
8.6 Vorsorge für Pensionen
8.6.1 Allgemeines
3370
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG
1988 ermitteln, können nach § 14
Abs. 6 EStG 1988 für schriftliche, rechtsverbindliche und
unwiderrufliche Pensionszusagen
und für direkte Leistungszusagen im Sinne des
Betriebspensionsgesetzes (BPG) jeweils in
Rentenform Pensionsrückstellungen bilden.
Von § 14 Abs. 6 EStG 1988 sind Pensionszusagen, die nicht
auf Leistungen aus einem
Arbeits- oder Werkvertrag zurückzuführen sind, nicht
ausgeschlossen (VwGH 28.10.2008,
2008/15/0028 , betreffend
eine Pensionszusage für eine laufende Vertretungstätigkeit).
3371
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988
ermitteln und nach
§ 198 Abs. 8 UGB zur Rückstellungsbildung verpflichtet
sind, haben auch für Zwecke der
steuerlichen Gewinnermittlung eine Pensionsrückstellung
anzusetzen, wenn die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 7 EStG 1988 erfüllt sind.
Bei Berechnung der Rückstellung
gehen die speziellen steuerlichen Vorschriften der
unternehmensrechtlichen Bewertung nach
§ 211 Abs. 2 UGB vor.
8.6.2 Pensionszusagen
8.6.2.1 Schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche
Zusagen
8.6.2.1.1 Allgemeines
3372
Pensionszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, müssen
schriftlich, rechtsverbindlich und
unwiderruflich erfolgen (zB Zusagen an Vorstände, und zwar
unabhängig davon, ob und in
welchem Ausmaß eine Beteiligung besteht, Zusagen an
Gesellschafter-Geschäftsführer, die
Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG 1988 erzielen, oder zB Zusagen
an Personen mit anderen
Einkünften aus selbständiger Arbeit).
Hinsichtlich der Gesellschafter einer Personengesellschaft
und einer GmbH & Co KG wird auf
Rz 5869 f verwiesen.
8.6.2.1.2 Voraussetzungen im Einzelnen
3373
Die geforderte Schriftlichkeit besagt nicht, dass die
Pensionszusage nur in Form einer
Einzelzusage erfolgen kann. Die Bildung von
Pensionsrückstellungen ist vielmehr ebenso für
Pensionszusagen auf Grund von Betriebsvereinbarungen,
Kollektivverträgen oder einseitig
vom Arbeitgeber erlassenen Pensionsordnungen zulässig, und
zwar auch dann, wenn in den
jeweiligen Dienstverträgen auf diese Rechtsgrundlage nicht
besonders hingewiesen wird
(VwGH 8.7.1960, 2309/59).
3374
Eine rechtsverbindliche Pensionszusage liegt nur vor, wenn
der Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch auf den (künftigen) Pensionsbezug hat, wobei
es gleichgültig ist, ob in der
Pensionszusage aufschiebende Bedingungen, wie zB das
Erfordernis einer Mindestdienstzeit
(Wartezeit) vorgesehen sind oder nicht (VwGH 8.7.1960,
2309/59).
3375
Eine unwiderrufliche Pensionszusage liegt nur vor, wenn der
Arbeitgeber unter allen
Umständen, sohin auch im Falle einer unverschuldeten
wirtschaftlichen Notlage, verhalten
ist, die Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Diese
Betrachtungsweise entspricht auch dem
Wesen einer rechtsverbindlich zugesagten Pension als Teil
des Entgeltes für die in der
Aktivitätszeit geleisteten Dienste des Arbeitnehmers (VwGH
21.10.1955, 1106/53). Es sind
daher insbesondere auch folgende Widerrufsklauseln als für
die Bildung von
Pensionsrückstellungen schädlich zu betrachten:
Das Unternehmen behält sich vor, die zugesagte Pension zu
kürzen oder einzustellen,
- wenn
sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich
verschlechtert, dass dem Unternehmen die (volle)
Aufrechterhaltung der zugesagten
Pensionen auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des
Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann, eine
Existenzgefährdung
jedoch nicht gegeben ist, oder
- wenn
sich die abgabenrechtlichen Vorschriften betreffend die Bildung von
Pensionsrückstellungen so wesentlich ändern, dass dem
Unternehmen die
Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionen nicht mehr
zugemutet werden kann, oder
- wenn
das Unternehmen veräußert wird oder sich seine Rechtsform ändert.
3376
In bestimmten Fällen kann jedoch die Aufrechterhaltung
einer Pensionszusage für den
Arbeitgeber mit einer erheblichen Härte verbunden sein bzw.
den Fortbestand des
Unternehmens gefährden; es bestehen daher keine Bedenken,
insbesondere folgende
Widerrufsklauseln als unschädlich anzusehen:
Das Unternehmen behält sich vor,
- die
zugesagte Pension zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die
wirtschaftliche Lage
des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert,
dass die (volle)
Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionen eine Gefährdung
des Weiterbestandes des
Unternehmens zur Folge hätte,
- die
zugesagte Pension zu kürzen oder einzustellen, wenn die
Arbeitgeberbeiträge zur
gesetzlichen Pensionsversicherung, das gesetzliche
Pensionsalter oder die Leistungen aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung sich so wesentlich
ändern, dass die (volle)
Aufrechterhaltung der zugesagten Pension dem Unternehmen
nicht mehr zumutbar ist,
- die
zugesagte Pension zu kürzen oder einzustellen, wenn der Pensionsberechtigte
Handlungen begeht, die an sich zu einer fristlosen
Entlassung berechtigen würden,
- die
Auszahlung der zugesagten Pension unbeschadet des Weiterbestandes des
Rechtsanspruches vorübergehend zum Teil oder zur Gänze
auszusetzen, wenn die
Liquiditätslage des Unternehmens dies zwingend erforderlich
macht. Das Unternehmen
verpflichtet sich aber, die solcherart gestundeten Pensionen
spätestens innerhalb von
drei Jahren nachzuzahlen.
Der Entscheidung des UFS vom 7. Mai 2010, RV/4084-W/08,
kommt keine über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung zu.
3377
Sind in einer Pensionszusage Widerrufsklauseln vorgesehen,
die von den oben genannten
wesentlich abweichen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob
die Voraussetzung der
Unwiderruflichkeit noch als gegeben angenommen werden kann.
Dies ist zB bei
Pensionszusagen der Fall, die nur solche Widerrufs-,
Aussetzungs- und
Einschränkungsklauseln enthalten, die dem § 8 und dem § 9
BPG entsprechen.
Der Umstand, dass Kollektivverträge
(Betriebsvereinbarungen), die eine Pensionszusage
enthalten, gekündigt werden können, berührt nicht die
Unwiderruflichkeit der Zusage, weil
durch eine derartige Kündigung bereits erworbene
Rechtsansprüche nicht verloren gehen.
Vielmehr bleiben die Rechtswirkungen eines
Kollektivvertrages (einer Betriebsvereinbarung)
so lange aufrecht, bis für diese Arbeitsverhältnisse ein
neuer Kollektivvertrag (eine neue
Betriebsvereinbarung) abgeschlossen wird (vgl. §§ 13 und
32 Arbeitsverfassungsgesetz).
8.6.2.2 Direkte Leistungszusagen im Sinne des
Betriebspensionsgesetzes (BPG)
8.6.2.2.1 Allgemeines
3378
Das Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, ist
mit 1. Juli 1990 in Kraft getreten.
Unter das BPG fallen Pensionsberechtigte, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit iSd
§ 25 EStG 1988 erzielen. Das BPG ist somit auch für
Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25%
Beteiligung anzuwenden.
Leistungszusagen, die vor dem Inkrafttreten des BPG gemacht
wurden, fallen nach
Art. V Abs. 3 BPG nur
hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des BPG entstehenden
Anwartschaften in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Unter dem im
Art. V Abs. 3 BPG verwendeten Begriff Anwartschaften ist die
nach den
Berechnungsmethoden des § 14 Abs. 6 EStG 1988 ermittelte
Zuführung zur
Pensionsrückstellung zu verstehen.
Unter § 14 Abs. 6 EStG 1988 fallen auch Anwartschaften aus
einer nach
§ 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz entstandenen
direkten Leistungszusage.
8.6.2.2.2 Voraussetzungen im Einzelnen
3379
Auch die direkten Leistungszusagen im Sinne des BPG müssen
rechtsverbindlich gestaltet
sein. Für Leistungszusagen, die jederzeit ohne Angabe von
Gründen widerruflich sind und
keinen Rechtsanspruch auf Leistungen vorsehen, gilt das BPG
nicht. Eine schriftliche Zusage
wird vom BPG nicht verlangt. Unterliegt eine direkte
Leistungszusage dem BPG, sind die dort
genannten Regelungen über die Widerrufsmöglichkeiten und
die Unverfallbarkeit steuerlich
maßgebend. Ferner müssen auch die allgemeinen
Voraussetzungen des BPG, im Besonderen
der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 1 § 18 BPG erfüllt
sein.
Ist nur eine der Voraussetzungen des BPG nicht erfüllt, ist
die Bildung einer Rückstellung
nicht zulässig. Sofern Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen,
die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossen wurden, über
den Widerruf etwas anderes
bestimmen, haben diese Bestimmungen Vorrang vor der
gesetzlichen Regelung des
Widerrufs im § 8 Abs. 1 BPG. Auf Grund des BPG können
daher Widerrufsklauseln zulässig
sein, die vor dem 1. Juli 1990 eine steuerliche
Rückstellungsbildung ausgeschlossen haben.
Inwieweit diesbezüglich eine Nachholung von
Pensionsrückstellungen zulässig ist, siehe Rz
3417. Im Hinblick auf die Übergangsregelung des Art. V Abs.
3 BPG sind für die vor dem
Wirksamkeitsbeginn des BPG angefallenen Anwartschaften die
im Rz 3375 ff angeführten
Widerrufsklauseln maßgebend.
8.6.2.3 Rentenform
3380
§ 14 Abs. 6 EStG 1988 ist
nur auf direkte Leistungszusagen in Rentenform anwendbar
(VwGH 21.10.2004, 2000/13/0133). Eine direkte
Leistungszusage in Rentenform liegt auch
vor, wenn die Pensionszusage eine nach dem BPG wirksame
Abfindungsmöglichkeit
mindestens in Höhe der nach § 14 Abs. 6 EStG 1988
berechneten Rückstellung vorsieht. Eine
eventuelle Abfindungsmöglichkeit vor Beendigung der
Aktivitätszeit des Arbeitnehmers darf
nur bei außergewöhnlichen Umständen vorgesehen sein.
Reine Kapitalzusagen auf den
Todesfall fallen ebenso wie Versorgungs- (Pensions-) Zusagen
nur in Form einer
Einmalzahlung unter den Begriff freiwillige Abfertigungen,
die nur nach Maßgabe des § 14
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 rückstellungsfähig
sind.
8.6.2a Beitragsorientierte direkte Pensionszusage
3380a
Bei einer so genannten "beitragsorientierten direkten
Leistungszusage" verspricht der
Arbeitgeber Pensionsleistungen (Alterspension und
allfällige zusätzliche Hinterbliebenen- und
Invaliditätsversorgung), deren Höhe mit dem
Veranlagungserfolg eines
Finanzierungsinstruments (zB Lebensversicherung, Fonds)
verknüpft ist.
Eine derartige Pensionszusage berechtigt nur dann zu einer
steuerlichen Rückstellung nach
§ 14 Abs. 6 EStG 1988, wenn sie
- dem
Anwartschaftsberechtigten bzw. den Anwartschaftsberechtigten gegenüber
hinsichtlich betraglicher Bestimmtheit bzw. betraglicher
Bestimmbarkeit einer Zusage
entspricht, bei der sich der Arbeitgeber unmittelbar zur
Erbringung einer bzw. mehrerer
konkreten Pensionsleistung(en) verpflichtet, und wenn
- die
zugesagte Pensionsleistung dem Anwartschaftsberechtigten bzw. den
Anwartschaftsberechtigten gegenüber davon unabhängig ist,
ob die vorgesehene
Finanzierungsplanung (zB durch Beiträge in eine
Versicherung) geändert oder das
Finanzierungsinstrument unplanmäßig beendet wird.
3380b
Eine Zusage, bei der der Arbeitgeber Pensionsleistungen
verspricht, deren Höhe sich aus
der/den garantierten Rentenleistung(en) aus einer
Rentenversicherung ergibt, erfüllt
diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Rückstellung
nach § 14 EStG 1988. Das gilt auch
für allfällige zusätzliche Leistungen, wie Invaliditäts-
und Hinterbliebenenpensionen, wenn sie
rechtsverbindlich und unwiderruflich geregelt sind. Bei der
versicherungsmathematischen
Berechnung der Pensionsrückstellung darf im Fall der
Bindung der Pensionszusage an die
Rentenleistung(en) aus einer Rentenversicherung nur die
garantierte(n) Pensionsleistung(en)
zugrunde gelegt werden. Jede Erhöhung durch eine (spätere)
Gewinnzuweisung, die zu einer
unwiderruflichen Anwartschaft für den/die
Anwartschafts-/Anspruchsberechtigten führt, stellt
eine Erhöhungszusage dar.
Wird als Finanzierungsinstrument anstelle einer
Rentenversicherung eine Kapitalversicherung
verwendet und ergeben sich die Pensionsleistungen aus der
Verrentung einer garantierten
Kapitalleistung, gelten die vorstehenden Ausführungen
entsprechend, wobei die
Verrentungsbestimmungen (biometrische Größen und
Rechungszinsfuß) vertraglich geregelt
sein müssen. Änderungen der biometrischen Größen sind
jedoch nur zulässig, wenn die
Änderung
- bis zu
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt,
- den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht und
- die
Änderungsmöglichkeit rechtsverbindlich vereinbart ist.
3380c
Pensionszusagen, die hinsichtlich ihrer betraglichen
Bestimmtheit bzw. betraglichen
Bestimmbarkeit den Anforderungen der Rz 3380a nicht
entsprechen (insbesondere
Pensionszusagen, die an Finanzierungsinstrumente ohne
garantierte Leistungen geknüpft
sind), sind für eine steuerliche Rückstellungsbildung
gemäß § 14 Abs. 6 EStG 1988 nicht
geeignet. Sie erfüllen hinsichtlich der Höhe der
Leistungen nicht das Erfordernis der
Rechtsverbindlichkeit und Unwiderruflichkeit und stellen
damit keine für eine steuerliche
Rückstellung taugliche Zusage iSd § 14 Abs. 6 EStG 1988
dar. Soweit der
Anwartschaftsberechtigte, auf dessen Arbeitsleistungen die
Pensionszusage beruht, dem
Grunde nach dem Anwendungsbereich des BPG unterliegt
(Bezieher von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, Rz 3378), stellt die Zusage
überdies keine "direkte Leistungszusage
im Sinne des BPG in Rentenform" dar, sodass auch
deshalb steuerlich eine
Rückstellungsbildung nicht in Betracht kommt.
3380d
Für die steuerliche Behandlung von beitragsorientierten
Pensionszusagen gilt:
1. Beitragsorientierte Pensionszusagen, die erstmalig in
einem Wirtschaftsjahr gemacht
werden, das frühestens bei der Veranlagung 2009 zu erfassen
ist, berechtigen nur dann
zu einer Rückstellung gemäß § 14 EStG 1988, wenn sie der
Rz 3380a entsprechen oder
bis zum 30.6.2010 an die Rz 3380a angepasst werden.
2. Entspricht eine beitragsorientierte Pensionszusage, die
in einem vor der Veranlagung
2009 zu erfassenden Wirtschaftsjahr gemacht worden ist,
nicht der Rz 3380a, ist dies
unschädlich, wenn die Pensionszusage bis 30.6.2010 an die
Voraussetzungen der
Rz 3380a angepasst wird. Es bestehen keine Bedenken, die
Anpassung wie eine
Änderung der Pensionszusage zu behandeln (siehe auch Rz
3383 vierter Absatz).
3. Unterbleibt bei beitragsorientierten Pensionszusagen im
Sinne der Z 2 eine Anpassung bis
30.6.2010, bestehen keine Bedenken, den Stand der
Rückstellung des letzten vor der
Veranlagung 2009 zu erfassenden Wirtschaftsjahres bis zur
Beendigung der der
Pensionszusage zu Grunde liegenden Arbeitsleistung
unverändert fortzuführen (die
steuerliche Rückstellung ist mit diesem Wert
"einzufrieren").
4. Erfolgt bei beitragsorientierten Pensionszusagen im Sinne
der Z 2 eine Anpassung an die
Rz 3380a erst nach dem 30.6.2010, ist die Rückstellung im
Wirtschaftsjahr der
Anpassung gewinnmindernd auf jene Höhe aufzustocken, die
sich gemäß § 14 EStG 1988
für die dann der Höhe nach ausreichend bestimmte(n) [rechtsverbindliche(n)
und
unwiderrufliche(n)] künftige(n) Leistungsverpflichtung(en)
ergibt. Dabei müssen alle
sonstigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 EStG 1988 gegeben
sein, wie zB
Schriftlichkeit hinsichtlich der Festlegung der
Pensionshöhen, in jenen Fällen, in denen
die zu Grunde liegende Arbeitsleistung nicht dem BPG
unterliegt.
5. Ohne vorherige Anpassung gemäß Z 4 ist die
Rückstellung in den Fällen der Z 3 im
Wirtschaftsjahr des erstmaligen Eintritts eines
Leistungsfalles gewinnmindernd auf jene
Höhe aufzustocken, die sich gemäß § 14 EStG 1988 für
die dann der Höhe nach
ausreichend bestimmte (rechtsverbindliche und
unwiderrufliche)
Leistungsverpflichtung(en) ergibt. Dabei müssen alle
sonstigen Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 6 EStG 1988 gegeben sein, wie zB Schriftlichkeit
hinsichtlich der Festlegung der
Pensionshöhen, in jenen Fällen, in denen die zu Grunde
liegende Arbeitsleistung nicht
dem BPG unterliegt.
8.6.3 Bildung und Fortführung der Rückstellung
8.6.3.1 Erstmalige Bildung
3381
Mit der Bildung der Pensionsrückstellung ist grundsätzlich
im Jahr der Pensionszusage zu
beginnen, und zwar auch dann, wenn im Rahmen der erteilten
Zusage eine Wartezeit
vorgesehen ist.
8.6.3.2 Berechnung und Fortführung der
Pensionsrückstellung
8.6.3.2.1 Anwendung der anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik
3382
Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik zu
bilden. Die Einholung eines versicherungsmathematischen
Gutachtens ist nicht
vorgeschrieben, jedoch jedenfalls empfehlenswert.
8.6.3.2.2 Ansammlungsverfahren
(Anwartschaftsdeckungsverfahren)
3383
Bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist nur das
Ansammlungsverfahren zulässig. Die
Pensionsrückstellung ist buchmäßig während der
Aktivitätsjahre des Arbeitnehmers, also vom
Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Pensionszusage
gegeben wurde, bis zum Zeitpunkt
der vorgesehenen Pensionierung anzusammeln. Bruchteile des
Jahres, in dem der
vorgesehene Zeitpunkt der Pensionierung liegt, sind als
volles Jahr zu werten, wenn sie
sechs Monate übersteigen, andernfalls bleiben sie
unberücksichtigt. Der Rückstellung ist im
jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei
Verteilung des Gesamtaufwandes auf
das einzelne Wirtschaftsjahr nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik
entfällt. Nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit sind
für jedes Wirtschaftsjahr die
gleichen Berechnungsgrundlagen heranzuziehen.
Die Pensionsrückstellung ergibt sich zu jedem
Bilanzstichtag als Unterschiedsbetrag aus dem
Barwert der künftigen Leistungen und dem Barwert der
künftigen gleich hohen
Jahresbeträge. Der Barwert der künftigen Leistungen ist
der unter Berücksichtigung des
Rechnungszinsfußes (Abzinsung) und der Wahrscheinlichkeit
für die Fälligkeit der (einzelnen)
Teilleistungen nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik berechnete Wert
aller künftigen, rechtsverbindlich zugesagten Leistungen
des Arbeitgebers aus der
Pensionszusage. Dabei sind Leistungsveränderungen auch dann
in das Wirtschaftsjahr ihrer
Zusage einzubeziehen, wenn sie sich erst nach dem
Bilanzstichtag des betreffenden
Wirtschaftsjahres auswirken; Biennien und Ähnliches können
dabei jedoch vernachlässigt
werden.
Der Barwert der künftigen Leistungen ist unter Beachtung
eines eventuellen Ruhens der
Leistungen (zB während des Abfertigungszeitraumes) und
einer sich aus der Pensionszusage
ergebenden entsprechenden Berücksichtigung der Leistungen
aus der gesetzlichen
Sozialversicherung zu bestimmen. Die für die künftigen
Jahre der Aktivität des Arbeitnehmers
gleich hohen Jahresbeträge sind derart zu bemessen, dass
ihr Barwert zu Beginn des
Wirtschaftsjahres, in dem die Pensionszusage erteilt wurde,
gleich dem Barwert der
künftigen Leistungen bzw. ihr Barwert zu Beginn des jeweils
folgenden Wirtschaftsjahres
gleich dem Unterschiedsbetrag aus dem Barwert der künftigen
Leistungen und der nach
diesen Ausführungen ermittelten Pensionsrückstellung zum
Ende der jeweiligen Vorjahre ist.
Die Pensionsrückstellung darf jedoch den auf den
Bilanzstichtag zu bestimmenden Barwert
der künftigen Leistungen nicht übersteigen.
Dieses Ansammlungsverfahren führt dazu, dass eine Änderung
der künftigen,
rechtsverbindlich zugesagten Leistungen aus der
Pensionszusage über das Ausmaß der
bisher zugesagten Leistungen stets nur auf die restliche
Aktivitätszeit verteilt werden kann.
Die jährlich den Gewinn als Aufwand oder Ertrag
beeinflussende Zuführung bzw. Auflösung
stellt den Unterschiedsbetrag aus der Pensionsrückstellung
des Wirtschaftsjahres und jener
des Vorjahres dar; sie wird im Allgemeinen bedingt durch die
Rechenelemente (Verzinsung,
Wahrscheinlichkeit und gleich hoher Jahresbetrag) bis zum
Anfall der Leistungen ansteigen.
3384
Die Zuführung hat unabhängig vom Geschäftsergebnis zu
erfolgen und ist daher auch in
Verlustjahren vorzunehmen. Bei Rumpfwirtschaftsjahren hat
eine Berücksichtigung durch
eine entsprechende Aliquotierung der
Rückstellungsveränderungen (lineare Interpolation der
Rückstellungen zum Anfang und Ende des der Berechnung zu
Grunde liegenden ganzen
Jahres) zu erfolgen, wobei die in Rz 3383 angeführte
Sechsmonatsrundung zu beachten ist.
Beispiel:
Auf Grund einer Pensionszusage beträgt die
Pensionsrückstellung zum 31.12.1999
10.000 S und würde zum 31.12.2000 22.000 S betragen.
Infolge des Überganges auf
ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr besteht
ein Rumpfwirtschaftsjahr
vom 1.1.2000 bis 30.6.2000. Rückstellungsveränderung für
das ganze der Berechnung
zu Grunde liegende Jahr: 12.000 S. Die Zuführung zur
Pensionsrückstellung beträgt
6.000 S (6/12 von 12.000 S), die Pensionsrückstellung zum
30. Juni 2000 beträgt
daher 16.000 S.
8.6.3.2.3 Obergrenze der Bemessungsgrundlage
3385
Gemäß § 14 Abs. 6 Z 5 EStG 1988 darf der Berechnung der
Pensionsrückstellung maximal
80% des letzten laufenden Aktivlohns zu Grunde gelegt
werden. Bei veränderlichen
Pensionsansprüchen darf die Pensionszusage in keiner Phase
über die 80%-Begrenzung
hinausgehen. Dies ist vor allem zu beachten, wenn die Zusage
so abgefasst ist, dass die
Pension einen bestimmten Prozentsatz des letzten
Aktivbezuges beträgt und der Prozentsatz
mit zunehmender Beschäftigung steigt. In solchen Fällen
ist die Rückstellung schon von
Beginn an entsprechend zu kürzen. Wird die Grenze
überschritten, ist nur jener Teil der
Rückstellung abzugsfähig, der der gesetzlichen Obergrenze
entspricht. Die Überschreitung
der Grenze ist aber insoweit unschädlich, als sie auf
Pensionserhöhungen infolge allgemein
gestiegener Lebenshaltungskosten, allgemeiner
Lohnerhöhungen oder höherer Löhne für
vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern zurückzuführen
ist. Eine Überschreitung der
Grenze infolge einer altersteilzeitbedingten
Gehaltsreduktion ist im Hinblick darauf, dass § 6
Abs. 1 letzter Satz KStG 1988 eine
Verminderung des Arbeitslohnes in den letzten
Aktivitätsjahren aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen
als für die unveränderte
Finanzierung einer Pensionskassenanwartschaft unschädlich
ansieht, ebenfalls unschädlich.
3386
Auf die Obergrenze von 80% sind zugesagte Leistungen aus
einer Pensionskasse
anzurechnen, soweit sie nicht auf Beiträgen der
Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten
beruhen; Leistungen aus Pensionskassen für
Arbeitsverhältnisse von Personen, deren
Arbeits- bzw. Werkleistung der Pensionszusage nicht zu
Grunde liegt, bleiben hiebei außer
Betracht (zB Pensionskassenleistungen aus dem
Arbeitsverhältnis des Ehepartners oder eines
Hinterbliebenen). Pensionsansprüche aus der gesetzlichen
Sozialversicherung sind auf die
Obergrenze nicht anzurechnen. In den Fällen des § 14 Abs.
10 EStG 1988 entfällt eine
Begrenzung mit der genannten Obergrenze.
3387
Im Falle einer Pensionszusage ohne Aktivlohn oder bei einem
unangemessen niedrigen
Aktivlohn ist für die Bemessung der 80%-Begrenzung ein
fiktiver angemessener Lohn
heranzuziehen.
8.6.3.2.4 Rechnungszinsfuß
3388
Der Berechnung der Rückstellung ist ein Rechnungszinsfuß
von 6% zu Grunde zu legen.
8.6.3.3 Pensionsfall
3389
Auch nach dem Eintritt des Pensionsfalles ist die
Pensionsrückstellung
versicherungsmathematisch fortzuführen, wobei sie stets den
Barwert der künftigen
Leistungen darstellt; hiebei sind alle im jeweiligen
Wirtschaftsjahr eingetretenen
leistungsverändernden Umstände (Erhöhungen und
Verminderungen) zu berücksichtigen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen der Pensionsrückstellung
des Wirtschaftsjahres und jener
des Vorjahres stellt die jährliche Auflösung bzw.
Zuführung dar. Die Pensionszahlungen
selbst sind als Betriebsausgaben anzusetzen. Eine direkte
Verrechnung der
Pensionszahlungen gegen die gebildeten
Pensionsrückstellungen ist unzulässig. Die
vorstehenden Ausführungen gelten auch für Pensionszusagen,
die erst nach Beendigung der
Aktivitätszeit erteilt werden. Eine Einmalrückstellung
(Barwert der künftigen Leistungen) ist
nur zulässig, wenn eine Aufteilung auf künftige
Wirtschaftsjahre nicht mehr erfolgen kann.
Erreicht die Pensionsrückstellung trotz richtiger
Ermittlung und Passivierung der
Verpflichtungen während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers
nicht den Barwert der künftigen
Leistungen, weil der Pensionsfall vor dem Zeitpunkt der
vorgesehenen Pensionierung des
Arbeitnehmers vorzeitig eingetreten ist (zB infolge Tod,
Invalidität), dann ist die vorzeitig
eingetretene Pensionsverpflichtung in der vollen gesetzlich
zulässigen Höhe zu passivieren.
8.6.3.4 Weiterführung der Rückstellung bei Ausscheiden aus
dem
Dienstverhältnis
3390
Scheiden Personen aus dem Arbeitsverhältnis mit
unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
- auf Grund des § 7 BPG (in Verbindung mit Art. V Abs. 5
BPG) bzw. einer für sie günstigeren
Vereinbarung oder auf Grund des § 48 Abs. 4 und 5 PKG -
aus, so ist für die sich aus der
Unverfallbarkeit ergebenden künftigen Leistungen weiterhin
eine Pensionsrückstellung
gemäß § 14 Abs. 6 EStG 1988 zu bilden. Diese
Rückstellung ist nach § 14 Abs. 6 EStG 1988
fortzuführen, solange mit einer Inanspruchnahme aus der
Versorgungszusage zu rechnen ist.
Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, wenn
mangels erweislich besserer
Kenntnis die Frage, ob mit einer solchen Inanspruchnahme zu
rechnen ist, spätestens nach
Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze geprüft
wird. Sind in der Pensionszusage
mehrere Altersgrenzen vorgesehen, so ist die jeweils
höchste Altersgrenze, höchstens jedoch
das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (§ 253
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
maßgebend.
8.6.3.5 Angemessenheit von Pensionszusagen
3391
Bei Überprüfung der Angemessenheit sind der Aktivbezug und
die Pensionserwartungen als
wirtschaftliche Einheit anzusehen. Unter dem laufenden
Aktivbezug sind auch Bezüge gemäß
§§ 67 und 68 EStG 1988 zu verstehen, sofern sie bei der
Pensionszusage mit berücksichtigt
werden und nicht das Merkmal der Außergewöhnlichkeit
aufweisen. Im Falle einer
Pensionszusage ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen
niedrigen Aktivlohn ist ein
fiktiver angemessener Lohn heranzuziehen. Ist die
Gesamtausstattung (Aktivbezug zuzüglich
Pensionserwartungen) bei Gesellschaftern von
Kapitalgesellschaften unangemessen, so ist
die verdeckte Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988)
zunächst bei der Pensionszusage
anzusetzen. Zur Angemessenheit von Pensionszusagen siehe
auch KStR 2001 Rz 1059 ff.
3392
Eine Rückstellungsbildung ist zur Gänze zu versagen, wenn
eine Pensionszusage dem Grunde
nach unangemessen ist. Demgemäß spricht das hohe Alter
eines Pensionsberechtigten im
Zeitpunkt der Pensionszusage für das Vorliegen einer
verdeckten Ausschüttung
(VwGH 2.3.1977, 2030/76; VwGH 9.11.1982, 82/14/0090);
3393
Ist die Angemessenheit der Pensionszusage dem Grunde nach
gegeben, ist die
Angemessenheit des Ausmaßes dieser Pensionszusage zu
prüfen.
Grundregel für die Angemessenheit der Höhe nach ist, dass
die Pensionszusage nicht zu
einer Besserstellung gegenüber der Aktivitätszeit führen
darf. Die zugesagte Pension darf
einschließlich der Sozialversicherungspension nicht höher
sein als der Aktivlohn im Zeitpunkt
des Pensionsantritts (VwGH 8.11.1983, 83/14/0101; VwGH
7.2.1990, 88/13/0241). Im Falle
einer Pensionszusage ohne Aktivlohn oder bei einem
unangemessen niedrigen Aktivlohn ist
als Vergleichsbasis ein fiktiver angemessener Lohn
heranzuziehen. Ist dieses Kriterium
erfüllt, ist es unerheblich, ob in der Pensionszusage eine
ausdrückliche Anrechnung der
Sozialversicherungspension erfolgt, oder nicht.
Ist die Pensionszusage der Höhe nach unangemessen, ist die
Rückstellungsbildung
hinsichtlich des unangemessenen Teiles zu versagen,
hinsichtlich des angemessenen Teiles
jedoch anzuerkennen.
3394
Werden Pensionen in einem festen, wenn auch wertgesicherten,
vom jeweils letzten
laufenden Aktivbezug unabhängigen Ausmaß zugesagt, so sind
sie insoweit
rückstellungsfähig, als sie den voraussichtlichen letzten
Aktivbezug vor Eintritt des
Pensionsfalles nicht übersteigen.
3395
Beispiele für Unangemessenheit:
- Verhältnis
von Eigenkapital und Höhe der Pensionsverpflichtung: Beträgt die
Rückstellung
ein Mehrfaches des Eigenkapitals, wird dies zur Annahme
einer verdeckten Ausschüttung
führen (VwGH 23.5.1978, 1630/77); dabei sind sämtliche
Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen (siehe KStR 2001 Rz 1062).
- Escape-Klauseln:
Ist es einer Körperschaft möglich, eine (angemessene) Pensionszusage
zurückzunehmen (siehe Rz 3376 f) und unterlässt sie diese
Zurücknahme bei
qualifizierten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, könnte
eine verdeckte Ausschüttung
vorliegen (VwGH 24.11.1987, 87/14/0157, KStR 2001 Rz 1059)
8.6.3.6 Übergang vom deckungslosen Zahlungsverfahren auf
das
Ansammlungsverfahren
3396
In Fällen, in denen der Steuerpflichtige vom deckungslosen
Zahlungsverfahren auf das
Ansammlungsverfahren übergeht, gilt Folgendes: Es ist im
Sinne des Nachholverbotes
vorzugehen. Die Pensionsrückstellung ist im vollen Ausmaß
zu bilden. Sie ist nur insoweit
gewinnmindernd zu berücksichtigen, als sie jene (fiktive)
Pensionsrückstellung übersteigt, die
in der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
auszuweisen gewesen wäre,
hätte der Steuerpflichtige bereits im Wirtschaftsjahr der
Pensionszusage mit der
Rückstellungsbildung begonnen. Dabei ist es gleichgültig,
ob die Pensionsrückstellung für
aktive Arbeitnehmer oder für Pensionsempfänger gebildet
wird. Der nach dem ersten Satz
gewinnneutral gebildete Teil der Pensionsrückstellung ist -
idR nach Eintritt des
Versorgungsfalles - insoweit im selben Verhältnis
gewinnneutral aufzulösen, als sich im
einzelnen Wirtschaftsjahr die auf Basis der im Zeitpunkt der
Umstellung zugesagten
Leistungen errechnete Pensionsrückstellung vermindern
würde (siehe auch Rz 3418 f).
8.6.3.7
Übertragung von Verpflichtungen
8.6.3.7.1 Beteiligung an Pensionslasten
3397
Im § 14 Abs. 8 EStG 1988 wird ausdrücklich festgehalten,
dass Zusagen an Dritte, für deren
Pensionsverpflichtungen ab dem Leistungsfall Kostenersätze
zu entrichten sind (es
verpflichtet sich zB ein Konzernunternehmen gegenüber einem
anderen einen Arbeitnehmer
gestellenden Konzernunternehmen zum Ersatz der auf die Zeit
der Gestellung anteilig
entfallenden Pensionsverpflichtungen ab dem Pensionsanfall),
nur im Rahmen des
§ 14 EStG 1988 rückgestellt werden können. Im Rahmen der
Rückstellungsberechnung hat
der Dritte die für den Leistungsfall zugesagten
Kostenersätze bei der
versicherungsmathematischen Berechnung der Barwerte der
künftigen Leistungen
abzuziehen.
Beispiel:
Verpflichtet sich der neue Arbeitgeber B gegenüber dem
früheren Arbeitgeber A, die
künftigen von A an den Arbeitnehmer zu erbringenden
Leistungen mit 30% zu
ersetzen, so kann der Steuerpflichtige B die Rückstellung
für künftige Ersätze im
Ausmaß von 30% der künftigen Pensionsleistungen bilden.
Der Steuerpflichtige A kann
die Rückstellung nur für 70% der künftigen
Pensionsleistungen bilden.
Die Obergrenze des § 14 Abs. 6 Z 5 EStG 1988 (siehe Rz 3385
f) wird durch die zugesagten
Kostenersätze nicht erweitert. Als maßgebender laufender
Aktivbezug ist zur Ermittlung der
Obergrenze der Betrag heranzuziehen, auf den der gestellte
Arbeitnehmer bei Beendigung
des Gestellungsverhältnisses Anspruch hätte.
8.6.3.7.2 Übertragung auf andere Arbeitgeber
3398
Im § 14 Abs. 9 EStG 1988 ist auch die gänzliche oder
teilweise entgeltliche Übernahme von
Pensionsverpflichtungen aus Anlass einer
Betriebsübertragung oder auch nur der
Überstellung von Arbeitskräften oder eines sonstigen
Wechsels des Arbeitsplatzes geregelt.
Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass der neue
Arbeitgeber in solchen Fällen mit
der Rückstellungsbildung für die übernommenen
Pensionsverpflichtungen nicht neu beginnen
muss, sondern die Pensionsrückstellung in Höhe der
Vergütungen, höchstens jedoch im
Ausmaß des § 14 Abs. 6 EStG 1988 weiterzuführen hat
(Rucksackprinzip). § 26 Z 7 lit. b
EStG 1988 ist analog
anzuwenden, wenn Ansprüche von Nichtarbeitnehmern (zB
Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 EStG 1988)
übertragen werden (keine Steuerpflicht
bei Übertragung der Ansprüche im Hinblick auf die
Steuerpflicht der späteren
Pensionsleistung).
3399
Die vom früheren Arbeitgeber geleistete (geschuldete)
Vergütung stellt einen Aufwand dar,
dem die Auflösung der für den ausscheidenden Arbeitnehmer
gebildeten
Pensionsrückstellung als Ertrag gegenübersteht. Beim neuen
Arbeitgeber stellt der
Vergütungsanspruch einen Ertrag dar. Diesem Ertrag steht
die zu bildende
Pensionsrückstellung als Aufwand gegenüber. Die
Rückstellung ist zum Zeitpunkt der
Übernahme der Pensionsverpflichtungen mit dem Betrag der
Vergütung, höchstens jedoch
mit dem Betrag anzusetzen, der beim früheren Arbeitgeber
unter der Voraussetzung der
Fortdauer des früheren Dienstverhältnisses zu bilden
gewesen wäre.
3399a
Sind die Pensionsverpflichtungen in der
Übernahmevereinbarung mit einem Wert angesetzt,
der den Rückstellungsbetrag übersteigt, hat der neue
Arbeitgeber für den übersteigenden
Betrag zum Übernahmszeitpunkt einen Passivposten
einzustellen; dabei ist für jeden
Arbeitnehmer gesondert vorzugehen. In den Folgejahren ist
eine Aufstockung der
Rückstellung - einschließlich einer infolge
Zusagenveränderungen iSd
§ 14 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 und
nachgeholter Rückstellungsteile iSd
§ 116 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sich
ergebenden Aufstockung - jeweils gewinnneutral gegen den
Passivposten zu verrechnen. In Wirtschaftsjahren, in denen
die Rückstellung sinkt,
vermindert sich der Passivposten im gleichen Verhältnis;
dabei sind jene Pensionsleistungen
zu Grunde zu legen, die im Übernahmszeitpunkt zugesagt
wurden (siehe auch unter Rz 3416
erster und zweiter Satz).
8.6.3.7.3 Übertragung auf Pensionskassen oder betriebliche
Kollektivversicherungen
3400
Die Übertragung von Pensionsverpflichtungen an
Pensionskassen ist im § 124 EStG 1988
geregelt. § 26 Z 7 lit. c EStG 1988 ist analog anzuwenden,
wenn Ansprüche von
Nichtarbeitnehmern (zB Gesellschafter-Geschäftsführer iSd
§ 22 EStG 1988) an
Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen
übertragen werden (keine
Steuerpflicht bei Übertragung der Ansprüche im Hinblick
auf die Steuerpflicht der späteren
Leistung aus der Pensionskasse oder betriebliche
Kollektivversicherung).
8.6.3.8 Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen
8.6.3.8.1 Anwendungsbereich
3400a
§14 Abs. 13 EStG 1988 sieht für den Fall einer Änderung
von biometrischen Größen im
Bereich der Pensionsrückstellungen und der
Jubiläumsgeldrückstellungen, sofern letztere
nach Grundsätzen der Versicherungsmathematik berechnet
werden, besondere Regelungen
vor. Biometrische Größen sind Wahrscheinlichkeiten und
sonstige mit dem Leben
verbundene, statistische Größen und können aus
Richttafeln (Sterbetafeln) oder sonstigen
statistischen Untersuchungen abgeleitet werden. Wird die
Berechnung der
Jubiläumsgeldrückstellung nach der finanzmathematischen
Methode, demnach ohne
Berücksichtigung biometrischer Größen, vorgenommen, so
ist § 14 Abs. 13 EStG 1988 hiefür
ohne Bedeutung. § 14 Abs. 13 EStG 1988 ist darüber hinaus
weder auf
versicherungstechnische Rückstellungen gemäß § 15 KStG
1988 noch bei der Bewertung von
- nach dem versicherungsmathematischen Barwert - errechneten
Rentenverpflichtungen
(auch nicht analog) anzuwenden.
8.6.3.8.2 Systematische Einordnung
3400b
Die Berücksichtigung der geänderten biometrischen Größen
ist als Auswertung eines
besseren Wissenstandes beim Rückstellungsausmaß
aufzufassen. Es liegt kein
Anwendungsfall des Nachholverbotes vor. Die Änderung der zu
Grunde zu legenden
biometrischen Größen stellt eine Art bessere Einsicht in
die Belastung eines Unternehmens
durch eine an sich unveränderte Pensionszusage dar. Für
den Bereich der
Jubiläumsgeldrückstellung ist ebenfalls der
Änderungsbetrag zu ermitteln, der gemäß § 14
Abs. 13 EStG 1988 steuerwirksam wird.
3400c
Die Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen ist
grundsätzlich für das Jahr zu
berücksichtigen, in dem die Änderung eintritt. Es bestehen
jedoch keine Bedenken, wenn die
Berücksichtigung der Drittelverteilung auf Grund der
geänderten biometrischen Größen um
ein Jahr verschoben wird. Für die im Jahr 1999
feststehenden Änderungen der biometrischen
Größen darf die erstmalige Drittelverteilung spätestens
für das erste nach dem 31. Juli 2001
endende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden. Ein späterer
Beginn der Drittelverteilung
unterliegt jedenfalls dem Nachholverbot.
3400d
Durch geänderte biometrische Größen verändert sich -
ebenso wie bei einer Veränderung
(Erhöhung bzw. Reduktion) der Pensionszusage - der
Gesamtaufwand. Daher kann bei einer
der Rückstellung zu Grunde liegenden Arbeits- bzw.
Werkleistung gemäß dem § 14 Abs. 6
Z 2 und 3 EStG 1988
innewohnenden Grundprinzip der Verteilung eine Veränderung des
Gesamtaufwands wie eine Veränderung der Pensionszusage
behandelt werden; Rz 3400c gilt
sinngemäß. Alternativ dazu sieht § 14 Abs. 13 EStG 1988
eine Verteilungsmöglichkeit des
Änderungsbetrages auf drei Wirtschaftsjahre vor.
Ist die der Rückstellung zu Grunde liegende Arbeits- bzw.
Werkleistung bereits beendet, ist
ausschließlich eine Verteilung gemäß § 14 Abs. 13 EStG
1988 vorzunehmen.
Für versicherungsmathematisch berechnete
Jubiläumsgeldrückstellungen kann analog
vorgegangen werden. Eine unterschiedliche Vorgangsweise bei
der Pensions- und
Jubiläumsgeldrückstellung ist nicht zulässig.
8.6.3.8.3 Laufende Anpassung an geänderte Verhältnisse
3400e
Werden die Sterbewahrscheinlichkeiten jährlich nach der
gleichen statistischen Methode den
geänderten Sterbewahrscheinlichkeiten angepasst, ist § 14
Abs. 13 EStG 1988 nicht
anzuwenden.
8.6.3.8.4 Berechnung und Verteilung des Unterschiedsbetrages
3400f
Wählt der Steuerpflichtige die Vorgangsweise gemäß Rz
3400b, so ist folgendermaßen
vorzugehen: Die Bilanzierungsmethode ist für alle
betroffenen Pensions- und
versicherungsmathematisch berechneten
Jubiläumsgeldrückstellungen anzuwenden.
Maßgeblich für die Berechnung des Änderungsbetrages ist
jenes Wirtschaftsjahr, in dem
erstmals die geänderten biometrischen Größen angewendet
werden (Anwendungsjahr).
a) Es ist zum Anfang des Anwendungsjahres der
Rückstellungsbetrag unter Zugrundelegung
der geänderten biometrischen Größen zu berechnen, wobei
der Rückstellungsberechnung
jene Leistungen zu Grunde zu legen sind, die zum Schluss des
unmittelbar vorgegangenen
Wirtschaftsjahres zugesagt waren. Der Änderungsbetrag
berechnet sich in der Folge als
Unterschiedsbetrag aus dem vorstehenden Rückstellungsbetrag
und dem
Rückstellungsbetrag zum Schluss des unmittelbar vor dem
Anwendungsjahr liegenden
Wirtschaftsjahres. Bei beiden Rückstellungsbeträgen ist
ein allfälliger Unterdeckungsbetrag
gemäß § 116 Abs. 4 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen.
b) Der Änderungsbetrag ist wie folgt fortzuführen:
Vermindert sich die nach den geänderten
biometrischen Größen berechnete Rückstellung gegenüber
der nach den geänderten
biometrischen Größen zum Schluss des unmittelbar
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
berechneten Rückstellung, so vermindert sich im selben
Verhältnis der Änderungsbetrag;
dabei sind der Berechnung der zu vergleichenden
Rückstellungen jene Leistungen zu Grunde
zu legen, die am Schluss des letzten Wirtschaftsjahres vor
dem Anwendungsjahr zugesagt
waren.
c) Die am Ende des Anwendungsjahres berechnete Rückstellung
ist um zwei Drittel des
fortgeführten Änderungsbetrags zu vermindern. Im darauf
folgenden Wirtschaftsjahr ist die
Rückstellung um ein Drittel des fortgeführten
Änderungsbetrags (siehe lit. b) zu vermindern.
8.6.3.8.5 Alternative Bildung der Rückstellungen für
aktive Arbeitnehmer und
Werkvertragsnehmer
3400g
Wählt der Steuerpflichtige die Vorgangsweise gemäß Rz
3400d, so ist folgendermaßen
vorzugehen:
a) Ist die der Rückstellung zu Grunde liegende Arbeits-
bzw. Werkleistung zu Beginn des
Anwendungsjahres noch nicht beendet, so ist die Auswirkung
der Änderung der
biometrischen Größen wie eine neue Zusage im Sinne des §
14 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 zu
behandeln.
b) Ist die der Rückstellung zu Grunde liegende Arbeits-
bzw. Werkleistung zu Beginn des
Anwendungsjahres beendet, so ist für die
Pensionsrückstellung gemäß den Bestimmungen
der Rz 3400h vorzugehen.
c) Bei Jubiläumsgeldrückstellungen ist lit. a sinngemäß
anzuwenden.
8.6.3.8.6 Berechnungsmethode bei Rückstellungen für
Pensionisten
3400h
Ändern sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen bei
Rückstellungen, bei denen das der
Pensionszusage zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis am
Beginn des Wirtschaftsjahres der
erstmaligen Anwendung beendet ist, kann folgendermaßen
vorgegangen werden:
- Die
durch die Änderung der Sterbetafel bedingte Änderung des
Rückstellungsbetrages ist
zwingend auf drei Jahre zu verteilen (siehe Rz 3400f).
- Vermindert
sich die Rückstellung gegenüber jener Rückstellung, die nach der
geänderten
Sterbetafel am Ende des unmittelbar vorangegangenen
Wirtschaftsjahres gebildet wurde,
so vermindert sich der Änderungsbetrag im gleichen
Verhältnis. Dabei ist auszugehen:
von den geänderten biometrischen Rechnungsgrundlagen,
von den weder nach § 14 Abs. 13 EStG 1988 noch nach § 116
Abs. 4 EStG 1988
gekürzten Rückstellungsbeträgen,
von jenen Leistungszusagen, die am Schluss des der
erstmaligen Anwendung
unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres gegeben waren.
3400i
Der Steuerpflichtige hat in
einer Beilage zur Steuererklärung die zu Grunde liegende Methode
zu dokumentieren.
8.6.3.8.7 Betriebsübertragung
3400j
Sollten im Falle einer entgeltlichen (Teil)
Betriebsübertragung offene Drittelbeträge
vorhanden sein (einschließlich solcher aus einer Berechnung
nach Rz 3400h), werden diese
im letzten Wirtschaftsjahr des Veräußerers des Betriebes
gewinnwirksam.
3400k
Sind im Falle einer unentgeltlichen (Teil)
Betriebsübertragung offene Drittelbeträge
vorhanden (einschließlich solcher aus einer Berechnung nach
Rz 3400h), sind diese vom
Rechtsnachfolger weiterzuführen. Die Verteilung der
Drittelbeträge ist beim Rechtsnachfolger
fortzusetzen.
3400l
Bei (Teil) Betriebsübertragungen im Zuge von Umgründungen
nach dem
Umgründungssteuergesetz ist grundsätzlich nach Rz 3400k
vorzugehen, für Umgründungen
ohne Buchwertfortführung siehe Rz 3400j.
8.6.3.8.8 Wertpapierdeckung
3400m
Für die Wertpapierdeckung ist die Pensionsrückstellung
gemäß §§ 14 Abs. 6 und 116 Abs. 4
EStG 1988 vermindert um
die abzuziehenden Drittelbeträge maßgeblich.
8.6.4 Wertpapierdeckung
8.6.4.1 Allgemeines
3401
Für die Pensionsrückstellung ist eine Wertpapierdeckung
erforderlich. Wertpapiere zur
Deckung der Pensionsrückstellung gehören zum notwendigen
Betriebsvermögen. Die
ursprünglich in § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 geregelte
Wertpapierdeckung wurde vom VfGH
aufgehoben (siehe dazu Rz 3352a); mit dem
Budgetbegleitgesetz 2007 erfolgte eine
Neuregelung. § 14 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes
2007 ist erstmals auf
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007
beginnen (siehe Rz 3401e).
Für Pensions- und direkte Leistungszusagen, für die erst
nach dem (letzten) Bilanzstichtag
1989 Pensionsrückstellungen mit steuerlicher Wirkung
gebildet werden konnten, muss die
Wertpapierdeckung am Schluss des jeweiligen
Wirtschaftsjahres in Höhe von jeweils 50%
der Vorjahresrückstellung gegeben sein. Für Pensions- und
direkte Leistungszusagen, für die
vor dem (ersten) Bilanzstichtag 1990 Pensionsrückstellungen
nach dem EStG 1972 gebildet
werden konnten, ist einschließlich der danach erworbenen
Anwartschaften die
Übergangsvorschrift des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988
maßgebend. Die vorstehenden
Ausführungen gelten auch für Zusagen von Kostenersätzen
iSd § 14 Abs. 8 EStG 1988.
Wird ein Betrieb gewerblicher Art in eine
Kapitalgesellschaft gemäß Art. III UmgrStG
eingebracht, ist damit der Wegfall der bis zur Einbringung
geltenden Ausnahmeregelung des
§ 14 Abs. 11 EStG 1988 verbunden. Es bestehen keine
Bedenken, wenn der Aufbau der
Wertpapierdeckung bei den Abfertigungsvorsorgen über einen
Zeitraum von fünf
Wirtschaftsjahren und bei den Pensionsvorsorgen über einen
Zeitraum von zwanzig Jahren erfolgt.
3401a
Auf das Ausmaß der erforderlichen Wertpapierdeckung können
Ansprüche aus
Rückdeckungsversicherungen (Lebensversicherungen, die auf
das Leben des Arbeitnehmers
als versicherte Person abgeschlossen werden, wobei der
Arbeitgeber Versicherungsnehmer
sowie aus der Versicherung berechtigt ist) angerechnet
werden. Es ist das Gesamtausmaß
der Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das
gesamte
Wertpapierdeckungsausmaß anzurechnen (keine auf den
einzelnen Mitarbeiter abstellende
Betrachtung).
Anrechenbar sind nur Ansprüche aus solchen
Rückdeckungsversicherungen, die in der
gesonderten Abteilung des Deckungsstocks für
Lebensversicherungen iSd § 20 Abs. 2 Z 1 in
Verbindung mit § 78 VAG geführt werden. Für eine
Anrechnung geeignet sind daher solche
Rückdeckungsversicherungen, die entsprechend den
klassischen Lebensversicherungen
gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 VAG in Verbindung mit § 78 VAG
veranlagen. Es bestehen keine
Bedenken, auch kapitalanlageorienterte
Rückdeckungsversicherungen gemäß § 20 Abs. 2 Z
4a VAG als für die
Anrechnung tauglich anzusehen.
§ 78 Abs. 1 VAG legt die zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen
geeigneten Kategorien an Vermögenswerten fest. Die
einzelnen zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellung zulässigen
Vermögenswerte sind in § 2 der
Kapitalanlage-Verordnung (BGBl. II Nr. 383/2002) enthalten,
die jeweiligen
Veranlagungshöchstgrenzen je Vermögenswert regelt § 3 der
Kapitalanlage-Verordnung.
Den inländischen Versicherern gleichgestellt und damit
ebenso auf die Wertpapierdeckung
anrechenbar sind vergleichbare Ansprüche aus
Rückdeckungsversicherungen gegenüber
Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem
Staat des EWR ansässig sind. Für
eine Anrechnung geeignet sind dabei nur solche
Rückdeckungsversicherungen, die
entsprechend den klassischen Lebensversicherungen gemäß §
20 Abs. 2 Z 1 VAG in die in
§ 78 Abs. 1 VAG in Verbindung mit § 2
Kapitalanlage-Verordnung angeführten
Vermögenswerte veranlagen und die jeweiligen
Veranlagungshöchstgrenzen des § 3 der
Kapitalanlage-Verordnung einhalten.
3401b
Die Anrechung der Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen
auf die Wertpapierdeckung
hat in Höhe des versicherungsmathematischen
Deckungskapitals zu erfolgen. Soweit der
Rückkaufswert aus diesen Versicherungen das
versicherungsmathematische Deckungskapital
übersteigt, das ist regelmäßig in den ersten Jahren nach
Abschluss des
Versicherungsvertrages der Fall, kann an Stelle des
versicherungsmathematischen
Deckungskapitals der Rückkaufswert angerechnet werden.
3401c
Zwingende Voraussetzung für die Erfüllung des
Deckungserfordernisses des § 14 Abs. 7 Z 1
EStG 1988 ist, dass die Wertpapiere bzw. Ansprüche aus den
Rückdeckungsversicherungen
ausschließlich der Besicherung der Pensionsanwartschaften
oder Pensionsansprüche dienen.
Dienen Wertpapiere bzw. Versicherungsansprüche auch nur
teilweise anderen Zwecken,
können sie nicht zur Erfüllung des Deckungserfordernisses
herangezogen werden.
3401d
Die Wertpapierdeckung ist erstmals für Wirtschaftsjahre
erforderlich, die nach dem 30. Juni
2007 beginnen (§ 124b Z 137 EStG 1988), bei einem vollen
Wirtschaftsjahr daher frühestens
ab 30. Juni 2008. Kommt es zB auf Grund eines Wechsels des
Bilanzstichtages zu einem
nach dem 30. Juni 2007 beginnenden Rumpfwirtschaftsjahr,
entsteht das
Wertpapierdeckungserfordernis bereits entsprechend früher (zB
Rumpfwirtschaftsjahr vom
1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 - die Wertpapierdeckung
muss bereits zum Bilanzstichtag
am 31. Dezember 2007 gegeben sein).
3401e
Die Wertpapierdeckung für die in der vorangegangenen
Schlussbilanz gebildete
Pensionsrückstellung muss in der Schlussbilanz des
folgenden Wirtschaftsjahres gegeben
sein, auch wenn eines der beiden Wirtschaftsjahre ein
Rumpfwirtschaftsjahr ist. Endet ein
Wirtschaftsjahr vorzeitig infolge Todes des
Steuerpflichtigen, genügt es, wenn der Erbe
(Vermächtnisnehmer) - sofern er den Betrieb übernimmt -
für eine ordnungsgemäße
Wertpapierdeckung in der ersten Schlussbilanz des Erben
(Vermächtnisnehmers) Sorge trägt.
Eine Todfallsbilanz bleibt unberücksichtigt.
8.6.4.2 Gelockertes Prinzip der Dauerdeckung - § 14 Abs. 7
Z 2 und 3 EStG 1988
3402
Die Wertpapierdeckung muss grundsätzlich durchgehend
während des gesamten Folgejahres
vorhanden sein (Prinzip der Dauerdeckung). Beträgt die
Wertpapierdeckung im
Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend (bereits ab einem
vollen Tag) weniger als 50% der
maßgebenden Pensionsrückstellung, ist der Gewinn um 30%
der Wertpapierunterdeckung zu
erhöhen. Die Pensionsrückstellung selbst wird von der
Wertpapierunterdeckung nicht berührt.
Das Prinzip der Dauerdeckung ist in folgenden Fällen
durchbrochen, es kommt daher in
diesen Fällen bei einer Wertpapierunterdeckung zu keinem
Gewinnzuschlag (§ 14 Abs. 7 Z 3
EStG 1988):
- Für
jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge des Absinkens der
Pensionsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht
mehr ausgewiesen ist.
- Bei
der Tilgung von Wertpapieren, wenn die getilgten Wertpapiere innerhalb von
zwei
Monaten nach Einlösung ersetzt werden (siehe Rz 3403a).
3403
Fallen Pensionsansprüche während des Wirtschaftsjahres weg
(weil etwa der
Pensionsberechtigte ohne eintrittsberechtigte Hinterbliebene
verstorben ist), kann sofort
nach Absinken der Pensionsansprüche ein Abbau der
Wertpapierdeckung (bis zu 50% der
weggefallenen Pensionsansprüche) erfolgen (§ 14 Abs. 7 Z 3
erster Teilstrich EStG 1988).
Sinken die Pensionsansprüche unterjährig bloß ab oder
vermindert sich die
Pensionsrückstellung unterjährig aus anderen Gründen (zB
wegen Hinaufsetzung der
Pensionsaltersgrenze), ist zur entsprechenden Verminderung
der Wertpapierdeckung eine
unterjährige Berechnung der Pensionsrückstellung
erforderlich. Verwaltungsökonomisch wird
eine derartige Rückstellungsberechnung nur ausnahmsweise (zB
in Fällen, in denen ein
Arbeitnehmer mit verminderten Ansprüchen in Pension gehen
muss, nicht hingegen deshalb,
weil sich der Rückstellungsbetrag gegenüber dem Vorjahr
nur im Hinblick auf die sinkende
Lebenserwartung des Leistungsempfängers vermindert) in
Betracht kommen. Bei der
Berechnung einer unterjährigen Pensionsrückstellung ist
eine sich im selben Wirtschaftsjahr
ergebende Erhöhung der Pensionszusage außer Acht zu
lassen, und zwar auch dann, wenn
die Zusagenerhöhung noch vor dem Absinken der
Pensionsansprüche eintritt.
3403a
Es kommt zu keinem Gewinnzuschlag, wenn eine Unterdeckung
dadurch entsteht, weil
während des Wirtschaftsjahres Wertpapiere getilgt und
innerhalb von zwei Monaten nach
Einlösung die Wertpapiere ersetzt werden.
Beispiel 1:
Die Pensionsrückstellung beträgt zum 31.12.2008 120.000.
Zum 31.12.2009 ist eine
ausreichende Wertpapierdeckung in Höhe von 60.000
vorhanden. Am 12.3.2010
werden Wertpapiere mit einem Nennwert von 10.000 getilgt;
die Einlösung erfolgt am
15.5.2010.
Die Nachbeschaffungsfrist endet daher am 15.7.2010. Werden
die getilgten
Wertpapiere bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgeschafft, ist
der Gewinn des
Wirtschaftsjahres 2010 um 3.000 (= 30% der
Wertpapierunterdeckung von 10.000) zu
erhöhen.
Die Zweimonatsfrist kann sich auch über den jeweiligen
Bilanzstichtag hinaus erstrecken.
Werden die Wertpapiere nicht innerhalb der Zweimonatsfrist
nachgeschafft, ist die
Wertpapierunterdeckung bereits ab dem Zeitpunkt der
Einlösung gegeben.
Beispiel 2:
Die Wertpapierdeckung zum 31.12.2008 beträgt 40.000, die
Pensionsrückstellung zum
gleichen Stichtag 120.000. Zum 31.12.2009 müsste sohin eine
Wertpapierdeckung in
Höhe von 60.000 vorhanden sein. Am 10.11.2009 werden
getilgte Wertpapiere mit
einem Nennwert von 10.000 eingelöst. Ungeachtet der
Aufstockungsverpflichtung in
Höhe von 20.000, die in jedem Fall bis zum 31.12.2009
erfüllt werden muss, können
die getilgten Wertpapiere bis zum 10.1.2010 nachgeschafft
werden. Ein
Wertpapierbestand von 50.000 zum 31.12.2009 erfüllt sohin
das Deckungserfordernis,
sofern die Nachbeschaffung für die getilgten 10.000 bis zum
10.1.2010 erfolgt.
3403b
Eine Wertpapierunterdeckung zu einem Bilanzstichtag würde
an sich in zwei
Wirtschaftsjahren zu einem entsprechenden 30-prozentigen
Gewinnzuschlag führen, weil die
Wertpapierunterdeckung in einem solchen Fall sowohl zum
Schluss des einen als auch zum
Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres vorliegt. Da es aber
unbillig erscheint, dass eine
Wertpapierunterdeckung gleichen Ausmaßes nur deswegen zu
einem zweifachen
Gewinnzuschlag führt, weil sie nicht nur während eines
Wirtschaftsjahres, sondern schon am
vorangegangenen Bilanzstichtag vorgelegen hat, bestehen
keine Bedenken, von einem
Gewinnzuschlag für das zweite Wirtschaftsjahr Abstand zu
nehmen, wenn die fehlenden
Wertpapiere innerhalb von zwei Monaten nach Ende des ersten
Wirtschaftsjahres
nachgeschafft werden.


8.6.4.3 Wertpapierdeckung bei außergewöhnlicher
Rückstellungszuführung
3404
Erfolgt in einem vom Arbeitgeber nicht verursachten
vorzeitigen Versorgungsfall (zB infolge
Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers) eine Auffüllung
der Pensionsrückstellung auf den
vollen Barwert der künftigen Leistungen (außergewöhnliche
Rückstellungszuführung), so ist
es zur Vermeidung von Härten nicht zu beanstanden, wenn
hinsichtlich der
außergewöhnlichen Rückstellungszuführung das
erforderliche Ausmaß der
Wertpapierdeckung nicht bis zum nächstfolgenden
Bilanzstichtag, sondern auf einen
längeren Zeitraum verteilt erreicht wird. Von einem solchen
Härtefall kann nur dann
ausgegangen werden, wenn die Summe der Veränderungen aller
Pensionsrückstellungen die
entsprechende Summe, jedoch ohne Berücksichtigung der
genannten vorzeitigen
Versorgungsfälle, um mindestens das Doppelte übersteigt.
Dem Gesichtspunkt einer
Vermeidung von Härten wird dann entsprechend Rechnung
getragen, wenn das erforderliche
Ausmaß der Wertpapierdeckung für die außergewöhnliche
Rückstellungszuführung wie folgt
verteilt wird: Es ist jährlich jener Bruchteil an
Wertpapierdeckung zuzuführen, der sich aus
der Teilung der außergewöhnlichen Rückstellungszuführung
durch die
Rückstellungszuführung ohne Vorliegen eines vorzeitigen
Versorgungsfalles ergibt, höchstens
jedoch der sich aus einer Verteilung der Wertpapierdeckung
auf 20 Wirtschaftsjahre
ergebende Betrag.

3405
Durch eine spätere Änderung der Pensionsleistungen (zB
infolge Überganges der Pension auf
die Witwe des invaliden Versorgungsberechtigten) tritt im
bruchteilsmäßigen Ausmaß der
nachzuholenden Wertpapierzuführung keine Veränderung ein;
es kann dadurch aber das
volle Ausmaß der Wertpapierdeckung früher erreicht werden.
Im Beispielsfall der Rz 3404 ist
die Wertpapieraufstockung von jährlich 25.000 daher auch
dann bis zum Erreichen der vollen
Wertpapierdeckung beizubehalten, wenn sich die (unter
Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Rückstellungszuführung von 520.000
gebildete) Rückstellung infolge
Überganges der Pension auf die Witwe vermindert.
8.6.4.4 Übergangsbestimmung gemäß § 116 Abs. 4 Z 4 EStG
1988
3406
Gemäß § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 muss die
Wertpapierdeckung erstmalig am Schluss des
(ersten) im Kalenderjahr 1991 endenden Wirtschaftsjahres
gegeben sein. Das gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 vorgesehene prozentuelle Ausmaß
von 50% ist gleichmäßig auf
20 Wirtschaftsjahre zu verteilen. Im Falle eines sich mit
dem Kalenderjahr deckenden
Wirtschaftsjahres beträgt das Bedeckungsausmaß daher im
Kalenderjahr 1991 2,5%, 1992
5% und erst im Kalenderjahr 2010 50% der steuerwirksam
gebildeten Vorjahresrückstellung.

3406a
Gemäß § 116 Abs. 4 Z 4 letzter Satz EStG 1988 in der
Fassung des Budgetbegleitgesetzes
2007 ist die Aufstockung unter Zugrundelegung des
zwanzigjährigen Zeitraumes weiter
fortzuführen. Als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung
der Wertpapierdeckung (ab 2008
sind auch Rückdeckungsversicherungen für die Deckung
geeignet) ist dabei das vor der
Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 (siehe dazu Rz
3352a) erreichte Prozentausmaß
heranzuziehen.


8.6.4.5 Unternehmerwechsel
3406b
Gehen im Fall des Unternehmerwechsels die Verpflichtungen
aus Pensionszusagen auf den
Rechtsnachfolger über, hat der Rechtsnachfolger mit der
Verpflichtung zur Weiterführung
der Pensionsrückstellung auch die Deckungsverpflichtung
unter Beachtung der vorstehenden
Absätze zu übernehmen. Es bestehen keine Bedenken, die
Deckung erstmals in der ersten
Schlussbilanz nach dem Übergang der Pensionsansprüche
auszuweisen. Das erforderliche
Deckungsausmaß bestimmt sich dabei nach dem Ausmaß der
fortzuführenden
Pensionsrückstellung.
Bei rückwirkenden Umgründungen muss die Deckung
spätestens an jenem Tag gegeben
sein, an dem sie ohne rückwirkende Umgründung beim
Übertragenden hätte vorliegen
müssen.
Für die Berechnung der Deckung ist nicht die zum
Übernahmestichtag errechnete, sondern
die beim bisherigen Arbeitgeber zum letzten Bilanzstichtag
ausgewiesene Rückstellung
maßgebend.
Bei Umgründungen iSd UmgrStG ist hingegen die vom
Übertragenden in der zum
Umgründungsstichtag erstellten Bilanz auszuweisende
Rückstellung, soweit die
Verpflichtungen aus Pensionszusagen auf den Übernehmenden
übergehen, für diesen
maßgebend.
Beispiel:
Die A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) weist zum
31.12.01 eine
Pensionsrückstellung iSd § 14 EStG 1988 in Höhe von
100.000 aus. Der
Wertpapierbestand beträgt 20.000 (25% der Rückstellung zum
31.12.00). Die A-GmbH
bringt ihren Betrieb zum 30.6.02 in die bestehende B-GmbH
(Wirtschaftsjahr 1.7. bis
30.6., bisher keine Pensionsvorsorge) ein. In dem nach § 12
Abs. 2 UmgrStG zu
erstellenden Zwischenabschluss zum 30.6.02 wird die
Pensionsrückstellung mit
110.000 ausgewiesen. Der Wertpapierbestand beträgt
unverändert 20.000, eine
Aufstockung auf 25.000 (25% von 100.000) ist nicht
erforderlich. Die B-GmbH
übernimmt steuerlich mit 1.7.02 den Betrieb einschließlich
der Belegschaft und damit
auch den Wertpapierstock der A-GmbH. Die B-GmbH hat bis
31.12.02 (ungeachtet des
Nichtvorliegens eines Bilanzstichtages) den Wertpapierstock
auf 27.500 (25% von
110.000) aufzustocken.
Hätte die A-GmbH den Betrieb zum 31.12.02 eingebracht,
hätte sie den
Wertpapierstand bis zu diesem Stichtag auf 25.000 (25% von
100.000) aufstocken
müssen. Die übernehmende B-GmbH hätte zum 31.12.03 25%
der von der A-GmbH
gebildeten Pensionsrückstellung zu decken.
8.6.4.6 Art der Wertpapiere
3406c
Für die Wertpapierdeckung kommen nur die in § 14 Abs. 7 Z
4 lit. a bis f EStG 1988
angeführten Wertpapiere in Betracht. Die Funktion der
Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 Z 4 EStG
1988 liegt vor allem in der Bedeckung der
Pensionsrückstellung, sie stellen ein
Sicherungsinstrument dar. Daraus ist abzuleiten, dass
Bedeckungswert und tatsächlicher
Wert der Wertpapiere sich weitgehend decken sollen.
Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen iSd § 14 Abs. 7
Z 4 lit. a und b EStG 1988
müssen in Euro begeben werden:
- Bei
ausländischen Emittenten für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2009,
- bei
inländischen Emittenten für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2010 in Euro
begeben
werden.
Damit soll sicher gestellt werden, dass die betreffenden
Schuldverschreibungen kein
Kursrisiko in sich bergen.
Schuldverschreibungen, deren Rückzahlungs- bzw.
Tilgungswert im Vorhinein unbestimmt
ist, weil er etwa von der zukünftigen (ungewissen)
Wertentwicklung eines Basiswertes
abhängig ist, eignen sich daher nur dann als Wertpapiere
zur Rückstellungsdeckung, wenn
sie eine 100-prozentige Kapitalgarantie aufweisen, dh. dass
bei ihrer Tilgung der
Rückzahlungs-(Einlösungs)wert mindestens dem Nennwert und
bei Wertpapieren ohne
Nennwert mindestens dem Erstausgabepreis der Wertpapiere
entspricht. Bei
Schuldverschreibungen mit unbegrenzter Laufzeit (zB Open
End-Zertifikate) muss die 100-
prozentige Kapitalgarantie permanent gegeben sein, bei
Schuldverschreibungen mit
begrenzter Laufzeit jedenfalls am Ende der Laufzeit.
Hinsichtlich Anteilsscheinen an Kapitalanlagefonds und
Immobilienfonds siehe InvFR 2008 Rz 36
ff.
3406d
Gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 ist für die Berechnung
der Wertpapierdeckung der
Nennbetrag der Wertpapiere heranzuziehen.
Bei Anteilsscheinen an Kapitalanlagefonds und
Immobilienfonds ist der Erstausgabepreis
maßgebend, siehe InvFR 2008 Rz 37 ff.
Bei Fremdwährungswertpapieren, die vor dem 1. Juli 2009
angeschafft wurden, ist bei der
Ermittlung des für die Wertpapierdeckung maßgeblichen
Nennbetrages jeweils der
Devisenmittelkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung der
Wertpapiere maßgeblich.
Soweit Schuldverschreibungen, die zur Wertpapierdeckung
geeignet sind, keinen Nennwert
aufweisen, tritt bei der Berechnung des Deckungsausmaßes
gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 EStG
(50%-Grenze) an die Stelle des Nennwertes der
Erstausgabepreis der Wertpapiere.
3406e
Beispiele für taugliche Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 Z 4
lit. a – c EStG 1988 (sofern der
Ausgabewert mindestens 90% des Nennwertes beträgt und
Prospektpflicht gegeben ist
(Ausnahme: § 3 KMG und § 17b Abs. 2 KMG in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Z 3 KMG idF BGBl.
I Nr. 80/2003), unabhängig davon, ob die Verzinsung fix
oder variabel ausgestaltet ist):
- Öffentliche
Anleihen (werden von Gebietskörperschaften begeben)
Bundesanleihen, Bundesobligationen
Anleihen der Bundesländer und Gemeinden
- Bundesschatzscheine
- Bankschuldverschreibungen
(Papiere, die von Geschäftsbanken begeben werden)
Pfandbriefe, Kommunalobligationen
- Industrieobligationen
(werden von Unternehmen des Nichtbankensektors begeben)
- Gewinnschuldverschreibungen
(sind dadurch gekennzeichnet, dass die Anleihe nicht mit
einer festen Verzinsung, sondern mit einer Gewinnbeteiligung
am Schuldnerunternehmen
ausgestattet ist)
- "Wohnbauanleihen“
(Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaues - die
KESt-Freiheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes über
steuerliche Sondermaßnahmen zur
Förderung des Wohnbaues kommt nicht zum Tragen, da die
Zinsen beim Empfänger
nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind)
- Wandelschuldverschreibungen
(sie vermitteln dem Inhaber das Recht zu einer
bestimmten Zeit statt der Rückzahlung der Schuldsumme den
Umtausch in Aktien des
Emittenten zu einem bereits bei der Begebung der Anleihe
festgesetzten Kurs zu
verlangen)
- Optionsanleihen
(es besteht neben dem Anspruch auf Rückzahlung des
Einlösungsbetrages ein zusätzliches selbstständiges
Aktienbezugsrecht)
- Umtauschanleihen
(anstatt der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals kann der Bezug
von Aktien einer in den Anleihebedingungen genannten
Gesellschaft vereinbart werden)
- Nachrangige
Schuldverschreibungen
- Ergänzungskapital
gemäß § 23 Abs. 7 BWG
- Ergänzungskapital
iSd § 73c Abs. 2 VAG
- Zertifikate
(ohne Einschränkung auf einen bestimmten Basiswert), sofern eine 100%ige
Kapitalgarantie (bei Zertifikaten mit unbegrenzter
Laufzeit permanent, bei
Zertifikaten mit begrenzter Laufzeit zumindest am
Laufzeitende) gegeben ist.
Bei Zertifikaten, die über keinen Nennwert verfügen, hat
sich die 100-%ige
Kapitalgarantie auf den Erstausgabepreis des Zertifikates zu
beziehen, sonst auf den Nennwert.
Zertifikate können in unterschiedlichster Form ausgestaltet
sein; etwa als
Indexzertifikate – ihre Wertentwicklung hängt ab von der
Wertentwicklung eines Index.
Zertifikate auf einen Einzeltitel – ihre Wertentwicklung
hängt ab von der
Wertentwicklung zB einer Aktie.
Rohstoffzertifikate – ihre Wertentwicklung hängt von der
Wertentwicklung eines
bestimmten Rohstoffpreises (zB Kupfer) ab.
- Indexanleihen,
sofern sie mit einer 100-prozentigen Kapitalgarantie ausgestattet sind.
3406f
Beispiele für nicht taugliche Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7
Z 4 lit. a - c EStG 1988:
- Zertifikate,
die keine 100-prozentige Kapitalgarantie aufweisen, dh. ihre Rückzahlung
wird vom Emittenten nicht zu 100% des Nennwertes bzw. des
Erstausgabepreises (bei
Zertifikaten ohne Nennwert) garantiert.
- Discount-Zertifikate,
das sind Kombinationsprodukte bestehend aus einem Zertifikat und
einer Option. Der Emittent begibt ein Zertifikat unter
Gewährung eines Preisnachlasses
(Discounts). Der Discount stellt die Stillhalteprämie aus
der Option für den Anleger dar.
- Bonuszertifikate,
das sind Kombinationsprodukte: Notiert der Basiswert (zB Aktie)
während der gesamten Laufzeit zwischen Bonuslevel und
Barriere, zahlt der Emittent
jedenfalls einen festen Gewinn (den Bonus) aus.
Unterschreitet der Basiswert während
der Laufzeit auch nur ein einziges Mal die festgelegte
Barriere, erlischt der
Bonusmechanismus und das Papier wird automatisch zu einem
„normalen“ Zertifikat mit
der Konsequenz, dass am Laufzeitende, ohne Rücksicht auf
Barriere und Bonuslevel, nur
der aktuelle Kurs des Basiswertes für die Tilgung
herangezogen wird.
- Hebel(Turbo)-Zertifikate:
Der Anleger partizipiert überproportional an der
Wertentwicklung des Basiswertes.
- Indexanleihen,
die nicht mit einer 100-prozentigen Kapitalgarantie ausgestattet sind.
- Aktienanleihen
(Reverse Convertible Notes) - sind meist mit einem hohen Zinskupon
ausgestattet und beinhalten ein Wahlrecht des Emittenten, ob
er am Schluss der Laufzeit
die Anleihe zum Nennwert tilgen oder dem Anleger die
zugrunde liegenden Aktien
gutschreiben will.
- Nullkuponanleihen,
deren Ausgabepreis unter 90% ihres Nennwertes liegt.
- Optionsscheine.
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