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Lexikon
1590
Siehe "Fachbücher, Fachliteratur" (Rz 1525).
Literatur
1591
Siehe "Fachbücher, Fachliteratur"(Rz 1525) sowie
Rz 4736, Stichwort "Literatur".
Lizenzgebühren
1592
Gebühren für die Nutzung fremder Erfindungen und Rechte
sind Betriebsausgaben. Über
längere Zeiträume laufende Beträge sind zu aktivieren
(beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner
dann, wenn der Erwerb eines Nutzungsrechtes gegeben ist).
Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen an
eine ausländische
Domizilgesellschaft siehe VwGH 11.7.1995, 91/13/0154.
Lohnaufwand
1593
Ist grundsätzlich Betriebsausgabe, auch bei sonstigen
geldwerten Vorteilen (Nutzung eines
Firmenfahrzeuges), freiwilligem Sozialaufwand oder Zahlungen
an Schwarzarbeiter.
Geldstrafen, die über den Arbeitnehmer verhängt und vom
Arbeitgeber ersetzt wurden,
stellen abzugsfähigen Lohnaufwand dar (und sind beim
Arbeitnehmer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit: VwGH 25.2.1997, 96/14/0022). Die
Identität von Personen, die
kurzfristig beschäftigt waren, ist vom Betriebsinhaber
festzuhalten, andernfalls können die
Zahlungen nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen
werden (VwGH 7.6.1989,
88/13/0115).
Zu Verträgen mit nahen Angehörigen siehe Rz 1148 ff.
Lösegeld
1594
Zahlungen für Betriebsinhaber und Gesellschafter von
Personengesellschaften oder
Kapitalgesellschaften sind nicht abzugsfähig, da das Motiv
für die Entführung in der
Kapitalkraft und Vermögenslage der Person liegt. Keine
Betriebsausgabe ist auch die Prämie
einer Lösegeldversicherung.
Messen
1595
Aufwendungen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen
sind Betriebsausgabe, siehe
dazu auch unter "Ausstellung" (Rz 1483).
Miet- und Pachtzahlungen
1596
Miet- und Pachtzahlungen sind Betriebsausgaben, sofern sie
für betrieblich genutzte
Wirtschaftsgüter bezahlt werden. In Bezug auf die Verteilung
von Vorauszahlungen siehe
Rz 1381 ff, in Bezug auf Leasingaufwendungen siehe Rz 135 ff.
Mitgliedsbeiträge
1597
Siehe "Beiträge" (Rz 1491).
Musikinstrumente
1598
Siehe Rz 4737, Stichwort "Musikinstrumente".
Nachträgliche Betriebsausgaben
1599
Siehe Rz 1097 und 1435 ff.
Nachforderung von Steuern
1600
Eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und
Sozialversicherungsbeiträgen ist in
jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar, in dem die
Vorschreibung (§ 4 Abs. 1 -
Ermittlung) oder Bezahlung (§ 4 Abs. 3 - Ermittlung)
erfolgt. Es ist nicht zu untersuchen, ob
der Steuerpflichtige schon bei der Bilanzerstellung mit der
Nachforderung hätte rechnen
müssen.
Nahe Angehörige bzw. Nahebeziehung zu Vertragspartnern
1601
Siehe Rz 1123 ff und 4701 ff.
Nebenansprüche zu Steuern
1602
Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647).
Negatives Kapitalkonto
1603
Ist das negative Kapitalkonto eines gemäß § 140 UGB
(gerichtlich) ausgeschlossenen
Gesellschafters einer OG uneinbringlich (mangels stiller
Reserven und eines Firmenwertes
sowie Zahlungsfähigkeit des Gesellschafters), führt dies in
Höhe des Anspruchsverzichtes zur
Betriebsausgabe (VwGH 13.10.1981, 81/14/0028), sofern nicht
aus außerbetrieblichen (zB
familiären) Gründen verzichtet wurde.
Normverbrauchsabgabe
1604
Die Normverbrauchsabgabe ist Teil der Anschaffungskosten
(siehe Rz 2164 ff) und wird im
Falle der Einkunftserzielung als Bestandteil der AfA
steuerwirksam (auch bei Eigenimport -
Steuerschuld auf Grund der Zulassung). Bei einer Vergütung
nach § 3 Z 3 NOVAG liegt eine
Minderung der Anschaffungskosten vor. Im Fall der Vergütung
an einen steuerbefreiten
Leasingnehmer ist die Vergütung - verteilt auf die
Grundmietzeit - als Einnahme anzusetzen,
der in der Leasingrate enthaltene Anteil führt zu einem
Aufwand in gleicher Höhe
(Erfolgsneutralität).
Für Leasingunternehmen zählt sie zu den Anschaffungskosten.
Least der Leasinggeber
selbst, ist die Normverbrauchsabgabe als Mietrecht zu
aktivieren. Im Wege des
Leasingnehmers wird sie an den Letztverbraucher überwälzt
und wird im Wege der
Leasingrate abzugsfähige Ausgabe.
Wird ein steuerbefreiter Zweck durch Verkauf des Fahrzeuges
aufgegeben, liegt eine sofort
absetzbare Betriebsausgabe vor, andernfalls (wenn das
Fahrzeug im Betriebsvermögen
verbleibt) fallen nachträgliche Anschaffungskosten an.
Im Fall des Eigenverbrauches durch Entnahme (Taxi in den
Privatbereich) ist die Abgabe für
den Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbereich in den Entnahmewert
einzubeziehen.
Notarkosten
1605
Notarkosten sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, es
sei denn, sie stehen in
Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden
Wirtschaftsgutes
Opting-Out in der Sozialversicherung
1606
Siehe Rz 1251 ff.
Öffentliche Unternehmensverwaltung
1607
Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters eines
Unternehmens (zB Zwangsverwalter kraft
behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn dieser
zusätzlich Gesellschafter des
(zwangsverwalteten) Unternehmens ist (VwGH 20.11.1953,
1138/51). Die zwangsweise
Vermögensverwaltung von Betriebsvermögen (durch Gesetz oder
letztwillige Verfügung) ist
abzugsfähig (VwGH 15.3.1957, 0771/54).
Pachtzins
1608
Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine
Ausgabe dar.
Parteisteuern und Parteispende
1609
Zur Abzugsfähigkeit der Parteisteuer siehe Rz 1420.
Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn
als "Gegenleistung" eine
unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet
wird).
Pensionskassen
1610
Zu Beiträgen an Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes siehe Rz 1275 ff.
Beiträge an ausländische Pensionskassen sind nach dem
allgemeinen
Betriebsausgabenbegriff Betriebsausgaben. Zur Behandlung beim
Arbeitnehmer siehe
LStR 2002 Rz 245 und 764.
Personalverpflegung
1611
Die Kosten der Verpflegung der Ehegattin sind
Lohnbestandteil, wenn dies üblich ist (zB
Gastgewerbe) und die anderen Dienstnehmer eine Verpflegung
gleicher Art und gleichen
Umfanges erhalten (VwGH 30.6.1987, 85/14/0109); siehe Rz
1165.
Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
1612
Aufwendungen für Kraftfahrzeuge, die überwiegend
betrieblich verwendet werden und
deshalb Betriebsvermögen darstellen, sind Betriebsausgaben
(siehe auch Rz 531). Die
private Nutzung stellt insoweit eine Entnahme dar, als die
entsprechenden Aufwendungen
als Betriebsausgabe abgesetzt wurden. Der Umfang der
betrieblichen Nutzung ist
grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (vgl.
VwGH 17.11.1982, 81/13/0194,
VwGH 16.4.1991, 90/14/0043). Einzelne im Privatvermögen des
Unternehmers vorhandene
Fahrzeuge sind kein Hindernis für den Ansatz eines
Privatanteiles beim Betriebsfahrzeug.
Zur Angemessenheitsprüfung siehe Rz 4761 ff.
Personenkraftwagen im Privatvermögen
1613
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen
befindlichen Kraftfahrzeuges
sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe
als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen (VwGH 30.11.1999, 97/14/0174).
Benützt der Steuerpflichtige sein eigenes Fahrzeug, bestehen
keine Bedenken, bei
betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im
Kalenderjahr das amtliche
Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Bei betrieblichen Fahrten von
mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen - sofern nicht
ohnedies die betriebliche Nutzung
überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen
ist - als Betriebsausgaben
entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die
tatsächlich nachgewiesenen
Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten zu. Wird das
Kilometergeld abgesetzt, sind
damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren und Mauten)
abgegolten (vgl. VwGH
11.8.1994, 94/12/0115). Lediglich Schäden auf Grund höherer
Gewalt (zB Unfallkosten)
können allenfalls zusätzlich geltend gemacht werden (siehe
auch LStR 2002 Rz 372 ff). Der
Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches
bzw. durch andere
Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung
ermöglichen, erbracht werden
(VwGH 23.5.1990, 86/13/0181).
Personenkraftwagen - Einzelfälle
1614
- Anmietung
eines Fahrzeuges: Bei Anmietung eines Fahrzeuges sind die tatsächlichen
Mietkosten für die betriebliche Nutzung abzugsfähig. In
Bezug auf Leasing von Kfz siehe
Rz 135 ff.
- Unentgeltliche
Zurverfügungstellung: Handelt es sich um ein zu einem Betriebsvermögen
gehörendes Fahrzeug, können nur die tatsächlich
anfallenden Aufwendungen des
Steuerpflichtigen (Treibstoff, anteilige Fixkosten usw.),
nicht jedoch Kilometergelder
geltend gemacht werden. Handelt es sich um ein privates
(nicht zu einem
Betriebsvermögen gehörendes) Fahrzeug, können auch
Kilometergelder (für maximal
30.000 betrieblich gefahrene Kilometer) geltend gemacht
werden
(vgl. LStR 2002 Rz 372). Dies gilt nicht, wenn das
überlassene Fahrzeug überwiegend
betrieblich verwendet wird. In diesem Fall können – wie
bei Nutzung des eigenen
Fahrzeuges – nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen
(Treibstoff, anteilige
Fixkosten usw., keine AfA), nicht jedoch Kilometergelder
geltend gemacht werden
(vgl. Rz 1613).
- Ausübung
einer selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit am selben Ort: Sofern
diese Tätigkeiten in einem derartigen Zusammenhang stehen,
dass sich die eine Tätigkeit
aus der anderen ergibt, sind Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zur Gänze bei der Tätigkeit zu
berücksichtigen, die im Vordergrund steht. Es
sind somit ausschließlich der Verkehrsabsetzbetrag und bei
Vorliegen der
Voraussetzungen das Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6
EStG 1988 bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu
berücksichtigen, wenn die Veranlassung
durch die nichtselbständige Tätigkeit im Vergleich zu jener
durch die selbständige
Tätigkeit im Vordergrund steht. Jene (einzelnen) Fahrten,
die nicht mit der
nichtselbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind
mit den tatsächlichen
Aufwendungen (gegebenenfalls mit den Kilometergeldern) bei
den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (VwGH
28.1.1997, 95/14/0156, VwGH
21.12.2005, 2002/14/0148, betr. Arzt, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus
einem Dienstverhältnis zum Krankenhaus und aus
selbständiger Arbeit (Sondergebühren)
bezieht - die Fahrten ins Krankenhaus sind durch
Verkehrsabsetzbetrag und
Pendlerpauschale abgegolten).
- Reparaturen
betr. Schäden auf betrieblichen Fahrten sind Ausgaben (VwGH 20.2.1991,
90/13/0210, siehe weiters "Schadensfälle", Rz 1634
f).
- Mitgliedsbeiträge
an Autofahrerklubs sind im Verhältnis der Betriebsfahrten
Betriebsausgaben. Bei Ansatz des Kilometergeldes sind
derartige Beiträge aber nicht
zusätzlich absetzbar. Eine Kapitalgesellschaft kann
Mitgliedsbeiträge dann nicht
aufwandswirksam geltend machen, wenn ein Gesellschafter
Mitglied ist (VwGH
27.10.1970, 1865/68).
- Veräußerungsgewinn:
Dieser ist bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen zur Gänze
steuerpflichtig, eine Kürzung im Ausmaß des Privatanteiles
ist nicht vorzunehmen (VwGH
29.1.1975, 1919/74).
- Absetzung
für Abnutzung siehe Rz 3208 ff, zum Leasingaktivposten siehe Rz 3226 ff.
- Garagierungskosten:
Garagierungskosten am Betriebsort sind abzugsfähige
Aufwendungen, zu Garagierungskosten am Wohnort siehe Rz 509.
- Privatnutzung
des Fahrzeuges einer GmbH & Co KG durch einen Kommanditisten: siehe
Rz 5864 ff.
Personenkraftwagen - Nachweis der Aufwendungen
1615
Die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch den
Betriebsinhaber ist grundsätzlich mittels
Fahrtenbuch nachzuweisen (VwGH 21.2.1996, 93/14/0167). Aus
dem laufend geführten
Fahrtenbuch müssen der Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt,
Ort, Zeit und Kilometerstand
jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck
jeder einzelnen betrieblichen
Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert
in betrieblich und privat
gefahrene Kilometer, ersichtlich sein (vgl. VwGH 23.5.1990,
86/13/0181, VwGH 16.9.1979,
0373/70).
Wenn der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen über die
betrieblichen Kfz-Kosten führt,
sind diese der Höhe nach zu schätzen (vgl. VwGH 19.5.1993,
91/13/0045). Bei zum
Betriebsvermögen gehörenden Kfz (überwiegende betriebliche
Nutzung) ist die Schätzung
nicht auf Basis des Kilometergeldes durchzuführen, weil die
AfA von den tatsächlichen
Anschaffungskosten vorzunehmen ist (VwGH 1.10.1974, 0114/74).
Die übrigen Kfz-Kosten
(Versicherung, Öl, Benzin, Service, Reparaturen, Steuern,
Autobahnvignette, Kreditzinsen)
werden, soweit sie nicht nachgewiesen werden können, zu
schätzen sein.
Pflegetätigkeit (Betreuung)
1616
Erfolgt die Betreuung (Pflegetätigkeit) im Familienverband
durch nahe Angehörige (zB Eltern,
Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder, Lebensgefährte/gefährtin),
ist davon auszugehen,
dass die persönliche Nahebeziehung sowie sittliche
Verpflichtung die Betreuung
(Pflegetätigkeit) veranlasst. Eine Betreuung
(Pflegetätigkeit) durch nahe stehende Personen
ist daher als Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 2
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993,
anzusehen.
Auf Grund der Erfahrungen des
täglichen Lebens entstehen den Angehörigen bei einer
Betreuung (Pflegetätigkeit) im Familienverband regelmäßig
erhebliche Aufwendungen, wie
etwa Fremdleistungskosten für Aufsicht, Pflege und Betreuung
für besondere Zeiten und
Anlässe (zB während der Arbeitszeit, Urlaubszeit). Es ist
angesichts dieser Umstände davon
auszugehen, dass ein Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die
Werbungskosten nicht zu erwarten ist (vgl. § 2 Abs. 4
Liebhabereiverordnung). Die
Weitergabe von Pflegegeld an nahe Angehörige führt daher
bei diesen zu keinen Einkünften.
Erfolgt die Betreuung (Pflegetätigkeit) durch dritte
Personen, die nicht dem Familienverband
der zu betreuenden (pflegebedürftigen) Person angehören
(Fremde), sind die obigen
Ausführungen nicht anzuwenden; es ist, sofern kein
Dienstverhältnis vorliegt, grundsätzlich
von einer gewerblichen Betätigung der betreuenden Person
(Pflegepersonen) auszugehen
(§ 23 EStG 1988).
Zu Leistungen an Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der
Pflege eines Kindes verbundenen
(Unterhalts-)Lasten siehe Rz 6606.
Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus einer
Betreuungstätigkeit
(Pflegetätigkeit) bis einschließlich Veranlagung 2007:
Die Betriebsausgaben aus einer häuslichen
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) können in
Anlehnung an die Regelung für Tagesmütter (siehe Rz 1653)
ohne Nachweis ebenfalls mit
70% der Einnahmen, maximal 650 Euro (bis einschließlich
2001: 8.400 S) pro Monat der
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit), geschätzt werden.
Eine häusliche Betreuungstätigkeit
(Pflegetätigkeit) ist eine solche, die im Wohnungsverband
des zu Betreuenden (Gepflegten)
oder im Wohnungsverband des Betreuers (Pflegenden) erfolgt
sowie die unterstützende
Betreuung psychisch kranker Personen innerhalb oder
außerhalb des Wohnungsverbandes.
Keine häusliche Pflegetätigkeit liegt bei Pflege in einer
Krankenanstalt, einem Alters- oder
Pflegeheim vor. Bei Pflege in einer Krankenanstalt, einem
Alters- oder Pflegeheim
(Anstaltspflege) kommt die pauschale Schätzung der
Betriebsausgaben daher nicht in
Betracht. Die Anzahl der betreuten Personen ist für die
Inanspruchnahme der Schätzung
unmaßgeblich.
Steuerpflichtige, die eine Betreuungstätigkeit
(Pflegetätigkeit) teils nichtselbständig, teils
selbständig ausüben, sind von der Inanspruchnahme der
Pauschaleregelung bei Ermittlung
der gewerblichen Einkünfte nur dann ausgeschlossen, wenn die
nichtselbständige
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) gegenüber derselben
Person erbracht wird. Eine
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) auf Grundlage eines
Dienstvertrages mit einem Altersoder
Pflegeheim hindert somit die Inanspruchnahme der
Pauschalierung für die Ermittlung
der Einkünfte aus einer daneben ausgeübten selbständigen
(gewerblichen)
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) für andere Personen
nicht.
Erfolgt die Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) für ein
Pflegedienstunternehmen, ist die
Inanspruchnahme der Pauschalierung für eine häusliche
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit)
möglich, wenn sämtliche Aufwendungen vom Werkvertragsnehmer
selbst zu bestreiten sind.
Ist dies nicht der Fall (wird zB ein Fahrzeug bereitgestellt
oder werden die Fahrtkosten
ersetzt), kommt die Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht
in Betracht.
Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus einer
Betreuungstätigkeit
(Pflegetätigkeit) ab Veranlagung 2008:
Betriebsausgaben aus einer Betreuungstätigkeit
(Pflegetätigkeit) im Haushalt des
Betreuenden (Pflegenden) können in Anlehnung an die Regelung
für Tagesmütter (siehe
Rz 1653) ohne Nachweis mit 70% der Einnahmen, maximal 650
Euro pro Monat der
Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit), geschätzt werden.
Erfolgt die Betreuung oder Pflege im Haushalt des zu
Betreuenden (Gepflegten) kommt eine
pauschale Schätzung mit 70% der Einnahmen nicht in Betracht.
Betriebsausgaben sind in
tatsächlicher Höhe oder im Wege der Pauschalierung nach §
17 Abs. 1 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Pflegschaftskosten
1617
Siehe "Vormundschaft" (Rz 1694).
Pflichtversicherung
1618
Siehe Rz 1234 ff.
Pflichtteilszahlungen
1619
Pflichtteilszahlungen sind nicht betrieblich veranlasst (VwGH
12.11.1985, 85/14/0074). Die
Übertragung des Betriebes im Erbwege ändert daran nichts (VfGH
2.10.1984, B 258/80). Zur
Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen siehe Rz 1421 ff. Auch
sonstige Aufwendungen
(Anwaltskosten, Tilgungen) sind nicht absetzbar (VwGH
27.10.1980, 2953/78,
VwGH 3.7.1991, 91/14/0108).
Provisionen
1620
Provisionen begründen Betriebsausgaben, sofern die Zahlung
betrieblich veranlasst ist. Bei
Auslandssachverhalten besteht grundsätzlich erhöhte
Mitwirkungspflicht
(Beweisvorsorgepflicht und
Beweismittelbeschaffungsverpflichtung).
Die Höhe der Zahlungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen (VwGH 4.10.1983,
83/14/0022), der Nachweis von Bargeldübergaben ist zumutbar
(VwGH 19.5.1992,
91/14/0089). Wird die Namhaftmachung der Empfänger aus
geschäftlicher Rücksichtnahme
verweigert, kommt ein Abzug nicht in Betracht, sofern ein
Verlangen gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO vorausgegangen ist (VwGH 3.6.1987,
86/13/0001 und VwGH 16.3.1988,
87/13/0252). Die Benennung genügt nicht, wenn anzunehmen
ist, dass die genannten
Personen nicht Empfänger sind (VwGH 22.10.1991, 91/14/0032).
Widersprüche in der
Anzahl der Provisionsempfänger, Buchhaltungsmängel oder
verschwiegene Konten
rechtfertigen die Annahme einer nur vorgetäuschten Zahlung (VwGH
25.3.1992,
86/13/0055).
Kann aus gutem Grunde angenommen werden, dass die gezahlten
Beträge weiterhin in der
Verfügung der Provisionsgeber verblieben sind, ist die
Abzugsfähigkeit zu verweigern
(VwGH 12.4.1983, 82/14/0211). Die Behauptung der
"Üblichkeit" von Provisionen im
Auslandsgeschäft ist kein Anhaltspunkt für deren
tatsächliche Zahlung (VwGH 18.11.1987,
84/13/0083). Daher können entsprechende Nachweise
(Buchungsbeleg,
Zahlungsbestätigung, Nachweis der Existenz des
Geschäftspartners und seiner Befähigung
zur Vermittlung) gefordert werden (VwGH 31.7.1996,
92/13/0020).
Subprovisionen für die Vermittlung von Liegenschaften
müssen sich grundsätzlich an den
Sätzen berufstätiger Makler orientieren (VwGH 20.11.1990,
89/14/0090, siehe auch
Rz 1229).
Niedrigsteuerländer sind geprägt von den dort tätigen
Sitz- oder Domizilgesellschaften. Dies
sind Gebilde ohne eigenen (aktiven) Geschäftsbetrieb im
Sitzstaat, ohne eigenes Personal
und mit lediglich statuarischem Sitz im Niedrigsteuerland,
die nur als Durchlauf- oder
Thesaurierungsstation dienen. Werden die Beteiligten der
Steueroasenfirma nicht offen
gelegt (oder bleibt der letztlich Verfügungsberechtigte
anonym), so reicht das für die
Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen ebenso wenig aus (VwGH
13.11.1985, 84/13/0127),
wie die bloße Versicherung, dass kein Mitglied der Familie
des Steuerpflichtigen dem
Personenkreis der Beteiligten angehört (VwGH 11.7.1995,
91/13/0154).
Prozesskosten
1621
Kosten eines Zivilprozesses:
Derartige Kosten sind Betriebsausgaben, sofern der
Prozessgegenstand objektiv mit dem
Betrieb zusammenhängt. Das gilt auch unabhängig von der Art
der Beendigung (Urteil oder
Vergleich). Kosten für einen übernommenen Nachlass sind
nicht abzugsfähig. Gegen
Personengesellschaften gerichtete Ansprüche sind prinzipiell
Ausgabe, ausgenommen es ist
ausschließlich die Privatsphäre der Gesellschafter berührt
(VwGH 10.12.1991, 91/14/0154).
Streitigkeiten in Bezug auf den Mitgesellschafter sind
jedenfalls Sonderbetriebsausgaben,
ausgenommen bei unredlicher Geschäftsführung (VwGH
13.11.1953, 1262/51).
Kosten eines Strafverfahrens:
Im Fall eines Schuldspruches sind die verhängte Strafe samt
Verfahrenskosten, die Kosten
des Verteidigers im Strafprozess oder im Finanzstrafverfahren
und die Kosten einer
Urteilsveröffentlichung sind grundsätzlich nicht
abzugsfähig (VwGH 21.5.1980, 2848/79, betr.
Verfälschung von Lebensmitteln durch einen Fleischermeister;
VwGH 26.9.1972, 0982/72,
betr. Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalles im Rahmen
einer betrieblichen Fahrt).
Betriebsausgaben liegen aber dann vor, wenn die zur Last
gelegte Handlung ausschließlich
aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und
das Verfahren mit einem Freispruch
endet (VwGH 6.6.1984, 83/13/0050); gleiches gilt, wenn das
Verfahren wegen eines
Strafaufhebungsgrundes (Verjährung, Tod) eingestellt wird.
Verteidigungs- und
Prozesskosten aus einem Verfahren nach dem
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nicht
abzugsfähig, es sein denn das Verfahren endet mit einem
Freispruch oder wird wegen
Eintritts der Verjährung eingestellt.
Veranlasst ein Wirtschaftstreuhänder Scheinbuchungen beim
Klienten, fällt diese Handlung
nicht unter die normale Betriebsführung einer
Wirtschaftstreuhandkanzlei (VwGH 16.9.1992,
90/13/0063). Der drohende Verlust der Gewerbeberechtigung im
Falle der Verurteilung
reicht für die Abzugsfähigkeit auch dann nicht aus, wenn
Anschuldigungen der Konkurrenz
das Strafverfahren ausgelöst haben und der Steuerpflichtige
freigesprochen wurde (vgl.
VwGH 10.10.1972, 0664/72). Betrifft die Tat die normale
Tätigkeit des Gesellschafter-
Geschäftsführers einer GmbH, sind die Kosten abzugsfähig,
wenn die Gesellschaft einen
Nachteil erleiden würde.
Kosten eines Verwaltungsverfahrens:
Derartige Kosten sind abzugsfähig, soweit ein betrieblicher
Zusammenhang gegeben ist (zB
Bauverfahren für Betriebsgebäude, Verfahren im
Gewerberecht).
Radio
1622
Siehe Rz 4741, Stichwort "Radio".
Rechtsberatungskosten
1623
Kosten eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein
Zusammenhang mit dem
Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (zB Beratung im Bereich
Arbeits-, Versicherungs-,
Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten
für die Vertragserrichtung und
Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen,
sind entsprechend der
Nutzungsdauer abzuschreiben.
Reisekosten
1624
Siehe Rz 1378 ff sowie Stichwort "Studienreisen" (Rz
1651).
Rentenzahlungen
1625
Siehe Rz 7001 ff.
Repräsentationsaufwendungen
1626
Siehe Rz 4808 ff.
Rückdeckungsversicherung
1627
Zu Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen siehe Rz
3368 f.
Rückzahlungen
1628
Die freiwillige Rückzahlung von Einnahmen zur Vermeidung der
Steuerprogression ist keine
Betriebsausgabe (VwGH 2.12.1955, 0257/53). Betriebsausgaben
sind aber die Rückzahlung
eines Kaufpreises für eine Warenlieferung (VwGH 26.1.1962,
0549/60) und die Herausgabe
von Vorjahresgewinnen aus Anlass eines Urteiles auf
Herausgabe des Betriebes im
Erbschaftsprozess (VwGH 22.9.1982, 81/13/0028).
Sachbezüge
1629
Sachbezüge von Arbeitnehmern sind grundsätzlich
Betriebsausgabe (Lohnbestandteil).
Bezüglich naher Angehöriger siehe Rz 1161 ff.
Sanierungskosten
1630
Vorzeitig anfallende Kosten, die der Herbeiführung des
Schuldnachlasses dienen (zB
Rechtsanwaltskosten vor Entstehung des Sanierungsgewinnes),
sind im Wirtschaftsjahr des
Anfalles Betriebsausgaben (VwGH 21.4.1970, 1527/69).
Sanitärräume
1631
Siehe Rz 535, Stichwort "Sanitärräume".
Säumniszuschläge
1632
Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647).
Schadenersatz
1633
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des
Betriebsinhabers zurückzuführen
sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die
sich daraus ergebenden Folgen
der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind (vgl. VwGH
29.7.1997, 93/14/0030). Das ist idR
der Fall, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner
betrieblichen Tätigkeit aus Versehen
oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden
verursacht.
Abzugsfähig sind zB:
- Zahlungen
eines Wirtschaftstreuhänders an die geschädigte Bank auf Grund unrichtiger
Finanzpläne. Diese sind ein durch die mangelhafte berufliche
Tätigkeit entstandener
Aufwand (VwGH 13.12.1989, 85/13/0041).
- Schadenersatzleistungen
wegen sexueller Belästigung von Dienstnehmern führen dann
zu Betriebsausgaben, wenn die Belästigung nicht durch den
Arbeitgeber selbst erfolgte.
- Schadenersätze
auf Grund von Rezeptmanipulationen eines Arztes insoweit, als sie einen
Abschöpfungsanteil enthalten (Abschöpfung des rechtswidrig
erlangten wirtschaftlichen
Vorteils bzw. der Bereicherung).
Nicht abzugsfähig sind zB:
- Verzicht
auf Kassafehlbeträge aus familiären Gründen (der Steuerpflichtige muss die
Durchsetzung der Ansprüche zumindest versuchen): VwGH
3.7.1968, 1067/66
(vgl. Rz 1101).
- Verzicht
auf Schadenersatzanspruch auf Grund der Gesellschaftereigenschaft des
Geschäftsführers des Komplementärs einer GmbH & Co KG
(Gelddiebstahl fahrlässig
herbeigeführt): VwGH 12.3.1980, 2819/79.
- Treuwidrige
Verwendung von übernommenen Schecks durch einen Rechtsanwalt. Diese
ist nicht betrieblich, da bewusst (und schwer wiegend) gegen
berufliche Obliegenheiten
verstoßen wurde: VwGH 1.7.1981, 0681/78.
- Die
Beteiligung an einem Hotelbetrieb ist nicht typische Tätigkeit eines
Rechtsanwalts.
Daher sind Schadenersatzzahlungen an die Konkursmasse nicht
als Betriebsausgaben bei
der selbständigen Tätigkeit abziehbar (VwGH 17.9.1990,
89/14/0130).
- Schadenersatzleistungen
eines Notars, der die Treugeberinteressen nicht vertritt.
Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen
1634
Resultiert die Schädigung aus einer nichtbetrieblichen
Betätigung (zB Privatfahrt mit dem
Betriebs-Pkw), sind die Kosten auf Grund eines Unfalles oder
eines sonstigen
Schadensgrundes (zB umstürzender Baum) nicht abzugsfähig.
Resultiert die Schädigung aus dem betrieblichen Einsatz des
Wirtschaftsgutes, sind die
Kosten grundsätzlich absetzbar (insbesondere bei
geringfügigen Verstößen wie Übersehen
eines Fahrzeuges siehe VwGH 26.6.1974, 1505/73, besondere
Straßenverhältnisse siehe
VwGH 5.6.1974, 0180/73). Die private Nutzung führt nicht zu
einem Privatanteil bei der
außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen
Abnutzung (VwGH 23.5.1990,
89/13/0278). Liegen die Gründe des Schadens im persönlichen
Bereich des Betriebsinhabers
(zB überhöhte Geschwindigkeit nach Gasthausbesuch - VwGH
21.10.1999, 94/15/0193,
Trunkenheit, abgefahrene Reifen, Fahrerflucht - VwGH
14.12.1979, 1716/79) sind die
Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Privatvermögen
1635
Wird das Wirtschaftsgut betrieblich genutzt, sind
Schadensfälle unter den obgenannten
Voraussetzungen als Betriebsausgaben absetzbar (vgl. VwGH 23.5.1990,
89/13/0278).
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