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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 


Schmiergelder

1636

sind nur insoweit abzugsfähig, als sie betrieblich veranlasst sind und ihre Gewährung oder

Annahme nicht gerichtlich strafbar ist (siehe Rz 4840 ff).

Schuldzinsen

1637

Siehe Rz 1421 ff.

Schwarzarbeit

1638

Löhne für "schwarz" beschäftigte Arbeiter und Angestellte sind grundsätzlich

Betriebsausgaben, soweit sie der Erzielung betrieblicher Umsätze dienen. Auch Löhne für

"schwarz" beschäftigte Aushilfsarbeiter, um "Schwarzumsätze" zu erzielen, sind abzugsfähig

(siehe Rz 111 ff).

Sicherungsbeitrag nach § 5d Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

1639

Sicherungsbeiträge nach § 5d Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994

idF BGBl. I Nr. 148/1998, zur Wahrung erworbener Ansprüche nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz sind bis 2000 als Betriebsausgaben im Rahmen einer nach

Beendigung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung aufgenommenen

selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit zu werten. Der Betriebsausgabenabzug ist

steuersystematisch gerechtfertigt. Die auf Grund dieser Beiträge gewährten Leistungen nach

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind zwar gemäß § 3

Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 steuerfrei, lösen aber hinsichtlich des restlichen Kalenderjahres

einen besonderen Progressionsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 aus. Zum

Werbungskostenabzug siehe LStR 2002 Rz 243. § 5d Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

ist gemäß BGBl. I 2000/101 mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft getreten.

Sicherstellung

1640

Die grundbücherliche Sicherstellung von betrieblichen Darlehen ist betrieblich veranlasst, die

Kosten sind abzugsfähig.

Sonderbetriebsausgaben

1641

Siehe Rz 5801 ff.

Spenden

1642

Spenden sind freiwillige Zuwendungen und als solche gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988

nicht abzugsfähig (siehe Rz 4830 ff). Zur Abgrenzung von Sponsorzahlungen siehe unten.

Sponsorzahlungen

1643

Freiwillige Zuwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht,

wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind. Sponsorzahlungen eines

Unternehmers sind aber dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf

wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung

für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen

werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.

Einzelfälle von Sponsorzahlungen:

- Sportler und Vereine müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch

durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder

Künstler muss sich als Werbeträger eignen und Werbeaufwand und Eignung müssen in

einem angemessenen Verhältnis stehen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein

(etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des

Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Die Werbefunktion wird auch durch eine

Wiedergabe in den Massenmedien erkenntlich. Die Sponsorleistung darf nicht außerhalb

jedes begründeten Verhältnisses zur Werbetätigkeit stehen. Ist der Verein nur einem

kleinen Personenkreis bekannt, fehlt es an der typischen Werbewirksamkeit

(VwGH 25.1.1989, 88/13/0073, betr. Tennisanzüge für einen Tennisverein).

- Sponsorzahlungen für kulturelle Veranstaltungen: Hier hat der gesponserte Veranstalter

allerdings nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger

aufzutreten.

- So ist beispielsweise die Aufnahme des Sponsornamens in die Bezeichnung der

Kulturveranstaltung im Allgemeinen ebenso wenig möglich wie das Anbringen des

Sponsornamens auf der Bühne, der Kulisse oder den Kostümen. Deshalb wird es für die

Frage der Werbewirkung einer Kulturveranstaltung in besonderem Maße auch auf die

Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ankommen.

Aus dieser Sicht bestehen keine Bedenken, Sponsorleistungen für kulturelle

Veranstaltungen (insbesondere Opern- und Theateraufführungen, sowie Kinofilme) mit

entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Tatsache

der Sponsortätigkeit angemessen in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Von einer

solchen Bekanntmachung wird dann ausgegangen werden können, wenn der Sponsor

nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern

auch in der kommerziellen Firmenwerbung (zB Inserat- oder Plakatwerbung) auf die

Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet

wird.

-Sponsorzahlungen an politische Parteien sind nicht mit steuerlicher Wirkung absetzbar

und zwar auch dann nicht, wenn eine gewisse Werbewirkung damit verbunden ist.

Sprachkurs

1644

Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein, siehe

LStR 2002 Rz 363. Siehe auch Rz 1350 f.

Stereoanlage

1645

Siehe Rz 4747, Stichwort "Stereoanlage".

Steuerberatungskosten

1646

Sind Betriebsausgaben, so weit betrieblich veranlasst, andernfalls Sonderausgaben

(LStR 2002 Rz 561 bis 564). Bei freiberuflich Tätigen sind die Kosten der Erstellung der

Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich Betriebsausgaben.

Steuern

1647

- Betriebssteuern (zB Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein

Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar.

- Personensteuern (zB Einkommensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer) sind nicht

abzugsfähig (siehe auch Rz 4847 ff).

- Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende

Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren

wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungsund

Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende

Steuer.

- Bezüglich Nachforderungen (zB von Lohnsteuer) siehe unter "Nachforderungen"

(Rz 1600).

Stille Beteiligung

1648

Der Gewinnanteil des echten stillen Gesellschafters stellt für den Inhaber des Unternehmens

eine Betriebsausgabe dar. Siehe dazu auch Rz 6153 ff.

Strafen

1649

Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, sind

grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmsweise sind Geldstrafen

abzugsfähig, wenn

- das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und

- die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden

voraussetzt.

Nach der Rechtsprechung sind zB nicht abzugsfähig:

- Strafen betr. das vom Betriebsinhaber angeordnete Überladen eines Lastkraftwagens

(VwGH 3.6.1986, 86/14/0061).

- Strafen für die Verletzung von Außenhandelsvorschriften, Verkehrs- und Zollvorschriften

(Verstoß gegen das Außenhandelsverkehrsgesetz; vgl. VwGH 11.10.1957, 2553/55).

- Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit, die über den Unternehmer verhängt werden

(VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).

- Strafen wegen Verletzung der Verkehrssicherheit oder Unterlassung der Beantwortung

einer Lenkeranfrage (VwGH 11.7.1995, 91/13/0145).

- Wertersatzstrafen eines Schmugglers (VwGH 29.4.1992, 90/13/0036).

- Sonstige Verwaltungsstrafen wie zB Fahrunterrichtserteilung ohne behördliche

Genehmigung (VwGH 5.7.1963, 0983/61), Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz durch

vorsätzliches Verbreiten schädlicher Lebensmittel (VwGH 21.5.1980, 2848/79).

-Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz (VwGH 27.10.1970, 1865/68: fahrlässige

Nichtentrichtung der Umsatzsteuer) und Wertersatzstrafen (VwGH 7.3.1972, 2051/71

und VwGH 29.4.1992, 90/13/0036), Strafen auf Grund der Durchführung von

Scheinbuchungen durch einen befugten Steuerberater (VwGH 16.9.1992, 90/13/0063).

Abzugsfähig sind zB:

- Verstoß gegen die Importpreisverordnung (VwGH 30.6.1961, 0994/59).

- Bauführung vor der Bewilligung durch den Baumeister auf Grund einer vertraglichen

Verpflichtung, den Bau ungesäumt zu beginnen (VwGH 11.5.1962, 1316/60).

- Organmandat im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren

(VwGH 3.7.1990, 90/14/0069), analog auch irrtümliches Falschparken auf

vermeintlichem Kundenparkplatz, Parken in zweiter Spur.

- Vertragsstrafen sind pauschalierter Schadenersatz und damit abzugsfähig. Strafen, die

über den Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten verhängt werden,

sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, grundsätzlich Betriebsausgaben. Beim

Arbeitnehmer liegen Lohnzahlungen vor (vgl. VwGH 29.1.1991, 91/14/0002,

VwGH 23.5.1984, 83/13/0092).

Strafverteidigung und Strafprozess

1650

Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621).

Studien- und Fortbildungsreisen

1651

Kosten einer Studienreise sind nur dann abzugsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen

gegeben sind (vgl. VwGH 16.7.1996, 92/14/0133):

- Planung und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in

einer Weise, die weitaus überwiegende betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen

lässt. Betriebliche Veranlassung reicht nicht aus. Die Reisen müssen vielmehr fast

ausschließlich betrieblich bedingt sein (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002).

- Die Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete

Verwertung im Unternehmen zulassen.

- Reiseprogramm und Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte

Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie auf

andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben.

- Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen,

als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.

Der Steuerpflichtige hat anhand des Reiseprogrammes nachzuweisen oder zumindest

glaubhaft zu machen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und privaten

Zwecken gedient haben. Eine pauschale Angabe über Arbeitszeiten ist nicht ausreichend

(VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Aus der Gesamtdauer der Arbeitszeit kann ein

durchschnittlicher Wert pro Tag errechnet werden; dies ermöglicht den Ausgleich von

Minderzeiten einzelner Tage durch Mehrzeiten anderer Tage (VwGH 17.11.1992,

92/14/0150).

Die allgemein interessierenden Programmpunkte (Privatzeiten) dürfen jeweils nicht mehr

Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit

regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; dabei ist von einer

Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Privatzeiten an den Wochenenden

bleiben außer Betracht, da diese auch während der Berufsausübung im Inland zur Verfügung

stehen (VwGH 26.6.1990, 89/14/0106).

An-und Abreisezeiten teilen das steuerliche Schicksal der Reise, sie sind aber nicht als

Arbeitsstunden zu werten. Maßgebend ist die Gestaltung des Aufenthaltes ohne

Berücksichtigung der Reisebewegungen (VwGH 10.5.1994, 93/14/0104).

Finden bei einer siebentägigen Reise nur an dreieinhalb Tagen beruflich bedingte

Besprechungen statt, liegt keine berufliche Veranlassung vor. Ist nach dem Reiseprogramm

eine Arbeitszeit von achtzig Stunden während einer zweiwöchigen Reise nicht zu Stande

gekommen, ist die Reise nicht absetzbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die

durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden im Beruf üblicherweise nur durch

Einbeziehung von Abendstunden und Wochenendzeiten erreicht wird (VwGH 24.11.1993,

92/15/0099).

Eine Reise, bei der die allgemeinen Programmpunkte nicht entscheidend in den Hintergrund

treten (Mischprogramm), verweist die Reise in den privaten Lebensbereich. Entscheidend ist

das zeitliche Ausmaß der allgemein interessierenden Programmpunkte zu jenen der

ausschließlich beruflich veranlassten Aktivitäten (gemessen an der tatsächlichen Abwicklung

der Reise). Eine Studienreise, die nicht erkennen lässt, was sie von den Reisen anderer

kulturell interessierter Personen unterscheidet, ist nicht absetzbar (VwGH 9.10.1991,

88/13/0121; VwGH 28.3.2001, 2000/13/0194, betreffen Kosten für Fachexkursion in ein

landwirtschaftlich attraktives Weinbaugebiet).

Stehen private Urlaubsmotive hinter der Reise, kann auch die Tatsache, dass einige der

Programmpunkte an Samstagen oder Feiertagen liegen, nichts an der fehlenden

betrieblichen Veranlassung ändern (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176).

Die Teilnahme an einem Kongress, verbunden mit sportlichen und allgemein

interessierenden Aktivitäten, ist nicht absetzbar (VwGH 26.6.1990, 89/14/0125, betr.

Schirechtskongress; VwGH 26.1.1993, 88/14/0108, betr. Sportärztewoche; VwGH 19.9.1973,

0579/72, betr. Kongress im Rahmen einer der fachlichen Weiterbildung und

Erholungszwecken dienenden Kreuzfahrt). Auch die Unüblichkeit des gewählten

Veranstaltungsortes in Bezug auf den Teilnehmerkreis und/oder das Programm ist Indiz für

eine private Veranlassung.

Ist mit einer Geschäftsreise eine Erholungsreise verbunden, liegt keine betrieblich

veranlasste Reise vor (VwGH 16.9.1986, 86/14/0019, betr. Betriebsbesichtigung auf einer

Urlaubsreise). Gleiches gilt, wenn ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird (VwGH

3.5.1983, 82/14/0279), es sei denn, es handelt sich dabei nur um einen vernachlässigbaren

Freizeittag; die auf diesen Tag entfallenden Kosten sind dann nicht abzugsfähig.

Ist die Reise nicht abzugsfähig, sind auch jene Reisekosten nicht absetzbar, die anteilig auf

einen ausschließlich beruflichen Zwecken gewidmeten Reiseabschnitt entfallen (VwGH

3.5.1983, 82/14/0279). Abzugsfähig sind lediglich die Gebühren für die Teilnahme an

Berufsveranstaltungen (Kongressen und ähnlichem, VwGH 19.9.1978, 2749/77).

Aufwendungen für die Teilnahme der im Betrieb des Steuerpflichtigen angestellten Ehefrau

an einer betrieblich veranlassten Reise sind, wenn sie nach Gegenstand und Umfang des

Betriebes einer wirtschaftlich begründbaren, vernünftigen Disposition nicht entsprechen,

keine Betriebsausgaben (VwGH 4.3.1980, 2334/79). Die Mitnahme von nahen Angehörigen

zu Fachkongressen etc wird, auch wenn ein Dienstverhältnis steuerlich anerkannt ist, idR

nicht betrieblich veranlasst sein (VwGH 18.2.1980, 2829/77).

Auslandsreisen in Begleitung der Familie sind der privaten Sphäre zuzurechnen, teilweise

stattfindende Geschäftsbesprechungen ändern daran nichts (VwGH 11.10.1963, 0560/63).

Bei lehrgangsmäßig orientierten Studienreisen ist die Begleitung der Familie ein Indiz für

Privatreisen (VwGH 2.6.1992, 92/14/0043). Die betriebliche Veranlassung der Mitreise eines

nahen Angehörigen auf einer betrieblich veranlassten Reise ist nur dann zu bejahen, wenn

der Steuerpflichtige unter den gleichen Bedingungen und mit demselben Aufwand auch

einen familienfremden Arbeitnehmer auf seiner Reise mitgenommen hätte (VwGH

16.12.1998, 96/13/0046; VwGH 17.11.1992, 92/14/0150, VwGH 30.1.2001, 95/14/0042).

Liegt die Mitnahme der Ehegattin in der persönlichen Nahebeziehung begründet, sind die auf

die Ehegattin entfallenden Kosten (50% der tatsächlichen Aufwendungen für den

Steuerpflichtigen und seine Ehegattin) auszuscheiden, auch wenn der Preis des

Einzelzimmers 80% der Kosten eines Doppelzimmers betragen sollte (VwGH 30.1.2001,

95/14/0042).

Der ausschließliche berufliche Zweck einer von einem bildenden Künstler unternommenen

Reise ist an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen. Werden

während der Reise zahlreiche bildnerische Werke mit Motiven der bereisten Länder oder

Entwürfe, Skizzen oder Zeichnungen geschaffen, die später in entsprechenden Kunstwerken

ihren Niederschlag finden bzw. auf Ausstellungen präsentiert werden, kann eine

Abzugsfähigkeit der Reise gegeben sein (VwGH 3.2.1992, 91/13/0001; VwGH 21.7.1993,

91/13/0231). Ein allgemeiner Einfluss der Reise auf die in der Heimat zu schaffenden

Kunstwerke genügt nicht. Mitgebrachte Gegenstände (Masken) und Fotos schließen einen

privaten Reisezweck nicht aus (VwGH 18.2.1999, 97/15/0092).

Stundungszinsen

1652

Siehe "Steuern" (Rz 1647).

Tagesmütter

1653

Weisen Tagesmütter, die einen Lehrgang nach den für die Ausbildung von Tagesmüttern

bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften absolviert haben, die bei ihrer Tätigkeit

anfallenden Betriebsausgaben nicht nach, ist deren Höhe gemäß § 184 BAO im Wege der

Schätzung zu ermitteln. Im Hinblick auf Erfahrungswerte bestehen keine Bedenken, diese

Betriebsausgaben insgesamt mit 70% der Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter,

maximal 650 Euro pro Monat der Tätigkeit, zu berücksichtigen. Voraussetzung für das

Betriebsausgabenpauschale ist, dass die Betreuungstätigkeit in der Wohnung der

Tagesmutter ausgeübt wird.

Setzt eine Tagesmutter 70% der Einnahmen (maximal 650 Euro pro Monat) als

Betriebsausgaben ab, sind damit sämtliche mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang

stehenden Aufwendungen steuerlich abgegolten. Ein Abzug höherer Beträge setzt voraus,

dass die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden. Weist eine

Tagesmutter die einzelnen Aufwendungen nach, ist zu beachten, dass typischerweise in den

privaten Lebensbereich fallende Kosten nur dann abgesetzt werden können, wenn sie

ausschließlich oder nahezu ausschließlich im betrieblichen Interesse gemacht werden.

Aufwendungen für die (anteilige) Abnutzung von Hausratsgegenständen (Möbel,

Rundfunkgeräte usw.) sowie (anteilige) Energiekosten werden daher idR nicht als

Betriebsausgaben abzugsfähig sein.

Die Begrenzung der geschätzten Betriebsausgaben in Höhe von 650 Euro pro Monat der

Tätigkeit als Tagesmutter bezieht sich nicht auf jedes einzelne Kind, sondern ist auf die

erzielten Gesamteinnahmen anzuwenden. Die Anzahl der beaufsichtigten Kinder ist für die

Inanspruchnahme der Schätzung unmaßgeblich.

Tagesmüttern, die einen Lehrgang nach den für die Ausbildung von Tagesmüttern

bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften nicht absolviert haben, steht das

Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG 1988 iHv 12% der Umsätze zu.

Tageszeitungen

1654

Aufwendungen für Tageszeitungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Siehe

"Fachliteratur" (Rz 1525).

Teilungskosten

1655

Siehe "Umgründung".

Teilhaberversicherung

1656

Siehe Rz 1269.

Telefonkosten

1657

Kosten für betrieblich veranlasste Telefonate - unabhängig davon, ob im Festnetz oder im

Mobilfunk - sind im tatsächlichen Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Telefonkosten

(Grundgebühr, Anschlussgebühr, Sprechgebühr, Gerätekosten) unterliegen nicht dem

Aufteilungsverbot. Ein Anrufbeantworter, selbst wenn es sich um ein gesondertes Gerät

handelt und nicht bloß als Anrufbeantworterfunktion ein integrierter Teil eines

Telefonapparates, eines Telefon/Fax- Apparates oder eines Modems für einen

Internetzugang ist, ist als Ergänzungsgerät zu einem Telefon anzusehen. Als solches sind die

Kosten für dessen Anschaffung jedoch nicht von vorneherein anders als Telefonkosten zu

behandeln (VwGH 27.2.2002, 96/13/0101).

Telefongespräche, die von betrieblichen Apparaten geführt werden, sind grundsätzlich

abzugsfähig. Ein Privatanteil ist allenfalls auszuscheiden (vgl. VwGH 21.2.1996, 93/14/0167).

Die Kosten eines Telefons in der Wohnung sind durch genaue Aufzeichnung der betrieblichen

Gespräche nachzuweisen. Dass in einer Wohnung nur berufliche Gespräche abgewickelt

werden, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216).

Fehlen Unterlagen über Zahl und Dauer der Gespräche, sind die Kosten zu schätzen (VwGH

16.2.1983, 81/13/0044). Eine Schätzung der Kosten (diesfalls mit 500 S/36,34 Euro), die sich

an den (geringfügigen) Einnahmen orientiert, ist angemessen. Werden Aufzeichnungen oder

Beweismittel für das behauptete berufliche Ausmaß nicht vorgelegt, ist eine Schätzung der

betrieblichen Aufwendungen mit 25% der Gesamtkosten (bei einer vierköpfigen Familie)

nicht unschlüssig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Der Umstand, dass auch andere

Telefonanschlüsse privat verwendet werden, besagt nicht, dass der Anschluss überwiegend

betrieblich verwendet wurde (VwGH 4.3.1986, 85/14/0131).

Wird ein Telefon im Arbeitszimmer des Wohnhauses beruflich verwendet, erscheint ein

Ansatz von 6.000 S (436,04 Euro) als Privatanteil für einen Erwachsenen und vier Kinder

nicht unschlüssig (vgl. VwGH 20.12.1994, 90/14/0229).

Teppiche

1658

Teppiche als Betriebsvermögen unterliegen der Angemessenheitsprüfung (siehe Rz 4792 ff).

Traueranzeigen

1659

Traueranzeigen führen zu Betriebsausgaben, wenn das Inserat betrieblich veranlasst ist

(VwGH 5.7.1994, 93/14/0049).

Treuhandbetrag

1660

Erstattet der Treuhänder auf Grund eines Fehlverhaltens (Weitergabe des Treuhandgeldes

entgegen der Vereinbarung) eine bestimmte Summe an den Treugeber, führt diese Zahlung

(auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner) zu einer Betriebsausgabe, wenn das

Fehlverhalten ein ungewolltes ist (es liegt kein Schadenersatz vor, sondern rückzuzahlendes

Treuhandgeld: VwGH 29.7.1997, 93/14/0030). Keine Betriebsausgaben liegen vor, wenn das

Fehlverhalten aus außerbetrieblichen Gründen (zB Nahebeziehung) gesetzt wird. Ein

ungewolltes Fehlverhalten liegt auch dann nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt Schecks, die

ihm treuhändig vom Käufer einer Wohnung übergeben wurden, bewusst auftragswidrig an

den Verkäufer weitergibt (VwGH 1.7.1981, 0681/78).

Trinkgelder

1661

Trinkgelder sind abzugsfähig, wenn die betriebliche Veranlassung nachgewiesen oder

zumindest glaubhaft gemacht wird (vgl. VwGH 12.4.1983, 82/14/0342).

Umgründung, Kosten einer

1662

Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort

abzugsfähige Betriebsausgaben.

Umrüstung eines Lkw

1663

Der Umbau zu einem lärmarmen LKW ist sofort abzugsfähig.

Umsatzsteuer

1664

Die Umsatzsteuer kann bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner entweder als

durchlaufender Posten (Nettoverrechnung) oder entsprechend dem Zu- und Abflussprinzip

(Bruttoverrechnung) behandelt werden (§ 4 Abs. 3, dritter Satz EStG 1988). Ein jährliches

Wahlrecht ist zulässig (VwGH 01.12.1992, 88/14/0004). Siehe auch Rz 695 ff sowie Rz 731

ff. Zur Unzulässigkeit der Nettomethode siehe Rz 754.

Es gibt keine Bindung hinsichtlich der für einen Veranlagungszeitraum gewählten

Verrechnungsmethode; ebensowenig gibt es Formvorschriften hinsichtlich des Widerrufes

der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode. Von der für einen

Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode kann daher auch noch im

Berufungsverfahren abgegangen werden (VwGH 25.06.2007, 2002/14/0090).

Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet, ohne dass Lieferungen oder sonstige

Leistungen erbracht worden sind, so ist bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit

Bruttomethode die Zahlung keine Betriebsausgabe und die spätere Rückzahlung keine

Betriebseinnahme.

Umzugskosten

1665

Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.

Unentgeltliche Betriebsübertragung

1666

Die unentgeltliche Betriebsübertragung ist der privaten Sphäre zuzuordnen. Die damit

zusammenhängende Schenkungssteuer bzw. für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Juli

2008 die damit zusammenhängende Grunderwerbsteuer ist daher - ebenso wie

Aufwendungen für den Anwalt und Einverleibungskosten - nicht abziehbar (siehe auch

Rz 2534). Die Vereinbarung einer Auflage zur Abfindung des anderen Kindes ist keine

Betriebsschuld, damit zusammenhängende Wertsicherungen und Zinsen sind nicht

abzugsfähig (VwGH 04.11.1980, 0804/80).

Unfallkosten

1667

Die Abzugsfähigkeit hängt grundsätzlich vom in jedem Fall zu prüfenden Grad des

Verschuldens ab. Betreffend Verkehrsunfälle siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f). Die

Berechnung der Unfallkosten bei Fahrzeugen kann durch Abzug von Abschreibung,

Wrackwert und Versicherungsersatz vom Neuwert vorgenommen werden (zur

Mitunternehmerschaft siehe Rz 5801 ff).

Unredliche Geschäftsführung

1668

Siehe "Betrug eines Gesellschafters" (Rz 1504).

Unternehmerlohn

1669

Ein Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe. Die Nichtabzugsfähigkeit kann auch nicht

durch Zwischenschaltung einer GmbH, die den Betriebsinhaber als Geschäftsführer seines

eigenen Betriebes anstellt, umgangen werden (VwGH 31.03.2005, 2000/15/0117, VwGH

29.04.2010, 2007/15/0002).

Unterschlagung

1670

Siehe Stichwort "Veruntreuung" (Rz 1689).

Verflochtene Unternehmen

1671

Erfolgen Erwerbsvorgänge zwischen einer Mitunternehmerschaft und einer illiquiden

Kapitalgesellschaft mit identen Beteiligungsverhältnissen zu fremdunüblich hohen Preisen, so

fehlt den Aufwendungen, so weit sie überhöht sind, die betriebliche Veranlassung.

Vergnügungssteuer

1672

Diese ist als betrieblich veranlasste Steuer abzugsfähig.

Verkehrsunfall

1673

Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f).

Verlassenschaftsverfahren

1674

Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sind nicht betrieblich veranlasst (VwGH 29.11.1963,

1059/62).

Verlust

1675

Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f), "Unterschlagung" (Rz 1670) und "Veruntreuung"

(Rz 1689).

Ein Warenverderb wirkt sich nur beim bilanzierenden Unternehmen aus und ist dort durch

entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen (zB Lebensmittelhandel, Bäckerei). Beim

Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurden die Kosten bereits berücksichtigt (im Zeitpunkt der

Bezahlung der Waren: VwGH 14.7.1961, 0137/58).

Verluste aus betrieblich bedingten Kreditvergaben sind Ausgaben

(VwGH 3.7.1957, 0988/52). Zu Verlusten eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners aus

gewährten Darlehen siehe Rz 669.

Verlustabdeckungszuschüsse

1676

Ein österreichisches Unternehmen (Sparte: Industrieanlagenbau) wird in Japan tätig und

errichtet dort eine Tochtergesellschaft, die Service- und Wartungsarbeiten übernimmt. Wird

die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft dazu genötigt, ihren Betrieb in einer

Weise einzurichten, dass es ihr nicht gestattet ist, kostendeckende Preise zu verrechnen,

muss die Muttergesellschaft für die Differenz aufkommen. Werden aus diesen Erwägungen

Verlustabdeckungszuschüsse an die asiatische Tochtergesellschaft geleistet, führen sie auf

der Grundlage von Art. VII DBA Japan in Österreich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Verlust privater Wirtschaftsgüter

1677

Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung

kann zu Betriebsausgaben (oder Werbungskosten - näheres siehe Rz 4030 ff) führen.

Verluste aus Darlehens- und Kreditgewährung

1678

Siehe "Darlehen" (Rz 1514).