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11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der
Verordnungen
11.4.3.1 Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige
Buchführung
4259
Von der Inanspruchnahme der Pauschalierungen sind Betriebe
ausgeschlossen, für die
Buchführungspflicht (§§ 124, 125 BAO) besteht oder für
die Bücher freiwillig geführt werden.
Von einer freiwilligen Buchführung kann nur gesprochen
werden, wenn alle Geschäftsfälle
bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen
laufend auf Konten erfasst werden. Bloße
Bestandsübersichten zum Schluss eines
Wirtschaftsjahres oder die nachträgliche Erfassung der
Bestände, Forderungen und
Außenstände zum Bilanzstichtag erfüllen nicht die
Voraussetzungen für eine laufende
Buchführung (vgl. VwGH 21.7.1998, 95/14/0054; VwGH
12.8.1994, 91/14/0256;
VwGH 11.6.1991, 90/14/0171).
4260
Die Führung von Aufzeichnungen, die eine Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
ermöglichen würden, steht der Inanspruchnahme einer
Pauschalierung nicht entgegen. Auch
die Führung von Aufzeichnungen für andere als steuerliche
Zwecke, wie zur Vorlage bei
Banken, Subventionsgebern, Verpächtern und anderen
Adressaten, ist solange unschädlich,
als sie nicht mit einer freiwilligen Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 1 EStG 1988 verbunden
ist.
11.4.3.2 Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen
4261
Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweils an das
Nichtüberschreiten von
Umsatzgrenzen (§ 125 Abs. 1 BAO) gebunden. Durchlaufende
Posten stellen keine Umsätze
iSd § 125 Abs. 1 BAO dar. Die maßgebenden Umsatzgrenzen
sind jeweils betriebsbezogen zu
sehen. Sie betragen:
4262
Verordnung betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe:
Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen
nicht mehr als 255.000 Euro
betragen haben (§ 2 Z 2 der Verordnung). Liegen keine
Vorjahresumsätze vor, kann die
Verordnung angewendet werden, wenn
- im Fall
der Betriebseröffnung oder Einzelrechtsnachfolge (Kauf, Schenkung) der
Umsatz
im ersten Jahr 255.000 Euro nicht übersteigt;
- im
Fall der Gesamtrechtsnachfolge der Umsatz des letzten vollen
Wirtschaftsjahres des
Rechtsvorgängers 255.000 Euro nicht überschritten hat.
4263
Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler:
Die Umsätze zweier aufeinander folgender Kalenderjahre
dürfen jeweils nicht mehr als
700.000 Euro (bis 2009: 400.000 Euro) betragen haben.
Unternehmen, die ihren Betrieb vor dem 1. Jänner 2007
eröffnet haben, konnten aber einen
Antrag nach § 124b Z 134 EStG 1988 stellen. In diesem Fall
durften sie ihren Gewinn für
Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 begonnen haben,
hinsichtlich der Art der
Gewinnermittlung nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden
abgabenrechtlichen
Bestimmungen ermitteln. Daher war die Verordnung in jenen
Fällen auch noch dann
anwendbar, wenn die Umsätze zweier aufeinander folgender
Kalenderjahre jeweils nicht
mehr als 600.000 Euro betragen haben. Eine zwischen 1.
Jänner 2007 und 31. Dezember
2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst jedoch
keinen Wechsel zur
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 aus.
Wurde ein solcher Antrag gestellt, bewirkt die Erhöhung der
Schwellenwerte für die
Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB, dass auch nach
dem Auslaufen der Aufschub-
Option die Verordnung weiterhin anwendbar bleibt, solange die
Schwellenwerte des § 189
UGB nicht überschritten
werden.
4264
Verordnung betreffend Drogisten:
Die Umsätze zweier aufeinander folgender Kalenderjahre
dürfen jeweils nicht mehr als
700.000 Euro (bis 2009: 400.000 Euro) betragen haben.
4265
Individualpauschalierungsverordnung: Die Umsätze des
jeweiligen Betriebes (der jeweiligen
Einkunftsquelle) dürfen in den Jahren 1997, 1998 und 1999
jeweils nicht mehr als
5 Millionen S betragen haben (§ 8 Z 1 Z 8 und Abs. 2 Z 8 der
Verordnung). Bei der
betriebsbezogenen/einkunftsquellenbezogenen Betrachtung der
Umsatzgrenze sind auf
Grund der ausdrücklichen Anordnung auch Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne der §§ 22
und 28 EStG 1988, die gemäß § 125 BAO nicht für die
Ermittlung der Umsatzgrenze im
Hinblick auf die Buchführungsgrenze relevant sind,
maßgebend.
4266
Eine unentgeltliche Betriebsübertragung im Beobachtungs-
oder Pauschalierungszeitraum
führt in Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge,
Erbschaftskauf,
Erbschaftsschenkung) zu einer weiteren Berücksichtigung der
Verhältnisse des
Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO).
In Fällen einer (entgeltlichen
oder unentgeltlichen) Einzelrechtsnachfolge (zB Kauf,
Schenkung, Vermächtnis) im
Beobachtungs- oder Pauschalierungszeitraum kommt eine
Anwendung einer Pauschalierung
für den Rechtsnachfolger nur in Betracht, wenn die in den
Verordnungen jeweils
vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen vom Rechtsnachfolger
erfüllt werden. Wurde
daher die Einkunftsquelle etwa im Jahr 1998 entgeltlich
erworben, kommt die Anwendung
der Individualpauschalierung nicht in Betracht, da die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1
und § 8 Abs. 2 Z 1 der Verordnung nicht vorliegen, wonach
die Betätigung in den Jahren
1997, 1998 und 1999 jeweils während des gesamten
Kalenderjahres (vom Rechtsnachfolger)
ausgeübt worden sein muss.
4267
Die Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler sieht in
§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 vor, dass bestimmte Umsatzrelationen im
Durchschnitt der letzten drei
Wirtschaftsjahre nicht überschritten worden sein dürfen, um
vom Vorliegen eines
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlers im Sinne der
Verordnung sprechen zu
können. Wird der Betrieb eröffnet oder im Wege der
Einzelrechtsnachfolge erworben, liegt
während der ersten drei Wirtschaftjahre der von der
Verordnung geforderte dreijährige
Beobachtungszeitraum (noch) nicht vor.
4268
In derartigen Fällen bestehen keine Bedenken, einen
kürzeren Beobachtungszeitraum als
drei Wirtschaftsjahre heranzuziehen oder (im ersten Jahr) auf
die Verhältnisse des laufenden
Jahres abzustellen.
Beispiel:
A eröffnet im Jahr 2000 ein Lebensmittelgeschäft.
- Im Jahr
2000 ist die Verordnung anwendbar, wenn in diesem Jahr die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung
erfüllt sind.
- Im
Jahr 2001 ist die Verordnung anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung im Jahr 2000 erfüllt sind.
- Im
Jahr 2002 ist die Verordnung anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung im Durchschnitt der Jahre
2000 und 2001 erfüllt
sind.
- Im
Jahr 2003 liegt ein voller dreijähriger Beobachtungszeitraum vor. Die
Verordnung ist anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Z 1 und 2
der Verordnung im Durchschnitt der Jahre 2000, 2001 und 2002
erfüllt sind.
4269
Sollten pauschalierungsrelevante Umsätze nachträglich
wesentlich durch
Betriebsprüfungsergebnisse oder durch andere Verfahren
geändert werden und dadurch die
jeweils in Betracht kommende Umsatzgrenze überschritten
werden, fällt die
Anwendungsvoraussetzung der jeweiligen Verordnung
(nachträglich) weg. Liegt ein bloß
geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze vor oder
liegen andere
berücksichtigungswürdige Umstände vor, bestehen keine
Bedenken, die Schätzung der
Betriebsausgaben (Werbungskosten) bzw. des Gewinns in
ähnlicher Art wie bei der
Pauschalierung vorzunehmen. Vorsteuern stehen in diesem Falle
aber nur insoweit zu, als
den Rechnungserfordernissen entsprochen wird.
4270
Ändern sich bei der Individualpauschalierung in einem
Beobachtungszeitraum nachträglich
Betriebsausgaben (Werbungskosten) oder Vorsteuern, wird
regelmäßig ein Sachverhalt im
Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, der zu einer
Änderung von Bescheiden führen
kann, mit denen über pauschalierte Jahre abgesprochen wurde.
11.4.3.3 Beilage bzw. Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer
Pauschalierung
4271
Es besteht keine Verpflichtung, die Beilage der
Steuererklärung anzuschließen. Die
Pauschalierung kann in jeder Lage des Verfahrens, somit bis
zur Rechtskraft des Bescheides,
beantragt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch auf die
Anwendung der
Pauschalierung verzichtet werden.
Randzahl 4272: entfällt
4273
Hinsichtlich der Pauschalierungen betreffend Drogisten siehe
Rz 4133 und Rz 4134
betreffend die gesetzliche Basispauschalierung, die
entsprechend gelten.
11.4.4 Gewinnermittlung
11.4.4.1 Gewinnermittlungsart bei Inanspruchnahme einer
Pauschalierung
4274
Alle vier Pauschalierungen stellen - soweit sie die
Ermittlung betrieblicher Einkünfte betreffen
- Gewinnermittlungen im Rahmen einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Sinne des § 4
Abs. 3 EStG 1988 dar. Der Wechsel von der Besteuerung nach
den allgemeinen Vorschriften
des § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder von der gesetzlichen
Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1
EStG 1988 zu den Branchenpauschalierungen und umgekehrt
führt daher zu keinem
Übergangsgewinn oder Übergangsverlust.
4275
Ausgaben, die vor dem Wechsel zur Pauschalierung abgeflossen
sind und wirtschaftlich
Zeiträume innerhalb der Anwendung der Pauschalierung
betreffen, und Nachzahlungen für
Aufwendungen im Pauschalierungszeitraum können daher nach
Maßgabe des § 19
EStG 1988 abgezogen werden. Vorauszahlungen im
Pauschalierungszeitraum für
Veranlagungszeiträume danach und Nachzahlungen im
Pauschalierungszeitraum für
Veranlagungszeiträume davor sind - soweit ein Abfluss im
Pauschalierungszeitraum vorliegt
(§ 19 Abs. 3 EStG 1988) - "abpauschaliert" und
können daher nicht gesondert abgesetzt
werden.
4276
Beim Übergang von einer Pauschalierung zur Gewinnermittlung
gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988
oder § 5 EStG 1988 gelten die Regelungen des § 4 Abs. 10
EStG 1988 wie bei einem
Wechsel von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG
1988 nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
oder § 5 EStG 1988. Gleiches gilt beim Übergang von einer
Gewinnermittlung gemäß § 4
Abs. 1 EStG 1988 oder § 5 EStG 1988 zu einer Pauschalierung.
Diesfalls ist ein
Übergangsgewinn/verlust mit der Pauschalierung nicht
abgegolten, sondern zusätzlich zum
pauschalierten Gewinn (Verlust) im ersten
Gewinnermittlungszeitraum, in dem die
Pauschalierung Anwendung findet bzw. im Fall eines
Übergangsverlustes im ersten und in
den folgenden sechs Gewinnermittlungszeiträumen anzusetzen
(§ 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988).
4277
Von der Pauschalierung werden ab der Veranlagung 2008 nur die
laufenden Geschäftsfälle
erfasst. Außergewöhnliche Vorgänge (zB die Veräußerung
oder Entnahme von wesentlichem
Betriebsvermögen wie etwa Gebäuden oder Gebäudeteilen)
sind nicht von der
Pauschalierung erfasst. Im Fall einer Betriebsveräußerung
oder Betriebsaufgabe während
aufrechter Pauschalierung ist ein Veräußerungsgewinn neben
dem pauschal ermittelten
laufenden Gewinn (Verlust) anzusetzen, sodass zunächst ein
Wechsel auf die Bilanzierung
mit Übergangsgewinnermittlung und anschließend die
Veräußerungsgewinnermittlung gemäß
§ 24 EStG 1988 zu erfolgen haben.
4278
Die sich aus den Pauschalierungsverordnungen ergebenden
Betriebsausgabenpauschalien
sind umsatzsteuerlich jeweils als "Nettogröße"
anzusehen. Die Pauschalierung ist unabhängig
davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer
ertragsteuerlich nach dem
Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3
vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Zu
den Fällen des Ausschlusses des Nettosystems durch Anwendung
einer Pauschalierung siehe
Rz 4129 betreffend die gesetzliche Basispauschalierung, der
entsprechend gilt. Zur
Individualpauschalierung siehe auch Rz 4334 ff.
4279
Für Zwecke der Liebhabereibeurteilung ist zur Beurteilung
der Totalgewinnfähigkeit auf die
Ergebnisse der "pauschalierten Gewinnermittlung"
nach der jeweiligen Verordnung
abzustellen. Die pauschale Einkünfteermittlung kommt in
ihren Wirkungen einer
Teilpauschalierung gleich und ist für Zwecke der
Liebhabereibeurteilung der Ausübung
steuerlicher Wahlrechte beim Ausmaß von Betriebsausgaben
vergleichbar. Zur
Liebhabereibeurteilung bei Inanspruchnahme der
Individualpauschalierung siehe auch
Rz 4346 f.
11.4.4.2 Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben/Werbungskosten
4280
Als Betriebseinnahmen im Sinne der Verordnungen betreffend
Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe, Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler und Drogisten sind
sämtliche Umsätze (einschließlich Umsatzsteuer) im Sinne
des § 125 Abs. 1 lit. a BAO
zuzüglich sonstiger Betriebseinnahmen anzusetzen.
Durchlaufende Posten stellen keine
Umsätze im Sinne des § 125 BAO dar. Sonstige
Betriebseinnahmen sind insb.
- Auflösungsbeträge
von Rücklagen einschließlich Zuschlägen und von steuerfreien
Beträgen,
- der
Zuschlag nach § 14 Abs. 5 EStG 1988 wegen des Fehlens von Wertpapieren (bei
der
Verordnung betreffend Drogisten und der
Individualpauschalierungsverordnung),
- erhaltene
Versicherungsentschädigungen und andere echte Schadenersätze,
- echte
Subventionen (soweit nicht ohnehin nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 befreit),
- Entnahmen
von Gegenständen des Unternehmens mit dem Teilwert der entnommenen
Gegenstände (ausgenommen die Entnahme von wesentlichem
Betriebsvermögen; siehe Rz 4277).
4281
Nicht als Betriebseinnahmen, sondern als
Betriebsausgabenkürzungen sind
Preisminderungen (Skonti, Gewährleistung) und
Nutzungsentnahmen (Eigenverbrauch) wie
zB der Privatanteil von Kraftfahrzeugen oder Aufwendungen
für privat genutzte Gebäudeteile
anzusehen. Gutschriften für Verpackungsgebinde (Kisten,
Paletten) stellen aufgrund des
Durchlaufcharakters ebenfalls keine Betriebseinnahmen dar.
4282
Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG
1988 unterliegen, können nach
Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden:
- Die
Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten
Gewinnes
ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende
Kapitalertragsteuer auf die
Einkommensteuer nicht anzurechnen.
- Wird zur
Veranlagung der Kapitalerträge optiert, sind diese zur Herstellung der
Wirkung
der "Bruttobesteuerung" (§ 20 Abs. 2 EStG 1988)
neben dem sich aus der
Pauschalierung ergebenden pauschalierten Gewinn/Überschuss
anzusetzen. In diesem
Fall ist die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer
anzurechnen und gegebenenfalls zu
erstatten.
4283
Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die von einer der
angewendeten
Pauschalierungsregelungen umfasst und
"abpauschaliert" sind, können nicht als
Sonderausgaben geltend gemacht werden (siehe aber Rz 4283a).
Die Zahlung von gemäß
§ 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994 rückgerechneten Vorsteuern
ist im Rahmen der Verordnung
ebenfalls als einkommensteuerliche Betriebsausgabe
(Werbungskosten) "abpauschaliert" und
führt nicht zu einem gesonderten Abzug dieser Ausgabe.
4283a
Soweit Steuerberatungskosten im Rahmen einer pauschalen
Gewinnermittlung nicht
gesondert absetzbar sind, stellen sie Sonderausgaben iSd §
18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar
(vgl. zur land- und forstwirtschaftlichen Voll- oder
Teilpauschalierung auch Rz 4250a, zur
Basispauschalierung auch Rz 4116a). Soweit umsatzsteuerlich
ein Vorsteuerabzug zusteht,
ist nur der Nettobetrag abziehbar.
4284
Die Führung eines Anlagenverzeichnisses (§ 7 Abs. 3 EStG
1988) ist bei pauschalierter
Gewinn- (Einkünfte-) Ermittlung nicht erforderlich. Zur
Ermittlung des Buchwertes bei Wechsel
der Gewinnermittlung siehe Rz 4137 betreffend die gesetzliche
Basispauschalierung, die
entsprechend gilt.
11.4.4.3 Mitunternehmerschaften
4285
Diese Randzahl ist nur bis zur Veranlagung 2010 anzuwenden.
Zur Rechtslage ab
Veranlagung 2011 siehe Rz 4286a.
Die Pauschalierungsverordnungen können bei Zutreffen der
Voraussetzungen für die
Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft - auf der Ebene
der Gewinnermittlung der
Mitunternehmerschaft (erste Stufe der Gewinnermittlung) -
angewendet werden. Auf der
Ebene der Gewinnermittlung eines einzelnen Mitunternehmers
kommt die Inanspruchnahme
einer Pauschalierung nicht in Betracht. Die umsatzbezogenen
Anwendungsvoraussetzungen
müssen daher jeweils auf die (gesamte) Mitunternehmerschaft
bezogen vorliegen. Der
Mindestgewinn in Höhe von 10.900 Euro gemäß § 3 Abs. 1
der Verordnung betreffend
Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe ist somit auf den Gewinn der Mitunternehmerschaft
bezogen.
4286
Diese Randzahl ist nur bis zur Veranlagung 2010 anzuwenden.
Zur Rechtslage ab
Veranlagung 2011 siehe Rz 4286a.
Wird der Gewinn von der Mitunternehmerschaft pauschal
ermittelt, ist im Fall von
Leistungsvergütungen im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1988
(Vergütungen der Gesellschaft an den
Gesellschafter für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft,
für die Hingabe von Darlehen oder
für die Überlassung von Wirtschaftsgütern) folgendermaßen
vorzugehen:
- Auf
der ersten Stufe (Mitunternehmerschaft) ist der Gewinn nach der jeweiligen
Verordnung pauschal zu ermitteln. Davon sind die genannten
Vergütungen iSd § 23 Z 2
EStG 1988 nach Kürzung um allfällige Sonderbetriebsausgaben
in voller Höhe
abzuziehen. Das verbleibende Ergebnis ist den Gesellschaftern
zuzurechnen.
- Auf
der zweiten Stufe (Mitunternehmer) ist (sind) dem (den) betroffenen
Mitunternehmer(n) die Vergütung(en) iSd § 23 Z 2 EStG 1988
nach Kürzung um allfällige
Sonderbetriebsausgaben in voller Höhe zuzurechnen.
Beispiel:
Eine Gastwirte-Erwerbsgesellschaft (A, B und C zu je einem
Drittel beteiligt) ermittelt
den Gewinn nach der Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999. Der
Gewinn für das Jahr 2007
beträgt danach 24.000 Euro. A erhält als Arbeitslohn 13.000
Euro, B erhält als Miete
für der Gesellschaft überlassene Räumlichkeiten 9.200
Euro, wofür eine AfA in Höhe
von 700 Euro zu berücksichtigen ist. C hat die Anschaffung
seines Anteiles
fremdfinanziert; die Zinsen im Jahr 2007 betragen 500 Euro.
Im pauschalen Gewinn sind die Betriebsausgaben Arbeitslohn
und Miete
abpauschaliert. Vom pauschalen Gewinn in Höhe von 24.000
Euro sind der als
Sonderbetriebseinnahme anzusetzende Arbeitslohn des A (13.000
Euro) und die als
Sonderbetriebseinnahme anzusetzende Miete vermindert um die
als
Sonderbetriebsausgabe zu berücksichtigende AfA (8.500 Euro)
abzuziehen sowie die
als Sonderbetriebsausgabe des C zu berücksichtigenden
Finanzierungskosten (500
Euro) hinzuzurechnen, sodass 3.000 Euro (24.000 – 13.000
– 8.500 + 500 = 3.000)
verbleiben, die anteilsmäßig (je 1.000 Euro) verteilt
werden. Diese werden sodann bei
den Gesellschaftern um die Sonderbetriebseinnahmen erhöht
bzw. um die
Sonderbetriebsausgaben verringert.
Der Gewinn der Gesellschaft in Höhe von 24.000 Euro ist
daher den Gesellschaftern
wie folgt zuzurechnen:
A 14.000 Euro (1.000 +
13.000)
B 9.500 Euro
(1.000 + 8.500)
C 500 Euro
(1.000 - 500)
4286a
Rechtslage ab Veranlagung 2011:
Wird der Gewinn von der Mitunternehmerschaft pauschal
ermittelt, sind auch allfällige
Leistungsvergütungen im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1988
(Vergütungen der Gesellschaft an
den Gesellschafter für Tätigkeiten im Dienste der
Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen
oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern) von der
pauschalen Gewinnermittlung
erfasst. Leistungsvergütungen sind daher im Falle einer
pauschalen Gewinnermittlung nicht
gesondert zu berücksichtigen. Der pauschale ermittelte
Gewinn ist entsprechend der
gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung auf die
Gesellschafter aufzuteilen. Durch die
pauschale Gewinnermittlung sind weder Vergütungen noch
Sonderbetriebsausgaben auf
Ebene der Gesellschafter zu berücksichtigen.
Beispiel:
An der Gastwirte-OG sind A und B zur Hälfte beteiligt, A
erhält eine
Leistungsvergütung, B ist Eigentümer des Gebäudes, in dem
sich das Lokal befindet
und hat dieses an die KG vermietet. Die Betriebseinnahmen der
KG betragen 200.000Euro.
Der Gewinn ist unter Anwendung der Gastwirtepauschalierung
folgendermaßen zu
ermitteln:

11.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Verordnung
BGBl. II Nr. 227/1999)
11.5.1 Aufzeichnungspflicht (§ 1 der Verordnung)
4287
§ 1 Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von
Lebensmitteln und Getränken, bei
denen
- nach den
äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände)
anzunehmen ist, dass die gelieferten Gegenstände nicht im
Rahmen der privaten
Lebensführung verwendet werden, und
- Name
und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und
aufgezeichnet werden,
gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von
Büchern und Aufzeichnungen des
liefernden Unternehmers als nicht gegeben.
Werden Lebensmittel und Getränke - auch in Kleinmengen - im
Wege der Beförderung oder
Versendung an einen Unternehmer zugestellt, der sie zur
Weiterveräußerung einsetzen kann,
so besteht die Vermutung, dass die gelieferten Gegenstände
nicht im Rahmen der privaten
Lebensführung verwendet werden, und es ist daher Name und
Anschrift des Empfängers der
Lieferung aufzuzeichnen.
Werden Lebensmittel und Getränke vom Abnehmer beim Lieferer
abgeholt, kann unter
folgenden Voraussetzungen angenommen werden, dass die
gelieferten Gegenstände nicht
außerhalb der privaten Lebensführung eingesetzt werden:
Es handelt sich um eine Lieferung in Mengen, die dem
üblichen Einkauf für den Einsatz in
der privaten Haushaltsführung dienen.
Von einer Verwendung in der privaten Haushaltsführung kann
seitens des liefernden
Unternehmers ausgegangen werden, wenn bei folgenden
Gegenständen die nachstehenden
Liefermengen pro Lieferung nicht überschritten werden:
- Bier:
100 l,
- Wein:
60 l,
- Spirituosen
und Zwischenerzeugnisse: 15 l,
- Alkoholfreie
Getränke: 120 l.
4288
Die obigen Aussagen beziehen sich lediglich auf die
Verpflichtungen des liefernden
Unternehmers. Sollte nach den äußeren Umständen aus der
Sicht des liefernden
Unternehmers anzunehmen sein, dass die gelieferten
Gegenstände nicht außerhalb der
privaten Lebensführung verwendet werden, hat dies für sich
gesehen keinerlei Auswirkungen
auf den Abnehmer der Lieferung. Verwendet der Abnehmer der
Lieferung andererseits die
gelieferten Lebensmittel und/oder Getränke entgegen den -
aus der Sicht des liefernden
Unternehmers beurteilten - äußeren Umständen dennoch für
gewerbliche Zwecke, sind
daraus beim Empfänger der Lieferung die entsprechenden
abgabenrechtlichen
Konsequenzen zu ziehen.
4289
Auf welche Weise der liefernde Unternehmer Name und Anschrift
des Abnehmers festhält,
bleibt dem Unternehmer überlassen. Unrichtige Angaben des
Abnehmers, die der liefernde
Unternehmer bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes nicht erkennen
konnte, lassen die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung
von Büchern und
Aufzeichnungen (§ 163 BAO) unberührt.
11.5.2
Anwendungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 1 und § 5 der Verordnung)
4290
§ 2 (1) Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von
Vorsteuern bei Betrieben des
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes gelten die folgenden
Bestimmungen.
Voraussetzung ist, dass
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht
freiwillig Bücher geführt werden, die
eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen,
und
2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO) des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres nicht mehr als
255.000 Euro betragen.
Durch die Verordnung werden nur die regelmäßig in den
Betrieben anfallenden
Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt.
Provisionen und provisionsähnliche
Betriebseinnahmen sind in voller Höhe gesondert anzusetzen
(BGBl. II Nr. 149/2007).
§ 5. Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig,
wenn aus einer der
Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der
Steuerpflichtige von dieser
Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in
der Beilage die
Berechnungsgrundlagen darzustellen. Ab Veranlagung 2003
entfällt diese Verpflichtung
(Verordnung BGBl. II Nr. 634/2003).
Zum Erfordernis fehlender Buchführung bzw.
Buchführungspflicht, zur Umsatzgrenze und
zum Erfordernis der Beilage siehe Rz 4259 ff.
11.5.3 Betriebe des Gaststätten- und/oder
Beherbergungsgewerbes
11.5.3.1 Allgemeines
4291
Die Pauschalierung kommt für Betriebe des
Gaststättengewerbes (zB "bloßes" Gasthaus),
Betriebe des Beherbergungsgewerbes (zB "bloße"
[gewerbliche, § 23 EStG 1988]
Fremdenpension) und für Betriebe in Betracht, die sowohl das
Gaststättengewerbe als auch
das Beherbergungsgewerbe betreiben (Hotel, Gaststätte mit
Fremdenzimmern).
4292
Für die Beurteilung, ob Betriebe des Gaststätten- und/oder
Beherbergungsgewerbes im
Sinne der Verordnung vorliegen, ist es nicht schädlich, wenn
in untergeordnetem Ausmaß
auch Leistungen erbracht werden, die nicht zum typischen
Leistungsangebot von Betrieben
des Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes gehören,
sofern das branchentypische
Leistungsangebot derart überwiegt, dass im Gesamtbild der
Charakter eines Betriebes des
Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes nicht verloren
geht. Die Relation von
Umsätzen aus branchentypischen Leistungen und nicht
branchentypischen Leistungen kann
dafür einen Anhaltspunkt darstellen. Bei einer Relation von
mehr als 25% nicht
branchentypischer Leistungen wird nicht mehr vom Vorliegen
eines Betriebes des
Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes im Sinne der
Verordnung gesprochen
werden können.
4293
Nicht branchentypische Leistungen sind etwa der Verkauf von
Sport- und Freizeitutensilien.
Sport- und Freizeitangebote im Rahmen von Leistungsangeboten
von Gaststätten- und/oder
Beherbergungsbetrieben sind hingegen branchentypisch. Der
Verkauf von Rauchwaren in
Gaststätten (gemäß § 40 Tabakmonopolgesetz oder auf Grund
eines so genannten
Bestellungsvertrages) ist branchentypisch.
4293a
Die gewerblichen Vollpauschalierungen für Betriebe des
Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes sowie für Lebensmitteleinzel- und
Gemischtwarenhändler
unterstellen hinsichtlich der pauschalen Gewinnermittlung den
Regelfall eines selbst
bewirtschafteten Betriebes. Die (gewerbliche)
Betriebsverpachtung weicht davon beträchtlich
ab, da als Ausgabenpositionen idR lediglich Abschreibungen
und Betriebskosten, jedenfalls
aber kein Wareneinsatz in Betracht kommen. Aus diesem Grund
können die genannten
Pauschalierungen in derartigen Fällen nicht angewendet
werden (vgl. hinsichtlich der Land und
Forstwirtschaft § 1 Abs. 4 LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr.
258/2005).
Für Mischfälle (teilweise Eigenbewirtschaftung, teilweise
gewerbliche Betriebsverpachtung im
selben Wirtschaftsjahr) ist Rz 4292 (25%-Grenze) entsprechend
heranzuziehen. Demnach ist
für die Anwendung der Pauschalierung die (unterjährige)
Betriebsverpachtung so lange nicht
schädlich, als die Umsätze aus der Verpachtung 25% des
Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
4293b
Eine im Rahmen eines Gasthauses betriebene Tätigkeit, die zu
Provisionseinnahmen führt
(zB aus dem Betrieb einer Lotto/Toto-Annahmestelle), hat auf
die Anwendung der
Pauschalierung keine Auswirkung. Rz 4292 ist hinsichtlich der
zu Provisionseinnahmen
führenden Tätigkeit nicht anzuwenden. Allerdings sind die
Provisionseinnahmen durch die
Pauschalierung nicht erfasst, sondern in voller Höhe (ohne
Abzug von Betriebsausgaben)
neben dem pauschal ermittelten Gewinn gesondert anzusetzen.
Den Provisionserlösen
stehen nämlich keine nennenswerten (nicht schon durch die
Pauschalierung abgegoltene)
Betriebsausgaben gegenüber, sodass deren Besteuerung nach
der Verordnung zu einem
völlig verzerrten Ergebnis führen würde.
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