Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, sind
verpflichtet, zu Beginn der Buchführung (VwGH 11.6.1991, 90/14/0171) und danach zu
jedem Bilanzstichtag eine Bestandsaufnahme (Inventur) durchzuführen
(§ 4 Abs. 1 EStG 1988, § 125 Abs. 1 BAO). Regelmäßig sind somit einmal jährlich die
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach Art, Menge und Wert festzustellen. Enden in
einem Kalenderjahr mehrere (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, ist eine entsprechende Anzahl von
Inventuren erforderlich. In Zusammenhang mit bloßen Ergebnisabgrenzungen ist jedoch
nicht zu beanstanden, wenn dies aufbauend auf einer ordnungsmäßigen Buchführung im
Weg einer Schätzung erfolgt.
2102
Für Inventur und Inventar gelten gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 die allgemeinen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), aus denen die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
abgeleitet werden können (ua. betreffend Vollständigkeit, Richtigkeit, Genauigkeit, Klarheit,
Übersichtlichkeit usw.). Als spezieller Inventurgrundsatz ist insbesonders der Grundsatz der
Nachprüfbarkeit anzusehen (VwGH 2.10.1964, 1179/63). Die Inventurmaßnahmen sind so zu
dokumentieren, dass sie ein sachverständiger Dritter ohne besondere Schwierigkeiten
nachvollziehen kann.
2103
Für die Grundaufzeichnungen (zB Unterlagen der Inventurplanung und -durchführung,
Inventurlisten, Verfahrensbeschreibungen, Auswertungen der Inventurergebnisse) gelten die
Bestimmungen der §§ 131 und 132 BAO uneingeschränkt (dh. insbesonders Verwendung
von nicht leicht entfernbaren Schreibmitteln auch für "Strichlisten", grundsätzliche
Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, Zurverfügungstellung von Datenträgern usw.).
2104
Als Inventurergebnis sind alle Wirtschaftsgüter mit ihren Einzelwerten in ein
Bestandsverzeichnis (Inventar) aufzunehmen. Die Inventur erfolgt grundsätzlich im Weg
einer körperlichen Bestandsaufnahme des einzelnen Wirtschaftsgutes. Das bedeutet idR
Messen, Zählen oder Wiegen der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter.
Insbesondere gilt dies auch für:
Unfertige Arbeiten und Erzeugnisse (VwGH 15.9.1982, 81/13/0202),
Konsignationswaren,
auf Baustellen befindliches Material (VwGH 15.9.1982, 81/13/0202),
bei fremden Unternehmungen zur Be- oder Verarbeitung lagernde Materialien,
veraltete, nicht mehr bewertbare Waren (VwGH 28.9.1976, 1356/76),
Vorräte in Außen- und Zolllagern.
2105
Ist die körperliche Bestandsaufnahme physisch unmöglich (zB bei Lagerung an zur Zeit der
Bestandsaufnahme unzugänglichen Orten, bei rollender oder schwimmender Ware), so ist
der Bestand vorerst auf Grund der vorhandenen Unterlagen buchmäßig festzustellen und zu
errechnen (zB Eingangsrechnungen, Lagerbuchhaltungen). Nach Beseitigung des
Hindernisses ist die körperliche Bestandsaufnahme umgehend nachzuholen.
2106
Bei unkörperlichen Wirtschaftsgütern (zB Forderungen, Schulden) wird eine
Bestandsaufnahme grundsätzlich nur buchmäßig erfolgen können. Deren Bestand und Werte
sind jedoch zu überprüfen und abzustimmen.
2107
Bei "Schüttgut" (zB Kohle auf Halde) kann die Trennlinie zwischen Messen, Zählen oder
Wiegen einerseits und entsprechenden Kontrollmaßnahmen verbunden mit einer fundierten
Schätzung andererseits verschwimmen.
Bei der Inventarisierung von Verbrauchsmaterialien der Verwaltung (wie Büromaterial,
Drucksorten, Reinigungsmaterial) wird kein strenger Maßstab anzulegen sein.
2108
Es ist nicht zu beanstanden, wenn im Bereich des Anlagevermögens auf eine jährliche
körperliche Bestandsaufnahme verzichtet wird. Voraussetzung dafür ist jedoch eine
ordnungsmäßige Anlagenbuchführung, die eine richtige Darstellung und Fortschreibung der
Bestände gewährleistet. Der tatsächliche Bestand ist jedenfalls in Übereinstimmung mit den
GoB und grundsätzlich alle vier Jahre festzustellen.
6.1.1.2 Inventurmängel
2109
Führt ein Inventurfehler zu einem nicht nur unwesentlichen formellen oder sachlichen
Mangel, ist die Behörde nach § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung verpflichtet. Die Beurteilung
ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind (auch
Betriebsgröße, Wirtschaftszweig, Wesentlichkeit) zu treffen.
2110
Als wesentliche Inventurmängel werden angesehen:
Nichtvorlage der Inventur trotz Verlangen der Behörde (VwGH 26.4.1989, 89/14/0015).
Fehlen von für die Überprüfung der Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen (zB
Schmierzettel) (VwGH 2.10.1964, 1179/63).
Fehlen der Inventurlisten (VwGH 28.4.1993, 89/13/0247).
Unvollständige oder unrichtige Aufnahme der Bestände (VwGH 11.12.1990, 89/14/0109).
Fehlende Aufzeichnungen über Möbelstücke, die zur Restaurierung antiker Möbel dienten
(VwGH 21.12.1993, 89/14/0180).
Gänzliches Fehlen der unfertigen Arbeiten (VwGH 15.9.1982, 81/13/0202).
Die fehlende Bezeichnung von Art und Umfang unfertiger Leistungen (VwGH 11.12.1990,
89/14/0109).
Vernachlässigen unverkäuflicher oder im Umbau befindlicher Wirtschaftsgüter
(VwGH 11.12.1990, 89/14/0177).
Falscher Ansatz des Warenlagers auf Grund eines Rechenfehlers (VwGH 23.5.1966,
0190/65).
Vernachlässigen sämtlicher sich auf Baustellen befindlicher Materialien (VwGH 15.9.1982,
81/13/0202).
Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 siehe
Rz 4509 ff.
6.1.2 Inventurmethoden (Vorräte)
2111
Die unternehmensrechtlichen Bestimmungen und Ausführungen (insbesonders zu
§ 192 UGB) sind als grundsätzliche Rahmenbedingungen anzusehen.
6.1.2.1 Stichtagsinventur
2112
Grundsätzlich hat die körperliche Bestandsaufnahme am Ende des letzten Arbeitstages im
alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr zu
erfolgen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Inventur zeitnahe zum Bilanzstichtag
aufgenommen wird. Der Zeitraum soll zehn Tage vor bzw. nach dem Bilanzstichtag nicht
übersteigen. Zwischen dem Aufnahmestichtag und dem Bilanzstichtag auftretende
Bestandsveränderungen müssen anhand von Belegen oder Aufzeichnungen (auch
mengenmäßig) ordnungsgemäß berücksichtigt werden können.
2113
Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder
ähnlichem ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abgänge eintreten, die auch auf Grund von
Erfahrungswerten schätzungsweise nicht annähernd zutreffend berücksichtigt werden
können, und - abgestellt auf die Verhältnisse des jeweiligen Betriebs - besonders wertvolle
Wirtschaftsgüter, müssen jedenfalls einer vollständigen, körperlichen Stichtagsinventur
unterzogen werden.
6.1.2.2 Zeitverschobene (vor- und nachverlegte) Inventur
2114
Die körperliche Bestandsaufnahme kann für sämtliche Wirtschaftsgüter oder für bestimmte
Gruppen davon vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Dabei sind die
nachstehenden Voraussetzungen zu beachten:
Der Aufnahmestichtag muss innerhalb von drei Monaten vor bzw. zwei Monaten nach
dem Bilanzstichtag liegen.
Das Inventar darf auch (teilweise) auf Grund einer permanenten Inventur erstellt
werden.
Das Inventurergebnis ist hinsichtlich Art und Menge in einem eigenen Inventar
festzuhalten und nach allgemeinen Grundsätzen auf den Tag der Bestandsaufnahme zu
bewerten.
Ein den GoB entsprechendes Verfahren hat sicherzustellen, dass für die am
Aufnahmestichtag ermittelten Bestände eine wertmäßige Fortschreibung bzw.
Rückrechnung auf den Bilanzstichtag erfolgen kann. Die dazwischen eintretenden
Bestandsveränderungen brauchen dazu nicht nach Art und Menge (artikelgenau)
aufgezeichnet zu werden.
Bestimmte Bestände (mit unkontrollierbarem Bestand, Verderb oder Schwund usw., bzw.
bei in Relation besonders wertvollen Gütern) sind ausgenommen - siehe Rz 2112 f.
6.1.2.3 Permanente (laufende) Inventur
2115
Abweichend von den Regelungen über die Stichtagsinventur darf die körperliche
Bestandsaufnahme auch auf das Geschäftsjahr verteilt werden. Dabei sind folgende
Voraussetzungen zu beachten:
Jeder Bestand muss einem Arbeits- und Inventurplan folgend (gruppenweise) zumindest
einmal im Geschäftsjahr körperlich aufgenommen werden.
Ein den GoB entsprechendes Verfahren (idR ordnungsmäßige Lagerbuchführung) hat
sicherzustellen, dass für sämtliche Vorräte durch mengenmäßige (idR artikelgenaue)
Verrechnung aller Zu- und Abgänge die zu bewertenden Bestände hinsichtlich Art und
Menge zum Bilanzstichtag ermittelt werden können (fortschreiben bzw. rückrechnen).
Das Ergebnis der ordnungsmäßigen Lagerbuchführung (oder eines anderen den GoB
entsprechenden Verfahrens) wird mit den Einzelwerten als Inventar der Bilanz zu Grunde
gelegt.
Bestimmte Bestände (mit unkontrollierbarem Bestand, Verderb oder Schwund usw., bzw.
bei in Relation besonders wertvollen Gütern) sind ausgenommen - siehe Rz 2112 f.
6.1.2.4 Stichprobeninventur
2116
Die körperliche Bestandsaufnahme darf bei allen vorstehend angeführten Inventurmethoden
nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden
auf Grund von Stichproben durchgeführt werden. Bestände, die nicht in die statistische
Grundgesamtheit eingehen bzw. aus dieser ausgeschieden werden, sind vollständig
körperlich aufzunehmen.
2117
Bei der Stichprobeninventur sind besonders der Grundsatz der Nachprüfbarkeit und die
erhöhten Anforderungen an die Dokumentation des gesamten Inventurverfahrens zu
beachten (als "nachvollziehbare Dokumentation" auch hinsichtlich der Basis für
mathematische Berechnungen, der organisatorischen und programmtechnischen Schritte
bzw. technischen Durchführung). Dabei sind folgenden Voraussetzungen zu beachten:
Das Verfahren muss den GoB entsprechen.
Das Verfahren muss zu einem einer vollständigen körperlichen Bestandsaufnahme
hinsichtlich Einzelnachweis der Wirtschaftsgüter und Gesamtwert gleichwertigen Ergebnis
führen (Aussageäquivalenz).
Die statistische Grundgesamtheit ist aus dem Lagerkollektiv eindeutig zu definieren und
abzugrenzen. Sie ist dazu neben dem Ausscheiden von Extremwerten (zB
verhältnismäßig besonders wertvolle Güter) und schwer kontrollierbaren Positionen (auch
bei Verderb, Schwund, usw.) - siehe Rz 2112 f - insbesondere auch um Positionen mit
buchmäßig negativem Bestand zu bereinigen.
Die Aufnahme der Positionen in die Stichprobe hat durch eine Zufallsauswahl zu erfolgen.
Als Maßstab dafür, ob eine Methode "anerkannt" ist, dient grundsätzlich die statistische
Methodenlehre, wobei die Methode - in voller Übereinstimmung mit den GoB - gerade für
Inventurzwecke geeignet sein muss.
Statistische Verfahren, welche entweder einseitig gegen Überbewertung schützen (zB
Dollar-Unit-Sampling), oder bei denen die Auswahlwahrscheinlichkeit durch subjektive
Momente (zB Bayessche Verfahren) bzw. Wesentlichkeitsüberlegungen beeinflusst wird,
sind dafür - unabhängig von deren Eignung für Zwecke der Wirtschaftsprüfung - aus dem
besonderen Blickwinkel des Steuerrechts heraus grundsätzlich ungeeignet.
2118
Neben der Anforderung an die Aussageäquivalenz wird dem Grundsatz der Richtigkeit und
Genauigkeit der Stichprobeninventur jedenfalls dann entsprochen, wenn
der Sicherheitsgrad (1-Alpha) mit mindestens 95% und
der statistische Zufallsfehler (er) mit höchstens 1%
in die Stichprobenberechnung einfließen.
2119
Bei Testverfahren ist der
Fehler erster Art (Alpha = "Irrtumswahrscheinlichkeit") jedenfalls mit 5%
Fehler zweiter Art (Beta = "Nichtablehnungsrisiko") regelmäßig mit 1%
zu begrenzen.
Das Ergebnis der Lagerbuchführung wird als bestätigt angesehen werden können, wenn
der Gesamtfehler bezogen auf die Grundgesamtheit 2% nicht übersteigt. Es sei denn,
Höhe und Häufigkeit der im Rahmen der Stichproben vorgefundenen Einzelabweichungen
lassen grundsätzliche Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit der Bestandsführung
aufkommen.
2120
Kann das Ergebnis der ordnungsmäßigen Lagerbuchführung (oder eines anderen den GoB
entsprechenden Verfahrens) als Inventar der Bilanz zu Grunde gelegt werden, hat die
Bewertung der Bestände in einem zweiten Schritt durch Ableitung daraus zu erfolgen
(Anhängeverfahren). Bereits bei der Bildung von Stichprobenbereichen (zB Schichten,
Gruppen, Klumpen, usw.) sind die Erfordernisse des nachfolgenden steuerlichen
Anhängeverfahrens jedenfalls umfassend zu berücksichtigen.
Die Erbringung des Einzelnachweises wird regelmäßig das Vorliegen einer ordnungsmäßigen
Lagerbuchführung erfordern. Gewisse Einschränkungen (zB auf Artikelgruppen) sind im Falle
einer zulässigen Gruppenbewertung möglich.
2121
Kann das Ergebnis der Lagerbuchführung (oder eines anderen den GoB entsprechenden
Verfahrens) durch das Stichprobenverfahren (zunächst) nicht bestätigt werden, könnte eine
Nacherhebung die Signifikanz steigern. Auch eine Wiederholung der Stichprobeninventur
(eventuell nach Schwachstellenanalyse) ist nicht grundsätzlich auszuschließen. Da die
Vornahme einer vollständigen körperlichen Bestandserhebung im laufenden Jahr regelmäßig
nicht mehr möglich sein wird, muss als letztes Mittel eine vollständige körperliche
Bestandserhebung zur Berichtigung der Lagerbuchführung (oder des anderen den GoB
entsprechenden Verfahrens) im Folgejahr durchgeführt werden. Die Bestände für das
laufende Jahr sind diesfalls (grundsätzlich in Anlehnung an die Lagerbuchführung) zu
schätzen.
6.1.2.5 Andere Methoden, Verfahren und deren Kombinationen
2122
Eine bloß buchmäßige Inventur der Vorräte ist nicht zulässig. Eine körperliche Aufnahme
aller Lagerbestände, mindestens einmal jährlich, wenn auch zulässigerweise eingeschränkt
auf Zufallsstichproben, ist unbedingte Voraussetzung. Darüber hinaus bestehen keine
prinzipiellen Einschränkungen für "anerkannte" Verfahren bzw. Kombinationen von
Inventurmethoden, wie zB:
Stichprobeninventur in Vertriebseinrichtungen des Handels mit artikelgruppenbezogener
Bestandsführung zur Gruppenbewertung,
Sequenzialtest bei hoch bestandszuverlässigen, eventuell vollautomatischen
Lagersystemen,
Null-Bestands-Inventur (zu verstehen als Null-Bestands-"Kontrolle" im Rahmen einer
permanenten Inventur - unter erhöhten Anforderungen an das Interne Kontrollsystem),
Einlagerungsinventur (nur als Ergänzung zu anderen Verfahren zulässig),
Systemgestützte Werkstattinventur mit Hilfe von automatischen Produktionsplanungsund
Steuerungssystemen (PPS-System), wobei laufende Rückmeldungen auf Basis
körperlicher Zählung stattfinden,
Warenwirtschaftssystem-gestützte Inventur im Handel auf Basis eines geschlossenen
Warenwirtschaftssystems (im Rahmen einer permanenten Inventur).
2123
Zu beurteilen ist ein bestimmtes Verfahren zur Bestandsaufnahme immer in einer
Gesamtbetrachtung des (inner)betrieblichen Umfeldes, welche zusätzliche Hinweise auf die
Verlässlichkeit bzw. Fehleranfälligkeit der Bestandsführung geben kann (zB Güte des
Internen Kontrollsystems, Grad der Automation, Art und Zahl automatischer Kontrollen,
Integration betrieblicher Abläufe und Verrechnungskreise, usw.).
6.2 Bewertungsgrundsätze
6.2.1 Allgemeines
2124
Für die Bewertung haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
ermitteln, auf den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzubauen
(siehe Rz 419 ff). Des Weiteren sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu beachten.
Dazu gehören insbesondere:
der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit,
der Grundsatz der Periodisierung,
das Stichtagsprinzip,
der Grundsatz der Unternehmensfortführung,
der Grundsatz der Einzelbewertung,
das Realisationsprinzip,
der Grundsatz des Wertzusammenhanges.
2125
Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermitteln, sind zusätzlich an
die speziellen Bewertungsgrundsätze des Unternehmensrechts gebunden. Dazu zählt
insbesondere das Imparitätsprinzip als ein aus dem Vorsichtsprinzip abgeleiteter Grundsatz.
6.2.2 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
6.2.2.1 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
2126
Ein Wechsel der in den Vorjahren angewendeten Methoden und Grundsätze bei der
Bewertung ist für dieselben und gleichartige Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht zulässig.
Rückgängigmachen steuerlicher Begünstigungen (zB durch Zuschreibungen),
Wechsel von Inventurmethoden,
Wechsel von Bewertungsvereinfachungsverfahren,
Wechsel von Verbrauchsabfolgeverfahren.
6.2.2.2 Grundsatz der Periodisierung
2129
Der Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung als Grundlage der
Abschnittsbesteuerung ist auch bei der Bewertung zu beachten (siehe Rz 650 ff). Durch
Abschreibungen und Zuschreibungen dürfen keine Ergebnisauswirkungen, die andere
Wirtschaftsjahre betreffen, in den aktuellen Abrechnungszeitraum verlagert werden.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Zeitpunkt der
Gewinnverwirklichung zu (siehe Rz 2153 ff).
Erfolgsabgrenzungen, die die Periodenrichtigkeit des Ergebnisses erhöhen, sind zulässig
(siehe Rz 2395 ff und 3327 ff).
6.2.2.3 Stichtagsprinzip
2130
Die Bewertung in der Bilanz hat sich nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am
Bilanzstichtag dem Unternehmer darstellen (VwGH 13.12.1995, 92/13/0081).
Wertänderungen nach dem Bilanzstichtag, die dem Steuerpflichtigen vor dem
Bilanzerstellungszeitpunkt bekannt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
2131
Zu diesen wertbeeinflussenden Umständen zählen beispielsweise:
Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, die Wertschwankungen
der nächsten Zukunft nach dem Bilanzstichtag berücksichtigen,
Gewinnansprüche gegenüber Kapitalgesellschaften (VwGH 18.1.1994, 93/14/0169),
Schuldnachlass im Rahmen eines Zwangsausgleichs nach dem Bilanzstichtag
(VwGH 24.5.1993, 92/15/0041),
Substanzmindernde Ausschüttungen nach dem Bilanzstichtag (VwGH 29.4.1992,
90/13/0031),
Vertragsänderungen nach dem Bilanzstichtag (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).
2132
Wertänderungen, die sich lediglich während des Wirtschaftsjahres, also zwischen den
Bilanzstichtagen, ergeben, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Beispiel:
Der Wert einer im Jahr 1999 um 1,000.000 S angeschafften Beteiligung sinkt während
des Jahres 2000 auf 800.000 S. Am Bilanzstichtag 31.12.2000 beträgt der wieder
gestiegene Wert 1,100.000 S. Eine Abwertung der Beteiligung kommt nicht in Betracht.
Nach dem Bilanzstichtag eingetretene Wertminderungen sind steuerlich nicht zu
berücksichtigen. Hingegen sind für die Bilanzansätze Umstände zu berücksichtigen, die
objektiv bereits am Bilanzstichtag tatsächlich bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch
erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungszeitpunkt (Zeitraum der Bilanzerstellung)
bekannt wurden (werterhellende Umstände, VwGH 16.12.1999, 95/15/0027;
VwGH 26.9.1984, 82/13/0051). Der Bilanzerstellungszeitraum, in dem besseres Wissen bei
der Bilanzerstellung zu berücksichtigen ist, endet mit der der jeweiligen Rechtsform
entsprechenden, unternehmensrechtlich ordnungsmäßigen Feststellung des
Jahresabschlusses.
6.2.2.4 Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip)
2133
Bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter im Rahmen der Bilanzierung ist grundsätzlich von
der Fortführung des Unternehmens auszugehen. Dieser aus dem Teilwertbegriff abgeleitete
Grundsatz entspricht dem unternehmensrechtlichen "Going-Concern-Prinzip".
Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter ist ihre bestimmungsgemäße Verwendung
im Betrieb zu berücksichtigen.
2134
Ein Abgehen vom Grundsatz der Unternehmensfortführung ist dann zulässig, wenn
tatsächliche oder rechtliche Gründe am Bilanzstichtag vorliegen, die dies rechtfertigen.
Tatsächliche Gründe werden dann angenommen werden können, wenn zB
Umweltschutzauflagen die Schließung des Unternehmens in absehbarer Zeit erzwingen.
Rechtliche Gründe liegen vor, wenn die Fortführung oder Inbetriebnahme des Unternehmens
auf Grund von Gesetzen untersagt wird. Die Person des Betriebsinhabers und seine
persönlichen Fähigkeiten sind für die Frage, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann,
nicht von Bedeutung. Eine rein rechnerische Überschuldung zu Liquidationswerten zwingt
nicht zur Eröffnung des Konkurses und widerlegt daher nicht die Annahme der Fortführung
(OGH 3.12.1986, 1 Ob 655/86).
6.2.2.5 Grundsatz der Einzelbewertung
6.2.2.5.1 Saldierungsverbot
2135
Die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter hat unabhängig von den Wertverhältnissen
anderer Wirtschaftsgüter zu erfolgen (VwGH 15.2.1983, 82/14/0067). Eine Saldierung ist
nicht zulässig; insbesondere ist ein Wertausgleich durch die Verrechnung von
Wertminderungen und Wertsteigerungen verschiedener Wirtschaftsgüter zu vermeiden.
Was als Wirtschaftsgut den Bewertungsgegenstand darstellt, ist den Rz 452 f zu entnehmen.
Dem Grundsatz der Einzelbewertung entspricht in erster Linie das Identitätspreisverfahren
(siehe Rz 2313 f).
2136
Nicht vom Saldierungsverbot umfasst sind positive und negative Wirtschaftsgüter dann,
wenn sie als Bewertungseinheit angesehen werden können. Liegt eine nachvollziehbare,
sachliche und kausale Verknüpfung vor, ist für diese geschlossenen Positionen eine
gemeinsame Bewertung geboten. Als Beispiele dafür gelten:
zinsenabhängige Forderungen und Verbindlichkeiten (insbesondere bei Banken),
(gleichartige) Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten, die der Kurssicherung
dienen,
durch Devisentermingeschäfte abgesicherte Fremdwährungsforderungen und -
verbindlichkeiten,
versicherte Forderungen,
Verbindlichkeiten (zB aus Haftungsverhältnissen) mit vollwertigen Regressansprüchen
und