|
 
6.5 Anlagevermögen
2263
Für die Bewertung ist die Zuordnung zum notwendigen bzw.
gewillkürten Betriebsvermögen
eine wesentliche Voraussetzung (siehe Rz 469 ff und 589 ff).
Eine weitere Abgrenzung
betrifft die Zugehörigkeit zu den Vermögensbereichen
- nicht
abnutzbares Anlagevermögen,
- abnutzbares
Anlagevermögen oder
- Umlaufvermögen
(siehe Rz 604 ff).
6.5.1 Nicht abnutzbares Anlagevermögen
6.5.1.1 Steuerrechtliche Bewertung
2264
Ausgangspunkt der Bewertung des nicht abnutzbaren
Anlagevermögens sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe Rz 2164 ff) bzw.
der Einlagewert. Unter
folgenden Voraussetzungen kommen gekürzte Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zum
Ansatz:
- Gewährung
steuerfreier Zuschüsse (siehe Rz 2539 ff),
- Übertragung
stiller Reserven (siehe Rz 3861 ff).
2265
Liegt der Teilwert niedriger, kann dieser angesetzt werden. Bei
betrieblich entbehrlichen
Wirtschaftsgütern entspricht der Teilwert dem
Einzelveräußerungspreis, also dem gemeinen
Wert. Eine Teilwertabschreibung kommt nicht in Betracht, wenn
die Wertminderung nicht
erheblich und dauerhaft ist (VwGH 18.7.1995, 91/14/0047).
2266
Eine Gruppenbewertung von Gegenständen des
Finanzanlagevermögens (zB Wertpapiere) ist
grundsätzlich zulässig. Dafür kommen
Durchschnittspreisverfahren in Frage (siehe
Rz 2315 ff). Im Allgemeinen wird aber dem Grundsatz der
Einzelbewertung durch das
Identitätspreisverfahren mit einem angemessenen Aufwand
entsprochen werden können.
2267
Der bebaute Grund und Boden ist in der Bilanz getrennt vom
Gebäude anzusetzen; zur
Aufteilung siehe Rz 2610 ff. Wertschwankungen des Grund und
Bodens bleiben bei der
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988
unberücksichtigt.
2268
Antiquitäten, Kunstwerke und Gebrauchskunst sind nicht im Weg
der AfA abschreibbar
(VwGH 20.05.2010, 2006/15/0200; VwGH 24.09.1996, 94/13/0240).
Wertminderungen
durch Wandel des Zeitgeschmacks oder durch unsachgemäße
Behandlung kann durch eine
Teilwertabschreibung Rechnung getragen werden (VwGH 20.12.1963,
2125/62).
2269
Verlorener Bauaufwand kann nur dann abgeschrieben werden, wenn
er jenes Maß
übersteigt, das in gleicher Höhe bei jedem entsprechenden Bau
anfällt (VwGH 13.5.1960,
1782/56).
Zu Beteiligungen siehe Rz 2238 ff.
2270
Handelbare (Gold-)Münzen sind mit den Anschaffungskosten oder
einem niedrigeren Teilwert
anzusetzen, jedoch nicht mit dem Nennwert.
2271
Da der eingeschränkte Wertzusammenhang gilt, sind
Zuschreibungen zulässig; siehe
Rz 2574 ff. Kein Wahlrecht besteht hinsichtlich der Aktivierung
nachträglicher Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
6.5.1.2 Unternehmensrechtliche Bewertung
2272
Unternehmensrechtliche Bewertungsgrundsätze sind im Rahmen der
Gewinnermittlung
gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden, soweit nicht
steuerlich zwingende Regeln dem
entgegenstehen. Der unternehmensrechtliche Wertansatz wird damit
auch für die steuerliche
Gewinnermittlung maßgeblich (siehe Rz 433 f).
2273
Abschreibungen sind zwingend dann vorzunehmen, wenn die
Wertminderung voraussichtlich
von Dauer ist (bedingtes Niederstwertprinzip). Ein
Abwertungswahlrecht auch ohne
voraussichtlich dauernde Wertminderung besteht nur hinsichtlich
der Finanzanlagen. Eine
dauerhafte Wertminderung ist jedenfalls anzunehmen, wenn die
Wertminderung bereits
länger als zwölf Monate bestanden hat.
2274
Wertänderungen des Grund und Bodens sind bei der
Gewinnermittlung gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen. Dafür kommen
insbesondere in Betracht:
- Umweltveränderungen
wie Verkehrslärm,
- Verschlechterung
der Verkehrsverhältnisse,
- behördliche
Maßnahmen wie Umwidmungen und
- Veränderungen
des wirtschaftlichen Umfelds.
Zu Wertänderungen bei bebauten Grundstücken im Zusammenhang
mit der Einheitstheorie
siehe Rz 2629 ff.
2275
§ 208 Abs. 2 UGB relativiert das unternehmensrechtliche
Aufwertungsgebot zu einem
Aufwertungswahlrecht iSd eingeschränkten Wertzusammenhangs. Der
Ansatz von
Zwischenwerten ist unzulässig.
6.5.2 Abnutzbares Anlagevermögen
6.5.2.1 Steuerrechtliche Bewertung
2276
Das Steuerrecht definiert die Zugehörigkeit zum abnutzbaren
Anlagevermögen in
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 ebenso wie die Bewertung eigenständig.
Ausgangspunkt der
Bewertung sind die um die lineare Abschreibung verminderten
(fortgeschriebenen)
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der fortgeschriebene
Einlagewert (siehe
Rz 3101 ff).
2277
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren
Sachanlagevermögens zu einer Gruppe zusammengefasst werden und
mit einem gleich
bleibenden Wert (Festwert) in der Bilanz ausgewiesen werden:
- Es muss
sich um gleichartige Wirtschaftsgüter handeln.
- Die
Gruppe unterliegt hinsichtlich Größe, Wert und Zusammensetzung voraussichtlich
nur
geringen Veränderungen.
- Der
Gruppenbestand wird regelmäßig ersetzt, so dass Abgänge und Abschreibungen
durch entsprechende Zugänge ausgeglichen werden.
- Der
Gesamtwert der Gruppe muss von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zum
Wert des Gesamtvermögens sein.
2278
Der Festwert ist zumindest alle fünf Jahre durch eine
Bestandsaufnahme zu überprüfen.
Wesentlichen Veränderungen des Festwertes ist durch eine
entsprechende Anpassung
Rechnung zu tragen. Ist auf Grund von betrieblichen
Entwicklungen auf eine wesentliche
Veränderung des Festwertes zu schließen, ist eine
Bestandsaufnahme durchzuführen
(VwGH 29.4.1963, 1974/62). Wird der Festwert als Wertansatz
gewählt, ist er iSd
Bewertungsstetigkeit fortzuführen.
2279
Festwerte kommen insbesondere für folgende Gruppen von
Wirtschaftsgütern in Betracht:
- Bahn- und
Gleisanlagen,
- Beleuchtungsanlagen,
- Feuerlöschgeräte,
- Flaschen,
- Flaschenkästen,
- Formen,
- Gerüstteile,
- Hotelgeschirr
und -wäsche,
- Kanaldielen,
- Laboratoriumseinrichtungen,
- Leergebinde
(VwGH 29.4.1963, 1974/62),
- Mess-
und Prüfgeräte,
- Modelle,
- Rechen-
und Schreibmaschinen,
- Stromleitungen,
- Werkzeugsätze.
2280
Liegt der Teilwert niedriger als der Buchwert, kann dieser
angesetzt werden. Ein
Abschreibungsgebot ist nur dann anzunehmen, wenn dies die
allgemeinen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung verlangen (VwGH 27.6.1989,
88/14/0126). Bei betrieblich
entbehrlichen Wirtschaftsgütern entspricht der Teilwert dem
Einzelveräußerungspreis, also
dem gemeinen Wert.
2281
Eine Teilwertabschreibung kommt nicht in Betracht, wenn die
Wertminderung nicht erheblich
und dauerhaft ist (VwGH 27.6.1989, 88/14/0126). Als dauerhaft
ist eine Wertminderung
jedenfalls dann nicht anzusehen, wenn durch die lineare AfA
innerhalb der halben
Restnutzungsdauer der niedrigere Teilwert ohnehin erreicht
würde. Bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern mit einer Restnutzungsdauer von mehr als zehn
Jahren ist diese
Bedingung jedenfalls innerhalb von fünf Jahren zu erreichen.
2282
Außerordentliche Wertminderungen bei Gebäuden sind bei der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht mit Werterhöhungen des Grund und
Bodens auszugleichen. Die
Einheitstheorie ist lediglich im Geltungsbereich von § 5 Abs. 1
EStG 1988 anwendbar (siehe
Rz 2629 ff).
2283
Der uneingeschränkte Wertzusammenhang untersagt grundsätzlich
das Neutralisieren von
Teilwertabschreibungen der Vorjahre.
Eine Ausnahme vom uneingeschränkten Wertzusammenhang stellt im
Hinblick auf
§ 208 Abs. 2 UGB in Verbindung mit § 6 Z 13 EStG 1988 das
Zuschreibungswahlrecht in der
UGB-Bilanz dar. Es gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit (siehe
Rz 433 f). Beanspruchen
dürfen dieses Wahlrecht alle Steuerpflichtigen, die
unternehmensrechtliche Jahresabschlüsse
legen, unabhängig von der Art der betrieblichen Einkünfte
(siehe Rz 2143 ff).
2284
Zulässig sind Zuschreibungen der Bewertungsreserve aus der
Übertragung stiller Reserven
(§ 12 EStG 1988) und Aufwertungen von abnutzbaren Anlagegütern
(zB Zuschreibung von
Zehntelabschreibungen gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988)
einschließlich geringwertiger
Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG 1988). Siehe Rz 2574 ff.
6.5.2.2 Unternehmensrechtliche Bewertung
2285
Auf Grund der eigenständigen Regelung des Steuerrechts über
die Zugehörigkeit zum
abnutzbaren Anlagevermögen in § 7 Abs. 1 EStG 1988 ist für
die steuerliche
Gewinnermittlung die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts
durchbrochen. Auch die im
Unternehmensrecht über die lineare AfA (siehe Rz 3109) und die
Sonderformen der AfA
(siehe Rz 139 ff und Rz 3208 ff) hinausgehenden
Abschreibungsmethoden sind bei der
steuerlichen Gewinnermittlung nicht anwendbar.
Abschreibungen sind zwingend dann vorzunehmen, wenn die
Wertminderung voraussichtlich
von Dauer ist (bedingtes Niederstwertprinzip).
2286
§ 208 Abs. 2 UGB in Verbindung mit § 6 Z 13 EStG 1988
relativiert das
unternehmensrechtliche Aufwertungsgebot zu einem
Aufwertungswahlrecht iSd
eingeschränkten Wertzusammenhangs (siehe Rz 2272 ff). Der
Ansatz von Zwischenwerten
ist unzulässig.
6.5.3 Firmenwert
6.5.3.1 Abnutzbarer und nicht abnutzbarer Firmenwert
2287
Der Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht
einzelnen betrieblich eingesetzten
Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als
Mehrwert über den
Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter ergibt (VwGH
29.01.1974, 1945/73), also durch den Betrieb des Unternehmens im
Ganzen vermittelt wird.
Nur der derivativ (von einem Dritten entgeltlich) erworbene
Firmenwert ist als Firmenwert
aktivierungsfähig; ein originärer Firmenwert darf nicht
aktiviert werden (VwGH 26.11.1997,
95/13/0003). Steuerlich besteht im
Hinblick auf die Eigenschaft als Wirtschaftsgut
Aktivierungspflicht (VwGH 21.09.1983, 82/13/0248; VwGH
05.03.1986, 84/13/0062). Auch
unternehmensrechtlich besteht für Geschäftsjahre, die nach dem
31.12.2009 beginnen,
Aktivierungspflicht (§ 203 Abs. 5 UGB).
2288
Zur Ermittlung der Anschaffungskosten des Firmenwertes siehe Rz
2524 ff. Der Ansatz eines
negativen Firmenwertes kommt nicht in Betracht (VwGH 29.1.1974,
1945/73). Nicht jeder
Unterschiedsbetrag ist jedoch stets als Firmenwert zu behandeln;
er kann auch auf andere
bisher nicht aktivierte unkörperliche Wirtschaftsgüter wie
etwa Nutzungsrechte entfallen
(VwGH 8.11.1977, 1973/75).
2289
Der Firmenwert gründet sich (Firmenwertbestandteile) ua. auf
den Kundenstock
(VwGH 23.2.1972, 0699/71), den Vertriebswegen, seinen guten Ruf,
der Bekanntheit seiner
Firma, seinen guten Geschäftsbeziehungen, der Qualität seiner
Belegschaft, seine langjährige
Erfahrung, seine innerbetriebliche Organisation (VwGH
21.12.1961, 0403/60;
VwGH 2.10.1964, 1179/63), den Auftragsbestand (VwGH 5.3.1986,
84/13/0062;
VwGH 17.9.1997, 93/13/0064). Im Übrigen gilt der Firmenwert als
einheitliches
Wirtschaftsgut, das nicht in weitere Faktoren zerlegt werden
kann (VwGH 11.12.1990,
90/14/0187; VwGH 26.11.1991, 91/14/0160; VwGH 3.11.1992,
92/14/0038;
VwGH 15.9.1993, 91/13/0053).
2290
Der Standort eines Unternehmens gehört grundsätzlich zum Wert
des Grund und Bodens
bzw. des Mietrechts und nicht zum Firmenwert (VwGH 20.2.1992,
88/13/0099;
VwGH 30.6.1987, 86/14/0195).
2291
Werden der Kundenstock oder andere Firmenwertbestandteile
getrennt erworben, so sind
auf sie die Vorschriften über den Firmenwert ebenfalls
anzuwenden (VwGH 21.11.2007,
2004/13/0144; VwGH 27.01.1998, 94/14/0017).
2292
Vom Firmenwert sind die sogenannten firmenwertähnlichen
Wirtschaftsgüter zu
unterscheiden. Darunter fallen im betrieblichen Gefüge für den
Unternehmenswert
bedeutsame immaterielle Wirtschaftsgüter, die aber neben dem
Firmenwert selbständig
bewertbar sind. Sie sind nach den allgemeinen Bewertungsregeln
entweder als abnutzbar
oder als nicht abnutzbar zu behandeln. Darunter fallen zB
Zahlungen für den Erwerb von
Rezepturen (VwGH 20.11.1996, 94/15/0143), das Markenrecht (VwGH
27.09.1995,
92/13/0297), die Apothekenkonzession (nicht abnutzbar VwGH
21.09.2005, 2001/13/0214,
VwGH 05.07.2004, 2000/14/0123, VwGH 16.09.2003, 2000/14/0119,
VwGH 26.02.2003,
97/13/0155, VwGH 25.01.2000, 94/14/0141; VwGH 26.07.2000,
2000/14/0111). Es
bestehen keine Bedenken, den nicht abnutzbaren Konzessionswert
von Apotheken mit 25%
des Kaufpreises der Apotheke anzusetzen, wobei ein auf Grund und
Boden und Gebäude
entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die USt nicht zu
berücksichtigen sind. Der
Konzessionswert der gesamten Apotheke beträgt aber höchstens
500.000 Euro. Zu
Rauchfangkehrern siehe Rz 2292a.
2292a
Rauchfangkehrer sind auf Grund der gewerberechtlichen Rechtslage
(§§ 120 ff GewO 1994)
innerhalb des Kehrbezirkes von Konkurrenz durch andere
Rauchfangkehrer außerhalb des
Kehrbezirkes weitestgehend abgeschirmt. Diese geschützte
Marktposition stellt keinen
Firmenwert, sondern ein nicht abnutzbares Recht dar. Wird bei
Übernahme eines
Rauchfangkehrerbetriebes eine Zahlung für einen „Kundenstock“
oder unter einer ähnlichen
Bezeichnung geleistet, stellt diese auch eine Abgeltung für die
Einräumung des begünstigten
Marktzuganges dar und unterliegt insoweit als Anschaffungskosten
für ein immaterielles
(firmenwertähnliches) Wirtschaftsgut keiner Abnutzung. Es
bestehen keine Bedenken, den
auf dieses immaterielle Wirtschaftsgut entfallenden Anteil mit
25% des gesamten
Kaufpreises des Rauchfangkehrerbetriebes anzusetzen, wobei ein
auf Grund und Boden und
Gebäude entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die USt nicht
zu berücksichtigen sind.
2293
Auf Grund der gesetzlichen Fiktion des § 6 Z 1 zweiter Satz
EStG 1988 gilt der nach dem
31. Dezember 1988 entgeltlich erworbene Firmenwert bei
"Land- und Forstwirten" und bei
"Gewerbetreibenden" immer als abnutzbares
Anlagevermögen. Firmenwerte, die vor dem
1. Jänner 1989 erworben und als nicht abnutzbares
Anlagevermögen behandelt wurden,
bleiben weiterhin nicht abnutzbar.
Zur Teilwertabschreibung siehe Rz 3192 f.
6.5.3.2 Entgeltlicher Erwerb des Praxiswertes von Freiberuflern
2294
Bei den Angehörigen freier Berufe wird der Firmenwert
(Praxiswert) beinahe ausschließlich
durch den Kundenstock bestimmt (VwGH 10.5.1994, 91/14/0116).
Anders als beim
Firmenwert kann daher der Praxiswert zB auch bloß in einem
Kundenstock bestehen und
isoliert übertragen werden (VwGH 23.2.1972, 0699/71; VwGH
20.9.1983, 82/14/0341).
2295
Die Fiktion des § 6 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 gilt nicht für
den entgeltlichen Erwerb des
Firmen- bzw. Praxiswertes eines freiberuflich Tätigen. Dieser
Praxiswert ist grundsätzlich auf
persönliche Leistungen des Rechtsvorgängers zurückzuführen
und daher abnutzbar (vgl. ua.
VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, 83/14/0094; VwGH 10.5.1994,
91/14/0116), da mit dem
Ausscheiden des Praxisinhabers das von ihm begründete
Vertrauensverhältnis allmählich
endet und vom Nachfolger neu begründet werden muss (VwGH
10.6.1980, 2420/79).
2296
Ist der Rechtsvorgänger (Praxisinhaber) weiter im Betrieb
tätig, ist der Praxiswert nicht
abnutzbar (VwGH 25.5.1988, 87/13/0159); ebenso bei
Unternehmensfortführung in bloß
geänderter Rechtsform oder anderer gesellschaftsrechtlicher
Position (VwGH 18.10.1988,
87/14/0174; VwGH 15.9.1993, 91/13/0053). Auch wenn der bisherige
Praxisinhaber
weiterhin einen entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen
ausübt, weil er zB als nach
außen hin tätiger Gesellschafter der erwerbenden
Personengesellschaft oder als
Geschäftsführer der erwerbenden Kapitalgesellschaft tätig
bleibt, ist der Praxiswert als nicht
abnutzbares Wirtschaftsgut zu betrachten (VwGH 13.5.1986,
83/14/0089, 83/14/0094;
VwGH 15.9.1993, 91/13/0053; VwGH 10.5.1994, 91/14/0116; VwGH
18.2.1999,
97/15/0017).
2297
Geht der Firmenwert von einer Kapitalgesellschaft auf eine
natürliche Person über, so kann
ein Praxiswert auch dann nicht angenommen werden, wenn der
Betrieb der
Kapitalgesellschaft einem freien Beruf entsprochen hat. Ein
Praxiswert, der nicht weitgehend
auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis (wie zB zwischen
einem Rechtsanwalt und
seinen Klienten) beruht, ist ebenfalls nicht abnutzbar (zB der
Praxiswert eines Facharztes für
Labormedizin). Es bestehen aber keine Bedenken, wenn ein nicht
abnutzbarer Praxiswert in
analoger Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG 1988 verteilt auf
fünfzehn Jahre abgeschrieben
wird.
Beispiel:
Eine GesBR erwirbt das Einzelunternehmen eines Freiberuflers.
Ist der bisherige
Praxisinhaber weiterhin als Gesellschafter tätig, so unterliegt
der Praxiswert nicht der
Abnutzung. § 8 Abs. 3 EStG 1988 kann angewendet und der
Praxiswert auf fünfzehn
Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Zur Nutzungsdauer eines Praxiswertes siehe Rz 3188 ff.
6.5.3.3 Abstellen auf den Inhalt der Tätigkeit
2298
§ 6 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 stellt auf den Inhalt der
Tätigkeit ("Land- und Forstwirte"
bzw. "Gewerbetreibende") und nicht auf die Zuordnung
zur jeweiligen Einkunftsart ab. Die
vorstehenden Ausführungen gelten daher auch dann, wenn das
freiberufliche Unternehmen
von einer Gesellschaft erworben wird, die gemäß § 7 Abs. 3
KStG 1988 nur Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielen kann.
Beispiel:
Eine GmbH erwirbt das Einzelunternehmen eines Freiberuflers. Ist
der bisherige
Praxisinhaber weiterhin als Geschäftsführer tätig, so
unterliegt der Praxiswert nicht der
Abnutzung. Wird das Unternehmen unabhängig vom bisherigen
Praxisinhaber
betrieben, unterliegt der Praxiswert hingegen der Abnutzung.
6.5.3.4 Entgeltlicher Erwerb von Mitunternehmeranteilen
2299
Beim entgeltlichen Erwerb von Mitunternehmeranteilen an land-
und forstwirtschaftlich oder
gewerblich tätigen Personengesellschaften ist der Firmenwert
auch dann abnutzbar, wenn
alle Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben. Dies gilt
sowohl beim Erwerb eines
Mitunternehmeranteiles durch einen anderen Mitunternehmer als
auch beim Erwerb durch
eine gesellschaftsfremde Person.
2300
Wird hingegen ein Anteil an einer freiberuflich tätigen
Personengesellschaft erworben, so ist
darauf abzustellen, ob der oder die Mitunternehmer, auf deren
persönliche Leistungen der
Praxiswert zurückzuführen ist, weiterhin in der Gesellschaft
verbleiben oder nicht; Rz 2294 ff
gilt entsprechend.
6.6
Bewertungsvorschriften im Rahmen der Land- und
Forstwirtschaft
6.6.1 Biologisches Wachstum
2301
Gemäß § 6 Z 2 lit. b EStG 1988 ist bei buchführenden land-
und forstwirtschaftlichen
Betrieben für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum
(Pflanzen und Tiere) auch der
Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
liegenden Teilwertes zulässig
ist. Macht der Land- und Forstwirt vom höheren Teilwert
Gebrauch, weist er durch die
Aktivierung noch nicht verwirklichte Gewinne aus, die der
Besteuerung unterliegen
(VwGH 6.11.1990, 89/14/0244). Die Aufwertung ist gegen
entstandenen Aufwand (zB
Wiederaufforstungs- und Pflegekosten) zu verrechnen.
6.6.1.1 Feldinventar und stehende Ernte
2302
Zu den bewertungsfähigen Wirtschaftsgütern auf dem nackten
Grund und Boden (nur dieser
bleibt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
außer Betracht) zählt auch
bürgerlich-rechtliches Zubehör (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199),
wie "Gras, Bäume, Früchte
und alle brauchbaren Dinge, welche die Erde auf ihrer
Oberfläche hervorbringt" (vgl. § 295
ABGB). Solche Wirtschaftsgüter bleiben nichtabnutzbares
Anlagevermögen, solange sie mit
dem Grund und Boden fest verbunden sind. Feldinventar und
stehende Ernte sind zumindest
mit den Feldbestellungskosten (im Boden befindliche Saat,
Dünger, Pflegekosten,
Maschinenkosten, Fremdlöhne usw.) zu bewerten. Da es sich bei
der stehenden Ernte
(einschließlich des Feldinventars) um Wirtschaftsgüter mit
biologischem Wachstum handelt,
ist beim Bilanzierenden auch der Ansatz des höheren Teilwertes
iSd § 6 Z 2 lit. b EStG 1988
möglich). Wird von diesem Aktivierungswahlrecht nicht Gebrauch
gemacht, können die
Feldbestellungs- und Pflegekosten sofort als Aufwand geltend
gemacht werden.
2303
Der höhere Teilwert wird in der Praxis bei solchen
Wirtschaftsgütern ansetzbar sein, deren
Heranwachsen sich über ein Wirtschaftsjahr hinaus erstreckt (zB
Gewächse einer
Baumschule, Ziersträucher bei einer Gärtnerei,
Christbaumkultur). Diese Wirtschaftsgüter
werden zum Umlaufvermögen, wenn sie vom Grund und Boden
getrennt werden.
6.6.1.2 Stehendes Holz
2304
Das stehende Holz ist ein eigenständig zu bewertendes, von
Grund und Boden zu trennendes
Wirtschaftsgut (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199). Stehendes Holz ist
als Produktionsmittel
dazu bestimmt, Holz zu erzeugen und gehört damit zum
nichtabnutzbaren Anlagevermögen
einer Forstwirtschaft. Erst mit der Schlägerung geht diese
Funktion verloren und aus dem
Anlagegut wird durch Änderung der Zweckbestimmung
Umlaufvermögen (VwGH 27.3.1985,
83/13/0079; VwGH 21.10.1986, 86/14/0021).
Zur jährlichen Erfassung des natürlichen Zuwachses des
heranwachsenden Waldes beim
Bilanzierenden (höherer Teilwert für ein Wirtschaftsgut mit
biologischem Wachstum) siehe
Abschn. 6.6.1.
Zur Bewertung des Holzbestandes bei
Waldgrundstücksveräußerungen siehe
Abschn. 15.1.8.3.2.
Zur Bewertung des stehenden Holzes im Falle der Veräußerung
von Waldgrundstücken siehe
Abschn. 15.1.8.3.
6.6.2 Firmenwert
2305
Im § 6 Z 1 EStG 1988 wird fingiert, dass der nach dem 31.
Dezember 1988 entgeltlich
erworbene Firmenwert bei Land- und Forstwirten (sowie bei
Gewerbetreibenden) immer als
abnutzbares Anlagevermögen gilt. Firmenwerte, die vor diesem
Zeitraum erworben und als
nicht abnutzbares Anlagevermögen behandelt wurden, bleiben
weiterhin nicht abnutzbar.
Der nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworbene Firmenwert
ist zwingend auf einen
Zeitraum von fünfzehn Jahren abzuschreiben. Bei Firmenwerten,
die vor diesem Zeitpunkt
erworben wurden und abnutzbar sind, ist die bisherige
Nutzungsdauer weiterhin
maßgebend. In der Praxis kommt der Firmenwert bei Land- und
Forstwirten selten vor.
2306
Der entgeltlich erworbene Firmenwert kann auf den niedrigeren
Teilwert abgeschrieben
werden, wenn dies durch bestimmte nachweisbare Tatsachen
begründet wird (zB
Verkleinerung des Betriebes, Umstellung der Bewirtschaftung auf
niederpreisliche
Produkterzeugung). In jenen Fällen, in denen die gesetzliche
Abschreibungsdauer von
fünfzehn Jahren unmittelbar anzuwenden ist oder analog
angewendet wird, kann eine
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abschreibung
nicht vorgenommen werden.
Dies ergibt sich daraus, dass der fünfzehnjährige Zeitraum
zwingend zum Tragen kommt.
Siehe auch Rz 2287 ff.
6.6.3 Sondervorschriften Weinbau
Siehe Rz 5096 ff.
6.7 Umlaufvermögen
6.7.1 Vorräte
6.7.1.1 Allgemeines
2307
Zu den Vorräten zählen insbesondere
- Rohstoffe,
- Hilfsstoffe,
- Betriebsstoffe,
- unfertige
Erzeugnisse,
- fertige
Erzeugnisse,
- Waren
und
- noch
nicht abrechenbare Leistungen.
2308
Im Speziellen zählen dazu:
- der
angeschaffte Bodenschatz (zB Schotter) bei Abbaubetrieben (VwGH 12.2.1998,
94/15/0184),
- Ersatzteile,
nicht jedoch Spezialersatzteile (VwGH 26.4.1977, 0671/75),
- Gebäude
und Wohnungen, die der Veräußerung dienen (VwGH 7.6.1983, 87/14/0318),
- Grundstücke
bei einem Immobilienhandel (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188),
- geschlägertes
Holz (VwGH 16.6.1987, 86/14/0188) und
- Vorführwagen
(VwGH 2.7.1975, 2306/74).
2309
Im Bereich des Vorratsvermögens kommt der körperlichen
Bestandsaufnahme und der
Bewertung für die Bilanzierung besondere Bedeutung zu (siehe Rz
2101 ff). Der Verbrauch
beeinflusst unmittelbar das Ergebnis, die Wertansätze der
Bestände direkt die Höhe des
Betriebsvermögens und damit ebenfalls den steuerlichen Gewinn.
6.7.1.2 Bewertungsregeln
2310
Die Bewertungsregeln des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ordnen den
Vorräten die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten als primäre Wertbegriffe zu. Wahlweise kann
im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ein niedrigerer
Teilwert angesetzt werden
(VwGH 22.2.1963, 0700/61).
2311
Im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 ist zwingend ein
niedrigerer Teilwert
anzusetzen (unbedingtes Niederstwertprinzip), Zwischenwerte sind
unzulässig. Die
Bedingung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit von
Wertminderungen gilt im Bereich des
Umlaufvermögens nicht.
2312
Steuerrechtlich sind Zuschreibungen insofern zulässig, als sie
Teilwertabschreibungen der
Vorjahre rückgängig machen (eingeschränkter
Wertzusammenhang). Unternehmensrechtlich
wird durch § 208 Abs. 2 UGB dieses Wahlrecht übernommen. Die
Gründe für die ehemalige
Teilwertabschreibung müssen im Jahr der Zuschreibung
weggefallen sein. Diese
Wertaufholung ist mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bzw. dem
ursprünglichen Einlagewert begrenzt (Realisationsprinzip).
2312a
Bei der Bewertung des Lagerbestandes im Buchhandel gelten die
allgemeinen Grundsätze. Es
bestehen aber keine Bedenken, die Richtlinien für die
Lagerbewertung im Buchhandel –
Fassung 2008, BMF-010203/0514-VI/6/2008, anzuwenden. Diese
Richtlinien können ab der
Veranlagung 2008 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007
beginnen, angewendet
werden.
|
 
|
|