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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

6.4.2.6 Istkosten

2222

Werden die bilanziellen Herstellungskosten nicht aus den tatsächlichen Istkosten, sondern

aus den aus der Kostenrechnung hervorgehenden Sollkosten abgeleitet, so sind diese unter

Berücksichtigung der kostenarten- und kostenstellenweise verfügbaren Abweichungen auf

die tatsächlichen Herstellungskosten, dh. auf Istkosten umzurechnen. Gleiches gilt für

Standard- oder Verrechnungspreise; diese sind ebenfalls auf die idR davon abweichenden

höheren oder niedrigeren effektiven Faktorpreise (Istkosten) umzurechnen.

2223

Als Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat,

ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als

AfA berücksichtigt wird. Der Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens ist

bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse auch dann in Höhe der sich nach

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens ergebenden AfA in

gleichen Jahresbeträgen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige

Bewertungswahlrechte (zB §§ 12, 13 EStG 1988) oder erhöhte Absetzungen in Anspruch

genommen und diese nicht in die Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen hat.

Teilwertabschreibungen auf das Anlagevermögen iSd § 6 Z 2 lit. b EStG 1988 sind bei der

Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse nicht zu berücksichtigen.

2224

Kalkulatorische Kosten, welche zwar als betriebliche Kosten iSd Kostenrechnung gelten,

denen aber keine Ausgaben und demnach auch keine buchhalterischen Aufwendungen zu

Grunde liegen, kommen für eine Aktivierung im Rahmen der bilanziellen Herstellungskosten

nicht in Frage. Zu diesen Kosten zählen bspw. kalkulatorische Eigenkapitalzinsen,

kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Mieten, Überschuss der kalkulatorischen

Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungskosten gegenüber buchhalterischer

Abschreibung, Überschuss der kalkulatorischen Fremdkapitalzinsen gegenüber den

buchhalterischen Fremdkapitalzinsen, kalkulatorische Wagniszuschläge für Anlagen-,

Lagerbestands-, Entwicklungs- und Konstruktions- und Produktionswagnis.

2225

Die Inanspruchnahme eines IFB, Forschungs- oder Bildungsfreibetrages ist nicht nur bei der

Ermittlung der Herstellungskosten, sondern auch bei der Ermittlung der

betriebswirtschaftlichen Herstellkosten nicht zu berücksichtigen. Diesen Aufwendungen

(Betriebsausgaben) liegen weder Ausgaben noch betriebliche Kosten zu Grunde.

6.4.2.6.1 Einzel- und Gemeinkosten

2226

Die unternehmensrechtliche Abgrenzung zwischen Einzel- und Gemeinkosten hat für die

Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten auf Grund der in § 6 Z 2 lit. a EStG 1988

ausdrücklich enthaltenen Aktivierungspflicht für angemessene Teile der Materialgemein- und

Fertigungsgemeinkosten keine Bedeutung. Das gilt nicht nur für das Umlaufvermögen,

sondern auch für das abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagevermögen (selbsterstellte

Wirtschaftsgüter). Zu den Einzelkosten gehören das Fertigungsmaterial, die Fertigungslöhne

und die Sonderkosten der Fertigung.

2227

Zu den Materialgemein- und Fertigungsgemeinkosten gehören ua. auch die Aufwendungen

für folgende Kostenstellen:

- Lagerhaltung, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials, Vorbereitung und

Kontrolle der Fertigung, Werkzeuglager, Betriebsleitung, Raumkosten,

Sachversicherungen, Unfallstationen und Unfallverhütungseinrichtungen der

Fertigungsstätten,

- Lohnbüro, soweit in ihm die Löhne und Gehälter der in der Fertigung tätigen

Arbeitnehmer abgerechnet werden.

6.4.2.6.2 Variable und fixe Kosten

2228

Aus dem Erfordernis der Aktivierung auch der angemessenen Teile der Materialgemein- und

Fertigungsgemeinkosten (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988) folgt, dass davon auch die fixen Kosten

betroffen sind. Anders als bei der Ermittlung der unternehmensrechtlichen

Herstellungskosten ist daher für die steuerliche Gewinnermittlung die Unterscheidung

zwischen fixen und variablen Kosten grundsätzlich nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme -

diese gilt auch für die unternehmensrechtlichen Herstellungskosten - bilden die Kosten der

offensichtlichen Unterbeschäftigung bzw. Leerkosten.

6.4.2.7 Materielle Bewertungskontinuität

2229

Die Bewertungskontinuität gilt für jedes einzelne Wirtschaftsgut und für gleichartige

Wirtschaftsgüter. Wird die Aktivierung von Bauzeitzinsen unterlassen, so muss auch im

Folgejahr dabei geblieben werden.

6.4.3 Teilwert

6.4.3.1 Allgemeines

2230

Dem Begriff des Teilwertes liegen mehrere Fiktionen zu Grunde

- Erwerb des gesamten Betriebes,

- Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises,

- Betriebsfortführung.

Der Teilwert eines Wirtschaftsgutes ergibt sich somit aus dem Wert des Wirtschaftsgutes im

Hinblick auf die Bedeutung des Wirtschaftsgutes für den Betrieb; der Teilwert ist der Wert,

den das Wirtschaftsgut für den Betrieb hat, wobei die Fortführung des Unternehmens zu

unterstellen ist (Going-Concern-Prinzip, siehe Rz 2133 f).

Der Teilwert schließt die Anschaffungsnebenkosten mit ein (VwGH 29.4.1992, 90/13/0031).

Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht von der persönlichen Auffassung des

Steuerpflichtigen, sondern von der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt wird.

Die Verpfändung eines Wirtschaftgutes hat auf dessen Teilwert keinen Einfluss. Der Teilwert

eines Wirtschaftgutes ist davon unabhängig, ob an dem Wirtschaftsgut ein Pfandrecht

eingeräumt worden ist (VwGH 29.5.2001, 98/14/0103).

2231

Das Stichtagsprinzip gilt auch für die Ermittlung des Teilwertes. Ausschlaggebend ist jener

Teilwert, wie er sich zum jeweiligen Bilanzstichtag bzw. an einem anderen

Bewertungsstichtag darstellt.

Aus dem Stichtagsprinzip ist abzuleiten, dass bei der Ermittlung des Teilwertes auf die

Verhältnisse des nachfolgenden Jahres nicht Bedacht zu nehmen ist.

Der Teilwert ist ein Zusammenhangswert. Der Teilwert von Anlagegütern kann daher aus

dem Zusammenhang der einzelnen Wirtschaftsgüter im Betrieb über dem gemeinen Wert

des einzelnen Anlagegutes liegen. Keinesfalls liegt der Teilwert unter dem

Einzelveräußerungspreis (VwGH 11.6.1991, 90/14/0175).

2232

Im Hinblick auf die Teilwertermittlung zum Bilanzstichtag wurden von der Rechtsprechung

Teilwertvermutungen entwickelt:

- Der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entspricht den tatsächlichen

Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 15.6.1983, 1419/78). Je kürzer der

zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist

die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten. Ist der

Kaufpreis überhöht, weil der Käufer zB in einer Zwangslage war, so gilt dennoch der

überhöhte Kaufpreis, weil davon ausgegangen wird, dass auch der fiktive Erwerber in der

gleichen Situation den überhöhten Preis gezahlt hätte (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096).

- Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern entspricht auch der spätere Teilwert zumindest den

seinerzeitigen (tatsächlichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 29.4.1992,

90/13/0228).

- Bei abnutzbaren Anlagegütern entspricht der Teilwert den seinerzeitigen Anschaffungsoder

Herstellungskosten vermindert um die AfA (VwGH 22.9.1992, 88/14/0088).

- Beim Umlaufvermögen entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (VwGH

11.11.1953, 3183/52).

Der Gegenbeweis, insbesondere im Fall einer Fehlmaßnahme oder gesunkener

Wiederbeschaffungskosten, ist zulässig (VwGH 29.4.1992, 90/13/0292).

Zur Teilwertfiktion bei Übertragung betriebszugehöriger Wirtschaftgüter von einem Betrieb in

den anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen siehe Rz 436.

6.4.3.2 Anlagevermögen

6.4.3.2.1 Grundstücke

2233

Der Teilwert beinhaltet neben den unmittelbaren Anschaffungskosten auch die

Anschaffungsnebenkosten. Bei bebauten Grundstücken sind Grund und Boden und das

darauf befindliche Gebäude als Einheit anzusehen, Wertschwankungen können ausgeglichen

werden (nur bei Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988). In diesem Fall hat ein gesunkener

Teilwert des Gebäudes keine Auswirkung, wenn dieser Umstand durch den gestiegenen

Grundpreis ausgeglichen wird (VwGH 14.10.1981, 1814/79).

Zur Bewertung von (bebauten) Liegenschaften siehe Rz 2610 ff.

2234

Zahlungen, die unter Zwang erfolgen, bleiben bei der Ermittlung des Teilwertes

unberücksichtigt, zB Zahlung eines zu hohen Kaufpreises für ein Nachbargrundstück um

einer Schließung des gesamten Betriebes entgegenzuwirken (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096).

2235

Bei der Teilwertermittlung ist jedenfalls auch ein allgemeiner Lagevorteil, zB Ortszentrum, zu

berücksichtigen (VwGH 30.6.1987, 86/14/0195), ebenso sind nur für einen bestimmten

Betrieb Standortvorteile (Blumengeschäft in unmittelbarer Nähe zu einem Friedhof) dem

Wert des Grund und Bodens zuzurechnen (VwGH 20.2.1992, 88/13/0099).

6.4.3.2.2 Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

2236

Grundsätzlich entspricht der Teilwert den Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen.

2237

Insbesondere in folgenden Fällen kann der Teilwert niedriger sein:

- Überdimensionierung,

- Fehlinvestition (zB VwGH 29.4.1992, 90/13/0292),

- Verbot eines Produktes, die Produktionsanlage kann nicht anderweitig eingesetzt werden

und ist deshalb wertlos (VwGH 18.12.1990, 89/14/0091),

- Wenn eine schadhafte Maschine nicht in absehbarer Zeit repariert werden kann,

- für eine Reisebürokonzession auf Grund einer Rechtsänderung

(VwGH 5.4.1978, 0664/77, betr. Reisebüro),

- verdeckte Mängel, soweit mit einer Beseitigung nicht gerechnet werden kann, anders,

wenn die Mängel bekannt waren (VwGH 18.1.1984, 82/13/0173),

- Rentabilität einzelner Wirtschaftsgüter liegt unter den Erwartungen.

6.4.3.2.3 Beteiligungen und Anteile an Körperschaften

2238

Beteiligungen liegen dann vor, wenn die Anteile an anderen Unternehmen dazu bestimmt

sind, dauerhaft dem Betrieb zu dienen. Ob die Beteiligung in Wertpapieren verbrieft ist, ist

unerheblich. Ein Mindestausmaß der Anteile ist nicht erforderlich.

2239

Bewertet werden Beteiligungen mit den Anschaffungskosten zuzüglich der angefallenen

Nebenkosten, wozu insbesondere die vom Gesellschafter übernommenen Gründungskosten,

Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer, Provisionen, Kosten der Vertragserrichtung sowie

eine allfällige Grunderwerbsteuer zu zählen sind.

2240

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen bei Beteiligungen insbesondere:

- Auffüllungsverpflichtungen,

- Gesellschafterzuschüsse (zB Sanierungszuschüsse),

- Ordentliche Kapitalerhöhungen,

- Verdeckte Einlagen (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162),

- Verlustabdeckungen (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).

2241

Ein unter den Anschaffungskosten liegender Teilwert der Beteiligung ist idR auf der

Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden

Unternehmensbewertung nachzuweisen.

2242

Bei börsenotierten Anteilen entspricht der Teilwert nicht zwingend dem Börsenwert, da durch

eine Beteiligung Gesellschafterrechte vorhanden sind, die dem Eigentümer sehr geringer

Anteile nicht zustehen. Daher wird der Teilwert idR höher sein als der Börsewert.

2243

Für die Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung wird der Veräußerungspreis vergleichbarer

Anteile an derselben Gesellschaft herangezogen. Bei Beteiligungen erhöhen die

gesellschaftsrechtlich verbrieften Rechte den Teilwert (Paketzuschlag). Mangels eines

vergleichbaren Veräußerungspreises orientiert sich der Teilwert von Beteiligungen an

Kapitalgesellschaften an folgenden wertbestimmenden Faktoren:

- Substanzwert,

- Ertragswert und

- strategischer Wert (VwGH 29.4.1992, 90/13/0031).

2244

Wirken sich kombinatorische Effekte positiv auf den Betrieb des Besitzunternehmens aus (zB

Fremdenverkehrsbetrieb als Besitzunternehmen und verlustbringende Sessellift-GmbH als

Beteiligungsunternehmen), sind diese zu berücksichtigen und hindern die

Teilwertabschreibung beim Besitzunternehmen (VwGH 26.5.1971, 0150/71; VwGH 2.2.1972,

1991/71).

2245

Anlaufverluste rechtfertigen nur in begründeten Einzelfällen (zB bei gänzlichem Fehlen von

Ertragsaussichten) eine Teilwertabschreibung (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Unerwartet

geringe Gewinne bzw. Verluste rechtfertigen den Ansatz eines niedrigeren Teilwertes nur

dann, wenn mit keiner Besserung zu rechnen ist und der Beteiligung keine besondere

funktionale Bedeutung (zB Marktpräsenz, Markterschließung) zukommt, die Anschaffung also

eine Fehlmaßnahme war bzw. die Anschaffungskosten als überhöht anzusehen sind. Dies ist

für den Anlaufzeitraum regelmäßig zu verneinen (VwGH 24.2.1999, 96/13/0206).

Eine Teilwertabschreibung ist im Falle mangelnder Ertragsaussicht auch im Jahr der

Anschaffung bzw. der Zuschussgewährung möglich.

2246

Ausnahmsweise können Ausschüttungen die Begründung einer Teilwertabschreibung tragen.

Dies kann durch Absinken des Beteiligungswertes unter den Bilanzansatz bspw. dann der Fall

sein, wenn den Kaufpreis beeinflussende Rücklagen ausgeschüttet werden.

2247

Bei der Bewertung von Auslandsbeteiligungen können zusätzlich noch andere

wertbestimmende Faktoren zum Tragen kommen (zB Kapitaltransferverbote,

Rechtschutzdefizite, Kriegsgefahr), wenn sie konkret und erst nach der Anschaffung in

Erscheinung treten.

Bei Auslandsbeteiligungen sind zusätzlich die besonderen Risken des jeweiligen Landes bei

der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigen (Gefahr von Unruhen, politische Risken,

schlechte Infrastruktur), das Vorhandensein dieser Umstände allein rechtfertigt jedoch noch

keine Teilwertabschreibung.

6.4.3.2.4 Echte stille Beteiligung

2248

Echte (typische) stille Beteiligungen im Betriebsvermögen sind wie die Beteiligung an einer

Kapitalgesellschaft und nicht etwa wie eine Forderung zu bewerten (VwGH 29.4.1992,

90/13/0292). Der Teilwert einer echten stillen Beteiligung ändert sich nicht im Ausmaß der

Verlustzuweisung. Verluste begründen für sich allein nicht in jedem Fall eine

Teilwertabschreibung, da die Ertragslage allein nicht immer den Wert einer echten stillen

Beteiligung ausmacht, insbesondere dann nicht, wenn für den Beteiligungserwerb

Sanierungserwartungen ausschlaggebend sind. Anlauf- und Buchverluste (zB Verlust durch

Bildung eines IFB) rechtfertigen keine Teilwertabschreibung (VwGH 29.4.1992, 90/13/0292).

Nimmt der stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus am Verlust teil, so kann dies nicht

zu einer Minusposition führen. Eine etwaige Nachschusspflicht führt zu nachträglichen

Anschaffungskosten, ggf. mit anschließender Teilwertabschreibung.

6.4.3.2.5 Mitunternehmeranteil

2249

Anders als die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist der Posten "Beteiligung an einer

Personengesellschaft" kein selbständiges Wirtschaftsgut iSd § 6 EStG 1988; er hat

ertragsteuerlich grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung (zB keine

Teilwertabschreibung). Die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft entspricht stets dem

steuerlichen Kapitalkonto (einschließlich Ergänzungs- und Sonderkapital) des

Mitunternehmers (Spiegelbildtheorie; vgl. VwGH 29.07.2010, 2007/15/0048).

6.4.3.2.6 Wertpapiere

2250

Bei Wertpapieren entspricht der Teilwert dem Kurswert bzw. dem Ankaufspreis. Der

niedrigere Verkaufspreis ist der gemeine Wert (Liquidationswert). Wird anlässlich der

Begebung ein über dem Nennwert liegender Preis bezahlt, ist dieser Mehrbetrag von den

Anschaffungskosten zu trennen und als Zinsenregulativ über die Laufzeit abzugrenzen.

6.4.3.2.7 Ausleihungen

2251

Ausleihungen sind langfristige Forderungen, die im Gegensatz zu Forderungen aus Warenund

Leistungsbeziehungen aus der Hingabe von Kapital entstanden sind. Sie gehören

jedenfalls bei einer Laufzeit von 5 Jahren zum Anlagevermögen (§ 227 UGB). Eine

Wertberichtigung wegen Uneinbringlichkeit ergibt sich unabhängig von der

Gewinnermittlungsart zwingend aus dem Wirtschaftsgutbegriff und aus dem Grundsatz der

Bilanzwahrheit. Dies gilt konsequenterweise auch für die nur teilweise Uneinbringlichkeit.

6.4.3.3 Umlaufvermögen

6.4.3.3.1 Allgemeine Grundsätze

2252

Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens wird nach dem Erwerbszeitpunkt

mit den Wiederbeschaffungskosten angesetzt (VwGH 11.11.1953, 3182/52). Es muss sich

wohl um ein nachhaltiges Absinken der Wiederbeschaffungskosten handeln, nicht aber um

vorübergehende Preissenkungen wie zB bei einem Räumungsverkauf. Bei Erzeugnissen und

Waren spielen auch die Verkaufserlöse eine wesentliche Rolle. Der Einzelveräußerungspreis

liegt über dem Teilwert, zumal ein Erwerber des Betriebes im Interesse einer Gewinn

bringenden Verwertung des Umlaufvermögens weniger als den am Markt erzielbaren

Verkaufspreis bezahlen wird.

6.4.3.3.2 Grund und Boden

2253

Gehört eine bebaute Liegenschaft zum Umlaufvermögen (zB Realitätenhandel), dann ist der

Wert des Grund und Bodens auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und

3 EStG 1988 zu berücksichtigen. Ein möglicher Wertverlust durch zwischenzeitige Nutzung

kann nur durch eine Teilwertabschreibung berücksichtigt werden

(VwGH 31.5.1983, 82/14/0188), daher wird der Wertverlust bei § 4 Abs. 3 EStG 1988 erst

mit der Veräußerung wirksam.

6.4.3.3.3 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

2254

Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie halbfertige und fertige Erzeugnisse sind mit den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten

(VwGH 22.2.1963, 0700/61, zur Aktivierungspflicht von unfertigen Arbeiten und

Erzeugnissen). Fehlt eine Kalkulation, können die Herstellungskosten im Schätzungsweg aus

den Verkaufspreisen abgeleitet werden (VwGH 24.4.1990, 89/14/0279).

6.4.3.3.4 Unfertige Erzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen

2255

Ausgangspunkt für die Bewertung sind die progressiv ermittelten Herstellungskosten. Diesem

Wert ist ein Kontrollwert gegenüber zu stellen, der dem voraussichtlichen Verkaufserlös

abzüglich der noch anfallenden Herstellungskosten entspricht (retrograde Bewertung).

Dabei ist als voraussichtlicher Verkaufserlös

- der aus dem Börsenpreis abzuleitende Wert,

- der aus dem Marktpreis abzuleitende Wert oder

- der dem Gegenstand beizumessende Wert, wenn kein Börse- oder Marktpreis feststellbar

ist, anzusetzen.

2256

Sowohl bei den unfertigen Erzeugnissen als auch bei den noch nicht abrechenbaren

Leistungen sind dem Börse- bzw. Marktpreis (bei den noch nicht abrechenbaren Leistungen

der vereinbarte Verkaufspreis) der Vorzug zu geben.

2257

Die retrograde Bewertung soll sicherstellen, dass den einzelnen Erzeugnissen am

Abschlussstichtag nicht ein Wert beigemessen wird, der im Jahr der Auslieferung oder

Leistung zu einem Verlust führt (verlustfreie Bewertung).

Dementsprechend darf ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag bei der retrograden Bewertung

nicht angesetzt werden. Der retrograd ermittelte Wert ist dann anzusetzen, wenn dieser

geringer ist als die progressiv ermittelten Herstellungskosten.

2258

Sinken die Marktpreise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, kann auch dies eine Auswirkung

auf den Teilwert von unfertigen und fertigen Erzeugnissen und von noch nicht

abrechenbaren Leistungen haben. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn die

Preisminderung am Rohstoffmarkt nur eine vorübergehende ist, weil dann der Preis des

Fertigproduktes unverändert bleibt.

Zukünftige Wertverluste haben keine Auswirkung auf den Teilwert am Abschlussstichtag.

6.4.3.3.5 Fertige Erzeugnisse und Waren

2259

Der Teilwert der zum Absatz bestimmten Waren hängt nicht nur von ihren

Wiederbeschaffungskosten, sondern auch von ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlös ab.

Deckt dieser Preis nicht mehr die Selbstkosten, so sind die Anschaffungskosten um den

Fehlbetrag zu vermindern.

2260

Bei sinkenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten können auch die bereits vorhandenen

Waren auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Nachhaltigkeit des Wertverlustes ist

nicht erforderlich. Der rechnungslegungspflichtige Unternehmer hat sie abzuschreiben. Der

Teilwert ist bei Vergleich der Wiederbeschaffungskosten und dem aus dem Verkaufspreis

rückgerechneten (retrograd ermittelten) Wert immer der niedrigere der beiden Werte.

Künftige Wertschwankungen können in der Steuerbilanz, anders als in der UGB-Bilanz nicht

berücksichtigt werden.

6.4.3.3.6 Forderungen

Siehe Abschn. 6.7.

6.4.3.3.7 Wertpapiere und Anteile

2261

Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungskosten oder mit dem

niedrigeren Börse- oder Marktwert anzusetzen. Eine voraussichtlich dauernde

Wertminderung ist dabei nicht erforderlich (strenges Niederstwertprinzip).

2262

Wesentlich für den Teilwert ist der Kurswert des Wertpapiers. Im Falle des Erwerbs zu einem

über dem Nennwert des Papiers liegenden Betrag ist zu unterscheiden: Im Falle einer

Begebung zu einem "Überpari"-Preis ist der Überbetrag von den Anschaffungskosten zu

trennen und als Zinsenregulativ über die Laufzeit abzugrenzen. Bei Erwerb eines "pari"

begebenen Papiers zu einem Überbetrag von einem Dritten ist der gesamte Erwerbspreis als

Anschaffungskosten anzusetzen; im Falle einer gleichmäßigen Teilwertentwicklung kann der

Überparibetrag nach Art einer Abgrenzung entwickelt (abgeschrieben) werden. Hinsichtlich

des Ansatzes von Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds siehe InvFR 2008 Rz 178.