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Investitionszuschüsse
3482
Ist die Rückzahlung eines Investitionszuschusses vertraglich
vereinbart, so liegt keine
Rückstellung, sondern eine Verbindlichkeit vor. Ist ungeachtet
des Fehlens einer
diesbezüglichen Vereinbarung mit der Rückforderung ernsthaft
zu rechnen, muss eine
Rückstellung in der Bilanz ausgewiesen werden. Ist am
Bilanzstichtag (noch) nicht sicher, ob
der Zuschuss als solcher nicht rückzahlbar ist oder in ein
Darlehen umgewandelt wird, ist
dafür ebenfalls eine Rückstellung zu bilden.
Jahresabschlusskosten
3483
Siehe Abschlussprüfung, Rz 3450.
Jubiläumsgelder
3484
Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen lediglich
nach Maßgabe des
§ 14 Abs. 12 EStG 1988 gebildet werden. Unzulässig ist die
Bildung einer Rückstellung für
Firmenjubiläen (§ 9 Abs. 4 EStG 1988). Im Übrigen siehe Rz
3422.
Konventionalstrafe
3484a
Eine Rückstellung für Aufwendungen aus der drohenden
Inanspruchnahme aus einer
Konventionalstrafe setzt voraus, dass die Verwirklichung des
Sachverhaltes, an den eine
Konventionalstrafe geknüpft ist, vor dem Bilanzstichtag gesetzt
wurde. Erst nach dem
Bilanzstichtag gesetzte Schadenersatztatbestände eignen sich
nicht als rechtliche Grundlage
für die Bildung einer Rückstellung schon für diese
Besteuerungsperiode (VwGH 29.11.2006,
2002/13/0176). Siehe auch „Schadenersatzansprüche“, Rz
3510.
Koppelungsgeschäfte
3485
Für drohende Verluste aus Koppelungsgeschäften ist ebenfalls
eine Rückstellung anzusetzen
(VwGH 7.2.1958, 2177/54). Auch für Nebenverpflichtungen aus
Kompensationsgeschäften ist
eine Rückstellung zulässig (VwGH 18.2.1954, 3018/52).
Kulanzleistungen
3486
Siehe Rz 3313 und 3319.
Leasing
3487
Eine Rückstellung des Leasinggebers für eine Beteiligung des
Leasingnehmers am
Verwertungserlös aus der Veräußerung des Leasinggutes nach
erfolgter Beendigung des
Leasingvertrages ist unzulässig.
Lehrlingsausbildung
3488
Schließt ein Unternehmer Lehrverträge unter üblichen
Voraussetzungen ab, so kann davon
ausgegangen werden, dass der Wert der Gegenleistung des
Unternehmers nicht hinter den
von ihm erwarteten Vorteilen zurückbleibt. Lehrverhältnisse
werden nicht im allgemeinen
oder auch nur überwiegenden Interesse des Lehrlings
abgeschlossen, was sich schon aus
der Lehrlingsbeschäftigung ohne gesetzliche Verpflichtung
ergibt. Eine Rückstellung für
drohende Verluste wäre nur dann anzuerkennen, wenn sich im
Einzelfall nachweisen lässt,
dass die dem Unternehmen zufließenden Vorteile hinter denen aus
dem Vertrag erfließenden
Verpflichtungen zurückbleiben (VwGH 17.3.1994, 91/14/0001; VwGH
27.6.2000,
97/14/0057).
Masseverwalter
3488a
Kosten für die Entlohnung des Masseverwalters sind beim
Gemeinschuldner
rückstellungsfähig (VwGH 16.2.2006, 2005/14/0033).
Miet- und Pachtverhältnis
3489
Die Zulässigkeit der Rückstellung liegt im Bestandsverhältnis
begründet, wenn darin die
Verpflichtung des Bestandnehmers statuiert ist, bei dessen
Beendigung Inventar in gleicher
Qualität und Höhe wieder zurückzustellen. Für die
Vereinbarung der Zurückgabe von
Umlaufvermögen ist eine Rückstellung zu
Wiederbeschaffungskosten einzustellen.
Rückstellungen für die bloße Möglichkeit einer
Inanspruchnahme zur Räumung des
Grundstückes - nach Ablauf des Mietvertrages auf Verlangen des
Vermieters - reichen für die
Passivierung künftiger Verbindlichkeiten nicht aus. Die
Inanspruchnahme muss nach objektiv
belegbaren Gesichtspunkten wahrscheinlich sein, es müssen also
nach erkennbaren
Tatsachen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.
Mietmehrkosten
3490
Bezahlt der Vermieter eine höhere Miete als er dem Untermieter
weiterverrechnen kann,
kommt der Differenzbetrag für eine Rückstellung in Betracht.
Mietzinsreserve
3491
Eine Rückstellung für eine Mietzinsreserve, selbst bei
bestimmungsgemäßer Verwendung für
notwendige Reparaturen, ist unzulässig, zumal allenfalls eine
Aufwandsrückstellung vorliegen
würde.
Montageüberwachung
3492
Im Zeitpunkt der Lieferung der Anlagen (Eigentumsübergang an
den Abnehmer) ist der
Gewinn in jedem Fall auszuweisen. Ein Hinausschieben der
Gewinnverwirklichung wegen der
noch ausstehenden Montageüberwachung über den Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs
hinaus ist unzulässig. Für eine ausstehende
Montageüberwachung ist bilanziell durch eine
Rückstellung vorzusorgen.
Nachbetreuungskosten
3493
Nach Art der Gewährleistungsrückstellungen (im Einzelfall)
sind Rückstellungen für
vertragliche Verpflichtungen zur Nachbetreuung zu bilden. Dies
trifft nicht zu, wenn die
Nachbetreuungskosten Abnutzung und Verschleiß des
Wirtschaftgutes betreffen.
Nachschusspflicht
3494
Wird zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern vereinbart,
dass die Gesellschafter bei
ihrem Ausscheiden aus der GmbH dieser eine Vergütung in Höhe
der hypothetischen
Liquidationskosten zu leisten haben, so sind die Gesellschafter
während ihrer
Gesellschafterstellung mangels konkret drohender Verpflichtung
nicht berechtigt, für diese
künftige Belastung eine Rückstellung zu bilden (VwGH
22.4.1986, 84/14/0056).
Nachschusspflicht an Pensionskassen
3494a
Für mögliche Nachschussverpflichtungen an Pensionskassen aus
leistungsorientierten
Verträgen darf grundsätzlich keine Rückstellung gebildet
werden, weil zum Bilanzstichtag die
Verpflichtung im Einzelfall noch nicht hinreichend konkretisiert
ist. Sollte bei Bilanzerstellung
feststehen, dass eine Unterdeckung für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr weder aus der
Schwankungsrückstellung der Pensionskasse bedient noch über
höhere laufende Beiträge
ausgeglichen werden kann, sodass eine Nachschussverpflichtung
für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr konkret droht, kann auf Grundlage eines
versicherungsmathematischen
Gutachtens im betreffenden Ausmaß eine Rückstellung gebildet
werden.
Optionsgeschäfte
3495
Für den Stillhalter eines Optionsgeschäftes ist eine
Rückstellung für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu bilden,
- wenn und so
weit bei einer Call-Option der Kurs des Optionsgegenstandes am
Bilanzstichtag über dem Basispreis liegt (Stillhalter
verpflichtet sich, gegen eine
Optionsprämie an den Optionsberechtigten zum vereinbarten
Basispreis zu liefern),
- wenn
und so weit bei einer Put-Option der Kurs des Optionsgegenstandes am
Bilanzstichtag unter dem Basispreis liegt (Stillhalter
verpflichtet sich, gegen eine
Optionsprämie vom Optionsberechtigten zum vereinbarten
Basispreis zu kaufen).
Die Höhe der Rückstellung bemisst sich als Unterschiedsbetrag
zwischen Basispreis und
Tagespreis abzüglich der Optionsprämie. Liegen
Deckungsgeschäfte oder geschlossene
Positionen vor, ist die Bildung einer Rückstellung nicht
zulässig.
Patentrechtsverletzung
3496
Ist bei einer Patentverletzung die Geltendmachung des Anspruchs
durch den Patentinhaber
wahrscheinlich, kann eine Rückstellung gebildet werden (VwGH
15.6.1983, 1409/79).
Pauschalrückstellungen
3497
Siehe Rz 3319.
Pensionszusagen
3498
Rückstellungen für Pensionszusagen sind ausschließlich im
Rahmen des § 14 EStG 1988
zulässig. Siehe Rz 3370 ff.
Produkthaftung
3499
Pauschalrückstellungen für Produkthaftungsrisiken sind nicht
gestattet. Einzelrückstellungen
sind steuerlich anzuerkennen, wenn
- gegen den
Hersteller (Importeur) bereits dem Grunde nach Ansprüche nach dem PHG
geltend gemacht wurden, oder
- Fehlleistungen
im Produktionsprozess in Verkehr gebrachter Produkte festgestellt werden
und deshalb eine Produkthaftung wahrscheinlich ist.
Schließt der Unternehmer eine Produkthaftpflichtversicherung
ab, ist die Rückstellung nur im
Verhältnis der versicherten Summe zu der dem
Produkthaftpflichtrisiko angemessenen
Versicherungssumme zulässig. Bei vollem Versicherungsschutz des
Unternehmers sowie bei
einem durchsetzbaren Regressanspruch des Haftenden gegenüber
dem "Vormann" besteht
keine Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung.
Nach § 1 PHG haftet der Hersteller und Importeur. Der Händler
haftet nur, wenn er dem
Geschädigten den Hersteller bzw. den Importeur nicht nennt. Der
Händler ist daher zur
Bildung der Rückstellung nicht berechtigt, weil er sich im
Regelfall von der Haftung befreien kann.
Produktionsausschuss
3500
Der bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern erfahrungsgemäß
auftretende Ausschuss
erhöht die Herstellungskosten für die funktionsfähigen
Produkte und ist daher nicht
rückstellungsfähig.
Provisionsverpflichtungen
3501
Rückstellungen für Provisionsverpflichtungen werden erst dann
zulässig, wenn der Gewinn
aus dem vermittelten Geschäft (Hauptgeschäft) realisiert wird.
Droht aus dem Hauptgeschäft
vor Gewinnrealisierung ein Gesamtverlust, so ist eine
Rückstellung wegen drohender
Verluste aus schwebenden Geschäften unter Einschluss der
Provisionsverpflichtung zu bilden.
Prozesskosten
3502
Eine Rückstellung für Prozesskosten kann nur gebildet werden,
wenn am Bilanzstichtag
bereits ein Prozess anhängig und ernsthaft damit zu rechnen
ist, dass dem Steuerpflichtigen
durch den Ausgang des Prozesses besondere Aufwendungen (zB
Gerichtskosten,
Rechtsanwaltskosten) erwachsen, soweit sie auf das entsprechende
Jahr entfallen
(VwGH 30.9.1987, 86/13/0153).
Rabatte, Skonti, Boni
3503
Werden nach dem Bilanzstichtag für am Bilanzstichtag bestehende
Warenforderungen
Rabatte, Skonti oder Boni geltend gemacht, sind die Forderungen
am Bilanzstichtag
entsprechend niedriger (um Rabatte, Boni und Skonti reduziert)
zu bewerten.
Rechtsanwalts- und Beratungskosten
3504
Im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erbrachte Beratungsleistungen
sind als Verbindlichkeiten
(allenfalls in geschätzter Höhe) auszuweisen, wenn es sich
zumindest um abrechenbare
Teilleistungen handelt; andernfalls sind Rückstellungen zu
bilden.
Rechtsgeschäftsgebühren
3505
Vorgeschriebene Rechtsgeschäftsgebühren (zB
Gesellschaftsverträge, Zessionsgebühren)
sind Verbindlichkeiten.
Refinanzierungskosten
3506
Der Aufwand aus einer teureren Refinanzierung künftiger
Darlehensforderungen ist nicht
rückstellungsfähig (VwGH 27.6.1989, 88/14/0126), da
Rückstellungen einen bereits
entstandenen Aufwand ausweisen. Refinanzierungskosten, die die
eigenen Zinseinnahmen
übersteigen, sind erst dann rückstellungsfähig, wenn eine
Unterdeckung vorliegt oder
ernstlich droht.
Registrierungsverfahren
3507
Eine konkrete Verpflichtung zur Abdeckung von Kosten, die mit
einem
Registrierungsverfahren (zB Arzneimittel) verbunden sind, kann
frühestens mit dem
Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung eintreten. Der
Umstand, dass die
Registrierungskosten im Jahr der Antragstellung noch nicht
vorgeschrieben wurden, steht
der Bildung einer entsprechenden Rückstellung grundsätzlich
nicht entgegen, wohl aber eine
allfällige Aktivierungspflicht der Registrierungskosten als
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
Rekultivierung
3508
Aufwendungen für die (privat- oder öffentlich-rechtliche)
Verpflichtung der Rekultivierung (zB
Wiederauffüllung, Planierung) des eigenen oder eines fremden
Grundstückes nach Abbau
von Bodenschätzen (zB Schottergrube) sind rückstellungsfähig
(zu Aufwendungen im
Zusammenhang mit vorbelasteten Einnahmen siehe Rz 3303).
Rücktrittsrecht
3509
Verpflichtungen des Verkäufers zur Rückabwicklung des
Kaufvertrages sind
rückstellungsfähig, wenn die konkreten Umstände, nach denen
die Rückabwicklung zu genau
bestimmten Bedingungen und bis zu einem exakt bestimmten
Zeitpunkt ernsthaft droht,
nachweislich vorliegen.
Schadenersatzansprüche
3510
Ist der die vertragliche oder deliktische Schadenersatzpflicht
auslösende Sachverhalt dem
betrieblichen Bereich zuzuordnen und bis zum Bilanzstichtag
gesetzt worden, bestehen aber
noch Ungewissheiten über die Ersatzpflicht, sind die
Voraussetzungen für eine Rückstellung
gegeben, wenn die Ersatzpflicht ernsthaft droht.
Pauschalrückstellungen dürfen jedenfalls
nicht gebildet werden. Im Fall eines Versicherungsschutzes ist
die Rückstellung nur in Höhe
des Selbstbehaltes zulässig. Eine Rückstellung wegen eines
bereits gerichtlich geltend
gemachten Schadenersatzanspruches ist bis zum Ergehen der
rechtskräftigen Entscheidung
(Urteil, Vergleich) in der Bilanz fortzuführen. Nicht zu
berücksichtigen sind nach dem
Bilanzstichtag gesetzte Schadenersatztatbestände. Zur
Rückstellung für drohende
Inanspruchnahme aus Konventionalstrafen siehe Rz 3484a.
Schadensrückstellungen
3511
Für noch nicht abgewickelte Schadensfälle haben
Versicherungsunternehmen gemäß
§ 15 Abs. 1 KStG 1988 Rückstellungen zu bilden. Diese
Bestimmung geht § 9 EStG 1988 vor.
Sonderzahlungen
3512
Siehe Urlaubsentgelt, Rz 3523.
Sozialplan
3513
Zukünftige Kosten eines Sozialplanes sind nicht als
Rückstellung sondern als Verbindlichkeit
anzusetzen, wenn für den Unternehmer die rechtliche
Verpflichtung aus dem Sozialplan
entstanden ist.
Steuerberatungskosten
3514
Im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erbrachte
Steuerberatungsleistungen sind als
Verbindlichkeiten (allenfalls in geschätzter Höhe)
auszuweisen, wenn es sich zumindest um
abrechenbare Teilleistungen handelt; andernfalls sind
Rückstellungen zu bilden. Künftige
Steuerberatungskosten für das abgelaufene Jahr (Aufwände der
Bilanzerstellung) sind
ebenfalls rückstellungsfähig.
Im Gegensatz zur Abschlussprüfung sind Aufwendungen für
Betriebsprüfungen nicht
rückstellbar, da der Grund für den Aufwand nicht im
abgelaufenen, sondern im Jahr der
Betriebsprüfung liegt. Eine Rückstellung für
Steuerberatungskosten für eine
Bilanzberichtigung ist nicht möglich, sie sind dem Jahr
anzulasten, in dem die
Bilanzberichtigung erfolgt.
Steuerlasten, Steuerrückstellungen
3515
Rückstellungsfähig sind Aufwände für Betriebssteuern, sowie
Rückstellungen für
Betriebssteuern in Zusammenhang mit Betriebsprüfungen und
Rechtsmittelverfahren.
Für Gewerbesteuerrückstellungen (für die noch nicht
festgesetzte Gewerbesteuer, wenn und
soweit sie die Vorauszahlungen übersteigt) besteht
ertragsteuerrechtlich für Steuerpflichtige,
die den Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermitteln,
Passivierungspflicht. Analoges gilt für
andere Betriebssteuerschulden, die (noch) nicht als
Verbindlichkeiten ausgewiesen werden
können. Rückstellungen für Personensteuern
(Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und
Erbschaftssteueräquivalent) - für Kapitalgesellschaften
unternehmensrechtlich unerlässlich -
sind ertragsteuerrechtlich gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988
nicht abzugsfähig.
Rückstellungen für Steuernachforderungen kommen vor allem bei
schwebenden
Rechtsmittelverfahren in Betracht.
Der betriebsinterne Aufwand für die Abrechnung von Steuern (zB
Umsatzsteuer für
November und Dezember des laufenden Jahres, die erst am 15.
Jänner bzw. 15. Februar des
Folgejahres zu entrichten ist), darf nicht rückgestellt werden,
da allgemeine Geschäftskosten
vorliegen.
Strafbare Handlungen
3516
Rückstellungen wegen der Inanspruchnahme aus strafbaren
Handlungen kommen dann in
Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass das strafbare
Verhalten entdeckt wird.
Zwangsläufig müssen dieses Fehlverhalten und die sich daraus
ergebenden Folgen der
betrieblichen Sphäre zurechenbar sein.
Wenn der Betriebsinhaber für Handlungen oder Unterlassungen im
Rahmen seiner
betrieblichen Tätigkeit mit einer unbedingten Geldstrafe zu
rechnen hat, so kommt eine
Rückstellung der Geldstrafe naturgemäß nicht in Frage, wenn
es wegen mehr als geringem
Verschulden an der betrieblichen Veranlassung mangelt (vgl. LStR
2002 Rz 387).
Rückstellungen wegen der Inanspruchnahme aus strafbaren
Handlungen durch Abschöpfung
der Bereicherung (§ 20 StGB) kommen in Betracht, sobald von der
Entdeckung des
strafbaren Verhaltens ausgegangen werden muss.
Subvention
3517
Subventionen, die unter der aufschiebenden oder auflösenden
Bedingung der
Rückzahlungspflicht erteilt werden, sind nur unter
Rückstellungsgesichtspunkten - Drohen
des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung - zu passivieren.
Gemäß § 6 Z 10 EStG 1988
gewährte steuerfreie Subventionen sind nicht
rückstellungsfähig, wenn sie nachträglich
rückgezahlt werden müssen. Sie erhöhen nachträglich die
Herstellungs- oder
Anschaffungskosten. Bei steuerfreien Subventionen kommt die
Bildung einer Rückstellung
ausschließlich nur dann in Betracht, so weit die Subvention
gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988
oder § 12 Abs. 2 KStG 1988 zu einer Kürzung von Aufwänden
geführt hat.
Tantiemen
3518
Ist die Erfolgsbeteiligung (Tantieme) eines Geschäftsführers
dem Grunde nach eindeutig
festgelegt, so verhindert die Bildung einer Rückstellung nicht,
wenn die Höhe der einzelnen
(jährlichen) Erfolgsbeteiligungen nicht von vornherein
eindeutig bestimmt ist, sofern eine
ernsthafte Abmachung vorliegt, diese Vereinbarung den Interessen
der Gesellschaft
entspricht und die jährlich ausbezahlten Erfolgsbeteiligungen
auf ihre Angemessenheit (vgl.
Fremdüblichkeitskriterien) hin überprüfbar sind (VwGH
19.3.1985, 84/14/0174). Liegt somit
keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist die
Erfolgsbeteiligung rückstellungsfähig.
Umweltschäden, Sanierungskosten
3519
Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit
entstandenen Umweltschäden und
Altlastenbeseitigung sind nur zulässig, wenn
- ein
behördlicher Auftrag zur Beseitigung ergangen ist oder
- der
Umweltschaden nachgewiesen und ein behördliches Eingreifen konkret zu erwarten
ist (VwGH 26.6.1990, 89/14/0266) oder
- der
Umweltschaden und das behördliche Eingreifen in einem hohen Maße
wahrscheinlich
sind (VwGH 26.6.1990, 89/14/0266).
Neben der objektiven hohen Wahrscheinlichkeit eines
Umweltschadens muss sich der
Unternehmer der Umweltbeeinträchtigung auch (zB auf Grund von
Untersuchungen,
Messungen, Labortests) subjektiv bewusst sein. Keinesfalls darf
über ein "latentes
Umweltschaden-Risiko", zB bloß wegen Betätigung in einer
bestimmten umweltgefährlichen
Branche (Lackfabrik uÄ), eine Rückstellung gebildet werden
oder wegen bloßer Vermutungen
über das Vorhandensein von Umweltschäden.
Geht eine Verpflichtung zur Beseitigung eines Umweltschadens
unmittelbar vom Gesetz aus,
so ist eine Rückstellung nur zulässig, wenn
- das
Gesetz ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorsieht und
- innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes gehandelt werden muss und
- eine
Sanktion vorgesehen ist.
Die Forderung von Nachbarn und der Druck der öffentlichen
Meinung ohne rechtliche
Verpflichtung ist alleine keine Rechtfertigung für die Bildung
einer Rückstellung.
Beziehen sich gesetzliche Verpflichtungen bzw. behördliche
Auflagen auf die Vermeidung von
Umweltbelastungen beim künftigen Betrieb einer Anlage, liegt
die Verwendung der
entsprechenden Aufwendungen in der Zukunft; es kann daher keine
Rückstellung gebildet
werden.
Umweltschutzanlagen
3520
Aufwendungen für die Errichtung von Umweltschutzanlagen sind -
auch im Falle einer
öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - nicht rückzustellen. Es
handelt sich dabei ausnahmslos
um (auf Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand)
aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter.
Umzugskosten
3521
Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstückes bis zu
einem vereinbarten Termin zu
dessen Räumung, sind die zu erwartenden Umzugskosten im Jahr
der
Grundstücksveräußerung rückstellungsfähig.
Unterlassene Reparaturen
3522
Für Instandsetzungsarbeiten, die erst in späteren Jahren
durchzuführen sein werden, kann
eine Rückstellung nicht gebildet werden (VwGH 22.11.1957,
1301/54; vgl. Rz 3327 ff,
Aufwandsrückstellung).
Urlaubsansprüche, Urlaubsentgelt
3523
Nach dem Urlaubsgesetz behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf
Fortzahlung des Lohnes
auch während des Urlaubes. Das Urlaubsentgelt geht auch dann
nicht verloren, wenn das
Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet. In diesem
Fall gebührt dem
Dienstnehmer eine Urlaubsentschädigung. Das Urlaubsentgelt ist
somit Bestandteil des
Entgeltes für die während des Jahres erbrachte
Arbeitsleistung.
Rückstellungen für Lasten aus nicht konsumiertem Urlaub sind
im Interesse einer
periodengerechten Gewinnabgrenzung nur für jene nicht
konsumierten Urlaubsanteile
vorzunehmen, für die innerhalb des betreffenden
Wirtschaftsjahres ein Urlaubsanspruch
entstand, weil die Urlaubsgelder wirtschaftlich gesehen einen
Teil des Entgelts für die
während des Jahres erbrachte Arbeitsleistung des einzelnen
Arbeitnehmers darstellen
(VwGH 14.11.1990, 90/13/0091). Der Rückstellung darf somit nur
der auf das Jahr
entfallende anteilige offene Urlaubsanspruch zu Grunde gelegt
werden.
Hat der Dienstnehmer mehr Urlaubstage verbraucht, als ihm für
das Wirtschaftsjahr
zustehen, dann ist der Anspruch des in Vorleistung getretenen
Dienstgebers aktiv
abzugrenzen.
Ein steuerneutral gebildeter Rückstellungsteil ist auch
steuerneutral aufzulösen.
Versicherungstechnische Rückstellungen
3524
Steuerwirksam sind die im § 15 KStG 1988 genannten
Rückstellungen zu bilden. Diese
Vorschrift geht § 9 EStG 1988 vor.
Vorsteuer-Berichtigungsbeträge
3525
Im Fall einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG
1994 kann von einer
ungewissen Verbindlichkeit keine Rede sein. Die
Verbindlichkeiten aus der
Vorsteuerberichtigung entstehen erst in Zukunft bei Vorliegen
der im Umsatzsteuergesetz
genannten Voraussetzungen.
Innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von neun Jahren (bei
Gebäuden) bzw. vier Jahren
(bei anderen Wirtschaftsgütern) nach dem Jahr der erstmaligen
Verwendung als
Anlagevermögen muss für jedes Jahr gesondert beurteilt werden,
ob sich die für den
Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Die
wirtschaftliche
Verursachung der jeweiligen Jahresbeträge an
Vorsteuerberichtigung liegt somit in jedem
Jahr, in dem sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug
geändert haben. Die
Jahresbeträge können nur für das jeweilige Jahr, für das sie
zu entrichten sind,
aufwandswirksam werden. Es ist daher nicht zulässig, den
Aufwand sämtlicher Jahresbeträge
durch die Bildung einer Rückstellung für das Jahr des
erstmaligen Wirksamwerdens der
unechten Steuerbefreiung (hier des § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994)
vorzuziehen.
Warenvorrat, Wertverlust
3526
Die Berücksichtigung drohender Wertverluste am
Betriebsvermögen (zB wegen
Überalterung) durch Dotierung einer Rückstellung ist
unzulässig (VwGH 23.4.1965, 0768/68).
Wartungsintervalle
3527
Siehe "Funktionsprüfungen", Rz 3473.
Wechselobligo
3528
Droht dem Indossanten die Inanspruchnahme aus dem Wechsel, so
hat er unter
Bedachtnahme auf seine Regressmöglichkeiten dafür eine
Rückstellung zu bilden.
Werbeaufwendungen
3529
Unterlassene bzw. rückständige Werbeaufwendungen auf Grund von
Franchise- oder
Lizenzvertragsverpflichtungen sind rückstellungsfähig.
Wiederaufforstung
3530
Aufwendungen für Wiederaufforstung gehören zu den
Herstellungs- und Anschaffungskosten
(VwGH 21.10.1986, 86/14/0021). Wird auf den Ansatz des höheren
Teilwertes nach
§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988 verzichtet, dann sind diese
Aufwendungen nach
§ 4 Abs. 8 EStG 1988 als Betriebsausgaben abzusetzen. In diesem
Fall ist bei Vorliegen von
mit einem Wiederaufforstungsbedarf vorbelasteten Einnahmen eine
Rückstellung zu bilden
(siehe auch Rz 3303).
Y2K-, Milleniumsrückstellung
3531
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Jahr
2000 sind nicht
rückstellungsfähig (analoges Problem wie bei der
Euro-Umstellung, Rz 3470).
Zeitausgleichsguthaben
3532
Verpflichtungen aus Zeitguthaben sind - ähnlich der
Rückstellung für nicht konsumierte
Urlaube - rückstellungsfähig.
Randzahlen 3533 bis 3700: derzeit frei
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