 
7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988)
7.1 Allgemeine Grundsätze
7.1.1 Anwendungsbereich der allgemeinen Grundsätze
3101
Die Vorschriften über die AfA gelten, soweit nicht gesetzlich
etwas Anderes vorgesehen ist,
für alle Einkunftsarten (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111). Die
Vornahme der AfA ist nicht auf
bestimmte Gewinnermittlungsarten beschränkt.
7.1.2 Persönliche AfA-Berechtigung
3102
Die AfA kann nur der wirtschaftliche Eigentümer (siehe Rz 121
ff) vornehmen
(VwGH 15.3.1988, 88/14/0009). Durch die Einräumung von
Verwaltungs- und
Nutzungsrechten, zB eines Bestandrechtes, verliert der
zivilrechtliche Eigentümer nicht auch
sein wirtschaftliches Eigentum. Der Pächter oder Mieter eines
Wirtschaftsgutes ist somit nicht
als dessen wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen (VwGH
22.9.1987, 86/14/0178). Diesem
steht die AfA nur für Wirtschaftsgüter zu, die er selbst
angeschafft oder hergestellt hat. Ein
Fruchtnießer kann nur dann die AfA geltend machen, wenn er als
wirtschaftlicher Eigentümer
anzusehen ist (VwGH 15.3.1988, 88/14/0009).
3103
Im Bereich des Leasing steht die AfA grundsätzlich dem
Leasinggeber zu. Lediglich dann,
wenn das Leasinggut dem Leasingnehmer als wirtschaftliches
Eigentum (siehe Rz 135 ff)
zugerechnet wird, ist der Leasingnehmer zum Abzug der AfA
berechtigt.
3104
Bei Miteigentum ist die AfA entsprechend aufzuteilen (VwGH
19.5.1993, 89/13/0151).
3105
Wird ein Wirtschaftsgut einem Anderen unentgeltlich zur
Einkünfteerzielung überlassen,
ohne dass es zu einer Übertragung des wirtschaftlichen
Eigentums kommt, so steht die AfA
weder dem Eigentümer noch dem Nutzungsberechtigten zu (VwGH
6.11.1991, 91/13/0074).
7.1.3 Sachliche AfA-Berechtigung
3106
Absetzungsfähig sind nur Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die der Abnutzung
unterliegen. Eine AfA von nicht abnutzbarem Anlagevermögen ist
ebenso ausgeschlossen wie
eine AfA vom Umlaufvermögen. Zur Abnutzbarkeit siehe Rz 612 und
613 f. Zur Aufteilung
des Kaufpreises für das Grundstück auf Gebäude und Grund und
Boden siehe Rz 588 letzter
Absatz.
7.1.4 Einheitlichkeit des Wirtschaftsgutes
3107
Dem Grundsatz der Einzelbewertung entsprechend ist die AfA für
jedes Wirtschaftsgut
gesondert anzusetzen. Jedes Wirtschaftsgut als solches
unterliegt einer einheitlichen
Abnutzung. Die Wahl verschiedener AfA-Sätze für sich
verschieden schnell abnutzende Teile
eines Wirtschaftsgutes kommt nicht in Frage (VwGH 27.11.1973,
0790/73). Werden Teile,
die sich rascher abnutzen, ausgetauscht, liegt Erhaltungsaufwand
vor.
3108
Bei Gebäuden gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der AfA bei
den betrieblichen Einkünften
jedoch nicht bzw. nur eingeschränkt (siehe Rz 3139 ff).
7.1.5 AfA-Methode
3109
Die einzig zulässige Form der Abschreibung ist die lineare AfA
(gleichmäßige Verteilung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer). Andere
Abschreibungsmethoden, wie etwa die degressive oder die
Leistungs-AfA, sind nicht zulässig.
Eine Ausnahme besteht für Wirtschaftsgüter, die in einem vor
dem 1. Jänner 1989
abgelaufenen Wirtschaftsjahr in Betrieb genommen und bei denen
eine andere AfA-Methode
angewendet wurde. Bei diesen ist die bisherige AfA-Methode
beizubehalten
(§ 114 Abs. 1 EStG 1988).
Die Bildung so genannter Festwerte (siehe Rz 2276 ff) ist als
besondere Bewertungsmethode
anzusehen; eine AfA vom Festwert ist nicht zulässig.
7.1.6 Pflicht zum AfA-Abzug
3110
Für die AfA besteht kein Wahlrecht. Sie ist verpflichtend
vorzunehmen. Unterlassene AfA
kann nicht nachgeholt werden (VwGH 27.5.1987, 84/13/0270). Dies
gilt für alle
Einkunftsarten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt
zum Verlust der AfA als
Betriebsausgabe, ohne dass das Anlagegut zu einem höheren als
den um die AfA
verminderten Wert angesetzt werden dürfte. In dem
rechtskräftig veranlagten Jahr ist bei
einem Bilanzierenden zwar der Bilanzansatz zu berichtigen, doch
bleibt dies - sofern eine
Wiederaufnahme nicht möglich ist - ohne steuerliche Auswirkung.
Auch im Fall der
Veräußerung ist dem Veräußerungserlös der berichtigte
Wertansatz gegenüberzustellen
(VwGH 17.6.1970, 1769/68).
Beispiel:
Im April 2000 wird ein Wirtschaftsgut um 70.000 S angeschafft
und sofort in Betrieb
genommen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes wird mit
sieben Jahren geschätzt. Im Jahr 2000 wird keine AfA, in den
Jahren 2001 bis 2003 die
AfA in Höhe von jährlich 10.000 S geltend gemacht. Das
Wirtschaftsgut wird im
November 2003 um 50.000 S verkauft. Aus der Differenz zwischen
dem
Veräußerungserlös von 50.000 S und dem berichtigten
Restbuchwert von 30.000 S
ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 20.000 S.
7.1.7 AfA-Bemessungsgrundlage
3111
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, mit denen das
Wirtschaftsgut aktiviert wird, ersatzweise der Teilwert, die
fiktiven Anschaffungskosten oder
der gemeine Wert. Erfolgt keine Aktivierung, so steht auch keine
AfA zu. Der
Investitionsfreibetrag kürzt die AfA-Bemessungsgrundlage nicht.
Bei der Übertragung stiller
Reserven gilt der um die stillen Reserven gekürzte Betrag als
Anschaffungskosten (siehe
§ 12 Abs. 5 EStG 1988). Übertragene Rücklagen (§ 12 Abs. 8
EStG 1988) sowie steuerfreie
Anlagesubventionen vermindern ebenfalls die Anschaffungskosten
und damit die AfA-Bemessungsgrundlage.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auch dann
anzusetzen, wenn ein so genannter Schrottwert für quantitativ
und qualitativ ins Gewicht
fallendes Material angesetzt wird.
Eine Aktivierung eines Wirtschaftsgutes und damit die Vornahme
der AfA ist nicht zulässig,
wenn der Empfänger der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nicht genannt wird
(VwGH 9.4.1986, 84/13/0089).
7.1.8 Teilwertabschreibung
3112
Eine Teilwertabschreibung (siehe Rz 2230 ff) schließt eine AfA
im selben Wirtschaftsjahr aus.
Der verbleibende Teilwert ist linear auf die Restnutzungsdauer
zu verteilen.
7.1.9 Nutzungsdauer
7.1.9.1 Allgemeines
3113
Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.
Darunter ist die Dauer der normalen technischen und
wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu
verstehen (VwGH 20.11.1996, 92/13/0304). Maßgebend ist dabei
aber nicht der Zeitraum
der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des
Wirtschaftsgutes oder andere
subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der
Nutzung des Wirtschaftsgutes
(VwGH 7.9.1993, 93/14/0081). Die technische Nutzungsdauer wird
durch den
Materialverschleiß bestimmt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer
richtet sich nach der
wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, insbesondere also danach,
inwieweit das
Wirtschaftsgut unmodern ist oder durch bessere Anlagen überholt
werden kann. Die
wirtschaftliche Nutzungsdauer kann niemals länger, wohl aber
kürzer als die technische
Nutzungsdauer sein. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer
ist der AfA-Berechnung aber
erst zu Grunde zu legen, wenn dies der Abgabepflichtige durch
konkrete Tatsachen
nachgewiesen hat (VwGH 12.9.1989, 88/14/0162).
3114
Eine besondere Komponente der Nutzungsdauer ist die rechtliche
Nutzungsdauer. Das ist
jener Zeitraum, innerhalb dessen das Wirtschaftsgut genutzt
werden darf (siehe zB Rz 3122 f
betreffend Mietrechte).
7.1.9.2 Ermittlung der Nutzungsdauer
3115
Die Nutzungsdauer ist vom Steuerpflichtigen zu schätzen (VwGH
12.9.1989, 88/14/0162,
VwGH 27.1.1994, 92/15/0127). Dabei sind alle Umstände zu
beachten, die die
Nutzungsdauer bestimmen, und zwar sowohl jene, die durch die Art
des Wirtschaftsgutes
bedingt sind, als auch jene, die sich aus der besonderen
Nutzungs-(Verwendungs-)Form im
Betrieb des Steuerpflichtigen ergeben (VwGH 10.10.1978,
0631/78). Bei Einschätzung der
Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu
berücksichtigen, als sich diese in
der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen (VwGH
25.4.2002, 99/15/0255).
Sofern eine Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist,
können die deutschen amtlichen
AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer
von Anlagegütern
herangezogen werden.
3116
Beim Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter ist der AfA-Berechnung
die noch zu erwartende
tatsächliche Nutzungsdauer zu Grunde zu legen, unabhängig von
der Nutzungsdauer des
Vorgängers. Beim Kauf eines vom Verkäufer voll abgeschriebenen
Wirtschaftsgutes darf
daher nicht eine Nutzungsdauer von Null angenommen werden.
3117
Die Behörde kann eine abweichende Schätzung auf Grund
allgemein anerkannter
Erfahrungssätze vornehmen (VwGH 20.1.1953, 0906/52), wenn die
Differenzen zur
Schätzung des Steuerpflichtigen nicht nur geringfügig sind (VwGH
22.2.1972, 1909/70). Die
Behörde ist berechtigt, die Schätzung der Nutzungsdauer zu
überprüfen, auch wenn sie die
vom Steuerpflichtigen bisher vorgenommene Schätzung in den
Vorjahren unbeanstandet
gelassen hat. Dem Grundsatz von Treu und Glauben könnte
diesfalls nur dann Bedeutung
beigemessen werden, wenn die Abgabenbehörde selbst eine später
als unrichtig erkannte
AfA-Berechnung veranlasst hat (VwGH 24.1.1998, 93/14/0151).
3118
Wurde im Ermittlungs- und Veranlagungsverfahren, im Zuge einer
Betriebsprüfung oder im
Rechtsmittelverfahren die Frage der AfA im Einzelfall bei
Kenntnis der für die Beurteilung der
AfA maßgeblichen Umstände in einer Art und Weise geprüft,
dass der Steuerpflichtige mit
gutem Grund die Anerkennung der AfA und damit der Nutzungsdauer
annehmen durfte,
sollen die AfA-Sätze und die Nutzungsdauer bei den
Veranlagungen oder Betriebsprüfungen
der folgenden Jahre grundsätzlich nicht geändert werden, es
sei denn, die Angaben des
Steuerpflichtigen waren unrichtig oder die Verhältnisse haben
sich wesentlich geändert.
Wurde hingegen die beantragte AfA bei der Veranlagung ohne eine
solche Prüfung und
Anerkennung berücksichtigt, kann die Behörde in den folgenden
Jahren eine solche Prüfung
vornehmen und ggf. von der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen
AfA abweichen.
7.1.9.3 Berichtigung der Nutzungsdauer
3119
Die Berichtigung der Nutzungsdauer ist notwendig, wenn von
vornherein von einer falschen
Nutzungsdauer ausgegangen worden ist. Die Abweichung muss
hierbei aber erheblich
(jedenfalls 20%) sein. Es bestehen keine Bedenken, zu hohe
Absetzungen in Folge zu kurzer
Nutzungsdauer dann nicht für die Vergangenheit zu berichtigen,
wenn eine
Rückwärtsberichtigung keine steuerliche Auswirkung hat (zB
kein Wiederaufnahmegrund
oder Verjährung). In einem solchen Fall können sie durch
entsprechende Minderung der AfA
für die restliche Nutzungsdauer oder Aussetzung der AfA bis zum
Erreichen des richtigen
Wertansatzes (VwGH 12.3.1965, 0205/64) ausgeglichen werden.
Beispiel:
Im April 2001 wird ein Wirtschaftsgut um 70.000 S angeschafft
und sofort in Betrieb
genommen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieses
Wirtschaftsgutes wird mit
fünf Jahren statt mit richtigerweise zehn Jahren geschätzt. In
den Jahren 2001 bis
2003 werden Absetzungen für Abnutzung in Höhe von jeweils
14.000 S vorgenommen.
Im Jahr 2004 erfolgt eine Berichtigung der AfA unter
Berücksichtigung einer
Nutzungsdauer von zehn Jahren.
1. Möglichkeit:
Der Restbuchwert des Wirtschaftsgutes betrug am Ende des Jahres
2003 28.000 S.
Dieser Betrag ist gleichmäßig auf die verbleibenden sieben
Jahre der
betriebsgewöhnlichen Nutzung aufzuteilen, sodass für die Jahre
2004 bis 2010 die AfA
in Höhe von jeweils 4.000 S geltend gemacht werden kann.
2. Möglichkeit:
Der Restbuchwert des Wirtschaftsgutes betrug am Ende des Jahres
2003 28.000 S
statt 49.000 S, wenn die AfA von vornherein in der richtigen
Höhe vorgenommen
worden wäre. Auch der errechnete korrigierte Restbuchwert für
das Jahr 2004
(42.000 S) und jener für 2005 (35.000 S) liegt noch über dem
Wert von 28.000 S,
jener für 2006 erreicht 28.000 S. Für die Jahre 2004 bis 2006
kann daher keine AfA
geltend gemacht werden. Für die verbleibenden Jahre 2007 bis
2010 kann dann die
korrekte AfA in Höhe von jeweils 7.000 S zum Ansatz gebracht
werden.
3120
Es bestehen keine Bedenken, zu niedrige Absetzungen in Folge zu
langer Nutzungsdauer
durch entsprechende Erhöhung der AfA (Aufteilung des
steuerwirksam nicht mehr zu
berichtigenden Restbuchwertes auf die neue verkürzte
Restnutzungsdauer) auszugleichen.
Beispiel:
Im April des Jahres 2001 wird ein Wirtschaftsgut um 70.000 S
angeschafft und sofort
in Betrieb genommen. Seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
wird statt mit fünf
Jahren mit zehn Jahren geschätzt. In den Jahren 2001 bis 2003
werden Absetzungen
für Abnutzung in Höhe von jeweils 7.000 S vorgenommen. Im Jahr
2004 erfolgt eine
Berichtigung der AfA unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer
von fünf Jahren. Da
das Wirtschaftsgut am Ende des Jahres 2003 einen Restbuchwert
von 49.000 S hatte,
beträgt die AfA für die verbleibenden zwei Jahre jeweils
24.500 S.
Zu den Folgen des Unterlassens einer AfA-Absetzung siehe Rz
3110.
7.1.9.4 Änderung der Nutzungsdauer
3121
Eine Änderung der vom Steuerpflichtigen ursprünglich
zutreffend geschätzten Nutzungsdauer
ist nur zulässig, wenn sich die für die Nutzungsdauer
maßgebenden Verhältnisse wesentlich
und dauernd ändern, bspw.
- bei einer
Änderung der Nutzungsart (ein LKW, der bisher für den Transport auf der
Straße eingesetzt war, wird in Zukunft in einer Baugrube
eingesetzt),
- einer
Änderung der Einsatzdauer (eine Anlage wird statt acht Stunden in Zukunft
sechzehn Stunden eingesetzt) oder
- bei
nachträglichem Herstellungsaufwand, wenn sich dadurch die Restnutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes insgesamt verlängert bzw. die Höhe des
nachträglichen
Herstellungsaufwandes nur unter dem Gesichtspunkt einer
längeren als der buchmäßigen
Restnutzungsdauer erklärbar ist.
7.1.9.5 Mietrecht, Mietvorauszahlungen
3122
Ablösezahlungen zur Erlangung eines Mietrechtes an
Geschäftsräumlichkeiten stellen
Anschaffungskosten des Mietrechtes dar. Das Mietrecht an
Geschäftsräumlichkeiten gehört
zu den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die
Aufwendungen zur
Erlangung des Mietrechtes sind zu aktivieren (VwGH 15.7.1998,
97/13/0076, betr.
Abgrenzung zwischen Mietvorauszahlungen und Anschaffungskosten
eines Mietrechtes). Ein
entgeltlich erworbenes Mietrecht ist auf die voraussichtliche
Vertragsdauer abzuschreiben
(VwGH 12.1.1993, 88/14/0077).
3123
Leistet der Mieter unter bestimmten Auflagen Mietvorauszahlungen
- bei Einzug des Mieters
wird das Lokal entsprechend den Bedürfnissen des Mieters
formell vom Vermieter errichtet
bzw. adaptiert, der Vermieter stimmt einem Kündigungsverzicht
für jenen Zeitraum zu, der
Berechnung der Vorleistung des Mieters zu Grunde gelegt wurde,
die vertraglichen Rechte
und Pflichten gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über,
dem Mieter wird das Recht
der Weiter- und Untervermietung eingeräumt, das Bestandrecht
wird im Grundbuch
intabuliert -, dann unterscheidet sich dieser Sachverhalt
wirtschaftlich nicht von jenem, in
dem der Mieter selbst Investitionen im gemieteten Objekt
durchführt. Mieterinvestitionen
sind grundsätzlich dem Mieter als dessen wirtschaftlicher
Eigentümer zuzurechnen. Es ist
daher davon auszugehen, dass durch derartige Mietvorauszahlungen
ein im wirtschaftlichen
Eigentum des Mieters stehendes unbewegliches Wirtschaftsgut
(Gebäudeinvestition)
angeschafft wird.
7.1.9.6 Mieterinvestitionen
3124
Investitionen des Mieters sind auf die voraussichtliche
Nutzungsdauer, höchstens auf die
voraussichtliche Mietdauer abzuschreiben. Ist der Mietvertrag
auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, ist für die Abschreibung die Nutzungsdauer der
Investition maßgebend. Die
Nutzungsdauer bei Aufwendungen, deren Ergebnis der Mieter dem
Vermieter bei Beendigung
des Bestandsverhältnisses zu überlassen hat, ist durch die
voraussichtliche Dauer des
Bestandsverhältnisses begrenzt. Somit ist die -
voraussichtliche - Vertragsdauer maßgeblich,
wenn sie kürzer als die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes
ist. Es kommt darauf an, wie
lange der Mieter nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge mit
einer Nutzung seiner
Aufwendungen im Rahmen des Vertrages rechnen kann. Auf die
voraussichtliche
Vertragsdauer ist auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietverträgen abzustellen
(VwGH 25.04.2002, 99/15/0255). Wird die Nutzungsdauer der
betrieblichen
Gebäudeinvestition nicht nachgewiesen, kann diese auch in
Anlehnung an § 8 EStG 1988
geschätzt werden (vgl. VwGH 23.03.2010, 2005/13/0027; VwGH
12.01.1993, 88/14/0077).
7.1.9.7 Baukostenzuschüsse für Energieversorgung
3125
Baukostenzuschüsse, die an Energieversorgungsunternehmen für
den Anschluss an die
Energieversorgung (elektrischer Strom, Ferngas, Fernwärme usw.)
geleistet werden, sind zu
aktivieren und auf den Nutzungszeitraum verteilt abzusetzen.
Dies gilt für das
Netzzutrittsentgelt gemäß § 2 der zu § 25 ElWOG ergangenen
Systemnutzungstarife-
Verordnung (SNT-VO 2006). Mit dem Netzzutrittsentgelt werden dem
Netzbetreiber alle
Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung des
Anschlusses an ein Netz
verbunden sind. Für die Bestimmung der Nutzungsdauer ergeben
sich Anhaltspunkte aus der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der mit den
Baukostenzuschüssen errichteten Anlagen
sowie aus der voraussichtlichen Geltungsdauer der zwischen dem
Energieabnehmer und dem
Energieversorgungsunternehmen abgeschlossenen Vereinbarungen.
Sind dagegen Anschlusskosten speziell für den Betrieb einer
Anlage erforderlich, zählen sie
zu den Anschaffungskosten dieser Anlage (VwGH 20.05.2010,
2007/15/0153 zu einer
Windenergieanlage).
Das mit der Leistung des Netzbereitstellungsentgelts (§ 3 der
Systemnutzungstarife-
Verordnung, SNT-VO 2006) erworbene Recht unterliegt keiner
Abnutzung. Eine bis zur
Veranlagung 2007 allenfalls erfolgte AfA bleibt unberührt, ab
der Veranlagung 2008 ist eine
AfA nicht mehr zulässig.
7.1.10 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA
7.1.10.1 Beginn der AfA
3126
§ 7 EStG 1988 geht von der grundsätzlichen Überlegung aus,
dass der Zeitpunkt der
Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes mit dem
Zeitpunkt seiner
Inbetriebnahme zusammenfällt. Erfolgt die Inbetriebnahme zu
einem späteren Zeitpunkt,
dann kommt die AfA erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem das
Wirtschaftsgut den
Zwecken des Betriebes dient und deshalb einer Abnutzung
unterliegt (VwGH 5.10.1962,
0748/62). Bei hergestellten Wirtschaftsgütern sind Absetzungen
für Abnutzung idR
ausgeschlossen, solange das Wirtschaftsgut nicht fertig gestellt
ist (VwGH 11.8.1993,
91/13/0159). Eine Ausnahme besteht bei einer Gebäudeerrichtung
in Teilabschnitten, wobei
einzelne Teile bereits in Nutzung genommen werden.
3127
Tritt ein Wertverzehr schon vor der Inbetriebnahme ein (zB
wirtschaftlicher Wertverzehr bei
Wohngebäuden), so kann die AfA schon vor der technischen
Inbetriebnahme beginnen
(VwGH 27.11.1984, 83/14/0046; VwGH 22.2.1993, 92/15/0048).
3128
Ein Probebetrieb ist nicht als Inbetriebnahme anzusehen, es sei
denn, das Wirtschaftsgut
wird nach dem Probebetrieb unmittelbar in die Produktion
übernommen.
7.1.10.2 Ganzjahres-
oder Halbjahres-AfA bei Inbetriebnahme
3129
Wird ein Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate
genutzt, dann ist der
gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die
Hälfte dieses Betrages. Fallen
der Zeitpunkt der Anschaffung (Herstellung) eines
Wirtschaftsgutes und der Zeitpunkt seiner
Inbetriebnahme auseinander, dann ist für die Berechnung der AfA
auf den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme abzustellen. Wird also ein Wirtschaftsgut im
ersten Halbjahr angeschafft,
jedoch erst im zweiten Halbjahr in Betrieb genommen, dann kann
im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung (Herstellung) nur die Halbjahres-AfA abgesetzt
werden. Erfolgt die
Inbetriebnahme nicht im Jahr der Anschaffung (Herstellung), kann
in diesem Jahr keine AfA
abgesetzt werden. In einem solchen Fall kann die AfA erst im
Jahr der Inbetriebnahme des
Wirtschaftsgutes unter Anwendung des § 7 Abs. 2 EStG 1988 in
Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Anfang Dezember 1999 wird ein Kaufvertrag über die Anschaffung
einer Maschine zu
einem Kaufpreis von 500.000 S zuzüglich 20% Umsatzsteuer
unterzeichnet. Weiters ist
eine Probezeit von vier Monaten nach Beendigung der Montage
vorgesehen. Die
Montagekosten betragen 50.000 S zuzüglich 10.000 S
Umsatzsteuer. Die Lieferung der
Maschine erfolgt Mitte August 2000. Da die Montage einen
Zeitraum von vier Wochen
beansprucht, wird mit dem Probebetrieb Mitte September 2000
begonnen. Als
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird ein Zeitraum von 10
Jahren angenommen.
Kaufpreis (netto): 500.000 S
Nebenkosten (netto): + 50.000 S
Anschaffungskosten: 550.000 S
davon 1/10 = 55.000 S
AfA 1999 (keine Inbetriebnahme) 0 S
AfA 2000 (ebenfalls noch keine Inbetriebnahme) 0 S
Ab dem Jahr 2001 steht eine Jahres-AfA von jeweils - 55.000 S
für zehn Jahre zu.
3130
Wird ein Wirtschaftsgut innerhalb eines Jahres zunächst zur
Erzielung betrieblicher Einkünfte
und anschließend zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte
genutzt, kann es sowohl zum
Ansatz einer Ganzjahres-AfA als auch einer Halbjahres-AfA
kommen.
Beispiel:
Ein Betrieb wird zum 1. April 2001 aufgegeben und das ehemalige
Betriebsgebäude
anschließend zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung genutzt.
Bei der Gewinnermittlung des Betriebes ist für das Jahr 2001
noch die Hälfte der AfA
abzusetzen (§ 7 Abs. 2 EStG 1988), bei den Werbungskosten aus
Vermietung und
Verpachtung steht die AfA für das ganze Jahr 2001 zu (§ 16
Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in
Verbindung mit § 7 Abs. 2 EStG 1988).
7.1.10.3
Halbjahres-AfA bei Veräußerung und Rumpfwirtschaftsjahr
3131
Beträgt ein Wirtschaftsjahr weniger als sechs Monate
(Rumpfwirtschaftsjahr), steht nur die
halbe Jahres-AfA zu. Dieser Grundsatz ist auch bei einer
Veräußerung (Ausscheiden) eines
Wirtschaftsgutes während des Wirtschaftsjahres
(Rumpfwirtschaftsjahres) anzuwenden,
wobei der AfA bei einer solchen Veräußerung (bei einem solchen
Ausscheiden) im Rahmen
der Übertragung der stillen Reserven nach § 12 EStG 1988
(siehe Rz 3861 ff) Bedeutung
zukommt. Bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres ist die
anteilsmäßige AfA auch
hinsichtlich der nicht in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften
oder hergestellten (bzw.
veräußerten) Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen des § 7
Abs. 2 EStG 1988 (Halbjahres oder
Ganzjahres AfA) zu berechnen.
7.1.10.4 AfA bei unentgeltlicher Betriebsübertragung
3132
Aus dem Umstand, dass bei einer unentgeltlichen
Betriebsübertragung die Buchwerte
fortzuführen sind (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988), kann geschlossen
werden, dass der Buchwert in
der Schlussbilanz des Übernehmers mit demselben Betrag
anzusetzen ist, der beim
Rechtsvorgänger in dieser Schlussbilanz auszuweisen gewesen
wäre. Daraus folgt, dass im
Jahr der Übertragung insgesamt nicht mehr als die ganze
Jahres-AfA abgesetzt werden
kann. Da der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des
Rechtsvorgängers eintritt, bestehen
keine Bedenken, wenn in diesem Fall die Jahres-AfA aliquot bei
der Gewinnermittlung des
Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers berücksichtigt
wird. Gleiches gilt in anderen
Fällen von Betriebsübertragungen mit Buchwertfortführung,
bspw. Umgründungen iSd
UmgrStG, siehe UmgrStR 2002 Rz 120 f, 952, 1403, 1585).
3133
Bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten können sich dagegen
im Fall von unentgeltlichen
Übertragungen vor dem 1. August 2008 Gesamtabsetzungsbeträge
für mehr als ein Jahr
ergeben (zB Schenkung im November 2007: Ganzjahres-AfA beim
Geschenkgeber,
Halbjahres-AfA beim Empfänger).
7.2 Anlageverzeichnis
3134
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988
ermitteln, haben eine
Anlagekartei (Anlageverzeichnis) der im Betrieb verwendeten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter
zu führen. Nach § 7 Abs. 3 EStG 1988 ist das Führen eines
Anlageverzeichnisses keine
materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer AfA,
diese Bestimmung hat nur den
Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift.
3135
Wird die Anlagekartei nicht geführt, dann geht das Recht auf
die AfA nicht verloren, es liegt
jedoch eine Verletzung von Aufzeichnungspflichten vor
(Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG).
3136
Es ist ausreichend, wenn das Verzeichnis im Zeitpunkt der Abgabe
der Steuererklärung
ordnungsgemäß geführt ist.
3137
Das der Eingabe beigelegte Verzeichnis ist grundsätzlich
AfA-tauglich, wenn Name und
Anschrift des Lieferanten (liefernden Unternehmers) in der
Buchhaltung eindeutig
dokumentiert sind (Lieferantenrechnung) und auf Verlangen des
Finanzamtes jederzeit
vorgelegt werden können.
3138
Bloße Sammelbuchungen sind nur nach Konkretisierung der
selbstständig bewertbaren
abnutzbaren Anlagegüter einer AfA iSd § 7 EStG 1988
zugänglich. Zur Beseitigung von
Zweifeln hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Aufklärung
bzw. Richtigstellung
aufzufordern.
7.3 Gebäude
7.3.1 Allgemeines zum AfA-Satz und Nachweis einer kürzeren
Nutzungsdauer
3139
Bei Gebäuden sind im § 8 Abs. 1 EStG 1988 gesetzlich bestimmte
AfA-Sätze vorgesehen.
Diese Sätze gelten auch für Gebäude, die in gebrauchtem
Zustand erworben wurden. Die
AfA-Sätze können ohne Nachweis in Anspruch genommen werden.
Sollen höhere AfA-Sätze
angewendet werden, so ist die Nutzungsdauer nachzuweisen. Dies
hat in aller Regel –
insbesondere auch bei gebrauchten Gebäuden - durch ein
Gutachten zu geschehen. Die
Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den
Steuerpflichtigen. Enthält ein
Gutachten keinen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund und
der vom Gutachter
angesetzten Restnutzungsdauer, ist es als Nachweis einer
geringeren als der gesetzlichen
Nutzungsdauer ungeeignet, ohne dass es weiterer
Ermittlungsschritte der Behörde bedarf
(VwGH 11.5.2005, 2001/13/0162). Zu Gebäuden in Leichtbauweise,
die bis 2006 angeschafft
oder fertig gestellt werden, siehe Rz 3139a.
3139a
Gebäude in Leichtbauweise, die bis 2006 angeschafft oder fertig
gestellt werden:
Bei derartigen Gebäuden, genügt die Art der
Gebäudekonstruktion als solche für einen
Nachweis einer geringeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer.
Höhere AfA-Sätze sind in
diesem Fall ohne Vorlage eines Gutachtens möglich.
Leichtbauweise liegt etwa bei
Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden
zB aus Holz, Blech,
Faserzement oder Ähnlichem und nicht massiven Dächern vor (zB
Papp-, Blech- oder
Wellfaserzementausführung).
Gebäude, die ab 2007 angeschafft oder fertig gestellt werden:
Es sind die gesetzlichen AfA-Sätze anzuwenden. Sollen höhere
AfA-Sätze angewendet
werden, ist die Nutzungsdauer nachzuweisen. Es bestehen aber
keine Bedenken, bei
Gebäuden, die nicht in Massivbauweise errichtet werden, eine
Nutzungsdauer von
mindestens 25 Jahren auch ohne Vorlage eines Gutachtens
anzuerkennen.
Massivbauweise liegt vor bei Bauten aus Ziegel- oder
Steinmauerwerk, aus Stahlbeton, aus
Stahl (zB in Form von Skelett-, Rahmenbau oder Fachwerkbau) oder
Bauten aus massiven
Holzkonstruktionen (wie zB Nagel- oder Leimbindern,
Massivholzplatten). Die Ausfachung der
Wände kann aus Ziegel- oder Steinmauerwerk, Gasbeton,
Betonfertigteilen,
Sandwichpaneelen aus Metall, Kunststoff, Glasbausteinen,
massivem Glas, Massivholz oder
Massivholzplatten bestehen.
3140
Der Begriff "Gebäude" bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung (VwGH 21.09.2006,
2006/15/0156 ). Als Gebäude
gilt danach jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung
Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von
Menschen gestattet (auch wenn es
zur dauerhaften Wohnnutzung nicht geeignet oder bestimmt ist),
mit dem Boden fest
verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. VwGH
21.12.1956, 1391/54, VwGH
22.04.2009, 2007/15/0307, betreffend Berg- und Talstation einer
Liftanlage). Das Bauwerk
ist mit dem Boden fest verbunden, wenn es in diesem derart
verankert ist, dass die
Verbindung nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden
kann. Lässt sich die Verbindung
des Bauwerkes zum Boden (ohne Zerstörung) lösen, darf der
Abtransport nicht mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein (vgl. VwGH
21.09.2006, 2006/15/0156
betreffend ein Gewächshaus).
Ohne Bedeutung ist, ob ein Bauwerk auf Dauer oder nur auf
begrenzte Zeit errichtet wird.
Bei Bauwerken, die typische Merkmale eines Gebäudes aufweisen,
ist die Zweckbestimmung
oder das Wertverhältnis des Bauwerks zu den darin befindlichen
Betriebsvorrichtungen für
die Beurteilung als Gebäude grundsätzlich unbeachtlich (VwGH
22.04.2009, 2007/15/0307 zu
einer Seilbahnstation). Gegenstände, die aber von ihrer
Zweckbestimmung zum Einsatz an
verschiedenen Orten bestimmt sind (zB Container,
Ausstellungspavillons) fallen auch dann
nicht unter den Begriff "Gebäude", wenn sie auf einem
festen Fundament aufgestellt sind.
Der Begriff "Gebäude" umfasst auch
Herstellungsaufwendungen auf ein Gebäude und
Superädifikate (Rz 3141). Mieterinvestitionen sind als Gebäude
anzusehen, wenn sie für sich
nach der Verkehrsauffassung als "Gebäude" einzustufen
sind; dies kann insbesondere im Fall
einer gänzlichen Aufstockung eines Gebäudes durch den Mieter
oder im Fall eines vom
Mieter getätigten Zubaus zutreffen (VwGH 25.10.2006,
2006/15/0152). Zum
Gebäudeausschluss beim Freibetrag für investierte Gewinne
siehe Rz 3705.
Die Beurteilung, ob eine Anschaffung oder Herstellung das
Gebäude oder einen Bestandteil
desselben betrifft oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes
Wirtschaftsgut, hat
ausschließlich nach den für das Einkommensteuerrecht
maßgebenden Kriterien zu erfolgen,
wobei es auf die bewertungsrechtliche Beurteilung nicht ankommt.
Für andere unbewegliche Wirtschaftsgüter als Gebäude (zB
Maschinenumhüllungen;
Rz 3140a) gelten die Sätze des § 8 Abs. 1 EStG 1988 nicht.
3140a
Frei stehende Maschinenumhüllungen sind keine Gebäude, da sie
aus Sicherheitsgründen nur
in Betriebspausen der Maschine betreten werden können, nicht
aber während des sich
ständig wiederholenden Betriebsvorganges; abgesehen von
Aufenthalten zu Kontroll- und
Inspektionszwecken ist daher ein längerfristiger Aufenthalt
innerhalb des Bauwerkes
während des Betriebsvorganges nicht möglich. Bauwerke, die
auch dem Aufenthalt des
Bedienungspersonals dienen, stellen keine Maschinenhüllen dar
(vgl. VwGH 22.04.2009,
2007/15/0307 ).
3141
Rechtslage bis Veranlagung 2000
Die Herstellungskosten von Superädifikaten sind wie Gebäude
auf eigenem Grund und Boden
mit den AfA-Sätzen des § 8 Abs. 1 EStG 1988 abzuschreiben, je
nach Verwendungszweck im
Regelfall somit mit 2% bis 4%. Eine auf die Dauer des
Bestandvertrages abgestimmte
kürzere Abschreibungsdauer kommt nur in Betracht, wenn der
Bestandnehmer nach
Beendigung des Bestandverhältnisses keinen Ersatzanspruch gegen
den Vermieter hat und
mit einer kürzeren Nutzung des Bestandgegenstandes gerechnet
werden muss.
Rechtslage ab Veranlagung 2001
Die Herstellungskosten von Superädifikaten sind wie Gebäude
auf eigenem Grund und Boden
mit den AfA-Sätzen des § 8 Abs. 1 EStG 1988 abzuschreiben, je
nach Verwendungszweck im
Regelfall somit mit 2% bis 3%. Eine auf die Dauer des
Bestandvertrages abgestimmte
kürzere Abschreibungsdauer kommt nur in Betracht, wenn der
Bestandnehmer nach
Beendigung des Bestandverhältnisses keinen Ersatzanspruch gegen
den Vermieter hat und
mit einer kürzeren Nutzung des Bestandgegenstandes gerechnet
werden muss. Liegt der
Ersatzanspruch bei der Beendigung eines Bestandverhältnisses
gegen den Vermieter unter
dem Buchwert, der sich bei Anwendung der AfA-Sätze des § 8
Abs. 1 EStG 1988 ergäbe, so
sind die Abschreibungsbeträge auf diesen geringeren
Ersatzanspruch hin anzupassen.
3142
Das Wahlrecht zur Nachweisführung steht immer nur für das
gesamte Gebäude zu. Es ist zB
nicht zulässig, den Nachweis nur für jenen Teil des Gebäudes
zu führen, der unmittelbar der
Gewerbeausübung dient und für einen freiberuflich genutzten
Teil den gesetzlich
vorgesehenen AfA-Satz anzuwenden.
3143
Ändern sich die Nutzungsverhältnisse nicht grundlegend, kann
der Abgabepflichtige nur bei
Inbetriebnahme eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen oder
innerhalb der in
§ 8 Abs. 1 EStG 1988 angeführten Höchstgrenzen wählen. Er
bleibt an den gewählten oder
nachgewiesenen AfA-Satz gebunden. Das Wahlrecht ist konsumiert.
3144
Ändern sich hingegen die Nutzungsverhältnisse grundlegend (zB
Wechsel im
Nutzungseinsatz, der auch zu einer Änderung des gesetzlichen
AfA-Satzes führt;
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnützung
oder Änderung der
Restnutzungsdauer wegen nachträglich vorgenommener
Herstellungsaufwendungen) kann
auf Grund eines dann angetretenen Nachweises von den
gesetzlichen AfA-Sätzen auf einen
nachgewiesenen AfA-Satz umgestiegen werden.
7.3.2 Halbjahres AfA
3145
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 gilt auch für die besonderen Formen der
AfA. Wird ein Gebäude nicht
mehr als sechs Monate im Wirtschaftsjahr genutzt, so ist nur die
Hälfte des auf ein Jahr
entfallenden AfA-Betrages abzusetzen. Unter betrieblich
genutzten Gebäuden versteht man
in diesem Zusammenhang Gebäude, die betrieblichen Zwecken
dienen. Für Gebäude, die in
so genannten Einsaisonbetrieben eingesetzt sind, steht daher
eine volle Jahres-AfA zu.
7.3.3 AfA-Satz von 4% bzw. 3%
3146
Rechtslage bis Veranlagung 2000
Ein AfA-Satz von 4% kann angewendet werden,
- soweit
das Gebäude unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder
eines Gewerbetreibenden dient,
- soweit
ein Gebäude iSd Rz 3152 ff zu mindestens 80% dem Kundenverkehr dient.
Rechtslage ab Veranlagung 2001
Ein AfA-Satz von 3% kann angewendet werden,
- soweit
das Gebäude unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder
eines Gewerbetreibenden dient,
- soweit
ein Gebäude im Sinne des Rz 3152 ff zu mindestens 80% dem Kundenverkehr
dient.
- Die
Verringerung des AfA-Satzes gilt nicht nur für ab dem Veranlagungszeitraum 2001
angeschaffte oder hergestellte Gebäude, sondern auch für vor
dem
Veranlagungszeitraum 2001 bereits im Betrieb vorhandene
Gebäude, für die ein AfA-Satz
von 4% zur Anwendung gekommen ist.
Beispiel:
Ein Gebäude wurde in den Jahren 1986 angeschafft oder
hergestellt. Nachträgliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nicht angefallen. Der
AfA-Satz von 3% ist
auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Jahres 1986
anzuwenden. Zu
nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz
3163 ff.
3147
Ob es sich um die Gebäude eines "Land- und
Forstwirtes" oder eines "Gewerbetreibenden"
handelt, ist in typisierender Betrachtungsweise nach dem Inhalt
der Tätigkeit des
betreffenden Steuerpflichtigen zu beurteilen (VwGH 25.10.1994,
94/14/0052). Werden etwa
die Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 7
Abs. 3 KStG 1988 nur auf Grund
der Rechtsform des Unternehmens als gewerblich eingestuft (zB
bei einer
Wirtschaftstreuhand-GmbH), so handelt es sich nicht um einen
"Gewerbetreibenden" iSd
§ 8 EStG 1988. Liegen deshalb gewerbliche Einkünfte vor, weil
ein Freiberufler nicht mehr
leitend und eigenverantwortlich tätig ist (siehe Rz 5289 ff),
dann ist von einer gewerblichen
Berufsausübung auszugehen.
3148
Rechtslage bis Veranlagung 2000
Wird ein Gebäude gewerblich vermietet, so bestimmt sich der
AfA-Satz nach dem
Nutzungseinsatz beim Mieter (VwGH 24.6.2003, 99/14/0015). Das
gewerbliche Vermieten
allein reicht somit noch nicht für die Anwendung des AfA-Satzes
von 4%. Er steht nur dann
zu, wenn der Bestandnehmer seinerseits das Wirtschaftsgut
unmittelbar für die land- und
forstwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebsausübung (auch
hier inhaltlich zu verstehen)
verwendet. Ist der Mieter (Bestandnehmer) eine Körperschaft
öffentlichen Rechts, so ist
darauf abzustellen, wie die Tätigkeit der Körperschaft
öffentlichen Rechts bei Wegdenken der
Hoheitssphäre einzustufen wäre.
Rechtslage ab Veranlagung 2001
Wird ein Gebäude gewerblich vermietet, so bestimmt sich der
AfA-Satz nach dem
Nutzungseinsatz beim Mieter (VwGH 24.6.2003, 99/14/0015). Das
gewerbliche Vermieten
allein reicht somit noch nicht für die Anwendung des AfA-Satzes
von 3%. Er steht nur dann
zu, wenn der Bestandnehmer seinerseits das Wirtschaftsgut
unmittelbar für die land- und
forstwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebsausübung (auch
hier inhaltlich zu verstehen)
verwendet. Ist der Mieter (Bestandnehmer) eine Körperschaft
öffentlichen Rechts, so ist
darauf abzustellen, wie die Tätigkeit der Körperschaft
öffentlichen Rechts bei Wegdenken der
Hoheitssphäre einzustufen wäre.
3149
Unmittelbar der Betriebsausübung dienen insbesondere Gebäude,
die in der Produktion
(einschließlich der Herstellung geistiger Produkte), der
Bearbeitung, der Lagerung und dem
Verkauf eingesetzt werden. Weiters zählen dazu Gebäude, die
den rationelleren
Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern fördern (zB Pausenräume,
Werksküche, Essensräume,
Sanitärräume und Waschräume). Setzt eine Körperschaft
öffentlichen Rechts ein gemietetes
Gebäude für Hoheitszwecke ein, dann ist bspw. bei
Feuerwehrhäusern, Bauhöfen, Spitälern,
Altersheimen, im Schul- und Erziehungswesen eingesetzten
Gebäuden, Turn- und
Sporthallen, Kultur- und Veranstaltungshäusern beim Vermieter
ein unmittelbar der
gewerblichen Betriebsausübung dienender Einsatz anzunehmen.
Hinsichtlich der Abgrenzung zur mittelbaren Betriebsausübung siehe Rz 3150
f.
 
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