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9.1.6 Mitunternehmerschaften
3727
Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind und die
ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, können
nur die Gesellschafter den
Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in
Anspruch nehmen, sofern sie aus
der Beteiligung einen steuerlichen Gewinn erzielen. Sollte ein
Beteiligter einen Verlust aus
einer privat gehaltenen Beteiligung erzielen, kann der
Freibetrag von diesem Beteiligten nicht
in Anspruch genommen werden.


Im Fall der Beteiligung einer Körperschaft (zB GmbH & Co
KG) kann der auf die Körperschaft
entfallende Freibetrag (anteilige Höchstbetrag) bei dieser
keine Wirkung entfalten; der auf
die Körperschaft entfallende Freibetrag kann bei den anderen
Gesellschaftern (natürlichen
Personen) keine Erhöhung des Freibetrages bewirken.
Bei einer privat gehaltenen Beteiligung ist der Freibetrag für
körperliche Wirtschaftsgüter im
Anlageverzeichnis gesellschafterbezogen auszuweisen, für
Wertpapiere hat in dem
gesonderten Verzeichnis ein gesellschafterbezogener Ausweis zu
erfolgen bzw. sind im
Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters angeschaffte
Wertpapiere in einem eigenen
Verzeichnis des Gesellschafters auszuweisen; Rz 3714 gilt
entsprechend. Zur Vorgangsweise
bei Beteiligungen an einer Mitunternehmerschaft mit
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die im
Betriebsvermögen eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners gehalten
wird, siehe Rz 3729b.
Der Freibetrag ist bei einer privat gehaltenen Beteiligung mit
Bindungswirkung (§ 252 BAO)
im Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) zu berücksichtigen. Wird
der Mitunternehmeranteil im
Betriebsvermögen eines Betriebes mit § 4 Abs. 3
EStG-Gewinnermittlung gehalten, ist der
Freibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen nur beim
Einzelunternehmen zu
berücksichtigen (vgl. Rz 3728 und Rz 3729b).
3728
Wird der Anteil im Betriebsvermögen eines Betriebes mit § 4
Abs. 3 EStG 1988-
Gewinnermittlung gehalten, kann bei natürlichen Personen ein
(anteiliger) Freibetrag aus
Investitionen in der Mitunternehmerschaft mit
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (abnutzbare
körperliche Anlagegüter und Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 Z 4
EStG 1988 im
Gesellschaftsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen eines
Mitunternehmers) beim
Einzelunternehmer dann berücksichtigt werden, wenn der Betrieb,
zu dessen
Betriebsvermögen die Beteiligung gehört, insgesamt einen
Gewinn erzielt. Umgekehrt kann
kein Freibetrag geltend gemacht werden, wenn zwar aus dem im
Betriebsvermögen
gehaltenen Anteil ein Gewinn, in dem Betrieb, zu dessen
Betriebsvermögen der Anteil
gehört, jedoch insgesamt ein Verlust erzielt wird.
3729
Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der
Betrag von 100.000 Euro, ist
bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung
entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen (vgl dazu Rz 3860h, die entsprechend gilt).
Der Freibetrag kann insoweit nicht bei Ermittlung der Einkünfte
aus der Beteiligung geltend
gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem
Betriebsvermögen eines
Betriebes hält, für den ein Freibetrag für investierte
Gewinne geltend gemacht werden kann
(siehe dazu auch Rz 3729b).
Beispiel:
1. A ist mit 50%, B und C sind jeweils mit 25% an der ABC-GesbR
(§ 4 Abs. 3 EStG
1988-Gewinnermittlung) beteiligt, die einen Gewinn (vor
Berücksichtigung von
Sonderbetriebsausgaben) von 160.000 Euro erzielt, der steuerlich
im
Beteiligungsverhältnis auf die Gesellschafter aufzuteilen ist.
Von der ABC-GesbR
wurden begünstigte Wirtschaftsgüter im Wert von 8.000 Euro
angeschafft. C hat ein
begünstigtes Wirtschaftsgut im Sonderbetriebsvermögen um 1.000
Euro angeschafft,
für das eine AfA als Sonderbetriebsausgabe in Höhe von 100
berücksichtigt wurde.
2. A hat zudem ein Einzelunternehmen (Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988)
und erzielt dort einen Gewinn von 250.000 Euro. Im
Einzelunternehmen wurden
begünstigte Wirtschaftsgüter im Wert von 30.000 Euro
angeschafft.
3. B hält den Mitunternehmeranteil im Betriebsvermögen seines
Einzelunternehmens
(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988) und erzielt in
diesem Betrieb einen
Gewinn von 175.000 Euro, insgesamt somit von 215.000 Euro. Im
Einzelunternehmen
wurden begünstigte Wirtschaftsgüter im Wert von 16.000 Euro
angeschafft.
4. C hat neben seiner Beteiligung nur nichtselbständige
Einkünfte.


3729a
Der Freibetrag muss hinsichtlich jedes Mitunternehmers durch
Investitionen in begünstigte
Wirtschaftsgüter (im gemeinschaftlichen Vermögen und/oder
Sonderbetriebsvermögen), die
dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, gedeckt sein. Die
begünstigten Investitionen des
gemeinschaftlichen Betriebsvermögens sind den Mitunternehmern
im Verhältnis ihrer
Vermögensbeteiligung (nicht ihrer Gewinnbeteiligung)
zuzurechnen. Mangels
Vermögensbeteiligung kann einem reinen Arbeitsgesellschafter
kein Anteil an
begünstigungsfähigen Investitionen des gemeinschaftlichen
Betriebsvermögens zugerechnet
werden; Arbeitsgesellschafter können einen Freibetrag daher nur
insoweit in Anspruch
nehmen, als dieser durch Investitionen im
Sonderbetriebsvermögen des
Arbeitsgesellschafters gedeckt ist. Ein von einem Mitunternehmer
nicht ausgenützter oder
ausnützbarer Freibetrag kann von den anderen Mitunternehmern
nicht genutzt werden.


Freibetrag 26.400 12.000
1) 2.800
2.000 2) 43.200
1) Da der Anteil an begünstigten Investitionen im
Gemeinschaftsvermögen nur 12.000
beträgt, kann der Freibetrag nicht im höchstmöglichen Ausmaß
(12.600 Euro
beansprucht werden; der Differenzbetrag (600 Euro) kann von
anderen Gesellschaftern
nicht beansprucht werden.
2) Da begünstigte Investitionen im Sonderbetriebsvermögen nur
in Höhe von 2.000
erfolgt sind, kann der Freibetrag nicht im höchstmöglichen
Ausmaß (3.500 Euro)
beansprucht werden; der Differenzbetrag (1.500 Euro) kann von
anderen
Gesellschaftern nicht beansprucht werden.
Beträgt der steuerliche Gewinn mehr als 1 Million Euro, sodass
der Freibetrag in Höhe von
maximal 100.000 Euro zusteht, ist für jeden Mitunternehmer
zunächst vom anteiligen
möglichen Freibetrag entsprechend dem steuerlichen Gewinnanteil
ohne Berücksichtigung
der Begrenzung von 100.000 Euro auszugehen. Entsprechend dem
Ausmaß der
Überschreitung ist der Freibetrag bei jedem Gesellschafter zu
kürzen.
Beispiel 2:
An der EFGH-OG sind E mit 90% und F mit 10% substanzbeteiligt, G
und H sind
hingegen reine Arbeitsgesellschafter ohne Substanzbeteiligung.
Die
Arbeitsgesellschafter G und H erhalten einen fixen Gewinnanteil
von jeweils 60.000
Euro, der verbleibende Gewinn wird auf E und F im Verhältnis
70% zu 30% aufgeteilt.
Es liegen ausreichende Investitionen im Gemeinschafts- und den
Sonderbetriebsvermögen (G, H) vor, um bei jedem Mitunternehmer
den
höchstmöglichen Freibetrag zu decken.


3729b
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft mit
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Betriebsvermögen halten, gilt:
- Der
Mitunternehmerschaft zuzurechnende körperliche Wirtschaftsgüter, für die im
Einzelunternehmen ein Freibetrag beansprucht wird, sind beim
Einzelunternehmen in
einem gesonderten Verzeichnis darzustellen; Rz 3714 gilt
entsprechend. Im
Anlageverzeichnis (Verzeichnis) der Mitunternehmerschaft hat
für den betreffenden
Gesellschafter der Ausweis eines Freibetrages zu unterbleiben.
- Investitionen im
Einzelunternehmen (körperliche Wirtschaftsgüter und Wertpapiere)
können für einen aus der Mitunternehmerschaft stammenden
Freibetrag verwendet
werden. Investitionen in einer Mitunternehmerschaft
(körperliche Wirtschaftsgüter und
Wertpapiere) können höchstens in jenem Umfang für den
Freibetrag berücksichtigt
werden, in dem das Ergebnis aus der Beteiligung zum gesamten
Freibetrag beiträgt.

- Für ausgeschiedene
Wertpapiere der Mitunternehmerschaft kommen als
Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter nur von der
Mitunternehmerschaft
angeschaffte/hergestellte körperliche Wirtschaftsgüter in
Betracht. Für ausgeschiedene
Wertpapiere des Einzelunternehmens kommen als
Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter
nur vom Einzelunternehmer angeschaffte/hergestellte körperliche
Wirtschaftsgüter in
Betracht (siehe aber Rz 3704a zur vorzeitigen Tilgung von
Wertpapieren).
- Bei Vorhandensein
von Sonderbetriebsvermögen gilt Folgendes: Für ausgeschiedene
Wertpapiere der Mitunternehmerschaft oder aus dem
Sonderbetriebsvermögen eines
Gesellschafters kommen als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter
von der
Mitunternehmerschaft oder vom Gesellschafter im
Sonderbetriebsvermögen
angeschaffte/hergestellte körperliche Wirtschaftsgüter in
Betracht (siehe aber Rz 3704a
zur vorzeitigen Tilgung von Wertpapieren).
3730
Ein Freibetrag für investierte Gewinne kann im Rahmen eines
Betriebes mit § 4 Abs. 3 EStG
1988-Gewinnermittlung nicht für (anteilige) Investitionen in
einer Mitunternehmerschaft
geltend gemacht werden, wenn die Mitunternehmerschaft die
Einkünfte durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
Beispiel:
Die rechnungslegungspflichtige ABC-KG, an der A im Rahmen seines
Einzelunternehmens (§ 4 Abs. 3 EStG 1988-Gewinnermittlung) und
B und C privat
beteiligt sind, investiert und erzielt einen Gewinn. Keiner der
Beteiligten kann einen
Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen.
Ein Freibetrag für investierte Gewinne kann im Rahmen eines
Betriebes mit
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auch nicht
für (anteilige) Investitionen
in einer im Betriebsvermögen gehaltenen, den Gewinn nach § 4
Abs. 3 EStG 1988
ermittelnden Mitunternehmerschaft geltend gemacht werden.
Beispiel:
Der bilanzierende Einzelunternehmer D, der im Rahmen seines
Betriebes an der DEGesbR
(§ 4 Abs. 3 EStG 1988-Gewinnermittlung) beteiligt ist, kann
für anteilige
Investitionen der GesbR keinen Freibetrag für investierte
Gewinne in Anspruch
nehmen.
9.1.7 entfällt
Randzahlen 3731 bis 3818: entfallen
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