 
6 Bewertung (§ 6 EStG 1988)
6.1 Bestandsaufnahme
6.1.1 Allgemeines
6.1.1.1 Ordnungsmäßigkeit der Inventur
2101
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, sind
verpflichtet, zu Beginn der Buchführung (VwGH 11.6.1991,
90/14/0171) und danach zu
jedem Bilanzstichtag eine Bestandsaufnahme (Inventur)
durchzuführen
(§ 4 Abs. 1 EStG 1988, § 125 Abs. 1 BAO). Regelmäßig sind
somit einmal jährlich die
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach Art, Menge und
Wert festzustellen. Enden in
einem Kalenderjahr mehrere (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, ist eine
entsprechende Anzahl von
Inventuren erforderlich. In Zusammenhang mit bloßen
Ergebnisabgrenzungen ist jedoch
nicht zu beanstanden, wenn dies aufbauend auf einer
ordnungsmäßigen Buchführung im
Weg einer Schätzung erfolgt.
2102
Für Inventur und Inventar gelten gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988
die allgemeinen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), aus denen die Grundsätze
ordnungsmäßiger Inventur
abgeleitet werden können (ua. betreffend Vollständigkeit,
Richtigkeit, Genauigkeit, Klarheit,
Übersichtlichkeit usw.). Als spezieller Inventurgrundsatz ist
insbesonders der Grundsatz der
Nachprüfbarkeit anzusehen (VwGH 2.10.1964, 1179/63). Die
Inventurmaßnahmen sind so zu
dokumentieren, dass sie ein sachverständiger Dritter ohne
besondere Schwierigkeiten
nachvollziehen kann.
2103
Für die Grundaufzeichnungen (zB Unterlagen der Inventurplanung
und -durchführung,
Inventurlisten, Verfahrensbeschreibungen, Auswertungen der
Inventurergebnisse) gelten die
Bestimmungen der §§ 131 und 132 BAO uneingeschränkt (dh.
insbesonders Verwendung
von nicht leicht entfernbaren Schreibmitteln auch für
"Strichlisten", grundsätzliche
Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, Zurverfügungstellung von
Datenträgern usw.).
2104
Als Inventurergebnis sind alle Wirtschaftsgüter mit ihren
Einzelwerten in ein
Bestandsverzeichnis (Inventar) aufzunehmen. Die Inventur erfolgt
grundsätzlich im Weg
einer körperlichen Bestandsaufnahme des einzelnen
Wirtschaftsgutes. Das bedeutet idR
Messen, Zählen oder Wiegen der zum Betriebsvermögen
gehörenden Wirtschaftsgüter.
Insbesondere gilt dies auch für:
- Unfertige
Arbeiten und Erzeugnisse (VwGH 15.9.1982, 81/13/0202),
- Konsignationswaren,
- auf
Baustellen befindliches Material (VwGH 15.9.1982, 81/13/0202),
- bei
fremden Unternehmungen zur Be- oder Verarbeitung lagernde Materialien,
- veraltete,
nicht mehr bewertbare Waren (VwGH 28.9.1976, 1356/76),
- Vorräte
in Außen- und Zolllagern.
2105
Ist die körperliche Bestandsaufnahme physisch unmöglich (zB
bei Lagerung an zur Zeit der
Bestandsaufnahme unzugänglichen Orten, bei rollender oder
schwimmender Ware), so ist
der Bestand vorerst auf Grund der vorhandenen Unterlagen
buchmäßig festzustellen und zu
errechnen (zB Eingangsrechnungen, Lagerbuchhaltungen). Nach
Beseitigung des
Hindernisses ist die körperliche Bestandsaufnahme umgehend
nachzuholen.
2106
Bei unkörperlichen Wirtschaftsgütern (zB Forderungen,
Schulden) wird eine
Bestandsaufnahme grundsätzlich nur buchmäßig erfolgen
können. Deren Bestand und Werte
sind jedoch zu überprüfen und abzustimmen.
2107
Bei "Schüttgut" (zB Kohle auf Halde) kann die
Trennlinie zwischen Messen, Zählen oder
Wiegen einerseits und entsprechenden Kontrollmaßnahmen
verbunden mit einer fundierten
Schätzung andererseits verschwimmen.
Bei der Inventarisierung von Verbrauchsmaterialien der
Verwaltung (wie Büromaterial,
Drucksorten, Reinigungsmaterial) wird kein strenger Maßstab
anzulegen sein.
2108
Es ist nicht zu beanstanden, wenn im Bereich des
Anlagevermögens auf eine jährliche
körperliche Bestandsaufnahme verzichtet wird. Voraussetzung
dafür ist jedoch eine
ordnungsmäßige Anlagenbuchführung, die eine richtige
Darstellung und Fortschreibung der
Bestände gewährleistet. Der tatsächliche Bestand ist
jedenfalls in Übereinstimmung mit den
GoB und grundsätzlich alle vier Jahre festzustellen.
6.1.1.2 Inventurmängel
2109
Führt ein Inventurfehler zu einem nicht nur unwesentlichen
formellen oder sachlichen
Mangel, ist die Behörde nach § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung
verpflichtet. Die Beurteilung
ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die
Schätzung von Bedeutung sind (auch
Betriebsgröße, Wirtschaftszweig, Wesentlichkeit) zu treffen.
2110
Als wesentliche Inventurmängel werden angesehen:
- Nichtvorlage
der Inventur trotz Verlangen der Behörde (VwGH 26.4.1989, 89/14/0015).
- Fehlen
von für die Überprüfung der Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen (zB
Schmierzettel) (VwGH 2.10.1964, 1179/63).
- Fehlen
der Inventurlisten (VwGH 28.4.1993, 89/13/0247).
- Unvollständige
oder unrichtige Aufnahme der Bestände (VwGH 11.12.1990, 89/14/0109).
- Fehlende
Aufzeichnungen über Möbelstücke, die zur Restaurierung antiker Möbel dienten
(VwGH 21.12.1993, 89/14/0180).
- Gänzliches
Fehlen der unfertigen Arbeiten (VwGH 15.9.1982, 81/13/0202).
- Die
fehlende Bezeichnung von Art und Umfang unfertiger Leistungen (VwGH 11.12.1990,
89/14/0109).
- Vernachlässigen
unverkäuflicher oder im Umbau befindlicher Wirtschaftsgüter
(VwGH 11.12.1990, 89/14/0177).
- Falscher
Ansatz des Warenlagers auf Grund eines Rechenfehlers (VwGH 23.5.1966,
0190/65).
- Vernachlässigen
sämtlicher sich auf Baustellen befindlicher Materialien (VwGH 15.9.1982,
81/13/0202).
Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Verlustabzug gemäß § 18
Abs. 6 EStG 1988 siehe
Rz 4509 ff.
6.1.2 Inventurmethoden (Vorräte)
2111
Die unternehmensrechtlichen Bestimmungen und Ausführungen (insbesonders
zu
§ 192 UGB) sind als grundsätzliche Rahmenbedingungen
anzusehen.
6.1.2.1 Stichtagsinventur
2112
Grundsätzlich hat die körperliche Bestandsaufnahme am Ende des
letzten Arbeitstages im
alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im
neuen Wirtschaftsjahr zu
erfolgen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Inventur
zeitnahe zum Bilanzstichtag
aufgenommen wird. Der Zeitraum soll zehn Tage vor bzw. nach dem
Bilanzstichtag nicht
übersteigen. Zwischen dem Aufnahmestichtag und dem
Bilanzstichtag auftretende
Bestandsveränderungen müssen anhand von Belegen oder
Aufzeichnungen (auch
mengenmäßig) ordnungsgemäß berücksichtigt werden können.
2113
Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte
Zerbrechlichkeit oder
ähnlichem ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abgänge
eintreten, die auch auf Grund von
Erfahrungswerten schätzungsweise nicht annähernd zutreffend
berücksichtigt werden
können, und - abgestellt auf die Verhältnisse des jeweiligen
Betriebs - besonders wertvolle
Wirtschaftsgüter, müssen jedenfalls einer vollständigen,
körperlichen Stichtagsinventur
unterzogen werden.
6.1.2.2 Zeitverschobene (vor- und nachverlegte) Inventur
2114
Die körperliche Bestandsaufnahme kann für sämtliche
Wirtschaftsgüter oder für bestimmte
Gruppen davon vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt
werden. Dabei sind die
nachstehenden Voraussetzungen zu beachten:
- Der
Aufnahmestichtag muss innerhalb von drei Monaten vor bzw. zwei Monaten nach
dem Bilanzstichtag liegen.
- Das
Inventar darf auch (teilweise) auf Grund einer permanenten Inventur erstellt
werden.
- Das
Inventurergebnis ist hinsichtlich Art und Menge in einem eigenen Inventar
festzuhalten und nach allgemeinen Grundsätzen auf den Tag der
Bestandsaufnahme zu
bewerten.
- Ein den GoB
entsprechendes Verfahren hat sicherzustellen, dass für die am
Aufnahmestichtag ermittelten Bestände eine wertmäßige
Fortschreibung bzw.
Rückrechnung auf den Bilanzstichtag erfolgen kann. Die
dazwischen eintretenden
Bestandsveränderungen brauchen dazu nicht nach Art und Menge
(artikelgenau)
aufgezeichnet zu werden.
- Bestimmte
Bestände (mit unkontrollierbarem Bestand, Verderb oder Schwund usw., bzw.
bei in Relation besonders wertvollen Gütern) sind ausgenommen -
siehe Rz 2112 f.
6.1.2.3 Permanente (laufende) Inventur
2115
Abweichend von den Regelungen über die Stichtagsinventur darf
die körperliche
Bestandsaufnahme auch auf das Geschäftsjahr verteilt werden.
Dabei sind folgende
Voraussetzungen zu beachten:
- Jeder
Bestand muss einem Arbeits- und Inventurplan folgend (gruppenweise) zumindest
einmal im Geschäftsjahr körperlich aufgenommen werden.
- Ein
den GoB entsprechendes Verfahren (idR ordnungsmäßige Lagerbuchführung) hat
sicherzustellen, dass für sämtliche Vorräte durch
mengenmäßige (idR artikelgenaue)
Verrechnung aller Zu- und Abgänge die zu bewertenden Bestände
hinsichtlich Art und
Menge zum Bilanzstichtag ermittelt werden können (fortschreiben
bzw. rückrechnen).
- Das
Ergebnis der ordnungsmäßigen Lagerbuchführung (oder eines anderen den GoB
entsprechenden Verfahrens) wird mit den Einzelwerten als
Inventar der Bilanz zu Grunde
gelegt.
- Bestimmte
Bestände (mit unkontrollierbarem Bestand, Verderb oder Schwund usw., bzw.
bei in Relation besonders wertvollen Gütern) sind ausgenommen -
siehe Rz 2112 f.
6.1.2.4 Stichprobeninventur
2116
Die körperliche Bestandsaufnahme darf bei allen vorstehend
angeführten Inventurmethoden
nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter
mathematisch-statistischer Methoden
auf Grund von Stichproben durchgeführt werden. Bestände, die
nicht in die statistische
Grundgesamtheit eingehen bzw. aus dieser ausgeschieden werden,
sind vollständig
körperlich aufzunehmen.
2117
Bei der Stichprobeninventur sind besonders der Grundsatz der
Nachprüfbarkeit und die
erhöhten Anforderungen an die Dokumentation des gesamten
Inventurverfahrens zu
beachten (als "nachvollziehbare Dokumentation" auch
hinsichtlich der Basis für
mathematische Berechnungen, der organisatorischen und
programmtechnischen Schritte
bzw. technischen Durchführung). Dabei sind folgenden
Voraussetzungen zu beachten:
- Vas
Verfahren muss den GoB entsprechen.
- Das
Verfahren muss zu einem einer vollständigen körperlichen Bestandsaufnahme
hinsichtlich Einzelnachweis der Wirtschaftsgüter und Gesamtwert
gleichwertigen Ergebnis
führen (Aussageäquivalenz).
- Die
statistische Grundgesamtheit ist aus dem Lagerkollektiv eindeutig zu definieren
und
abzugrenzen. Sie ist dazu neben dem Ausscheiden von Extremwerten
(zB
verhältnismäßig besonders wertvolle Güter) und schwer
kontrollierbaren Positionen (auch
bei Verderb, Schwund, usw.) - siehe Rz 2112 f - insbesondere
auch um Positionen mit
buchmäßig negativem Bestand zu bereinigen.
- Die
Aufnahme der Positionen in die Stichprobe hat durch eine Zufallsauswahl zu
erfolgen.
- Als
Maßstab dafür, ob eine Methode "anerkannt" ist, dient grundsätzlich
die statistische
Methodenlehre, wobei die Methode - in voller Übereinstimmung
mit den GoB - gerade für
Inventurzwecke geeignet sein muss.
- Statistische
Verfahren, welche entweder einseitig gegen Überbewertung schützen (zB
Dollar-Unit-Sampling), oder bei denen die
Auswahlwahrscheinlichkeit durch subjektive
Momente (zB Bayessche Verfahren) bzw.
Wesentlichkeitsüberlegungen beeinflusst wird,
sind dafür - unabhängig von deren Eignung für Zwecke der
Wirtschaftsprüfung - aus dem
besonderen Blickwinkel des Steuerrechts heraus grundsätzlich
ungeeignet.
2118
Neben der Anforderung an die Aussageäquivalenz wird dem
Grundsatz der Richtigkeit und
Genauigkeit der Stichprobeninventur jedenfalls dann entsprochen,
wenn
- der
Sicherheitsgrad (1-Alpha) mit mindestens 95% und
- der
statistische Zufallsfehler (er)
mit höchstens 1%
in die Stichprobenberechnung einfließen.
2119
Bei Testverfahren ist der
- Fehler
erster Art (Alpha = "Irrtumswahrscheinlichkeit") jedenfalls mit 5%
- Fehler
zweiter Art (Beta = "Nichtablehnungsrisiko") regelmäßig mit 1%
zu begrenzen.
- Das
Ergebnis der Lagerbuchführung wird als bestätigt angesehen werden können,
wenn
der Gesamtfehler bezogen auf die Grundgesamtheit 2% nicht
übersteigt. Es sei denn,
Höhe und Häufigkeit der im Rahmen der Stichproben
vorgefundenen Einzelabweichungen
lassen grundsätzliche Zweifel an der erforderlichen
Zuverlässigkeit der Bestandsführung
aufkommen.
2120
Kann das Ergebnis der ordnungsmäßigen Lagerbuchführung (oder
eines anderen den GoB
entsprechenden Verfahrens) als Inventar der Bilanz zu Grunde
gelegt werden, hat die
Bewertung der Bestände in einem zweiten Schritt durch Ableitung
daraus zu erfolgen
(Anhängeverfahren). Bereits bei der Bildung von
Stichprobenbereichen (zB Schichten,
Gruppen, Klumpen, usw.) sind die Erfordernisse des nachfolgenden
steuerlichen
Anhängeverfahrens jedenfalls umfassend zu berücksichtigen.
Die Erbringung des Einzelnachweises wird regelmäßig das
Vorliegen einer ordnungsmäßigen
Lagerbuchführung erfordern. Gewisse Einschränkungen (zB auf
Artikelgruppen) sind im Falle
einer zulässigen Gruppenbewertung möglich.
2121
Kann das Ergebnis der Lagerbuchführung (oder eines anderen den
GoB entsprechenden
Verfahrens) durch das Stichprobenverfahren (zunächst) nicht
bestätigt werden, könnte eine
Nacherhebung die Signifikanz steigern. Auch eine Wiederholung
der Stichprobeninventur
(eventuell nach Schwachstellenanalyse) ist nicht grundsätzlich
auszuschließen. Da die
Vornahme einer vollständigen körperlichen Bestandserhebung im
laufenden Jahr regelmäßig
nicht mehr möglich sein wird, muss als letztes Mittel eine
vollständige körperliche
Bestandserhebung zur Berichtigung der Lagerbuchführung (oder
des anderen den GoB
entsprechenden Verfahrens) im Folgejahr durchgeführt werden.
Die Bestände für das
laufende Jahr sind diesfalls (grundsätzlich in Anlehnung an die
Lagerbuchführung) zu
schätzen.
6.1.2.5 Andere Methoden, Verfahren und deren Kombinationen
2122
Eine bloß buchmäßige Inventur der Vorräte ist nicht
zulässig. Eine körperliche Aufnahme
aller Lagerbestände, mindestens einmal jährlich, wenn auch
zulässigerweise eingeschränkt
auf Zufallsstichproben, ist unbedingte Voraussetzung. Darüber
hinaus bestehen keine
prinzipiellen Einschränkungen für "anerkannte"
Verfahren bzw. Kombinationen von
Inventurmethoden, wie zB:
- Stichprobeninventur
in Vertriebseinrichtungen des Handels mit artikelgruppenbezogener
Bestandsführung zur Gruppenbewertung,
- Sequenzialtest
bei hoch bestandszuverlässigen, eventuell vollautomatischen
Lagersystemen,
- Null-Bestands-Inventur
(zu verstehen als Null-Bestands-"Kontrolle" im Rahmen einer
permanenten Inventur - unter erhöhten Anforderungen an das
Interne Kontrollsystem),
- Einlagerungsinventur
(nur als Ergänzung zu anderen Verfahren zulässig),
- Systemgestützte
Werkstattinventur mit Hilfe von automatischen Produktionsplanungsund
Steuerungssystemen (PPS-System), wobei laufende Rückmeldungen
auf Basis
körperlicher Zählung stattfinden,
- Warenwirtschaftssystem-gestützte
Inventur im Handel auf Basis eines geschlossenen
Warenwirtschaftssystems (im Rahmen einer permanenten Inventur).
2123
Zu beurteilen ist ein bestimmtes Verfahren zur Bestandsaufnahme
immer in einer
Gesamtbetrachtung des (inner)betrieblichen Umfeldes, welche
zusätzliche Hinweise auf die
Verlässlichkeit bzw. Fehleranfälligkeit der Bestandsführung
geben kann (zB Güte des
Internen Kontrollsystems, Grad der Automation, Art und Zahl
automatischer Kontrollen,
Integration betrieblicher Abläufe und Verrechnungskreise,
usw.).
6.2 Bewertungsgrundsätze
6.2.1 Allgemeines
2124
Für die Bewertung haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988
ermitteln, auf den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung aufzubauen
(siehe Rz 419 ff). Des Weiteren sind die allgemeinen
Bewertungsgrundsätze zu beachten.
Dazu gehören insbesondere:
-der
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit,
- der
Grundsatz der Periodisierung,
- das
Stichtagsprinzip,
- der
Grundsatz der Unternehmensfortführung,
- der
Grundsatz der Einzelbewertung,
- das
Realisationsprinzip,
- der
Grundsatz des Wertzusammenhanges.
2125
Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988
ermitteln, sind zusätzlich an
die speziellen Bewertungsgrundsätze des Unternehmensrechts
gebunden. Dazu zählt
insbesondere das Imparitätsprinzip als ein aus dem
Vorsichtsprinzip abgeleiteter Grundsatz.
6.2.2 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
6.2.2.1 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
2126
Ein Wechsel der in den Vorjahren angewendeten Methoden und
Grundsätze bei der
Bewertung ist für dieselben und gleichartige Wirtschaftsgüter
grundsätzlich nicht zulässig.
Beizubehalten sind insbesondere:
- Abschreibungszeiträume
(VwGH 24.6.2003, 99/14/0015),
- Abzinsungssätze
(VwGH 11.4.1978, 2705/77),
- Festwertmethode
(VwGH 29.4.1963, 1974/62),
- Wahlrechte
bei den Herstellungskosten (beispielsweise Einbeziehung des freiwilligen
Sozialaufwands),
- die
Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (VwGH 26.2.1975, 1125/74),
- die
Bildung einer Rückstellung (zB Gewährleistungsrückstellung eines
Baumeisters).
2127
Ändern sich die für die Bewertung maßgeblichen Verhältnisse
wesentlich, ist ein Wechsel der
Bewertungsmethoden zulässig (VwGH 11.4.1978, 2705/77).
2128
Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit kommt insbesondere in
folgenden Fällen nicht zur
Anwendung:
- Erstmalige
Inanspruchnahme eines Wahlrechts (VwGH 26.2.1975, 1125/74;
VwGH 7.2.1990, 88/13/0241),
- Steuerbegünstigungen
(zB Freibeträge, unversteuerte Rücklagen),
- Rückgängigmachen
steuerlicher Begünstigungen (zB durch Zuschreibungen),
- Wechsel von
Inventurmethoden,
- Wechsel
von Bewertungsvereinfachungsverfahren,
- Wechsel
von Verbrauchsabfolgeverfahren.
6.2.2.2 Grundsatz der Periodisierung
2129
Der Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung als
Grundlage der
Abschnittsbesteuerung ist auch bei der Bewertung zu beachten
(siehe Rz 650 ff). Durch
Abschreibungen und Zuschreibungen dürfen keine
Ergebnisauswirkungen, die andere
Wirtschaftsjahre betreffen, in den aktuellen Abrechnungszeitraum
verlagert werden.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Zeitpunkt
der
Gewinnverwirklichung zu (siehe Rz 2153 ff).
Erfolgsabgrenzungen, die die Periodenrichtigkeit des Ergebnisses
erhöhen, sind zulässig
(siehe Rz 2395 ff und 3327 ff).
6.2.2.3 Stichtagsprinzip
2130
Die Bewertung in der Bilanz hat sich nach den Verhältnissen zu
richten, wie sie sich am
Bilanzstichtag dem Unternehmer darstellen (VwGH 13.12.1995,
92/13/0081).
Wertänderungen nach dem Bilanzstichtag, die dem
Steuerpflichtigen vor dem
Bilanzerstellungszeitpunkt bekannt werden, sind nicht zu
berücksichtigen.
2131
Zu diesen wertbeeinflussenden Umständen zählen beispielsweise:
- Abschreibungen
von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, die Wertschwankungen
der nächsten Zukunft nach dem Bilanzstichtag berücksichtigen,
- Gewinnansprüche
gegenüber Kapitalgesellschaften (VwGH 18.1.1994, 93/14/0169),
- Schuldnachlass
im Rahmen eines Zwangsausgleichs nach dem Bilanzstichtag
(VwGH 24.5.1993, 92/15/0041),
- Substanzmindernde
Ausschüttungen nach dem Bilanzstichtag (VwGH 29.4.1992,
90/13/0031),
- Vertragsänderungen
nach dem Bilanzstichtag (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).
2132
Wertänderungen, die sich lediglich während des
Wirtschaftsjahres, also zwischen den
Bilanzstichtagen, ergeben, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Beispiel:
Der Wert einer im Jahr 1999 um 1,000.000 S angeschafften
Beteiligung sinkt während
des Jahres 2000 auf 800.000 S. Am Bilanzstichtag 31.12.2000
beträgt der wieder
gestiegene Wert 1,100.000 S. Eine Abwertung der Beteiligung
kommt nicht in Betracht.
Nach dem Bilanzstichtag eingetretene Wertminderungen sind
steuerlich nicht zu
berücksichtigen. Hingegen sind für die Bilanzansätze
Umstände zu berücksichtigen, die
objektiv bereits am Bilanzstichtag tatsächlich bestanden haben,
dem Steuerpflichtigen jedoch
erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungszeitpunkt
(Zeitraum der Bilanzerstellung)
bekannt wurden (werterhellende Umstände, VwGH 16.12.1999,
95/15/0027;
VwGH 26.9.1984, 82/13/0051). Der Bilanzerstellungszeitraum, in
dem besseres Wissen bei
der Bilanzerstellung zu berücksichtigen ist, endet mit der der
jeweiligen Rechtsform
entsprechenden, unternehmensrechtlich ordnungsmäßigen
Feststellung des
Jahresabschlusses.
6.2.2.4 Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip)
2133
Bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter im Rahmen der
Bilanzierung ist grundsätzlich von
der Fortführung des Unternehmens auszugehen. Dieser aus dem
Teilwertbegriff abgeleitete
Grundsatz entspricht dem unternehmensrechtlichen "Going-Concern-Prinzip".
Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter ist ihre
bestimmungsgemäße Verwendung
im Betrieb zu berücksichtigen.
2134
Ein Abgehen vom Grundsatz der Unternehmensfortführung ist dann
zulässig, wenn
tatsächliche oder rechtliche Gründe am Bilanzstichtag
vorliegen, die dies rechtfertigen.
Tatsächliche Gründe werden dann angenommen werden können,
wenn zB
Umweltschutzauflagen die Schließung des Unternehmens in
absehbarer Zeit erzwingen.
Rechtliche Gründe liegen vor, wenn die Fortführung oder
Inbetriebnahme des Unternehmens
auf Grund von Gesetzen untersagt wird. Die Person des
Betriebsinhabers und seine
persönlichen Fähigkeiten sind für die Frage, ob das
Unternehmen fortgeführt werden kann,
nicht von Bedeutung. Eine rein rechnerische Überschuldung zu
Liquidationswerten zwingt
nicht zur Eröffnung des Konkurses und widerlegt daher nicht die
Annahme der Fortführung
(OGH 3.12.1986, 1 Ob 655/86).
6.2.2.5 Grundsatz der Einzelbewertung
6.2.2.5.1 Saldierungsverbot
2135
Die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter hat unabhängig
von den Wertverhältnissen
anderer Wirtschaftsgüter zu erfolgen (VwGH 15.2.1983,
82/14/0067). Eine Saldierung ist
nicht zulässig; insbesondere ist ein Wertausgleich durch die
Verrechnung von
Wertminderungen und Wertsteigerungen verschiedener
Wirtschaftsgüter zu vermeiden.
Was als Wirtschaftsgut den Bewertungsgegenstand darstellt, ist
den Rz 452 f zu entnehmen.
Dem Grundsatz der Einzelbewertung entspricht in erster Linie das
Identitätspreisverfahren
(siehe Rz 2313 f).
2136
Nicht vom Saldierungsverbot umfasst sind positive und negative
Wirtschaftsgüter dann,
wenn sie als Bewertungseinheit angesehen werden können. Liegt
eine nachvollziehbare,
sachliche und kausale Verknüpfung vor, ist für diese
geschlossenen Positionen eine
gemeinsame Bewertung geboten. Als Beispiele dafür gelten:
- zinsenabhängige
Forderungen und Verbindlichkeiten (insbesondere bei Banken),
- (gleichartige)
Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten, die der Kurssicherung
dienen,
- durch
Devisentermingeschäfte abgesicherte Fremdwährungsforderungen und -
Verbindlichkeiten,
- versicherte Forderungen,
- Verbindlichkeiten
(zB aus Haftungsverhältnissen) mit vollwertigen Regressansprüchen
und
- risikoausgleichende
Optionsgeschäfte.
 
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