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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 


9.1.6 Mitunternehmerschaften

3727

Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die

ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, können nur die Gesellschafter den

Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen, sofern sie aus

der Beteiligung einen steuerlichen Gewinn erzielen. Sollte ein Beteiligter einen Verlust aus

einer privat gehaltenen Beteiligung erzielen, kann der Freibetrag von diesem Beteiligten nicht

in Anspruch genommen werden.

 

Im Fall der Beteiligung einer Körperschaft (zB GmbH & Co KG) kann der auf die Körperschaft

entfallende Freibetrag (anteilige Höchstbetrag) bei dieser keine Wirkung entfalten; der auf

die Körperschaft entfallende Freibetrag kann bei den anderen Gesellschaftern (natürlichen

Personen) keine Erhöhung des Freibetrages bewirken.

Bei einer privat gehaltenen Beteiligung ist der Freibetrag für körperliche Wirtschaftsgüter im

Anlageverzeichnis gesellschafterbezogen auszuweisen, für Wertpapiere hat in dem

gesonderten Verzeichnis ein gesellschafterbezogener Ausweis zu erfolgen bzw. sind im

Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters angeschaffte Wertpapiere in einem eigenen

Verzeichnis des Gesellschafters auszuweisen; Rz 3714 gilt entsprechend. Zur Vorgangsweise

bei Beteiligungen an einer Mitunternehmerschaft mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die im

Betriebsvermögen eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners gehalten wird, siehe Rz 3729b.

Der Freibetrag ist bei einer privat gehaltenen Beteiligung mit Bindungswirkung (§ 252 BAO)

im Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) zu berücksichtigen. Wird der Mitunternehmeranteil im

Betriebsvermögen eines Betriebes mit § 4 Abs. 3 EStG-Gewinnermittlung gehalten, ist der

Freibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen nur beim Einzelunternehmen zu

berücksichtigen (vgl. Rz 3728 und Rz 3729b).

3728

Wird der Anteil im Betriebsvermögen eines Betriebes mit § 4 Abs. 3 EStG 1988-

Gewinnermittlung gehalten, kann bei natürlichen Personen ein (anteiliger) Freibetrag aus

Investitionen in der Mitunternehmerschaft mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (abnutzbare

körperliche Anlagegüter und Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 im

Gesellschaftsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers) beim

Einzelunternehmer dann berücksichtigt werden, wenn der Betrieb, zu dessen

Betriebsvermögen die Beteiligung gehört, insgesamt einen Gewinn erzielt. Umgekehrt kann

kein Freibetrag geltend gemacht werden, wenn zwar aus dem im Betriebsvermögen

gehaltenen Anteil ein Gewinn, in dem Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen der Anteil

gehört, jedoch insgesamt ein Verlust erzielt wird.

3729

Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Betrag von 100.000 Euro, ist

bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag

anzusetzen (vgl dazu Rz 3860h, die entsprechend gilt).

Der Freibetrag kann insoweit nicht bei Ermittlung der Einkünfte aus der Beteiligung geltend

gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines

Betriebes hält, für den ein Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht werden kann

(siehe dazu auch Rz 3729b).

 

Beispiel:

1. A ist mit 50%, B und C sind jeweils mit 25% an der ABC-GesbR (§ 4 Abs. 3 EStG

1988-Gewinnermittlung) beteiligt, die einen Gewinn (vor Berücksichtigung von

Sonderbetriebsausgaben) von 160.000 Euro erzielt, der steuerlich im

Beteiligungsverhältnis auf die Gesellschafter aufzuteilen ist. Von der ABC-GesbR

wurden begünstigte Wirtschaftsgüter im Wert von 8.000 Euro angeschafft. C hat ein

begünstigtes Wirtschaftsgut im Sonderbetriebsvermögen um 1.000 Euro angeschafft,

für das eine AfA als Sonderbetriebsausgabe in Höhe von 100 berücksichtigt wurde.

2. A hat zudem ein Einzelunternehmen (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988)

und erzielt dort einen Gewinn von 250.000 Euro. Im Einzelunternehmen wurden

begünstigte Wirtschaftsgüter im Wert von 30.000 Euro angeschafft.

3. B hält den Mitunternehmeranteil im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens

(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988) und erzielt in diesem Betrieb einen

Gewinn von 175.000 Euro, insgesamt somit von 215.000 Euro. Im Einzelunternehmen

wurden begünstigte Wirtschaftsgüter im Wert von 16.000 Euro angeschafft.

4. C hat neben seiner Beteiligung nur nichtselbständige Einkünfte.

 

3729a

Der Freibetrag muss hinsichtlich jedes Mitunternehmers durch Investitionen in begünstigte

Wirtschaftsgüter (im gemeinschaftlichen Vermögen und/oder Sonderbetriebsvermögen), die

dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, gedeckt sein. Die begünstigten Investitionen des

gemeinschaftlichen Betriebsvermögens sind den Mitunternehmern im Verhältnis ihrer

Vermögensbeteiligung (nicht ihrer Gewinnbeteiligung) zuzurechnen. Mangels

Vermögensbeteiligung kann einem reinen Arbeitsgesellschafter kein Anteil an

begünstigungsfähigen Investitionen des gemeinschaftlichen Betriebsvermögens zugerechnet

werden; Arbeitsgesellschafter können einen Freibetrag daher nur insoweit in Anspruch

nehmen, als dieser durch Investitionen im Sonderbetriebsvermögen des

Arbeitsgesellschafters gedeckt ist. Ein von einem Mitunternehmer nicht ausgenützter oder

ausnützbarer Freibetrag kann von den anderen Mitunternehmern nicht genutzt werden.

 

Freibetrag 26.400 12.000 1) 2.800 2.000 2) 43.200

1) Da der Anteil an begünstigten Investitionen im Gemeinschaftsvermögen nur 12.000

beträgt, kann der Freibetrag nicht im höchstmöglichen Ausmaß (12.600 Euro

beansprucht werden; der Differenzbetrag (600 Euro) kann von anderen Gesellschaftern

nicht beansprucht werden.

2) Da begünstigte Investitionen im Sonderbetriebsvermögen nur in Höhe von 2.000

erfolgt sind, kann der Freibetrag nicht im höchstmöglichen Ausmaß (3.500 Euro)

beansprucht werden; der Differenzbetrag (1.500 Euro) kann von anderen

Gesellschaftern nicht beansprucht werden.

Beträgt der steuerliche Gewinn mehr als 1 Million Euro, sodass der Freibetrag in Höhe von

maximal 100.000 Euro zusteht, ist für jeden Mitunternehmer zunächst vom anteiligen

möglichen Freibetrag entsprechend dem steuerlichen Gewinnanteil ohne Berücksichtigung

der Begrenzung von 100.000 Euro auszugehen. Entsprechend dem Ausmaß der

Überschreitung ist der Freibetrag bei jedem Gesellschafter zu kürzen.

Beispiel 2:

An der EFGH-OG sind E mit 90% und F mit 10% substanzbeteiligt, G und H sind

hingegen reine Arbeitsgesellschafter ohne Substanzbeteiligung. Die

Arbeitsgesellschafter G und H erhalten einen fixen Gewinnanteil von jeweils 60.000

Euro, der verbleibende Gewinn wird auf E und F im Verhältnis 70% zu 30% aufgeteilt.

Es liegen ausreichende Investitionen im Gemeinschafts- und den

Sonderbetriebsvermögen (G, H) vor, um bei jedem Mitunternehmer den

höchstmöglichen Freibetrag zu decken.

3729b

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft mit

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Betriebsvermögen halten, gilt:

- Der Mitunternehmerschaft zuzurechnende körperliche Wirtschaftsgüter, für die im

Einzelunternehmen ein Freibetrag beansprucht wird, sind beim Einzelunternehmen in

einem gesonderten Verzeichnis darzustellen; Rz 3714 gilt entsprechend. Im

Anlageverzeichnis (Verzeichnis) der Mitunternehmerschaft hat für den betreffenden

Gesellschafter der Ausweis eines Freibetrages zu unterbleiben.

- Investitionen im Einzelunternehmen (körperliche Wirtschaftsgüter und Wertpapiere)

können für einen aus der Mitunternehmerschaft stammenden Freibetrag verwendet

werden. Investitionen in einer Mitunternehmerschaft (körperliche Wirtschaftsgüter und

Wertpapiere) können höchstens in jenem Umfang für den Freibetrag berücksichtigt

werden, in dem das Ergebnis aus der Beteiligung zum gesamten Freibetrag beiträgt.

- Für ausgeschiedene Wertpapiere der Mitunternehmerschaft kommen als

Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter nur von der Mitunternehmerschaft

angeschaffte/hergestellte körperliche Wirtschaftsgüter in Betracht. Für ausgeschiedene

Wertpapiere des Einzelunternehmens kommen als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter

nur vom Einzelunternehmer angeschaffte/hergestellte körperliche Wirtschaftsgüter in

Betracht (siehe aber Rz 3704a zur vorzeitigen Tilgung von Wertpapieren).

- Bei Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen gilt Folgendes: Für ausgeschiedene

Wertpapiere der Mitunternehmerschaft oder aus dem Sonderbetriebsvermögen eines

Gesellschafters kommen als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter von der

Mitunternehmerschaft oder vom Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen

angeschaffte/hergestellte körperliche Wirtschaftsgüter in Betracht (siehe aber Rz 3704a

zur vorzeitigen Tilgung von Wertpapieren).

3730

Ein Freibetrag für investierte Gewinne kann im Rahmen eines Betriebes mit § 4 Abs. 3 EStG

1988-Gewinnermittlung nicht für (anteilige) Investitionen in einer Mitunternehmerschaft

geltend gemacht werden, wenn die Mitunternehmerschaft die Einkünfte durch

Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

 

Beispiel:

Die rechnungslegungspflichtige ABC-KG, an der A im Rahmen seines

Einzelunternehmens (§ 4 Abs. 3 EStG 1988-Gewinnermittlung) und B und C privat

beteiligt sind, investiert und erzielt einen Gewinn. Keiner der Beteiligten kann einen

Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen.

Ein Freibetrag für investierte Gewinne kann im Rahmen eines Betriebes mit

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auch nicht für (anteilige) Investitionen

in einer im Betriebsvermögen gehaltenen, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988

ermittelnden Mitunternehmerschaft geltend gemacht werden.

 

Beispiel:

Der bilanzierende Einzelunternehmer D, der im Rahmen seines Betriebes an der DEGesbR

(§ 4 Abs. 3 EStG 1988-Gewinnermittlung) beteiligt ist, kann für anteilige

Investitionen der GesbR keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch

nehmen.

9.1.7 entfällt

Randzahlen 3731 bis 3818: entfallen