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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

6.14.2.2 Eröffnungsbilanz

2523

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 sind diese Werte als Aktiva in der
Eröffnungsbilanz zu erfassen und die mit dem erworbenen Wirtschaftsgütern
zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Passiva einzustellen. Der Differenzbetrag auf die
Summe der Aktiva ist als Eigenkapital anzusetzen.

6.14.3 Entgeltlicher Betriebserwerb

6.14.3.1 Bewertung

2524

Wird ein Betrieb entgeltlich erworben, sind die Wirtschaftsgüter einschließlich Firmenwert
stets mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Aufteilung der
Gesamtanschaffungskosten auf die erworbenen Wirtschaftsgüter ist nach objektiven
Wertregeln und sachverständig vorzunehmen. Es kommt weder auf die durch den
Veräußerer vorgenommene Aufteilung des erzielten Erlöses auf die Einzelwirtschaftsgüter
noch auf eine vertraglich im Veräußerungsgeschäft vereinbarte Wertzuordnung an
(VwGH 15.9.1993, 91/13/0053).

2525

Der Firmenwert ist von den übrigen selbständig bewertbaren körperlichen und
unkörperlichen Wirtschaftsgütern abzugrenzen. Der Ansatz eines Firmenwertes kommt nur
dann in Frage, wenn die für die Übernahme des Unternehmens bewirkte Gegenleistung die
tatsächlichen Werte der einzelnen übernommen Wirtschaftsgüter übersteigt bzw. der
Kaufpreis nicht nachweislich für bestimmte einzelne Wirtschaftsgüter aufgewendet wird. Die
Aufteilung der Gegenleistung auf die erworbenen Wirtschaftsgüter hat idR im Wege einer
Verhältnisrechnung zu erfolgen: Zunächst werden alle Wirtschaftsgüter einschließlich
Firmenwert mit dem Teilwert bewertet. Sodann wird die Gegenleistung nach dem Verhältnis
der Teilwerte auf die Wirtschaftsgüter verteilt.

6.14.3.2 Negativer Firmenwert

2526

Erfolgt der entgeltliche Erwerb zu einem Kaufpreis, der unter der Summe der Teilwerte der
einzelnen Wirtschaftsgüter liegt, so sind die tatsächlichen niedrigeren Anschaffungskosten
anzusetzen. Der Ansatz eines negativen Firmenwertes kommt nicht in Betracht
(VwGH 29.1.1974, 1945/73).

2527

Liegt der Kaufpreis aus betrieblichen Motiven unter dem vom Veräußerer ausgewiesenen
Kapitalkonto, wobei der Wert des Betriebes dem Buchwert entspricht, sind ebenfalls die
tatsächlichen niedrigeren Anschaffungskosten anzusetzen. Der Ansatz eines negativen
Firmenwertes kommt auch hier nicht in Betracht. Der unterpreisige Erwerb führt auch nicht
dazu, dass der Erwerber den Differenzbetrag zwischen dem Kapitalkonto und dem Kaufpreis
sofort im Zeitpunkt des Betriebserwerbes als Erwerbergewinn zu versteuern hat
(VwGH 24.11.1999, 97/13/0022).

6.14.3.3 Erwerb gegen Kaufpreisrenten

2528

Der Rentenbarwert (Rz 7020 ff und 2453 ff) einschließlich Zuzahlungen stellt die
tatsächlichen Anschaffungskosten dar und ist zu passivieren. Weichen die Rentenleistungen
durch früheres oder späteres Ableben des Rentenberechtigten vom ursprünglichen
Rentenbarwert ab, führt dies zu keiner Änderung der Anschaffungskosten (VwGH 21.4.1961,
2966/58); siehe Rz 7042.

6.15 Buchwertfortführung, fiktive Anschaffungskosten

6.15.1 Unentgeltlicher Betriebs- und Mitunternehmeranteilserwerb

6.15.1.1 Betriebserwerb

2529

Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes (Teilbetriebes) setzt voraus, dass die
wesentlichen Betriebsgrundlagen durch einen einheitlichen Übertragungsakt überführt
werden. Die Rückbehaltung einzelner unwesentlicher Wirtschaftsgüter anlässlich des
Übertragungsaktes hindert die Annahme eines unentgeltlichen Betriebserwerbes nicht. Die
Rückbehaltung der Wirtschaftsgüter ist eine Entnahme (VwGH 29.6.1995, 93/15/0134).

2530

In der Beendigung eines Fruchtgenussverhältnisses ist keine unentgeltliche
Betriebsübertragung, sondern eine Einstellung der betrieblichen Tätigkeit des
Fruchtgenussberechtigten zu erblicken (VwGH 21.7.1998, 98/14/0029). Die unentgeltliche
Übertragung eines Anteiles an einem Einzelunternehmen (Schenkung der Quote eines
Einzelunternehmens) wird der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteiles
gleichgestellt.

Zur unentgeltlichen Übertragung auf eine Privatstiftung siehe StiftR 2001 Rz 180 ff.

Zur weiteren Abgrenzung unentgeltliche/entgeltliche Übertragung siehe Rz 5564 ff.

Zur Aufteilung der Einkünfte zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer siehe Rz 104 ff.

6.15.1.2 Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Sonderbetriebsvermögen

Siehe Rz 5926 ff.

6.15.1.3 Buchwertfortführung

2531

Bei der unentgeltlichen Übernahme von Betrieben, von Teilbetrieben oder von Anteilen eines
Gesellschafters ist der neue Betriebs- bzw. Anteilsinhaber bei der Bewertung der
Wirtschaftsgüter an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden.

2532

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb durch Legat übertragen, so hat der Vermächtnisnehmer die
Buchwerte seines Vorgängers (das ist der Erbe) fortzuführen, der seinerseits die Buchwerte
des Erblassers übernimmt (VwGH 20.11.1990, 89/14/0156).

2533

Wird im Zuge der unentgeltlichen Übertragung die Gewinnermittlungsart gewechselt, ist der
Übergangsgewinn/-verlust im ersten Wirtschaftsjahr des Übernehmers zu erfassen, wobei bei
Übergang von § 5 EStG 1988 Gewinnermittlung auf § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG 1988 auch die
stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens anzusetzen
sind (siehe auch Rz 690).

2534

Aus Anlass der unentgeltlichen Betriebsübertragung entstehende Verbindlichkeiten (zB
Pflichtteilsschulden) werden nicht zu Betriebsschulden (VwGH 19.9.1990, 89/13/0021;
VwGH 21.10.1986, 86/14/0124). Gleiches gilt für Privatschulden des Rechtsvorgängers,
welche im Zuge einer unentgeltlichen Betriebsübertragung auf Grund der getroffenen
Vereinbarung vom Erwerber übernommen werden (VwGH 4.11.1980, 0804/80).

6.15.2 Unentgeltlicher Einzelwirtschaftsgütererwerb

2535

Die fiktiven Anschaffungskosten sind nur dann anzusetzen, wenn ein betrieblich veranlasster
unentgeltlicher Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter vorliegt. Wird aus privaten Gründen ein
Wirtschaftsgut unentgeltlich übertragen und sofort dem Betrieb zugeführt, so sind die
Bestimmungen des § 6 Z 5 EStG 1988 über die Einlagenbewertung anzuwenden.

2536

Die fiktiven Anschaffungskosten (siehe Rz 6434 ff) sind sowohl Bewertungsmaßstab für die
anzusetzende Betriebseinnahme als auch für den Buchwertansatz des Anlage- oder
Umlaufvermögens.

2537

Bei unentgeltlichen Übertragungen unter Fremden ist eine betriebliche Veranlassung zu
vermuten. Aus betrieblichem Anlass werden zB Sachgeschenke von Geschäftspartnern
übertragen. Incentive-Reisen, die von einem Geschäftspartner zugewendet werden, sind mit
den in den Prospekten angegebenen Preisen anzusetzen.

2538

Steht der Sachzuwendung aus betrieblichem Anlass jedoch eine Verpflichtungsübernahme
gegenüber, ist von einem entgeltlichen Erwerb zu Anschaffungskosten auszugehen
(VwGH 16.3.1989, 88/14/0055, betreffend Inventar gegen Bierbezugsverpflichtung).

6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei
Gewährung von Subventionen

6.16.1 Subvention aus öffentlichen Mitteln und EU-Förderungen

2539

Subventionen sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln in Form von Geld- oder
Sachzuwendungen, die von öffentlich-rechtlichen Institutionen an Unternehmen gewährt
werden, ohne dass im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Leistung Gegenleistungen
erbracht werden. Die Subventionen werden unter der Voraussetzung gegeben, dass ein
förderungswürdiges Verhalten und/oder ein förderungswürdiger Zweck vorliegt. Die Erfüllung
dieses Verhaltens und/oder Zweckes wird nicht als Gegenleistung des
Zuwendungsempfängers angesehen.

2540

Als öffentlich-rechtliche Institutionen sind staatliche und überstaatliche Einrichtungen sowie
andere Institutionen (insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaften) anzusehen, die
staatliche Aufgaben zu erfüllen haben. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich bei
der Vergabe von öffentlichen Mitteln auch eines Treuhänders bedienen. In Abgrenzung zur
Privatwirtschaftsverwaltung öffentlicher Einrichtungen gelten sinngemäß die Subventionen
von Institutionen der Europäischen Union, die an Unternehmen gewährt werden, als
öffentliche Mittel.

2541

Subventionen aus öffentlichen Mitteln werden mittels Geld in Form von Zuschüssen,
Zuwendungen, Beihilfen, Bezügen, Prämien, Zielgebietsprämien, Förderungen, Leistungen,
verbilligten Darlehen, Zinsen- und Annuitätenzuschüssen, Haftungsübernahmen usw.
gewährt. Seltener kommen Personal- oder Sachzuwendungen vor.

6.16.2 Formen der Subvention

6.16.2.1 Investitionssubvention bzw. Investitionszuschuss

2542

Der häufigste Anwendungsfall einer Zuwendung ist die Geldzuwendung zur Anschaffung oder
Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zB

  • Anschaffung oder Herstellung einer neuen Maschine oder
  • Aufbau eines neuen Produktionszweiges in neuen Räumlichkeiten.

2543

Von privater Seite hingegen werden Investitionszuwendungen für die unterschiedlichsten
Zwecke und zum Großteil mit Gegenleistungsverpflichtung gewährt zB Brauerei gibt einen
Zuschuss für eine Bierabnahmeverpflichtung in Form der Überlassung von Gegenständen
(Schankeinrichtung).

6.16.2.2 Annuitätenzuschuss

2544

Ein Annuitätenzuschuss ist ein Zuschuss zur Rückzahlung eines Investitionskredites.
Inhaltlich kommt es durch so eine Zuwendung zu einem Zuschuss sowohl zum Kapital als
auch zu den Fremdkapitalzinsen. Wird eine Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in Form
eines Annuitätenzuschusses gewährt, dann sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Wirtschaftsgutes um den Teil der künftigen Annuitätenzuschüsse zu kürzen, der auf das
Kapital entfällt. Der durch den jeweils vereinnahmten Annuitätenzuschuss abgedeckte
Zinsanteil führt zur Kürzung des in der jeweiligen Annuität enthaltenen absetzbaren
Zinsaufwandes (§ 20 Abs. 2 EStG 1988).

6.16.2.3 Aufwands-(Ertrags-)Zuschuss

2545

Dies sind Zuwendungen, die zur Abdeckung von sofort abziehbaren Aufwendungen gegeben
werden und besonders dazu dienen, ein bestimmtes Verhalten des Subventionsempfängers
herbeizuführen. Die Gegenleistung des Empfängers kann in der Ausführung einer
aufwandswirksamen Maßnahme (zB Forschung und Entwicklung, Werbung, Instandhaltung
eines Wirtschaftsgutes) liegen oder in der Übernahme einer ertragsmindernden Verpflichtung
(zB Aufrechterhaltung der Nahversorgung, Kohlebergbau).
Diese Zuschüsse sind im Zeitpunkt des Eintritts der Zuschussgewährung erfolgswirksam zu
verrechnen.

6.16.2.3.1 Zinsenzuschuss

2546

Gefördert wird eine Investition dadurch, dass eine Stützung der Zinsen für das
aufgenommene Fremdkapital gewährt wird. Es ist nicht erforderlich, dass neben einem
Zinsenzuschuss auch ein Kapitalzuschuss gewährt wird.

6.16.3 Steuerpflicht/Steuerfreiheit einer Subvention

2547

Die Verwendung eines bestimmten Wortes (wie zB Zuwendung, Zuschuss, Beihilfe usw.) für
eine Geldzuwendung an ein Unternehmen sagt nichts über den Geldgeber und sein Motiv
aus. Für die steuerliche Behandlung von zugewendetem Geld ist zu untersuchen, wer die
Geldleistung erbracht hat und in welcher Stellung der Geldgeber zum Geldempfänger steht.

6.16.3.1 Steuerpflicht

2548

Eine Geldzuwendung, die der Zuwendungsempfänger aus betrieblichem Anlass erhält,
bewirkt eine Erhöhung des Betriebsvermögens und ist grundsätzlich eine sofort
steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Werden Geldzuwendungen mit Gegenleistungsverpflichtung gegeben, dann ist der Zuschuss
entsprechend der Verpflichtung oder entsprechend der gelieferten oder abgenommenen
Menge ertragswirksam aufzulösen.

6.16.3.2 Steuerfreiheit

2549

Geldzuwendungen sind nur dann steuerbefreit, wenn die Steuerbefreiung ausdrücklich
gesetzlich bestimmt ist.
Dies führt ertragsteuerlich dazu, dass zB die Zinsenaufwendungen nur in ihrer effektiven
Belastung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

2550

Der Begriff der Zuwendung setzt nicht voraus, dass für die Anschaffung oder Herstellung
eines Wirtschaftsgutes auch eigene Mittel des Unternehmens eingesetzt werden.
Wird das gesamte Investitionsvolumen subventioniert, so ist für das Wirtschaftsgut nur ein
Erinnerungsschilling anzusetzen.

2551

Unter den Begriff der Zuwendung fallen auch Sachzuwendungen. Wenn zB eine Gemeinde
aus öffentlichen Mitteln ein Grundstück zuwendet, damit der Steuerpflichtige darauf ein
Gebäude errichtet, so ist die Zuwendung nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmung
des § 3 EStG 1988 steuerfrei und nur mit einem Erinnerungsschilling anzusetzen. Zum
steuerpflichtigen Leistungsaustausch siehe Rz 304.

6.16.4 UGB-Bilanz/Steuerbilanz

6.16.4.1 Die unternehmensrechtliche Behandlung einer Subvention

2552

Ohne Unterscheidung, ob es sich um Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln
handelt, gibt es unternehmensrechtlich ein Wahlrecht zwischen zwei Möglichkeiten:

6.16.4.1.1 Nettomethode

2553

Die Subvention wird von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen. Bei dieser
Nettomethode ist der um die Subvention gekürzte Betrag Basis für die Abschreibung des
Anlagevermögens.

6.16.4.1.2 Bruttomethode

2554

Die Subvention wird als Passivposten in der Bilanz ausgewiesen. Es handelt sich bei dem
Passivposten um einen Passivposten eigener Art, der einem Rechnungsabgrenzungsposten
nahe kommt. Die Auflösung des Sonderpostens wird auf die Nutzdauer des Wirtschaftsgutes
verteilt, sodass es zu einer Korrektur der Abschreibung des Wirtschaftsgutes kommt.

2555

Der Abzug eines Subventionsbetrages von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
einerseits und die Bildung einer Passivpost, die zur Neutralisierung der Abschreibung des
Wirtschaftsgutes aufgelöst wird, andererseits sind unterschiedliche Arten der bilanziellen
Darstellung ein und desselben Vorganges. Es mag der einen oder anderen Art der
Darstellung aus Gründen der Bilanzklarheit und -wahrheit der Vorzug gegeben werden, auf
die Höhe des durch das Rechnungswesen ermittelten Gewinnes des Unternehmens hat dies
keinen Einfluss (VwGH 18.1.1994, 90/14/0124).

6.16.4.2 Die steuerrechtliche Behandlung einer Subvention

2556

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind um eine öffentliche Zuwendung zu kürzen
(= Nettomethode). Es kann nicht auf die Steuerfreiheit der Zuschüsse verzichtet werden, um
so eine Kürzung zu vermeiden.

Diese gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Berechnungsbasis

  • für die steuerliche AfA,
  • für die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen (Investitionsfreibetrag,
    Übertragung stiller Reserven) und
  • für die Inanspruchnahme eines Forschungsfreibetrages.

2557

Bei der Veräußerung eines subventionierten Wirtschaftsgutes kann es zu einer
Nachversteuerung der stillen Reserven kommen, wenn der Veräußerungserlös entsprechend
hoch ist.
Wird unternehmensrechtlich die Bruttomethode gewählt, sind die steuerrechtlichen
Korrekturen in einer Mehr-Weniger- Rechnung darzustellen.

2558

Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Subvention
aus öffentlichen Mitteln stehen, können bei der Gewinnermittlung nicht abgezogen werden.
Dies führt ertragsteuerlich dazu, dass zB die Zinsenaufwendungen nur in ihrer effektiven
Belastung dh. saldiert mit den Zinsenzuschüssen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

2559

Subventionen zur Instandsetzung von Wirtschaftsgütern kürzen steuerrechtlich zwingend
den Instandsetzungsaufwand.

2560

Werden öffentliche Mittel ganz allgemein zur Verlustabdeckung gegeben, so stehen solchen
Subventionen keine konkreten Aufwendungen für Wirtschaftsgüter oder für sonstigen
Aufwand gegenüber, die gekürzt werden müssen.

2561

Werden steuerfreie Subventionen zB nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz gegeben,
kürzen die Subventionen nur die Personalaufwendungen, berühren jedoch nicht etwaige
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.

Beispiel:
Die steuerfreie Zuwendung wird in Form eines Annuitätenzuschusses zur Anschaffung
einer neuen Maschine gewährt.
Anschaffungskosten einer Maschine 10,000.000 S. Für diese Maschine wird ein Kredit
von 8,700.000 S mit 10 jähriger Laufzeit aufgenommen. Die Kredittilgung erfolgt mit
Annuitäten von 1,500.000 S. Die öffentliche Hand gewährt dafür einen
Annuitätenzuschuss von jährlich 500.000 S.
Insgesamt fallen 15,000.000 S Gesamtkreditkosten in 10 Jahren an, davon werden
8,700.000 S für die Kapitaltilgung und 6,300.000 S für die Zinsen gezahlt; das
entspricht einem Verhältnis von 58 : 42. An Annuitätenzuschüssen werden insgesamt
5,000.000 S in 10 Jahren gewährt. Dieser Betrag ist im Verhältnis 58 : 42 aufzuteilen.
Es entfallen somit 2,900.000 S auf die Kapitaltilgung und 2,100.000 S auf die Zinsen.
Die Anschaffungskosten der Maschine sind mit 7,100.000 S (= 10,000.000 S minus
2,900.000 S) als gekürzte Anschaffungskosten anzusetzen.
Im Jahr der Anschaffung 2001 sind in der Annuität 820.000 S Kapitaltilgung und
680.000 S Zinsen enthalten dh. ein Verhältnis von 55 : 45. Der Annuitätenzuschuss von
500.000 S ist im selben Verhältnis aufzuteilen. 275.000 S entfallen auf das Kapital (das
ist ein Teil, der gemäß § 6 Z 10 EStG 1988 bereits in der Kürzung der
Anschaffungskosten enthalten ist). 225.000 S entfallen auf die Zinsen und kürzen
gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 den Zinsaufwand von 680.000 S auf den
aufwandswirksamen Betrag von 455.000 S.
Im nächsten Jahr 2002 enthält die Annuität 900.000 S Kapitaltilgung und 600.000 S
Zinsen, dh. ein Verhältnis 60 : 40. Bei Umlegung dieses Verhältnisses auf den
Annuitätenzuschuss von 500.000 S entfallen in diesem Betrag 300.000 S auf die
Kapitaltilgung und 200.000 S auf die Zinsen. Der Zinsenaufwand von 600.000 S ist um
den Zinsenzuschuss von 200.000 S auf den aufwandswirksamen Betrag von 400.000 S
zu kürzen.
In den Folgejahren ist diese Aufteilung entsprechend weiterzuführen.

6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung

6.16.5.1 Investitionsjahr

2562

Fällt die Zusage der Subvention und deren Auszahlung in das Jahr, in dem ein Wirtschaftsgut
angeschafft oder hergestellt wird, so sind steuerlich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um den Betrag der Subvention zu kürzen dh. es sind gekürzte
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen oder es ist der Aufwand für die
Instandsetzung zu kürzen.

6.16.5.1.1 Zusage auf Gewährung einer Subvention bzw. nachträgliche Subvention

2563

Auch in jenen Fällen, in denen eine Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht in jenem
Wirtschaftsjahr gewährt wird, in dem die bezughabende Anschaffung oder Herstellung
erfolgt, sondern erst in einem der folgenden Wirtschaftsjahre, ist die
Begünstigungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anzuwenden, sofern der
Steuerpflichtige nachweist oder zumindest glaubhaft macht, dass für die betreffende
Investition - ggf. auch vorbehaltlich der Erfüllung einer bestimmten Bedingung - tatsächlich
eine Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zugesagt wurde und für diese zugesagte
Zuwendung die im § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 genannten Voraussetzungen gegeben sind dh.
besteht in dem Jahr, in dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, bis zum
Bilanzstichtag nur eine Zusage auf Gewährung einer Subvention, so ist steuerrechtlich
bereits die Bestimmung des § 6 Z 10 EStG 1988 anzuwenden.

2564

Diesfalls ist wie folgt vorzugehen:

a) Der Steuerpflichtige setzt für die steuerliche Gewinnermittlung - entsprechend § 6 Z 10
EStG 1988 - im Investitionsjahr die um die erwartete Zuwendung verminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, wobei auch die AfA von diesen verminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen ist.

b) Treffen die besagten Umstände zu, dann ist eine endgültige Veranlagung gemäß § 200
BAO vorzunehmen, zumal die endgültige Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und
des § 6 Z 10 EStG 1988 eine definitive Gewährung einer Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 voraussetzt.

c) Wird die erwartete Zuwendung in der bisher berücksichtigten Höhe tatsächlich gewährt,
so sind die betreffenden Veranlagungen für endgültig zu erklären. Wird die erwartete
Zuwendung versagt oder nur in einem verminderten Umfang gewährt, dann hat der
Steuerpflichtige die betreffenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und die darauf
verrechnete AfA gemäß §§ 7 und 8 EStG 1988 entsprechend zu berichtigen. Sollte die
tatsächlich gewährte Zuwendung höher sein als sie im Zuge der vorläufigen Veranlagung
berücksichtigt worden ist, so ist im Zuge der endgültigen Veranlagung ebenfalls eine
entsprechende Berichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der
bezughabenden AfA vorzunehmen.

d) Analog der unter a) und c) genannten Vorgangsweise ist beispielsweise auch hinsichtlich
des § 4 Abs. 4 Z 4 und 4a EStG 1988 (Forschungsfreibetrag) und § 12 EStG 1988
(Übertragung stiller Reserven) vorzugehen.

2565

Besteht in dem Jahr, in dem ein Instandsetzungsaufwand angefallen ist, bis zum
Bilanzstichtag nur eine Zusage auf Gewährung einer Subvention, so ist steuerrechtlich
bereits die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anzuwenden, dh. die
Instandsetzungsaufwendungen sind um die bereits rechtsverbindlich zugesagte Subvention
zu kürzen. Sollte die Subvention tatsächlich nicht oder in einem anderen Ausmaß gewährt
werden, ist (sind) der entsprechende Veranlagungsbescheid (im Fall einer Verteilung des
Instandsetzungsaufwandes: die entsprechenden Veranlagungsbescheide) rückwirkend
gemäß § 295a BAO zu berichtigen.

6.16.5.1.2 Auszahlung einer Förderung

2566

Wird die Subvention überhaupt nicht, in geringerem Ausmaß, in höherem Ausmaß oder in
Teilbeträgen gewährt, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit allen
Folgewirkungen für das Jahr der Anschaffung, der Herstellung oder der Instandsetzung zu
berichtigen, soweit nicht schon eine Subventionszusage in die steuerliche Gewinnermittlung
Eingang gefunden hat.

2567

Wird eine nicht rückzahlbare Zuwendung ausbezahlt ohne dass in dem Jahr der Auszahlung
die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, dann ist der empfangene Betrag bis zu
seiner bestimmungsgemäßen Verwendung unter den Verbindlichkeiten zu passivieren.