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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

7.8.8 Berechnung und Auflösung des Aktivpostens

7.8.8.1 Berechnung des Aktivpostens

3234

Der Berechnung des Aktivpostens sind folgende Eckwerte zu Grunde zu legen:

- Die AfA des Leasinggebers: Es ist dabei jene AfA heranzuziehen, die konkret beim

Leasinggeber anzusetzen ist. Es sind somit jene AfA-Beträge maßgeblich, die der

Mindestnutzungsdauer bei Neufahrzeugen entsprechen, die für Gebrauchtfahrzeuge im

Wege der Differenzmethode ermittelt worden sind oder die sich aus den

Übergangsregelungen ergeben.

- Die AfA-Tangente in der Leasingrate: Diese ist nach den dargestellten Methoden zu

ermitteln.

- Die Verhältnisse des Leasingnehmers: Damit ist gemeint, dass die AfA des Leasinggebers

auf die Verhältnisse des Leasingnehmers hinsichtlich des Vorsteuerabzuges

"umzurechnen" ist.

 

Beispiel 1:

Für ein Fahrzeug mit Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) von 20.000 Euro wird

eine Leasingrate von jährlich 5.000 Euro zuzüglich 1.000 Euro Umsatzsteuer

vereinbart. Der Vorsteuerabzug steht dem Leasingnehmer nicht zu (§ 12 Abs. 2 Z 2

UStG 1994). Als Grundmietzeit werden vier Jahre vereinbart. Die Amortisation der

Anschaffungskosten ist in der Leasingrate mit einem Teilbetrag von 4.000 Euro

kalkuliert; dazu kommt die anteilige Umsatzsteuer von 800 Euro. Hinsichtlich der

Grundmietzeit ergibt sich folgendes: Bei einem gedachten Ankauf durch den

Leasingnehmer wäre von den Bruttoanschaffungskosten von 24.000 Euro eine jährliche

AfA von 12,5%, das sind 3.000 Euro zugestanden. Für den Unterschiedsbetrag zu dem

auf Amortisation entfallenden Teilbetrag der Leasingrate (brutto 4.800 Euro) ist ein

Aktivposten von 4.800 Euro minus 3.000 Euro = 1.800 Euro einzustellen. Der restliche

Teil der Leasingrate 6.000 Euro minus 1.800 Euro = 4.200 Euro brutto ist "normaler"

Aufwand.

3235

Hat der Leasingnehmer Kenntnis von der in der Leasingrate enthaltenen AfA-Tangente, dann

ist die ihm bekannte AfA-Tangente der Berechnung des Aktivpostens zu Grunde zu legen.

Dies gilt auch dann, wenn die AfA-Tangente nicht linear, sondern progressiv (die

Kapitaltilgung ist am Anfang der Grundmietzeit geringer und steigt erst dann an) oder

degressiv (die Kapitaltilgung ist fallend) gestaltet ist.

3236

Ist dem Leasingnehmer lediglich die Gesamtkapitaltilgung (Anschaffungskosten und

Restwert) bekannt, dann hat er die AfA-Tangente aus dem Nutzungsentgelt selbst zu

ermitteln. Es ist grundsätzlich von einer linearen Verteilung der Kapitaltilgung über den

Zeitraum der Grundmietzeit auszugehen, eine finanzmathematisch exakte Berechnung der

Kapitaltilgung ist jedoch zulässig. Die einmal gewählte Methode ist beizubehalten.

Die AfA des Leasinggebers zuzüglich Umsatzsteuer beträgt jährlich 5.000 Euro. Stellt

man die Tilgungskomponente von 12 x 666,7 Euro = 8.000,40 Euro der AfA von

5.000 Euro gegenüber, ist ein Betrag von 3.000,40 Euro dem Aktivposten zuzuführen.

Der AfA-Aufwand beträgt daher im Saldo 5.000 Euro, der gesamte

Jahresleasingaufwand im Saldo 7.199,60 Euro.

3237

Ist dem Leasingnehmer lediglich der Restwert bekannt, so kann er die dargestellte

Berechnung unter Heranziehung des Listenpreises des KFZ (einschließlich

Sonderausstattung) vornehmen. Ein Abschlag um - wenn auch handelsübliche - Rabatte ist

nicht zulässig.

7.8.8.2 Aktivposten bei erhöhter erster Leasingrate

3238

Erbringt der Leasingnehmer Vorleistungen, wie zB eine erhöhte erste Leasingrate, so hat dies

bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches

ermitteln, auf die Bildung des Aktivpostens keinen Einfluss. Dies ergibt sich daraus, dass die

Leasingvorauszahlung ohnedies als Rechnungsabgrenzung zu aktivieren ist und somit auf

den "Leasingaufwand" keinen Einfluss hat.

Die AfA des Leasinggebers zuzüglich Umsatzsteuer beträgt jährlich 5.000 Euro. Stellt

man die Tilgungskomponente von 12 x 666,70 Euro = 8.000,40 Euro der AfA von

5.000 Euro gegenüber, ist ein Betrag von 3.000,40 Euro dem Aktivposten zuzuführen.

Überdies wird im Jahr 01 eine "echte" aktive Rechnungsabgrenzung von 6.000 Euro

gebildet, die im Jahr 02 und 03 mit jeweils 3.000 Euro aufgelöst wird. Der AfAAufwand

beträgt daher ebenso wie in Beispiel 2 der Rz 3236 jährlich im Saldo 5.000

Euro (Vorauszahlung 9.000 Euro - Abgrenzung 6.000 Euro + AfA-Anteil in reduzierter

Leasingrate 5.000,40 Euro - Aktivposten 3.000,40 Euro), der gesamte

Jahresleasingaufwand im Saldo 6.599,60 Euro. Die Betragsdifferenz zum gesamten

Leasingaufwand gegenüber dem Beispiel 2 der Rz 3236 resultiert lediglich aus der mit

der Vorauszahlung verbundenen geringeren Zinsenbelastung in der Leasingrate.

3239

Wird der Gewinn des Leasingnehmers nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt oder handelt es

sich um einen Leasingnehmer, bei dem der Leasinggegenstand im Rahmen einer

außerbetrieblichen Einkunftsart eingesetzt wird, gilt folgendes: Ist die Verteilungsregelung

des § 19 Abs. 3 EStG 1988 anwendbar, so stellt sich das oben dargestellte Ergebnis in

gleicher Form "automatisch" ein. Sollte hingegen § 19 Abs. 3 EStG 1988 nicht anwendbar

sein (weil die Vorauszahlung nur das laufende und das folgende Kalenderjahr betrifft), so

müsste die Vorauszahlung in den Aktivposten aufgenommen werden. In den Folgejahren

wird der Aktivposten auf der Basis der sodann in der Leasingrate enthaltenen

Tilgungsbeträgen errechnet.

 

Beispiel 2:

Ein PKW wird am 1.1.01 geleast. Die Grundmietzeit, innerhalb der die Kapitaltilgung

erfolgt, endet am 31.12.03. Es betragen einschließlich Umsatzsteuer

der Kaufpreis des Fahrzeuges 40.000 Euro,

der Restwert zum 31.12.03 16.000 Euro,

die Leasingvorauszahlung (Vz) für das laufende und das folgende Jahr 6.000 Euro,

die monatliche Leasingrate 700 Euro.

Die monatliche Tilgungskomponente errechnet sich in diesem Fall aus der Formel:

Die AfA des Leasinggebers zuzüglich Umsatzsteuer beträgt jährlich 5.000 Euro. Stellt

man die Tilgungskomponente von 12 x 500 Euro = 6.000 Euro sowie die Vz von 6.000

Euro der AfA von 5.000 Euro gegenüber ist im Jahr 01 ein Betrag von 7.000 Euro dem

Aktivposten zuzuführen. In den Jahren 02 und 03 stehen der jährlichen

Tilgungskomponente von 6.000 Euro AfA-Beträge von jeweils 5.000 Euro gegenüber,

es sind daher im Jahr 02 und 03 jeweils 1.000 Euro dem Aktivposten zuzuführen. Der

AfA-Aufwand beträgt damit jährlich 5.000 Euro. Der gesamte Leasingaufwand beläuft

sich jährlich auf jeweils 7.400 Euro.

7.8.8.3 Auflösung des Aktivpostens

3240

Der Aktivposten ist nach § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 so aufzulösen, "dass der auf die

Anschaffungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den sich aus der

Z 1 ergebenden Abschreibungssätzen entspricht". Unter "Gesamtbetrag der Aufwendungen"

sind sämtliche mit den Anschaffungskosten im Zusammenhang stehende Aufwendungen zu

verstehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Aufwendungen für das Leasing des

Fahrzeugs oder als "echte" AfA nach einem späteren Fahrzeugkauf anfallen.

3241

Es sind insbesondere folgende Fälle denkbar, in denen der Aktivposten aufzulösen ist: Das

Fahrzeug wird nach Ablauf der Grundmietzeit

- vom Leasingnehmer gekauft,

- an den Leasinggeber zurückgestellt,

- vom Leasingnehmer weitergeleast,

oder das Fahrzeug wird während der Grundmietzeit

- zerstört,

- gestohlen.

3242

Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit gekauft, so ist der Aktivposten den

Anschaffungskosten zuzuschlagen und die AfA von dem sich daraus ergebenden

Gesamtbetrag zu ermitteln.

 

Beispiel 1:

Wird in Beispiel 2 der Rz 3236 das Fahrzeug am Ende der Grundmietzeit um den

Restwert von 16.000 Euro gekauft, so wird der Aktivposten von 9.001,20 Euro den

Anschaffungskosten zugerechnet. Die nach der Differenzmethode ermittelte AfA (Satz

20%) errechnet sich sodann vom Gesamtbetrag von 25.001,20 Euro. Sie beträgt also

5.000,20 Euro jährlich.

3243

Die Zurechnung des Aktivpostens zu den Anschaffungskosten bewirkt gleichzeitig, dass der

Aktivposten Teil der Anschaffungskosten wird. Steuerliche Bestimmungen, die auf die

(steuerlichen) Anschaffungskosten abstellen, verstehen sich daher unter Einbeziehung des

Aktivpostens; insbesondere können auch stille Reserven gemäß § 12 EStG 1988 auf die

Anschaffungskosten einschließlich jener aus dem Aktivposten übertragen werden.

3244

Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit an den Leasinggeber zurückgestellt, so ist

der Aktivposten wie ein Restbuchwert aufwandswirksam auszubuchen.

 

Beispiel 2:

Wird in Beispiel 2 der Rz 3236 das Fahrzeug am Ende der Grundmietzeit dem

Leasinggeber zurückgestellt, ist der Aktivposten von 90.012 S als Aufwand

auszubuchen.

3245

Sollte das Fahrzeug zwar an den Leasinggeber zurückgestellt, aber sodann von einem

anderen Unternehmer, der das Fahrzeug seinerseits vom Leasinggeber erworben hat,

angeschafft werden, so ist dieser Vorgang unter dem Gesichtspunkt der §§ 21 und 22 BAO

zu prüfen. Stellt sich dabei als wirtschaftlich angemessene Gestaltung ein unmittelbarer

Erwerb des ursprünglichen Leasingnehmers vom Leasinggeber heraus, so ist der Aktivposten

nicht als Aufwand auszubuchen, sondern iSd vorangegangenen Punktes den

Anschaffungskosten zuzuschlagen.

3246

Wird das Fahrzeug vom Leasingnehmer nach Ende der Grundmietzeit weitergeleast und der

Restwert neu amortisiert, so kann die Leasingrate dadurch absinken. Kommt der auf die

Anschaffungskosten entfallende Teil der Leasingrate betraglich unter der AfA des

Leasinggebers zu liegen, so ist der Aktivposten im Ausmaß der Differenz zwischen diesem

Teil der Leasingrate und der AfA aufzulösen.

 

Beispiel 3:

Wird in Beispiel 2 der Rz 3236 das Fahrzeug am Ende der Grundmietzeit neuerlich

geleast und der Betrag von 16.000 Euro nunmehr auf vier Jahre amortisiert, so

enthalten die folgenden Leasingraten einen auf diese "Anschaffungskosten"

entfallenden Betrag von 4.000 Euro jährlich. Vom Aktivposten von 9.001,20 Euro sind

jährlich 1.000 Euro (= Differenz zwischen Leasinggeber-AfA von 5.000 Euro und

"Anschaffungsteil" der Leasingrate von 4.000 Euro) aufwandswirksam aufzulösen.

3247

Wird das Fahrzeug während der Leasingzeit zerstört oder gestohlen oder tritt ein

vergleichbarer Schadensfall ein, dann ist der Aktivposten aufwandswirksam aufzulösen. Dem

steht allenfalls eine Versicherungsentschädigung als Einnahme gegenüber.

Endet die betriebliche Nutzung vor Ablauf der Leasingzeit, ist der Aktivposten ebenfalls

aufwandswirksam aufzulösen.

7.8.9 "Negativer" Aktivposten

3248

Der Aktivposten iSd § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 begrenzt den von den Anschaffungskosten

abgeleiteten Leasingaufwand für PKW und Kombi mit der AfA von diesen

Anschaffungskosten. Es erfolgt somit im Ergebnis eine Umstellung von Leasingaufwand zu AfA.

3249

Im Regelfall ist der Leasingaufwand höher als die AfA. Aus diesem Grund wird auch in

§ 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 von der Bildung eines aufwandsbegrenzenden Aktivpostens

ausgegangen. Es ist aber unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, dass der

Leasingaufwand vergleichsweise unter dem Betrag einer AfA liegt. Dies kann insbesondere

bei unterjährigem Beginn eines Leasingvertrages der Fall sein, wenn die Leasingrate nach

monatlicher Nutzung verrechnet wird, hingegen bei der AfA bereits die Ganzjahres-AfA oder

die Halbjahres-AfA zum Tragen kommt. Es bestehen keine Bedenken, wenn im Jahr des

Vertragsbeginns in solchen Fällen ein "negativer" Ausgleichsposten, also ein

aufwandswirksam dotierter Ausgleichsposten gebildet wird. Die Bildung eines "negativen

Ausgleichspostens" in den Folgejahren (weil die AfA-Komponente in der Leasingrate unter

der AfA auf Grundlage einer achtjährigen Nutzungsdauer liegt), ist nicht zulässig.

Beispiel:

Ein PKW wird am 1.12.2006 geleast. Die Grundmietzeit, innerhalb der die

Kapitaltilgung erfolgt, endet am 1.12.2009. Es betragen einschließlich Umsatzsteuer

(dem Leasingnehmer bekannt)

der Kaufpreis des Fahrzeuges 40.000 Euro,

der Restwert zum 1.12.2009 16.000 Euro,

die monatliche Leasingrate 850 Euro.

Die monatliche Tilgungskomponente errechnet sich aus der Formel:

Die AfA des Leasinggebers zuzüglich Umsatzsteuer beträgt jährlich 5.000 Euro, im Jahr 01 fällt

nur die Halbjahres-AfA, also 2.500 Euro an. Stellt man die Tilgungskomponente für den Monat

Dezember des Jahres 01 von 667 Euro der Halbjahres-AfA von 2.500 Euro gegenüber, so

übersteigt die Halbjahres-AfA diese Tilgungskomponente um 1.833 Euro. Dieser Betrag kann

einem "negativen" Aktivposten zugeführt werden. Der AfA-Aufwand des Jahres 01 beträgt

daher in Summe 2.500 Euro. Im Jahr 02 beträgt die AfA des Leasinggebers (einschließlich

Umsatzsteuer) 5.000 Euro. Stellt man die Tilgungskomponente von 12 x 667 Euro =

8.004 Euro der AfA von 5.000 Euro gegenüber, ist ein Betrag von 3.004 Euro dem Aktivposten

aufwandsmindernd zuzuführen. Der AfA-Aufwand beträgt im Jahr 02 saldiert 5.000 Euro.

7.9 Vorzeitige Absetzung für Abnutzung (§ 7a EStG 1988)

7.9.1 Allgemeines

3250

Zur Unterstützung von Investitionen besteht für bestimmte körperliche Anlagegüter, die in

den Kalenderjahren 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit

einer vorzeitigen AfA in Höhe von 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

3251

Für die vorzeitige AfA gelten folgende Regelungen:

- Sie steht nur für abnutzbares körperliches Anlagevermögen (teilweise jedoch

eingeschränkt) zu.

- Sie kann nur bei betrieblichen Einkünften beansprucht werden und grundsätzlich nur bei

Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei Inanspruchnahme

einer Pauschalierung ist sie nur dann zulässig, wenn die Absetzung für Abnutzung nicht

abpauschaliert ist. Damit steht eine vorzeitige AfA bei folgenden Pauschalierungen

jedenfalls nicht zu:

Land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung nach der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2005,

Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich Drogisten (Verordnung

BGBl. II Nr. 229/1999),

Gaststättenpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999),

Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel (Verordnung BGBl. II Nr. 228/1999).

Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung ist hingegen grundsätzlich nicht

ausgeschlossen bei der Pauschalierung für Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II Nr.

95/2000) und der Künstler- und Schriftstellerpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr.

417/2000, allerdings hier nur hinsichtlich jenes abnutzbaren körperlichen Anlagevermögens,

welches gemäß der Verordnung nicht vom Betriebsausgabenpauschale erfasst ist. Ebenso ist

die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung bei der Pauschalierung für

nichtbuchführende Gewerbetreibende, BGBl. Nr. 55/1990, und bei der

Sportlerpauschalierung, BGBl. II Nr. 418/2000 zulässig.

3252

Für die vorzeitige AfA bestehen folgende Grundsätze:

- Die vorzeitige AfA ist (unabhängig von der Inbetriebnahme) im Anschaffungs- oder

Herstellungsjahr geltend zu machen; der Abschreibungssatz beträgt 30%, ein niedrigerer

Satz kann nicht angewendet werden. Im Falle einer Teilherstellung oder Teilanschaffung

steht vorzeitige AfA anteilig für die jeweils zu aktivierenden Teilherstellungs-

/Teilanschaffungskosten zu. Zur Geltendmachung bei Teilherstellungskosten siehe auch

Rz 3257.

- Im Falle der Inbetriebnahme im selben Wirtschaftsjahr umfasst die vorzeitige AfA auch

die lineare AfA, welche in den Satz von 30% einzurechnen ist (siehe dazu auch Rz 3254).

- Die vorzeitige AfA zieht die Abschreibungsbeträge der letzten Jahre ins Investitionsjahr

vor. Sie führt daher insgesamt nicht zu einer Abschreibung von mehr als 100%, sondern

verkürzt die Abschreibungsdauer.

- Es besteht keine "Behaltefrist", innerhalb welcher die Anlagegüter nicht veräußert oder

entnommen werden dürfen.

- Soweit für Investitionen steuerfreie Subventionen oder gewidmete Spenden (§ 3 Abs. 1 Z

16 EStG 1988) empfangen worden sind (zB aus dem Katastrophenfonds), kürzen diese

die Berechnungsbasis (§ 6 Z 10 EStG 1988). Ebenso kürzt die Übertragung stiller

Reserven oder die Übertragung von Rücklagen nach § 12 EStG 1988 die

Berechnungsbasis.

7.9.2 Sachliche Voraussetzungen

3253

Die vorzeitige AfA ist für folgende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeschlossen:

- Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen

Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude (zum Gebäudebegriff siehe Rz 3140 ff);

- Pkws und Kombis, außer sie werden als Fahrschulkraftfahrzeuge oder zu mindestens

80% für die gewerbliche Personenbeförderung genutzt;

- Luftfahrzeuge;

- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 abgesetzt werden;

- Gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen

erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (siehe

Rz 3705). Für Zwecke der vorzeitigen Abschreibung liegen derartige Wirtschaftsgüter

nicht vor, wenn innerhalb eines Konzerns der Einkauf durch eine Einkaufsgesellschaft

zentral auch für eine andere Konzerngesellschaft erfolgt und die eingekauften

Wirtschaftsgüter unmittelbar (dh. vor der Inbetriebnahme) an die Konzerngesellschaft

ohne Aufschlag oder mit einem angemessenen (fremdüblichen) Kostenaufschlag

weiterverrechnet werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 7a EStG 1988 steht

daher für derartige Wirtschaftgüter bei der anderen Konzerngesellschaft eine vorzeitige

Abschreibung zu. Die Einkaufsgesellschaft kann keine vorzeitige Abschreibung geltend

machen, da die eingekauften Wirtschaftsgüter bei ihr kein Anlagevermögen darstellen.

- Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. Jänner 2009

begonnen worden ist. Zum Anschaffungszeitpunkt siehe Rz 2166, zum Beginn der

Herstellung siehe Rz 2205).

3254

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steht auch bei Anschaffung oder Herstellung im

2. Halbjahr die vorzeitige AfA in Höhe von 30% zu. Die Halbjahresabschreibungsregel (§ 7

Abs. 2 EStG 1988) ist insoweit nicht anzuwenden.

3255

Im Fall der (nicht überwiegenden) Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes ist - analog zur

normalen AfA - die vorzeitige AfA um einen Privatanteil zu kürzen.

 

Beispiel:

Anschaffung eines Computers am 1.4.01 um 100; Nutzungsdauer 5 Jahre, gleich

bleibender Privatanteil von 40%.

3256

Hinsichtlich der Bewertungsreserve (§ 205 UGB; siehe Rz 3259) ist zu beachten:

Erfolgt die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung oder Herstellung,

ist die lineare AfA in den Abschreibungssatz von 30% der vorzeitigen AfA einzurechnen.

Erfolgt die Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte ist hinsichtlich der linearen AfA die

Halbjahresabschreibungsregel anzuwenden. Dadurch erhöht sich der Anteil der vorzeitigen

AfA an der 30-prozentigen Abschreibung. Auf die Abschreibungsdauer hat dies aber keinen Einfluss.

 

7.9.2.1 Teilherstellung- bzw. Teilanschaffungskosten

3257

Erstreckt sich die Herstellung oder Anschaffung des Wirtschaftsgutes über mehr als ein

Wirtschaftsjahr (zB die Montage erfolgt erst im folgenden Jahr), ist die vorzeitige AfA von

den auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten vorzunehmen. Nur bei Herstellungs- und Anschaffungsvorgängen, die

dem Auftraggeber abschnittsweise zuwachsen (insbesondere bei einer im eigenen

Unternehmen durchgeführten Herstellung von Anlagevermögen), kommt eine vorzeitige AfA

von Teilherstellungskosten in Betracht. Bei Herstellungs- und Anschaffungsvorgängen, die

erst nach Fertigstellung übertragen werden (zB die Herstellung von Maschinen im Werk des

Auftraggebers), ist die vorzeitige AfA von den gesamten Herstellungs- oder

Anschaffungskosten zu bemessen. Für Anzahlungen für noch zu erbringende Leistungen aus

einem schwebenden Vertrag kann keine vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden.

Es besteht kein Wahlrecht, die vorzeitige AfA erst im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung zur

Gänze in Anspruch zu nehmen. Die Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

sind dabei für die Einrechnung der linearen AfA wie eigene Anschaffungen oder

Herstellungen zu werten.

Erfolgt die Fertigstellung eines Wirtschaftsgutes nach dem 31.12.2010, kann die vorzeitige

Abschreibung von in den Jahren 2009 und 2010 anfallenden Teilherstellungskosten geltend

gemacht werden. Die Kostenabgrenzung kann dabei vom Kontostand der "in Bau

befindlichen Anlagen" abgeleitet werden.

7.9.2.2 Nachträgliche Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

3258

Kommt es in einem späteren Wirtschaftsjahr zu einer nachträglichen Minderung der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bleibt die vorzeitige AfA unberührt. Es ist der

Restbuchwert im Ausmaß der nachträglichen Kostenminderung abzustocken und auf die

verbleibende Abschreibungsdauer zu verteilen.

7.9.2.3 Inanspruchnahme der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung

3259

Die Geltendmachung der vorzeitigen AfA ist in der der Steuererklärung zu Grunde liegenden

Gewinnermittlung darzustellen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen die vorzeitige AfA im Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 3

EStG 1988 ausweisen (siehe Rz 3134 ff).

Bilanzierende Steuerpflichtige nach § 5 EStG 1988 müssen die vorzeitige AfA bereits in der

UGB-Bilanz über die Bewertungsreserve nach § 205 UGB ansetzen

(Maßgeblichkeitsgrundsatz). Die Bewertungsreserve ist aufzulösen, soweit die durch die

vorzeitige AfA vorzeitig abgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch die

Normal-AfA aufgebraucht wurden oder wenn das Wirtschaftsgut, für dessen Anschaffungsbzw.

Herstellungskosten sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine

freiwillige Auflösung ist möglich (§ 6 Z 13 EStG 1988; siehe dazu auch Rz 2577 ff).

Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2008/09 mit

Bilanzstichtag spätestens zum 30.4.2009 die vorzeitige AfA lediglich in der Mehr-Weniger-

Rechnung geltend gemacht wird.

7.9.3 Sonstige Rechtsfolgen der Geltendmachung der vorzeitigen

Absetzung für Abnutzung

3260

Wurde für ein Wirtschaftsgut die vorzeitige AfA gemäß § 7a EStG 1988 in Anspruch

genommen, ist die Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG 1988 insoweit (= im

Ausmaß der Vorzeitigkeit der 30-prozentigen Absetzung nach § 7a EStG 1988)

ausgeschlossen.

Eine Übertragung stiller Reserven kann aber insoweit vorgenommen werden, als die stille

Reserve auch ohne vorzeitige AfA angefallen wäre (zB wenn das Wirtschaftsgut

zwischenzeitig vollständig abgeschrieben ist) oder wenn die vorzeitige AfA durch

Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 wieder rückgängig gemacht wird.

Randzahlen 3261 bis 3267: entfallen

7.9.4 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF vor

dem HWG 2005)

7.9.4.1 Allgemeines

3268

Anlässlich der Hochwasserkatastrophe in mehreren Teilen Österreichs Anfang August 2002

wurde eine besondere vorzeitige Abschreibung sowie eine katastrophenbedingte

Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder

beschädigter Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003

eingeführt. Durch das Wachstums- und Standortgesetz 2003 wurde der Anwendungsbereich

bis 31. Dezember 2004 verlängert.

Mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005, BGBl I Nr.

112/2005 (HWG 2005) wurde anlässlich der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005

ebenfalls eine besondere vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF des HWG 2005)

sowie eine katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988 idF des HWG

2005) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter Wirtschaftsgüter für den

Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 eingeführt (siehe dazu unter Rz 8215a).

In den begünstigten Zeitraum muss fallen

- bei Gebäuden der Beginn der tatsächlichen Bauausführung und das Anfallen von

(Teil-) Herstellungskosten.

- bei sonstigen Wirtschaftsgütern der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt und das

Anfallen von Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten.

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten.

3269

Die vorzeitige Abschreibung beträgt von den Aufwendungen für Ersatzbeschaffung:

- für (wieder) hergestellte Gebäude des Anlagevermögens 12%

- für (wieder) angeschafftes oder hergestelltes sonstiges

(insbesondere bewegliches) abnutzbares Anlagevermögen 20%.

3270

Die katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung kann im Investitionsjahr neben der

normalen Absetzung für Abnutzung beansprucht werden. Anders als die konjunkturbedingte

vorzeitige Abschreibung nach § 10a EStG 1988 ist diese Regelung allerdings nicht auf

Gebäude beschränkt, die unter den Abschreibungssatz von bis zu 3% fallen, sondern

erstreckt sich auch auf die Wiedererrichtung von Betriebsgebäuden von Freiberuflern sowie

von nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienenden Betriebsgebäuden oder -teilen (zB

Lohnbüro). Bei derartigen Betriebsgebäuden ergibt sich dadurch im Regelfall bei mehr als

sechsmonatiger Nutzung des wiedererrichteten Gebäudes, zB eines Freiberuflers, ein

Abschreibungsvolumen von insgesamt 14% (12% vorzeitige Abschreibung und idR 2%

Normal-AfA), bei weniger als sechsmonatiger Nutzung im Wirtschaftsjahr ein

Abschreibungsvolumen von insgesamt 13%. Es besteht auch keine betragliche Begrenzung.

Für andere (insbesondere bewegliche) Wirtschaftsgüter beträgt das Abschreibungsvolumen

im ersten Jahr zB bei fünf Jahren Nutzungsdauer und mehr als sechsmonatiger Nutzung 40%

(20% vorzeitige Abschreibung, 20% "Normalabschreibung"), bei Halbjahres-AfA 30%.

7.9.4.2 Sachliche Voraussetzungen ("Ersatzbeschaffung")

3271

In sachlicher Hinsicht muss es sich um eine "Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern des

Anlagevermögens im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden

(insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden)" handeln. Bei

Gebäuden ist die vorzeitige Abschreibung (Investitionssonderprämie, § 108d EStG 1988) nur

für Herstellungskosten möglich.

3272

Als "Ersatzbeschaffung" ist die Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder

beschädigten Gebäude) grundsätzlich funktionsgleichen Gebäudes oder die

Wiederanschaffung oder Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder

beschädigten beweglichen Anlagegut) funktionsgleichen beweglichen Wirtschaftgutes zu

verstehen. Mehrkosten auf Grund einer bloß qualitativen Verbesserung gegenüber dem

zerstörten (beschädigten) Wirtschaftsgut sind dabei grundsätzlich nicht

begünstigungsschädlich. Die vorzeitige Abschreibung (Investitionssonderprämie, § 108d

EStG 1988) steht auch im Falle von Modernisierungen und qualitativen Verbesserungen, die

im Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten, in vollem Umfang zu.

Eine Ersatzbeschaffung liegt auch in jenen Fällen der Anschaffung oder Herstellung vor, in

denen ein (funktionsgleiches) Wirtschaftsgut vor dem Katastrophenfall tatsächlich betrieblich

genutzt wurde, ohne aber dem Betriebsvermögen anzugehören (insbesondere gemietete,

geleaste Wirtschaftsgüter).

 

Beispiel:

Ein Tischler betreibt seine Werkstatt in einem gemieteten Gebäude. Anläßlich der

Hochwasserkatastrophe 2002 wurde das Gebäude, in dem die Werkstatt untergebracht

ist, zerstört. Der Eigentümer entschließt sich, das Gebäude nicht mehr aufzubauen. Der

Tischler lässt darauf hin selbst ein der zerstörten Werkstätte funktionsgleiches

Werkstattgebäude errichten (Baubeginn: 1.9.2002, Fertigstellung 1.3.2003). Eine

katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung steht zu.

3273

Kommt es hingegen zu einer über die Modernisierung bzw. Verbesserung hinaus gehenden

Produktionsausweitung (zB statt drei Maschinen werden zum Zwecke einer zielgerichteten

Ausweitung der Produktion nunmehr fünf angeschafft), kann die vorzeitige Abschreibung

(Investitionssonderprämie, § 108d EStG 1988) für die Ersatzinvestition nur nach Abzug der

Kosten für die gezielte Produktionsausweitung (also zB nur für die drei Maschinen) geltend

gemacht werden.

Werden im Rahmen der Ersatzbeschaffung von Gebäuden nicht bloß qualitative

Verbesserungen, sondern auch wesentliche Erweiterungen vorgenommen (zB Erweiterung

von zwei auf fünf Stockwerke), kann eine katastrophenbedingte Investitionsbegünstigung

nur in Bezug auf den "ersatzbeschafften" Anteil beansprucht werden.

3274

Bei Gebäuden können - neben einer katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung für den

ersatzbeschafften Teil - die auf die Erweiterung entfallenden Herstellungskosten (sofern die

diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, 3% AfA-Satz) nach § 10a Abs. 3 EStG 1988

"konjunkturbedingt" vorzeitig abgeschrieben werden ("insoweit"-Ausschluss in § 10c Abs. 1

EStG 1988; siehe auch Beispiel in Rz 3275). Gegen diese Vorgangsweise bestehen auch bei

Inanspruchnahme einer Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) keine Bedenken. Die

3,8 Mio. Euro-Grenze nach § 10a Abs. 3 EStG 1988 bezieht sich hier nicht auf das gesamte

Gebäude, sondern nur auf den Erweiterungsanteil.

3275

Soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988

steuerbefreite Subventionen der öffentlichen Hand oder steuerfreie Zuwendungen nach § 3

Abs. 1 Z 16 EStG 1988 (Spenden) geleistet werden, sind sie nach § 6 Z 10 EStG 1988 zu

kürzen. Ebenso ist eine Kürzung um nach § 12 EStG 1988 übertragene stille Reserven (eine

übertragene Rücklage nach § 12 EStG 1988) vorzunehmen.

7.9.4.3 Inanspruchnahme der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung

3276

Die Geltendmachung der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung ist an keine

besonderen Formvorschriften geknüpft. Bilanzierende Steuerpflichtige nach § 5 EStG 1988

müssen die vorzeitige Abschreibung bereits in der UGB-Bilanz über die Bewertungsreserve

nach § 205 UGB ansetzen (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Die Bewertungsreserve ist aufzulösen,

soweit die durch die katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung fiktiv abgeschriebenen

Herstellungskosten durch die Normalabschreibung aufgebraucht wurden oder wenn das

Gebäude, für dessen Herstellungskosten sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen

ausscheidet. Eine freiwillige Auflösung ist möglich (§ 6 Z 13 EStG 1988).

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern genügt es, wenn aus der Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung die Geltendmachung hervorgeht.

7.9.5 Vorzeitige Abschreibung aus Anlass der Hochwasserkatastrophe

2005 (§ 10c EStG 1988 idF des HWG 2005)

3277

Mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005, BGBl I Nr.

112/2005 (HWG 2005), wurde anlässlich der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005

eine besondere vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF des HWG 2005) sowie eine

katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988 idF des HWG 2005, siehe

dazu unter Rz 8215a) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter

Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 eingeführt.

Die vorzeitige Abschreibung steht nur zu, wenn Ersatzbeschaffungen nach Hochwasser-,

Vermurungs- und Erdrutschschäden, die im Sommer 2005 eingetreten sind, im begünstigten

Zeitraum (1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006) erfolgen.

In diesen begünstigten Zeitraum muss fallen:

- Bei Gebäuden der Beginn der tatsächlichen Bauausführung und das Anfallen von

(Teil-) Herstellungskosten,

- bei sonstigen Wirtschaftsgütern der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt und das

Anfallen von Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten.

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten.

Die vorzeitige Abschreibung beträgt von den Aufwendungen für Ersatzbeschaffung:

- für (wieder) hergestellte Gebäude des Anlagevermögens 12%

- für (wieder) angeschafftes oder hergestelltes sonstiges (insbesondere bewegliches)

abnutzbares Anlagevermögen 20%.

3278

Als "Ersatzbeschaffung" ist die Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder

beschädigten Gebäude) grundsätzlich funktionsgleichen Gebäudes oder die

Wiederanschaffung oder Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder

beschädigten beweglichen Anlagegut) funktionsgleichen beweglichen Wirtschaftgutes zu

verstehen. Mehrkosten auf Grund einer bloß qualitativen Verbesserung gegenüber dem

zerstörten (beschädigten) Wirtschaftsgut sind dabei grundsätzlich nicht

begünstigungsschädlich. Die vorzeitige Abschreibung (Investitionssonderprämie, § 108d EStG 1988)

steht auch im Falle von Modernisierungen und qualitativen Verbesserungen, die im

Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten, in vollem Umfang zu.

Eine Ersatzbeschaffung liegt auch in jenen Fällen der Anschaffung oder Herstellung vor, in

denen ein (funktionsgleiches) Wirtschaftsgut vor dem Katastrophenfall tatsächlich betrieblich

genutzt wurde, ohne aber dem Betriebsvermögen anzugehören (insbesondere gemietete,

geleaste Wirtschaftsgüter). Dies gilt nur insoweit, als der (vormalige) Vermieter oder

Leasinggeber nicht selbst eine vorzeitige Abschreibung oder einen Abzug als

außergewöhnliche Belastung auf diese Ersatzbeschaffung vornimmt.

 

Beispiel:

Ein Tischler betreibt seine Werkstatt in einem gemieteten Gebäude. Anlässlich der

Hochwasserkatastrophe 2005 wurde das Gebäude, in dem die Werkstatt untergebracht

ist, zerstört. Der Eigentümer entschließt sich, das Gebäude nicht mehr aufzubauen. Der

Tischler lässt darauf hin selbst ein der zerstörten Werkstätte funktionsgleiches

Werkstattgebäude errichten (Baubeginn: 1.9.2005, Fertigstellung 1.3.2006). Eine

katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung steht zu.

Zum Überschreiten des Umfanges der "Ersatzbeschaffung" siehe Rz 3273.

3279

Zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung aus Anlass der Hochwasserkatastrophe 2005 siehe Rz 3276.

Voraussetzung der Berücksichtigung ist, dass das Gesamtausmaß der vorzeitigen

Abschreibung in der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen Kennzahl gesondert

angeführt wird. Eine Berichtigung einer unterlassenen und unrichtigen Eintragung ist bis zum

Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder

Feststellungsbescheides möglich.

Randzahlen 3280 bis 3300: derzeit frei