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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

9.2 Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988, Rechtslage ab der

Veranlagung 2010)

9.2.1 Allgemeines

3819

Ab der Veranlagung 2010 steht Einkommensteuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften ein

Gewinnfreibetrag zu. Er tritt an die Stelle des "Freibetrages für investierte Gewinne", setzt

aber im Unterschied zu diesem für Gewinne bis 30.000 € keine Investitionsdeckung voraus;

erst die über 30.000 € hinausgehenden Gewinne müssen durch Investitionen in begünstigte

Wirtschaftsgüter gedeckt sein.

3820

Der Gewinnfreibetrag für Gewinne bis 30.000 € wird als "Grundfreibetrag" bezeichnet. Bei

mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis (darunter fallen sowohl Einzelbetriebe als

auch "Bündelbetriebe" im Rahmen von Mitunternehmerschaften) werden die Gewinne für

den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Dabei werden nur positive Ergebnisse

einbezogen, Verluste bleiben unberücksichtigt.

Für Gewinne über 30.000 € steht ein Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch

Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Dieser Teil

des Gewinnfreibetrages wird als "investitionsbedingter Gewinnfreibetrag" bezeichnet.

3821

Der Gewinnfreibetrag steht allen betrieblichen Einkunftsarten offen. Er ist sowohl bei

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch bei Bilanzierung möglich. Die Anschaffung oder

Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter muss in einem Wirtschaftsjahr erfolgen, das im

selben Veranlagungsjahr endet. Durch die Einbeziehung von Bilanzierern in die Begünstigung

können bei § 5-Gewinnermittlern daher bereits Investitionen in einem abweichenden

Wirtschaftjahr 2009/2010 begünstigt sein.

3822

Bemessungsgrundlage ist der Gewinn ohne Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG

1988. Ein Übergangsgewinn erhöht die Bemessungsgrundlage, ein Übergangsverlust

vermindert nach Maßgabe des § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 (Siebentelregelung) die

Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben nicht abzugsfähig, soweit

sie mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988 oder § 37 Abs. 8 EStG 1988 in

unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dementsprechend können

endbesteuerungsfähige in- oder ausländische Kapitalerträge nicht in die

Bemessungsgrundlage des Gewinnfreibetrages einbezogen werden. Dies gilt auch dann,

wenn die endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge (freiwillig) tarifveranlagt werden. Rz 3712

betreffend den Freibetrag für investierte Gewinne ist insoweit für den Gewinnfreibetrag nicht

anzuwenden.

Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) oder auf Grundlage einer darauf

gestützten Verordnung durch Teil- oder Vollpauschalierung pauschal ermittelt worden sind,

können ebenfalls in die Ermittlung des Grundfreibetrages einbezogen werden. Für derartige

pauschal ermittelte Gewinne kann allerdings nur der Grundfreibetrag, nicht aber ein

investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Bei Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung (BGBl. II Nr. 418/2000) kann neben dem

Grundfreibetrag auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen

werden. In diesem Fall ist ein Drittel des unter Berücksichtigung der Freibeträge ermittelten

Gewinnes bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; zwei Drittel des

unter Berücksichtigung der Freibeträge ermittelten Gewinnes sind progressionserhöhend zu

berücksichtigen (§ 2 und § 3 der Sportlerpauschalierungsverordnung).

Bei Inanspruchnahme der Gaststättenpauschalierung (BGBl. II Nr. 227/1999) darf der

Gewinn auch im Fall der Berücksichtigung des Grundfreibetrages den Mindestgewinn gemäß

§ 3 Abs. 1 der Verordnung (10.900 €) nicht unterschreiten.

3823

Der Gewinnfreibetrag beträgt 13% der Bemessungsgrundlage, höchstens 100.000 € pro

Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigem. Aus dieser Obergrenze errechnet sich ein

begünstigungsfähiger Maximalgewinn von insgesamt ca. 769.230 €.

 

9.2.1.1 Grundfreibetrag

3824

Tätigt der Steuerpflichtige keine Investitionen, steht ihm jedenfalls ein Grundfreibetrag in

Höhe von 13% des Gewinnes, höchstens aber in Höhe von 13% von 30.000 € zu. Der

Grundfreibetrag kann daher höchstens 3.900 € betragen. Bei zwei oder mehreren

betrieblichen Einkunftsquellen kann der Steuerpflichtige den Grundfreibetrag den einzelnen

Betrieben (einschließlich Mitunternehmeranteilen) zuordnen, maximal jedoch in Höhe von

13% des Gewinnes der jeweiligen betrieblichen Einkunftsquelle.

Der Grundfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei

Mitunternehmerschaften steht der Grundfreibetrag entsprechend dem Gewinnanteil zu;

soweit einzelne Mitunternehmer andere betriebliche Einkunftsquellen besitzen, kann sich

daraus ebenfalls nur ein Grundfreibetrag von insgesamt höchstens 3.900 € pro Person und

Veranlagungsjahr ergeben.

3825

Der Grundfreibetrag wird im Einkommensteuerverfahren (Formular E 1a) auch ohne

besondere Geltendmachung automatisch zuerkannt. Dies gilt aber nicht im

Feststellungsverfahren nach § 188 BAO. Bei zwei oder mehreren Betrieben erfolgt in

derartigen Fällen (keine Zuordnung durch den Steuerpflichtigen) eine Aufteilung nach dem

Verhältnis der Gewinne.

9.2.1.2 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

3826

Der Grundfreibetrag erhöht sich um einen "investitionsbedingten Gewinnfreibetrag":

Innerhalb des Höchstbetrages von 100.000 € beträgt das maximale Ausmaß der Erhöhung

13% jenes Betrages, um den die Bemessungsgrundlage 30.000 € übersteigt. Voraussetzung

dafür ist, dass die Erhöhung zur Gänze durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

gedeckt ist.

Das Ausmaß der Erhöhung ist somit zweifach limitiert, und zwar mit

- 13% des Betrages, um den die Bemessungsgrundlage den Betrag von 30.000 €

übersteigt, sowie

- der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter.

Der niedrigere Betrag stellt den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag dar.

9.2.1.3 Mehrere Einkunftsquellen

3827

Bei mehreren begünstigungsfähigen Einkunftsquellen (Betrieben einschließlich

Mitunternehmeranteilen) kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welcher betrieblichen

Einkunftsquelle bzw. welchen betrieblichen Einkunftsquellen und gegebenenfalls in welchem

Ausmaß er den Grundfreibetrag zuordnet (höchstens aber 13% des jeweiligen

Betriebsgewinnes, maximal 3.900 €). Unterbleibt eine Zuordnung, erfolgt die Aufteilung nach

dem Verhältnis der Gewinne.

9.2.2 Begünstigte Wirtschaftsgüter

3828

Der Kreis der begünstigten beweglichen Wirtschaftsgüter entspricht der Rechtslage zum

Freibetrag für investierte Gewinne.

Für den Gewinnfreibetrag besteht - im Gegensatz zur Rechtslage für den Freibetrag für

investierte Gewinne - kein Ausschluss von Gebäudeinvestitionen (einschließlich

Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein

Gebäude). Mit dieser Einschränkung gelten für den Gewinnfreibetrag die Ausführungen in

Rz 3705 entsprechend.

Kosten für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes können in jenem Ausmaß zur

Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen, in dem das Gebäude

dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist (siehe dazu Rz 557 ff).

 

Beispiele:

1. Ein angeschafftes Gebäude wird zu 90% privat und zu 10% betrieblich genutzt. Die

Anschaffungskosten können infolge Zuordnung des gesamten Gebäudes zum

Privatvermögen nicht zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages

herangezogen werden.

2. Ein angeschafftes Gebäude wird zu 85% betrieblich und zu 15% privat genutzt. Die

Anschaffungskosten können infolge Zuordnung des gesamten Gebäudes zum

Betriebsvermögen zur Gänze zur Deckung eines investitionsbedingten

Gewinnfreibetrages herangezogen werden.

3. In einem zu 85% betrieblich und zu 15% privat genutzten Gebäude wird der

Privatbereich durch einen Herstellungsaufwand vollständig umgestaltet. Dieser

(private) Herstellungsaufwand kann nicht zur Deckung eines investitionsbedingten

Gewinnfreibetrages herangezogen werden.

Neben einer vorzeitigen Abschreibung (§ 7a EStG 1988) kann für dasselbe bewegliche

körperliche Wirtschaftsgut auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht

werden.

Hinsichtlich der begünstigten Wertpapiere siehe Rz 3704. Die Rz 3703, Rz 3704 und

Rz 3704a gelten für den Gewinnfreibetrag entsprechend. Zur Wertpapierersatzbeschaffung

bei vorzeitiger Tilgung siehe Rz 3840.

3829

Der Gewinnfreibetrag steht im Herstellungsfall (erst) im Fertigstellungszeitpunkt für die

gesamten Herstellungskosten zu. Bei Fertigstellung nach dem Wirtschaftsjahr 2009 können

daher die gesamten Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden

(vgl. Rz 3704b). Gemäß § 124b Z 153 EStG 1988 sind Herstellungskosten von Gebäuden

(einschließlich Mieterinvestitionen) allerdings nur begünstigt, wenn mit der tatsächlichen

Bauausführung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen worden ist.

Beginn der tatsächlichen Bauausführung ist der tatsächliche Baubeginn im Sinne von "erster

Spatenstich". Eine vorangegangene Planung ist unschädlich.

3830

Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer

inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Dazu ist eine körperliche Anwesenheit des

Wirtschaftsgutes in einer Betriebsstätte im Inland nicht unbedingt erforderlich (zB bei LKWs,

Containern). Das Wirtschaftsgut muss dem inländischen Betrieb oder der inländischen

Betriebsstätte jedoch dienen, es muss eine funktionelle Zugehörigkeit gegeben sein; das

Wirtschaftsgut muss somit dem Aufgabenbereich des inländischen Betriebes oder einer

inländischen Betriebsstätte zuordenbar sein. Der geforderte Bezug zum inländischen Betrieb

oder einer inländischen Betriebsstätte ergibt sich zB durch Leistungen für diese oder durch

die Einsatzlenkung von dieser aus.

Erfolgen sämtliche kaufmännischen und einsatzorganisatorischen Maßnahmen von einem

inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte aus, ist das Wirtschaftsgut diesem

Betrieb/dieser Betriebsstätte funktional zuzuordnen. Dies auch dann, wenn das

Wirtschaftsgut ausschließlich außerhalb des inländischen Betriebes oder einer inländischen

Betriebsstätte stationiert ist und die Einsätze von diesem Ort aus erfolgen. Hat ein

Unternehmer in einem solchen Fall nur im Inland eine Betriebsstätte, können alle zum

Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgüter nur dieser Betriebsstätte zugerechnet werden.

Der Gewinnfreibetrag steht daher unter diesen Voraussetzungen auch für außerhalb der

Betriebsstätte eingesetzte Wirtschaftsgüter zu.

3831

Hat der Unternehmer hingegen (auch) eine Betriebsstätte außerhalb Österreichs, ist zu

prüfen, ob ein im Ausland eingesetztes Wirtschaftsgut der ausländischen Betriebsstätte

zuzurechnen ist. Wird ein Wirtschaftsgut in jenem ausländischen Staat eingesetzt, in dem

sich eine Betriebsstätte befindet, ist regelmäßig von einer Zurechnung zu dieser

Betriebsstätte auszugehen. Die Zurechnung zu einer ausländischen Betriebsstätte ist

jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut für einen Einsatz in dieser

ausländischen Betriebsstätte angeschafft wird. Wird ein Wirtschaftsgut zunächst in einer

Betriebsstätte im Inland eingesetzt und sodann vor Ablauf der Behaltefrist in eine

ausländische Betriebsstätte verbracht, ist der Gewinnfreibetrag gewinnerhöhend aufzulösen

(§ 10 Abs. 5 EStG 1988). Eine gewinnerhöhende Auflösung unterbleibt nur dann, wenn es

sich um einen bloß vorübergehenden Auslandseinsatz von nicht mehr als zwölf Monaten

handelt.

3832

Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines

Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen

Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, gelten nicht als einem inländischen Betrieb oder einer

inländischen Betriebsstätte zugehörig. Von einem inländischen Betrieb oder einer

inländischen Betriebsstätte verleaste Wirtschaftsgüter müssen daher in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt

werden (vgl. EuGH 04.12.2008, Rs C-330/07, Jobra, zu § 108e EStG 1988). Die

Ausführungen der Rz 3711 gelten entsprechend.

9.2.3 Ausweis in der Steuererklärung, Dokumentation begünstigter

Wirtschaftsgüter

3833

Für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages sieht § 10 Abs. 7

EStG 1988 - anders als für den Grundfreibetrag - als weitere Voraussetzung den Ausweis des

investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in der Steuererklärung vor, und zwar getrennt nach

körperlichen Anlagegütern und Wertpapieren. Wird nur die Geltendmachung des

investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in der Steuererklärung ausgewiesen, erfolgt die

Berücksichtigung des Grundfreibetrages von Amts wegen.

3834

Die Antragstellung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (einschließlich einer

allfälligen gegenüber dem Gewinnverhältnis abweichenden Zuordnung des Grundfreibetrages

im Falle zweier oder mehrerer Betriebe) ist bis zur Rechtskraft des entsprechenden

Einkommen- oder Feststellungsbescheides möglich. Die Begrenzung der Antragstellung bis

zur Rechtskraft beschränkt die Möglichkeit der Geltendmachung des investitionsbedingten

Gewinnfreibetrages bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft. Damit kann ein

Steuerpflichtiger, der die Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung unterlassen hat,

dies innerhalb der Berufungsfrist nachholen. Nachfolgende Rechtskraftbeseitigungen (etwa in

Folge eines Wiederaufnahmeverfahrens) führen jedoch zu keiner Öffnung der

Antragsmöglichkeiten für Nachmeldungen. Das bedeutet, dass das betragliche Ausmaß eines

möglichen Gewinnfreibetrages mit den konkret zur Bedeckung herangezogenen

Wirtschaftsgütern und den jeweiligen gewählten Summen beschränkt ist.

Die Begrenzung der Antragstellung bis zur Rechtskraft als einkommensteuerliche

Sonderverfahrensbestimmung ermöglicht eine konzentrierte, verwaltungsökonomische

Verfahrensabwicklung und eine zeitnahe budgetäre Kalkulierbarkeit der antragspflichtigen

Maßnahme.

3835

Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen,

sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis ist für jeden Betrieb jeweils

getrennt für körperliche Anlagegüter gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 (siehe Rz 3836) und

Wertpapiere gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (siehe Rz 3837) auszuweisen, in welchem

Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten

Gewinnfreibetrages beitragen. Das Verzeichnis ist der Abgabenbehörde auf Verlangen

vorzulegen. Eine Berichtigung des Verzeichnisses ist bis zum erstmaligen Eintritt der

Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides oder Feststellungsbescheides

möglich. Wirtschaftsgüter, die im Verzeichnis nicht enthalten sind, können nach Eintritt der

erstmaligen Rechtskraft nicht (mehr) zur Deckung eines investitionsbedingten

Gewinnfreibetrages herangezogen werden.

3836

Hinsichtlich abnutzbarer Wirtschaftsgüter ist der in Anspruch genommene Freibetrag bei

Einnahmen-Ausgaben-Rechnern im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3 EStG 1988) beim

jeweiligen Wirtschaftsgut der Höhe nach auszuweisen. Das Anlageverzeichnis ist dem

Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Ausweis in

einer getrennten Beilage zum Anlageverzeichnis erfolgt.

Bei Bilanzierern kann der Ausweis im Anlagenspiegel oder in einem eigenen Verzeichnis

erfolgen.

3837

Begünstigte Wertpapiere, für die der Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen worden ist,

sind in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen, das dem Finanzamt auf Verlangen

vorzulegen ist; der Ausweis im Anlageverzeichnis gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 ist für

Wertpapiere nicht ausreichend. In dem Verzeichnis ist auszuweisen, in welchem Umfang die

Anschaffungskosten des jeweiligen Wertpapiers zur Deckung des Freibetrages beitragen.

Soweit Wertpapiere zur Deckung eines Gewinnfreibetrages nicht herangezogen worden sind,

können sie ohne Nachversteuerung wieder veräußert werden.

3838

Der Freibetrag kann höchstens im Umfang der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begünstigter Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, eine auch nur teilweise

Ausschöpfung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Freibetrag ist zulässig.

Unterbleibt bei den begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern im Anlageverzeichnis oder

bei den Wertpapieren im gesonderten Verzeichnis eine genaue Darstellung, in welcher Höhe

ein Freibetrag für das jeweilige Wirtschaftsgut in Anspruch genommen worden ist, ist im Fall

der Verwirklichung des Nachversteuerungstatbestandes der Freibetrag im Umfang der vollen

Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachzuversteuern; dies gilt auch dann, wenn andere

Wirtschaftsgüter vorhanden sind, um den gesamten in Anspruch genommenen Freibetrag

durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu decken.

9.2.4 Behaltefrist, Nachversteuerung

3839

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend

gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus

oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraumes – verbracht, kommt es zu einer Nachversteuerung durch

gewinnerhöhenden Ansatz des geltend gemachten Freibetrages. Dies hat im Wirtschaftsjahr

des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.

Keine Nachversteuerung erfolgt in Fällen des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder

wegen behördlichen Eingriffs (siehe dazu Rz 3726).

3840

Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 unterbleibt

insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte körperliche

Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung, siehe dazu

Rz 3717).

Werden Wertpapiere vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung an

Stelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der

vorzeitigen Tilgung begünstigte Wertpapiere angeschafft werden

(Wertpapierersatzbeschaffung). In diesen Papieren setzt sich der Lauf der Frist unverändert

fort. Derartige Ersatzpapiere sind im Verzeichnis als solche gesondert auszuweisen.