|
 
11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen
11.4.3.1 Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung
4259
Von der Inanspruchnahme der Pauschalierungen sind Betriebe ausgeschlossen, für die
Buchführungspflicht (§§ 124, 125 BAO) besteht oder für die Bücher freiwillig geführt werden.
Von einer freiwilligen Buchführung kann nur gesprochen werden, wenn alle Geschäftsfälle
bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
laufend auf Konten erfasst werden. Bloße Bestandsübersichten zum Schluss eines
Wirtschaftsjahres oder die nachträgliche Erfassung der Bestände, Forderungen und
Außenstände zum Bilanzstichtag erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine laufende
Buchführung (vgl. VwGH 21.7.1998, 95/14/0054; VwGH 12.8.1994, 91/14/0256;
VwGH 11.6.1991, 90/14/0171).
4260
Die Führung von Aufzeichnungen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
ermöglichen würden, steht der Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht entgegen. Auch
die Führung von Aufzeichnungen für andere als steuerliche Zwecke, wie zur Vorlage bei
Banken, Subventionsgebern, Verpächtern und anderen Adressaten, ist solange unschädlich,
als sie nicht mit einer freiwilligen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 verbunden
ist.
11.4.3.2 Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen
4261
Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweils an das Nichtüberschreiten von
Umsatzgrenzen (§ 125 Abs. 1 BAO) gebunden. Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze
iSd § 125 Abs. 1 BAO dar. Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind jeweils betriebsbezogen zu
sehen. Sie betragen:
4262
Verordnung betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe:
Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 255.000 Euro
betragen haben (§ 2 Z 2 der Verordnung). Liegen keine Vorjahresumsätze vor, kann die
Verordnung angewendet werden, wenn
- im Fall der Betriebseröffnung oder Einzelrechtsnachfolge (Kauf, Schenkung) der Umsatz
im ersten Jahr 255.000 Euro nicht übersteigt;
- im Fall der Gesamtrechtsnachfolge der Umsatz des letzten vollen Wirtschaftsjahres des
Rechtsvorgängers 255.000 Euro nicht überschritten hat.
4263
Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler:
Die Umsätze zweier aufeinander folgender Kalenderjahre dürfen jeweils nicht mehr als
400.000 Euro betragen haben (Anwendungsausschluss gemäß § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
Unternehmen, die ihren Betrieb vor dem 1. Jänner 2007 eröffnet haben, können aber einen
Antrag nach § 124b Z 134 EStG 1988 stellen. In diesem Fall dürfen sie ihren Gewinn für
Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, hinsichtlich der Art der
Gewinnermittlung nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen
Bestimmungen ermitteln. Daher ist die Verordnung in jenen Fällen auch noch dann
anwendbar, wenn die Umsätze zweier aufeinander folgender Kalenderjahre jeweils nicht
mehr als 600.000 Euro betragen haben. Eine zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember
2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst jedoch keinen Wechsel zur
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 aus.
4264
Verordnung betreffend Drogisten:
Die Umsätze zweier aufeinander folgender Kalenderjahre dürfen jeweils nicht mehr als
400.000 Euro betragen haben (§ 2 letzter Satz der Verordnung in Verbindung mit § 125 Abs.
1 lit. a BAO, Anwendungsausschluss gemäß § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
4265
Individualpauschalierungsverordnung: Die Umsätze des jeweiligen Betriebes (der jeweiligen
Einkunftsquelle) dürfen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils nicht mehr als
5 Millionen S betragen haben (§ 8 Z 1 Z 8 und Abs. 2 Z 8 der Verordnung). Bei der
betriebsbezogenen/einkunftsquellenbezogenen Betrachtung der Umsatzgrenze sind auf
Grund der ausdrücklichen Anordnung auch Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22
und 28 EStG 1988, die gemäß § 125 BAO nicht für die Ermittlung der Umsatzgrenze im
Hinblick auf die Buchführungsgrenze relevant sind, maßgebend.
4266
Eine unentgeltliche Betriebsübertragung im Beobachtungs- oder Pauschalierungszeitraum
führt in Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Erbschaftskauf,
Erbschaftsschenkung) zu einer weiteren Berücksichtigung der Verhältnisse des
Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO). In Fällen einer (entgeltlichen
oder unentgeltlichen) Einzelrechtsnachfolge (zB Kauf, Schenkung, Vermächtnis) im
Beobachtungs- oder Pauschalierungszeitraum kommt eine Anwendung einer Pauschalierung
für den Rechtsnachfolger nur in Betracht, wenn die in den Verordnungen jeweils
vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen vom Rechtsnachfolger erfüllt werden. Wurde
daher die Einkunftsquelle etwa im Jahr 1998 entgeltlich erworben, kommt die Anwendung
der Individualpauschalierung nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1
und § 8 Abs. 2 Z 1 der Verordnung nicht vorliegen, wonach die Betätigung in den Jahren
1997, 1998 und 1999 jeweils während des gesamten Kalenderjahres (vom Rechtsnachfolger)
ausgeübt worden sein muss.
4267
Die Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler sieht in
§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 vor, dass bestimmte Umsatzrelationen im Durchschnitt der letzten drei
Wirtschaftsjahre nicht überschritten worden sein dürfen, um vom Vorliegen eines
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlers im Sinne der Verordnung sprechen zu
können. Wird der Betrieb eröffnet oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben, liegt
während der ersten drei Wirtschaftjahre der von der Verordnung geforderte dreijährige
Beobachtungszeitraum (noch) nicht vor.
4268
In derartigen Fällen bestehen keine Bedenken, einen kürzeren Beobachtungszeitraum als
drei Wirtschaftsjahre heranzuziehen oder (im ersten Jahr) auf die Verhältnisse des laufenden
Jahres abzustellen.
Beispiel:
A eröffnet im Jahr 2000 ein Lebensmittelgeschäft.
- Im Jahr 2000 ist die Verordnung anwendbar, wenn in diesem Jahr die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung erfüllt sind.
- Im Jahr 2001 ist die Verordnung anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung im Jahr 2000 erfüllt sind.
- Im Jahr 2002 ist die Verordnung anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung im Durchschnitt der Jahre 2000 und 2001 erfüllt
sind.
- Im Jahr 2003 liegt ein voller dreijähriger Beobachtungszeitraum vor. Die
Verordnung ist anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2
der Verordnung im Durchschnitt der Jahre 2000, 2001 und 2002 erfüllt sind.
4269
Sollten pauschalierungsrelevante Umsätze nachträglich wesentlich durch
Betriebsprüfungsergebnisse oder durch andere Verfahren geändert werden und dadurch die
jeweils in Betracht kommende Umsatzgrenze überschritten werden, fällt die
Anwendungsvoraussetzung der jeweiligen Verordnung (nachträglich) weg. Liegt ein bloß
geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze vor oder liegen andere
berücksichtigungswürdige Umstände vor, bestehen keine Bedenken, die Schätzung der
Betriebsausgaben (Werbungskosten) bzw. des Gewinns in ähnlicher Art wie bei der
Pauschalierung vorzunehmen. Vorsteuern stehen in diesem Falle aber nur insoweit zu, als
den Rechnungserfordernissen entsprochen wird.
4270
Ändern sich bei der Individualpauschalierung in einem Beobachtungszeitraum nachträglich
Betriebsausgaben (Werbungskosten) oder Vorsteuern, wird regelmäßig ein Sachverhalt im
Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, der zu einer Änderung von Bescheiden führen
kann, mit denen über pauschalierte Jahre abgesprochen wurde.
11.4.3.3 Beilage bzw. Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Pauschalierung
4271
Es besteht keine Verpflichtung, die Beilage der Steuererklärung anzuschließen. Die
Pauschalierung kann in jeder Lage des Verfahrens, somit bis zur Rechtskraft des Bescheides,
beantragt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch auf die Anwendung der
Pauschalierung verzichtet werden.
Randzahl 4272: entfällt
4273
Hinsichtlich der Pauschalierungen betreffend Drogisten siehe Rz 4133 und Rz 4134
betreffend die gesetzliche Basispauschalierung, die entsprechend gelten.
11.4.4 Gewinnermittlung
11.4.4.1 Gewinnermittlungsart bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung
4274
Alle vier Pauschalierungen stellen - soweit sie die Ermittlung betrieblicher Einkünfte betreffen
- Gewinnermittlungen im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Sinne des § 4
Abs. 3 EStG 1988 dar. Der Wechsel von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften
des § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder von der gesetzlichen Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1
EStG 1988 zu den Branchenpauschalierungen und umgekehrt führt daher zu keinem
Übergangsgewinn oder Übergangsverlust.
4275
Ausgaben, die vor dem Wechsel zur Pauschalierung abgeflossen sind und wirtschaftlich
Zeiträume innerhalb der Anwendung der Pauschalierung betreffen, und Nachzahlungen für
Aufwendungen im Pauschalierungszeitraum können daher nach Maßgabe des § 19
EStG 1988 abgezogen werden. Vorauszahlungen im Pauschalierungszeitraum für
Veranlagungszeiträume danach und Nachzahlungen im Pauschalierungszeitraum für
Veranlagungszeiträume davor sind - soweit ein Abfluss im Pauschalierungszeitraum vorliegt
(§ 19 Abs. 3 EStG 1988) - "abpauschaliert" und können daher nicht gesondert abgesetzt
werden.
4276
Beim Übergang von einer Pauschalierung zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988
oder § 5 EStG 1988 gelten die Regelungen des § 4 Abs. 10 EStG 1988 wie bei einem
Wechsel von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
oder § 5 EStG 1988. Gleiches gilt beim Übergang von einer Gewinnermittlung gemäß § 4
Abs. 1 EStG 1988 oder § 5 EStG 1988 zu einer Pauschalierung. Diesfalls ist ein
Übergangsgewinn/verlust mit der Pauschalierung nicht abgegolten, sondern zusätzlich zum
pauschalierten Gewinn (Verlust) im ersten Gewinnermittlungszeitraum, in dem die
Pauschalierung Anwendung findet bzw. im Fall eines Übergangsverlustes im ersten und in
den folgenden sechs Gewinnermittlungszeiträumen anzusetzen (§ 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988).
4277
Von der Pauschalierung werden ab der Veranlagung 2008 nur die laufenden Geschäftsfälle
erfasst. Außergewöhnliche Vorgänge (zB die Veräußerung oder Entnahme von wesentlichem
Betriebsvermögen wie etwa Gebäuden oder Gebäudeteilen) sind nicht von der
Pauschalierung erfasst. Im Fall einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe während
aufrechter Pauschalierung ist ein Veräußerungsgewinn neben dem pauschal ermittelten
laufenden Gewinn (Verlust) anzusetzen, sodass zunächst ein Wechsel auf die Bilanzierung
mit Übergangsgewinnermittlung und anschließend die Veräußerungsgewinnermittlung gemäß
§ 24 EStG 1988 zu erfolgen haben.
4278
Die sich aus den Pauschalierungsverordnungen ergebenden Betriebsausgabenpauschalien
sind umsatzsteuerlich jeweils als "Nettogröße" anzusehen. Die Pauschalierung ist unabhängig
davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem
Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Zu
den Fällen des Ausschlusses des Nettosystems durch Anwendung einer Pauschalierung siehe
Rz 4129 betreffend die gesetzliche Basispauschalierung, der entsprechend gilt. Zur
Individualpauschalierung siehe auch Rz 4334 ff.
4279
Für Zwecke der Liebhabereibeurteilung ist zur Beurteilung der Totalgewinnfähigkeit auf die
Ergebnisse der "pauschalierten Gewinnermittlung" nach der jeweiligen Verordnung
abzustellen. Die pauschale Einkünfteermittlung kommt in ihren Wirkungen einer
Teilpauschalierung gleich und ist für Zwecke der Liebhabereibeurteilung der Ausübung
steuerlicher Wahlrechte beim Ausmaß von Betriebsausgaben vergleichbar. Zur
Liebhabereibeurteilung bei Inanspruchnahme der Individualpauschalierung siehe auch
Rz 4346 f.
11.4.4.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben/Werbungskosten
4280
Als Betriebseinnahmen im Sinne der Verordnungen betreffend Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler und Drogisten sind
sämtliche Umsätze (einschließlich Umsatzsteuer) im Sinne des § 125 Abs. 1 lit. a BAO
zuzüglich sonstiger Betriebseinnahmen anzusetzen. Durchlaufende Posten stellen keine
Umsätze im Sinne des § 125 BAO dar. Sonstige Betriebseinnahmen sind insb.
- Auflösungsbeträge von Rücklagen einschließlich Zuschlägen und von steuerfreien
Beträgen,
- der Zuschlag nach § 14 Abs. 5 EStG 1988 wegen des Fehlens von Wertpapieren (bei der
Verordnung betreffend Drogisten und der Individualpauschalierungsverordnung),
- erhaltene Versicherungsentschädigungen und andere echte Schadenersätze,
- echte Subventionen (soweit nicht ohnehin nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 befreit),
- Entnahmen von Gegenständen des Unternehmens mit dem Teilwert der entnommenen
Gegenstände (ausgenommen die Entnahme von wesentlichem Betriebsvermögen; siehe
Rz 4277).
4281
Nicht als Betriebseinnahmen, sondern als Betriebsausgabenkürzungen sind
Preisminderungen (Skonti, Gewährleistung) und Nutzungsentnahmen (Eigenverbrauch) wie
zB der Privatanteil von Kraftfahrzeugen oder Aufwendungen für privat genutzte Gebäudeteile
anzusehen. Gutschriften für Verpackungsgebinde (Kisten, Paletten) stellen aufgrund des
Durchlaufcharakters ebenfalls keine Betriebseinnahmen dar.
4282
Kapitalerträge, die der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988 unterliegen, können nach
Wahl des Steuerpflichtigen folgendermaßen behandelt werden:
- Die Kapitalerträge werden als endbesteuert bei Ermittlung des pauschalierten Gewinnes
ausgeschieden; in einem derartigen Fall ist die anfallende Kapitalertragsteuer auf die
Einkommensteuer nicht anzurechnen.
- Wird zur Veranlagung der Kapitalerträge optiert, sind diese zur Herstellung der Wirkung
der "Bruttobesteuerung" (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) neben dem sich aus der
Pauschalierung ergebenden pauschalierten Gewinn/Überschuss anzusetzen. In diesem
Fall ist die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen und gegebenenfalls
zu erstatten.
4283
Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die von einer der angewendeten
Pauschalierungsregelungen umfasst und "abpauschaliert" sind, können nicht als
Sonderausgaben geltend gemacht werden (siehe aber Rz 4283a). Die Zahlung von gemäß
§ 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994 rückgerechneten Vorsteuern ist im Rahmen der Verordnung
ebenfalls als einkommensteuerliche Betriebsausgabe (Werbungskosten) "abpauschaliert" und
führt nicht zu einem gesonderten Abzug dieser Ausgabe.
4283a
Soweit Steuerberatungskosten im Rahmen einer pauschalen Gewinnermittlung nicht
gesondert absetzbar sind, stellen sie Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar
(vgl. zur land- und forstwirtschaftlichen Voll- oder Teilpauschalierung auch Rz 4250a, zur
Basispauschalierung auch Rz 4116a). Soweit umsatzsteuerlich ein Vorsteuerabzug zusteht,
ist nur der Nettobetrag abziehbar.
4284
Die Führung eines Anlagenverzeichnisses (§ 7 Abs. 3 EStG 1988) ist bei pauschalierter
Gewinn-(Einkünfte-)Ermittlung nicht erforderlich. Zur Ermittlung des Buchwertes bei Wechsel
der Gewinnermittlung siehe Rz 4137 betreffend die gesetzliche Basispauschalierung, die
entsprechend gilt.
11.4.4.3 Mitunternehmerschaften
4285
Die Pauschalierungsverordnungen können bei Zutreffen der Voraussetzungen für die
Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft - auf der Ebene der Gewinnermittlung der
Mitunternehmerschaft (erste Stufe der Gewinnermittlung) - angewendet werden. Auf der
Ebene der Gewinnermittlung eines einzelnen Mitunternehmers kommt die Inanspruchnahme
einer Pauschalierung nicht in Betracht. Die umsatzbezogenen Anwendungsvoraussetzungen
müssen daher jeweils auf die (gesamte) Mitunternehmerschaft bezogen vorliegen. Der
Mindestgewinn in Höhe von 10.900 Euro gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung betreffend
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist somit auf den Gewinn der Mitunternehmerschaft
bezogen.
4286
Wird der Gewinn von der Mitunternehmerschaft pauschal ermittelt, ist im Fall von
Leistungsvergütungen im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1988 (Vergütungen der Gesellschaft an den
Gesellschafter für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder
für die Überlassung von Wirtschaftsgütern) folgendermaßen vorzugehen:
- Auf der ersten Stufe (Mitunternehmerschaft) ist der Gewinn nach der jeweiligen
Verordnung pauschal zu ermitteln. Davon sind die genannten Vergütungen iSd § 23 Z 2
EStG 1988 nach Kürzung um allfällige Sonderbetriebsausgaben in voller Höhe
abzuziehen. Das verbleibende Ergebnis ist den Gesellschaftern zuzurechnen.
- Auf der zweiten Stufe (Mitunternehmer) ist (sind) dem (den) betroffenen
Mitunternehmer(n) die Vergütung(en) iSd § 23 Z 2 EStG 1988 nach Kürzung um allfällige
Sonderbetriebsausgaben in voller Höhe zuzurechnen.
Beispiel:
Eine Gastwirte-Erwerbsgesellschaft (A, B und C zu je einem Drittel beteiligt) ermittelt
den Gewinn nach der Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999. Der Gewinn für das Jahr 2007
beträgt danach 24.000 Euro. A erhält als Arbeitslohn 13.000 Euro, B erhält als Miete
für der Gesellschaft überlassene Räumlichkeiten 9.200 Euro, wofür eine AfA in Höhe
von 700 Euro zu berücksichtigen ist. C hat die Anschaffung seines Anteiles
fremdfinanziert; die Zinsen im Jahr 2007 betragen 500 Euro.
Im pauschalen Gewinn sind die Betriebsausgaben Arbeitslohn und Miete
abpauschaliert. Vom pauschalen Gewinn in Höhe von 24.000 Euro sind der als
Sonderbetriebseinnahme anzusetzende Arbeitslohn des A (13.000 Euro) und die als
Sonderbetriebseinnahme anzusetzende Miete vermindert um die als
Sonderbetriebsausgabe zu berücksichtigende AfA (8.500 Euro) abzuziehen sowie die
als Sonderbetriebsausgabe des C zu berücksichtigenden Finanzierungskosten (500
Euro) hinzuzurechnen, sodass 3.000 Euro (24.000 – 13.000 – 8.500 + 500 = 3.000)
verbleiben, die anteilsmäßig (je 1.000 Euro) verteilt werden. Diese werden sodann bei
den Gesellschaftern um die Sonderbetriebseinnahmen erhöht bzw. um die
Sonderbetriebsausgaben verringert.
Der Gewinn der Gesellschaft in Höhe von 24.000 Euro ist daher den Gesellschaftern
wie folgt zuzurechnen:
| A |
14.000 Euro |
(1.000 |
+ |
13.000) |
| B |
9.500 Euro |
(1.000 |
+ |
8.500) |
| C |
500 Euro |
(1.000 |
- |
500) |
11.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999)
11.5.1 Aufzeichnungspflicht (§ 1 der Verordnung)
4287
§ 1 Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei
denen
- nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände)
anzunehmen ist, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten
Lebensführung verwendet werden, und
- Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet
werden,
gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des
liefernden Unternehmers als nicht gegeben.
Werden Lebensmittel und Getränke - auch in Kleinmengen - im Wege der Beförderung oder
Versendung an einen Unternehmer zugestellt, der sie zur Weiterveräußerung einsetzen kann,
so besteht die Vermutung, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten
Lebensführung verwendet werden, und es ist daher Name und Anschrift des Empfängers der
Lieferung aufzuzeichnen.
Werden Lebensmittel und Getränke vom Abnehmer beim Lieferer abgeholt, kann unter
folgenden Voraussetzungen angenommen werden, dass die gelieferten Gegenstände nicht
außerhalb der privaten Lebensführung eingesetzt werden:
Es handelt sich um eine Lieferung in Mengen, die dem üblichen Einkauf für den Einsatz in
der privaten Haushaltsführung dienen.
Von einer Verwendung in der privaten Haushaltsführung kann seitens des liefernden
Unternehmers ausgegangen werden, wenn bei folgenden Gegenständen die nachstehenden
Liefermengen pro Lieferung nicht überschritten werden:
- Bier: 100 l,
- Wein: 60 l,
- Spirituosen und Zwischenerzeugnisse: 15 l,
- Alkoholfreie Getränke: 120 l.
4288
Die obigen Aussagen beziehen sich lediglich auf die Verpflichtungen des liefernden
Unternehmers. Sollte nach den äußeren Umständen aus der Sicht des liefernden
Unternehmers anzunehmen sein, dass die gelieferten Gegenstände nicht außerhalb der
privaten Lebensführung verwendet werden, hat dies für sich gesehen keinerlei Auswirkungen
auf den Abnehmer der Lieferung. Verwendet der Abnehmer der Lieferung andererseits die
gelieferten Lebensmittel und/oder Getränke entgegen den - aus der Sicht des liefernden
Unternehmers beurteilten - äußeren Umständen dennoch für gewerbliche Zwecke, sind
daraus beim Empfänger der Lieferung die entsprechenden abgabenrechtlichen
Konsequenzen zu ziehen.
4289
Auf welche Weise der liefernde Unternehmer Name und Anschrift des Abnehmers festhält,
bleibt dem Unternehmer überlassen. Unrichtige Angaben des Abnehmers, die der liefernde
Unternehmer bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen
konnte, lassen die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und
Aufzeichnungen (§ 163 BAO) unberührt.
11.5.2 Anwendungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 1 und § 5 der Verordnung)
4290
§ 2 (1) Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben des
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes gelten die folgenden Bestimmungen.
Voraussetzung ist, dass
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die
eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen,
und
2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als
255.000 Euro betragen.
Durch die Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden
Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Provisionen und provisionsähnliche
Betriebseinnahmen sind in voller Höhe gesondert anzusetzen (BGBl. II Nr. 149/2007).
§ 5. Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der
Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser
Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die
Berechnungsgrundlagen darzustellen. Ab Veranlagung 2003 entfällt diese Verpflichtung
(Verordnung BGBl. II Nr. 634/2003).
Zum Erfordernis fehlender Buchführung bzw. Buchführungspflicht, zur Umsatzgrenze und
zum Erfordernis der Beilage siehe Rz 4259 ff.
11.5.3 Betriebe des Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes
11.5.3.1 Allgemeines
4291
Die Pauschalierung kommt für Betriebe des Gaststättengewerbes (zB "bloßes" Gasthaus),
Betriebe des Beherbergungsgewerbes (zB "bloße" [gewerbliche, § 23 EStG 1988]
Fremdenpension) und für Betriebe in Betracht, die sowohl das Gaststättengewerbe als auch
das Beherbergungsgewerbe betreiben (Hotel, Gaststätte mit Fremdenzimmern).
4292
Für die Beurteilung, ob Betriebe des Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes im
Sinne der Verordnung vorliegen, ist es nicht schädlich, wenn in untergeordnetem Ausmaß
auch Leistungen erbracht werden, die nicht zum typischen Leistungsangebot von Betrieben
des Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes gehören, sofern das branchentypische
Leistungsangebot derart überwiegt, dass im Gesamtbild der Charakter eines Betriebes des
Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes nicht verloren geht. Die Relation von
Umsätzen aus branchentypischen Leistungen und nicht branchentypischen Leistungen kann
dafür einen Anhaltspunkt darstellen. Bei einer Relation von mehr als 25% nicht
branchentypischer Leistungen wird nicht mehr vom Vorliegen eines Betriebes des
Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes im Sinne der Verordnung gesprochen
werden können.
4293
Nicht branchentypische Leistungen sind etwa der Verkauf von Sport- und Freizeitutensilien.
Sport- und Freizeitangebote im Rahmen von Leistungsangeboten von Gaststätten- und/oder
Beherbergungsbetrieben sind hingegen branchentypisch. Der Verkauf von Rauchwaren in
Gaststätten (gemäß § 40 Tabakmonopolgesetz oder auf Grund eines so genannten
Bestellungsvertrages) ist branchentypisch.
4293a
Die gewerblichen Vollpauschalierungen für Betriebe des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes sowie für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler
unterstellen hinsichtlich der pauschalen Gewinnermittlung den Regelfall eines selbst
bewirtschafteten Betriebes. Die (gewerbliche) Betriebsverpachtung weicht davon beträchtlich
ab, da als Ausgabenpositionen idR lediglich Abschreibungen und Betriebskosten, jedenfalls
aber kein Wareneinsatz in Betracht kommen. Aus diesem Grund können die genannten
Pauschalierungen in derartigen Fällen nicht angewendet werden (vgl. hinsichtlich der Landund
Forstwirtschaft § 1 Abs. 4 LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005).
Für Mischfälle (teilweise Eigenbewirtschaftung, teilweise gewerbliche Betriebsverpachtung im
selben Wirtschaftsjahr) ist Rz 4292 (25%-Grenze) entsprechend heranzuziehen. Demnach ist
für die Anwendung der Pauschalierung die (unterjährige) Betriebsverpachtung so lange nicht
schädlich, als die Umsätze aus der Verpachtung 25% des Gesamtumsatzes nicht
übersteigen.
4293b
Eine im Rahmen eines Gasthauses betriebene Tätigkeit, die zu Provisionseinnahmen führt
(zB aus dem Betrieb einer Lotto/Toto-Annahmestelle), hat auf die Anwendung der
Pauschalierung keine Auswirkung. Rz 4292 ist hinsichtlich der zu Provisionseinnahmen
führenden Tätigkeit nicht anzuwenden. Allerdings sind die Provisionseinnahmen durch die
Pauschalierung nicht erfasst, sondern in voller Höhe (ohne Abzug von Betriebsausgaben)
neben dem pauschal ermittelten Gewinn gesondert anzusetzen. Den Provisionserlösen
stehen nämlich keine nennenswerten (nicht schon durch die Pauschalierung abgegoltene)
Betriebsausgaben gegenüber, sodass deren Besteuerung nach der Verordnung zu einem
völlig verzerrten Ergebnis führen würde.
|