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6.7.2.3 Bewertung
6.7.2.3.1 Einzelbewertung
2343
Forderungen zählen grundsätzlich zum Umlaufvermögen und unterliegen damit beim
protokollierten Kaufmann ( § 5 Abs. 1 EStG 1988 - Gewinnermittlung) dem strengen
Niederstwertprinzip. Forderungen, die als Ausleihungen zum Anlagevermögen gehören,
unterliegen dem gemilderten Niederstwertprinzip (siehe Rz 2264 ff). Es gilt der Grundsatz
der Einzelbewertung (VwGH 15.12.1983, 82/14/0067), doch ist eine Zusammenfassung
gleichartiger Forderungen, wie der Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen
zulässig (VwGH 23.4.1965, 0768/64).
2344
Forderungen sind mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. In
der Regel entsprechen die Anschaffungskosten dem Nennwert der Forderung
(VwGH 10.10.1996, 94/15/0102). Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
entspricht dies dem Fakturenbetrag (VwGH 7.2.1958, 0013/56), bei Forderungen aus Kreditund
Darlehensverträgen dem Rückzahlungsbetrag. Forderungen, denen kein
Anschaffungsvorgang zu Grunde liegt (zB Schadenersatzforderungen, Gewinnansprüche)
sind grundsätzlich ebenfalls mit dem Nennwert zu bewerten.
2345
Maßgeblich für die Bewertung der Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag
(VwGH 4.11.1998, 93/13/0186; VwGH 16.12.1997, 93/14/0177). Der nachträgliche Eintritt
von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung
am Bilanzstichtag außer Ansatz (VwGH 16.12.1997, 93/14/0177). Die Zahlungsunfähigkeit
eines Schuldners im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses ist ein Indiz, rechtfertigt
alleine aber nicht die Wertberichtigung zum Bilanzstichtag. Die Zahlungsunfähigkeit muss am
Bilanzstichtag bereits bestanden haben oder vorhersehbar gewesen sein, um eine
Wertberichtigung zu rechtfertigen (VwGH 2.6.1976, 1667/75; VwGH 27.9.1995, 92/13/1996;
VwGH 16.12.1997, 93/14/0177; VwGH 31.3.1998, 96/13/0002). Die Bewertung der
Forderungen mit einem unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert kann entweder in
Form der direkten Abschreibung oder in der Form der Schaffung einer Wertberichtigungspost
erfolgen.
6.7.2.3.2 Gruppenbewertung
2346
Der Grundsatz der Einzelbewertung schließt es nicht aus, dass Gruppen gleichartiger
Forderungen zusammengefasst und ihr Wert gemeinsam festgestellt wird (VwGH 23.4.1965,
0768/64; VwGH 2.3.1977, 2030/76). Im Rahmen der Gruppenbewertung
(Sammelbewertung) sind Sammelabschreibungen bzw. Sammelwertberichtigungen infolge
des Verbotes pauschaler Forderungswertberichtigung (§ 6 Z 1 lit. a EStG 1988) nur mehr
insoweit zulässig, als der Anlass hierfür ein bei allen Elementen der Gruppe gleichartiger
konkreter Sachverhalt ist, zB ein devisenrechtliches Verbot für die in einem bestimmten
Währungsgebiet ansässigen Schuldner, ihre Schulden in einer frei konvertierbaren Währung
zu bezahlen (vgl. auch VwGH 27.8.1998, 96/13/0165).
2347
Die Bewertung von Forderungen im Wege sog Bewertungseinheiten ist zulässig. Dabei
werden Forderungen mit Besicherungsansprüchen als Einheit angesehen und die Forderung
im Hinblick auf den Besicherungsanspruch nicht teilwertabgeschrieben, zB eine Forderung,
für die eine Debitorenversicherung besteht. Bewertungseinheiten sind weiters für
geschlossene Positionen deckungsfähiger Ansprüche und Verbindlichkeiten in ausländischer
Währung sowie für geschlossene Positionen deckungsfähiger Ansprüche und
Verbindlichkeiten bei Swaps und Optionen zu bilden. Die Verbindlichkeiten und Forderungen
in einer geschlossenen Position bleiben mit den Anschaffungskosten bewertet. Soweit eine
geschlossene Position vorliegt, kommt es weder zu einer Teilwertabschreibung, noch zu einer
Drohverlustrückstellung.
6.7.2.3.3 Teilwertabschreibung
2348
Die Teilwertabschreibung kann indirekt durch Bildung einer Wertberichtigung oder in der
Form der direkten Abschreibung erfolgen. Wertbestimmend sind Einbringlichkeit
(VwGH 12.12.1971, 0285/69), Fälligkeit (VwGH 15.9.1970, 1518/69) und Verzinsung
(VwGH 11.4.1978, 2705/78). Ausfälle bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
können im Hinblick auf § 16 UStG 1994 nur mit ihren Nettobeträgen - also ohne
Umsatzsteuer- berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Wertberichtigungen
(Teilwertabschreibungen) von Forderungen im Hinblick auf künftige Ausfälle
(VwGH 23.11.1977, 2400/77).
2349
Eine Wertberichtigung wegen Uneinbringlichkeit ergibt sich unabhängig von der
Gewinnermittlungsart zwingend aus dem Wirtschaftsgutbegriff (VwGH 15.2.1984,
83/13/0150). Uneinbringliche Forderungen sind auszubuchen. Mit dem Uneinbringlichwerden
der Forderung endet die Wirtschaftsguteigenschaft der Forderung. Die Ausbuchung ist daher
ein Gebot der Bilanzwahrheit (VwGH 15.2.1984, 83/13/0150; VwGH 31.3.1998, 96/13/0002).
Dies gilt auch für nur teilweise endgültig uneinbringliche Forderungen.
2350
Bei Abschreibung einer Forderung wegen Forderungsverzichtes ist zu prüfen, ob die
Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes tatsächlich uneinbringlich ist (VwGH 11.6.1965,
0350/65). Teilwertabschreibungen von Forderungen sind trotz Zahlungsschwierigkeiten des
Schuldners insoweit unzulässig, als sich die Forderungen durch Aufrechnung (Kompensation)
- der Forderung steht eine Verbindlichkeit gegen den selben Schuldner gegenüber - oder im
Hinblick auf (Faust- oder Grund-)Pfandrechte als einbringlich erweisen.
2351
Ist die Realisierung einer Forderung durch Bankgarantien, staatliche Garantien (zB im
Rahmen der staatlichen Ausfuhrförderung) ua. gesichert, so kann zwar die Forderung
berichtigt werden, doch ist der Ersatzanspruch gegen die Kreditinstitut, den Bund ua. zu
aktivieren bzw. eine Bewertungseinheit zu bilden (siehe Rz 2343 ff). Ist der
Forderungsverlust durch eine Regressforderung abgesichert, dann ist mit der
Forderungsabschreibung die Regressforderung zu aktivieren. Ist dagegen die Forderung nur
gefährdet, dann unterbleibt eine Wertberichtigung in Anbetracht der Regressforderung;
allfällige persönliche und sachliche Sicherheiten sind dabei zu berücksichtigen
(VwGH 10.10.1996, 94/15/0102).
2352
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind keine Voraussetzung für die Abschreibung
uneinbringlicher Forderungen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schon aus
anderen Umständen erweist (zB Aufhebung eines Konkursverfahrens mangels Masse; wenn
eine Verlassenschaft armutshalber abgetan wird).
2353
Dagegen scheint eine volle Wertberichtigung einer Forderung ungerechtfertigt, wenn der
Steuerpflichtige wegen seines Interesses an der Weiterführung des Betriebes seines
Schuldners keine Schritte zur zwangsweisen Einbringung seiner Forderung durchführt
(VwGH 16.6.1970, 0405/68).
2354
Ebenso wenig ist eine Teilwertabschreibung einer Forderung gegen einen
Darlehensschuldner wegen Konkurseröffnung 1,5 Jahre nach dem Bilanzstichtag
gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige dem Schuldner noch nach dem Bilanzstichtag
weitere Darlehen gewährt hat (VwGH 26.10.1962, 0720/62). Bloß vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners berechtigen nicht zu einer Wertberichtigung.
2355
Eine uneinbringlich gewordene Forderung ist auch dann abzuschreiben, wenn der
Steuerpflichtige die Uneinbringlichkeit der Forderung verhindern hätte können und er noch
weitere in ihrer Honorierung höchst ungewisse Leistungen an seine Kunden erbringt
(VwGH 31.3.1998, 96/13/0002). Bei Forderungen gegen einen Schuldner, der
Unterschlagungen begangen hat, kann idR wegen verminderter Bonität des Schuldners eine
Teilwertabschreibung vorgenommen werden (VwGH 20.11.1959, 1615/58).
2356
Bei Gefährdung der Einbringlichkeit ist nur der § 5-Gewinnermittler nach dem
Niederstwertprinzip zur Wertberichtigung verpflichtet; bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 besteht ein Wahlrecht. Hat der Steuerpflichtige eine Forderung,
deren Uneinbringlichkeit ihm im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt war, nicht
abgeschrieben oder hat er eine Teilwertabschreibung nicht vorgenommen, kann er die
Abschreibung nicht in einem späteren Jahr nachholen (VwGH 3.7.1968, 1067/68;
VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; VwGH 19.5.2005, 2001/15/0041). Zu berichtigen ist dann die
ursprünglich falsche Bilanz, auch wenn dies steuerlich nicht mehr wirksam sein sollte.
2357
Eine Wertberichtigung wegen Niedrig- oder Unverzinslichkeit ist beim protokollierten
Kaufmann (§ 5 Abs. 1 EStG 1988) idR zwingend, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
EStG 1988 besteht ein Wahlrecht. Zur Teilwertabschreibung wegen Forderungsabzinsung
siehe Rz 2362, 2368 ff.
6.7.2.3.4 Einzelfälle
Besserungsvereinbarungen
2358
Siehe Rz 2382 ff.
Disagio
2359
Ein bei einer Darlehensgewährung vereinbartes Disagio führt beim Darlehensgeber unter
dem Gesichtspunkt der Gewinnrealisierung schon mit Hingabe der Darlehensvaluta zu einer
unbedingten Forderung auf das Disagio. Im Hinblick auf den Zinsencharakter des Disagio ist
die Darlehensforderung mit dem Rückzahlungsbetrag zu aktivieren und gleichzeitig der
Disagiobetrag zu passivieren und auf die Laufzeit verteilt aufzulösen.
Durch Bankgarantien oder staatliche Garantien gesicherte Forderungen
2360
Bei Gefährdung oder Uneinbringlichkeit der Forderung ist diese zwar wertzuberichtigen,
jedoch ist der Ersatzanspruch gegen die Bank bzw. den Bund zu aktivieren. Wird zB eine
durch Insolvenz des Schuldners gefährdete Forderung von der FinanzierungsgarantieGmbH
garantiert, hat der Garantienehmer gemäß
§ 1a Abs. 3 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977 den garantierten Teil der Forderung in
der jeweiligen Höhe als Vermögen auszuweisen. Für Forderungen aus Ausfuhrlieferungen
übernimmt der Bund bzw. der Ausfuhrförderungsfonds in bestimmten Fällen eine
Ausfallshaftung. Bei der Bewertung solcher Forderungen ist die Verminderung des eigenen
Ausfallsrisikos durch die Ausfallshaftung zu berücksichtigen.
Forderungen aus Rückdeckungsversicherungen
2361
Sind in Höhe des Deckungskapitals einschließlich Gewinnbeteiligung anzusetzen.
Forderungen aus Warenlieferungen, Abzinsung
2362
Eine Abzinsung von Forderungen aus Warenlieferungen mit einem Zahlungsziel von nicht
mehr als zwei Monaten wird nach allgemeiner kaufmännischer Übung nicht durchgeführt,
weshalb eine Teilwertabschreibung nicht mit der Notwendigkeit einer Abzinsung begründet
werden kann. Solche Forderungen werden stets mit den Nennwert anzusetzen sein, wenn sie
voll einbringlich sind (VwGH 15.5.1964, 1975/62; VwGH 11.4.1978, 2752/77).
Bei einer sich allmählich ergebenden Verlängerung der Zahlungsfristen widerspricht es aber
nicht dem Grundsatz der Bewertungsgleichmäßigkeit, wenn der Steuerpflichtige im ersten
Jahr eines sprunghaften Ansteigens der Zahlungsfristen auf über zwei Monate Laufzeit zur
Bewertung der Forderungen aus Warenlieferungen unter Berücksichtigung einer Abzinsung
übergeht; demnach ist bei einer Steigerung der durchschnittlichen Laufzeit der Forderungen
in früheren Jahren von 2,06 über 2,21 und 2,45 Monaten auf 3,45 Monate eine sachliche
Berechtigung zur Änderung der Bewertungsmethode im Jahr des sprunghaften Anstieges von
2,45 auf 3,45 Monate Laufzeit gegeben (VwGH 11.4.1978, 2705/78).
Bei unverzinslichen oder besonders niedrig verzinslichen Forderungen - gemessen am
allgemeinen Zinsniveau - mit einem Zahlungsziel von mehr als einem Jahr ist eine Abzinsung
vorzunehmen (VwGH 14.12.1988, 84/13/0063; VwGH 5.7.2004, 2000/14/0174). IdR
entspricht eine Abzinsung längerfristiger, zinsenlos gestundeter oder in langfristigen,
zinsenlosen Raten eingehender Forderungen dem Niederstwertprinzip (VwGH 27.6.1989,
88/14/0126), was sinngemäß auch für eine Verzinsung unter dem üblichen Zinsfuß gilt. Eine
Abzinsung ist unter diesen Voraussetzungen auch bei ausdrücklicher Zinsenlosigkeit
vorzunehmen.
Forderungen in ausländischer Währung
2363
Siehe Rz 2379 f.
Hypothekarisch gesicherte Forderungen
2364
Bei der Bewertung ist auf die dingliche Sicherung durch das belastete Objekt Bedacht zu
nehmen.
Nullkuponanleihen (Zerobonds)
2365
Derartige Anleihen sind festverzinsliche Wertpapiere, bei denen die Zinszahlungen aber nicht
jährlich, sondern am Ende der Laufzeit zusammen mit dem Tilgungsbetrag erfolgen. Bei
Nullkoponanleihen sind die laufend anwachsenden Zinsen zur Forderung hinzuzuaktivieren;
(siehe auch Abschn. 6.9.3.3).
Ratenforderungen
2366
Forderungen aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes gegen langfristige Raten sind mit
den Anschaffungskosten anzusetzen; diese entsprechen dem Barwert der abgezinsten
Raten (VwGH 14.1.1986, 85/14/0134).
Rentenforderungen
2367
Siehe Rz 2381.
Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen
2368
Stehen den Forderungen andere betriebliche Vorteile als Zinsen gegenüber, so erfolgt
insoweit keine Abzinsung, als der Wert der anderen betrieblichen Vorteile die Wertminderung
aus der Unverzinslichkeit bzw. Niedrigverzinslichkeit aufwiegt.
Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen aus Darlehen oder Krediten
2369
Eine Abzinsung ist bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr vorzunehmen
(VwGH 14.12.1988, 84/13/0063).
Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Arbeitnehmer-Darlehen
2370
Sind auch dann mit dem Nennbetrag zu bilanzieren, wenn ihnen keine bestimmten
Gegenleistungen der Arbeitnehmer gegenüberstehen.
Wertsicherung
2371
Wird bei einer Forderung eine Wertsicherung wirksam, kann dennoch höchstens der
Forderungsnennbetrag angesetzt werden. Endfällige Wertsicherungsbeträge, deren
endgültige Höhe erst im Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung festgestellt werden kann, werden
erst am Ende der Vertragsdauer zu aktivierungspflichtigen Forderungen (VwGH 20.12.1994,
89/14/0214).
6.7.2.4 Zweifelhafte Forderungen
6.7.2.4.1 Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
2372
Unter Pauschalwertberichtigungen sind solche Wertberichtigungen zu verstehen, die einem
allgemeinen Forderungsrisiko Rechnung tragen, ohne dass eine Risikozuordnung zu
bestimmten Forderungen vorgenommen werden kann. Eine solche Schätzung des
niedrigeren Teilwertes auf Grund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit (allgemeines
Forderungsrisiko, allgemeines Branchenrisiko, allgemeines Ausfalls- und Verzögerungsrisiko)
oder auf Grund einer allgemeinen Konjunkturschwäche bzw. einer allgemeinen schlechten
Schuldnerbonität ist nicht zulässig.
2373
Eine unzulässige Pauschalwertberichtigung liegt nicht vor, wenn lediglich die Höhe einer
Einzelwertberichtigung auf Grund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit geschätzt
wird. Ebenso ist es zulässig, eine größere Anzahl von Forderungen auf Grund gleichartiger,
konkret zuordenbarer, bis zum Bilanzstichtag eingetretener Umstände gruppenweise nach
bestimmten Kriterien einheitlich mit einem niedrigeren Ansatz zu bewerten (siehe
Rz 2376 f Einzelfälle). Keine unzulässige Pauschalwertberichtigung liegt vor, wenn eine
Einzelwertberichtigung von verschiedenen Forderungen bei tatsächlich gleich gelagertem
Sachverhalt im Wege einer Schätzung (vgl. § 184 BAO) in gleichem Ausmaß vorgenommen
wird; es müssen aber gleichartige Ausfallkriterien bestehen (VwGH 27.8.1998, 96/13/0165).
6.7.2.4.2 Einzelwertberichtigungen zu Forderungen
2374
Wertberichtigungen sind steuerlich nur mehr anzuerkennen, wenn zum Bilanzstichtag
konkrete Risken bestehen, die einzelnen Forderungen zugerechnet werden können (zB
Nichteinhalten einer Ratenvereinbarung, vorübergehende oder dauernde Einstellung von
Kreditrückzahlungen, Überziehen eines Kreditrahmens ohne entsprechende Vereinbarung,
sonstiges vertragswidriges Verhalten, schlechte Vermögens- und Liquiditätslage des
Schuldners, Währungsverlust). Es müssen somit am Bilanzstichtag Umstände vorliegen, nach
denen damit zu rechnen ist, dass bestimmte Forderungen nicht mit dem vollen Nennbetrag
eingehen werden. Das konkrete Forderungsrisiko orientiert sich daher ausschließlich an der
individuellen Bonität des Schuldners oder an besonderen Absprachen zwischen Gläubiger und
Schuldner in Zusammenhang mit dem Forderungseingang (zB betr. Skonti).
2375
Weder bei einem Tilgungsrückstand noch bei einer Kontoüberziehung muss eine
vorübergehende oder dauernde Einstellung von Kreditrückzahlungen vorliegen, die eine
Einzelwertberichtigung rechtfertigen würde. Diese Umstände zeigen für sich alleine noch
keine über das allgemeine Ausfallrisiko hinausgehende Gefährdung an, sondern könnten
durchaus auch saisonbedingt sein (VwGH 19.2.1991, 90/14/0242). Eine
Einzelwertberichtigung kann daher nur vorgenommen werden, wenn qualifizierte
Gefährdungsgründe oder besondere Absprachen hinsichtlich des Forderungseingangs
vorliegen.
6.7.2.4.3 Einzelfälle
2376
Gefährdungsfälle
Eine pauschale Einzelwertberichtigung ist insbesondere in jenen Fällen zulässig, in denen ein
vereinbarter Überziehungsrahmen überschritten wird, ohne dass mit dem Kontoinhaber eine
entsprechende Kreditvereinbarung geschlossen wurde, oder wenn ein Rückstand von mehr
als drei Kreditraten besteht und der Rückstand bei schriftlicher Krediteinräumung mehr als
15% des eingeräumten Kreditrahmens beträgt, ohne dass ausreichende Sicherheiten
vorhanden sind. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, eine pauschale Berichtigung in
Höhe von 2,5% der jeweiligen unter den Gefährdungstatbestand fallenden Gruppensummen
anzusetzen, sofern die Summe der gruppenweisen Einzelwertberichtigung den
durchschnittlichen Jahresbedarf an tatsächlichen Einzelwertberichtigungen in der einzelnen
Gruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nicht übersteigt. Weiters ist eine pauschale
Einzelwertberichtigung im Falle eines Zahlungsverzugs zulässig (1% pro Monat für Zinsen
und Spesenabgeltung).
2377
Fälle besonderer Absprachen
Eine gruppenweise Vornahme von Einzelwertberichtigungen ist insbesondere in folgenden
Fällen zulässig:
- Bei Skontoinanspruchnahme: um den in Anspruch genommenen Skonto.
- Bei mittelfristig nicht fälligen unverzinslichen oder ungewöhnlich niedrig verzinsten
Forderungen hat eine Abzinsung bis zur Fälligkeit zu erfolgen. Da die Abzinsung der
Ermittlung des aktuellen Barwertes der Forderung dient, hat sich diese am jeweils
aktuellen Zinsniveau zu orientieren. Künftig anfallende Spesen (Eintreibungskosten,
Mahnspesen usw.) sind bei der Abzinsung nicht zu berücksichtigen. Als Zinssatz für die
Abzinsung von Forderungen ist der jeweils bankübliche Sollzinssatz heranzuziehen.
- Bei langfristigen Ratenvereinbarungen: Wertberichtigung für Zinsendifferenz, soweit der
Kunde nicht die vollen Aufwandszinsen vergütet.
6.7.2.4.4 Auslandsforderungen
2378
Es bestehen keine Bedenken, Wertberichtigungen für Auslandsforderungen zu bilden, wenn
die Gefährdung der Einbringlichkeit aller Forderungen gegenüber einem bestimmten Land
gleichartig ist (politisches oder wirtschaftliches Länderrisiko). Eine Wertberichtigung kann in
Form einer gruppenweisen Einzelwertberichtigung nur dann erfolgen, wenn tatsächlich
Bedenken hinsichtlich der Einbringlichkeit auf Grund tatsächlicher Zahlungsmoral,
Sicherheiten und Bonität etc bestehen. Die Tatsache, dass so genannte Ratings publiziert
werden, ist für sich kein Anlass, die dort genannten Kreditwürdigkeitsfaktoren ungeprüft bei
der Bewertung von Auslandsforderungen einer Wertberichtigung zu Grunde zu legen.
6.7.2.5 Forderungen in ausländischer Währung
2379
Forderungen in ausländischer Währung sind grundsätzlich mit dem Kurswert (Geld-Devisen-
Kurs) der ausländischen Währung im Zeitpunkt der Anschaffung der Forderung, das ist der
Zeitpunkt der Erbringung bzw. Annahme der Leistung, anzusetzen. Wird die Forderung durch
ein Devisentermingeschäft kursgesichert, dann sind die Anschaffungskosten der Forderung
durch den Terminkurs fixiert. Ist der Kurswert am Bilanzstichtag aber niedriger, so kann
(beim § 5 Abs. 1 EStG 1988 - Gewinnermittler: muss) dieser angesetzt werden, soweit der
Steuerpflichtige das Kursrisiko zu tragen hat; dies kann durch Vereinbarung mit dem
Geschäftspartner ausgeschlossen werden.
2380
Bei staatlicher Übernahme (eines Teiles) des Kursrisikos zB im Rahmen der staatlichen
Ausfuhrförderung ist zwar die Forderung zu berichtigen, aber der Ersatzanspruch gegen den
Bund zu aktivieren. Der Garantieübernahme kann auch durch eine Bewertungseinheit
Rechnung getragen werden (siehe Rz 2346 f). Steht der Fremdforderung eine
Fremdwährungsverbindlichkeit gegenüber (insoweit Ausgleich des Währungsrisikos), so ist
insoweit eine geschlossene Position gegeben, die als solche einheitlich bewertet wird.
6.7.2.6 Rentenforderungen
2381
Betriebliche Rentenforderungen sind mit dem Rentenbarwert anzusetzen; siehe Rz 2454 ff,
7020a, 7044.
6.7.2.7 Besserungsvereinbarungen
2382
Es sind darunter Vereinbarungen zu verstehen, wonach ein Kapitalnehmer mit Kapital
ausgestattet wird, das er dem Kapitalgeber nur im Fall seiner "Besserung" zurückzahlen
muss. Die "Besserung" kann dabei als (Wieder-)Eintritt in die Gewinnzone bzw. als Erreichen
bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter (zB Erreichen einer bestimmten
Eigenkapitalquote) definiert sein. Die Hingabe des Kapitals kann im Wesentlichen erfolgen in
Form
- einer betrieblich veranlassten Kapitalhingabe,
- eines Forderungsnachlasses.
6.7.2.7.1 Aktivierungspflicht des Besserungsanspruchs
2383
Aus § 6 EStG 1988 ist abzuleiten, dass für die Steuerbilanz eine allgemeine
Aktivierungspflicht für Wirtschaftsgüter besteht. Dieser zwingende Grundsatz des
Steuerrechts gilt auch dann, wenn nach unternehmensrechtlichen Vorschriften für die UGBBilanz
ein Aktivierungswahlrecht (zB beim Firmenwert gemäß § 203 Abs. 5 UGB) oder ein
Aktivierungsverbot besteht.
2384
Wird Kapital unter einer Besserungsvereinbarung hingegeben, so ist damit für den
Kapitalgeber ein - wenn auch erst später wieder auflebender - Anspruch auf
Kapitalrückzahlung verbunden. Ungeachtet der zivilrechtlichen (insbesondere
unternehmensrechtlichen) Wertung des Besserungsanspruchs handelt es sich dabei um ein
Wirtschaftsgut (VwGH 31.01.2001, 95/13/0281, betr. Zuschussgewährung mit Anspruch auf
Rückzahlung über eine Gewinnbeteiligung; VwGH 21.10.1999, 94/15/0088, betreffend
Genussrecht mit Besserungsvereinbarung). Dies ergibt sich daraus, dass der
Rückzahlungsanspruch
- selbständig bewertbar ist,
- im Geschäftsverkehr auch für wertlose und stark wertgeminderte Forderungen
Aufwendungen getätigt werden, und daher
- der Wert ein greifbarer ist.
2385
Die einer Besserungsvereinbarung innewohnende zivilrechtliche Bedingung, dass die
Verpflichtung zur Rückzahlung nur im Fall der Besserung wieder auflebt, vermag hieran
nichts zu ändern. Dies deshalb, weil bei der Bilanzierung von Wirtschaftsgütern nicht nach
zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Kriterien vorzugehen ist (zB
VwGH 18.10.1989, 88/13/0198, wonach unter Umständen sogar zivilrechtlich verjährte
Verbindlichkeiten anzusetzen sind).
6.7.2.7.2 Bewertung des Besserungsanspruchs
2386
Der Besserungsanspruch ist gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ungeachtet eines
ausgesprochenen Verzichts auf Rückzahlung des Besserungskapitals grundsätzlich mit den
Anschaffungskosten anzusetzen, weil nach allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen nicht
davon auszugehen ist, dass Aufwendungen ohne Erhalt eines Gegenwertes getätigt werden.
2387
Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes käme im Jahr der Anschaffung nur dann zum Zug,
wenn der Gläubiger nachweist, ein angenommener Erwerber des Betriebes würde unter
Annahme der Betriebsfortführung für den Besserungsanspruch weniger als die
Anschaffungskosten ansetzen. Dies wird jedenfalls ausgeschlossen sein, wenn
- der Besserungsanspruch gegenüber einem nicht sanierungsbedürftigen Unternehmen
besteht und/oder
- ein Ausfallen des Besserungsanspruchs nach der Art und Weise der näheren Umstände
der Besserungsvereinbarung unwahrscheinlich ist; dies wird regelmäßig bei
Besserungsmodellen der Fall sein, die von Banken oder kapitalstarken
Projektgesellschaften vermittelt werden.
2388
Der Teilwertansatz in den folgenden Jahren richtet sich nach der Entwicklung des mit
Besserungskapital ausgestatteten Unternehmens.
6.7.2.7.3 Rückzahlung
2389
Wurde der Besserungsanspruch mit seinem niedrigeren Teilwert angesetzt, so sind
Rückzahlungen des Besserungskapitals ab dem Überschreiten des niedrigeren Teilwertes
ertragswirksam.
6.7.2.7.4 Besserungsansprüche auf Grund eines betrieblich veranlassten
Forderungsnachlasses
2390
Wird eine Besserungsvereinbarung in der Weise getroffen, als eine bereits in der
Vergangenheit begründete Forderung unter der Bedingung einer Besserung nachgelassen
wird, so gelten hinsichtlich des Weiterbestehens eines Forderungsansatzes und dessen
Bewertung die Ausführungen zur Aktivierungspflicht für Besserungsanspruch und Bewertung
des Besserungsanspruchs sinngemäß. Für die Erfolgswirksamkeit von Rückzahlungen gelten
die Ausführungen betreffend Rückzahlung von Besserungskapital entsprechend.
2391
Erwirbt ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner einen Besserungsanspruch oder wird ein
Besserungsanspruch im Privatvermögen erworben, so ist eine Abschreibung ausgeschlossen.
Die bei einer Wertänderung des Besserungsanspruchs im Bereich des Betriebsvermögens
mögliche Teilwertabschreibung ist beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner unzulässig bzw. im
Bereich des Privatvermögens begrifflich nicht möglich. Übersteigt die Rückzahlung des
Besserungskapitals den Betrag des zugeführten Besserungskapitals, so liegen insoweit
betriebliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
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