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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

11.5.3.2 Betriebe des Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 2 der Verordnung)

4294

Rechtslage bis 2007
(2) Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne der folgenden Bestimmungen liegen nur vor,
wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation
angeboten werden und Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden.
Zu den Betrieben des Gaststättengewerbes gehören keinesfalls Würstelstände, Maroni- und
Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und
Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbare Betriebe.

Rechtslage ab 2008
(2) Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne der folgenden Bestimmungen liegen nur vor,
wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation
angeboten werden und die Anzahl der Sitzplätze in geschlossenen Räumen die Anzahl der
Sitzplätze im Freien überwiegt. Bei Gaststätten, die ganzjährig innerhalb geschlossener
Räume betrieben werden, unterbleibt diese Überwiegensprüfung. Zu den Betrieben des
Gaststättengewerbes gehören keinesfalls Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien,
Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien,
Spirituosenhandlungen und vergleichbare Betriebe.

Die Zuordnung von Unternehmen zum Gaststättengewerbe hat nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung zu erfolgen. Eine Gaststätte ist danach ein Dienstleistungsbetrieb,
dessen primärer Leistungsinhalt in der Bewirtung von Gästen (Abgabe von Speisen und
Getränken) besteht.
Ein "Pub" oder "Beisel" (Getränke- und Speisenangebot, letzteres zT geringfügiger,
vorhandener Musikanlage, jedoch keiner "Discothekenmusikanlage", keine Tanzfläche) stellt
einen Betrieb des Gaststättengewerbes dar. Den Öffnungszeiten kommt bei Vorliegen der
dargestellten Umstände keine für die Beurteilung wesentliche Bedeutung zu.

4295

Die Verordnung ist nicht anwendbar, wenn in einem Gesamtbetrieb neben einem in Form
eines Teilbetriebes geführten Betrieb des Gaststättengewerbes ein oder mehrere
"branchenfremde" Teilbetriebe, auf die - isoliert betrachtet - die
Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht zutreffen, geführt werden. Dies gilt auch
dann, wenn das wirtschaftliche Gewicht des Teilbetriebes im Bereich des
Gaststättengewerbes überwiegt.

Beispiel:
A betreibt ein Gasthaus und eine Fleischhauerei als selbstständige Teilbetriebe eines
Gesamtbetriebes. Der Teilbetrieb Fleischhauerei erfüllt nicht die
Anwendungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Verordnung. Die Verordnung ist für
den Gesamtbetrieb nicht anwendbar.

4296

§ 2 Abs. 2 der Verordnung erfordert das Angebot von Speisen und Getränken in
geschlossenen Räumlichkeiten und das Überwiegen der Anzahl der in geschlossenen Räumen
angebotenen Sitzplätze gegenüber jenen im Freien. Bei Gaststätten, die das ganze Jahr in
geschlossenen Räumen geführt werden (Sommer- und Wintersaison), unterbleibt die
Überwiegensprüfung. Diese Gaststätten sind jedenfalls von der Verordnung erfasst.

11.5.3.3 Anwendungsfälle

4297

Ein selbstständiger Buffetbetrieb in einem von einem anderen Unternehmer geführten Kino
oder einer von einem anderen Unternehmer geführten Tankstelle, ein selbstständiger
Buffetbetrieb in einer Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung erfüllen die
Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung.

4298

Von der Verordnung ausgeschlossen sind jedoch eine Bar, ein Nachtclub, eine Diskothek
oder ein ähnlicher Betrieb. Ein Cafe oder Kaffeehaus erfüllt die
Anwendungsvoraussetzungen, nicht jedoch eine Cafe-Konditorei, wenn sie in erheblichem
Umfang "Gassenverkauf" betreibt. Dies ist der Fall, wenn bei der Cafe-Konditorei die
Umsätze aus dem Gassenverkauf 20% der Gesamtumsätze überschreiten.

4299

Alm(Schi-)hütten, Berghütten, Ausflugsgasthäuser, Raststätten usw. sind Gaststätten, es
gelten daher die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen (siehe Rz 4296). Werden
derartige Gaststätten nicht das ganze Jahr über in geschlossenen Räumen geführt, ist die
Verordnung nicht anwendbar, wenn die Anzahl der Sitzplätze im Freien gegenüber den
angebotenen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen überwiegt. Liegestühle sind keine
Sitzplätze, unabhängig davon, ob sie mit einem Tisch in Verbindung stehen oder nicht. Ein
Barhocker ist jedoch ein Sitzplatz.

4300

Schneebars und ähnliche Einrichtungen erfüllen die Anwendungsvoraussetzungen nur dann,
wenn sie in einer pauschalierungsfähigen Gaststätte integriert sind. Pizzadienste und
ähnliche Betriebe, die nur wenige Sitzplätze für wartende Abholer haben, erfüllen die
Anwendungsvoraussetzungen nicht. Auch Gaststätten in Zelten erfüllen die
Anwendungsvoraussetzungen nicht, da keine geschlossenen Räume vorliegen.
Die Tatsache, dass ein Gastwirt Umsätze auf Festen (Volksfest, Stadtfest usw.) räumlich
außerhalb seines Betriebes, aber wirtschaftlich im Rahmen dieses Betriebes erzielt, hat auf
die Anwendung der Gastwirtepauschalierung keine schädliche Auswirkung, wenn die
Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung weiterhin gegeben sind (Überwiegen der
Sitzplätze in geschlossenen Räumlichkeiten). Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 letzter
Satz der Verordnung gegeben (Betrieb wird ganzjährig in geschlossenen Räumen betrieben),
ist eine Überwiegensprüfung nicht durchzuführen.

4300a

"Schirme" in der Gastwirtschaft (das sind für den saisonalen Winterbetrieb konzipierte
Jausenstationen, die auf eine Konsumationsmöglichkeit (auch) im Freien angelegt sind,
wobei regelmäßig die Sitzplätze im Freien die Sitzplätze im geschlossenen Raum übersteigen)
stellen keine pauschalierungsfähigen Gaststätten dar.
Für Schirme, deren "Haut nach außen geöffnet werden kann", trifft dies schon deswegen zu,
weil diesfalls nicht von "geschlossenen Räumlichkeiten" im Sinne des § 2 der Verordnung
gesprochen werden kann (vgl. Rz 4300 betr. Gaststätten in Zelten).
Für Schirme, deren "Haut nach außen nicht geöffnet werden kann", ist entscheidend, ob die
Anzahl der Sitzplätze im "Schirm" die Anzahl der Sitzplätze im Freien überwiegt (vgl.
Rz 4296, wobei die letzten beiden Sätze dieser Rz auf "Schirme" als saisonale Betriebe nicht
Anwendung finden können). Übersteigt das Angebot der Sitzplätze im Freien (durch
aufgestellte Tische und Bänke) die Sitzplätze im geschlossenen Raum, kommt - ungeachtet
der tatsächlichen Auslastung - die Anwendung der Pauschalierung nicht in Betracht.
Aufgestellte Tische und Bänke sind dabei keine "ähnlichen Einrichtungen" im Sinne der
Rz 4300. Vielmehr ist bei Gaststätten, die auf Verköstigung (auch und besonders) im Freien
angelegt sind, wie dies bei den gegenständlichen "Schirmen" der Fall ist, auf das gesamte
Sitzplatzangebot (im geschlossenen Raum und im Freien) abzustellen. Bei dieser Betrachtung
ist es unerheblich, wo der Gast tatsächlich konsumiert.

11.5.3.4 Betriebe des Beherbergungsgewerbes

4301

Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind Betriebe, bei denen zur Nutzungsüberlassung für
Zwecke der Beherbergung von Menschen Nebenleistungen oder Umstände hinzutreten, die
im Sinne der bestehenden Rechtsprechung und Verwaltungsübung der Betätigung den
Charakter der Gewerblichkeit (§ 23 EStG 1988) verleihen. So spricht etwa der Umstand, dass
mit der Gebrauchsüberlassung nicht typischerweise verbundene Nebenleistungen (etwa
Zurverfügungstellen von Wäsche, Besteck, Geschirr, Reinigen der Wohnung, Verpflegung -
auch bloß mit Frühstück, tägliche Wartung der Zimmer) erbracht werden, insbes. in
Verbindung mit kurzfristigen Vermietungen für Gewerblichkeit. Appartementhäuser und
Fremdenpensionen, die steuerlich als Gewerbebetriebe anzusehen sind, stellen Betriebe des
Beherbergungsgewerbes dar. Campingplätze sind nicht als Beherbergungsbetriebe
anzusehen.
Häusliche Pflegetätigkeiten (zB die Betreuung psychisch Kranker) stellen keine Tätigkeit dar,
die im Rahmen eines „Betriebes des Beherbergungsgewerbes“ im Sinn der Verordnung
betrieben wird, da Pflegeleistungen (die Obsorge für die von den Ärzten verordnete
Verabreichung von Medikamenten, eigenverantwortliche Verwaltung des Taschengeldes oder
die Bereitschaft, dem Pflegling Möglichkeiten der ärztlichen Betreuung zu gewähren) über
eine Beherbergung hinausgehen. Zur pauschalen Betriebsausgabenschätzung bei
Pflegetätigkeit siehe Rz 1616.

11.5.4 Branchenfremder Teilbetrieb

4302

Für Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Betriebe, die sowohl das Gaststättengewerbe
als auch das Beherbergungsgewerbe betreiben (Hotel, Gaststätte mit Fremdenzimmern), gilt
Rz 4295 entsprechend: Die Verordnung ist nicht anwendbar, wenn in einem Gesamtbetrieb
neben einem in Form eines Teilbetriebes geführten Betrieb, auf den die Verordnung zutrifft,
ein oder mehrere "branchenfremde" Teilbetriebe, auf die - isoliert betrachtet - die
Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht zutreffen, geführt werden (zB
Fremdenpension und Bäckerei als Teilbetriebe eines Gesamtbetriebes). Dies gilt auch dann,
wenn das wirtschaftliche Gewicht des "nicht schädlichen" Teilbetriebes überwiegt.

11.5.5 Pauschale Gewinnermittlung (§ 3 Abs. 1 der Verordnung)

4303

§ 3 (1) Der Gewinn aus einem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes kann
wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
mit einem Durchschnittssatz von 2.180 Euro zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer), mindestens jedoch mit einem Betrag von 10.900 Euro
anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben
abgezogen werden.

Der Gewinn des Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes wird über den Sockelbetrag von
2.180 Euro hinaus mit 5,5% aus den Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer)
abgeleitet.
Der Sockelbetrag und die Mindestgrenze des § 3 Abs. 1 der Verordnung in Höhe von 10.900
Euro gelten für sämtliche Betriebe, somit auch Saisonbetriebe in voller Höhe und zwar auch
in (Rumpf-)Wirtschaftsjahren, in denen mit dem Betrieb begonnen oder dieser veräußert
oder eingestellt wird. Eine Aliquotierung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
In Fällen der unentgeltlichen Übertragung zu Buchwerten (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988) bestehen
keine Bedenken, die pauschal ermittelten Einkünfte zwischen Übergeber und Übernehmer
zeitanteilig zuzurechnen. Kommt der Mindestgewinn (10.900 Euro) zum Ansatz, ist dieser
zeitanteilig aufzuteilen (kein doppelter Ansatz eines Mindestgewinnes beim Übergeber und
Übernehmer).
Im Fall der Antragsveranlagung endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge sind diese neben
dem pauschal ermittelten Gewinn anzusetzen.

4304

Die Bildung (Fortführung) einer Abfertigungsrückstellung (eines steuerfreien Betrages, § 14
Abs. 1 bis 6 EStG 1988) kommt bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht in Betracht.
Sämtliche Betriebsausgaben- und Betriebseinnahmenwirkungen im Zusammenhang mit der
Abfertigungsrückstellung (dem steuerfreien Betrag) sind bei aufrechter Pauschalierung
"abpauschaliert".

4305

Wurde vor Inanspruchnahme der Pauschalierung eine Abfertigungsrückstellung gebildet, ist -
bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für die Gewinnermittlung des Jahres 2000 - die
Wertpapierdeckung (§ 14 Abs. 5 EStG 1988) letztmalig zum 31. Dezember 1999 erforderlich.
Während der Pauschalierung können Wertpapiere, die zur Deckung der
Abfertigungsrückstellung gedient haben, sanktionslos verkauft werden.

4306

Bei Rückkehr zur "normalen" Gewinnermittlung nach Pauschalierung ist bei (fortgesetzter)
Inanspruchnahme der Abfertigungsrückstellung die Rückstellung (der steuerfreie Betrag) mit
dem Wert zum Zeitpunkt des Eintrittes in die normale Gewinnermittlung "steuerneutral
einzustellen". Die gegenüber dem Eröffnungswert im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach
Pauschalierung eintretenden Veränderungen der Rückstellung (des steuerfreien Betrages) -
sowohl Erhöhungen als auch Verminderungen - sind gewinnwirksam.

11.5.6 Vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches 
(§ 3 Abs. 2 der Verordnung)

4307

§ 3 (2) Das Wareneingangsbuch (§ 127 Bundesabgabenordnung) kann in der Weise
vereinfacht geführt werden, dass

  • die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung
    (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer
    fortlaufenden Nummer versehen werden,
  • die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der
    Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs
    zusammengerechnet werden und die zusammengerechneten Beträge in das
    Wareneingangsbuch eingetragen werden,
  • die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt
    werden.

Während des Jahres sind die Eingangsrechnungen getrennt nach Warengruppen gemäß ihrer
branchenüblichen Sammelbezeichnung - in richtiger zeitlicher Reihenfolge und mit einer
fortlaufenden Nummer versehen - abzulegen. Für sämtliche Eingangsrechnungen der
jeweiligen Warengruppen sind Jahressummen zu bilden und diese in das
Wareneingangsbuch einzutragen. Die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen
(Rechenstreifen) sind aufzubewahren (§ 132 BAO).

4308

Als Warengruppen kommen insb. folgende in Betracht:

  • Küche,
  • Brot und Gebäck,
  • Speiseeis,
  • Heißgetränke,
  • Bier,
  • Wein,
  • Spirituosen,
  • alkoholfreie Getränke,
  • Rauchwaren,
  • Hilfsstoffe,
  • Sonstige Wareneinkäufe.

Belege, die Grundlage für Eintragungen in das Wareneingangsbuch sind, sind gemäß § 132
BAO sieben Jahre aufzubewahren.

11.5.7 Inkrafttreten (§ 6 der Verordnung)

4309

§ 6 Die §§ 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2000 anzuwenden.

Die Anwendung der Verordnungen kommt erstmalig bei der Ermittlung des Gewinnes des
Wirtschaftsjahres 2000 bzw. hinsichtlich der Vorsteuerpauschalierung ab dem
Kalenderjahr 2000 in Betracht.

11.6 Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler (Verordnung BGBl. II Nr. 228/1999)

11.6.1 Anwendungsvoraussetzungen (§§ 1 und 5 der Verordnung)

4310

§ 1 Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben von
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe
weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, gelten die folgenden
Bestimmungen.
§ 5 Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde
vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung
Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen
darzustellen. Ab Veranlagung 2003 entfällt diese Verpflichtung (Verordnung BGBl. II Nr.
633/2003).

Siehe dazu Rz 4259 ff.

11.6.2 Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler (§ 2 der Verordnung)

4311

§ 2 (1) Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler sind Gewerbetreibende, die einen
Handel mit Waren des täglichen Bedarfs weitaus überwiegend in Form eines Kleinhandels
unter folgenden Voraussetzungen ausüben:
1. Andere Waren als Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre in
einem Ausmaß von höchstens 50% der gesamten Betriebseinnahmen (einschließlich
Umsatzsteuer) veräußert worden sein.
2. Be- und/oder verarbeitete Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei
Wirtschaftsjahre in einem Ausmaß von höchstens 25% der Betriebseinnahmen (einschließlich
Umsatzsteuer) aus Lebensmitteln veräußert worden sein.
(2) Zu den Betrieben des Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandels gehören
keinesfalls gastronomische Betriebe.

Lebensmitteleinzelhändler oder Gemischtwarenhändler sind Gewerbetreibende, die mit
Waren des täglichen Bedarfs handeln und auf die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der
Verordnung zutreffen. Die Qualifikation als Lebensmitteleinzelhändler oder
Gemischtwarenhändler hat auf Grundlage der Definition des § 2 Abs. 1 der Verordnung nach
der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen. Waren des täglichen Bedarfs sind
Verbrauchsgegenstände, die im täglichen Leben benötigt und in kürzeren Zeitabständen
regelmäßig nachbeschafft werden, wie etwa Lebensmittel, Rauchwaren, Kurzwaren,
Bekleidung, Hygieneartikel, Geschirr und Ähnliches.

4312

Lebensmitteleinzelhändler oder Gemischtwarenhändler im Sinne der Verordnung sind solche
die ihre Geschäftstätigkeit "überwiegend in Form eines Kleinhandels" betreiben.
"Kleinhandel" im Sinne der Verordnung ist der Handel mit Abnehmern, die Letztverbraucher
sind. Der Handel mit Wiederverkäufern (Großhandel) stellt keinen "Kleinhandel" im Sinne der
Verordnung dar.

4313

Wird ein Lebensmittel- oder Gemischtwarenhandel im Rahmen eines Betriebes sowohl in
Form des Kleinhandels als auch in Form des Großhandels betrieben, muss der Kleinhandel
"weitaus überwiegen", was solange zutrifft, als der Großhandelsumsatz des jeweiligen Jahres
25% des gesamten Handelsumsatzes des jeweiligen Jahres nicht übersteigt. Wird diese
Grenze in jenem Jahr, für das die pauschale Gewinnermittlung in Aussicht genommen ist,
nicht überschritten, ist die Anwendung der Pauschalierung zulässig. Es bestehen jedoch im
Interesse eines schon bei Jahresbeginn gesicherten Vorliegens dieser
Anwendungsvoraussetzung keine Bedenken, die Pauschalierung auch in Fällen anzuwenden,
in denen die 25%-Grenze im Jahr der geplanten Inanspruchnahme der pauschalen
Gewinnermittlung überschritten wird, soferne diese Grenze im Durchschnitt der letzten drei
Wirtschaftsjahre nicht überschritten worden ist. Die für den Fall der Betriebseröffnung oder
des Erwerbes im Weg der Einzelrechtsnachfolge in Rz 4266 ff gemachten Ausführungen
gelten in Bezug auf diesen Dreijahreszeitraum sinngemäß.

Beispiel 1:
In den Jahren 1,2 und 3 betrugen die Großhandelsumsätze 28% (Jahr 1), 24%
(Jahr 2) und 17% (Jahr 3). Der Durchschnitt der Großhandelsumsätze der Jahre 1 bis 3
beträgt 23%. Im Jahr 4 ist die Verordnung jedenfalls anwendbar, selbst wenn die
Großhandelsumsätze dieses Jahres 25% übersteigen sollten.

Beispiel 2:
In den Jahren 1,2 und 3 betrugen die Großhandelsumsätze 23% (Jahr 1), 24%
(Jahr 2) und 34% (Jahr 3). Der Durchschnitt der Großhandelsumsätze der Jahre 1 bis 3
beträgt 27%. Im Jahr 4 ist die Verordnung unter der Voraussetzung anwendbar, dass
die Großhandelsumsätze dieses Jahres 25% nicht übersteigen.

Beispiel 3:
Der Betrieb wurde im Jahr 1 eröffnet. In den Jahren 1 und 2 betrugen die
Großhandelsumsätze 26% (Jahr 1) und 22% (Jahr 2). Der Durchschnitt der
Großhandelsumsätze der Jahre 1 und 2 beträgt 24%. Im Jahr 3 ist die Verordnung
jedenfalls anwendbar, selbst wenn die Großhandelsumsätze dieses Jahres 25%
übersteigen sollten.

4314

Für die Beurteilung, ob Betriebe von Lebensmitteleinzelhändlern oder
Gemischtwarenhändlern im Sinne der Verordnung vorliegen, ist es nicht schädlich, wenn in
untergeordnetem Ausmaß auch Produkte angeboten werden, die nicht zum typischen in
§ 2 Abs. 1 der Verordnung näher umschriebenen Sortiment von Lebensmitteleinzelhändlern
oder Gemischtwarenhändlern gehören, sofern das branchentypische Angebot derart
überwiegt, dass im Gesamtbild der Charakter eines Lebensmitteleinzelhändlers oder
Gemischtwarenhändlers nicht verloren geht. Die Relation von Umsätzen aus
branchentypischen und nicht branchentypischen Umsätzen kann dafür einen Anhaltspunkt
darstellen. Bei einer Relation von mehr als 25% nicht branchentypischer Umsätze wird nicht
mehr vom Vorliegen eines Lebensmitteleinzelhändlers oder Gemischtwarenhändlers im Sinne
der Verordnung gesprochen werden können. Zu Provisionseinnahmen siehe Rz 4293b, die
entsprechend gilt.

4315

Als "Lebensmittel" gelten Stoffe, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke der Ernährung oder
Ernährungsergänzung in rohem, zubereitetem, be- oder verarbeitetem Zustand von
Menschen aufgenommen zu werden. Lebensmittel sind insbesondere Speisen und Getränke
einschließlich Spirituosen. Keine Lebensmittel sind insbesondere Rauchwaren. Be- und
Verarbeitung iSd § 2 Abs. 1 der VO BGBl. II Nr. 228/1999 liegt vor, wenn aus typischen
Erzeugungsprodukten (bei einem Fleischhauer zB Fleisch, Wurst- und Selchwaren) Produkte
anderer Marktgängigkeit hergestellt werden (bei einem Fleischhauer zB Wurstsemmeln und
panierte Schnitzel).

4316

Ein "Gemischtwarenhändler" ist ein Händler, der sowohl mit Lebensmitteln als auch mit
anderen Waren des täglichen Bedarfs handelt.

4317

Die Verordnung ist nicht anwendbar, wenn in einem Gesamtbetrieb neben einem in Form
eines Teilbetriebes geführten Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb
(Gemischtwarenhandelsbetrieb) ein oder mehrere "branchenfremde" Teilbetriebe, auf die -
isoliert betrachtet - die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht zutreffen, geführt
werden. Dies gilt auch dann, wenn das wirtschaftliche Gewicht des Teilbetriebes im Bereich
des Lebensmitteleinzelhandels überwiegt.

Beispiel:
B betreibt einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und eine Trafik als selbstständige
Teilbetriebe eines Gesamtbetriebes. Der Teilbetrieb Trafik erfüllt nicht die
Anwendungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung. Die Verordnung ist für
den Gesamtbetrieb nicht anwendbar.

4318

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung müssen kumulativ erfüllt sein.
Danach dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre die Umsätze aus "Nicht-
Lebensmitteln" (einschließlich der nicht branchentypischen Umsätze) die Hälfte sämtlicher
(Brutto-)Betriebseinnahmen des Betriebes nicht überstiegen haben und die Umsätze aus beEStR
und/oder verarbeiteten Lebensmitteln ein Viertel der (Brutto-)Betriebseinnahmen aus
Lebensmitteln nicht überstiegen haben.

Beispiel 1:
C betreibt einen Obst- und Gemüsehandel, in dem auch Obstsäfte, die aus frischen
Früchten zubereitet werden, angeboten werden. Im Durchschnitt der letzten drei
Wirtschaftsjahre wurden sämtliche Umsätze aus dem Lebensmittelhandel erzielt. Die
Umsätze aus dem Verkauf der zubereiteten Obstsäfte haben im Durchschnitt der
letzten drei Wirtschaftsjahre stets nicht mehr als 20% der (Brutto-)Betriebseinnahmen
des Betriebes (das sind somit weniger als ein Viertel der [Brutto-]Betriebseinnahmen
aus Lebensmitteln) ausgemacht.
Der Betrieb stellt einen Lebensmittelhandel dar, der die Anwendungsvoraussetzungen
der Verordnung erfüllt.

Beispiel 2:
D betreibt im Rahmen eines einzigen Betriebes - ohne Teilbetriebsfunktion der
einzelnen Sparten - einen Handel mit Lebensmitteln sowie Tabakwaren und Zeitungen
(Trafik). Im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre haben die Umsätze aus dem
Lebensmittelhandel stets mindestens 70% der (Brutto-)Betriebseinnahmen des
Betriebes ausgemacht. Be- oder verarbeitete Lebensmittel wurden nicht veräußert.
Der Betrieb stellt einen Gemischtwarenhandel dar, der die
Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung erfüllt.

Beispiel 3:
E betreibt im Rahmen eines einzigen Betriebes - ohne Teilbetriebsfunktion der
einzelnen Sparten - einen Gemischtwarenhandel und eine Imbiss-Stube, in der warme
Speisen zum Verzehr im Lokal oder über die Gasse angeboten werden. Im Durchschnitt
der letzten drei Wirtschaftsjahre haben die Umsätze aus dem Lebensmittelhandel
einschließlich der Umsätze aus der Abgabe be- und verarbeiteter Speisen stets
mindestens 60% der (Brutto-)Betriebseinnahmen des gesamten Betriebes ausgemacht.
Die Umsätze aus zubereiteten Speisen haben im Durchschnitt der letzten drei
Wirtschaftsjahre stets nicht mehr als 15% der (Brutto-)Betriebseinnahmen des
gesamten Betriebes (das sind somit nicht mehr als ein Viertel der (Brutto-) Betriebseinnahmen 
aus Lebensmitteln) ausgemacht.
Der Betrieb stellt einen Gemischtwarenhandel (und auf Grund der im Gesamtbild des
Betriebes nicht im Vordergrund stehenden Bedeutung der gastronomischen Leistungen
keinen gastronomischen Betrieb) dar. Die Anwendungsvoraussetzungen der
Verordnung sind erfüllt.

Beispiel 4:
F betreibt eine Tankstelle, an der neben diversem Zubehör für Kraftfahrzeuge auch
Lebensmittel und Zeitungen angeboten werden. Kleinere Speisen und warme und kalte
Getränke können im Tankstellengebäude konsumiert werden. Im Durchschnitt der
letzten drei Wirtschaftsjahre haben die Umsätze aus dem Handel mit Lebensmitteln
einschließlich der Umsätze aus der Abgabe be- und verarbeiteter Speisen stets
mindestens 75% der gesamten (Brutto-)Betriebseinnahmen des Betriebes ausgemacht.
Die Umsätze aus zubereiteten Speisen haben im Durchschnitt der letzten drei
Wirtschaftsjahre stets mehr als 25% der (Brutto)Betriebseinnahmen des gesamten
Betriebes (das sind somit mehr als ein Viertel der [Brutto-]Betriebseinnahmen aus
Lebensmitteln) ausgemacht.
Der Betrieb stellt zwar (im Sinne der Verkehrsauffassung) einen Gemischtwarenhandel
(und auf Grund der im Gesamtbild des Betriebes nicht im Vordergrund stehenden
Bedeutung der gastronomischen Leistungen keinen gastronomischen Betrieb) dar. Die
Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung sind jedoch nicht erfüllt, da die Umsätze
aus zubereiteten Speisen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre stets mehr
als ein Viertel der (Brutto-)Betriebseinnahmen aus Lebensmitteln ausgemacht haben.
Der Betrieb ist somit kein Gemischtwarenhandel im Sinne der Verordnung.

4319

Die Qualifikation als "gastronomischer Betrieb" iSd § 2 Abs. 2 der Verordnung hat nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen. Gastronomische Betriebe sind jedenfalls
Betriebe, auf die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend Gaststättenund
Beherbergungsgewerbe zutreffen. Bei Betrieben, bei denen nicht überwiegend Umsätze
aus der Konsumation von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumlichkeiten erzielt
werden (zB "Mischbetriebe", deren Angebot gleichzeitig in der Abgabe von Waren und
gastronomischen Leistungen besteht), ist auf Grundlage der Verkehrsauffassung
entscheidend, ob die Abgabe von Waren oder die gastronomischen Leistungen im
Vordergrund stehen. Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte,
Konditoreien, sind jedenfalls gastronomische Betriebe iSd § 2 Abs. 2 der Verordnung, jedoch
keine Gaststätten im Sinne der Verordnung betreffend das Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe (§ 2 Abs. 2 der Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999).

4319a

Zur gewerblichen Betriebsverpachtung siehe Rz 4293a.

11.6.3 Pauschale Gewinnermittlung (§ 3 Abs. 1 der Verordnung)

4320

§ 3 (1) Der Gewinn aus dem Betrieb eines Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlers
kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 3.630 Euro zuzüglich 2% der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Von dem mittels dieses Durchschnittssatzes
berechneten Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden.

Der Gewinn wird über den Sockelbetrag von 3.630 Euro hinaus mit 2% aus den
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) abgeleitet. Zum Betriebseinnahmenbegriff
siehe Rz 4280 ff.
Zur Abfertigungsrückstellung (§ 14 Abs. 1 bis 6 EStG 1988) siehe Rz 4304 ff, der
entsprechend gilt. Zur Antragsveranlagung endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge siehe Rz
4303.

11.6.4 Vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches 
(§ 3 Abs. 2 der Verordnung)

4321

§ 3 (2) Das Wareneingangsbuch (§ 127 Bundesabgabenordnung) kann in der Weise
vereinfacht geführt werden, dass

  • die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung
    (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer
    fortlaufenden Nummer versehen werden,
  • die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der
    Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs
    zusammengerechnet werden und die zusammengerechneten Beträge in das
    Wareneingangsbuch eingetragen werden,
  • die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt
    werden.

Während des Jahres sind die Eingangsrechnungen getrennt nach Warengruppen gemäß ihrer
branchenüblichen Sammelbezeichnung - in richtiger zeitlicher Reihenfolge und mit einer
fortlaufenden Nummer versehen - abzulegen. Für sämtliche Eingangsrechnungen der
jeweiligen Warengruppen sind Jahressummen zu bilden und diese in das
Wareneingangsbuch einzutragen. Die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen
(Rechenstreifen) sind aufzubewahren (§ 132 BAO).

4322

Als Warengruppen kommen insb. folgende in Betracht:

  • Waren, die einem 10-prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen,
  • Waren, die einem 20-prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen, ausgenommen
    Getränke,
  • Getränke, die einem 10-prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen (Milch, Kakao),
  • Getränke, die einem 20-prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen.

Belege, die Grundlage für Eintragungen in das Wareneingangsbuch sind, sind gemäß § 132
BAO sieben Jahre aufzubewahren.

11.6.5 Inkrafttreten

4323

§ 6 Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

Die Anwendung der Verordnungen kommt erstmalig bei der Ermittlung des Gewinns des
Wirtschaftsjahres 2000 bzw. hinsichtlich der Vorsteuerpauschalierung ab dem
Kalenderjahr 2000 in Betracht.

11.7 Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999)

11.7.1 Anwendungsvoraussetzungen

Siehe dazu Rz 4259 ff.

11.7.2 Betrieb eines Drogisten (§ 1 der Verordnung)

4324

§ 1 Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben von
Drogisten, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind
noch freiwillig Bücher führen, gelten die folgenden Bestimmungen.

Die Beurteilung, ob ein Betrieb eines Drogisten vorliegt, hat nach der Verkehrsauffassung zu
erfolgen. Eine Drogerie ist danach ein Spezialgeschäft des Einzelhandels mit
Sortimentsschwerpunkten bei kosmetischen, chemisch-pharmazeutischen und
Naturkosterzeugnissen. Der Betrieb eines Drogisten umfasst auch einen im Rahmen einer
Drogerie betriebenen Fotohandel.

4325

Für die Beurteilung, ob eine "Drogerie" im Sinne der Verordnung vorliegt, ist es nicht
schädlich, wenn in untergeordnetem Ausmaß auch Produkte angeboten werden, die nicht
zum typischen Sortiment von Drogerien gehören, sofern das Angebot von Drogeriewaren
derart überwiegt, dass im Gesamtbild der Charakter einer Drogerie erhalten bleibt. Die
Relation von Umsätzen aus Drogerie-Artikeln und "Nicht-Drogerie-Artikeln" kann dafür einen
Anhaltspunkt darstellen. Bei einer Relation von mehr als 25% an "Nicht-Drogerie-Artikeln"
wird nicht mehr vom Vorliegen einer Drogerie im Sinn der Verordnung gesprochen werden
können.

4326

Treffen auf einen Betrieb sowohl die Voraussetzungen der Verordnung betreffend
Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler als auch die Voraussetzungen der
Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die Anwendung der Verordnung betreffend
Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler in Betracht.