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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

11.3 Land- und Forstwirtschaft (zuletzt LuF PauschVO 2006, BGBl II Nr. 258/2005)

4140

Rechtslage bis 31.12.2000
Für nichtbuchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind zwei Arten der
Gewinnermittlung vorgesehen:

  • Vollpauschalierung: Einheitswert bis einschließlich 900.000 S.
  • Teilpauschalierung: Einheitswert zwischen mehr als 900.000 S und 2,000.000 S (auf
    freiwilliger Basis ab einem Einheitswert von 500.000 S).

Rechtslage ab 1.1.2001
Für nichtbuchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind zwei Arten der
Gewinnermittlung vorgesehen:

  • Vollpauschalierung: land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert bis einschließlich
    65.500 €.
  • Teilpauschalierung:
    • bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs.
      1a Bauernsozialversicherungsgesetz oder
    • bei einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert zwischen mehr als 65.500 €
      und 150 000 € oder
    • bei einem forstwirtschaftlichen Einheitswert von mehr als 11.000 € (nur hinsichtlich
      der Einkünfte aus Forstwirtschaft).

11.3.1.1 Anwendung und maßgebender Einheitswert (§ 1 Abs. 1 bis 3 der Verordnung)

4141

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
§ 1. (1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren
Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig
Bücher führen, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist zu
unterscheiden, ob der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900 000
Schilling überschreitet oder nicht.

(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der
Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des
Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile
der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen. Für die
Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtung ist hinsichtlich des Hektarsatzes
§ 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden
Fassung maßgebend.

(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von
900.000 Schilling gilt § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Rechtslage 2001 bis 2005
§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlicher Betriebes, dessen Inhaber
hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher
führt, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist dabei nur die
Anwendung der Verordnung auf einen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum
Zwecke einer Berechnung der Einkommensteuer gemäß § 33 Einkommensteuergesetz 1988
zulässig. Eine Anwendung bloß auf einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche
Teiltätigkeiten ist unzulässig.

(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der
Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des
Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile
der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen. Für die
Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtung ist hinsichtlich des Hektarsatzes
§ 125 Abs. 1 lit b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden
Fassung maßgebend.

(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 65
500 Euro gilt § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Rechtslage ab 2006
§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber
hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher
führt, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Dabei ist die
Anwendung der Verordnung nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebs zweige oder einzelne betriebliche
Teiltätigkeiten ist unzulässig.

(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der
Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des
Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile
der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen. Für die
Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen ist hinsichtlich des
Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der
jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(3) Wird am 31. Dezember eines Jahres durch unterjährige Zukäufe, Zupachtungen oder
unentgeltliche Erwerbe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der
maßgebende Einheitswert gemäß § 2 bzw. der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs.
2 überschritten, so ist ab Beginn des Folgejahres § 8 bzw. § 9 anzuwenden. Wird am 31.
Dezember eines Jahres durch unterjährige Verkäufe, Verpachtungen oder unentgeltliche
Übertragungen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der maßgebende
Einheitswert gemäß § 2 bzw. der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2
unterschritten, so sind ab Beginn des Folgejahres die §§ 8 bis 12 nicht mehr anzuwenden.
Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß § 2 bzw. des maßgebenden
Teileinheitswertes gemäß § 3 Abs. 2 ist § 125 Abs. 1 lit. b BAO in der geltenden Fassung
sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz
zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid
festgestellt wurde.

Die Neuformulierung des § 1 Abs 1 der Pauschalierungsverordnung hat zur Folge, dass der
Land- und Forstwirt die LuF PauschVO 2001 entweder nur zur Gänze oder überhaupt nicht
anwenden kann. Wird zB der Gewinn aus Forstwirtschaft mittels Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung ermittelt, so kann auch der Gewinn aus Landwirtschaft nur mittels Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Eine Mischung zwischen Pauschalierung (Voll- oder
Teilpauschalierung) und vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hinsichtlich der
einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige ist ab 2001 nicht mehr möglich.
Während bis zur Veranlagung 2005 bei Über- oder Unterschreiten der maßgeblichen
Einheitswertgrenzen die bisherige Pauschalierung jedenfalls noch zwei weitere Jahre
angewendet werden konnte (analoge Anwendung des § 125 Abs. 3 und 4 BAO), ist ab der
Veranlagung 2006 bereits ab dem Folgejahr die Teilpauschalierung anzuwenden, wenn durch
unterjährige Zukäufe, Zupachtungen oder unentgeltliche Erwerbe der für die
Vollpauschalierung maßgebende Einheitswert (65.500 Euro Gesamteinheitswert oder 11.000
Euro Forst-Teileinheitswert) am 31. Dezember eines Jahres überschritten wird. Solange der
Steuerpflichtige hinsichtlich der zugekauften bzw unentgeltlich erworbenen Flächen zum
31.Dezember des jeweiligen Veranlagungsjahres noch über keinen eigenen
Einheitswertbescheid verfügt, sind zur Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes – wie bei
Zupachtungen – die eigenen Hektarsätze heranzuziehen.

4142

Der maßgebliche Einheitswert ergibt sich aus Eigenbesitz plus Zupachtungen minus
Verpachtungen. Bei Zupachtungen ist der ha-Satz des Pächters maßgebend. Hinsichtlich des
Zeitpunktes der Zurechnung einer Zu- oder Verpachtung stellt die Verordnung klar, dass es
nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die Bewirtschaftung während des
Veranlagungszeitraumes ankommt. Im Zweifel kann daher die Regel "Wer die Ernte hat, der
hat die Zurechnung" gelten. Ist im maßgeblichen Einheitswertbescheid des Pächters für die
betreffende Vermögensunterart (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau) kein Hektarsatz
ausgewiesen, ist der entsprechende im Einheitswertbescheid des Verpächters ausgewiesene
Hektarsatz anzuwenden. Diesen Hektarsatz hat das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter
mitzuteilen.
Auf unterjährige Grundstückskäufe und -verkäufe ist diese Regel nicht anwendbar. Die
Zurechnung von unterjährig zugekauften Flächen erfolgt im Fall der Vollpauschalierung erst
zum darauf folgenden 1.Jänner an den Käufer.

11.3.1.2 Grundsätzliches zur Durchschnittssatzgewinnermittlung

4143

Die Durchschnittssatzbesteuerung ("Pauschalierung") stellt lediglich eine besondere Art der
Gesamtschätzung nach äußeren Betriebsmerkmalen dar (VwGH 19.10.1971, 0013/70).
Zu unterscheiden ist zwischen einer Vollpauschalierung und einer Teilpauschalierung.
Bei der Vollpauschalierung, die vom Einheitswert oder von flächenabhängigen
Durchschnittssätzen (gärtnerische Erzeugung für Wiederverkäufer) ausgeht, sind die
tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung.
Dieses Prinzip wird insoweit durchbrochen, als außerordentliche Einnahmen gesondert zu
erfassen sind und bestimmte Ausgaben im Verordnungswege zum Abzug zugelassen werden.

4144

Die Teilpauschalierung gilt als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wobei von den tatsächlichen
Einnahmen pauschale Ausgaben abgezogen werden.

4145

Bildet ein landwirtschaftlicher Betrieb einen Teil eines einheitlichen Gewerbebetriebes, so
kommt die Anwendung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Landund
Forstwirtschaft nicht in Betracht (VwGH 6.11.1968, 0051/67).

4146

Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr ist der pauschaliert ermittelte Gewinn eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich jenem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der im
jeweiligen Kalenderjahr von den betreffenden Flächen die Ernte eingebracht bzw. den
überwiegenden Ertrag erzielt hat; es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn der
pauschal ermittelte Gewinn dem Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger anteilig
zugerechnet wird (siehe Rz 5154).

11.3.2 Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 S bzw.
65.500 € (Grundbetrag, § 2 der Verordnung)

4147

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 900 000
Schilling kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert
(§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag).

Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen
maßgebenden Einheitswert aufweist

bis 200.000 Schilling      27%
über 200.000 bis 500.000 Schilling      31%
über 500.000 bis 900.000 Schilling      35%.

(2) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 ist bei Vorliegen von Erlösen von mehr als
50.000 Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) aus Be- und/oder Verarbeitung eigener und
zugekaufter Urprodukte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft der Prozentsatz um zehn
Prozentpunkte zu erhöhen.

(3) Bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 kann abweichend vom Abs. 1
und 2 bei einem Einheitswert ab 500.000 Schilling auf Antrag des Steuerpflichtigen die
Gewinnermittlung gemäß den Vorschriften des Abschnittes III erfolgen.

(4) Abweichend vom Abs. 1 beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der
maßgebliche Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900.000 Schilling 31%, sofern
er von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in
der jeweils geltenden Fassung für Alpen gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet
wird 8%. Ebenso ist der Abs. 3 nicht anzuwenden.

(5) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung gesondert
festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen für die
Kalenderjahre 1998 und 1999 mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen.

(6) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1
und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Rechtslage 2001 bis 2005
§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65 500 Euro
kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1
Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges
bestimmen oder die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß § 23
Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird.
Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen
maßgebenden Einheitswert aufweist

bis 15.000 Euro      37%
über 15.000 bis 36.500 Euro   41%
über 36.500 bis 65.500 Euro   45%.

(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des
Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der
Durchschnittssatz bei Veranlagungen mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze
anzusetzen.

(3) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1
und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Rechtslage ab 2006
§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65.500 Euro
ist der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 39% vom maßgebenden Einheitswert
(§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges
bestimmen. Wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a
des Bauernsozialversicherungsgesetzes ermittelt, kommt die Anwendung dieses
Durchschnittssatzes nicht in Betracht.

(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des
Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der
Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.

4148

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Grundsätzlich ist der Landwirt bis zu einem Einheitswert von 900.000 S hinsichtlich seiner
Einkünfte aus der Landwirtschaft zur Gänze pauschaliert (Vollpauschalierung). Ab einem
Einheitswert von 500.000 S kann der Steuerpflichtige auf Antrag an Stelle der 35-prozentigen
Vollpauschalierung die bis 2 Mio S Einheitswert bestehende Teilpauschalierung
(Einnahmenaufzeichnung abzüglich 70% Betriebsausgabenpauschale) in Anspruch nehmen.

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Grundsätzlich ist der Landwirt bis zu einem Einheitswert von 65.500 €uro hinsichtlich seiner
Einkünfte aus der Landwirtschaft zur Gänze pauschaliert (Vollpauschalierung).
Das Wahlrecht, die Teilpauschalierung bei einem Einheitswert von über 36.500 €uro
(500.000 S) in Anspruch zu nehmen, entfällt ab 2001.
Die Teilpauschalierung ist hinsichtlich der Landwirtschaft daher nur dann möglich, wenn von
der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a
Bauernsozialversicherungsgesetz Gebrauch gemacht wird (vgl. § 8 der Verordnung) oder der
maßgebende Einheitswert zwischen mehr als 65.500 Euro und 150.000 Euro liegt.

11.3.2.2 Gewinn aus Almwirtschaft

4149

Wurde für Almen ein gesonderter Einheitswert festgestellt, ist dieser Einheitswert (bzw. der
darin enthaltene Hektarsatz) um 30% zu kürzen. Für die Anwendung der Durchschnittssätze
ist der gekürzte Betrag heranzuziehen.

11.3.2.3 Gewinn aus Forstwirtschaft (§ 3 der Verordnung)

4150

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
§ 3. (1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein
Teileinheitswert, der im Sinne der Bestimmung des § 125 Abs. 3 und 4 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln
ist, von mindestens 150.000 Schilling entfällt, wobei Zuschläge gemäß § 40 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für
Holzbezugsrechte dem forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert gleichzusetzen sind. Liegt
dieser (Teil)einheitswert unter 150.000 Schilling, kann der Gewinn mit einem
Durchschnittssatz von 40% des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen
entfallenden Teiles des Einheitswertes berechnet werden. Der Durchschnittssatz ermäßigt
sich bei einem (Teil)einheitswert unter 100.000 Schilling auf 30%.

(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des Abs. 1 150.000 Schilling,
können als Betriebsausgaben in Forstwirtschaften mit einer dem Einheitswert gemäß § 44 in
Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils
geltenden Fassung ergangenen Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen

Minderungszahl von 
mindestens 64 (Fichte und 
Lärche Bonität 7) oder 
Wertziffer von höchstens 9   
 Minderungszahl von 
höchstens 63 oder (Fichte und 
Lärche Bonität 7) 
Wertziffer von mindestens 10
Bei Holzverkäufen am Stamm mit einem Durchschnittssatz
von 20% der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer)
mit einem Durchschnittssatz
von 30% der
Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer)
Bei Selbstschlägerungen  mit einem Durchschnittssatz
von 50 % der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer)
mit einem Durchschnittssatz
von 70% der
Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer)

angesetzt werden.
Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl
oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu
ermitteln.

(3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich
anzusehende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2)
auszuscheiden.

Rechtslage 2001 bis 2005
§ 3. (1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein
Teileinheitswert, der im Sinne der Bestimmung des § 125 Abs. 3 und 4 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln
ist, von mehr als 11.000 Euro entfällt. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter 11 000 Euro, ist
der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 50 % des auf die forstwirtschaftlich genutzten
Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Der Durchschnittssatz
ermäßigt sich bei einem forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert unter 7.500 Euro auf 40%.

(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des Abs. 1 den Betrag von
11.000 Euro, sind pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem
Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955
ergangenen Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen Minderungszahl (Lärche und
Fichte Bonität 7) oder Wertziffer abhängig und betragen:

1. Bei Selbstschlägerung:

  1. 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer
    Minderungszahl von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20
  2. 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer
    Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10
  3. 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer
    Minderungszahl von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 5

2. Bei Holzverkäufen am Stock:

  1. 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer
    Minderungszahl von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20
  2. 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer
    Minderungszahl von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 9

Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl
oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu
ermitteln.

(3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich
anzusehende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2)
auszuscheiden.

Rechtslage ab 2006
§ 3. (1) Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11.000 Euro, ist der
Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssteuersatz gemäß § 2 erfasst.

(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 11.000 Euro, sind
von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der
dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte
und Lärche der Bonität 7 bzw. Wertziffer abhängig und betragen:

1. Bei Selbstschlägerung:

  1. 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer
    Minderungszahl von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20,
  2. 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer
    Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10,
  3. 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer
    Minderungszahl von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 5.

2. Bei Holzverkäufen am Stock:

  1. 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer
    Minderungszahl von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20,
  2. 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer
    Minderungszahl von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 9.

Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl
oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu
ermitteln.

(3) Der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes ist bei der Berechnung
des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden, sofern er mehr als 11.000 Euro beträgt.

11.3.2.3.1 Forsteinheitswert unter 100.000 S bzw. 7.500 Euro

4151

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Der Gewinn wird mit 30% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt.

Rechtslage ab 2001 bis 2005
Der Gewinn wird mit 40% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt.

Rechtslage ab 2006
Der Gewinn wird mit 39% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt.

4152

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Soweit auf diese Pauschalierung durch Ableitung des Gewinnes vom Einheitswert verzichtet
und freiwillig eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgenommen wird, sind den Einnahmen
die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben gegenüberzustellen. In einem derartigen Fall ist
die Anwendung von pauschalen Betriebsausgaben, wie sie bei Betrieben mit einem
Forsteinheitswert über 150.000 S vorgesehen ist, nicht möglich.

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Die bis 31. Dezember 2000 für Forstwirte bestehende Möglichkeit, an Stelle der
Vollpauschalierung eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzunehmen, entfällt
ab 2001. Will der Land- und Forstwirt hinsichtlich der Forstwirtschaft auf die Pauschalierung
verzichten, so muss er dies auch hinsichtlich aller übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebszweige tun.

11.3.2.3.2 Forsteinheitswert zwischen 100.000 S und 150.000 S bzw. zwischen
7.500 Euro und 11.000 Euro

4153

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Der Gewinn wird mit 40% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt.

Rechtslage 2001 bis 2005
Der Gewinn wird mit 50% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt.

Rechtslage ab 2006
Der Gewinn wird mit 39% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt.

11.3.2.3.3 Forsteinheitswert über 150.000 S bzw. über 11.000 €

4154

Rechtlage bis 31.Dezember 2000
Der Gewinn wird aus den Betriebseinnahmen abzüglich tatsächlicher oder pauschaler
Betriebsausgaben ermittelt.

Als pauschale Betriebsausgaben können berücksichtigt werden:

  • Bei einer Minderungszahl von mindestens 64 oder Wertziffer von höchstens 9 beträgt der
    Durchschnittssatz bei Holzverkäufen am Stamm 20% und bei Selbstschlägerungen 50%.
  • Bei einer Minderungszahl von höchstens 63 oder Wertziffer von mindestens 10 beträgt
    der Durchschnittssatz bei Holzverkäufen am Stamm 30% und bei Selbstschlägerungen 70%.

Maßgeblich ist die in den Berechnungsgrundlagen des jeweils gültigen
Einheitswertbescheides enthaltene Minderungszahl oder Wertziffer.
Bei Kleinstwäldern bis 10 ha Größe wird seitens der Bewertungsstelle der Finanzämter
grundsätzlich keine Wertziffer ermittelt. Liegt der Gesamteinheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes über 900.000 S, so wird bei Bedarf vom Finanzamt eine fiktive
Wertziffer ermittelt.

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Der Gewinn ist durch Abzug folgender pauschaler Betriebsausgaben von den tatsächlichen
Betriebseinnahmen zu ermitteln:

  • Bei Selbstschlägerung:
  1. 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl
    von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20
  2. 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl
    von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10
  3. 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl
    von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 5
  • Bei Holzverkäufen am Stock:
  1. 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl
    von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20
  2. 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl
    von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 9

Maßgeblich ist die in den Berechnungsgrundlagen des jeweils gültigen
Einheitswertbescheides enthaltene Minderungszahl oder Wertziffer.
Bei Kleinstwäldern bis 10 ha Größe wird seitens der Bewertungsstelle der Finanzämter
grundsätzlich keine Wertziffer ermittelt. Liegt der Gesamteinheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes über 65.500 Euro, so wird bei Bedarf vom Finanzamt eine
fiktive Wertziffer ermittelt.

11.3.2.4 Gewinn aus Weinbau (§ 4 der Verordnung)

4155

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost
und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist
durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich
genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, kann die gesonderte Ermittlung des Gewinnes
aus Weinbau unterbleiben.

(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 70% der
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber mit 60.000 Schilling je
Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen angesetzt werden. Davon abweichend sind bei
Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 die in § 5 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 18. April 1997, BGBl II Nr. 107/1997, festgesetzten
Betriebsausgaben abzuziehen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der
Betriebseinnahmen erfolgen.

(4) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist
der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der
Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von
Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
sind sinngemäß anzuwenden.

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (z.B. Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft,
Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des
Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn
die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, hat die gesonderte Ermittlung
des Gewinnes aus Weinbau zu unterbleiben.

(2) Die Betriebsausgaben betragen 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich
Umsatzsteuer), mindestens aber 4.400 Euro je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen,
höchstens jedoch die Höhe der Betriebseinnahmen.

(3) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist
der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der
Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(4) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von
Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wobei die Bestimmungen des Abs. 2
sinngemäß anzuwenden sind.

4156

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Die gesonderte Gewinnermittlung kann im Rahmen von Landwirtschaftsbetrieben bis
900.000 S Einheitswert (Vollpauschalierung) unterbleiben, wenn die weinbaulich genutzte
Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Ableitung des
Gewinnes aus dem Einheitswert wie bei einer Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen
Betriebes. Der jeweilige Durchschnittssatz ist auf den gesamten Einheitswert des Betriebes
(inklusive Weinbau) anzuwenden. Wenn ein Buschenschank oder ein Bouteillenweinverkauf
(Verkauf von Wein in Flaschen zu 0,75 Liter und weniger) betrieben wird, ist aber stets -
somit auch bei unter 60 Ar weinbaulich genutzter Fläche - eine Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung notwendig.

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Die gesonderte Gewinnermittlung hat im Rahmen von Landwirtschaftsbetrieben bis 65.500
Euro Einheitswert (Vollpauschalierung) zu unterbleiben, wenn die weinbaulich genutzte
Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Ableitung des
Gewinnes aus dem Einheitswert wie bei einer Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen
Betriebes. Der jeweilige Durchschnittssatz ist auf den gesamten Einheitswert des Betriebes
(inklusive Weinbau) anzuwenden. Wenn ein Buschenschank oder ein Bouteillenweinverkauf
(Verkauf von Wein in Flaschen zu 0,75 Liter und weniger) betrieben wird, ist aber stets -
somit auch bei unter 60 Ar weinbaulich genutzter Fläche - eine Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung notwendig.

11.3.2.4.1 Betriebseinnahmen

4157

Als Betriebseinnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen die durch den Betrieb
veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) anzusehen (siehe Rz 1001 ff).
Dazu zählen auch Hagelversicherungsentschädigungen, Stilllegungsprämien, EU-Beihilfen,
Prämien für den kontrollierten integrierten Weinbau, Anlagenverkäufe, Erlöse aus der
Veräußerung von Rauchwaren im Buschenschank, Eigenverbrauch und dgl. Die Einnahmen
sind brutto (einschließlich Umsatzsteuer) anzugeben, und zwar auch dann, wenn die
Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der Regelbesteuerung ermittelt wird. Die
Betriebseinnahmen sind aufzuzeichnen (§ 126 Abs. 2 BAO).

11.3.2.4.2 Betriebsausgaben

4158

Bei einer (vorübergehenden) Stilllegung von Weingärten gelten die stillgelegten Flächen
weiterhin als weinbaulich genutzte Flächen, solange Stilllegungsprämien bezogen werden.
Erfolgt während des Veranlagungsjahres eine unentgeltliche Betriebsübergabe oder
Verpachtung der Weingärten, so können die pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von
4.400 Euro/ha grundsätzlich von jenem Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, der im
jeweiligen Kalenderjahr von den betreffenden Flächen die Ernte eingebracht bzw. den
überwiegenden Ertrag erzielt hat; es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die
pauschalen Betriebsausgaben dem Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger anteilig
zugerechnet werden. Siehe Rz 5154.

4159

Der Abzug der pauschal ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der
Betriebseinnahmen erfolgen. Der Winzer kann daher einen allfälligen Verlust aus Weinbau
nur geltend machen, wenn er die gesamten tatsächlichen Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben im Weinbau und den anderen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebszweigen und Tätigkeiten nachweist.

11.3.2.4.3 Rodungsprämien

4160

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Werden für die endgültige Aufgabe von Rebflächen bzw. den unwiderruflichen, dauerhaften
Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand Prämien gewährt, sind
diese Prämien Betriebseinnahmen. Die Betriebsausgaben sind gemäß § 4 der
Pauschalierungsverordnung zu ermitteln.

11.3.2.4.4 Stilllegungsprämien

4161

Laufend ausbezahlte Stilllegungsprämien sind Betriebseinnahmen, auf welche die
Ausgabenpauschalsätze gemäß § 4 Pauschalierungsverordnung anzuwenden sind.

11.3.2.4.5 Auspflanzungsförderungen

4162

Werden für die Neuauspflanzung von Weingärten Förderungen gewährt, handelt es sich um
gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerfreie Einnahmen. Die Betriebsausgaben-
Pauschbeträge je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche sind in den nächsten zehn
Jahren jeweils um 1/10 der erhaltenen Förderungszahlungen zu kürzen.

11.3.2.5 Gewinn aus Gartenbau (§ 5 der Verordnung)

4163

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 60% der
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), bei Veranlagungen für das Kalenderjahr
1997 mit 70% angesetzt werden. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten
Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der
Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus
dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe
höchstens jedoch bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abzusetzen.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind für die Ermittlung des
Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung
dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer
Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die
Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus
Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 20.000 S jährlich betragen. Als
Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse
entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die
Durchschnittssätze betragen:

1. Für den Anbau von Gemüse

 je m² der   

 Schilling

a) Freilandfläche   

 

aa) einkulturig   

 4

bb) mehrkulturig   

 7

b) überdachten Kulturflächen   

 

aa) bei Plastikfolientunnel   

 

bis 3,5 m Basisbreite   

 7

Über 3,5 m Basisbreite   

 14

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)   

 14

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern   

 

Nicht heizbar   

 16

Heizbar   

 20

dd) bei stabilen Gewächshäusern   

 

Nicht heizbar   

 18

Heizbar   

 22

2. für den Anbau von Blumen und Stauden

je m² der   

 Schilling

a) Freilandfläche   

 

aa) einkulturig   

 5

bb) mehrkulturig   

 8

b) überdachten Kulturflächen   

 

aa) bei Plastikfolientunnel   

 

bis 3,5 m Basisbreite   

 8

Über 3,5 m Basisbreite   

 18

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)   

 18

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern   

 

Nicht heizbar   

 20

Heizbar   

 30

dd) bei stabilen Gewächshäusern   

 

Nicht heizbar   

  25

Heizbar   

  45

3. für Baumschulen

je m² der   

 Schilling

a) Fläche zur 
Heranzucht von   

 

Obstgehölzen und Beerensträuchern   

 8

b) Fläche zur 
Heranzucht von   

 

Ziergehölzen   

 10

(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das
die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die
Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.

(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten
Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses
Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der
gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen
erfolgen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des
Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung
dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer
Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die
Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus
Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer)
jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen
gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung
weiterveräußern. 

Die Durchschnittssätze betragen:

(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß,
das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher
die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.

(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten
Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

11.3.2.5.1 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

4164

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem pauschalen Durchschnittssatz von 60% der
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich allfälliger Lohnkosten gilt nur für
gärtnerische Endverkaufsbetriebe. Rebschulen zählen zum Gartenbau.

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem pauschalen Durchschnittssatz von 70% der
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich allfälliger Lohnkosten gilt nur für
gärtnerische Endverkaufsbetriebe. Rebschulen zählen zum Gartenbau.

11.3.2.5.2 Gewinnermittlung nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen

4165

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Diese Gewinnermittlung ist nur für Gärtnerei- und Baumschulbetriebe mit einem Einheitswert
bis 900.000 S möglich, wenn ausschließlich eigene Erzeugnisse an Wiederverkäufer geliefert
werden bzw. die Einnahmen aus anderen Lieferungen (Lieferung von zugekaufter
Handelsware oder Lieferungen an Letztverbraucher) und aus Leistungen (zB Schneiden und
Spritzen von Pflanzen, Verleih von Dekorationspflanzen, Gartengestaltungsarbeiten,
Friedhofsarbeiten) sowie aus gärtnerischem Nebenerwerb nicht mehr als 20.000 S betragen.
Nicht in diese Grenze sind Anlagenverkäufe einzubeziehen. Wurde bei einem Einheitswert
des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 500.000 S freiwillig die
Teilpauschalierung in Anspruch genommen, ist ebenfalls diese Art der Gewinnermittlung mit
flächenabhängigen Durchschnittssätzen nicht zulässig.

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Diese Gewinnermittlung ist nur für Gärtnerei- und Baumschulbetriebe mit einem Einheitswert
bis 65 500 Euro anzuwenden, wenn ausschließlich eigene Erzeugnisse an Wiederverkäufer
geliefert werden bzw. die Einnahmen aus anderen Lieferungen (Lieferung von zugekaufter
Handelsware oder Lieferungen an Letztverbraucher) und aus Leistungen (zB Schneiden und
Spritzen von Pflanzen, Verleih von Dekorationspflanzen, Gartengestaltungsarbeiten,
Friedhofsarbeiten) sowie aus gärtnerischem Nebenerwerb nicht mehr als 1.500 Euro
betragen. Nicht in diese Grenze sind Anlagenverkäufe einzubeziehen.

11.3.2.6 Gewinn aus Bienenzucht (Imkerei)

4165a

Der Gewinn aus Imkerei wird bei vollpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert bis
65.500 Euro) durch Anwendung der landwirtschaftlichen Gewinnprozentsätze (siehe Rz 4147,
ab 2006: 39%) auf den Einheitswert für Bienenzucht ermittelt. Da für Imkereien erst ab
einem Bestand von 40 Ertragsvölkern ein Einheitswert festgesetzt wird, bleibt die Imkerei bei
einer geringeren Anzahl von Bienenvölkern im Rahmen der Vollpauschalierung außer Ansatz.
Ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern wird ein Einheitswert festgesetzt, der im Rahmen
der Vollpauschalierung zu berücksichtigen ist.
Bei teilpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert über 65.500 Euro) sind die
Einnahmen aus der Imkerei unabhängig von der Anzahl der Bienenvölker aufzuzeichnen und
davon 70% pauschale Betriebsausgaben in Abzug zu bringen (siehe Rz 4166). Zur
Einheitsbewertung siehe auch Rz 5123.

11.3.3 Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 65.500 Euro sowie
bei Ausübung der Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-
Sozialversicherungsgesetz

4166

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
§ 8. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als
900.000 Schilling ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 9 bis 11 abweichend geregelt
sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben
gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 9 bis 11 für einen
Betriebsteil die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
§ 9. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 3 Abs. 2 zu berechnen.
§ 10. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft,
Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des
Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2
und 3 zu berechnen.
§ 11. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berechnen.
§ 12. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem
Nebenerwerb gilt der § 6, für Buschenschank im Rahmen des Obstbaues und der Beund/
oder Verarbeitung gelten der § 2 Abs. 6 und der § 6 Abs. 1 und 3 sinngemäß.

Rechtslage ab 2001 bis 2005
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

§ 8. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als
65.500 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß
§ 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus
Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 9 bis 12 abweichend geregelt
sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben
gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Forstwirtschaft

§ 9. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 3 Abs 2 zu berechnen.

Weinbau

§ 10. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (z.B. Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft,
Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des
Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 zu
berechnen.

Gartenbau

§ 11. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berechnen.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder Verarbeitung

§ 12. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem
Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Buschenschank im Rahmen des
Obstbaues gilt § 6 sinngemäß.

Die Ausführungen zur Rechtslage ab 2006 gelten in gleicher Weise.

Rechtslage ab 2006
§ 8. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als
65.500 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß
§ 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes (Beitragsgrundlagenoption) ist der
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit die §§ 9 bis 12 keine abweichende Regelung
vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben
gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Forstwirtschaft

§ 9. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3
Abs. 2 zu berechnen.

Weinbau

§ 10. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft,
Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des
Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.

Gartenbau

§ 11. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind unter
sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und
Buschenschank im Rahmen des Obstbaus

§ 12. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem
Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Buschenschank im Rahmen des
Obstbaus gilt § 6 sinngemäß.

Macht der Land- und Forstwirt von der sozialversicherungsrechtlichen
Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.
559/1978 in der geltenden Fassung, Gebrauch, beantragt er also an Stelle des vom
Einheitswert abgeleiteten Versicherungswertes die gemäß Einkommensteuerveranlagung
festgestellten Einkünfte als Grundlage seiner Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen, darf
er auch seinen steuerlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nur durch Bilanzierung,
vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Teilpauschalierung (§§ 8 bis 12 LuF
PauschVO 2001) ermitteln. Eine Vollpauschalierung ist in einem solchen Fall auch bei einem
Gesamteinheitswert von weniger als 65.500 Euro unzulässig. Allerdings können land- und
forstwirtschaftliche Betriebe bis 65.500 Euro Gesamteinheitswert eine Teilpauschalierung in
Anspruch nehmen, die sonst nur für nicht buchführungspflichtige land- und
forstwirtschaftliche Betriebe über 65.500 Euro Gesamteinheitswert zur Anwendung gelangt.
Die Optionserklärung gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ist in jedem Fall
nicht beim Finanzamt, sondern ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
abzugeben.

4166a

In der LuF PauschVO 2001 bzw. LuF PauschVO 2006 wurde die Teilpauschalierung als
Bruttomethode ausgestaltet: Der pauschale Betriebsausgabensatz errechnet sich durch
Anwendung des Durchschnittssatzes von 70% auf die Betriebseinnahmen einschließlich der
Umsatzsteuer. Im Rahmen der Bruttomethode sind Umsatzsteuerzahlungen an das
Finanzamt Betriebsausgaben und Umsatzsteuererstattungen seitens des Finanzamtes
Betriebseinnahmen. Da die Betriebsausgabenpauschalierung den Charakter der Brutto-
Einnahmen-Ausgaben-Rechung nicht verändert, sind Umsatzsteuererstattungen (Gutschriften
aus dem Saldo Vorsteuer und geschuldeter Umsatzsteuer) auch bei Inanspruchnahme der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Weg der Teilpauschalierung als Betriebseinnahmen zu
erfassen; sie erhöhen damit auch wieder im Ausmaß von 70% das
Betriebsausgabenpauschale. Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt gehen im
Betriebsausgabenpauschale auf.

4167

Die Betriebsausgaben für den Bereich der Landwirtschaft, den Mostbuschenschank und für
die Be- und/oder Verarbeitung können pauschal mit 70% berücksichtigt werden.

4168

Rechtslage bis 31.12.2005
Die Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb sind hingegen stets
durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Eine pauschale Ermittlung der
Betriebsausgaben ist nicht möglich. Werden die Betriebsausgaben nicht nachgewiesen bzw.
glaubhaft gemacht, sind sie gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die Einnahmen aus einer
Privatzimmervermietung sind bei der Teilpauschalierung auch dann zu erfassen, wenn sich
das Ausmaß der Privatzimmervermietung auf nicht mehr als fünf Fremdenbetten erstreckt.

Rechtslage ab 1.1.2006
Zur Ermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb siehe Rz 4201
ff, Rz 4193 und Rz 4193a.

4169

Rechtslage bis 31.Dezember 2000
Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist unabhängig von der Höhe des forstwirtschaftlichen
Einheitswertes stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Als
Betriebsausgaben können jedoch diejenigen Pauschalsätze herangezogen werden, die auch
bei Betrieben mit einem Gesamteinheitswert bis 900.000 S und einem forstwirtschaftlichen
Einheitswert über 150.000 S gelten (Teilpauschalierung).

Rechtslage ab 1.Jänner 2001
Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist unabhängig von der Höhe des forstwirtschaftlichen
Einheitswertes stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Als
Betriebsausgaben sind jedoch diejenigen Pauschalsätze heranzuziehen, die auch bei
Betrieben mit einem Gesamteinheitswert bis 65.500 Euro und einem forstwirtschaftlichen
Einheitswert über 11.000 Euro gelten (Teilpauschalierung).

4170

Rechtslage bis 31.Dezember 2000
Der Gewinn aus Gartenbau und Weinbau ist ebenfalls immer durch Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung zu ermitteln, wobei als pauschale Betriebsausgaben jene Sätze herangezogen
werden können, die auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem
Einheitswert bis 900.000 S gelten. Eine flächenabhängige Pauschalierung beim Gartenbau
bzw. eine vom Einheitswert abgeleitete Pauschalierung beim Weinbau unter 60 Ar ist bei
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Gesamteinheitswert über 900.000 S nicht
möglich.

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Der Gewinn aus Gartenbau und Weinbau ist ebenfalls immer durch Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung zu ermitteln, wobei als pauschale Betriebsausgaben jene Sätze heranzuziehen
sind, die auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Einheitswert bis
65.500 Euro gelten. Eine flächenabhängige Pauschalierung beim Gartenbau bzw. eine vom
Einheitswert abgeleitete Pauschalierung beim Weinbau unter 60 Ar ist bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Gesamteinheitswert über 65.500 Euro nicht
möglich.