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3841
Eine bloße Änderung in der Verwendung des Wirtschaftsgutes
führt nicht zur
Nachversteuerung. Wurde der Freibetrag von vornherein zu Unrecht
gebildet, kann er
mangels einer gesetzlichen Grundlage in einem der Folgejahre
nicht aufgelöst werden. Eine
Korrektur kann, unter Beachtung der verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten, nur für das Jahr
vorgenommen werden, in welchem die Bildung erfolgte.
Rz 3716 bis Rz 3726 gelten entsprechend.
9.2.5 Mitunternehmerschaften
3842
Der Gewinnfreibetrag, höchstens der Betrag von 100.000 € für
die gesamte
Mitunternehmerschaft, steht den Gesellschaftern von
Mitunternehmerschaften nach Maßgabe
ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung zu. Die Aufteilung auf
mehrere Gesellschafter hat nach
Maßgabe des Anteils am steuerlichen Gewinn der
Mitunternehmerschaft, somit nach
Maßgabe des gesellschaftsvertraglich zustehenden Gewinnanteiles
unter Berücksichtung von
Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu erfolgen.
Der Gewinnfreibetrag
ist daher auf jene Gesellschafter, die positive steuerliche
Beteiligungseinkünfte erzielen,
entsprechend ihrer prozentuellen steuerlichen Gewinnbeteiligung
aufzuteilen (vgl. Rz 3860h).
Gehört der Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines
Betriebes eines
Steuerpflichtigen, ist das Geltendmachen des Freibetrages nur im
Rahmen der
Gewinnermittlung dieses Betriebes möglich. Ergibt sich
insgesamt ein Gewinn, teilt der darin
enthaltene Gewinnanteil das Schicksal der betrieblichen
Bemessungsgrundlage. Ergibt sich
nach Verrechnung des Gewinnanteiles insgesamt ein Verlust, ist
auch der Gewinnanteil vom
Freibetrag ausgeschlossen.
Rz 3727 bis Rz 3729b gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
der Gewinnfreibetrag
unabhängig von der Gewinnermittlungsart zusteht.
Beispiel:
3843
Bei Mitunternehmerschaften ist der den einzelnen Mitunternehmern
zuzuordnende
Gewinnfreibetrag wie folgt zu ermitteln:
1. Aufteilung des Grundfreibetrages entsprechend dem
Gewinnanteil.
2. Aufteilung des möglichen investitionsbedingten
Gewinnfreibetrages nach dem
Gewinnanteil.
3. Prüfung, ob der mögliche investitionsbedingte
Gewinnfreibetrag vermögensmäßig durch
dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnende Wirtschaftsgüter
gedeckt ist. Dabei sind im
Gesellschaftsvermögen stehende Wirtschaftsgüter den
Gesellschaftern entsprechend ihrer
Vermögensbeteiligung zuzurechnen (vgl. Rz 3729a).
Beispiel:
3844
Ergibt sich im Einkommensteuerverfahren, dass das Höchstausmaß
des Grundfreibetrages
überschritten wurde, weil der Grundfreibetrag im Rahmen
verschiedener
Gewinnfeststellungsverfahren in einem insgesamt den Betrag von
3.900 Euro übersteigenden
Ausmaß berücksichtigt worden ist, muss der Grundfreibetrag auf
das Höchstausmaß
zurückgeführt werden. Sollte wegen der
Höchstbetragsüberschreitung eine Änderung eines
Gewinnfeststellungsverfahrens erforderlich sein, stellt die
Tatsache, dass sich das
Überschreiten des Höchstbetrages aus einem anderen Verfahren
ergibt, ein rückwirkendes
Ereignis gemäß § 295a BAO in Bezug auf das betreffende
Feststellungsverfahren dar. Kann
die Höchstbetragsüberschreitung nicht bereits im Rahmen des
Einkommensteuerverfahrens
durch Kürzung des geltend gemachten Grundfreibetrages
berücksichtigt werden, ist dem
Steuerpflichtigen mittels Vorhaltes die
Höchstbetragsüberschreitung zur Kenntnis zu bringen;
er ist weiters aufzufordern, bekannt zu geben, im Rahmen welchen
Feststellungsverfahrens
eine Minderung des Grundfreibetrages eintreten soll. Aufgrund
der Entscheidung des
Steuerpflichtigen ist sodann das betreffende
Feststellungsverfahren gemäß § 295a BAO zu
ändern. Der geänderte
Gewinnanteil ist sodann der Einkommensteuerveranlagung zu Grunde
zu legen.
Randzahlen 3845 bis 3860: entfallen
9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne
9.2a.1 Allgemeines
3860a
§ 11a EStG 1988 wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 im
Interesse der Förderung der
Eigenkapitalbildung eingefügt. Danach werden Gewinne, die für
einen Anstieg des
Eigenkapitals „reserviert“ werden, einer begünstigten
Besteuerung zugeführt.
Die Regelung tritt mit der Veranlagung 2004 in Kraft (zur
Behandlung eines
Eigenkapitalabfalles im Kalenderjahr 2003 siehe Rz 3860p); § 11
EStG 1988 ist für natürliche
Personen letztmalig bei der Veranlagung 2003 anzuwenden. Zum
Außerkrafttreten des § 11a
EStG 1988 siehe Rz 3860t und Rz 3860u.
Die Begünstigung kann im Rahmen eines Wahlrechts in Anspruch
genommen werden. Das
Wahlrecht kann jährlich unabhängig von der Vorgangsweise in
früheren oder späteren
Zeiträumen immer wieder neu ausgeübt werden. Auch dann, wenn
sich der Steuerpflichtige
nicht schon ab Beginn des Betriebes oder der
Mitunternehmerstellung für die
Eigenkapitalbegünstigung entscheidet, kann die Begünstigung in
Anspruch genommen
werden.
Die Begünstigung kann im Rahmen des Höchstbetrages von 100.000
Euro voll oder teilweise
ausgeschöpft werden.
Wird der laufende Gewinn (Verlust) im abgabenrechtlichen
Verfahren geändert (berichtigt),
ist eine Nachholung der begünstigten Besteuerung (zB weil erst
im Zuge eines
Betriebsprüfungsverfahrens ein Gewinn entsteht) ebenso
zulässig wie eine nachträgliche
Abstandnahme von der bereits in Anspruch genommenen
Begünstigung.
9.2a.2 Betroffener Personenkreis
3860b
Die Begünstigung steht für Gewinne zu, die von nach
Unternehmens- oder Abgabenrecht
bilanzierenden Einzelunternehmern sowie Mitunternehmern von
bilanzierenden
Mitunternehmerschaften (siehe dazu Rz 3860h) erzielt werden. Bis
zur Veranlagung 2006
können nur natürliche Personen, die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (§ 21 EStG
1988) oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, von
der Begünstigung Gebrauch
machen. Steuerpflichtige mit Einkünften gemäß § 22 EStG 1988
sind bis zur Veranlagung
2006 ausgeschlossen (VfGH 6.12.2006, G 151/06). Ab der
Veranlagung 2007 steht die
Begünstigung auch bilanzierenden Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus selbständiger Arbeit
offen.
9.2a.3 Ermittlung des Eigenkapitals
3860c
Die Ermittlung des Eigenkapitalanstieges hat für jeden Betrieb
gesondert zu erfolgen.
Der für die Begünstigung maßgebliche Eigenkapitalanstieg
ermittelt sich aus dem laufenden
Gewinn des Wirtschaftsjahres zuzüglich „betriebsnotwendiger“
Einlagen (siehe Rz 3860e)
und abzüglich Entnahmen.
Komponenten des Eigenkapitalaufbaus sind der (laufende) Gewinn,
Einlagen und
Entnahmen, und zwar jeweils im einkommensteuerrechtlichen Sinn.
Sanierungsgewinne iSd
§ 36 EStG 1988 in der bis zur Veranlagung 2005 geltenden
Fassung bzw. Gewinne iSd § 36
Abs. 2 EStG 1988 in der ab der Veranlagung 2006 geltenden
Fassung sind Bestandteile des
(laufenden) Gewinns.
Veräußerungs- und Übergangsgewinne sind nicht zu
berücksichtigen. Entnahmen anlässlich
einer Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung in Höhe eines
Veräußerungsgewinnes und/oder
Entnahmen in Höhe eines Übergangsgewinnes bleiben im Hinblick
darauf, dass diese
Gewinnteile gesetzlich aus der Ermittlung eines
Eigenkapitalanstieges/abfalles ausgenommen
sind, bei dessen Ermittlung ebenfalls unberücksichtigt. Die
Entnahme des gesamten
Veräußerungsgewinnes bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn
die steuerliche Erfassung
des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre gleichmäßig verteilt
wird. In Fällen der Ermittlung
eines Übergangsgewinnes sind bei weiter bestehendem Betrieb
nachfolgende Entnahmen bis
zur Höhe des Übergangsgewinnes nicht zu berücksichtigen.
Beispiel:
3860d
Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 in § 11a EStG 1988
bedeutet, dass
buchungstechnische Einlagen (zB Übertragung des
Investitionsfreibetrages auf das
Kapitalkonto) und Entnahmen unberücksichtigt bleiben.
Nutzungsentnahmen sind zu berücksichtigen. Nutzungseinlagen
stellen betriebsnotwendige
Einlagen dar.
Nutzungsbedingte Sacheinlagen von notwendigem Betriebsvermögen
stellen
betriebsnotwendige Einlagen dar.
Beispiele:
1. Ein bisher zu 17% betrieblich genutztes Gebäude wird ab dem
Jahr 1 zu 25%
betrieblich genutzt. Das bisher zur Gänze dem Privatvermögen
zuzurechnende
Gebäude wird durch den Umfang der über 20% hinausgehenden
Nutzung im Umfang
von 25% notwendiges Betriebsvermögen. Bis zur Einlage des
Gebäudes war die
Nutzungseinlage (anteilige AfA und sonstige Kosten) eine
betriebsnotwendige Einlage.
Die nutzungsbedingte Einlage des Gebäudeteils ist
betriebsnotwendig.
Sollte das Nutzungsausmaß in einem späteren Jahr wieder unter
20% absinken, läge
eine Entnahme vor, die im Rahmen des § 11a EStG 1988 zu
berücksichtigen wäre.
2. Ein bisher zu 40% betrieblich genutzter Pkw wird ab dem Jahr
1 zu 60% betrieblich
genutzt. Der bisher zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnende
Pkw wird durch den
Umfang der überwiegenden Nutzung zur Gänze notwendiges
Betriebsvermögen. Bis
zur Einlage des Pkw war dessen betriebliche Nutzung (anteilige
AfA und sonstige
Kosten oder Kilometergeld) eine betriebsnotwendige Einlage. Die
durch die
überwiegende betriebliche Nutzung des Pkw bedingte Einlage des
gesamten Pkw ist
betriebsnotwendig. Der (auf die private Nutzung entfallende)
auszuscheidende
Privatanteil ist eine Entnahme.
Sollte das Nutzungsausmaß in einem späteren Jahr wieder unter
50% absinken, läge
eine Entnahme vor, die im Rahmen des § 11a EStG 1988 zu
berücksichtigen wäre.
Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20
Abs. 1 EStG 1988 stellen
Entnahmen dar. Soweit Aufwendungen und Ausgaben nach § 20 Abs.
1 EStG 1988 dem
Abzugsverbot unterliegen, unternehmensrechtlich aber zu einer
Aktivierung führen, stellen
sie hinsichtlich des unangemessenen Teiles eine Entnahme dar. In
den Folgejahren auf
Grund der Aktivierung notwendige Korrekturen (zB AfA) sind damit
bereits erfasst und nicht
neuerlich als Entnahmen zu werten. Die stillen Reserven, die auf
den steuerlich nicht
relevanten Teil entfallen, stellen bei ihrer Aufdeckung durch
Veräußerung eine Einlage dar.
Steuerfreie Vermögensvermehrungen nach § 3 EStG 1988, die ohne
Anwendung des § 3
EStG 1988 eine Betriebseinnahme darstellen würden, sind
grundsätzlich als
betriebsnotwendige Einlagen anzusehen. Sie stellen nur insoweit
keine Einlagen dar, als auf
der Ausgabenseite eine Kürzung des steuerlich abzusetzenden
Aufwandes zu erfolgen hat
(§§ 20 Abs. 2 und 6 Z 10 EStG 1988).
Steuerlich nicht zu erfassende Betriebsergebnisse (Ergebnisse
ausländischer Betriebsstätten
auf Grund eines DBA mit Befreiungsmethode) bleiben bei
Ermittlung des
Eigenkapitalanstieges außer Ansatz. Der befreiten
Betriebsstätte zuzuordnende Entnahmen
und Einlagen bleiben außer Ansatz. Werden aus einer befreiten
Betriebsstätte stammende
Mittel in einen inländischen nach § 11a EStG 1988
begünstigungsfähigen Betrieb transferiert,
liegt bei letzterem eine Einlage im Sinn des § 11a EStG 1988
vor. Werden umgekehrt aus
einem inländischen nach § 11a EStG 1988 begünstigungsfähigen
Betrieb stammende Mittel
in eine ausländische befreite Betriebsstätte transferiert,
liegt bei ersterem eine Entnahme im
Sinn des § 11a EStG 1988 vor.
Steuerfreie Übertragungen der Abfertigungsrückstellung gemäß
§ 124b Z 68 EStG 1988
bleiben ebenfalls außer Ansatz.
Werden mit Kapitalertragsteuer oder gemäß § 37 Abs. 8 EStG
1988 endbesteuerungsfähige
Einkünfte gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 nicht tarifversteuert,
sind derartige Einkünfte zur
Herstellung der gleichen Wirkung wie im Fall der Mitveranlagung
als betriebsnotwendige
Einlagen anzusehen.
Prämien gemäß §§ 108c bis f EStG 1988 sind als
betriebsnotwendige Einlagen anzusehen.
Thesaurierte Mittel sind auch bei der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 erst
dann als entnommen anzusehen, wenn eine außerbetrieblich
veranlasste Disposition über die
Mittel erfolgt. Eine Umschichtung von Betriebseinnahmen vom
Betriebskonto auf Sparbücher
oder in Wertpapiere stellt keine außerbetrieblich veranlasste
Disposition dar (vgl. Rz 485 und
554). Hingegen stellt eine Verwendung von thesaurierten Mitteln
z.B. für nicht
betriebsnotwendige Immobilien eine außerbetrieblich veranlasste
Disposition (Entnahme) dar.
3860e
Einlagen sind nur insoweit der Begünstigung zugänglich, als
sie betriebsnotwendig sind.
Diese Voraussetzung soll vermeiden, dass vorangegangene
Entnahmen durch kurzzeitige
Einlagen ausgeglichen werden . Eine betriebsnotwendige Einlage
ist jede Einlage, die im
betrieblichen Interesse gelegen ist (VwGH 24.06.2010,
2007/15/0261). Eine Geldeinlage ist
daher insbesondere betriebsnotwendig, wenn sie entweder dazu
dient,
- einen
konkreten Kapitalbedarf aus Anlass konkreter betrieblicher Investitionen oder
konkreter betrieblicher Aufwendungen, welche andernfalls mit
Fremdmitteln finanziert
werden müssten, zu decken (Betriebsnotwendigkeit zwecks
Fremdkapitalvermeidung bei
betrieblich veranlasstem Kapitalbedarf) oder
- betriebliches
Fremdkapital durch Eigenkapital zu ersetzen, weil für die Bedienung der
betrieblichen Bankverbindlichkeit (Tilgung und Zinsendienst)
keine ausreichenden
liquiden Mittel im Betrieb vorhanden sind (Betriebsnotwendigkeit
zwecks
Fremdkapitalersatz).
Beispiele:
1. Eine Textilunternehmerin finanziert den Ankauf der neuen
Herbstkollektion im
Frühjahr nicht durch einen Betriebsmittelkredit, sondern durch
eine Einlage. Diese ist
betriebsnotwendig, auch wenn nach Eingang der Verkaufserlöse im
Herbst eine
Entnahme getätigt wird, die zum Teil oder zur Gänze dem
eingelegten Betrag
entspricht.
2. Für die Abdeckung einer betrieblich veranlassten
Bankverbindlichkeit sind im
Betriebsvermögen keine liquiden Mittel vorhanden. Es wird eine
Einlage zur Abdeckung
der Bankverbindlichkeit getätigt. Diese Einlage ist
betriebsnotwendig.
Wird eine Geldeinlage lediglich zum Ausgleich von Entnahmen
getätigt, ist sie nicht
betriebsnotwendig (VwGH 24.06.2010, 2007/15/0261). Dies ist
insb. dann anzunehmen,
wenn Geldeinlagen kurz vor dem Bilanzstichtag getätigt werden,
um frühere Geldentnahmen
auszugleichen (und sich damit die begünstigte Besteuerung zu
sichern).
Beispiel:
Während des Jahres 2004 wurden laufend Entnahmen in Höhe von
insgesamt 30.000
Euro getätigt. Am 31.12.2004 erfolgt eine Einlage von 30.000
Euro, ohne dass dafür
ein konkreter betrieblicher Kapitalbedarf gegeben wäre. Die
Einlage ist nicht
betriebsnotwendig.
Es bestehen keine Bedenken, eine Entnahme insoweit
unberücksichtigt zu lassen, als der
Entnahme eine Einlage gegenübersteht, die innerhalb von zehn
Tagen vor oder nach der
Entnahme erfolgt; Voraussetzung ist, dass beide Vorgänge im
selben Wirtschaftsjahr
stattfinden. Soweit die Einlage die Entnahme „neutralisiert“,
sind beide Vorgänge für die
Anwendung des § 11a EStG 1988 unberücksichtigt zu lassen.
Beispiele:
1. Am 15.2. werden 1.000 Euro vom betrieblichen Bankkonto an das
Finanzamt zur
Begleichung der Einkommensteuervorauszahlung überwiesen. Am
25.2. werden 1.000
Euro vom privaten Sparbuch dem betrieblichen Bankkonto
gutgeschrieben. Für die
Anwendung des § 11a EStG 1988 wird durch die betragsgleiche
Einlage innerhalb von
zehn Tagen die Entnahme neutralisiert, es liegt weder eine
schädliche Entnahme noch
eine (nicht betriebsnotwendige) Einlage vor.
2. Am 10.2. erfolgt eine Einlage von 1.200 Euro auf das
betriebliche Bankkonto. Am
15.2. wird die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 1.000
Euro vom
betrieblichen Bankkonto bezahlt. Die innerhalb von zehn Tagen
vor der Entnahme
erfolgte Einlage neutralisiert im Umfang von 1.000 Euro die
Entnahme (Bezahlung der
Einkommensteuervorauszahlung). Hinsichtlich der verbleibenden
200 Euro der Einlage
liegt für die Anwendung des § 11a EStG 1988 eine nicht
betriebsnotwendige Einlage vor.
3. Am 14.2. erfolgt eine Einlage von 750 Euro auf das
betriebliche Bankkonto. Am
15.2. wird die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 1.000
Euro vom
betrieblichen Bankkonto bezahlt. Die innerhalb von zehn Tagen
vor der Entnahme
erfolgte Einlage neutralisiert im Umfang von 750 Euro die
Entnahme (Bezahlung der
Einkommensteuervorauszahlung). Für die Anwendung des § 11a
EStG 1988 sind nur
mehr 250 Euro der Entnahme zu berücksichtigen.
4. Am 4.2. erfolgt eine Einlage von 1.750 Euro auf das
betriebliche Bankkonto. Am
15.2. wird die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 1.750
Euro vom
betrieblichen Bankkonto bezahlt. Die Einlage neutralisiert die
Entnahme (Bezahlung der
Einkommensteuervorauszahlung) nicht, da sie nicht innerhalb von
zehn Tagen vor der
Entnahme erfolgt ist. Für die Anwendung des § 11a EStG 1988
liegen eine zu
berücksichtigende Entnahme (1.750 Euro) und eine nicht
betriebsnotwendige Einlage
(1.750 Euro) vor.
Es bestehen weiters keine Bedenken, eine Entnahme insoweit
unberücksichtigt zu lassen, als
der Entnahme die Einlage einer Ersatzforderung gegenübersteht,
die im selben
Wirtschaftsjahr erfolgt.
Beispiel:
Ein Gebäude wird zu 60% betrieblich und zu 40% privat genutzt.
Das Gebäude wird
durch einen Hagelsturm beschädigt, die Schadensbeseitigung
kostet 20.000 Euro. Die
Dachdeckerrechnung im Betrag von 20.000 Euro wird am 1.10.2005
zur Gänze aus
dem Betriebskonto bezahlt. Der Schaden ist zur Gänze durch eine
Versicherung
gedeckt, die Gebäudeversicherung überweist am 1.3.2006 einen
Betrag von 20.000
Euro auf das Betriebskonto.
Die Bezahlung des auf den privat genutzten Teil entfallenden
Betrages (8.000 Euro)
stellt eine Entnahme dar. Diese Entnahme kann durch eine
Bareinlage innerhalb von
zehn Tagen (siehe oben) neutralisiert werden.
Gleiches gilt, wenn im selben Wirtschaftsjahr die auf den
privaten Anteil entfallende
Forderung gegen die Versicherung eingelegt wird. Erfolgt die
Einlage der Forderung
gegen die Versicherung nicht im selben Wirtschaftsjahr (zB weil
der Anspruch gegen
die Versicherung strittig ist), liegt keine Neutralisierung der
Entnahme vor, sondern ist
die Betriebsnotwendigkeit im Folgejahr zu prüfen.
Die automatische Verrechnung privater Forderungen mit schon
bestehenden betrieblichen
Verbindlichkeiten führt im Hinblick auf den
"Zwangscharakter" der Verrechnung zu einer
betriebsnotwendigen Einlage iSd § 11a EStG 1988.
Beispiele:
1. Auf dem Abgabenkonto wird am 1.9.02 der
Einkommensteuerbescheid 01 der zu
einer Gutschrift von 15.000 Euro führt, verbucht. Diese
Gutschrift wird zur Gänze mit
zum Zeitpunkt der Gutschrift fälligen betrieblichen Abgaben (L,
DB, USt) verrechnet.
Für die Anwendung des § 11a EStG 1988 führt eine
Einkommensteuergutschrift auf
dem Abgabenkonto zunächst noch nicht zu einer Einlage ins
Betriebsvermögen, erst
eine allfällige weitere Verwendung (hier die Verwendung zur
Begleichung betrieblicher
Abgabenschuldigkeiten) kann eine Einlagehandlung darstellen. Da
die
Einkommensteuergutschrift automatisch zur Gänze zur Abdeckung
von Betriebssteuern
verwendet wird, stellt sie in vollem Umfang eine
betriebsnotwendige Einlage dar.
2. Auf dem Abgabenkonto wird am 1.10.02 der
Einkommensteuerbescheid 01, der zu
einer Gutschrift von 20.000 Euro führt, verbucht. Diese
Gutschrift wird im Umfang von
15.000 Euro mit zum Zeitpunkt der Gutschrift fälligen
betrieblichen Abgaben (L, DB,
USt) verrechnet. Die Verwendung der Einkommensteuergutschrift
zur Abdeckung von
Betriebssteuern stellt im Umfang von 15.000 Euro eine
betriebsnotwendige Einlage dar.
3. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
verrechnet die Gutschrift
aus einer eingereichten (privaten) Arztrechnung sofort mit
rückständigen
Sozialversicherungsbeiträgen.
Die automatische Verrechnung der privaten Gutschrift mit
rückständigen
Sozialversicherungsbeiträgen stellt eine betriebsnotwendige
Einlage dar.
4. Auf dem Abgabenkonto wird am 1.5.02 der
Einkommensteuerbescheid 01, der zu
einer Gutschrift von 12.000 Euro führt, verbucht und vom
Steuerpflichtigen stehen
gelassen. Zum Zeitpunkt der Gutschrift besteht kein Rückstand
auf dem Konto. Am
13.6.02 wird die USt-Voranmeldung für April 02 (Zahllast 10.000
Euro) mit Wirkung
vom 15.6.02 verbucht. Die Verrechnung des
Einkommensteuerguthabens mit der USt-
Vorauszahlung stellt eine betriebsnotwendige Einlage dar.
9.2a.4 Steuersatzermäßigung
3860f
Kommt es in einem Gewinnjahr (auch) zu einem
Eigenkapitalanstieg, besteht im Rahmen
eines Höchstbetrages von 100.000 Euro (siehe dazu Rz 3860g)
Anspruch auf Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 EStG 1988
(Hälftesteuersatz). In einem
Verlustjahr kommt die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht in
Betracht. Der ermäßigte
Steuersatz steht hinsichtlich des im Wirtschaftsjahr erzielten
Gewinnes (im Rahmen des
Höchstbetrages) insoweit zu, als er durch den
Eigenkapitalanstieg dieses Wirtschaftsjahres
gedeckt ist. Sollte der Gewinn höher als der
Eigenkapitalanstieg oder der Höchstbetrag sein,
ist insoweit eine normale Tarifbesteuerung vorzunehmen.
3860g
Die Begünstigung kann im Rahmen des jedem
Einkommensteuerpflichtigen zustehenden
Höchstbetrages von 100.000 Euro ausgeübt werden. Der
Höchstbetrag von 100.000 Euro
steht jedem Steuerpflichtigen nur einmal zu
(steuersubjektbezogener Höchstbetrag). Bei
Vorhandensein mehrerer nach § 11a EStG 1988
begünstigungsfähiger Gewinne (Gewinnteile)
steht der Höchstbetrag daher insgesamt nur einmal zu.
Gegebenenfalls kann innerhalb des
einheitlichen steuersubjektbezogenen Höchstbetrages die
Zuordnung der Begünstigung zu
mehreren aus verschiedenen Betrieben
(Mitunternehmerbeteiligungen) stammenden
begünstigungsfähigen Gewinnteilen frei vorgenommen werden. Die
Zuordnung ist zu
dokumentieren.
Beispiel:
9.2a.5 Mitunternehmerschaften
3860h
Bei Mitunternehmerschaften können nur die einzelnen
Mitunternehmer bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen die Begünstigung in Anspruch
nehmen. Keine Begünstigung
steht zu, wenn die Mitunternehmerschaft den Gewinn nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.
Gehört der Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines
Mitunternehmers und ist die
Eigenkapitalbegünstigung im Eigenbetrieb des Mitunternehmers
möglich, kann diese nur
hinsichtlich des Eigenbetriebes geltend gemacht werden, da der
Mitunternehmerergebnisanteil im Unternehmensergebnis enthalten
ist (§ 11a Abs. 2 EStG 1988).
Gehört der Mitunternehmeranteil nicht zum Betriebsvermögen
eines Mitunternehmers oder
ist die Eigenkapitalbegünstigung im Eigenbetrieb des
Mitunternehmers nicht möglich (zB
Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988),
kann diese hinsichtlich
des Mitunternehmeranteils (innerhalb des steuersubjektbezogenen
Höchstbetrages von
100.000 Euro) geltend gemacht werden.
Bei Personengesellschaften wird der Höchstbetrag von 100.000
Euro den Gesellschaftern
anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteilung zugeordnet (siehe
dazu unten). Im Fall der
Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ist dieser ebenfalls ein
anteiliger Höchstbetrag
zuzuordnen, der allerdings mangels Wirksamkeit des § 11a EStG
1988 bei dieser nicht
wirksam wird.
Beispiele:
1. A erzielt neben nichtselbständigen Einkünften gewerbliche
Einkünfte aus der
Beteiligung von 65% an der ABC-KG in Höhe von 97.500 Euro. Der
Eigenkapitalanstieg
des A im Rahmen der ABC-KG beträgt 70.000 Euro. Der auf A
entfallende anteilige
Höchstbetrag beträgt 65.000 Euro.
A kann hinsichtlich seiner gewerblichen Beteiligungseinkünfte
für 65.000 Euro den
Hälftesteuersatz in Anspruch nehmen, die restlichen 32.500 Euro
seiner
Beteiligungseinkünfte sind mit dem Normalsatz zu versteuern.
2. B erzielt gewerbliche Einkünfte als bilanzierender
Einzelunternehmer, für die er für
den gesamten Gewinn von 80.000 Euro den § 11a EStG 1988 in
Anspruch nimmt.
Daneben erzielt er gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung
von 25% an der ABC-KG
in Höhe von 37.500 Euro. Der Eigenkapitalanstieg des B im
Rahmen der ABC-KG
beträgt 22.000 Euro. Der auf B entfallende anteilige
Höchstbetrag beträgt 25.000 Euro.
Da die Beteiligungseinkünfte unter dem anteiligen Höchstbetrag
liegen, könnte der
gesamte Eigenkapitalanstieg aus der Mitunternehmerbeteiligung in
Höhe von 22.000
Euro dem Hälftesteuersatz unterworfen werden. Da A jedoch
bereits für seinen
einzelbetrieblichen Gewinn in Höhe von 80.000 Euro den
Hälftesteuersatz in Anspruch
nimmt, bleibt im Rahmen des steuersubjektbezogenen
Höchstbetrages von 100.000
Euro lediglich ein Gewinnteil von 20.000 Euro, der aus der
Mitunternehmerbeteiligung
begünstigt besteuert werden kann.
Die Aufteilung des Höchstbetrages von 100.000 Euro auf mehrere
Gesellschafter hat nach
Maßgabe des Anteils am steuerlichen Gewinn der
Mitunternehmerschaft, somit nach
Maßgabe des gesellschaftsvertraglich zustehenden Gewinnanteiles
unter Berücksichtung von
Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu erfolgen.
Zur Ermittlung des auf
die einzelnen Gesellschafter entfallenden anteiligen
Höchstbetrages ist daher der Betrag von
100.000 Euro auf jene Gesellschafter, die positive steuerliche
Beteiligungseinkünfte erzielen,
entsprechend ihrer prozentuellen steuerlichen Gewinnbeteiligung
aufzuteilen. Dies gilt auch
in Fällen, in denen ein (oder mehrere) Gesellschafter mit
positiven Beteiligungseinkünften
deshalb von der Begünstigung nicht Gebrauch machen können,
weil bei ihm (ihnen) ein
Eigenkapitalabfall vorliegt.
Beispiel:
9.2a.6 Nachversteuerung
3860i
Der Förderung des Eigenkapitalzuwachses ist eine „Entförderung“
bei späterem
Eigenkapitalabbau zur Seite gestellt, indem bei Abbau der
seinerzeit geförderten
Eigenkapitalbildung eine Nachversteuerung einsetzt.
Eigenkapitalabbau ist dabei die
„Vorzeichenumkehrung“ des Eigenkapitalanstiegs, also die
Entnahmen abzüglich
betriebsnotwendiger Einlagen übersteigen den Gewinn.
Eigenkapitalminderungen auf Grund
von Verlusten werden dabei allerdings ausgeblendet. Dies
deshalb, weil es sich dabei um
keinen „willentlichen“ Eigenkapitalabbau handelt. Somit
kommt es nur insoweit zur
Nachversteuerung, als der Kapitalabbau auf Entnahmen
zurückzuführen ist.
Als Maßnahme einer nachträglichen „Entförderung“ ist die
Nachversteuerung überdies mit
der Summe der innerhalb der letzten sieben Wirtschaftsjahre
geförderten - dh. mit dem
ermäßigten Satz versteuerten - Gewinne begrenzt.
Keine Nachversteuerung wird in folgenden Fällen ausgelöst:
- Veräußerung
oder Aufgabe des gesamten Betriebes (siehe Rz 3860m)
- Einbringung
des Betriebes in eine Körperschaft (siehe Rz 3860o)
- Wechsel zur
Einkunftsart nach § 22 EStG 1988.
Nachversteuerung bis zur Veranlagung 2006:
Die Nachversteuerung erfolgt bis zur Veranlagung 2006 in der
Weise, dass der Betrag der
Eigenkapitalminderung im Jahr des Eigenkapitalabfalls
einkommenserhöhend anzusetzen ist
und mit dem ermäßigten Steuersatz des Jahres des
Eigenkapitalabfalls erfasst wird. Der
Nachversteuerungsbetrag stellt einen Bestandteil des für die
Ermittlung des
Hälftesteuersatzes maßgeblichen Einkommens des Jahres des
Eigenkapitalabfalles dar. Für
die Berücksichtung des Alleinverdienerabsetzbetrages des
Ehepartners sind die
Nachversteuerungsbeträge nicht einzubeziehen, weil der
Nachversteuerungsbetrag nur einen
fiktiven Einkommensbestandteil darstellt.
Sollte die Anwendung der ab der Veranlagung 2007 geltenden
Nachversteuerungsregelung
(siehe unten) für den Steuerpflichtigen zu einem günstigeren
Ergebnis führen, bestehen
keine Bedenken, in rechtskräftig veranlagten Fällen Anträgen
auf Nachsicht (§ 236 BAO)
jener Steuer stattzugeben, die durch Anwendung der bis 2006
geltenden Regelung
vergleichsweise zu viel erhoben wurde. Der Antrag hat eine
Darstellung der Ermittlung des
für die Nachsicht in Betracht kommenden Betrages zu enthalten.
Nachversteuerung ab der Veranlagung 2007:
Die Nachversteuerung erfolgt in der Weise, dass der Betrag der
Eigenkapitalminderung -
isoliert vom Einkommen des Jahres des Eigenkapitalabfalls - mit
dem Hälftesteuersatz jenes
Jahres versteuert wird, in dem die ursprüngliche Begünstigung
in Anspruch genommen
worden ist. Der auf diese Weise ermittelte
Nachversteuerungsbetrag ist der
Einkommensteuerschuld des Jahres des Eigenkapitalabfalls
hinzuzurechnen. Der
Nachversteuerungsbetrag ist bei Ermittlung der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage des
Jahres des Eigenkapitalabfalls nicht einkommenserhöhend
anzusetzen und hat auch keine
Auswirkung auf den Steuersatz des Jahres der Nachversteuerung.
Beispiel:
Im Jahr 2004 (Einkommen 25.000 Euro, Steuersatz 23%) wurden
10.000 Euro
begünstigt (11,5%) besteuert. Im Jahr 2007 tritt bei einem
Gewinn von 12.000 Euro
(erstmalig) ein Eigenkapitalabfall von 6.000 Euro ein, wodurch
eine Nachversteuerung
des im Jahr 2004 begünstigt besteuerten Gewinnteils im Ausmaß
von 6.000 Euro zu
erfolgen hat. Es sind daher 6.000 Euro mit dem Hälftesteuersatz
des Jahres 2004
(11,5%) nachzuversteuern, das ergibt einen Steuerbetrag aus
Nachversteuerung iHv
690 Euro. Der Nachversteuerungsbetrag (6.000 Euro) hat keinen
weiteren Einfluss auf
die Ermittlung der Einkommensteuer des Jahres 2007.
3860j
Sollten in einem Verlustjahr Entnahmen vorliegen, so führt zwar
der Eigenkapitalabbau,
insoweit er auf den Verlust zurückzuführen ist, zu keiner
Nachversteuerung, wohl aber der
anteilige entnahmebedingte Eigenkapitalabbau.
In einem solchen Fall besteht folgendes Wahlrecht:
- Der
Nachversteuerungsbetrag kann - soweit möglich - mit dem Jahresverlust
ausgeglichen werden (innerbetrieblicher Verlustausgleich gemäß
§ 11a Abs. 4 EStG
1988).
- Die
nachzuversteuernden Einkünfte können (unter Aussparung des Verlustes für
einen
innerbetrieblichen, vertikalen oder horizontalen
Verlustausgleich oder einen späteren
Verlustvortrag) in voller Höhe des entnahmebedingten
Eigenkapitalabbaues versteuert
werden. Zur Nachversteuerung siehe Rz 3860i.
In beiden Fällen ist der Nachversteuerungsbetrag (bzw. ein nach
Verlustausgleich noch
verbleibender Nachversteuerungsbetrag) gleichteilig auf das
laufende und das folgende
Jahr zu verteilen und tarifmäßig mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern.
Beispiel:
Beispiel:
9.2a.7 Wechsel der Gewinnermittlung
3860k
Verlässt der Steuerpflichtige nach Inanspruchnahme der
begünstigten Besteuerung innerhalb
des siebenjährigen Nachversteuerungszeitraums die
Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich (insb. durch Wechsel zur
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988), ist eine Beurteilung des
Nachversteuerungserfordernisses mangels
Kenntnis der betriebsnotwendigen Einlagen und der Entnahmen
nicht mehr gegeben. Zur
Vermeidung von Missbräuchen ist daher grundsätzlich die
Nachversteuerung der bisher
angesammelten begünstigt versteuerten Beträge im Jahr des
Wechsels der Gewinnermittlung
vorgesehen (§ 11a Abs. 6 EStG 1988).
Der Steuerpflichtige kann die Nachversteuerung allerdings
vermeiden, soweit er durch
entsprechende Aufzeichnungen nachweist, dass im jeweiligen
Wirtschaftsjahr kein Sinken
des Eigenkapitals eingetreten ist. Die dafür erforderlichen
Aufzeichnungen betreffen insb. die
Entnahmen sowie die betriebsnotwendigen Einlagen. Diese werden
sodann dem (nach der
neuen Gewinnermittlungsart ermittelten) Gewinn/Verlust
gegenübergestellt.
Soweit sich aufgrund des Nachweises ein Sinken des Eigenkapitals
ergibt, erfolgt die
Nachversteuerung nach den allgemeinen Regeln. Ergibt sich kein
Sinken des Eigenkapitals,
unterbleibt eine Nachversteuerung für dieses Wirtschaftsjahr.
Innerhalb des Nachversteuerungszeitraums muss der Nachweis für
jedes Wirtschaftsjahr
gesondert erbracht werden. Wird für ein Wirtschaftsjahr kein
Nachweis erbracht, erfolgt in
diesem Wirtschaftsjahr eine Nachversteuerung der gesamten
offenen (= im aus der Sicht
dieses Wirtschaftsjahres im Nachversteuerungszeitraum
begünstigt besteuerten und auch
früher noch nicht nachversteuerten) Beträge. Kehrt der
Steuerpflichtige wieder zum
Betriebsvermögensvergleich zurück, ist die
Eigenkapitalveränderung wieder nach den
allgemeinen Regeln zu beurteilen, das Erfordernis eines
Nachweises entfällt.
9.2a.8 Übertragung betrieblicher Einheiten
3860l
Wird ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil übertragen, ist
zu unterscheiden, ob die
Übertragung auf der Grundlage eines entgeltlichen
Rechtsgeschäftes mit Bewertung zu
Anschaffungskosten oder eines unentgeltlichen Erwerbs mit
Buchwertfortführung oder einer
Umgründungsmaßnahme nach dem Umgründungssteuergesetz mit
Buchwertfortführung erfolgt.
3860m
Die Veräußerung eines Betriebes oder eines
Mitunternehmeranteils führt beim Veräußerer zu
keiner Nachversteuerung der in den letzten sieben
Wirtschaftjahren in Anspruch
genommenen Eigenkapitalbegünstigungen. Im Fall der
Veräußerung des gesamten Betriebes
oder des gesamten Mitunternehmeranteils oder der einer
Veräußerung gleichzuhaltende
Umgründung mit Gewinnverwirklichung bezüglich des gesamten
Betriebes oder des
gesamten Mitunternehmeranteils kann es nur hinsichtlich von
Entnahmen, die nicht mit der
Veräußerung zusammenhängen, zu einer Nachversteuerung kommen.
Entnahmen im
Rahmen des Veräußerungsvorganges selbst führen zu keiner
Nachversteuerung.
Entsprechendes gilt im Fall der Betriebsaufgabe.
In den Fällen des entgeltlichen Erwerbes mit Bewertung zu
Anschaffungskosten hat der
Betriebserwerber unabhängig von der Vorgehensweise des
Veräußerers die Wahl zur
Anwendung der Begünstigung, und zwar auf der Basis seines
Eigenkapitalanstiegs. Ist der
Betriebserwerber ein Neuunternehmer, ist der
Eigenfinanzierungsanteil des Kaufpreises für
den Betriebserwerb die erste Einlage. Hat der Betriebserwerber
bereits ein Unternehmen,
das er um den erworbenen Betrieb aus betrieblichen Mitteln
ausweitet, ergibt sich bei ihm
nur eine Vermögensumschichtung.
In den Fällen einer entgeltlichen Teilbetriebsübertragung oder
der entgeltlichen Übertragung
eines Teiles eines (privaten) Mitunternehmeranteils ändert sich
für den Veräußerer nichts,
der Veräußerungsgewinn (verlust) ist allerdings kein laufender
Gewinn (Verlust) und vermehrt
(vermindert) somit nicht das Eigenkapital. Tätigt der
Veräußerer Entnahmen in Höhe des
Veräußerungsgewinnes, führen derartige Entnahmen nicht zur
einer Reduktion des
Eigenkapitals (siehe Rz 3860c). Gleiches gilt für die teilweise
oder volle entgeltliche
Übetragung eines betriebszugehörigen Mitunternehmeranteiles.
Für den Erwerber gelten die
Ausführungen des vorstehenden Absatzes.
3860n
In Fällen des unentgeltlichen Erwerbes (zB Betriebsschenkung)
werden die Verhältnisse des
Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger überbunden, das
heißt, eine vom
Rechtsvorgänger geltend gemachte Begünstigung bleibt beim
Rechtsnachfolger
„nachversteuerungsverfangen“.
Im Fall einer unentgeltlichen Teilbetriebsübertragung hat eine
anteilige Betrachtung zu
erfolgen, dh. im Verhältnis des Verkehrswerte des übergehenden
Teilbetriebes zum
gesamten Verkehrswert des Betriebes gehen auch die
nachversteuerungshängigen Beträge
auf den Rechtsnachfolger über.
Sollten bei einem unentgeltlichen Erwerb Betriebe oder
Mitunternehmeranteile des
Übertragenden mit solchen des Übernehmenden vereinigt werden,
hat eine getrennte
Beurteilung je nachdem zu erfolgen, ob bisher nur der
Rechtsvorgänger oder nur der
Rechtsnachfolger oder beide von der Begünstigung Gebrauch
gemacht haben.
Beispiel:
An der A-KG ist A als Kommanditist mit einem Anteil von 50% und
B als Kommanditist
mit einem Anteil von 25% beteiligt. B übernimmt als Erbe nach A
mit dem Todestag
des A den 50-prozentigen Kommanditanteil.
Der Erblasser hat für seinen Anteil von der Begünstigung
Gebrauch gemacht, der Erbe
hingegen hinsichtlich seines Anteils nicht. Für Zwecke einer
allfälligen
Nachversteuerung sind die Gewinne, Entnahmen und Einlagen des
Erben anteilig (nach
Maßstab der Verkehrswerte) dem übernommenen und dem bereits
zuvor bei ihm
vorhandenen Anteil zuzuordnen.
3860o
Für Umgründungen iSd UmgrStG gilt Folgendes (siehe auch
UmgrStR 2002 Rz 1267 f, Rz
1501 f und Rz 1637 f):
- Im Fall
einer Umwandlung nach Art. II UmgrStG stellen Gewinnausschüttungen im
Rückwirkungszeitraum keine Entnahmen dar (§ 8 Abs. 3 und 4
UmgrStG). Ein
umwandlungsbedingt entstehendes Einzelunternehmen bzw. eine
umwandlungsbedingt
entstehende Mitunternehmerschaft gilt als neu eröffnet. Die
umwandlungsbedingte
Vermögensübernahme bei einem Hauptgesellschafter (natürliche
Person oder
Mitunternehmerschaft) gilt nicht als Einlage.
- Entnahmen
(einschließlich vorbehaltener Entnahmen gemäß Art. III UmgrStG) und
Einlagen im Rückwirkungszeitraum (§ 16 Abs. 5 UmgrStG, vgl.
aber UmgrStR 2002
Rz 888 für den Fall der Nicht-Rückwirkung) sind dem
Einbringenden (Art. III UmgrStG),
Übertragenden (Art. IV UmgrStG) oder Realteilenden (Art. V
UmgrStG) zuzurechnen.
Derartige Entnahmen können daher zu einer
eigenkapitalabfallbedingten (letzten)
Nachversteuerung in jenem Wirtschaftsjahr führen, das mit dem
Umgründungsstichtag
endet. Rückwirkende Einlagen zwecks Herstellung eines positiven
Verkehrswertes sind als
betriebsnotwendig anzusehen.
- Im Fall
einer Einbringung nach Art. III UmgrStG kommt es vorbehaltlich des Vorpunktes
zu keiner Nachversteuerung der in den letzten sieben
Wirtschaftsjahren vom
Einbringenden in Anspruch genommenen
Eigenkapitalbegünstigungen. Die
übernehmende Körperschaft ist von der Anwendung des § 11a
EStG 1988 (und damit
auch von einer Nachversteuerung der vom Einbringenden in
Anspruch genommenen
Begünstigung) ausgeschlossen.
- Bei
einem Zusammenschluss bzw. einer Realteilung iSd UmgrStG mit
Buchwertfortführung ist für Zwecke einer allfälligen
Nachversteuerung auf die Gewinne,
Entnahmen und Einlagen in der Folgeära der
Mitunternehmerstellung bzw. der
Einzelunternehmerstellung abzustellen.
9.2a.9 Eigenkapitalabfall 2003 (§ 11a Abs. 7 EStG 1988)
3860p
§ 11a Abs. 7 EStG 1988 sieht für den Fall eines
Eigenkapitalabfalles im Kalenderjahr 2003
eine Kürzung des Eigenkapitalanstieges in Folgejahren vor.
Diese Bestimmung ist nur für
Steuerpflichtige anzuwenden, auf die bereits bei der Veranlagung
2003 die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 11a
EStG 1988 zutreffen. Wurde
der Gewinn/Verlust 2003 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ermittelt, ist § 11a Abs. 7
EStG 1988 daher nicht anzuwenden.
Der Anstieg des Eigenkapitals ist gemäß § 11a Abs. 7 EStG
1988 insoweit zu kürzen, als das
Eigenkapital im Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der
Veranlagung 2004 zu erfassenden
Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1
EStG 1988) und
betriebsnotwendige Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG 1988) des
Kalenderjahres 2003, die außerhalb
eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres
anfallen, sowie den
anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen.
Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu
ermitteln: Der bei der
Veranlagung 2003 zu erfassende laufende Gewinn (gegebenenfalls
auch die Summe der
Gewinne mehrerer bei der Veranlagung 2003 zu erfassender
Wirtschaftsjahre) ist durch die
Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu
teilen (anteiliger
Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der
Monate des
Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu
erfassenden
Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene
Monate gelten dabei als
ganze Monate.
3860q
Im Fall eines Regelwirtschaftsjahres 2003 ist gemäß § 11a
Abs. 7 EStG 1988 der im
gesamten Kalenderjahr 2003 eingetretene Eigenkapitalabfall zu
ermitteln.
Im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2002/2003 sowie in
Fällen einer im
Kalenderjahr 2003 erfolgenden Umstellung des Bilanzstichtages
ist gemäß § 11a Abs. 7 EStG
1988 nur der in jenem Teil des Kalenderjahres 2003 eingetretene
Eigenkapitalabfall zu
ermitteln, der nicht in Zeiträume fällt, die bereits bei der Veranlagung
2004 erfasst werden.
Beispiel:
3860r
Wurde ein Eigenkapitalabfall 2003 ermittelt, ist dieser ab 2004
vom Eigenkapitalzuwachs
abzuziehen. Soweit nach Kürzung noch ein Eigenkapitalzuwachs
vorliegt, kann dieser, soweit
er im Gewinn gedeckt ist, maximal aber im Rahmen des
Höchstbetrages von 100.000 Euro
begünstigt besteuert werde. Übersteigt der Kürzungsbetrag aus
2003 den
Eigenkapitalzuwachs, ist der verbleibende Rest des
Kürzungsbetrages aus 2003 in
Folgejahren vom Eigenkapitalzuwachs abzuziehen.
Beispiele:
1. Im Regelwirtschaftsjahr 2003 erfolgte ein Eigenkapitalabfall
von 60.000 Euro. Im
Wirtschaftsjahr 2004 beträgt der Gewinn 40.000 Euro und der
Eigenkapitalzuwachs
70.000 Euro. Zu versteuern sind 2004
- mit
dem Hälftesteuersatz 10.000 Euro (Eigenkapitalzuwachs von 70.000 Euro
abzüglich 60.000 Euro) und
- 30.000
Euro mit dem Normalsatz.
2. Im Regelwirtschaftsjahr 2003 erfolgte ein Eigenkapitalabfall
von 40.000 Euro. Im
Wirtschaftsjahr 2004 beträgt der Gewinn 200.000 Euro und der
Eigenkapitalanstieg
120.000 Euro. Zu versteuern sind 2004
- mit
dem Hälftesteuersatz 80.000 Euro (Eigenkapitalzuwachs von 120.000 Euro
abzüglich 40.000 Euro) und
- 120.000
Euro mit dem Normalsatz.
3. Im Regelwirtschaftsjahr 2003 erfolgte ein Eigenkapitalabfall
von 30.000 Euro. Im
Wirtschaftsjahr 2004 beträgt der Gewinn 80.000 Euro und der
Eigenkapitalzuwachs
20.000 Euro. 2004 ist der gesamte Gewinn von 80.000 Euro mit dem
Normalsatz zu
versteuern, da der Eigenkapitalabfall 2003 von 30.000 Euro zur
Gänze den
Eigenkapitalanstieg 2004 von 20.000 Euro kürzt. Als
Kürzungsgröße bleiben für die
Folgejahre 10.000 Euro.
9.2a.10 Abschließende Beispiele
3860s
Angaben in 1000 Euro, Einlagen sind jeweils „betriebsnotwendig“,
Sonderausgaben werden
vernachlässigt.
Beispiel:
9.2a.11 Außerkrafttreten (§ 124b Z 154 EStG 1988)
3860t
Gemäß § 124b Z 154 EStG 1988 kann die Begünstigung letztmals
bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 2009 angewendet werden. Abweichend von der
regulären
Nachversteuerungsregelung (§ 11a Abs. 3 bis 6 EStG 1988) kann
bei der Veranlagung 2009
eine Nachversteuerung sämtlicher bis zur Veranlagung für das
Kalenderjahr 2008 begünstigt
versteuerten Beträge, die noch nicht nachversteuert worden
sind, erfolgen. In diesem Fall
- erfolgt
die Nachversteuerung dieser Beträge mit einem einheitlichen Pauschalsatz von
10% und
- kann
die Begünstigung des § 11a EStG 1988 bei der Veranlagung 2009 nicht mehr
angewendet werden.
Wird die pauschale Nachversteuerung sämtlicher
nachversteuerungshängiger begünstigt
besteuerter Beträge mit 10% bei der Veranlagung 2009 in
Anspruch genommen, kommt es
zu keiner Nachversteuerung auf Grund eines Eigenkapitalabfalls
im Jahr 2009.
3860u
Wird von der pauschalen Nachversteuerung nicht Gebrauch gemacht,
- kann
die Begünstigung des § 11a EStG 1988 letztmalig bei der Veranlagung 2009 in
Anspruch genommen werden und
- hat
eine Nachversteuerung nach Maßgabe des § 11a Abs. 3 bis 6 EStG 1988 in den
Folgejahren zu erfolgen.
9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und
steuerfreier Betrag
9.3.1 Wirkungsweise
3861
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neu
angeschafften (hergestellten)
Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens werden um die stille(n)
Rücklage(n) des (der)
ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes(-güter) vermindert und damit
eine sofortige Versteuerung
der aufgedeckten stillen Reserve(n) verhindert. Stille Reserve
ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Erlös und dem Restbuchwert (nach laufender
Abschreibung) des
ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes. Veräußerungskosten sind als
laufender Aufwand zu
behandeln und kürzen nicht den Unterschiedsbetrag. Aufgedeckte
stille Reserven können
teilweise sofort versteuert und teilweise übertragen werden.
Der bei teilweiser Übertragung
verbleibende Rest kann entweder einer offenen Rücklage
zugeführt oder versteuert werden.
Eine Übertragung von stillen Reserven ist im selben
Wirtschaftsjahr auch auf vor der
Veräußerung angeschaffte Wirtschaftsgüter zulässig.
3861a
Eine Übertragung stiller Reserven (Bildung eines steuerfreien
Betrages nach § 12 EStG 1988)
ist bei Anwendung der LuF PauschVO 2001 sowie der LuF PauschVO
2006 nicht möglich:
Der VwGH hat im Erk. vom 27.7.1999, 94/14/0170 festgehalten,
dass bei Bildung der
Rücklage (des steuerfreien Betrages) nach § 12 EStG 1988
gewährleistet sein muss, dass die
aufgedeckten stillen Reserven auf Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens übertragen werden
können. Die für den Streitzeitraum geltende
Pauschalierungsverordnung sah für die
Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft eine
(vollständigen) Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung vor. Die im Rahmen dieser Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
in der Praxis
angewendeten pauschalen Ausgabensätze waren reine Sätze der
ehemaligen
Finanzlandesdirektionen, auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch
bestand. Es ist davon
auszugehen, dass der VwGH die Reservenübertragung (bzw. die
Bildung einer
Übertragungsrücklage) nur im Hinblick auf die
verordnungsmäßig vorgesehene vollständige
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als zulässig ansah.
Die LuF PauschVO 2001 sowie die LuF PauschVO 2006 sieht hingegen
- vom Nebenerwerb
abgesehen - für die Gewinnermittlung hinsichtlich der
verschiedenen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebszweige ausschließlich eine Voll-
oder Teilpauschalierung vor.
Gemäß § 1 Abs. 1 LuF PauschVO 2001 ist die Anwendung der
Verordnung bloß auf einzelne
Betriebszweige oder einzelne betriebliche Tätigkeiten
unzulässig. Im Hinblick darauf kommt
ab dem Jahr 2001 für Steuerpflichtige, die von der LuF PauschVO
2001 oder der LuF
PauschVO 2006 Gebrauch machen, die Übertragung stiller Reserven
(Bildung eines
steuerfreien Betrages) nicht mehr in Betracht, da es zu einer
steuerlichen Erfassung der
unversteuert gebliebenen stillen Reserve infolge der
Pauschalierung nicht mehr kommen
kann.
9.3.2 Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes
9.3.2.1 Veräußerung, Veräußerungserlös
3862
Veräußerung bedeutet Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen
gegen Entgelt (zB Verkauf,
Tausch, Ausscheiden durch höhere Gewalt, Enteignung, Tilgung
von Wertpapieren,
Einziehung von Aktien bei effektiver Kapitalherabsetzung). Die
Entnahme von
Wirtschaftsgütern (siehe Rz 2476 ff) ist kein
Veräußerungsvorgang. Es ist jedoch nicht
schädlich, wenn das Wirtschaftsgut seinerzeit im Wege einer
Einlage dem Betriebsvermögen
zugeführt worden ist. Auch wenn bei einem schwebenden
Dauervertrag (zB Mietrecht)
Anschaffungskosten nicht zu bilanzieren waren, ist eine
aufgedeckte stille Reserve
übertragbar. Das Aktivierungsverbot nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
und der Umstand, dass
gemäß § 13 EStG 1988 vom Wahlrecht der Sofortabschreibung
Gebrauch gemacht worden
ist, ändern nichts an der Übertragbarkeit der bei der
Veräußerung des Wirtschaftsgutes
aufgedeckten stillen Reserve.
3863
Veräußerungserlös ist der beim Ausscheiden des
Wirtschaftsgutes zufließende Betrag. Auch
wenn auf Grund einer Neuwertversicherung die Vergütung weit
über dem Zeitwert liegt, ist
diese als maßgeblicher Veräußerungserlös zu betrachten (VwGH
14.5.1991, 91/14/0025).
9.3.2.2 Höhere Gewalt, behördlicher Eingriff
3864
Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zufolge
höherer Gewalt, durch behördlichen
Eingriff oder zur Vermeidung eines nachweisbar unmittelbar
drohenden Eingriffes
ausscheiden, gelten die Behaltefristen (siehe Rz 3876 ff) nicht.
Unter höherer Gewalt ist ein
von außen einwirkendes Ereignis zu verstehen, das vom
Steuerpflichtigen nicht zu
verantworten ist, auch durch äußerste Sorgfalt nicht zu
verhindern war und keine typische
Betriebsgefahr darstellt. Ein Verschulden oder unsachgemäße
Behandlung und Pflege
schließt das Vorliegen von höherer Gewalt aus (VwGH 8.6.1979,
1340/78; VwGH 25.3.1966,
1564/65); dies gilt auch dann, wenn eine Handlung dem
Rechtsvorgänger zuzurechnen ist
(VwGH 14.9.1956, 0059/54). Der Begriff der höheren Gewalt
trifft auch für den Bereich des
§ 37 Abs. 6 EStG 1988 zu (siehe Rz 7334).
3865
Für den Nachweis des drohenden behördlichen Eingriffes (siehe
dazu Rz 7371) genügt es,
wenn sich aus den entsprechenden Unterlagen ergibt, dass die
Veräußerung an die
Gebietskörperschaft der Vermeidung des drohenden Eingriffes
gedient hat.
3866
Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn eine Gebietskörperschaft
als Grundeigentümer einen
Kündigungsgrund geltend gemacht hat, den auch jeder private
Eigentümer hätte geltend
machen können (VfGH 24.6.1966, B 3/66).
3867
Stille Rücklagen können bei Ausscheiden durch höhere Gewalt
nur insoweit entstehen, als die
Entschädigung für das untergegangene Wirtschaftsgut selbst
geleistet wird und nicht für
Schäden, die Folge des Ausscheidens sind (zB
Aufräumungskosten, entgangener Gewinn).
9.3.3 Übertragungsmöglichkeiten
3868
Die nach der Übertragung verbleibenden Beträge gelten als
Anschaffungskosten und bilden
somit die Basis für die Berechnung der AfA, für die Dotierung
eines Investitionsfreibetrages
usw. Stille Reseven können auch von den in der jeweiligen
Bilanz zu aktivierenden
Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten abgezogen werden.
9.3.3.1 Körperliche bzw. unkörperliche Wirtschaftsgüter
3869
Stille Reserven, die aus körperlichen Wirtschaftsgütern
stammen, dürfen nur auf körperliche
Wirtschaftsgüter übertragen werden. Ebenso verhält es sich
bei unkörperlichen
Wirtschaftsgütern. Nutzungsrechte (zB Mietrechte, Servitute,
Fruchtgenussrechte) sind
unkörperliche Wirtschaftsgüter. Wird durch die Einräumung
eines Nutzungsrechtes an einem
Wirtschaftsgut jedoch wirtschaftliches Eigentum begründet, hat
sich die Beurteilung am
Wirtschaftsgut selbst zu orientieren. Zur Abgrenzung der
körperlichen Wirtschaftsgüter von
den unkörperlichen siehe im Übrigen Rz 454.
9.3.3.2 Besonderheiten
3870
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von
Betrieben bzw.
Teilbetrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und
von Finanzanlagen (siehe
Rz 628) ist nicht zulässig. Ebenso können stille Reserven
nicht übertragen werden, die aus
der Veräußerung von Betrieben bzw. Teilbetrieben oder von
Beteiligungen an
Personengesellschaften stammen. Dasselbe gilt auch für stille
Reserven, die durch eine
Betriebsaufgabe aufgedeckt werden. Die Reservenübertragung
bezweckt ausschließlich die
Förderung der echten Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgütern
im aufrechten Betrieb.
Daher steht die Veräußerung aller wesentlichen
Betriebsgrundlagen an verschiedene
Erwerber der Reservenübertragung entgegen (VwGH 08.02.2007,
2006/15/0044).
Wirtschaftsgüter, auf welche stille Reserven oder
Übertragungsrücklagen übertragen werden,
müssen für eine inländische Betriebstätte angeschafft oder
hergestellt worden sein.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13.3.2003, G 334/02, im § 12
Abs. 3 EStG 1988 die
Wortfolge "und von Finanzanlagen" mit Ablauf des 31.
Dezember 2003 aufgehoben und
ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung für vor dem 31.
Dezember 1996
getätigte Anschaffungen nicht mehr anzuwenden ist (Kundmachung
BGBl. I Nr. 22/2003).
Das 1996 eingeführte Übertragungsverbot stiller Reserven auf
Finanzanlagen wurde durch
das Budgetbegleitgesetz 2003 ab 1. Jänner 2004 wieder in Kraft
gesetzt. Damit ist das
Übertragungsverbot stiller Reserven auf Finanzanlagen - mit
Ausnahme der VfGH-Anlassfälle
- unverändert wirksam.
3871
Die Übertragung auf Teilherstellungskosten ist zulässig.
3872
Eine Übertragung stiller Reserven auf Anschaffungskosten von
Grund und Boden ist nur
zulässig, wenn der Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt wird
und wenn auch die stillen
Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen.
Stille Reserven aus Grund
und Boden sind auch auf andere körperliche Wirtschaftsgüter
übertragbar.
3873
Wird auf ein bebautes Grundstück übertragen, so hat der § 5
EStG 1988-Ermittler eine
Aufteilung analog den entsprechenden Anschaffungskosten
vorzunehmen. Entscheidend ist
die Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes, auf das die stille
Reserve übertragen werden soll
(bebautes Grundstück), zum Bilanzstichtag. Wird ein unbebautes
Grundstück angeschafft
und noch im selben Wirtschaftsjahr mit der Errichtung eines
Betriebsgebäudes begonnen, ist
eine Übertragung stiller Rücklagen nur auf den Grund und Boden
nicht zulässig (VwGH
22.10.2002, 98/14/0061). Bei den übrigen Gewinnermittlungsarten
ist nur eine Übertragung
auf das Gebäude zulässig.
9.3.4 Ausweis der Rücklage
3874
Die Übertragung stiller Reserven bzw. die Bildung einer
entsprechenden Rücklage muss
bereits in der UGB-Bilanz erfolgen (siehe auch Rz 434 und Rz
2472, zur Bilanzänderung siehe
Rz 653).
9.3.4.1 Nachträgliche Geltendmachung
3875
Die nachträgliche Geltendmachung stellt eine Bilanzänderung
dar, die den Regeln des
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 unterliegt (VwGH 20.12.1994, 94/14/0086).
Zur Bilanzänderung und
Bilanzberichtigung siehe Rz 637 ff.
9.3.5 Behaltefristen
3876
Die Behaltefrist beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
3877
Für folgende Wirtschaftsgüter ist die Behaltefrist von 15
Jahren vorgesehen:
- Grundstücke
oder Gebäude, auf deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten stille
Reserven übertragen wurden und
- Gebäude,
die iSd § 8 Abs. 2 EStG 1988 oder vorzeitig iSd EStG 1972 abgeschrieben
wurden.
9.3.5.1 Berechnung der Behaltefristen
3878
Für die Berechnung der Behaltefrist gilt das Stichtagsprinzip.
Maßgeblich ist somit der
Zeitraum zwischen dem Tag der tatsächlichen Anschaffung oder
Herstellung und dem Tag
des Ausscheidens. Es kommt nicht auf die Betriebszugehörigkeit
an, sondern es muss das
Wirtschaftsgut während der gesamten Behaltefrist demselben
Steuerpflichtigen gehört haben
und Anlagevermögen gewesen sein (ua. VfGH 20.6.1983, B 33/80).
3879
Im Falle der Buchwertfortführung (siehe dazu auch Rz 2531)
laufen die Behaltefristen des
Rechtsvorgängers weiter.
9.3.5.1.1 Berechnung bei Grundstücken und Gebäuden
3880
Bei Grundstücken mit darauf befindlichen Gebäuden ist die
Behaltefrist für das Grundstück
und für das Gebäude grundsätzlich jeweils gesondert zu
berechnen. Grundstück und
Gebäude sind jeweils die "kleinste Einheit" der
Fristenberechnung. Zum Grundstück zählen
auch Grundstückseinrichtungen wie Kanalisation, Umzäunungen,
Befestigungseinrichtungen
usw. Wurde ein Tatbestand, der zur Verlängerung der
Behaltefrist auf 15 Jahre führt, in
Bezug auf einen Teil des Grundstückes oder einen Teil des
Gebäudes gesetzt, dann
verlängert sich die Behaltefrist jeweils für das ganze
Grundstück bzw. für das ganze Gebäude
auf 15 Jahre.
3881
Wird ein bebautes Grundstück veräußert, ist zur Ermittlung
der auf Grundstück und Gebäude
entfallenden stillen Reserven der Veräußerungserlös im
Verhältnis der Verkehrswerte auf
Grundstück und Gebäude aufzuteilen (siehe Rz 2613).
3882
Bei der Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 ist die Frist
bereits ab dem Erwerb des
Grundstückes zu berechnen:
- Beträgt
die Behaltefrist sowohl für Grundstück als auch für ein später hergestelltes
Gebäude einheitlich 7 bzw. 15 Jahre, so ist eine Übertragung
der stillen Reserven
zulässig, wenn seit der Zugehörigkeit des Grundstückes zum
Betriebsvermögen
mindestens 7 bzw. mindestens 15 Jahre verstrichen sind.
- Sind
die Behaltefristen für das Grundstück einerseits und das darauf befindliche
Gebäude
andererseits unterschiedlich, so ist anhand des jeweiligen
Fristenlaufs für Grundstück und
Gebäude gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Übertragung stiller
Reserven gegeben sind. Dies bedeutet, dass trotz
unterschiedlicher Behaltefristen der
Fristenlauf immer mit der Anschaffung des Grundstückes beginnt.
Beispiel 1:
Im Jahre 1984 wird ein Grundstück angeschafft und darauf keine
stillen Reserven
übertragen. Auf die Herstellungskosten des im Jahre 1997
errichteten Gebäudes
werden stille Reserven übertragen. Das bebaute Grundstück wird
im Jahre 2000
veräußert. Die
Behaltefrist für das Grundstück beträgt 7 Jahre und jene für das Gebäude 15
Jahre. Da sich das
Grundstück im Jahre 2000 bereits mehr als 15 Jahre im Anlagevermögen
befindet, kann auch für das erst im Jahre 1997 errichtete
Gebäude eine übertragbare
stille Reserve entstehen.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass das Grundstück erst im
Jahre 1990 erworben
wird.
Da sich das Grundstück im Jahre 2000 noch nicht 15 Jahre im
Anlagevermögen
befunden hat, können zwar die stillen Reserven des Grundstücks
(Behaltefrist 7 Jahre),
nicht aber jene des Gebäudes (Behaltefrist 15 Jahre)
übertragen werden.
Beispiel 3:
Im Jahre 1990 wird ein Grundstück erworben und auf die
Anschaffungskosten eine
stille Reserve übertragen. Im Jahre 1992 wird ein Gebäude
errichtet, auf das keine
stillen Reserven übertragen werden. Im Jahre 2000 wird das
bebaute Grundstück
veräußert.
Anders als in Beispiel 2 ist die Behaltefrist nur für das
Gebäude (7 Jahre ab Herstellung
des Gebäudes), nicht jedoch für das Grundstück erfüllt. Es
kann somit nur die auf das
Gebäude entfallende stille Reserve übertragen werden.
9.3.6 Übertragungsrücklage
3883
Insoweit stille Reserven nicht im Jahr ihrer Bildung übertragen
werden, können diese einer
Übertragungsrücklage zugeführt werden.
Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 kann ein Betrag
in dieser Höhe steuerfrei
belassen werden (siehe Rz 3887 f).
9.3.6.1 Verwendungsfristen
3884
Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann innerhalb von 12
Monaten ab dem Ausscheiden
des Wirtschaftsgutes auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Anlagevermögen
übertragen werden (Stichtagsprinzip). Erfolgte das Ausscheiden
durch höhere Gewalt oder
behördlichen Eingriff, verlängert sich die Übertragungsfrist
auf 24 Monate. Die Verlängerung
der Frist auf 24 Monate gilt ebenfalls, wenn auf
Herstellungskosten von Gebäuden
übertragen wird und mit der tatsächlichen Bauausführung
("1. Spatenstich") innerhalb der
Frist von 12 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes
begonnen wird.
3885
Für Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserve nicht
im Wirtschaftsjahr des
Ausscheidens des Wirtschaftsgutes erfolgt, ist der Zeitpunkt der
Aufdeckung der stillen
Reserve für den Fristenlauf maßgeblich. Dies gilt sowohl in
Fällen, in denen die zeitliche
Divergenz zwischen dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes und der
Aufdeckung der stillen
Reserve auf die Maßgeblichkeit des Zu- und Abflussprinzips
zurückzuführen ist als auch in
Fällen, in denen bei Bilanzierern die Gewinnrealisierung nicht
im Wirtschaftsjahr des
Ausscheidens des Wirtschaftsgutes eintritt (zB weil der Anspruch
dem Grunde nach strittig ist).
3886
Eine frühestmögliche Übertragung ist nicht verpflichtend.
Wurde eine Rücklage oder ein Teil
davon nicht innerhalb der Frist verwendet, ist sie
gewinnerhöhend aufzulösen.
9.3.7 Steuerfreier Betrag
3887
Der steuerfreie Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus
dem die Verwendung
ersichtlich ist. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der
Steuererklärung vorgelegt, ist eine
Nachfrist von zwei Wochen zu setzen.
3888
Wird bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 der
Veräußerungserlös (die
Entschädigungsleistung) erst in späteren Jahren vereinnahmt,
so steht dem Steuerpflichtigen
die Möglichkeit offen, den Buchwert sofort als Betriebsausgabe
abzusetzen oder nach Art
eines Merkpostens zu behandeln (zum Zeitpunkt der Vereinnahmung
siehe Rz 4601 ff). In
beiden Fällen werden stille Reserven aufgedeckt, sobald der
zugeflossene Veräußerungserlös
(die zugeflossene Entschädigung) den Buchwert übersteigt (vgl.
VwGH 26.6.1984,
83/14/0234). Die Frist für den Verwendungszeitraum beginnt in
beiden Fällen mit dem
Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven.
Beispiel:
9.3.8 Waldnutzungen
3889
Fassung bis zur Veranlagung 2004:
Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer
Gewalt (Kalamitätsnutzung,
siehe Rz 7338) gilt als übertragbare stille Reserve. Die
Bildung einer Übertragungsrücklage
gemäß § 12 Abs. 7 EStG 1988 ist jedoch nicht zulässig, da
sich der Verweis in
§ 12 Abs. 6 EStG 1988 nur auf § 12 Abs. 1 bis 5 EStG 1988,
nicht jedoch auf
§ 12 Abs. 7 EStG 1988 bezieht.
Fassung ab Veranlagung 2005:
Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer
Gewalt (Kalamitätsnutzung,
siehe Rz 7338) gilt als übertragbare stille Reserve. Die
Bildung einer Übertragungsrücklage
gemäß § 12 Abs. 8 EStG 1988 ist ab 2005 ebenfalls zulässig,
sofern die stillen Reserven auf
Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem
31.12.2004 aufgedeckt werden
und eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt
(§ 12 Abs. 7 in Verbindung mit
§ 124b Z 117 EStG 1988 idF AbgÄG 2004).
3890
Der ermäßigte Steuersatz ist auf Antrag des Steuerpflichtigen
auf den Teil der Einkünfte aus
Waldnutzungen infolge höherer Gewalt anzuwenden, der nach Abzug
des als stille Reserve
behandelten Betrages und nach Vornahme eines allfälligen
Verlustausgleiches verbleibt.
Kann angefallenes Kalamitätsholz nicht sofort nach dem
Kalamitätsereignis aufgearbeitet
werden, bestehen keine Bedenken, wenn die Übertragung in einem
späteren Wirtschaftsjahr
vorgenommen wird. Dies gilt jedoch nur insoweit als eine
Aufdeckung der stillen Reserven
innerhalb von 24 Monaten ab dem Kalamitätsereignis erfolgt und
spätere Fällungen nicht in
die betriebsplanmäßige Holznutzung einbezogen.
3891
Die anlässlich der Veräußerung eines Waldgrundstückes
aufgedeckten stillen Reserven des
stehenden Holzes sind übertragbar (VwGH 16.6.1987, 86/14/0188).
9.3.9 Zuschreibung
3892
Wird die Übertragung stiller Reserven oder die
Übertragungsrücklage durch Zuschreibung
gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 ganz oder teilweise rückgängig
gemacht, so erhöht diese den
Gewinn. Ist bereits eine Übertragung auf ein Wirtschaftsgut
erfolgt, ist diese Zuschreibung
für den steuerlichen Wertansatz des betreffenden
Wirtschaftsgutes maßgeblich.
9.3.10 Ausschluss der Übertragbarkeit bei Körperschaften
3892a
Der Anwendungsbereich des § 12 EStG 1988 wird durch das
Steuerreformgesetz 2005 auf
natürliche Personen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer als
natürliche Person)
eingeschränkt. Der Ausschluss von Körperschaften tritt
stichtagsbezogen für stille Reserven
ein, die nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt werden, und zwar
auch dann, wenn
Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen
Eingriff oder zur Vermeidung
eines solchen aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Bis zum 31.
Dezember 2004
aufgedeckte stille Reserven bleiben bei Körperschaften
weiterhin übertragbar.
Beispiel:
Eine Körperschaft ermittelt ihren Gewinn nach einem
abweichenden Wirtschaftsjahr
vom 1.7 bis 30.6. Veräußert sie ein Wirtschaftsgut mit einem
Buchwert von 1.000 am
1.9.2004 um 5.000, kann sie die stillen Reserven von 4.000 im
Wirtschaftsjahr
1.7.2004 bis 30.6.2005 entweder auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines
in diesem Wirtschaftsjahr erworbenen Wirtschaftsgutes des
Anlagevermögens
übertragen oder einer Übertragungsrücklage in der Bilanz zum
30.6.2005 zuführen.
3892b
Sind am Vermögen einer Mitunternehmerschaft natürliche
Personen und Körperschaften
beteiligt, können hinsichtlich der nach dem 31. Dezember 2004
aufgedeckten stillen
Reserven von § 12 EStG 1988 nur die natürlichen Personen
einheitlich (siehe Rz 5955)
Gebrauch machen.
Die stillen Reserven werden dann nicht im Gesellschaftsvermögen
übertragen bzw. einer
offenen steuerfreien Rücklage zugeführt, sondern sind die
Wertkorrekturen zu den Ansätzen
in der Gesellschaftsbilanz in einer Ergänzungsbilanz
vorzunehmen.
Beispiel:
An einer GmbH & Co KG sind am Vermögen die GmbH A zu 60%
und die natürliche
Person B zu 40% beteiligt. Im Wirtschaftsjahr 08 wird ein im
Gesellschaftsvermögen
stehendes Anlagegut mit einem Buchwert von 1.000 um 5.000
veräußert. Die stillen
Reserven werden entweder auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines im
Wirtschaftsjahr 08 erworbenen Anlagegutes übertragen oder einer
Übertragungsrücklage zugeführt.
Im ersten Halbjahr eines Wirtschaftsjahres wird von der KG ein
neues Anlagegut um
10.000 mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren angeschafft.
Gesellschaftsebene
- Auf Ebene der
Gesellschaft sind die aufgedeckten stillen Reserven von 4.000
einnahmenwirksam zu erfassen.
- Das neu erworbene
Anlagegut wird in der Bilanz der KG mit 10.000 aktiviert und
jährlich entsprechend der Nutzungsdauer mit 1.000
abgeschrieben.
Gesellschafterebene
- Auf den
Gesellschafter B entfallen 40% der stillen Reserven des veräußerten
Anlagegutes.
- Macht der
Gesellschafter B von § 12 EStG 1988 Gebrauch, ist der Betrag von
1.600 (= 40% von 4.000) bei ihm zunächst als
Sonderbetriebsausgabe
gewinnmindernd zu berücksichtigen.
- In weiterer Folge
werden die stillen Reserven entweder auf die
Anschaffungskosten des im selben Wirtschaftsjahr erworbenen
Anlagegutes
übertragen oder einer Übertragungsrücklage in der
Ergänzungsbilanz zugeführt.
- Im Fall der
Übertragung im selben Wirtschaftsjahr ist in eine Ergänzungsbilanz
des Gesellschafters B ein passiver Ausgleichsposten
"Minderwert Anlagegut"
(Bewertungsreserve § 12 EStG 1988) in Höhe von 1.600
einzustellen, der
analog der Abschreibung der Anschaffungskosten jenes
Anlagegutes, auf das
die stillen Reserven übertragen wurden, verteilt auf zehn Jahre
jährlich
gewinnerhöhend als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen ist.
Dadurch wird
die für den Gesellschafter B zu hohe Abschreibung in der
Gesellschaftsbilanz
korrigiert.
- Wird die
Übertragungsrücklage in einer Ergänzungsbilanz gebildet, ist im Fall
der Übertragung diese auf den passiven Ausgleichsposten
"Minderwert
Anlagegut" (Bewertungsreserve § 12 EStG 1988) umzubuchen.
Für die
Auflösung gilt der erste Punkt.
- Scheidet dieses
Wirtschaftsgut vor Ablauf der Nutzungsdauer aus dem
Betriebsvermögen der KG aus, ist der noch verbleibende
Minderwert vom
Gesellschafter B im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens des
Wirtschaftsgutes zur
Gänze als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen.
3892c
Sind Körperschaften als bloße Arbeitsgesellschafter nicht am
Vermögen der
Mitunternehmerschaft beteiligt, sind aufgedeckte stille Reserven
den natürlichen Personen
zur Gänze zuzurechnen.
3892d
Gehen Übertragungsrücklagen (steuerfreie Beträge) auf eine
Körperschaft über, erfolgt nur
dann keine Nachversteuerung, wenn die stillen Reserven vor dem
1. Jänner 2005 aufgedeckt
wurden. Bei Einbringung eines ganzen Betriebes nach Art. III
UmgrStG sind
Übertragungsrücklagen (steuerfreie Beträge) aus nach dem 31.
Dezember 2004
aufgedeckten stillen Reserven zum Einbringungsstichtag
jedenfalls nachzuversteuern. Wird
nur ein Teilbetrieb nach Art. III eingebracht, kann die
Übertragungsrücklage im
verbleibenden Restbetrieb zurückbehalten werden. Bei
Zusammenschlüssen nach
Art. IV UmgrStG ist insoweit eine Nachversteuerung nicht
vorzunehmen, als die Rücklagen
(steuerfreien Beträge) weiterhin natürlichen Personen
zuzurechnen sind.
9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter
9.4.1 Allgemeines
3893
§ 13 EStG 1988 ermöglicht dem Abgabepflichtigen unter
bestimmten Voraussetzungen die
Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die
Bestimmung ist insoweit eine
Sondervorschrift zu § 7 EStG 1988. Die Regelung gilt für alle
Gewinnermittlungsarten und ist
auch bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten anwendbar
(§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988).
Hinsichtlich der Anwendbarkeit bei der Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen siehe
Rz 4127.
9.4.1.1 Begünstigte Wirtschaftsgüter
3894
Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988
sind abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sofern die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
für das einzelne Wirtschaftsgut 400 Euro nicht übersteigen.
Die Ausführungen zu den
gekürzten Anschaffungskosten bei § 10 EStG 1988 (siehe Rz
3778) gelten auch für die
Anwendung des § 13 EStG 1988. Fallen die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten durch die
Übertragung stiller Reserven oder durch die Gewährung
steuerfreier Zuschüsse auf 400 Euro
oder darunter, kann von der Sofortabschreibung Gebrauch gemacht
werden. Begünstigt ist
die Anschaffung ungebrauchter und gebrauchter Wirtschaftsgüter.
9.4.1.2 Ausschlüsse
3895
Sind geringwertige Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen
Überlassung bestimmt (zB Gerüst-,
Kostüm-, Schiverleih), ist § 13 EStG 1988 ausdrücklich
ausgeschlossen (siehe Rz 156 ff). Ist
die entgeltliche Überlassung jedoch nur als völlig
untergeordneter Nebenzweck anzusehen,
kann § 13 EStG 1988 weiterhin in Anspruch genommen werden.
9.4.1.3 Zeitpunkt der Sofortabschreibung
3896
Bei buchführenden Steuerpflichtigen hat die Sofortabschreibung
im Jahr der Anschaffung
bzw. Herstellung zu erfolgen, bei der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 sowie bei
der Geltendmachung als Werbungskosten ist das Jahr der
Verausgabung maßgeblich. Auf
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme kommt es nicht an. Zur Einlage
von zunächst privat
erworbenen Wirtschaftsgütern siehe Rz 441.
9.4.1.4 (Aktivierungs-)Wahlrecht
3897
Die Sofortabschreibung stellt ein Wahlrecht des
Abgabepflichtigen dar. Es kann für jedes
Wirtschaftsgut einzeln und in jedem Wirtschaftsjahr
unterschiedlich ausgeübt werden.
3898
Wird von der Sofortabschreibung Gebrauch gemacht, steht für
diese Wirtschaftsgüter, auch
wenn deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zumindest vier
Jahre beträgt, ein
Investitionsfreibetrag nicht zu.
9.4.2 Mehrteilige Wirtschaftsgüter
3899
Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit
aufzufassen, wenn sie nach ihrem
wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine
Einheit bilden.
Der Austausch von (selbständigen) Wirtschaftsgütern, die aber
wirtschaftlich als ein einziges
Wirtschaftgut (§ 13 EStG 1988) anzusehen sind, führt nicht zu
sofort abziehbaren
Betriebsausgaben (VwGH 8.5.2003, 99/15/0036).
3900
Einzelfälle:
- Beleuchtungskörper:
Grundsätzlich keine Einheit, außer wenn die Beleuchtungskörper im
Raum auf Grund ihres Erscheinungsbildes eine Einheit ergeben;
- Bestuhlung eines
Theaters bildet eine Einheit (VwGH 20.11.1964, 1671/63);
- Eine
einheitliche Möbelgarnitur, die die wesentliche Einrichtung eines Zimmers
bildet,
kann nicht auf einzelne Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden;
- Geschäftseinrichtung
stellt grundsätzlich keine Einheit dar (VwGH 30.6.1987,
87/14/0046);
- EDV-Geräte, wie
PC, Drucker, Maus, stellen kein einheitliches Wirtschaftsgut dar
(VwGH 5.10.1993, 91/14/0191);
- Gasflaschen zur
Lieferung von Gas an verschiedene Kunden kommen als geringwertige
Wirtschaftsgüter in Betracht; ebenso Gaszähler (VwGH
17.2.1999, 97/14/0059);
- Schreibtischkombinationen
aus Schreibtischen, Computerbeistelltischen und
Rollcontainern können selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter
darstellen, wenn eine
Trennung nicht zum Verlust der selbständigen Nutzbarkeit eines
Teiles führt.
Randzahlen 3901 bis 4000: derzeit frei
 
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