Vermögensumschichtung
1679
Ist ein Gehaltsvorschuss (an die Ehegattin) als Darlehen zu
qualifizieren (wenn sie ein
Vielfaches des laufenden Arbeitslohnes ausmachen, für einen
bestimmten Zweck gewährt
und nach einem festen Tilgungsplan zurückgezahlt werden),
führt die Hingabe zu keinen
Betriebsausgaben. Ausgenommen davon ist ein echter
Gehaltsvorschuss, dem ein
Darlehenscharakter fehlt.
Verpflegungs(mehr)aufwand
1680
Siehe "Reisekosten" (Rz 1624) und Rz 1378 ff.
Verpflichtungen einer Kapitalgesellschaft
1681
Übernimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft Verpflichtungen der
Gesellschaft, so sind die Aufwendungen keine Betriebsausgaben,
sondern Einlagen, da die
Sicherung der Geschäftsführerbezüge nur eine Folge des
Fortbestandes der Gesellschaft ist
(VwGH 24.1.1990, 86/13/0162).
Versicherungen
1682
Siehe ausführlich Rz 1234 ff; die Versicherungssteuer ist bei
betrieblichen Versicherungen
Betriebsausgabe.
Versicherungszeitennachkauf
1683
Der Nachkauf von Pensionsversicherungsjahren für die Ehegattin
(mit der ein
Dienstverhältnis bestand), kann nicht als Ersatz einer
Abfertigung angesehen werden und
führt daher nicht zu Betriebsausgaben (VwGH 16.9.1986,
86/14/0017).
Versorgungsrente, betriebliche
1684
Siehe ausführlich Rz 7026.
Verteidigerkosten
1685
Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621). So weit das Verfahren
betrieblich veranlasst ist, sind die
Kosten eines Rechtsanwalts Betriebsausgaben.
Verteidigung des Eigentums an Grund und Boden
1686
Beim Nichtprotokollierten bleibt der Wert des Grund und Bodens
außer Ansatz. Dies ändert
aber nichts daran, dass dieser als Anlagevermögen
Betriebsvermögen darstellt. Laufende
Ausgaben (wie Anwaltskosten zur Verteidigung des Eigentums) die
mit dem Grund und
Boden zusammenhängen sind (anders als Anschaffungskosten)
Betriebsausgaben
(VwGH 2.4.1979, 3429/78). Siehe dazu auch Rz 417 ff.
Vertragsstrafen
1687
Siehe "Strafen" (Rz 1649).
Verträge zwischen nahen Angehörigen
1688
Siehe ausführlich Rz 1127 ff.
Veruntreuung
1689
Ein widerrechtlicher Entzug durch Unterschlagung, Diebstahl,
Veruntreuung und Entwendung
(§ 141 StGB) führt beim Betriebsvermögensvergleich zu
Betriebsausgaben, wobei ein
Ersatzanspruch zu aktivieren ist. Ein Verzicht auf den Anspruch
aus außerbetrieblichen
Gründen führt zur Nichtabzugsfähigkeit. Bei der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wirken sich
nur solche Aufwendungen aus, die noch nicht Betriebsausgaben
waren (daher nicht
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens oder abgeschriebene
Wirtschaftsgüter).
Die Veruntreuung von Geld führt nur dann zu einem betrieblichen
Aufwand, wenn Betriebsund
Privatvermögen entsprechend getrennt sind, nicht aber wenn
über die Betriebskassa
auch die private Gebarung verrechnet wird. Eine Aktivierung des
Rückforderungsanspruches
kommt hier nicht in Betracht (VwGH 28.6.1988, 87/14/0118). Zu
beachten ist, dass der
Abgabepflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen
hat, um die ihm durch
deliktische Handlungen verursachten Minderungen seines
Betriebsvermögens durch
Ersatzansprüche auszugleichen oder hintanzuhalten (VwGH
5.7.1994, 91/14/0174).
Unterschlagungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft
bei dieser stellen
unrechtmäßige Entnahmen dar, die den Gewinn der Gesellschaft
(die Gewinnanteile der
übrigen Gesellschafter) ebenso wenig berühren, wie die
rechtmäßige Entnahme. Auch die
Uneinbringlichkeit entsprechender Ansprüche gegen den
Unterschlagenden bewirkt keine
Gewinnminderung (vgl. VwGH 14.12.1983, 81/13/0204).
Verwaltung des Unternehmens
1690
Siehe "Öffentliche Unternehmensverwaltung" (Rz 1607).
Videoanlage
1691
Siehe Rz 4754, Stichwort "Videoanlage".
Visitenkarten
1692
Visitenkarten, die Werbemittel darstellen, sind
Betriebsausgaben.
Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung
1693
Siehe Rz 1095 f.
Vormundschaft und Pflegschaft
1694
Abzugsfähig ist die Verwaltung von Betriebsvermögen (auf Grund
gesetzlicher oder
letztwilliger Anordnungen), nicht aber die Kosten von
Erbschaftsstreitigkeiten
(VwGH 15.3.1957, 0771/54).
Waffen
1695
Siehe Rz 4755, Stichwort "Waffen".
Wecker
1696
Siehe Rz 4756, Stichwort "Wecker".
Werbung
1697
Die Kosten der betrieblich veranlassten Werbung sind
abzugsfähig (zB Fernsehspots,
Einschaltung in Tageszeitungen). Zur Bewirtung siehe Rz 4808 ff,
zu Werbegeschenken siehe
Stichwort "Geschenke" (Rz 1548).
Wertsicherungsbeträge
1698
Wertsicherungsbeträge sind Betriebsausgaben, so weit sie mit
betrieblich veranlassten
Krediten zusammenhängen (VwGH 13.5.1986, 83/14/0089: keine
nachträglichen
Anschaffungskosten).
Wettbewerbsverbot, vertragliches
1699
Zahlungen wegen Übertretung eines vertraglich eingeräumten
Wettbewerbsverbotes sind als
betrieblich veranlasste Schadenersatzleistung abzugsfähig
(siehe auch Rz 1649).
Wiederaufforstung
1700
Siehe Rz 1407 ff.
Wohnsitz
1701
Die Begründung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom
Schwerpunkt der Tätigkeit
kann nicht zu einkunftsmindernden Ausgaben führen (VwGH
25.11.1986, 86/14/0065).
Wohnung
1702
(oder Mitunternehmers) sind Kosten der Lebensführung (VwGH
17.6.1992, 90/13/0158).
Dienstwohnung, wenn die Wohnung objektiv dem Betrieb dient, dh.
für die Einräumung
des Wohnrechtes überwiegend betriebliche Gründe maßgebend
sind. Zur Überlassung
einer Dienstwohnung an Angehörige siehe Rz 1161 ff.
Privatnutzung ausgeschlossen ist und Hotelkosten auf längere
Sicht noch viel teurer
kämen (vgl. VwGH 12.12.1978, 2575/76; VwGH 16.9.1986,
86/14/0017).
um einen berufsbedingten Doppelwohnsitz handelt, nicht aber,
wenn die weit entfernte
1602/76).
Siehe dazu auch LStR 2002 Rz 341 bis 352 (zur doppelten
Haushaltsführung).