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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

6.5 Anlagevermögen

2263

Für die Bewertung ist die Zuordnung zum notwendigen bzw. gewillkürten Betriebsvermögen

eine wesentliche Voraussetzung (siehe Rz 469 ff und 589 ff). Eine weitere Abgrenzung

betrifft die Zugehörigkeit zu den Vermögensbereichen

- nicht abnutzbares Anlagevermögen,

- abnutzbares Anlagevermögen oder

- Umlaufvermögen (siehe Rz 604 ff).

6.5.1 Nicht abnutzbares Anlagevermögen

6.5.1.1 Steuerrechtliche Bewertung

2264

Ausgangspunkt der Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind die

Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe Rz 2164 ff) bzw. der Einlagewert. Unter

folgenden Voraussetzungen kommen gekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum

Ansatz:

- Gewährung steuerfreier Zuschüsse (siehe Rz 2539 ff),

- Übertragung stiller Reserven (siehe Rz 3861 ff).

2265

Liegt der Teilwert niedriger, kann dieser angesetzt werden. Bei betrieblich entbehrlichen

Wirtschaftsgütern entspricht der Teilwert dem Einzelveräußerungspreis, also dem gemeinen

Wert. Eine Teilwertabschreibung kommt nicht in Betracht, wenn die Wertminderung nicht

erheblich und dauerhaft ist (VwGH 18.7.1995, 91/14/0047).

2266

Eine Gruppenbewertung von Gegenständen des Finanzanlagevermögens (zB Wertpapiere) ist

grundsätzlich zulässig. Dafür kommen Durchschnittspreisverfahren in Frage (siehe

Rz 2315 ff). Im Allgemeinen wird aber dem Grundsatz der Einzelbewertung durch das

Identitätspreisverfahren mit einem angemessenen Aufwand entsprochen werden können.

2267

Der bebaute Grund und Boden ist in der Bilanz getrennt vom Gebäude anzusetzen; zur

Aufteilung siehe Rz 2610 ff. Wertschwankungen des Grund und Bodens bleiben bei der

Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 unberücksichtigt.

2268

Antiquitäten, Kunstwerke und Gebrauchskunst sind nicht im Weg der AfA abschreibbar

(VwGH 20.05.2010, 2006/15/0200; VwGH 24.09.1996, 94/13/0240). Wertminderungen

durch Wandel des Zeitgeschmacks oder durch unsachgemäße Behandlung kann durch eine

Teilwertabschreibung Rechnung getragen werden (VwGH 20.12.1963, 2125/62).

2269

Verlorener Bauaufwand kann nur dann abgeschrieben werden, wenn er jenes Maß

übersteigt, das in gleicher Höhe bei jedem entsprechenden Bau anfällt (VwGH 13.5.1960,

1782/56).

Zu Beteiligungen siehe Rz 2238 ff.

2270

Handelbare (Gold-)Münzen sind mit den Anschaffungskosten oder einem niedrigeren Teilwert

anzusetzen, jedoch nicht mit dem Nennwert.

2271

Da der eingeschränkte Wertzusammenhang gilt, sind Zuschreibungen zulässig; siehe

Rz 2574 ff. Kein Wahlrecht besteht hinsichtlich der Aktivierung nachträglicher Anschaffungs- oder

Herstellungskosten.

6.5.1.2 Unternehmensrechtliche Bewertung

2272

Unternehmensrechtliche Bewertungsgrundsätze sind im Rahmen der Gewinnermittlung

gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden, soweit nicht steuerlich zwingende Regeln dem

entgegenstehen. Der unternehmensrechtliche Wertansatz wird damit auch für die steuerliche

Gewinnermittlung maßgeblich (siehe Rz 433 f).

2273

Abschreibungen sind zwingend dann vorzunehmen, wenn die Wertminderung voraussichtlich

von Dauer ist (bedingtes Niederstwertprinzip). Ein Abwertungswahlrecht auch ohne

voraussichtlich dauernde Wertminderung besteht nur hinsichtlich der Finanzanlagen. Eine

dauerhafte Wertminderung ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Wertminderung bereits

länger als zwölf Monate bestanden hat.

2274

Wertänderungen des Grund und Bodens sind bei der Gewinnermittlung gemäß

§ 5 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:

- Umweltveränderungen wie Verkehrslärm,

- Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse,

- behördliche Maßnahmen wie Umwidmungen und

- Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds.

Zu Wertänderungen bei bebauten Grundstücken im Zusammenhang mit der Einheitstheorie

siehe Rz 2629 ff.

2275

§ 208 Abs. 2 UGB relativiert das unternehmensrechtliche Aufwertungsgebot zu einem

Aufwertungswahlrecht iSd eingeschränkten Wertzusammenhangs. Der Ansatz von

Zwischenwerten ist unzulässig.

6.5.2 Abnutzbares Anlagevermögen

6.5.2.1 Steuerrechtliche Bewertung

2276

Das Steuerrecht definiert die Zugehörigkeit zum abnutzbaren Anlagevermögen in

§ 7 Abs. 1 EStG 1988 ebenso wie die Bewertung eigenständig. Ausgangspunkt der

Bewertung sind die um die lineare Abschreibung verminderten (fortgeschriebenen)

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der fortgeschriebene Einlagewert (siehe

Rz 3101 ff).

2277

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Wirtschaftsgüter des abnutzbaren

Sachanlagevermögens zu einer Gruppe zusammengefasst werden und mit einem gleich

bleibenden Wert (Festwert) in der Bilanz ausgewiesen werden:

- Es muss sich um gleichartige Wirtschaftsgüter handeln.

- Die Gruppe unterliegt hinsichtlich Größe, Wert und Zusammensetzung voraussichtlich nur

geringen Veränderungen.

- Der Gruppenbestand wird regelmäßig ersetzt, so dass Abgänge und Abschreibungen

durch entsprechende Zugänge ausgeglichen werden.

- Der Gesamtwert der Gruppe muss von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zum

Wert des Gesamtvermögens sein.

2278

Der Festwert ist zumindest alle fünf Jahre durch eine Bestandsaufnahme zu überprüfen.

Wesentlichen Veränderungen des Festwertes ist durch eine entsprechende Anpassung

Rechnung zu tragen. Ist auf Grund von betrieblichen Entwicklungen auf eine wesentliche

Veränderung des Festwertes zu schließen, ist eine Bestandsaufnahme durchzuführen

(VwGH 29.4.1963, 1974/62). Wird der Festwert als Wertansatz gewählt, ist er iSd

Bewertungsstetigkeit fortzuführen.

2279

Festwerte kommen insbesondere für folgende Gruppen von Wirtschaftsgütern in Betracht:

- Bahn- und Gleisanlagen,

- Beleuchtungsanlagen,

- Feuerlöschgeräte,

- Flaschen,

- Flaschenkästen,

- Formen,

- Gerüstteile,

- Hotelgeschirr und -wäsche,

- Kanaldielen,

- Laboratoriumseinrichtungen,

- Leergebinde (VwGH 29.4.1963, 1974/62),

- Mess- und Prüfgeräte,

- Modelle,

- Rechen- und Schreibmaschinen,

- Stromleitungen,

- Werkzeugsätze.

2280

Liegt der Teilwert niedriger als der Buchwert, kann dieser angesetzt werden. Ein

Abschreibungsgebot ist nur dann anzunehmen, wenn dies die allgemeinen Grundsätze

ordnungsmäßiger Buchführung verlangen (VwGH 27.6.1989, 88/14/0126). Bei betrieblich

entbehrlichen Wirtschaftsgütern entspricht der Teilwert dem Einzelveräußerungspreis, also

dem gemeinen Wert.

2281

Eine Teilwertabschreibung kommt nicht in Betracht, wenn die Wertminderung nicht erheblich

und dauerhaft ist (VwGH 27.6.1989, 88/14/0126). Als dauerhaft ist eine Wertminderung

jedenfalls dann nicht anzusehen, wenn durch die lineare AfA innerhalb der halben

Restnutzungsdauer der niedrigere Teilwert ohnehin erreicht würde. Bei abnutzbaren

Wirtschaftsgütern mit einer Restnutzungsdauer von mehr als zehn Jahren ist diese

Bedingung jedenfalls innerhalb von fünf Jahren zu erreichen.

2282

Außerordentliche Wertminderungen bei Gebäuden sind bei der Gewinnermittlung gemäß

§ 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht mit Werterhöhungen des Grund und Bodens auszugleichen. Die

Einheitstheorie ist lediglich im Geltungsbereich von § 5 Abs. 1 EStG 1988 anwendbar (siehe

Rz 2629 ff).

2283

Der uneingeschränkte Wertzusammenhang untersagt grundsätzlich das Neutralisieren von

Teilwertabschreibungen der Vorjahre.

Eine Ausnahme vom uneingeschränkten Wertzusammenhang stellt im Hinblick auf

§ 208 Abs. 2 UGB in Verbindung mit § 6 Z 13 EStG 1988 das Zuschreibungswahlrecht in der

UGB-Bilanz dar. Es gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit (siehe Rz 433 f). Beanspruchen

dürfen dieses Wahlrecht alle Steuerpflichtigen, die unternehmensrechtliche Jahresabschlüsse

legen, unabhängig von der Art der betrieblichen Einkünfte (siehe Rz 2143 ff).

2284

Zulässig sind Zuschreibungen der Bewertungsreserve aus der Übertragung stiller Reserven

(§ 12 EStG 1988) und Aufwertungen von abnutzbaren Anlagegütern (zB Zuschreibung von

Zehntelabschreibungen gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988) einschließlich geringwertiger

Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG 1988). Siehe Rz 2574 ff.

6.5.2.2 Unternehmensrechtliche Bewertung

2285

Auf Grund der eigenständigen Regelung des Steuerrechts über die Zugehörigkeit zum

abnutzbaren Anlagevermögen in § 7 Abs. 1 EStG 1988 ist für die steuerliche

Gewinnermittlung die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts durchbrochen. Auch die im

Unternehmensrecht über die lineare AfA (siehe Rz 3109) und die Sonderformen der AfA

(siehe Rz 139 ff und Rz 3208 ff) hinausgehenden Abschreibungsmethoden sind bei der

steuerlichen Gewinnermittlung nicht anwendbar.

Abschreibungen sind zwingend dann vorzunehmen, wenn die Wertminderung voraussichtlich

von Dauer ist (bedingtes Niederstwertprinzip).

2286

§ 208 Abs. 2 UGB in Verbindung mit § 6 Z 13 EStG 1988 relativiert das

unternehmensrechtliche Aufwertungsgebot zu einem Aufwertungswahlrecht iSd

eingeschränkten Wertzusammenhangs (siehe Rz 2272 ff). Der Ansatz von Zwischenwerten

ist unzulässig.

6.5.3 Firmenwert

6.5.3.1 Abnutzbarer und nicht abnutzbarer Firmenwert

2287

Der Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten

Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den

Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt (VwGH

29.01.1974, 1945/73), also durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird.

Nur der derivativ (von einem Dritten entgeltlich) erworbene Firmenwert ist als Firmenwert

aktivierungsfähig; ein originärer Firmenwert darf nicht aktiviert werden (VwGH 26.11.1997,

95/13/0003). Steuerlich besteht im Hinblick auf die Eigenschaft als Wirtschaftsgut

Aktivierungspflicht (VwGH 21.09.1983, 82/13/0248; VwGH 05.03.1986, 84/13/0062). Auch

unternehmensrechtlich besteht für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen,

Aktivierungspflicht (§ 203 Abs. 5 UGB).

2288

Zur Ermittlung der Anschaffungskosten des Firmenwertes siehe Rz 2524 ff. Der Ansatz eines

negativen Firmenwertes kommt nicht in Betracht (VwGH 29.1.1974, 1945/73). Nicht jeder

Unterschiedsbetrag ist jedoch stets als Firmenwert zu behandeln; er kann auch auf andere

bisher nicht aktivierte unkörperliche Wirtschaftsgüter wie etwa Nutzungsrechte entfallen

(VwGH 8.11.1977, 1973/75).

2289

Der Firmenwert gründet sich (Firmenwertbestandteile) ua. auf den Kundenstock

(VwGH 23.2.1972, 0699/71), den Vertriebswegen, seinen guten Ruf, der Bekanntheit seiner

Firma, seinen guten Geschäftsbeziehungen, der Qualität seiner Belegschaft, seine langjährige

Erfahrung, seine innerbetriebliche Organisation (VwGH 21.12.1961, 0403/60;

VwGH 2.10.1964, 1179/63), den Auftragsbestand (VwGH 5.3.1986, 84/13/0062;

VwGH 17.9.1997, 93/13/0064). Im Übrigen gilt der Firmenwert als einheitliches

Wirtschaftsgut, das nicht in weitere Faktoren zerlegt werden kann (VwGH 11.12.1990,

90/14/0187; VwGH 26.11.1991, 91/14/0160; VwGH 3.11.1992, 92/14/0038;

VwGH 15.9.1993, 91/13/0053).

2290

Der Standort eines Unternehmens gehört grundsätzlich zum Wert des Grund und Bodens

bzw. des Mietrechts und nicht zum Firmenwert (VwGH 20.2.1992, 88/13/0099;

VwGH 30.6.1987, 86/14/0195).

2291

Werden der Kundenstock oder andere Firmenwertbestandteile getrennt erworben, so sind

auf sie die Vorschriften über den Firmenwert ebenfalls anzuwenden (VwGH 21.11.2007,

2004/13/0144; VwGH 27.01.1998, 94/14/0017).

2292

Vom Firmenwert sind die sogenannten firmenwertähnlichen Wirtschaftsgüter zu

unterscheiden. Darunter fallen im betrieblichen Gefüge für den Unternehmenswert

bedeutsame immaterielle Wirtschaftsgüter, die aber neben dem Firmenwert selbständig

bewertbar sind. Sie sind nach den allgemeinen Bewertungsregeln entweder als abnutzbar

oder als nicht abnutzbar zu behandeln. Darunter fallen zB Zahlungen für den Erwerb von

Rezepturen (VwGH 20.11.1996, 94/15/0143), das Markenrecht (VwGH 27.09.1995,

92/13/0297), die Apothekenkonzession (nicht abnutzbar VwGH 21.09.2005, 2001/13/0214,

VwGH 05.07.2004, 2000/14/0123, VwGH 16.09.2003, 2000/14/0119, VwGH 26.02.2003,

97/13/0155, VwGH 25.01.2000, 94/14/0141; VwGH 26.07.2000, 2000/14/0111). Es

bestehen keine Bedenken, den nicht abnutzbaren Konzessionswert von Apotheken mit 25%

des Kaufpreises der Apotheke anzusetzen, wobei ein auf Grund und Boden und Gebäude

entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die USt nicht zu berücksichtigen sind. Der

Konzessionswert der gesamten Apotheke beträgt aber höchstens 500.000 Euro. Zu

Rauchfangkehrern siehe Rz 2292a.

2292a

Rauchfangkehrer sind auf Grund der gewerberechtlichen Rechtslage (§§ 120 ff GewO 1994)

innerhalb des Kehrbezirkes von Konkurrenz durch andere Rauchfangkehrer außerhalb des

Kehrbezirkes weitestgehend abgeschirmt. Diese geschützte Marktposition stellt keinen

Firmenwert, sondern ein nicht abnutzbares Recht dar. Wird bei Übernahme eines

Rauchfangkehrerbetriebes eine Zahlung für einen „Kundenstock“ oder unter einer ähnlichen

Bezeichnung geleistet, stellt diese auch eine Abgeltung für die Einräumung des begünstigten

Marktzuganges dar und unterliegt insoweit als Anschaffungskosten für ein immaterielles

(firmenwertähnliches) Wirtschaftsgut keiner Abnutzung. Es bestehen keine Bedenken, den

auf dieses immaterielle Wirtschaftsgut entfallenden Anteil mit 25% des gesamten

Kaufpreises des Rauchfangkehrerbetriebes anzusetzen, wobei ein auf Grund und Boden und

Gebäude entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die USt nicht zu berücksichtigen sind.

2293

Auf Grund der gesetzlichen Fiktion des § 6 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 gilt der nach dem

31. Dezember 1988 entgeltlich erworbene Firmenwert bei "Land- und Forstwirten" und bei

"Gewerbetreibenden" immer als abnutzbares Anlagevermögen. Firmenwerte, die vor dem

1. Jänner 1989 erworben und als nicht abnutzbares Anlagevermögen behandelt wurden,

bleiben weiterhin nicht abnutzbar.

Zur Teilwertabschreibung siehe Rz 3192 f.

6.5.3.2 Entgeltlicher Erwerb des Praxiswertes von Freiberuflern

2294

Bei den Angehörigen freier Berufe wird der Firmenwert (Praxiswert) beinahe ausschließlich

durch den Kundenstock bestimmt (VwGH 10.5.1994, 91/14/0116). Anders als beim

Firmenwert kann daher der Praxiswert zB auch bloß in einem Kundenstock bestehen und

isoliert übertragen werden (VwGH 23.2.1972, 0699/71; VwGH 20.9.1983, 82/14/0341).

2295

Die Fiktion des § 6 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 gilt nicht für den entgeltlichen Erwerb des

Firmen- bzw. Praxiswertes eines freiberuflich Tätigen. Dieser Praxiswert ist grundsätzlich auf

persönliche Leistungen des Rechtsvorgängers zurückzuführen und daher abnutzbar (vgl. ua.

VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, 83/14/0094; VwGH 10.5.1994, 91/14/0116), da mit dem

Ausscheiden des Praxisinhabers das von ihm begründete Vertrauensverhältnis allmählich

endet und vom Nachfolger neu begründet werden muss (VwGH 10.6.1980, 2420/79).

2296

Ist der Rechtsvorgänger (Praxisinhaber) weiter im Betrieb tätig, ist der Praxiswert nicht

abnutzbar (VwGH 25.5.1988, 87/13/0159); ebenso bei Unternehmensfortführung in bloß

geänderter Rechtsform oder anderer gesellschaftsrechtlicher Position (VwGH 18.10.1988,

87/14/0174; VwGH 15.9.1993, 91/13/0053). Auch wenn der bisherige Praxisinhaber

weiterhin einen entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt, weil er zB als nach

außen hin tätiger Gesellschafter der erwerbenden Personengesellschaft oder als

Geschäftsführer der erwerbenden Kapitalgesellschaft tätig bleibt, ist der Praxiswert als nicht

abnutzbares Wirtschaftsgut zu betrachten (VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, 83/14/0094;

VwGH 15.9.1993, 91/13/0053; VwGH 10.5.1994, 91/14/0116; VwGH 18.2.1999,

97/15/0017).

2297

Geht der Firmenwert von einer Kapitalgesellschaft auf eine natürliche Person über, so kann

ein Praxiswert auch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb der

Kapitalgesellschaft einem freien Beruf entsprochen hat. Ein Praxiswert, der nicht weitgehend

auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis (wie zB zwischen einem Rechtsanwalt und

seinen Klienten) beruht, ist ebenfalls nicht abnutzbar (zB der Praxiswert eines Facharztes für

Labormedizin). Es bestehen aber keine Bedenken, wenn ein nicht abnutzbarer Praxiswert in

analoger Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG 1988 verteilt auf fünfzehn Jahre abgeschrieben

wird.

 

Beispiel:

Eine GesBR erwirbt das Einzelunternehmen eines Freiberuflers. Ist der bisherige

Praxisinhaber weiterhin als Gesellschafter tätig, so unterliegt der Praxiswert nicht der

Abnutzung. § 8 Abs. 3 EStG 1988 kann angewendet und der Praxiswert auf fünfzehn

Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Zur Nutzungsdauer eines Praxiswertes siehe Rz 3188 ff.

6.5.3.3 Abstellen auf den Inhalt der Tätigkeit

2298

§ 6 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 stellt auf den Inhalt der Tätigkeit ("Land- und Forstwirte"

bzw. "Gewerbetreibende") und nicht auf die Zuordnung zur jeweiligen Einkunftsart ab. Die

vorstehenden Ausführungen gelten daher auch dann, wenn das freiberufliche Unternehmen

von einer Gesellschaft erworben wird, die gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 nur Einkünfte aus

Gewerbebetrieb erzielen kann.

 

Beispiel:

Eine GmbH erwirbt das Einzelunternehmen eines Freiberuflers. Ist der bisherige

Praxisinhaber weiterhin als Geschäftsführer tätig, so unterliegt der Praxiswert nicht der

Abnutzung. Wird das Unternehmen unabhängig vom bisherigen Praxisinhaber

betrieben, unterliegt der Praxiswert hingegen der Abnutzung.

6.5.3.4 Entgeltlicher Erwerb von Mitunternehmeranteilen

2299

Beim entgeltlichen Erwerb von Mitunternehmeranteilen an land- und forstwirtschaftlich oder

gewerblich tätigen Personengesellschaften ist der Firmenwert auch dann abnutzbar, wenn

alle Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben. Dies gilt sowohl beim Erwerb eines

Mitunternehmeranteiles durch einen anderen Mitunternehmer als auch beim Erwerb durch

eine gesellschaftsfremde Person.

2300

Wird hingegen ein Anteil an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft erworben, so ist

darauf abzustellen, ob der oder die Mitunternehmer, auf deren persönliche Leistungen der

Praxiswert zurückzuführen ist, weiterhin in der Gesellschaft verbleiben oder nicht; Rz 2294 ff

gilt entsprechend.

6.6 Bewertungsvorschriften im Rahmen der Land- und

Forstwirtschaft

6.6.1 Biologisches Wachstum

2301

Gemäß § 6 Z 2 lit. b EStG 1988 ist bei buchführenden land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum (Pflanzen und Tiere) auch der

Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig

ist. Macht der Land- und Forstwirt vom höheren Teilwert Gebrauch, weist er durch die

Aktivierung noch nicht verwirklichte Gewinne aus, die der Besteuerung unterliegen

(VwGH 6.11.1990, 89/14/0244). Die Aufwertung ist gegen entstandenen Aufwand (zB

Wiederaufforstungs- und Pflegekosten) zu verrechnen.

6.6.1.1 Feldinventar und stehende Ernte

2302

Zu den bewertungsfähigen Wirtschaftsgütern auf dem nackten Grund und Boden (nur dieser

bleibt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Betracht) zählt auch

bürgerlich-rechtliches Zubehör (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199), wie "Gras, Bäume, Früchte

und alle brauchbaren Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt" (vgl. § 295

ABGB). Solche Wirtschaftsgüter bleiben nichtabnutzbares Anlagevermögen, solange sie mit

dem Grund und Boden fest verbunden sind. Feldinventar und stehende Ernte sind zumindest

mit den Feldbestellungskosten (im Boden befindliche Saat, Dünger, Pflegekosten,

Maschinenkosten, Fremdlöhne usw.) zu bewerten. Da es sich bei der stehenden Ernte

(einschließlich des Feldinventars) um Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum handelt,

ist beim Bilanzierenden auch der Ansatz des höheren Teilwertes iSd § 6 Z 2 lit. b EStG 1988

möglich). Wird von diesem Aktivierungswahlrecht nicht Gebrauch gemacht, können die

Feldbestellungs- und Pflegekosten sofort als Aufwand geltend gemacht werden.

2303

Der höhere Teilwert wird in der Praxis bei solchen Wirtschaftsgütern ansetzbar sein, deren

Heranwachsen sich über ein Wirtschaftsjahr hinaus erstreckt (zB Gewächse einer

Baumschule, Ziersträucher bei einer Gärtnerei, Christbaumkultur). Diese Wirtschaftsgüter

werden zum Umlaufvermögen, wenn sie vom Grund und Boden getrennt werden.

6.6.1.2 Stehendes Holz

2304

Das stehende Holz ist ein eigenständig zu bewertendes, von Grund und Boden zu trennendes

Wirtschaftsgut (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199). Stehendes Holz ist als Produktionsmittel

dazu bestimmt, Holz zu erzeugen und gehört damit zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen

einer Forstwirtschaft. Erst mit der Schlägerung geht diese Funktion verloren und aus dem

Anlagegut wird durch Änderung der Zweckbestimmung Umlaufvermögen (VwGH 27.3.1985,

83/13/0079; VwGH 21.10.1986, 86/14/0021).

Zur jährlichen Erfassung des natürlichen Zuwachses des heranwachsenden Waldes beim

Bilanzierenden (höherer Teilwert für ein Wirtschaftsgut mit biologischem Wachstum) siehe

Abschn. 6.6.1.

Zur Bewertung des Holzbestandes bei Waldgrundstücksveräußerungen siehe

Abschn. 15.1.8.3.2.

Zur Bewertung des stehenden Holzes im Falle der Veräußerung von Waldgrundstücken siehe

Abschn. 15.1.8.3.

6.6.2 Firmenwert

2305

Im § 6 Z 1 EStG 1988 wird fingiert, dass der nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich

erworbene Firmenwert bei Land- und Forstwirten (sowie bei Gewerbetreibenden) immer als

abnutzbares Anlagevermögen gilt. Firmenwerte, die vor diesem Zeitraum erworben und als

nicht abnutzbares Anlagevermögen behandelt wurden, bleiben weiterhin nicht abnutzbar.

Der nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworbene Firmenwert ist zwingend auf einen

Zeitraum von fünfzehn Jahren abzuschreiben. Bei Firmenwerten, die vor diesem Zeitpunkt

erworben wurden und abnutzbar sind, ist die bisherige Nutzungsdauer weiterhin

maßgebend. In der Praxis kommt der Firmenwert bei Land- und Forstwirten selten vor.

2306

Der entgeltlich erworbene Firmenwert kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben

werden, wenn dies durch bestimmte nachweisbare Tatsachen begründet wird (zB

Verkleinerung des Betriebes, Umstellung der Bewirtschaftung auf niederpreisliche

Produkterzeugung). In jenen Fällen, in denen die gesetzliche Abschreibungsdauer von

fünfzehn Jahren unmittelbar anzuwenden ist oder analog angewendet wird, kann eine

außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abschreibung nicht vorgenommen werden.

Dies ergibt sich daraus, dass der fünfzehnjährige Zeitraum zwingend zum Tragen kommt.

Siehe auch Rz 2287 ff.

6.6.3 Sondervorschriften Weinbau

Siehe Rz 5096 ff.

6.7 Umlaufvermögen

6.7.1 Vorräte

6.7.1.1 Allgemeines

2307

Zu den Vorräten zählen insbesondere

- Rohstoffe,

- Hilfsstoffe,

- Betriebsstoffe,

- unfertige Erzeugnisse,

- fertige Erzeugnisse,

- Waren und

- noch nicht abrechenbare Leistungen.

2308

Im Speziellen zählen dazu:

- der angeschaffte Bodenschatz (zB Schotter) bei Abbaubetrieben (VwGH 12.2.1998,

94/15/0184),

- Ersatzteile, nicht jedoch Spezialersatzteile (VwGH 26.4.1977, 0671/75),

- Gebäude und Wohnungen, die der Veräußerung dienen (VwGH 7.6.1983, 87/14/0318),

- Grundstücke bei einem Immobilienhandel (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188),

- geschlägertes Holz (VwGH 16.6.1987, 86/14/0188) und

- Vorführwagen (VwGH 2.7.1975, 2306/74).

2309

Im Bereich des Vorratsvermögens kommt der körperlichen Bestandsaufnahme und der

Bewertung für die Bilanzierung besondere Bedeutung zu (siehe Rz 2101 ff). Der Verbrauch

beeinflusst unmittelbar das Ergebnis, die Wertansätze der Bestände direkt die Höhe des

Betriebsvermögens und damit ebenfalls den steuerlichen Gewinn.

6.7.1.2 Bewertungsregeln

2310

Die Bewertungsregeln des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ordnen den Vorräten die Anschaffungs- oder

Herstellungskosten als primäre Wertbegriffe zu. Wahlweise kann im Rahmen der

Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden

(VwGH 22.2.1963, 0700/61).

2311

Im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 ist zwingend ein niedrigerer Teilwert

anzusetzen (unbedingtes Niederstwertprinzip), Zwischenwerte sind unzulässig. Die

Bedingung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit von Wertminderungen gilt im Bereich des

Umlaufvermögens nicht.

2312

Steuerrechtlich sind Zuschreibungen insofern zulässig, als sie Teilwertabschreibungen der

Vorjahre rückgängig machen (eingeschränkter Wertzusammenhang). Unternehmensrechtlich

wird durch § 208 Abs. 2 UGB dieses Wahlrecht übernommen. Die Gründe für die ehemalige

Teilwertabschreibung müssen im Jahr der Zuschreibung weggefallen sein. Diese

Wertaufholung ist mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem

ursprünglichen Einlagewert begrenzt (Realisationsprinzip).

2312a

Bei der Bewertung des Lagerbestandes im Buchhandel gelten die allgemeinen Grundsätze. Es

bestehen aber keine Bedenken, die Richtlinien für die Lagerbewertung im Buchhandel –

Fassung 2008, BMF-010203/0514-VI/6/2008, anzuwenden. Diese Richtlinien können ab der

Veranlagung 2008 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, angewendet

werden.