sind nur insoweit abzugsfähig, als sie betrieblich veranlasst sind und ihre Gewährung oder
Annahme nicht gerichtlich strafbar ist (siehe Rz 4840 ff).
Schuldzinsen
1637
Siehe Rz 1421 ff.
Schwarzarbeit
1638
Löhne für "schwarz" beschäftigte Arbeiter und Angestellte sind grundsätzlich
Betriebsausgaben, soweit sie der Erzielung betrieblicher Umsätze dienen. Auch Löhne für
"schwarz" beschäftigte Aushilfsarbeiter, um "Schwarzumsätze" zu erzielen, sind abzugsfähig
(siehe Rz 111 ff).
Sicherungsbeitrag nach § 5d Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
1639
Sicherungsbeiträge nach § 5d Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994
idF BGBl. I Nr. 148/1998, zur Wahrung erworbener Ansprüche nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz sind bis 2000 als Betriebsausgaben im Rahmen einer nach
Beendigung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung aufgenommenen
selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit zu werten. Der Betriebsausgabenabzug ist
steuersystematisch gerechtfertigt. Die auf Grund dieser Beiträge gewährten Leistungen nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind zwar gemäß § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 steuerfrei, lösen aber hinsichtlich des restlichen Kalenderjahres
einen besonderen Progressionsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 aus. Zum
Werbungskostenabzug siehe LStR 2002 Rz 243. § 5d Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
ist gemäß BGBl. I 2000/101 mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft getreten.
Sicherstellung
1640
Die grundbücherliche Sicherstellung von betrieblichen Darlehen ist betrieblich veranlasst, die
Kosten sind abzugsfähig.
Sonderbetriebsausgaben
1641
Siehe Rz 5801 ff.
Spenden
1642
Spenden sind freiwillige Zuwendungen und als solche gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
nicht abzugsfähig (siehe Rz 4830 ff). Zur Abgrenzung von Sponsorzahlungen siehe unten.
Sponsorzahlungen
1643
Freiwillige Zuwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht,
wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind. Sponsorzahlungen eines
Unternehmers sind aber dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf
wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung
für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen
werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.
Einzelfälle von Sponsorzahlungen:
Sportler und Vereine müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch
durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder
Künstler muss sich als Werbeträger eignen und Werbeaufwand und Eignung müssen in
einem angemessenen Verhältnis stehen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein
(etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des
Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Die Werbefunktion wird auch durch eine
Wiedergabe in den Massenmedien erkenntlich. Die Sponsorleistung darf nicht außerhalb
jedes begründeten Verhältnisses zur Werbetätigkeit stehen. Ist der Verein nur einem
kleinen Personenkreis bekannt, fehlt es an der typischen Werbewirksamkeit
(VwGH 25.1.1989, 88/13/0073, betr. Tennisanzüge für einen Tennisverein).
Sponsorzahlungen für kulturelle Veranstaltungen: Hier hat der gesponserte Veranstalter
allerdings nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger
aufzutreten.
So ist beispielsweise die Aufnahme des Sponsornamens in die Bezeichnung der
Kulturveranstaltung im Allgemeinen ebenso wenig möglich wie das Anbringen des
Sponsornamens auf der Bühne, der Kulisse oder den Kostümen. Deshalb wird es für die
Frage der Werbewirkung einer Kulturveranstaltung in besonderem Maße auch auf die
Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ankommen.
Aus dieser Sicht bestehen keine Bedenken, Sponsorleistungen für kulturelle
Veranstaltungen (insbesondere Opern- und Theateraufführungen, sowie Kinofilme) mit
entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Tatsache
der Sponsortätigkeit angemessen in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Von einer
solchen Bekanntmachung wird dann ausgegangen werden können, wenn der Sponsor
nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern
auch in der kommerziellen Firmenwerbung (zB Inserat- oder Plakatwerbung) auf die
Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet
wird.
Sponsorzahlungen an politische Parteien sind nicht mit steuerlicher Wirkung absetzbar
und zwar auch dann nicht, wenn eine gewisse Werbewirkung damit verbunden ist.
Sprachkurs
1644
Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein, siehe
LStR 2002 Rz 363. Siehe auch Rz 1350 f.
Stereoanlage
1645
Siehe Rz 4747, Stichwort "Stereoanlage".
Steuerberatungskosten
1646
Sind Betriebsausgaben, so weit betrieblich veranlasst, andernfalls Sonderausgaben
(LStR 2002 Rz 561 bis 564). Bei freiberuflich Tätigen sind die Kosten der Erstellung der
Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich Betriebsausgaben.
Steuern
1647
Betriebssteuern (zB Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein
Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar.
Personensteuern (zB Einkommensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer) sind nicht
abzugsfähig (siehe auch Rz 4847 ff).
Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende
Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren
wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungsund
Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende
Steuer.
Bezüglich Nachforderungen (zB von Lohnsteuer) siehe unter "Nachforderungen"
(Rz 1600).
Stille Beteiligung
1648
Der Gewinnanteil des echten stillen Gesellschafters stellt für den Inhaber des Unternehmens
eine Betriebsausgabe dar. Siehe dazu auch Rz 6153 ff.
Strafen
1649
Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, sind
grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmsweise sind Geldstrafen
abzugsfähig, wenn
das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und
die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden
voraussetzt.
Nach der Rechtsprechung sind zB nicht abzugsfähig:
Strafen betr. das vom Betriebsinhaber angeordnete Überladen eines Lastkraftwagens
(VwGH 3.6.1986, 86/14/0061).
Strafen für die Verletzung von Außenhandelsvorschriften, Verkehrs- und Zollvorschriften
(Verstoß gegen das Außenhandelsverkehrsgesetz; vgl. VwGH 11.10.1957, 2553/55).
Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit, die über den Unternehmer verhängt werden
(VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).
Strafen wegen Verletzung der Verkehrssicherheit oder Unterlassung der Beantwortung
einer Lenkeranfrage (VwGH 11.7.1995, 91/13/0145).
Wertersatzstrafen eines Schmugglers (VwGH 29.4.1992, 90/13/0036).
Sonstige Verwaltungsstrafen wie zB Fahrunterrichtserteilung ohne behördliche
Genehmigung (VwGH 5.7.1963, 0983/61), Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz durch
vorsätzliches Verbreiten schädlicher Lebensmittel (VwGH 21.5.1980, 2848/79).
Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz (VwGH 27.10.1970, 1865/68: fahrlässige
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer) und Wertersatzstrafen (VwGH 7.3.1972, 2051/71
und VwGH 29.4.1992, 90/13/0036), Strafen auf Grund der Durchführung von
Scheinbuchungen durch einen befugten Steuerberater (VwGH 16.9.1992, 90/13/0063).
Abzugsfähig sind zB:
Verstoß gegen die Importpreisverordnung (VwGH 30.6.1961, 0994/59).
Bauführung vor der Bewilligung durch den Baumeister auf Grund einer vertraglichen
Verpflichtung, den Bau ungesäumt zu beginnen (VwGH 11.5.1962, 1316/60).
Organmandat im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren
(VwGH 3.7.1990, 90/14/0069), analog auch irrtümliches Falschparken auf
vermeintlichem Kundenparkplatz, Parken in zweiter Spur.
Vertragsstrafen sind pauschalierter Schadenersatz und damit abzugsfähig. Strafen, die
über den Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten verhängt werden,
sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, grundsätzlich Betriebsausgaben. Beim
Arbeitnehmer liegen Lohnzahlungen vor (vgl. VwGH 29.1.1991, 91/14/0002,
VwGH 23.5.1984, 83/13/0092).
Strafverteidigung und Strafprozess
1650
Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621).
Studien- und Fortbildungsreisen
1651
Kosten einer Studienreise sind nur dann abzugsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen
gegeben sind (vgl. VwGH 16.7.1996, 92/14/0133):
Planung und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in
einer Weise, die weitaus überwiegende betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen
lässt. Betriebliche Veranlassung reicht nicht aus. Die Reisen müssen vielmehr fast
ausschließlich betrieblich bedingt sein (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002).
Die Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete
Verwertung im Unternehmen zulassen.
Reiseprogramm und Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie auf
andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben.
Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen,
als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.
Der Steuerpflichtige hat anhand des Reiseprogrammes nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und privaten
Zwecken gedient haben. Eine pauschale Angabe über Arbeitszeiten ist nicht ausreichend
(VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Aus der Gesamtdauer der Arbeitszeit kann ein
durchschnittlicher Wert pro Tag errechnet werden; dies ermöglicht den Ausgleich von
Minderzeiten einzelner Tage durch Mehrzeiten anderer Tage (VwGH 17.11.1992,
92/14/0150).
Die allgemein interessierenden Programmpunkte (Privatzeiten) dürfen jeweils nicht mehr
Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; dabei ist von einer
Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Privatzeiten an den Wochenenden
bleiben außer Betracht, da diese auch während der Berufsausübung im Inland zur Verfügung
stehen (VwGH 26.6.1990, 89/14/0106).
An-und Abreisezeiten teilen das steuerliche Schicksal der Reise, sie sind aber nicht als
Arbeitsstunden zu werten. Maßgebend ist die Gestaltung des Aufenthaltes ohne
Berücksichtigung der Reisebewegungen (VwGH 10.5.1994, 93/14/0104).
Finden bei einer siebentägigen Reise nur an dreieinhalb Tagen beruflich bedingte
Besprechungen statt, liegt keine berufliche Veranlassung vor. Ist nach dem Reiseprogramm
eine Arbeitszeit von achtzig Stunden während einer zweiwöchigen Reise nicht zu Stande
gekommen, ist die Reise nicht absetzbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden im Beruf üblicherweise nur durch
Einbeziehung von Abendstunden und Wochenendzeiten erreicht wird (VwGH 24.11.1993,
92/15/0099).
Eine Reise, bei der die allgemeinen Programmpunkte nicht entscheidend in den Hintergrund
treten (Mischprogramm), verweist die Reise in den privaten Lebensbereich. Entscheidend ist
das zeitliche Ausmaß der allgemein interessierenden Programmpunkte zu jenen der
ausschließlich beruflich veranlassten Aktivitäten (gemessen an der tatsächlichen Abwicklung
der Reise). Eine Studienreise, die nicht erkennen lässt, was sie von den Reisen anderer
kulturell interessierter Personen unterscheidet, ist nicht absetzbar (VwGH 9.10.1991,
88/13/0121; VwGH 28.3.2001, 2000/13/0194, betreffen Kosten für Fachexkursion in ein
landwirtschaftlich attraktives Weinbaugebiet).
Stehen private Urlaubsmotive hinter der Reise, kann auch die Tatsache, dass einige der
Programmpunkte an Samstagen oder Feiertagen liegen, nichts an der fehlenden
betrieblichen Veranlassung ändern (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176).
Die Teilnahme an einem Kongress, verbunden mit sportlichen und allgemein
interessierenden Aktivitäten, ist nicht absetzbar (VwGH 26.6.1990, 89/14/0125, betr.
Schirechtskongress; VwGH 26.1.1993, 88/14/0108, betr. Sportärztewoche; VwGH 19.9.1973,
0579/72, betr. Kongress im Rahmen einer der fachlichen Weiterbildung und
Erholungszwecken dienenden Kreuzfahrt). Auch die Unüblichkeit des gewählten
Veranstaltungsortes in Bezug auf den Teilnehmerkreis und/oder das Programm ist Indiz für
eine private Veranlassung.
Ist mit einer Geschäftsreise eine Erholungsreise verbunden, liegt keine betrieblich
veranlasste Reise vor (VwGH 16.9.1986, 86/14/0019, betr. Betriebsbesichtigung auf einer
Urlaubsreise). Gleiches gilt, wenn ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird (VwGH
3.5.1983, 82/14/0279), es sei denn, es handelt sich dabei nur um einen vernachlässigbaren
Freizeittag; die auf diesen Tag entfallenden Kosten sind dann nicht abzugsfähig.
Ist die Reise nicht abzugsfähig, sind auch jene Reisekosten nicht absetzbar, die anteilig auf
einen ausschließlich beruflichen Zwecken gewidmeten Reiseabschnitt entfallen (VwGH
3.5.1983, 82/14/0279). Abzugsfähig sind lediglich die Gebühren für die Teilnahme an
Berufsveranstaltungen (Kongressen und ähnlichem, VwGH 19.9.1978, 2749/77).
Aufwendungen für die Teilnahme der im Betrieb des Steuerpflichtigen angestellten Ehefrau
an einer betrieblich veranlassten Reise sind, wenn sie nach Gegenstand und Umfang des
Betriebes einer wirtschaftlich begründbaren, vernünftigen Disposition nicht entsprechen,
keine Betriebsausgaben (VwGH 4.3.1980, 2334/79). Die Mitnahme von nahen Angehörigen
zu Fachkongressen etc wird, auch wenn ein Dienstverhältnis steuerlich anerkannt ist, idR
nicht betrieblich veranlasst sein (VwGH 18.2.1980, 2829/77).
Auslandsreisen in Begleitung der Familie sind der privaten Sphäre zuzurechnen, teilweise
stattfindende Geschäftsbesprechungen ändern daran nichts (VwGH 11.10.1963, 0560/63).
Bei lehrgangsmäßig orientierten Studienreisen ist die Begleitung der Familie ein Indiz für
Privatreisen (VwGH 2.6.1992, 92/14/0043). Die betriebliche Veranlassung der Mitreise eines
nahen Angehörigen auf einer betrieblich veranlassten Reise ist nur dann zu bejahen, wenn
der Steuerpflichtige unter den gleichen Bedingungen und mit demselben Aufwand auch
einen familienfremden Arbeitnehmer auf seiner Reise mitgenommen hätte (VwGH
16.12.1998, 96/13/0046; VwGH 17.11.1992, 92/14/0150, VwGH 30.1.2001, 95/14/0042).
Liegt die Mitnahme der Ehegattin in der persönlichen Nahebeziehung begründet, sind die auf
die Ehegattin entfallenden Kosten (50% der tatsächlichen Aufwendungen für den
Steuerpflichtigen und seine Ehegattin) auszuscheiden, auch wenn der Preis des
Einzelzimmers 80% der Kosten eines Doppelzimmers betragen sollte (VwGH 30.1.2001,
95/14/0042).
Der ausschließliche berufliche Zweck einer von einem bildenden Künstler unternommenen
Reise ist an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen. Werden
während der Reise zahlreiche bildnerische Werke mit Motiven der bereisten Länder oder
Entwürfe, Skizzen oder Zeichnungen geschaffen, die später in entsprechenden Kunstwerken
ihren Niederschlag finden bzw. auf Ausstellungen präsentiert werden, kann eine
Abzugsfähigkeit der Reise gegeben sein (VwGH 3.2.1992, 91/13/0001; VwGH 21.7.1993,
91/13/0231). Ein allgemeiner Einfluss der Reise auf die in der Heimat zu schaffenden
Kunstwerke genügt nicht. Mitgebrachte Gegenstände (Masken) und Fotos schließen einen
privaten Reisezweck nicht aus (VwGH 18.2.1999, 97/15/0092).
Stundungszinsen
1652
Siehe "Steuern" (Rz 1647).
Tagesmütter
1653
Weisen Tagesmütter die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Betriebsausgaben nicht nach, ist
deren Höhe gemäß § 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Im Hinblick auf
Erfahrungswerte bestehen keine Bedenken, diese Betriebsausgaben insgesamt mit 70% der
Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal 650 Euro pro Monat der Tätigkeit, zu
berücksichtigen. Voraussetzung für das Betriebsausgabenpauschale ist, dass die
Betreuungstätigkeit in der Wohnung der Tagesmutter ausgeübt wird.
Setzt eine Tagesmutter 70% der Einnahmen (maximal 650 Euro pro Monat) als
Betriebsausgaben ab, sind damit sämtliche mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen steuerlich abgegolten. Ein Abzug höherer Beträge setzt voraus,
dass die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden. Weist eine
Tagesmutter die einzelnen Aufwendungen nach, ist zu beachten, dass typischerweise in den
privaten Lebensbereich fallende Kosten nur dann abgesetzt werden können, wenn sie
ausschließlich oder nahezu ausschließlich im betrieblichen Interesse gemacht werden.
Aufwendungen für die (anteilige) Abnutzung von Hausratsgegenständen (Möbel,
Rundfunkgeräte usw.) sowie (anteilige) Energiekosten werden daher idR nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
Die Begrenzung der geschätzten Betriebsausgaben in Höhe von 650 Euro pro Monat der
Tätigkeit als Tagesmutter bezieht sich nicht auf jedes einzelne Kind, sondern ist auf die
erzielten Gesamteinnahmen anzuwenden. Die Anzahl der beaufsichtigten Kinder ist für die
Inanspruchnahme der Schätzung unmaßgeblich.
Tageszeitungen
1654
Aufwendungen für Tageszeitungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Siehe
"Fachliteratur" (Rz 1525).
Teilungskosten
1655
Siehe "Umgründung".
Teilhaberversicherung
1656
Siehe Rz 1269.
Telefonkosten
1657
Kosten für betrieblich veranlasste Telefonate - unabhängig davon, ob im Festnetz oder im
Mobilfunk - sind im tatsächlichen Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Telefonkosten
(Grundgebühr, Anschlussgebühr, Sprechgebühr, Gerätekosten) unterliegen nicht dem
Aufteilungsverbot. Ein Anrufbeantworter, selbst wenn es sich um ein gesondertes Gerät
handelt und nicht bloß als Anrufbeantworterfunktion ein integrierter Teil eines
Telefonapparates, eines Telefon/Fax- Apparates oder eines Modems für einen
Internetzugang ist, ist als Ergänzungsgerät zu einem Telefon anzusehen. Als solches sind die
Kosten für dessen Anschaffung jedoch nicht von vorneherein anders als Telefonkosten zu
behandeln (VwGH 27.2.2002, 96/13/0101).
Telefongespräche, die von betrieblichen Apparaten geführt werden, sind grundsätzlich
abzugsfähig. Ein Privatanteil ist allenfalls auszuscheiden (vgl. VwGH 21.2.1996, 93/14/0167).
Die Kosten eines Telefons in der Wohnung sind durch genaue Aufzeichnung der betrieblichen
Gespräche nachzuweisen. Dass in einer Wohnung nur berufliche Gespräche abgewickelt
werden, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216).
Fehlen Unterlagen über Zahl und Dauer der Gespräche, sind die Kosten zu schätzen (VwGH
16.2.1983, 81/13/0044). Eine Schätzung der Kosten (diesfalls mit 500 S/36,34 Euro), die sich
an den (geringfügigen) Einnahmen orientiert, ist angemessen. Werden Aufzeichnungen oder
Beweismittel für das behauptete berufliche Ausmaß nicht vorgelegt, ist eine Schätzung der
betrieblichen Aufwendungen mit 25% der Gesamtkosten (bei einer vierköpfigen Familie)
nicht unschlüssig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Der Umstand, dass auch andere
Telefonanschlüsse privat verwendet werden, besagt nicht, dass der Anschluss überwiegend
betrieblich verwendet wurde (VwGH 4.3.1986, 85/14/0131).
Wird ein Telefon im Arbeitszimmer des Wohnhauses beruflich verwendet, erscheint ein
Ansatz von 6.000 S (436,04 Euro) als Privatanteil für einen Erwachsenen und vier Kinder
nicht unschlüssig (vgl. VwGH 20.12.1994, 90/14/0229).
Teppiche
1658
Teppiche als Betriebsvermögen unterliegen der Angemessenheitsprüfung (siehe Rz 4792 ff).
Traueranzeigen
1659
Traueranzeigen führen zu Betriebsausgaben, wenn das Inserat betrieblich veranlasst ist
(VwGH 5.7.1994, 93/14/0049).
Treuhandbetrag
1660
Erstattet der Treuhänder auf Grund eines Fehlverhaltens (Weitergabe des Treuhandgeldes
entgegen der Vereinbarung) eine bestimmte Summe an den Treugeber, führt diese Zahlung
(auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner) zu einer Betriebsausgabe, wenn das
Fehlverhalten ein ungewolltes ist (es liegt kein Schadenersatz vor, sondern rückzuzahlendes
Treuhandgeld: VwGH 29.7.1997, 93/14/0030). Keine Betriebsausgaben liegen vor, wenn das
Fehlverhalten aus außerbetrieblichen Gründen (zB Nahebeziehung) gesetzt wird. Ein
ungewolltes Fehlverhalten liegt auch dann nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt Schecks, die
ihm treuhändig vom Käufer einer Wohnung übergeben wurden, bewusst auftragswidrig an
den Verkäufer weitergibt (VwGH 1.7.1981, 0681/78).
Trinkgelder
1661
Trinkgelder sind abzugsfähig, wenn die betriebliche Veranlassung nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht wird (vgl. VwGH 12.4.1983, 82/14/0342).
Umgründung, Kosten einer
1662
Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort
abzugsfähige Betriebsausgaben.
Umrüstung eines Lkw
1663
Der Umbau zu einem lärmarmen LKW ist sofort abzugsfähig.
Umsatzsteuer
1664
Die Umsatzsteuer kann bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner entweder als
durchlaufender Posten (Nettoverrechnung) oder entsprechend dem Zu- und Abflussprinzip
(Bruttoverrechnung) behandelt werden (§ 4 Abs. 3, dritter Satz EStG 1988). Ein jährliches
Wahlrecht ist zulässig (VwGH 01.12.1992, 88/14/0004). Siehe auch Rz 695 ff sowie Rz 731
ff. Zur Unzulässigkeit der Nettomethode siehe Rz 754.
Es gibt keine Bindung hinsichtlich der für einen Veranlagungszeitraum gewählten
Verrechnungsmethode; ebensowenig gibt es Formvorschriften hinsichtlich des Widerrufes
der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode. Von der für einen
Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode kann daher auch noch im
Berufungsverfahren abgegangen werden (VwGH 25.06.2007, 2002/14/0090).
Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet, ohne dass Lieferungen oder sonstige
Leistungen erbracht worden sind, so ist bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit
Bruttomethode die Zahlung keine Betriebsausgabe und die spätere Rückzahlung keine
Betriebseinnahme.
Umzugskosten
1665
Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.
Unentgeltliche Betriebsübertragung
1666
Die damit zusammenhängende Schenkungssteuer gehört zu den Personensteuern und ist
daher - ebenso wie Aufwendungen für den Anwalt und Einverleibungskosten - nicht
abziehbar (siehe Rz 4848). Die Vereinbarung einer Auflage zur Abfindung des anderen
Kindes ist keine Betriebsschuld, damit zusammenhängende Wertsicherungen und Zinsen sind
nicht abzugsfähig (VwGH 4.11.1980, 0804/80).
Unfallkosten
1667
Die Abzugsfähigkeit hängt grundsätzlich vom in jedem Fall zu prüfenden Grad des
Verschuldens ab. Betreffend Verkehrsunfälle siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f). Die
Berechnung der Unfallkosten bei Fahrzeugen kann durch Abzug von Abschreibung,
Wrackwert und Versicherungsersatz vom Neuwert vorgenommen werden (zur
Mitunternehmerschaft siehe Rz 5801 ff).
Unredliche Geschäftsführung
1668
Siehe "Betrug eines Gesellschafters" (Rz 1504).
Unternehmerlohn
1669
Ein Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe. Die Nichtabzugsfähigkeit kann auch nicht
durch Zwischenschaltung einer GmbH, die den Betriebsinhaber als Geschäftsführer seines
eigenen Betriebes anstellt, umgangen werden (VwGH 31.3.2005, 2000/15/0117).
Unterschlagung
1670
Siehe Stichwort "Veruntreuung" (Rz 1689).
Verflochtene Unternehmen
1671
Erfolgen Erwerbsvorgänge zwischen einer Mitunternehmerschaft und einer illiquiden
Kapitalgesellschaft mit identen Beteiligungsverhältnissen zu fremdunüblich hohen Preisen, so
fehlt den Aufwendungen, so weit sie überhöht sind, die betriebliche Veranlassung.
Vergnügungssteuer
1672
Diese ist als betrieblich veranlasste Steuer abzugsfähig.
Verkehrsunfall
1673
Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f).
Verlassenschaftsverfahren
1674
Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sind nicht betrieblich veranlasst (VwGH 29.11.1963,
1059/62).
Ein Warenverderb wirkt sich nur beim bilanzierenden Unternehmen aus und ist dort durch
entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen (zB Lebensmittelhandel, Bäckerei). Beim
Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurden die Kosten bereits berücksichtigt (im Zeitpunkt der
Bezahlung der Waren: VwGH 14.7.1961, 0137/58).
Verluste aus betrieblich bedingten Kreditvergaben sind Ausgaben
(VwGH 3.7.1957, 0988/52). Zu Verlusten eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners aus
gewährten Darlehen siehe Rz 669.
Verlustabdeckungszuschüsse
1676
Ein österreichisches Unternehmen (Sparte: Industrieanlagenbau) wird in Japan tätig und
errichtet dort eine Tochtergesellschaft, die Service- und Wartungsarbeiten übernimmt. Wird
die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft dazu genötigt, ihren Betrieb in einer
Weise einzurichten, dass es ihr nicht gestattet ist, kostendeckende Preise zu verrechnen,
muss die Muttergesellschaft für die Differenz aufkommen. Werden aus diesen Erwägungen
Verlustabdeckungszuschüsse an die asiatische Tochtergesellschaft geleistet, führen sie auf
der Grundlage von Art. VII DBA Japan in Österreich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Verlust privater Wirtschaftsgüter
1677
Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung
kann zu Betriebsausgaben (oder Werbungskosten - näheres siehe Rz 4030 ff) führen.