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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

11.3 Land- und Forstwirtschaft (zuletzt LuF PauschVO 2006,

BGBl II Nr. 258/2005)

11.3.1 Allgemeines

4140

Rechtslage ab 1.1.2001

Für nichtbuchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind zwei Arten der

Gewinnermittlung vorgesehen:

-  Vollpauschalierung: land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert bis einschließlich

65.500 €.

- Teilpauschalierung:

bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs.

1a Bauernsozialversicherungsgesetz oder

bei einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert zwischen mehr als 65.500 €

und 150 000 € oder

bei einem forstwirtschaftlichen Einheitswert von mehr als 11.000 € (nur hinsichtlich

der Einkünfte aus Forstwirtschaft).

11.3.1.1 Anwendung und maßgebender Einheitswert (§ 1 Abs. 1 bis 3 der

Verordnung)

4141

Rechtslage 2001 bis 2005

§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlicher Betriebes, dessen Inhaber

hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher

führt, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist dabei nur die

Anwendung der Verordnung auf einen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum

Zwecke einer Berechnung der Einkommensteuer gemäß § 33 Einkommensteuergesetz 1988

zulässig. Eine Anwendung bloß auf einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche

Teiltätigkeiten ist unzulässig.

(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der

Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des

Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile

der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen. Für die

Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtung ist hinsichtlich des Hektarsatzes

§ 125 Abs. 1 lit b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden

Fassung maßgebend.

(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 65

500 Euro gilt § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der

jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Rechtslage ab 2006

§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber

hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher

führt, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Dabei ist die

Anwendung der Verordnung nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebs zweige oder einzelne betriebliche

Teiltätigkeiten ist unzulässig.

(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der

Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des

Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile

der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen. Für die

Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen ist hinsichtlich des

Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der

jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(3) Wird am 31. Dezember eines Jahres durch unterjährige Zukäufe, Zupachtungen oder

unentgeltliche Erwerbe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der

maßgebende Einheitswert gemäß § 2 bzw. der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs.

2 überschritten, so ist ab Beginn des Folgejahres § 8 bzw. § 9 anzuwenden. Wird am 31.

Dezember eines Jahres durch unterjährige Verkäufe, Verpachtungen oder unentgeltliche

Übertragungen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der maßgebende

Einheitswert gemäß § 2 bzw. der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2

unterschritten, so sind ab Beginn des Folgejahres die §§ 8 bis 12 nicht mehr anzuwenden.

Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß § 2 bzw. des maßgebenden

Teileinheitswertes gemäß § 3 Abs. 2 ist § 125 Abs. 1 lit. b BAO in der geltenden Fassung

sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz

zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid

festgestellt wurde.

Die Neuformulierung des § 1 Abs 1 der Pauschalierungsverordnung hat zur Folge, dass der

Land- und Forstwirt die LuF PauschVO 2001 entweder nur zur Gänze oder überhaupt nicht

anwenden kann. Wird zB der Gewinn aus Forstwirtschaft mittels Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung ermittelt, so kann auch der Gewinn aus Landwirtschaft nur mittels Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Eine Mischung zwischen Pauschalierung (Voll- oder

Teilpauschalierung) und vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hinsichtlich der

einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige ist ab 2001 nicht mehr möglich.

Während bis zur Veranlagung 2005 bei Über- oder Unterschreiten der maßgeblichen

Einheitswertgrenzen die bisherige Pauschalierung jedenfalls noch zwei weitere Jahre

angewendet werden konnte (analoge Anwendung des § 125 Abs. 3 und 4 BAO), ist ab der

Veranlagung 2006 bereits ab dem Folgejahr die Teilpauschalierung anzuwenden, wenn durch

unterjährige Zukäufe, Zupachtungen oder unentgeltliche Erwerbe der für die

Vollpauschalierung maßgebende Einheitswert (65.500 Euro Gesamteinheitswert oder 11.000

Euro Forst-Teileinheitswert) am 31. Dezember eines Jahres überschritten wird. Solange der

Steuerpflichtige hinsichtlich der zugekauften bzw unentgeltlich erworbenen Flächen zum

31.Dezember des jeweiligen Veranlagungsjahres noch über keinen eigenen

Einheitswertbescheid verfügt, sind zur Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes – wie bei

Zupachtungen – die eigenen Hektarsätze heranzuziehen.

4141a

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb unterjährig im Wege der

Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge erworben oder zugepachtet, ist für die Beurteilung der

Frage, welche Pauschalierungsmethode durch den Betriebserwerber anzuwenden ist, der

Einheitswert der übertragenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zum

vorangegangenen 31.12. maßgeblich. Beträgt der bescheidmäßig festgestellte

Gesamteinheitswert über 65.500 Euro oder der bescheidmäßig festgestellte Forst-

Teileinheitswert über 11.000 Euro, ist bereits für das Jahr der Betriebsübertragung der

Gewinn mittels Teilpauschalierung zu ermitteln (siehe § 191 Abs. 4 BAO).

Entsprechendes gilt im Fall der Bilanzierung des Rechtsvorgängers. Sollte der Erwerber

bereits einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, kann für diesen Betrieb im

Jahr des unterjährigen Betriebserwerbs die Gewinnermittlung fortgeführt werden.

4142

Der maßgebliche Einheitswert ergibt sich aus Eigenbesitz plus Zupachtungen minus

Verpachtungen. Bei Zupachtungen ist der ha-Satz des Pächters maßgebend. Stellen

landwirtschaftlich genutzte Flächen bewertungsrechtlich Grundvermögen dar, sind sie mit

dem Wert, der sich aus der Multiplikation der Fläche mit dem ha-Satz des jeweiligen

Betriebszweiges ergibt, dem Einheitswert hinzuzurechnen.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Zurechnung einer Zu- oder Verpachtung stellt die

Verordnung klar, dass es nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die

Bewirtschaftung während des Veranlagungszeitraumes ankommt. Im Zweifel kann daher die

Regel "Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung" gelten. Ist im maßgeblichen

Einheitswertbescheid des Pächters für die betreffende Vermögensunterart (Landwirtschaft,

Forstwirtschaft, Weinbau) kein Hektarsatz ausgewiesen, ist der entsprechende im

Einheitswertbescheid des Verpächters ausgewiesene Hektarsatz anzuwenden. Diesen

Hektarsatz hat das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen.

Auf unterjährige Grundstückskäufe und -verkäufe ist diese Regel sinngemäß anzuwenden.

11.3.1.2 Grundsätzliches zur Durchschnittssatzgewinnermittlung

4143

Die Durchschnittssatzbesteuerung ("Pauschalierung") stellt lediglich eine besondere Art der

Gesamtschätzung nach äußeren Betriebsmerkmalen dar (VwGH 19.10.1971, 0013/70).

Zu unterscheiden ist zwischen einer Vollpauschalierung und einer Teilpauschalierung.

Bei der Vollpauschalierung, die vom Einheitswert oder von flächenabhängigen

Durchschnittssätzen (gärtnerische Erzeugung für Wiederverkäufer) ausgeht, sind die

tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Dieses Prinzip wird insoweit durchbrochen, als außerordentliche Einnahmen gesondert zu

erfassen sind und bestimmte Ausgaben im Verordnungswege zum Abzug zugelassen werden.

4144

Die Teilpauschalierung gilt als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wobei von den tatsächlichen

Einnahmen pauschale Ausgaben abgezogen werden.

4145

Bildet ein landwirtschaftlicher Betrieb einen Teil eines einheitlichen Gewerbebetriebes, so

kommt die Anwendung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Landund

Forstwirtschaft nicht in Betracht (VwGH 6.11.1968, 0051/67).

4146

Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr ist der pauschaliert ermittelte Gewinn eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich jenem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der im

jeweiligen Kalenderjahr von den betreffenden Flächen die Ernte eingebracht bzw. den

überwiegenden Ertrag erzielt hat; es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn der

pauschal ermittelte Gewinn dem Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger anteilig

zugerechnet wird (siehe Rz 5154).

11.3.2 Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 65.500 Euro(Grundbetrag, § 2 der Verordnung)

4147

Rechtslage 2001 bis 2005

§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65 500 Euro

kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1

Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges

bestimmen oder die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß § 23

Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird.

Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen

maßgebenden Einheitswert aufweist

bis 15.000 Euro                             37%

über 15.000 bis 36.500 Euro       41%

über 36.500 bis 65.500 Euro       45%.

(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des

Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der

Durchschnittssatz bei Veranlagungen mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze

anzusetzen.

(3) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1

und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Rechtslage ab 2006

§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65.500 Euro

ist der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 39% vom maßgebenden Einheitswert

(§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges

bestimmen. Wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a

des Bauernsozialversicherungsgesetzes ermittelt, kommt die Anwendung dieses

Durchschnittssatzes nicht in Betracht.

(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des

Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der

Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.

11.3.2.1 Gewinn aus Landwirtschaft

4148

Grundsätzlich ist der Landwirt bis zu einem Gesamteinheitswert von 65.500 Euro hinsichtlich

seiner Einkünfte aus der Landwirtschaft vollpauschaliert. Es besteht kein Wahlrecht zwischen

Voll- und Teilpauschalierung (VwGH 28.10.2009, 2005/15/0019).

Die Teilpauschalierung ist hinsichtlich der Landwirtschaft nur dann möglich, wenn von der

sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-

Sozialversicherungsgesetz Gebrauch gemacht wird (vgl. § 8 Abs. 1 der Verordnung) oder der

maßgebende Einheitswert zwischen mehr als 65.500 Euro und 150.000 Euro liegt.

11.3.2.2 Gewinn aus Almwirtschaft

4149

Wurde für Almen ein gesonderter Einheitswert festgestellt, ist dieser Einheitswert (bzw. der

darin enthaltene Hektarsatz) um 30% zu kürzen. Für die Anwendung der Durchschnittssätze

ist der gekürzte Betrag heranzuziehen.

11.3.2.3 Gewinn aus Forstwirtschaft (§ 3 der Verordnung)

4150

Rechtslage 2001 bis 2005

§ 3. (1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein

Teileinheitswert, der im Sinne der Bestimmung des § 125 Abs. 3 und 4 der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln

ist, von mehr als 11.000 Euro entfällt. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter 11 000 Euro, ist

der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 50 % des auf die forstwirtschaftlich genutzten

Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Der Durchschnittssatz

ermäßigt sich bei einem forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert unter 7.500 Euro auf 40%.

(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des Abs. 1 den Betrag von

11.000 Euro, sind pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem

Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955

ergangenen Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen Minderungszahl (Lärche und

Fichte Bonität 7) oder Wertziffer abhängig und betragen:

1. Bei Selbstschlägerung:

a. 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer

Minderungszahl von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20

b. 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer

Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10

c. 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer

Minderungszahl von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 5

2. Bei Holzverkäufen am Stock:

a. 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer

Minderungszahl von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20

b. 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer

Minderungszahl von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 9

Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl

oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu

ermitteln.

(3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich

anzusehende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2)

auszuscheiden.

Rechtslage ab 2006

§ 3. (1) Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11.000 Euro, ist der

Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssteuersatz gemäß § 2 erfasst.

(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 11.000 Euro, sind

von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der

dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte

und Lärche der Bonität 7 bzw. Wertziffer abhängig und betragen:

1. Bei Selbstschlägerung:

a) 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer

Minderungszahl von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20,

b) 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer

Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10,

c) 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer

Minderungszahl von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 5.

2. Bei Holzverkäufen am Stock:

a) 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer

Minderungszahl von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20,

b) 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer

Minderungszahl von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 9.

Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl

oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu

ermitteln.

(3) Der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes ist bei der Berechnung

des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden, sofern er mehr als 11.000 Euro beträgt.

Randzahlen 4151 und 4152: entfallen

11.3.2.3.1 Forsteinheitswert bis 11.000 Euro

4153

Rechtslage 2001 bis 2005

Der Gewinn wird mit 50% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt. Bei einem

Forsteinheitswert von unter 7.500 Euro wird der Gewinn mit 40% vom Forsteinheitswert

ermittelt.

Rechtslage ab 2006

Der Gewinn wird mit 39% vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt, sofern der

Gesamteinheitswert nicht mehr als 65.500 Euro beträgt. Darin enthalten ist auch der

Eigenverbrauch.

11.3.2.3.2 Forsteinheitswert über 11.000 Euro

4154

Der Gewinn ist durch Abzug folgender pauschaler Betriebsausgaben von den tatsächlichen

Betriebseinnahmen zu ermitteln:

- Bei Selbstschlägerung:

a. 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl

von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20

b. 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl

von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10

c. 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl

von 69 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 5

- Bei Holzverkäufen am Stock:

a. 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl

von 1 bis 63 oder einer Wertziffer von 10 bis 20

b. 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl

von 64 bis 100 oder einer Wertziffer von 0 bis 9

Maßgeblich ist die in den Berechnungsgrundlagen des jeweils gültigen

Einheitswertbescheides enthaltene Minderungszahl oder Wertziffer.

Bei Kleinstwäldern bis 10 ha Größe wird seitens der Bewertungsstelle der Finanzämter

grundsätzlich keine Wertziffer ermittelt. Liegt der Gesamteinheitswert des land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes über 65.500 Euro, so wird bei Bedarf vom Finanzamt eine

fiktive Wertziffer ermittelt.

Ein Eigenverbrauch von Holz ist als Betriebseinnahme anzusetzen.

11.3.2.4 Gewinn aus Weinbau (§ 4 der Verordnung)

4155

Rechtslage ab 1. Jänner 2001

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (z.B. Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft,

Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des

Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn

die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, hat die gesonderte Ermittlung

des Gewinnes aus Weinbau zu unterbleiben.

(2) Die Betriebsausgaben betragen 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich

Umsatzsteuer), mindestens aber 4.400 Euro je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen,

höchstens jedoch die Höhe der Betriebseinnahmen.

(3) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist

der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der

Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(4) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von

Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wobei die Bestimmungen des Abs. 2

sinngemäß anzuwenden sind.

4156

Rechtslage ab 1. Jänner 2001

Die gesonderte Gewinnermittlung hat im Rahmen von Landwirtschaftsbetrieben bis 65.500

Euro Einheitswert (Vollpauschalierung) zu unterbleiben, wenn die weinbaulich genutzte

Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Ableitung des

Gewinnes aus dem Einheitswert wie bei einer Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen

Betriebes. Der jeweilige Durchschnittssatz ist auf den gesamten Einheitswert des Betriebes

(inklusive Weinbau) anzuwenden. Wenn ein Buschenschank oder ein Bouteillenweinverkauf

(Verkauf von Wein in Flaschen zu 0,75 Liter und weniger) betrieben wird, ist aber stets -

somit auch bei unter 60 Ar weinbaulich genutzter Fläche - eine Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung notwendig.

11.3.2.4.1 Betriebseinnahmen

4157

Als Betriebseinnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen die durch den Betrieb

veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) anzusehen (siehe Rz 1001 ff).

Dazu zählen auch Hagelversicherungsentschädigungen, Stilllegungsprämien, EU-Beihilfen,

Prämien für den kontrollierten integrierten Weinbau, Anlagenverkäufe (siehe Rz 4175),

Erlöse aus der Veräußerung von Rauchwaren im Buschenschank, Eigenverbrauch und dgl.

Die Einnahmen sind brutto (einschließlich Umsatzsteuer) anzugeben, und zwar auch dann,

wenn die Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der Regelbesteuerung ermittelt wird. Die

Betriebseinnahmen sind aufzuzeichnen (§ 126 Abs. 2 BAO).

11.3.2.4.2 Betriebsausgaben

4158

Bei einer (vorübergehenden) Stilllegung von Weingärten gelten die stillgelegten Flächen

weiterhin als weinbaulich genutzte Flächen, solange Stilllegungsprämien bezogen werden.

Erfolgt während des Veranlagungsjahres eine unentgeltliche Betriebsübergabe oder

Verpachtung der Weingärten, so können die pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von

4.400 Euro/ha grundsätzlich von jenem Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, der im

jeweiligen Kalenderjahr von den betreffenden Flächen die Ernte eingebracht bzw. den

überwiegenden Ertrag erzielt hat; es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die

pauschalen Betriebsausgaben dem Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger anteilig

zugerechnet werden. Siehe Rz 5154.

4159

Der Abzug der pauschal ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der

Betriebseinnahmen erfolgen. Der Winzer kann daher einen allfälligen Verlust aus Weinbau

nur geltend machen, wenn er die gesamten tatsächlichen Betriebseinnahmen und

Betriebsausgaben im Weinbau und den anderen land- und forstwirtschaftlichen

Betriebszweigen und Tätigkeiten nachweist.

11.3.2.4.3 Rodungsprämien

4160

Rechtslage ab 1. Jänner 2001

Werden für die endgültige Aufgabe von Rebflächen bzw. den unwiderruflichen, dauerhaften

Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand Prämien gewährt, sind

diese Prämien Betriebseinnahmen. Die Betriebsausgaben sind gemäß § 4 der

Pauschalierungsverordnung zu ermitteln.

11.3.2.4.4 Stilllegungsprämien

4161

Laufend ausbezahlte Stilllegungsprämien sind Betriebseinnahmen, auf welche die

Ausgabenpauschalsätze gemäß § 4 Pauschalierungsverordnung anzuwenden sind.

11.3.2.4.5 Auspflanzungsförderungen

4162

Werden für die Neuauspflanzung von Weingärten Förderungen gewährt, handelt es sich um

gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerfreie Einnahmen. Die Betriebsausgaben-

Pauschbeträge je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche sind in den nächsten zehn

Jahren jeweils um 1/10 der erhaltenen Förderungszahlungen zu kürzen.

11.3.2.5 Gewinn aus Gartenbau (§ 5 der Verordnung)

4163

Rechtslage ab 1. Jänner 2001

§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der

Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses

Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne

(einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der

gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen

erfolgen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des

Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung

dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer

Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die

Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus

Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer)

jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen

gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung

weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

1. Für den Anbau von Gemüse

je m² der Euro

a) Freilandfläche

    aa) einkulturig 0,24

    bb) mehrkulturig 0,42

b) überdachten Kulturflächen

    aa) bei Plastikfolientunnel

    bis 3,5 m Basisbreite 0,42

    Über 3,5 m Basisbreite 0,84

    bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) 0,84

    cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

    nicht heizbar 0,96

    heizbar 1,2

    dd) bei stabilen Gewächshäusern

    nicht heizbar 1,08

    heizbar 1,32

2. für den Anbau von Blumen und Stauden

je m² der Euro

a) Freilandfläche

    aa) einkulturig 0,3

    bb) mehrkulturig 0,48

b) überdachten Kulturflächen

    aa) bei Plastikfolientunnel

    bis 3,5 m Basisbreite 0,48

    Über 3,5 m Basisbreite 1,08

    bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) 1,08

    cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

  

11.3.2.5.1 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

4164

Rechtslage ab 1. Jänner 2001

Die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem pauschalen Durchschnittssatz von 70% der

Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich allfälliger Lohnkosten gilt nur für

gärtnerische Endverkaufsbetriebe. Rebschulen zählen zum Gartenbau.

11.3.2.5.2 Gewinnermittlung nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen

4165

Rechtslage ab 1. Jänner 2001

Diese Gewinnermittlung ist nur für Gärtnerei- und Baumschulbetriebe mit einem Einheitswert

bis 65 500 Euro anzuwenden, wenn ausschließlich eigene Erzeugnisse an Wiederverkäufer

geliefert werden bzw. die Einnahmen aus anderen Lieferungen (Lieferung von zugekaufter

Handelsware oder Lieferungen an Letztverbraucher) und aus Leistungen (zB Schneiden und

Spritzen von Pflanzen, Verleih von Dekorationspflanzen, Gartengestaltungsarbeiten,

Friedhofsarbeiten) sowie aus gärtnerischem Nebenerwerb nicht mehr als 1.500 Euro

betragen. Nicht in diese Grenze sind Anlagenverkäufe einzubeziehen.

11.3.2.6 Gewinn aus Bienenzucht (Imkerei)

4165a

Der Gewinn aus Imkerei wird bei vollpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert bis

65.500 Euro) durch Anwendung der landwirtschaftlichen Gewinnprozentsätze (siehe Rz 4147,

ab 2006: 39%) auf den Einheitswert für Bienenzucht ermittelt. Da für Imkereien erst ab

einem Bestand von 40 Ertragsvölkern ein Einheitswert festgesetzt wird, bleibt die Imkerei bei

einer geringeren Anzahl von Bienenvölkern im Rahmen der Vollpauschalierung außer Ansatz.

Ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern wird ein Einheitswert festgesetzt, der im Rahmen

der Vollpauschalierung zu berücksichtigen ist.

Bei teilpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert über 65.500 Euro) sind die

Einnahmen aus der Imkerei unabhängig von der Anzahl der Bienenvölker aufzuzeichnen und

davon 70% pauschale Betriebsausgaben in Abzug zu bringen (siehe Rz 4166). Zur

Einheitsbewertung siehe auch Rz 5123.

11.3.3 Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 65.500 € sowie bei Ermittlung der
sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage 
gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (§§ 8 bis 12 der Verordnung)

4166

Rechtslage ab 2001 bis 2005

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

§ 8. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als

65.500 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß

§ 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus

Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 9 bis 12 abweichend geregelt

sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben

gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Forstwirtschaft

§ 9. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 3 Abs 2 zu berechnen.

Weinbau

§ 10. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (z.B. Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft,

Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des

Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 zu

berechnen.

Gartenbau

§ 11. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berechnen.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder Verarbeitung

§ 12. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem

Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Buschenschank im Rahmen des

Obstbaues gilt § 6 sinngemäß.

Die Ausführungen zur Rechtslage ab 2006 gelten in gleicher Weise.

Rechtslage ab 2006

§ 8. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als

65.500 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß

§ 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes (Beitragsgrundlagenoption) ist der

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu

ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit die §§ 9 bis 12 keine abweichende Regelung

vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben

gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Forstwirtschaft

§ 9. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3

Abs. 2 zu berechnen.

Weinbau

§ 10. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft,

Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des

Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.

Gartenbau

§ 11. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind unter

sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und

Buschenschank im Rahmen des Obstbaus

§ 12. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem

Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Buschenschank im Rahmen des

Obstbaus gilt § 6 sinngemäß.

Macht der Land- und Forstwirt von der sozialversicherungsrechtlichen

Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.

559/1978 in der geltenden Fassung, Gebrauch, beantragt er also an Stelle des vom

Einheitswert abgeleiteten Versicherungswertes die gemäß Einkommensteuerveranlagung

festgestellten Einkünfte als Grundlage seiner Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen, darf

er auch seinen steuerlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nur durch Bilanzierung,

vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Teilpauschalierung (§§ 8 bis 12 LuF

PauschVO 2001) ermitteln. Eine Vollpauschalierung ist in einem solchen Fall auch bei einem

Gesamteinheitswert von weniger als 65.500 Euro unzulässig. Allerdings können land- und

forstwirtschaftliche Betriebe bis 65.500 Euro Gesamteinheitswert eine Teilpauschalierung in

Anspruch nehmen, die sonst nur für nicht buchführungspflichtige land- und

forstwirtschaftliche Betriebe über 65.500 Euro Gesamteinheitswert zur Anwendung gelangt.

Die Optionserklärung gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ist in jedem Fall

nicht beim Finanzamt, sondern ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

abzugeben.

4166a

In der LuF PauschVO 2001 bzw. LuF PauschVO 2006 wurde die Teilpauschalierung als

Bruttomethode ausgestaltet: Der pauschale Betriebsausgabensatz errechnet sich durch

Anwendung des Durchschnittssatzes von 70% auf die Betriebseinnahmen einschließlich der

Umsatzsteuer. Im Rahmen der Bruttomethode sind Umsatzsteuerzahlungen an das

Finanzamt Betriebsausgaben und Umsatzsteuererstattungen seitens des Finanzamtes

Betriebseinnahmen. Da die Betriebsausgabenpauschalierung den Charakter der Brutto-

Einnahmen-Ausgaben-Rechung nicht verändert, sind Umsatzsteuererstattungen (Gutschriften

aus dem Saldo Vorsteuer und geschuldeter Umsatzsteuer) auch bei Inanspruchnahme der

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Weg der Teilpauschalierung als Betriebseinnahmen zu

erfassen; sie erhöhen damit auch wieder im Ausmaß von 70% das

Betriebsausgabenpauschale. Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt gehen im

Betriebsausgabenpauschale auf.

4166b

Im Rahmen der Teilpauschalierung ist der Eigenverbrauch stets als Betriebseinnahme zu

erfassen.

4167

Die Betriebsausgaben für den Bereich der Landwirtschaft, den Gartenbau, den

Mostbuschenschank und für die Be- und/oder Verarbeitung sind pauschal mit 70% zu

berücksichtigen.

4168

Rechtslage bis 31.12.2005

Die Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb sind hingegen stets

durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Eine pauschale Ermittlung der

Betriebsausgaben ist nicht möglich. Werden die Betriebsausgaben nicht nachgewiesen bzw.

glaubhaft gemacht, sind sie gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die Einnahmen aus einer

Privatzimmervermietung sind bei der Teilpauschalierung auch dann zu erfassen, wenn sich

das Ausmaß der Privatzimmervermietung auf nicht mehr als fünf Fremdenbetten erstreckt.

Rechtslage ab 1.1.2006

Zur Ermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb siehe Rz 4201

ff, Rz 4193 und Rz 4193a.

4169

Rechtslage ab 1.Jänner 2001

Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist unabhängig von der Höhe des forstwirtschaftlichen

Einheitswertes stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Als

Betriebsausgaben sind jedoch diejenigen Pauschalsätze heranzuziehen, die auch bei

Betrieben mit einem Gesamteinheitswert bis 65.500 Euro und einem forstwirtschaftlichen

Einheitswert über 11.000 Euro gelten (Teilpauschalierung).

4170

Rechtslage ab 1. Jänner 2001

Der Gewinn aus Gartenbau und Weinbau ist ebenfalls immer durch Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung zu ermitteln, wobei als pauschale Betriebsausgaben jene Sätze heranzuziehen

sind, die auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Einheitswert bis

65.500 Euro gelten. Eine flächenabhängige Pauschalierung beim Gartenbau bzw. eine vom

Einheitswert abgeleitete Pauschalierung beim Weinbau unter 60 Ar ist bei land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Gesamteinheitswert über 65.500 Euro nicht

möglich.