|
 
6.4.2.6 Istkosten
2222
Werden die bilanziellen Herstellungskosten nicht aus den tatsächlichen Istkosten, sondern
aus den aus der Kostenrechnung hervorgehenden Sollkosten abgeleitet, so sind diese unter
Berücksichtigung der kostenarten- und kostenstellenweise verfügbaren Abweichungen auf
die tatsächlichen Herstellungskosten, dh. auf Istkosten umzurechnen. Gleiches gilt für
Standard- oder Verrechnungspreise; diese sind ebenfalls auf die idR davon abweichenden
höheren oder niedrigeren effektiven Faktorpreise (Istkosten) umzurechnen.
2223
Als Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat,
ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als
AfA berücksichtigt wird. Der Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens ist
bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse auch dann in Höhe der sich nach
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens ergebenden AfA in
gleichen Jahresbeträgen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige
Bewertungswahlrechte (zB §§ 12, 13 EStG 1988) oder erhöhte Absetzungen in Anspruch
genommen und diese nicht in die Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen hat.
Teilwertabschreibungen auf das Anlagevermögen iSd § 6 Z 2 lit. b EStG 1988 sind bei der
Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse nicht zu berücksichtigen.
2224
Kalkulatorische Kosten, welche zwar als betriebliche Kosten iSd Kostenrechnung gelten,
denen aber keine Ausgaben und demnach auch keine buchhalterischen Aufwendungen zu
Grunde liegen, kommen für eine Aktivierung im Rahmen der bilanziellen Herstellungskosten
nicht in Frage. Zu diesen Kosten zählen bspw. kalkulatorische Eigenkapitalzinsen,
kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Mieten, Überschuss der kalkulatorischen
Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungskosten gegenüber buchhalterischer
Abschreibung, Überschuss der kalkulatorischen Fremdkapitalzinsen gegenüber den
buchhalterischen Fremdkapitalzinsen, kalkulatorische Wagniszuschläge für Anlagen-,
Lagerbestands-, Entwicklungs- und Konstruktions- und Produktionswagnis.
2225
Die Inanspruchnahme eines IFB, Forschungs- oder Bildungsfreibetrages ist nicht nur bei der
Ermittlung der Herstellungskosten, sondern auch bei der Ermittlung der
betriebswirtschaftlichen Herstellkosten nicht zu berücksichtigen. Diesen Aufwendungen
(Betriebsausgaben) liegen weder Ausgaben noch betriebliche Kosten zu Grunde.
6.4.2.6.1 Einzel- und Gemeinkosten
2226
Die unternehmensrechtliche Abgrenzung zwischen Einzel- und Gemeinkosten hat für die
Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten auf Grund der in § 6 Z 2 lit. a EStG 1988
ausdrücklich enthaltenen Aktivierungspflicht für angemessene Teile der Materialgemein- und
Fertigungsgemeinkosten keine Bedeutung. Das gilt nicht nur für das Umlaufvermögen,
sondern auch für das abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagevermögen (selbsterstellte
Wirtschaftsgüter). Zu den Einzelkosten gehören das Fertigungsmaterial, die Fertigungslöhne
und die Sonderkosten der Fertigung.
2227
Zu den Materialgemein- und Fertigungsgemeinkosten gehören ua. auch die Aufwendungen
für folgende Kostenstellen:
- Lagerhaltung, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials, Vorbereitung und
Kontrolle der Fertigung, Werkzeuglager, Betriebsleitung, Raumkosten,
Sachversicherungen, Unfallstationen und Unfallverhütungseinrichtungen der
Fertigungsstätten,
- Lohnbüro, soweit in ihm die Löhne und Gehälter der in der Fertigung tätigen
Arbeitnehmer abgerechnet werden.
6.4.2.6.2 Variable und fixe Kosten
2228
Aus dem Erfordernis der Aktivierung auch der angemessenen Teile der Materialgemein- und
Fertigungsgemeinkosten (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988) folgt, dass davon auch die fixen Kosten
betroffen sind. Anders als bei der Ermittlung der unternehmensrechtlichen
Herstellungskosten ist daher für die steuerliche Gewinnermittlung die Unterscheidung
zwischen fixen und variablen Kosten grundsätzlich nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme -
diese gilt auch für die unternehmensrechtlichen Herstellungskosten - bilden die Kosten der
offensichtlichen Unterbeschäftigung bzw. Leerkosten.
6.4.2.7 Materielle Bewertungskontinuität
2229
Die Bewertungskontinuität gilt für jedes einzelne Wirtschaftsgut und für gleichartige
Wirtschaftsgüter. Wird die Aktivierung von Bauzeitzinsen unterlassen, so muss auch im
Folgejahr dabei geblieben werden.
6.4.3 Teilwert
6.4.3.1 Allgemeines
2230
Dem Begriff des Teilwertes liegen mehrere Fiktionen zu Grunde
- Erwerb des gesamten Betriebes,
- Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises,
- Betriebsfortführung.
Der Teilwert eines Wirtschaftsgutes ergibt sich somit aus dem Wert des Wirtschaftsgutes im
Hinblick auf die Bedeutung des Wirtschaftsgutes für den Betrieb; der Teilwert ist der Wert,
den das Wirtschaftsgut für den Betrieb hat, wobei die Fortführung des Unternehmens zu
unterstellen ist (Going-Concern-Prinzip, siehe Rz 2133 f).
Der Teilwert schließt die Anschaffungsnebenkosten mit ein (VwGH 29.4.1992, 90/13/0031).
Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht von der persönlichen Auffassung des
Steuerpflichtigen, sondern von der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt wird.
Die Verpfändung eines Wirtschaftgutes hat auf dessen Teilwert keinen Einfluss. Der Teilwert
eines Wirtschaftgutes ist davon unabhängig, ob an dem Wirtschaftsgut ein Pfandrecht
eingeräumt worden ist (VwGH 29.5.2001, 98/14/0103).
2231
Das Stichtagsprinzip gilt auch für die Ermittlung des Teilwertes. Ausschlaggebend ist jener
Teilwert, wie er sich zum jeweiligen Bilanzstichtag bzw. an einem anderen
Bewertungsstichtag darstellt.
Aus dem Stichtagsprinzip ist abzuleiten, dass bei der Ermittlung des Teilwertes auf die
Verhältnisse des nachfolgenden Jahres nicht Bedacht zu nehmen ist.
Der Teilwert ist ein Zusammenhangswert. Der Teilwert von Anlagegütern kann daher aus
dem Zusammenhang der einzelnen Wirtschaftsgüter im Betrieb über dem gemeinen Wert
des einzelnen Anlagegutes liegen. Keinesfalls liegt der Teilwert unter dem
Einzelveräußerungspreis (VwGH 11.6.1991, 90/14/0175).
2232
Im Hinblick auf die Teilwertermittlung zum Bilanzstichtag wurden von der Rechtsprechung
Teilwertvermutungen entwickelt:
- Der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entspricht den tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 15.6.1983, 1419/78). Je kürzer der
zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist
die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten. Ist der
Kaufpreis überhöht, weil der Käufer zB in einer Zwangslage war, so gilt dennoch der
überhöhte Kaufpreis, weil davon ausgegangen wird, dass auch der fiktive Erwerber in der
gleichen Situation den überhöhten Preis gezahlt hätte (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096).
- Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern entspricht auch der spätere Teilwert zumindest den
seinerzeitigen (tatsächlichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 29.4.1992,
90/13/0228).
- Bei abnutzbaren Anlagegütern entspricht der Teilwert den seinerzeitigen Anschaffungsoder
Herstellungskosten vermindert um die AfA (VwGH 22.9.1992, 88/14/0088).
- Beim Umlaufvermögen entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (VwGH
11.11.1953, 3183/52).
Der Gegenbeweis, insbesondere im Fall einer Fehlmaßnahme oder gesunkener
Wiederbeschaffungskosten, ist zulässig (VwGH 29.4.1992, 90/13/0292).
Zur Teilwertfiktion bei Übertragung betriebszugehöriger Wirtschaftgüter von einem Betrieb in
den anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen siehe Rz 436.
6.4.3.2 Anlagevermögen
6.4.3.2.1 Grundstücke
2233
Der Teilwert beinhaltet neben den unmittelbaren Anschaffungskosten auch die
Anschaffungsnebenkosten. Bei bebauten Grundstücken sind Grund und Boden und das
darauf befindliche Gebäude als Einheit anzusehen, Wertschwankungen können ausgeglichen
werden (nur bei Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988). In diesem Fall hat ein gesunkener
Teilwert des Gebäudes keine Auswirkung, wenn dieser Umstand durch den gestiegenen
Grundpreis ausgeglichen wird (VwGH 14.10.1981, 1814/79).
Zur Bewertung von (bebauten) Liegenschaften siehe Rz 2610 ff.
2234
Zahlungen, die unter Zwang erfolgen, bleiben bei der Ermittlung des Teilwertes
unberücksichtigt, zB Zahlung eines zu hohen Kaufpreises für ein Nachbargrundstück um
einer Schließung des gesamten Betriebes entgegenzuwirken (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096).
2235
Bei der Teilwertermittlung ist jedenfalls auch ein allgemeiner Lagevorteil, zB Ortszentrum, zu
berücksichtigen (VwGH 30.6.1987, 86/14/0195), ebenso sind nur für einen bestimmten
Betrieb Standortvorteile (Blumengeschäft in unmittelbarer Nähe zu einem Friedhof) dem
Wert des Grund und Bodens zuzurechnen (VwGH 20.2.1992, 88/13/0099).
6.4.3.2.2 Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
2236
Grundsätzlich entspricht der Teilwert den Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen.
2237
Insbesondere in folgenden Fällen kann der Teilwert niedriger sein:
- Überdimensionierung,
- Fehlinvestition (zB VwGH 29.4.1992, 90/13/0292),
- Verbot eines Produktes, die Produktionsanlage kann nicht anderweitig eingesetzt werden
und ist deshalb wertlos (VwGH 18.12.1990, 89/14/0091),
- wenn eine schadhafte Maschine nicht in absehbarer Zeit repariert werden kann,
- für eine Reisebürokonzession auf Grund einer Rechtsänderung
(VwGH 5.4.1978, 0664/77, betr. Reisebüro),
- verdeckte Mängel, soweit mit einer Beseitigung nicht gerechnet werden kann, anders,
wenn die Mängel bekannt waren (VwGH 18.1.1984, 82/13/0173),
- Rentabilität einzelner Wirtschaftsgüter liegt unter den Erwartungen.
6.4.3.2.3 Beteiligungen und Anteile an Körperschaften
2238
Beteiligungen liegen dann vor, wenn die Anteile an anderen Unternehmen dazu bestimmt
sind, dauerhaft dem Betrieb zu dienen. Ob die Beteiligung in Wertpapieren verbrieft ist, ist
unerheblich. Ein Mindestausmaß der Anteile ist nicht erforderlich.
2239
Bewertet werden Beteiligungen mit den Anschaffungskosten zuzüglich der angefallenen
Nebenkosten, wozu insbesondere die vom Gesellschafter übernommenen Gründungskosten,
Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer, Provisionen, Kosten der Vertragserrichtung sowie
eine allfällige Grunderwerbsteuer zu zählen sind.
2240
Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen bei Beteiligungen insbesondere:
- Auffüllungsverpflichtungen,
- Gesellschafterzuschüsse (zB Sanierungszuschüsse),
- Ordentliche Kapitalerhöhungen,
- Verdeckte Einlagen (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162),
- Verlustabdeckungen (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).
2241
Ein unter den Anschaffungskosten liegender Teilwert der Beteiligung ist idR auf der
Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden
Unternehmensbewertung nachzuweisen.
2242
Bei börsenotierten Anteilen entspricht der Teilwert nicht zwingend dem Börsenwert, da durch
eine Beteiligung Gesellschafterrechte vorhanden sind, die dem Eigentümer sehr geringer
Anteile nicht zustehen. Daher wird der Teilwert idR höher sein als der Börsewert.
2243
Für die Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung wird der Veräußerungspreis vergleichbarer
Anteile an derselben Gesellschaft herangezogen. Bei Beteiligungen erhöhen die
gesellschaftsrechtlich verbrieften Rechte den Teilwert (Paketzuschlag). Mangels eines
vergleichbaren Veräußerungspreises orientiert sich der Teilwert von Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften an folgenden wertbestimmenden Faktoren:
- Substanzwert,
- Ertragswert und
- strategischer Wert (VwGH 29.4.1992, 90/13/0031).
2244
Wirken sich kombinatorische Effekte positiv auf den Betrieb des Besitzunternehmens aus (zB
Fremdenverkehrsbetrieb als Besitzunternehmen und verlustbringende Sessellift-GmbH als
Beteiligungsunternehmen), sind diese zu berücksichtigen und hindern die
Teilwertabschreibung beim Besitzunternehmen (VwGH 26.5.1971, 0150/71; VwGH 2.2.1972,
1991/71).
2245
Anlaufverluste rechtfertigen nur in begründeten Einzelfällen (zB bei gänzlichem Fehlen von
Ertragsaussichten) eine Teilwertabschreibung (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Unerwartet
geringe Gewinne bzw. Verluste rechtfertigen den Ansatz eines niedrigeren Teilwertes nur
dann, wenn mit keiner Besserung zu rechnen ist und der Beteiligung keine besondere
funktionale Bedeutung (zB Marktpräsenz, Markterschließung) zukommt, die Anschaffung also
eine Fehlmaßnahme war bzw. die Anschaffungskosten als überhöht anzusehen sind. Dies ist
für den Anlaufzeitraum regelmäßig zu verneinen (VwGH 24.2.1999, 96/13/0206).
Eine Teilwertabschreibung ist im Falle mangelnder Ertragsaussicht auch im Jahr der
Anschaffung bzw. der Zuschussgewährung möglich.
2246
Ausnahmsweise können Ausschüttungen die Begründung einer Teilwertabschreibung tragen.
Dies kann durch Absinken des Beteiligungswertes unter den Bilanzansatz bspw. dann der Fall
sein, wenn den Kaufpreis beeinflussende Rücklagen ausgeschüttet werden.
2247
Bei der Bewertung von Auslandsbeteiligungen können zusätzlich noch andere
wertbestimmende Faktoren zum Tragen kommen (zB Kapitaltransferverbote,
Rechtschutzdefizite, Kriegsgefahr), wenn sie konkret und erst nach der Anschaffung in
Erscheinung treten.
Bei Auslandsbeteiligungen sind zusätzlich die besonderen Risken des jeweiligen Landes bei
der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigen (Gefahr von Unruhen, politische Risken,
schlechte Infrastruktur), das Vorhandensein dieser Umstände allein rechtfertigt jedoch noch
keine Teilwertabschreibung.
6.4.3.2.4 Echte stille Beteiligung
2248
Echte (typische) stille Beteiligungen im Betriebsvermögen sind wie die Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft und nicht etwa wie eine Forderung zu bewerten (VwGH 29.4.1992,
90/13/0292). Der Teilwert einer echten stillen Beteiligung ändert sich nicht im Ausmaß der
Verlustzuweisung. Verluste begründen für sich allein nicht in jedem Fall eine
Teilwertabschreibung, da die Ertragslage allein nicht immer den Wert einer echten stillen
Beteiligung ausmacht, insbesondere dann nicht, wenn für den Beteiligungserwerb
Sanierungserwartungen ausschlaggebend sind. Anlauf- und Buchverluste (zB Verlust durch
Bildung eines IFB) rechtfertigen keine Teilwertabschreibung (VwGH 29.4.1992, 90/13/0292).
Nimmt der stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus am Verlust teil, so kann dies nicht
zu einer Minusposition führen. Eine etwaige Nachschusspflicht führt zu nachträglichen
Anschaffungskosten, ggf. mit anschließender Teilwertabschreibung.
6.4.3.2.5 Mitunternehmeranteil
2249
Anders als die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist der Posten "Beteiligung an einer
Personengesellschaft" kein selbständiges Wirtschaftsgut iSd § 6 EStG 1988; er hat
ertragsteuerlich grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung (zB keine
Teilwertabschreibung). Die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft entspricht stets dem
steuerlichen Kapitalkonto (einschließlich Ergänzungs- und Sonderkapital) des
Mitunternehmers (Spiegelbildtheorie).
6.4.3.2.6 Wertpapiere
2250
Bei Wertpapieren entspricht der Teilwert dem Kurswert bzw. dem Ankaufspreis. Der
niedrigere Verkaufspreis ist der gemeine Wert (Liquidationswert). Wird anlässlich der
Begebung ein über dem Nennwert liegender Preis bezahlt, ist dieser Mehrbetrag von den
Anschaffungskosten zu trennen und als Zinsenregulativ über die Laufzeit abzugrenzen.
6.4.3.2.7 Ausleihungen
2251
Ausleihungen sind langfristige Forderungen, die im Gegensatz zu Forderungen aus Warenund
Leistungsbeziehungen aus der Hingabe von Kapital entstanden sind. Sie gehören
jedenfalls bei einer Laufzeit von 5 Jahren zum Anlagevermögen (§ 227 UGB). Eine
Wertberichtigung wegen Uneinbringlichkeit ergibt sich unabhängig von der
Gewinnermittlungsart zwingend aus dem Wirtschaftsgutbegriff und aus dem Grundsatz der
Bilanzwahrheit. Dies gilt konsequenterweise auch für die nur teilweise Uneinbringlichkeit.
6.4.3.3 Umlaufvermögen
6.4.3.3.1 Allgemeine Grundsätze
2252
Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens wird nach dem Erwerbszeitpunkt
mit den Wiederbeschaffungskosten angesetzt (VwGH 11.11.1953, 3182/52). Es muss sich
wohl um ein nachhaltiges Absinken der Wiederbeschaffungskosten handeln, nicht aber um
vorübergehende Preissenkungen wie zB bei einem Räumungsverkauf. Bei Erzeugnissen und
Waren spielen auch die Verkaufserlöse eine wesentliche Rolle. Der Einzelveräußerungspreis
liegt über dem Teilwert, zumal ein Erwerber des Betriebes im Interesse einer Gewinn
bringenden Verwertung des Umlaufvermögens weniger als den am Markt erzielbaren
Verkaufspreis bezahlen wird.
6.4.3.3.2 Grund und Boden
2253
Gehört eine bebaute Liegenschaft zum Umlaufvermögen (zB Realitätenhandel), dann ist der
Wert des Grund und Bodens auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und
3 EStG 1988 zu berücksichtigen. Ein möglicher Wertverlust durch zwischenzeitige Nutzung
kann nur durch eine Teilwertabschreibung berücksichtigt werden
(VwGH 31.5.1983, 82/14/0188), daher wird der Wertverlust bei § 4 Abs. 3 EStG 1988 erst
mit der Veräußerung wirksam.
6.4.3.3.3 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2254
Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie halbfertige und fertige Erzeugnisse sind mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten
(VwGH 22.2.1963, 0700/61, zur Aktivierungspflicht von unfertigen Arbeiten und
Erzeugnissen). Fehlt eine Kalkulation, können die Herstellungskosten im Schätzungsweg aus
den Verkaufspreisen abgeleitet werden (VwGH 24.4.1990, 89/14/0279).
6.4.3.3.4 Unfertige Erzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen
2255
Ausgangspunkt für die Bewertung sind die progressiv ermittelten Herstellungskosten. Diesem
Wert ist ein Kontrollwert gegenüber zu stellen, der dem voraussichtlichen Verkaufserlös
abzüglich der noch anfallenden Herstellungskosten entspricht (retrograde Bewertung).
Dabei ist als voraussichtlicher Verkaufserlös
- der aus dem Börsenpreis abzuleitende Wert,
- der aus dem Marktpreis abzuleitende Wert oder
- der dem Gegenstand beizumessende Wert, wenn kein Börse- oder Marktpreis feststellbar
ist, anzusetzen.
2256
Sowohl bei den unfertigen Erzeugnissen als auch bei den noch nicht abrechenbaren
Leistungen sind dem Börse- bzw. Marktpreis (bei den noch nicht abrechenbaren Leistungen
der vereinbarte Verkaufspreis) der Vorzug zu geben.
2257
Die retrograde Bewertung soll sicherstellen, dass den einzelnen Erzeugnissen am
Abschlussstichtag nicht ein Wert beigemessen wird, der im Jahr der Auslieferung oder
Leistung zu einem Verlust führt (verlustfreie Bewertung).
Dementsprechend darf ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag bei der retrograden Bewertung
nicht angesetzt werden. Der retrograd ermittelte Wert ist dann anzusetzen, wenn dieser
geringer ist als die progressiv ermittelten Herstellungskosten.
2258
Sinken die Marktpreise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, kann auch dies eine Auswirkung
auf den Teilwert von unfertigen und fertigen Erzeugnissen und von noch nicht
abrechenbaren Leistungen haben. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn die
Preisminderung am Rohstoffmarkt nur eine vorübergehende ist, weil dann der Preis des
Fertigproduktes unverändert bleibt.
Zukünftige Wertverluste haben keine Auswirkung auf den Teilwert am Abschlussstichtag.
6.4.3.3.5 Fertige Erzeugnisse und Waren
2259
Der Teilwert der zum Absatz bestimmten Waren hängt nicht nur von ihren
Wiederbeschaffungskosten, sondern auch von ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlös ab.
Deckt dieser Preis nicht mehr die Selbstkosten, so sind die Anschaffungskosten um den
Fehlbetrag zu vermindern.
2260
Bei sinkenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten können auch die bereits vorhandenen
Waren auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Nachhaltigkeit des Wertverlustes ist
nicht erforderlich. Der rechnungslegungspflichtige Unternehmer hat sie abzuschreiben. Der
Teilwert ist bei Vergleich der Wiederbeschaffungskosten und dem aus dem Verkaufspreis
rückgerechneten (retrograd ermittelten) Wert immer der niedrigere der beiden Werte.
Künftige Wertschwankungen können in der Steuerbilanz, anders als in der UGB-Bilanz nicht
berücksichtigt werden.
6.4.3.3.6 Forderungen
Siehe Abschn. 6.7.
6.4.3.3.7 Wertpapiere und Anteile
2261
Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungskosten oder mit dem
niedrigeren Börse- oder Marktwert anzusetzen. Eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung ist dabei nicht erforderlich (strenges Niederstwertprinzip).
2262
Wesentlich für den Teilwert ist der Kurswert des Wertpapiers. Im Falle des Erwerbs zu einem
über dem Nennwert des Papiers liegenden Betrag ist zu unterscheiden: Im Falle einer
Begebung zu einem "Überpari"-Preis ist der Überbetrag von den Anschaffungskosten zu
trennen und als Zinsenregulativ über die Laufzeit abzugrenzen. Bei Erwerb eines "pari"
begebenen Papiers zu einem Überbetrag von einem Dritten ist der gesamte Erwerbspreis als
Anschaffungskosten anzusetzen; im Falle einer gleichmäßigen Teilwertentwicklung kann der
Überparibetrag nach Art einer Abgrenzung entwickelt (abgeschrieben) werden. Hinsichtlich
des Ansatzes von Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds siehe InvFR 2003, Rz 186.
|