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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 


Vermögensumschichtung

1679

Ist ein Gehaltsvorschuss (an die Ehegattin) als Darlehen zu qualifizieren (wenn sie ein
Vielfaches des laufenden Arbeitslohnes ausmachen, für einen bestimmten Zweck gewährt
und nach einem festen Tilgungsplan zurückgezahlt werden), führt die Hingabe zu keinen
Betriebsausgaben. Ausgenommen davon ist ein echter Gehaltsvorschuss, dem ein
Darlehenscharakter fehlt.

Verpflegungs(mehr)aufwand

1680

Siehe "Reisekosten" (Rz 1624) und Rz 1378 ff.

Verpflichtungen einer Kapitalgesellschaft

1681

Übernimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen der
Gesellschaft, so sind die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, sondern Einlagen, da die
Sicherung der Geschäftsführerbezüge nur eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft ist
(VwGH 24.1.1990, 86/13/0162).

Versicherungen

1682

Siehe ausführlich Rz 1234 ff; die Versicherungssteuer ist bei betrieblichen Versicherungen
Betriebsausgabe.

Versicherungszeitennachkauf

1683

Der Nachkauf von Pensionsversicherungsjahren für die Ehegattin (mit der ein
Dienstverhältnis bestand), kann nicht als Ersatz einer Abfertigung angesehen werden und
führt daher nicht zu Betriebsausgaben (VwGH 16.9.1986, 86/14/0017).

Versorgungsrente, betriebliche

1684

Siehe ausführlich Rz 7026.

Verteidigerkosten

1685

Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621). So weit das Verfahren betrieblich veranlasst ist, sind die
Kosten eines Rechtsanwalts Betriebsausgaben.

Verteidigung des Eigentums an Grund und Boden

1686

Beim Nichtprotokollierten bleibt der Wert des Grund und Bodens außer Ansatz. Dies ändert
aber nichts daran, dass dieser als Anlagevermögen Betriebsvermögen darstellt. Laufende
Ausgaben (wie Anwaltskosten zur Verteidigung des Eigentums) die mit dem Grund und
Boden zusammenhängen sind (anders als Anschaffungskosten) Betriebsausgaben
(VwGH 2.4.1979, 3429/78). Siehe dazu auch Rz 417 ff.

Vertragsstrafen

1687

Siehe "Strafen" (Rz 1649).

Verträge zwischen nahen Angehörigen

1688

Siehe ausführlich Rz 1127 ff.

Veruntreuung

1689

Ein widerrechtlicher Entzug durch Unterschlagung, Diebstahl, Veruntreuung und Entwendung
(§ 141 StGB) führt beim Betriebsvermögensvergleich zu Betriebsausgaben, wobei ein
Ersatzanspruch zu aktivieren ist. Ein Verzicht auf den Anspruch aus außerbetrieblichen
Gründen führt zur Nichtabzugsfähigkeit. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wirken sich
nur solche Aufwendungen aus, die noch nicht Betriebsausgaben waren (daher nicht
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens oder abgeschriebene Wirtschaftsgüter).
Die Veruntreuung von Geld führt nur dann zu einem betrieblichen Aufwand, wenn Betriebsund
Privatvermögen entsprechend getrennt sind, nicht aber wenn über die Betriebskassa
auch die private Gebarung verrechnet wird. Eine Aktivierung des Rückforderungsanspruches
kommt hier nicht in Betracht (VwGH 28.6.1988, 87/14/0118). Zu beachten ist, dass der
Abgabepflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um die ihm durch
deliktische Handlungen verursachten Minderungen seines Betriebsvermögens durch
Ersatzansprüche auszugleichen oder hintanzuhalten (VwGH 5.7.1994, 91/14/0174).
Unterschlagungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei dieser stellen
unrechtmäßige Entnahmen dar, die den Gewinn der Gesellschaft (die Gewinnanteile der
übrigen Gesellschafter) ebenso wenig berühren, wie die rechtmäßige Entnahme. Auch die
Uneinbringlichkeit entsprechender Ansprüche gegen den Unterschlagenden bewirkt keine
Gewinnminderung (vgl. VwGH 14.12.1983, 81/13/0204).

Verwaltung des Unternehmens

1690

Siehe "Öffentliche Unternehmensverwaltung" (Rz 1607).

Videoanlage

1691

Siehe Rz 4754, Stichwort "Videoanlage".

Visitenkarten

1692

Visitenkarten, die Werbemittel darstellen, sind Betriebsausgaben.

Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung

1693

Siehe Rz 1095 f.

Vormundschaft und Pflegschaft

1694

Abzugsfähig ist die Verwaltung von Betriebsvermögen (auf Grund gesetzlicher oder
letztwilliger Anordnungen), nicht aber die Kosten von Erbschaftsstreitigkeiten
(VwGH 15.3.1957, 0771/54).

Waffen

1695

Siehe Rz 4755, Stichwort "Waffen".

Wecker

1696

Siehe Rz 4756, Stichwort "Wecker".

Werbung

1697

Die Kosten der betrieblich veranlassten Werbung sind abzugsfähig (zB Fernsehspots,
Einschaltung in Tageszeitungen). Zur Bewirtung siehe Rz 4808 ff, zu Werbegeschenken siehe
Stichwort "Geschenke" (Rz 1548).

Wertsicherungsbeträge

1698

Wertsicherungsbeträge sind Betriebsausgaben, so weit sie mit betrieblich veranlassten
Krediten zusammenhängen (VwGH 13.5.1986, 83/14/0089: keine nachträglichen
Anschaffungskosten).

Wettbewerbsverbot, vertragliches

1699

Zahlungen wegen Übertretung eines vertraglich eingeräumten Wettbewerbsverbotes sind als
betrieblich veranlasste Schadenersatzleistung abzugsfähig (siehe auch Rz 1649).

Wiederaufforstung

1700

Siehe Rz 1407 ff.

Wohnsitz

1701

Die Begründung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Schwerpunkt der Tätigkeit
kann nicht zu einkunftsmindernden Ausgaben führen (VwGH 25.11.1986, 86/14/0065).

Wohnung

1702

  • Eigene Wohnung: Die Aufwendungen betreffend die Wohnung des Betriebsinhabers
    (oder Mitunternehmers) sind Kosten der Lebensführung (VwGH 17.6.1992, 90/13/0158).
  • Dienstwohnung für Betriebsangehörige: Betrieblich veranlasst ist der Aufwand für eine
    Dienstwohnung, wenn die Wohnung objektiv dem Betrieb dient, dh. für die Einräumung
    des Wohnrechtes überwiegend betriebliche Gründe maßgebend sind. Zur Überlassung
    einer Dienstwohnung an Angehörige siehe Rz 1161 ff.
  • Reisewohnung: Die Kosten einer kleinen Wohnung, die auf betrieblichen Reisen als
    Unterkunft dient, können ausnahmsweise betrieblich veranlasst sein, wenn eine
    Privatnutzung ausgeschlossen ist und Hotelkosten auf längere Sicht noch viel teurer
    kämen (vgl. VwGH 12.12.1978, 2575/76; VwGH 16.9.1986, 86/14/0017).
  • Zweitwohnung: Kosten für eine Wohnung am Betriebsort sind abzugsfähig, wenn es sich
    um einen berufsbedingten Doppelwohnsitz handelt, nicht aber, wenn die weit entfernte
    Privatwohnung aus privaten Gründen weiter unterhalten wird (VwGH 15.2.1977,
    1602/76).

Siehe dazu auch LStR 2002 Rz 341 bis 352 (zur doppelten Haushaltsführung).

Wunschkennzeichen

1703

Ein Wunschkennzeichen ist abzugsfähig, wenn der Werbezweck eindeutig im Vordergrund
steht, zB bei Ausstattung des gesamten Fuhrparks mit einer für einen Dritten verständlichen
Kennzeichnung, nicht jedoch, wenn das Kennzeichen nur am Fahrzeug des Firmeninhabers
selbst angebracht wird.

Zahnreparaturkosten

1704

Siehe Rz 4757, Stichwort "Zahnreparaturkosten".

Zeitschriften, Zeitungen

1705

Siehe "Fachbücher", "Fachliteratur", "Fachzeitschriften" (Rz 1525).

Zinsen

1706

Siehe Rz 1421 ff.

Zuwendungen

1707

Siehe "Spenden" (Rz 1642), "Sponsorzahlung" (Rz 1643).

Zwangsräumung

1708

Die Aufwendungen zur Abwendung nachteiliger Folgen einer zwangsweisen Räumung des
Geschäftslokales sind abzugsfähig (VwGH 7.6.1957, 0458/55).

Randzahlen 1709 bis 2100: derzeit frei