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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

7.8.8 Berechnung und Auflösung des Aktivpostens

7.8.8.1 Berechnung des Aktivpostens

3234

Der Berechnung des Aktivpostens sind folgende Eckwerte zu Grunde zu legen:

  • Die AfA des Leasinggebers: Es ist dabei jene AfA heranzuziehen, die konkret beim
    Leasinggeber anzusetzen ist. Es sind somit jene AfA-Beträge maßgeblich, die der
    Mindestnutzungsdauer bei Neufahrzeugen entsprechen, die für Gebrauchtfahrzeuge im
    Wege der Differenzmethode ermittelt worden sind oder die sich aus den
    Übergangsregelungen ergeben.
  • Die AfA-Tangente in der Leasingrate: Diese ist nach den dargestellten Methoden zu
    ermitteln.
  • Die Verhältnisse des Leasingnehmers: Damit ist gemeint, dass die AfA des Leasinggebers
    auf die Verhältnisse des Leasingnehmers hinsichtlich des Vorsteuerabzuges
    "umzurechnen" ist.

Beispiel 1:
Für ein Fahrzeug mit Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) von 200.000 S wird
eine Leasingrate von jährlich 50.000 S zuzüglich 10.000 S Umsatzsteuer vereinbart.
Der Vorsteuerabzug steht dem Leasingnehmer nicht zu (§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994).
Als Grundmietzeit werden vier Jahre vereinbart. Die Amortisation der
Anschaffungskosten ist in der Leasingrate mit einem Teilbetrag von 40.000 S kalkuliert;
dazu kommt die anteilige Umsatzsteuer von 8.000 S. Hinsichtlich der Grundmietzeit
ergibt sich folgendes: Bei einem gedachten Ankauf durch den Leasingnehmer wäre von
den Bruttoanschaffungskosten von 240.000 S eine jährliche AfA von 12,5%, das sind
30.000 S zugestanden. Für den Unterschiedsbetrag zu dem auf Amortisation
entfallenden Teilbetrag der Leasingrate (brutto 48.000 S) ist ein Aktivposten von
48.000 S minus 30.000 S = 18.000 S einzustellen. Der restliche Teil der Leasingrate
60.000 S minus 18.000 S = 42.000 S brutto ist "normaler" Aufwand.

3235

Hat der Leasingnehmer Kenntnis von der in der Leasingrate enthaltenen AfA-Tangente, dann
ist die ihm bekannte AfA-Tangente der Berechnung des Aktivpostens zu Grunde zu legen.
Dies gilt auch dann, wenn die AfA-Tangente nicht linear, sondern progressiv (die
Kapitaltilgung ist am Anfang der Grundmietzeit geringer und steigt erst dann an) oder
degressiv (die Kapitaltilgung ist fallend) gestaltet ist.

3236

Ist dem Leasingnehmer lediglich die Gesamtkapitaltilgung (Anschaffungskosten und
Restwert) bekannt, dann hat er die AfA-Tangente aus dem Nutzungsentgelt selbst zu
ermitteln. Es ist grundsätzlich von einer linearen Verteilung der Kapitaltilgung über den
Zeitraum der Grundmietzeit auszugehen, eine finanzmathematisch exakte Berechnung der
Kapitaltilgung ist jedoch zulässig. Die einmal gewählte Methode ist beizubehalten.

Beispiel 2:
Ein PKW wird am 1.1.2001 geleast. Die Grundmietzeit, innerhalb der die Kapitaltilgung
erfolgt, endet am 31.12.2003. Es betragen einschließlich Umsatzsteuer (dem
Leasingnehmer bekannt)
der Kaufpreis des Fahrzeuges 400.000 S,
der Restwert zum 31.12.2003 160.000 S,
die monatliche Leasingrate 8.500 S.
Die monatliche Tilgungskomponente errechnet sich aus der Formel:

Anschaffungswert minus Restwert    =   400.000 S minus 160.000 S   =   6.667 S
                       Laufzeit                                                        36

Die AfA des Leasinggebers zuzüglich Umsatzsteuer beträgt jährlich 50.000 S. Stellt man die
Tilgungskomponente von 12 x 6.667 S = 80.004 S der AfA von 50.000 S gegenüber, ist ein
Betrag von 30.004 S dem Aktivposten zuzuführen. Der AfA-Aufwand beträgt daher im Saldo
50.000 S, der gesamte Jahresleasingaufwand im Saldo 71.996 S.

3237

Ist dem Leasingnehmer lediglich der Restwert bekannt, so kann er die dargestellte
Berechnung unter Heranziehung des Listenpreises des KFZ (einschließlich
Sonderausstattung) vornehmen. Ein Abschlag um - wenn auch handelsübliche - Rabatte ist
nicht zulässig.

7.8.8.2 Aktivposten bei erhöhter erster Leasingrate

3238

Erbringt der Leasingnehmer Vorleistungen, wie zB eine erhöhte erste Leasingrate, so hat dies
bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches
ermitteln, auf die Bildung des Aktivpostens keinen Einfluss. Dies ergibt sich daraus, dass die
Leasingvorauszahlung ohnedies als Rechnungsabgrenzung zu aktivieren ist und somit auf
den "Leasingaufwand" keinen Einfluss hat.

Beispiel 1:
Ein PKW wird am 1.1.2001 geleast. Die Grundmietzeit, innerhalb der die Kapitaltilgung
erfolgt, endet am 31.12 2003. Es betragen einschließlich Umsatzsteuer
der Kaufpreis des Fahrzeuges 400.000 S,
der Restwert zum 31.12.2003 160.000 S,
die Leasingvorauszahlung 90.000 S,
die monatliche Leasingrate 5.500 S.
Die monatliche Tilgungskomponente errechnet sich auch in diesem Fall aus der Formel:

Anschaffungswert minus Restwert    =   400.000 S minus 160.000 S   =   6.667 S
                    Laufzeit                                                             36

Die AfA des Leasinggebers zuzüglich Umsatzsteuer beträgt jährlich 50.000 S. Stellt man die
Tilgungskomponente von 12 x 6.667 S = 80.004 S der AfA von 50.000 S gegenüber, ist ein
Betrag von 30.004 S dem Aktivposten zuzuführen. Überdies wird im Jahr 01 eine "echte"
aktive Rechnungsabgrenzung von 60.000 S gebildet, die im Jahr 02 und 03 mit jeweils
30.000 S aufgelöst wird. Der AfA-Aufwand beträgt daher ebenso wie in Beispiel 2 der Rz 3236
jährlich im Saldo 50.000 S (Vorauszahlung 90.000 S - Abgrenzung 60.000 S + AfA-Anteil in
reduzierter Leasingrate 50.004 S - Aktivposten 30.004 S), der gesamte Jahresleasingaufwand
im Saldo 65.996 S. Die Betragsdifferenz zum gesamten Leasingaufwand gegenüber dem
Beispiel 2 der Rz 3236 resultiert lediglich aus der mit der Vorauszahlung verbundenen
geringeren Zinsenbelastung in der Leasingrate.

3239

Wird der Gewinn des Leasingnehmers nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt oder handelt es
sich um einen Leasingnehmer, bei dem der Leasinggegenstand im Rahmen einer
außerbetrieblichen Einkunftsart eingesetzt wird, gilt folgendes: Ist die Verteilungsregelung
des § 19 Abs. 3 EStG 1988 anwendbar, so stellt sich das oben dargestellte Ergebnis in
gleicher Form "automatisch" ein. Sollte hingegen § 19 Abs. 3 EStG 1988 nicht anwendbar
sein (weil die Vorauszahlung nur das laufende und das folgende Kalenderjahr betrifft), so
müsste die Vorauszahlung in den Aktivposten aufgenommen werden. In den Folgejahren
wird der Aktivposten auf der Basis der sodann in der Leasingrate enthaltenen
Tilgungsbeträgen errechnet.

Beispiel 2:
Ein PKW wird am 1.1.2001 geleast. Die Grundmietzeit, innerhalb der die Kapitaltilgung
erfolgt, endet am 31.12. 2003. Es betragen einschließlich Umsatzsteuer
der Kaufpreis des Fahrzeuges 400.000 S,
der Restwert zum 31.12.2003 160.000 S,
die Leasingvorauszahlung (Vz) für das laufende und das folgende Jahr 60.000 S,
die monatliche Leasingrate 7.000 S.
Die monatliche Tilgungskomponente errechnet sich in diesem Fall aus der Formel:

Anschaffungswert minus Vz minus Restwert   =   400.000 S minus 160.000 S minus 60.000 S   =   5.000 S
                         Laufzeit                                                                                        36

Die AfA des Leasinggebers zuzüglich Umsatzsteuer beträgt jährlich 50.000 S. Stellt man die
Tilgungskomponente von 12 x 5.000 S = 60.000 S sowie die Vz von 60.000 S der AfA von
50.000 S gegenüber ist im Jahr 2001 ein Betrag von 70.000 S dem Aktivposten zuzuführen. In
den Jahren 2002 und 2003 stehen der jährlichen Tilgungskomponente von 60.000 S AfABeträge
von jeweils 50.000 S gegenüber, es sind daher im Jahr 02 und 03 jeweils 10.000 S
dem Aktivposten zuzuführen. Der AfA-Aufwand beträgt damit jährlich 50.000 S. Der gesamte
Leasingaufwand beläuft sich jährlich auf jeweils 74.000 S.

7.8.8.3 Auflösung des Aktivpostens

3240

Der Aktivposten ist nach § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 so aufzulösen, "dass der auf die
Anschaffungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den sich aus der
Z 1 ergebenden Abschreibungssätzen entspricht". Unter "Gesamtbetrag der Aufwendungen"
sind sämtliche mit den Anschaffungskosten im Zusammenhang stehende Aufwendungen zu
verstehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Aufwendungen für das Leasing des
Fahrzeugs oder als "echte" AfA nach einem späteren Fahrzeugkauf anfallen.

3241

Es sind insbesondere folgende Fälle denkbar, in denen der Aktivposten aufzulösen ist: Das
Fahrzeug wird nach Ablauf der Grundmietzeit

  • vom Leasingnehmer gekauft,
  • an den Leasinggeber zurückgestellt,
  • vom Leasingnehmer weitergeleast,

oder das Fahrzeug wird während der Grundmietzeit

  • zerstört,
  • gestohlen.

3242

Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit gekauft, so ist der Aktivposten den
Anschaffungskosten zuzuschlagen und die AfA von dem sich daraus ergebenden
Gesamtbetrag zu ermitteln.

Beispiel 1:
Wird in Beispiel 2 der Rz 3236 das Fahrzeug am Ende der Grundmietzeit um den
Restwert von 160.000 S gekauft, so wird der Aktivposten von 90.012 S den
Anschaffungskosten zugerechnet. Die nach der Differenzmethode ermittelte AfA (Satz
20%) errechnet sich sodann vom Gesamtbetrag von 250.012 S. Sie beträgt also
50.002 S jährlich.

3243

Die Zurechnung des Aktivpostens zu den Anschaffungskosten bewirkt gleichzeitig, dass der
Aktivposten Teil der Anschaffungskosten wird. Steuerliche Bestimmungen, die auf die
(steuerlichen) Anschaffungskosten abstellen, verstehen sich daher unter Einbeziehung des
Aktivpostens; insbesondere können auch stille Reserven gemäß § 12 EStG 1988 auf die
Anschaffungskosten einschließlich jener aus dem Aktivposten übertragen werden.

3244

Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit an den Leasinggeber zurückgestellt, so ist
der Aktivposten wie ein Restbuchwert aufwandswirksam auszubuchen.

Beispiel 2:
Wird in Beispiel 2 der Rz 3236 das Fahrzeug am Ende der Grundmietzeit dem
Leasinggeber zurückgestellt, ist der Aktivposten von 90.012 S als Aufwand
auszubuchen.

3245

Sollte das Fahrzeug zwar an den Leasinggeber zurückgestellt, aber sodann von einem
anderen Unternehmer, der das Fahrzeug seinerseits vom Leasinggeber erworben hat,
angeschafft werden, so ist dieser Vorgang unter dem Gesichtspunkt der §§ 21 und 22 BAO
zu prüfen. Stellt sich dabei als wirtschaftlich angemessene Gestaltung ein unmittelbarer
Erwerb des ursprünglichen Leasingnehmers vom Leasinggeber heraus, so ist der Aktivposten
nicht als Aufwand auszubuchen, sondern iSd vorangegangenen Punktes den
Anschaffungskosten zuzuschlagen.

3246

Wird das Fahrzeug vom Leasingnehmer nach Ende der Grundmietzeit weitergeleast und der
Restwert neu amortisiert, so kann die Leasingrate dadurch absinken. Kommt der auf die
Anschaffungskosten entfallende Teil der Leasingrate betraglich unter der AfA des
Leasinggebers zu liegen, so ist der Aktivposten im Ausmaß der Differenz zwischen diesem
Teil der Leasingrate und der AfA aufzulösen.

Beispiel 3:
Wird in Beispiel 2 der Rz 3236 das Fahrzeug am Ende der Grundmietzeit neuerlich
geleast und der Betrag von 160.000 S nunmehr auf vier Jahre amortisiert, so enthalten
die folgenden Leasingraten einen auf diese "Anschaffungskosten" entfallenden Betrag
von 40.000 S jährlich. Vom Aktivposten von 90.012 S sind jährlich 10.000 S (=
Differenz zwischen Leasinggeber-AfA von 50.000 S und "Anschaffungsteil" der
Leasingrate von 40.000 S) aufwandswirksam aufzulösen.

3247

Wird das Fahrzeug während der Leasingzeit zerstört oder gestohlen oder tritt ein
vergleichbarer Schadensfall ein, dann ist der Aktivposten aufwandswirksam aufzulösen. Dem
steht allenfalls eine Versicherungsentschädigung als Einnahme gegenüber.
Endet die betriebliche Nutzung vor Ablauf der Leasingzeit, ist der Aktivposten ebenfalls
aufwandswirksam aufzulösen.

7.8.9 "Negativer" Aktivposten

3248

Der Aktivposten iSd § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 begrenzt den von den Anschaffungskosten
abgeleiteten Leasingaufwand für PKW und Kombi mit der AfA von diesen
Anschaffungskosten. Es erfolgt somit im Ergebnis eine Umstellung von Leasingaufwand zu
AfA.

3249

Im Regelfall ist der Leasingaufwand höher als die AfA. Aus diesem Grund wird auch in
§ 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 von der Bildung eines aufwandsbegrenzenden Aktivpostens
ausgegangen. Es ist aber unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, dass der
Leasingaufwand vergleichsweise unter dem Betrag einer AfA liegt. Dies kann insbesondere
bei unterjährigem Beginn eines Leasingvertrages der Fall sein, wenn die Leasingrate nach
monatlicher Nutzung verrechnet wird, hingegen bei der AfA bereits die Ganzjahres-AfA oder
die Halbjahres-AfA zum Tragen kommt. Es bestehen keine Bedenken, wenn im Jahr des
Vertragsbeginns in solchen Fällen ein "negativer" Ausgleichsposten, also ein
aufwandswirksam dotierter Ausgleichsposten gebildet wird. Die Bildung eines "negativen
Ausgleichspostens" in den Folgejahren (weil die AfA-Komponente in der Leasingrate unter
der AfA auf Grundlage einer achtjährigen Nutzungsdauer liegt), ist nicht zulässig.

Beispiel:
Ein PKW wird am 1.12.2006 geleast. Die Grundmietzeit, innerhalb der die
Kapitaltilgung erfolgt, endet am 1.12.2009. Es betragen einschließlich Umsatzsteuer
(dem Leasingnehmer bekannt)
der Kaufpreis des Fahrzeuges 40.000 Euro,
der Restwert zum 1.12.2009 16.000 Euro,
die monatliche Leasingrate 850 Euro.
Die monatliche Tilgungskomponente errechnet sich aus der Formel:

Anschaffungswert minus Restwert    =   40.000 Euro minus 16.000 Euro   =   667 Euro
                       Laufzeit                                                            36

Die AfA des Leasinggebers zuzüglich Umsatzsteuer beträgt jährlich 5.000 Euro, im Jahr 01 fällt
nur die Halbjahres-AfA, also 2.500 Euro an. Stellt man die Tilgungskomponente für den Monat
Dezember des Jahres 01 von 667 Euro der Halbjahres-AfA von 2.500 Euro gegenüber, so
übersteigt die Halbjahres-AfA diese Tilgungskomponente um 1.833 Euro. Dieser Betrag kann
einem "negativen" Aktivposten zugeführt werden. Der AfA-Aufwand des Jahres 01 beträgt
daher in Summe 2.500 Euro. Im Jahr 02 beträgt die AfA des Leasinggebers (einschließlich
Umsatzsteuer) 5.000 Euro. Stellt man die Tilgungskomponente von 12 x 667 Euro =
8.004 Euro der AfA von 5.000 Euro gegenüber, ist ein Betrag von 3.004 Euro dem Aktivposten
aufwandsmindernd zuzuführen. Der AfA-Aufwand beträgt im Jahr 02 saldiert 5.000 Euro.

7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988)

7.9.1 Allgemeines

3250

In den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003 bestehen folgende Arten einer vorzeitigen
Abschreibung:

  • Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988)
  • Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988)

3251

Für beide Arten der vorzeitigen Abschreibung gelten folgende Regelungen:

  • Sie steht nur für abnutzbares Anlagevermögen (teilweise jedoch eingeschränkt) zu.
  • Sie kann nur bei betrieblichen Einkünften beansprucht werden (die konjunkturbedingte
    vorzeitige Abschreibung nach § 10a Abs. 3 EStG 1988 ist bei Einkünften aus
    selbständiger Arbeit nicht zulässig) und grundsätzlich nur bei Bilanzierung oder
    vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei Inanspruchnahme einer
    Pauschalierung ist sie nur dann zulässig, wenn die Absetzung für Abnutzung nicht
    abpauschaliert ist. Damit steht eine vorzeitige Abschreibung jedenfalls nicht zu:

- Bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung nach der Verordnung BGBl. II Nr. 54/2001.
- Bei folgenden Pauschalierungen für gewerbliche Einkünfte:

− Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988),
− Individualpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 230/1999),
− Gastronomie und Hotelerie (Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999),
− Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel (Verordnung BGBl. II Nr. 228/1999).

Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung ist hingegen grundsätzlich nicht
ausgeschlossen bei der Pauschalierung für Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II
Nr. 95/2000) und der Künstler- und Schriftstellerpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr.
417/2000, allerdings hier nur hinsichtlich der katastrophenbedingten vorzeitigen
Abschreibung).

  • Bei Gebäuden (zum Begriff siehe Rz 3140) sind nur Herstellungsvorgänge begünstigt, bei
    beweglichen Wirtschaftsgütern Anschaffungen oder Herstellungen. Einlagen sind nicht
    begünstigt.
  • Von denselben Gebäude-(Teil-)Herstellungskosten können nicht beide Arten der
    vorzeitigen Abschreibung kumulativ (jeweils somit nur alternativ) geltend gemacht
    werden. Dies schließt nicht aus, dass hinsichtlich eines Gebäudeteils eine
    katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung und hinsichtlich eines anderen
    Gebäudeteils eine konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung beansprucht wird.
  • Die vorzeitige Abschreibung ist (unabhängig von der Inbetriebnahme) im Anschaffungsoder
    Herstellungsjahr geltend zu machen; im Falle einer Teil-Herstellung oder Teil-
    Anschaffung steht sie anteilig für die jeweils zu aktivierenden
    Teilherstellungs/Teilanschaffungskosten zu. Zur Geltendmachung bei
    Teilherstellungskosten siehe auch Rz 3265.
  • Die vorzeitige Abschreibung lässt im Anschaffungs-/Herstellungsjahr die "normale"
    Absetzung für Abnutzung unberührt, das heißt, im Falle der Inbetriebnahme im selben
    Wirtschaftsjahr steht die "normale" AfA daneben zu.
  • Die vorzeitige Abschreibung zieht die Abschreibungsbeträge der letzten Jahre ins
    Investitionsjahr vor. Sie führt daher insgesamt nicht zu einer Abschreibung von mehr als
    100%, sondern verkürzt die Abschreibungsdauer.
  • Es besteht keine "Behaltefrist", innerhalb welcher die Anlagegüter nicht veräußert oder
    entnommen werden dürfen.
  • Soweit für Investitionen steuerfreie Subventionen oder gewidmete Spenden (§ 3 Abs. 1
    Z 16 EStG 1988) empfangen worden sind (zB aus dem Katastrophenfonds), kürzen diese
    die Berechnungsbasis (§ 6 Z 10 EStG 1988). Ebenso kürzt die Übertragung stiller
    Reserven oder die Übertragung von Rücklagen nach § 12 EStG 1988 die
    Berechnungsbasis.

3252

Übersicht über unterschiedliche Voraussetzungen:

    1. Konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung    2. Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung
§ EStG      10a Abs. 3 EStG 1988      10c EStG 1988
Geltungsdauer      1/2002-12/2003      6/2002-12/2003
Begünstigte Wirtschaftsgüter      Gebäude      Gebäude und sonstige abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
%-Satz      7%      12% für Gebäude
%-Satz      7%      20% für sonstige Wirtschaftsgüter
Höchstbetrag      266.000 Euro (7% von 3,8 Millionen Euro) pro Bauvorhaben, jeweils für das Kalenderjahr 2002 und 2003    keiner
Anschaffung oder Herstellung    nur Herstellung      für Gebäude nur Herstellung, sonst Anschaffung oder Herstellung
Allgemeine Anwendungs-
voraussetzungen   
keine      katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
Besondere Voraussetzungen für Gebäude    Abschreibungssatz § 8 Abs. 1 EStG 1988 = 3% und tatsächlicher Baubeginn nach 31. Dezember 2001     Tatsächlicher Baubeginn nach dem 31. Mai 2002
Besondere Voraussetzungen für sonstige Wirtschaftsgüter    -     Keine Sofortabsetzung nach § 13 EStG 1988
Einkunftsarten      Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb    Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb
Alternative Investitionsbegünstigung    keine      katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988)

7.9.2 Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988)

7.9.2.1 Allgemeines

3253

Zur Belebung der Baukonjunktur wurde zunächst befristet für das Jahr 2002 (sodann aber
mit BGBl. I Nr. 155/2002 auf das Jahr 2003 verlängert) für die Herstellungskosten von
Gebäuden eine vorzeitige Abschreibung von 7% eingeführt. Bemessungsgrundlage sind die
im begünstigten Zeitraum anfallenden (Teil-)Herstellungskosten.

3254

Es sind nur Bauvorhaben begünstigt, bei denen der Baubeginn zwischen 1. Jänner 2002 und
31. Dezember 2003 liegt. Als "Baubeginn" gilt der tatsächliche Baubeginn im Sinne von
"erster Spatenstich". Eine vorangegangene Planung ist unschädlich. Planungskosten können
nur dann in die Bemessungsgrundlage für die vorzeitige Abschreibung einbezogen werden,
wenn sie Planungsleistungen hinsichtlich Bauführungen ab 2002 betreffen.
Liegt der tatsächliche Baubeginn im Jahr 2002 oder 2003, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung
für die Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung unmaßgeblich. Wird ein 2003 begonnenes
Bauvorhaben vor dem 1. Jänner 2004 beendet, kann die vorzeitige Abschreibung von den
gesamten Herstellungskosten (höchstens 3,8 Mio. Euro) gebildet werden. Wird ein
Bauvorhaben hingegen erst später (im Jahr 2004 oder einem folgenden Jahr) fertig gestellt,
kann die vorzeitige Abschreibung von den in den Jahren 2002 und 2003 anfallenden
Teilherstellungskosten (höchstens 3,8 Mio. Euro pro Kalenderjahr und Bauvorhaben) geltend
gemacht werden. Die Kostenabgrenzung kann dabei vom Kontenstand der "in Bau
befindlichen Anlagen" abgeleitet werden.

3255

Durch die kumulative Anwendung von vorzeitiger und normaler Abschreibung können die
Herstellungskosten im Investitionsjahr - falls auch die "Inbetriebnahme" bereits in diesem
Jahr stattfindet - bei Anwendung des gesetzlichen AfA-Satzes mit insgesamt 10% (7%
vorzeitige Abschreibung und 3% Normal-AfA bei Nutzung von mehr als sechs Monaten im
Wirtschaftsjahr) oder 8,5% (7% vorzeitige Abschreibung und 1,5% Normal-AfA bei Nutzung
von weniger als sechs Monaten im Wirtschaftsjahr) abgesetzt werden.

Beispiel:
Ein Gewerbebetrieb (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) lässt im Jahr 2002 eine
Produktionshalle errichten. Baubeginn war im Jänner 2002, die Fertigstellung und
Inbetriebnahme erfolgt im November 2002. Die Herstellungskosten betragen
800.000 Euro. Es kann im Wirtschaftsjahr 2002 eine vorzeitige Abschreibung von
56.000 Euro (800.000 Euro x 7%) zuzüglich zur Normal-AfA von 12.000 Euro (800.000
Euro x 1,5%, Halbjahres-AfA) geltend gemacht werden. Der steuerliche Buchwert zum
31. Dezember 2002 beträgt somit 732.000 Euro.

3256

Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die (Teil-) 
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 für das betreffende Bauvorhaben den
Betrag von 3,8 Mio. Euro nicht übersteigen. Im Ergebnis kann sich die vorzeitige
Abschreibung daher pro Bauvorhaben auf höchstens 7% von 3,8 Mio. Euro = 266.000 Euro
jährlich (= für 2002 und 2003 insgesamt höchstens 7% von 7,6 Mio. Euro = 532.000 Euro)
belaufen. Die jährliche 3,8 Mio. Euro-Grenze bezieht sich auch dann nur auf die in den
Jahren 2002 und 2003 angefallenen Teilherstellungskosten, wenn das Gebäude erst nach
dem Jahr 2003 fertig gestellt wird (somit keine Aliquotierung der Gesamtkosten).

Beispiel:

   

   

Begünstigte 
Bemessungsgrundlage   

Vorzeitige Abschreibung 
nach § 10a Abs. 
3 EStG 1988

Teilherstellungskosten 2002   

 3.000.000 €   

 3.000.000 € 

 210.000 €

Teilherstellungskosten 2003   

 4.000.000 €   

 3.800.000 €

 266.000 €

Werden in den Jahren 2002 und 2003 Herstellungsmaßnahmen im Bezug auf zwei oder
mehrere Gebäude begonnen, kann sich insgesamt eine höhere jährliche vorzeitige
Abschreibung als 266.000 Euro ergeben.
Im Fall abweichender Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003 bezieht sich die 3,8 Mio.
Euro-Grenze ebenfalls auf die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 jeweils zu aktivierenden
Teilherstellungskosten.

Beispiel

7.9.2.2 Sachliche Voraussetzungen

7.9.2.2.1 Gebäudebegriff

3257

Zum Gebäudebegriff siehe Rz 3140. Die vorzeitige Abschreibung ist auch für Superädifikate
(Rz 3141) und für selbstständig zu aktivierende Herstellungskosten auf ein gemietetes
Gebäude (Mieterinvestitionen) möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 10a
Abs. 3 EStG 1988 vorliegen.

7.9.2.2.2 Abschreibungssatz, Einkunftsarten

3258

Die vorzeitige Abschreibung ist nur für Gebäude möglich, für welche die Absetzung für
Abnutzung bis zu 3% (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz EStG 1988). beträgt. Die
vorzeitige Abschreibung ist daher nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und
aus Gewerbebetrieb zulässig und auch hier nur insoweit, als das Gebäude unmittelbar der
Betriebsausübung (zB Produktion, Lagerung, Verkauf) dient. Das gilt unabhängig davon, ob
das Gebäude vom Steuerpflichtigen selbst oder aber - als gewillkürtes Betriebsvermögen -
auf Grund einer Nutzungsüberlassung von einem Dritten entsprechend genutzt wird. Für als
gewillkürtes Betriebsvermögen an Dritte vermietete Gebäude(teile) steht daher eine
vorzeitige Abschreibung dann zu, wenn der Mieter das Gebäude in einer Weise nutzt, dass
der Vermieter für dieses Gebäude (diesen Gebäudeteil) den 3-prozentigen Abschreibungssatz
in Anspruch nehmen kann.
Bei den außerbetrieblichen Einkünften - insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung - kann die vorzeitige Abschreibung nicht geltend gemacht werden.

3259

Die Herstellungskosten müssen nur abstrakt dem Abschreibungssatz von 3% unterliegen. Die
vorzeitige Abschreibung ist daher auch dann anwendbar, wenn der tatsächliche
Abschreibungssatz geringer oder - wegen Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer - höher
ist. Wird Herstellungsaufwand auf ein bestehendes Gebäude getätigt und ist dieser dem
Restbuchwert des "Altbestandes" zuzuschlagen und nach dessen Restnutzungsdauer
abzuschreiben (sodass sich für den Herstellungsaufwand ein höherer Abschreibungssatz
ergibt), steht die vorzeitige Abschreibung gleichfalls zu, falls bei isolierter Abschreibung der
3-prozentige "Basissatz" anzuwenden wäre. Gleiches gilt bei Superädifikaten und bei
Mieterinvestitionen.

3260

Entscheidend ist die beabsichtigte Verwendung am Ende jenes Veranlagungszeitraumes, in
dem das Gebäude zur Gänze oder teilweise hergestellt wird. Eine nachträgliche Änderung
des Verwendungszwecks, die bewirkt, dass die Anwendungsvoraussetzung für den 3-
prozentigen AfA-Satz wegfällt (spätere mittelbar der Betriebsausübung statt unmittelbar der
Betriebsausübung dienende Nutzung), ist nicht begünstigungsschädlich.

3261

Für nur mittelbar der Betriebsausübung dienende Gebäude(teile) sowie für Betriebsgebäude
von Freiberuflern (hier ist § 8 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 nicht anwendbar) steht
keine vorzeitige Abschreibung zu. Dies gilt auch dann, wenn (zB wegen Nachweis einer
kürzeren Restnutzungsdauer) ein 3-prozentiger Abschreibungssatz anzuwenden ist.
Herstellungskosten von Gebäuden des Bank- und Versicherungsgewerbes, die wegen des
Erreichens der 80%-Grenze nach § 8 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 zur Gänze unter
den Abschreibungssatz von 3% fallen, dürfen vorzeitig abgeschrieben werden, weil inhaltlich
eine nahezu ausschließliche Nutzung zur unmittelbaren gewerblichen Betriebsausübung
vorliegt. Ist hingegen der Abschreibungssatz von 2,5% anzuwenden (unmittelbare
Betriebsausübung unter 80%), ist die vorzeitige Gebäudeabschreibung auch hinsichtlich
jener Gebäudeteile ausgeschlossen, die unmittelbar der Betriebsausübung dienen.

7.9.2.2.3 Aufteilung und 80%-Regelungen bei Mischnutzung

3262

Dient das Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung, kann der 3-
prozentige AfA-Satz und damit auch die vorzeitige Abschreibung (auch in Fällen einer
höchstens 20-prozentigen Privatnutzung) von den Herstellungskosten des gesamten
Gebäudes bemessen werden. Die vorzeitige Abschreibung eines höchstens 20% privat
genutzten Gebäudes ist daher nicht um einen Anteil für Privatnutzung zu kürzen. Bei der
Ermittlung des Privatanteils an der AfA ist aber so vorzugehen, als ob keine vorzeitige
Abschreibung vorgenommen worden wäre (VwGH 12.7.1963, 0169/63; vgl. Abschnitt 55
Absatz 22 EStR 1984).
Dient das Gebäude zu weniger als 80% unmittelbar der Betriebsausübung, steht die
vorzeitige Abschreibung für den entsprechenden Teil der Herstellungskosten zu. Die
3,8 Mio. Euro-Grenze bezieht sich in diesem Fall auf den dem Satz von 3% unterliegenden
Teil der Herstellungskosten.

3263

Voraussetzung für die vorzeitige Abschreibung ist aber, dass der zur unmittelbaren
Betriebsausübung genutzte Gebäudeteil dem Betriebsvermögen zugehört (siehe Rz 557 ff).

Beispiel:
1. Im Jahr 2002 (Baubeginn) fallen für ein zur Gänze gewerblich genutztes
Betriebsgebäude Herstellungskosten von 4 Mio. Euro an. Der (in den Fällen 2, 3 und 4)
nicht unmittelbar der Betriebsausübung dienende Teil wird für Verwaltungszwecke
verwendet (mittelbar der Betriebsausübung dienende Nutzung).

Anteil der unmittelbar 
der Betriebsausübung 
dienenden Nutzung:   

Fall 1: 100%   

 Fall 2: 80%   

 Fall 3: 50%   

 Fall 4: 10%

Dies entspricht in Euro   

 4.000.000 Euro   

 3.200.000 Euro   

 2.000.000 Euro   

 400.000 Euro

Bemessungsgrundlage 
für vorz. Abschreibung:   

 3,800.000 Euro   

 3,800.000 Euro   

 2.000.000 Euro   

 400.000 Euro

2. Im Jahr 2002 (Baubeginn) fallen für ein teilweise unmittelbar der Betriebsausübung
dienendes Gebäude Herstellungskosten von insgesamt 4 Mio. Euro an. Der nicht
unmittelbar der Betriebsausübung dienende Teil des Gebäudes wird nicht betrieblich
verwendet.

Anteil der unmittelbar 
der Betriebsausübung 
dienenden Nutzung:   

Fall 1: 80%   

 Fall 2: 70%   

 Fall 3: 50%   

 Fall 4: 10%

Dies entspricht in   

3.200.000 Euro

2.800.000 Euro

 2.000.000  Euro

400.000 Euro

Bemessungsgrundlage 
für vorz. Abschreibung:   

3,800.000 Euro   

 2,800.000 Euro   

 2.000.000 Euro   

 0 Euro

7.9.2.2.4 Begünstigte Aufwendungen

3264

Die vorzeitige Abschreibung ist nur für Herstellungskosten (nicht für Anschaffungskosten)
möglich. Zur Herstellung siehe Rz 2195 ff. Sie steht nicht nur für die Neuerrichtung von
Gebäuden zu, sondern auch bei in den Jahren 2002 oder 2003 begonnenen anderen
Herstellungsmaßnahmen auf bestehende Gebäude. Die vorzeitige Abschreibung steht auch
für Superädifikate und für Gebäudeinvestitionen des Mieters zu, wenn diesem der
Herstellungsaufwand als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet wird (siehe Rz 3257).

7.9.2.2.5 Teilherstellung

3265

Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über ein Wirtschaftsjahr hinaus, kann die
vorzeitige Abschreibung bereits von den jeweils zu aktivierenden Teilherstellungskosten
beansprucht werden. Dabei besteht ein Wahlrecht, die vorzeitige Abschreibung - innerhalb
des für 2002 und 2003 jeweils bestehenden Höchstbetrages - von den in diesen Jahren
angefallenen Teilherstellungskosten erst im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung zu
beanspruchen (siehe Rz 3772 ff).

7.9.2.3 Verhältnis der konjunkturbedingten vorzeitigen Gebäudeabschreibung zu
anderen Investitionsbegünstigungen

3266

Neben einer beschleunigten Abschreibung für Herstellungskosten im Interesse des
Denkmalschutzes nach § 8 Abs. 2 EStG 1988 kann eine vorzeitige Abschreibung nicht
beansprucht werden.
Zum Verhältnis zur katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung nach § 10c EStG 1988
und zur Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) siehe Rz 3274.

7.9.2.4 Inanspruchnahme der konjunkturbedingten vorzeitigen Abschreibung

3267

Die Geltendmachung der vorzeitigen Abschreibung ist an keine besonderen Formvorschriften
geknüpft. Bilanzierende Steuerpflichtige nach § 5 EStG 1988 müssen die vorzeitige
Abschreibung bereits in der UGB-Bilanz über die Bewertungsreserve nach § 205 UGB
ansetzen (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Die Bewertungsreserve ist aufzulösen, soweit die
durch die vorzeitige Abschreibung fiktiv abgeschriebenen Herstellungskosten durch die
Normalabschreibung aufgebraucht wurden oder wenn das Gebäude, für dessen
Herstellungskosten sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine
freiwillige Auflösung ist möglich (§ 6 Z 13 EStG 1988).
Bilanzierende Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 können die vorzeitige Abschreibung
auch außerbilanzmäßig beanspruchen.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern genügt es, wenn aus der Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung die Geltendmachung hervorgeht.

7.9.3 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF vor dem HWG 2005)

7.9.3.1 Allgemeines

3268

Anlässlich der Hochwasserkatastrophe in mehreren Teilen Österreichs Anfang August 2002
wurde eine besondere vorzeitige Abschreibung sowie eine katastrophenbedingte
Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder
beschädigter Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003
eingeführt. Durch das Wachstums- und Standortgesetz 2003 wurde der Anwendungsbereich
bis 31. Dezember 2004 verlängert.
Mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005, BGBl I Nr.
112/2005 (HWG 2005) wurde anlässlich der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005
ebenfalls eine besondere vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF des HWG 2005)
sowie eine katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988 idF des HWG
2005) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter Wirtschaftsgüter für den
Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 eingeführt (siehe dazu unter Rz 8215a).
In den begünstigten Zeitraum muss fallen

  • bei Gebäuden der Beginn der tatsächlichen Bauausführung (siehe Rz 3254) und das
    Anfallen von (Teil-)Herstellungskosten.
  • bei sonstigen Wirtschaftsgütern der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt und das
    Anfallen von Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten.

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten. Zu den
Voraussetzungen und Unterschieden zur konjunkturbedingten vorzeitigen Abschreibung (§
10a Abs. 3 EStG 1988) siehe Rz 3250 bis 3252.

3269

Die vorzeitige Abschreibung beträgt von den Aufwendungen für Ersatzbeschaffung:

  • für (wieder) hergestellte Gebäude des Anlagevermögens 12%
  • für (wieder) angeschafftes oder hergestelltes sonstiges
    (insbesondere bewegliches) abnutzbares Anlagevermögen 20%.

3270

Die katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung kann im Investitionsjahr neben der
normalen Absetzung für Abnutzung beansprucht werden. Anders als die konjunkturbedingte
vorzeitige Abschreibung nach § 10a EStG 1988 ist diese Regelung allerdings nicht auf
Gebäude beschränkt, die unter den Abschreibungssatz von bis zu 3% fallen, sondern
erstreckt sich auch auf die Wiedererrichtung von Betriebsgebäuden von Freiberuflern sowie
von nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienenden Betriebsgebäuden oder -teilen (zB
Lohnbüro). Bei derartigen Betriebsgebäuden ergibt sich dadurch im Regelfall bei mehr als
sechsmonatiger Nutzung des wiedererrichteten Gebäudes, zB eines Freiberuflers, ein
Abschreibungsvolumen von insgesamt 14% (12% vorzeitige Abschreibung und idR 2%
Normal-AfA), bei weniger als sechsmonatiger Nutzung im Wirtschaftsjahr ein
Abschreibungsvolumen von insgesamt 13%. Es besteht auch keine betragliche Begrenzung.
Für andere (insbesondere bewegliche) Wirtschaftsgüter beträgt das Abschreibungsvolumen
im ersten Jahr zB bei fünf Jahren Nutzungsdauer und mehr als sechsmonatiger Nutzung 40%
(20% vorzeitige Abschreibung, 20% "Normalabschreibung"), bei Halbjahres-AfA 30%.

7.9.3.2 Sachliche Voraussetzungen ("Ersatzbeschaffung")

3271

In sachlicher Hinsicht muss es sich um eine "Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden
(insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden)" handeln. Bei
Gebäuden ist die vorzeitige Abschreibung (Investitionssonderprämie, § 108d EStG 1988) nur
für Herstellungskosten möglich.

3272

Als "Ersatzbeschaffung" ist die Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder
beschädigten Gebäude) grundsätzlich funktionsgleichen Gebäudes oder die
Wiederanschaffung oder Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder
beschädigten beweglichen Anlagegut) funktionsgleichen beweglichen Wirtschaftgutes zu
verstehen. Mehrkosten auf Grund einer bloß qualitativen Verbesserung gegenüber dem
zerstörten (beschädigten) Wirtschaftsgut sind dabei grundsätzlich nicht
begünstigungsschädlich. Die vorzeitige Abschreibung (Investitionssonderprämie, § 108d
EStG 1988) steht auch im Falle von Modernisierungen und qualitativen Verbesserungen, die
im Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten, in vollem Umfang zu.
Eine Ersatzbeschaffung liegt auch in jenen Fällen der Anschaffung oder Herstellung vor, in
denen ein (funktionsgleiches) Wirtschaftsgut vor dem Katastrophenfall tatsächlich betrieblich
genutzt wurde, ohne aber dem Betriebsvermögen anzugehören (insbesondere gemietete,
geleaste Wirtschaftsgüter).

Beispiel:
Ein Tischler betreibt seine Werkstatt in einem gemieteten Gebäude. Anläßlich der
Hochwasserkatastrophe 2002 wurde das Gebäude, in dem die Werkstatt untergebracht
ist, zerstört. Der Eigentümer entschließt sich, das Gebäude nicht mehr aufzubauen. Der
Tischler lässt darauf hin selbst ein der zerstörten Werkstätte funktionsgleiches
Werkstattgebäude errichten (Baubeginn: 1.9.2002, Fertigstellung 1.3.2003). Eine
katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung steht zu.

3273

Kommt es hingegen zu einer über die Modernisierung bzw. Verbesserung hinaus gehenden
Produktionsausweitung (zB statt drei Maschinen werden zum Zwecke einer zielgerichteten
Ausweitung der Produktion nunmehr fünf angeschafft), kann die vorzeitige Abschreibung
(Investitionssonderprämie, § 108d EStG 1988) für die Ersatzinvestition nur nach Abzug der
Kosten für die gezielte Produktionsausweitung (also zB nur für die drei Maschinen) geltend
gemacht werden.
Werden im Rahmen der Ersatzbeschaffung von Gebäuden nicht bloß qualitative
Verbesserungen, sondern auch wesentliche Erweiterungen vorgenommen (zB Erweiterung
von zwei auf fünf Stockwerke), kann eine katastrophenbedingte Investitionsbegünstigung
nur in Bezug auf den "ersatzbeschafften" Anteil beansprucht werden.

3274

Bei Gebäuden können - neben einer katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung für den
ersatzbeschafften Teil - die auf die Erweiterung entfallenden Herstellungskosten (sofern die
diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, 3% AfA-Satz) nach § 10a Abs. 3 EStG 1988
"konjunkturbedingt" vorzeitig abgeschrieben werden ("insoweit"-Ausschluss in § 10c Abs. 1
EStG 1988; siehe auch Beispiel in Rz 3275). Gegen diese Vorgangsweise bestehen auch bei
Inanspruchnahme einer Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) keine Bedenken. Die
3,8 Mio. Euro-Grenze nach § 10a Abs. 3 EStG 1988 bezieht sich hier nicht auf das gesamte
Gebäude, sondern nur auf den Erweiterungsanteil.

3275

Soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
steuerbefreite Subventionen der öffentlichen Hand oder steuerfreie Zuwendungen nach § 3
Abs. 1 Z 16 EStG 1988 (Spenden) geleistet werden, sind sie nach § 6 Z 10 EStG 1988 zu
kürzen. Ebenso ist eine Kürzung um nach § 12 EStG 1988 übertragene stille Reserven (eine
übertragene Rücklage nach § 12 EStG 1988) vorzunehmen.

Beispiel:
Für die Wiederherstellung eines hochwasserbedingt zerstörten Betriebsgebäudes
werden 200.000 Euro aufgewendet. Aus dem Katastrophenfonds werden dafür 50%
(100.000 Euro) zur Verfügung gestellt. An eigenen Teilherstellungskosten fallen in
2002 und 2003 an:

    2002     2003
Eigene Teilherstellungskosten     90.000 Euro     10.000 Euro
Mögliche vorzeitige Abschreibung § 10c (12%)     10.800 Euro     1.200 Euro
Mögliche Investitionssonderprämie § 108d (5%)     4.500 Euro     500 Euro

Würde das Gebäude im Jahr 2002 oder 2003 um weitere 160.000 Euro aufgestockt,
könnte im Falle der Geltendmachung der katastrophenbedingten vorzeitigen
Abschreibung oder der Investitionssonderprämie für die Ersatzbeschaffungskosten
(Wiederherstellungskosten) für die Kosten der Aufstockung eine konjunkturbedingte
vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) von 160.000 Euro x 7% =
11.200 Euro beansprucht werden.

7.9.3.3 Inanspruchnahme der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung

3276

Für die katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung gelten die Ausführungen zur
konjunkturbedingten vorzeitigen Abschreibung (siehe Rz 3267).

Randzahlen 3277 bis 3300: derzeit frei.

7.9.4 Vorzeitige Abschreibung aus Anlass der Hochwasserkatastrophe
2005 (§ 10c EStG 1988 idF des HWG 2005)

7.9.4.1 Allgemeines, Voraussetzungen

3277

Mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005, BGBl I Nr.
112/2005 (HWG 2005), wurde anlässlich der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005
eine besondere vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF des HWG 2005) sowie eine
katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988 idF des HWG 2005, siehe
dazu unter Rz 8215a) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter
Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 eingeführt.
Die vorzeitige Abschreibung steht nur zu, wenn Ersatzbeschaffungen nach Hochwasser-,
Vermurungs- und Erdrutschschäden, die im Sommer 2005 eingetreten sind, im begünstigten
Zeitraum (1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006) erfolgen.

In diesen begünstigten Zeitraum muss fallen:

  • Bei Gebäuden der Beginn der tatsächlichen Bauausführung (siehe Rz 3254) und das
    Anfallen von (Teil-)Herstellungskosten,
  • bei sonstigen Wirtschaftsgütern der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt und das
    Anfallen von Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten.

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder (Teil)Herstellungskosten.
Die vorzeitige Abschreibung beträgt von den Aufwendungen für Ersatzbeschaffung:

  • für (wieder) hergestellte Gebäude des Anlagevermögens 12%
  • für (wieder) angeschafftes oder hergestelltes sonstiges
    (insbesondere bewegliches) abnutzbares Anlagevermögen 20%.

3278

Als "Ersatzbeschaffung" ist die Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder
beschädigten Gebäude) grundsätzlich funktionsgleichen Gebäudes oder die
Wiederanschaffung oder Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder
beschädigten beweglichen Anlagegut) funktionsgleichen beweglichen Wirtschaftgutes zu
verstehen. Mehrkosten auf Grund einer bloß qualitativen Verbesserung gegenüber dem
zerstörten (beschädigten) Wirtschaftsgut sind dabei grundsätzlich nicht
begünstigungsschädlich. Die vorzeitige Abschreibung (Investitionssonderprämie, § 108d EStG 1988) 
steht auch im Falle von Modernisierungen und qualitativen Verbesserungen, die im
Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten, in vollem Umfang zu.
Eine Ersatzbeschaffung liegt auch in jenen Fällen der Anschaffung oder Herstellung vor, in
denen ein (funktionsgleiches) Wirtschaftsgut vor dem Katastrophenfall tatsächlich betrieblich
genutzt wurde, ohne aber dem Betriebsvermögen anzugehören (insbesondere gemietete,
geleaste Wirtschaftsgüter). Dies gilt nur insoweit, als der (vormalige) Vermieter oder
Leasinggeber nicht selbst eine vorzeitige Abschreibung oder einen Abzug als
außergewöhnliche Belastung auf diese Ersatzbeschaffung vornimmt.

Beispiel:
Ein Tischler betreibt seine Werkstatt in einem gemieteten Gebäude. Anlässlich der
Hochwasserkatastrophe 2005 wurde das Gebäude, in dem die Werkstatt untergebracht
ist, zerstört. Der Eigentümer entschließt sich, das Gebäude nicht mehr aufzubauen. Der
Tischler lässt darauf hin selbst ein der zerstörten Werkstätte funktionsgleiches
Werkstattgebäude errichten (Baubeginn: 1.9.2005, Fertigstellung 1.3.2006). Eine
katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung steht zu.
Zum Überschreiten des Umfanges der "Ersatzbeschaffung" siehe Rz 3273.

3279

Zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung aus Anlass der Hochwasserkatastrophe
2005 siehe Rz 3267.
Voraussetzung der Berücksichtigung ist, dass das Gesamtausmaß der vorzeitigen
Abschreibung in der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen Kennzahl gesondert
angeführt wird. Eine Berichtigung einer unterlassenen und unrichtigen Eintragung ist bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides möglich.

Randzahlen 3280 bis 3300: derzeit frei