
8.6 Vorsorge für Pensionen
8.6.1 Allgemeines
3370
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG
1988 ermitteln, können nach
§ 14 Abs. 7 EStG 1988 für schriftliche, rechtsverbindliche und
unwiderrufliche
Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne des
Betriebspensionsgesetzes
(BPG) jeweils in Rentenform Pensionsrückstellungen bilden.
3371
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988
ermitteln und nach
§ 198 Abs. 8 UGB zur Rückstellungsbildung verpflichtet sind, haben auch für
Zwecke der
steuerlichen Gewinnermittlung eine Pensionsrückstellung anzusetzen, wenn
die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 7 EStG 1988 erfüllt sind. Bei Berechnung der
Rückstellung
gehen die speziellen steuerlichen Vorschriften der unternehmensrechtlichen
Bewertung nach
§ 211 Abs. 2 UGB vor.
8.6.2 Pensionszusagen
8.6.2.1 Schriftliche, rechtsverbindliche und
unwiderrufliche Zusagen
8.6.2.1.1 Allgemeines
3372
Pensionszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, müssen
schriftlich, rechtsverbindlich und
unwiderruflich erfolgen (zB Zusagen an Vorstände, und zwar unabhängig
davon, ob und in
welchem Ausmaß eine Beteiligung besteht, Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer,
die
Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG 1988 erzielen, oder zB Zusagen an Personen mit
anderen
Einkünften aus selbständiger Arbeit).
Hinsichtlich der Gesellschafter einer Personengesellschaft und einer GmbH
& Co KG wird auf
Rz 5869 f verwiesen.
8.6.2.1.2 Voraussetzungen im Einzelnen
3373
Die geforderte Schriftlichkeit besagt nicht, dass die
Pensionszusage nur in Form einer
Einzelzusage erfolgen kann. Die Bildung von Pensionsrückstellungen ist
vielmehr ebenso für
Pensionszusagen auf Grund von Betriebsvereinbarungen, Kollektivverträgen
oder einseitig
vom Arbeitgeber erlassenen Pensionsordnungen zulässig, und zwar auch dann,
wenn in den
jeweiligen Dienstverträgen auf diese Rechtsgrundlage nicht besonders
hingewiesen wird
(VwGH 8.7.1960, 2309/59).
3374
Eine rechtsverbindliche Pensionszusage liegt nur vor, wenn
der Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch auf den (künftigen) Pensionsbezug hat, wobei es gleichgültig
ist, ob in der
Pensionszusage aufschiebende Bedingungen, wie zB das Erfordernis einer
Mindestdienstzeit
(Wartezeit) vorgesehen sind oder nicht (VwGH 8.7.1960, 2309/59).
3375
Eine unwiderrufliche Pensionszusage liegt nur vor, wenn der
Arbeitgeber unter allen
Umständen, sohin auch im Falle einer unverschuldeten wirtschaftlichen
Notlage, verhalten
ist, die Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Diese Betrachtungsweise
entspricht auch dem
Wesen einer rechtsverbindlich zugesagten Pension als Teil des Entgeltes für
die in der
Aktivitätszeit geleisteten Dienste des Arbeitnehmers (VwGH 21.10.1955,
1106/53). Es sind
daher insbesondere auch folgende Widerrufsklauseln als für die Bildung von
Pensionsrückstellungen schädlich zu betrachten:
Das Unternehmen behält sich vor, die zugesagte Pension zu kürzen
oder einzustellen,
-
wenn
sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich
verschlechtert, dass dem Unternehmen die (volle) Aufrechterhaltung der
zugesagten
Pensionen auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des
Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann, eine Existenzgefährdung
jedoch nicht gegeben ist, oder
-
wenn
sich die abgabenrechtlichen Vorschriften betreffend die Bildung von
Pensionsrückstellungen so wesentlich ändern, dass dem Unternehmen die
Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionen nicht mehr zugemutet werden
kann, oder
-
wenn
das Unternehmen veräußert wird oder sich seine Rechtsform ändert.
3376
In bestimmten Fällen kann jedoch die Aufrechterhaltung
einer Pensionszusage für den
Arbeitgeber mit einer erheblichen Härte verbunden sein bzw. den Fortbestand
des
Unternehmens gefährden; es bestehen daher keine Bedenken, insbesondere
folgende
Widerrufsklauseln als unschädlich anzusehen:
Das Unternehmen behält sich vor,
-
die zugesagte Pension zu kürzen oder einzustellen, wenn
sich die wirtschaftliche Lage
des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die
(volle)
Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionen eine Gefährdung des
Weiterbestandes des
Unternehmens zur Folge hätte,
-
die zugesagte Pension zu kürzen oder einzustellen, wenn
die Arbeitgeberbeiträge zur
gesetzlichen Pensionsversicherung, das gesetzliche Pensionsalter oder
die Leistungen aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung sich so wesentlich ändern, dass
die (volle)
Aufrechterhaltung der zugesagten Pension dem Unternehmen nicht mehr
zumutbar ist,
-
die zugesagte Pension zu kürzen oder einzustellen, wenn
der Pensionsberechtigte
Handlungen begeht, die an sich zu einer fristlosen Entlassung
berechtigen würden,
-
die Auszahlung der zugesagten Pension unbeschadet des
Weiterbestandes des
Rechtsanspruches vorübergehend zum Teil oder zur Gänze auszusetzen,
wenn die
Liquiditätslage des Unternehmens dies zwingend erforderlich macht. Das
Unternehmen
verpflichtet sich aber, die solcherart gestundeten Pensionen spätestens
innerhalb von
drei Jahren nachzuzahlen.
3377
Sind in einer Pensionszusage Widerrufsklauseln vorgesehen,
die von den oben genannten
wesentlich abweichen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzung
der
Unwiderruflichkeit noch als gegeben angenommen werden kann. Der Umstand,
dass
Kollektivverträge (Betriebsvereinbarungen), die eine Pensionszusage
enthalten, gekündigt
werden können, berührt nicht die Unwiderruflichkeit der Zusage, weil durch
eine derartige
Kündigung bereits erworbene Rechtsansprüche nicht verloren gehen. Vielmehr
bleiben die
Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages (einer Betriebsvereinbarung) so
lange aufrecht, bis
für diese Arbeitsverhältnisse ein neuer Kollektivvertrag (eine neue
Betriebsvereinbarung)
abgeschlossen wird (vgl. §§ 13 und 32 Arbeitsverfassungsgesetz).
8.6.2.2 Direkte Leistungszusagen im Sinne des
Betriebspensionsgesetzes (BPG)
8.6.2.2.1 Allgemeines
3378
Das Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, ist
mit 1. Juli 1990 in Kraft getreten.
Unter das BPG fallen Pensionsberechtigte, die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit iSd
§ 25 EStG 1988 erzielen. Das BPG ist somit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer
bis 25%
Beteiligung anzuwenden.
Leistungszusagen, die vor dem Inkrafttreten des BPG gemacht wurden, fallen
nach
Art. V Abs. 3 BPG nur hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des BPG
entstehenden
Anwartschaften in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes. Unter dem im
Art. V Abs. 3 BPG verwendeten Begriff Anwartschaften ist die nach den
Berechnungsmethoden des § 14 Abs. 7 EStG 1988 ermittelte Zuführung zur
Pensionsrückstellung zu verstehen.
Unter § 14 Abs. 7 EStG 1988 fallen auch Anwartschaften aus einer nach
§ 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz entstandenen direkten Leistungszusage.
8.6.2.2.2 Voraussetzungen im Einzelnen
3379
Auch die direkten Leistungszusagen im Sinne des BPG müssen
rechtsverbindlich gestaltet
sein. Für Leistungszusagen, die jederzeit ohne Angabe von Gründen
widerruflich sind und
keinen Rechtsanspruch auf Leistungen vorsehen, gilt das BPG nicht. Eine
schriftliche Zusage
wird vom BPG nicht verlangt. Unterliegt eine direkte Leistungszusage dem BPG,
sind die dort
genannten Regelungen über die Widerrufsmöglichkeiten und die
Unverfallbarkeit steuerlich
maßgebend. Ferner müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen des BPG, im
Besonderen
der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 1 § 18 BPG erfüllt sein.
Ist nur eine der Voraussetzungen des BPG nicht erfüllt, ist die Bildung
einer Rückstellung
nicht zulässig. Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder
Einzelvereinbarungen,
die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossen wurden, über den Widerruf etwas
anderes
bestimmen, haben diese Bestimmungen Vorrang vor der gesetzlichen Regelung
des
Widerrufs im § 8 Abs. 1 BPG. Auf Grund des BPG können daher
Widerrufsklauseln zulässig
sein, die vor dem 1. Juli 1990 eine steuerliche Rückstellungsbildung
ausgeschlossen haben.
Inwieweit diesbezüglich eine Nachholung von Pensionsrückstellungen zulässig
ist, siehe Rz
3417. Im Hinblick auf die Übergangsregelung des Art. V Abs. 3 BPG sind für
die vor dem
Wirksamkeitsbeginn des BPG angefallenen Anwartschaften die im Rz 3375 ff
angeführten
Widerrufsklauseln maßgebend.
8.6.2.3 Rentenform
3380
§ 14 Abs. 7 EStG 1988 ist nur auf direkte Leistungszusagen
in Rentenform anwendbar
(VwGH 21.10.2004, 2000/13/0133). Eine direkte Leistungszusage in Rentenform
liegt auch
vor, wenn die Pensionszusage eine nach dem BPG wirksame Abfindungsmöglichkeit
mindestens in Höhe der nach § 14 Abs. 7 EStG 1988 berechneten Rückstellung
vorsieht. Eine
eventuelle Abfindungsmöglichkeit vor Beendigung der Aktivitätszeit des
Arbeitnehmers darf
nur bei außergewöhnlichen Umständen vorgesehen sein. Reine Kapitalzusagen
auf den
Todesfall fallen ebenso wie Versorgungs-(Pensions-)Zusagen nur in Form einer
Einmalzahlung unter den Begriff freiwillige Abfertigungen, die nur nach Maßgabe
des § 14
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 rückstellungsfähig sind.
8.6.3 Bildung und Fortführung der Rückstellung
8.6.3.1 Erstmalige Bildung
3381
Mit der Bildung der Pensionsrückstellung ist grundsätzlich
im Jahr der Pensionszusage zu
beginnen, und zwar auch dann, wenn im Rahmen der erteilten Zusage eine
Wartezeit
vorgesehen ist.
8.6.3.2 Berechnung und Fortführung der Pensionsrückstellung
8.6.3.2.1 Anwendung der anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik
3382
Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik zu
bilden. Die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens ist nicht
vorgeschrieben, jedoch jedenfalls empfehlenswert.
8.6.3.2.2 Ansammlungsverfahren
(Anwartschaftsdeckungsverfahren)
3383
Bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist nur das
Ansammlungsverfahren zulässig. Die
Pensionsrückstellung ist buchmäßig während der Aktivitätsjahre des
Arbeitnehmers, also vom
Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Pensionszusage gegeben wurde, bis
zum Zeitpunkt
der vorgesehenen Pensionierung anzusammeln. Bruchteile des Jahres, in dem
der
vorgesehene Zeitpunkt der Pensionierung liegt, sind als volles Jahr zu
werten, wenn sie
sechs Monate übersteigen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. Der Rückstellung
ist im
jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des
Gesamtaufwandes auf
das einzelne Wirtschaftsjahr nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik
entfällt. Nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit sind für jedes
Wirtschaftsjahr die
gleichen Berechnungsgrundlagen heranzuziehen.
Die Pensionsrückstellung ergibt sich zu jedem Bilanzstichtag als
Unterschiedsbetrag aus dem
Barwert der künftigen Leistungen und dem Barwert der künftigen gleich
hohen
Jahresbeträge. Der Barwert der künftigen Leistungen ist der unter Berücksichtigung
des
Rechnungszinsfußes (Abzinsung) und der Wahrscheinlichkeit für die Fälligkeit
der (einzelnen)
Teilleistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
berechnete Wert
aller künftigen, rechtsverbindlich zugesagten Leistungen des Arbeitgebers
aus der
Pensionszusage. Dabei sind Leistungsveränderungen auch dann in das
Wirtschaftsjahr ihrer
Zusage einzubeziehen, wenn sie sich erst nach dem Bilanzstichtag des
betreffenden
Wirtschaftsjahres auswirken; Biennien und Ähnliches können dabei jedoch
vernachlässigt
werden.
Der Barwert der künftigen Leistungen ist unter Beachtung eines eventuellen
Ruhens der
Leistungen (zB während des Abfertigungszeitraumes) und einer sich aus der
Pensionszusage
ergebenden entsprechenden Berücksichtigung der Leistungen aus der
gesetzlichen
Sozialversicherung zu bestimmen. Die für die künftigen Jahre der Aktivität
des Arbeitnehmers
gleich hohen Jahresbeträge sind derart zu bemessen, dass ihr Barwert zu
Beginn des
Wirtschaftsjahres, in dem die Pensionszusage erteilt wurde, gleich dem
Barwert der
künftigen Leistungen bzw. ihr Barwert zu Beginn des jeweils folgenden
Wirtschaftsjahres
gleich dem Unterschiedsbetrag aus dem Barwert der künftigen Leistungen und
der nach
diesen Ausführungen ermittelten Pensionsrückstellung zum Ende der
jeweiligen Vorjahre ist.
Die Pensionsrückstellung darf jedoch den auf den Bilanzstichtag zu
bestimmenden Barwert
der künftigen Leistungen nicht übersteigen.
Dieses Ansammlungsverfahren führt dazu, dass eine Änderung der künftigen,
rechtsverbindlich zugesagten Leistungen aus der Pensionszusage über das
Ausmaß der
bisher zugesagten Leistungen stets nur auf die restliche Aktivitätszeit
verteilt werden kann.
Die jährlich den Gewinn als Aufwand oder Ertrag beeinflussende Zuführung
bzw. Auflösung
stellt den Unterschiedsbetrag aus der Pensionsrückstellung des
Wirtschaftsjahres und jener
des Vorjahres dar; sie wird im Allgemeinen bedingt durch die Rechenelemente
(Verzinsung,
Wahrscheinlichkeit und gleich hoher Jahresbetrag) bis zum Anfall der
Leistungen ansteigen.
3384
Die Zuführung hat unabhängig vom Geschäftsergebnis zu
erfolgen und ist daher auch in
Verlustjahren vorzunehmen. Bei Rumpfwirtschaftsjahren hat eine Berücksichtigung
durch
eine entsprechende Aliquotierung der Rückstellungsveränderungen (lineare
Interpolation der
Rückstellungen zum Anfang und Ende des der Berechnung zu Grunde liegenden
ganzen
Jahres) zu erfolgen, wobei die in Rz 3383 angeführte Sechsmonatsrundung zu
beachten ist.
Beispiel:
Auf Grund einer Pensionszusage beträgt die Pensionsrückstellung zum
31.12.1999
10.000 S und würde zum 31.12.2000 22.000 S betragen. Infolge des Überganges
auf
ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr besteht ein
Rumpfwirtschaftsjahr
vom 1.1.2000 bis 30.6.2000. Rückstellungsveränderung für das ganze der
Berechnung
zu Grunde liegende Jahr: 12.000 S. Die Zuführung zur Pensionsrückstellung
beträgt
6.000 S (6/12 von 12.000 S), die Pensionsrückstellung zum 30. Juni 2000
beträgt
daher 16.000 S.
8.6.3.2.3 Obergrenze der Bemessungsgrundlage
3385
Gemäß § 14 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 darf der Berechnung der
Pensionsrückstellung maximal
80% des letzten laufenden Aktivlohns zu Grunde gelegt werden. Bei veränderlichen
Pensionsansprüchen darf die Pensionszusage in keiner Phase über die
80%-Begrenzung
hinausgehen. Dies ist vor allem zu beachten, wenn die Zusage so abgefasst
ist, dass die
Pension einen bestimmten Prozentsatz des letzten Aktivbezuges beträgt und
der Prozentsatz
mit zunehmender Beschäftigung steigt. In solchen Fällen ist die Rückstellung
schon von
Beginn an entsprechend zu kürzen. Wird die Grenze überschritten, ist nur
jener Teil der
Rückstellung abzugsfähig, der der gesetzlichen Obergrenze entspricht. Die
Überschreitung
der Grenze ist aber insoweit unschädlich, als sie auf Pensionserhöhungen
infolge allgemein
gestiegener Lebenshaltungskosten, allgemeiner Lohnerhöhungen oder höherer
Löhne für
vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern zurückzuführen ist. Eine Überschreitung
der
Grenze infolge einer altersteilzeitbedingten Gehaltsreduktion ist im
Hinblick darauf, dass § 6
Abs. 1 letzter Satz KStG 1988 eine Verminderung des Arbeitslohnes in den
letzten
Aktivitätsjahren aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen als für die
unveränderte
Finanzierung einer Pensionskassenanwartschaft unschädlich ansieht,
ebenfalls unschädlich.
3386
Auf die Obergrenze von 80% sind zugesagte Leistungen aus
einer Pensionskasse
anzurechnen, soweit sie nicht auf Beiträgen der Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigten
beruhen; Leistungen aus Pensionskassen für Arbeitsverhältnisse von
Personen, deren
Arbeits- bzw. Werkleistung der Pensionszusage nicht zu Grunde liegt, bleiben
hiebei außer
Betracht (zB Pensionskassenleistungen aus dem Arbeitsverhältnis des
Ehepartners oder eines
Hinterbliebenen). Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung
sind auf die
Obergrenze nicht anzurechnen. In den Fällen des § 14 Abs. 10 EStG 1988
entfällt eine
Begrenzung mit der genannten Obergrenze.
3387
Im Falle einer Pensionszusage ohne Aktivlohn oder bei einem
unangemessen niedrigen
Aktivlohn ist für die Bemessung der 80%-Begrenzung ein fiktiver
angemessener Lohn
heranzuziehen.
8.6.3.2.4 Rechnungszinsfuß
3388
Der Berechnung der Rückstellung ist ein Rechnungszinsfuß
von 6% zu Grunde zu legen.
8.6.3.3 Pensionsfall
3389
Auch nach dem Eintritt des Pensionsfalles ist die Pensionsrückstellung
versicherungsmathematisch fortzuführen, wobei sie stets den Barwert der künftigen
Leistungen darstellt; hiebei sind alle im jeweiligen Wirtschaftsjahr
eingetretenen
leistungsverändernden Umstände (Erhöhungen und Verminderungen) zu berücksichtigen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen der Pensionsrückstellung des
Wirtschaftsjahres und jener
des Vorjahres stellt die jährliche Auflösung bzw. Zuführung dar. Die
Pensionszahlungen
selbst sind als Betriebsausgaben anzusetzen. Eine direkte Verrechnung der
Pensionszahlungen gegen die gebildeten Pensionsrückstellungen ist unzulässig.
Die
vorstehenden Ausführungen gelten auch für Pensionszusagen, die erst nach
Beendigung der
Aktivitätszeit erteilt werden. Eine Einmalrückstellung (Barwert der künftigen
Leistungen) ist
nur zulässig, wenn eine Aufteilung auf künftige Wirtschaftsjahre nicht
mehr erfolgen kann.
Erreicht die Pensionsrückstellung trotz richtiger Ermittlung und
Passivierung der
Verpflichtungen während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht den Barwert
der künftigen
Leistungen, weil der Pensionsfall vor dem Zeitpunkt der vorgesehenen
Pensionierung des
Arbeitnehmers vorzeitig eingetreten ist (zB infolge Tod, Invalidität), dann
ist die vorzeitig
eingetretene Pensionsverpflichtung in der vollen gesetzlich zulässigen Höhe
zu passivieren.
8.6.3.4 Weiterführung der Rückstellung bei Ausscheiden
aus dem Dienstverhältnis
3390
Scheiden Personen aus dem Arbeitsverhältnis mit
unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
- auf Grund des § 7 BPG (in Verbindung mit Art. V Abs. 5 BPG) bzw. einer für
sie günstigeren
Vereinbarung oder auf Grund des § 48 Abs. 4 und 5 PKG - aus, so ist für
die sich aus der
Unverfallbarkeit ergebenden künftigen Leistungen weiterhin eine Pensionsrückstellung
gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988 zu bilden. Diese Rückstellung ist nach § 14
Abs. 7 EStG 1988
fortzuführen, solange mit einer Inanspruchnahme aus der Versorgungszusage
zu rechnen ist.
Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, wenn mangels erweislich
besserer
Kenntnis die Frage, ob mit einer solchen Inanspruchnahme zu rechnen ist, spätestens
nach
Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze geprüft wird. Sind in
der Pensionszusage
mehrere Altersgrenzen vorgesehen, so ist die jeweils höchste Altersgrenze,
höchstens jedoch
das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (§ 253 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz)
maßgebend.
8.6.3.5 Angemessenheit von Pensionszusagen
3391
Bei Überprüfung der Angemessenheit sind der Aktivbezug und
die Pensionserwartungen als
wirtschaftliche Einheit anzusehen. Unter dem laufenden Aktivbezug sind auch
Bezüge gemäß
§§ 67 und 68 EStG 1988 zu verstehen, sofern sie bei der Pensionszusage mit
berücksichtigt
werden und nicht das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen. Im Falle
einer
Pensionszusage ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen niedrigen
Aktivlohn ist ein
fiktiver angemessener Lohn heranzuziehen. Ist die Gesamtausstattung
(Aktivbezug zuzüglich
Pensionserwartungen) bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften
unangemessen, so ist
die verdeckte Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) zunächst bei der
Pensionszusage
anzusetzen. Zur Angemessenheit von Pensionszusagen siehe auch KStR 2001 Rz
1059 ff.
3392
Eine Rückstellungsbildung ist zur Gänze zu versagen, wenn
eine Pensionszusage dem Grunde
nach unangemessen ist. Demgemäß spricht das hohe Alter eines
Pensionsberechtigten im
Zeitpunkt der Pensionszusage für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
(VwGH 2.3.1977, 2030/76; VwGH 9.11.1982, 82/14/0090);
3393
Ist die Angemessenheit der Pensionszusage dem Grunde nach
gegeben, ist die
Angemessenheit des Ausmaßes dieser Pensionszusage zu prüfen.
Grundregel für die Angemessenheit der Höhe nach ist, dass die
Pensionszusage nicht zu
einer Besserstellung gegenüber der Aktivitätszeit führen darf. Die
zugesagte Pension darf
einschließlich der Sozialversicherungspension nicht höher sein als der
Aktivlohn im Zeitpunkt
des Pensionsantritts (VwGH 8.11.1983, 83/14/0101; VwGH 7.2.1990,
88/13/0241). Im Falle
einer Pensionszusage ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen niedrigen
Aktivlohn ist
als Vergleichsbasis ein fiktiver angemessener Lohn heranzuziehen. Ist dieses
Kriterium
erfüllt, ist es unerheblich, ob in der Pensionszusage eine ausdrückliche
Anrechnung der
Sozialversicherungspension erfolgt, oder nicht.
Ist die Pensionszusage der Höhe nach unangemessen, ist die Rückstellungsbildung
hinsichtlich des unangemessenen Teiles zu versagen, hinsichtlich des
angemessenen Teiles
jedoch anzuerkennen.
3394
Werden Pensionen in einem festen, wenn auch wertgesicherten,
vom jeweils letzten
laufenden Aktivbezug unabhängigen Ausmaß zugesagt, so sind sie insoweit
rückstellungsfähig, als sie den voraussichtlichen letzten Aktivbezug vor
Eintritt des
Pensionsfalles nicht übersteigen.
3395
Beispiele für Unangemessenheit:
-
Verhältnis von Eigenkapital und Höhe der
Pensionsverpflichtung: Beträgt die Rückstellung
ein Mehrfaches des Eigenkapitals, wird dies zur Annahme einer verdeckten
Ausschüttung
führen (VwGH 23.5.1978, 1630/77); dabei sind sämtliche Umstände des
Einzelfalles zu
berücksichtigen (siehe KStR 2001 Rz 1062).
-
Escape-Klauseln: Ist es einer Körperschaft möglich,
eine (angemessene) Pensionszusage
zurückzunehmen (siehe Rz 3376 f) und unterlässt sie diese Zurücknahme
bei
qualifizierten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, könnte eine verdeckte
Ausschüttung
vorliegen (VwGH 24.11.1987, 87/14/0157, KStR 2001 Rz 1059)
8.6.3.6 Übergang vom deckungslosen Zahlungsverfahren auf
das Ansammlungsverfahren
3396
In Fällen, in denen der Steuerpflichtige vom deckungslosen
Zahlungsverfahren auf das
Ansammlungsverfahren übergeht, gilt Folgendes: Es ist im Sinne des
Nachholverbotes
vorzugehen. Die Pensionsrückstellung ist im vollen Ausmaß zu bilden. Sie
ist nur insoweit
gewinnmindernd zu berücksichtigen, als sie jene (fiktive) Pensionsrückstellung
übersteigt, die
in der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszuweisen
gewesen wäre,
hätte der Steuerpflichtige bereits im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage
mit der
Rückstellungsbildung begonnen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Pensionsrückstellung
für
aktive Arbeitnehmer oder für Pensionsempfänger gebildet wird. Der nach dem
ersten Satz
gewinnneutral gebildete Teil der Pensionsrückstellung ist - idR nach
Eintritt des
Versorgungsfalles - insoweit im selben Verhältnis gewinnneutral aufzulösen,
als sich im
einzelnen Wirtschaftsjahr die auf Basis der im Zeitpunkt der Umstellung
zugesagten
Leistungen errechnete Pensionsrückstellung vermindern würde (siehe auch Rz
3418 f).
8.6.3.7 Übertragung von Verpflichtungen
8.6.3.7.1 Beteiligung an Pensionslasten
3397
Im § 14 Abs. 8 EStG 1988 wird ausdrücklich festgehalten,
dass Zusagen an Dritte, für deren
Pensionsverpflichtungen ab dem Leistungsfall Kostenersätze zu entrichten
sind (es
verpflichtet sich zB ein Konzernunternehmen gegenüber einem anderen einen
Arbeitnehmer
gestellenden Konzernunternehmen zum Ersatz der auf die Zeit der Gestellung
anteilig
entfallenden Pensionsverpflichtungen ab dem Pensionsanfall), nur im Rahmen
des
§ 14 EStG 1988 rückgestellt werden können. Im Rahmen der Rückstellungsberechnung
hat
der Dritte die für den Leistungsfall zugesagten Kostenersätze bei der
versicherungsmathematischen Berechnung der Barwerte der künftigen
Leistungen
abzuziehen.
Beispiel:
Verpflichtet sich der neue Arbeitgeber B gegenüber dem früheren
Arbeitgeber A, die
künftigen von A an den Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen mit 30% zu
ersetzen, so kann der Steuerpflichtige B die Rückstellung für künftige
Ersätze im
Ausmaß von 30% der künftigen Pensionsleistungen bilden. Der
Steuerpflichtige A kann
die Rückstellung nur für 70% der künftigen Pensionsleistungen bilden.
Die Obergrenze des § 14 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (siehe Rz 3385
f) wird durch die zugesagten
Kostenersätze nicht erweitert. Als maßgebender laufender Aktivbezug ist
zur Ermittlung der
Obergrenze der Betrag heranzuziehen, auf den der gestellte Arbeitnehmer bei
Beendigung
des Gestellungsverhältnisses Anspruch hätte.
8.6.3.7.2 Übertragung auf andere Arbeitgeber
3398
Im § 14 Abs. 9 EStG 1988 ist auch die gänzliche oder
teilweise entgeltliche Übernahme von
Pensionsverpflichtungen aus Anlass einer Betriebsübertragung oder auch nur
der
Überstellung von Arbeitskräften oder eines sonstigen Wechsels des
Arbeitsplatzes geregelt.
Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass der neue Arbeitgeber in
solchen Fällen mit
der Rückstellungsbildung für die übernommenen Pensionsverpflichtungen
nicht neu beginnen
muss, sondern die Pensionsrückstellung in Höhe der Vergütungen, höchstens
jedoch im
Ausmaß des § 14 Abs. 7 EStG 1988 weiterzuführen hat (Rucksackprinzip). §
26 Z 7 lit. b
EStG 1988 ist analog anzuwenden, wenn Ansprüche von Nichtarbeitnehmern (zB
Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 EStG 1988) übertragen werden
(keine Steuerpflicht
bei Übertragung der Ansprüche im Hinblick auf die Steuerpflicht der späteren
Pensionsleistung).
3399
Die vom früheren Arbeitgeber geleistete (geschuldete) Vergütung
stellt einen Aufwand dar,
dem die Auflösung der für den ausscheidenden Arbeitnehmer gebildeten
Pensionsrückstellung als Ertrag gegenübersteht. Beim neuen Arbeitgeber
stellt der
Vergütungsanspruch einen Ertrag dar. Diesem Ertrag steht die zu bildende
Pensionsrückstellung als Aufwand gegenüber. Die Rückstellung ist zum
Zeitpunkt der
Übernahme der Pensionsverpflichtungen mit dem Betrag der Vergütung, höchstens
jedoch
mit dem Betrag anzusetzen, der beim früheren Arbeitgeber unter der
Voraussetzung der
Fortdauer des früheren Dienstverhältnisses zu bilden gewesen wäre.
3399a
Sind die Pensionsverpflichtungen in der Übernahmevereinbarung
mit einem Wert angesetzt,
der den Rückstellungsbetrag übersteigt, hat der neue Arbeitgeber für den
übersteigenden
Betrag zum Übernahmszeitpunkt einen Passivposten einzustellen; dabei ist für
jeden
Arbeitnehmer gesondert vorzugehen. In den Folgejahren ist eine Aufstockung
der
Rückstellung - einschließlich einer infolge Zusagenveränderungen iSd
§ 14 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 und nachgeholter Rückstellungsteile iSd
§ 116 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sich ergebenden Aufstockung - jeweils
gewinnneutral gegen den
Passivposten zu verrechnen. In Wirtschaftsjahren, in denen die Rückstellung
sinkt,
vermindert sich der Passivposten im gleichen Verhältnis; dabei sind jene
Pensionsleistungen
zu Grunde zu legen, die im Übernahmszeitpunkt zugesagt wurden (siehe auch
unter Rz 3416
erster und zweiter Satz).
8.6.3.7.3 Übertragung auf Pensionskassen oder betriebliche
Kollektivversicherungen
3400
Die Übertragung von Pensionsverpflichtungen an
Pensionskassen ist im § 124 EStG 1988
geregelt. § 26 Z 7 lit. c EStG 1988 ist analog anzuwenden, wenn Ansprüche
von
Nichtarbeitnehmern (zB Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 EStG 1988)
an
Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen übertragen werden
(keine
Steuerpflicht bei Übertragung der Ansprüche im Hinblick auf die
Steuerpflicht der späteren
Leistung aus der Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung).
8.6.3.8 Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen
8.6.3.8.1 Anwendungsbereich
3400a
§14 Abs. 13 EStG 1988 sieht für den Fall einer Änderung
von biometrischen Größen im
Bereich der Pensionsrückstellungen und der Jubiläumsgeldrückstellungen,
sofern letztere
nach Grundsätzen der Versicherungsmathematik berechnet werden, besondere
Regelungen
vor. Biometrische Größen sind Wahrscheinlichkeiten und sonstige mit dem
Leben
verbundene, statistische Größen und können aus Richttafeln (Sterbetafeln)
oder sonstigen
statistischen Untersuchungen abgeleitet werden. Wird die Berechnung der
Jubiläumsgeldrückstellung nach der finanzmathematischen Methode, demnach
ohne
Berücksichtigung biometrischer Größen, vorgenommen, so ist § 14 Abs. 13
EStG 1988 hiefür
ohne Bedeutung. § 14 Abs. 13 EStG 1988 ist darüber hinaus weder auf
versicherungstechnische Rückstellungen gemäß § 15 KStG 1988 noch bei der
Bewertung von
- nach dem versicherungsmathematischen Barwert - errechneten
Rentenverpflichtungen
(auch nicht analog) anzuwenden.
8.6.3.8.2 Systematische Einordnung
3400b
Die Berücksichtigung der geänderten biometrischen Größen
ist als Auswertung eines
besseren Wissenstandes beim Rückstellungsausmaß aufzufassen. Es liegt kein
Anwendungsfall des Nachholverbotes vor. Die Änderung der zu Grunde zu
legenden
biometrischen Größen stellt eine Art bessere Einsicht in die Belastung
eines Unternehmens
durch eine an sich unveränderte Pensionszusage dar. Für den Bereich der
Jubiläumsgeldrückstellung ist ebenfalls der Änderungsbetrag zu ermitteln,
der gemäß § 14
Abs. 13 EStG 1988 steuerwirksam wird.
3400c
Die Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen ist
grundsätzlich für das Jahr zu
berücksichtigen, in dem die Änderung eintritt. Es bestehen jedoch keine
Bedenken, wenn die
Berücksichtigung der Drittelverteilung auf Grund der geänderten
biometrischen Größen um
ein Jahr verschoben wird. Für die im Jahr 1999 feststehenden Änderungen
der biometrischen
Größen darf die erstmalige Drittelverteilung spätestens für das erste
nach dem 31. Juli 2001
endende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden. Ein späterer Beginn der
Drittelverteilung
unterliegt jedenfalls dem Nachholverbot.
3400d
Durch geänderte biometrische Größen verändert sich -
ebenso wie bei einer Veränderung
(Erhöhung bzw. Reduktion) der Pensionszusage - der Gesamtaufwand. Daher
kann bei einer
der Rückstellung zu Grunde liegenden Arbeits- bzw. Werkleistung gemäß dem
§ 14 Abs. 7
Z 2 und 3 EStG 1988 innewohnenden Grundprinzip der Verteilung eine Veränderung
des
Gesamtaufwands wie eine Veränderung der Pensionszusage behandelt werden; Rz
3400c gilt
sinngemäß. Alternativ dazu sieht § 14 Abs. 13 EStG 1988 eine Verteilungsmöglichkeit
des
Änderungsbetrages auf drei Wirtschaftsjahre vor.
Ist die der Rückstellung zu Grunde liegende Arbeits- bzw. Werkleistung
bereits beendet, ist
ausschließlich eine Verteilung gemäß § 14 Abs. 13 EStG 1988 vorzunehmen.
Für versicherungsmathematisch berechnete Jubiläumsgeldrückstellungen kann
analog
vorgegangen werden. Eine unterschiedliche Vorgangsweise bei der Pensions-
und
Jubiläumsgeldrückstellung ist nicht zulässig.
8.6.3.8.3 Laufende Anpassung an geänderte Verhältnisse
3400e
Werden die Sterbewahrscheinlichkeiten jährlich nach der
gleichen statistischen Methode den
geänderten Sterbewahrscheinlichkeiten angepasst, ist § 14 Abs. 13 EStG
1988 nicht
anzuwenden.
8.6.3.8.4 Berechnung und Verteilung des
Unterschiedsbetrages
3400f
Wählt der Steuerpflichtige die Vorgangsweise gemäß Rz
3400b, so ist folgendermaßen
vorzugehen: Die Bilanzierungsmethode ist für alle betroffenen Pensions- und
versicherungsmathematisch berechneten Jubiläumsgeldrückstellungen
anzuwenden.
Maßgeblich für die Berechnung des Änderungsbetrages ist jenes
Wirtschaftsjahr, in dem
erstmals die geänderten biometrischen Größen angewendet werden
(Anwendungsjahr).
a) Es ist zum Anfang des Anwendungsjahres der Rückstellungsbetrag
unter Zugrundelegung
der geänderten biometrischen Größen zu berechnen, wobei der Rückstellungsberechnung
jene Leistungen zu Grunde zu legen sind, die zum Schluss des unmittelbar
vorgegangenen
Wirtschaftsjahres zugesagt waren. Der Änderungsbetrag berechnet sich in der
Folge als
Unterschiedsbetrag aus dem vorstehenden Rückstellungsbetrag und dem
Rückstellungsbetrag zum Schluss des unmittelbar vor dem Anwendungsjahr
liegenden
Wirtschaftsjahres. Bei beiden Rückstellungsbeträgen ist ein allfälliger
Unterdeckungsbetrag
gemäß § 116 Abs. 4 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen.
b) Der Änderungsbetrag ist wie folgt fortzuführen: Vermindert sich die
nach den geänderten
biometrischen Größen berechnete Rückstellung gegenüber der nach den geänderten
biometrischen Größen zum Schluss des unmittelbar vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs
berechneten Rückstellung, so vermindert sich im selben Verhältnis der Änderungsbetrag;
dabei sind der Berechnung der zu vergleichenden Rückstellungen jene
Leistungen zu Grunde
zu legen, die am Schluss des letzten Wirtschaftsjahres vor dem
Anwendungsjahr zugesagt
waren.
c) Die am Ende des Anwendungsjahres berechnete Rückstellung ist um zwei
Drittel des
fortgeführten Änderungsbetrags zu vermindern. Im darauf folgenden
Wirtschaftsjahr ist die
Rückstellung um ein Drittel des fortgeführten Änderungsbetrags (siehe
lit. b) zu vermindern.
8.6.3.8.5 Alternative Bildung der Rückstellungen für
aktive Arbeitnehmer und Werkvertragsnehmer
3400g
Wählt der Steuerpflichtige die Vorgangsweise gemäß Rz
3400d, so ist folgendermaßen
vorzugehen:
a) Ist die der Rückstellung zu Grunde liegende Arbeits-
bzw. Werkleistung zu Beginn des
Anwendungsjahres noch nicht beendet, so ist die Auswirkung der Änderung der
biometrischen Größen wie eine neue Zusage im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 2
EStG 1988 zu
behandeln.
b) Ist die der Rückstellung zu Grunde liegende Arbeits- bzw. Werkleistung
zu Beginn des
Anwendungsjahres beendet, so ist für die Pensionsrückstellung gemäß den
Bestimmungen
der Rz 3400h vorzugehen.
c) Bei Jubiläumsgeldrückstellungen ist lit. a sinngemäß anzuwenden.
8.6.3.8.6 Berechnungsmethode bei Rückstellungen für
Pensionisten
3400h
Ändern sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen bei Rückstellungen,
bei denen das der
Pensionszusage zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis am Beginn des
Wirtschaftsjahres der
erstmaligen Anwendung beendet ist, kann folgendermaßen vorgegangen werden:
-
Die durch die Änderung der Sterbetafel bedingte Änderung
des Rückstellungsbetrages ist
zwingend auf drei Jahre zu verteilen (siehe Rz 3400f).
-
Vermindert sich die Rückstellung gegenüber jener Rückstellung,
die nach der geänderten
Sterbetafel am Ende des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres
gebildet wurde,
so vermindert sich der Änderungsbetrag im gleichen Verhältnis. Dabei
ist auszugehen:
-
von den geänderten biometrischen
Rechnungsgrundlagen,
-
von den weder nach § 14 Abs. 13 EStG 1988 noch nach
§ 116 Abs. 4 EStG 1988
gekürzten Rückstellungsbeträgen,
-
von jenen Leistungszusagen, die am Schluss des der
erstmaligen Anwendung
unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres gegeben waren.
3400i
Der Steuerpflichtige hat in einer Beilage zur Steuererklärung
die zu Grunde liegende Methode
zu dokumentieren.
8.6.3.8.7 Betriebsübertragung
3400j
Sollten im Falle einer entgeltlichen (Teil)Betriebsübertragung
offene Drittelbeträge
vorhanden sein (einschließlich solcher aus einer Berechnung nach Rz 3400h),
werden diese
im letzten Wirtschaftsjahr des Veräußerers des Betriebes gewinnwirksam.
3400k
Sind im Falle einer unentgeltlichen (Teil)Betriebsübertragung
offene Drittelbeträge
vorhanden (einschließlich solcher aus einer Berechnung nach Rz 3400h), sind
diese vom
Rechtsnachfolger weiterzuführen. Die Verteilung der Drittelbeträge ist
beim Rechtsnachfolger
fortzusetzen.
3400l
Bei (Teil)Betriebsübertragungen im Zuge von Umgründungen
nach dem
Umgründungssteuergesetz ist grundsätzlich nach Rz 3400k vorzugehen, für
Umgründungen
ohne Buchwertfortführung siehe Rz 3400j.
8.6.3.8.8 Wertpapierdeckung
3400m
Für die Wertpapierdeckung ist die Pensionsrückstellung gemäß
§§ 14 Abs. 7 und 116 Abs. 4
EStG 1988 vermindert um die abzuziehenden Drittelbeträge maßgeblich.
8.6.4 Wertpapierdeckung
8.6.4.1 Allgemeines
3401
Für die Pensionsrückstellung ist eine Wertpapierdeckung
erforderlich. Wertpapiere zur
Deckung der Pensionsrückstellung gehören zum notwendigen Betriebsvermögen.
Die
ursprünglich in § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 geregelte Wertpapierdeckung
wurde vom VfGH
aufgehoben (siehe dazu Rz 3352a); mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 erfolgte
eine
Neuregelung. § 14 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist
erstmals auf
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen (siehe Rz
3401e).
Für Pensions- und direkte Leistungszusagen, für die erst nach dem
(letzten) Bilanzstichtag
1989 Pensionsrückstellungen mit steuerlicher Wirkung gebildet werden
konnten, muss die
Wertpapierdeckung am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres in Höhe von
jeweils 50%
der Vorjahresrückstellung gegeben sein. Für Pensions- und direkte
Leistungszusagen, für die
vor dem (ersten) Bilanzstichtag 1990 Pensionsrückstellungen nach dem EStG
1972 gebildet
werden konnten, ist einschließlich der danach erworbenen Anwartschaften die
Übergangsvorschrift des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 maßgebend. Die
vorstehenden
Ausführungen gelten auch für Zusagen von Kostenersätzen iSd § 14 Abs. 8
EStG 1988.
Wird ein Betrieb gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft gemäß Art.
III UmgrStG
eingebracht, ist damit der Wegfall der bis zur Einbringung geltenden
Ausnahmeregelung des
§ 14 Abs. 11 EStG 1988 verbunden. Es bestehen keine Bedenken, wenn der
Aufbau der
Wertpapierdeckung bei den Abfertigungsvorsorgen über einen Zeitraum von fünf
Wirtschaftsjahren und bei den Pensionsvorsorgen über einen Zeitraum von
zwanzig Jahren
erfolgt.
3401a
Auf das Ausmaß der erforderlichen Wertpapierdeckung können
Ansprüche aus
Rückdeckungsversicherungen (Lebensversicherungen, die auf das Leben des
Arbeitnehmers
als versicherte Person abgeschlossen werden, wobei der Arbeitgeber
Versicherungsnehmer
sowie aus der Versicherung berechtigt ist) angerechnet werden. Anrechenbar
sind nur
Ansprüche aus solchen Rückdeckungsversicherungen, die in der gesonderten
Abteilung des
Deckungsstocks für Lebensversicherungen iSd § 20 Abs. 2 Z 1 in Verbindung
mit § 78 VAG
geführt werden. Für eine Anrechnung geeignet sind daher solche
Rückdeckungsversicherungen, die entsprechend den klassischen
Lebensversicherungen
gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 VAG in Verbindung mit § 78 VAG veranlagen.
§ 78 Abs. 1 VAG legt die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
geeigneten Kategorien an Vermögenswerten fest. Die einzelnen zur Bedeckung
der
versicherungstechnischen Rückstellung zulässigen Vermögenswerte sind in
§ 2 der
Kapitalanlage-Verordnung (BGBl. II Nr. 383/2002) enthalten, die jeweiligen
Veranlagungshöchstgrenzen je Vermögenswert regelt § 3 der
Kapitalanlage-Verordnung.
Den inländischen Versicherern gleichgestellt und damit ebenso auf die
Wertpapierdeckung
anrechenbar sind vergleichbare Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen
gegenüber
Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR ansässig
sind. Für
eine Anrechnung geeignet sind dabei nur solche Rückdeckungsversicherungen,
die
entsprechend den klassischen Lebensversicherungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 1
VAG in die in
§ 78 Abs. 1 VAG in Verbindung mit § 2 Kapitalanlage-Verordnung angeführten
Vermögenswerte veranlagen und die jeweiligen Veranlagungshöchstgrenzen des
§ 3 der
Kapitalanlage-Verordnung einhalten.
3401b
Die Anrechung der Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen
auf die Wertpapierdeckung
hat in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals zu erfolgen.
Soweit der
Rückkaufswert aus diesen Versicherungen das versicherungsmathematische
Deckungskapital
übersteigt, das ist regelmäßig in den ersten Jahren nach Abschluss des
Versicherungsvertrages der Fall, kann an Stelle des
versicherungsmathematischen
Deckungskapitals der Rückkaufswert angerechnet werden.
3401c
Zwingende Voraussetzung für die Erfüllung des
Deckungserfordernisses des § 14 Abs. 7 Z 1
EStG 1988 ist, dass die Wertpapiere bzw. Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen
ausschließlich der Besicherung der Pensionsanwartschaften oder
Pensionsansprüche dienen.
Dienen Wertpapiere bzw. Versicherungsansprüche auch nur teilweise anderen
Zwecken,
können sie nicht zur Erfüllung des Deckungserfordernisses herangezogen
werden.
3401d
Die Wertpapierdeckung ist erstmals für Wirtschaftsjahre
erforderlich, die nach dem 30. Juni
2007 beginnen (§ 124b Z 137 EStG 1988), bei einem vollen Wirtschaftsjahr
daher frühestens
ab 30. Juni 2008. Kommt es zB auf Grund eines Wechsels des Bilanzstichtages
zu einem
nach dem 30. Juni 2007 beginnenden Rumpfwirtschaftsjahr, entsteht das
Wertpapierdeckungserfordernis bereits entsprechend früher (zB
Rumpfwirtschaftsjahr vom
1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 - die Wertpapierdeckung muss bereits zum
Bilanzstichtag
am 31. Dezember 2007 gegeben sein).
3401e
Die Wertpapierdeckung für die in der vorangegangenen
Schlussbilanz gebildete
Pensionsrückstellung muss in der Schlussbilanz des folgenden
Wirtschaftsjahres gegeben
sein, auch wenn eines der beiden Wirtschaftsjahre ein Rumpfwirtschaftsjahr
ist. Endet ein
Wirtschaftsjahr vorzeitig infolge Todes des Steuerpflichtigen, genügt es,
wenn der Erbe
(Vermächtnisnehmer) - sofern er den Betrieb übernimmt - für eine
ordnungsgemäße
Wertpapierdeckung in der ersten Schlussbilanz des Erben (Vermächtnisnehmers)
Sorge trägt.
Eine Todfallsbilanz bleibt unberücksichtigt.
8.6.4.2 Gelockertes Prinzip der Dauerdeckung - § 14 Abs. 7
Z 2 und 3 EStG 1988
3402
Die Wertpapierdeckung muss grundsätzlich durchgehend während
des gesamten Folgejahres
vorhanden sein (Prinzip der Dauerdeckung). Beträgt die Wertpapierdeckung im
Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend (bereits ab einem vollen Tag)
weniger als 50% der
maßgebenden Pensionsrückstellung, ist der Gewinn um 30% der
Wertpapierunterdeckung zu
erhöhen. Die Pensionsrückstellung selbst wird von der
Wertpapierunterdeckung nicht
berührt.
Das Prinzip der Dauerdeckung ist in folgenden Fällen durchbrochen, es kommt
daher in
diesen Fällen bei einer Wertpapierunterdeckung zu keinem Gewinnzuschlag (§
14 Abs. 7 Z 3
EStG 1988):
-
Für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge
des Absinkens der
Pensionsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr
ausgewiesen ist.
-
Bei der Tilgung von Wertpapieren, wenn die getilgten
Wertpapiere innerhalb von zwei
Monaten nach Einlösung ersetzt werden (siehe Rz 3403a).
3403
Fallen Pensionsansprüche während des Wirtschaftsjahres weg
(weil etwa der
Pensionsberechtigte ohne eintrittsberechtigte Hinterbliebene verstorben
ist), kann sofort
nach Absinken der Pensionsansprüche ein Abbau der Wertpapierdeckung (bis zu
50% der
weggefallenen Pensionsansprüche) erfolgen (§ 14 Abs. 7 Z 3 erster
Teilstrich EStG 1988).
Sinken die Pensionsansprüche unterjährig bloß ab oder vermindert sich die
Pensionsrückstellung unterjährig aus anderen Gründen (zB wegen
Hinaufsetzung der
Pensionsaltersgrenze), ist zur entsprechenden Verminderung der
Wertpapierdeckung eine
unterjährige Berechnung der Pensionsrückstellung erforderlich. Verwaltungsökonomisch
wird
eine derartige Rückstellungsberechnung nur ausnahmsweise (zB in Fällen, in
denen ein
Arbeitnehmer mit verminderten Ansprüchen in Pension gehen muss, nicht
hingegen deshalb,
weil sich der Rückstellungsbetrag gegenüber dem Vorjahr nur im Hinblick
auf die sinkende
Lebenserwartung des Leistungsempfängers vermindert) in Betracht kommen. Bei
der
Berechnung einer unterjährigen Pensionsrückstellung ist eine sich im
selben Wirtschaftsjahr
ergebende Erhöhung der Pensionszusage außer Acht zu lassen, und zwar auch
dann, wenn
die Zusagenerhöhung noch vor dem Absinken der Pensionsansprüche eintritt.
3403a
Es kommt zu keinem Gewinnzuschlag, wenn eine Unterdeckung
dadurch entsteht, weil
während des Wirtschaftsjahres Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei
Monaten nach
Einlösung die Wertpapiere ersetzt werden.
Beispiel 1:
Die Pensionsrückstellung beträgt zum 31.12.2008 120.000. Zum 31.12.2009
ist eine
ausreichende Wertpapierdeckung in Höhe von 60.000 vorhanden. Am 12.3.2010
werden Wertpapiere mit einem Nennwert von 10.000 getilgt; die Einlösung
erfolgt am
15.5.2010.
Die Nachbeschaffungsfrist endet daher am 15.7.2010. Werden die getilgten
Wertpapiere bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgeschafft, ist der Gewinn des
Wirtschaftsjahres 2010 um 3.000 (= 30% der Wertpapierunterdeckung von
10.000) zu
erhöhen.
Die Zweimonatsfrist kann sich auch über den jeweiligen
Bilanzstichtag hinaus erstrecken.
Werden die Wertpapiere nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nachgeschafft,
ist die
Wertpapierunterdeckung bereits ab dem Zeitpunkt der Einlösung gegeben.
Beispiel 2:
Die Wertpapierdeckung zum 31.12.2008 beträgt 40.000, die Pensionsrückstellung
zum
gleichen Stichtag 120.000. Zum 31.12.2009 müsste sohin eine
Wertpapierdeckung in
Höhe von 60.000 vorhanden sein. Am 10.11.2009 werden getilgte Wertpapiere
mit
einem Nennwert von 10.000 eingelöst. Ungeachtet der
Aufstockungsverpflichtung in
Höhe von 20.000, die in jedem Fall bis zum 31.12.2009 erfüllt werden muss,
können
die getilgten Wertpapiere bis zum 10.1.2010 nachgeschafft werden. Ein
Wertpapierbestand von 50.000 zum 31.12.2009 erfüllt sohin das
Deckungserfordernis,
sofern die Nachbeschaffung für die getilgten 10.000 bis zum 10.1.2010
erfolgt.
3403b
Eine Wertpapierunterdeckung zu einem Bilanzstichtag würde
an sich in zwei
Wirtschaftsjahren zu einem entsprechenden 30-prozentigen Gewinnzuschlag führen,
weil die
Wertpapierunterdeckung in einem solchen Fall sowohl zum Schluss des einen
als auch zum
Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres vorliegt. Da es aber unbillig
erscheint, dass eine
Wertpapierunterdeckung gleichen Ausmaßes nur deswegen zu einem zweifachen
Gewinnzuschlag führt, weil sie nicht nur während eines Wirtschaftsjahres,
sondern schon am
vorangegangenen Bilanzstichtag vorgelegen hat, bestehen keine Bedenken, von
einem
Gewinnzuschlag für das zweite Wirtschaftsjahr Abstand zu nehmen, wenn die
fehlenden
Wertpapiere innerhalb von zwei Monaten nach Ende des ersten
Wirtschaftsjahres
nachgeschafft werden.
Beispiel 3:
Ausgehend vom Beispiel 2 in Rz 3403a wird angenommen:
| Gewinnzuschlag |
| |
Wirtschaftsjahr 2009 |
Wirtschaftsjahr 2010 |
a) Der Aufstockungsverpflichtung
(20.000) wird erst nach dem
31.12.2009, wohl aber bis Ende
Februar 2010 entsprochen |
6.000 |
- |
b) Der Aufstockungsverpflichtung wird
auch nicht bis Ende Februar 2010
entsprochen |
6.000 |
6.000 |
c) Die Nachbeschaffung der getilgten
Wertpapiere (10.000) erfolgt nach dem
10.1.2010, aber noch vor dem 1.3.2010 |
3.000 |
- |
d) Die Nachbeschaffung der getilgten
Wertpapiere erfolgt nicht bis Ende
Februar 2010 |
3.000 |
3.000 |
e) Es trifft sowohl die Annahme a) als
auch die Annahme c) zu |
9.000 |
- |
f) Es trifft sowohl die Annahme a) als
auch die Annahme d) zu |
9.000 |
3.000 |
g) Es trifft sowohl die Annahme b) als
auch die Annahme c) zu |
9.000 |
6.000 |
h) Es trifft sowohl die Annahme b) als
auch die Annahme d) zu |
9.000 |
9.000 |
8.6.4.3 Wertpapierdeckung bei außergewöhnlicher Rückstellungszuführung
3404
Erfolgt in einem vom Arbeitgeber nicht verursachten
vorzeitigen Versorgungsfall (zB infolge
Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers) eine Auffüllung der Pensionsrückstellung
auf den
vollen Barwert der künftigen Leistungen (außergewöhnliche Rückstellungszuführung),
so ist
es zur Vermeidung von Härten nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich der
außergewöhnlichen Rückstellungszuführung das erforderliche Ausmaß der
Wertpapierdeckung nicht bis zum nächstfolgenden Bilanzstichtag, sondern auf
einen
längeren Zeitraum verteilt erreicht wird. Von einem solchen Härtefall kann
nur dann
ausgegangen werden, wenn die Summe der Veränderungen aller Pensionsrückstellungen
die
entsprechende Summe, jedoch ohne Berücksichtigung der genannten vorzeitigen
Versorgungsfälle, um mindestens das Doppelte übersteigt. Dem Gesichtspunkt
einer
Vermeidung von Härten wird dann entsprechend Rechnung getragen, wenn das
erforderliche
Ausmaß der Wertpapierdeckung für die außergewöhnliche Rückstellungszuführung
wie folgt
verteilt wird: Es ist jährlich jener Bruchteil an Wertpapierdeckung zuzuführen,
der sich aus
der Teilung der außergewöhnlichen Rückstellungszuführung durch die
Rückstellungszuführung ohne Vorliegen eines vorzeitigen Versorgungsfalles
ergibt, höchstens
jedoch der sich aus einer Verteilung der Wertpapierdeckung auf 20
Wirtschaftsjahre
ergebende Betrag.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber, der nach einem sich mit dem Kalenderjahr deckenden
Wirtschaftsjahr
bilanziert, beschäftigt vier Arbeitnehmer (A, B, C und D). Im Jahre 1995
hat er seinen
Arbeitnehmern eine Pension zugesagt. Beim Arbeitnehmer A kommt es im Jahre
2007
infolge einer durch Arbeitsunfall eingetretenen Invalidität zu einem
vorzeitigen
Versorgungsfall. Die Zuführung zur Pensionsrückstellung zum 31.12.2007
beträgt:
|
ohne vorzeitigem
Versorgungsfall |
mit vorzeitigem
Versorgungsfall |
| für A |
50.000 |
520.000 |
| für B |
80.000 |
80.000 |
| für C |
100.000 |
100.000 |
| für D |
120.000 |
120.000 |
| insgesamt |
350.000 |
820.000 |
Die Gesamtsumme der Rückstellungszuführungen unter Berücksichtigung
des
vorzeitigen Versorgungsfalles übersteigt die Gesamtsumme der
Rückstellungszuführungen ohne vorzeitigem Versorgungsfall um mehr als das
Doppelte
(820.000 / 350.000 = 2,34). Es liegt demnach ein Härtefall vor.
Zur Vermeidung von Härten braucht die Wertpapierdeckung für die außergewöhnliche
Rückstellungszuführung bei A von 520.000 nicht schon zum 31.12.2008 in
vollem
Ausmaß von 50%, dh. mit 260.000, gegeben sein; es genügt, dass der
Wertpapierdeckung für die außergewöhnliche Rückstellungszuführung ab
2008 jährlich
so lange ein Betrag von 260.000 dividiert durch 10,4 (Bruchteil aus 520.000
/ 50.000)
= 25.000 zugeführt wird, bis das erforderliche Ausmaß von 260.000 erreicht
ist.
3405
Durch eine spätere Änderung der Pensionsleistungen (zB infolge Überganges
der Pension auf
die Witwe des invaliden Versorgungsberechtigten) tritt im bruchteilsmäßigen
Ausmaß der
nachzuholenden Wertpapierzuführung keine Veränderung ein; es kann dadurch
aber das
volle Ausmaß der Wertpapierdeckung früher erreicht werden. Im
Beispielsfall der Rz 3404 ist
die Wertpapieraufstockung von jährlich 25.000 daher auch dann bis zum
Erreichen der vollen
Wertpapierdeckung beizubehalten, wenn sich die (unter Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Rückstellungszuführung von 520.000 gebildete) Rückstellung
infolge
Überganges der Pension auf die Witwe vermindert.
8.6.4.4 Übergangsbestimmung gemäß § 116 Abs. 4 Z 4 EStG
1988
3406
Gemäß § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 muss die
Wertpapierdeckung erstmalig am Schluss des
(ersten) im Kalenderjahr 1991 endenden Wirtschaftsjahres gegeben sein. Das
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 vorgesehene prozentuelle Ausmaß von 50% ist
gleichmäßig auf
20 Wirtschaftsjahre zu verteilen. Im Falle eines sich mit dem Kalenderjahr
deckenden
Wirtschaftsjahres beträgt das Bedeckungsausmaß daher im Kalenderjahr 1991
2,5%, 1992
5% und erst im Kalenderjahr 2010 50% der steuerwirksam gebildeten Vorjahresrückstellung.
Beispiel:
3406a
Gemäß § 116 Abs. 4 Z 4 letzter Satz EStG 1988 in der
Fassung des Budgetbegleitgesetzes
2007 ist die Aufstockung unter Zugrundelegung des zwanzigjährigen
Zeitraumes weiter
fortzuführen. Als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung der
Wertpapierdeckung (ab 2008
sind auch Rückdeckungsversicherungen für die Deckung geeignet) ist dabei
das vor der
Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 (siehe dazu Rz 3352a) erreichte
Prozentausmaß
heranzuziehen.
Beispiel:
| Gebildete Pensionsrückstellungen: |
| 31.12.1990 |
440.327 S |
| 31.12.1991 |
587.948 S |
| 31.12.1992 |
652.255 S |
| 31.12.1993 |
645.674 S |
| . |
. |
| . |
. |
| 31.12.2004 |
92.000 € |
| 31.12.2005 |
95.000 € |
| 31.12.2006 |
102.000 € |
| 31.12.2007 |
105.000 € |
| 31.12.2008 |
110.000 € |
Auf Grund der oben angeführten Rückstellungen betragen die
Deckungsverpflichtungen zum
| 31.12.1991 |
440.327 S |
x 2,5% |
=11.008 S |
| 31.12.1992 |
587.948 S |
x 5,0% |
=29.397 S |
| 31.12.1993 |
652.255 S |
x 7,5% |
=48.919 S |
| 31.12.1994 |
645.674 S |
x 10,0% |
=64.567 S |
| . |
. |
|
. |
| . |
. |
|
. |
| 31.12.2005 |
92.000 € |
x 37,5% |
34.500 € |
| 31.12.2006 |
95.000 € |
- |
- *) |
| 31.12.2007 |
102.000 € |
- |
- *) |
| 31.12.2008 |
105.000 € |
x 40,0% |
42.000 € |
| 31.12.2009 |
110.000 € |
x 42,5% |
46.750 € |
*) zum 31.12. 2006 und 2007 besteht keine
Wertpapierdeckungsverpflichtung.
8.6.4.5 Unternehmerwechsel
3406b
Gehen im Fall des Unternehmerwechsels die Verpflichtungen
aus Pensionszusagen auf den
Rechtsnachfolger über, hat der Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung zur
Weiterführung
der Pensionsrückstellung auch die Deckungsverpflichtung unter Beachtung der
vorstehenden
Absätze zu übernehmen. Es bestehen keine Bedenken, die Deckung erstmals in
der ersten
Schlussbilanz nach dem Übergang der Pensionsansprüche auszuweisen. Das
erforderliche
Deckungsausmaß bestimmt sich dabei nach dem Ausmaß der fortzuführenden
Pensionsrückstellung.
Bei rückwirkenden Umgründungen muss die Deckung spätestens an jenem Tag
gegeben
sein, an dem sie ohne rückwirkende Umgründung beim Übertragenden hätte
vorliegen
müssen.
Für die Berechnung der Deckung ist nicht die zum Übernahmestichtag
errechnete, sondern
die beim bisherigen Arbeitgeber zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesene Rückstellung
maßgebend.
Bei Umgründungen iSd UmgrStG ist hingegen die vom Übertragenden in der zum
Umgründungsstichtag erstellten Bilanz auszuweisende Rückstellung, soweit
die
Verpflichtungen aus Pensionszusagen auf den Übernehmenden übergehen, für
diesen
maßgebend.
Beispiel:
Die A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) weist zum 31.12.01 eine
Pensionsrückstellung iSd § 14 EStG 1988 in Höhe von 100.000 aus. Der
Wertpapierbestand beträgt 20.000 (25% der Rückstellung zum 31.12.00). Die
A-GmbH
bringt ihren Betrieb zum 30.6.02 in die bestehende B-GmbH (Wirtschaftsjahr
1.7. bis
30.6., bisher keine Pensionsvorsorge) ein. In dem nach § 12 Abs. 2 UmgrStG
zu
erstellenden Zwischenabschluss zum 30.6.02 wird die Pensionsrückstellung
mit
110.000 ausgewiesen. Der Wertpapierbestand beträgt unverändert 20.000,
eine
Aufstockung auf 25.000 (25% von 100.000) ist nicht erforderlich. Die B-GmbH
übernimmt steuerlich mit 1.7.02 den Betrieb einschließlich der Belegschaft
und damit
auch den Wertpapierstock der A-GmbH. Die B-GmbH hat bis 31.12.02 (ungeachtet
des
Nichtvorliegens eines Bilanzstichtages) den Wertpapierstock auf 27.500 (25%
von
110.000) aufzustocken.
Hätte die A-GmbH den Betrieb zum 31.12.02 eingebracht, hätte sie den
Wertpapierstand bis zu diesem Stichtag auf 25.000 (25% von 100.000)
aufstocken
müssen. Die übernehmende B-GmbH hätte zum 31.12.03 25% der von der A-GmbH
gebildeten Pensionsrückstellung zu decken.
8.6.4.6 Art der Wertpapiere
3406c
Für die Wertpapierdeckung kommen nur die in § 14 Abs. 7 Z
4 lit. a bis f EStG 1988
angeführten Wertpapiere in Betracht. Die Funktion der Wertpapiere iSd § 14
Abs. 7 Z 4 EStG
1988 liegt vor allem in der Bedeckung der Pensionsrückstellung, sie stellen
ein
Sicherungsinstrument dar. Daraus ist abzuleiten, dass Bedeckungswert und
tatsächlicher
Wert der Wertpapiere sich weitgehend decken sollen.
Schuldverschreibungen, deren Rückzahlungs- bzw. Tilgungswert im Vorhinein
unbestimmt
ist, weil er etwa von der zukünftigen (ungewissen) Wertentwicklung eines
Basiswertes
abhängig ist, eignen sich daher nur dann als Wertpapiere zur Rückstellungsdeckung,
wenn
sie eine 100-prozentige Kapitalgarantie aufweisen, dh. dass bei ihrer
Tilgung der
Rückzahlungs-(Einlösungs)wert mindestens dem Nennwert und bei Wertpapieren
ohne
Nennwert mindestens dem Erstausgabepreis der Wertpapiere entspricht. Bei
Schuldverschreibungen mit unbegrenzter Laufzeit (zB Open End-Zertifikate)
muss die 100-
prozentige Kapitalgarantie permanent gegeben sein, bei Schuldverschreibungen
mit
begrenzter Laufzeit jedenfalls am Ende der Laufzeit.
Hinsichtlich Anteilsscheinen an Kapitalanlagefonds und
Immobilienfonds siehe InvFR 2003
Rz 36 ff.
3406d
Gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 ist für die Berechnung
der Wertpapierdeckung der
Nennbetrag der Wertpapiere heranzuziehen.
Bei Anteilsscheinen an Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds ist der
Erstausgabepreis
maßgebend, siehe InvFR 2003 Rz 37 ff.
Bei Fremdwährungswertpapieren ist bei der Ermittlung des für die
Wertpapierdeckung
maßgeblichen Nennbetrages jeweils der Devisenmittelkurs zum Zeitpunkt der
Anschaffung
der Wertpapiere maßgeblich.
Soweit Schuldverschreibungen, die zur Wertpapierdeckung geeignet sind,
keinen Nennwert
aufweisen, tritt bei der Berechnung des Deckungsausmaßes gemäß § 14 Abs.
7 Z 1 EStG
(50%-Grenze) an die Stelle des Nennwertes der Erstausgabepreis der
Wertpapiere.
3406e
Beispiele für taugliche Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 Z 4
lit. a – c EStG 1988 (sofern der
Ausgabewert mindestens 90% des Nennwertes beträgt und Prospektpflicht
gegeben ist
(Ausnahme: § 3 KMG und § 17b Abs. 2 KMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 3
KMG idF BGBl.
I Nr. 80/2003), unabhängig davon, ob die Verzinsung fix oder variabel
ausgestaltet ist):
-
Öffentliche Anleihen (werden von Gebietskörperschaften
begeben)
-
Bundesschatzscheine
-
Bankschuldverschreibungen (Papiere, die von Geschäftsbanken
begeben werden)
-
Industrieobligationen (werden von Unternehmen des
Nichtbankensektors begeben)
-
Gewinnschuldverschreibungen (sind dadurch
gekennzeichnet, dass die Anleihe nicht mit
einer festen Verzinsung, sondern mit einer Gewinnbeteiligung am
Schuldnerunternehmen
ausgestattet ist)
-
„Wohnbauanleihen“ (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung
des Wohnbaues - die
KESt-Freiheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen
zur
Förderung des Wohnbaues kommt nicht zum Tragen, da die Zinsen beim Empfänger
nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind)
-
Wandelschuldverschreibungen (sie vermitteln dem Inhaber
das Recht zu einer
bestimmten Zeit statt der Rückzahlung der Schuldsumme den Umtausch in
Aktien des
Emittenten zu einem bereits bei der Begebung der Anleihe festgesetzten
Kurs zu
verlangen)
-
Optionsanleihen (es besteht neben dem Anspruch auf Rückzahlung
des
Einlösungsbetrages ein zusätzliches selbstständiges
Aktienbezugsrecht)
-
Umtauschanleihen (anstatt der Rückzahlung des
eingesetzten Kapitals kann der Bezug
von Aktien einer in den Anleihebedingungen genannten Gesellschaft
vereinbart werden)
-
Nachrangige Schuldverschreibungen
-
Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs. 7 BWG
-
Zertifikate (ohne Einschränkung auf einen bestimmten
Basiswert), sofern eine 100-
prozentige Kapitalgarantie (bei Zertifikaten mit unbegrenzter Laufzeit
permanent, bei
Zertifikaten mit begrenzter Laufzeit zumindest am Laufzeitende) gegeben
ist.
Bei Zertifikaten, die über keinen Nennwert verfügen, hat sich die
100-prozentige
Kapitalgarantie auf den Erstausgabepreis des Zertifikates zu beziehen,
sonst auf den
Nennwert.
Zertifikate können in unterschiedlichster Form ausgestaltet sein; etwa
als
-
Indexzertifikate – ihre Wertentwicklung hängt ab
von der Wertentwicklung eines
Index.
-
Zertifikate auf einen Einzeltitel – ihre
Wertentwicklung hängt ab von der
Wertentwicklung zB einer Aktie.
-
Rohstoffzertifikate – ihre Wertentwicklung hängt
von der Wertentwicklung eines
bestimmten Rohstoffpreises (zB Kupfer) ab.
-
Indexanleihen, sofern sie mit einer 100-prozentigen
Kapitalgarantie ausgestattet sind.
3406f
Beispiele für nicht taugliche Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7
Z 4 lit. a - c EStG 1988:
-
Zertifikate, die keine 100-prozentige Kapitalgarantie
aufweisen, dh. ihre Rückzahlung
wird vom Emittenten nicht zu 100% des Nennwertes bzw. des
Erstausgabepreises (bei
Zertifikaten ohne Nennwert) garantiert.
-
Discount-Zertifikate, das sind Kombinationsprodukte
bestehend aus einem Zertifikat und
einer Option. Der Emittent begibt ein Zertifikat unter Gewährung eines
Preisnachlasses
(Discounts). Der Discount stellt die Stillhalteprämie aus der Option für
den Anleger dar.
-
Bonuszertifikate, das sind Kombinationsprodukte: Notiert
der Basiswert (zB Aktie)
während der gesamten Laufzeit zwischen Bonuslevel und Barriere, zahlt
der Emittent
jedenfalls einen festen Gewinn (den Bonus) aus. Unterschreitet der
Basiswert während
der Laufzeit auch nur ein einziges Mal die festgelegte Barriere,
erlischt der
Bonusmechanismus und das Papier wird automatisch zu einem „normalen“
Zertifikat mit
der Konsequenz, dass am Laufzeitende, ohne Rücksicht auf Barriere und
Bonuslevel, nur
der aktuelle Kurs des Basiswertes für die Tilgung herangezogen wird.
-
Hebel(Turbo)-Zertifikate: Der Anleger partizipiert überproportional
an der
Wertentwicklung des Basiswertes.
-
Indexanleihen, die nicht mit einer 100-prozentigen
Kapitalgarantie ausgestattet sind.
-
Aktienanleihen (Reverse Convertible Notes) - sind meist
mit einem hohen Zinskupon
ausgestattet und beinhalten ein Wahlrecht des Emittenten, ob er am
Schluss der Laufzeit
die Anleihe zum Nennwert tilgen oder dem Anleger die zugrunde liegenden
Aktien
gutschreiben will.
-
Nullkuponanleihen, deren Ausgabepreis unter 90% ihres
Nennwertes liegt.
-
Optionsscheine.
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