 
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach
Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
11.1 Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988)
11.1.1 Pauschalierungsvoraussetzungen
4100
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
einer Pauschalierung erfüllt,
steht es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, diese Form
der Einkünfteermittlung in
Anspruch zu nehmen. Bei einer Teilpauschalierung
(Ausgabenpauschalierung) reicht dabei
die Möglichkeit des Vorliegens von als Betriebsausgaben
pauschal abzugsfähigen
Aufwendungen oder Ausgaben für die Inanspruchnahme der
Pauschalierung aus.
4101
Die Basispauschalierung ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
1. Es werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(freiberufliche Einkünfte, Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit) oder Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt.
2. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch
nicht freiwillig Bücher
geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
ermöglichen.
3. Aus der Steuererklärung geht hervor, dass der
Steuerpflichtige von der Pauschalierung
Gebrauch macht.
4102
Die Basispauschalierung darf nur innerhalb der gesetzlichen
Umsatzgrenze vorgenommen
werden. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Vorjahresumsatz
des betreffenden Betriebes.
Dieser Vorjahresumsatz darf nicht mehr als 220.000 Euro
betragen. Maßgeblich ist der in
§ 125 BAO umschriebene Umsatz, also
Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen
+ Umsätze aus nicht steuerbaren Auslandsumsätzen
+ Umsätze aus Eigenverbrauch
- Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 UStG 1994 (zB Umsätze
im Geschäft mit
Geldforderungen und Wertpapieren, Umsätze aus dem Verkauf von
Grundstücken und
Gebäuden; in diesem Sinne sind auch Entschädigungen für
Bodenwertminderungen
auszuscheiden), außer wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck
oder dem Zweck des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen
- Umsätze gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 (Umsätze aus der
Vermietung oder
Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden), außer wenn sie
unmittelbar dem
Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes dienen
- Umsätze aus Geschäftsveräußerungen iSd § 4 Abs. 7 UStG
1994 (Veräußerung eines
Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens
gesondert geführten
Betriebes im Ganzen)
- Umsätze aus Entschädigungen (§ 32 Z 1 EStG 1988) und aus
besonderen Waldnutzungen
4103
Die Grenze von 220.000 Euro ist auch für freiberufliche
Betriebe und Betriebe von
Steuerpflichtigen mit sonstigen selbstständigen Einkünften
maßgebend. Sind Gesellschafter-
Geschäftsführer keine Unternehmer im Sinne des UStG 1994, sind
die Einnahmen aus der
Geschäftsführertätigkeit maßgebend. Zur Behandlung von
Kraftfahrzeugkosten
(Kilometergelder) und Reisekosten (Tages- und
Nächtigungsgelder) als durchlaufende Posten
siehe Rz 4109a. Der Vorjahresumsatz ist auch dann maßgeblich,
wenn die betreffende
Tätigkeit im Vorjahr nicht das ganze Jahr hindurch ausgeübt
worden ist; eine Umrechnung
auf ein volles Jahr ist nicht vorzunehmen.
Zur Vorgangweise bei Betriebseröffnung bzw. Betriebsübernahme
siehe Rz 4262 hinsichtlich
der Verordnung betreffend Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe.
4104
Die Umsatzgrenze ist für den einzelnen Betrieb zu ermitteln. Ob
mehrere Tätigkeiten zur
Annahme mehrerer Betriebe führen oder ob ein einheitlicher
Betrieb anzunehmen ist,
entscheidet sich nach den dazu bisher entwickelten Grundsätzen.
Die Umsätze einer
Mitunternehmerschaft sind auch dann als Einheit anzusehen, wenn
sie zwei oder mehrere
betriebliche Tätigkeiten ausübt.
4105
Grundsätzlich ist die Basispauschalierung für alle
Rechtsformen zulässig. Sie kann daher nicht
nur von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften, sondern
auch von (nicht
buchführungspflichtigen) Körperschaften in Anspruch genommen
werden.
4106
Dem Wesen der Gewinnermittlungsart entsprechend ist
Voraussetzung für die
Basispauschalierung, dass weder Buchführungspflicht besteht
noch freiwillig Bücher geführt
werden. Das Erstellen einer vollständigen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hindert hingegen
die Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht.
11.1.2 Wesen und Funktionsweise der Basispauschalierung
4107
Die Basispauschalierung ist eine Form der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Nimmt daher ein
bisher buchführender Steuerpflichtiger erstmals die
Pauschalierung in Anspruch, ist ein
Übergangsgewinn (Übergangsverlust) zu ermitteln. Gleiches
gilt, wenn der Steuerpflichtige
von der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung zur
Buchführung übergeht. Der
Wechsel von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur
Basispauschalierung oder
umgekehrt löst hingegen keinen Übergangsgewinn aus.
4108
Die "abpauschalierten" Betriebsausgaben sind als
abgeflossene Betriebsausgaben zu werten,
dh. insbesondere, dass während der Pauschalierung weder
Nachzahlungen für Zeiträume
davor noch Vorauszahlungen für Zeiträume danach abgesetzt
werden können. Eine andere
Besteuerungsperiode betreffende
"pauschalierungsfähige" Ausgaben sind daher nach der
jeweiligen Gewinnermittlungsart im Zeitpunkt des Abflusses zu
behandeln. Ungeachtet des
Umstandes, dass (mangels Ansatzes von Anlagevermögen)
Rücklagen (steuerfreie Beträge)
nach § 12 Abs. 5 EStG 1988 nicht mehr widmungsgemäß verwendet
werden können, ist
beim Übergang auf die Basispauschalierung hiefür kein
Übergangsgewinn zu ermitteln. Die
spätere Auflösung der Rücklagen (steuerfreien Beträge) ist
als Betriebseinnahme anzusetzen.
Zur Abfertigungsrückstellung (steuerfreier Betrag) siehe Rz
4121.
4109
Die Basispauschalierung bezieht sich nur auf Betriebsausgaben.
Die Betriebseinnahmen sind
daher grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe anzusetzen
(siehe aber Rz 4109a). Als
Betriebseinnahmen sind sämtliche Umsätze im Sinne des § 125
Abs. 1 lit. a BAO (vgl. Rz
4102 f) zuzüglich sonstiger Betriebseinnahmen anzusetzen.
Sonstige Betriebseinnahmen sind
insb.
- Auflösungsbeträge
von Rücklagen einschließlich Zuschlägen und von steuerfreien
Beträgen,
- Zuschlag
nach § 14 Abs. 5 EStG 1988 wegen des Fehlens von Wertpapieren,
- erhaltene
Versicherungsentschädigungen und andere echte Schadenersätze,
- echte
Subventionen (soweit nicht ohnehin nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 befreit),
- Entnahmen
von Gegenständen des Unternehmens mit dem Teilwert der entnommenen
Gegenstände.
4109a
Durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988 stellen
keine Umsätze im Sinne des
§ 125 BAO dar. Als durchlaufende Posten gelten für die
Pauschalierung auch eindeutig
abgrenzbare Kostenersätze im Bereich der Reisekosten
einschließlich der Kfz-Nutzung; dies
gilt nur dann, wenn dem Kostenersatz Betriebsausgaben in
gleicher Höhe gegenüberstehen.
Beispiele:
1. Ein Vortragsveranstalter bezahlt neben dem Vortragshonorar
die Fahrtkosten für die
Fahrt zum Vortrag zB in Höhe des Kilometergeldes sowie die
tatsächlichen
Nächtigungskosten. Die Kostenersätze sind für Zwecke der
Pauschalierung nicht als
Betriebseinnahmen anzusetzen, die ersetzten Aufwendungen sind
dementsprechend
keine Betriebsausgaben und haben auf das
Betriebsausgabenpauschale keine
Auswirkung.
2. Ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer erhält
für die betrieblichen Fahrten
mit dem eigenen Pkw Kilometergelder als Kostenersatz. Er fährt
15.000 km betrieblich
und 10.000 km privat. Das Kilometergeld für 15.000 km kann
nicht als durchlaufender
Posten behandelt werden, weil der GmbH-Geschäftsführer auf
Grund der
überwiegenden betrieblichen Nutzung nur die anteiligen
tatsächlichen Kfz-Kosten als
Betriebsausgaben geltend machen könnte (siehe Rz 1612 f). Um
als durchlaufender
Posten angesehen werden zu können, dürfte der Kostenersatz in
diesem Fall nur in
Höhe der auf die betriebliche Nutzung entfallenden anteiligen
Kfz-Kosten des GmbHGeschäftsführers
geleistet werden.
Bei unentgeltlicher Überlassung von Kraftfahrzeugen im Sinn der
Rz 1069 gilt hinsichtlich der
Pauschalierung Folgendes: Wird der geldwerte Vorteil in Höhe
des Wertes nach der
Sachbezugsverordnung geschätzt, stellt dieser Wert eine
Betriebseinnahme dar, die die
Bemessungsgrundlage für das Pauschale erhöht. Wird der
geldwerte Vorteil auf Grundlage
der tatsächlichen Kosten ermittelt, ist für die Anwendung der
Pauschalierung ebenfalls nur
der auf den privaten Nutzungsanteil entfallende Teil der
Fahrzeugüberlassung als
Betriebseinnahme zu erfassen.
Beispiel:
Die ersparten Aufwendungen betragen insgesamt 1.000 Euro. Davon
entfallen 400
Euro (40%) auf betriebliche Fahrten. Für Zwecke der
Inanspruchnahme des § 17 EStG
1988 ist von Betriebseinnahmen in Höhe von 600 Euro auszugehen,
die in die
Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des
Betriebsausgabenpauschales eingehen.
4110
Nicht als Betriebseinnahmen, sondern als
Betriebsausgabenkürzungen sind
Preismindernungen (Skonti, Gewährleistung) und
Nutzungsentnahmen (Eigenverbrauch) wie
zB der Privatanteil von Kraftfahrzeugen oder Aufwendungen für
privat genutzte Gebäudeteile
anzusehen. Gutschriften für Verpackungsgebinde (Kisten,
Paletten) stellen aufgrund des
Durchlaufcharakters ebenfalls keine Betriebseinnahmen dar.
4111
Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988
unterliegen, können nach
Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden:
- Die
Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten
Gewinnes
ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende
Kapitalertragsteuer auf die
Einkommensteuer nicht anzurechnen.
- Wird
zur Veranlagung der Kapitalerträge optiert, sind diese als Betriebseinnahmen
anzusetzen. In diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer auf die
Einkommensteuer
anzurechnen und gegebenenfalls zu erstatten.
4112
Von den Betriebseinnahmen sind einerseits das
Betriebsausgabenpauschale und andererseits
(abgeflossene) tatsächliche Ausgaben für die im Gesetz
angeführten Gruppen von
Betriebsausgaben abzusetzen (siehe Rz 4113 f).
4112a
Fassung bis zur Veranlagung 2010
Die unter Rz 4285 und 4286 zur Rechtslage bis zur Veranlagung
2009 getroffenen
Ausführungen zur Vorgangsweise bei Anwendung von pauschalen
Gewinnermittlungen bei
Mitunternehmerschaften gelten entsprechend auch für die
gesetzliche Basispauschalierung.
Sofern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zulässig ist, kommt
eine Basispauschalierung
nur auf der (ersten) Ebene der Gewinnermittlung der
Mitunternehmerschaft, nicht jedoch auf
der (zweiten) Ebene der Gewinnermittlung der einzelnen
Mitunternehmer in Betracht. Es ist
damit insb. nicht zulässig, einen gesetzlichen Pauschalsatz (6%
oder 12%) lediglich für
Sonderbetriebsausgaben in Anspruch zu nehmen, wenn der Gewinn
auf der ersten Stufe der
Gewinnermittlung nicht nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt
wird.
Wird auf der ersten Ebene der Gewinnermittlung der Gewinn
gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988
pauschal ermittelt, sind nicht abpauschalierte
Sonderbetriebsausgaben dem gemeinsamen
Ergebnis hinzuzurechnen und allfällige Sonderbetriebseinnahmen
abzuziehen. Vom sodann
nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilenden Ergebnis
wären die den jeweiligen
Mitunternehmer betreffenden Sonderbetriebseinnahmen
hinzuzurechnen bzw. die den
jeweiligen Mitunternehmer betreffenden Sonderbetriebsausgaben
abzuziehen (vgl. das
Beispiel in Rz 4286 zur Rechtslage bis zur Veranlagung 2010 *)).
*) Redaktionelle
Anmerkung: die Textfolge „zur Rechtslage bis zur Veranlagung 2009“ wurde im
Rahmen einer Korrektur am 3. Jänner 2011 auf „zur Rechtslage
bis zur Veranlagung 2010“ geändert.
Fassung ab
Veranlagung 2011
Die pauschale Gewinnermittlung umfasst beide Ebenen der
Gewinnermittlung: Auf der ersten
Ebene der Gewinnermittlung (Ermittlung des verteilungsfähigen
Gewinnes) ist neben den
nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 gesondert abzugsfähigen
Betriebsausgaben das
Betriebsausgabenpauschale zu berücksichtigen. Da
Leistungsvergütungen im Sinne des § 23
Z 2 EStG 1988 (Vergütungen
der Gesellschaft an den Gesellschafter für Tätigkeiten im
Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder
für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern) als Sonderbetriebseinnahmen in voller Höhe
anzusetzen sind, sind sie bei
Ermittlung des verteilungsfähigen Gewinnes in voller Höhe zu
berücksichtigen; sie sind daher
vom Betriebsausgabenpauschale nicht erfasst.
Auf der zweiten Ebene der Gewinnermittlung steht ein
Betriebsausgabenpauschale nicht zu,
weil dafür keine Bemessungsgrundlage (Umsätze) vorhanden ist.
Sonderbetriebsausgaben
sind hier (nur) anzusetzen, wenn sie gemäß § 17 Abs. 1 EStG
1988 gesondert zu
berücksichtigen sind.
Beispiel:
An der gewerblich tätigen ABC-OG sind A, B und C jeweils zu
einem Drittel beteiligt.
Diese OG erzielt Umsätze von 52.500 Euro.
A steht in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft und erhält
einen Arbeitslohn von
13.000 Euro. Im Rahmen dieser Tätigkeit beschäftigt er (unter
fremdüblichen
Bedingungen) eine Sekretärin, der er dafür einen Lohn iHv
1.000 Euro bezahlt.
B hat eine Gebäude an die OG vermietet, das diese betrieblich
nutzt und dafür eine
Miete an B in Höhe von 9.200 Euro bezahlt. Die AfA für das
Mietgebäude beträgt 700
Euro
C hat seinen Anteil fremdfinanziert und bezahlt an Zinsen 500
Euro.
Der steuerliche Gewinn der OG ist unter Anwendung der
Basispauschalierung
folgendermaßen zu ermitteln:
Erste Ebene der Gewinnermittlung:

11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben
11.1.3.1 Allgemeines
4113
Seit 1997 beträgt das Betriebsausgabenpauschale 6% für
Tätigkeiten iSd § 22 Z 2 EStG 1988
(zB wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer,
Aufsichtsräte, Hausverwalter, siehe
dazu Rz 4113b), bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder
technischen Beratung (siehe
dazu auch Rz 7937 f), bei Einkünften aus einer
schriftstellerischen, vortragenden,
wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen
Tätigkeit (siehe dazu auch Rz 5262 ff).
Für die übrigen Tätigkeiten im Rahmen der Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit bzw.
Gewerbebetrieb beträgt das Betriebsausgabenpauschale 12%.
Ab der Veranlagung 2004 ist das Betriebsausgabenpauschale
gedeckelt. Der Höchstbetrag beträgt
- bei
Anwendung des Pauschalsatzes von 6%: 13.200 Euro,
- bei
Anwendung des Pauschalsatzes von 12%: 26.400 Euro.
Die Höchstbeträge ergeben sich aus der Anwendung der
Pauschalsätze auf die als
Anwendungsvoraussetzung in § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
vorgesehene Umsatzgrenze von
220.000 Euro. Die Begrenzung zielt darauf ab, einer gezielten
Ausnutzung der
Pauschalierung in Fällen entgegenzuwirken, in denen sich aus
der Ableitung der
Pauschalierung von den jeweiligen Jahresumsätzen ein verglichen
mit den tatsächlichen
Verhältnissen überhöhter Betriebsausgabenpauschalbetrag
ergibt. Die Begrenzung ist
sachlich gerechtfertigt, da erfahrungsgemäß bei umsatzstarken
Betrieben der Zuwachs an
Betriebsausgaben nicht linear mit dem Umsatz steigt.
4113a
Die Basispauschalierung kommt nur für Einkünfte in Betracht,
die aus einer im
Veranlagungsjahr aktiv ausgeübten Betätigung herrühren.
Ruhebezüge oder (nachträgliche)
betriebliche Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven Tätigkeit
sind von der Pauschalierung
nicht erfasst (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0175).
4113b
Bei Einkünften gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 (insbesondere
wesentlich beteiligte Gesellschafter-
Geschäftsführer) beträgt das Pauschale 6%, wobei es auf die
Art der Tätigkeit nicht
ankommt (VwGH 25.06.2007, 2002/14/0100, betreffend einen
wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer).
4114
Einheitliche Tätigkeiten sind nicht aufzuteilen (zB
Steuerberater, der auch kaufmännische
Beratungen vornimmt - einheitliches Betriebsausgabenpauschale
von 12%). Bei Tätigkeiten,
die nicht nur einem einzigen Berufsbild entsprechen, sind
hingegen die jeweils
unterschiedlichen Pauschsätze einkünftebezogen anzusetzen (zB
Steuerberater, der auch als
Fachschriftsteller tätig ist - für die Einnahmen als
Steuerberater beträgt das
Betriebsausgabenpauschale 12%, für die schriftstellerischen
Einnahmen 6%).
Das Betriebsausgabenpauschale von 6% für kaufmännische oder
technische Beratung betrifft
nur Tätigkeiten, die nicht über die Beratung hinausgehen.
Beratungsleistungen sind insb.
reine Konsulententätigkeiten. Tätigkeiten, die über die
Beratung hinausgehen (zB Erstellung
von Bauplänen, Durchführung statischer Berechnungen,
Durchführung der Bauaufsicht,
überwachende Tätigkeiten im Markscheidewesen) unterliegen dem
Betriebsausgabenpauschale von 12%.
4115
Das Betriebsausgabenpauschale leitet sich vom Umsatz im Sinne
des § 125 Abs. 1 lit a BAO
ab. Bemessungsgrundlage für den Pauschalierungssatz sind nur
diese Umsätze, nicht aber
die daneben anzusetzenden Betriebseinnahmen.
4116
Neben dem Betriebsausgabenpauschale dürfen noch die unter Rz
4117 ff angeführten
Ausgaben - unter den dort angeführten Voraussetzungen - in
tatsächlicher Höhe abgezogen
werden. Die Ausgaben müssen im Sinne des § 19 EStG 1988
abgeflossen sein.
4116a
Steuerberatungskosten sind nicht mit dem
Betriebsausgabenpauschale abgegolten, sondern
können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (vgl. VwGH
24.10.2002, 98/15/0145);
siehe LStR 2002 Rz 561 ff.
4116b
Nehmen Ärzte, die neben nichtselbständigen Einkünften auch
Einkünfte gemäß § 22 Z 1 lit. b
letzter Satz EStG 1988 (Sonderklassegebühren) erzielen,
hinsichtlich der
Sonderklassegebühren das Betriebsausgabenpauschale nach § 17
Abs. 1 EStG 1988 in
Anspruch, sind bei den nichtselbständigen Einkünften jene
Werbungskosten, die sowohl
durch die nichtselbständigen Einkünfte als auch durch die
Sonderklassegebühren veranlasst
sind, zu kürzen; der Anteil, der auf die Sonderklassegebühren
entfällt, wird nämlich bereits
durch das Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt. Die
Kürzung hat nach dem
Einnahmenschlüssel zu erfolgen (Verhältnis der Einnahmen nach
§ 22 Z 1 lit. b letzter Satz
EStG 1988 zu den den laufenden steuerpflichtigen
nichtselbständigen Einkünften
zuzuordnenden Einnahmen [Kennzahl 210 abzüglich Kennzahlen 215
und 220 des
Lohnzettels], siehe auch Rz 1094). Aufwendungen für Fahrten
Wohnung – Arbeitsstätte sind
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da sie mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und
dem Pendlerpauschale abgedeckt sind (vgl. Rz 1528).
Zieht die Krankenanstalt bei der Abrechnung der Beträge von dem
Anteil, der auf den Arzt
entfällt, für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt
einen "Hausanteil" (wie zB
nach § 54 Abs. 3 oö. KAG 1997) ab und wird dieser Hausanteil
als Betriebsausgabe
berücksichtigt, steht ein Betriebsausgabenpauschale nach § 17
Abs. 1 EStG 1988 nicht zu
(VwGH 22.02.2007, 2002/14/0019). Bei Inanspruchnahme des
Betriebsausgabenpauschales
nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 ist die Betriebsausgabe für den
Hausanteil vom Pauschale
erfasst. Dies ist ab der Veranlagung 2008 anzuwenden. Für
Veranlagungszeiträume vor 2008
bestehen keine Bedenken, wenn in derartigen Fällen das
Pauschale auch bei Abzug eines
Hausanteils als Betriebsausgabe berücksichtigt wird.
11.1.3.2 Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und
Hilfsstoffe sowie
Zutaten
4117
Es fallen darunter nur solche Waren usw., die in ein
Wareneingangsbuch einzutragen sind
oder - bei angenommener gewerblicher Einkunftsart - einzutragen
wären. Um welche Waren
es sich dabei handelt, ergibt sich für den gewerblichen Bereich
unmittelbar aus der Definition
des § 128 BAO. Bei Freiberuflern kommen nur solche Waren usw.
in Betracht, die - wenn
auch im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit - nach
gewerblicher Art weiterveräußert
werden (z.B. Medikamente der Hausapotheke eines insgesamt
freiberuflich tätigen Arztes).
Ausgaben für Waren usw., die für Dienstleistungen eingesetzt
werden (beispielsweise auch
"wertvolle Waren" wie Zahngold), können weder bei
Gewerbetreibenden noch bei
Freiberuflern gesondert abgesetzt werden.
"Ausgaben für den Eingang an Waren" umfassen
Anschaffungskosten inklusive
Anschaffungsnebenkosten (zB Bezugskosten). Eine mengenabhängige
Einkaufsprovision,
deren Höhe sich exakt nach der Art und Menge der eingekauften
Waren bestimmt
(zB Provision in Höhe von 1 S pro eingekauftem kg Futtermittel)
ist als
Anschaffungsnebenkosten zur Warenanschaffung zu qualifizieren.
Derartige Provisionen sind
als "Ausgaben für den Eingang an Waren" neben dem
Betriebsausgabenpauschale gesondert absetzbar.
4118
Der gesonderte Abzug der Waren usw. ist im Wesentlichen § 2 Z 1
der Verordnung über die
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Gewerbetreibenden
(BGBl. Nr. 55/1990)
nachgebildet. Nicht unter diesen Begriff fallen daher all jene
Ausgaben, die in der erwähnten
Verordnung unter § 2 Z 2 ff angeführt sind. So sind
insbesondere Energiekosten (Beheizung,
Strom usw.) einschließlich Treibstoffen (Benzin für
Kraftfahrzeuge) nicht den "Roh- und
Hilfsstoffen" zuzuordnen und daher
"abpauschaliert".
11.1.3.3 Ausgaben für Löhne samt Lohnnebenkosten
4119
Ausgaben für Löhne sind sämtliche laufend oder in Form
sonstiger Bezüge (§ 67 EStG 1988)
ausbezahlten Löhne und Gehälter einschließlich der darauf
entfallenden Lohnsteuer.
Steuerpflichtige Sachbezüge gehören zum Arbeitslohn und
stellen daher aus der Sicht des
Arbeitgebers Lohnaufwand dar. Soweit die dem Sachbezug
entsprechenden Aufwendungen
des Arbeitgebers (z.B. Abschreibungen, KFZ-Kosten für
Dienstwagen) von der
Pauschalierung erfasst sind, ist der zugerechnete Sachbezug als
Betriebsausgabe absetzbar.
4120
Vom Arbeitgeber gewährte steuerfreie Bezugsteile nach § 3 EStG
1988 oder § 26 EStG 1988
sind als Betriebsausgaben absetzbar, soweit eine individuelle
Zuordnung an bestimmte
Dienstnehmer möglich ist und der Vorteil beim einzelnen
Dienstnehmer in Geld besteht und
nicht freiwilliger Sozialaufwand (zB Zurverfügungstellung von
Betriebseinrichtungen im Sinne
des § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988, Durchführung von
Betriebsveranstaltungen im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 oder Gewährung verbilligter
Mahlzeiten im Sinne des § 3 Abs. 1
Z 17 EStG 1988) vorliegt. Neben dem Betriebsausgabenpauschale
abzugsfähig sind daher im
Rahmen des § 3 EStG 1988 steuerbefreite Bezüge (Einkünfte)
nach § 3 Abs. 1 Z 10, Z 11,
Z 12 und Z 15 lit. a EStG 1988. Im Rahmen des § 26 EStG 1988
sind nur Beträge nach § 26
Z 4 und Z 6 EStG 1988 gesondert abzugsfähig.
4121
Steuerfreie Beträge für Abfertigungsverpflichtungen nach § 14
Abs. 6 EStG 1988 können
abgezogen werden. Vor Anwendung der Basispauschalierung
gebildete
Abfertigungsrückstellungen (steuerfreie Beträge) sind
weiterzuführen. Prämien zu
Abfertigungsversicherungen führen insoweit zu Betriebsausgaben,
als sie die Forderung aus
der Versicherung übersteigen.
4122
Der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 (siehe
Rz 1352 ff) und der
Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 EStG 1988 (siehe Rz
1440 ff) gelten nicht als
Lohnaufwand iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988. Diese Freibeträge sind
nicht neben dem
Betriebsausgabenpauschale gesondert absetzbar.
4123
Unter die Lohnnebenkosten fallen insbesondere der
Dienstgeberanteil zur gesetzlichen
Sozialversicherung, der Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfonds (DB), die
Kommunalsteuer (KommSt), die Wiener U-Bahn-Abgabe, die
Betriebsratsumlage sowie
Pensionskassenbeiträge.
11.1.3.4 Ausgaben für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in
Leistungen
eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
4124
Darunter fallen insbesondere Ausgaben auf Grund von
Arbeitskräftegestellungen sowie auf
Grund von Werkverträgen. Bei der Güterproduktion gehen die
Fremdlöhne nur dann in die
Leistungen ein, wenn sie zwingend zu den Anschaffungskosten (§
203 Abs. 2 UGB) oder
Herstellungskosten (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988) des
Umlaufvermögens gehören. Bei
Dienstleistungen liegen abzugsfähige Fremdlöhne nur dann vor,
wenn es sich um
Fremdleistungen handelt, die ihrer Art nach an den Auftraggeber
erbracht werden (zB
Ausgaben für Schuhreparaturen durch Dritte, an nachgeordnete
Ärzte weiterbezahlte
Sonderklassegebühren, Substitutskosten bei Rechtsanwälten,
Fremdleistungskosten -
einschließlich jene für Datenverarbeitungsleistungen - bei
Wirtschaftstreuhändern).
4125
Wird von jenem Honorar, das der Facharzt für die Behandlung von
Patienten der
Sonderklasse erhält, ein pauschaler Honorarrücklass für die
Leistungen der Krankenanstalt
abgezogen, dann handelt es sich dabei nicht um
"Fremdlöhne". Der Haftrücklass ist durch
das Betriebsausgabenpauschale gedeckt und darf nicht neben
diesem Pauschale abgesetzt
werden.
11.1.3.5 Sozialversicherungsbeiträge
4126
Zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale kann auch die
gesetzliche Sozialversicherung iSd
§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 gewinnmindernd geltend gemacht werden
(siehe dazu Rz 1235 ff).
Ebenso können auch an eine Betriebliche Vorsorgekasse
(BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge
im Sinne des BMSVG zusätzlich geltend gemacht werden. Dies gilt
auch für Beiträge von
Unternehmern, die von der Optionsmöglichkeit in die
Selbständigenvorsorge Gebrauch
gemacht haben.
4127
Die nicht unter Rz 4117 ff fallenden Betriebsausgaben sind durch
das
Betriebsausgabenpauschale abgedeckt. Es handelt sich dabei
insbesondere um
Betriebsausgaben aus dem Titel
- Abschreibungen
(§§ 7, 8 und 13 EStG 1988),
- Restbuchwerte
abgehender Anlagen,
- Investitionsfreibeträge,
- Fremdmittelkosten,
- Miete
und Pacht,
- Post
und Telefon,
- Betriebsstoffe
(Brenn- und Treibstoffe),
- Energie
und Wasser,
- Werbung,
- Rechts-
und Beratungskosten; Steuerberatungskosten sind Sonderausgaben, siehe Rz
4116a),
- Provisionen,
außer mengenabhängige Einkaufsprovisionen (siehe Rz 4117),
- Büroausgaben,
- Prämien
für Betriebsversicherungen,
- Betriebssteuern,
- Instandhaltung,
Reinigung durch Dritte,
- Kraftfahrzeugkosten,
- Reisekosten
(einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder),
- Trinkgelder.
11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer
4128
Die einkommensteuerliche Pauschalierung ist von der
umsatzsteuerlichen Pauschalierung
unabhängig. Die Pauschalierungen können ohne jegliche
wechselseitige Bindungen jeweils
gesondert gewählt werden.
4129
Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der
Steuerpflichtige die
Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach
dem Nettosystem
(§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt.
Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14
Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in
Anspruch nehmen, können als Einnahmen-Ausgaben-Rechner generell
nur nach dem
Bruttosystem vorgehen. Im Hinblick darauf, dass die
Basispauschalierung wesensmäßig eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellt, gilt dies auch für diese
Form der
Gewinnermittlung. Im Übrigen schließt auch die Anwendung der
Pauschalierung nach
§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Nettomethode bei einer “normalen
Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung" (ohne Anwendung des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988)
aus (vgl. Rz 753 f).
4130
Wird das Nettosystem gewählt, ist weder die auf Grund von
Lieferungen oder sonstigen
Leistungen geschuldete Umsatzsteuer noch die an andere
Unternehmer bezahlte
Umsatzsteuer (Vorsteuer) noch eine Umsatzsteuerzahllast
anzusetzen. Das
Betriebsausgabenpauschale ist als Nettogröße zu werten.
Ungeachtet des Umstandes, ob bei
der Umsatzsteuer eine Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1
Z 1 UStG 1994 gewählt
worden ist oder die tatsächlichen Vorsteuern angesetzt worden
sind, darf daher aus dem
Betriebsausgabenpauschale keine Umsatzsteuer herausgerechnet
werden.
4131
Beim Bruttosystem sind sowohl die auf Grund von Lieferungen oder
sonstigen Leistungen
geschuldete Umsatzsteuer als auch die an andere Unternehmer
bezahlte Umsatzsteuer
(Vorsteuer) sowie die Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Da das
Betriebsausgabenpauschale
als Nettogröße anzusehen ist, ist die auf ertragsteuerlich
"abpauschalierte" Betriebsausgaben
entfallende Vorsteuer gesondert anzusetzen. Wird im Bereich der
Umsatzsteuer die
Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in
Anspruch genommen, so ist das
Vorsteuerpauschale ebenfalls gesondert als Betriebsausgabe
anzusetzen. Es bestehen keine
Bedenken, auch im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (zB
Kleinunternehmer iSd § 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ) oder
im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der
umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt wird (siehe
UStR 2000 Rz 184) die auf
abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende -
einkommensteuerlich abzugsfähige -
Umsatzsteuer vereinfachend in Höhe des rechnerisch ermittelten
Vorsteuerpauschales gemäß
§ 14 UStG 1994 zu
berücksichtigen.
Neben dem Betriebsausgabenpauschale sind somit beim Bruttosystem
aus dem Titel der
Umsatzsteuer absetzbar:
- sämtliche
gesondert absetzbaren Betriebsausgaben einschließlich Umsatzsteuer,
- die
auf Anlagenzugänge entfallende Vorsteuer, soweit sie bei Inanspruchnahme des
Vorsteuerpauschales nicht vom Vorsteuerpauschale erfasst ist,
- die
auf pauschalierte Betriebsausgaben entfallende tatsächliche Vorsteuer oder der
darauf entfallende Vorsteuerpauschalbetrag).
4132
Damit wird dem Grundprinzip des § 4 Abs. 3 EStG 1988 Rechnung
getragen, wonach die
Umsatzsteuer grundsätzlich den Charakter eines durchlaufenden
Postens aufzuweisen hat.
Dies gewährleistet, dass die Nettomethode und die Bruttomethode
jeweils zum selben
steuerlichen (Total-) Gewinn führen.
Beispiel:
Aus Gründen einer systematischen Darstellung werden bei den
folgenden Angaben und
Berechnungen Periodenverschiebungen auf Grund
"nachhängender" Umsatzsteuer
Fälligkeiten sowie die besondere ("13.")
Umsatzsteuervorauszahlung zum 15. Dezember
vernachlässigt.
TABELLE
11.1.5 Wechsel der Gewinnermittlung
4133
Die Inanspruchnahme der Basispauschalierung muss nicht gesondert
beantragt werden. Es
genügt, wenn der Steuerpflichtige dies in den Beilagen zur
Steuererklärung eindeutig
dokumentiert. Ein Wechsel von der vollständigen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur
Basispauschalierung und umgekehrt ist bis zur Rechtskraft des
Bescheides möglich. Erfolgt
ein Rücktritt von der Basispauschalierung, obwohl für die
nachfolgenden Jahre eine
Veranlagung unter Zugrundelegung dieser Pauschalierung
stattgefunden hat, ermöglicht
§ 295 Abs. 3 BAO eine Änderung der die Folgejahre betreffenden
Bescheide, um der
Bestimmung des § 17 Abs. 3 EStG 1988 - Verbot der
Pauschalierung für die folgenden fünf
Jahre - zu entsprechen (VwGH 27.02.2003, 99/15/0143). Der
Rücktritt von der erstmalig
beanspruchten Basispauschalierung löst keine Sperrfrist nach §
17 Abs. 3 EStG 1988 aus
(VwGH 21.09.2006, 2006/15/0041).
4134
Hat sich der Steuerpflichtige der Basispauschalierung (erstmals)
bedient, so ist ein Wechsel
zur Gewinnermittlung durch Buchführung oder durch
Geltendmachung der Betriebsausgaben
nach den allgemeinen Vorschriften jederzeit möglich. Der
Wechsel der Gewinnermittlung ist -
ausgenommen nach der bis 2006 geltenden Rechtslage bei
unterjähriger Protokollierung
eines Gewerbetreibenden - nur zu Beginn eines Kalenderjahres
möglich. Im Fall eines
freiwilligen Wechsels von der Basispauschalierung zur
Gewinnermittlung durch Buchführung
oder durch Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den
allgemeinen Vorschriften ist ein
neuerlicher Übergang zur Basispauschalierung gemäß § 17 Abs.
3 EStG 1988 durch
denselben Steuerpflichtigen frühestens nach Ablauf von fünf
Wirtschaftsjahren zulässig; die
Sperrwirkung bezieht sich nicht auch auf den Rechtsnachfolger.
Fälle eines durch
Überschreiten von Umsatzgrenzen erzwungenen Wechsels sind von
§ 17 Abs. 3 EStG 1988
nicht erfasst.
11.1.6 Aufzeichnungsverpflichtungen
4135
Aus ertragsteuerlicher Sicht sind im Rahmen der
Basispauschalierung nach § 126 BAO
aufzuzeichnen bzw. die entsprechenden Belege aufzubewahren:
- die
Betriebseinnahmen,
- die
gesondert absetzbaren Betriebsausgaben (Pflichtversicherungsbeiträge des
Unternehmers, Ausgaben für Löhne einschließlich
Lohnnebenkosten, Ausgaben für Waren
usw. sowie Ausgaben für Fremdlöhne).
Aus den Aufzeichnungen muss der Zeitpunkt der Bezahlung
hervorgehen.
4136
Nach Maßgabe der §§ 127 und 128 BAO ist ein Wareneingangsbuch
zu führen.
4137
Ein Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3 EStG 1988) ist grundsätzlich
nicht erforderlich. Geht der
Steuerpflichtige zur Buchführung oder zur vollständigen
Geltendmachung der
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 über, so ist
der Restbuchwert von abnutzbarem Anlagevermögen durch
rechnerische Fortschreibung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung
der Dauer der bisherigen
Nutzung und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu
ermitteln. In diesem Sinn ist auch
im Fall der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes vorzugehen.
4138
Die Verpflichtung, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
nach der in der
Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung
auszuweisen (§ 44 Abs. 4 EStG
1988), bleibt unberührt. Aus der Steuererklärung muss
hervorgehen, dass der
Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
11.2 Nichtbuchführende Gewerbetreibende (Verordnung
BGBl. Nr. 55/1990)
Siehe die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14.
Dezember 1989 über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des
Gewinnes bei nichtbuchführenden
Gewerbetreibenden, BGBl. Nr. 55/1990.
4139
Der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 (siehe
Rz 1352 ff) und der
Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 EStG 1988 (siehe Rz
1440 ff) gelten nicht als
Lohnaufwand. Diese Freibeträge sind nicht neben den
Betriebsausgabenpauschalien
gesondert absetzbar.
 
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