
9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften
(§§ 10 bis 13 EStG 1988)
9.1 Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988,
Rechtslage bis zur Veranlagung 2009)
9.1.1 Allgemeines
3701
Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4
Abs. 3 EStG 1988) kann
ab der Veranlagung 2007 ein Freibetrag für investierte Gewinne
(§ 10 EStG 1988 in der
Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2009, BGBl. I Nr. 26/2009)
als fiktive Betriebsausgabe
geltend gemacht werden. Der Freibetrag für investierte Gewinne
kann letztmalig bei der
Veranlagung für das Jahr 2009 geltend gemacht werden; ab der
Veranlagung 2010 kann ein
Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988 in der Fassung des
Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I
Nr. 26/2009) geltend gemacht werden (siehe dazu Rz 3819).
Bei Inanspruchnahme einer Vollpauschalierung (zB Pauschalierung
für Gastwirte,
Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, land- und
forstwirtschaftliche
Vollpauschalierung) steht kein Freibetrag für investierte
Gewinne zu (vgl. VwGH 04.03.2009,
2008/15/0333 ).
Bei Inanspruchnahme einer Teilpauschalierung steht der
Freibetrag nur bei der
Handelsvertreter- und der
Künstler/Schriftsteller-Pauschalierung zu, da (nur) nach diesen
Pauschalierungsverordnungen ein Freibetrag für investierte
Gewinne nicht vom
Betriebsausgabenpauschale erfasst ist. Bei Inanspruchnahme der
gesetzlichen
Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) steht kein
Freibetrag für investierte Gewinne zu
(VwGH 04.03.2009, 2008/15/0333).
Es bestehen keine Bedenken, auch bei Inanspruchnahme der
Verordnung für
nichtbuchführende Gewerbetreibende, BGBl. Nr. 55/1990, neben
dem
Betriebsausgabenpauschale einen Freibetrag für investierte
Gewinne geltend zu machen.
Bei Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung (BGBl. II Nr.
418/2000) kann der
Freibetrag in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist ein
Drittel des unter
Berücksichtigung des Freibetrages ermittelten Gewinnes bei
Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; zwei Drittel des unter
Berücksichtigung des
Freibetrages ermittelten Gewinnes sind progressionserhöhend zu
berücksichtigen (§ 2 und
§ 3 der Sportlerpauschalierungsverordnung).
3702
Der Freibetrag setzt voraus, dass in dem betreffenden
Wirtschaftsjahr aus dem jeweiligen
Betrieb vor Inanspruchnahme des Freibetrages ohne
Berücksichtigung eines
Veräußerungsgewinnes bzw. eines Übergangsgewinnes ein
(laufender) Gewinn erzielt wird.
Bei Vorhandensein mehrerer Teilbetriebe oder einer betrieblichen
Mitunternehmerbeteiligung
steht ein Freibetrag daher nur zu, wenn das gesamte (laufende)
Betriebsergebnis einen
Gewinn darstellt.
Beispiel:
A hält im Rahmen seines Betriebes als Einzelunternehmer eine
Beteiligung an der ABGesbR.
Der Betrieb des A erzielt (vor Berücksichtigung des
Betriebsergebnisses der
GesbR) einen Verlust von 10.000 Euro. Der Gewinnanteil aus der
GesbR beträgt 15.000
Euro. Da insgesamt ein Gewinn erzielt wird, steht ein Freibetrag
zu, sodass für
Investitionen des A in seinem Betrieb, dem A zuzurechnende
Investitionen im
Vermögen der GesbR sowie für Investitionen des A in seinem
Sonderbetriebsvermögen
bei der AB-GesbR ein Freibetrag zusteht.
Der Freibetrag steht höchstens in Höhe der (gegebenenfalls um
steuerfreie Subventionen
oder übertragene stille Reserven gekürzten) Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
begünstigter Wirtschaftsgüter zu. Insgesamt darf der
Freibetrag höchstens 10% des
(laufenden) Gewinnes des Betriebes (vor Freibetrag) ohne
Übergangs- und
Veräußerungsgewinne betragen. Er ist überdies mit 100.000
Euro im Kalenderjahr begrenzt.
Bei Vorhandensein mehrerer Betriebe steht dem Steuerpflichtigen
der Höchstbetrag von
100.000 Euro insgesamt nur einmal zu.
Der Freibetrag kann wahlweise in Anspruch genommen werden. Das
Wahlrecht kann jährlich
unabhängig von der Vorgangsweise in früheren Zeiträumen
ausgeübt werden. Der Freibetrag
muss nicht schon ab Beginn des Betriebes oder der
Mitunternehmerstellung in Anspruch
genommen werden.
9.1.2 Begünstigte Investitionen
3703
Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass im betreffenden
Wirtschaftsjahr abnutzbare
körperliche Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von mindestens vier
Jahren angeschafft oder hergestellt worden sind. Im Fall der
gemischten (teils betrieblichen,
teils privaten) Nutzung ist auf die
Betriebsvermögenszugehörigkeit abzustellen: Bei
Überwiegen der betrieblichen Nutzung können die gesamten
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten berücksichtigt werden, im Fall des
Überwiegens der privaten Nutzung
liegt kein betriebliches Wirtschaftsgut vor, für das ein
Freibetrag geltend gemacht werden
könnte.
3704
Der Freibetrag steht auch zu, wenn bestimmte Wertpapiere
angeschafft werden. Die
Wertpapiere sind im § 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 umschrieben
(siehe dazu Rz 3406c ff).
Rückdeckungsversicherungen, die bei der Pensionsrückstellung
auf das Ausmaß der
erforderlichen Wertpapierdeckung anrechenbar sind, sind für die
Inanspruchnahme des
Freibetrages nicht geeignet.
Im Falle der Wertpapieranschaffung müssen die Wertpapiere dem
Anlagevermögen ab dem
Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Wertpapiere mit einer
(Rest) Laufzeit von weniger als vier Jahren kommen als
begünstigte Wirtschaftsgüter nicht in Betracht.
Bundesschatzscheine stellen auch bei Wahl einer Laufzeitvariante
von weniger als vier
Jahren begünstigte Wertpapiere dar; zur Vermeidung einer
Nachversteuerung dürfen sie vor
Ablauf von vier Jahren nicht aus dem Betriebsvermögen
ausscheiden, sodass die Laufzeit
gegebenenfalls verlängert werden muss.
Als Anschaffungszeitpunkt ist bei Wertpapieren – unabhängig
vom Zahlungsfluss und vom
Zeitpunkt der Erteilung des Kaufauftrages – jener Zeitpunkt
anzusehen, zu dem das
Wertpapier für den Steuerpflichtigen verfügbar ist, das ist
jener Zeitpunkt, zu dem das
Wertpapier auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen ist.
Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund
der Zusammenlegung
von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs
gemäß § 14 Abs. 4 InvFG
1993 gilt nicht als Tausch (§ 40 Abs. 3 InvFG 1993). Die neuen
Anteile treten an die Stelle
der alten.
Die Widmung für den Freibetrag geschieht bei Wertpapieren durch
Aufnahme in das zu
führende gesonderte Verzeichnis (§ 10 Abs. 7 Z 2 EStG 1988).
In diesem ist betriebsbezogen
für jedes Wertpapier der in Anspruch genommene Freibetrag der
Höhe nach auszuweisen
(siehe Rz 3714). Da die Widmung für Zwecke des Freibetrages
(nur) durch den Ausweis in
dem gesonderten Verzeichnis erfolgt, können Wertpapiere, die
zur Inanspruchnahme des
Freibetrages angeschafft wurden, auch mit privaten Wertpapieren
auf einem gemeinsamen
Wertpapierdepot gehalten werden. Ebenso können Wertpapiere, die
in mehreren Betrieben
für Zwecke des Freibetrages angeschafft wurden, auf einem
einzigen Depot gehalten
werden. Lautet das Depot auf mehrere Inhaber, muss die
Anschaffung nachweislich durch
den Steuerpflichtigen erfolgt sein.
Erfolgt eine Gewinnerhöhung, können Wertpapiere durch Aufnahme
in das Verzeichnis für
den Freibetrag (nach-)gewidmet werden.
Angeschaffte und im Verzeichnis ausgewiesene Wertpapiere gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4
EStG 1988 stellen in jenem Umfang, in dem sie einen Freibetrag
für investierte Gewinne
vermitteln, notwendiges Betriebsvermögen dar. Für die
Bemessung des Freibetrages sind bei
Wertpapieren die tatsächlichen Anschaffungskosten, die sich mit
dem Nennwert bzw.
Erstausgabepreis nicht decken müssen, heranzuziehen.
Eingekaufte Stückzinsen zählen nicht
zu den Anschaffungskosten des Wertpapiers.
Wird die Anschaffung der im Verzeichnis ausgewiesenen
Wertpapiere fremdfinanziert,
können Finanzierungsaufwendungen im Hinblick darauf, dass die
Wertpapiererträge
endbesteuert sind, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden
(§ 20 Abs. 2 EStG 1988).
Im Fall der ohne vorhergehende Entnahme erfolgenden
Veräußerung der Wertpapiere sind
seit der Anschaffung angefallene Finanzierungsaufwendungen
insoweit abzugsfähig, als sie
die gesamten Wertpapiererträge übersteigen (vgl. Rz 4863).
Eine Veräußerung von Wertpapieren, für die ein Freibetrag
geltend gemacht wurde,
innerhalb der Behaltefrist ist insoweit unschädlich, als im
selben Wirtschaftsjahr begünstigte
körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt
werden (Ersatzbeschaffung, siehe Rz 3717).
3704a
Werden Wertpapiere, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen
wurde, vorzeitig getilgt,
treten innerhalb von zwei Monaten nachbeschaffte Wertpapiere im
Umfang der
Anschaffungskosten der vorzeitig getilgten Wertpapiere an deren
Stelle; es unterbleibt eine
Nachversteuerung, in den nachbeschafften Wertpapieren setzt sich
der Lauf der Behaltefrist
der getilgten Wertpapiere fort.
Sollte eine vorzeitige Tilgung von Wertpapieren im Kalendermonat
Dezember erfolgen,
bestehen keine Bedenken, wenn für das Jahr der Tilgung eine
Ersatzbeschaffung der
getilgten Wertpapiere bis spätestens 31. Jänner des
Folgejahres erfolgt; die
Ersatzbeschaffung ist dann als zum 31.12. des Jahres der Tilgung
erfolgt anzusehen.
3704b
Im Fall von aktivierungspflichtigen Teilherstellungsvorgängen
steht der Freibetrag erst im
Wirtschaftsjahr der Fertigstellung von den gesamten
Herstellungskosten zu.
Im Fall nachträglicher Anschaffungskosten sind die
nachträglich anfallenden Kosten im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes für den
Freibetrag zu berücksichtigen.
Nachträgliche Änderungen (Erhöhungen, Verminderungen) der
Anschaffungskosten stellen
rückwirkende Ereignisse iSd § 295a BAO dar.
Beispiel:
Im Jahr 1 wird eine Maschine (Nutzungsdauer fünf Jahre) um
10.000 Euro an den
Steuerpflichtigen geliefert. In diesem Ausmaß wird ein
Freibetrag in Anspruch
genommen. Im Jahr 2 fallen Montagekosten in Höhe von 500 Euro
an. Diese sind im
Jahr 1 in die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag
einzubeziehen, ungeachtet der
Tatsache, dass die nachträglichen Anschaffungskosten erst im
Jahr 2 zu aktivieren sind.
Vorauszahlungen (Anzahlungen) auf Anschaffungs- oder
Herstellungskosten führen zu
keinem Freibetrag, da im Zeitpunkt der Vorauszahlung noch keine
Anschaffung oder
Herstellung vorliegt.
Beispiel:
Im Jahr 1 wird für eine Maschine (Nutzungsdauer fünf Jahre)
eine Anzahlung in Höhe
von 1.000 Euro geleistet. Die Maschine wird im Jahr 2 geliefert.
Der Kaufpreis beträgt
5.000 Euro, davon werden – nach Abzug der Anzahlung – 4.000
Euro bezahlt. Die
gesamten Anschaffungskosten von 5.000 Euro sind in die Bemessung
des Freibetrages
des Jahres 2 einzubeziehen. Die Anzahlung des Jahres 1 darf
nicht in die Bemessung
des Freibetrages des Jahres 1 einbezogen werden.
9.1.2.1 Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter
3705
Für folgende Wirtschaftsgüter kann kein Freibetrag für
investierte Gewinne geltend gemacht
werden:
- Gebäude
und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen
Nutzungsberechtigen auf ein Gebäude.
- Personen-
und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge
sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen
Personenbeförderung
dienen. Die Begriffe "Personenkraftwagen" und
"Kombinationskraftwagen" sind im Sinne
der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 auszulegen.
- Luftfahrzeuge.
- Geringwertige
Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 abgesetzt werden.
- Gebrauchte
Wirtschaftsgüter.
Im Fall der Anschaffung ist von einem gebrauchten Wirtschaftsgut
auszugehen, wenn
es im Zeitpunkt der Anschaffung bereits einem nutzungsbedingten
Wertverzehr
unterlegen ist. Vorführgeräte sind als gebrauchte
Wirtschaftsgüter anzusehen.
Ausstellungsstücke (bspw. auf Messen) oder im Probebetrieb (VwGH
04.03.2009,
2006/15/0378 ) eingesetzte
Wirtschaftsgüter sind als ungebrauchte Wirtschaftsgüter
zu werten.
Für hergestellte Wirtschaftsgüter gilt:
- Ein
ungebrauchtes Wirtschaftsgut liegt vor, wenn durch die Herstellung ein
Wirtschaftsgut entsteht, das sich in seiner Verkehrsgängigkeit
von jenem
unterscheidet, aus dessen Bestandteilen es zusammengesetzt ist
(in diesem Sinne
VwGH 20.02.2008, 2006/15/0130).
- Wird
ein Wirtschaftsgut hergestellt und stammen die Bestandteile aus
Wirtschaftsgütern, die zuvor dieselbe Marktgängigkeit wie das
hergestellte
Wirtschaftsgut aufgewiesen haben, führt nicht schon die
Herstellung selbst zu
einem ungebrauchten Wirtschaftsgut. Das hergestellte
Wirtschaftsgut ist
ungebraucht, wenn der Wertanteil ungebrauchter Bestandteile und
der
Eigenleistung mindestens 75% der Herstellungskosten beträgt.
Wird ein voll abgeschriebenes Wirtschaftsgut dergestalt
generalüberholt, dass die
Produktivität massiv erhöht wird, stellt dies eine Änderung
der Wesensart dar; es
liegt daher ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut vor (VwGH
16.12.2009, 2009/15/0079).
- Wirtschaftsgüter,
die von einem Unternehmen erworben werden, das unter
beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht. Dies ist
der Fall, wenn der
Steuerpflichtige oder die Mitunternehmerschaft bei Beteiligung
an einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft zu mindestens 20% beteiligt ist (vgl. § 228
UGB) und einen
beherrschenden Einfluss ausübt. Gegebenenfalls kann auch auf
Grund eines persönlichen
Naheverhältnisses ein beherrschender Einfluss vorliegen (zB bei
Unternehmen im
Familienverband).
- Wirtschaftsgüter,
für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b EStG
1988 oder eine entsprechende Prämie gemäß § 108c EStG 1988
in Anspruch genommen
wurde.
9.1.2.2 Vierjährige Mindestnutzungsdauer
3706
Die angeschafften oder hergestellten abnutzbaren
Wirtschaftsgüter müssen eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
haben. Als
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist jene anzunehmen, die der
Bemessung der AfA zu
Grunde gelegt wird.
Eine Inanspruchnahme des Freibetrages auf Grund nachträglicher
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ist bei einer vierjährigen Nutzungsdauer
auch dann möglich, wenn die
restliche Nutzungsdauer im Zeitpunkt des Anfalles der
nachträglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nicht mehr vier Jahre beträgt.
3707
Wird im Zuge abgabenrechtlicher Überprüfungen die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf
weniger als vier Jahre reduziert, bleibt ein in Anspruch
genommener Freibetrag bestehen, es
sei denn, die seinerzeitige Nutzungsdauer wurde willkürlich
festgelegt. Die Nutzungsdauer ist
jedenfalls nicht willkürlich festgelegt worden, wenn ihr
allgemein übliche AfA-Werte (zB
Werte laut deutschen AfA-Tabellen, vgl. Rz 3115) zu Grunde
liegen.
Wird im Zuge abgabenrechtlicher Überprüfungen die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf
mindestens vier Jahre erhöht, kann der Freibetrag für das Jahr
der Anschaffung oder
Herstellung in Anspruch genommen werden.
Kommt es nachträglich (nach dem Jahr der Anschaffung bzw.
Herstellung) wegen einer
wesentlichen und dauernden Änderung der für die Nutzungsdauer
maßgeblichen Verhältnisse
zu einer Änderung der einmal geschätzten Nutzungsdauer,
ergeben sich daraus für den
Freibetrag keine Konsequenzen. Bei Absinken der Nutzungsdauer
auf unter vier Jahre (etwa
durch Einführung eines Mehrschichtbetriebes) hat daher keine
Auflösung des ursprünglich zu
Recht geltend gemachten Freibetrages zu erfolgen; bei
Verlängerung der bisher nicht
mindestens vier Jahre betragenden Nutzungsdauer (etwa
Einstellung des
Mehrschichtbetriebes) kann jedoch keine Bildung eines
Freibetrages, erfolgen.
9.1.2.3 Verwendung in einer Betriebsstätte im Inland oder im
übrigen EU/EWRRaum
3708
Die angeschafften oder hergestellten abnutzbaren
Wirtschaftsgüter müssen in einer
Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet
werden, die der
Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund
einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des
EU/EWR-Raumes eingesetzt
werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum
verwendet.
9.1.2.3.1 Eigennutzung
3709
Bei Wirtschaftsgütern, die nicht auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend
außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, ist eine
körperliche Anwesenheit des
Wirtschaftsgutes in einer Betriebsstätte im Inland oder im
übrigen EU/EWR-Raum nicht
unbedingt erforderlich (zB bei LKWs, Containern). Das
Wirtschaftsgut muss der
Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum jedoch
dienen, es muss eine
funktionelle Zugehörigkeit gegeben sein; das Wirtschaftsgut
muss somit dem
Aufgabenbereich der Betriebsstätte im Inland oder im übrigen
EU/EWR-Raum zuordenbar
sein. Der geforderte Bezug zur Betriebsstätte im Inland oder im
übrigen EU/EWR-Raum
ergibt sich zB durch Leistungen für diese oder durch die
Einsatzlenkung von dieser aus.
Erfolgen sämtliche kaufmännischen und einsatzorganisatorischen
Maßnahmen von einer
Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum aus, ist
das Wirtschaftsgut dieser
Betriebsstätte funktional zuzuordnen, sodass die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 lit. b
erster Satz EStG 1988 als erfüllt anzusehen sind. Dies auch
dann, wenn das Wirtschaftsgut
ausschließlich außerhalb des EU/EWR-Raumes stationiert ist und
die Einsätze von diesem Ort
aus erfolgen. Hat ein Unternehmer in einem solchen Fall nur im
Inland oder im übrigen
EU/EWR-Raum eine Betriebsstätte, können alle zum
Betriebsvermögen gehörigen
Wirtschaftsgüter nur dieser Betriebsstätte zugerechnet werden.
Der Freibetrag steht daher
unter diesen Voraussetzungen auch für außerhalb des
EU/EWR-Raumes eingesetzte
Wirtschaftsgüter zu.
3710
Hat der Unternehmer hingegen (auch) eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes,
ist zu prüfen, ob ein dort eingesetztes Wirtschaftsgut dieser
Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Wird ein Wirtschaftsgut in jenem Staat außerhalb des
EU/EWR-Raumes eingesetzt, in dem
sich eine Betriebsstätte befindet, ist regelmäßig von einer
Zurechnung zu dieser
Betriebsstätte auszugehen. Eine Zurechnung zu einer
Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR Raumes
ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein Wirtschaftsgut für
einen Einsatz in dieser
ausländischen Betriebsstätte angeschafft wird. Wird ein
Wirtschaftsgut zunächst in einer
Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum
eingesetzt und sodann vor Ablauf
der Behaltefrist in eine Betriebsstätte außerhalb des
EU/EWR-Raumes verbracht, ist der
Freibetrag gewinnerhöhend aufzulösen (§ 10 Abs. 5 EStG 1988,
Rz 3715). Eine
gewinnerhöhende Auflösung unterbleibt nur dann, wenn es sich
um einen bloß
vorübergehenden Auslandseinsatz von nicht mehr als zwölf
Monaten handelt.
9.1.2.3.2 Fremdnutzung
3711
Für die Ausschlussbestimmung des § 10 Abs. 3 lit. b zweiter
Satz EStG 1988 ist der
tatsächliche Einsatzort durch den Nutzungsberechtigten
maßgebend. Wirtschaftsgüter, die
auf Grund einer entgeltlichen Überlassung (Vermietung,
Verpachtung, Leasing) überwiegend
außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, gelten nicht als
in einer Betriebsstätte im
EU/EWR-Raum verwendet. Dabei ist auf den Auslandseinsatz durch
den
Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Leasingnehmer)
abzustellen.
Der Ausschluss vom Freibetrag betrifft auch jene Fälle, in
denen mehrere
Nutzungsberechtigte im EU/EWR-Raum zwischengeschaltet sind und
erst beim letzten
Nutzungsberechtigten ein überwiegender Einsatz außerhalb des
EU/EWR-Raumes vorliegt.
Von einem Einsatz außerhalb des EU/EWR-Raumes ist jedenfalls zu
sprechen, wenn es sich
um einen ortsfesten Einsatz in einer Betriebsstätte außerhalb
des EU/EWR-Raumes des
Nutzungsberechtigten handelt. Ob der Auslandseinsatz überwiegt,
ist zeitlich zu beurteilen
und richtet sich nach dem Verhältnis der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes zum zeitlichen Ausmaß des Auslandseinsatzes.
Beispiel:
A verpachtet eine begünstigte Maschine im Rahmen seines
Betriebes an B. Die
Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf
Jahren. B setzt diese
drei Jahre in seiner Betriebsstätte in Russland ein. A hat
keinen Anspruch auf den
Freibetrag.
Eine überwiegende Verwendung außerhalb des EU/EWR-Raumes auf
Grund einer
nachträglich erfolgenden Vermietung stellt ein rückwirkendes
Ereignis iSd § 295a BAO dar.
Bei nicht ortsfest eingesetzten Wirtschaftsgütern (zB im
Frachtverkehr außerhalb des
EU/EWR-Raumes eingesetzte LKW) liegt keine überwiegende
Verwendung außerhalb des
EU/EWR-Raumes vor, wenn die Einsatzlenkung des Wirtschaftsgutes
von einer Betriebsstätte
im EU/EWR-Raumes erfolgt (funktionelle Zuordnung zu dieser
Betriebsstätte), auch wenn es
sich zeitmäßig überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes
befindet. Es darf keine weitere
Einrichtung des Nutzungsberechtigten außerhalb des
EU/EWR-Raumes geben, von der aus er
das Wirtschaftsgut außerhalb des EU/EWR-Raumes einsetzt.
9.1.3 Ermittlung der Höhe des Freibetrages
3712
Der Freibetrag beträgt maximal 10% des (laufenden) Gewinnes
(vor Freibetrag), soweit
diesem Betrag Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter
(siehe Rz 3703) im gleichen
Wirtschaftsjahr gegenüberstehen. Ersatzbeschaffte
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung
gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 (zwingend) zum Unterbleiben
der Nachversteuerung aus
der Nichteinhaltung der Behaltefrist bei früher angeschafften
Wertpapieren führt, dürfen
insoweit nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Beispiel:
Im Jahr 01 angeschaffte Wertpapiere (Anschaffungskosten von
10.000 Euro, Freibetrag
in dieser Höhe) werden im Jahr 02 veräußert. Im selben Jahr
(Gewinn 150.000 Euro)
werden begünstige Wirtschaftsgüter (Maschinen) um
a) 6.000 Euro,
b) 13.000 Euro angeschafft.
Im Fall a) unterbleibt in Höhe von 6.000 Euro eine
Nachversteuerung des Freibetrages
aus dem Jahr 1 (insoweit „Übertragung“ des Freibetrages auf
angeschaffte
Wirtschaftsgüter). Der Rest des Freibetrages von 4.000 Euro ist
nachzuversteuern. Ein
Freibetrag für investierte Gewinne kann im Jahr 02 nicht in
Anspruch genommen
werden.
Im Fall b) unterbleibt zur Gänze eine Nachversteuerung des
Freibetrages aus dem Jahr
1 in Höhe von 10.000 Euro. Ein Freibetrag für investierte
Gewinne kann im Jahr 02 in
Höhe von 3.000 Euro in Anspruch genommen werden.
Endbesteuerungsfähige betriebliche in- oder ausländische
Kapitalerträge sind für die
Inanspruchnahme des § 10 EStG 1988 sowohl bei Tarifveranlagung
als auch im Fall der
Endbesteuerung mit KESt oder der Besteuerung mit 25% im Rahmen
des § 37 Abs. 8 EStG
1988 bei Ermittlung der 10%-Grenze zu berücksichtigen (vgl. zu
§ 11a EStG 1988 Rz 3860d).
3713
Sind die Investitionen geringer als die 10%-Grenze, ist die
Begünstigung mit der Höhe der
(gegebenenfalls um steuerfreie Subventionen oder übertragene
stille Reserven gekürzten)
Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Insgesamt ist
die Begünstigung je
Steuerpflichtigen mit 100.000 Euro pro Jahr begrenzt. Die
Zuordnung des Freibetrages zu
den Investitionen hat im Anlageverzeichnis (körperliche
Wirtschaftsgüter) oder in einem
gesonderten Verzeichnis (Wertpapiere) zu erfolgen (vgl. Rz
3714).

Nicht in die Berechnung mit einzubeziehen sind Übergangsgewinne
oder -verluste gemäß § 4
Abs. 10 EStG 1988 oder Veräußerungsgewinne oder -verluste
gemäß § 24 EStG 1988.
9.1.4 Ausweis in der Steuererklärung, Dokumentation begünstigter
Wirtschaftsgüter
3714
Der Freibetrag muss in der Steuererklärung an der dafür
vorgesehenen Stelle getrennt in
Bezug auf körperliche Wirtschaftsgüter und Wertpapiere
ausgewiesen werden. Eine
Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger
Geltendmachung unrichtigen oder
unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Bescheides
möglich; die Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung
oder im Rahmen einer
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht
es aus, wenn der in der
jeweiligen Kennzahl einzutragende Betrag der Abgabenbehörde
bekannt gegeben wird (keine
Abgabe einer berichtigten Erklärung erforderlich).
Die Inanspruchnahme des Freibetrages für ein bestimmtes
Wirtschaftsgut muss
dokumentiert werden. Hinsichtlich abnutzbarer Wirtschaftsgüter
ist der in Anspruch
genommene Freibetrag im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3 EStG
1988) beim jeweiligen
Wirtschaftsgut der Höhe nach auszuweisen. Das Anlageverzeichnis
ist dem Finanzamt auf
Verlangen vorzulegen. Es bestehen keine Bedenken, wenn der
Ausweis in einer getrennten
Beilage zum Anlageverzeichnis erfolgt.
Begünstigte Wertpapiere sind in einem gesonderten Verzeichnis
auszuweisen, das dem
Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist; der Ausweis im
Anlageverzeichnis gemäß § 7 Abs. 3
EStG 1988 ist für Wertpapiere nicht ausreichend.
Der Freibetrag kann höchstens im Umfang der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
begünstigter Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,
eine auch nur teilweise
Ausschöpfung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den
Freibetrag ist zulässig.
Unterbleibt bei den begünstigten körperlichen
Wirtschaftsgütern im Anlageverzeichnis oder
bei den Wertpapieren im gesonderten Verzeichnis eine genaue
Darstellung, in welcher Höhe
ein Freibetrag für das jeweilige Wirtschaftsgut in Anspruch
genommen worden ist, ist im Fall
der Verwirklichung des Nachversteuerungstatbestandes der
Freibetrag im Umfang der vollen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachzuversteuern; dies
gilt auch dann, wenn andere
Wirtschaftsgüter vorhanden sind, um den gesamten in Anspruch
genommenen Freibetrag
(10% des laufenden Gewinnes) durch Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu decken.
Da der Freibetrag bis zur Rechtskraft des Bescheides in Anspruch
genommen werden kann,
kann bis dahin - somit auch in einem wiederaufgenommenen
Verfahren - ein in Anspruch
genommener Freibetrag beim jeweiligen Wirtschaftsgut im
Anlageverzeichnis ausgewiesen
werden.
Zum Wirtschaftsgutausweis bei im Betriebsvermögen eines
Einnahmen-Ausgaben-Rechners
gehaltenen Mitunternehmeranteilen siehe Rz 3729b.
9.1.5 Behaltefrist, Nachversteuerung
3715
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für
investierte Gewinne geltend gemacht
worden ist, vor Ablauf von vier Jahren seit ihrer Anschaffung
oder Herstellung aus dem
Betriebsvermögen aus oder werden sie in eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes
verbracht, kommt es - abgesehen von den Fällen des Ausscheidens
infolge höherer Gewalt
oder wegen behördlichen Eingriffs (siehe dazu Rz 3726) - zu
einer Nachversteuerung durch
gewinnerhöhenden Ansatz des geltend gemachten Freibetrages.
Dies hat im Wirtschaftsjahr
des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7
Z 4 EStG 1988 unterbleibt
insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des
Ausscheidens begünstigte körperliche
Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden
(Ersatzbeschaffung, siehe dazu
Rz 3717; siehe aber Rz 3704a zur vorzeitigen Tilgung von
Wertpapieren).
Eine bloße Änderung in der Verwendung des Wirtschaftsgutes
führt nicht zur
Nachversteuerung. Wurde der Freibetrag von vornherein zu Unrecht
gebildet, kann er
mangels einer gesetzlichen Grundlage in einem der Folgejahre
nicht aufgelöst werden. Eine
Korrektur kann, unter Beachtung der verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten, nur für das Jahr
vorgenommen werden, in welchem die Bildung erfolgte.
Die Bestimmungen über die Nachversteuerung des Freibetrages
für investierte Gewinne sind
gemäß §
124b Z 153 EStG 1988 auch nach
Außerkrafttreten des Freibetrages für investierte
Gewinne weiter anzuwenden.
3716
Die Behaltefrist läuft von Tag zu Tag. Sie beginnt mit dem der
Anschaffung oder Herstellung
folgenden Tag und endet vier Kalenderjahre nach diesem Tag.
Beispiel:
Am 12.8.01 wird eine Maschine (Nutzungsdauer fünf Jahre)
angeschafft, für die ein
Freibetrag in Anspruch genommen wird. Die Behaltefrist beginnt
mit dem 13.8.01, 0.00
Uhr und endet am 12.8.05, 24.00 Uhr.
3717
Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7
Z 4 EStG 1988 unterbleibt
insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des
Ausscheidens, unabhängig davon, ob
ein Gewinn oder Verlust vorliegt, körperliche
Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für
den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt
(ersatzbeschafft) werden (zwingende
"Übertragung" des Freibetrages auf die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begünstigter
körperlicher Wirtschaftsgüter). Wertpapiere gemäß § 14 Abs.
7 Z 4 EStG 1988 kommen als
Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter nicht in Betracht (siehe
aber Rz 3704a zur vorzeitigen
Tilgung von Wertpapieren).
Der Steuerpflichtige hat im Anlageverzeichnis beim
entsprechenden
Ersatzbeschaffungswirtschaftsgut zu dokumentieren, in welcher
Höhe ein Freibetrag aus
einem ausgeschiedenen Wertpapier auf das entsprechende
körperliche Wirtschaftsgut
übertragen worden ist. Überdies ist der Zeitpunkt des
Ausscheidens des Wertpapiers, von
dem der übertragene Freibetrag stammt, zu dokumentieren (zum
Fristenlauf bei
Ersatzbeschaffung siehe Rz 3718 ff). Zur leichteren Lesbarkeit
des Anlageverzeichnisses
bestehen keine Bedenken, diese Dokumentation in einer
gesonderten Beilage vorzunehmen.
Im selben Wirtschaftsjahr angeschaffte oder hergestellte
begünstigungsfähige körperliche
Anlagegüter sind zur Übertragung des Freibetrages jedenfalls
heranzuziehen. Die
ersatzbeschafften Wirtschaftsgüter dürfen im Fall eines
Gewinnes in Höhe des übertragenen
Freibetrages nicht in die Bemessungsgrundlage des Freibetrages
im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung einbezogen werden (siehe Rz 3712).
3718
Beim ersatzbeschafften Wirtschaftsgut wird der Fristenlauf des
ausgeschiedenen Wertpapiers
auf den Lauf der Frist von vier Jahren angerechnet. Erfolgen
Wertpapierveräußerung und
Wirtschaftsgutanschaffung oder -herstellung am selben Tag, wird
im Ergebnis beim
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut der
ursprüngliche Fristenlauf fortgesetzt.
Beispiel:
Die Anschaffung von Wertpapieren erfolgte am 17.4.01 unter
Inanspruchnahme des
Freibetrages in Höhe von 10.000 Euro. Am 12.2.03 werden
sämtliche angeschafften
Wertpapiere veräußert. Am selben Tag wird eine begünstigte
Maschine um 13.000
Euro angeschafft (Ersatzbeschaffung). Die Behaltefrist für
diese Maschine hinsichtlich
des Freibetrages von 10.000 Euro endet am 17.4.05.
3719
Sollte die Veräußerung des Wertpapiers vor der
Anschaffung/Herstellung des
Ersatzwirtschaftsgutes erfolgt sein, ist die Zeitspanne zwischen
Wertpapierveräußerung und
Anschaffung/Herstellung des Ersatzwirtschaftsgutes dem
ursprünglichen Fristenlauf des
Wertpapiers hinzuzurechnen.
Beispiel:
Wertpapieranschaffung am 1.4.01, Wertpapierveräußerung am
1.5.02, Anschaffung
der Maschine (Ersatzbeschaffung) am 1.7.02. Die Behaltefrist
für die ersatzbeschaffte
Maschine endet am 1.6.2005 (1.4.05 Ende der ursprünglichen
vierjährigen Behaltefrist
des Wertpapiers zuzüglich 2 Monate - Zeitspanne zwischen
Wertpapierveräußerung
und Maschinenanschaffung.
3720
Sollte die Anschaffung/Herstellung des Ersatzwirtschaftsgutes
vor der Veräußerung des
Wertpapiers erfolgt sein, ist beim angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgut der
ursprüngliche Fristenlauf des Wertpapiers fortzusetzen. Es
kommt zu keiner Verkürzung des
Fristenlaufs, da die Anschaffung/Herstellung erst mit der
Veräußerung des Wertpapiers zur
„Ersatzbeschaffung“ wird.
3721
Stehen der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes
Wertpapieranschaffungen zu
unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber, erfolgt somit die
Übertragung mehrerer aus
Wertpapieranschaffungen stammender Freibeträge auf ein einziges
Wirtschaftsgut, ist die
Fortsetzung der Behaltefrist auf die einzelnen
Wertpapieranschaffungen bezogen zu sehen.
Beispiel:
Wertpapieranschaffung 1 am 15.3.01 um 200,
Wertpapieranschaffung 2 am 7.5.02 um 500,
Wertpapieranschaffung 3 am 21.8.03 um 300.
Veräußerung sämtlicher Wertpapiere am 14.11.04, am selben Tag
erfolgt die
Anschaffung einer Maschine um 1.200. Im Umfang des Freibetrages
von insgesamt
1.000 unterbleibt eine Nachversteuerung und ist keine
Inanspruchnahme des
Freibetrages im Jahr 04 möglich („Übertragung“ des
Freibetrages).
Hinsichtlich der Maschine endet die Behaltefrist in Bezug auf
die
Wertpapieranschaffung 1 am 15.3.05, in Bezug auf die
Wertpapieranschaffung 2 am
7.5.06 und in Bezug auf die Wertpapieranschaffung 3 am 21.8.07.
Wird die Maschine vor dem 16.3.05 veräußert, ist der
Freibetrag aus der
Wertpapieranschaffung 1, 2 und 3 nachzuversteuern (1.000), da
die Behaltefrist in
Bezug auf sämtliche Wertpapieranschaffungen noch nicht
abgelaufen ist.
Wird die Maschine nach dem 15.3.05 aber vor dem 8.5.06
veräußert, ist der Freibetrag
aus der Wertpapieranschaffung 2 und 3 nachzuversteuern (800), da
die Behaltefrist in
Bezug auf diese Wertpapieranschaffungen noch nicht abgelaufen
ist.
Wird die Maschine nach dem 7.5.06 aber vor dem 22.8.07
veräußert, ist der Freibetrag
aus der Wertpapieranschaffung 3 nachzuversteuern (300), da die
Behaltefrist in Bezug
auf diese Wertpapieranschaffung noch nicht abgelaufen ist.
3722
Die Anpassung eines Freibetrages auf Grund nachträglicher
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten löst keinen neuen Fristenlauf aus, ebenso
die Anpassung des
Freibetrages wegen nachträglich geänderter Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
3723
Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung des gesamten
Betriebes oder bei
Übertragung eines Teilbetriebes unter Mitübertragung des
Wirtschaftsgutes wird die
Nachversteuerungsverpflichtung auf den Erwerber überbunden. Es
kommt beim
Übernehmenden nur dann zur Nachversteuerung, wenn die
Wirtschaftsgüter vor Ablauf der
Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder in eine
Betriebsstätte außerhalb
des EU/EWR-Raumes verbracht werden. Wird bei Übertragung des (Teil)Betriebes
das
Wirtschaftsgut, für das der Freibetrag geltend gemacht worden
ist, im Restbetrieb
zurückbehalten, läuft die Behaltefrist beim Übertragenden
weiter. Entsprechendes gilt bei
Umgründungen.
Wird aus Anlass einer Betriebsveräußerung ein körperliches
Wirtschaftsgut oder Wertpapier,
für das der Freibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf
der Behaltefrist ins
Privatvermögen entnommen, kommt es zur Nachversteuerung. Der
Nachversteuerungsbetrag ist Teil des Veräußerungsgewinnes (§
24 EStG 1988).
3724
Der (freiwillige oder zwangsläufige) Wechsel zur Bilanzierung
löst noch keine
Nachversteuerung aus, zu einer solchen kommt es erst, wenn die
Wirtschaftsgüter nach dem
Wechsel vor Ablauf der Behaltefrist ausscheiden oder in eine
Betriebsstätte außerhalb des
EU/EWR-Raumes verbracht werden.
3725
Werden begünstigte Wirtschaftsgüter im Fall einer
Betriebsaufgabe vor Ablauf der
Behaltefrist ins Privatvermögen entnommen, kommt es zur
Nachversteuerung. Der
Nachversteuerungsbetrag ist Teil des Veräußerungsgewinnes (§
24 EStG 1988).
3726
Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder infolge
eines behördlichen Eingriffs
aus, unterbleibt die gewinnerhöhende Auflösung des
Freibetrages. Zur höheren Gewalt siehe
Rz 3864 ff.
 
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