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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

11.3.6 Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb bzw. Nebentätigkeiten 
(§ 6 Abs. 1 bis 4 der Verordnung)

4201

Rechtslage bis 31. Dezember 2000
§ 6. (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- oder
verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im
Rahmen des Obstbaues ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf diese Tätigkeiten entfallende
Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die
nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sowie
aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs. 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der
gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.
Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs. 1)
zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer
wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im
Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht.

(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine oder zugleich mit einem land- und
forstwirtschaftlichen Nebenerwerb betrieben, so liegt hinsichtlich beider Betätigungen eine
Unterordnung im Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger
Be- und/oder Verarbeitung 330.000 S (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei
nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung ist die
Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 330.000 S (inklusive
Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen
Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten
Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind jedoch
Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und
ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und
Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen.

Rechtslage ab 2001
§ 6 (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- oder
verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im
Rahmen des Obstbaues ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf diese Tätigkeit entfallende Anteil
des Einheitswertes aus.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die
nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sowie
aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs. 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der
gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs. 1)
zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer
wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im
Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht.

(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine betrieben, so liegt eine Unterordnung im
Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger Be- und/oder
Verarbeitung 24.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei
nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung ist die
Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 24.000 Euro
(einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und
forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch
genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind
jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis
und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und
Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen.

Rechtslage ab 2002
§ 6 (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- oder
verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im
Rahmen des Obstbaues ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf diese Tätigkeit entfallende Anteil
des Einheitswertes aus.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die
nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sowie
aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs. 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der
gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs. 1)
zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer
wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im
Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht.

(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine betrieben, so liegt eine Unterordnung im
Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger Be- und/oder
Verarbeitung 24.200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei
nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung ist die
Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 24.200 Euro
(einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und
forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch
genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind
jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis
und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und
Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen.

Rechtslage ab 2006
§ 6. (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/oder
verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im
Rahmen des Obstbaus ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei
Ermittlung des Gewinnes aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb dürfen die
Betriebsausgaben nur bis zur Höhe der entsprechenden Betriebseinnahmen in Abzug
gebracht werden.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die
nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Die Zimmervermietung
mit Frühstück im Ausmaß von höchstens 10 Betten stellt land- und forstwirtschaftlichen
Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50% der entsprechenden
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden können. Wird beim landund
forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von
Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet, können 50% der
gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch
dann, wenn das anteilige Entgelt für die Arbeitsleistung zu Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit führt.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaus sowie aus
be- und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs. 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Voraussetzung für die
Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs. 1) zur Land- und
Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen
Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der
wirtschaftlichen Unterordnung steht.

(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine betrieben, liegt eine Unterordnung im Sinne
der Abs. 2 und 3 vor, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung 24.200 Euro
(einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird eine Be- und/oder Verarbeitung neben
einem Nebenerwerb betrieben, ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die
gemeinsamen Einnahmen 24.200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und
das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der
weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Auf den
Betrag von 24.200 Euro sind Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf
reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten
Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit
(bäuerliche Nachbarschaftshilfe) nicht anzurechnen.

4202

Siehe dazu auch Abschn. 15.4. Ob eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt,
ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Eine land- und forstwirtschaftliche
Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres
engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten
Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam
aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und
forstwirtschaftlich anzusehen ist (VwGH 21.7.1998, 93/14/0134).

4203

Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die
Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss
lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch
hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei Prüfung der Unterordnung stellt das
Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar (VwGH 21.7.1998,
93/14/0134).
Eine wirtschaftliche Unterordnung ist ohne Nachweis anzuerkennen, wenn das Ausmaß der
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mindestens fünf Hektar oder der
weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mindestens ein Hektar beträgt und die
Einnahmen aus den Nebentätigkeiten (inklusive Umsatzsteuer) insgesamt nicht mehr als
24.200 Euro (2001: 24.000 Euro, bis 2000: 330.000 S) betragen.
Übersteigen die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag von 24.200 Euro (2001:
24.000 Euro, bis 2000: 330.000 S), ist die wirtschaftliche Unterordnung vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen. Anderenfalls liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs ein
Gewerbebetrieb vor. Wird jedoch ein Nebenerwerb gemeinsam mit einer Be- und/oder
Verarbeitung überwiegend selbst erzeugter landwirtschaftlicher Urprodukte betrieben und
übersteigen die Einnahmen beider Betätigungen 24.200 Euro (2001: 24.000 Euro, bis 2000:
330.000 S, einschließlich Umsatzsteuer), so liegt hinsichtlich beider Tätigkeiten ein
Gewerbebetrieb vor.
Führen vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare außergewöhnliche Umstände (zB
außergewöhnlicher Windbruch, außergewöhnliche Schneefälle) dazu, dass die Einnahmen
aus dem Nebenerwerb das Ausmaß der in den vergangenen Jahren durchschnittlich erzielten
Einnahmen übersteigen, liegen ungeachtet dieses Einnahmenzuwachses weiterhin Einkünfte
aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb vor.

Beispiel:
Ein außergewöhnlicher Windbruch führt zu überhöhten Einnahmen aus der
Nebentätigkeit als Holzakkordant. Die überdurchschnittlichen Einnahmen aus der
Holzakkordantentätigkeit bleiben Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem
Nebenerwerb, und zwar auch dann, wenn

  • der Steuerpflichtige, der die Holzakkordantentätigkeit als einzigen Nebenerwerb
    betreibt, damit die Grenze von 24.200 Euro übersteigt oder
  • der Steuerpflichtige, der die Holzakkordantentätigkeit neben einer Be- und/oder
    Verarbeitung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Urprodukte betreibt, dadurch die
    Grenze von 24.200 Euro übersteigt.

Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb ist durch Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ab der Veranlagung 2006 dürfen die
Betriebsausgaben nur bis zur Höhe der entsprechenden Betriebseinnahmen in Abzug
gebracht werden. Erzielt der Landwirt Einkünfte aus mehreren Tätigkeiten im land- und
forstwirtschaftlichen Nebenerwerb (zB Zimmervermietung und Schneeräumung), darf der
Saldo von sämtlichen im Nebenerwerb erzielten Einkünften nicht negativ sein.
Wird beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das Entgelt überwiegend für die
Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet,
können 50% der gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das gilt auch dann, wenn das anteilige Entgelt für die Arbeitsleistung zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit führt. Der Abzug der ÖKL-Sätze im Rahmen des
landwirtschaftlichen Nebenerwerbs gegenüber Nichtlandwirten ist unzulässig.

Beispiel:
Ein pauschalierter Landwirt erbringt über die Maschinenring-Service-Genossenschaft
die Schneeräumung für die Gemeinde. Von der Maschinenring-Service-Genossenschaft
bezieht er für die Erbringung der Arbeitsleistung Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (jährlicher Bruttobezug 1.000 Euro). Für die Vermietung des Traktors und
Schneepfluges erhält er ein jährliches Bruttoentgelt von 9.000 Euro (inklusive 12%
USt).
Von den 9.000 Euro können 50% der gesamten Einnahmen (10.000 Euro) als
pauschale Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden, sodass 4.000 Euro als
Einkünfte aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb im Rahmen der Einkünfte aus Landund
Forstwirtschaft gesondert zu versteuern sind.
Sollte sich die Landwirtschaft im Miteigentum beider Ehepartner (jeweils 50%)
befinden, so wären die 4.000 Euro auf beide Ehepartner mit jeweils 2.000 Euro
aufzuteilen.

Das Überwiegen der Fahrzeug-, Maschinen- bzw. Gerätekomponente ist auf jede einzelne
land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu beziehen. Eine Zusammenfassung etwa in
der Form, dass sämtliche dem gleichen Punkt der Rz 4204 zuzuordnenden Nebentätigkeiten
(zB Kulturpflege im ländlichen Raum) als Einheit gesehen werden, ist unzulässig.
Zur Anwendbarkeit der ÖKL-Sätze im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe siehe Rz
4206 bis Rz 4208.

4203a

Beträgt das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen weniger als
fünf Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen weniger als ein
Hektar, kann von einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb noch ausgegangen
werden, wenn die Einnahmen aus dem Nebenerwerb nicht mehr als 25% des geschätzten
land- und forstwirtschaftlichen Umsatzes einschließlich des Umsatzes aus dem Nebenerwerb
betragen (VwGH 19.2.1985, 84/14/0125). Wird der Umsatz aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb nicht nachgewiesen, kann er iSd UStR 2000 Rz 2907mit 150%
des Einheitswertes geschätzt werden.

Beispiel:
Einheitswert der Land- und Forstwirtschaft 4.000 Euro
Geschätzter Umsatz: 150% von 4.000 Euro EW = 6.000 Euro
Einnahmen aus Nebenerwerb: 2.000 Euro
Gesamtumsatz somit 8.000 Euro
Die Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dürfen 2.000
Euro (25% von 8.000 Euro) betragen.
Vereinfacht lässt sich die Obergrenze für die zulässigen Einnahmen aus dem
Nebenerwerb mit 50% des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes ermitteln
(50% von 4.000 Euro EW = 2.000 Euro).
In der Folge werden einzelne Nebentätigkeiten, die sich zum Großteil mit den
Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z 4 bis 8 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.
194/1994, decken, angeführt.

11.3.6.1 Dienstleistungen

4204

Zu den Nebentätigkeiten bzw. dem Nebenerwerb gehören insbesonders folgende
Dienstleistungen:

  • Bauern- bzw. Holzakkordanten: Derartige Nebentätigkeiten werden nur dann zusammen
    mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Haupttätigkeit) besteuert, wenn sie
    wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer
    untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der
    Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgehen.
  • Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln (ausgenommen
    Fuhrwerksdienste), die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und
    forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden
    Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für
    landwirtschaftliche Betriebe in demselben Bereich. Dies betrifft nur den Bedarf an
    Maschinen und Geräten im eigenen Urproduktionsbereich, nicht hingegen im Bereich der
    Be- und/oder Verarbeitung und der fremden Urproduktion.
  • Dienstleistungen ohne Betriebsmittel für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    (Betriebshelfer)
  • Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern, öffentlichen Grünflächen,
    Pflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten
    anfallenden Mähgutes usw.).
  • Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden,
    kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden).
  • Dienstleistungen für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport
    und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und
    forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen).

4204a

Die Tätigkeiten als Schweinetätowierer, Waldhelfer, Milchprobennehmer,
Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes, Klauenpfleger,
Fleischklassifizierer, Saatgut- und Sortenberater, Biokontrollor, Zuchtwart, Hagelschätzer,
Hagelberater sowie eine land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit
(siehe Anlage 2 zum BSVG, Punkte 6 und 7) sind - entgegen den Aussagen im
Einkommensteuerprotokoll 2003 - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen. Dies gilt
ebenso für die unter Punkt 8 und 9 der Anlage 2 zum BSVG angeführten Tätigkeiten.

11.3.6.2 Fuhrwerksdienste

4205

Als Nebenerwerb bzw. Nebentätigkeiten gelten Fuhrwerksdienste mit anderen als
Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 4 Z 6 Gewerbeordnung 1994). Ebenso zum Nebenerwerb bzw. zu
den Nebentätigkeiten zählen auch im örtlichen Nahebereich (das ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 5
Gewerbeordnung 1994 der eigene Verwaltungsbezirk oder eine an diesen angrenzende
Ortsgemeinde) durchgeführte Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den
Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für
bestimmte andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe zur Beförderung von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung oder von Gütern, die der
Tierhaltung dienen (§ 2 Abs. 4 Z 5 Gewerbeordnung 1994). Darunter fallen auch Milchfuhren
und Müllabfuhr sowie die Mithilfe bei Erntearbeiten.

11.3.6.3 Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, bäuerliche Nachbarschaftshilfe

4206

Werden im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (bäuerliche
Nachbarschaftshilfe) nur Maschinenselbstkosten verrechnet, so werden diese in den Betrag
von 24.200 Euro (2001: 24.000 Euro, bis 2000: 330.000 S) nicht eingerechnet. Wird dabei
auch eine Arbeitsleistung durch den Steuerpflichtigen erbracht, schadet dies solange nicht,
als diese Arbeitsleistung nicht in den Gesamtpreis der Dienstleistung Eingang findet. Solange
die ÖKL-Richtlinien auf diesem Grundsatz aufgebaut sind, bestehen keine Bedenken, wenn
die ÖKL-Richtsätze zur Schätzung der Betriebsausgaben herangezogen werden. Diese
Regelung ist nur anwendbar, wenn die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit die Grenzen
für das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 4 GewO 1994 nicht
überschreitet. Voraussetzung ist jedenfalls die Unterordnung der bäuerlichen
Nachbarschaftshilfe unter die Land- und Forstwirtschaft und die Verwendung der
Betriebsmittel auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eine Unterordnung
kann angenommen werden, wenn nur ein einziges Betriebsmittel einer bestimmten Art (zB
Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Sind mehrere Betriebsmittel
derselben Art vorhanden, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass deren
Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.
Bei Erbringung von Leistungen durch einen Landwirt an einen (eigenen oder fremden)
Gewerbebetrieb können die ÖKL-Richtsätze zur Schätzung der Betriebsausgaben nicht
herangezogen werden.

4207

Wird die Arbeitsleistung dennoch verrechnet, ist das volle Entgelt (Maschinen- und
Mannkosten) für den Betrag von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro)
maßgebend. Dies unabhängig davon, ob diese Mannkosten getrennt ausgewiesen oder
versteckt einkalkuliert werden. Es bestehen in der Folge keine Bedenken, wenn anschließend
die reinen ÖKL-Maschinenkosten, sofern sie nach den genannten Grundsätzen erstellt
werden, bei der Gewinnermittlung wieder als Betriebsausgaben abgezogen werden, sodass
letztendlich nur die reinen Mannkosten als Gewinn verbleiben.

4208

Selbstkostenersatz im Sinne der Verordnung bedeutet Verzicht auf die Verrechnung der
eigenen Arbeitskraft. Verrechnet daher der Landwirt nicht nur die Maschinenleistung im
Rahmen der ÖKL-Sätze, sondern auch die eigene Arbeitskraft, so ist der Gesamtbetrag
(Maschinenumsatz und Arbeitskraft) den Einnahmen aus Nebenerwerb hinzuzurechnen.

11.3.7 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe 
(siehe auch § 6 Abs. 1 bis 4 der Verordnung)

4209

Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988
(und § 30 Abs. 8 BewG 1955) gilt ein Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb seiner Funktion nach zu dienen bestimmt ist. Unter den Voraussetzungen der
Verordnung kann auch eine für sich gesehen gewerbliche Betätigung ein land- und
forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein.

4210

Die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben sind durch die
Pauschalierung nicht erfasst, sondern durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln. Allerdings sind bei Be- und/oder Verarbeitungsbetrieben die Betriebsausgaben
zwingend mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen (siehe § 6 Abs. 3
LuF PauschVO 2006 und Rz 4218).

4211

Als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe kommen sowohl Be- und/oder
Verarbeitungsbetriebe als auch Substanzbetriebe in Betracht. Einem Landwirt ist es nicht
verwehrt, einen Nebenbetrieb an einem anderen Ort als in seiner Hofstelle (auf seinem Hof)
zu führen.

11.3.7.1 Zukauf

4212

Werden im Rahmen eines Betriebes einer Landwirtschaft, Forstwirtschaft, im Weinbau,
Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und in allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit
Hilfe der Naturkräfte gewinnen, neben eigenen Urprodukten auch zugekaufte Erzeugnisse
(Urprodukte oder be- und/oder verarbeitete Produkte) vermarktet, dann gelten für die
Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die Bestimmungen in § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955 (§ 21
Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988). Ohne diese Bestimmung wäre jeglicher Verkauf
zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Produkte schon eine gewerbliche Betätigung. Ein
einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb ist auf Grund der Bestimmung des § 30 Abs. 9 erster
Satz BewG 1955 noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse
nachhaltig 25% des Umsatzes dieses Betriebes nicht übersteigt (abweichend davon ist für
den Weinbau eine Sonderregelung in § 30 Abs. 9 zweiter Satz BewG 1955 vorgesehen). Eine
Überschreitung der Zukaufsgrenze auf Grund von nicht einkalkulierbaren Ernteausfällen
(Frostschäden, Hagel usw.) ist nicht schädlich.

4213

§ 30 Abs. 9 letzter Satz BewG 1955 sieht vor, dass dann, wenn zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb auch Betriebsteile gehören, die gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 BewG 1955 gesondert
zu bewerten sind, die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 erster und zweiter Satz BewG 1955 auf
jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden sind. Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse
diesen Wert nachhaltig, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher
Gewerbebetrieb anzunehmen (§ 30 Abs. 10 und 11 BewG 1955).

11.3.7.1.1 Wirtschaftliche Unterordnung hinsichtlich des Zukaufes

4214

Neben der Grenze von Betriebseinnahmen in Höhe von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab
2002: 24.200 Euro) ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenbetriebes, dass
überwiegend Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes verwendet
werden. Von einem Überwiegen der Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetriebes ist auszugehen, wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren
25% der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet. Beträgt der Zukaufswert
mehr als 25%, liegt jedenfalls ein Gewerbebetrieb vor (siehe auch Rz 5045 ff).
Hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung auf die in § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988
aufgezählten Betriebsarten (Tierzucht und Tierhaltung, Binnenfischerei, Fischzucht und
Teichwirtschaft, Fischerei, Bienenzucht und Jagd) siehe auch Rz 5045 ff.

11.3.7.2 Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten

4215

Urproduktion ist die Herstellung eines Produktes mit Hilfe von Naturkräften bis zu einer
Zustandsstufe, die marktfähig ist. Unter Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten
versteht man Verkäufe von be- und/oder verarbeiteten (eigenen oder zugekauften)
Urprodukten an jedermann, also nicht nur an Letztverbraucher (zB Bauernmärkte), sondern
auch an Handelsketten, an den Lebensmitteleinzelhandel oder an die Gastronomie.

4216

Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung eines Urproduktes zur
Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen
Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der
wirtschaftlichen Unterordnung steht. Diese liegt vor,

  • wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25% der Einnahmen aus dem
    Nebenbetrieb nicht überschreitet und
  • wenn die Einnahmen aus der Be-und/oder Verarbeitung für sich alleine oder gemeinsam
    mit den Einnahmen aus einem allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb
    330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro, inklusive Umsatzsteuer) nicht
    überschreiten.

4217

Bei mehreren Nebenbetrieben oder Nebenerwerben ist die Umsatzgrenze für den
Gesamtumsatz aus allen Nebenbetrieben bzw. Nebenerwerben zusammen maßgeblich.
Die Einnahmen aus der Veräußerung be- und/oder verarbeiteter Produkte sind
aufzuzeichnen. Anders hingegen ist die Rechtslage bei der Urproduktion. Da der Gewinn aus
der Veräußerung von Urprodukten bei vollpauschalierten Betrieben bis zu einem Einheitswert
von 900.000 S (ab 2001: 65.500 Euro) auch weiterhin durch die Pauschalierung abgegolten
ist, müssen die Einnahmen aus der Veräußerung von Urprodukten für Zwecke der
Einkommensteuer nicht aufgezeichnet werden.

4218

Solange sich die Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 1 GewO bewegt,
liegt Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor. Bei Ermittlung
des Gewinnes aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten sind die Betriebsausgaben
zwingend mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen.

4219

Ob noch Urproduktion oder bereits Be- und/oder Verarbeitung vorliegt, ist nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilen, die durch § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 geprägt
ist. Hinsichtlich der steuerlichen Abgrenzung einzelner Produkte ist daher die
Verwaltungspraxis des Gewerberechtes heranzuziehen. Solange sich die Be- und/oder
Verarbeitung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 bewegt, liegt Beund/
oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor.

4220

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion (demonstrative Aufzählung):

Urproduktion (abpauschaliert)

Nebengewerbe bzw. häusliche Nebenbeschäftigung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO)

Entspricht der Be- und/oder Verarbeitung im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung (Einnahmen sind aufzeichnungspflichtig und gesondert zu versteuern)

1. Fische, Fleisch und Fleischwaren

Fische, frisch
Geflügel (Puten, Gänse, Enten, Hühner)
Hasen, Kaninchen
Lämmer und Schafe ungeteilt oder in Hälften,
Rinderfünftel
Schnecken
Schweine, Schweinehälften, Spanferkel
Tauben, Wachteln
Wild
Wild aus Fleischproduktionsgattern

 

 


Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt
Brathühner (roh)
Fleisch von Schweinen, Rindern, Ziegen, Pferde, Geflügel usw. (roh und tiefgefroren)
Blutwürste
Brat- und Dauerwürste, roh und geselcht
Fleisch- und Lungenstrudel
Fleisch-, Grammel-, Leberknödel
Fleischlaibchen, Faschiertes
Geselchtes, Grammeln, Haussulz, Hauswürste
Innereien, Leberpasteten, Leberwürste
Presswurst, Saumaisen
Schinken
Schmalz, Bratenfett
Schweinsbraten (kalt)
Speck, Surfleisch, Verhackert

2. Milch und Milchprodukte

Kuhmilch, roh und pasteurisiert
Schaf- oder Ziegenmilch
Rahm, Sauerrahm, Schlagobers
Schafkäse (Brimsen), Ziegenkäse (auch eingelegt in Öl)
Almkäse und Almbutter
Stutenmilch

 

Bierkäse
Butter, Landbutter, Butteraufstriche
Buttermilch, Butterschmalz
Jogurt, Fruchtjogurt, Mischgetränke, Kefir
Liptauer, Quargel
Schafmischkäse (auch eingelegt in Öl)
Topfen und Topfenaufstriche
Topfen- und Käseknödel
Schnitt- und Hartkäse

3. Getreide und Backwaren

Getreide

 

 

Apfelstrudel, Apfelschlangen
Backwaren, allgemein (auch aus Buchweizen, Grünkeim oder Dinkel)
Brot (Hausbrot, Vollkornbrot), Fladenbrot, Zelten
Dinkelreis
Fruchtknödel, Gebäck in Fett gebacken
gebackene Mäuse
gekeimtes Getreide (Keime, Sprossen)
Germmehlspeisen, Grammelbäckereien
Grieß, Grünkernmehl, Schrot, Vollmehl
Kekse, Kleingebäck, Kletzenbrot, Früchtebrot
Krapfen, Kräuterbrösel
Lebkuchen, Mohnkrapfen, Nussstrudel, Strudel Obstblechkuchen, Obstkuchen, Pofesen
Prügelkrapfen, Prügeltorte, Schmergebäck

4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse

Schnittblumen
Beeren
Gemüse (Kraut, Zwiebel, Erdäpfel usw)
Hülsenfrüchte
Jungpflanzen von Gemüse und Obst
Kastanien (Edelkastanien)
Kürbiskerne, Sonnenblumenkerne
Linsen, Mohn, Nüsse
Obst (Tafel- und Pressobst)
Obst- und Ziersträucher
Pilze, auch Zuchtpilze
Sauerkraut, Salat, Suppengrün
Kräuter, getrocknet (für Tee und Gewürze)
Topfpflanzen, Zierpflanzen

Apfelschnitten getrocknet
Birnenmehl, Dörrobst, Essiggemüse;
Früchte eingelegt
Gelees, Kompotte, Konfitüren, Marmeladen
Kränze, Buketts
Kräuterduftkissen
Sojabohnen, geröstet und gesalzen
Trockenblumengestecke


5. Getränke

Most (Obstwein aus Äpfeln oder Birnen)
Obststurm
Süßmost
Traubenmost und Traubensturm
Wein
Beerenwein

 

Edelbrände
Weinbrand
Eierlikör, Liköre
Essig
Gemüsesäfte, Obst- und Beerensäfte
Schaumwein, Sekt, Holundersekt, Met

6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse

Brennholz, Hackschnitzel, Rindenabfälle
Christbäume, Forstpflanzen
Reisig, Schmuckreisig

 

Bretter
Holzspäne
Rundholz gefräst
Schindeln

7. Sonstige Erzeugnisse

Eier
Daunenfedern, Haare
Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee royal, Wachs
Komposterde, Humus
Naturdünger, Mist
Rasenziegel
Angora- oder Schafwolle (solange nicht gesponnen)

 

Ätherische Öle, Technische Öle,; Essenzen
Speiseöle aus Sonnenblumen, Kürbis, Raps und dgl.
Binderwaren (einfach)
gefärbte Eier, bemalte Eier (nicht zum Verzehr)
selbstgegerbte Felle
Gewürzbilder, Gewürzsträuße
Leinenstickereien
Schnitzereien aus Holz
gesponnene Angora- oder Schafwolle

11.3.7.3 Beispiele für Nebenbetriebe

11.3.7.3.1 Energieerzeugung

4221

Die Erzeugung von Biogas stellt einen Betriebsteil (unselbständiger Verarbeitungsbetrieb) der
Land- und Forstwirtschaft dar, wenn das Biogas ausschließlich dem Eigenbedarf dient. Wird
die erzeugte Energie (auch) verkauft, so kommt die Regelung für Nebenbetriebe zur
Anwendung (Grenze von 330.000 S, 2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro).
Diese Grundsätze gelten auch für eine Hackschnitzelheizung.

4222

Bei der Erzeugung von Energie, zB durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft, handelt es sich
nach der in der Land- und Forstwirtschaft herrschenden Verkehrsauffassung weder um die
planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens noch um eine Be- und Verarbeitung
von Rohstoffen noch um die Verwertung selbstgewonnener Erzeugnisse.

11.3.7.3.2 Sägewerk, Lohnschnitt

4223

Wird ein(e) Säge(werk) von einer Gemeinschaft von Land- und Forstwirten betrieben, in der
einerseits Bauholz für die Mitglieder der Gemeinschaft geschnitten, andererseits aber auch
Lohnschnitt für Nichtmitglieder durchgeführt wird, dann liegt kein land- und
forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor.

4224

Die Durchführung von Lohnverarbeitung (Lohnschnitt) schließt die Annahme eines
Nebenbetriebes aus, wenn die Lohnverarbeitung nicht nur gelegentlich oder in
unbedeutendem Umfang, sondern nachhaltig (mit einem Anteil von ca. 50%) vorgenommen
wird (VwGH 29.4.1991, 90/15/0174).

11.3.7.3.3 Weitere Be- und Verarbeitungsbetriebe

4225

Im Wesentlichen sind das:

  • Brennereien,
  • Herstellung von Molkereiprodukten (außer Urprodukte),
  • Käsereien,
  • Konservierung zB von Fisch, Fleisch, Obst, Gemüse und Salat durch Beizen, Räuchern,
    Tiefgefrieren,
  • Sekterzeugung,
  • Sennereien.
11.3.7.3.4 Substanzbetriebe (Sand, Schotter, Kies, Lehm usw.)

4226

Substanzbetriebe stellen land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe dar, wenn die
abgebaute Bodensubstanz zumindest überwiegend im eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird (zB Verwendung des gewonnenen Schotters für
den Bau forsteigener Straßen); andernfalls bildet der Abbau einen Gewerbebetrieb
(VwGH 3.4.1959, 2315/57).

4227

Räumt der Land- und Forstwirt das Recht zum Abbau der Bodensubstanz einem Dritten
gegen Abbauzins ein, fallen die als Abbauzins vereinnahmten Beträge unter die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist auch die
Überlassung des Rechtes zum Abbau der Bodensubstanz gegen einen Einmalbetrag
zuzuordnen.

4228

Der für den Verkauf von Wasser (auf Grund einer Wasserberechtigung des Land- und
Forstwirtes) erzielte Erlös ist durch die Pauschalierung nicht abgegolten (vergleichbar einem
Substanzbetrieb).

11.3.7.3.5 Verwertung organischer Abfälle

4229

Die Verwertung organischer Abfälle durch Kompostierung stellt keinen Nebenbetrieb dar,
sondern ist Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes, wenn die Verwertung überwiegend
mit Hilfe der Naturkräfte geschieht (Düngerbeschaffung für Zwecke der Urproduktion).
Werden überwiegend fremde Abfälle verwertet, läge grundsätzlich ein Gewerbebetrieb vor.
Allerdings erblickt § 2 Abs. 4 Z 4 lit. b Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, darin eine
(nicht schädliche) Nebentätigkeit, wenn das Sammeln und Kompostieren von fremden,
kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden
erfolgt.

11.3.7.3.6 Aufzeichnungsverpflichtung, Belegaufbewahrung

4230

Im Bereich der Nebenbetriebe sind die Einnahmen aufzuzeichnen und die Belege sieben
Jahre hindurch aufzubewahren. Für die Feststellung des Überschreitens der Umsatzgrenze
von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro) ist die Höhe des Umsatzes aus
dem Verkauf von Nichturprodukten erforderlich, aber auch die Höhe der Einnahmen aus dem
Nebenerwerb. Um festzustellen, wie hoch der Zukauf ist, müssen Einkaufsrechnungen für
zugekaufte Waren aufbewahrt werden.