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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

6.4.1.5 Bestandteile der Anschaffungskosten

6.4.1.5.1 Kaufpreis

2174

Der Kaufpreis gilt als Anschaffungskosten im engeren Sinn und entspricht jenen

Aufwendungen, die gegenüber dem Veräußerer oder einem Dritten getätigt werden, um das

wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut zu erwerben.

6.4.1.5.1.1 Einzelfälle

Anschaffung, Einlage

2175

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen verkauft und zugleich für den Betrieb

rückgekauft, liegt tatsächlich keine Veräußerung und Anschaffung vor. Es handelt sich

vielmehr um eine Einlage in das Betriebsvermögen (VwGH 14.5.1991, 89/14/0012).

Barzahlung, Übernahme von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen

2176

Dem Kaufpreis entspricht das vertraglich vereinbarte Entgelt (Barzahlung) für die

Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums einschließlich übernommener Verbindlichkeiten

und Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer oder Dritten.

Leasing

2177

Die Ermittlung der Anschaffungskosten im Falle der Zurechnung zum Leasingnehmer siehe

Rz 135 ff.

Rentenverpflichtungen

2178

Werden Wirtschaftsgüter gegen eine Rentenverpflichtung angeschafft, dann ergeben sich die

Anschaffungskosten aus dem Barwert der Rentenverpflichtung im Anschaffungszeitpunkt;

siehe Rz 2454 ff, 7031 ff, 7042 f.

Skontoabzug

2179

Gewährt ein Lieferant eines Wirtschaftsgutes dem Abnehmer Skonti, so liegen bei diesem in

Höhe der Skonti keine Anschaffungskosten vor, da er insoweit keine Aufwendungen getätigt

hat.

Überhöhter Kaufpreis

2180

Der Kaufpreis gilt auch dann in unverminderter Höhe als Teil der Anschaffungskosten, wenn

dieser unbestrittener Maßen weit überhöht ist. Es ist anzunehmen, dass die

Anschaffungskosten und der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung übereinstimmen; diese

Teilwertvermutung ist widerlegbar (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096, VwGH 10.9.1998,

93/15/0051).

Unrentable Investitionen

2181

Anders als bei unverzinslichen Forderungen dürfen die Anschaffungskosten eines von einem

Kreditinstitut zur Vermeidung höherer Forderungsausfälle ersteigerten unrentablen

Grundstücks nicht abgezinst werden. Die möglicherweise nicht Gewinn bringende Investition

ist ein in den Geschäftswert eingehender Faktor.

Unverzinste Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten inklusive Zinsen

2182

Die Anschaffungskosten eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes decken sich auch dann mit

dem nominellen Rückzahlungsbetrag der Verbindlichkeit, wenn diese unverzinst ist. Eine

Abzinsung einer unverzinsten Verbindlichkeit auch zur Ermittlung der Anschaffungskosten ist

nur zulässig, wenn im Rückzahlungsbetrag der Verbindlichkeit Zinskomponenten enthalten

sind, die nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes

sind (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111).

Verzicht auf ein Recht, Hingabe von Wirtschaftsgütern jeder Art

2183

Der Kaufpreis kann auch durch Verzicht auf ein Recht erbracht werden (VwGH 5.8.1992,

90/13/0138).

Währung

2184

Der Kaufpreis in ausländischer Währung ist zum Zwecke der Bilanzierung stets in die

nationale Währungseinheit unter Verwendung des höheren Briefkurses umzurechnen (vgl.

§ 193 Abs. 4 UGB).

Bei Anzahlungen und Barzahlungen entspricht der Anschaffungspreis dem tatsächlich

entrichteten Devisenbetrag, umgerechnet mit dem Tagesbriefkurs im Zeitpunkt der

Bezahlung. Das gilt selbst dann, wenn die erforderlichen Devisen bereits kürzere oder

längere Zeit vor ihrem Bedarf zu einem gegenüber dem Tagesbriefkurs niedrigeren oder

höheren Wechselkurs ohne Zusammenhang mit der Anschaffung gekauft wurden und daher

mit der Ausbuchung der Fremdwährungsposition eine Gewinn- bzw. Verlustrealisierung in

Höhe der Kursdifferenz eintritt. Die Aufbringung der zur Bewirkung des Rechnungsausgleichs

erforderlichen Devisen ist als eigenständiger von der Anschaffung losgelöster Geschäftsfall zu

betrachten.

Der Anschaffungswert eines auf Ziel in fremder Währung gekauften Wirtschaftsgutes

entspricht nicht nur wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit künftiger

Wechselkursänderungen der Fremdwährungsschuld, umgerechnet mit dem Briefkurs im

Anschaffungszeitpunkt. Kommt es zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem späteren

Termin der Devisentransaktion zu Änderungen des Wechselkurses, so bleiben die

Anschaffungskosten davon unberührt.

Wertsicherungsbeträge

2185

Wertsicherungsbeträge, die auf ein Darlehen zur Anschaffung eines Wirtschaftsgutes

entfallen, stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten dar. Soweit sie auf den

Anschaffungszeitraum entfallen, erhöhen sie den Kaufpreis und sind sie zu aktivieren.

6.4.1.5.2 Anschaffungsnebenkosten

2186

Dazu zählen zB:

- Abgaben auf Grund des Abschlusses des Rechtsgeschäftes

beispielsweise: Grunderwerbsteuer, NoVA, nicht als Vorsteuer abzugsfähige

Umsatzsteuer, gerichtliche Eintragungsgebühren (VwGH 17.3.1961, 0207/58), Zölle,

Anmeldekosten für Kraftfahrzeuge, Börsenumsatzsteuer; zu Umgründungskosten siehe

Rz 1662.

- Anschlusskosten

Sind Anschlusskosten speziell für den Betrieb einer Anlage erforderlich, zählen sie zu den

Anschaffungskosten dieser Anlage (VwGH 20.05.2010, 2007/15/0153 zu einer

Windenergieanlage). Zu Anschlusskosten allgemein siehe Rz 3125.

- Behördliche Genehmigung

Ist die Aufnahme des Betriebes einer Anlage von einer behördlichen Genehmigung

abhängig, sind die dadurch veranlassten Aufwendungen aktivierungspflichtig.

- Honorare auf Grund des Abschlusses des Rechtsgeschäftes.

Vermittlungsprovisionen (VwGH 20.11.1990, 89/14/0090), Anwalts- und Notarhonorare

(VwGH 7.1.1955, 3195/53), Übersetzerhonorare, Maklergebühren.

- Montage- und Anschlusskosten (auch dann wenn sie im Unternehmen durch

Eigenleistungen anfallen).

Der Begriff der Montagekosten ist weit zu fassen. Er schließt alle Aufwendungen ein, die

bei der Aufstellung einer Anlage erforderlich werden, wie bspw. Kosten für notwendige

Zubehörteile, für Veränderungen an anderen Maschinen sowie alle baulichen Maßnahmen

die damit verbunden sind. Daher sind bspw. auch Aufwendungen für das Niederreißen

und Wiederherstellen von Mauern aktivierungspflichtig.

- Reise- und Besichtigungskosten oder Kosten der Begutachtung der Beschaffenheit und

des Wertes des anzuschaffenden Gegenstandes.

Derartige Kosten sind zu aktivieren, wenn diese zu einem Vertragsabschluss führen. Nicht

zu aktivieren sind hingegen die Personalkosten des Einkäufers.

- Transaktionsentgelte und Bankspesen für an den Terminbörsen erworbene Optionsrechte

sind zu aktivieren.

- Transportkosten

Derartige Kosten sind zu aktivieren, gleichgültig ob sie durch Dritte oder betriebseigene

Arbeitskräfte erbracht werden. Dazu zählen nur Aufwendungen der Überführung des

Wirtschaftsgutes von der fremden in die eigene Verfügungsmacht. Kosten für

innerbetriebliche Transporte - etwa vom Rohstofflager in ein Produktionslager - oder die

Einsortierung von Handelswaren in die Verkaufsregale sind nicht zu aktivieren.

- Transportversicherung

Die Aufwendungen sind zu aktivieren, wenn sie vom Erwerber zu bezahlen sind.

- Umladung und Entladung

Derartige Kosten sind zu aktivieren, gleichgültig ob sie durch Dritte oder betriebseigene

Arbeitskräfte erbracht werden.

- Umrüstkosten

Werden gebraucht erworbene Gegenstände erst nach einer entsprechenden Umrüstung

im Unternehmen bestimmungsgemäß einsatzfähig, sind die Umrüstkosten als Kosten der

erstmaligen Inbetriebnahme den Anschaffungskosten zuzuordnen.

- Verluste aus der Veräußerung notwendig mitangeschaffter Wirtschaftsgüter

Als Anschaffungsnebenkosten eines Wirtschaftsgutes und nicht als Aufwand der

laufenden Periode gelten auch die Verluste aus der Veräußerung notwendig

mitangeschaffter Wirtschaftsgüter (VwGH 22.1.1960, 0714/59: Erwerb einer Liegenschaft

im Rahmen einer Zwangsversteigerung; die miterworbenen Anlagen werden später mit

Verlust veräußert).

- Vertragserrichtungskosten gehören zu den Anschaffungskosten (VwGH 22.9.1971,

0406/71; VwGH 24.10.1978, 1006/76).

- Vorperiodische Anschaffungsnebenkosten

Entstehen die Anschaffungsnebenkosten spätestens zum Bilanzstichtag und erfolgt die

Anschaffung erst danach, so sind diese zu aktivieren.

- Zwischenlagerung

Kosten der Zwischenlagerung auf dem Weg vom Lieferanten zum Erwerber sind zu

aktivieren.

2187

Nicht aktivierungspflichtig sind zB:

- Devisenbeschaffungskosten

Wird der Kaufpreis eines Wirtschaftsgutes in ausländischer Währung vereinbart, so sind

die durch die notwendige Devisenbeschaffung veranlassten Nebenkosten (zB

Bankgebühren) nicht in die Anschaffungskosten einzurechnen.

- Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsfindung

Derartige Kosten (zB für eine Investitionsrechnung) dürfen nicht aktiviert werden.

- Finanzierungsaufwendungen

Zinsen in Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises gehören grundsätzlich

nicht zu den Anschaffungsnebenkosten; zur Ausnahme siehe Rz 2171 ff.

- Lagerkosten

Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und bei Handelswaren endet der

Anschaffungsvorgang mit der erstmaligen Aufnahme in das Material- bzw. Warenlager.

Die Lagerkosten selbst zählen nicht mehr zu den Anschaffungsnebenkosten.

- Planungskosten

Diese zählen nicht zu den Anschaffungskosten, wenn sie allgemeiner Natur sind und der

Ermittlung von Beschaffungsalternativen dienen. Demgegenüber sind sie Teil der

Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach der Entscheidung für eine bestimmte

Beschaffungsalternative anfallen.

- Qualitätskontrolle

Sind die Kosten der Qualitätskontrolle durch Herstellungs- bzw. Absatzmaßnahmen

veranlasst, gehören sie nicht mehr zu den Anschaffungsnebenkosten.

- Rechtsstreitigkeiten

Kosten auf Grund von Rechtsstreitigkeiten über die Zahlung des Kaufpreises, über

Gewährleistungs- und Garantieansprüche sowie Anfechtung eines Vertrages wegen

Verletzung des Hälftewertes gemäß § 934 ABGB gehören nicht zu den

Anschaffungskosten.

- Testläufe

Die mit Testläufen verbundenen Aufwendungen gehören nicht zu den

Anschaffungsnebenkosten, und zwar unabhängig davon, ob der Probebetrieb vom

Hersteller der Anlage selbst oder von betriebseigenen Arbeitskräften überwacht wird

(VwGH 8.3.1994, 93/14/0179). Sie sind ausnahmsweise dann zu den

Anschaffungsnebenkosten zu rechnen, wenn die Durchführung einer Vielzahl von

Testläufen unabdingbar für die Herstellung der Betriebsbereitschaft ist.

- Wertsicherungsbeträge für gestundete Kaufpreisschulden sind keine

Anschaffungsnebenkosten (VwGH 13.5.1986, 83/14/0089).

6.4.1.5.3 Nachträgliche Anschaffungskosten

6.4.1.5.3.1 Allgemeines

2188

Nachträgliche Anschaffungskosten sind Bestandteil der Anschaffungskosten. Dabei handelt

es sich um Erhöhungen der einzelnen Anschaffungskostenkomponenten (Kaufpreis,

Nebenkosten, Kosten der Herstellung der erstmaligen Betriebsbereitschaft). Aufwendungen,

die nach erstmaliger Erreichung der Betriebsbereitschaft entstehen, sind nicht zu aktivieren.

6.4.1.5.3.2 Einzelfälle

2189

- Kaufpreiserhöhungen

Diese können bspw. aus der Neufestlegung des Kaufpreises auf Grund eines Urteils oder

(gerichtlichen) Vergleichs oder aus Nachzahlungen auf Grund einer Verletzung des

§ 934 ABGB resultieren. Weiters führen aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten erst im

Zeitpunkt ihres Feststehens zu nachträglichen Anschaffungskosten.

- Erhöhung der Anschaffungsnebenkosten und Kosten für die Herstellung der

Betriebsbereitschaft.

- Die nachträgliche Rückzahlung steuerfreier Subventionen gilt als

Anschaffungskostenerhöhung.

- Rentenzahlungen, Rentenwagnis

Ergibt der Verlauf der Rentenzahlungen, dass die tatsächlich erbrachten Teilzahlungen

ohne den in ihnen enthaltenen Zinsanteil die Höhe der passivierten Rentenlast

übersteigen, so liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten vor.

6.4.1.5.4 Anschaffungskostenminderungen

2190

Anschaffungspreisminderungen kürzen die Anschaffungskosten (§ 203 Abs. 2 UGB).

6.4.1.5.4.1 Einzelfälle

2191

Beispiele für eine Minderung der Anschaffungskosten:

- Kaufpreisreduktion wegen Inanspruchnahme der Gewährleistung.

- Kaufpreisreduktionen wegen Verletzung des Hälftewertes gemäß § 934 ABGB.

- Kaufpreisstreitigkeiten

Werden nachträglich die Anschaffungskosten (Kaufpreis, Anschaffungsnebenkosten)

gesenkt, zB durch Nachverhandlungen, im Prozessweg oder aus ähnlichen Gründen, so

führen diese Umstände zu einer Verminderung der Anschaffungskosten.

- Rabatte

- Skonti bewirken eine Anschaffungskostenminderung, wenn diese auch tatsächlich

ausgenützt werden. Erfolgt die Zahlung erst nach dem Bilanzstichtag, dann sind die

Anschaffungskosten ungekürzt auszuweisen.

- Zuschüsse und Subventionen

Siehe Rz 2539 ff.

2192

Beispiele, die zu einer Minderung führen können

- Ein Bonus darf grundsätzlich nicht als Anschaffungskostenminderung berücksichtigt

werden. Steht die Höhe des Bonus in der Weise fest, dass er sich im Voraus als

Preisermäßigung für eine Lieferung exakt ermitteln lässt, liegt kein Bonus, sondern

vielmehr ein Rabatt vor. Um diesen Rabatt sind die Anschaffungskosten zu kürzen.

Gleiches gilt, wenn bei Erstellung des Jahresabschlusses für die am Abschlussstichtag

vorhandenen Wirtschaftsgüter der Bonus bekannt ist.

- Der Forderungsnachlass bewirkt keine Anschaffungskostenminderung, wenn dieser mit

der seinerzeitigen Anschaffung in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mehr steht

(VwGH 29.10.1974, 1293/73). Hingegen liegt eine Anschaffungskostenminderung vor,

wenn der Verkäufer des Wirtschaftsguts die Kaufpreisschuld erlässt.

2193

Beispiele, die zu keiner Minderung führen:

- Erlass einer gegenüber Dritten bestehenden Darlehensverbindlichkeit zur Finanzierung

einer Anschaffung.

Keine Anschaffungskostenminderung, sondern ein gewinnerhöhender Schulderlass liegt

vor, wenn eine Darlehensverbindlichkeit, die gegenüber Dritten zur Finanzierung einer

Anschaffung eingegangen wurde, erlassen wird (VwGH 19.10.1983, 82/13/0190).

- Wegfall einer anschaffungsbedingten Rentenschuld.

Wird ein Wirtschaftsgut gegen Rente erworben, dann führt der Wegfall der Rente nicht

zur Minderung der Anschaffungskosten, sondern ist als Ertrag auszuweisen

(VwGH 24.11.1980, 0716/79).

- Wegfall einer vertraglich zugesicherten Steuerersparnis auf Grund einer

Investitionsbegünstigung.

Es liegt keine Anschaffungskostenminderung vor, wenn eine Steuerersparnis auf Grund

einer Investitionsbegünstigung vertraglich zugesagt wurde, diese jedoch nicht zum Zuge

kommt und deshalb der Veräußerer die Einkommensteuer zu ersetzen hat

(VwGH 15.12.1982, 81/13/0025).

6.4.1.5.5 Umsatzsteuer

2194

Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann (§ 12 Abs. 1 und Art. 12 UStG 1994), gehört

sie nicht zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes und ist als Forderung

auszuweisen. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, gehört sie zu den

Anschaffungskosten.

6.4.2 Herstellungskosten

6.4.2.1 Allgemeines

2195

Herstellungskosten sind im Sinne von Herstellungsaufwendungen zu verstehen. Sie haben im

Falle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 5 und 4 Abs. 1 EStG 1988)

Bedeutung für das Anlage- und Umlaufvermögen. Im Bereich des Sachanlagevermögens sind

dies vor allem die selbst erstellten Anlagen, Maschinen und Gebäude. Im Bereich des

Umlaufvermögens sind die Herstellungskosten nur für die unfertigen und fertigen

Erzeugnisse, sowie für die noch nicht abrechenbaren Leistungen von Bedeutung. Keine

Bedeutung haben die Herstellungskosten für unkörperliche Wirtschaftsgüter bzw.

immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens; für diese darf ein Aktivposten nur im Falle

ihres entgeltlichen Erwerbs angesetzt werden (siehe Rz 623 ff).

6.4.2.2 Steuerrecht, Unternehmensrecht

6.4.2.2.1 Einkommensteuergesetz

2196

Nach § 6 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 ist das abnutzbare und das nicht abnutzbare

Anlagevermögen sowie das Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

anzusetzen. Zu den Herstellungskosten des abnutzbaren und nicht abnutzbaren

Anlagevermögens sowie des Umlaufvermögens gehören auch angemessene Teile der

Material- und Fertigungsgemeinkosten (Aktivierungspflicht, § 6 Z 2 lit a EStG 1988). Ist der

Teilwert niedriger, kann dieser angesetzt werden.

6.4.2.2.2 Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz

2197

Im Rahmen des § 5 EStG 1988 ist grundsätzlich der unternehmensrechtliche Begriff der

Herstellungskosten maßgeblich. Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung zu entsprechen, wobei die auf den vorhergehenden Jahresabschluss

angewendeten Bewertungsmethoden beizubehalten sind; ein Abweichen ist nur bei Vorliegen

besonderer Umstände zulässig (§ 201 Abs. 1 und 2 UGB).

6.4.2.3 Herstellungskosten

2198

Herstellungskosten sind jene Aufwendungen, die für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes,

seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende

wesentliche Verbesserung entstehen, wobei bei der Berechnung der Herstellungskosten auch

angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet

werden dürfen, steuerlich aber gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 eingerechnet werden müssen.

Aufwendungen, die unter Beibehaltung der Wesensart lediglich den Nutzwert und/oder die

Nutzungsdauer verändern, sind nicht zu den Herstellungskosten zu zählen

(VwGH 24.09.2007, 2006/15/0333 zur Wasserleitung einer Brauerei; siehe auch Rz 3178).

2199

Fassung für Herstellungsvorgänge, die vor 2005 begonnen wurden:

Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die

einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet

werden. Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für freiwillige Sozialleistungen,

für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen dürfen eingerechnet werden. Kosten der

allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dürfen nicht in die Herstellungskosten

einbezogen werden (§ 203 Abs. 3 UGB). Nur bei Aufträgen, deren Ausführung sich über

mehr als 12 Monate erstreckt, dürfen angemessene Teile der Verwaltungs- und

Vertriebskosten angesetzt werden, falls eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt und soweit

aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen (Aktivierungswahlrecht, § 206

Abs. 3 UGB).

Fassung für Herstellungsvorgänge, die nach 2004 begonnen werden:

Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die

einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet

werden. Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für freiwillige Sozialleistungen,

für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen dürfen eingerechnet werden. Kosten der

allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dürfen nicht in die Herstellungskosten

einbezogen werden (§ 203 Abs. 3 UGB). Da der steuerliche Herstellungskostenbegriff

Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht umfasst, besteht zum Unterschied vom

Unternehmensrecht (§ 206 Abs. 3 UGB) für langfristige Aufträge steuerlich keine Möglichkeit

zur Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten bzw. zum Ausweis der Selbstkosten.

2200

Zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung gehören ua. die Aufwendungen für

Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen,

Ausbildungswesen, Rechnungswesen(zB Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und

Kalkulation), Feuerwehr, Werkschutz, allgemeine Fürsorge einschließlich

Betriebskrankenkasse.

2201

Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Wirtschaftsgutes

verwendet wird, dürfen im Rahmen der Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf

den Zeitraum der Herstellung entfallen (so genannte Bauzeitzinsen, § 203 Abs. 4 UGB). Das

Wahlrecht bezieht sich auf direkt zurechenbare Zinsen und auf Zinsen, die aus der gesamten

Fremdfinanzierung des Unternehmens herausgeschlüsselt werden. Davon abgesehen

unterliegen Zinsen einem Aktivierungsverbot. Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen dürfen nicht

in die Herstellungskosten eingerechnet werden. Zinsersetzende Aufwendungen

(Wertsicherungsbeträge, Damnum) sind wie Zinsen zu behandeln.

6.4.2.4 Herstellung

2202

Herstellung bedeutet in erster Linie die Produktion oder die Verarbeitung der zum Verkauf

bestimmten Erzeugnisse. Zur Herstellung gehört auch die Fertigung von Anlagen, die im

eigenen Unternehmen eingesetzt werden sollen. Auch die Errichtung von Gegenständen

(insbesondere Gebäuden), bei der die Leistung ausschließlich von anderen Unternehmern

erbracht wird, wird zur Herstellung gerechnet, wenn der Hersteller (Bauherr) das

wirtschaftliche Risiko während der Bauzeit trägt. Wird dagegen ein fertiges Gebäude

erworben, so liegt Anschaffung vor.

2203

Auch ein Lagerungsprozess zählt zur Herstellung, wenn es dadurch zu einer Änderung der

Verkehrsgängigkeit kommt, beispielsweise bei der Lagerung von Wein oder Holz zur

Erreichung einer bestimmten Produktqualität. Die Verbindung von Vermögensgegenständen

zu einem in der Verkehrsauffassung als neu anerkannten Gegenstand ist eine Herstellung.

Hingegen ist die Zusammenstellung eines neuen Sortiments keine Herstellung eines neuen

Wirtschaftsgutes. Unter den Begriff der Herstellung fällt auch die Erstellung unfertiger

Leistungen (noch nicht abrechenbare Leistungen); es handelt sich dabei um vorbereitete,

aber noch nicht abgeschlossene Dienstleistungen, zB die Erstellung von EDV-Programmen,

Gutachten oder Zeichnungen.

2204

Unter Erweiterung ist eine Vermehrung der Substanz, die zumeist auch eine weiter gehende

Nutzungsmöglichkeit zulässt, zu verstehen.

Über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung bedeutet, dass

der Gegenstand durch Aufwendungen in seiner wirtschaftlichen oder technischen

Nutzungsmöglichkeit erweitert wird. Die Verlängerung der Nutzungsdauer kann ein Indiz für

die wesentliche Verbesserung sein. Erforderlich ist aber eine Änderung der Wesensart.

Sofern die Wesensart des Wirtschaftsgutes nicht geändert wird, führen Aufwendungen, die

lediglich den Nutzungswert erhöhen oder die Nutzungsdauer verlängern, zu

Erhaltungsaufwendungen (VwGH 24.09.2007, 2006/15/0333).

2205

Herstellungsvorgänge verlaufen innerhalb eines Zeitabschnittes (Herstellungszeitraum).

Dieser beginnt in dem Zeitpunkt, in dem durch Handlungen (zB Planung) die Absicht, einen

neuen Gegenstand herzustellen oder ein bestehendes Wirtschaftsgut zu ändern, zu

verwirklichen begonnen wird.

2206

Das Ende des Herstellungszeitraumes entspricht jenem Zeitpunkt, zu dem der Gegenstand in

den Zustand versetzt ist, der seine beabsichtigte bestimmungsgemäße Verwendung

ermöglicht. Das ist bspw. der Fall, wenn der technische Herstellungsprozess abgeschlossen

ist und die Erzeugnisse Absatzreife erlangt haben bzw. die selbsterstellten Anlagen sich in

betriebsbereitem Zustand befinden. Alle Aufwendungen, die nach dem Zeitpunkt der

Absatzreife entstehen sind nicht mehr aktivierbar.

6.4.2.5 Funktionale Beziehung der aktivierbaren Kosten zum hergestellten

Wirtschaftsgut

2207

Nur jene Kosten, welche der Herstellung eines Wirtschaftsgutes dienen, kommen zur

Aktivierung im Rahmen der Herstellungskosten in Frage. Das gilt für die Material- und

Fertigungskosten, welche entweder als Einzel- oder Gemeinkosten in Erscheinung treten. Für

diese Kosten besteht im Steuerrecht Aktivierungspflicht (§ 6 Z 2 lit a EStG 1988).

6.4.2.5.1 Einzelfälle

Abstandszahlungen

2208

Zahlungen an Nachbarn für die Zustimmung zur Herstellung eines Gebäudes sind nicht zu

dessen Herstellungskosten, sondern zum aktivierungspflichtigen Aufwand für Grund und

Boden zu zählen.

Auftragsfertigung

2209

Führen im Falle der Auftragsfertigung der Höhe nach unübliche Kosten der

Geschäftsanbahnung zu Selbstkosten und nach Berücksichtigung eines angemessenen

Gewinnaufschlages letztlich zu einem Bar- oder Nettokassapreis, der vom Auftraggeber

akzeptiert wird, handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um Vertriebskosten,

welche einem unternehmens- und steuerrechtlichen Aktivierungsverbot unterliegen. Werden

derartige Geschäftsanbahnungskosten in einer Periode vor der Gewinnrealisierung vom

Auftragnehmer an den Auftraggeber oder an mit dem Auftraggeber in Verbindung stehende

Personen bezahlt, so sind diese Zahlungen beim Auftragnehmer im Zeitpunkt ihrer

Verausgabung nicht betriebsausgabenwirksam zu behandeln. Es entsteht auf diese Weise

eine Zwischenfinanzierung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer. Eine entsprechende

Forderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber auf Rückzahlung der

Geschäftsanbahnungskosten ist daher zu bilanzieren.

Bereitschaftskosten

2210

Nur die Kosten, die zur Produktion der im abgelaufenen Jahr hergestellten Güter notwendig

waren, stehen in einem funktionalen Zusammenhang mit diesen Gütern. Wurden darüber

hinaus Teile des Produktionsapparates mit Rücksicht auf künftige Zeitabschnitte in einem

Bereitschaftsgrad gehalten, der für die Durchführung des Produktionsprogramms der

abgelaufenen Periode nicht erforderlich war, so stehen die dadurch bedingten Leerkosten in

keinem Zusammenhang mit der Produktion des abgelaufenen Geschäftsjahres.

Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen

2211

Führen die Entwicklungstätigkeiten zu erfolglosen Erfindungen oder überhaupt zu keinen

Erfindungen, so fehlt der für die Aktivierbarkeit im Rahmen der Herstellungskosten

notwendige funktionale Zusammenhang zu einem hergestellten Wirtschaftsgut. Eine

Aktivierung ist daher nicht zulässig. Gleiches gilt für jene zum Teil erfolglosen Bemühungen,

die mit der Entwicklung oder Verbesserung einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung

nahezu zwangsläufig verbunden sind.

Aktivierbare Entwicklungsaufwendungen treten je nach Sachlage entweder in der Form von

Sondereinzelkosten der Fertigung oder als Gemeinkosten in Erscheinung. Für ihre Aktivierung

als Teil der Herstellungskosten ist es erforderlich, dass sie gleichzeitig in der Periode ihrer

technischen Ausführung anfallen.

Als aktivierbare Herstellungskosten kommen auch die Abschreibungen der bei der

Entwicklungstätigkeit eingesetzten Maschinen in Frage. Auch die dabei verwendeten

geringwertigen Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG 1988) sind zu berücksichtigen. Weiters gelten

bspw. Entwicklungskosten für Software, sofern sie nicht ohnehin bereits integrierender

Bestandteil der gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 begünstigten Entwicklungskosten sind, als

aktivierbare Herstellungskosten.

Firmenwert

2212

Abschreibungen auf den derivativen Firmenwert sind bei der Ermittlung der

Herstellungskosten nicht zu berücksichtigen.

Grundlagenforschung

2213

Dieser fehlt das Verhältnis der Funktionalität zu einzelnen hergestellten Wirtschaftsgütern;

die damit in Zusammenhang stehenden Kosten sind daher nicht aktivierbar.

Insolvent gewordene Lieferanten, Zahlungen an

2214

Stehen Zahlungen an (insolvent gewordene) Bauunternehmen keine Gegenleistungen

gegenüber, so liegen zwar grundsätzlich Herstellungskosten vor. Diesen kann aber eine

Teilwertabschreibung folgen.

Planungskosten

2215

Folgt der Planung keine Herstellung oder ist der folgende Herstellungsvorgang von dieser

Planung völlig losgelöst, sind die Planungskosten nicht als Herstellungskosten zu aktivieren.

Anderes gilt, wenn die Planung zwar als solche nicht verwirklicht wird aber ein

Durchgangsstadium für eine sodann perfektionierte Planung darstellt.

Sozialeinrichtungen des Betriebes, freiwillige Sozialleistungen, betriebliche

Altersversorgung und Abfertigungen

2216

Das unternehmensrechtliche Aktivierungswahlrecht für diese Aufwendungen (§ 203

Abs. 3 UGB) gilt auch für die Steuerbilanz, vorausgesetzt, in der UGB-Bilanz wird

entsprechend verfahren.

Zu den Aufwendungen für Sozialeinrichtungen gehören zB Aufwendungen für Kantine

einschließlich der Essenszuschüsse sowie für Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer.

Freiwillige Sozialleistungen sind nur Aufwendungen, die nicht arbeitsvertraglich oder

tarifvertraglich vereinbart worden sind; hierzu können zB Jubiläumsgeschenke, Wohnungsund

andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen oder Aufwendungen für die

Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens gehören.

Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung sind Beiträge zu Direktversicherungen,

Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Zuführungen zu

Pensionsrückstellungen.

Steuern (Abgaben)

2217

Für Abgaben, welche den Charakter betrieblicher Kosten haben, besteht Aktivierungspflicht.

Es kommen ausschließlich Betriebssteuern in Frage (nicht abzugsfähige Vorsteuer und

Normverbrauchsabgabe als Teil der Anschaffungskosten, Kommunalsteuer als Teil der Lohnund

Gehaltskosten, Grundsteuer und Bodenwertabgabe bei betrieblich genutztem

Grundbesitz, Grunderwerbsteuer als Teil der nicht abschreibbaren Anschaffungskosten und

Teil der Abschreibungen, Kraftfahrzeugsteuer, Straßenbenützungsabgabe, Verbrauchsteuern

wie Mineralölsteuer als Teil der Treibstoffkosten, Energieabgaben auf Erdgas und elektrische

Energie, soweit keine Rückvergütungsmöglichkeit besteht, Gebühren, soweit sie Schriften

und Rechtsgeschäfte für das Unternehmen betreffen (zB Mietverträge), Beiträge,

Eingangszölle, Sozialabgaben).

Die Erfassung hat entweder in Form von Einzel- oder Gemeinkosten zu erfolgen (zB

Erfassung der Kommunalsteuer bei Akkordlohn als Lohneinzelkosten im Fertigungsbereich

und im Falle von Zeitlohn als Teil der Gemeinkosten in den Material- und

Fertigungskostenstellen).

Steuern vom Einkommen

2218

Sie gehören nicht zu den steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben und damit auch nicht zu

den Herstellungskosten.

Unterbeschäftigung

2219

Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die

einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten in die

Herstellungskosten eingerechnet werden (§ 203 Abs. 3 UGB). Das Ausmaß der offenbaren

Unterbeschäftigung ist nicht auf Basis der durchschnittlichen, sondern der gerade noch

zulässigen Beschäftigung zu ermitteln.

Schwankungen der Kapazitätsausnutzung, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres häufig bei

Saisonbetrieben vorkommen (zB Zuckerfabrik), führen zwar zu einer zeitweisen

Unterbeschäftigung, nicht jedoch zu Kosten der Unterbeschäftigung iSd § 203 Abs. 3 UGB.

Die in den einzelnen Perioden jeweils erreichte Beschäftigung ist bei diesen Betrieben aus

dem gesamten Saisonverlauf zu ermitteln, in den sowohl die Stillstands- als auch die

Produktionszeiten einbezogen werden müssen.

Verlorene Anzahlungen

2220

Diese sind keine Herstellungskosten.

Vertrieb

2221

Vertriebskosten dienen nicht der Herstellung, Erweiterung oder der über den ursprünglichen

Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung eines Wirtschaftsgutes

(§ 203 Abs. 3 UGB).