 
8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988)
8.1 Allgemeine Grundsätze
8.1.1 Rückstellungsarten
3301
Rückstellungen dienen dazu, Ausgaben, die erst in späteren
Perioden konkret anfallen, der
Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand
zuzuordnen. Ungeachtet der für
rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende bestehenden
unternehmensrechtlichen
Rückstellungspflicht ist von einem eigenständigen steuerlichen
Rückstellungsbegriff
auszugehen. Die Rückstellungsbildung ist bei Vorliegen der
allgemeinen Voraussetzungen
auch im Wege der Bilanzberichtigung vorzunehmen (VwGH 26.7.2006,
2006/14/0106).
§ 198 Abs. 8 UGB unterscheidet in Verbindung mit den
Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung
- Verbindlichkeitsrückstellungen
(§ 198 Abs. 8 Z 1 UGB),
- Rückstellungen
für drohende Verluste (§ 198 Abs. 8 Z 1 UGB) und
- Aufwandsrückstellungen
(§ 198 Abs. 8 Z 2 UGB).
3302
Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur
Verbindlichkeitsrückstellungen
und Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden. Die
Bildung von
Pauschalrückstellungen ist dabei steuerlich unzulässig.
3303
Einen Sonderfall stellen Rückstellungen im Zusammenhang mit
vorbelasteten Einnahmen
dar. Sind mit bestimmten Einnahmen eines Wirtschaftsjahres
bestimmte künftige Ausgaben
zwangsläufig in einer Weise verbunden, dass sie wirtschaftlich
betrachtet bereits das Jahr
der Einnahmen treffen, dann sind diese künftigen Ausgaben
bereits für das Jahr, in dem die
Einnahmen erzielt werden, zu passivieren (VwGH 10.10.1955,
1847/53; VwGH 26.11.1974,
1840/73; VwGH 21.10.1986, 86/14/0021). Voraussetzung ist, dass
es sich ihrer Art nach um
Verbindlichkeits- oder Drohverlustrückstellungen in der Form
der Einzelrückstellung handelt
(zB Rückstellung für Rekultivierungsaufwendungen,
"Deponierückstellung",
Wiederaufforstungskosten).
8.1.2 Passivierungsgebote und Passivierungswahlrechte
3304
Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 5 EStG
1988, so hat er die gemäß
Unternehmensrecht zu bildenden Rückstellungen grundsätzlich
auch für Zwecke der
steuerlichen Gewinnermittlung anzusetzen. Dies gilt insoweit
nicht, als sich aus der taxativen
Aufzählung des § 9 EStG 1988 ein Passivierungsverbot ergibt.
Besteht unternehmensrechtlich
ein Passivierungswahlrecht für Verbindlichkeitsrückstellungen
(Rückstellungen von
untergeordneter Bedeutung), so ist die Ausübung des Wahlrechtes
in der UGB-Bilanz auch
für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
3305
Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1
EStG 1988, so hat er im
Rahmen der nach § 9 EStG 1988 steuerlich zulässigen
Rückstellungen ein
Passivierungswahlrecht. Eine Passivierungspflicht besteht dann,
wenn der Steuerpflichtige
mit der Rückstellungsbildung für bestimmte Schuldgründe
begonnen hat (Grundsatz der
Bewertungsstetigkeit, siehe Rz 2126 ff). Die erstmalige Bildung
einer Rückstellung für
Schuldgründe, die ihrer Art nach bereits in der Vergangenheit
in diesem Betrieb vorgelegen
haben, stellt bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
1988 keinen Verstoß gegen
den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit dar. Das Nachholverbot (Rz
3308) ist jedenfalls zu
beachten.
3306
Entschließt sich der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zur
Rückstellungsbildung, dann muss er die Rückstellung in der
gleichen Höhe bilden wie bei der
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988.
3307
Da die Bildung von Rückstellungen eine Gewinnermittlung durch
Bestandsvergleich
voraussetzt, können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 ermitteln,
künftige Ausgaben nicht im Wege von Rückstellungen
berücksichtigen (VwGH 11.5.1962,
0051/60).
8.1.3 Nachholverbot
3308
Eine Rückstellung ist nur im Jahr des wirtschaftlichen
Entstehens des Schuldgrundes zu
bilden (siehe Rz 3313 ff). Eine unterlassene Rückstellung darf
in einem späteren Jahr nicht
nachgeholt werden (VwGH 29.9.1961, 1463/59; VwGH 16.9.1986,
86/14/0017; VwGH
10.10.1996, 94/15/0089; VwGH 25.2.1998, 97/14/0015).
8.1.4 Rückstellungsbewertung
3309
Für die Bewertung von Rückstellungen gelten grundsätzlich die
bei Verbindlichkeiten zu
beachtenden Bewertungsprinzipien (Ansatz mit jenem Betrag, der
nach den Verhältnissen
am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung notwendig ist).
Einzelrückstellungen können
auch pauschal auf Grund von Erfahrungswerten aus der
Vergangenheit bewertet werden. Die
Bewertung gruppenweise zusammengefasster gleichartiger
Einzelrückstellungen mit einem
einheitlichen Satz ist zulässig. Gebildete Rückstellungen sind
in den Folgebilanzen
fortzuführen, solange die Gründe für die Bildung der
Rückstellung nicht weggefallen sind; sie
sind jedoch in jedem Folgejahr neu zu bewerten (kein
Bilanzzusammenhang). Dabei kann
der Rückstellungsbetrag unverändert zu bilanzieren oder eine
Anpassung an die zum
Bilanzstichtag konkret gegebenen Umstände nach oben oder nach
unten erforderlich sein.
3309a
Ab dem Wirtschaftsjahr 2001 (2000/2001) dürfen
Verbindlichkeits- und
Drohverlustrückstellungen in der Bilanz nur noch mit 80% des
Teilwertes angesetzt werden.
Ausgenommen davon sind
- Abfertigungs-,
Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen (§ 14 EStG 1988) und
- Rückstellungen,
die vom Bilanzstichtag an gerechnet mit hoher Wahrscheinlichkeit nur
mehr weniger als 12 Monate (also regelmäßig nicht bis zum
darauf folgenden
Bilanzstichtag) weiterbestehen.
Beispiel:
In der Bilanz zum 31.12.2001 wird im Hinblick auf einen im Jahr
2001 anhängig
gewordenen Zivilprozess eine Prozesskostenrückstellung
gebildet. Der wahrscheinliche
Erfüllungsbetrag (Teilwert) beträgt 100.000 S. Es ist davon
auszugehen, dass der
Prozess zwei bis drei Jahre andauern wird. Die Rückstellung ist
daher in Höhe von 80%
des Teilwertes, somit in Höhe von 80.000 S zu bilden.
a) Zum Bilanzstichtag 31.12.2002 ist davon auszugehen, dass der
Prozess noch in der
zweiten Jahreshälfte 2003 beendet werden wird und die
voraussichtlichen
Prozesskosten 130.000 S betragen werden. Da die
"Restlaufzeit" der Rückstellung zu
diesem Bilanzstichtag somit mit hoher Wahrscheinlichkeit unter
12 Monaten liegt, ist
die Rückstellung ungekürzt mit 130.000 S anzusetzen.
b) Zum Bilanzstichtag 31.12.2002 ist davon auszugehen, dass der
Prozess in der ersten
Jahreshälfte 2004 beendet werden wird und die voraussichtlichen
Prozesskosten
130.000 S betragen werden. Da die "Restlaufzeit" der
Rückstellung zu diesem
Bilanzstichtag somit mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens 12
Monate beträgt, ist
die Rückstellung in Höhe von 80% des Teilwertes, somit in
Höhe von 104.000 S
anzusetzen.
3309b
Maßgebend für die Beurteilung der 12-Monatsfrist ist der
Zeitpunkt des Wegfalls des
Rückstellungsgrundes (regelmäßig der Zeitpunkt der Entstehung
der Verbindlichkeit), nicht
aber der Zeitpunkt des aus der Verbindlichkeit resultierenden
Geldflusses. Es bestehen keine
Bedenken, Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus nicht
konsumierten Urlauben (siehe
Rz 3523) generell ungekürzt anzusetzen.
3309c
Die Beurteilung, ob eine Rückstellung gekürzt oder ungekürzt
anzusetzen ist, ist für jede
einzelne Rückstellung insgesamt anzustellen; eine Aufteilung in
eine lang- und einen
kurzfristigen Rückstellungsteil ist gesetzlich nicht vorgesehen
und hat daher zu unterbleiben.
Beispiel:
In der Bilanz zum 31.12.2001 wird im Hinblick auf einen im Jahr
2001 offenkundig
gewordenen Gewährleistungsfall eine Rückstellung gebildet. Der
wahrscheinliche
Erfüllungsbetrag (Teilwert) beträgt 300.000 S. Teile der
Mängel werden bereits im
Jahr 2002 behoben; die Rückstellungshöhe zum 31.12.2002 wird
daher voraussichtlich
150.000 S betragen. Im Hinblick darauf, dass die Rückstellung
dem Grunde nach am
31.12.2002 jedenfalls noch besteht, ist der gesamte
Rückstellungsbetrag zum
31.12.2001 um 20% zu kürzen und daher mit 240.000 S anzusetzen.
3309d
Wurde eine Rückstellung ungekürzt (gekürzt) angesetzt, weil
sie nach den Verhältnissen am
Bilanzstichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit weniger als zwölf
Monate (mehr als zwölf
Monate) bestehen wird, und stellt sich (nachträglich) heraus,
dass diese Einschätzung zu
Unrecht erfolgt ist, so hat eine Berichtigung des Bilanzansatzes
zu unterbleiben, wenn die
ursprüngliche Einschätzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes erfolgt ist.
3309e
Soweit unternehmensrechtlich die Abzinsung einer Rückstellung
zulässig ist, ist diese
Abzinsung auch steuerrechtlich anzuerkennen. Solange die
Abzinsung zu einem
Rückstellungsansatz führt, der unter dem Ansatz liegt, der
sich nach Kürzung des nicht
abgezinsten Teilwertes um 20% ergibt, ist der (niedrigere)
abgezinste Betrag anzusetzen.
Übersteigt der abgezinste Betrag den um 20% gekürzten, nicht
abgezinsten Teilwert, ist die
Rückstellung in Höhe des um 20% gekürzten, nicht abgezinsten
Teilwertes zu bilden. Da sich
§ 9 Abs. 5 EStG 1988 ausschließlich auf einen gekürzten
Ansatz eines ohne Abzinsung
ermittelten Teilwertes bezieht, kommt eine Kürzung des
abgezinsten Betrages nicht in
Betracht.
Beispiel 1:
Eine Rückstellung, bei deren Berechnung eine Abzinsung
vorgenommen wurde, beträgt
zum Bilanzstichtag 31.12.2001 166.000 S. Der Wert ohne Abzinsung
beträgt 180.000
S. Die Rückstellung zum Bilanzstichtag ist daher mit 80% von
180.000 S, also mit
144.000 S zu bilden.
Beispiel 2:
Eine Rückstellung, bei deren Berechnung eine Abzinsung
vorgenommen wurde, beträgt
zum Bilanzstichtag 31.12.2001 166.000 S. Der Wert ohne Abzinsung
beträgt 215.000
S; da der um 20% verminderte Betrag (172.000 S) über dem
abgezinsten Betrag liegt,
ist die Rückstellung mit dem niedrigeren Ansatz von 166.000 S
zu bilden.
Beispiel 3:
Eine abgezinste Rückstellung entwickelt sich über 10 Jahre
hinweg wie folgt:

3309f
Soweit bei Rückstellungen, die bereits zum Ende des
Wirtschaftsjahres 2000 (bzw.
1999/2000) bestanden haben, auf Grund der erstmaligen Anwendung
des § 9 Abs. 5
EStG 1988 im Wirtschaftsjahr 2001 (bzw. 2000/2001) ein Gewinn
entsteht, darf dieser auf
das Jahr seines Entstehens (2001) und auf die unmittelbar
folgenden (maximal vier)
Wirtschaftsjahre (2002 bis 2005) verteilt gewinnerhöhend
aufgelöst werden. Pro Jahr sind
mindestens 20% des Gewinnes aufzulösen; der Abgabepflichtige
hat jedoch die Möglichkeit,
in den jeweiligen Auflösungsjahren einen beliebigen höheren
Prozentsatz anzusetzen. Da die
Bildung einer Rücklage nicht vorgesehen ist, ist der
Auflösungsgewinn grundsätzlich
außerbilanzmäßig zu verteilen.


3309g
Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes
aus dem Betriebsvermögen
zur Gänze aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im
Wirtschaftsjahr des
Ausscheidens zur Gänze gewinnerhöhend anzusetzen.
Beispiel:

Der Steuerpflichtige entschließt sich, von diesem Gesamtbetrag
im Jahr 2001 15.000 S
anzusetzen. Im Jahr 2002 wandelt sich die Rückstellung in eine
Verbindlichkeit. Der
verbleibende Auflösungsgewinn in Höhe von 25.000 S ist im Jahr
2002 zur Gänze
gewinnerhöhend anzusetzen.
Bei anteiligem Ausscheiden der Rückstellung ist der zwingende
Ansatz eines aliquoten Teiles
der Auflösungsgewinnes nicht erforderlich; der
Auflösungsgewinn kann daher weiterhin auf
bis zu fünf Jahre verteilt werden (siehe Rz 3309f).
3310
Die Rückstellung ist in jenem Jahr aufzulösen, in dem
- der
rückstellungsmaßgebende Umstand zwar noch gegeben bzw. der Eintritt des
Ereignisses noch wahrscheinlich, aber die Wahrscheinlichkeit der
Inanspruchnahme
weggefallen ist,
- der
rückstellungsmaßgebende Umstand endgültig weggefallen oder der Eintritt des
Umstandes unwahrscheinlich geworden ist,
- die
Unsicherheit dem Grunde und/oder der Höhe nach wegfällt und somit eine
"echte"
Verbindlichkeit entsteht.
3311
Rückstellungen, die zu Unrecht gebildet worden sind, führen im
Jahr der Bildung zu einer
Bilanzberichtigung (siehe Rz 639 ff).
8.1.5 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
3312
Eine nachträgliche Bildung von Rückstellungen oder die
nachträgliche Änderung gebildeter
Rückstellungen richtet sich nach den Regeln der
Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
(§ 4 Abs. 2 EStG 1988). Umstände, die eine Änderung der
gebildeten Rückstellung
erforderlich machen, sind sowohl bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 als auch
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 im Wege einer Bilanzberichtigung
geltend zu machen.
Unterblieb die Bildung einer Rückstellung, ist bei
Passivierungspflicht eine Bilanzberichtigung
durchzuführen; bei einem Passivierungswahlrecht kann es
gegebenenfalls zu einer
Bilanzänderung kommen.
Besteht bis zur Bilanzerstellung keine Wahrscheinlichkeit für
das Entstehen einer
Verbindlichkeit und ist die Rückstellungsbildung in dem
Wirtschaftsjahr somit
ausgeschlossen, ist selbst bei späterem Eintritt der
Verbindlichkeit eine nachträgliche
Rückstellungsbildung im ursprünglichen Jahr unzulässig (VwGH
27.01.2009, 2006/13/0062).
8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
8.2.1 Wesen der Verbindlichkeitsrückstellungen
3313
Bei den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten muss
eine Verpflichtung gegenüber
Dritten gegeben sein. Verbindlichkeitsrückstellungen sind daher
Rückstellungen, die gebildet
werden auf Grund
- privatrechtlicher
Verpflichtungen auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage (zB
Rechts- und Beratungskosten, Pfandverbindlichkeiten, drohende
Inanspruchnahme aus
Bürgschaften, vertraglich vereinbarte Miet- oder
Pachterneuerungskosten,
Gewährleistungsansprüche),
- öffentlich-rechtlicher
Verpflichtungen (Gesetz, Verordnung, Bescheid - zB Rückstellung
für Umzugsräumungskosten, Baustellenräumungskosten - VwGH
25.2.1954, 2959/51,
sonstige Entfernungs- und Entsorgungspflichten) sowie
- wirtschaftlicher
Verpflichtungen (zB Rückstellungen für nicht einklagbare Kulanzfälle, für
freiwillig gewährte zusätzliche Arbeitsentgelte).
Gemeinsames Merkmal aller Verpflichtungsarten ist, dass
gegenüber Dritten eine
Leistungsverpflichtung besteht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu einem Vermögensabfluss
in der Zukunft führt. Die wirtschaftliche Verursachung der
Verpflichtung muss im
Abschlussjahr gelegen sein (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0261).
Eine
Verbindlichkeitsrückstellung darf nicht gebildet werden, wenn
sich die ungewisse
Verpflichtung auf aktivierungspflichtige Aufwendungen bezieht;
künftige Abschreibungen
dürfen nicht im Wege einer Rückstellung vorweggenommen werden
(VwGH 21.10.1986,
86/14/0021; VwGH 26.5.2004, 99/14/0261).
Im Bereich von Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgeldern
ist ab Veranlagung 2004
eine steuerwirksame Rückstellungsbildung nicht nach § 9 Abs. 1
Z 3, sondern ausschließlich
nach Maßgabe des § 14 EStG 1988 zulässig.
3314
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung kann nur Gegenstand
einer Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten sein, wenn die Verpflichtung nach
ihrem Inhalt und
insbesondere ihrem Entstehungszeitpunkt hinreichend
konkretisiert ist. Dies ist dann
anzunehmen, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz
oder auf einem
besonderen Verwaltungsakt beruht und wenn an die Verletzung der
öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind. Ob die zuständige
Behörde bereits ein Verfahren auf
Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht in
die Wege geleitet hat, ist
hingegen nicht entscheidend. Daher ist auch ein behördlicher
Auftrag bei öffentlichrechtlichen
Verpflichtungen nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass
die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Geltendmachung
der Pflicht der Behörde
bekannt sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt werden (VwGH
10.10.1996,
94/15/0089).
8.2.2 Einschränkung auf Einzelrückstellungen
3315
Die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen ist nur
zulässig, wenn konkrete Umstände
nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall
mit dem Vorliegen oder
dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.
Unzulässig ist hingegen die
Bildung von Pauschalrückstellungen (§ 9 Abs. 3 EStG 1988).
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dürfen daher
nur gebildet werden, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es müssen
konkrete Umstände nachgewiesen werden können (dh. Nachweis darüber,
dass ein "Schaden" bis zum Bilanzstichtag tatsächlich
entstanden ist; keine bloße
Vermutung),
- nach
denen im jeweiligen Einzelfall,
- mit
dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes)
ernsthaft
zu rechnen ist.
3316
Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht somit nicht
aus. Der Abgabepflichtige
muss vielmehr entweder ausdrücklich mit einer Inanspruchnahme
konfrontiert werden (zB
schriftliche Inanspruchnahme einer Gewährleistungs- oder
Garantieverpflichtung,
behördlicher Auftrag zur Beseitigung eines Umweltschadens) oder
selbst Schritte zur
Sanierung eines eingetretenen Schadens gesetzt haben, die eine
schriftliche
Inanspruchnahme im Einzelfall erübrigen.
Beispiel 1:
Die schriftliche Inanspruchnahme einer
Gewährleistungsverpflichtung durch den
Berechtigten ist ein konkreter Umstand, nach dem im jeweiligen
Einzelfall mit dem
Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.
Beispiel 2:
Mit dem Nachweis eines innerbetrieblichen Beschlusses eine
Rückholaktion
durchzuführen, liegt ein konkreter Umstand vor, nach dem im
jeweiligen Einzelfall mit
dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.
3317
Die Gründe für eine künftige Inanspruchnahme müssen
gewichtiger sein als jene Gründe, die
dagegen sprechen. Dies ist nach objektiv erkennbaren Tatsachen
zu beurteilen.
3318
Aus der Formulierung des § 9 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich, dass
es sich bei diesen
Voraussetzungen um Beurteilungskriterien handelt, die dem Grunde
nach bereits zum
Bilanzstichtag vorliegen müssen (keine Frage der
Werterhellung). Es bestehen jedoch keine
Bedenken, in jenen Fällen mit steuerlicher Wirksamkeit
Rückstellungen zu bilden, in denen
der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten nach dem
Bilanzstichtag, jedenfalls aber
vor dem Bilanzerstellungstag, vom Vorliegen dieser Umstände zum
Bilanzstichtag Kenntnis
erlangt hat. Derjenige, der den Anspruch geltend macht, muss
nachweislich bis zum
Bilanzstichtag des Abgabepflichtigen Kenntnis von den Umständen
erlangt haben, auf die er
seinen Anspruch gründet.
Beispiel:
Ein Bauunternehmen erzielt 1999 einen garantierelevanten (von
konkreten
Gewährleistungsansprüchen unbelasteten) Umsatz von 10
Millionen Schilling.
Bilanzstichtag ist der 31.12.1999, Bilanzerstellungszeitpunkt
der 10.5.2000. Bis
31.3.2000 sind Mängelrügen (Kenntnisstand 31.12.1999) mit
einem Aufwandsvolumen
von 300.000 S erhoben worden, bis 10.5.2000 weitere
Mängelrügen mit einem
Volumen von 100.000 S. An Rückstellungen sind in UGB- und
Steuerbilanz zu bilden:

8.2.3 Abgrenzung zur Pauschalrückstellung
3319
Steuerlich unzulässige Pauschalrückstellungen sind
Rückstellungen, bei denen die
Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch Dritte gegeben ist,
ohne dass bereits
konkrete Umstände im jeweiligen Einzelfall eine Verbindlichkeit
(Verpflichtung) erwarten
lassen. Sie werden dem Grunde nach anhand von Erfahrungswerten
angesetzt. Dazu zählen
bestimmte Arten dem Grunde nach pauschal gebildeter
Verbindlichkeitsrückstellungen (zB
vom Umsatz abgeleitete Rückstellungen für Gewährleistungen,
Garantiepflichten, Kulanzfälle,
Produkthaftung, Umwelthaftung).
Beispiel 1:
Bei einem Autohändler gibt es nach den Erfahrungen der
vergangenen Jahre bei 10%
der verkauften Neuwagen Inanspruchnahmen aus der
Gewährleistung. Dies berechtigt
den Autohändler nicht zur steuerwirksamen Bildung einer
Rückstellung für
Gewährleistungen (steuerlich unzulässige Pauschalrückstellung
dem Grunde nach).
Beispiel 2:
Ein bestimmtes Modell eines Autoherstellers ist von einem
Serienmangel betroffen. Da
ein Teil dieser Mängel bereits geltend gemacht wurde, wird in
den Medien eine
Rückholaktion bekannt gegeben. In diesem Fall kann eine
Rückstellung nicht nur für
die Mängel, die bereits geltend gemacht wurden, sondern für
alle zu erwartenden
Ansprüche gebildet werden (pauschal berechnete steuerliche
zulässige
Einzelrückstellung).
8.3 Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften
8.3.1 Wesen der Drohverlustrückstellungen
3320
Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der
Leistungsverpflichtung aus einem
Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus
dem Geschäft ein Verlust, so
ist dieser im Wege einer Rückstellung jener Periode zuzuweisen,
in welcher sich die
Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt (VwGH
15.7.1998, 97/13/0190).
Voraussetzung einer Rückstellung für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften ist,
dass der Vertrag bereits abgeschlossen oder zumindest ein
bindendes Vertragsangebot vom
Rückstellungsbildenden gestellt worden ist. Für die Frage, ob
ein Verlust "droht", sind die
allgemeinen Grundsätze der Rückstellungsbildung heranzuziehen.
Die Grundsätze für die
Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
gelten auch für die Rückstellung
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
(Droh) Verlustrückstellungen sind wie
Verbindlichkeitsrückstellungen steuerlich auf
Vollkostenbasis zu bewerten. Die Bewertung zu Vollkosten ergibt
sich schon aus dem Gesetz:
§ 9 Abs. 5 EStG sieht für die Bewertung von Rückstellungen
den Teilwert (bzw. 80% davon)
als Bewertungsmaßstab vor. Es lässt sich schon nach dem klaren
Gesetzeswortlaut nicht
rechtfertigen, bei den Verbindlichkeitsrückstellungen die
Vollkosten und bei den
Verlustrückstellungen nur die Teilkosten anzusetzen. Der
Teilwert ist ein Bewertungsmaßstab
auf Vollkostenbasis. Das gilt für alle Rückstellungen, also
für Verbindlichkeits- und
Verlustrückstellungen gleichermaßen.
8.3.2 Grundsatz der Einzelbewertung und verknüpfte Geschäfte
3321
Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung ergibt sich die
Verpflichtung, jedes einzelne
schwebende Geschäft für sich daraufhin zu prüfen, ob daraus
ein Verlust droht. Eine
Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
ist nur dann
anzuerkennen, wenn die dem Unternehmen zufließenden
wirtschaftlichen Vorteile hinter den
aus dem Vertrag erfließenden Verpflichtungen zurückbleiben;
diese Verhältnisse bedürfen
der konkreten Feststellung (VwGH 17.3.1994, 91/14/0001).
3322
Es ist keine Saldierung mit Gewinn bringenden gleichartigen
schwebenden Geschäften
vorzunehmen. Erfolgsmäßig miteinander verknüpfte Geschäfte
sind aber als Einheit zu
bewerten.
Beispiel:
Mietet ein Apotheker Ordinationsräume, um sie einem Arzt
verbilligt weiter zu
vermieten, dann kann für den Mietverlust keine Rückstellung
gebildet werden, soweit
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Fehlbetrag durch
andere mit dem
Leistungsaustausch zusammenhängende Erträge (Einkäufe der
Patienten des Arztes)
ausgeglichen wird.
8.3.3 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden
Absatzgeschäften
3323
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden
Absatzgeschäften sind zu bilden,
wenn der Wert der Leistungsverpflichtung (eigene Anschaffungs-
oder Herstellungskosten)
höher ist als der Wert des Entgeltanspruches. Bei zu
erwartendem Verkauf über Buchwert -
aber unter Verkehrswert - darf keine Rückstellung für
entgehenden Gewinn gebildet werden.
Gegenüberzustellen sind der Wert (in der Regel Nennwert, unter
Umständen auch Teilwert,
wenn zweifelhaft) der Forderung auf das Entgelt einerseits und
andererseits die Vollkosten
(Anschaffungs- oder Herstellungskosten).
Beispiel:
Der Ölgroßhändler verkauft an die Raffinerie Öl, das er noch
nicht beschafft hat, zum
Preis von 100 S. Wenn die bereits zum Preis von 100 S verkaufte
Ware nun um 110 S
beschafft werden muss, dann ist in Höhe der Differenz (10 S)
vom Ölgroßhändler eine
Rückstellung zu bilden.
8.3.4 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden
Beschaffungsgeschäften
3324
Bei schwebenden Beschaffungsgeschäften liegt ein drohender
Verlust vor, wenn der Teilwert
der angeschafften, aber noch nicht gelieferten Wirtschaftsgüter
am Bilanzstichtag niedriger
ist als die Kaufpreisschuld. Es handelt sich daher um eine Art
vorweggenommene
Teilwertabschreibung. Bei einer Leistungsverpflichtung ergibt
sich der rückstellungsfähige
Verlust aus der Differenz der Leistungsverpflichtung
(Absatzgeschäft) und dem
Beschaffungsgeschäft. Da die Bewertung von Handelswaren sowohl
anschaffungs- als auch
absatzorientiert ist, ist auch bei der Rückstellungsbildung
für Beschaffungsgeschäfte von
Handelswaren darauf Bedacht zu nehmen. Sinken daher die
Wiederbeschaffungskosten für
die betreffenden Waren, ist aber mit Sicherheit davon
auszugehen, dass die Absatzpreise
kostendeckend sind, so ist keine Rückstellung zu bilden.
Beispiel:
Ein Ölgroßhändler kauft Öl vom Produzenten zu einem Preis
von 100 S; das Öl ist am
Bilanzstichtag noch nicht geliefert. Der Wiederbeschaffungspreis
(Weltmarktpreis) für
Öl sinkt zum Bilanzstichtag unter den vereinbarten Preis von
100 S. Wenn auf Grund
des gesunkenen Weltmarktpreises der Absatzpreis in Höhe von 80
S nicht mehr
kostendeckend ist, dann ist eine Rückstellung von 20 S zu
bilden.
8.3.5 Rückstellungen für drohende Verluste aus
absatzorientierten
Dauerrechtsverhältnissen
3325
Rückstellungen für drohende Verluste aus absatzorientierten
Dauerrechtsverhältnissen sind
zu bilden, wenn der Anspruch auf das (Nutzungs-) Entgelt
geringer zu bewerten ist als die
Aufwendungen (Vollkosten) im Zusammenhang mit der Erfüllung der
Dauerschuld. Es ist
eine Rückstellung für drohende Verluste zB aus Mietverträgen
zu bilden, wenn die
Aufwendungen des Vermieters in der vereinbarten Miete keine
Deckung finden.
Unmaßgeblich bleibt, ob das Rechtsverhältnis über seine
Gesamtlaufzeit ausgeglichen ist
(Ganzheitsbetrachtung). Die verbleibende Laufzeit des
Schuldverhältnisses muss einen
Verlust erwarten lassen (Restwertbetrachtung).
8.3.6 Rückstellungen für drohende Verluste aus
beschaffungsorientierten Dauerrechtsverhältnissen
3326
Rückstellungen für drohende Verluste aus
beschaffungsorientierten Dauerrechtsverhältnissen
sind idR unzulässig, weil der Beitrag des
Dauerrechtsverhältnisses zum Unternehmenserfolg
nicht eindeutig quantifizierbar und bewertbar ist (vgl. VwGH
17.3.1994, 91/14/0001).
8.4 Aufwandsrückstellungen
8.4.1 Wesen der Aufwandsrückstellungen
3327
Bei Aufwandsrückstellungen ist kein Verpflichtungscharakter
gegenüber Dritten gegeben (zB
Rückstellungen für unterlassene Instandsetzungen). Sie sind in
§ 9 EStG 1988 nicht
aufgezählt; ihre Bildung und Auflösung ist daher steuerlich
unwirksam. Bereits vor der
gesetzlichen Normierung durch das Steuerreformgesetz 1993 wurden
Aufwandsrückstellungen steuerlich nicht anerkannt. Der
gesetzliche Ausschluss von
Aufwandsrückstellungen stellt bloß eine Klarstellung
gegenüber der Rechtslage vor dem
Steuerreformgesetz 1993 und nicht inhaltlich neues Recht dar (VwGH
26.5.2004,
2000/14/0181).
8.4.2 Beispiele für Aufwandsrückstellungen
3328
Zu den Aufwandsrückstellungen zählen Rückstellungen für
- unterlassene
Instandhaltung,
- Entsorgungsmaßnahmen,
sofern nicht Entsorgungspflicht gegeben ist, siehe ABC der
Rückstellung
- Aufräumungsarbeiten
nach Katastrophenschäden,
- freiwillige
Rekultivierung,
- unterlassenen
Forschungs- und Reklameaufwand,
- Substanzerhaltung
bei steigenden Wiederbeschaffungskosten,
- freiwillige
Abraumbeseitigung,
- Selbstversicherung
bei nicht versicherten Schadensfällen.
8.4.3 Abgrenzung Aufwandsrückstellungen zur
Rechnungsabgrenzung
3329
Vorgänge des abgelaufenen Wirtschaftsjahres, die nach Art einer
Rechnungsabgrenzung
sowohl zu aktiv- als auch zu passivseitigen Positionen führen
können (zB die Behandlung des
Abraumes im Bergbau und für rückständige Urlaubsansprüche)
sind jedenfalls zu passivieren.
8.5 Vorsorge für Abfertigungen
8.5.1 Allgemeines
8.5.1.1 Abfertigungsverpflichtungen und Vordienstzeiten
3330
Die Bildung einer Abfertigungsrückstellung nach § 14 Abs. 1
EStG 1988 ist nur zulässig
- für
gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche
- für
Abfertigungsansprüche, die den gesetzlichen (kollektivvertraglichen)
Abfertigungsansprüchen dem Ausmaß nach entsprechen, die aber
ganz oder zum Teil auf
einer freiwilligen Anrechnung von Vordienstzeiten durch den
Arbeitgeber beruhen
- auf
Grund schriftlicher und rechtsverbindlicher Zusagen an Arbeitnehmer oder andere
Personen, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer
gesetzlichen oder
dem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis entsprechenden
kollektivvertraglichen
Abfertigung nachgebildet ist, wobei in beiden Fällen
Beschäftigungszeiten
(Vordienstzeiten) angerechnet werden können (ab Veranlagung
2004).
Für alle Arbeitsverträge, die laut Arbeitsvertrag nach dem 31.
Dezember 2002 beginnen,
besteht grundsätzlich kein Direktanspruch des Arbeitnehmers auf
Abfertigung gegenüber
dem Arbeitgeber. Abfertigungsrückstellungen können nur
insoweit gebildet werden, als sich
auf Grund des § 46 Abs. 3 oder des § 48 Abs. 2 Bundesgesetz
über die betriebliche
Mitarbeitervorsorge BGBl. I Nr. 100/2002 (BMVG) idF BGBl. I Nr.
155/2002 bei derartigen
Dienstverhältnissen weiterhin Direktansprüche gegenüber dem
Arbeitgeber ergeben.
3331
Zur Anrechnung von Beschäftigungs- bzw Vordienstzeiten gilt
Folgendes:
Als Beschäftigungs- bzw. Vordienstzeiten anrechenbar sind
Zeiten, während der die
Beschäftigung einen (einzelvertraglichen,
kollektivvertraglichen oder gesetzlichen)
Abfertigungsanspruch vermittelt hat. Dementsprechend gilt:
1. Vordienstzeitenanrechnung bei (arbeitsrechtlichen)
Dienstnehmern:
Bei den Vordienstzeiten muss es sich um Beschäftigungszeiten
handeln, die der
Arbeitnehmer entweder beim selben Arbeitgeber (zB bei Übernahme
vom Arbeiter- in das
Angestelltenverhältnis) oder bei einem oder mehreren in- oder
ausländischen früheren
Arbeitgebern tatsächlich verbracht hat. Als
Beschäftigungszeiten anrechenbar sind auch
Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer auf Grund einer
einzelvertraglichen schriftlichen und
rechtsverbindlichen Abfertigungszusage Ansprüche auf eine einer
gesetzlichen oder
kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildete Abfertigung
erworben hat.
Angerechnet können nur tatsächliche Beschäftigungszeiten
werden. Da Präsenzdienst und
Karenzzeit ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis nicht
unterbrechen, sind sie als
anrechenbare Vordienstzeiten anzusehen.
Zeiten, in denen jemand selbständig erwerbstätig war, zB auch
als Kommanditist, kommen
als Vordienstzeiten nicht in Betracht, selbst wenn der
Kommanditist arbeitsrechtlich
Dienstnehmer war (VwGH 6.12.1983, 83/14/1961, VwGH 15.12.1994,
92/15/0019).
Ein zeitlicher Zusammenhang der Vordienstzeitenanrechnung mit
einem Wechsel im
Dienstverhältnis ist nicht erforderlich. Erfolgt eine
(spätere) Vordienstzeitenanrechnung und
hat der Steuerpflichtige eine Abfertigungsrückstellung
gebildet, so sind die auf Grund der
Vordienstzeitenanrechnung gestiegenen Abfertigungsansprüche bei
Bildung der
Abfertigungsrückstellung zwingend zu berücksichtigen; ein
Wahlrecht besteht nicht
(VwGH 6.12.1983, 83/14/1961). Erfolgt die Anrechnung zu Beginn
des Dienstverhältnisses,
so ist dies bei der Rückstellungsberechnung sofort zu
berücksichtigen.
2. Anrechnung von Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) bei
"anderen Personen" iSd § 14
Abs. 1 Z 3 EStG 1988
Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) kann
gemäß § 14 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 auch bei arbeitsrechtlichen „Nicht-Dienstnehmern“
(vgl. Rz 3334) erfolgen. Dabei
können für die Rückstellungsbildung aber nur
Beschäftigungszeiten angerechnet werden, die
der nunmehrige „Nicht-Dienstnehmer“ zuvor (beim selben
Betrieb oder bei einem anderen
Betrieb, zB einem anderen Mitglied einer Konzerngruppe) als
Dienstnehmer oder als nach §
14 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 abfertigungsberechtigter „Nicht-Dienstnehmer“
abgeleistet hat.
3332
Für andere, freiwillig eingegangene
Abfertigungsverpflichtungen, die über die gesetzlichen
(kollektivvertraglichen) Abfertigungsverpflichtungen
hinausgehen, besteht weder die
Möglichkeit der steuerfreien Bildung einer Rücklage (VwGH
29.4.1966, 0211/66) noch die
Möglichkeit der Bildung einer "allgemeinen"
Verbindlichkeitsrückstellung gemäß § 9 Abs. 1 Z
3 EStG 1988. Gleiches gilt für Abfertigungszusagen, die über
das vergleichbare Ausmaß einer
gesetzlichen oder einer dem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis
entsprechenden
kollektivvertraglichen Abfertigung hinausgehen.
Wurde hingegen ein Dienstverhältnis zum Bilanzstichtag bereits
gekündigt und ist lediglich
die Kündigungsfrist abzuwarten, so ist die konkretisierte
Abfertigungsverpflichtung
rückstellbar (VwGH 20.6.1990, 86/13/0003, VwGH 5.7.1994,
91/14/0110). Dabei handelt es
sich um keine Rückstellung des § 14 EStG 1988. Daher sind die
Vorschriften betreffend
Aufbau, Höhe und Wertpapierdeckung nicht anzuwenden.
3333
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erstreckt sich die
Rückstellungsbildung auch auf
Abfertigungen, die auf Grund gesetzlicher Anordnung an Personen
gezahlt werden müssen,
denen steuerrechtlich keine Arbeitnehmereigenschaft zukommt.
Unter den Personenkreis des
§ 14 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 fallen insbesondere wesentlich
Beteiligte iSd § 22 Z 2 EStG 1988,
wenn sie arbeitsrechtlich als Dienstnehmer (Angestellte iSd
Angestelltengesetzes) anzusehen
sind.
3334
Keine Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn sind
Vorstandsmitglieder einer
Aktiengesellschaft sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ab einer Beteiligung von 50 Prozent bzw. einer ihnen
eingeräumten Sperrminorität.
Für Abfertigungszusagen an diese Personen ist ab Veranlagung
2004 - bei Beachtung des
Nachholverbotes (Rz 3308) - die Bildung einer
Abfertigungsrückstellung nur auf Grund
schriftlicher und rechtsverbindlicher Zusagen zulässig, wenn
der Gesamtbetrag der
zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder dem Dienst- bzw.
Anstellungsverhältnis
entsprechenden kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet
ist, wobei
Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden
können (§ 14 Abs. 1 Z 3 EStG
1988). Dies gilt nicht in Fällen, in denen 2002 oder 2003 die
Abfertigungsrückstellung
steuerfrei aufgelöst worden ist (§ 124 b Z 68 lit. b EStG
1988).
Wurden in der Vergangenheit bereits Abfertigungsrückstellungen
gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 gebildet, sind diese im Veranlagungsjahr 2004 an die neue
Rechtslage mit folgender
Maßgabe anzupassen: Übersteigt die nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 steuerwirksam gebildete
Rückstellung jene nach § 14 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, ist der
Unterschiedsbetrag in einen
eigenen Passivposten einzustellen, der mit späteren
Zuführungen zur Rückstellung
gewinnneutral zu verrechnen ist.
Wird ein Dienstnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer zum
Kommanditisten oder
atypisch stillen Gesellschafter, besteht aber das
arbeitsrechtliche Dienst- bzw.
Anstellungsverhältnis (wenn auch ruhend) weiter, ist auch die
Abfertigungsrückstellung
weiterzuführen und erst aufzulösen, wenn das arbeitsrechtliche
Dienst- bzw.
Anstellungsverhältnis beendet wird.
8.5.1.2 Ausweis der Rückstellung
3335
Ist der Steuerpflichtige zur Bildung einer
Abfertigungsrückstellung verpflichtet oder hat er
sich zu einer solchen entschieden, so ist die Rückstellung in
jedem Wirtschaftsjahr zu
errechnen und in der Bilanz gesondert auszuweisen. Der
Unterschiedsbetrag zwischen der
Rückstellung des Wirtschaftsjahres und der Rückstellung des
Vorjahres wirkt sich als
Aufwand oder Ertrag auf den Gewinn aus. Die
Abfertigungszahlungen sowie die zum
Bilanzstichtag bereits geschuldeten Abfertigungen sind zur Gänze laufender
Aufwand.
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