einer gewerblichen Betätigung der betreuenden Person (Pflegepersonen) auszugehen

(§ 23 EStG 1988).

Zu Leistungen an Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen

(Unterhalts-)Lasten siehe Rz 6606.

Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus einer Betreuungstätigkeit

(Pflegetätigkeit) bis einschließlich Veranlagung 2007:

Die Betriebsausgaben aus einer häuslichen Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) können in

Anlehnung an die Regelung für Tagesmütter (siehe Rz 1653) ohne Nachweis ebenfalls mit

70% der Einnahmen, maximal 650 Euro (bis einschließlich 2001: 8.400 S) pro Monat der

Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit), geschätzt werden. Eine häusliche Betreuungstätigkeit

(Pflegetätigkeit) ist eine solche, die im Wohnungsverband des zu Betreuenden (Gepflegten)

oder im Wohnungsverband des Betreuers (Pflegenden) erfolgt sowie die unterstützende

Betreuung psychisch kranker Personen innerhalb oder außerhalb des Wohnungsverbandes.

Keine häusliche Pflegetätigkeit liegt bei Pflege in einer Krankenanstalt, einem Alters- oder

Pflegeheim vor. Bei Pflege in einer Krankenanstalt, einem Alters- oder Pflegeheim

(Anstaltspflege) kommt die pauschale Schätzung der Betriebsausgaben daher nicht in

Betracht. Die Anzahl der betreuten Personen ist für die Inanspruchnahme der Schätzung

unmaßgeblich.

Steuerpflichtige, die eine Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) teils nichtselbständig, teils

selbständig ausüben, sind von der Inanspruchnahme der Pauschaleregelung bei Ermittlung

der gewerblichen Einkünfte nur dann ausgeschlossen, wenn die nichtselbständige

Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) gegenüber derselben Person erbracht wird. Eine

Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) auf Grundlage eines Dienstvertrages mit einem Altersoder

Pflegeheim hindert somit die Inanspruchnahme der Pauschalierung für die Ermittlung

der Einkünfte aus einer daneben ausgeübten selbständigen (gewerblichen)

Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) für andere Personen nicht.

Erfolgt die Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) für ein Pflegedienstunternehmen, ist die

Inanspruchnahme der Pauschalierung für eine häusliche Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit)

möglich, wenn sämtliche Aufwendungen vom Werkvertragsnehmer selbst zu bestreiten sind.

Ist dies nicht der Fall (wird zB ein Fahrzeug bereitgestellt oder werden die Fahrtkosten

ersetzt), kommt die Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht in Betracht.

Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus einer Betreuungstätigkeit

(Pflegetätigkeit) ab Veranlagung 2008:

Betriebsausgaben aus einer Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) im Haushalt des

Betreuenden (Pflegenden) können in Anlehnung an die Regelung für Tagesmütter (siehe

Rz 1653) ohne Nachweis mit 70% der Einnahmen, maximal 650 Euro pro Monat der

Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit), geschätzt werden.

Erfolgt die Betreuung oder Pflege im Haushalt des zu Betreuenden (Gepflegten) kommt eine

pauschale Schätzung mit 70% der Einnahmen nicht in Betracht. Betriebsausgaben sind in

tatsächlicher Höhe oder im Wege der Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 zu

berücksichtigen.

Pflegschaftskosten

1617

Siehe "Vormundschaft" (Rz 1694).

Pflichtversicherung

1618

Siehe Rz 1234 ff.

Pflichtteilszahlungen

1619

Pflichtteilszahlungen sind nicht betrieblich veranlasst (VwGH 12.11.1985, 85/14/0074). Die

Übertragung des Betriebes im Erbwege ändert daran nichts (VfGH 2.10.1984, B 258/80). Zur

Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen siehe Rz 1421 ff. Auch sonstige Aufwendungen

(Anwaltskosten, Tilgungen) sind nicht absetzbar (VwGH 27.10.1980, 2953/78,

VwGH 3.7.1991, 91/14/0108).

Provisionen

1620

Provisionen begründen Betriebsausgaben, sofern die Zahlung betrieblich veranlasst ist. Bei

Auslandssachverhalten besteht grundsätzlich erhöhte Mitwirkungspflicht

(Beweisvorsorgepflicht und Beweismittelbeschaffungsverpflichtung).

Die Höhe der Zahlungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH 4.10.1983,

83/14/0022), der Nachweis von Bargeldübergaben ist zumutbar (VwGH 19.5.1992,

91/14/0089). Wird die Namhaftmachung der Empfänger aus geschäftlicher Rücksichtnahme

verweigert, kommt ein Abzug nicht in Betracht, sofern ein Verlangen gemäß

§ 162 Abs. 1 BAO vorausgegangen ist (VwGH 3.6.1987, 86/13/0001 und VwGH 16.3.1988,

87/13/0252). Die Benennung genügt nicht, wenn anzunehmen ist, dass die genannten

Personen nicht Empfänger sind (VwGH 22.10.1991, 91/14/0032). Widersprüche in der

Anzahl der Provisionsempfänger, Buchhaltungsmängel oder verschwiegene Konten

rechtfertigen die Annahme einer nur vorgetäuschten Zahlung (VwGH 25.3.1992,

86/13/0055).

Kann aus gutem Grunde angenommen werden, dass die gezahlten Beträge weiterhin in der

Verfügung der Provisionsgeber verblieben sind, ist die Abzugsfähigkeit zu verweigern

(VwGH 12.4.1983, 82/14/0211). Die Behauptung der "Üblichkeit" von Provisionen im

Auslandsgeschäft ist kein Anhaltspunkt für deren tatsächliche Zahlung (VwGH 18.11.1987,

84/13/0083). Daher können entsprechende Nachweise (Buchungsbeleg,

Zahlungsbestätigung, Nachweis der Existenz des Geschäftspartners und seiner Befähigung

zur Vermittlung) gefordert werden (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020).

Subprovisionen für die Vermittlung von Liegenschaften müssen sich grundsätzlich an den

Sätzen berufstätiger Makler orientieren (VwGH 20.11.1990, 89/14/0090, siehe auch

Rz 1229).

Niedrigsteuerländer sind geprägt von den dort tätigen Sitz- oder Domizilgesellschaften. Dies

sind Gebilde ohne eigenen (aktiven) Geschäftsbetrieb im Sitzstaat, ohne eigenes Personal

und mit lediglich statuarischem Sitz im Niedrigsteuerland, die nur als Durchlauf- oder

Thesaurierungsstation dienen. Werden die Beteiligten der Steueroasenfirma nicht offen

gelegt (oder bleibt der letztlich Verfügungsberechtigte anonym), so reicht das für die

Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen ebenso wenig aus (VwGH 13.11.1985, 84/13/0127),

wie die bloße Versicherung, dass kein Mitglied der Familie des Steuerpflichtigen dem

Personenkreis der Beteiligten angehört (VwGH 11.7.1995, 91/13/0154).

Prozesskosten

1621

Kosten eines Zivilprozesses:

Derartige Kosten sind Betriebsausgaben, sofern der Prozessgegenstand objektiv mit dem

Betrieb zusammenhängt. Das gilt auch unabhängig von der Art der Beendigung (Urteil oder

Vergleich). Kosten für einen übernommenen Nachlass sind nicht abzugsfähig. Gegen

Personengesellschaften gerichtete Ansprüche sind prinzipiell Ausgabe, ausgenommen es ist

ausschließlich die Privatsphäre der Gesellschafter berührt (VwGH 10.12.1991, 91/14/0154).

Streitigkeiten in Bezug auf den Mitgesellschafter sind jedenfalls Sonderbetriebsausgaben,

ausgenommen bei unredlicher Geschäftsführung (VwGH 13.11.1953, 1262/51).

Kosten eines Strafverfahrens:

Im Fall eines Schuldspruches sind die verhängte Strafe samt Verfahrenskosten, die Kosten

des Verteidigers im Strafprozess oder im Finanzstrafverfahren und die Kosten einer

Urteilsveröffentlichung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (VwGH 21.5.1980, 2848/79, betr.

Verfälschung von Lebensmitteln durch einen Fleischermeister; VwGH 26.9.1972, 0982/72,

betr. Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalles im Rahmen einer betrieblichen Fahrt).

Betriebsausgaben liegen aber dann vor, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich

aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem Freispruch

endet (VwGH 6.6.1984, 83/13/0050); gleiches gilt, wenn das Verfahren wegen eines

Strafaufhebungsgrundes (Verjährung, Tod) eingestellt wird. Verteidigungs- und

Prozesskosten aus einem Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nicht

abzugsfähig, es sein denn das Verfahren endet mit einem Freispruch oder wird wegen

Eintritts der Verjährung eingestellt.

Veranlasst ein Wirtschaftstreuhänder Scheinbuchungen beim Klienten, fällt diese Handlung

nicht unter die normale Betriebsführung einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (VwGH 16.9.1992,

90/13/0063). Der drohende Verlust der Gewerbeberechtigung im Falle der Verurteilung

reicht für die Abzugsfähigkeit auch dann nicht aus, wenn Anschuldigungen der Konkurrenz

das Strafverfahren ausgelöst haben und der Steuerpflichtige freigesprochen wurde (vgl.

VwGH 10.10.1972, 0664/72). Betrifft die Tat die normale Tätigkeit des Gesellschafter-

Geschäftsführers einer GmbH, sind die Kosten abzugsfähig, wenn die Gesellschaft einen

Nachteil erleiden würde.

Kosten eines Verwaltungsverfahrens:

Derartige Kosten sind abzugsfähig, soweit ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist (zB

Bauverfahren für Betriebsgebäude, Verfahren im Gewerberecht).

Radio

1622

Siehe Rz 4741, Stichwort "Radio".

Rechtsberatungskosten

1623

Kosten eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem

Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (zB Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-,

Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und

Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind entsprechend der

Nutzungsdauer abzuschreiben.

Reisekosten

1624

Siehe Rz 1378 ff sowie Stichwort "Studienreisen" (Rz 1651).

Rentenzahlungen

1625

Siehe Rz 7001 ff.

Repräsentationsaufwendungen

1626

Siehe Rz 4808 ff.

Rückdeckungsversicherung

1627

Zu Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen siehe Rz 3368 f.

Rückzahlungen

1628

Die freiwillige Rückzahlung von Einnahmen zur Vermeidung der Steuerprogression ist keine

Betriebsausgabe (VwGH 2.12.1955, 0257/53). Betriebsausgaben sind aber die Rückzahlung

eines Kaufpreises für eine Warenlieferung (VwGH 26.1.1962, 0549/60) und die Herausgabe

von Vorjahresgewinnen aus Anlass eines Urteiles auf Herausgabe des Betriebes im

Erbschaftsprozess (VwGH 22.9.1982, 81/13/0028).

Sachbezüge

1629

Sachbezüge von Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgabe (Lohnbestandteil).

Bezüglich naher Angehöriger siehe Rz 1161 ff.

Sanierungskosten

1630

Vorzeitig anfallende Kosten, die der Herbeiführung des Schuldnachlasses dienen (zB

Rechtsanwaltskosten vor Entstehung des Sanierungsgewinnes), sind im Wirtschaftsjahr des

Anfalles Betriebsausgaben (VwGH 21.4.1970, 1527/69).

Sanitärräume

1631

Siehe Rz 535, Stichwort "Sanitärräume".

Säumniszuschläge

1632

Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647).

Schadenersatz

1633

Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen

sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen

der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0030). Das ist idR

der Fall, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen

oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.

Abzugsfähig sind zB:

- Zahlungen eines Wirtschaftstreuhänders an die geschädigte Bank auf Grund unrichtiger

Finanzpläne. Diese sind ein durch die mangelhafte berufliche Tätigkeit entstandener

Aufwand (VwGH 13.12.1989, 85/13/0041).

- Schadenersatzleistungen wegen sexueller Belästigung von Dienstnehmern führen dann

zu Betriebsausgaben, wenn die Belästigung nicht durch den Arbeitgeber selbst erfolgte.

- Schadenersätze auf Grund von Rezeptmanipulationen eines Arztes insoweit, als sie einen

Abschöpfungsanteil enthalten (Abschöpfung des rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen

Vorteils bzw. der Bereicherung).

Nicht abzugsfähig sind zB:

- Verzicht auf Kassafehlbeträge aus familiären Gründen (der Steuerpflichtige muss die

Durchsetzung der Ansprüche zumindest versuchen): VwGH 3.7.1968, 1067/66

(vgl. Rz 1101).

- Verzicht auf Schadenersatzanspruch auf Grund der Gesellschaftereigenschaft des

Geschäftsführers des Komplementärs einer GmbH & Co KG (Gelddiebstahl fahrlässig

herbeigeführt): VwGH 12.3.1980, 2819/79.

- Treuwidrige Verwendung von übernommenen Schecks durch einen Rechtsanwalt. Diese

ist nicht betrieblich, da bewusst (und schwer wiegend) gegen berufliche Obliegenheiten

verstoßen wurde: VwGH 1.7.1981, 0681/78.

- Die Beteiligung an einem Hotelbetrieb ist nicht typische Tätigkeit eines Rechtsanwalts.

Daher sind Schadenersatzzahlungen an die Konkursmasse nicht als Betriebsausgaben bei

der selbständigen Tätigkeit abziehbar (VwGH 17.9.1990, 89/14/0130).

- Schadenersatzleistungen eines Notars, der die Treugeberinteressen nicht vertritt.

Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen

1634

Resultiert die Schädigung aus einer nichtbetrieblichen Betätigung (zB Privatfahrt mit dem

Betriebs-Pkw), sind die Kosten auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen

Schadensgrundes (zB umstürzender Baum) nicht abzugsfähig.

Resultiert die Schädigung aus dem betrieblichen Einsatz des Wirtschaftsgutes, sind die

Kosten grundsätzlich absetzbar (insbesondere bei geringfügigen Verstößen wie Übersehen

eines Fahrzeuges siehe VwGH 26.6.1974, 1505/73, besondere Straßenverhältnisse siehe

VwGH 5.6.1974, 0180/73). Die private Nutzung führt nicht zu einem Privatanteil bei der

außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung (VwGH 23.5.1990,

89/13/0278). Liegen die Gründe des Schadens im persönlichen Bereich des Betriebsinhabers

(zB überhöhte Geschwindigkeit nach Gasthausbesuch - VwGH 21.10.1999, 94/15/0193,

Trunkenheit, abgefahrene Reifen, Fahrerflucht - VwGH 14.12.1979, 1716/79) sind die

Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Privatvermögen

1635

Wird das Wirtschaftsgut betrieblich genutzt, sind Schadensfälle unter den obgenannten

Voraussetzungen als Betriebsausgaben absetzbar (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0278).