 
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
11.1 Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988)
11.1.1 Pauschalierungsvoraussetzungen
4100
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Pauschalierung erfüllt,
steht es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, diese Form der Einkünfteermittlung in
Anspruch zu nehmen. Bei einer Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung) reicht dabei
die Möglichkeit des Vorliegens von als Betriebsausgaben pauschal abzugsfähigen
Aufwendungen oder Ausgaben für die Inanspruchnahme der Pauschalierung aus.
4101
Die Basispauschalierung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Es werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit (freiberufliche Einkünfte, Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
- Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher
geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermöglichen.
- Aus der Steuererklärung geht hervor, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung
Gebrauch macht.
4102
Die Basispauschalierung darf nur innerhalb der gesetzlichen Umsatzgrenze vorgenommen
werden. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Vorjahresumsatz des betreffenden Betriebes.
Dieser Vorjahresumsatz darf nicht mehr als 220.000 Euro betragen. Maßgeblich ist der in
§ 125 BAO umschriebene Umsatz, also
Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen
+ Umsätze aus nicht steuerbaren Auslandsumsätzen
+ Umsätze aus Eigenverbrauch
- Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 UStG 1994 (zB Umsätze im Geschäft mit
Geldforderungen und Wertpapieren, Umsätze aus dem Verkauf von Grundstücken und
Gebäuden), außer wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen
- Umsätze gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 (Umsätze aus der Vermietung oder
Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden), außer wenn sie unmittelbar dem
Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen
- Umsätze aus Geschäftsveräußerungen iSd § 4 Abs. 7 UStG 1994 (Veräußerung eines
Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten
Betriebes im Ganzen)
- Umsätze aus Entschädigungen (§ 32 Z 1 EStG 1988) und aus besonderen Waldnutzungen
4103
Die Grenze von 220.000 Euro ist auch für freiberufliche Betriebe und Betriebe von
Steuerpflichtigen mit sonstigen selbstständigen Einkünften maßgebend. Sind Gesellschafter-
Geschäftsführer keine Unternehmer im Sinne des UStG 1994, sind die Einnahmen aus der
Geschäftsführertätigkeit maßgebend. Zur Behandlung von Kraftfahrzeugkosten
(Kilometergelder) und Reisekosten (Tages- und Nächtigungsgelder) als durchlaufende Posten
siehe Rz 4109a. Der Vorjahresumsatz ist auch dann maßgeblich, wenn die betreffende
Tätigkeit im Vorjahr nicht das ganze Jahr hindurch ausgeübt worden ist; eine Umrechnung
auf ein volles Jahr ist nicht vorzunehmen.
Zur Vorgangweise bei Betriebseröffnung bzw. Betriebsübernahme siehe Rz 4262 hinsichtlich
der Verordnung betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.
4104
Die Umsatzgrenze ist für den einzelnen Betrieb zu ermitteln. Ob mehrere Tätigkeiten zur
Annahme mehrerer Betriebe führen oder ob ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist,
entscheidet sich nach den dazu bisher entwickelten Grundsätzen. Die Umsätze einer
Mitunternehmerschaft sind auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie zwei oder mehrere
betriebliche Tätigkeiten ausübt.
4105
Grundsätzlich ist die Basispauschalierung für alle Rechtsformen zulässig. Sie kann daher nicht
nur von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften, sondern auch von (nicht
buchführungspflichtigen) Körperschaften in Anspruch genommen werden.
4106
Dem Wesen der Gewinnermittlungsart entsprechend ist Voraussetzung für die
Basispauschalierung, dass weder Buchführungspflicht besteht noch freiwillig Bücher geführt
werden. Das Erstellen einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hindert hingegen
die Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht.
11.1.2 Wesen und Funktionsweise der Basispauschalierung
4107
Die Basispauschalierung ist eine Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Nimmt daher ein
bisher buchführender Steuerpflichtiger erstmals die Pauschalierung in Anspruch, ist ein
Übergangsgewinn (Übergangsverlust) zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige
von der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung zur Buchführung übergeht. Der
Wechsel von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Basispauschalierung oder
umgekehrt löst hingegen keinen Übergangsgewinn aus.
4108
Die "abpauschalierten" Betriebsausgaben sind als abgeflossene Betriebsausgaben zu werten,
dh. insbesondere, dass während der Pauschalierung weder Nachzahlungen für Zeiträume
davor noch Vorauszahlungen für Zeiträume danach abgesetzt werden können. Eine andere
Besteuerungsperiode betreffende "pauschalierungsfähige" Ausgaben sind daher nach der
jeweiligen Gewinnermittlungsart im Zeitpunkt des Abflusses zu behandeln. Ungeachtet des
Umstandes, dass (mangels Ansatzes von Anlagevermögen) Rücklagen (steuerfreie Beträge)
nach § 12 Abs. 5 EStG 1988 nicht mehr widmungsgemäß verwendet werden können, ist
beim Übergang auf die Basispauschalierung hiefür kein Übergangsgewinn zu ermitteln. Die
spätere Auflösung der Rücklagen (steuerfreien Beträge) ist als Betriebseinnahme anzusetzen.
Zur Abfertigungsrückstellung (steuerfreier Betrag) siehe Rz 4121.
4109
Die Basispauschalierung bezieht sich nur auf Betriebsausgaben. Die Betriebseinnahmen sind
daher grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe anzusetzen (siehe aber Rz 4109a). Als
Betriebseinnahmen sind sämtliche Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 lit. a BAO (vgl. Rz
4102 f) zuzüglich sonstiger Betriebseinnahmen anzusetzen. Sonstige Betriebseinnahmen sind
insb.
- Auflösungsbeträge von Rücklagen einschließlich Zuschlägen und von steuerfreien
Beträgen,
- Zuschlag nach § 14 Abs. 5 EStG 1988 wegen des Fehlens von Wertpapieren,
- erhaltene Versicherungsentschädigungen und andere echte Schadenersätze,
- echte Subventionen (soweit nicht ohnehin nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 befreit),
- Entnahmen von Gegenständen des Unternehmens mit dem Teilwert der entnommenen
Gegenstände.
4109a
Durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988 stellen keine Umsätze im Sinne des
§ 125 BAO dar. Als durchlaufende Posten gelten für die Pauschalierung auch eindeutig
abgrenzbare Kostenersätze im Bereich der Reisekosten einschließlich der Kfz-Nutzung; dies
gilt nur dann, wenn dem Kostenersatz Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Beispiele:
1. Ein Vortragsveranstalter bezahlt neben dem Vortragshonorar die Fahrtkosten für die
Fahrt zum Vortrag zB in Höhe des Kilometergeldes sowie die tatsächlichen
Nächtigungskosten. Die Kostenersätze sind für Zwecke der Pauschalierung nicht als
Betriebseinnahmen anzusetzen, die ersetzten Aufwendungen sind dementsprechend
keine Betriebsausgaben und haben auf das Betriebsausgabenpauschale keine
Auswirkung.
2. Ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer erhält für die betrieblichen Fahrten
mit dem eigenen Pkw Kilometergelder als Kostenersatz. Er fährt 15.000 km betrieblich
und 10.000 km privat. Das Kilometergeld für 15.000 km kann nicht als durchlaufender
Posten behandelt werden, weil der GmbH-Geschäftsführer auf Grund der
überwiegenden betrieblichen Nutzung nur die anteiligen tatsächlichen Kfz-Kosten als
Betriebsausgaben geltend machen könnte (siehe Rz 1612 f). Um als durchlaufender
Posten angesehen werden zu können, dürfte der Kostenersatz in diesem Fall nur in
Höhe der auf die betriebliche Nutzung entfallenden anteiligen Kfz-Kosten des GmbHGeschäftsführers
geleistet werden.
Bei unentgeltlicher Überlassung von Kraftfahrzeugen im Sinn der Rz 1069 gilt hinsichtlich der
Pauschalierung Folgendes: Wird der geldwerte Vorteil in Höhe des Wertes nach der
Sachbezugsverordnung geschätzt, stellt dieser Wert eine Betriebseinnahme dar, die die
Bemessungsgrundlage für das Pauschale erhöht. Wird der geldwerte Vorteil auf Grundlage
der tatsächlichen Kosten ermittelt, ist für die Anwendung der Pauschalierung ebenfalls nur
der auf den privaten Nutzungsanteil entfallende Teil der Fahrzeugüberlassung als
Betriebseinnahme zu erfassen.
Beispiel:
Die ersparten Aufwendungen betragen insgesamt 1.000 Euro. Davon entfallen 400
Euro (40%) auf betriebliche Fahrten. Für Zwecke der Inanspruchnahme des § 17 EStG
1988 ist von Betriebseinnahmen in Höhe von 600 Euro auszugehen, die in die
Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Betriebsausgabenpauschales eingehen.
4110
Nicht als Betriebseinnahmen, sondern als Betriebsausgabenkürzungen sind
Preismindernungen (Skonti, Gewährleistung) und Nutzungsentnahmen (Eigenverbrauch) wie
zB der Privatanteil von Kraftfahrzeugen oder Aufwendungen für privat genutzte Gebäudeteile
anzusehen. Gutschriften für Verpackungsgebinde (Kisten, Paletten) stellen aufgrund des
Durchlaufcharakters ebenfalls keine Betriebseinnahmen dar.
4111
Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988 unterliegen, können nach
Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden:
- Die Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten Gewinnes
ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende Kapitalertragsteuer auf die
Einkommensteuer nicht anzurechnen.
- Wird zur Veranlagung der Kapitalerträge optiert, sind diese als Betriebseinnahmen
anzusetzen. In diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer
anzurechnen und gegebenenfalls zu erstatten.
4112
Von den Betriebseinnahmen sind einerseits das Betriebsausgabenpauschale und andererseits
(abgeflossene) tatsächliche Ausgaben für die im Gesetz angeführten Gruppen von
Betriebsausgaben abzusetzen (siehe Rz 4113 f).
4112a
Die unter Rz 4285 und 4286 getroffenen Ausführungen zur Vorgangsweise bei Anwendung
von pauschalen Gewinnermittlungen bei Mitunternehmerschaften gelten entsprechend auch
für die gesetzliche Basispauschalierung. Sofern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
überhaupt zulässig ist (zB bei Erwerbsgesellschaften), kommt eine Basispauschalierung nur
auf der (ersten) Ebene der Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft, nicht jedoch auf der
(zweiten) Ebene der Gewinnermittlung der einzelnen Mitunternehmer in Betracht. Es ist
damit insb. nicht zulässig, einen gesetzlichen Pauschalsatz (6% oder 12%) lediglich für
Sonderbetriebsausgaben in Anspruch zu nehmen, wenn der Gewinn auf der ersten Stufe der
Gewinnermittlung nicht nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
Wird auf der ersten Ebene der Gewinnermittlung der Gewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988
pauschal ermittelt, sind nicht abpauschalierte Sonderbetriebsausgaben dem gemeinsamen
Ergebnis hinzuzurechnen und allfällige Sonderbetriebseinnahmen abzuziehen. Vom sodann
nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilenden Ergebnis wären die den jeweiligen
Mitunternehmer betreffenden Sonderbetriebseinnahmen hinzuzurechnen bzw. die den
jeweiligen Mitunternehmer betreffenden Sonderbetriebsausgaben abzuziehen (vgl. das
Beispiel in Rz 4286).
11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben
11.1.3.1 Allgemeines
4113
Seit 1997 beträgt das Betriebsausgabenpauschale 6% für Tätigkeiten iSd § 22 Z 2 EStG 1988
(zB wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Hausverwalter, siehe
dazu Rz 4113b), bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung (siehe
dazu auch Rz 7937 f), bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden,
wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit (siehe dazu auch Rz 5262
ff).
Für die übrigen Tätigkeiten im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw.
Gewerbebetrieb beträgt das Betriebsausgabenpauschale 12%.
Ab der Veranlagung 2004 ist das Betriebsausgabenpauschale gedeckelt. Der Höchstbetrag
beträgt
- bei Anwendung des Pauschalsatzes von 6%: 13.200 Euro,
- bei Anwendung des Pauschalsatzes von 12%: 26.400 Euro.
Die Höchstbeträge ergeben sich aus der Anwendung der Pauschalsätze auf die als
Anwendungsvoraussetzung in § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorgesehene Umsatzgrenze von
220.000 Euro. Die Begrenzung zielt darauf ab, einer gezielten Ausnutzung der
Pauschalierung in Fällen entgegenzuwirken, in denen sich aus der Ableitung der
Pauschalierung von den jeweiligen Jahresumsätzen ein verglichen mit den tatsächlichen
Verhältnissen überhöhter Betriebsausgabenpauschalbetrag ergibt. Die Begrenzung ist
sachlich gerechtfertigt, da erfahrungsgemäß bei umsatzstarken Betrieben der Zuwachs an
Betriebsausgaben nicht linear mit dem Umsatz steigt.
4113a
Die Basispauschalierung kommt nur für Einkünfte in Betracht, die aus einer im
Veranlagungsjahr aktiv ausgeübten Betätigung herrühren. Ruhebezüge oder (nachträgliche)
betriebliche Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven Tätigkeit sind von der Pauschalierung
nicht erfasst (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0175).
4113b
Bei Einkünften gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 (insbesondere wesentlich beteiligte Gesellschafter-
Geschäftsführer) beträgt das Pauschale 6%, wobei es auf die Art der Tätigkeit nicht
ankommt (VwGH 25.06.2007, 2002/14/0100, betreffend einen wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer).
4114
Einheitliche Tätigkeiten sind nicht aufzuteilen (zB Steuerberater, der auch kaufmännische
Beratungen vornimmt - einheitliches Betriebsausgabenpauschale von 12%). Bei Tätigkeiten,
die nicht nur einem einzigen Berufsbild entsprechen, sind hingegen die jeweils
unterschiedlichen Pauschsätze einkünftebezogen anzusetzen (zB Steuerberater, der auch als
Fachschriftsteller tätig ist - für die Einnahmen als Steuerberater beträgt das
Betriebsausgabenpauschale 12%, für die schriftstellerischen Einnahmen 6%).
Das Betriebsausgabenpauschale von 6% für kaufmännische oder technische Beratung betrifft
nur Tätigkeiten, die nicht über die Beratung hinausgehen. Beratungsleistungen sind insb.
reine Konsulententätigkeiten. Tätigkeiten, die über die Beratung hinausgehen (zB Erstellung
von Bauplänen, Durchführung statischer Berechnungen, Durchführung der Bauaufsicht,
überwachende Tätigkeiten im Markscheidewesen) unterliegen dem
Betriebsausgabenpauschale von 12%.
4115
Das Betriebsausgabenpauschale leitet sich vom Umsatz im Sinne des § 125 Abs. 1 lit a BAO
ab. Bemessungsgrundlage für den Pauschalierungssatz sind nur diese Umsätze, nicht aber
die daneben anzusetzenden Betriebseinnahmen.
4116
Neben dem Betriebsausgabenpauschale dürfen noch die unter Rz 4117 ff angeführten
Ausgaben - unter den dort angeführten Voraussetzungen - in tatsächlicher Höhe abgezogen
werden. Die Ausgaben müssen im Sinne des § 19 EStG 1988 abgeflossen sein.
4116a
Steuerberatungskosten sind nicht mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten, sondern
können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0145);
siehe LStR 2002 Rz 561 ff.
4116b
Nehmen Ärzte, die neben nichtselbständigen Einkünften auch Einkünfte gemäß § 22 Z 1 lit. b
letzter Satz EStG 1988 (Sonderklassegebühren) erzielen, hinsichtlich der
Sonderklassegebühren das Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 in
Anspruch, sind bei den nichtselbständigen Einkünften jene Werbungskosten, die sowohl
durch die nichtselbständigen Einkünfte als auch durch die Sonderklassegebühren veranlasst
sind, zu kürzen; der Anteil, der auf die Sonderklassegebühren entfällt, wird nämlich bereits
durch das Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt. Die Kürzung hat nach dem
Einnahmenschlüssel zu erfolgen (Verhältnis der Einnahmen nach § 22 Z 1 lit. b letzter Satz
EStG 1988 zu den den laufenden steuerpflichtigen nichtselbständigen Einkünften
zuzuordnenden Einnahmen [Kennzahl 210 abzüglich Kennzahlen 215 und 220 des
Lohnzettels], siehe auch Rz 1094). Aufwendungen für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte sind
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da sie mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
dem Pendlerpauschale abgedeckt sind (vgl. Rz 1528).
Ein Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 steht nicht zu, wenn die
Krankenanstalt bei der Abrechnung der Beträge einen „Hausanteil“ (für die Nutzung der
Einrichtungen der Krankenanstalt, zB § 54 Abs. 3 Oö. KAG 1997) abzieht (VwGH 22.02.2007,
2002/14/0019).
11.1.3.2 Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten
4117
Es fallen darunter nur solche Waren usw., die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind
oder - bei angenommener gewerblicher Einkunftsart - einzutragen wären. Um welche Waren
es sich dabei handelt, ergibt sich für den gewerblichen Bereich unmittelbar aus der Definition
des § 128 BAO. Bei Freiberuflern kommen nur solche Waren usw. in Betracht, die - wenn
auch im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit - nach gewerblicher Art weiterveräußert
werden (z.B. Medikamente der Hausapotheke eines insgesamt freiberuflich tätigen Arztes).
Ausgaben für Waren usw., die für Dienstleistungen eingesetzt werden (beispielsweise auch
"wertvolle Waren" wie Zahngold), können weder bei Gewerbetreibenden noch bei
Freiberuflern gesondert abgesetzt werden.
"Ausgaben für den Eingang an Waren" umfassen Anschaffungskosten inklusive
Anschaffungsnebenkosten (zB Bezugskosten). Eine mengenabhängige Einkaufsprovision,
deren Höhe sich exakt nach der Art und Menge der eingekauften Waren bestimmt (zB
Provision in Höhe von 1 S pro eingekauftem kg Futtermittel) ist als
Anschaffungsnebenkosten zur Warenanschaffung zu qualifizieren. Derartige Provisionen sind
als "Ausgaben für den Eingang an Waren" neben dem Betriebsausgabenpauschale gesondert
absetzbar.
4118
Der gesonderte Abzug der Waren usw. ist im Wesentlichen § 2 Z 1 der Verordnung über die
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Gewerbetreibenden (BGBl. Nr. 55/1990)
nachgebildet. Nicht unter diesen Begriff fallen daher all jene Ausgaben, die in der erwähnten
Verordnung unter § 2 Z 2 ff angeführt sind. So sind insbesondere Energiekosten (Beheizung,
Strom usw.) einschließlich Treibstoffen (Benzin für Kraftfahrzeuge) nicht den "Roh- und
Hilfsstoffen" zuzuordnen und daher "abpauschaliert".
11.1.3.3 Ausgaben für Löhne samt Lohnnebenkosten
4119
Ausgaben für Löhne sind sämtliche laufend oder in Form sonstiger Bezüge (§ 67 EStG 1988)
ausbezahlten Löhne und Gehälter einschließlich der darauf entfallenden Lohnsteuer.
Steuerpflichtige Sachbezüge gehören zum Arbeitslohn und stellen daher aus der Sicht des
Arbeitgebers Lohnaufwand dar. Soweit die dem Sachbezug entsprechenden Aufwendungen
des Arbeitgebers (z.B. Abschreibungen, KFZ-Kosten für Dienstwagen) von der
Pauschalierung erfasst sind, ist der zugerechnete Sachbezug als Betriebsausgabe absetzbar.
4120
Vom Arbeitgeber gewährte steuerfreie Bezugsteile nach § 3 EStG 1988 oder § 26 EStG 1988
sind als Betriebsausgaben absetzbar, soweit eine individuelle Zuordnung an bestimmte
Dienstnehmer möglich ist und der Vorteil beim einzelnen Dienstnehmer in Geld besteht und
nicht freiwilliger Sozialaufwand (zB Zurverfügungstellung von Betriebseinrichtungen im Sinne
des § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988, Durchführung von Betriebsveranstaltungen im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 oder Gewährung verbilligter Mahlzeiten im Sinne des § 3 Abs. 1
Z 17 EStG 1988) vorliegt. Neben dem Betriebsausgabenpauschale abzugsfähig sind daher im
Rahmen des § 3 EStG 1988 steuerbefreite Bezüge (Einkünfte) nach § 3 Abs. 1 Z 10, Z 11,
Z 12 und Z 15 lit. a EStG 1988. Im Rahmen des § 26 EStG 1988 sind nur Beträge nach § 26
Z 4 und Z 6 EStG 1988 gesondert abzugsfähig.
4121
Steuerfreie Beträge für Abfertigungsverpflichtungen nach § 14 Abs. 6 EStG 1988 können
abgezogen werden. Vor Anwendung der Basispauschalierung gebildete
Abfertigungsrückstellungen (steuerfreie Beträge) sind weiterzuführen. Prämien zu
Abfertigungsversicherungen führen insoweit zu Betriebsausgaben, als sie die Forderung aus
der Versicherung übersteigen.
4122
Der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 (siehe Rz 1352 ff) und der
Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 EStG 1988 (siehe Rz 1440 ff) gelten nicht als
Lohnaufwand iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988. Diese Freibeträge sind nicht neben dem
Betriebsausgabenpauschale gesondert absetzbar.
4123
Unter die Lohnnebenkosten fallen insbesondere der Dienstgeberanteil zur gesetzlichen
Sozialversicherung, der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), die
Kommunalsteuer (KommSt), die Wiener U-Bahn-Abgabe, die Betriebsratsumlage sowie
Pensionskassenbeiträge.
11.1.3.4 Ausgaben für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen
eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
4124
Darunter fallen insbesondere Ausgaben auf Grund von Arbeitskräftegestellungen sowie auf
Grund von Werkverträgen. Bei der Güterproduktion gehen die Fremdlöhne nur dann in die
Leistungen ein, wenn sie zwingend zu den Anschaffungskosten (§ 203 Abs. 2 UGB) oder
Herstellungskosten (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988) des Umlaufvermögens gehören. Bei
Dienstleistungen liegen abzugsfähige Fremdlöhne nur dann vor, wenn es sich um
Fremdleistungen handelt, die ihrer Art nach an den Auftraggeber erbracht werden (zB
Ausgaben für Schuhreparaturen durch Dritte, an nachgeordnete Ärzte weiterbezahlte
Sonderklassegebühren, Substitutskosten bei Rechtsanwälten, Fremdleistungskosten -
einschließlich jene für Datenverarbeitungsleistungen - bei Wirtschaftstreuhändern).
4125
Wird von jenem Honorar, das der Facharzt für die Behandlung von Patienten der
Sonderklasse erhält, ein pauschaler Honorarrücklass für die Leistungen der Krankenanstalt
abgezogen, dann handelt es sich dabei nicht um "Fremdlöhne". Der Haftrücklass ist durch
das Betriebsausgabenpauschale gedeckt und darf nicht neben diesem Pauschale abgesetzt
werden.
11.1.3.5 Sozialversicherungsbeiträge
4126
Zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale kann auch die gesetzliche Sozialversicherung iSd
§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ebenso können auch an
eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne des BMSVG
zusätzlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Beiträge von Unternehmern, die von
der Optionsmöglichkeit in die Selbständigenvorsorge Gebrauch gemacht haben.
4127
Die nicht unter Rz 4117 ff fallenden Betriebsausgaben sind durch das
Betriebsausgabenpauschale abgedeckt. Es handelt sich dabei insbesondere um
Betriebsausgaben aus dem Titel
- Abschreibungen (§§ 7, 8 und 13 EStG 1988),
- Restbuchwerte abgehender Anlagen,
- Investitionsfreibeträge,
- Fremdmittelkosten,
- Miete und Pacht,
- Post und Telefon,
- Betriebsstoffe (Brenn- und Treibstoffe),
- Energie und Wasser,
- Werbung,
- Rechts- und Beratungskosten; Steuerberatungskosten sind Sonderausgaben, siehe
Rz 4116a),
- Provisionen, außer mengenabhängige Einkaufsprovisionen (siehe Rz 4117),
- Büroausgaben,
- Prämien für Betriebsversicherungen,
- Betriebssteuern,
- Instandhaltung, Reinigung durch Dritte,
- Kraftfahrzeugkosten,
- Reisekosten (einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder),
- Trinkgelder.
11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer
4128
Die einkommensteuerliche Pauschalierung ist von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung
unabhängig. Die Pauschalierungen können ohne jegliche wechselseitige Bindungen jeweils
gesondert gewählt werden.
4129
Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die
Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem
(§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt.
Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in
Anspruch nehmen, können als Einnahmen-Ausgaben-Rechner generell nur nach dem
Bruttosystem vorgehen. Im Hinblick darauf, dass die Basispauschalierung wesensmäßig eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellt, gilt dies auch für diese Form der
Gewinnermittlung. Im Übrigen schließt auch die Anwendung der Pauschalierung nach
§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Nettomethode bei einer “normalen Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung" (ohne Anwendung des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) aus (vgl. Rz 753 f).
4130
Wird das Nettosystem gewählt, ist weder die auf Grund von Lieferungen oder sonstigen
Leistungen geschuldete Umsatzsteuer noch die an andere Unternehmer bezahlte
Umsatzsteuer (Vorsteuer) noch eine Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Das
Betriebsausgabenpauschale ist als Nettogröße zu werten. Ungeachtet des Umstandes, ob bei
der Umsatzsteuer eine Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gewählt
worden ist oder die tatsächlichen Vorsteuern angesetzt worden sind, darf daher aus dem
Betriebsausgabenpauschale keine Umsatzsteuer herausgerechnet werden.
4131
Beim Bruttosystem sind sowohl die auf Grund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen
geschuldete Umsatzsteuer als auch die an andere Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer
(Vorsteuer) sowie die Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Da das Betriebsausgabenpauschale
als Nettogröße anzusehen ist, ist die auf ertragsteuerlich "abpauschalierte" Betriebsausgaben
entfallende Vorsteuer gesondert anzusetzen. Wird im Bereich der Umsatzsteuer die
Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen, so ist das
Vorsteuerpauschale ebenfalls gesondert als Betriebsausgabe anzusetzen. Es bestehen keine
Bedenken, auch im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung die auf abpauschalierte
Betriebsausgaben entfallende - einkommensteuerlich abzugsfähige - Umsatzsteuer
vereinfachend in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales gemäß § 14 UStG
1994 zu berücksichtigen.
Neben dem Betriebsausgabenpauschale sind somit beim Bruttosystem aus dem Titel der
Umsatzsteuer absetzbar:
- sämtliche gesondert absetzbaren Betriebsausgaben einschließlich Umsatzsteuer,
- die auf Anlagenzugänge entfallende Vorsteuer, soweit sie bei Inanspruchnahme des
Vorsteuerpauschales nicht vom Vorsteuerpauschale erfasst ist,
- die auf pauschalierte Betriebsausgaben entfallende tatsächliche Vorsteuer oder der
darauf entfallende Vorsteuerpauschalbetrag).
4132
Damit wird dem Grundprinzip des § 4 Abs. 3 EStG 1988 Rechnung getragen, wonach die
Umsatzsteuer grundsätzlich den Charakter eines durchlaufenden Postens aufzuweisen hat.
Dies gewährleistet, dass die Nettomethode und die Bruttomethode jeweils zum selben
steuerlichen (Total-)Gewinn führen.
Beispiel:
11.1.5 Wechsel der Gewinnermittlung
4133
Die Inanspruchnahme der Basispauschalierung muss nicht gesondert beantragt werden. Es
genügt, wenn der Steuerpflichtige dies in den Beilagen zur Steuererklärung eindeutig
dokumentiert. Ein Wechsel von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur
Basispauschalierung und umgekehrt ist bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich (vgl.
Rz 4272). Erfolgt ein Rücktritt von der Basispauschalierung, obwohl für die nachfolgenden
Jahre eine Veranlagung unter Zugrundelegung dieser Pauschalierung stattgefunden hat,
ermöglicht § 295 Abs. 3 BAO eine Änderung der die Folgejahre betreffenden Bescheide, um
der Bestimmung des §17 Abs. 3 EStG 1988 - Verbot der Pauschalierung für die folgenden
fünf Jahre - zu entsprechen (VwGH 27.2.2003, 99/15/0143). Der Rücktritt von der erstmalig
beanspruchten Basispauschalierung löst keine Sperrfrist nach § 17 Abs. 3 EStG 1988 aus
(VwGH 21.9.2006, 2006/15/0041).
4134
Hat sich der Steuerpflichtige der Basispauschalierung (erstmals) bedient, so ist ein Wechsel
zur Gewinnermittlung durch Buchführung oder durch Geltendmachung der Betriebsausgaben
nach den allgemeinen Vorschriften jederzeit möglich. Der Wechsel der Gewinnermittlung ist -
ausgenommen nach der bis 2006 geltenden Rechtslage bei unterjähriger Protokollierung
eines Gewerbetreibenden - nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Im Fall eines
freiwilligen Wechsels von der Basispauschalierung zur Gewinnermittlung durch Buchführung
oder durch Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Vorschriften ist ein
neuerlicher Übergang zur Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 3 EStG 1988 durch
denselben Steuerpflichtigen frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig; die
Sperrwirkung bezieht sich nicht auch auf den Rechtsnachfolger. Fälle eines durch
Überschreiten von Umsatzgrenzen erzwungenen Wechsels sind von § 17 Abs. 3 EStG 1988
nicht erfasst.
11.1.6 Aufzeichnungsverpflichtungen
4135
Aus ertragsteuerlicher Sicht sind im Rahmen der Basispauschalierung nach § 126 BAO
aufzuzeichnen bzw. die entsprechenden Belege aufzubewahren:
- die Betriebseinnahmen,
- die gesondert absetzbaren Betriebsausgaben (Pflichtversicherungsbeiträge des
Unternehmers, Ausgaben für Löhne einschließlich Lohnnebenkosten, Ausgaben für Waren
usw. sowie Ausgaben für Fremdlöhne).
Aus den Aufzeichnungen muss der Zeitpunkt der Bezahlung hervorgehen.
4136
Nach Maßgabe der §§ 127 und 128 BAO ist ein Wareneingangsbuch zu führen.
4137
Ein Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3 EStG 1988) ist grundsätzlich nicht erforderlich. Geht der
Steuerpflichtige zur Buchführung oder zur vollständigen Geltendmachung der
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 über, so ist
der Restbuchwert von abnutzbarem Anlagevermögen durch rechnerische Fortschreibung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Dauer der bisherigen
Nutzung und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu ermitteln. In diesem Sinn ist auch
im Fall der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes vorzugehen.
4138
Die Verpflichtung, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach der in der
Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung auszuweisen (§ 44 Abs. 4 EStG
1988), bleibt unberührt. Aus der Steuererklärung muss hervorgehen, dass der
Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
11.2 Nichtbuchführende Gewerbetreibende (Verordnung BGBl. Nr. 55/1990)
Siehe die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden
Gewerbetreibenden, BGBl. Nr. 55/1990.
4139
Der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 (siehe Rz 1352 ff) und der
Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 EStG 1988 (siehe Rz 1440 ff) gelten nicht als
Lohnaufwand. Diese Freibeträge sind nicht neben den Betriebsausgabenpauschalien
gesondert absetzbar.
 
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