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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

11.3.4 Abgrenzungsfragen zur Pauschalierung (§ 1 Abs. 4 der Verordnung)

4171

(4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden
Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der Richtlinie
des Rates vom 13. Juni 1977, Nr. 77/388/EWG, Abl. Nr. L 145 in der jeweils gültigen
Fassung erfasst sind.

11.3.4.1 Durch die Pauschalierung abgegoltene Vorgänge

4172

Grundsätzlich werden mit der Pauschalierung die laufenden Einnahmen und die laufenden
Ausgaben abgegolten. Davon sind die regelmäßig im Betrieb anfallenden Rechtsgeschäfte
und Vorgänge betroffen, die auch von Art. 25 der Richtlinie des Rates erfasst sind. Im
Anhang A der Richtlinie werden die Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung und im
Anhang B die landwirtschaftlichen Dienstleistungen aufgezählt.

4173

Anhang A der Richtlinie: Ackerbau (im Allgemeinen, einschließlich Weinbau), Obstbau und
Gemüse, Blumen- und Zierpflanzengartenbau (auch unter Glas), Anbau von Pilzen und
Gewürzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut, Betrieb von Baumschulen; Tierzucht und
Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung (Vieh-, Geflügel- und
Kaninchenzucht und -haltung; Imkerei, Seidenraupen- und Schneckenzucht); Forstwirtschaft
und Fischerei; Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner
landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit eigenständigen Mitteln
ausübt.
Anhang B der Richtlinie: Landwirtschaftliche Dienstleistungen, wie insbesondere:
Anbauarbeit, Ernte, Dreschen, Pressen, Lesen und Einsammeln, Säen und Pflanzen;
Verpackung, Zubereitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Hüten, Zucht und
Mästen von Vieh; Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen
Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie technische Hilfe;
Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere; Behandlung von Pflanzen und Boden durch
Besprühen; Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen; Beschneiden und Fällen von
Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen.

4174

Entschädigungen für Bodenwertminderungen (Bodenverschlechterungen) sind wie
Grundablösen steuerfrei. Wird die Entschädigung für guten Bodenzustand (besondere
Bodenqualität) gewährt, so bleibt sie ebenfalls steuerfrei.

4175

Durch die Vollpauschalierung sind zB erfasst und daher nicht gesondert als Einnahmen
anzusetzen:

  • Verkäufe von Altmaschinen im Zuge der Erneuerung des Maschinenparks (gilt auch für
    teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
  • Versicherungsentschädigungen zB für zerstörte Gebäude, Einrichtungen und Maschinen,
    soweit ihnen entsprechende Aufwendungen (Ersatzinvestitionen oder
    Schadensbeseitigungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und
    Forstwirte);
  • Entschädigungen für enteignete Wirtschaftsgüter (zB Hofgebäude), soweit ihnen
    entsprechende Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des
    Betriebsvermögens (Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für
    teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
  • Entschädigungen für Wirtschaftsgüter, wenn die Aufgabe ihrer Bewirtschaftung im
    öffentlichen Interesse gelegen ist (zB bei Absiedelung aus einem
    Überschwemmungsgebiet oder infolge Geruchsbelästigung), soweit ihnen entsprechende
    Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
    (Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und
    Forstwirte);
  • Niederlassungsprämien für Junglandwirte (gilt auch für teilpauschalierte Land- und
    Forstwirte);
  • Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel auf Grund der Agrardieselverordnung,
    BGBl II Nr. 506/2004 (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
  • Betriebsprämien auf Grund der Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr.
    322/2007 idF BGBl. II Nr. 388/2007, für selbst bewirtschaftete Flächen (siehe aber auch
    Rz 4180) und der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 43/2008;
  • Zuschuss zur Hagelversicherung, Übernahme eines wesentlichen Teiles der Kosten für
    Milchleistungskontrolle, Fleischklassifizierung, Geflügelhygiene sowie Ausgleichszahlungen
    und Prämien zu laufenden Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben;
  • Anlagensubventionen (Alternativenergieförderung zB bei Errichtung einer
    Biomasseanlage, Solaranlage, Stückholzkessel, ökologische Bauweise) seitens der EU,
    Bund, Länder und Gemeinden sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 insoweit steuerfrei,
    als entsprechende Aufwendungen vorliegen; "Überförderungen" sind zusätzlich als
    Betriebseinnahmen zu erfassen;
  • Jährliche (degressive) Ausgleichszahlungen (nicht im Rahmen der EU-Rodungsaktion);
  • Prämien für Flächenstilllegungen (zB nach der Agenda 2000);
  • Sonderprämien für männliche Rinder (Stiere und Ochsen, einmal jährlich pro
    Altersklasse), Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Kalbinnenprämie für Milchrassen,
    Mutterschaf- und Ziegenprämien;
  • Extensivierungsprämien (zB für Rinder, wenn die Besatzdichte nicht höher ist als
    1,4 GVE/ha Futterfläche; diese Prämie gibt es für prämienbeantragte männliche Rinder,
    Mutterkühe und für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte Kalbinnen);
  • Schlachtprämien für Großrinder und Kälber;
  • Förderung von Biobetrieben (Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise erhalten Prämien
    für Ackerland, förderbares Grünland, Gemüse, Obst und Wein);
  • Alpungsprämie (die Auftriebsprämie - je ha/beweidete Almfläche eine GVE-Einheit - samt
    dem Behirtungszuschlag);
  • Forstförderungen für Neuaufforstungen, für Energieholzflächen (Umtrieb höchstens 10
    Jahre auf stillgelegten Flächen) und für die Pflege aufgegebener Forstflächen;
  • Biotopförderungen.

11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen

Folgende Einnahmen sind bspw. nicht von der Pauschalierung erfasst:

Ersätze

4176

  • Vergütungen für nicht pauschalierte Aufwendungen,
  • der Ersatz von zusätzlich geltend gemachten Betriebsausgaben (zB
    Beitragsrückzahlungen von den gesetzlichen Kranken- u. Sozialversicherungsanstalten),
  • Warenrückvergütungen einer Genossenschaft.

Abfindungen und Ablösen

4177

  • Abfindungen oder Entschädigungen sind gesondert anzusetzen, hinsichtlich des Grund
    und Bodens können Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen,
  • Ablösen für Baulichkeiten und Dienstbarkeiten (VwGH 5.3.1981, 1302/80, 1404/80),
  • Ablöse für ein Wegerecht (VwGH 29.03.2007, 2006/15/0112).

Enteignungen

4178

  • Enteignungszahlungen, soweit sie nicht den nackten Grund und Boden oder den Ertrag
    des laufenden Jahres betreffen,
  • Entschädigungen für den durch die Enteignung entstandenen Überhang an Gebäuden
    und Maschinen,
  • Abgeltung für nachteilige wirtschaftliche Folgen (keine Aufrechnung mit Umbaukosten
    oder Umstellungskosten).

Entschädigungen

4179

  • Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG 1988 (zur Progressionsermäßigung gemäß § 37
    Abs. 2 EStG1988 siehe Rz 7369),
  • Entschädigungen im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergeben sich
    insbesondere für die Aufgabe von Rechten, für Bodenwertminderungen, für die
    Einräumung von Dienstbarkeiten, für die Abgeltung von Ertragsausfällen, für die
    Lagerung von Bodenmaterial und für Naturschutzbeschränkungen,
  • Entschädigungen für Bodenwertminderung, die den gemeinen Wert des Grund und
    Bodens übersteigen, sind mit dem übersteigenden Betrag steuerpflichtig.

Aufgabe von Rechten

4180

  • Übertragung und freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen auf Grund der
    Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 322/2007 idF BGBl. II Nr. 388/2007,
  • Aufgabe eines Eigenstromrechtes,
  • Erlös für Veräußerung oder Verpachtung des Milchkontingents (siehe dazu Rz 4180a)
    oder Rübenkontingentes,
  • Verzicht auf Nachbarrecht stellt sonstige Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 dar (VwGH
    28.1.1997, 96/14/0012),
  • Entgelt für die Aufgabe des Pacht(Miet)rechtes,
  • Veräußerung von Teilwaldrechten (Holz- und Streunutzung) (VwGH 31.1.1990,
    89/14/0143, VwGH 6.2.1990, 89/14/0147),
  • Aufgabe von Wasserbenutzungsrechten, Entschädigungen als Kostenersatz für den
    Anschluss oder Zuleitung der Wasserversorgungsanlage bzw. Entschädigungen in Höhe
    des Kostenersatzes für den Wasserzins,
  • Endgültige Aufgabe von Auspflanzrechten von Wein.

4180a

Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinnes aus der Veräußerung von
Milchreferenzmengen (Milchkontingente oder Milchquoten, siehe Rz 4180) können vom
Veräußerungserlös (Betriebseinnahme) allenfalls vorhandene Buchwerte (seinerzeitige
Anschaffungskosten des Milchkontingents) abgezogen werden. Bei Fehlen von Belegen über
konkrete Anschaffungskosten können diese gemäß § 184 BAO geschätzt werden.
Es bestehen keine Bedenken, aus den Statistiken der AMA und des früheren
Milchwirtschaftsfonds über die durchschnittlichen Milchquoten je Betrieb im Schätzungswege
anzunehmen, dass 50% des verkauften Milchkontingentes entgeltlich erworben wurden. Im
Rahmen dieser Schätzung sind die Anschaffungskosten für diese 50% in Anlehnung an die in
Art. VI Abs. 2 Z 3 Marktordnungsnovelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986 aufgestellten Preise
pauschal mit 0,83 Euro/kg anzusetzen (0,415 Euro/kg der verkauften Gesamtmenge). Dies
gilt nur für die so genannte A-Quote (Verkauf an Molkereien).

Beispiel:

Angesichts des Umstandes, dass auf die gesonderte Erfassung der Veräußerung von
Milchquoten erstmals in dieser Deutlichkeit in den EStR 2000 hingewiesen wurde, bestehen
keine Bedenken, Verkäufe nicht zu erfassen, wenn das Verpflichtungsgeschäft vor dem 1.
Jänner 2000 abgeschlossen wurde.
Der Verkauf des Milchkontingents ist durch die landwirtschaftliche Pauschalierung nicht
erfasst. Während die Vollpauschalierung eine pauschale Art der Buchführung ist, gilt die
Teilpauschalierung als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (vgl. Rz 4250).
Jene Einnahmen, die durch die Pauschalierung nicht abgegolten sind, sind jedoch sowohl bei
vollpauschalierten als auch bei teilpauschalierten Landwirten nach Zu- und
Abflussgrundsätzen zu erfassen. Beim Verkauf des Milchkontingents handelt es sich um den
Verkauf von Anlagevermögen.
Wird der Verkaufserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen folgende Möglichkeiten der
Einkünfteermittlung:
Variante 1 - Erfassung des gesamten Buchwertabganges im Zeitpunkt der Veräußerung
Variante 2 - Erfassung des Buchwertabganges nach Maßgabe des Zufließens der Raten
entsprechend Rz 3888 (Merkposten)
Variante 3 - Erfassung des Buchwertabganges durch Abzug der geschätzten
Anschaffungskosten von 0,415 Euro/kg entsprechend dem Zufließen der Raten

Beispiel:
Ein vollpauschalierter Landwirt verkauft 2004 sein gesamtes Milchkontingent von
20.000 kg um 20.000 Euro (1 Euro/kg). Der Kaufpreis wird in zwei Raten bezahlt, und
zwar 2004 10.000 Euro und 2005 ebenfalls 10.000 Euro. Die Anschaffungskosten
werden entsprechend der EStR 2000 Rz 4180a im Schätzungswege mit 8.300 Euro
(10.000 kg x 0,83 Euro) ermittelt.

    Variante 1 und 2   Variante 3
Betriebsausgabe 2004     8.300  4.150
Betriebseinnahme 2004   10.000  10.000
Einkünfte 2004     1.700  5.850
Betriebsausgabe 2005     0  4.150
Betriebseinnahme 2005  10.000  10.000
Einkünfte 2005     10.000  5.850
Einkünfte gesamt     11.700  11.700

Liegen für einen Teil des verkauften Milchkontingents konkrete Anschaffungskosten vor, für
den Rest jedoch keine, richtet sich die Besteuerung nach der vom Steuerpflichtigen
vorgenommenen Zuordnung. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestand des angeschafften
Milchkontingents hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos
dokumentiert wird, sodass eine eindeutige (rechnerische) Zuordnung des veräußerten
Milchkontingents möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Anschaffungskosten des
verkauften Milchkontingentes mit 0,415 Euro/kg anzusetzen.

Beispiel:
Ein vollpauschalierter Landwirt verkauft im Jahr 2007 das gesamte Milchkontingent (AQuote)
von 50.000 kg um 50.000 Euro (1 Euro/kg).
20.000 kg des Milchkontingents wurden von ihm im Jahr 2002 um 18.000 Euro
entgeltlich erworben (0,90 Euro/kg).
Die gesondert anzusetzenden Einkünfte aus dem Verkauf des Milchkontingents sind
wie folgt zu ermitteln:

Verkaufserlös     50.000 kg   1 €/kg   50.000 €
- Anschaffungskosten (AK)             
Tatsächliche AK     20.000 kg   0,90 €/kg   18.000 €
Geschätzte AK     30.000 kg   0,415 €/kg   12.450 €
Gesondert steuerpflichtig              19.550 €

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Anschaffungskosten des verkauften
Milchkontingentes hinsichtlich der so genannten D-Quote (bäuerliche Direktvermarktung) mit
50% des Verkaufserlöses geschätzt werden.

Randzahl 4180b: entfällt

Einräumung von Dienstbarkeiten

4181

  • Entschädigungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung
    und Beeinträchtigung der Fischerei gegen einen einmaligen Entschädigungsbetrag
    (Entwertung des Fischereirechtes),
  • Entgeltzahlungen für die Einräumung der Dienstbarkeit der Führung eines
    Abwasserkanals,
  • Entschädigungen für die Einräumung der Leitungsdienstbarkeit (zB Errichtung einer
    Ölleitung, VwGH 19.3.1970, 1120/68),
  • Entschädigungen für immer währenden Nutzungsentgang beim Bau einer Pipeline,
  • Entschädigungen für Maststandorte
  • Entschädigungen für die Einräumung eines Schipistenservituts,
  • Entschädigungen für die Duldung des Fortbestandes der durchgeführten
    Geländeänderungen,
  • Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Wegbenützung,
  • Entgelt für die Einräumung eines Wassermitbenutzungsrechtes.

Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse

4182

Grundsätzlich sind Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse, soweit
sie nicht das laufende Jahr betreffen und in einem Betrag zufließen, dann gesondert
anzusetzen, wenn es aus diesem Grund zu einer Verminderung des (land- und
forstwirtschaftlichen) Einheitswertes gekommen ist (vgl. VwGH 19.3.1970, 1120/68). Dies
betrifft:

  • Entschädigung für den Ernteentgang einschließlich Förderungsverlust,
  • Entschädigung für den Verlust von Sonderkulturen,
  • Ersatz von Flurschäden,
  • Ersatzleistungen für den Aufwuchsentgang in Folge von Geländekorrekturen,
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit Bundesheermanövern, wenn sie mehr als das
    laufende Jahr betreffen (vgl. auch VwGH 19.2.1985, 84/14/0107),
  • Einmalige Entschädigungen für die Entwertung eines Fischereirechtes (VwGH 1.12.1981,
    81/14/0036),
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit der Errichtung von (Leitungs-)Trassen
    (Randschäden vermindern den Zuwachs),
  • Entschädigungen für die "Hiebsunreife" (VwGH 28.9.1962, 0588/62),
  • Entschädigung für die Schlägerung zur Unzeit und Verblauung,
  • Entschädigungen für Jagdbeeinträchtigungen (höhere Kosten der Jagdaufsicht und des
    Jagdbetriebsablaufes),
  • Verdienstausfallsentschädigungen, soweit sie im Bereich der Nebentätigkeit des
    Betriebsinhabers anfallen, nach Abzug der mit der Nebentätigkeit verbundenen
    Aufwendungen,
  • Entschädigung für den Ersatz künftiger Mieteinnahmen im Rahmen der
    landwirtschaftlichen Zimmervermietung.

Zahlungen für Nutzungsbeschränkungen

4183

Zur Sicherung des Naturschutzes sind Eingriffe vorgesehen, die von
Nutzungsbeschränkungen über Duldungs- und Handlungspflichten, Vorkaufsrechten,
Bewirtschaftungsbeschränkungen bis zur Enteignung reichen.
Solche Beschränkungen und Pflichten sind zB:

  • Aufforstungsverbote, Rodungsverbote, Nutzung nur als Wäldernutzung, Nutzung nur
    einzelstammweise, Verbot der Schlägerung bestimmter Baumarten, Wiederbewaldung
    nur mit bestimmten Baumarten,
  • Bewilligungspflicht für Eingriffe im Nahbereich von Gewässern, Vorschriften zum Schutz
    von Auwäldern, Betretungsverbote, Verbot der forstlichen Nutzung außer zur Entnahme
    abgestorbener Bäume, Verbot jedes jagdlichen und forstwirtschaftlichen Eingriffs,
    Jagdverbot außer zur Regulierung von Schalenwild, Jagdausübung nur auf bestimmte
    Wildarten und dergleichen.

Im Einzelfall ist zu beurteilen, ob Bodenwertminderungen, Ertragsausfälle, Einräumung von
Servituten oder Kostenersätze abgegolten werden und ob die Naturschutzbeschränkungen
bei der Einheitsbewertung Berücksichtigung gefunden haben: Ist bei der Einheitsbewertung
ein Abschlag (ein niedrigerer Ertragswert) zum Zug gekommen, sind die
Entschädigungszahlungen bis auf die Bodenwertminderung gesondert als Betriebseinnahme
anzusetzen.

Ersatz von Kosten

4184

Der Ersatz von Schlägerungs- und Räumungskosten ist nur bei Vollpauschalierten bis zur
Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten nicht anzusetzen, bei Teilpauschalierten ist dieser
Ersatz als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies betrifft:

  • Ersatz der Umsiedlungskosten,
  • Benützungsentgelt für die Duldung der Befahrung von Brücken und Wegen,
  • Entschädigung für die Neuerrichtung einer Wegeanlage.

Jagdpachterlöse, Wildabschüsse

4185

Jagdpachterlöse, die für die Zur-Verfügung-Stellung von Grundflächen einer Eigen- oder
Gemeindejagd gezahlt werden, sind im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung als
"Pachtzins" gesondert anzusetzen. Dies gilt sinngemäß für den Verkauf von Wildabschüssen.
Die Einkünfte aus den Wildabschüssen (Einnahmen abzüglich der tatsächlich angefallenen
Ausgaben für den vergebenen Abschuss, zB anteilige Wildfütterungskosten, anteilige Kosten
für die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln) sind daher gesondert anzusetzen. Es
bestehen keine Bedenken, die anteiligen Ausgaben mit 30% der Einnahmen aus dem
Wildabschuss zu schätzen und die Einkünfte aus den Wildabschüssen mit 70% der
Einnahmen anzusetzen.

4185a

Da Holzservitutsrechte gemäß § 11 Abs. 4 BewG 1955 im Einheitswert nicht erfasst sind, sind
sie bei Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen durch die
Pauschalierung nicht abgegolten und somit gesondert als Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zu erfassen. Die Erfassung kann wahlweise durch vollständige Einnahmen-
Ausgabenrechnung oder entsprechend der EStR 2000 Rz 7723e vorgenommen werden. Es
bestehen keine Bedenken, wenn bei Vorliegen von Einkünften gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 die
Einkunftsermittlung wie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt.
Es bestehen weiters keine Bedenken, wenn Vorausbezüge an Holz infolge Windbruchs
gemäß § 206 lit. a BAO auf zehn Jahre verteilt erfasst werden. Der Hälftesteuersatz gemäß
§ 37 Abs. 6 EStG 1988 steht nicht zu.

Fischereikarten

4185b

  • Verkauf von Fischereikarten, wenn das Entgelt nicht nach der Menge bzw. Anzahl der
    gefangenen Fische abgerechnet wird,
  • Verpachtung von Fischereirechten (siehe auch Rz 5118 ff).
11.3.4.2.1 Durch die Pauschalierung nicht erfasste Gewinne aus Veräußerungen

4186

  • Gewinne anlässlich der Veräußerung eines pauschalierten (Teil)Betriebes.
    Abfindungszahlungen an die weichenden Erben mindern nicht den Veräußerungserlös,
    weil sie privatrechtlicher (erbrechtlicher) Natur sind.

4187

  • Der Erlös aus dem Verkauf eines Teilwaldrechtes, das zum Anlagevermögen der
    Landwirtschaft gehört, ist von der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und
    Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nicht erfasst. Vom Erlös aus dem Verkauf des
    Teilwaldrechtes sind die mit diesem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden
    Aufwendungen (zB Anschaffungskosten, Kosten der Vertragserrichtung, Gebühren)
    abzuziehen (VwGH 30.1.1990, 89/14/0143).

4188

  • Die Entschädigung für die Inanspruchnahme einer Trinkwasserquelle (gegebenenfalls
    Quellfassung samt Behälter und Transportleitungen), für die ein Land- und Forstwirt eine
    Wasserberechtigung innehatte und die er für seine Betriebszwecke nutzte, ist insoweit
    nicht durch die Pauschalierung abgegolten.

4189

  • Veräußerung von Beteiligungen jeder Art (insbesonders Anteile an Agrargemeinschaften).

4190

  • Veräußerungen des stehenden Holzes im Zuge des Verkaufs von Forstflächen.
11.3.4.2.2 Zinsen, Dividenden und Verzinsung von Restforderungen

4191

Da Zahlungsmittel, Geldforderungen, Beteiligungen und Wertpapiere bewertungsrechtlich
nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, sind Früchte aus diesem
Vermögen (zB Zinsen und Dividenden) gesondert zu erfassen bzw. nach den Bestimmungen
über die Endbesteuerung zu beurteilen. Werden Restforderungen aus Ablösen bzw.
Entschädigungen verzinst, sind die gesamten Zinsen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft. Zinsenzuschüsse mindern stets die gesondert abzugsfähigen Schuldzinsen.

11.3.4.2.3 Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen

4192

Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen sind steuerlich gesondert zu erfassen, und
zwar unabhängig davon, ob sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung darstellen.

4193

Fassung bis 2005
Folgende Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen sind bspw. nicht mit der
Pauschalierung abgegolten (zur Erfassung dieser Einnahmen als Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung siehe Rz 5070 ff):

  • Entschädigungen für die Überlassung landwirtschaftlicher Grundstücke für die
    (vorübergehende) Lagerung von Humus und Mutterboden.
  • (Vorübergehende) Vermietung von Grund- und Boden, Gebäuden oder Gebäudeteilen für
    nicht landwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Beherbergung von Feriengästen im Rahmen der saisonal bedingten
    Zimmervermietung ist bis zu fünf Betten mit der Pauschalierung abgegolten, von sechs
    bis zehn Betten liegt ein steuerpflichtiger Nebenerwerb und über zehn Betten
    gewerbliche Tätigkeit vor (siehe Rz 5435). Sofern ein Nebenerwerb vorliegt, bestehen
    keine Bedenken die Ausgaben mit 50% der Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zu
    schätzen. Siehe dazu auch Rz 4193a.
  • Überschüsse aus der Vermietung von anderen zum Betriebsvermögen gehörenden
    Wirtschaftsgütern, zB Maschinen und (Spezial)Werkzeugen; auch an Land- und
    Forstwirte, ausgenommen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit auf
    Selbstkostenbasis.
  • Überlassung von Grund und Boden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke:
  • Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der
    Benützung eines Handymastes stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
  • Ersatzleistungen einer Bergbahngesellschaft für die Einräumung eines Schipistenservituts
    (VwGH 19.9.1989, 89/14/0107).
  • Entschädigungen für die Neuerrichtung einer Wegeanlage und die Duldung des
    Fortbestandes der durchgeführten Geländeänderungen stellen ebenfalls Einkünfte aus
    Vermietung und Verpachtung dar.

Fassung ab 2006
Folgende Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen sind bspw. nicht mit der
Pauschalierung abgegolten (zur Erfassung dieser Einnahmen als Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung siehe Rz 5070 ff):

  • Entschädigungen für die Überlassung landwirtschaftlicher Grundstücke für die
    (vorübergehende) Lagerung von Humus und Mutterboden.
  • (Vorübergehende) Vermietung von Grund- und Boden, Gebäuden oder Gebäudeteilen für
    nicht landwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt landund
    forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50% der
    entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) angesetzt werden können.
    Werden mehr als zehn Betten vermietet, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor
    (siehe Rz 5435 und Rz 4193a).
  • Überschüsse aus der Vermietung von anderen zum Betriebsvermögen gehörenden
    Wirtschaftsgütern, zB Maschinen und (Spezial)Werkzeugen; auch an Land- und
    Forstwirte, ausgenommen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit auf
    Selbstkostenbasis.
  • Überlassung von Grund und Boden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke:
  • Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der
    Benützung eines Handymastes stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
  • Ersatzleistungen einer Bergbahngesellschaft für die Einräumung eines Schipistenservituts
    (VwGH 19.9.1989, 89/14/0107).
  • Entschädigungen für die Neuerrichtung einer Wegeanlage und die Duldung des
    Fortbestandes der durchgeführten Geländeänderungen stellen ebenfalls Einkünfte aus
    Vermietung und Verpachtung dar.

4193a

Die Beherbergung von Feriengästen durch Zimmervermietung führt zu Einkünften aus Landund
Forstwirtschaft, wenn von der Vermietung nicht mehr als zehn Betten erfasst werden
(vgl. Rz 4193). Hinsichtlich dieser Zehn-Betten-Grenze ist folgendermaßen zu unterscheiden:

1) Es werden zur Nutzungsüberlassung mit Frühstück weitere zusätzliche Nebenleistungen
erbracht ("Urlaub am Bauernhof", wie zB Produktverkostung, "Mitarbeit" der Gäste,
Besichtigung des Betriebes, Zugang zu den Stallungen, Demonstrieren der
Wirtschaftsabläufe usw.):
In diesem Fall ist die Zehn-Betten-Grenze einheitlich zu sehen, dh. es ist unerheblich, ob die
Betten in einem (mehreren) Appartement(s) oder in einem (mehreren) sonstigen Zimmer(n)
angeboten werden. Es liegen bei Überschreitung der 10 Betten-Grenze - unabhängig, ob sich
diese in Fremdenzimmern oder Appartements befinden - insgesamt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vor.

2) Es werden Fremdenzimmer mit Nebenleistungen in Form von Frühstück und täglicher
Reinigung angeboten, während bei der Vermietung der Appartements keine Nebenleistungen
erbracht werden. In diesem Fall sind die Zimmervermietung und die Appartementvermietung
getrennt zu beurteilen. Die Zehn-Betten-Grenze bezieht sich nur auf die Überlassung von
Fremdenzimmern. Die Appartementvermietung führt zu Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung.

3) Es werden sowohl Fremdenzimmer als auch Appartements mit Nebenleistungen in Form
von Frühstück und täglicher Reinigung angeboten. In diesem Fall ist wie im Fall 1 die
gesamte Bettenanzahl zusammenzurechnen. Es liegen bei Überscheitung der Zehn-Betten-
Grenze - unabhängig, ob sich diese in Fremdenzimmern oder Appartements befinden -
insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Beispiele:
1. Im Rahmen von "Urlaub am Bauernhof" (umfassend Frühstück, Produktverkostung,
"Mitarbeit" der Gäste, Besichtigung des Betriebes und Demonstrieren der
Wirtschaftsabläufe) werden 4 Doppelzimmer und 2 Appartements mit jeweils 4 Betten
(insgesamt 16 Betten) mit Frühstück vermietet. Es liegt insgesamt hinsichtlich der
gesamten Zimmervermietung eine gewerbliche Tätigkeit vor.

2. Es werden 4 Doppelzimmer und 2 Appartements mit jeweils 4 Betten vermietet. Bei
der Appartmentvermietung wird kein Frühstück verabreicht, es werden keine
Nebenleistungen angeboten. Es erfolgt keine tägliche Reinigung, sondern lediglich eine
Endreinigung. Die Fremdenzimmer werden hingegen täglich gereinigt und es wird ein
Frühstück verabreicht. Die Einkünfte aus der Vermietung der Fremdenzimmer sind als
Nebentätigkeit im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes durch Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung (Rz 4193) zu ermitteln. Die Vermietung der Appartements führt
zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

3. Wie Beispiel 2, es werden allerdings auch die Appartements wie die Fremdenzimmer
täglich gereinigt und es wird an alle Gäste ein Frühstück verabreicht. Es liegt eine
einheitliche gewerbliche Tätigkeit vor.

11.3.5 Veräußerung von Forstflächen (§ 1 Abs. 5 der Verordnung)

4194

Rechtslage bis 31.Dezember 2000
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich
genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden stehenden
Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern
dieser 3,000.000 S im Einzelfall nicht überschreitet. Dies gilt abweichend vom Abs. 1 auch
für buchführende Betriebe, bei denen die Wertveränderungen von Grund und Boden außer
Ansatz bleiben.

Rechtslage ab 1. Jänner 2001
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können aus der Veräußerung von
forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und
Boden, stehendes Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen
werden, sofern dieser 220.000 Euro im Einzelfall nicht überschreitet. Dies gilt abweichend
vom Abs. 1 auch für buchführende Betriebe, bei denen die Wertveränderungen von Grund
und Boden außer Ansatz bleiben.

4195

Werden forstwirtschaftlich genutzte Flächen veräußert, hat auch der Pauschalierte den
Gewinn aus dieser Veräußerung neben dem laufenden Gewinn anzusetzen. Das Recht des
Steuerpflichtigen, einen entsprechenden Nachweis über ein von den 35% abweichendes
Ausmaß vorzulegen, bleibt aber unberührt. Ein vorgelegtes Gutachten als Nachweis
unterliegt der behördlichen Beweiswürdigung. Mit den 35% sind auch allfällige Buchwerte
des stehenden Holzes abgegolten.

Beispiel:
Veräußerung von 5 ha Forstflächen um 1 Mio. S
Variante 1: Ansatz mit 35% von 1 Mio. S = 350.000 S
Variante 2: Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Ermittlung der auf die
einzelnen veräußerten Wirtschaftsgüter entfallenden Teile des Veräußerungserlöses.

4196

Nicht im Pauschalsatz von 35% sind stille Reserven enthalten, die nicht auf das stehende
Holz oder Jagdrecht entfallen (zB Gebäude oder Rechte). Daher ist zB der Verkauf von
Teilwaldrechten oder Agrargemeinschaftsanteilen nicht als Waldverkauf anzusehen. Diese
Verkaufserlöse sind weiterhin nicht von der Pauschalierung erfasst und zur Gänze
steuerpflichtig (vgl. VwGH 8.10.1991, 91/14/0013).

4197

Macht der Forstwirt von der 35%-Gewinnpauschalierung nicht Gebrauch, liegen aber
Anschaffungskosten vor, die den veräußerten Forstflächen zuordenbar sind, sind sie vom
Veräußerungserlös (neben den anteiligen Veräußerungskosten) in Abzug zu bringen. Sind
keine Anschaffungskosten gegeben, weil der Forst unentgeltlich vom Vorgänger (zumeist
Generationen hindurch) erworben wurde, sind die historischen Anschaffungskosten zu
schätzen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die historischen Anschaffungskosten in Höhe
des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden) Einheitswertes zum 1. Jänner
1989 geschätzt werden (siehe auch Rz 5082 ff). Wurde vom Wahlrecht der Aktivierung des
höheren Teilwertes für das stehende Holz nicht Gebrauch gemacht (§ 4 Abs. 8 EStG 1988),
dürfen vom Veräußerungserlös keine Wiederaufforstungskosten in Abzug gebracht werden
(VwGH 19.6.2002, 99/15/0264).

4198

Bei Waldverkäufen innerhalb von 10 Jahren nach dem letzten entgeltlichen Erwerb kann
überdies auch hinsichtlich des auf den Grund und Boden entfallenden Teiles des
Veräußerungserlöses der Spekulationstatbestand erfüllt sein. Bei Veräußerung gegen Renten
sind die Grundsätze der Rentenbesteuerung zu beachten (siehe Rz 7001 ff).

4199

Der Forst stellt keine betriebswirtschaftliche Ergänzung der bäuerlichen Betätigung dar,
sondern ist vom landwirtschaftlichen Besitz getrennt zu beurteilen (VwGH 28.6.1972,
2230/70).

4200

Schenkt die Forstwirtin ihrem Sohn ein Waldgrundstück, so ist diese Sachentnahme nach § 6
Z 4 EStG 1988 mit dem gegenwärtigen Teilwert anzusetzen (VwGH 18.1.1963, 1520/62).