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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

6.9.3.3 Einzelfälle

2441a

Altersteilzeit

Nach § 27 Abs. 2 AlVG haben seit 1. Oktober 2001 Anspruch auf Altersteilzeit

-  Männer, die das 55. und Frauen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und

- innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt waren.

Die Normalarbeitszeit derartiger Personen kann dabei für einen Durchrechnungszeitraum von

bis zu 6,5 Jahren (ab 1. Jänner 2004: bis zu 5 Jahren) auf 40% bis 60% der

Normalarbeitszeit vor Herabsetzung reduziert werden. Vom Dienstgeber sind dabei zusätzlich

50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit

gebührenden Bruttoentgelt und jenem für die verringerte Arbeitszeit inkl. der

Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor

Herabsetzung als Lohnausgleich (§ 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG) zu entrichten, sodass der

Mitarbeiter etwa bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50%, 75% seines bisherigen

Entgeltes erhält. Der Arbeitgeber kann diesen Aufstockungsbetrag inkl. Dienstnehmer- und

Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung vom AMS als Alterteilzeitgeld zurückfordern,

sofern eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig

beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und in diesem Zusammenhang kein

Dienstverhältnis aufgelöst wird. Die reduzierte Arbeitszeit kann flexibel verteilt bzw. geblockt

werden, das Arbeitsentgelt ist jedoch gleichmäßig verteilt über den gesamten Zeitraum zu

leisten.

Liegt im Rahmen eines Blockmodells in der ersten Phase die tatsächliche Arbeitszeit des

Arbeitnehmers über der reduzierten vereinbarten Arbeitszeit, leistet der Arbeitgeber aber nur

jenes Entgelt (inkl. Lohnausgleich), das der vereinbarungsgemäß reduzierten entspricht, liegt

in der Differenz am Bilanzstichtag ein Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers vor (dem

Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers steht ein entsprechendes "Stundenguthaben" des

Arbeitnehmers gegenüber). Für diesen Erfüllungsrückstand ist eine Verbindlichkeit zu bilden,

weil die Verpflichtung - dem Erfüllungsrückstand entsprechend - am Bilanzstichtag dem

Grunde und der Höhe nach gewiss ist. Die Verbindlichkeit darf nur in jenem Ausmaß gebildet

werden, in dem am Bilanzstichtag eine gewisse Verpflichtung besteht. Für

Erfüllungsrückstände künftiger Perioden kann weder eine Verbindlichkeit noch eine

Rückstellung gebildet werden. Ebenso können künftige Lohnerhöhungen oder

Biennalsprünge in der Bewertung der Verbindlichkeit nicht berücksichtigt werden. Da der

Arbeitgeber gegenüber dem AMS einen Anspruch auf Vergütung des Lohnausgleichs hat, ist

die Verbindlichkeit um diesen Betrag zu vermindern. Nur dann, wenn ausnahmsweise

ausreichend wahrscheinlich ist, dass dieser Vergütungsanspruch nicht geltend gemacht

werden kann (es kann zB keine "Ersatzkraft" eingestellt werden), kommt in entsprechender

Höhe eine Rückstellung in Betracht.

Sollte unter Zugrundelegung der Rechtsansicht in Rz 3451b EStR 2000 idF vor dem

EStR 2000-Wartungserlasses 2005 (der Erfüllungsrückstand ist bilanziell durch Bildung einer

Rückstellung zu berücksichtigen) in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr keine

Verbindlichkeit oder eine im Vergleich zur Verbindlichkeit zu niedrige Rückstellung gebildet

worden sein, sind die jeweiligen Bilanzen zu berichtigen. Es bestehen keine Bedenken, wenn

beantragte Änderungen bereits rechtskräftiger Veranlagungen mangels eines anderen für die

Änderung in Betracht kommenden Verfahrenstitels auf § 303 BAO gestützt werden.

(Bank-)Verbindlichkeiten in ausländischer Währung

2442

Siehe Rz 2457 f.

Besserungsvereinbarungen

2443

Siehe Rz 2452.

Grunddienstbarkeit

2444

Eine Grunddienstbarkeit kann nicht passiviert werden. Ein dadurch eingetretener Wertverlust

ist jedoch bei immer währender Duldung durch eine Teilwertabschreibung des Grund und

Bodens zu berücksichtigen.

Kauf auf Ziel oder Raten

2445

Hier enthält der Kaufpreis eine Zinskomponente, weil bei sofortiger Bezahlung die Ware

billiger gewesen wäre; das Wirtschaftsgut ist mit dem Barwert zu bewerten, die

Verbindlichkeit mit dem Nennwert; der Differenzbetrag ist als Zinsenkomponente wie ein

Disagio auf den Stundungszeitraum zu verteilen.

Niedrig oder unverzinsliche Verbindlichkeiten

2446

Die Abzinsung wegen Unverzinslichkeit oder geringer Verzinslichkeit ist wegen des

Realisationsprinzips nicht zulässig; dies gilt für Darlehensschulden wie für Kaufpreisschulden

(VwGH 25.11.1966, 0599/66); eine Abzinsung kommt in Betracht, wenn in der

Verbindlichkeit Zinskomponenten enthalten sind, die nicht zu den Anschaffungskosten der

Verbindlichkeit zählen, sondern als Zinsaufwand zu erfassen sind (VwGH 23.11.1994,

91/13/0111).

Nullkuponanleihen

2447

Sie sind beim Emittenten mit dem niedrigeren Ausgabebetrag zu passivieren; dem

ursprünglich verbuchten Ausgabebetrag werden jährlich die aufgelaufenen Zinsen

zugebucht.

Rentenverbindlichkeiten

2448

Siehe Rz 2454 ff und 7042 ff.

Überverzinslichkeit von vorzeitig nicht rückzahlbaren Verbindlichkeiten

2449

Überverzinslichkeit von vorzeitig nicht rückzahlbaren Verbindlichkeiten auf Grund

gesunkenen Marktniveaus (Verbesserung der Kreditbedingungen) führt zu einem höheren

Teilwert der Verbindlichkeit bzw. zu einer Rückstellung.

Verdecktes Darlehensgeschäft

2450

Dieses ist in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufzudecken. Wird zB ein

Wirtschaftsgut von vornherein gegen das Eingehen einer langfristigen Verbindlichkeit

erworben und ist in den Kaufpreis auch die Zinsenbelastung hineinkalkuliert (zB beim so

genanntem Leasingkauf), sind einerseits die Anschaffungskosten des erworbenen

Wirtschaftsgutes um diese hineinkalkulierten Zinsen zu kürzen (VwGH 14.1.1986,

85/14/0134; VwGH 23.11.1994, 91/13/0111) und andererseits von der Verbindlichkeit die

hineinkalkulierten Zinsen auszuscheiden (VwGH 14.1.1986, 85/14/0134; VwGH 23.11.1994,

91/13/0111); hiebei handelt es sich nicht um eine verbotene Abzinsung einer Verbindlichkeit,

sondern um das Aufteilen eines verdeckten Darlehensgeschäftes in seine einzelnen

wirtschaftlichen Komponenten.

Wertsicherungen

2451

Sie führen zu einem höheren Teilwert der Verbindlichkeit (VwGH 30.6.1987, 86/14/0035),

jedoch erst wenn sie bis zum Bilanzstichtag schlagend geworden sind; bei Unterlassung einer

Höherbewertung hat der protokollierte Gewerbetreibende (§ 5 Abs. 1 EStG 1988) die Bilanz

zu berichtigen. Vorher kommt ggf. eine Rückstellung in Betracht.

6.9.4 Besserungsverpflichtungen

2452

Bei Besserungsverpflichtungen handelt es sich um zunächst erlassene oder gestundete

Verbindlichkeiten, die bei Eintritt gewisser vereinbarter Voraussetzungen (anteilig) wieder

aufleben bzw. zu tilgen sind (zB bei Anfallen von Gewinnen beim Schuldner).

Besserungsverpflichtungen sind nach wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten. Ist mit der

vollen Inanspruchnahme nicht mehr ernsthaft zu rechnen, ist die Besserungsverpflichtung

entsprechend aufzulösen. Kommt ihnen die Eigenschaft eines negativen Wirtschaftsgutes zu,

so sind sie als Verbindlichkeiten auszuweisen (VwGH 27.9.2000, 95/14/0079, betr.

Zuschüsse an Unternehmen mit Besserungsvereinbarung und Vereinbarung einer vorzeitigen

Schuldtilgung vor Erreichen der Rückzahlungsverpflichtung). Rückzahlungen des

Besserungskapitals sind ab Überschreiten des passivierten Betrages aufwandswirksam.

6.9.5 Rentenverbindlichkeiten

2453

Zur Bewertung von Renten siehe Rz 2454 ff, 7020a, 7031 ff und 7042 ff.

2454

Wurden Rentenverbindlichkeiten bereits in einem vor dem 1. Jänner 2004 endenden

Wirtschaftsjahr in eine Bilanz aufgenommen, fiel die erstmalige Berechnung noch in den

Anwendungsbereich des § 16 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003. Die

Altfassung des § 16 BewG 1955 schloss eine Anwendung in der Handels- und Steuerbilanz

aus. Wurden solche älteren Rentenverbindlichkeiten nach dem 1. Jänner 2000

abgeschlossen, sind die Sterbewahrscheinlichkeiten aus den im Anhang III befindlichen

Sterbetafeln abzuleiten und als Diskontierungszinsfuß 5,5% anzunehmen. Beruhen

Rentenverbindlichkeiten auf Vereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen

wurden, bestehen keine Bedenken, ab der Veranlagung 2004 die aktuellen Sterbetafeln

gemäß § 16 Abs. 2 BewG 1955 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu

verwenden.

2455

Liegt einer Rente ein konkreter Versicherungsvertrag zu Grunde oder steht einer Rente ein

konkreter Versicherungsvertrag gegenüber, ist der Rentenbarwert auf Grund der Ansprüche

(ggf. Verbindlichkeit) gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu bewerten.

2456

Weitere Sondernormen, welche die Bewertung von Rentenverbindlichkeiten gemäß

§ 16 BewG 1955 ausschließen, sind jene des VAG, welche jedoch nur für

Versicherungsunternehmen maßgeblich sind. Eine Bewertungssonderbestimmung ist ferner §

14 EStG 1988. Betriebliche Versorgungsrenten sind hingegen überhaupt nicht zu passivieren,

weil keine Gegenleistung gegenübersteht (VwGH 24.10.1978, 0243/76).

6.9.6 Verbindlichkeiten in ausländischer Währung

2457

(Bank-) Verbindlichkeiten in ausländischer Währung sind grundsätzlich mit dem

Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Dabei ist der im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

maßgebliche Kurs zum Ankauf der Devisen (Briefkurs, Waren-Devisen-Kurs) zu Grunde

zulegen. Ist der Briefkurs zum Bilanzstichtag höher, so kann (§ 5 Abs. 1 EStG 1988-

Gewinnermittler: muss) der höhere Teilwert angesetzt werden. Bei einem Absinken des

Teilwertes kann der niedrigere Wert, jedenfalls begrenzt durch die ursprünglichen

Anschaffungskosten angesetzt werden.

2458

Ist für den Fremdwährungskredit ein Devisentermingeschäft abgeschlossen, erfolgt die

Bewertung mit dem Terminkurs. Sogenannte geschlossene Positionen (den

Fremdwährungsforderungen stehen Fremdwährungsverbindlichkeiten in gleicher Währung

und mit gleicher Fälligkeit gegenüber) sind als solche einheitlich zu bewerten; es erfolgt

insoweit ein Ausgleich des Währungsrisikos.

6.9.7 Abgeld (Damnum) und Geldbeschaffungskosten

6.9.7.1 Begriff des Abgeldes

2459

Unter Abgeld (Damnum) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag

(Rückzahlungsbetrag) und dem Verfügungsbetrag zu verstehen.

Für das Abgeld ist pro Verbindlichkeit ein Aktivposten im Jahr der Aufnahme der

Verbindlichkeit anzusetzen und auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben

(§ 6 Z 3 EStG 1988).

Der Darlehensgeber kann in der Höhe des Unterschiedsbetrages von Nennwert und

Auszahlungsbetrag einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen, der planmäßig

aufzulösen ist.

6.9.7.2 Begriff der Geldbeschaffungskosten

2460

Unter Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit der Verbindlichkeit zusammenhängen,

sind alle Nebenkosten zu verstehen, die anlässlich der Aufnahme (oder auch schon früher)

des Kredites (Darlehens) anfallen, auch wenn sie lediglich der Sicherung des Kreditgebers

(Darlehensgebers) dienen. Diese Nebenkosten sind als Aktivposten auf die Laufzeit der

Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben (§ 6 Z 3 EStG 1988). Wird in der UGB-Bilanz kein

Aktivposten angesetzt, ist der Gewinn für steuerliche Zwecke zu adaptieren.

2461

Verteilungspflichtig sind insbesondere:

- Abschlussgebühren,

- Bearbeitungsgebühren,

- Gerichtskosten,

- Kosten der Schätzung des Belehnungsobjektes,

- Kreditgebühren,

- Notariatskosten,

- Rechtsanwaltskosten,

- Vermittlungsprovisionen,

- Verwaltungsgebühren,

- Zuteilungsgebühren.

2462

Wird das Entgelt als einmalige Kreditgebühr dem Kreditbetrag hinzugerechnet (zB bei

Finanzierung von Teilzahlungsgeschäften) und dieser vom Kreditnehmer in gleichen Raten

getilgt, kann dieser Anspruch vom Kreditgeber aktiviert werden. Ein passiver

Rechnungsabgrenzungsposten verteilt dann bei degressiver Auflösung das Entgelt in die

zutreffenden Zeiträume.

6.9.7.3 Bildung und Auflösung des Aktivpostens

2463

Der für Abgeld und Geldbeschaffungskosten ggf. gemeinsam gebildete Aktivposten ist

verteilt auf die Laufzeit der Verbindlichkeit abzuschreiben. Die Verteilung hat entsprechend

den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung planmäßig (linear oder degressiv) zu

erfolgen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt grundsätzlich § 4 Abs. 6 EStG 1988; fallen

jedoch nur Geldbeschaffungskosten an, dann ist § 6 Z 3 EStG 1988 anzuwenden.

 

Beispiel:

TABELLE

 

6.9.7.4 Freigrenze für Geldbeschaffungskosten

2464

Entsteht bei der Aufnahme einer Verbindlichkeit kein aktivierungspflichtiges Abgeld, so

braucht für Geldbeschaffungskosten, die mit dieser Verbindlichkeit unmittelbar

zusammenhängen und die (ab der Veranlagung 2002) den Betrag von 900 Euro (bis

einschließlich 2001: 12.000 S) nicht übersteigen (Freigrenze), kein Aktivposten angesetzt

werden.

 

Beispiel:

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; Darlehensaufnahme 1.10.2002,

Nennbetrag: 8.000 Euro; der Verfügungsbetrag entspricht dem Nennbetrag des

Darlehens. Die Geldbeschaffungskosten in Höhe von 350 Euro können sofort

gewinnmindernd abgesetzt werden.

6.9.7.5 Laufzeit und Umfang der Verbindlichkeit

2465

Die tatsächliche Laufzeit und der Umfang der Verbindlichkeit ist nicht anhand zivilrechtlicher

Vereinbarungen, sondern nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Wird

die festgelegte Laufzeit zu einem späteren Zeitpunkt verlängert, so ist der noch nicht

abgeschriebene Aktivposten auf die Restlaufzeit zu verteilen.

 

Beispiel 1:

In einem Darlehensvertrag wird die Laufzeit des Darlehens mit zwei Jahren begrenzt.

Auf Grund einer Zusatzvereinbarung wird die Laufzeit auf insgesamt fünf Jahre

verlängert. Der Aktivposten ist daher auf fünf und nicht auf zwei Jahre abzuschreiben.

 

Beispiel 2:

In einem Darlehensvertrag wird die Laufzeit des Darlehens mit fünf Jahren begrenzt.

Die Höhe des Aktivpostens beträgt 25.000 Euro. Im dritten Jahr wird die Laufzeit auf

insgesamt sieben Jahre verlängert. Der noch nicht abgeschriebene Teil des

Aktivpostens (15.000 Euro) ist auf die Restlaufzeit von fünf Jahren zu verteilen.

6.9.7.6 Kontokorrentkredite

2466

Hat ein Kontokorrentkredit überwiegend den Charakter eines Darlehens (Einmalbarkredit), so

ist für Damnum und Geldbeschaffungskosten ebenfalls ein Aktivposten anzusetzen und auf

die Laufzeit dieses Kredites zu verteilen. Die Laufzeit ist nach der wirtschaftlichen

Betrachtungsweise (insbesondere anhand eines erkennbaren Rückzahlungsplanes) zu

bestimmen.

6.10 Unversteuerte Rücklagen

6.10.1 Allgemeines

2467

Rechnungslegungspflichtige Unternehmer müssen in der UGB-Bilanz Bewertungsreserven

und unversteuerte Rücklagen gesondert ausweisen (vgl. § 198 Abs. 1, § 205 UGB).

2468

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person

persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis ist, sind an die ergänzenden

Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 222 bis 243 UGB) gebunden. Sie sind unter

anderem verpflichtet, neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch einen

Anhang zu erstellen. Dieser Anhang ist als Teil des Jahresabschlusses der Steuererklärung

beizufügen (§ 44 Abs. 1 EStG 1988).

6.10.2 Ausweisvorschriften

2469

Das EStG 1988 enthält einige Regelungen, wonach für die Inanspruchnahme steuerlicher

Begünstigungen ein zwingender gesonderter Bilanzausweis erforderlich ist:

- § 10 Abs. 1 EStG 1988: "Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die Investitionsfreibeträge

eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe gesondert bezeichnet ausweisen."

- § 12 Abs. 7 EStG 1988: "Diese (Übertragungs-)Rücklage ist gesondert auszuweisen."

2470

Andere Regelungen stellen die Rücklagenbildung als die (außer)bilanzmäßige Möglichkeit für

die Inanspruchnahme der jeweiligen steuerlichen Begünstigung dar. Diese finden sich in

folgenden Bestimmungen:

- § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988: "Der Forschungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig -

innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden: ..."

- § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988: "Der Bildungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig -

geltend gemacht werden."

- § 124 Z 31 EStG 1988: "Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen -

auch außerbilanzmäßig - als Betriebsausgabe abgezogen werden: ..."

2471

Eine weitere Bestimmung enthält Art. 3 § 1 Abs. 2 1. Euro-Finanzbegleitgesetz 1998,

BGBl. I Nr. 126/1998. Im Zug der Währungsumstellung zum Schluss des Wirtschaftsjahres,

das nach dem 30. Dezember 1998 endet, können Umrechnungsgewinne bei Forderungen

und Verbindlichkeiten einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden.

2472

Sind bilanzierende Steuerpflichtige verpflichtet, einen unternehmensrechtlichen

Jahresabschluss zu erstellen, so müssen die genannten Begünstigungen - unter Beachtung

der besonderen steuerlichen Ausweispflichten - bereits in der UGB-Bilanz angesetzt werden,

um überhaupt steuerwirksam zu sein (so genannte umgekehrte Maßgeblichkeit, § 205 Abs. 1

UGB).

2473

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Prinzip der Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die

Steuerbilanz, dass auch die direkte Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG 1988

sowie die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG 1988 in der

UGB-Bilanz vorgenommen werden müssen. Der Ausweis erfolgt unter den unversteuerten

Rücklagen, aufgegliedert in Bewertungsreserve und unversteuerte Rücklagen (§ 224 UGB).

2474

Macht das Unternehmen von dem in § 223 Abs. 6 UGB verankerten Wahlrecht Gebrauch, die

Bewertungsreserve und die unversteuerten Rücklagen in der Bilanz in einer Summe

zusammengefasst darzustellen, dann bestehen keine Bedenken, wenn die steuerlichen

Begünstigungen nur im Anhang nach der Art eines "Bewertungsreservespiegels" und eines

"Spiegels der unversteuerten Rücklagen" entsprechend den Ausweisvorschriften des

EStG 1988 aufgegliedert werden.

2475

Soweit nach Ablauf der Ausweisfristen unter den unversteuerten Rücklagen eine

Übertragung auf eine als versteuert geltende Rücklage vorgesehen oder zulässig ist, sind die

oben genannten Rücklagen unter die Gewinnrücklagen zu gliedern. Dies ergibt sich auch aus

der für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person

persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis ist, bindenden Regelung des

§ 232 Abs. 4 UGB, wonach Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen

verrechnet werden dürfen. Andere Umgliederungen führen nach dieser Bestimmung zu

Erträgen aus Auflösungen und erhöhen damit den (Unternehmens-)Bilanzgewinn.

Gewinnrücklagen dürfen danach aus Jahresüberschüssen gebildet werden.

6.11 Entnahmen

6.11.1 Zeitpunkt

2476

Für die Bewertung ist der Teilwert (siehe Rz 2230 ff) im Zeitpunkt der Entnahme maßgeblich.

Werden ererbte Grundstücke entnommen, um eine Pflichtteilsschuld abzudecken, so sind die

stillen Reserven beim Erben (und nicht beim Erblasser) im Jahr der Entnahme zu versteuern

(VwGH 5.8.1993, 88/14/0060).

Zur vereinfachten Bewertung siehe Rz 5926.

6.11.2 Nutzungen

2477

Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebes für private (betriebsfremde) Zwecke

verwendet, ohne dass dadurch das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet

(die Nutzung des Wirtschaftsgutes erfolgt in einem Ausmaß von mehr als 50% für den

Betrieb, ist die Nutzung unter 50% so liegt Privatvermögen vor), so ist darin eine

Nutzungsentnahme zu erblicken, die ebenfalls mit dem Teilwert zu erfolgen hat. Der Teilwert

stimmt mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten überein. Stille Reserven

werden dabei nicht aufgedeckt, da keine Überführung des Wirtschaftsgutes in das

Privatvermögen erfolgt. Bei der Nutzungsentnahme eines PKW sind sämtliche anteilige

Kosten zu erfassen (VwGH 18.2.1999, 98/15/0192). Bei Gebäuden wird der Teilwert der

Nutzungsentnahme die anteilige AfA, Kosten der Instandhaltung sowie Betriebskosten und

Finanzierungsaufwendungen sein (somit nicht ein fiktiver Mietwert), bei einem angemieteten

Gebäude die anteiligen Mietzinse inklusive der Betriebskosten.

6.11.3 Leistungen

2478

Wenn der Steuerpflichtige Leistungen, die im Rahmen seines Betriebes erbracht und dort im

Aufwand verrechnet werden, privat nutzt, so sind diese Leistungen als Entnahme zu

behandeln. Lässt sich zB der Baumeister von seinen Arbeitnehmern ein Privathaus errichten,

so stellt der Teilwert der Leistung die darauf entfallene Entlohnung mit sämtlichen

Lohnzuschlägen dar.

6.11.4 Wirtschaftsgüter, die in der Bilanz nicht aufscheinen

2479

Notwendiges Betriebsvermögen kann auch vorliegen, wenn es nicht in die Steuerbilanz

aufzunehmen war. Somit ist ein gegenleistungsloser Übergang dieses Betriebsvermögens in

die Privatsphäre des Betriebsinhabers ebenfalls als Entnahme mit dem Teilwert zu erfassen.

In Betracht kommen dafür insbesondere selbstgeschaffene unkörperliche Wirtschaftsgüter

sowie Mietrechte.

6.11.4.1 Mietrecht

2480

Der Teilwert des Mietrechtes kann in der Differenz zwischen vertraglicher Mietzinszahlung

und Zahlung bei Neuabschluss des Mietvertrages gesehen werden (VwGH 6.4.1994,

91/13/0211).

6.11.4.2 Selbstgeschaffene Wirtschaftsgüter

2481

Bei der Entnahme von selbstgeschaffenen unkörperlichen Wirtschaftsgütern sind für den

Teilwert nicht nur die angefallenen Kosten, sondern auch die zu erwartenden

Ertragsaussichten zu berücksichtigen.

6.11.5 Entnahme von Liegenschaften

Siehe Abschn. 6.21.4.

6.11.6 Fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter

2482

Wird ein mit Fremdkapital finanziertes Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen für private

Zwecke entzogen, gelangen auch die Verbindlichkeiten ins Privatvermögen und sind die

Zinsen nach der Entnahme nicht mehr als Betriebsausgaben absetzbar (VwGH 30.9.1999,

99/15/0106, 99/15/0107). Zur Betriebsaufgabe siehe Rz 1435 ff.

6.11.7 Speisen und Getränke der Gastwirte

2483

Für die Bewertung der Entnahme von Speisen und Getränken im Gast-, Schank- und

Beherbergungsgewerbe ist grundsätzlich von jenen Werten auszugehen, die für Zwecke des

Steuerabzuges vom Arbeitslohn als Sachbezug anzusetzen sind. Bei einem erheblichen

Abweichen der Sachbezugswerte von den tatsächlichen Kosten sind diese anzusetzen. Ein

erhebliches Abweichen der Sachbezugswerte entsprechend den lohnsteuerlichen

Bestimmungen ist dann anzunehmen, wenn die Sachbezugswerte weniger als 50% der

tatsächlichen Kosten betragen.

6.12 Einlagen

2484

Einlagen sind ab dem ersten nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Wirtschaftsjahr

stets mit dem Teilwert, nach der bis 2006 geltenden Rechtslage unter Umständen mit den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, anzusetzen (zum jeweiligen Wertansatz siehe Rz

2484b und Rz 2484c).

Eingelegte Beteiligungen im Sinne des § 31 EStG 1988 sind höchstens mit den

Anschaffungskosten anzusetzen (siehe Rz 2493).

Werden nach einer Betriebsaufgabe nach § 24 Abs. 6 EStG 1988 idF des AbgÄG 2004

begünstigte Gebäudeteile eingelegt, ist der maßgebliche steuerliche Wertansatz um die

unversteuerte stille Reserve zu kürzen und davon die AfA zu bemessen. Im Fall einer

Veräußerung innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist ist der steuerliche Wertansatz um die

versteuerten stillen Reserven rückwirkend zu erhöhen (§ 24 Abs. 6 EStG 1988 idF des AbgÄG

2004, siehe auch Rz 5717a). Von diesem erhöhten Betrag ist rückwirkend die AfA zu

bemessen.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind die Vorschriften für Entnahmen

und Einlagen entsprechend dem Betriebsvermögensvergleich heranzuziehen. Die Einlage von

Umlaufvermögen ist als Betriebsausgabe auszuweisen, eingelegtes Anlagevermögen ist

grundsätzlich zu aktivieren.