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6.2.2.5.2 Gruppenbewertung
2137
Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung stellen die zulässigen
Gruppenbewertungsverfahren dar. Dazu zählen:
- das Festwertverfahren (siehe Rz 2277 und 2324),
- die Durchschnittspreisverfahren,
- gewogene Durchschnittspreisbewertung (siehe Rz 2264 ff und 2315),
- gleitende Durchschnittspreisbewertung (siehe Rz 2316 f),
- die Verbrauchsabfolgeverfahren,
- FIFO-Bewertung ("first-in-first-out") (siehe Rz 2318 f),
- LIFO-Bewertung ("last-in-first-out") (siehe Rz 2320 f).
2138
Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können
unter der Voraussetzung, dass
- sie regelmäßig ersetzt werden,
- ihr Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist,
- ihr Bestand voraussichtlich nach Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen
Schwankungen unterliegt,
mit einem gleich bleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden. Dieser Wert ist zumindest
alle fünf Jahre durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu überprüfen. Bei wesentlichen
Mengenänderungen ist der Wert entsprechend anzupassen.
2139
Die Durchschnittspreisverfahren können auf Gruppen gleichartiger Wirtschaftsgüter des
Finanzanlage- und Vorratsvermögens, des Weiteren auf Umlaufwertpapiere angewendet
werden. Für andere bewegliche Wirtschaftsgüter sind die Durchschnittspreisverfahren nur bei
Gleichartigkeit oder annähernder Gleichwertigkeit zulässig.
Die Verbrauchsabfolgeverfahren betreffen Gruppen gleichartiger Wirtschaftsgüter des
Vorratsvermögens.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit von Sammelabschreibungen und Sammelwertberichtigungen
siehe Rz 2372 f.
Zur Unzulässigkeit der Bildung von Pauschalrückstellungen siehe Rz 3319.
6.2.2.6 Realisationsprinzip
2140
Dem Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung kommt im Hinblick auf das Wesen der
Abschnittsbesteuerung eine besondere Bedeutung zu. Es gilt, dass Wirtschaftsgüter solange
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem (niedrigeren) Teilwert anzusetzen
sind, bis durch einen Umsatzakt der Mehrwert realisiert wird (VwGH 18.1.1994, 90/14/0124).
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Wirtschaftsgut durch Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
2141
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für
Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum (siehe Rz 2301 ff).
2142
Ohne Umsatzakt kommt es hinsichtlich von Wirtschaftsgütern durch die Entnahme (ua. bei
Betriebsveräußerung), die Überführung ins Ausland und ggf. durch den Wechsel der
Gewinnermittlungsart zur Gewinnrealisierung.
Bezüglich des Zeitpunkts der Gewinnverwirklichung siehe Rz 2153 ff.
6.2.2.7 Grundsatz des Wertzusammenhangs
2143
Es ist zwischen
- dem eingeschränkten Wertzusammenhang und
- dem uneingeschränkten Wertzusammenhang
zu unterscheiden.
2144
Dem eingeschränkten Wertzusammenhang zufolge darf eine in den Vorjahren
vorgenommene Teilwertabschreibung wieder rückgängig gemacht werden
(Zuschreibungswahlrecht). Diese Aufwertung ist mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bzw. dem ursprünglichen Einlagewert des jeweiligen Wirtschaftsguts
begrenzt. Dieser Grundsatz ist bei der Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens
und des Umlaufvermögens zu beachten. Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten gilt dieser
Grundsatz sinngemäß.
2145
Die Aufwertung ist nur in jenem Jahr zulässig, in dem der Teilwert gestiegen ist. Damit
können bilanzmäßig ausgewiesene, nicht verwirklichte Verluste wieder rückgängig gemacht
werden (VwGH 18.5.1971, 1582/69). Die Aufwertung ist nur in der Schlussbilanz, also
erfolgswirksam zulässig (VwGH 30.10.1951, 1168/49).
2146
Der Ansatz von Zwischenwerten ist nicht zulässig, weil die ansonsten unbeschränkte Anzahl
möglicher Wertausweise eine Verletzung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit darstellt. Auch
hinsichtlich des Grundsatzes der Periodisierung besteht das Wahlrecht nur darin, den
niedrigeren Wert beizubehalten oder den höheren Teilwert, höchstens die Anschaffungsbzw.
Herstellungskosten anzusetzen.
Ausnahmen vom Zuschreibungswahlrecht bestehen in folgenden Fällen:
- Beteiligungen gemäß § 228 Abs. 1 UGB: Diese sind mit dem höheren Teilwert
anzusetzen, soweit unternehmensrechtlich eine Zuschreibung geboten ist
(§ 6 Z 13 EStG 1988; siehe Rz 2574 ff).
- Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 gilt für Verbindlichkeiten
das Wahlrecht zur Wertbeibehaltung.
Zu Passivposten siehe Rz 2439 ff.
2147
Der uneingeschränkte Wertzusammenhang normiert ein Zuschreibungsverbot für
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Der letzte Bilanzansatz darf nicht
überschritten werden. Ein Verharren auf dem Wert des letzten Bilanzansatzes bis zur
Wertangleichung durch Gebrauch oder Zeitablauf ist im Hinblick auf die Verpflichtung zur
Vornahme der AfA nicht zulässig (VwGH 30.9.1960, 0262/58).
2148
Eine Ausnahme von der Anwendung des uneingeschränkten Wertzusammenhangs besteht
für
- gemäß § 208 Abs. 1 UGB gebotene Zuschreibungen (abnutzbares Anlagevermögen) und
- unternehmensrechtlich zulässige Zuschreibungen (beispielsweise gemäß § 13 EStG 1988
gebildete Bewertungsreserven).
Diese erhöhen den steuerlichen Wertansatz und den steuerlichen Gewinn im jeweiligen Jahr.
Im Hinblick auf § 208 Abs. 2 UGB ist in beiden Fällen von einem Zuschreibungswahlrecht in
der UGB-Bilanz auszugehen. Es gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit (siehe Rz 433 f).
Beanspruchen dürfen dieses Wahlrecht alle Steuerpflichtigen, die unternehmensrechtliche
Jahresabschlüsse legen, unabhängig von der Art der betrieblichen Einkünfte. Dazu gehören:
- Kapitalgesellschaften,
- unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist (zB GmbH & Co KG),
- alle anderen Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen Betriebe jeweils mehr als
400.000 Euro Umsatz erzielen (siehe dazu Rz 430e ff).
6.2.3 Unternehmensrechtliche Bewertungsgrundsätze
6.2.3.1 Verhältnis zum Steuerrecht
2149
Neben den steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen (siehe Rz 2126 ff) gelten im Rahmen
der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 zusätzlich die Bewertungsgrundsätze des
Unternehmensrechts. Sie sind unbedingt bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu beachten,
soweit ihnen nicht zwingende steuerliche Vorschriften entgegenstehen. Damit werden in
vielen Bereichen die Wahlrechte, die bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988
gelten, durch die engeren Regeln des Unternehmensrechts für die Gewinnermittlung gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 eingeschränkt. Der Unterschied betrifft im Wesentlichen:
- Rechnungsabgrenzungen,
- Rückstellungen,
- Teilwertabschreibungen,
- Zuschreibungen.
6.2.3.2 Imparitätsprinzip
2150
Erkennbare Risken und drohende Verluste, die im jeweiligen oder in einem vorangegangenen
Wirtschaftsjahr entstanden sind, müssen bereits vor ihrer Realisierung berücksichtigt
werden. Dies drückt sich aus durch
- das unbedingte Niederstwertprinzip im Bereich des Umlaufvermögens,
- das bedingte Niederstwertprinzip im Bereich des Anlagevermögens,
- das unbedingte Höchstwertprinzip bei den Verbindlichkeiten und
- das Ansatzgebot für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
2151
Ein gegenüber den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunkener Teilwert ist bei der
Bewertung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ohne Einschränkung anzusetzen
(unbedingtes Niederstwertprinzip).
Eine Teilwertabschreibung bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hängt von der
voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung ab. Unter dieser Voraussetzung ist sie
jedoch zwingend vorzunehmen (bedingtes Niederstwertprinzip). Für das
Finanzanlagevermögen darf ein niedrigerer Teilwert auch dann gewählt werden, wenn die
Wertminderung voraussichtlich nur vorübergehend ist (gemildertes
Niederstwertprinzip).
2152
Verbindlichkeiten sind zwingend mit dem höchsten von mehreren zulässigen Werten
anzusetzen (unbedingtes Höchstwertprinzip).
Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind als Rückstellung auszuweisen, soweit
diese nicht bereits bei der Bewertung anderer Wirtschaftsgüter eingeflossen sind (zB durch
retrograde Bewertung).
6.3 Gewinnverwirklichung
6.3.1 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung
2153
Aus § 6 EStG 1988 ergibt sich, dass nur verwirklichte Gewinne der Besteuerung unterliegen.
Die Gewinnverwirklichung tritt grundsätzlich bei der Veräußerung oder dem sonstigen
Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen ein.
Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Abnehmer das wirtschaftliche Eigentum erwirbt
(VwGH 8.3.1994, 93/14/0179).
Einzelfälle:
Abgrenzbare Teilleistungen
2154
Die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung umfassen auch die
Bewertungsgrundsätze, wozu auch das Realisationsprinzip zählt. Danach dürfen Gewinne
erst ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind. Gewinnrealisierung darf erst
angenommen werden, wenn der Gewinn durch einen Umsatz verwirklicht, also die Leistung
erbracht ist. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt sie pro rata temporis; die Gewinne werden
bei solchen durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichneten
Vertragsverhältnissen laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung realisiert und sind
daher jedenfalls zum jeweiligen Bilanzstichtag auszuweisen (VwGH 29.4.2003, 99/14/0012,
6.7.2006, 2003/15/0123).
Bei Erbringung abgrenzbarer Teilleistungen wird mit dem Abschluss jeder einzelnen
Teilleistung der darauf entfallende Gewinnanteil verwirklicht.
Die von einem Wirtschaftstreuhänder besorgte laufende Führung von Büchern, die
Lohnverrechnung und die Errechnung monatlich abzuführender Abgaben stellen abgrenzbare
Teilleistungen dar; dies selbst dann, wenn sich an diese Tätigkeiten die Erstellung des
Jahresabschlusses und die Ausfertigung der Abgabenerklärungen anschließen. Der auf die
genannten Teilleistungen entfallende Gewinnanteil ist bei buchführenden
Wirtschaftstreuhändern ungeachtet des Zeitpunktes der Ausstellung der Honorarnote jeweils
am Ende des betreffenden Kalenderjahres zu aktivieren (VwGH 1.12.1981, 81/14/0017).
Dies gilt sinngemäß für abgrenzbare und abrechenbare Teilleistungen anderer buchführender
Freiberufler (zB VwGH 16.2.1962, 0005/59).
Abgrenzbare und abrechenbare Teilleistungen sind auch bei Wiederkehrschuldverhältnissen,
Sukzessivlieferungsverträgen und Dauerwartungsverträgen anzunehmen.
Bei Bauleistungen ist für die Gewinnrealisierung auf den Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums in Form der Übertragung der faktischen Verfügungsmöglichkeit abzustellen. Der
Zeitpunkt der Legung der Schlussrechnung ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist aus dem
Gesamtbild der Verhältnisse der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht zu
ermitteln (VwGH 6.7.2006, 2003/15/0123).
Werden im Rahmen langfristiger Fertigungen (insbesondere Bauleistungen, die in mehrere
Wirtschaftsjahre fallen) keine abgrenzbaren Teilleistungen erbracht, ist im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 eine Gewinnrealisierung erst im Zeitpunkt
der Lieferung (Abnahme) vorzunehmen.
Eine abgrenzbare Teilleistung liegt bspw. bei der Fertigstellung eines von mehreren
herzustellenden Reihenhäusern vor. Vor der Fertigstellung sind unvollendete, nicht
abgerechnete Bauvorhaben mit den Herstellungskosten der teilfertigen Bauten anzusetzen.
Von einer Fertigstellung kann nur ausgegangen werden, wenn im Gesamtgefüge des
Geschäfts den ausstehenden Arbeiten eine zu vernachlässigende Bedeutung zukommt und
der auf die ausstehenden Arbeiten entfallende Betrag eine zu vernachlässigende Höhe
ausmacht (VwGH 15.2.1994, 93/14/0175). Der tatsächlichen Abrechnung kommt für die
Realisation keine besondere Bedeutung zu (VwGH 19.9.1989, 89/14/0119).
Die ausständige Montageüberwachung über den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges hinaus
rechtfertigt ein Hinausschieben des Realisierungszeitpunkts nicht. Dafür ist durch eine
Rückstellung vorzusorgen.
Annahmeverweigerung durch den Abnehmer
2155
Im Fall der Annahmeverweigerung durch den Abnehmer tritt keine Gewinnrealisierung ein.
Ergebnisse aus Mitunternehmeranteilen
2156
Ergebnisse aus Anteilen an Mitunternehmerschaften, die in einem Betriebsvermögen
gehalten werden, sind dem Mitunternehmer unmittelbar zuzurechnen und beeinflussen in der
jeweiligen Höhe den Beteiligungsansatz im Jahresabschluss (Spiegelbildtheorie); siehe Rz
2249 und 2341.
Kauf unter aufschiebender Bedingung
2157
Beim Kauf unter aufschiebender Bedingung (bspw. Kauf auf Probe) tritt Gewinnrealisierung
erst mit Eintritt der Bedingung ein (VwGH 28.4.1967, 1818/66), es sei denn, das
wirtschaftliche Eigentum ist schon vorher auf den Käufer übergegangen (VwGH 26.3.2003,
97/13/0052; VwGH 22.9.1981, 0217/80).
Kaufvertrag
2158
Bei Kaufverträgen ist der Zeitpunkt der Realisierung im Regelfall jener der Übertragung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Dies gilt auch für den Kauf unter auflösender Bedingung
(VwGH 3.5.1983, 82/14/0243, betr. Kauf unter Eigentumsvorbehalt).
Realisierung der Gewinne aus Kapitalgesellschaften
2159
Siehe Rz 2339.
Tausch
2160
Der Tausch eines Wirtschaftsgutes gegen ein anderes stellt steuerlich eine Veräußerung des
hingegebenen und eine Anschaffung des im Tauschwege erworbenen Wirtschaftsgutes dar.
Das erworbene Wirtschaftsgut ist gemäß § 6 EStG 1988 mit den Anschaffungskosten zu
bewerten, wobei die Anschaffungskosten gleich sind dem gemeinen Wert des hingegebenen
Wirtschaftsgutes (siehe Rz 2588 ff). Durch den Tausch wird in der Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert des hingegebenen Wirtschaftsgutes und
seinem gemeinen Wert ein Gewinn realisiert (VwGH 22.6.1976, 0529/74).
Zuschüsse von dritter Seite, Subventionen
2161
Zuschüsse von dritter Seite (zB Subventionen) sind bei Vorliegen aller Voraussetzungen zu
realisieren. Dies gilt auch für Zuschüsse in Form von Wirtschaftsgütern. Sind Zuschüsse an
eine Leistungserbringung geknüpft, wird mit der Leistungserfüllung auch der Zuschuss
realisiert (zB Zuschüsse zur Preisauffüllung). Dienen Zuschüsse zur Deckung eines
bestimmten Aufwandes, ist der Zuschuss im Aufwandsentstehungszeitpunkt zu realisieren
(zB Zinsenzuschüsse). Werden Zuschüsse ohne Rückzahlungsverpflichtungen für bestimmte
Zwecke gewährt, fallen Zufluss- und Realisierungszeitpunkt zusammen (VwGH 29.10.1974,
1141/74). Private Zuschüsse (zB Baukostenzuschüsse, Investitionszuschüsse einer
Getränkefirma, Umzugskostenvergütungen) sind unabhängig von ihrer
unternehmensrechtlichen Beurteilung steuerlich als Ertrag auszuweisen (VwGH 18.1.1994,
90/14/0124; VwGH 6.5.1975, 1703/74; VwGH 25.10.1994, 94/14/0080).
6.3.2 Schwebende Rechtsverhältnisse
2162
Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die noch von keiner Seite erfüllt wurden (schwebende
Geschäfte), gilt der Grundsatz, dass sich die gegenseitigen Forderungen und
Verbindlichkeiten wechselseitig ausgleichen und daher buch- und bilanzmäßig nicht zu
berücksichtigen sind (VwGH 6.11.1968, 1637/66; VwGH 28.4.1970, 1296/68). Die
bilanzmäßige Erfassung der Anzahlungen hat keinen Einfluss auf den Schwebezustand (siehe
Rz 2327 f).
6.3.3 Dauerschuldverhältnisse
2163
Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Gewinnrealisierung im Umfang der
anteiligen Leistungserbringung. Es ist daher wesentlich, ob Leistungen zeitpunkt- oder
zeitraumbezogen erbracht werden (VwGH 18.1.1994, 90/14/0124).
Mieterträge sind unabhängig vom Abrechnungs- und Zahlungszeitpunkt zeitanteilig zu
realisieren.
Wird das Entgelt leistungsabhängig berechnet (zB nach den gefahrenen Kilometern), sind bei
der Bilanzierung Kenntnisse über das Ausmaß der Nutzung durch den Mieter zu verwerten.
6.4 Anschaffungs- und Herstellungskosten, Teilwert
6.4.1 Anschaffungskosten
6.4.1.1 Allgemeines
2164
Das EStG 1988 enthält keine gesetzliche Umschreibung des Begriffes. Da die allgemeinen
und die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Bereich der
Anschaffungskosten nicht voneinander abweichen, gilt der unternehmensrechtliche
Anschaffungskostenbegriff (§ 203 Abs. 2 UGB) für sämtliche Gewinnermittlungsarten und
auch für die außerbetrieblichen Einkunftsarten (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111).
Unterschiede können sich ua. aus der steuerlichen Angemessenheitsprüfung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 (VwGH 21.10.1986, 84/14/0054) oder durch das
Unterbleiben der Namensnennung des Vermittlungsprovisionsempfängers gemäß § 162 BAO
ergeben.
2165
Anschaffungskosten sind jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu
erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut
einzeln zugeordnet werden können, wobei zu den Anschaffungskosten auch die Nebenkosten
sowie die nachträglichen Anschaffungskosten gehören. Anschaffungspreisminderungen sind
abzusetzen (§ 203 Abs. 2 UGB).
6.4.1.2 Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungszeitraum
6.4.1.2.1 Anschaffungszeitpunkt
2166
Der Anschaffungszeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen
Eigentums. Das ist jener Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut wirtschaftlich
zu beherrschen und den Nutzen aus ihm zu ziehen, übergeht (Übergang der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht). Es entscheidet die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit und
nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzen und Lasten
(VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; VwGH 11.3.1992, 90/13/0230; VwGH 8.3.1994, 93/14/0179,
VwGH 25.2.1997, 97/14/0006).
2167
Der Anschaffungszeitpunkt ist für die Bilanzierung dem Grunde nach und für den
Diskontierungszeitpunkt des Barwertes einer Renten- oder Ratenverpflichtung und somit
auch für die Höhe der Anschaffungskosten (Bilanzierung der Höhe nach bzw. Bewertung) der
auf diese Weise finanzierten Wirtschaftsgüter maßgebend.
6.4.1.2.2 Anschaffungszeitraum
2168
Die Ermittlung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes erfolgt nicht zeitpunkt-,
sondern zeitraumbezogen. Nur jene Aufwendungen, welche innerhalb dieses Zeitraumes
anfallen, kommen als Anschaffungskosten in Frage. Der Anschaffungsvorgang ist bedeutsam
vor allem für die Ermittlung der Anschaffungsnebenkosten und der nachträglichen
Anschaffungskosten.
2169
Als Anschaffungskosten kommen nur jene Aufwendungen in Frage, die auf Tätigkeiten
zurückzuführen sind, die zur erstmaligen bestimmungsgemäßen Nutzbarmachung des
Wirtschaftsgutes führen. Das Ende des Anschaffungszeitraumes ist nicht bereits mit der
Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erreicht, sondern erst dann, wenn der
erworbene Gegenstand einen Zustand erreicht hat, der seine bestimmungsgemäße Nutzung
am geplanten Einsatzort ermöglicht (objektive Betriebsbereitschaft).
Beispiel 1:
Ein defekt erworbener Lastkraftwagen ist für eine Reparaturwerkstätte oder einen
Schrotthändler "betriebsbereit", nicht jedoch für ein Transportunternehmen.
Beispiel 2:
Die Betriebsbereitschaft einer Anlage, für die der Verkäufer eine bestimmte während
eines Garantielaufes zu erreichende Anlagenleistung verspricht, ist mit der Beendigung
der mechanischen Fertigstellung und der Eignung zum Probebetrieb gegeben
(VwGH 8.3.1994, 93/14/0179).
Zu den anschaffungsnahen Erhaltungsaufwendungen siehe Rz 2620 ff.
6.4.1.3 Anschaffungspreisprinzip
2170
Anschaffungskosten müssen auf tatsächlich am Markt realisierte Zahlungs- oder
Austauschvorgänge zurückführbar sein. Anschaffungskosten können daher teilweise oder zur
Gänze etwa durch Hingabe von Sachgütern oder durch Überlassung von
Nutzungsmöglichkeiten erbracht werden, wenn diesen im wirtschaftlichen Verkehr ein
Geldwert beigemessen wird.
6.4.1.4 Finanzierungsaufwendungen
2171
Die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen ist grundsätzlich unzulässig (Aktivierungsverbot).
Ausnahmsweise ist im Falle von kreditfinanzierten Anzahlungen oder Vorauszahlungen im
Zusammenhang mit der Anschaffung von Neuanlagen mit längerer Bauzeit von einem
unternehmensrechtlichen Aktivierungswahlrecht der bis zum Anschaffungszeitpunkt
anfallenden Zinsen auszugehen. Wird dieses Wahlrecht in Anspruch genommen, dann ist
dem auch steuerlich zu folgen.
2172
Eine Abzinsung einer Verbindlichkeit im Zusammenhalt mit der Ermittlung von
Anschaffungskosten ist dann notwendig, wenn im Rückzahlungsbetrag Zinskomponenten
enthalten sind, die nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des fremdfinanzierten
Wirtschaftsgutes sind (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111).
2173
Eigenkapitalzinsen kommen nicht als Teil der Anschaffungsneben- oder als nachträgliche
Anschaffungskosten in Frage, da diese zu keiner Zeit zu Ausgaben, aber auch nicht zum
Verzicht auf ein geldwertes Recht führen.
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