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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

11.3.7.4 Buschenschank

11.3.7.4.1 Allgemeines

4231

Der Buschenschank ist kein Nebenbetrieb, sondern unmittelbarer Bestandteil des

Hauptbetriebes. Auf Grund der engen Verbindung gehört dazu auch das

Buschenschankbuffet. Werden daher bäuerliche Urprodukte für Zwecke der Verabreichung

im Rahmen des Buschenschanks be- und/oder verarbeitet, liegt kein Nebenbetrieb vor.

Einnahmen aus dem Buschenschank samt Buschenschankbuffet sind daher nicht in die

Grenze von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro, siehe Rz 5045 ff)

einzurechnen. Dies gilt ungeachtet des Erkenntnises VwGH 16.9.2003, 99/14/0228. Aus

diesem Erkenntnis können keine über den Einzelfall hinausgehenden Schlussfolgerungen

gezogen werden.

4232

Kein unmittelbarer Bestandteil des Hauptbetriebes, sondern ein eigenständiger

Gewerbebetrieb liegt hingegen vor, wenn innerhalb des Buschenschanks (einschließlich

Buffet) überwiegend zugekaufte Speisen und Getränke veräußert werden (VwGH 10.6.1987,

86/13/0065). Als im Buschenschank veräußert gelten nur jene Speisen und Getränke, die auf

Grund des Buschenschankprivilegs angeboten werden. Dazu gehören ausschließlich Speisen

und Getränke, die zu bestimmten Zeiten zum sofortigen Verzehr vor Ort bestimmt sind. Dazu

zählen nicht an Buschenschankbesucher veräußerte Waren, die üblicherweise auch

außerhalb der Buschenschankzeiten verkauft werden und die nicht zum Konsum vor Ort

bestimmt sind (zB Flaschenweinverkauf über die Gasse).

11.3.7.4.2 Abgrenzung zum Gewerbebetrieb

4233

Wird die Zukaufsgrenze des § 30 Abs. 9 und 10 BewG 1955 von 25% des Wertes

zugekaufter Erzeugnisse bezogen auf die Einnahmen aus dem Betriebszweig Weinbau

(Einnahmen aus Weinverkauf und Buschenschank) nicht überschritten und werden die

Vorschriften des § 2 Abs. 9 und § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 sowie die jeweiligen (Landes-)

Buschenschankgesetze eingehalten, liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.

Weinbaubetriebe dürfen gemäß § 30 Abs. 9 BewG 1955 außerdem nicht mehr als 2.000 kg

Weintrauben oder 1.500 l Wein pro Hektar weinbaulich genutzter Fläche zukaufen. Werden

beispielsweise 1.000 kg Weintrauben zugekauft, dürfen maximal 750 l Wein zugekauft

werden. Außerdem dürfen die gesamten zugekauften Erzeugnisse (zB Wein, Würste)

wertmäßig nicht mehr als 25% der gesamten Einnahmen aus dem Weinbaubetrieb

(einschließlich Buschenschank) betragen (hinsichtlich des Zukaufs beim Weinbau siehe auch

Rz 5052 bis Rz 5055).

4234

Wird eine Tätigkeit durch die Gewerbebehörde als (unter Umständen unberechtigte)

Ausübung des Gastgewerbes iSd § 124 Z 8 GewO 1994 eingestuft, so ist sie nach der

Verkehrsanschauung keinesfalls der Land- und Forstwirtschaft zuordenbar.

4235

Wird der Buschenschank und das Buschenschankbuffet von zwei verschiedenen Personen

betrieben, ist bei Fehlen einer klaren Trennung und sofern keine andere Gesellschaftsform

vorliegt, von einer konkludent entstandenen GesBR (bloße Gewinngemeinschaft, allenfalls

mit Sonderbetriebsvermögen) hinsichtlich des gesamten Buschenschankbetriebes

auszugehen. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung vor, welche eine GesBR ausschließt, ist

diese Vereinbarung nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu

überprüfen.

4236

Wenn Buschenschank und Buffet nach der primär maßgeblichen Verkehrsauffassung und

nach den betrieblichen Verhältnissen als Teile eines Betriebes anzusehen sind (was

insbesondere bei einem engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen

Zusammenhang zutrifft), liegt jedenfalls ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Eine Trennung

kann demnach nur erfolgen, wenn diese tatsächlich für Dritte erkennbar ist. Bloß getrennte

Verrechnungskreise allein reichen für diese Trennung jedoch nicht aus. So führt etwa der

Umstand, dass für die Arbeitskräfte im Weinbaubetrieb und im Buffet unterschiedliche

Kollektivverträge gelten, nicht dazu, den Buschenschank und das Buffet als getrennte

Betriebe anzusehen (vgl. hilfsweise VwGH 11.4.1978, 0723/75).

4237

Eine Trennung ist auch dann nicht gegeben, wenn dasselbe Bedienungspersonal sowohl für

die Speisenausgabe als auch die Getränke zuständig ist und die Personalkosten des einen

Gesellschafters für das Mitabservieren des Speisegeschirrs nicht zu fremdüblichen

Konditionen verrechnet werden, der Buffetbereich nicht abgegrenzt ist oder der

Buffetbetreiber kein angemessenes Entgelt für die Benützung des Buschenschanklokales

entrichtet.

4238

Bei nahen Angehörigen sind zusätzlich die dafür maßgeblichen Grundsätze zu beachten

(siehe Rz 5154 ff). Tritt hingegen das Ehepaar jeweils als Einzelunternehmer im

Geschäftsverkehr in Erscheinung (wenn etwa die getrennte Betriebsführung nach außen hin

unmissverständlich zum Ausdruck kommt) und besteht eine getrennte Kontenführung

betriebsintern wie auch extern und erfolgen darüber hinaus die Leistungsbeziehungen

zwischen den jeweiligen Betriebszweigen nach fremdüblichen Kriterien, liegen zwei getrennte

Betriebe (Buffet einerseits und Weinbau andererseits) vor.

4239

Wird der Buschenschank (einschließlich Buffet) von Gesellschaftern betrieben, die nicht mit

jenen Personen ident sind, denen die Einkünfte des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes

zuzurechnen sind, so kann nicht mehr von einem engen Bestandteil des Hauptbetriebes

gesprochen werden. In solchen Fällen ist hinsichtlich des Buschenschanks jedenfalls ein

eigener Gewerbebetrieb anzunehmen.

11.3.7.4.3 Mostbuschenschank

4240

Wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes ein Mostbuschenschank betrieben, sind

die Einnahmen daraus gesondert aufzuzeichnen. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind die

Betriebsausgaben mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen.

Hinsichtlich der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb siehe Rz 4233 ff.

11.3.7.4.4 Weinbuschenschank

4241

Der Weinbuschenschank stellt eine besondere Vermarktungsform des selbsterzeugten

Weines im Rahmen des Weinbaubetriebs dar und ist nach der Verkehrsauffassung ein

unmittelbarer Bestandteil dieses Betriebes. Wird ein Weinbuschenschank betrieben, der als

unselbständiger Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes anzusehen ist

(Rz 5096), so sind die Einnahmen daraus ebenfalls den Einnahmen aus dem Weinbaubetrieb

hinzuzurechnen. Auf Grund der engen Verbindung zählen dazu auch die Einnahmen aus dem

Buschenschankbuffet, die auch nicht in die 330.000 S-Grenze einzurechnen sind. Erfolgt

wegen Unterschreitens der in § 4 Abs. 1 der Verordnung normierten Bagatellgrenze von 60

Ar eine vom Einheitswert abgeleitete Pauschalierung, sind die Einkünfte aus dem

Buschenschank gesondert mittels Teilpauschalierung (aufzuzeichnende Einnahmen abzüglich

70%, mindestens jedoch abzüglich 60.000 S pro Hektar Weingarten) zu ermitteln.

11.3.8 Zuschläge gemäß § 40 BewG

4242

Bei der Bewertung (Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) werden

zunächst regelmäßige Verhältnisse unterstellt. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon

wesentlich ab und führen sie zu einer wesentlichen und nachhaltigen Steigerung der

Ertragsfähigkeit, ist diese Abweichung in Form eines Zuschlages auf Rechtsgrundlage des

§ 40 BewG 1955 zu berücksichtigen. Schon allein die Frage, ob die Abweichung überhaupt

wesentlich ist, bildet daher bereits einen abgabenrechtlich relevanten Umstand. Umso mehr

ist daher die Frage des Ausmaßes dieser Abweichung von Bedeutung. Diese zusätzlichen

Erträgnisse sind daher abgabepflichtige Tatbestände iSd § 126 Abs. 1 BAO, die durch Belege

zu dokumentieren sind.

11.3.9 Gewinnerhöhende Beträge und gewinnmindernde Beträge (§ 13 der Verordnung)

4243

Rechtslage 2001 bis 2005

§ 13. (1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 sich ergebende

Zwischensumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse sowie die Gewinne aus gemäß

§ 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgänge und aus den gemäß § 30 Abs. 2 Z 6

Bewertungsgesetz 1955, nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen,

sofern diese Gewinne nicht gemäß § 97 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 als abgegolten

gelten und keine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 beantragt

wird.

(2) Der sich nach Zurechnung gemäß Abs. 1 ergebende Betrag ist um den Wert der

Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 5 Abs. 2 oder § 11

fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern, wobei jedoch insgesamt

kein Verlust entstehen kann.

(3) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des

Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988

für jede Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen

oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe

zu berücksichtigen.

Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 der Verordnung ermittelte

Gewinnsumme ist um

- vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Einkünfte aus Jagdpacht und Wildabschüssen),

- Einkünfte aus Beteiligungen,

- Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden (zB

Verpachtung von Schipisten, siehe Rz 4245) und

- weitere nicht durch Pauschalierung abgegoltene Einnahmen (zB Veräußerung von

Rechten, Holzbezugsrechte)

zu erhöhen.

Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften sind ab 1. Jänner

2001 endbesteuert (siehe Rz 7723a und 7723 f). Nur wenn der Anteilsinhaber die

Anrechnung einer einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung beantragt

(§ 97 Abs. 4 EStG 1988) und somit auf die Endbesteuerung verzichtet, sind die

Bruttoausschüttungen (vor Abzug der Kapitalertragsteuer) als gewinnerhöhende Beträge zu

erfassen und mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 zu versteuern. In diesem Fall

sind sämtliche endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge (zB auch Zinserträge aus

Sparbüchern) in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

Rechtslage ab 2006

§ 13. (1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder 8 bis 12 sich ergebende

Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse einschließlich Einkünfte aus Jagdpacht und

Wildabschüssen sowie um Einkünfte aus gemäß § 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgängen

und um Einkünfte aus gemäß §§ 30 Abs. 2 Z 6 und 11 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955

nicht zum Einheitswert gehörende Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Einkünfte

nicht gemäß § 97 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 als endbesteuert behandelt werden.

Der gesonderte Ansatz dieser durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge darf in

jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen.

(2) Der sich nach Zurechnung gemäß Abs. 1 ergebende Betrag ist um den Wert der

Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um Beiträge, die an die

Sozialversicherungsanstalt der Bauern entrichtet und nicht bereits nach § 5 Abs. 2 oder § 11

berücksichtigt wurden, um Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um

bezahlte Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern, wobei jedoch ins gesamt kein Verlust

entstehen darf.

(3) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind pro Person mit 700 Euro

jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sind

sie in der nachgewiesenen (glaubhaft) gemachten Höhe zu berücksichtigen.

Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 der Verordnung ermittelte

Gewinnsumme ist um

- vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Einkünfte aus Jagdpacht und Wildabschüssen),

- Einkünfte aus Beteiligungen,

- Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden (zB

Verpachtung von Schipisten, siehe Rz 4245) und

- weitere nicht durch Pauschalierung abgegoltene Einnahmen (zB Veräußerung von

Rechten, Holzbezugsrechte)

zu erhöhen.

Der gesonderte Ansatz der durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge (zB Verkauf

des Milchkontingents) darf in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen.

Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften sind ab 1.1.2001

endbesteuert (siehe Rz 7723a und Rz 7723f). Nur wenn der Anteilsinhaber die Anrechnung

einer einbehaltenen KESt im Zuge der Veranlagung beantragt (§ 97 Abs. 4 EStG 1988) und

somit auf die Endbesteuerung verzichtet, sind die Bruttoausschüttungen (vor Abzug der

KESt) als gewinnerhöhende Beträge zu erfassen und mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 37

EStG 1988 zu versteuern. In diesem Fall sind sämtliche endbesteuerungsfähigen

Kapitalerträge (zB auch Zinserträge aus Sparbüchern) in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

4244

Der Begriff "Beteiligungen" ist weit auszulegen. Es sind darunter Mitunternehmeranteile im

Betriebsvermögen ebenso wie Genossenschaftsanteile zu verstehen.

4245

Bei der nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung von Grund und Boden ist nur das

reine Nutzungsentgelt anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, bei Entgelten bis zu einer

jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 Euro, bis einschließlich

2001: 90.000 S) sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro den Anteil der reinen

(steuerpflichtigen) Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes anzunehmen.

Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen.

4245a

Entschädigungen einschließlich Sachzuwendungen für die Einräumung des Rechtes der

Duldung des Bestandes und der Benützung eines Handymastes auf land- und

forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Gebäuden stellen Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung dar (VwGH 30.3.2006, 2003/15/0062). Gleiches gilt für Windräder.

Allfällige damit zusammenhängende Werbungskosten können nur bei entsprechendem

Nachweis in Abzug gebracht werden. Rz 4245 ist nicht anwendbar.

4246

Von der Summe der einzelnen Betriebssparteneinkünfte (aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft

usw.) und der gewinnerhöhenden Beträge können noch folgende Beträge in Abzug gebracht

werden:

- bezahlte Pachtzinse,

- bezahlte, die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen (ohne

Kapitalrückzahlung und Bankspesen).

- Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen). Als Wert der freien Station (Sachleistung)

sind für jede Person pauschal 700 Euro anzusetzen. An Stelle dieses Betrages können

auch die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Kosten geltend

gemacht werden. Die Ausgedingslasten können bei Bilanzierern und Einnahmen-

Ausgaben-Rechnern mit dem Pauschalbetrag als Sonderausgabe in Abzug gebracht

werden.

- Ab 2006: An die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezahlte

Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich des an das Finanzamt gemäß § 30 Abs. 3 BSVG

entrichteten Zuschlages für die Unfallversicherung sowie der Beiträge zum

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 44 FLAG (insgesamt 325% des

Grundsteuermessbetrages).

- Beiträge, die aufgrund der Option in die Selbständigenvorsorge gemäß § 64 BMSVG an

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu entrichten sind und von dieser an eine

Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) überwiesen werden.

- Ertragsausfälle durch außergewöhnliche Ernteschäden wie Dürre, Hochwasser oder

Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten, sofern eine

Abweichung von mehr als 25% des sonst im Durchschnitt der Jahre erzielten

Normalertrages vorliegt und keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert

stattgefunden hat und außerdem die Ableitung des Gewinnes vom Einheitswert erfolgt

(siehe dazu Rz 4247 und 4248).

4247

Soweit die Pauschalierung nicht durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit pauschalen

Ausgabensätzen vorgenommen wird, dürfen außergewöhnliche Ernteschäden und besondere

Viehverluste zusätzlich abgezogen werden. Als Ernteschaden oder Viehverlust kann nur der

Schaden abzüglich einer allfälligen Entschädigung geltend gemacht werden. Bei der

Ermittlung der Schadenssumme sind 25% des Durchschnittsertrages (Normalschwankungen)

abzuziehen. Die abzuziehende Schadenshöhe ist bei Ernteschäden auf die jeweilige Fläche zu

begrenzen. Die Flächenbegrenzung ist am jeweiligen Grundbetrag zu messen.

4248

Die Abzugsfähigkeit selbst ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ vorliegen

müssen:

- Außergewöhnlichkeit des Ereignisses selbst.

- Schadenshöhe (abzüglich einer dafür erhaltenen Entschädigung) von mehr als 25% des

Durchschnittsertrages. Als Durchschnittsertrag ist ein Mittelwert der Erträge von

mindestens fünf unmittelbar vor dem Veranlagungszeitraum liegenden Jahren

anzunehmen. Bei der Ermittlung des Durchschnittsertrages sind Förderungen zu

berücksichtigen. Die Höhe des Durchschnittsertrages ist wegen des

Begünstigungscharakters des § 7 der Verordnung und der damit verbundenen erhöhten

Mitwirkungspflicht vom Steuerpflichtigen selbst durch geeignete Unterlagen

nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

- Keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert (zB Abschläge für geringe

Niederschläge, Hagelhäufigkeit, Hochwassergefährdung oder Frostgefahr). Diese

Bestimmung kommt zum Tragen, wenn die betreffenden Einheitswertabschläge größer

als 25% sind. In einem derartigen Fall muss an Stelle der Abweichung von 25% die

Abweichung vom Durchschnittsertrag größer als der für das jeweilige Ereignis

vorgenommene Abschlag bei der Einheitsbewertung sein.

4248a

Der Abzug der gewinnmindernden Beträge darf insgesamt zu keinem Verlust der laufenden

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft führen. Veräußerungsgewinne und -verluste sowie

Übergangsgewinne und -verluste sind außerhalb der Pauschalierung gesondert zu erfassen.

Bei Mitunternehmerschaften darf der Abzug der gewinnmindernden Beträge beim jeweiligen

Mitunternehmer zu keinem Verlust führen.

4249

Fassung ab Veranlagung 2003:

Eine außergewöhnliche technische (oder wirtschaftliche) Abnutzung (AfA) von

Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens kann bei Teilpauschalierung nicht vorgenommen

werden.

11.3.10 Wechsel der Gewinnermittlungsart

4250

Rechtslage bis 2005:

Grundsätzlich kann der Land- und Forstwirt die Gewinnermittlungsart jährlich wechseln. Es

ist dabei zu beachten, dass die Vollpauschalierung eine pauschale Art der Buchführung und

die Teilpauschalierung eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist. Anlässlich des Wechsels der

Gewinnermittlungsart ist daher ein Übergangsergebnis mittels Zu- und Abschlägen zu

ermitteln. So ist ein Übergangsergebnis zu ermitteln, wenn ein bisher buchführender Betrieb

zur Teilpauschalierung oder zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung übergeht

und umgekehrt. Gleiches gilt auch beim Übergang von einer Vollpauschalierung zur

Teilpauschalierung oder zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Im Übrigen siehe Rz 689 ff.

Ein freiwilliger Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung und umgekehrt ist unzulässig

(siehe Rz 4141 und Rz 4166).

Rechtslage ab 2006:

§ 14. Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung auf Grund dieser

Verordnung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs.

3 des Einkommensteuergesetzes 1988 über, so ist eine erneute pauschale Ermittlung der

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung

nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf

Wirtschaftsjahren zulässig.

Dies gilt nur für den Steuerpflichtigen selbst; die Sperrwirkung bezieht sich nicht auch auf

den Rechtsnachfolger.

Der Ausschluss des Rückwechsels in die Gewinnermittlung nach der LuF PauschVO 2006

bezieht sich nur auf Fälle, in denen freiwillig von der Gewinnermittlung nach der LuF

PauschVO 2006 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 3 gewechselt

wurde. Fälle eines durch Überschreiten der Umsatz- oder Einheitswertgrenzen des § 125

BAO erzwungenen Wechsels sind davon nicht erfasst (siehe Rz 4134 zur gesetzlichen

Basispauschalierung). Voraussetzung für den Ausschluss des Rückwechsels in die pauschale

Gewinnermittlung ist die Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der LuF

PauschVO 2006; daher besteht kein Ausschluss, wenn von der LuF PauschVO 2001 im Jahr

2006 zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung gewechselt wird.

Ein freiwilliger Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung und umgekehrt ist unzulässig

(siehe Rz 4141 und Rz 4166).

Während die Vollpauschalierung eine pauschale Art der Buchführung ist, gilt die

Teilpauschalierung als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Anlässlich des Wechsels der

Gewinnermittlungsart ist daher ein Übergangsergebnis mittels Zu- und Abschlägen zu

ermitteln. So ist ein Übergangsergebnis zu ermitteln, wenn ein bisher buchführender Betrieb

zur Teilpauschalierung oder zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung übergeht

und umgekehrt. Gleiches gilt auch beim zwangsweisen Übergang von der Vollpauschalierung

zur Teilpauschalierung oder beim Übergang zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung. Im Übrigen siehe Rz 689 ff.

11.3.11 Steuerberatungskosten

4250a

Steuerberatungskosten sind weder bei voll- noch bei teilpauschalierten Land- und Forstwirten

mit den Durchschnittssätzen abgegolten, sondern können als Sonderausgaben berücksichtigt

werden (VwGH 24.10.2002, 98/15/0145); siehe LStR 2002 Rz 561 ff.

11.4 Allgemeines zur Gaststätten-, Lebensmittelhändler-,

Drogisten- und Individualpauschalierung

4251

Mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 227/1999, BGBl. II Nr. 228/1999 und BGBl. II

Nr. 229/1999 wurden Einkünfte- und Vorsteuerpauschalierungen für den Bereich des

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, für Lebensmitteleinzel- und

Gemischtwarenhändler sowie Drogisten eingeführt. Die Verordnung BGBl. II Nr. 230/1999

idF BGBl. II Nr. 500/1999 sieht eine Individualpauschalierung von Betriebsausgaben,

Werbungskosten und Vorsteuern vor, die bei allen Einkunftsarten Anwendung finden kann.

Sämtliche Verordnungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden.

Die Individualpauschalierungsverordnung ist letztmalig bei der Veranlagung für das

Jahr 2002 anzuwenden.

11.4.1 Verhältnis der Pauschalierungsverordnungen zu bereits

bestehenden Pauschalierungen sowie zueinander

4252

Die Pauschalierungsverordnungen lassen die Anwendung der gesetzlichen

Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988, § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) sowie die

Anwendung der bereits bestehenden Pauschalierungsverordnungen unberührt.

Die Inanspruchnahme von Pauschalierungen kann für Zwecke der Einkommensteuer und für

Zwecke der Umsatzsteuer jeweils unabhängig voneinander erfolgen.

Sind die Anwendungsvoraussetzungen mehrerer Pauschalierungsverordnungen erfüllt, kann

der Steuerpflichtige (jeweils für Zwecke der Einkommensteuer und für Zwecke der

Umsatzsteuer unabhängig) frei wählen, welche der in Betracht kommenden

Pauschalierungen er in Anspruch nimmt.

4253

Im Verhältnis der Verordnungen betreffend Lebensmitteleinzelhändler oder

Gemischtwarenhändler und Drogisten gilt Folgendes: Treffen auf einen Betrieb sowohl die

Voraussetzungen der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler

als auch die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die

Anwendung der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler in

Betracht.

11.4.2 Sachliche und zeitliche Reichweite der Pauschalierungen

4254

Die Pauschalermittlung des Gewinns und der Vorsteuern betrifft die für den jeweiligen

Betrieb zu ermittelnden Gewinne bzw. Vorsteuern. Im Rahmen der außerbetrieblichen

Einkunftsarten (insbesondere der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und der Einkünfte

aus Vermietung und Verpachtung) betrifft die (Individual-)Pauschalierung die für die

jeweilige Einkunftsquelle (Betätigung, Rechtsverhältnis, bei Arbeitnehmern das jeweilige

Dienstverhältnis) zu ermittelnden Überschüsse und Vorsteuern.

4255

Das unter Rz 4252 beschriebene Wahlrecht kann für jeden von mehreren Betrieben bzw.

jede von mehreren Einkunftsquellen eigenständig ausgeübt werden. Ob mehrere

Betätigungen oder Rechtsverhältnisse (zB Mietverhältnisse) insgesamt einen einheitlichen

Betrieb bzw. eine einheitliche Einkunftsquelle darstellen, ist nach der Verkehrsauffassung zu

beurteilen. Zur Beurteilung der Frage, ob mehrere vermietete Liegenschaften insgesamt eine

einzige Einkunftsquelle darstellen, ist die für Zwecke der Liebhabereibeurteilung maßgebende

Betrachtung entscheidend.

4256

Hinsichtlich der Pauschalierungen betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe und

Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler sowie hinsichtlich der

Individualpauschalierungsverordnung kann der Steuerpflichtige für jeden

Gewinnermittlungszeitraum (Einkünfteermittlungszeitraum) bzw. Veranlagungszeitraum frei

wählen, ob er die Gewinnermittlung (Einkünfteermittlung) auf Grundlage der

Pauschalierungsverordnungen vornimmt oder nicht.

4257

In Bezug auf die Verordnung betreffend Drogisten ist gemäß § 2 der Verordnung § 17 Abs. 3

EStG 1988 anzuwenden, wonach bei Wechsel von der Pauschalierung auf die "normale"

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine neuerliche Inanspruchnahme erst nach Ablauf von fünf

Wirtschaftsjahren zulässig ist.

4258

Soweit Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten "abpauschaliert" sind, entfällt sowohl die

Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen als auch die Aufbewahrungspflicht der

dazugehörenden Belege nach § 132 BAO. Dies gilt nicht für jene Belege, die die Grundlage

für Eintragungen in das Wareneingangsbuch darstellen (zur vereinfachten Führung des

Wareneingangsbuches nach den Verordnungen betreffend Gaststätten- und

Beherbergungsgewerbe und Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler siehe Rz 4307 f

und 4321 f).