Unternehmen ... Arbeitnehmer ... SteuerNews ...   Steuerplattform ÖSV Österreichischer Steuerverein :: für Unternehmen
<



Steuerplattform :: für Unternehmen
Steuerservice für Unternehmen und Selbständige

  Home |  Wegweiser |  Kostenlos  | Jobs  |  Newsletter  |  Feedback  

Information ...

ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

11.5.3.2 Betriebe des Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 2 der Verordnung)

4294

Rechtslage bis 2007

(2) Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne der folgenden Bestimmungen liegen nur vor,

wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation

angeboten werden und Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden.

Zu den Betrieben des Gaststättengewerbes gehören keinesfalls Würstelstände, Maroni- und

Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und

Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbare Betriebe.

Rechtslage ab 2008

(2) Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne der folgenden Bestimmungen liegen nur vor,

wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation

angeboten werden und die Anzahl der Sitzplätze in geschlossenen Räumen die Anzahl der

Sitzplätze im Freien überwiegt. Bei Gaststätten, die ganzjährig innerhalb geschlossener

Räume betrieben werden, unterbleibt diese Überwiegensprüfung. Zu den Betrieben des

Gaststättengewerbes gehören keinesfalls Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien,

Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien,

Spirituosenhandlungen und vergleichbare Betriebe.

Die Zuordnung von Unternehmen zum Gaststättengewerbe hat nach der allgemeinen

Verkehrsauffassung zu erfolgen. Eine Gaststätte ist danach ein Dienstleistungsbetrieb,

dessen primärer Leistungsinhalt in der Bewirtung von Gästen (Abgabe von Speisen und

Getränken) besteht.

Ein "Pub" oder "Beisel" (Getränke- und Speisenangebot, letzteres zT geringfügiger,

vorhandener Musikanlage, jedoch keiner "Discothekenmusikanlage", keine Tanzfläche) stellt

einen Betrieb des Gaststättengewerbes dar. Den Öffnungszeiten kommt bei Vorliegen der

dargestellten Umstände keine für die Beurteilung wesentliche Bedeutung zu.

4295

Die Verordnung ist nicht anwendbar, wenn in einem Gesamtbetrieb neben einem in Form

eines Teilbetriebes geführten Betrieb des Gaststättengewerbes ein oder mehrere

"branchenfremde" Teilbetriebe, auf die - isoliert betrachtet - die

Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht zutreffen, geführt werden. Dies gilt auch

dann, wenn das wirtschaftliche Gewicht des Teilbetriebes im Bereich des

Gaststättengewerbes überwiegt.

 

Beispiel:

A betreibt ein Gasthaus und eine Fleischhauerei als selbstständige Teilbetriebe eines

Gesamtbetriebes. Der Teilbetrieb Fleischhauerei erfüllt nicht die

Anwendungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Verordnung. Die Verordnung ist für

den Gesamtbetrieb nicht anwendbar.

4296

§ 2 Abs. 2 der Verordnung erfordert das Angebot von Speisen und Getränken in

geschlossenen Räumlichkeiten und das Überwiegen der Anzahl der in geschlossenen Räumen

angebotenen Sitzplätze gegenüber jenen im Freien. Bei Gaststätten, die das ganze Jahr in

geschlossenen Räumen geführt werden (Sommer- und Wintersaison), unterbleibt die

Überwiegensprüfung. Diese Gaststätten sind jedenfalls von der Verordnung erfasst.

11.5.3.3 Anwendungsfälle

4297

Ein selbstständiger Buffetbetrieb in einem von einem anderen Unternehmer geführten Kino

oder einer von einem anderen Unternehmer geführten Tankstelle, ein selbstständiger

Buffetbetrieb in einer Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung erfüllen die

Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung.

4298

Von der Verordnung ausgeschlossen sind jedoch eine Bar, ein Nachtclub, eine Diskothek

oder ein ähnlicher Betrieb. Ein Cafe oder Kaffeehaus erfüllt die

Anwendungsvoraussetzungen, nicht jedoch eine Cafe-Konditorei, wenn sie in erheblichem

Umfang "Gassenverkauf" betreibt. Dies ist der Fall, wenn bei der Cafe-Konditorei die

Umsätze aus dem Gassenverkauf 20% der Gesamtumsätze überschreiten.

4299

Alm (Schi-) hütten, Berghütten, Ausflugsgasthäuser, Raststätten usw. sind Gaststätten, es

gelten daher die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen (siehe Rz 4296). Werden

derartige Gaststätten nicht das ganze Jahr über in geschlossenen Räumen geführt, ist die

Verordnung nicht anwendbar, wenn die Anzahl der Sitzplätze im Freien gegenüber den

angebotenen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen überwiegt. Liegestühle sind keine

Sitzplätze, unabhängig davon, ob sie mit einem Tisch in Verbindung stehen oder nicht. Ein

Barhocker ist jedoch ein Sitzplatz.

4300

Schneebars und ähnliche Einrichtungen erfüllen die Anwendungsvoraussetzungen nur dann,

wenn sie in einer pauschalierungsfähigen Gaststätte integriert sind. Pizzadienste und

ähnliche Betriebe, die nur wenige Sitzplätze für wartende Abholer haben, erfüllen die

Anwendungsvoraussetzungen nicht. Auch Gaststätten in Zelten erfüllen die

Anwendungsvoraussetzungen nicht, da keine geschlossenen Räume vorliegen.

Die Tatsache, dass ein Gastwirt Umsätze auf Festen (Volksfest, Stadtfest usw.) räumlich

außerhalb seines Betriebes, aber wirtschaftlich im Rahmen dieses Betriebes erzielt, hat auf

die Anwendung der Gastwirtepauschalierung keine schädliche Auswirkung, wenn die

Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung weiterhin gegeben sind (Überwiegen der

Sitzplätze in geschlossenen Räumlichkeiten). Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 letzter

Satz der Verordnung gegeben (Betrieb wird ganzjährig in geschlossenen Räumen betrieben),

ist eine Überwiegensprüfung nicht durchzuführen.

4300a

"Schirme" in der Gastwirtschaft (das sind für den saisonalen Winterbetrieb konzipierte

Jausenstationen, die auf eine Konsumationsmöglichkeit (auch) im Freien angelegt sind,

wobei regelmäßig die Sitzplätze im Freien die Sitzplätze im geschlossenen Raum übersteigen)

stellen keine pauschalierungsfähigen Gaststätten dar.

Für Schirme, deren "Haut nach außen geöffnet werden kann", trifft dies schon deswegen zu,

weil diesfalls nicht von "geschlossenen Räumlichkeiten" im Sinne des § 2 der Verordnung

gesprochen werden kann (vgl. Rz 4300 betr. Gaststätten in Zelten).

Für Schirme, deren "Haut nach außen nicht geöffnet werden kann", ist entscheidend, ob die

Anzahl der Sitzplätze im "Schirm" die Anzahl der Sitzplätze im Freien überwiegt (vgl.

Rz 4296, wobei die letzten beiden Sätze dieser Rz auf "Schirme" als saisonale Betriebe nicht

Anwendung finden können). Übersteigt das Angebot der Sitzplätze im Freien (durch

aufgestellte Tische und Bänke) die Sitzplätze im geschlossenen Raum, kommt - ungeachtet

der tatsächlichen Auslastung - die Anwendung der Pauschalierung nicht in Betracht.

Aufgestellte Tische und Bänke sind dabei keine "ähnlichen Einrichtungen" im Sinne der

Rz 4300. Vielmehr ist bei Gaststätten, die auf Verköstigung (auch und besonders) im Freien

angelegt sind, wie dies bei den gegenständlichen "Schirmen" der Fall ist, auf das gesamte

Sitzplatzangebot (im geschlossenen Raum und im Freien) abzustellen. Bei dieser Betrachtung

ist es unerheblich, wo der Gast tatsächlich konsumiert.

11.5.3.4 Betriebe des Beherbergungsgewerbes

4301

Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind Betriebe, bei denen zur Nutzungsüberlassung für

Zwecke der Beherbergung von Menschen Nebenleistungen oder Umstände hinzutreten, die

im Sinne der bestehenden Rechtsprechung und Verwaltungsübung der Betätigung den

Charakter der Gewerblichkeit (§ 23 EStG 1988) verleihen. So spricht etwa der Umstand, dass

mit der Gebrauchsüberlassung nicht typischerweise verbundene Nebenleistungen (etwa

Zurverfügungstellen von Wäsche, Besteck, Geschirr, Reinigen der Wohnung, Verpflegung -

auch bloß mit Frühstück, tägliche Wartung der Zimmer) erbracht werden, insbes. in

Verbindung mit kurzfristigen Vermietungen für Gewerblichkeit. Appartementhäuser und

Fremdenpensionen, die steuerlich als Gewerbebetriebe anzusehen sind, stellen Betriebe des

Beherbergungsgewerbes dar. Campingplätze sind nicht als Beherbergungsbetriebe

anzusehen.

Häusliche Pflegetätigkeiten (zB die Betreuung psychisch Kranker) stellen keine Tätigkeit dar,

die im Rahmen eines „Betriebes des Beherbergungsgewerbes“ im Sinn der Verordnung

betrieben wird, da Pflegeleistungen (die Obsorge für die von den Ärzten verordnete

Verabreichung von Medikamenten, eigenverantwortliche Verwaltung des Taschengeldes oder

die Bereitschaft, dem Pflegling Möglichkeiten der ärztlichen Betreuung zu gewähren) über

eine Beherbergung hinausgehen. Zur pauschalen Betriebsausgabenschätzung bei

Pflegetätigkeit siehe Rz 1616.

11.5.4 Branchenfremder Teilbetrieb

4302

Für Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Betriebe, die sowohl das Gaststättengewerbe

als auch das Beherbergungsgewerbe betreiben (Hotel, Gaststätte mit Fremdenzimmern), gilt

Rz 4295 entsprechend: Die Verordnung ist nicht anwendbar, wenn in einem Gesamtbetrieb

neben einem in Form eines Teilbetriebes geführten Betrieb, auf den die Verordnung zutrifft,

ein oder mehrere "branchenfremde" Teilbetriebe, auf die - isoliert betrachtet - die

Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht zutreffen, geführt werden (zB

Fremdenpension und Bäckerei als Teilbetriebe eines Gesamtbetriebes). Dies gilt auch dann,

wenn das wirtschaftliche Gewicht des "nicht schädlichen" Teilbetriebes überwiegt.

11.5.5 Pauschale Gewinnermittlung (§ 3 Abs. 1 der Verordnung)

4303

§ 3 (1) Der Gewinn aus einem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes kann

wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

mit einem Durchschnittssatz von 2.180 Euro zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen

(einschließlich Umsatzsteuer), mindestens jedoch mit einem Betrag von 10.900 Euro

anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben

abgezogen werden.

Der Gewinn des Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes wird über den Sockelbetrag von

2.180 Euro hinaus mit 5,5% aus den Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) abgeleitet.

Der Sockelbetrag und die Mindestgrenze des § 3 Abs. 1 der Verordnung in Höhe von 10.900

Euro gelten für sämtliche Betriebe, somit auch Saisonbetriebe in voller Höhe und zwar auch

in (Rumpf-)Wirtschaftsjahren, in denen mit dem Betrieb begonnen oder dieser veräußert

oder eingestellt wird. Eine Aliquotierung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

In Fällen der unentgeltlichen Übertragung zu Buchwerten (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988) bestehen

keine Bedenken, die pauschal ermittelten Einkünfte zwischen Übergeber und Übernehmer

zeitanteilig zuzurechnen. Kommt der Mindestgewinn (10.900 Euro) zum Ansatz, ist dieser

zeitanteilig aufzuteilen (kein doppelter Ansatz eines Mindestgewinnes beim Übergeber und

Übernehmer).

Im Fall der Antragsveranlagung endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge sind diese neben

dem pauschal ermittelten Gewinn anzusetzen.

4304

Die Bildung (Fortführung) einer Abfertigungsrückstellung (eines steuerfreien Betrages, § 14

Abs. 1 bis 6 EStG 1988) kommt bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht in Betracht.

Sämtliche Betriebsausgaben- und Betriebseinnahmenwirkungen im Zusammenhang mit der

Abfertigungsrückstellung (dem steuerfreien Betrag) sind bei aufrechter Pauschalierung

"abpauschaliert".

4305

Wurde vor Inanspruchnahme der Pauschalierung eine Abfertigungsrückstellung gebildet, ist -

bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für die Gewinnermittlung des Jahres 2000 - die

Wertpapierdeckung (§ 14 Abs. 5 EStG 1988) letztmalig zum 31. Dezember 1999 erforderlich.

Während der Pauschalierung können Wertpapiere, die zur Deckung der

Abfertigungsrückstellung gedient haben, sanktionslos verkauft werden.

4306

Bei Rückkehr zur "normalen" Gewinnermittlung nach Pauschalierung ist bei (fortgesetzter)

Inanspruchnahme der Abfertigungsrückstellung die Rückstellung (der steuerfreie Betrag) mit

dem Wert zum Zeitpunkt des Eintrittes in die normale Gewinnermittlung "steuerneutral

einzustellen". Die gegenüber dem Eröffnungswert im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach

Pauschalierung eintretenden Veränderungen der Rückstellung (des steuerfreien Betrages) -

sowohl Erhöhungen als auch Verminderungen - sind gewinnwirksam.

11.5.6 Vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches (§ 3 Abs. 2 der Verordnung)

4307

§ 3 (2) Das Wareneingangsbuch (§ 127 Bundesabgabenordnung) kann in der Weise

vereinfacht geführt werden, dass

- die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung

(branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer

fortlaufenden Nummer versehen werden,

- die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der

Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs

zusammengerechnet werden und die zusammengerechneten Beträge in das

Wareneingangsbuch eingetragen werden,

- die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt

werden.

Während des Jahres sind die Eingangsrechnungen getrennt nach Warengruppen gemäß ihrer

branchenüblichen Sammelbezeichnung - in richtiger zeitlicher Reihenfolge und mit einer

fortlaufenden Nummer versehen - abzulegen. Für sämtliche Eingangsrechnungen der

jeweiligen Warengruppen sind Jahressummen zu bilden und diese in das

Wareneingangsbuch einzutragen. Die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen

(Rechenstreifen) sind aufzubewahren (§ 132 BAO).

4308

Als Warengruppen kommen insb. folgende in Betracht:

- Küche,

- Brot und Gebäck,

- Speiseeis,

- Heißgetränke,

- Bier,

- Wein,

- Spirituosen,

- Alkoholfreie Getränke,

- Rauchwaren,

- Hilfsstoffe,

- Sonstige Wareneinkäufe.

Belege, die Grundlage für Eintragungen in das Wareneingangsbuch sind, sind gemäß § 132

BAO sieben Jahre aufzubewahren.

11.5.7 Inkrafttreten (§ 6 der Verordnung)

4309

§ 6 Die §§ 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

2000 anzuwenden.

Die Anwendung der Verordnungen kommt erstmalig bei der Ermittlung des Gewinnes des

Wirtschaftsjahres 2000 bzw. hinsichtlich der Vorsteuerpauschalierung ab dem

Kalenderjahr 2000 in Betracht.

11.6 Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler

(Verordnung BGBl. II Nr. 228/1999)

11.6.1 Anwendungsvoraussetzungen (§§ 1 und 5 der Verordnung)

4310

§ 1 Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben von

Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe

weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, gelten die folgenden

Bestimmungen.

§ 5 Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde

vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung

Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen

darzustellen. Ab Veranlagung 2003 entfällt diese Verpflichtung (Verordnung BGBl. II Nr.

633/2003).

Siehe dazu Rz 4259 ff.

11.6.2 Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler (§ 2 der Verordnung)

4311

§ 2 (1) Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler sind Gewerbetreibende, die einen

Handel mit Waren des täglichen Bedarfs weitaus überwiegend in Form eines Kleinhandels

unter folgenden Voraussetzungen ausüben:

1. Andere Waren als Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre in

einem Ausmaß von höchstens 50% der gesamten Betriebseinnahmen (einschließlich

Umsatzsteuer) veräußert worden sein.

2. Be- und/oder verarbeitete Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei

Wirtschaftsjahre in einem Ausmaß von höchstens 25% der Betriebseinnahmen (einschließlich

Umsatzsteuer) aus Lebensmitteln veräußert worden sein.

(2) Zu den Betrieben des Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandels gehören

keinesfalls gastronomische Betriebe.

Lebensmitteleinzelhändler oder Gemischtwarenhändler sind Gewerbetreibende, die mit

Waren des täglichen Bedarfs handeln und auf die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der

Verordnung zutreffen. Die Qualifikation als Lebensmitteleinzelhändler oder

Gemischtwarenhändler hat auf Grundlage der Definition des § 2 Abs. 1 der Verordnung nach

der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen. Waren des täglichen Bedarfs sind

Verbrauchsgegenstände, die im täglichen Leben benötigt und in kürzeren Zeitabständen

regelmäßig nachbeschafft werden, wie etwa Lebensmittel, Rauchwaren, Kurzwaren,

Bekleidung, Hygieneartikel, Geschirr und Ähnliches.

4312

Lebensmitteleinzelhändler oder Gemischtwarenhändler im Sinne der Verordnung sind solche

die ihre Geschäftstätigkeit "überwiegend in Form eines Kleinhandels" betreiben.

"Kleinhandel" im Sinne der Verordnung ist der Handel mit Abnehmern, die Letztverbraucher

sind. Der Handel mit Wiederverkäufern (Großhandel) stellt keinen "Kleinhandel" im Sinne der

Verordnung dar.

4313

Wird ein Lebensmittel- oder Gemischtwarenhandel im Rahmen eines Betriebes sowohl in

Form des Kleinhandels als auch in Form des Großhandels betrieben, muss der Kleinhandel

"weitaus überwiegen", was solange zutrifft, als der Großhandelsumsatz des jeweiligen Jahres

25% des gesamten Handelsumsatzes des jeweiligen Jahres nicht übersteigt. Wird diese

Grenze in jenem Jahr, für das die pauschale Gewinnermittlung in Aussicht genommen ist,

nicht überschritten, ist die Anwendung der Pauschalierung zulässig. Es bestehen jedoch im

Interesse eines schon bei Jahresbeginn gesicherten Vorliegens dieser

Anwendungsvoraussetzung keine Bedenken, die Pauschalierung auch in Fällen anzuwenden,

in denen die 25%-Grenze im Jahr der geplanten Inanspruchnahme der pauschalen

Gewinnermittlung überschritten wird, soferne diese Grenze im Durchschnitt der letzten drei

Wirtschaftsjahre nicht überschritten worden ist. Die für den Fall der Betriebseröffnung oder

des Erwerbes im Weg der Einzelrechtsnachfolge in Rz 4266 ff gemachten Ausführungen

gelten in Bezug auf diesen Dreijahreszeitraum sinngemäß.

 

Beispiel 1:

In den Jahren 1,2 und 3 betrugen die Großhandelsumsätze 28% (Jahr 1), 24%

(Jahr 2) und 17% (Jahr 3). Der Durchschnitt der Großhandelsumsätze der Jahre 1 bis 3

beträgt 23%. Im Jahr 4 ist die Verordnung jedenfalls anwendbar, selbst wenn die

Großhandelsumsätze dieses Jahres 25% übersteigen sollten.

 

Beispiel 2:

In den Jahren 1,2 und 3 betrugen die Großhandelsumsätze 23% (Jahr 1), 24%

(Jahr 2) und 34% (Jahr 3). Der Durchschnitt der Großhandelsumsätze der Jahre 1 bis 3

beträgt 27%. Im Jahr 4 ist die Verordnung unter der Voraussetzung anwendbar, dass

die Großhandelsumsätze dieses Jahres 25% nicht übersteigen.

 

Beispiel 3:

Der Betrieb wurde im Jahr 1 eröffnet. In den Jahren 1 und 2 betrugen die

Großhandelsumsätze 26% (Jahr 1) und 22% (Jahr 2). Der Durchschnitt der

Großhandelsumsätze der Jahre 1 und 2 beträgt 24%. Im Jahr 3 ist die Verordnung

jedenfalls anwendbar, selbst wenn die Großhandelsumsätze dieses Jahres 25%

übersteigen sollten.

4314

Für die Beurteilung, ob Betriebe von Lebensmitteleinzelhändlern oder

Gemischtwarenhändlern im Sinne der Verordnung vorliegen, ist es nicht schädlich, wenn in

untergeordnetem Ausmaß auch Produkte angeboten werden, die nicht zum typischen in

§ 2 Abs. 1 der Verordnung näher umschriebenen Sortiment von Lebensmitteleinzelhändlern

oder Gemischtwarenhändlern gehören, sofern das branchentypische Angebot derart

überwiegt, dass im Gesamtbild der Charakter eines Lebensmitteleinzelhändlers oder

Gemischtwarenhändlers nicht verloren geht. Die Relation von Umsätzen aus

branchentypischen und nicht branchentypischen Umsätzen kann dafür einen Anhaltspunkt

darstellen. Bei einer Relation von mehr als 25% nicht branchentypischer Umsätze wird nicht

mehr vom Vorliegen eines Lebensmitteleinzelhändlers oder Gemischtwarenhändlers im Sinne

der Verordnung gesprochen werden können. Zu Provisionseinnahmen siehe Rz 4293b, die

entsprechend gilt.

4315

Als "Lebensmittel" gelten Stoffe, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke der Ernährung oder

Ernährungsergänzung in rohem, zubereitetem, be- oder verarbeitetem Zustand von

Menschen aufgenommen zu werden. Lebensmittel sind insbesondere Speisen und Getränke

einschließlich Spirituosen. Keine Lebensmittel sind insbesondere Rauchwaren. Be- und

Verarbeitung iSd § 2 Abs. 1 der VO BGBl. II Nr. 228/1999 liegt vor, wenn aus typischen

Erzeugungsprodukten (bei einem Fleischhauer zB Fleisch, Wurst- und Selchwaren) Produkte

anderer Marktgängigkeit hergestellt werden (bei einem Fleischhauer zB Wurstsemmeln und

panierte Schnitzel).

4316

Ein "Gemischtwarenhändler" ist ein Händler, der sowohl mit Lebensmitteln als auch mit

anderen Waren des täglichen Bedarfs handelt.

4317

Die Verordnung ist nicht anwendbar, wenn in einem Gesamtbetrieb neben einem in Form

eines Teilbetriebes geführten Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb

(Gemischtwarenhandelsbetrieb) ein oder mehrere "branchenfremde" Teilbetriebe, auf die -

isoliert betrachtet - die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht zutreffen, geführt

werden. Dies gilt auch dann, wenn das wirtschaftliche Gewicht des Teilbetriebes im Bereich

des Lebensmitteleinzelhandels überwiegt.

 

Beispiel:

B betreibt einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und eine Trafik als selbstständige

Teilbetriebe eines Gesamtbetriebes. Der Teilbetrieb Trafik erfüllt nicht die

Anwendungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung. Die Verordnung ist für

den Gesamtbetrieb nicht anwendbar.

4318

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung müssen kumulativ erfüllt sein.

Danach dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre die Umsätze aus "Nicht-

Lebensmitteln" (einschließlich der nicht branchentypischen Umsätze) die Hälfte sämtlicher

(Brutto-)Betriebseinnahmen des Betriebes nicht überstiegen haben und die Umsätze aus beund/

oder verarbeiteten Lebensmitteln ein Viertel der (Brutto-)Betriebseinnahmen aus

Lebensmitteln nicht überstiegen haben.

 

Beispiel 1:

C betreibt einen Obst- und Gemüsehandel, in dem auch Obstsäfte, die aus frischen

Früchten zubereitet werden, angeboten werden. Im Durchschnitt der letzten drei

Wirtschaftsjahre wurden sämtliche Umsätze aus dem Lebensmittelhandel erzielt. Die

Umsätze aus dem Verkauf der zubereiteten Obstsäfte haben im Durchschnitt der

letzten drei Wirtschaftsjahre stets nicht mehr als 20% der (Brutto-)Betriebseinnahmen

des Betriebes (das sind somit weniger als ein Viertel der [Brutto-]Betriebseinnahmen

aus Lebensmitteln) ausgemacht.

Der Betrieb stellt einen Lebensmittelhandel dar, der die Anwendungsvoraussetzungen

der Verordnung erfüllt.

 

Beispiel 2:

D betreibt im Rahmen eines einzigen Betriebes - ohne Teilbetriebsfunktion der

einzelnen Sparten - einen Handel mit Lebensmitteln sowie Tabakwaren und Zeitungen

(Trafik). Im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre haben die Umsätze aus dem

Lebensmittelhandel stets mindestens 70% der (Brutto-)Betriebseinnahmen des

Betriebes ausgemacht. Be- oder verarbeitete Lebensmittel wurden nicht veräußert.

Der Betrieb stellt einen Gemischtwarenhandel dar, der die

Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung erfüllt.

 

Beispiel 3:

E betreibt im Rahmen eines einzigen Betriebes - ohne Teilbetriebsfunktion der

einzelnen Sparten - einen Gemischtwarenhandel und eine Imbiss-Stube, in der warme

Speisen zum Verzehr im Lokal oder über die Gasse angeboten werden. Im Durchschnitt

der letzten drei Wirtschaftsjahre haben die Umsätze aus dem Lebensmittelhandel

einschließlich der Umsätze aus der Abgabe be- und verarbeiteter Speisen stets

mindestens 60% der (Brutto-)Betriebseinnahmen des gesamten Betriebes ausgemacht.

Die Umsätze aus zubereiteten Speisen haben im Durchschnitt der letzten drei

Wirtschaftsjahre stets nicht mehr als 15% der (Brutto-)Betriebseinnahmen des

gesamten Betriebes (das sind somit nicht mehr als ein Viertel der (Brutto-)

Betriebseinnahmen aus Lebensmitteln) ausgemacht.

Der Betrieb stellt einen Gemischtwarenhandel (und auf Grund der im Gesamtbild des

Betriebes nicht im Vordergrund stehenden Bedeutung der gastronomischen Leistungen

keinen gastronomischen Betrieb) dar. Die Anwendungsvoraussetzungen der

Verordnung sind erfüllt.

 

Beispiel 4:

F betreibt eine Tankstelle, an der neben diversem Zubehör für Kraftfahrzeuge auch

Lebensmittel und Zeitungen angeboten werden. Kleinere Speisen und warme und kalte

Getränke können im Tankstellengebäude konsumiert werden. Im Durchschnitt der

letzten drei Wirtschaftsjahre haben die Umsätze aus dem Handel mit Lebensmitteln

einschließlich der Umsätze aus der Abgabe be- und verarbeiteter Speisen stets

mindestens 75% der gesamten (Brutto-)Betriebseinnahmen des Betriebes ausgemacht.

Die Umsätze aus zubereiteten Speisen haben im Durchschnitt der letzten drei

Wirtschaftsjahre stets mehr als 25% der (Brutto)Betriebseinnahmen des gesamten

Betriebes (das sind somit mehr als ein Viertel der [Brutto-]Betriebseinnahmen aus

Lebensmitteln) ausgemacht.

Der Betrieb stellt zwar (im Sinne der Verkehrsauffassung) einen Gemischtwarenhandel

(und auf Grund der im Gesamtbild des Betriebes nicht im Vordergrund stehenden

Bedeutung der gastronomischen Leistungen keinen gastronomischen Betrieb) dar. Die

Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung sind jedoch nicht erfüllt, da die Umsätze

aus zubereiteten Speisen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre stets mehr

als ein Viertel der (Brutto-)Betriebseinnahmen aus Lebensmitteln ausgemacht haben.

Der Betrieb ist somit kein Gemischtwarenhandel im Sinne der Verordnung.

4319

Zu den Betrieben des Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandels gehören keinesfalls

gastronomische Betriebe. Die Qualifikation als "gastronomischer Betrieb" iSd § 2 Abs. 2 der

Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandel hat nach der

allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen. Gastronomische Betriebe sind jedenfalls

Betriebe, auf die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend Gaststättenund

Beherbergungsgewerbe zutreffen. Betriebe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs.

2 der Verordnung betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe erfüllen, können aber

dennoch entsprechend der Verkehrsauffassung gastronomische Betriebe iSd der Verordnung

betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandel darstellen. Würstelstände, Maroniund

Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte und Konditoreien sind jedenfalls gastronomische

Betriebe iSd § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder

Gemischtwarenhandel, jedoch keine Gaststätten im Sinne der Verordnung betreffend das

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (§ 2 Abs. 2 der Verordnung, BGBl. II Nr.

227/1999).

4319a

Zur gewerblichen Betriebsverpachtung siehe Rz 4293a.

11.6.3 Pauschale Gewinnermittlung (§ 3 Abs. 1 der Verordnung)

4320

§ 3 (1) Der Gewinn aus dem Betrieb eines Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlers

kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 3.630 Euro zuzüglich 2% der Betriebseinnahmen

(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Von dem mittels dieses Durchschnittssatzes

berechneten Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden.

Der Gewinn wird über den Sockelbetrag von 3.630 Euro hinaus mit 2% aus den

Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) abgeleitet. Zum Betriebseinnahmenbegriff

siehe Rz 4280 ff.

Zur Abfertigungsrückstellung (§ 14 Abs. 1 bis 6 EStG 1988) siehe Rz 4304 ff, der

entsprechend gilt. Zur Antragsveranlagung endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge siehe Rz

4303.

11.6.4 Vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches (§ 3 Abs. 2 der Verordnung)

4321

§ 3 (2) Das Wareneingangsbuch (§ 127 Bundesabgabenordnung) kann in der Weise

vereinfacht geführt werden, dass

- die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung

(branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer

fortlaufenden Nummer versehen werden,

- die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der

Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs

zusammengerechnet werden und die zusammengerechneten Beträge in das

Wareneingangsbuch eingetragen werden,

- die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt

werden.

Während des Jahres sind die Eingangsrechnungen getrennt nach Warengruppen gemäß ihrer

branchenüblichen Sammelbezeichnung - in richtiger zeitlicher Reihenfolge und mit einer

fortlaufenden Nummer versehen - abzulegen. Für sämtliche Eingangsrechnungen der

jeweiligen Warengruppen sind Jahressummen zu bilden und diese in das

Wareneingangsbuch einzutragen. Die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen

(Rechenstreifen) sind aufzubewahren (§ 132 BAO).

4322

Als Warengruppen kommen insb. folgende in Betracht:

- Waren, die einem 10-prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen,

- Waren, die einem 20-prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen, ausgenommen

Getränke,

- Getränke, die einem 10-prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen (Milch, Kakao),

- Getränke, die einem 20-prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen.

Belege, die Grundlage für Eintragungen in das Wareneingangsbuch sind, sind gemäß § 132

BAO sieben Jahre aufzubewahren.

11.6.5 Inkrafttreten

4323

§ 6 Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

Die Anwendung der Verordnungen kommt erstmalig bei der Ermittlung des Gewinns des

Wirtschaftsjahres 2000 bzw. hinsichtlich der Vorsteuerpauschalierung ab dem

Kalenderjahr 2000 in Betracht.

11.7 Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999)

11.7.1 Anwendungsvoraussetzungen

Siehe dazu Rz 4259 ff.

11.7.2 Betrieb eines Drogisten (§ 1 der Verordnung)

4324

§ 1 Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben von

Drogisten, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind

noch freiwillig Bücher führen, gelten die folgenden Bestimmungen.

Die Beurteilung, ob ein Betrieb eines Drogisten vorliegt, hat nach der Verkehrsauffassung zu

erfolgen. Eine Drogerie ist danach ein Spezialgeschäft des Einzelhandels mit

Sortimentsschwerpunkten bei kosmetischen, chemisch-pharmazeutischen und

Naturkosterzeugnissen. Der Betrieb eines Drogisten umfasst auch einen im Rahmen einer

Drogerie betriebenen Fotohandel.

4325

Für die Beurteilung, ob eine "Drogerie" im Sinne der Verordnung vorliegt, ist es nicht

schädlich, wenn in untergeordnetem Ausmaß auch Produkte angeboten werden, die nicht

zum typischen Sortiment von Drogerien gehören, sofern das Angebot von Drogeriewaren

derart überwiegt, dass im Gesamtbild der Charakter einer Drogerie erhalten bleibt. Die

Relation von Umsätzen aus Drogerie-Artikeln und "Nicht-Drogerie-Artikeln" kann dafür einen

Anhaltspunkt darstellen. Bei einer Relation von mehr als 25% an "Nicht-Drogerie-Artikeln"

wird nicht mehr vom Vorliegen einer Drogerie im Sinn der Verordnung gesprochen werden

können.

4326

Treffen auf einen Betrieb sowohl die Voraussetzungen der Verordnung betreffend

Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler als auch die Voraussetzungen der

Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die Anwendung der Verordnung betreffend

Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler in Betracht.