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9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses
9.2.1 Systematik der Eigenkapitalzuwachsverzinsung
3819
Die Eigenkapitalverzinsung stellt eine Förderung der Eigenkapitalbildung dar. Der Gewinn
wird um die fiktiven Eigenkapitalzinsen vermindert und mit dem Normalsteuersatz belegt. Die
Eigenkapitalzinsen werden als Sondergewinn von der Normalsteuer entlastet und mit einer
Endbesteuerung von 25% belastet. Es kann also von einer Tarifspaltung gesprochen werden.
Der Umfang der Begünstigung beträgt im Bereich der Einkommensteuer von der Höhe der
normalen Endsteuerbelastung abhängig bis zu 25%-Punkte, bei Körperschaften 9%-Punkte.
§ 11 EStG 1988 ist für natürliche Personen letztmalig bei der Veranlagung 2003 anzuwenden
(§ 124b Z 79 EStG 1988).
9.2.2 Betroffener Personenkreis
3820
Die Möglichkeit zur steuerwirksamen Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses steht den nach
Unternehmens- oder Abgabenrecht bilanzierenden Einzelunternehmern und den
Mitunternehmern von bilanzierenden Mitunternehmerschaften (§ 11 Abs. 2 EStG 1988) zu.
3821
Im Bereich der Körperschaften sieht § 11 Abs. 2 KStG 1988 eine Einschränkung auf die
Rechtsform der Kapitalgesellschaft und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vor.
Organgesellschaften sind mangels selbständiger Steuerpflicht nicht unmittelbar, sondern nur
über ihren Organträger umfasst. Andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (siehe
Rz 3840) sind nur im Rahmen ihrer Stellung als Mitunternehmer in die Regelung
eingebunden.
3822
Beschränkt steuerpflichtige Einzelunternehmer können die Begünstigung in Bezug auf
inländische Betriebsstätten und beschränkt steuerpflichtige Mitunternehmer in Bezug auf
inländische Mitunternehmerschaften in Anspruch nehmen. Ausländische Körperschaften sind
mit inländischen Betrieben und Mitunternehmeranteilen nicht in die Begünstigung
eingebunden, da sie keine Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sind, sondern sonstige juristische Personen des privaten
Rechtes.
9.2.3 Wahlweise Inanspruchnahme
3823
Die Eigenkapitalzuwachsverzinsung kann fakultativ in Anspruch genommen werden. Der
Steuerpflichtige kann das Wahlrecht jährlich unabhängig von der Inanspruchnahme in
früheren Jahren ausüben. Wahlweise kann die Begünstigung auch in einem geringeren als
dem vollen Ausmaß in Anspruch genommen werden, wobei das Ausmaß jährlich verschieden
gewählt werden kann.
3824
Entscheidet sich der Steuerpflichtige nicht schon ab Beginn des Betriebes oder der
Mitunternehmerstellung für die Eigenkapitalzuwachsverzinsung, ist
Anwendungsvoraussetzung, dass das Eigenkapital-Evidenzkonto (siehe Rz 3841 ff) für die
Zeit ab dem Beginn des Betriebes oder der Mitunternehmerstellung, höchstens aber für die
letzten sieben Wirtschaftsjahre vor dem Abzugsjahr, nachentwickelt wird; siehe Rz 3826.
3825
Die Geltendmachung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung kann wahlweise in der Bilanz oder
außerbilanzmäßig erfolgen. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und der
Vorgangsweise bei Änderung der Bemessungsgrundlage siehe Rz 3841 ff.
9.2.4 Bemessungsgrundlage für den Eigenkapitalzuwachs
3826
Bemessungsgrundlage ist der Eigenkapitalzuwachs im laufenden Wirtschaftsjahr. Dieser
ergibt sich aus dem Vergleich des gewichteten durchschnittlichen steuerlichen
Eigenkapitalstandes dieses Jahres mit den gewichteten durchschnittlichen steuerlichen
Eigenkapitalständen in vergangenen Jahren (siehe Rz 3829 ff). Maßgeblich ist der Stand
jenes Vorjahres, in dem der höchste Durchschnittsstand seit Beginn des Betriebes oder der
Mitunternehmerstellung, längstens aber innerhalb der letzten sieben Wirtschaftsjahre
(Beobachtungszeitraum), aufgetreten ist. Eine Eigenkapitalzuwachsverzinsung ist nur
hinsichtlich jenes Zuwachses möglich, der den höchsten Jahresdurchschnittsstand im
Beobachtungszeitraum übersteigt.
Beispiel:
Der Zinsenabzug wird für das Jahr 10 begehrt. Der Durchschnittsstand im Jahre 10
beträgt 1.400. Die Durchschnittsstände betragen in den Wirtschaftsjahren
| 09 |
1.100 |
| 08 |
800 |
| 07 |
900 |
| 06 |
700 |
| 05 |
600 |
| 04 |
1.200 |
| 03 |
800 |
| 02 |
1.300 |
| 01 |
1.250 |
Der Zuwachs und damit die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung gegenüber dem
höchsten Stand der letzten sieben Wirtschaftsjahre (das war im Jahre 04 1200) beträgt
200. Die Jahre 01 und 02 weisen zwar höhere Stände auf, liegen aber bereits
außerhalb des Siebenjahreszeitraumes. Sie bleiben somit unberücksichtigt.
3827
Der siebenjährige Beobachtungszeitraum baut sich nach den Übergangsvorschriften
unabhängig von der Dauer des Bestehens des Betriebes kontinuierlich auf sieben Jahre auf.
Er wird nicht schon ab dem ersten Anwendungsjahr der Eigenkapitalverzinsung, also für
Wirtschaftsjahre ab 2000 wirksam, sondern die Rückwärtsbetrachtung ist mit dem (ersten)
Wirtschaftsjahr, das im Jahre 1998 geendet hat, begrenzt. Bei bestehenden Betrieben gilt
der siebenjährige Beobachtungszeitraum daher erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005.
3828
Die zu Lasten des jeweiligen Wirtschaftsjahres absetzbare Betriebsausgabe ergibt sich aus
der Anwendung des durch Verordnung festgelegten Zinssatzes auf die nach den Vorschriften
des § 11 EStG 1988 ermittelte Bemessungsgrundlage. Der steuerliche Jahresgewinn wird im
Ausmaß der so ermittelten und als Betriebsausgabe geltend gemachten fiktiven Zinsen von
der Tarifsteuer entlastet und als Sondergewinn mit einer Endbesteuerung von 25% belegt.
9.2.5 Ermittlung des Eigenkapitals
3829
Der obigen Vergleichsrechnung vorgeschaltet ist die Ermittlung des gewichteten
durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalstandes des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Dabei
wird eine vom betriebswirtschaftlichen Kapitalbegriff abweichende eigenständige
Kapitaldefinition getroffen. Dieser Begriff umfasst ein Kapital im Sinne der dem Unternehmen
vom Unternehmer (bzw. Gesellschafter) belassenen Mittel (belassene Gewinne) sowie des
dem Unternehmen (zusätzlich) überlassenen Vermögens (Mittelzuführungen, Einlagen). Im
Hinblick auf die dadurch bedingten Abweichungen der steuerlichen Eigenkapitalbetrachtung
gegenüber den bilanzmäßigen Kapital- bzw. Privatkonten ist die Führung eines Eigenkapital-
Evidenzkontos materielle Voraussetzung für den Zinsenabzug.
3830
Zugänge und Abgänge im Eigenkapital-Evidenzkonto sind Einlagen und Entnahmen im
einkommensteuerrechtlichen Sinn bzw. Einlagen und Vermögensminderungen im
körperschaftsteuerrechtlichen Sinn.
- Der Umfang der Zu- und Abgänge richtet sich nach den steuerlich maßgebenden
Bewertungsvorschriften.
- Die zeitliche Wirksamkeit der Zu- und Abgänge orientiert sich an den tatsächlichen
Kapitalveränderungen und nicht nach den Sollgrundsätzen des
Bilanzsteuerrechtes.
3831
Das Eigenkapital ergibt sich einerseits aus dem Endstand des Vorjahres ohne
Berücksichtigung des steuerlichen Jahreserfolges und andererseits aus den Zu- und
Abgängen im Laufe des Wirtschaftsjahres. Da auf einen eigenen steuerlichen
Eigenkapitalbegriff abzustellen ist, stellen rein buchungstechnische als Einlagen behandelte
Beträge, wie die Buchung des abgereiften Investitionsfreibetrages auf Kapitalkonto, keine
Einlage dar. Nutzungseinlagen sind im Bereich der Anwendung des EStG 1988 summiert als
Einlage zum Bilanzstichtag zu behandeln, im Bereich der Anwendung des KStG 1988 sind
Nutzungseinlagen nicht anzusetzen.
3832
Am Beginn des Wirtschaftsjahres ist erster Zugang (Einlage) der Vorjahresgewinn.
Maßgeblich ist dabei nicht der unternehmensrechtliche Bilanzgewinn, sondern der
steuerpflichtige Gewinn (vgl. Rz 401 f). Steuerfreie Vermögensvermehrungen (zB solche
nach § 3 EStG 1988), steuerlich nicht zu erfassende Betriebsergebnisse, zB Ergebnisse
ausländischer Betriebsstätten auf Grund eines DBA mit Befreiungsmethode, kürzen den
Bilanzgewinn ebenso wie gewinnmindernde Freibeträge.
Spiegelbildlich ist der steuerlich zu berücksichtigende Vorjahresverlust als erste
Vermögensminderung (Entnahme) des Folgejahres anzusetzen.
3833
Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 bzw. des
§ 12 Abs. 1 KStG 1988 stellen Entnahmen dar. Steuerlich nicht abzugsfähige
Vermögensminderungen wie zB nach § 9 EStG 1988 oder § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind
keine Entnahmen, sondern stellen lediglich eine Aufwandsverschiebung dar, die sich im Jahr
der steuerlich zulässigen Geltendmachung auswirken. So mindert eine nach § 9 EStG 1988
unzulässig gebildete Garantierückstellung nicht den steuerlichen Gewinn des Bildungsjahres,
wohl aber den des Jahres, in dem die Garantieverpflichtung schlagend wird in Höhe der
tatsächlichen Garantieverpflichtung. Nicht abzugsfähige Aufwendungen sind im Zeitpunkt des
Abflusses als Entnahme zu behandeln.
3834
Aufwendungen und Ausgaben, die nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 oder § 12 Abs. 1 KStG 1988
dem Abzugsverbot unterliegen, unternehmensrechtlich aber zu einer Aktivierung führen,
stellen hinsichtlich des unangemessenen Teiles eine Entnahme dar. In den Folgejahren auf
Grund der Aktivierung notwendige Korrekturen (zB AfA) sind damit bereits erfasst und sind
nicht neuerlich als Entnahmen zu werten. Die stillen Reserven, die auf den steuerlich nicht
relevanten Teil entfallen, stellen bei ihrer Aufdeckung durch Veräußerung eine Einlage dar.
Nutzungsentnahmen sind analog zu den Nutzungseinlagen am Bilanzstichtag summiert zu
berücksichtigen.
3835
Zur Vermeidung mehrfacher Begünstigungen - "Kaskadeneffekten" - ein und desselben
Kapitalzuwachses trifft § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c und Abs. 2 EStG 1988 besondere Regelungen im
Zusammenhang mit betrieblich gehaltenen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften und an
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
3836
Gehört ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen des Mitunternehmers, ist die
Eigenkapitalverzinsung beim Mitunternehmeranteil nur dann zulässig, wenn eine
Eigenkapitalverzinsung im Betrieb des Mitunternehmers nicht möglich ist. Ist diese hingegen
möglich, kann die auf den Mitunternehmeranteil bezogene Eigenkapitalverzinsung nur im
Rahmen des Betriebes des Mitunternehmers geltend gemacht werden. Wirksam wird dies
durch die Einbeziehung des Mitunternehmergewinn(verlust)anteiles in den im Folgejahr als
erste Einlage geltenden Vorjahresgewinn(verlust).
3837
Gehört ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des
§ 10 Abs. 1 KStG 1988 (nicht internationale Schachtelbeteiligungen), also in Form von
Aktien, GmbH-Anteilen, Substanzgenussrechten oder Partizipationskapital, zum
Anlagevermögen des Anteilsinhabers (also auch Einzelunternehmer und Mitunternehmer) -
nicht betroffen sind Beteiligungen im Umlaufvermögen zB bei gewerblichen
Wertpapierhändlern wie Banken -, gilt zur Vermeidung eines in einer möglichen mehrfachen
Verzinsung ein und desselben Kapitals liegenden Kaskadeneffektes Folgendes:
- Die Einlage des Anteils aus dem Privatvermögen ist im Ausmaß des Wertes gemäß
§ 6 Z 5 EStG 1988 nicht als Eigenkapitalzugang (der Einlage steht eine vom Einlegenden
oder seinem Rechtsvorgänger aufgebrachten aber nunmehr auf das Betriebsvermögen
des neuen Gesellschafters zu beziehende Eigenkapitalminderung infolge der
seinerzeitigen Eigenkapitalerhöhung (Gründung, Kapitalerhöhung usw.) bei der
Körperschaft gegenüber an der die eingelegte Beteiligung besteht) und die Entnahme
aus dem Betriebsvermögen im Ausmaß des Wertes gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 nicht als
Abgang (Entnahme steht Eigenkapitalerhöhung infolge der nunmehr fehlenden
Kaskadenwirkung gegenüber) anzusetzen.
- Die Sacheinlage des Anteils selbst und sämtliche sonstige Einlagen als Gesellschafter in
eine Körperschaft aus dem Betriebsvermögen stellen im Ausmaß des nach
§ 6 Z 14 EStG 1988 oder dem Umgründungssteuergesetz maßgebenden Wertes
rechnerisch einen Eigenkapitalabgang (Eigenkapitalminderung infolge der
Eigenkapitalerhöhung bei der Körperschaft) dar, die Einlagenrückzahlung im Ausmaß des
nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 maßgebenden Wertes einen Eigenkapitalzugang
(Eigenkapitalerhöhung infolge der Eigenkapitalverminderung bei der Körperschaft),
soweit sie nicht in einem Veräußerungsgewinn Deckung finden.
- Der Beteiligungsertrag wird im Ausmaß der offenen Ausschüttung oder des steuerlich
maßgebenden Wertes auf Grund einer verdeckten Ausschüttung als Zugang
(Eigenkapitalerhöhung infolge der ausschüttungsbedingten Eigenkapitalverminderung bei
der Körperschaft) gewertet. Dies gilt bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern nur
dann, wenn die Kapitalerträge nicht gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 von der
Endbesteuerung ausgenommen wurden.
3838
Die die Kapitalanteile betreffenden dargestellten Vorgänge korrespondieren in ihren
zeitlichen Wirkungen beim Anteilsinhaber und der Körperschaft. Anteile im Umlaufvermögen
lösen keine Eigenkapitalveränderungen im Evidenzkonto aus.
3839
Da die Vollorganschaft die steuerlichen Wirkungen einer Einlage und einer Ausschüttung
beseitigt, muss dies durch ein Außerkraftsetzen der Vorschrift des
§ 11 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 auch für die Eigenkapitalveränderungen beim Organträger
als Anteilsinhaber der Organgesellschaft gelten. Bei Beginn der Organschaft sind daher die
Eigenkapital-Evidenzkonten des Organkreises rechnerisch (unter Weiterführung der einzelnen
Eigenkapital-Evidenzkonten) zusammenzufassen. Umgekehrt ist bei Beendigung der
Organschaft eine Trennung durchzuführen.
3840
- Handelt es sich beim Organträger um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, kann
die Eigenkapitalzuwachsverzinsung nur vom Organträger von den vereinigten oder
saldierten steuerlichen Ergebnissen vorgenommen werden. Ihm obliegt auch die Führung
des Eigenkapital-Evidenzkontos des Organkreises.
- Handelt es sich beim Organträger um eine andere und damit nicht abzugsberechtigte
Körperschaft, kann nur die Organgesellschaft die Begünstigung in Anspruch nehmen. Da
sie selbst aber nicht sachlich steuerpflichtig ist, kann sich die Begünstigung letztlich nur
beim Organträger in Form der Übernahme des um die Eigenkapitalzuwachsverzinsung
verminderten Organergebnisses zum Zwecke der Einkommensermittlung des
Organträgers und einer Besteuerung des bei der Organgesellschaft entstandenen
Sondergewinnes ebenfalls beim Organträger auswirken. In diesen Fällen greift
§ 11 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 nicht. Zuschüsse des Organträgers sind daher beim
Organ als Kapitalzugang, die Abfuhr des Organergebnisses als Entnahme anzusetzen.
3840a
Bei einem Wechsel der Gewinnermittlung gilt Folgendes:
Mit dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu jener nach § 4
Abs. 1 EStG 1988 ist die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verbunden, die als
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Eigenkapitalzuwachsverzinsung im ersten Jahr der Bilanzierung dient. Da gemäß § 11 Abs. 1
Z 4 lit. a EStG 1988 der Vorjahresgewinn als Zugang zum Beginn des Wirtschaftjahres gilt, ist
der (gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988) ermittelte Vorjahresgewinn als (erster) Zugang zu
erfassen. Gleiches gilt für den Übergangsgewinn, der lediglich ein mit dem Wechsel der
Gewinnermittlung verbundenes, den Totalgewinn grundsätzlich nicht veränderndes
Gewinnkorrektivum darstellt und daher im Rahmen des § 11 EStG 1988 systematisch wie ein
„normaler“ Jahresgewinn zu werten ist.
Der zu verzinsende Eigenkapitalzuwachs des ersten Wirtschaftsjahres nach dem Wechsel
besteht im gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalstand dieses Jahres, dh. es ist - wie
bei Eröffnung oder unentgeltlichem Betriebserwerb nach § 11 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 letzter
Satz - zunächst ein Ausgangseigenkapitalstand von Null anzusetzen, der sodann - im Hinblick
auf die Fortführung eines bestehenden Betriebes - um den Vorjahresgewinn (inklusive
Übergangsgewinn) zu erhöhen ist. Mangels ausdrücklicher diesbezüglicher gesetzlicher
Regelung erscheint dies sachgerecht: Der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine
Eigenkapitalerfassung wesensfremd, sodass eine „Nachentwicklung“ für den
Beobachtungszeitraum (§ 11 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) nicht nur an den faktischen
Möglichkeiten scheitern wird, sondern auch mit der auf die Bilanzierung zugeschnittenen
Konzeption des § 11 EStG 1988 nicht vereinbar erscheint. Fälle des Wechsels zur
Bilanzierung bei bestehendem Betrieb sind daher im Bezug auf § 11 EStG 1988 bezüglich des
Beobachtungszeitraumes wie Fälle der Betriebseröffnung zu behandeln.
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