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11.3.6 Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb bzw.
Nebentätigkeiten (§ 6
Abs. 1 bis 4 der Verordnung)
4201
Rechtslage ab 2002
§ 6 (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem
Nebenerwerb, aus be- oder
verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem
Buschenschank im
Rahmen des Obstbaues ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
gesondert zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf
diese Tätigkeit entfallende Anteil
des Einheitswertes aus.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind
Nebentätigkeiten zu verstehen, die
nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und
forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung
stehen.
(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen
des Obstbaues sowie
aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs. 1) sind die
Betriebsausgaben mit 70% der
gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich
Umsatzsteuer) anzusetzen.
Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung
des Urproduktes (Abs. 1)
zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder
Verarbeitung nach ihrer
wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im
Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht.
(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine betrieben, so
liegt eine Unterordnung im
Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus
alleiniger Be- und/oder
Verarbeitung 24.200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht
übersteigen. Bei
nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be- und/oder
Verarbeitung ist die
Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen
24.200 Euro
(einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das
Ausmaß der land- und
forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der
weinbaulich oder gärtnerisch
genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Bei der
Ermittlung dieses Betrages sind
jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf
reiner Selbstkostenbasis
und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten
Dienstleistungen und
Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit
nicht einzurechnen.
Rechtslage ab 2006
§ 6. (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem
Nebenerwerb, aus be- und/oder
verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem
Buschenschank im
Rahmen des Obstbaus ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
gesondert zu ermitteln. Bei
Ermittlung des Gewinnes aus land- und forstwirtschaftlichem
Nebenerwerb dürfen die
Betriebsausgaben nur bis zur Höhe der entsprechenden
Betriebseinnahmen in Abzug
gebracht werden.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind
Nebentätigkeiten zu verstehen, die
nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und
forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung
stehen. Die Zimmervermietung
mit Frühstück im Ausmaß von höchstens 10 Betten stellt land-
und forstwirtschaftlichen
Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50% der
entsprechenden
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt
werden können. Wird beim landund
forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das Entgelt überwiegend für
die Bereitstellung von
Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten
geleistet, können 50% der
gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen
werden. Dies gilt auch
dann, wenn das anteilige Entgelt für die Arbeitsleistung zu
Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit führt.
(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen
des Obstbaus sowie aus
be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs. 1) sind die
Betriebsausgaben mit 70% der
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Voraussetzung für die
Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs.
1) zur Land- und
Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach
ihrer wirtschaftlichen
Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb
im Verhältnis der
wirtschaftlichen Unterordnung steht.
(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine betrieben, liegt
eine Unterordnung im Sinne
der Abs. 2 und 3 vor, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder
Verarbeitung 24.200 Euro
(einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird eine Be-
und/oder Verarbeitung neben
einem Nebenerwerb betrieben, ist die Unterordnung nur dann
gegeben, wenn die
gemeinsamen Einnahmen 24.200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer)
nicht übersteigen und
das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen
mehr als 5 Hektar oder der
weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1
Hektar beträgt. Auf den
Betrag von 24.200 Euro sind Einnahmen aus Zimmervermietung sowie
Einnahmen aus auf
reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen
Arbeitsleistung aufgebauten
Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der
zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit
(bäuerliche Nachbarschaftshilfe) nicht anzurechnen.
4202
Siehe dazu auch Abschn. 15.4. Ob eine land- und
forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt,
ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Eine
land- und forstwirtschaftliche
Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und
forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres
engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer
untergeordneten
Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der
Verkehrsauffassung in dieser gleichsam
aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts
als land- und
forstwirtschaftlich anzusehen ist (VwGH 21.7.1998, 93/14/0134).
4203
Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der
Zweckbestimmung (die
Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck
annehmen, sondern muss
lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit anzusehen sein) als auch
hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei
Prüfung der Unterordnung stellt das
Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium
dar (VwGH 21.7.1998,
93/14/0134).
Eine wirtschaftliche Unterordnung ist ohne Nachweis
anzuerkennen, wenn das Ausmaß der
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mindestens
fünf Hektar oder der
weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mindestens
ein Hektar beträgt und die
Einnahmen aus den Nebentätigkeiten (inklusive Umsatzsteuer)
insgesamt nicht mehr als
24.200 Euro (2001: 24.000 Euro, bis 2000: 330.000 S) betragen.
Übersteigen die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag von
24.200 Euro (2001:
24.000 Euro, bis 2000: 330.000 S), ist die wirtschaftliche
Unterordnung vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen. Anderenfalls liegt hinsichtlich
des Nebenerwerbs ein
Gewerbebetrieb vor. Wird jedoch ein Nebenerwerb gemeinsam mit
einer Be- und/oder
Verarbeitung überwiegend selbst erzeugter landwirtschaftlicher
Urprodukte betrieben und
übersteigen die Einnahmen beider Betätigungen 24.200 Euro
(2001: 24.000 Euro, bis 2000:
330.000 S, einschließlich Umsatzsteuer), so liegt hinsichtlich
beider Tätigkeiten ein
Gewerbebetrieb vor.
Führen vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
außergewöhnliche Umstände (zB
außergewöhnlicher Windbruch, außergewöhnliche Schneefälle)
dazu, dass die Einnahmen
aus dem Nebenerwerb das Ausmaß der in den vergangenen Jahren
durchschnittlich erzielten
Einnahmen übersteigen, liegen ungeachtet dieses
Einnahmenzuwachses weiterhin Einkünfte
aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb vor.
Beispiel:
Ein außergewöhnlicher Windbruch führt zu überhöhten
Einnahmen aus der
Nebentätigkeit als Holzakkordant. Die überdurchschnittlichen
Einnahmen aus der
Holzakkordantentätigkeit bleiben Einkünfte aus land- und
forstwirtschaftlichem
Nebenerwerb, und zwar auch dann, wenn
- der
Steuerpflichtige, der die Holzakkordantentätigkeit als einzigen Nebenerwerb
betreibt, damit die Grenze von 24.200 Euro übersteigt oder
- der
Steuerpflichtige, der die Holzakkordantentätigkeit neben einer Be- und/oder
Verarbeitung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Urprodukte
betreibt, dadurch die
Grenze von 24.200 Euro übersteigt.
Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb ist
durch Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ab der Veranlagung
2006 dürfen die
Betriebsausgaben nur bis zur Höhe der entsprechenden
Betriebseinnahmen in Abzug
gebracht werden. Erzielt der Landwirt Einkünfte aus mehreren
Tätigkeiten im land- und
forstwirtschaftlichen Nebenerwerb (zB Zimmervermietung und
Schneeräumung), darf der
Saldo von sämtlichen im Nebenerwerb erzielten Einkünften nicht
negativ sein.
Wird beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das
Entgelt überwiegend für die
Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten
gegenüber Nichtlandwirten geleistet,
können 50% der gesamten Einnahmen als pauschale
Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das gilt auch dann, wenn das anteilige Entgelt für die
Arbeitsleistung zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit führt. Der Abzug der ÖKL-Sätze im
Rahmen des
landwirtschaftlichen Nebenerwerbs gegenüber Nichtlandwirten ist
unzulässig.
Beispiel:
Ein pauschalierter Landwirt erbringt über die
Maschinenring-Service-Genossenschaft
die Schneeräumung für die Gemeinde. Von der
Maschinenring-Service-Genossenschaft
bezieht er für die Erbringung der Arbeitsleistung Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit (jährlicher Bruttobezug 1.000 Euro). Für die Vermietung
des Traktors und
Schneepfluges erhält er ein jährliches Bruttoentgelt von 9.000
Euro (inklusive 12% USt).
Von den 9.000 Euro können 50% der gesamten Einnahmen (10.000
Euro) als
pauschale Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden, sodass
4.000 Euro als
Einkünfte aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb im Rahmen der
Einkünfte aus Landund
Forstwirtschaft gesondert zu versteuern sind.
Sollte sich die Landwirtschaft im Miteigentum beider Ehepartner
(jeweils 50%)
befinden, so wären die 4.000 Euro auf beide Ehepartner mit
jeweils 2.000 Euro
aufzuteilen.
Das Überwiegen der Fahrzeug-, Maschinen- bzw. Gerätekomponente
ist auf jede einzelne
land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu beziehen. Eine
Zusammenfassung etwa in
der Form, dass sämtliche dem gleichen Punkt der Rz 4204
zuzuordnenden Nebentätigkeiten
(zB Kulturpflege im ländlichen Raum) als Einheit gesehen
werden, ist unzulässig.
Zur Anwendbarkeit der ÖKL-Sätze im Rahmen der bäuerlichen
Nachbarschaftshilfe siehe Rz 4206 bis Rz
4208.
4203a
Beträgt das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundflächen weniger als
fünf Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten
Grundflächen weniger als ein
Hektar, kann von einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenerwerb noch ausgegangen
werden, wenn die Einnahmen aus dem Nebenerwerb nicht mehr als
25% des geschätzten
land- und forstwirtschaftlichen Umsatzes einschließlich des
Umsatzes aus dem Nebenerwerb
betragen (VwGH 19.2.1985, 84/14/0125). Wird der Umsatz aus dem
land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb nicht nachgewiesen, kann er iSd
UStR 2000 Rz 2907mit 150%
des Einheitswertes geschätzt werden.
Beispiel:
Einheitswert der Land- und Forstwirtschaft 4.000 Euro
Geschätzter Umsatz: 150% von 4.000 Euro EW = 6.000 Euro
Einnahmen aus Nebenerwerb: 2.000 Euro
Gesamtumsatz somit 8.000 Euro
Die Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenerwerb dürfen 2.000
Euro (25% von 8.000 Euro) betragen.
Vereinfacht lässt sich die Obergrenze für die zulässigen
Einnahmen aus dem
Nebenerwerb mit 50% des land- und forstwirtschaftlichen
Einheitswertes ermitteln
(50% von 4.000 Euro EW = 2.000 Euro).
In der Folge werden einzelne Nebentätigkeiten, die sich zum
Großteil mit den
Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z 4 bis 8 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr.
194/1994, decken, angeführt.
11.3.6.1 Dienstleistungen
4204
Zu den Nebentätigkeiten bzw. dem Nebenerwerb gehören
insbesondere folgende
Dienstleistungen:
- Bauern-
bzw. Holzakkordanten: Derartige Nebentätigkeiten werden nur dann zusammen
mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
(Haupttätigkeit) besteuert, wenn sie
wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und
wegen ihrer
untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach
der
Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgehen.
- Dienstleistungen
mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln (ausgenommen
Fuhrwerksdienste), die im eigenen Betrieb verwendet werden, für
andere land- und
forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem
angrenzenden
Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene
Dienstleistungen nur für
landwirtschaftliche Betriebe in demselben Bereich. Dies betrifft
nur den Bedarf an
Maschinen und Geräten im eigenen Urproduktionsbereich, nicht
hingegen im Bereich der
Be- und/oder Verarbeitung und der fremden Urproduktion.
- Dienstleistungen
ohne Betriebsmittel für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Betriebshelfer)
- Kulturpflege
im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern, öffentlichen Grünflächen,
Pflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Abtransport des bei
diesen Tätigkeiten
anfallenden Mähgutes usw.).
- Verwertung
von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden,
kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und
Forstwirtschaft üblichen Methoden).
- Dienstleistungen
für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport
und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der
Erschließung land- und
forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen; vgl. UFS
22.09.2009, RV/1407-W/07,
zum Winterdienst in größerer räumlicher Entfernung).
4204a
Die Tätigkeiten als Schweinetätowierer, Waldhelfer,
Milchprobennehmer,
Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes,
Klauenpfleger,
Fleischklassifizierer, Saatgut- und Sortenberater, Biokontrollor,
Zuchtwart, Hagelschätzer,
Hagelberater sowie eine land- und forstwirtschaftliche
Beratungstätigkeit (siehe Anlage 2
zum BSVG, Punkte 6 und 7) sind - entgegen den Aussagen im
Einkommensteuerprotokoll
2003 - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen. Dies gilt
ebenso für die unter Punkt 8
und 9 der Anlage 2 zum BSVG angeführten Tätigkeiten.
Waldpädagogen erzielen aufgrund ihrer unterrichtenden
Tätigkeit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit.
4204b
Der Obmann einer landwirtschaftlichen Genossenschaft erzielt
Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988
(VwGH 29.07.2010,
2006/15/0217 ).
11.3.6.2 Fuhrwerksdienste
4205
Als Nebenerwerb bzw. Nebentätigkeiten gelten Fuhrwerksdienste
mit anderen als
Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 4 Z 6 Gewerbeordnung 1994). Ebenso
zum Nebenerwerb bzw. zu
den Nebentätigkeiten zählen auch im örtlichen Nahebereich
(das ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 5
Gewerbeordnung 1994 der eigene Verwaltungsbezirk oder eine an
diesen angrenzende
Ortsgemeinde) durchgeführte Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich
im eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen,
Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer
Leistungsfähigkeit nach den
Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes entsprechen, für
bestimmte andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe zur
Beförderung von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur
Bewirtschaftung oder von Gütern, die der
Tierhaltung dienen (§ 2 Abs. 4 Z 5 Gewerbeordnung 1994).
Darunter fallen auch Milchfuhren
und Müllabfuhr sowie die Mithilfe bei Erntearbeiten.
11.3.6.3 Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, bäuerliche
Nachbarschaftshilfe
4206
Werden im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit
(bäuerliche
Nachbarschaftshilfe) nur Maschinenselbstkosten verrechnet, so
werden diese in den Betrag
von 24.200 Euro (2001: 24.000 Euro, bis 2000: 330.000 S) nicht
eingerechnet. Wird dabei
auch eine Arbeitsleistung durch den Steuerpflichtigen erbracht,
schadet dies solange nicht,
als diese Arbeitsleistung nicht in den Gesamtpreis der
Dienstleistung Eingang findet. Solange
die ÖKL-Richtlinien auf diesem Grundsatz aufgebaut sind,
bestehen keine Bedenken, wenn
die ÖKL-Richtsätze zur Schätzung der Betriebsausgaben
herangezogen werden. Diese
Regelung ist nur anwendbar, wenn die zwischenbetriebliche
Zusammenarbeit die Grenzen
für das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nach § 2
Abs. 4 GewO 1994 nicht
überschreitet. Voraussetzung ist jedenfalls die Unterordnung
der bäuerlichen
Nachbarschaftshilfe unter die Land- und Forstwirtschaft und die
Verwendung der
Betriebsmittel auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb. Eine Unterordnung
kann angenommen werden, wenn nur ein einziges Betriebsmittel
einer bestimmten Art (zB
Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Sind
mehrere Betriebsmittel
derselben Art vorhanden, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu
machen, dass deren
Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.
Bei Erbringung von Leistungen durch einen Landwirt an einen
(eigenen oder fremden)
Gewerbebetrieb können die ÖKL-Richtsätze zur Schätzung der
Betriebsausgaben nicht
herangezogen werden.
4207
Wird die Arbeitsleistung dennoch verrechnet, ist das volle
Entgelt (Maschinen- und
Mannkosten) für den Betrag von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab
2002: 24.200 Euro)
maßgebend. Dies unabhängig davon, ob diese Mannkosten getrennt
ausgewiesen oder
versteckt einkalkuliert werden. Es bestehen in der Folge keine
Bedenken, wenn anschließend
die reinen ÖKL-Maschinenkosten, sofern sie nach den genannten
Grundsätzen erstellt
werden, bei der Gewinnermittlung wieder als Betriebsausgaben
abgezogen werden, sodass
letztendlich nur die reinen Mannkosten als Gewinn verbleiben.
4208
Selbstkostenersatz im Sinne der Verordnung bedeutet Verzicht auf
die Verrechnung der
eigenen Arbeitskraft. Verrechnet daher der Landwirt nicht nur
die Maschinenleistung im
Rahmen der ÖKL-Sätze, sondern auch die eigene Arbeitskraft, so
ist der Gesamtbetrag
(Maschinenumsatz und Arbeitskraft) den Einnahmen aus Nebenerwerb
hinzuzurechnen.
11.3.7 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (siehe auch
§ 6 Abs. 1 bis 4
der Verordnung)
4209
Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des §
21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988
(und § 30 Abs. 8 BewG 1955) gilt ein Betrieb, der einem land-
und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb seiner Funktion nach zu dienen bestimmt ist. Unter
den Voraussetzungen der
Verordnung kann auch eine für sich gesehen gewerbliche
Betätigung ein land- und
forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein.
4210
Die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieben sind durch die
Pauschalierung nicht erfasst, sondern durch vollständige
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln. Allerdings sind bei Be- und/oder
Verarbeitungsbetrieben die Betriebsausgaben
zwingend mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich USt)
anzusetzen (siehe § 6 Abs. 3
LuF PauschVO 2006 und Rz 4218).
4211
Als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe kommen sowohl
Be- und/oder
Verarbeitungsbetriebe als auch Substanzbetriebe in Betracht.
Einem Landwirt ist es nicht
verwehrt, einen Nebenbetrieb an einem anderen Ort als in seiner
Hofstelle (auf seinem Hof)
zu führen.
11.3.7.1 Zukauf
4212
Werden im Rahmen eines Betriebes einer Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, im Weinbau,
Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und in allen Betrieben, die
Pflanzen und Pflanzenteile mit
Hilfe der Naturkräfte gewinnen, neben eigenen Urprodukten auch
zugekaufte Erzeugnisse
(Urprodukte oder be- und/oder verarbeitete Produkte) vermarktet,
dann gelten für die
Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die Bestimmungen in § 30 Abs. 9
bis 11 BewG 1955 (§ 21
Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988). Ohne diese Bestimmung wäre
jeglicher Verkauf
zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Produkte schon eine
gewerbliche Betätigung. Ein
einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb ist auf Grund der
Bestimmung des § 30 Abs. 9 erster
Satz BewG 1955 noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert
zugekaufter Erzeugnisse
nachhaltig 25% des Umsatzes dieses Betriebes nicht übersteigt
(abweichend davon ist für
den Weinbau eine Sonderregelung in § 30 Abs. 9 zweiter Satz
BewG 1955 vorgesehen). Eine
Überschreitung der Zukaufsgrenze auf Grund von nicht
einkalkulierbaren Ernteausfällen
(Frostschäden, Hagel usw.) ist nicht schädlich.
4213
§ 30 Abs. 9 letzter Satz BewG 1955 sieht vor, dass dann, wenn
zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb auch Betriebsteile gehören, die gemäß § 39 Abs. 2 Z
2 bis 5 BewG 1955 gesondert
zu bewerten sind, die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 erster und
zweiter Satz BewG 1955 auf
jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden sind. Übersteigt der
Zukauf fremder Erzeugnisse
diesen Wert nachhaltig, so ist hinsichtlich des Betriebes
(Betriebsteiles) ein einheitlicher
Gewerbebetrieb anzunehmen (§ 30 Abs. 10 und 11 BewG 1955).
11.3.7.1.1 Wirtschaftliche Unterordnung hinsichtlich des
Zukaufes
4214
Neben der Grenze von Betriebseinnahmen in Höhe von 330.000 S
(2001: 24.000 Euro, ab
2002: 24.200 Euro) ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen
eines Nebenbetriebes, dass
überwiegend Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetriebes verwendet
werden. Von einem Überwiegen der Erzeugnisse des land- und
forstwirtschaftlichen
Hauptbetriebes ist auszugehen, wenn der Wert der zugekauften und
verarbeiteten Waren
25% der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet.
Beträgt der Zukaufswert
mehr als 25%, liegt jedenfalls ein Gewerbebetrieb vor (siehe
auch Rz 5045 ff).
Hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung auf die in § 21 Abs.
1 Z 2 bis 4 EStG 1988
aufgezählten Betriebsarten (Tierzucht und Tierhaltung,
Binnenfischerei, Fischzucht und
Teichwirtschaft, Fischerei, Bienenzucht und Jagd) siehe auch Rz
5045 ff.
11.3.7.2 Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten
4215
Urproduktion ist die Herstellung eines Produktes mit Hilfe von
Naturkräften bis zu einer
Zustandsstufe, die marktfähig ist. Unter Be- und/oder
Verarbeitung von Urprodukten
versteht man Verkäufe von be- und/oder verarbeiteten (eigenen
oder zugekauften)
Urprodukten an jedermann, also nicht nur an Letztverbraucher (zB
Bauernmärkte), sondern
auch an Handelsketten, an den Lebensmitteleinzelhandel oder an
die Gastronomie.
4216
Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung
eines Urproduktes zur
Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder
Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen
Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb
im Verhältnis der
wirtschaftlichen Unterordnung steht. Diese liegt vor,
- wenn der
Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25% der Einnahmen aus dem
Nebenbetrieb nicht überschreitet und
- wenn
die Einnahmen aus der Be-und/oder Verarbeitung für sich alleine oder gemeinsam
mit den Einnahmen aus einem allfälligen land- und
forstwirtschaftlichen Nebenerwerb
330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro, inklusive
Umsatzsteuer) nicht
überschreiten.
4217
Da der Gewinn aus der Veräußerung von Urprodukten bei
vollpauschalierten Betrieben bis zu
einem Gesamteinheitswert von 65.500 Euro (Forsteinheitswert bis
11.000 Euro) auch
weiterhin durch die Pauschalierung abgegolten ist, müssen die
Einnahmen aus der
Veräußerung von Urprodukten für Zwecke der Einkommensteuer
nicht aufgezeichnet
werden.
4218
Solange sich die Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen des § 2
Abs. 4 Z 1 GewO 1994
bewegt, liegt grundsätzlich Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen
der Land- und
Forstwirtschaft vor. Bei Ermittlung des Gewinnes aus be-
und/oder verarbeiteten
Urprodukten sind die Betriebsausgaben zwingend mit 70% der
Betriebseinnahmen
(einschließlich USt) anzusetzen.
4219
Ob noch Urproduktion oder bereits Be- und/oder Verarbeitung
vorliegt, ist nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilen, die durch § 2 Abs. 4 Z 1
Gewerbeordnung 1994 sowie
durch die Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, geprägt
ist. Hinsichtlich der
steuerlichen Abgrenzung einzelner Produkte ist daher
grundsätzlich die Verwaltungspraxis
des Gewerberechtes heranzuziehen.
4220
Fassung bis zur Veranlagung 2008:
Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion
(demonstrative Aufzählung):




Fassung ab der Veranlagung
2009:
Als Urprodukte gelten (Aufzählung entsprechend
Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr.
410/2008, Abweichung nur in Z 6, siehe dazu unten):
1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen
Nutztieren und von Wild (auch
gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern
auch gefünftelt); den
Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss
nicht verwendbaren Teile
entfernt werden;
2. Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers,
Sauermilch, Buttermilch, Jogurt,
Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, alle diese ohne
geschmacksverändernde
Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte
Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse,
Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse,
Schaf- oder
Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder
gewürzt), Bierkäse;
3. Getreide; Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen,
gepresst), Silage;
4. Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und
Erdäpfel (auch gewaschen,
geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote
Rüben), Edelkastanien, Mohn,
Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut,
Suppengrün, Tee- und
Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und
Blütenblätter (auch getrocknet),
Jungpflanzen, Obst- und Ziersträucher, Topfpflanzen,
Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten,
Reisig, Wurzeln, Zapfen;
5. Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen),
Obststurm, Süßmost, direkt
gepresster Gemüse-, Obst- und Beerensaft sowie Nektar und Sirup
(frisch oder
pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met,
Holunderblütensirup;
6. Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume,
Forstpflanzen, Forstgewächse,
Reisig, Schmuckreisig, Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech,
Harz;
7. Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen,
Krallen, Talg, Honig, Cremehonig,
Propolis, Gelee Royal, Blütenpollen, Wachs, Komposterde, Humus,
Naturdünger, Mist, Gülle,
Rasenziegel, Heu (auch gepresst), Angora- oder Schafwolle (auch
gesponnen), Speiseöle
(insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis oder Raps), wenn diese
bei befugten
Gewerbetreibenden gepresst wurden, Samen (tierischen oder
pflanzlichen Ursprungs) sowie
im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anfallende
Ausgangsprodukte für Medizin,
Kosmetik, Farben und dergleichen.
Entgegen § 1 Z 6 Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008,
gelten folgende Produkte
steuerlich nicht als Urprodukte:
- Rohe
Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz.
Es bestehen keine Bedenken, wenn auf Grund der Erweiterung des
Urproduktekataloges ein
Übergangsgewinn (Übergangsverlust) nicht ermittelt wird,
sofern die bisherige
Gewinnermittlungsmethode im land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb beibehalten wird.
11.3.7.3 Beispiele für Nebenbetriebe
11.3.7.3.1 Energieerzeugung
4221
Die Erzeugung von Biogas stellt einen Betriebsteil
(unselbständiger Verarbeitungsbetrieb) der
Land- und Forstwirtschaft dar, wenn das Biogas ausschließlich
dem Eigenbedarf dient. Wird
die erzeugte Energie (auch) verkauft, so kommt die Regelung für
Nebenbetriebe zur
Anwendung (Grenze von 330.000 S, 2001: 24.000 Euro, ab 2002:
24.200 Euro).
Diese Grundsätze gelten auch für eine Hackschnitzelheizung.
4222
Bei der Erzeugung von Energie, zB durch Wind-, Solar- oder
Wasserkraft, handelt es sich
weder um die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des
Bodens noch um eine Be- und
Verarbeitung von Rohstoffen noch um die Verwertung
selbstgewonnener Erzeugnisse. Diese
Tätigkeit ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit
anzusehen. Wird die auf diese Weise
erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet,
kann hinsichtlich der an Dritte veräußerten Energie ein
Substanzbetrieb (Nebenbetrieb)
vorliegen (siehe Rz 4226 ff).
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung siehe UStR 2000 Rz 2902.
11.3.7.3.2 Sägewerk, Lohnschnitt
4223
Wird ein(e) Säge(werk) von einer Gemeinschaft von Land- und
Forstwirten betrieben, in der
einerseits Bauholz für die Mitglieder der Gemeinschaft
geschnitten, andererseits aber auch
Lohnschnitt für Nichtmitglieder durchgeführt wird, dann liegt
kein land- und
forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor.
4224
Die Durchführung von Lohnverarbeitung (Lohnschnitt) schließt
die Annahme eines
Nebenbetriebes aus, wenn die Lohnverarbeitung nicht nur
gelegentlich oder in
unbedeutendem Umfang, sondern nachhaltig (mit einem Anteil von
ca. 50%) vorgenommen
wird (VwGH 29.4.1991, 90/15/0174).
11.3.7.3.3 Weitere Be- und Verarbeitungsbetriebe
4225
Im Wesentlichen sind das:
- Brennereien,
- Herstellung
von Molkereiprodukten (außer Urprodukte),
- Käsereien,
- Konservierung
zB von Fisch, Fleisch, Obst, Gemüse und Salat durch Beizen, Räuchern,
Tiefgefrieren,
- Sekterzeugung,
- Sennereien,
- die
Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von
ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der
Almbewirtschaftung nach
§ 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (hinsichtlich der Zukaufsgrenze siehe
Rz 4212 f).
11.3.7.3.4 Substanzbetriebe (Sand, Schotter, Kies, Lehm usw.)
4226
Substanzbetriebe stellen land- und forstwirtschaftliche
Nebenbetriebe dar, wenn die
abgebaute Bodensubstanz zumindest überwiegend im eigenen land-
und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird (zB Verwendung des
gewonnenen Schotters für
den Bau forsteigener Straßen); andernfalls bildet der Abbau
einen Gewerbebetrieb
(VwGH 3.4.1959, 2315/57).
4227
Räumt der Land- und Forstwirt das Recht zum Abbau der
Bodensubstanz einem Dritten
gegen Abbauzins ein, fallen die als Abbauzins vereinnahmten
Beträge unter die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung ist auch die
Überlassung des Rechtes zum Abbau der Bodensubstanz gegen einen
Einmalbetrag
zuzuordnen.
4228
Der für den Verkauf von Wasser (auf Grund einer
Wasserberechtigung des Land- und
Forstwirtes) erzielte Erlös ist durch die Pauschalierung nicht
abgegolten (vergleichbar einem
Substanzbetrieb).
11.3.7.3.5 Verwertung organischer Abfälle
4229
Die Verwertung organischer Abfälle durch Kompostierung stellt
keinen Nebenbetrieb dar,
sondern ist Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes, wenn
die Verwertung überwiegend
mit Hilfe der Naturkräfte geschieht (Düngerbeschaffung für
Zwecke der Urproduktion).
Werden überwiegend fremde Abfälle verwertet, läge
grundsätzlich ein Gewerbebetrieb vor.
Allerdings erblickt § 2 Abs. 4 Z 4 lit. b Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, darin eine
(nicht schädliche) Nebentätigkeit, wenn das Sammeln und
Kompostieren von fremden,
kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und
Forstwirtschaft üblichen Methoden
erfolgt.
11.3.7.3.6 Aufzeichnungsverpflichtung, Belegaufbewahrung
4230
Im Bereich der Nebenbetriebe sind die Einnahmen aufzuzeichnen
und die Belege sieben
Jahre hindurch aufzubewahren. Für die Feststellung des
Überschreitens der Umsatzgrenze
von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro) ist die
Höhe des Umsatzes aus
dem Verkauf von Nichturprodukten erforderlich, aber auch die
Höhe der Einnahmen aus dem
Nebenerwerb. Um festzustellen, wie hoch der Zukauf ist, müssen
Einkaufsrechnungen für
zugekaufte Waren aufbewahrt werden.
 
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