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11.3.4 Abgrenzungsfragen zur Pauschalierung (§ 1 Abs. 4 der
Verordnung)
4171
(4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den
Betrieben anfallenden
Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die
auch von Artikel 25 der Richtlinie
des Rates vom 13. Juni 1977, Nr. 77/388/EWG, Abl. Nr. L 145 in
der jeweils gültigen
Fassung erfasst sind.
11.3.4.1 Durch die Pauschalierung abgegoltene Vorgänge
4172
Grundsätzlich werden mit der Pauschalierung die laufenden
Einnahmen und die laufenden
Ausgaben abgegolten. Davon sind die regelmäßig im Betrieb
anfallenden Rechtsgeschäfte
und Vorgänge betroffen, die auch von Art. 25 der Richtlinie des
Rates erfasst sind. Im
Anhang A der Richtlinie werden die Tätigkeiten der
landwirtschaftlichen Erzeugung und im
Anhang B die landwirtschaftlichen Dienstleistungen aufgezählt.
4173
Anhang A der Richtlinie:
Ackerbau (im Allgemeinen, einschließlich Weinbau), Obstbau und
Gemüse, Blumen- und Zierpflanzengartenbau (auch unter Glas),
Anbau von Pilzen und
Gewürzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut, Betrieb von
Baumschulen; Tierzucht und
Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung (Vieh-,
Geflügel- und
Kaninchenzucht und -haltung; Imkerei, Seidenraupen- und
Schneckenzucht); Forstwirtschaft
und Fischerei; Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei
im Wesentlichen aus seiner
landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit
eigenständigen Mitteln
ausübt.
Anhang B der Richtlinie:
Landwirtschaftliche Dienstleistungen, wie insbesondere:
Anbauarbeit, Ernte, Dreschen, Pressen, Lesen und Einsammeln,
Säen und Pflanzen;
Verpackung, Zubereitung und Lagerung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse; Hüten, Zucht und
Mästen von Vieh; Vermietung normalerweise in land-, forst- und
fischwirtschaftlichen
Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken
sowie technische Hilfe;
Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere; Behandlung von
Pflanzen und Boden durch
Besprühen; Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen;
Beschneiden und Fällen von
Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen.
4174
Entschädigungen für Bodenwertminderungen
(Bodenverschlechterungen) sind wie
Grundablösen steuerfrei. Wird die Entschädigung für guten
Bodenzustand (besondere
Bodenqualität) gewährt, so bleibt sie ebenfalls steuerfrei.
4175
Durch die Vollpauschalierung sind zB erfasst und daher nicht
gesondert als Einnahmen
anzusetzen:
- Verkäufe
von Altmaschinen im Zuge der Erneuerung des Maschinenparks (gilt auch für
teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu
beachten, dass die nicht
versteuerten stillen Reserven der Altmaschinen den Buchwert der
ersatzbeschafften
Maschinen entsprechend kürzen;
- Versicherungsentschädigungen
zB für zerstörte Gebäude, Einrichtungen und Maschinen,
soweit ihnen entsprechende Aufwendungen (Ersatzinvestitionen
oder
Schadensbeseitigungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für
teilpauschalierte Land- und
Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht
versteuerten stillen Reserven
des zerstörten Wirtschaftsgutes den Buchwert des
ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes
entsprechend kürzen;
- Entschädigungen
für enteignete Wirtschaftsgüter (zB Hofgebäude), soweit ihnen
entsprechende Aufwendungen für ersatzbeschaffte
Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens (Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen
(gilt auch für
teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu
beachten, dass die nicht
versteuerten stillen Reserven des enteigneten Wirtschaftsgutes
den Buchwert des
ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes entsprechend kürzen;
- Entschädigungen
für Wirtschaftsgüter, wenn die Aufgabe ihrer Bewirtschaftung im
öffentlichen Interesse gelegen ist (zB bei Absiedelung aus
einem
Überschwemmungsgebiet oder infolge Geruchsbelästigung), soweit
ihnen entsprechende
Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens
(Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für
teilpauschalierte Land- und
Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht
versteuerten stillen Reserven
des entschädigten Wirtschaftsgutes den Buchwert des
ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes
entsprechend kürzen;
- Niederlassungsprämien
für Junglandwirte (gilt auch für teilpauschalierte Land- und
Forstwirte);
- Vergütung
der Mineralölsteuer für Agrardiesel auf Grund der Agrardieselverordnung,
BGBl II Nr. 506/2004 (gilt auch für teilpauschalierte Land- und
Forstwirte);
- Betriebsprämien auf Grund der
Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009;
- Zuschuss
zur Hagelversicherung, Übernahme eines wesentlichen Teiles der Kosten für
Milchleistungskontrolle, Fleischklassifizierung,
Geflügelhygiene sowie Ausgleichszahlungen
und Prämien zu laufenden Betriebseinnahmen oder
Betriebsausgaben;
- Anlagensubventionen
(Alternativenergieförderung zB bei Errichtung einer
Biomasseanlage, Solaranlage, Stückholzkessel, ökologische
Bauweise) seitens der EU,
Bund, Länder und Gemeinden sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 insoweit steuerfrei,
als entsprechende Aufwendungen vorliegen;
"Überförderungen" sind zusätzlich als
Betriebseinnahmen zu erfassen;
- Jährliche
(degressive) Ausgleichszahlungen (nicht im Rahmen der EU-Rodungsaktion);
- Prämien
für Flächenstilllegungen (zB nach der Agenda 2000);
- Sonderprämien
für männliche Rinder (Stiere und Ochsen, einmal jährlich pro
Altersklasse), Mutterkuhprämie und Milchkuhprämie auf Grund
der Direktzahlungs-
Verordnung , BGBl. II Nr.
491/2009, Mutterschaf- und Ziegenprämien;
- Extensivierungsprämien
(zB für Rinder, wenn die Besatzdichte nicht höher ist als
1,4 GVE/ha Futterfläche; diese Prämie gibt es für
prämienbeantragte männliche Rinder,
Mutterkühe und für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte
Kalbinnen);
- Schlachtprämien
für Großrinder und Kälber;
- Förderung
von Biobetrieben (Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise erhalten Prämien
für Ackerland, förderbares Grünland, Gemüse, Obst und Wein);
- Alpungsprämie
(die Auftriebsprämie - je ha/beweidete Almfläche eine GVE-Einheit - samt
dem Behirtungszuschlag);
- Forstförderungen
für Neuaufforstungen, für Energieholzflächen (Umtrieb höchstens 10
Jahre auf stillgelegten Flächen) und für die Pflege
aufgegebener Forstflächen;
- Biotopförderungen;
- Die
Umstrukturierungsbeihilfe Zucker gemäß Art. 3 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 320/2006
des
Rates betreffend eine befristete Umstrukturierungsregelung für
die Zuckerindustrie (zu
Erlösen aus der Veräußerung oder Verpachtung des
Rübenkontingentes/der Zuckerquote
siehe Rz 4180).
11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen
Folgende Einnahmen sind bspw. nicht von der Pauschalierung
erfasst:
Ersätze
4176
- Vergütungen
für nicht pauschalierte Aufwendungen,
- der
Ersatz von zusätzlich geltend gemachten Betriebsausgaben (zB
Beitragsrückzahlungen von den gesetzlichen Kranken- u.
Sozialversicherungsanstalten),
- Warenrückvergütungen
einer Genossenschaft.
Abfindungen und Ablösen
4177
- Abfindungen
oder Entschädigungen sind gesondert anzusetzen, hinsichtlich des Grund
und Bodens können Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen,
- Ablösen
für Baulichkeiten und Dienstbarkeiten (VwGH 5.3.1981, 1302/80, 1404/80),
- Ablöse
für ein Wegerecht (VwGH 29.03.2007, 2006/15/0112).
Enteignungen
4178
- Enteignungszahlungen,
soweit sie nicht den nackten Grund und Boden oder den Ertrag
des laufenden Jahres betreffen,
- Entschädigungen
für den durch die Enteignung entstandenen Überhang an Gebäuden
und Maschinen,
- Abgeltung
für nachteilige wirtschaftliche Folgen (keine Aufrechnung mit Umbaukosten
oder Umstellungskosten).
Entschädigungen
4179
- Entschädigungen
iSd § 32 Z 1 EStG 1988 (zur Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs.
2 EStG 1988 siehe Rz 7369),
- Entschädigungen
im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergeben sich
insbesondere für die Aufgabe von Rechten, für
Bodenwertminderungen, für die
Einräumung von Dienstbarkeiten, für die Lagerung von
Bodenmaterial und für
Naturschutzbeschränkungen,
- Entschädigungen
für Bodenwertminderung, die den gemeinen Wert des Grund und
Bodens übersteigen, sind mit dem übersteigenden Betrag
steuerpflichtig.
Aufgabe von Rechten
4180
- Übertragung
und freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen der Betriebsprämie auf
Grund der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009,
- Aufgabe
eines Eigenstromrechtes,
- Erlös
für Veräußerung oder Verpachtung des Milchkontingents (siehe dazu Rz 4180a)
oder des Rübenkontingentes/der Zuckerquote,
- Verzicht
auf Nachbarrecht stellt sonstige Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 dar (VwGH
28.1.1997, 96/14/0012),
- Entgelt
für die Aufgabe des Pacht(Miet)rechtes,
- Veräußerung
von Teilwaldrechten (Holz- und Streunutzung) (VwGH 31.1.1990,
89/14/0143, VwGH 6.2.1990, 89/14/0147),
- Aufgabe
von Wasserbenutzungsrechten, Entschädigungen als Kostenersatz für den
Anschluss oder Zuleitung der Wasserversorgungsanlage bzw.
Entschädigungen in Höhe
des Kostenersatzes für den Wasserzins,
- Endgültige
Aufgabe von Auspflanzrechten von Wein.
4180a
Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinnes aus der
Veräußerung von
Milchreferenzmengen (Milchkontingente oder Milchquoten, siehe Rz
4180) können vom
Veräußerungserlös (Betriebseinnahme) allenfalls vorhandene
Buchwerte (seinerzeitige
Anschaffungskosten des Milchkontingents) abgezogen werden. Bei
Fehlen von Belegen über
konkrete Anschaffungskosten können diese gemäß § 184 BAO
geschätzt werden.
Es bestehen keine Bedenken, aus den Statistiken der AMA und des
früheren
Milchwirtschaftsfonds über die durchschnittlichen Milchquoten
je Betrieb im Schätzungswege
anzunehmen, dass 50% des verkauften Milchkontingentes
entgeltlich erworben wurden. Im
Rahmen dieser Schätzung sind die Anschaffungskosten für diese
50% in Anlehnung an die in
Art. VI Abs. 2 Z 3 Marktordnungsnovelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986
aufgestellten Preise
pauschal mit 0,83 Euro/kg anzusetzen (0,415 Euro/kg der
verkauften Gesamtmenge). Dies
gilt nur für die so genannte A-Quote (Verkauf an Molkereien)
Beispiel
Angesichts des Umstandes, dass auf die gesonderte Erfassung der
Veräußerung von
Milchquoten erstmals in dieser Deutlichkeit in den EStR 2000
hingewiesen wurde, bestehen
keine Bedenken, Verkäufe nicht zu erfassen, wenn das
Verpflichtungsgeschäft vor dem 1.
Jänner 2000 abgeschlossen wurde.
Der Verkauf des Milchkontingents ist durch die
landwirtschaftliche Pauschalierung nicht
erfasst. Während die Vollpauschalierung eine pauschale Art der
Buchführung ist, gilt die
Teilpauschalierung als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (vgl. Rz
4250).
Jene Einnahmen, die durch die Pauschalierung nicht abgegolten
sind, sind jedoch sowohl bei
vollpauschalierten als auch bei teilpauschalierten Landwirten
nach Zu- und
Abflussgrundsätzen zu erfassen. Beim Verkauf des
Milchkontingents handelt es sich um den
Verkauf von Anlagevermögen.
Wird der Verkaufserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen
folgende Möglichkeiten der
Einkünfteermittlung:
Variante 1 - Erfassung des gesamten Buchwertabganges im
Zeitpunkt der Veräußerung
Variante 2 - Erfassung des Buchwertabganges nach Maßgabe des
Zufließens der Raten
entsprechend Rz 3888 (Merkposten)
Variante 3 - Erfassung des Buchwertabganges durch Abzug der
geschätzten
Anschaffungskosten von 0,415 Euro/kg entsprechend dem Zufließen
der Raten
Beispiel:
Randzahl 4180b: entfällt
Einräumung von Dienstbarkeiten
4181
- Entschädigungen
im Zusammenhang mit der Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung
und Beeinträchtigung der Fischerei gegen einen einmaligen
Entschädigungsbetrag
(Entwertung des Fischereirechtes),
- Entgeltzahlungen
für die Einräumung der Dienstbarkeit der Führung eines Abwasserkanals,
- Entschädigungen
für die Einräumung der Leitungsdienstbarkeit (zB Errichtung einer
Ölleitung, VwGH 19.3.1970, 1120/68),
- Entschädigungen
für immer währenden Nutzungsentgang beim Bau einer Pipeline,
- Entschädigungen
für Maststandorte
- Entschädigungen
für die Einräumung eines Schipistenservituts,
- Entschädigungen
für die Duldung des Fortbestandes der durchgeführten
Geländeänderungen,
- Entgelt
für die Einräumung des Rechtes der Wegbenützung,
- Entgelt
für die Einräumung eines Wassermitbenutzungsrechtes.
Entschädigungen für Ertragsausfälle und
Wirtschaftserschwernisse
4182
Grundsätzlich sind bei der Vollpauschalierung Entschädigungen
für Ertragsausfälle und
Wirtschaftserschwernisse, soweit sie nicht das laufende Jahr
betreffen und in einem Betrag
zufließen, dann gesondert anzusetzen, wenn es aus diesem Grund
zu einer Verminderung
des (land- und forstwirtschaftlichen) Einheitswertes gekommen
ist (vgl. VwGH 19.03.1970, 1120/68).
Dies betrifft:
- Entschädigung
für den Ernteentgang einschließlich Förderungsverlust,
- Entschädigung
für den Verlust von Sonderkulturen,
- Ersatz
von Flurschäden,
- Ersatzleistungen
für den Aufwuchsentgang in Folge von Geländekorrekturen,
- Entschädigungen
im Zusammenhang mit Bundesheermanövern, wenn sie mehr als das
laufende Jahr betreffen (vgl. auch VwGH 19.2.1985, 84/14/0107),
- Einmalige
Entschädigungen für die Entwertung eines Fischereirechtes (VwGH 1.12.1981,
81/14/0036),
- Entschädigungen
im Zusammenhang mit der Errichtung von (Leitungs-)Trassen
(Randschäden vermindern den Zuwachs),
- Entschädigungen
für die "Hiebsunreife" (VwGH 28.09.1962, 0588/63),
- Entschädigung
für die Schlägerung zur Unzeit und Verblauung,
- Entschädigungen
für Jagdbeeinträchtigungen (höhere Kosten der Jagdaufsicht und des
Jagdbetriebsablaufes),
- Eerdienstausfallsentschädigungen, soweit sie im Bereich der
Nebentätigkeit des
Betriebsinhabers anfallen, nach Abzug der mit der
Nebentätigkeit verbundenen
Aufwendungen,
- Entschädigung
für den Ersatz künftiger Mieteinnahmen im Rahmen der
landwirtschaftlichen Zimmervermietung.
Zahlungen für Nutzungsbeschränkungen
4183
Zur Sicherung des Naturschutzes sind Eingriffe vorgesehen, die
von
Nutzungsbeschränkungen über Duldungs- und Handlungspflichten,
Vorkaufsrechten,
Bewirtschaftungsbeschränkungen bis zur Enteignung reichen.
Solche Beschränkungen und Pflichten sind zB:
- Aufforstungsverbote,
Rodungsverbote, Nutzung nur als Wäldernutzung, Nutzung nur
einzelstammweise, Verbot der Schlägerung bestimmter Baumarten,
Wiederbewaldung
nur mit bestimmten Baumarten,
- Bewilligungspflicht
für Eingriffe im Nahbereich von Gewässern, Vorschriften zum Schutz
von Auwäldern, Betretungsverbote, Verbot der forstlichen
Nutzung außer zur Entnahme
abgestorbener Bäume, Verbot jedes jagdlichen und
forstwirtschaftlichen Eingriffs,
Jagdverbot außer zur Regulierung von Schalenwild, Jagdausübung
nur auf bestimmte
Wildarten und dergleichen.
Im Einzelfall ist zu beurteilen, ob Bodenwertminderungen,
Ertragsausfälle, Einräumung von
Servituten oder Kostenersätze abgegolten werden und ob die
Naturschutzbeschränkungen
bei der Einheitsbewertung Berücksichtigung gefunden haben: Ist
bei der Einheitsbewertung
ein Abschlag (ein niedrigerer Ertragswert) zum Zug gekommen,
sind die
Entschädigungszahlungen bis auf die Bodenwertminderung
gesondert als Betriebseinnahme
anzusetzen.
Ersatz von Kosten
4184
Der Ersatz von Schlägerungs- und Räumungskosten ist nur bei
Vollpauschalierten bis zur
Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten nicht anzusetzen, bei
Teilpauschalierten ist dieser
Ersatz als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies betrifft:
- Ersatz
der Umsiedlungskosten,
- Benützungsentgelt
für die Duldung der Befahrung von Brücken und Wegen,
- Entschädigung
für die Neuerrichtung einer Wegeanlage.
Jagdpachterlöse,
Wildabschüsse
4185
Jagdpachterlöse, die für die Zur-Verfügung-Stellung von
Grundflächen einer Eigen- oder
Gemeindejagd gezahlt werden, sind im Rahmen der pauschalen
Gewinnermittlung als
"Pachtzins" gesondert anzusetzen. Dies gilt
sinngemäß für den Verkauf von Wildabschüssen.
Die Einkünfte aus den Wildabschüssen (Einnahmen abzüglich der
tatsächlich angefallenen
Ausgaben für den vergebenen Abschuss, zB anteilige
Wildfütterungskosten, anteilige Kosten
für die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln) sind daher
gesondert anzusetzen. Es
bestehen keine Bedenken, die anteiligen Ausgaben mit 30% der
Einnahmen aus dem
Wildabschuss zu schätzen und die Einkünfte aus den
Wildabschüssen mit 70% der
Einnahmen anzusetzen.
4185a
Da Holzservitutsrechte gemäß § 11 Abs. 4 BewG 1955 im
Einheitswert nicht erfasst sind, sind
sie bei Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögen durch die
Pauschalierung nicht abgegolten und somit gesondert als
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zu erfassen. Die Erfassung kann wahlweise durch
vollständige Einnahmen-
Ausgabenrechnung oder entsprechend der EStR 2000 Rz 7723e
vorgenommen werden. Es
bestehen keine Bedenken, wenn bei Vorliegen von Einkünften
gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 die
Einkunftsermittlung wie bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft erfolgt.
Es bestehen weiters keine Bedenken, wenn Vorausbezüge an Holz
infolge Windbruchs
gemäß § 206 lit. a BAO auf zehn Jahre verteilt erfasst
werden. Der Hälftesteuersatz gemäß
§ 37 Abs. 6 EStG 1988 steht nicht zu.
Fischereikarten
4185b
- Verkauf von
Fischereikarten, wenn das Entgelt nicht nach der Menge bzw. Anzahl der
gefangenen Fische abgerechnet wird,
- Verpachtung
von Fischereirechten (siehe auch Rz 5118 ff).
11.3.4.2.1 Durch die Pauschalierung nicht erfasste Gewinne aus
Veräußerungen
4186
- Gewinne
anlässlich der Veräußerung eines pauschalierten (Teil)Betriebes.
Abfindungszahlungen an die weichenden Erben mindern nicht den
Veräußerungserlös,
weil sie privatrechtlicher (erbrechtlicher) Natur sind.
4187
- Der Erlös
aus dem Verkauf eines Teilwaldrechtes, das zum Anlagevermögen der
Landwirtschaft gehört, ist von der Besteuerung der Einkünfte
aus Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nicht erfasst. Vom
Erlös aus dem Verkauf des
Teilwaldrechtes sind die mit diesem Verkauf unmittelbar
zusammenhängenden
Aufwendungen (zB Anschaffungskosten, Kosten der
Vertragserrichtung, Gebühren)
abzuziehen (VwGH 30.1.1990, 89/14/0143).
4188
- Die
Entschädigung für die Inanspruchnahme einer Trinkwasserquelle (gegebenenfalls
Quellfassung samt Behälter und Transportleitungen), für die
ein Land- und Forstwirt eine
Wasserberechtigung innehatte und die er für seine
Betriebszwecke nutzte, ist insoweit
nicht durch die Pauschalierung abgegolten.
4189
- Veräußerung
von Beteiligungen jeder Art (insbesonders Anteile an Agrargemeinschaften).
4190
- Veräußerungen
des stehenden Holzes im Zuge des Verkaufs von Forstflächen.
11.3.4.2.2 Zinsen, Dividenden und Verzinsung von Restforderungen
4191
Da Zahlungsmittel, Geldforderungen, Beteiligungen und
Wertpapiere bewertungsrechtlich
nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören,
sind Früchte aus diesem
Vermögen (zB Zinsen und Dividenden) gesondert zu erfassen bzw.
nach den Bestimmungen
über die Endbesteuerung zu beurteilen. Werden Restforderungen
aus Ablösen bzw.
Entschädigungen verzinst, sind die gesamten Zinsen Einkünfte
aus Land- und
Forstwirtschaft. Zinsenzuschüsse mindern stets die gesondert
abzugsfähigen Schuldzinsen.
11.3.4.2.3 Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen
4192
Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen sind steuerlich
gesondert zu erfassen, und
zwar unabhängig davon, ob sie Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft oder Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung darstellen.
4193
Fassung ab 2006
Folgende Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen sind bspw.
nicht mit der
Pauschalierung abgegolten (zur Erfassung dieser Einnahmen als
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung siehe Rz
5070 ff):
- Entschädigungen
für die Überlassung landwirtschaftlicher Grundstücke für die
(vorübergehende) Lagerung von Humus und Mutterboden.
- (Vorübergehende)
Vermietung von Grund- und Boden, Gebäuden oder Gebäudeteilen für
nicht landwirtschaftliche Zwecke.
- Die
Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt
landund
forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die
Betriebsausgaben mit 50% der
entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) angesetzt
werden können.
Werden neben Zimmern mit Frühstück auch solche ohne
Frühstück vermietet, bestehen
keine Bedenken, hinsichtlich der ohne Frühstück vermieteten
Zimmer die
Betriebsausgaben mit 30% der entsprechenden Betriebseinnahmen
(einschließlich USt)
anzusetzen (ausgenommen Dauervermietung; siehe Rz 5436). Werden
mehr als zehn
Betten vermietet, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor (siehe
Rz 5435 und Rz 4193a).
- Überschüsse
aus der Vermietung von anderen zum Betriebsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgütern, zB Maschinen und (Spezial) Werkzeugen; auch
an Land- und
Forstwirte, ausgenommen im Rahmen der zwischenbetrieblichen
Zusammenarbeit auf
Selbstkostenbasis.
- Überlassung
von Grund und Boden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke:
- Entschädigungen
für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der
Benützung eines Handymastes stellen Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung dar.
- Ersatzleistungen
einer Bergbahngesellschaft für die Einräumung eines Schipistenservituts
(VwGH 19.9.1989, 89/14/0107).
- Entschädigungen
für die Neuerrichtung einer Wegeanlage und die Duldung des
Fortbestandes der durchgeführten Geländeänderungen stellen
ebenfalls Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung dar.
4193a
Die Beherbergung von Feriengästen durch Zimmervermietung führt
zu Einkünften aus Landund
Forstwirtschaft, wenn von der Vermietung nicht mehr als zehn
Betten erfasst werden
(vgl. Rz 4193). Hinsichtlich dieser Zehn-Betten-Grenze ist
folgendermaßen zu unterscheiden:
1) Es werden zur Nutzungsüberlassung mit Frühstück weitere
zusätzliche Nebenleistungen
erbracht ("Urlaub am Bauernhof", wie zB
Produktverkostung, "Mitarbeit" der Gäste,
Besichtigung des Betriebes, Zugang zu den Stallungen,
Demonstrieren der
Wirtschaftsabläufe usw.):
In diesem Fall ist die Zehn-Betten-Grenze einheitlich zu sehen,
dh. es ist unerheblich, ob die
Betten in einem (mehreren) Appartement(s) oder in einem
(mehreren) sonstigen Zimmer(n)
angeboten werden. Es liegen bei Überschreitung der 10
Betten-Grenze - unabhängig, ob sich
diese in Fremdenzimmern oder Appartements befinden - insgesamt
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vor.
2) Es werden Fremdenzimmer mit Nebenleistungen in Form von
Frühstück und täglicher
Reinigung angeboten, während bei der Vermietung der
Appartements keine Nebenleistungen
erbracht werden. In diesem Fall sind die Zimmervermietung und
die Appartementvermietung
getrennt zu beurteilen. Die Zehn-Betten-Grenze bezieht sich nur
auf die Überlassung von
Fremdenzimmern. Die Appartementvermietung führt zu Einkünften
aus Vermietung und
Verpachtung.
3) Es werden sowohl Fremdenzimmer als auch Appartements mit
Nebenleistungen in Form
von Frühstück und täglicher Reinigung angeboten. In diesem
Fall ist wie im Fall 1 die
gesamte Bettenanzahl zusammenzurechnen. Es liegen bei
Überscheitung der Zehn-Betten-
Grenze - unabhängig, ob sich diese in Fremdenzimmern oder
Appartements befinden -
insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Beispiele:
1. Im Rahmen von "Urlaub am Bauernhof" (umfassend
Frühstück, Produktverkostung,
"Mitarbeit" der Gäste, Besichtigung des Betriebes und
Demonstrieren der
Wirtschaftsabläufe) werden 4 Doppelzimmer und 2 Appartements
mit jeweils 4 Betten
(insgesamt 16 Betten) mit Frühstück vermietet. Es liegt
insgesamt hinsichtlich der
gesamten Zimmervermietung eine gewerbliche Tätigkeit vor.
2. Es werden 4 Doppelzimmer und 2 Appartements mit jeweils 4
Betten vermietet. Bei
der Appartmentvermietung wird kein Frühstück verabreicht, es
werden keine
Nebenleistungen angeboten. Es erfolgt keine tägliche Reinigung,
sondern lediglich eine
Endreinigung. Die Fremdenzimmer werden hingegen täglich
gereinigt und es wird ein
Frühstück verabreicht. Die Einkünfte aus der Vermietung der
Fremdenzimmer sind als
Nebentätigkeit im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes
durch Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung (Rz 4193) zu ermitteln. Die Vermietung der
Appartements führt
zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
3. Wie Beispiel 2, es werden allerdings auch die Appartements
wie die Fremdenzimmer
täglich gereinigt und es wird an alle Gäste ein Frühstück
verabreicht. Es liegt eine
einheitliche gewerbliche Tätigkeit vor.
11.3.5 Veräußerung von
Forstflächen (§ 1 Abs. 5 der Verordnung)
4194
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können aus der
Veräußerung von
forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit
35% des auf Grund und
Boden, stehendes Holzes und Jagdrechtes entfallenden
Veräußerungserlöses angenommen
werden, sofern dieser 220.000 Euro im Einzelfall nicht
überschreitet. Dies gilt abweichend
vom Abs. 1 auch für buchführende Betriebe, bei denen die
Wertveränderungen von Grund
und Boden außer Ansatz bleiben.
4195
Werden forstwirtschaftlich genutzte Flächen veräußert, hat
auch der Pauschalierte den
Gewinn aus dieser Veräußerung neben dem laufenden Gewinn
anzusetzen. Das Recht des
Steuerpflichtigen, einen entsprechenden Nachweis über ein von
den 35% abweichendes
Ausmaß vorzulegen, bleibt aber unberührt. Ein vorgelegtes
Gutachten als Nachweis
unterliegt der behördlichen Beweiswürdigung. Mit den 35% sind
auch allfällige Buchwerte
des stehenden Holzes abgegolten.
Beispiel:
Veräußerung von 5 ha Forstflächen um 1 Mio. S
Variante 1: Ansatz mit 35% von 1 Mio. S = 350.000 S
Variante 2: Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zur
Ermittlung der auf die
einzelnen veräußerten Wirtschaftsgüter entfallenden Teile des
Veräußerungserlöses.
4196
Nicht im Pauschalsatz von 35% sind stille Reserven enthalten,
die nicht auf das stehende
Holz oder Jagdrecht entfallen (zB Gebäude oder Rechte). Daher
ist zB der Verkauf von
Teilwaldrechten oder Agrargemeinschaftsanteilen nicht als
Waldverkauf anzusehen. Diese
Verkaufserlöse sind weiterhin nicht von der Pauschalierung
erfasst und zur Gänze
steuerpflichtig (vgl. VwGH 8.10.1991, 91/14/0013).
4197
Macht der Forstwirt von der 35%-Gewinnpauschalierung nicht
Gebrauch, liegen aber
Anschaffungskosten vor, die den veräußerten Forstflächen
zuordenbar sind, sind sie vom
Veräußerungserlös (neben den anteiligen Veräußerungskosten)
in Abzug zu bringen. Sind
keine Anschaffungskosten gegeben, weil der Forst unentgeltlich
vom Vorgänger (zumeist
Generationen hindurch) erworben wurde, sind die historischen
Anschaffungskosten zu
schätzen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die historischen
Anschaffungskosten in Höhe
des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden)
Einheitswertes zum 1. Jänner
1989 geschätzt werden (siehe auch Rz 5082 ff). Wurde vom
Wahlrecht der Aktivierung des
höheren Teilwertes für das stehende Holz nicht Gebrauch
gemacht (§ 4 Abs. 8 EStG 1988),
dürfen vom Veräußerungserlös keine Wiederaufforstungskosten
in Abzug gebracht werden
(VwGH 19.6.2002, 99/15/0264).
4198
Bei Waldverkäufen innerhalb von 10 Jahren nach dem letzten
entgeltlichen Erwerb kann
überdies auch hinsichtlich des auf den Grund und Boden
entfallenden Teiles des
Veräußerungserlöses der Spekulationstatbestand erfüllt sein.
Bei Veräußerung gegen Renten
sind die Grundsätze der Rentenbesteuerung zu beachten (siehe Rz
7001 ff).
4199
Der Forst stellt keine betriebswirtschaftliche Ergänzung der
bäuerlichen Betätigung dar,
sondern ist vom landwirtschaftlichen Besitz getrennt zu
beurteilen (VwGH 28.6.1972, 2230/70).
4200
Schenkt die Forstwirtin ihrem Sohn ein Waldgrundstück, so ist
diese Sachentnahme nach § 6
Z 4 EStG 1988 mit dem gegenwärtigen Teilwert anzusetzen (VwGH 18.1.1963,
1520/62).
 
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