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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen

11.4.3.1 Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung

4259

Von der Inanspruchnahme der Pauschalierungen sind Betriebe ausgeschlossen, für die

Buchführungspflicht (§§ 124, 125 BAO) besteht oder für die Bücher freiwillig geführt werden.

Von einer freiwilligen Buchführung kann nur gesprochen werden, wenn alle Geschäftsfälle

bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen

laufend auf Konten erfasst werden. Bloße Bestandsübersichten zum Schluss eines

Wirtschaftsjahres oder die nachträgliche Erfassung der Bestände, Forderungen und

Außenstände zum Bilanzstichtag erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine laufende

Buchführung (vgl. VwGH 21.7.1998, 95/14/0054; VwGH 12.8.1994, 91/14/0256;

VwGH 11.6.1991, 90/14/0171).

4260

Die Führung von Aufzeichnungen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988

ermöglichen würden, steht der Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht entgegen. Auch

die Führung von Aufzeichnungen für andere als steuerliche Zwecke, wie zur Vorlage bei

Banken, Subventionsgebern, Verpächtern und anderen Adressaten, ist solange unschädlich,

als sie nicht mit einer freiwilligen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 verbunden

ist.

11.4.3.2 Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen

4261

Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweils an das Nichtüberschreiten von

Umsatzgrenzen (§ 125 Abs. 1 BAO) gebunden. Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze

iSd § 125 Abs. 1 BAO dar. Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind jeweils betriebsbezogen zu

sehen. Sie betragen:

4262

Verordnung betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe:

Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 255.000 Euro

betragen haben (§ 2 Z 2 der Verordnung). Liegen keine Vorjahresumsätze vor, kann die

Verordnung angewendet werden, wenn

- im Fall der Betriebseröffnung oder Einzelrechtsnachfolge (Kauf, Schenkung) der Umsatz

im ersten Jahr 255.000 Euro nicht übersteigt;

- im Fall der Gesamtrechtsnachfolge der Umsatz des letzten vollen Wirtschaftsjahres des

Rechtsvorgängers 255.000 Euro nicht überschritten hat.

4263

Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler:

Die Umsätze zweier aufeinander folgender Kalenderjahre dürfen jeweils nicht mehr als

700.000 Euro (bis 2009: 400.000 Euro) betragen haben.

Unternehmen, die ihren Betrieb vor dem 1. Jänner 2007 eröffnet haben, konnten aber einen

Antrag nach § 124b Z 134 EStG 1988 stellen. In diesem Fall durften sie ihren Gewinn für

Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 begonnen haben, hinsichtlich der Art der

Gewinnermittlung nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen

Bestimmungen ermitteln. Daher war die Verordnung in jenen Fällen auch noch dann

anwendbar, wenn die Umsätze zweier aufeinander folgender Kalenderjahre jeweils nicht

mehr als 600.000 Euro betragen haben. Eine zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember

2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst jedoch keinen Wechsel zur

Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 aus.

Wurde ein solcher Antrag gestellt, bewirkt die Erhöhung der Schwellenwerte für die

Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB, dass auch nach dem Auslaufen der Aufschub-

Option die Verordnung weiterhin anwendbar bleibt, solange die Schwellenwerte des § 189

UGB nicht überschritten werden.

4264

Verordnung betreffend Drogisten:

Die Umsätze zweier aufeinander folgender Kalenderjahre dürfen jeweils nicht mehr als

700.000 Euro (bis 2009: 400.000 Euro) betragen haben.

4265

Individualpauschalierungsverordnung: Die Umsätze des jeweiligen Betriebes (der jeweiligen

Einkunftsquelle) dürfen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils nicht mehr als

5 Millionen S betragen haben (§ 8 Z 1 Z 8 und Abs. 2 Z 8 der Verordnung). Bei der

betriebsbezogenen/einkunftsquellenbezogenen Betrachtung der Umsatzgrenze sind auf

Grund der ausdrücklichen Anordnung auch Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22

und 28 EStG 1988, die gemäß § 125 BAO nicht für die Ermittlung der Umsatzgrenze im

Hinblick auf die Buchführungsgrenze relevant sind, maßgebend.

4266

Eine unentgeltliche Betriebsübertragung im Beobachtungs- oder Pauschalierungszeitraum

führt in Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Erbschaftskauf,

Erbschaftsschenkung) zu einer weiteren Berücksichtigung der Verhältnisse des

Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO). In Fällen einer (entgeltlichen

oder unentgeltlichen) Einzelrechtsnachfolge (zB Kauf, Schenkung, Vermächtnis) im

Beobachtungs- oder Pauschalierungszeitraum kommt eine Anwendung einer Pauschalierung

für den Rechtsnachfolger nur in Betracht, wenn die in den Verordnungen jeweils

vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen vom Rechtsnachfolger erfüllt werden. Wurde

daher die Einkunftsquelle etwa im Jahr 1998 entgeltlich erworben, kommt die Anwendung

der Individualpauschalierung nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1

und § 8 Abs. 2 Z 1 der Verordnung nicht vorliegen, wonach die Betätigung in den Jahren

1997, 1998 und 1999 jeweils während des gesamten Kalenderjahres (vom Rechtsnachfolger)

ausgeübt worden sein muss.

4267

Die Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler sieht in

§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 vor, dass bestimmte Umsatzrelationen im Durchschnitt der letzten drei

Wirtschaftsjahre nicht überschritten worden sein dürfen, um vom Vorliegen eines

Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlers im Sinne der Verordnung sprechen zu

können. Wird der Betrieb eröffnet oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben, liegt

während der ersten drei Wirtschaftjahre der von der Verordnung geforderte dreijährige

Beobachtungszeitraum (noch) nicht vor.

4268

In derartigen Fällen bestehen keine Bedenken, einen kürzeren Beobachtungszeitraum als

drei Wirtschaftsjahre heranzuziehen oder (im ersten Jahr) auf die Verhältnisse des laufenden

Jahres abzustellen.

Beispiel:

A eröffnet im Jahr 2000 ein Lebensmittelgeschäft.

- Im Jahr 2000 ist die Verordnung anwendbar, wenn in diesem Jahr die

Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung erfüllt sind.

- Im Jahr 2001 ist die Verordnung anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung im Jahr 2000 erfüllt sind.

- Im Jahr 2002 ist die Verordnung anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung im Durchschnitt der Jahre 2000 und 2001 erfüllt

sind.

- Im Jahr 2003 liegt ein voller dreijähriger Beobachtungszeitraum vor. Die

Verordnung ist anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2

der Verordnung im Durchschnitt der Jahre 2000, 2001 und 2002 erfüllt sind.

4269

Sollten pauschalierungsrelevante Umsätze nachträglich wesentlich durch

Betriebsprüfungsergebnisse oder durch andere Verfahren geändert werden und dadurch die

jeweils in Betracht kommende Umsatzgrenze überschritten werden, fällt die

Anwendungsvoraussetzung der jeweiligen Verordnung (nachträglich) weg. Liegt ein bloß

geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze vor oder liegen andere

berücksichtigungswürdige Umstände vor, bestehen keine Bedenken, die Schätzung der

Betriebsausgaben (Werbungskosten) bzw. des Gewinns in ähnlicher Art wie bei der

Pauschalierung vorzunehmen. Vorsteuern stehen in diesem Falle aber nur insoweit zu, als

den Rechnungserfordernissen entsprochen wird.

4270

Ändern sich bei der Individualpauschalierung in einem Beobachtungszeitraum nachträglich

Betriebsausgaben (Werbungskosten) oder Vorsteuern, wird regelmäßig ein Sachverhalt im

Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, der zu einer Änderung von Bescheiden führen

kann, mit denen über pauschalierte Jahre abgesprochen wurde.

11.4.3.3 Beilage bzw. Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Pauschalierung

4271

Es besteht keine Verpflichtung, die Beilage der Steuererklärung anzuschließen. Die

Pauschalierung kann in jeder Lage des Verfahrens, somit bis zur Rechtskraft des Bescheides,

beantragt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch auf die Anwendung der

Pauschalierung verzichtet werden.

Randzahl 4272: entfällt

4273

Hinsichtlich der Pauschalierungen betreffend Drogisten siehe Rz 4133 und Rz 4134

betreffend die gesetzliche Basispauschalierung, die entsprechend gelten.

11.4.4 Gewinnermittlung

11.4.4.1 Gewinnermittlungsart bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung

4274

Alle vier Pauschalierungen stellen - soweit sie die Ermittlung betrieblicher Einkünfte betreffen

- Gewinnermittlungen im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Sinne des § 4

Abs. 3 EStG 1988 dar. Der Wechsel von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften

des § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder von der gesetzlichen Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1

EStG 1988 zu den Branchenpauschalierungen und umgekehrt führt daher zu keinem

Übergangsgewinn oder Übergangsverlust.

4275

Ausgaben, die vor dem Wechsel zur Pauschalierung abgeflossen sind und wirtschaftlich

Zeiträume innerhalb der Anwendung der Pauschalierung betreffen, und Nachzahlungen für

Aufwendungen im Pauschalierungszeitraum können daher nach Maßgabe des § 19

EStG 1988 abgezogen werden. Vorauszahlungen im Pauschalierungszeitraum für

Veranlagungszeiträume danach und Nachzahlungen im Pauschalierungszeitraum für

Veranlagungszeiträume davor sind - soweit ein Abfluss im Pauschalierungszeitraum vorliegt

(§ 19 Abs. 3 EStG 1988) - "abpauschaliert" und können daher nicht gesondert abgesetzt

werden.

4276

Beim Übergang von einer Pauschalierung zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988

oder § 5 EStG 1988 gelten die Regelungen des § 4 Abs. 10 EStG 1988 wie bei einem

Wechsel von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nach § 4 Abs. 1 EStG 1988

oder § 5 EStG 1988. Gleiches gilt beim Übergang von einer Gewinnermittlung gemäß § 4

Abs. 1 EStG 1988 oder § 5 EStG 1988 zu einer Pauschalierung. Diesfalls ist ein

Übergangsgewinn/verlust mit der Pauschalierung nicht abgegolten, sondern zusätzlich zum

pauschalierten Gewinn (Verlust) im ersten Gewinnermittlungszeitraum, in dem die

Pauschalierung Anwendung findet bzw. im Fall eines Übergangsverlustes im ersten und in

den folgenden sechs Gewinnermittlungszeiträumen anzusetzen (§ 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988).

4277

Von der Pauschalierung werden ab der Veranlagung 2008 nur die laufenden Geschäftsfälle

erfasst. Außergewöhnliche Vorgänge (zB die Veräußerung oder Entnahme von wesentlichem

Betriebsvermögen wie etwa Gebäuden oder Gebäudeteilen) sind nicht von der

Pauschalierung erfasst. Im Fall einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe während

aufrechter Pauschalierung ist ein Veräußerungsgewinn neben dem pauschal ermittelten

laufenden Gewinn (Verlust) anzusetzen, sodass zunächst ein Wechsel auf die Bilanzierung

mit Übergangsgewinnermittlung und anschließend die Veräußerungsgewinnermittlung gemäß

§ 24 EStG 1988 zu erfolgen haben.

4278

Die sich aus den Pauschalierungsverordnungen ergebenden Betriebsausgabenpauschalien

sind umsatzsteuerlich jeweils als "Nettogröße" anzusehen. Die Pauschalierung ist unabhängig

davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem

Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Zu

den Fällen des Ausschlusses des Nettosystems durch Anwendung einer Pauschalierung siehe

Rz 4129 betreffend die gesetzliche Basispauschalierung, der entsprechend gilt. Zur

Individualpauschalierung siehe auch Rz 4334 ff.

4279

Für Zwecke der Liebhabereibeurteilung ist zur Beurteilung der Totalgewinnfähigkeit auf die

Ergebnisse der "pauschalierten Gewinnermittlung" nach der jeweiligen Verordnung

abzustellen. Die pauschale Einkünfteermittlung kommt in ihren Wirkungen einer

Teilpauschalierung gleich und ist für Zwecke der Liebhabereibeurteilung der Ausübung

steuerlicher Wahlrechte beim Ausmaß von Betriebsausgaben vergleichbar. Zur

Liebhabereibeurteilung bei Inanspruchnahme der Individualpauschalierung siehe auch

Rz 4346 f.

11.4.4.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben/Werbungskosten

4280

Als Betriebseinnahmen im Sinne der Verordnungen betreffend Gaststätten- und

Beherbergungsgewerbe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler und Drogisten sind

sämtliche Umsätze (einschließlich Umsatzsteuer) im Sinne des § 125 Abs. 1 lit. a BAO

zuzüglich sonstiger Betriebseinnahmen anzusetzen. Durchlaufende Posten stellen keine

Umsätze im Sinne des § 125 BAO dar. Sonstige Betriebseinnahmen sind insb.

- Auflösungsbeträge von Rücklagen einschließlich Zuschlägen und von steuerfreien

Beträgen,

- der Zuschlag nach § 14 Abs. 5 EStG 1988 wegen des Fehlens von Wertpapieren (bei der

Verordnung betreffend Drogisten und der Individualpauschalierungsverordnung),

- erhaltene Versicherungsentschädigungen und andere echte Schadenersätze,

- echte Subventionen (soweit nicht ohnehin nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 befreit),

- Entnahmen von Gegenständen des Unternehmens mit dem Teilwert der entnommenen

Gegenstände (ausgenommen die Entnahme von wesentlichem Betriebsvermögen; siehe Rz 4277).

4281

Nicht als Betriebseinnahmen, sondern als Betriebsausgabenkürzungen sind

Preisminderungen (Skonti, Gewährleistung) und Nutzungsentnahmen (Eigenverbrauch) wie

zB der Privatanteil von Kraftfahrzeugen oder Aufwendungen für privat genutzte Gebäudeteile

anzusehen. Gutschriften für Verpackungsgebinde (Kisten, Paletten) stellen aufgrund des

Durchlaufcharakters ebenfalls keine Betriebseinnahmen dar.

4282

Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988 unterliegen, können nach

Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden:

- Die Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten Gewinnes

ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende Kapitalertragsteuer auf die

Einkommensteuer nicht anzurechnen.

- Wird zur Veranlagung der Kapitalerträge optiert, sind diese zur Herstellung der Wirkung

der "Bruttobesteuerung" (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) neben dem sich aus der

Pauschalierung ergebenden pauschalierten Gewinn/Überschuss anzusetzen. In diesem

Fall ist die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen und gegebenenfalls zu erstatten.

4283

Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die von einer der angewendeten

Pauschalierungsregelungen umfasst und "abpauschaliert" sind, können nicht als

Sonderausgaben geltend gemacht werden (siehe aber Rz 4283a). Die Zahlung von gemäß

§ 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994 rückgerechneten Vorsteuern ist im Rahmen der Verordnung

ebenfalls als einkommensteuerliche Betriebsausgabe (Werbungskosten) "abpauschaliert" und

führt nicht zu einem gesonderten Abzug dieser Ausgabe.

4283a

Soweit Steuerberatungskosten im Rahmen einer pauschalen Gewinnermittlung nicht

gesondert absetzbar sind, stellen sie Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar

(vgl. zur land- und forstwirtschaftlichen Voll- oder Teilpauschalierung auch Rz 4250a, zur

Basispauschalierung auch Rz 4116a). Soweit umsatzsteuerlich ein Vorsteuerabzug zusteht,

ist nur der Nettobetrag abziehbar.

4284

Die Führung eines Anlagenverzeichnisses (§ 7 Abs. 3 EStG 1988) ist bei pauschalierter

Gewinn- (Einkünfte-) Ermittlung nicht erforderlich. Zur Ermittlung des Buchwertes bei Wechsel

der Gewinnermittlung siehe Rz 4137 betreffend die gesetzliche Basispauschalierung, die

entsprechend gilt.

11.4.4.3 Mitunternehmerschaften

4285

Diese Randzahl ist nur bis zur Veranlagung 2010 anzuwenden. Zur Rechtslage ab

Veranlagung 2011 siehe Rz 4286a.

Die Pauschalierungsverordnungen können bei Zutreffen der Voraussetzungen für die

Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft - auf der Ebene der Gewinnermittlung der

Mitunternehmerschaft (erste Stufe der Gewinnermittlung) - angewendet werden. Auf der

Ebene der Gewinnermittlung eines einzelnen Mitunternehmers kommt die Inanspruchnahme

einer Pauschalierung nicht in Betracht. Die umsatzbezogenen Anwendungsvoraussetzungen

müssen daher jeweils auf die (gesamte) Mitunternehmerschaft bezogen vorliegen. Der

Mindestgewinn in Höhe von 10.900 Euro gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung betreffend

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist somit auf den Gewinn der Mitunternehmerschaft bezogen.

4286

Diese Randzahl ist nur bis zur Veranlagung 2010 anzuwenden. Zur Rechtslage ab

Veranlagung 2011 siehe Rz 4286a.

Wird der Gewinn von der Mitunternehmerschaft pauschal ermittelt, ist im Fall von

Leistungsvergütungen im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1988 (Vergütungen der Gesellschaft an den

Gesellschafter für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder

für die Überlassung von Wirtschaftsgütern) folgendermaßen vorzugehen:

- Auf der ersten Stufe (Mitunternehmerschaft) ist der Gewinn nach der jeweiligen

Verordnung pauschal zu ermitteln. Davon sind die genannten Vergütungen iSd § 23 Z 2

EStG 1988 nach Kürzung um allfällige Sonderbetriebsausgaben in voller Höhe

abzuziehen. Das verbleibende Ergebnis ist den Gesellschaftern zuzurechnen.

- Auf der zweiten Stufe (Mitunternehmer) ist (sind) dem (den) betroffenen

Mitunternehmer(n) die Vergütung(en) iSd § 23 Z 2 EStG 1988 nach Kürzung um allfällige

Sonderbetriebsausgaben in voller Höhe zuzurechnen.

 

Beispiel:

Eine Gastwirte-Erwerbsgesellschaft (A, B und C zu je einem Drittel beteiligt) ermittelt

den Gewinn nach der Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999. Der Gewinn für das Jahr 2007

beträgt danach 24.000 Euro. A erhält als Arbeitslohn 13.000 Euro, B erhält als Miete

für der Gesellschaft überlassene Räumlichkeiten 9.200 Euro, wofür eine AfA in Höhe

von 700 Euro zu berücksichtigen ist. C hat die Anschaffung seines Anteiles

fremdfinanziert; die Zinsen im Jahr 2007 betragen 500 Euro.

Im pauschalen Gewinn sind die Betriebsausgaben Arbeitslohn und Miete

abpauschaliert. Vom pauschalen Gewinn in Höhe von 24.000 Euro sind der als

Sonderbetriebseinnahme anzusetzende Arbeitslohn des A (13.000 Euro) und die als

Sonderbetriebseinnahme anzusetzende Miete vermindert um die als

Sonderbetriebsausgabe zu berücksichtigende AfA (8.500 Euro) abzuziehen sowie die

als Sonderbetriebsausgabe des C zu berücksichtigenden Finanzierungskosten (500

Euro) hinzuzurechnen, sodass 3.000 Euro (24.000 – 13.000 – 8.500 + 500 = 3.000)

verbleiben, die anteilsmäßig (je 1.000 Euro) verteilt werden. Diese werden sodann bei

den Gesellschaftern um die Sonderbetriebseinnahmen erhöht bzw. um die

Sonderbetriebsausgaben verringert.

Der Gewinn der Gesellschaft in Höhe von 24.000 Euro ist daher den Gesellschaftern

wie folgt zuzurechnen:

A     14.000 Euro   (1.000 + 13.000)

B      9.500 Euro    (1.000 + 8.500)

C      500 Euro        (1.000 - 500)

 

4286a

Rechtslage ab Veranlagung 2011:

Wird der Gewinn von der Mitunternehmerschaft pauschal ermittelt, sind auch allfällige

Leistungsvergütungen im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1988 (Vergütungen der Gesellschaft an

den Gesellschafter für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen

oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern) von der pauschalen Gewinnermittlung

erfasst. Leistungsvergütungen sind daher im Falle einer pauschalen Gewinnermittlung nicht

gesondert zu berücksichtigen. Der pauschale ermittelte Gewinn ist entsprechend der

gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung auf die Gesellschafter aufzuteilen. Durch die

pauschale Gewinnermittlung sind weder Vergütungen noch Sonderbetriebsausgaben auf

Ebene der Gesellschafter zu berücksichtigen.

 

Beispiel:

An der Gastwirte-OG sind A und B zur Hälfte beteiligt, A erhält eine

Leistungsvergütung, B ist Eigentümer des Gebäudes, in dem sich das Lokal befindet

und hat dieses an die KG vermietet. Die Betriebseinnahmen der KG betragen 200.000Euro.

Der Gewinn ist unter Anwendung der Gastwirtepauschalierung folgendermaßen zu

ermitteln:

11.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Verordnung

BGBl. II Nr. 227/1999)

11.5.1 Aufzeichnungspflicht (§ 1 der Verordnung)

4287

§ 1 Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei

denen

- nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände)

anzunehmen ist, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten

Lebensführung verwendet werden, und

- Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden,

gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des

liefernden Unternehmers als nicht gegeben.

Werden Lebensmittel und Getränke - auch in Kleinmengen - im Wege der Beförderung oder

Versendung an einen Unternehmer zugestellt, der sie zur Weiterveräußerung einsetzen kann,

so besteht die Vermutung, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten

Lebensführung verwendet werden, und es ist daher Name und Anschrift des Empfängers der

Lieferung aufzuzeichnen.

Werden Lebensmittel und Getränke vom Abnehmer beim Lieferer abgeholt, kann unter

folgenden Voraussetzungen angenommen werden, dass die gelieferten Gegenstände nicht

außerhalb der privaten Lebensführung eingesetzt werden:

Es handelt sich um eine Lieferung in Mengen, die dem üblichen Einkauf für den Einsatz in

der privaten Haushaltsführung dienen.

Von einer Verwendung in der privaten Haushaltsführung kann seitens des liefernden

Unternehmers ausgegangen werden, wenn bei folgenden Gegenständen die nachstehenden

Liefermengen pro Lieferung nicht überschritten werden:

- Bier: 100 l,

- Wein: 60 l,

- Spirituosen und Zwischenerzeugnisse: 15 l,

- Alkoholfreie Getränke: 120 l.

4288

Die obigen Aussagen beziehen sich lediglich auf die Verpflichtungen des liefernden

Unternehmers. Sollte nach den äußeren Umständen aus der Sicht des liefernden

Unternehmers anzunehmen sein, dass die gelieferten Gegenstände nicht außerhalb der

privaten Lebensführung verwendet werden, hat dies für sich gesehen keinerlei Auswirkungen

auf den Abnehmer der Lieferung. Verwendet der Abnehmer der Lieferung andererseits die

gelieferten Lebensmittel und/oder Getränke entgegen den - aus der Sicht des liefernden

Unternehmers beurteilten - äußeren Umständen dennoch für gewerbliche Zwecke, sind

daraus beim Empfänger der Lieferung die entsprechenden abgabenrechtlichen

Konsequenzen zu ziehen.

4289

Auf welche Weise der liefernde Unternehmer Name und Anschrift des Abnehmers festhält,

bleibt dem Unternehmer überlassen. Unrichtige Angaben des Abnehmers, die der liefernde

Unternehmer bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen

konnte, lassen die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und

Aufzeichnungen (§ 163 BAO) unberührt.

11.5.2 Anwendungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 1 und § 5 der Verordnung)

4290

§ 2 (1) Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben des

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes gelten die folgenden Bestimmungen.

Voraussetzung ist, dass

1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die

eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen,

und

2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als

255.000 Euro betragen.

Durch die Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden

Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Provisionen und provisionsähnliche

Betriebseinnahmen sind in voller Höhe gesondert anzusetzen (BGBl. II Nr. 149/2007).

§ 5. Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der

Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser

Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die

Berechnungsgrundlagen darzustellen. Ab Veranlagung 2003 entfällt diese Verpflichtung

(Verordnung BGBl. II Nr. 634/2003).

Zum Erfordernis fehlender Buchführung bzw. Buchführungspflicht, zur Umsatzgrenze und

zum Erfordernis der Beilage siehe Rz 4259 ff.

11.5.3 Betriebe des Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes

11.5.3.1 Allgemeines

4291

Die Pauschalierung kommt für Betriebe des Gaststättengewerbes (zB "bloßes" Gasthaus),

Betriebe des Beherbergungsgewerbes (zB "bloße" [gewerbliche, § 23 EStG 1988]

Fremdenpension) und für Betriebe in Betracht, die sowohl das Gaststättengewerbe als auch

das Beherbergungsgewerbe betreiben (Hotel, Gaststätte mit Fremdenzimmern).

4292

Für die Beurteilung, ob Betriebe des Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes im

Sinne der Verordnung vorliegen, ist es nicht schädlich, wenn in untergeordnetem Ausmaß

auch Leistungen erbracht werden, die nicht zum typischen Leistungsangebot von Betrieben

des Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes gehören, sofern das branchentypische

Leistungsangebot derart überwiegt, dass im Gesamtbild der Charakter eines Betriebes des

Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes nicht verloren geht. Die Relation von

Umsätzen aus branchentypischen Leistungen und nicht branchentypischen Leistungen kann

dafür einen Anhaltspunkt darstellen. Bei einer Relation von mehr als 25% nicht

branchentypischer Leistungen wird nicht mehr vom Vorliegen eines Betriebes des

Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes im Sinne der Verordnung gesprochen

werden können.

4293

Nicht branchentypische Leistungen sind etwa der Verkauf von Sport- und Freizeitutensilien.

Sport- und Freizeitangebote im Rahmen von Leistungsangeboten von Gaststätten- und/oder

Beherbergungsbetrieben sind hingegen branchentypisch. Der Verkauf von Rauchwaren in

Gaststätten (gemäß § 40 Tabakmonopolgesetz oder auf Grund eines so genannten

Bestellungsvertrages) ist branchentypisch.

4293a

Die gewerblichen Vollpauschalierungen für Betriebe des Gaststätten- und

Beherbergungsgewerbes sowie für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler

unterstellen hinsichtlich der pauschalen Gewinnermittlung den Regelfall eines selbst

bewirtschafteten Betriebes. Die (gewerbliche) Betriebsverpachtung weicht davon beträchtlich

ab, da als Ausgabenpositionen idR lediglich Abschreibungen und Betriebskosten, jedenfalls

aber kein Wareneinsatz in Betracht kommen. Aus diesem Grund können die genannten

Pauschalierungen in derartigen Fällen nicht angewendet werden (vgl. hinsichtlich der Land und

Forstwirtschaft § 1 Abs. 4 LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005).

Für Mischfälle (teilweise Eigenbewirtschaftung, teilweise gewerbliche Betriebsverpachtung im

selben Wirtschaftsjahr) ist Rz 4292 (25%-Grenze) entsprechend heranzuziehen. Demnach ist

für die Anwendung der Pauschalierung die (unterjährige) Betriebsverpachtung so lange nicht

schädlich, als die Umsätze aus der Verpachtung 25% des Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

4293b

Eine im Rahmen eines Gasthauses betriebene Tätigkeit, die zu Provisionseinnahmen führt

(zB aus dem Betrieb einer Lotto/Toto-Annahmestelle), hat auf die Anwendung der

Pauschalierung keine Auswirkung. Rz 4292 ist hinsichtlich der zu Provisionseinnahmen

führenden Tätigkeit nicht anzuwenden. Allerdings sind die Provisionseinnahmen durch die

Pauschalierung nicht erfasst, sondern in voller Höhe (ohne Abzug von Betriebsausgaben)

neben dem pauschal ermittelten Gewinn gesondert anzusetzen. Den Provisionserlösen

stehen nämlich keine nennenswerten (nicht schon durch die Pauschalierung abgegoltene)

Betriebsausgaben gegenüber, sodass deren Besteuerung nach der Verordnung zu einem

völlig verzerrten Ergebnis führen würde.