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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

Investitionszuschüsse

3482

Ist die Rückzahlung eines Investitionszuschusses vertraglich vereinbart, so liegt keine

Rückstellung, sondern eine Verbindlichkeit vor. Ist ungeachtet des Fehlens einer

diesbezüglichen Vereinbarung mit der Rückforderung ernsthaft zu rechnen, muss eine

Rückstellung in der Bilanz ausgewiesen werden. Ist am Bilanzstichtag (noch) nicht sicher, ob

der Zuschuss als solcher nicht rückzahlbar ist oder in ein Darlehen umgewandelt wird, ist

dafür ebenfalls eine Rückstellung zu bilden.

Jahresabschlusskosten

3483

Siehe Abschlussprüfung, Rz 3450.

Jubiläumsgelder

3484

Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen lediglich nach Maßgabe des

§ 14 Abs. 12 EStG 1988 gebildet werden. Unzulässig ist die Bildung einer Rückstellung für

Firmenjubiläen (§ 9 Abs. 4 EStG 1988). Im Übrigen siehe Rz 3422.

Konventionalstrafe

3484a

Eine Rückstellung für Aufwendungen aus der drohenden Inanspruchnahme aus einer

Konventionalstrafe setzt voraus, dass die Verwirklichung des Sachverhaltes, an den eine

Konventionalstrafe geknüpft ist, vor dem Bilanzstichtag gesetzt wurde. Erst nach dem

Bilanzstichtag gesetzte Schadenersatztatbestände eignen sich nicht als rechtliche Grundlage

für die Bildung einer Rückstellung schon für diese Besteuerungsperiode (VwGH 29.11.2006,

2002/13/0176). Siehe auch „Schadenersatzansprüche“, Rz 3510.

Koppelungsgeschäfte

3485

Für drohende Verluste aus Koppelungsgeschäften ist ebenfalls eine Rückstellung anzusetzen

(VwGH 7.2.1958, 2177/54). Auch für Nebenverpflichtungen aus Kompensationsgeschäften ist

eine Rückstellung zulässig (VwGH 18.2.1954, 3018/52).

Kulanzleistungen

3486

Siehe Rz 3313 und 3319.

Leasing

3487

Eine Rückstellung des Leasinggebers für eine Beteiligung des Leasingnehmers am

Verwertungserlös aus der Veräußerung des Leasinggutes nach erfolgter Beendigung des

Leasingvertrages ist unzulässig.

Lehrlingsausbildung

3488

Schließt ein Unternehmer Lehrverträge unter üblichen Voraussetzungen ab, so kann davon

ausgegangen werden, dass der Wert der Gegenleistung des Unternehmers nicht hinter den

von ihm erwarteten Vorteilen zurückbleibt. Lehrverhältnisse werden nicht im allgemeinen

oder auch nur überwiegenden Interesse des Lehrlings abgeschlossen, was sich schon aus

der Lehrlingsbeschäftigung ohne gesetzliche Verpflichtung ergibt. Eine Rückstellung für

drohende Verluste wäre nur dann anzuerkennen, wenn sich im Einzelfall nachweisen lässt,

dass die dem Unternehmen zufließenden Vorteile hinter denen aus dem Vertrag erfließenden

Verpflichtungen zurückbleiben (VwGH 17.3.1994, 91/14/0001; VwGH 27.6.2000,

97/14/0057).

Masseverwalter

3488a

Kosten für die Entlohnung des Masseverwalters sind beim Gemeinschuldner

rückstellungsfähig (VwGH 16.2.2006, 2005/14/0033).

Miet- und Pachtverhältnis

3489

Die Zulässigkeit der Rückstellung liegt im Bestandsverhältnis begründet, wenn darin die

Verpflichtung des Bestandnehmers statuiert ist, bei dessen Beendigung Inventar in gleicher

Qualität und Höhe wieder zurückzustellen. Für die Vereinbarung der Zurückgabe von

Umlaufvermögen ist eine Rückstellung zu Wiederbeschaffungskosten einzustellen.

Rückstellungen für die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme zur Räumung des

Grundstückes - nach Ablauf des Mietvertrages auf Verlangen des Vermieters - reichen für die

Passivierung künftiger Verbindlichkeiten nicht aus. Die Inanspruchnahme muss nach objektiv

belegbaren Gesichtspunkten wahrscheinlich sein, es müssen also nach erkennbaren

Tatsachen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.

Mietmehrkosten

3490

Bezahlt der Vermieter eine höhere Miete als er dem Untermieter weiterverrechnen kann,

kommt der Differenzbetrag für eine Rückstellung in Betracht.

Mietzinsreserve

3491

Eine Rückstellung für eine Mietzinsreserve, selbst bei bestimmungsgemäßer Verwendung für

notwendige Reparaturen, ist unzulässig, zumal allenfalls eine Aufwandsrückstellung vorliegen

würde.

Montageüberwachung

3492

Im Zeitpunkt der Lieferung der Anlagen (Eigentumsübergang an den Abnehmer) ist der

Gewinn in jedem Fall auszuweisen. Ein Hinausschieben der Gewinnverwirklichung wegen der

noch ausstehenden Montageüberwachung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs

hinaus ist unzulässig. Für eine ausstehende Montageüberwachung ist bilanziell durch eine

Rückstellung vorzusorgen.

Nachbetreuungskosten

3493

Nach Art der Gewährleistungsrückstellungen (im Einzelfall) sind Rückstellungen für

vertragliche Verpflichtungen zur Nachbetreuung zu bilden. Dies trifft nicht zu, wenn die

Nachbetreuungskosten Abnutzung und Verschleiß des Wirtschaftgutes betreffen.

Nachschusspflicht

3494

Wird zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern vereinbart, dass die Gesellschafter bei

ihrem Ausscheiden aus der GmbH dieser eine Vergütung in Höhe der hypothetischen

Liquidationskosten zu leisten haben, so sind die Gesellschafter während ihrer

Gesellschafterstellung mangels konkret drohender Verpflichtung nicht berechtigt, für diese

künftige Belastung eine Rückstellung zu bilden (VwGH 22.4.1986, 84/14/0056).

Nachschusspflicht an Pensionskassen

3494a

Für mögliche Nachschussverpflichtungen an Pensionskassen aus leistungsorientierten

Verträgen darf grundsätzlich keine Rückstellung gebildet werden, weil zum Bilanzstichtag die

Verpflichtung im Einzelfall noch nicht hinreichend konkretisiert ist. Sollte bei Bilanzerstellung

feststehen, dass eine Unterdeckung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr weder aus der

Schwankungsrückstellung der Pensionskasse bedient noch über höhere laufende Beiträge

ausgeglichen werden kann, sodass eine Nachschussverpflichtung für das abgelaufene

Wirtschaftsjahr konkret droht, kann auf Grundlage eines versicherungsmathematischen

Gutachtens im betreffenden Ausmaß eine Rückstellung gebildet werden.

Optionsgeschäfte

3495

Für den Stillhalter eines Optionsgeschäftes ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus

schwebenden Geschäften zu bilden,

- wenn und so weit bei einer Call-Option der Kurs des Optionsgegenstandes am

Bilanzstichtag über dem Basispreis liegt (Stillhalter verpflichtet sich, gegen eine

Optionsprämie an den Optionsberechtigten zum vereinbarten Basispreis zu liefern),

- wenn und so weit bei einer Put-Option der Kurs des Optionsgegenstandes am

Bilanzstichtag unter dem Basispreis liegt (Stillhalter verpflichtet sich, gegen eine

Optionsprämie vom Optionsberechtigten zum vereinbarten Basispreis zu kaufen).

Die Höhe der Rückstellung bemisst sich als Unterschiedsbetrag zwischen Basispreis und

Tagespreis abzüglich der Optionsprämie. Liegen Deckungsgeschäfte oder geschlossene

Positionen vor, ist die Bildung einer Rückstellung nicht zulässig.

Patentrechtsverletzung

3496

Ist bei einer Patentverletzung die Geltendmachung des Anspruchs durch den Patentinhaber

wahrscheinlich, kann eine Rückstellung gebildet werden (VwGH 15.6.1983, 1409/79).

Pauschalrückstellungen

3497

Siehe Rz 3319.

Pensionszusagen

3498

Rückstellungen für Pensionszusagen sind ausschließlich im Rahmen des § 14 EStG 1988

zulässig. Siehe Rz 3370 ff.

Produkthaftung

3499

Pauschalrückstellungen für Produkthaftungsrisiken sind nicht gestattet. Einzelrückstellungen

sind steuerlich anzuerkennen, wenn

- gegen den Hersteller (Importeur) bereits dem Grunde nach Ansprüche nach dem PHG

geltend gemacht wurden, oder

- Fehlleistungen im Produktionsprozess in Verkehr gebrachter Produkte festgestellt werden

und deshalb eine Produkthaftung wahrscheinlich ist.

Schließt der Unternehmer eine Produkthaftpflichtversicherung ab, ist die Rückstellung nur im

Verhältnis der versicherten Summe zu der dem Produkthaftpflichtrisiko angemessenen

Versicherungssumme zulässig. Bei vollem Versicherungsschutz des Unternehmers sowie bei

einem durchsetzbaren Regressanspruch des Haftenden gegenüber dem "Vormann" besteht

keine Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung.

Nach § 1 PHG haftet der Hersteller und Importeur. Der Händler haftet nur, wenn er dem

Geschädigten den Hersteller bzw. den Importeur nicht nennt. Der Händler ist daher zur

Bildung der Rückstellung nicht berechtigt, weil er sich im Regelfall von der Haftung befreien kann.

Produktionsausschuss

3500

Der bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern erfahrungsgemäß auftretende Ausschuss

erhöht die Herstellungskosten für die funktionsfähigen Produkte und ist daher nicht

rückstellungsfähig.

Provisionsverpflichtungen

3501

Rückstellungen für Provisionsverpflichtungen werden erst dann zulässig, wenn der Gewinn

aus dem vermittelten Geschäft (Hauptgeschäft) realisiert wird. Droht aus dem Hauptgeschäft

vor Gewinnrealisierung ein Gesamtverlust, so ist eine Rückstellung wegen drohender

Verluste aus schwebenden Geschäften unter Einschluss der Provisionsverpflichtung zu bilden.

Prozesskosten

3502

Eine Rückstellung für Prozesskosten kann nur gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag

bereits ein Prozess anhängig und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass dem Steuerpflichtigen

durch den Ausgang des Prozesses besondere Aufwendungen (zB Gerichtskosten,

Rechtsanwaltskosten) erwachsen, soweit sie auf das entsprechende Jahr entfallen

(VwGH 30.9.1987, 86/13/0153).

Rabatte, Skonti, Boni

3503

Werden nach dem Bilanzstichtag für am Bilanzstichtag bestehende Warenforderungen

Rabatte, Skonti oder Boni geltend gemacht, sind die Forderungen am Bilanzstichtag

entsprechend niedriger (um Rabatte, Boni und Skonti reduziert) zu bewerten.

Rechtsanwalts- und Beratungskosten

3504

Im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erbrachte Beratungsleistungen sind als Verbindlichkeiten

(allenfalls in geschätzter Höhe) auszuweisen, wenn es sich zumindest um abrechenbare

Teilleistungen handelt; andernfalls sind Rückstellungen zu bilden.

Rechtsgeschäftsgebühren

3505

Vorgeschriebene Rechtsgeschäftsgebühren (zB Gesellschaftsverträge, Zessionsgebühren)

sind Verbindlichkeiten.

Refinanzierungskosten

3506

Der Aufwand aus einer teureren Refinanzierung künftiger Darlehensforderungen ist nicht

rückstellungsfähig (VwGH 27.6.1989, 88/14/0126), da Rückstellungen einen bereits

entstandenen Aufwand ausweisen. Refinanzierungskosten, die die eigenen Zinseinnahmen

übersteigen, sind erst dann rückstellungsfähig, wenn eine Unterdeckung vorliegt oder

ernstlich droht.

Registrierungsverfahren

3507

Eine konkrete Verpflichtung zur Abdeckung von Kosten, die mit einem

Registrierungsverfahren (zB Arzneimittel) verbunden sind, kann frühestens mit dem

Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung eintreten. Der Umstand, dass die

Registrierungskosten im Jahr der Antragstellung noch nicht vorgeschrieben wurden, steht

der Bildung einer entsprechenden Rückstellung grundsätzlich nicht entgegen, wohl aber eine

allfällige Aktivierungspflicht der Registrierungskosten als Anschaffungs- oder

Herstellungskosten.

Rekultivierung

3508

Aufwendungen für die (privat- oder öffentlich-rechtliche) Verpflichtung der Rekultivierung (zB

Wiederauffüllung, Planierung) des eigenen oder eines fremden Grundstückes nach Abbau

von Bodenschätzen (zB Schottergrube) sind rückstellungsfähig (zu Aufwendungen im

Zusammenhang mit vorbelasteten Einnahmen siehe Rz 3303).

Rücktrittsrecht

3509

Verpflichtungen des Verkäufers zur Rückabwicklung des Kaufvertrages sind

rückstellungsfähig, wenn die konkreten Umstände, nach denen die Rückabwicklung zu genau

bestimmten Bedingungen und bis zu einem exakt bestimmten Zeitpunkt ernsthaft droht,

nachweislich vorliegen.

Schadenersatzansprüche

3510

Ist der die vertragliche oder deliktische Schadenersatzpflicht auslösende Sachverhalt dem

betrieblichen Bereich zuzuordnen und bis zum Bilanzstichtag gesetzt worden, bestehen aber

noch Ungewissheiten über die Ersatzpflicht, sind die Voraussetzungen für eine Rückstellung

gegeben, wenn die Ersatzpflicht ernsthaft droht. Pauschalrückstellungen dürfen jedenfalls

nicht gebildet werden. Im Fall eines Versicherungsschutzes ist die Rückstellung nur in Höhe

des Selbstbehaltes zulässig. Eine Rückstellung wegen eines bereits gerichtlich geltend

gemachten Schadenersatzanspruches ist bis zum Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung

(Urteil, Vergleich) in der Bilanz fortzuführen. Nicht zu berücksichtigen sind nach dem

Bilanzstichtag gesetzte Schadenersatztatbestände. Zur Rückstellung für drohende

Inanspruchnahme aus Konventionalstrafen siehe Rz 3484a.

Schadensrückstellungen

3511

Für noch nicht abgewickelte Schadensfälle haben Versicherungsunternehmen gemäß

§ 15 Abs. 1 KStG 1988 Rückstellungen zu bilden. Diese Bestimmung geht § 9 EStG 1988 vor.

Sonderzahlungen

3512

Siehe Urlaubsentgelt, Rz 3523.

Sozialplan

3513

Zukünftige Kosten eines Sozialplanes sind nicht als Rückstellung sondern als Verbindlichkeit

anzusetzen, wenn für den Unternehmer die rechtliche Verpflichtung aus dem Sozialplan

entstanden ist.

Steuerberatungskosten

3514

Im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erbrachte Steuerberatungsleistungen sind als

Verbindlichkeiten (allenfalls in geschätzter Höhe) auszuweisen, wenn es sich zumindest um

abrechenbare Teilleistungen handelt; andernfalls sind Rückstellungen zu bilden. Künftige

Steuerberatungskosten für das abgelaufene Jahr (Aufwände der Bilanzerstellung) sind

ebenfalls rückstellungsfähig.

Im Gegensatz zur Abschlussprüfung sind Aufwendungen für Betriebsprüfungen nicht

rückstellbar, da der Grund für den Aufwand nicht im abgelaufenen, sondern im Jahr der

Betriebsprüfung liegt. Eine Rückstellung für Steuerberatungskosten für eine

Bilanzberichtigung ist nicht möglich, sie sind dem Jahr anzulasten, in dem die

Bilanzberichtigung erfolgt.

Steuerlasten, Steuerrückstellungen

3515

Rückstellungsfähig sind Aufwände für Betriebssteuern, sowie Rückstellungen für

Betriebssteuern in Zusammenhang mit Betriebsprüfungen und Rechtsmittelverfahren.

Für Gewerbesteuerrückstellungen (für die noch nicht festgesetzte Gewerbesteuer, wenn und

soweit sie die Vorauszahlungen übersteigt) besteht ertragsteuerrechtlich für Steuerpflichtige,

die den Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermitteln, Passivierungspflicht. Analoges gilt für

andere Betriebssteuerschulden, die (noch) nicht als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden

können. Rückstellungen für Personensteuern (Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und

Erbschaftssteueräquivalent) - für Kapitalgesellschaften unternehmensrechtlich unerlässlich -

sind ertragsteuerrechtlich gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 nicht abzugsfähig.

Rückstellungen für Steuernachforderungen kommen vor allem bei schwebenden

Rechtsmittelverfahren in Betracht.

Der betriebsinterne Aufwand für die Abrechnung von Steuern (zB Umsatzsteuer für

November und Dezember des laufenden Jahres, die erst am 15. Jänner bzw. 15. Februar des

Folgejahres zu entrichten ist), darf nicht rückgestellt werden, da allgemeine Geschäftskosten

vorliegen.

Strafbare Handlungen

3516

Rückstellungen wegen der Inanspruchnahme aus strafbaren Handlungen kommen dann in

Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass das strafbare Verhalten entdeckt wird.

Zwangsläufig müssen dieses Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der

betrieblichen Sphäre zurechenbar sein.

Wenn der Betriebsinhaber für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen seiner

betrieblichen Tätigkeit mit einer unbedingten Geldstrafe zu rechnen hat, so kommt eine

Rückstellung der Geldstrafe naturgemäß nicht in Frage, wenn es wegen mehr als geringem

Verschulden an der betrieblichen Veranlassung mangelt (vgl. LStR 2002 Rz 387).

Rückstellungen wegen der Inanspruchnahme aus strafbaren Handlungen durch Abschöpfung

der Bereicherung (§ 20 StGB) kommen in Betracht, sobald von der Entdeckung des

strafbaren Verhaltens ausgegangen werden muss.

Subvention

3517

Subventionen, die unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der

Rückzahlungspflicht erteilt werden, sind nur unter Rückstellungsgesichtspunkten - Drohen

des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung - zu passivieren. Gemäß § 6 Z 10 EStG 1988

gewährte steuerfreie Subventionen sind nicht rückstellungsfähig, wenn sie nachträglich

rückgezahlt werden müssen. Sie erhöhen nachträglich die Herstellungs- oder

Anschaffungskosten. Bei steuerfreien Subventionen kommt die Bildung einer Rückstellung

ausschließlich nur dann in Betracht, so weit die Subvention gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988

oder § 12 Abs. 2 KStG 1988 zu einer Kürzung von Aufwänden geführt hat.

Tantiemen

3518

Ist die Erfolgsbeteiligung (Tantieme) eines Geschäftsführers dem Grunde nach eindeutig

festgelegt, so verhindert die Bildung einer Rückstellung nicht, wenn die Höhe der einzelnen

(jährlichen) Erfolgsbeteiligungen nicht von vornherein eindeutig bestimmt ist, sofern eine

ernsthafte Abmachung vorliegt, diese Vereinbarung den Interessen der Gesellschaft

entspricht und die jährlich ausbezahlten Erfolgsbeteiligungen auf ihre Angemessenheit (vgl.

Fremdüblichkeitskriterien) hin überprüfbar sind (VwGH 19.3.1985, 84/14/0174). Liegt somit

keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist die Erfolgsbeteiligung rückstellungsfähig.

Umweltschäden, Sanierungskosten

3519

Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit entstandenen Umweltschäden und

Altlastenbeseitigung sind nur zulässig, wenn

- ein behördlicher Auftrag zur Beseitigung ergangen ist oder

- der Umweltschaden nachgewiesen und ein behördliches Eingreifen konkret zu erwarten

ist (VwGH 26.6.1990, 89/14/0266) oder

- der Umweltschaden und das behördliche Eingreifen in einem hohen Maße wahrscheinlich

sind (VwGH 26.6.1990, 89/14/0266).

Neben der objektiven hohen Wahrscheinlichkeit eines Umweltschadens muss sich der

Unternehmer der Umweltbeeinträchtigung auch (zB auf Grund von Untersuchungen,

Messungen, Labortests) subjektiv bewusst sein. Keinesfalls darf über ein "latentes

Umweltschaden-Risiko", zB bloß wegen Betätigung in einer bestimmten umweltgefährlichen

Branche (Lackfabrik uÄ), eine Rückstellung gebildet werden oder wegen bloßer Vermutungen

über das Vorhandensein von Umweltschäden.

Geht eine Verpflichtung zur Beseitigung eines Umweltschadens unmittelbar vom Gesetz aus,

so ist eine Rückstellung nur zulässig, wenn

- das Gesetz ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorsieht und

- innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gehandelt werden muss und

- eine Sanktion vorgesehen ist.

Die Forderung von Nachbarn und der Druck der öffentlichen Meinung ohne rechtliche

Verpflichtung ist alleine keine Rechtfertigung für die Bildung einer Rückstellung.

Beziehen sich gesetzliche Verpflichtungen bzw. behördliche Auflagen auf die Vermeidung von

Umweltbelastungen beim künftigen Betrieb einer Anlage, liegt die Verwendung der

entsprechenden Aufwendungen in der Zukunft; es kann daher keine Rückstellung gebildet

werden.

Umweltschutzanlagen

3520

Aufwendungen für die Errichtung von Umweltschutzanlagen sind - auch im Falle einer

öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - nicht rückzustellen. Es handelt sich dabei ausnahmslos

um (auf Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand) aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter.

Umzugskosten

3521

Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstückes bis zu einem vereinbarten Termin zu

dessen Räumung, sind die zu erwartenden Umzugskosten im Jahr der

Grundstücksveräußerung rückstellungsfähig.

Unterlassene Reparaturen

3522

Für Instandsetzungsarbeiten, die erst in späteren Jahren durchzuführen sein werden, kann

eine Rückstellung nicht gebildet werden (VwGH 22.11.1957, 1301/54; vgl. Rz 3327 ff,

Aufwandsrückstellung).

Urlaubsansprüche, Urlaubsentgelt

3523

Nach dem Urlaubsgesetz behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes

auch während des Urlaubes. Das Urlaubsentgelt geht auch dann nicht verloren, wenn das

Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet. In diesem Fall gebührt dem

Dienstnehmer eine Urlaubsentschädigung. Das Urlaubsentgelt ist somit Bestandteil des

Entgeltes für die während des Jahres erbrachte Arbeitsleistung.

Rückstellungen für Lasten aus nicht konsumiertem Urlaub sind im Interesse einer

periodengerechten Gewinnabgrenzung nur für jene nicht konsumierten Urlaubsanteile

vorzunehmen, für die innerhalb des betreffenden Wirtschaftsjahres ein Urlaubsanspruch

entstand, weil die Urlaubsgelder wirtschaftlich gesehen einen Teil des Entgelts für die

während des Jahres erbrachte Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers darstellen

(VwGH 14.11.1990, 90/13/0091). Der Rückstellung darf somit nur der auf das Jahr

entfallende anteilige offene Urlaubsanspruch zu Grunde gelegt werden.

Hat der Dienstnehmer mehr Urlaubstage verbraucht, als ihm für das Wirtschaftsjahr

zustehen, dann ist der Anspruch des in Vorleistung getretenen Dienstgebers aktiv

abzugrenzen.

Ein steuerneutral gebildeter Rückstellungsteil ist auch steuerneutral aufzulösen.

Versicherungstechnische Rückstellungen

3524

Steuerwirksam sind die im § 15 KStG 1988 genannten Rückstellungen zu bilden. Diese

Vorschrift geht § 9 EStG 1988 vor.

Vorsteuer-Berichtigungsbeträge

3525

Im Fall einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 kann von einer

ungewissen Verbindlichkeit keine Rede sein. Die Verbindlichkeiten aus der

Vorsteuerberichtigung entstehen erst in Zukunft bei Vorliegen der im Umsatzsteuergesetz

genannten Voraussetzungen.

Innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von neun Jahren (bei Gebäuden) bzw. vier Jahren

(bei anderen Wirtschaftsgütern) nach dem Jahr der erstmaligen Verwendung als

Anlagevermögen muss für jedes Jahr gesondert beurteilt werden, ob sich die für den

Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Die wirtschaftliche

Verursachung der jeweiligen Jahresbeträge an Vorsteuerberichtigung liegt somit in jedem

Jahr, in dem sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug geändert haben. Die

Jahresbeträge können nur für das jeweilige Jahr, für das sie zu entrichten sind,

aufwandswirksam werden. Es ist daher nicht zulässig, den Aufwand sämtlicher Jahresbeträge

durch die Bildung einer Rückstellung für das Jahr des erstmaligen Wirksamwerdens der

unechten Steuerbefreiung (hier des § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994) vorzuziehen.

Warenvorrat, Wertverlust

3526

Die Berücksichtigung drohender Wertverluste am Betriebsvermögen (zB wegen

Überalterung) durch Dotierung einer Rückstellung ist unzulässig (VwGH 23.4.1965, 0768/68).

Wartungsintervalle

3527

Siehe "Funktionsprüfungen", Rz 3473.

Wechselobligo

3528

Droht dem Indossanten die Inanspruchnahme aus dem Wechsel, so hat er unter

Bedachtnahme auf seine Regressmöglichkeiten dafür eine Rückstellung zu bilden.

Werbeaufwendungen

3529

Unterlassene bzw. rückständige Werbeaufwendungen auf Grund von Franchise- oder

Lizenzvertragsverpflichtungen sind rückstellungsfähig.

Wiederaufforstung

3530

Aufwendungen für Wiederaufforstung gehören zu den Herstellungs- und Anschaffungskosten

(VwGH 21.10.1986, 86/14/0021). Wird auf den Ansatz des höheren Teilwertes nach

§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988 verzichtet, dann sind diese Aufwendungen nach

§ 4 Abs. 8 EStG 1988 als Betriebsausgaben abzusetzen. In diesem Fall ist bei Vorliegen von

mit einem Wiederaufforstungsbedarf vorbelasteten Einnahmen eine Rückstellung zu bilden

(siehe auch Rz 3303).

Y2K-, Milleniumsrückstellung

3531

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Jahr 2000 sind nicht

rückstellungsfähig (analoges Problem wie bei der Euro-Umstellung, Rz 3470).

Zeitausgleichsguthaben

3532

Verpflichtungen aus Zeitguthaben sind - ähnlich der Rückstellung für nicht konsumierte

Urlaube - rückstellungsfähig.

Randzahlen 3533 bis 3700: derzeit frei