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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

11.3.6 Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb bzw. Nebentätigkeiten (§ 6

Abs. 1 bis 4 der Verordnung)

4201

Rechtslage ab 2002

§ 6 (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- oder

verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im

Rahmen des Obstbaues ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf diese Tätigkeit entfallende Anteil

des Einheitswertes aus.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die

nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen

Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sowie

aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs. 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der

gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs. 1)

zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer

wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im

Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht.

(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine betrieben, so liegt eine Unterordnung im

Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger Be- und/oder

Verarbeitung 24.200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei

nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung ist die

Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 24.200 Euro

(einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und

forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch

genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind

jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis

und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und

Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen.

Rechtslage ab 2006

§ 6. (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/oder

verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im

Rahmen des Obstbaus ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei

Ermittlung des Gewinnes aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb dürfen die

Betriebsausgaben nur bis zur Höhe der entsprechenden Betriebseinnahmen in Abzug

gebracht werden.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die

nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen

Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Die Zimmervermietung

mit Frühstück im Ausmaß von höchstens 10 Betten stellt land- und forstwirtschaftlichen

Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50% der entsprechenden

Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden können. Wird beim landund

forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von

Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet, können 50% der

gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch

dann, wenn das anteilige Entgelt für die Arbeitsleistung zu Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit führt.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaus sowie aus

be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs. 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der

Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Voraussetzung für die

Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs. 1) zur Land- und

Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen

Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der

wirtschaftlichen Unterordnung steht.

(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine betrieben, liegt eine Unterordnung im Sinne

der Abs. 2 und 3 vor, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung 24.200 Euro

(einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird eine Be- und/oder Verarbeitung neben

einem Nebenerwerb betrieben, ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die

gemeinsamen Einnahmen 24.200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und

das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der

weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Auf den

Betrag von 24.200 Euro sind Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf

reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten

Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit

(bäuerliche Nachbarschaftshilfe) nicht anzurechnen.

4202

Siehe dazu auch Abschn. 15.4. Ob eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt,

ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Eine land- und forstwirtschaftliche

Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres

engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten

Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam

aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und

forstwirtschaftlich anzusehen ist (VwGH 21.7.1998, 93/14/0134).

4203

Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die

Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss

lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch

hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei Prüfung der Unterordnung stellt das

Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar (VwGH 21.7.1998,

93/14/0134).

Eine wirtschaftliche Unterordnung ist ohne Nachweis anzuerkennen, wenn das Ausmaß der

land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mindestens fünf Hektar oder der

weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mindestens ein Hektar beträgt und die

Einnahmen aus den Nebentätigkeiten (inklusive Umsatzsteuer) insgesamt nicht mehr als

24.200 Euro (2001: 24.000 Euro, bis 2000: 330.000 S) betragen.

Übersteigen die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag von 24.200 Euro (2001:

24.000 Euro, bis 2000: 330.000 S), ist die wirtschaftliche Unterordnung vom

Steuerpflichtigen nachzuweisen. Anderenfalls liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs ein

Gewerbebetrieb vor. Wird jedoch ein Nebenerwerb gemeinsam mit einer Be- und/oder

Verarbeitung überwiegend selbst erzeugter landwirtschaftlicher Urprodukte betrieben und

übersteigen die Einnahmen beider Betätigungen 24.200 Euro (2001: 24.000 Euro, bis 2000:

330.000 S, einschließlich Umsatzsteuer), so liegt hinsichtlich beider Tätigkeiten ein

Gewerbebetrieb vor.

Führen vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare außergewöhnliche Umstände (zB

außergewöhnlicher Windbruch, außergewöhnliche Schneefälle) dazu, dass die Einnahmen

aus dem Nebenerwerb das Ausmaß der in den vergangenen Jahren durchschnittlich erzielten

Einnahmen übersteigen, liegen ungeachtet dieses Einnahmenzuwachses weiterhin Einkünfte

aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb vor.

 

Beispiel:

Ein außergewöhnlicher Windbruch führt zu überhöhten Einnahmen aus der

Nebentätigkeit als Holzakkordant. Die überdurchschnittlichen Einnahmen aus der

Holzakkordantentätigkeit bleiben Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem

Nebenerwerb, und zwar auch dann, wenn

- der Steuerpflichtige, der die Holzakkordantentätigkeit als einzigen Nebenerwerb

betreibt, damit die Grenze von 24.200 Euro übersteigt oder

- der Steuerpflichtige, der die Holzakkordantentätigkeit neben einer Be- und/oder

Verarbeitung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Urprodukte betreibt, dadurch die

Grenze von 24.200 Euro übersteigt.

Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb ist durch Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ab der Veranlagung 2006 dürfen die

Betriebsausgaben nur bis zur Höhe der entsprechenden Betriebseinnahmen in Abzug

gebracht werden. Erzielt der Landwirt Einkünfte aus mehreren Tätigkeiten im land- und

forstwirtschaftlichen Nebenerwerb (zB Zimmervermietung und Schneeräumung), darf der

Saldo von sämtlichen im Nebenerwerb erzielten Einkünften nicht negativ sein.

Wird beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das Entgelt überwiegend für die

Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet,

können 50% der gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden.

Das gilt auch dann, wenn das anteilige Entgelt für die Arbeitsleistung zu Einkünften aus

nichtselbständiger Arbeit führt. Der Abzug der ÖKL-Sätze im Rahmen des

landwirtschaftlichen Nebenerwerbs gegenüber Nichtlandwirten ist unzulässig.

 

Beispiel:

Ein pauschalierter Landwirt erbringt über die Maschinenring-Service-Genossenschaft

die Schneeräumung für die Gemeinde. Von der Maschinenring-Service-Genossenschaft

bezieht er für die Erbringung der Arbeitsleistung Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit (jährlicher Bruttobezug 1.000 Euro). Für die Vermietung des Traktors und

Schneepfluges erhält er ein jährliches Bruttoentgelt von 9.000 Euro (inklusive 12% USt).

Von den 9.000 Euro können 50% der gesamten Einnahmen (10.000 Euro) als

pauschale Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden, sodass 4.000 Euro als

Einkünfte aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb im Rahmen der Einkünfte aus Landund

Forstwirtschaft gesondert zu versteuern sind.

Sollte sich die Landwirtschaft im Miteigentum beider Ehepartner (jeweils 50%)

befinden, so wären die 4.000 Euro auf beide Ehepartner mit jeweils 2.000 Euro

aufzuteilen.

Das Überwiegen der Fahrzeug-, Maschinen- bzw. Gerätekomponente ist auf jede einzelne

land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu beziehen. Eine Zusammenfassung etwa in

der Form, dass sämtliche dem gleichen Punkt der Rz 4204 zuzuordnenden Nebentätigkeiten

(zB Kulturpflege im ländlichen Raum) als Einheit gesehen werden, ist unzulässig.

Zur Anwendbarkeit der ÖKL-Sätze im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe siehe Rz 4206 bis Rz 4208.

4203a

Beträgt das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen weniger als

fünf Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen weniger als ein

Hektar, kann von einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb noch ausgegangen

werden, wenn die Einnahmen aus dem Nebenerwerb nicht mehr als 25% des geschätzten

land- und forstwirtschaftlichen Umsatzes einschließlich des Umsatzes aus dem Nebenerwerb

betragen (VwGH 19.2.1985, 84/14/0125). Wird der Umsatz aus dem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb nicht nachgewiesen, kann er iSd UStR 2000 Rz 2907mit 150%

des Einheitswertes geschätzt werden.

 

Beispiel:

Einheitswert der Land- und Forstwirtschaft 4.000 Euro

Geschätzter Umsatz: 150% von 4.000 Euro EW = 6.000 Euro

Einnahmen aus Nebenerwerb: 2.000 Euro

Gesamtumsatz somit 8.000 Euro

Die Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dürfen 2.000

Euro (25% von 8.000 Euro) betragen.

Vereinfacht lässt sich die Obergrenze für die zulässigen Einnahmen aus dem

Nebenerwerb mit 50% des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes ermitteln

(50% von 4.000 Euro EW = 2.000 Euro).

In der Folge werden einzelne Nebentätigkeiten, die sich zum Großteil mit den

Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z 4 bis 8 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.

194/1994, decken, angeführt.

11.3.6.1 Dienstleistungen

4204

Zu den Nebentätigkeiten bzw. dem Nebenerwerb gehören insbesondere folgende

Dienstleistungen:

- Bauern- bzw. Holzakkordanten: Derartige Nebentätigkeiten werden nur dann zusammen

mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Haupttätigkeit) besteuert, wenn sie

wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer

untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der

Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgehen.

- Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln (ausgenommen

Fuhrwerksdienste), die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und

forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden

Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für

landwirtschaftliche Betriebe in demselben Bereich. Dies betrifft nur den Bedarf an

Maschinen und Geräten im eigenen Urproduktionsbereich, nicht hingegen im Bereich der

Be- und/oder Verarbeitung und der fremden Urproduktion.

- Dienstleistungen ohne Betriebsmittel für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Betriebshelfer)

- Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern, öffentlichen Grünflächen,

Pflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten

anfallenden Mähgutes usw.).

- Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden,

kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden).

- Dienstleistungen für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport

und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und

forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen; vgl. UFS 22.09.2009, RV/1407-W/07,

zum Winterdienst in größerer räumlicher Entfernung).

4204a

Die Tätigkeiten als Schweinetätowierer, Waldhelfer, Milchprobennehmer,

Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes, Klauenpfleger,

Fleischklassifizierer, Saatgut- und Sortenberater, Biokontrollor, Zuchtwart, Hagelschätzer,

Hagelberater sowie eine land- und forstwirtschaftliche Beratungstätigkeit (siehe Anlage 2

zum BSVG, Punkte 6 und 7) sind - entgegen den Aussagen im Einkommensteuerprotokoll

2003 - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen. Dies gilt ebenso für die unter Punkt 8

und 9 der Anlage 2 zum BSVG angeführten Tätigkeiten.

Waldpädagogen erzielen aufgrund ihrer unterrichtenden Tätigkeit Einkünfte aus

selbständiger Arbeit.

4204b

Der Obmann einer landwirtschaftlichen Genossenschaft erzielt Einkünfte aus sonstiger

selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 (VwGH 29.07.2010,

2006/15/0217).

11.3.6.2 Fuhrwerksdienste

4205

Als Nebenerwerb bzw. Nebentätigkeiten gelten Fuhrwerksdienste mit anderen als

Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 4 Z 6 Gewerbeordnung 1994). Ebenso zum Nebenerwerb bzw. zu

den Nebentätigkeiten zählen auch im örtlichen Nahebereich (das ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 5

Gewerbeordnung 1994 der eigene Verwaltungsbezirk oder eine an diesen angrenzende

Ortsgemeinde) durchgeführte Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,

Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den

Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für

bestimmte andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe zur Beförderung von land- und

forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung oder von Gütern, die der

Tierhaltung dienen (§ 2 Abs. 4 Z 5 Gewerbeordnung 1994). Darunter fallen auch Milchfuhren

und Müllabfuhr sowie die Mithilfe bei Erntearbeiten.

11.3.6.3 Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, bäuerliche Nachbarschaftshilfe

4206

Werden im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (bäuerliche

Nachbarschaftshilfe) nur Maschinenselbstkosten verrechnet, so werden diese in den Betrag

von 24.200 Euro (2001: 24.000 Euro, bis 2000: 330.000 S) nicht eingerechnet. Wird dabei

auch eine Arbeitsleistung durch den Steuerpflichtigen erbracht, schadet dies solange nicht,

als diese Arbeitsleistung nicht in den Gesamtpreis der Dienstleistung Eingang findet. Solange

die ÖKL-Richtlinien auf diesem Grundsatz aufgebaut sind, bestehen keine Bedenken, wenn

die ÖKL-Richtsätze zur Schätzung der Betriebsausgaben herangezogen werden. Diese

Regelung ist nur anwendbar, wenn die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit die Grenzen

für das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 4 GewO 1994 nicht

überschreitet. Voraussetzung ist jedenfalls die Unterordnung der bäuerlichen

Nachbarschaftshilfe unter die Land- und Forstwirtschaft und die Verwendung der

Betriebsmittel auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eine Unterordnung

kann angenommen werden, wenn nur ein einziges Betriebsmittel einer bestimmten Art (zB

Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Sind mehrere Betriebsmittel

derselben Art vorhanden, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass deren

Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.

Bei Erbringung von Leistungen durch einen Landwirt an einen (eigenen oder fremden)

Gewerbebetrieb können die ÖKL-Richtsätze zur Schätzung der Betriebsausgaben nicht

herangezogen werden.

4207

Wird die Arbeitsleistung dennoch verrechnet, ist das volle Entgelt (Maschinen- und

Mannkosten) für den Betrag von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro)

maßgebend. Dies unabhängig davon, ob diese Mannkosten getrennt ausgewiesen oder

versteckt einkalkuliert werden. Es bestehen in der Folge keine Bedenken, wenn anschließend

die reinen ÖKL-Maschinenkosten, sofern sie nach den genannten Grundsätzen erstellt

werden, bei der Gewinnermittlung wieder als Betriebsausgaben abgezogen werden, sodass

letztendlich nur die reinen Mannkosten als Gewinn verbleiben.

4208

Selbstkostenersatz im Sinne der Verordnung bedeutet Verzicht auf die Verrechnung der

eigenen Arbeitskraft. Verrechnet daher der Landwirt nicht nur die Maschinenleistung im

Rahmen der ÖKL-Sätze, sondern auch die eigene Arbeitskraft, so ist der Gesamtbetrag

(Maschinenumsatz und Arbeitskraft) den Einnahmen aus Nebenerwerb hinzuzurechnen.

11.3.7 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (siehe auch § 6 Abs. 1 bis 4

der Verordnung)

4209

Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988

(und § 30 Abs. 8 BewG 1955) gilt ein Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen

Hauptbetrieb seiner Funktion nach zu dienen bestimmt ist. Unter den Voraussetzungen der

Verordnung kann auch eine für sich gesehen gewerbliche Betätigung ein land- und

forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein.

4210

Die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben sind durch die

Pauschalierung nicht erfasst, sondern durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu

ermitteln. Allerdings sind bei Be- und/oder Verarbeitungsbetrieben die Betriebsausgaben

zwingend mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen (siehe § 6 Abs. 3

LuF PauschVO 2006 und Rz 4218).

4211

Als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe kommen sowohl Be- und/oder

Verarbeitungsbetriebe als auch Substanzbetriebe in Betracht. Einem Landwirt ist es nicht

verwehrt, einen Nebenbetrieb an einem anderen Ort als in seiner Hofstelle (auf seinem Hof)

zu führen.

11.3.7.1 Zukauf

4212

Werden im Rahmen eines Betriebes einer Landwirtschaft, Forstwirtschaft, im Weinbau,

Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und in allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit

Hilfe der Naturkräfte gewinnen, neben eigenen Urprodukten auch zugekaufte Erzeugnisse

(Urprodukte oder be- und/oder verarbeitete Produkte) vermarktet, dann gelten für die

Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die Bestimmungen in § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955 (§ 21

Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988). Ohne diese Bestimmung wäre jeglicher Verkauf

zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Produkte schon eine gewerbliche Betätigung. Ein

einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb ist auf Grund der Bestimmung des § 30 Abs. 9 erster

Satz BewG 1955 noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse

nachhaltig 25% des Umsatzes dieses Betriebes nicht übersteigt (abweichend davon ist für

den Weinbau eine Sonderregelung in § 30 Abs. 9 zweiter Satz BewG 1955 vorgesehen). Eine

Überschreitung der Zukaufsgrenze auf Grund von nicht einkalkulierbaren Ernteausfällen

(Frostschäden, Hagel usw.) ist nicht schädlich.

4213

§ 30 Abs. 9 letzter Satz BewG 1955 sieht vor, dass dann, wenn zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb auch Betriebsteile gehören, die gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 BewG 1955 gesondert

zu bewerten sind, die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 erster und zweiter Satz BewG 1955 auf

jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden sind. Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse

diesen Wert nachhaltig, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher

Gewerbebetrieb anzunehmen (§ 30 Abs. 10 und 11 BewG 1955).

11.3.7.1.1 Wirtschaftliche Unterordnung hinsichtlich des Zukaufes

4214

Neben der Grenze von Betriebseinnahmen in Höhe von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab

2002: 24.200 Euro) ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenbetriebes, dass

überwiegend Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes verwendet

werden. Von einem Überwiegen der Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen

Hauptbetriebes ist auszugehen, wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren

25% der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet. Beträgt der Zukaufswert

mehr als 25%, liegt jedenfalls ein Gewerbebetrieb vor (siehe auch Rz 5045 ff).

Hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung auf die in § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988

aufgezählten Betriebsarten (Tierzucht und Tierhaltung, Binnenfischerei, Fischzucht und

Teichwirtschaft, Fischerei, Bienenzucht und Jagd) siehe auch Rz 5045 ff.

11.3.7.2 Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten

4215

Urproduktion ist die Herstellung eines Produktes mit Hilfe von Naturkräften bis zu einer

Zustandsstufe, die marktfähig ist. Unter Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten

versteht man Verkäufe von be- und/oder verarbeiteten (eigenen oder zugekauften)

Urprodukten an jedermann, also nicht nur an Letztverbraucher (zB Bauernmärkte), sondern

auch an Handelsketten, an den Lebensmitteleinzelhandel oder an die Gastronomie.

4216

Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung eines Urproduktes zur

Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen

Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der

wirtschaftlichen Unterordnung steht. Diese liegt vor,

- wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25% der Einnahmen aus dem

Nebenbetrieb nicht überschreitet und

- wenn die Einnahmen aus der Be-und/oder Verarbeitung für sich alleine oder gemeinsam

mit den Einnahmen aus einem allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb

330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro, inklusive Umsatzsteuer) nicht

überschreiten.

4217

Da der Gewinn aus der Veräußerung von Urprodukten bei vollpauschalierten Betrieben bis zu

einem Gesamteinheitswert von 65.500 Euro (Forsteinheitswert bis 11.000 Euro) auch

weiterhin durch die Pauschalierung abgegolten ist, müssen die Einnahmen aus der

Veräußerung von Urprodukten für Zwecke der Einkommensteuer nicht aufgezeichnet

werden.

4218

Solange sich die Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994

bewegt, liegt grundsätzlich Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und

Forstwirtschaft vor. Bei Ermittlung des Gewinnes aus be- und/oder verarbeiteten

Urprodukten sind die Betriebsausgaben zwingend mit 70% der Betriebseinnahmen

(einschließlich USt) anzusetzen.

4219

Ob noch Urproduktion oder bereits Be- und/oder Verarbeitung vorliegt, ist nach der

Verkehrsauffassung zu beurteilen, die durch § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 sowie

durch die Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, geprägt ist. Hinsichtlich der

steuerlichen Abgrenzung einzelner Produkte ist daher grundsätzlich die Verwaltungspraxis

des Gewerberechtes heranzuziehen.

4220

Fassung bis zur Veranlagung 2008:

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion (demonstrative Aufzählung):

Fassung ab der Veranlagung 2009:

Als Urprodukte gelten (Aufzählung entsprechend Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr.

410/2008, Abweichung nur in Z 6, siehe dazu unten):

1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch

gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den

Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile

entfernt werden;

2. Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt,

Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, alle diese ohne geschmacksverändernde

Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse,

Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder

Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse;

3. Getreide; Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst), Silage;

4. Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen,

geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn,

Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut, Suppengrün, Tee- und

Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und Blütenblätter (auch getrocknet),

Jungpflanzen, Obst- und Ziersträucher, Topfpflanzen, Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten,

Reisig, Wurzeln, Zapfen;

5. Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt

gepresster Gemüse-, Obst- und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder

pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met, Holunderblütensirup;

6. Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse,

Reisig, Schmuckreisig, Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz;

7. Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Honig, Cremehonig,

Propolis, Gelee Royal, Blütenpollen, Wachs, Komposterde, Humus, Naturdünger, Mist, Gülle,

Rasenziegel, Heu (auch gepresst), Angora- oder Schafwolle (auch gesponnen), Speiseöle

(insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis oder Raps), wenn diese bei befugten

Gewerbetreibenden gepresst wurden, Samen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) sowie

im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anfallende Ausgangsprodukte für Medizin,

Kosmetik, Farben und dergleichen.

Entgegen § 1 Z 6 Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, gelten folgende Produkte

steuerlich nicht als Urprodukte:

- Rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz.

Es bestehen keine Bedenken, wenn auf Grund der Erweiterung des Urproduktekataloges ein

Übergangsgewinn (Übergangsverlust) nicht ermittelt wird, sofern die bisherige

Gewinnermittlungsmethode im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beibehalten wird.

11.3.7.3 Beispiele für Nebenbetriebe

11.3.7.3.1 Energieerzeugung

4221

Die Erzeugung von Biogas stellt einen Betriebsteil (unselbständiger Verarbeitungsbetrieb) der

Land- und Forstwirtschaft dar, wenn das Biogas ausschließlich dem Eigenbedarf dient. Wird

die erzeugte Energie (auch) verkauft, so kommt die Regelung für Nebenbetriebe zur

Anwendung (Grenze von 330.000 S, 2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro).

Diese Grundsätze gelten auch für eine Hackschnitzelheizung.

4222

Bei der Erzeugung von Energie, zB durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft, handelt es sich

weder um die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens noch um eine Be- und

Verarbeitung von Rohstoffen noch um die Verwertung selbstgewonnener Erzeugnisse. Diese

Tätigkeit ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Wird die auf diese Weise

erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet,

kann hinsichtlich der an Dritte veräußerten Energie ein Substanzbetrieb (Nebenbetrieb)

vorliegen (siehe Rz 4226 ff).

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung siehe UStR 2000 Rz 2902.

11.3.7.3.2 Sägewerk, Lohnschnitt

4223

Wird ein(e) Säge(werk) von einer Gemeinschaft von Land- und Forstwirten betrieben, in der

einerseits Bauholz für die Mitglieder der Gemeinschaft geschnitten, andererseits aber auch

Lohnschnitt für Nichtmitglieder durchgeführt wird, dann liegt kein land- und

forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor.

4224

Die Durchführung von Lohnverarbeitung (Lohnschnitt) schließt die Annahme eines

Nebenbetriebes aus, wenn die Lohnverarbeitung nicht nur gelegentlich oder in

unbedeutendem Umfang, sondern nachhaltig (mit einem Anteil von ca. 50%) vorgenommen

wird (VwGH 29.4.1991, 90/15/0174).

11.3.7.3.3 Weitere Be- und Verarbeitungsbetriebe

4225

Im Wesentlichen sind das:

- Brennereien,

- Herstellung von Molkereiprodukten (außer Urprodukte),

- Käsereien,

- Konservierung zB von Fisch, Fleisch, Obst, Gemüse und Salat durch Beizen, Räuchern,

Tiefgefrieren,

- Sekterzeugung,

- Sennereien,

- die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von

ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung nach

§ 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (hinsichtlich der Zukaufsgrenze siehe Rz 4212 f).

11.3.7.3.4 Substanzbetriebe (Sand, Schotter, Kies, Lehm usw.)

4226

Substanzbetriebe stellen land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe dar, wenn die

abgebaute Bodensubstanz zumindest überwiegend im eigenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird (zB Verwendung des gewonnenen Schotters für

den Bau forsteigener Straßen); andernfalls bildet der Abbau einen Gewerbebetrieb

(VwGH 3.4.1959, 2315/57).

4227

Räumt der Land- und Forstwirt das Recht zum Abbau der Bodensubstanz einem Dritten

gegen Abbauzins ein, fallen die als Abbauzins vereinnahmten Beträge unter die Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung. Der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist auch die

Überlassung des Rechtes zum Abbau der Bodensubstanz gegen einen Einmalbetrag

zuzuordnen.

4228

Der für den Verkauf von Wasser (auf Grund einer Wasserberechtigung des Land- und

Forstwirtes) erzielte Erlös ist durch die Pauschalierung nicht abgegolten (vergleichbar einem

Substanzbetrieb).

11.3.7.3.5 Verwertung organischer Abfälle

4229

Die Verwertung organischer Abfälle durch Kompostierung stellt keinen Nebenbetrieb dar,

sondern ist Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes, wenn die Verwertung überwiegend

mit Hilfe der Naturkräfte geschieht (Düngerbeschaffung für Zwecke der Urproduktion).

Werden überwiegend fremde Abfälle verwertet, läge grundsätzlich ein Gewerbebetrieb vor.

Allerdings erblickt § 2 Abs. 4 Z 4 lit. b Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, darin eine

(nicht schädliche) Nebentätigkeit, wenn das Sammeln und Kompostieren von fremden,

kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden

erfolgt.

11.3.7.3.6 Aufzeichnungsverpflichtung, Belegaufbewahrung

4230

Im Bereich der Nebenbetriebe sind die Einnahmen aufzuzeichnen und die Belege sieben

Jahre hindurch aufzubewahren. Für die Feststellung des Überschreitens der Umsatzgrenze

von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro) ist die Höhe des Umsatzes aus

dem Verkauf von Nichturprodukten erforderlich, aber auch die Höhe der Einnahmen aus dem

Nebenerwerb. Um festzustellen, wie hoch der Zukauf ist, müssen Einkaufsrechnungen für

zugekaufte Waren aufbewahrt werden.