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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

11.3.4 Abgrenzungsfragen zur Pauschalierung (§ 1 Abs. 4 der Verordnung)

4171

(4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden

Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der Richtlinie

des Rates vom 13. Juni 1977, Nr. 77/388/EWG, Abl. Nr. L 145 in der jeweils gültigen

Fassung erfasst sind.

11.3.4.1 Durch die Pauschalierung abgegoltene Vorgänge

4172

Grundsätzlich werden mit der Pauschalierung die laufenden Einnahmen und die laufenden

Ausgaben abgegolten. Davon sind die regelmäßig im Betrieb anfallenden Rechtsgeschäfte

und Vorgänge betroffen, die auch von Art. 25 der Richtlinie des Rates erfasst sind. Im

Anhang A der Richtlinie werden die Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung und im

Anhang B die landwirtschaftlichen Dienstleistungen aufgezählt.

4173

Anhang A der Richtlinie: Ackerbau (im Allgemeinen, einschließlich Weinbau), Obstbau und

Gemüse, Blumen- und Zierpflanzengartenbau (auch unter Glas), Anbau von Pilzen und

Gewürzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut, Betrieb von Baumschulen; Tierzucht und

Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung (Vieh-, Geflügel- und

Kaninchenzucht und -haltung; Imkerei, Seidenraupen- und Schneckenzucht); Forstwirtschaft

und Fischerei; Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner

landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit eigenständigen Mitteln

ausübt.

Anhang B der Richtlinie: Landwirtschaftliche Dienstleistungen, wie insbesondere:

Anbauarbeit, Ernte, Dreschen, Pressen, Lesen und Einsammeln, Säen und Pflanzen;

Verpackung, Zubereitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Hüten, Zucht und

Mästen von Vieh; Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen

Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie technische Hilfe;

Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere; Behandlung von Pflanzen und Boden durch

Besprühen; Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen; Beschneiden und Fällen von

Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen.

4174

Entschädigungen für Bodenwertminderungen (Bodenverschlechterungen) sind wie

Grundablösen steuerfrei. Wird die Entschädigung für guten Bodenzustand (besondere

Bodenqualität) gewährt, so bleibt sie ebenfalls steuerfrei.

4175

Durch die Vollpauschalierung sind zB erfasst und daher nicht gesondert als Einnahmen

anzusetzen:

- Verkäufe von Altmaschinen im Zuge der Erneuerung des Maschinenparks (gilt auch für

teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht

versteuerten stillen Reserven der Altmaschinen den Buchwert der ersatzbeschafften

Maschinen entsprechend kürzen;

- Versicherungsentschädigungen zB für zerstörte Gebäude, Einrichtungen und Maschinen,

soweit ihnen entsprechende Aufwendungen (Ersatzinvestitionen oder

Schadensbeseitigungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und

Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven

des zerstörten Wirtschaftsgutes den Buchwert des ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes

entsprechend kürzen;

- Entschädigungen für enteignete Wirtschaftsgüter (zB Hofgebäude), soweit ihnen

entsprechende Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des

Betriebsvermögens (Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für

teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht

versteuerten stillen Reserven des enteigneten Wirtschaftsgutes den Buchwert des

ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes entsprechend kürzen;

- Entschädigungen für Wirtschaftsgüter, wenn die Aufgabe ihrer Bewirtschaftung im

öffentlichen Interesse gelegen ist (zB bei Absiedelung aus einem

Überschwemmungsgebiet oder infolge Geruchsbelästigung), soweit ihnen entsprechende

Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

(Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und

Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven

des entschädigten Wirtschaftsgutes den Buchwert des ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes

entsprechend kürzen;

- Niederlassungsprämien für Junglandwirte (gilt auch für teilpauschalierte Land- und

Forstwirte);

- Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel auf Grund der Agrardieselverordnung,

BGBl II Nr. 506/2004 (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);

- Betriebsprämien auf Grund der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009;

- Zuschuss zur Hagelversicherung, Übernahme eines wesentlichen Teiles der Kosten für

Milchleistungskontrolle, Fleischklassifizierung, Geflügelhygiene sowie Ausgleichszahlungen

und Prämien zu laufenden Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben;

- Anlagensubventionen (Alternativenergieförderung zB bei Errichtung einer

Biomasseanlage, Solaranlage, Stückholzkessel, ökologische Bauweise) seitens der EU,

Bund, Länder und Gemeinden sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 insoweit steuerfrei,

als entsprechende Aufwendungen vorliegen; "Überförderungen" sind zusätzlich als

Betriebseinnahmen zu erfassen;

- Jährliche (degressive) Ausgleichszahlungen (nicht im Rahmen der EU-Rodungsaktion);

- Prämien für Flächenstilllegungen (zB nach der Agenda 2000);

- Sonderprämien für männliche Rinder (Stiere und Ochsen, einmal jährlich pro

Altersklasse), Mutterkuhprämie und Milchkuhprämie auf Grund der Direktzahlungs-

Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, Mutterschaf- und Ziegenprämien;

- Extensivierungsprämien (zB für Rinder, wenn die Besatzdichte nicht höher ist als

1,4 GVE/ha Futterfläche; diese Prämie gibt es für prämienbeantragte männliche Rinder,

Mutterkühe und für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte Kalbinnen);

- Schlachtprämien für Großrinder und Kälber;

- Förderung von Biobetrieben (Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise erhalten Prämien

für Ackerland, förderbares Grünland, Gemüse, Obst und Wein);

- Alpungsprämie (die Auftriebsprämie - je ha/beweidete Almfläche eine GVE-Einheit - samt

dem Behirtungszuschlag);

- Forstförderungen für Neuaufforstungen, für Energieholzflächen (Umtrieb höchstens 10

Jahre auf stillgelegten Flächen) und für die Pflege aufgegebener Forstflächen;

- Biotopförderungen;

- Die Umstrukturierungsbeihilfe Zucker gemäß Art. 3 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 320/2006 des

Rates betreffend eine befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie (zu

Erlösen aus der Veräußerung oder Verpachtung des Rübenkontingentes/der Zuckerquote

siehe Rz 4180).

11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen

Folgende Einnahmen sind bspw. nicht von der Pauschalierung erfasst:

Ersätze

4176

- Vergütungen für nicht pauschalierte Aufwendungen,

- der Ersatz von zusätzlich geltend gemachten Betriebsausgaben (zB

Beitragsrückzahlungen von den gesetzlichen Kranken- u. Sozialversicherungsanstalten),

- Warenrückvergütungen einer Genossenschaft.

Abfindungen und Ablösen

4177

- Abfindungen oder Entschädigungen sind gesondert anzusetzen, hinsichtlich des Grund

und Bodens können Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen,

- Ablösen für Baulichkeiten und Dienstbarkeiten (VwGH 5.3.1981, 1302/80, 1404/80),

- Ablöse für ein Wegerecht (VwGH 29.03.2007, 2006/15/0112).

Enteignungen

4178

- Enteignungszahlungen, soweit sie nicht den nackten Grund und Boden oder den Ertrag

des laufenden Jahres betreffen,

- Entschädigungen für den durch die Enteignung entstandenen Überhang an Gebäuden

und Maschinen,

- Abgeltung für nachteilige wirtschaftliche Folgen (keine Aufrechnung mit Umbaukosten

oder Umstellungskosten).

Entschädigungen

4179

- Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG 1988 (zur Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs.

2 EStG 1988 siehe Rz 7369),

- Entschädigungen im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergeben sich

insbesondere für die Aufgabe von Rechten, für Bodenwertminderungen, für die

Einräumung von Dienstbarkeiten, für die Lagerung von Bodenmaterial und für

Naturschutzbeschränkungen,

- Entschädigungen für Bodenwertminderung, die den gemeinen Wert des Grund und

Bodens übersteigen, sind mit dem übersteigenden Betrag steuerpflichtig.

Aufgabe von Rechten

4180

- Übertragung und freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen der Betriebsprämie auf

Grund der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009,

- Aufgabe eines Eigenstromrechtes,

- Erlös für Veräußerung oder Verpachtung des Milchkontingents (siehe dazu Rz 4180a)

oder des Rübenkontingentes/der Zuckerquote,

- Verzicht auf Nachbarrecht stellt sonstige Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 dar (VwGH

28.1.1997, 96/14/0012),

- Entgelt für die Aufgabe des Pacht(Miet)rechtes,

- Veräußerung von Teilwaldrechten (Holz- und Streunutzung) (VwGH 31.1.1990,

89/14/0143, VwGH 6.2.1990, 89/14/0147),

- Aufgabe von Wasserbenutzungsrechten, Entschädigungen als Kostenersatz für den

Anschluss oder Zuleitung der Wasserversorgungsanlage bzw. Entschädigungen in Höhe

des Kostenersatzes für den Wasserzins,

- Endgültige Aufgabe von Auspflanzrechten von Wein.

4180a

Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinnes aus der Veräußerung von

Milchreferenzmengen (Milchkontingente oder Milchquoten, siehe Rz 4180) können vom

Veräußerungserlös (Betriebseinnahme) allenfalls vorhandene Buchwerte (seinerzeitige

Anschaffungskosten des Milchkontingents) abgezogen werden. Bei Fehlen von Belegen über

konkrete Anschaffungskosten können diese gemäß § 184 BAO geschätzt werden.

Es bestehen keine Bedenken, aus den Statistiken der AMA und des früheren

Milchwirtschaftsfonds über die durchschnittlichen Milchquoten je Betrieb im Schätzungswege

anzunehmen, dass 50% des verkauften Milchkontingentes entgeltlich erworben wurden. Im

Rahmen dieser Schätzung sind die Anschaffungskosten für diese 50% in Anlehnung an die in

Art. VI Abs. 2 Z 3 Marktordnungsnovelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986 aufgestellten Preise

pauschal mit 0,83 Euro/kg anzusetzen (0,415 Euro/kg der verkauften Gesamtmenge). Dies

gilt nur für die so genannte A-Quote (Verkauf an Molkereien)

Beispiel

Angesichts des Umstandes, dass auf die gesonderte Erfassung der Veräußerung von

Milchquoten erstmals in dieser Deutlichkeit in den EStR 2000 hingewiesen wurde, bestehen

keine Bedenken, Verkäufe nicht zu erfassen, wenn das Verpflichtungsgeschäft vor dem 1.

Jänner 2000 abgeschlossen wurde.

Der Verkauf des Milchkontingents ist durch die landwirtschaftliche Pauschalierung nicht

erfasst. Während die Vollpauschalierung eine pauschale Art der Buchführung ist, gilt die

Teilpauschalierung als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (vgl. Rz 4250).

Jene Einnahmen, die durch die Pauschalierung nicht abgegolten sind, sind jedoch sowohl bei

vollpauschalierten als auch bei teilpauschalierten Landwirten nach Zu- und

Abflussgrundsätzen zu erfassen. Beim Verkauf des Milchkontingents handelt es sich um den

Verkauf von Anlagevermögen.

Wird der Verkaufserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen folgende Möglichkeiten der

Einkünfteermittlung:

Variante 1 - Erfassung des gesamten Buchwertabganges im Zeitpunkt der Veräußerung

Variante 2 - Erfassung des Buchwertabganges nach Maßgabe des Zufließens der Raten

entsprechend Rz 3888 (Merkposten)

Variante 3 - Erfassung des Buchwertabganges durch Abzug der geschätzten

Anschaffungskosten von 0,415 Euro/kg entsprechend dem Zufließen der Raten

Beispiel:

Randzahl 4180b: entfällt

Einräumung von Dienstbarkeiten

4181

- Entschädigungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung

und Beeinträchtigung der Fischerei gegen einen einmaligen Entschädigungsbetrag

(Entwertung des Fischereirechtes),

- Entgeltzahlungen für die Einräumung der Dienstbarkeit der Führung eines Abwasserkanals,

- Entschädigungen für die Einräumung der Leitungsdienstbarkeit (zB Errichtung einer

Ölleitung, VwGH 19.3.1970, 1120/68),

- Entschädigungen für immer währenden Nutzungsentgang beim Bau einer Pipeline,

- Entschädigungen für Maststandorte

- Entschädigungen für die Einräumung eines Schipistenservituts,

- Entschädigungen für die Duldung des Fortbestandes der durchgeführten

Geländeänderungen,

- Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Wegbenützung,

- Entgelt für die Einräumung eines Wassermitbenutzungsrechtes.

Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse

4182

Grundsätzlich sind bei der Vollpauschalierung Entschädigungen für Ertragsausfälle und

Wirtschaftserschwernisse, soweit sie nicht das laufende Jahr betreffen und in einem Betrag

zufließen, dann gesondert anzusetzen, wenn es aus diesem Grund zu einer Verminderung

des (land- und forstwirtschaftlichen) Einheitswertes gekommen ist (vgl. VwGH 19.03.1970, 1120/68).

Dies betrifft:

- Entschädigung für den Ernteentgang einschließlich Förderungsverlust,

- Entschädigung für den Verlust von Sonderkulturen,

- Ersatz von Flurschäden,

- Ersatzleistungen für den Aufwuchsentgang in Folge von Geländekorrekturen,

- Entschädigungen im Zusammenhang mit Bundesheermanövern, wenn sie mehr als das

laufende Jahr betreffen (vgl. auch VwGH 19.2.1985, 84/14/0107),

- Einmalige Entschädigungen für die Entwertung eines Fischereirechtes (VwGH 1.12.1981,

81/14/0036),

- Entschädigungen im Zusammenhang mit der Errichtung von (Leitungs-)Trassen

(Randschäden vermindern den Zuwachs),

- Entschädigungen für die "Hiebsunreife" (VwGH 28.09.1962, 0588/63),

- Entschädigung für die Schlägerung zur Unzeit und Verblauung,

- Entschädigungen für Jagdbeeinträchtigungen (höhere Kosten der Jagdaufsicht und des

Jagdbetriebsablaufes),

- Eerdienstausfallsentschädigungen, soweit sie im Bereich der Nebentätigkeit des

Betriebsinhabers anfallen, nach Abzug der mit der Nebentätigkeit verbundenen

Aufwendungen,

- Entschädigung für den Ersatz künftiger Mieteinnahmen im Rahmen der

landwirtschaftlichen Zimmervermietung.

Zahlungen für Nutzungsbeschränkungen

4183

Zur Sicherung des Naturschutzes sind Eingriffe vorgesehen, die von

Nutzungsbeschränkungen über Duldungs- und Handlungspflichten, Vorkaufsrechten,

Bewirtschaftungsbeschränkungen bis zur Enteignung reichen.

Solche Beschränkungen und Pflichten sind zB:

- Aufforstungsverbote, Rodungsverbote, Nutzung nur als Wäldernutzung, Nutzung nur

einzelstammweise, Verbot der Schlägerung bestimmter Baumarten, Wiederbewaldung

nur mit bestimmten Baumarten,

- Bewilligungspflicht für Eingriffe im Nahbereich von Gewässern, Vorschriften zum Schutz

von Auwäldern, Betretungsverbote, Verbot der forstlichen Nutzung außer zur Entnahme

abgestorbener Bäume, Verbot jedes jagdlichen und forstwirtschaftlichen Eingriffs,

Jagdverbot außer zur Regulierung von Schalenwild, Jagdausübung nur auf bestimmte

Wildarten und dergleichen.

Im Einzelfall ist zu beurteilen, ob Bodenwertminderungen, Ertragsausfälle, Einräumung von

Servituten oder Kostenersätze abgegolten werden und ob die Naturschutzbeschränkungen

bei der Einheitsbewertung Berücksichtigung gefunden haben: Ist bei der Einheitsbewertung

ein Abschlag (ein niedrigerer Ertragswert) zum Zug gekommen, sind die

Entschädigungszahlungen bis auf die Bodenwertminderung gesondert als Betriebseinnahme

anzusetzen.

Ersatz von Kosten

4184

Der Ersatz von Schlägerungs- und Räumungskosten ist nur bei Vollpauschalierten bis zur

Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten nicht anzusetzen, bei Teilpauschalierten ist dieser

Ersatz als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies betrifft:

- Ersatz der Umsiedlungskosten,

- Benützungsentgelt für die Duldung der Befahrung von Brücken und Wegen,

- Entschädigung für die Neuerrichtung einer Wegeanlage.

Jagdpachterlöse, Wildabschüsse

4185

Jagdpachterlöse, die für die Zur-Verfügung-Stellung von Grundflächen einer Eigen- oder

Gemeindejagd gezahlt werden, sind im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung als

"Pachtzins" gesondert anzusetzen. Dies gilt sinngemäß für den Verkauf von Wildabschüssen.

Die Einkünfte aus den Wildabschüssen (Einnahmen abzüglich der tatsächlich angefallenen

Ausgaben für den vergebenen Abschuss, zB anteilige Wildfütterungskosten, anteilige Kosten

für die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln) sind daher gesondert anzusetzen. Es

bestehen keine Bedenken, die anteiligen Ausgaben mit 30% der Einnahmen aus dem

Wildabschuss zu schätzen und die Einkünfte aus den Wildabschüssen mit 70% der

Einnahmen anzusetzen.

4185a

Da Holzservitutsrechte gemäß § 11 Abs. 4 BewG 1955 im Einheitswert nicht erfasst sind, sind

sie bei Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen durch die

Pauschalierung nicht abgegolten und somit gesondert als Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft zu erfassen. Die Erfassung kann wahlweise durch vollständige Einnahmen-

Ausgabenrechnung oder entsprechend der EStR 2000 Rz 7723e vorgenommen werden. Es

bestehen keine Bedenken, wenn bei Vorliegen von Einkünften gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 die

Einkunftsermittlung wie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt.

Es bestehen weiters keine Bedenken, wenn Vorausbezüge an Holz infolge Windbruchs

gemäß § 206 lit. a BAO auf zehn Jahre verteilt erfasst werden. Der Hälftesteuersatz gemäß

§ 37 Abs. 6 EStG 1988 steht nicht zu.

Fischereikarten

4185b

- Verkauf von Fischereikarten, wenn das Entgelt nicht nach der Menge bzw. Anzahl der

gefangenen Fische abgerechnet wird,

- Verpachtung von Fischereirechten (siehe auch Rz 5118 ff).

11.3.4.2.1 Durch die Pauschalierung nicht erfasste Gewinne aus Veräußerungen

4186

- Gewinne anlässlich der Veräußerung eines pauschalierten (Teil)Betriebes.

Abfindungszahlungen an die weichenden Erben mindern nicht den Veräußerungserlös,

weil sie privatrechtlicher (erbrechtlicher) Natur sind.

4187

- Der Erlös aus dem Verkauf eines Teilwaldrechtes, das zum Anlagevermögen der

Landwirtschaft gehört, ist von der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nicht erfasst. Vom Erlös aus dem Verkauf des

Teilwaldrechtes sind die mit diesem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden

Aufwendungen (zB Anschaffungskosten, Kosten der Vertragserrichtung, Gebühren)

abzuziehen (VwGH 30.1.1990, 89/14/0143).

4188

- Die Entschädigung für die Inanspruchnahme einer Trinkwasserquelle (gegebenenfalls

Quellfassung samt Behälter und Transportleitungen), für die ein Land- und Forstwirt eine

Wasserberechtigung innehatte und die er für seine Betriebszwecke nutzte, ist insoweit

nicht durch die Pauschalierung abgegolten.

4189

- Veräußerung von Beteiligungen jeder Art (insbesonders Anteile an Agrargemeinschaften).

4190

- Veräußerungen des stehenden Holzes im Zuge des Verkaufs von Forstflächen.

11.3.4.2.2 Zinsen, Dividenden und Verzinsung von Restforderungen

4191

Da Zahlungsmittel, Geldforderungen, Beteiligungen und Wertpapiere bewertungsrechtlich

nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, sind Früchte aus diesem

Vermögen (zB Zinsen und Dividenden) gesondert zu erfassen bzw. nach den Bestimmungen

über die Endbesteuerung zu beurteilen. Werden Restforderungen aus Ablösen bzw.

Entschädigungen verzinst, sind die gesamten Zinsen Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft. Zinsenzuschüsse mindern stets die gesondert abzugsfähigen Schuldzinsen.

11.3.4.2.3 Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen

4192

Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen sind steuerlich gesondert zu erfassen, und

zwar unabhängig davon, ob sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung darstellen.

4193

Fassung ab 2006

Folgende Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen sind bspw. nicht mit der

Pauschalierung abgegolten (zur Erfassung dieser Einnahmen als Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung siehe Rz 5070 ff):

- Entschädigungen für die Überlassung landwirtschaftlicher Grundstücke für die

(vorübergehende) Lagerung von Humus und Mutterboden.

- (Vorübergehende) Vermietung von Grund- und Boden, Gebäuden oder Gebäudeteilen für

nicht landwirtschaftliche Zwecke.

- Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt landund

forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50% der

entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) angesetzt werden können.

Werden neben Zimmern mit Frühstück auch solche ohne Frühstück vermietet, bestehen

keine Bedenken, hinsichtlich der ohne Frühstück vermieteten Zimmer die

Betriebsausgaben mit 30% der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt)

anzusetzen (ausgenommen Dauervermietung; siehe Rz 5436). Werden mehr als zehn

Betten vermietet, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor (siehe Rz 5435 und Rz 4193a).

- Überschüsse aus der Vermietung von anderen zum Betriebsvermögen gehörenden

Wirtschaftsgütern, zB Maschinen und (Spezial) Werkzeugen; auch an Land- und

Forstwirte, ausgenommen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit auf

Selbstkostenbasis.

- Überlassung von Grund und Boden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke:

- Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der

Benützung eines Handymastes stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.

- Ersatzleistungen einer Bergbahngesellschaft für die Einräumung eines Schipistenservituts

(VwGH 19.9.1989, 89/14/0107).

- Entschädigungen für die Neuerrichtung einer Wegeanlage und die Duldung des

Fortbestandes der durchgeführten Geländeänderungen stellen ebenfalls Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung dar.

4193a

Die Beherbergung von Feriengästen durch Zimmervermietung führt zu Einkünften aus Landund

Forstwirtschaft, wenn von der Vermietung nicht mehr als zehn Betten erfasst werden

(vgl. Rz 4193). Hinsichtlich dieser Zehn-Betten-Grenze ist folgendermaßen zu unterscheiden:

1) Es werden zur Nutzungsüberlassung mit Frühstück weitere zusätzliche Nebenleistungen

erbracht ("Urlaub am Bauernhof", wie zB Produktverkostung, "Mitarbeit" der Gäste,

Besichtigung des Betriebes, Zugang zu den Stallungen, Demonstrieren der

Wirtschaftsabläufe usw.):

In diesem Fall ist die Zehn-Betten-Grenze einheitlich zu sehen, dh. es ist unerheblich, ob die

Betten in einem (mehreren) Appartement(s) oder in einem (mehreren) sonstigen Zimmer(n)

angeboten werden. Es liegen bei Überschreitung der 10 Betten-Grenze - unabhängig, ob sich

diese in Fremdenzimmern oder Appartements befinden - insgesamt Einkünfte aus

Gewerbebetrieb vor.

2) Es werden Fremdenzimmer mit Nebenleistungen in Form von Frühstück und täglicher

Reinigung angeboten, während bei der Vermietung der Appartements keine Nebenleistungen

erbracht werden. In diesem Fall sind die Zimmervermietung und die Appartementvermietung

getrennt zu beurteilen. Die Zehn-Betten-Grenze bezieht sich nur auf die Überlassung von

Fremdenzimmern. Die Appartementvermietung führt zu Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung.

3) Es werden sowohl Fremdenzimmer als auch Appartements mit Nebenleistungen in Form

von Frühstück und täglicher Reinigung angeboten. In diesem Fall ist wie im Fall 1 die

gesamte Bettenanzahl zusammenzurechnen. Es liegen bei Überscheitung der Zehn-Betten-

Grenze - unabhängig, ob sich diese in Fremdenzimmern oder Appartements befinden -

insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

 

Beispiele:

1. Im Rahmen von "Urlaub am Bauernhof" (umfassend Frühstück, Produktverkostung,

"Mitarbeit" der Gäste, Besichtigung des Betriebes und Demonstrieren der

Wirtschaftsabläufe) werden 4 Doppelzimmer und 2 Appartements mit jeweils 4 Betten

(insgesamt 16 Betten) mit Frühstück vermietet. Es liegt insgesamt hinsichtlich der

gesamten Zimmervermietung eine gewerbliche Tätigkeit vor.

2. Es werden 4 Doppelzimmer und 2 Appartements mit jeweils 4 Betten vermietet. Bei

der Appartmentvermietung wird kein Frühstück verabreicht, es werden keine

Nebenleistungen angeboten. Es erfolgt keine tägliche Reinigung, sondern lediglich eine

Endreinigung. Die Fremdenzimmer werden hingegen täglich gereinigt und es wird ein

Frühstück verabreicht. Die Einkünfte aus der Vermietung der Fremdenzimmer sind als

Nebentätigkeit im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes durch Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung (Rz 4193) zu ermitteln. Die Vermietung der Appartements führt

zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

3. Wie Beispiel 2, es werden allerdings auch die Appartements wie die Fremdenzimmer

täglich gereinigt und es wird an alle Gäste ein Frühstück verabreicht. Es liegt eine

einheitliche gewerbliche Tätigkeit vor.

11.3.5 Veräußerung von Forstflächen (§ 1 Abs. 5 der Verordnung)

4194

Rechtslage ab 1. Jänner 2001

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können aus der Veräußerung von

forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und

Boden, stehendes Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen

werden, sofern dieser 220.000 Euro im Einzelfall nicht überschreitet. Dies gilt abweichend

vom Abs. 1 auch für buchführende Betriebe, bei denen die Wertveränderungen von Grund

und Boden außer Ansatz bleiben.

4195

Werden forstwirtschaftlich genutzte Flächen veräußert, hat auch der Pauschalierte den

Gewinn aus dieser Veräußerung neben dem laufenden Gewinn anzusetzen. Das Recht des

Steuerpflichtigen, einen entsprechenden Nachweis über ein von den 35% abweichendes

Ausmaß vorzulegen, bleibt aber unberührt. Ein vorgelegtes Gutachten als Nachweis

unterliegt der behördlichen Beweiswürdigung. Mit den 35% sind auch allfällige Buchwerte

des stehenden Holzes abgegolten.

 

Beispiel:

Veräußerung von 5 ha Forstflächen um 1 Mio. S

Variante 1: Ansatz mit 35% von 1 Mio. S = 350.000 S

Variante 2: Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Ermittlung der auf die

einzelnen veräußerten Wirtschaftsgüter entfallenden Teile des Veräußerungserlöses.

4196

Nicht im Pauschalsatz von 35% sind stille Reserven enthalten, die nicht auf das stehende

Holz oder Jagdrecht entfallen (zB Gebäude oder Rechte). Daher ist zB der Verkauf von

Teilwaldrechten oder Agrargemeinschaftsanteilen nicht als Waldverkauf anzusehen. Diese

Verkaufserlöse sind weiterhin nicht von der Pauschalierung erfasst und zur Gänze

steuerpflichtig (vgl. VwGH 8.10.1991, 91/14/0013).

4197

Macht der Forstwirt von der 35%-Gewinnpauschalierung nicht Gebrauch, liegen aber

Anschaffungskosten vor, die den veräußerten Forstflächen zuordenbar sind, sind sie vom

Veräußerungserlös (neben den anteiligen Veräußerungskosten) in Abzug zu bringen. Sind

keine Anschaffungskosten gegeben, weil der Forst unentgeltlich vom Vorgänger (zumeist

Generationen hindurch) erworben wurde, sind die historischen Anschaffungskosten zu

schätzen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die historischen Anschaffungskosten in Höhe

des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden) Einheitswertes zum 1. Jänner

1989 geschätzt werden (siehe auch Rz 5082 ff). Wurde vom Wahlrecht der Aktivierung des

höheren Teilwertes für das stehende Holz nicht Gebrauch gemacht (§ 4 Abs. 8 EStG 1988),

dürfen vom Veräußerungserlös keine Wiederaufforstungskosten in Abzug gebracht werden

(VwGH 19.6.2002, 99/15/0264).

4198

Bei Waldverkäufen innerhalb von 10 Jahren nach dem letzten entgeltlichen Erwerb kann

überdies auch hinsichtlich des auf den Grund und Boden entfallenden Teiles des

Veräußerungserlöses der Spekulationstatbestand erfüllt sein. Bei Veräußerung gegen Renten

sind die Grundsätze der Rentenbesteuerung zu beachten (siehe Rz 7001 ff).

4199

Der Forst stellt keine betriebswirtschaftliche Ergänzung der bäuerlichen Betätigung dar,

sondern ist vom landwirtschaftlichen Besitz getrennt zu beurteilen (VwGH 28.6.1972, 2230/70).

4200

Schenkt die Forstwirtin ihrem Sohn ein Waldgrundstück, so ist diese Sachentnahme nach § 6

Z 4 EStG 1988 mit dem gegenwärtigen Teilwert anzusetzen (VwGH 18.1.1963, 1520/62).