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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

11.7.3 Gewinnermittlung (§ 2 der Verordnung)

4327

§ 2. Der Gewinn aus dem Betrieb eines Drogisten kann wie folgt ermittelt werden: Der

Gewinn ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 zu ermitteln; das Vorliegen der

Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist dabei unbeachtlich.

Die Gewinnermittlung hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988

(gesetzliche Basispauschalierung) zu erfolgen. Danach beträgt der Durchschnittssatz 12%

der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO). Ab der Veranlagung 2004 ist das

Betriebsausgabenpauschale gedeckelt. Der Höchstbetrag beträgt 26.400 Euro. Neben dem

Pauschale dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden:

- Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und

Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§

128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären,

- Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten),

- Ausgaben für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den

Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters

- Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988.

4328

Zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben siehe Rz 4109 ff. Zu den neben dem Pauschalsatz

absetzbaren Betriebsausgaben siehe auch Rz 4117 ff betreffend die gesetzliche

Basispauschalierung, der entsprechend gilt. Der Abzug eines Lehrlingsfreibetrages (LFB) oder

Bildungsfreibetrages (BFB) kommt ebenso wie der Abzug eines Investitionsfreibetrages (IFB)

oder Forschungsfreibetrages (FFB) nicht in Betracht.

4329

Zu den Aufzeichnungsverpflichtungen und zur Führung eines Wareneingangsbuches bei

Inanspruchnahme der Verordnung betreffend Drogisten siehe Rz 4135 ff betreffend die

gesetzliche Basispauschalierung, der entsprechend gilt. Eine vereinfachte Führung des

Wareneingangsbuches kommt bei Inanspruchnahme der Verordnung betreffend Drogisten

nicht in Betracht.

11.7.4 Inkrafttreten

4330

§ 6. Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000

anzuwenden.

Die Anwendung der Verordnungen kommt erstmalig bei der Ermittlung des Gewinns des

Wirtschaftsjahres 2000 bzw. hinsichtlich der Vorsteuerpauschalierung ab dem

Kalenderjahr 2000 in Betracht.

11.8 Individualpauschalierung (Verordnung BGBl. II

Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)

11.8.1 Anwendungsvoraussetzungen (§ 8 der Verordnung)

4331

§ 8 Abs. 1 Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur dann zulässig, wenn die

folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des

gesamten Kalenderjahres ausgeübt.

2. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder

Werbungskosten angefallen.

3. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und

1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.

4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von

Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden

Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um

nicht mehr als 20%.

5. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999

übersteigen das arithmetische Mittel der in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben

oder Werbungskosten (§ 2 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.

6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es

werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1

Einkommensteuergesetz 1988 ermöglichen.

7. Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine

Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 ermöglichen.

8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer

Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 Einkommensteuergesetz 1988 in den Jahren 1997, 1998

und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.

9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, dass der

Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der

Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

Die Anwendungsvoraussetzungen sind in § 8 Abs. 1 der Verordnung für die

einkommensteuerliche Pauschalierung eigenständig definiert.

4332

Der Betriebsausgaben/Werbungskostenpauschalierung (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) und der

Vorsteuerpauschalierung (§ 6 der Verordnung) sind folgende Anwendungsvoraussetzungen

gemeinsam:

- Ganzjährige Ausübung der Betätigung im den Jahren 1997, 1998 und 1999. Eine nicht

ganzjährig ausgeübte Betätigung in einem der Jahre des Beobachtungszeitraumes (zB

Betriebseröffnung während des Jahres 1997, Karenzurlaub bei nichtselbstständigen

Einkünften, das Vorliegen von Liebhaberei, siehe Rz 4346 f) führt zur Unanwendbarkeit

der Verordnung. Krankenstände und Truppenübungen sind nicht schädlich.

Betriebsbedingte Schließungen einer aufgenommenen Betätigung im

Beobachtungszeitraum (etwa Betriebsurlaub, Umbauarbeiten) sind solange für die

Inanspruchnahme der Pauschalierung unschädlich, als sie nicht zu einer unterjährigen

Betriebsbeendigung führen, sodass nicht mehr vom Vorliegen einer ganzjährig

ausgeübten Betätigung im Sinne der Verordnung gesprochen werden kann. Die

Betriebsführung in Form eines Saisonbetriebes steht ebenfalls der

Individualpauschalierung nicht entgegen.

Eine Betätigung im Sinne der Individualpauschalierungsverordnung liegt ab jenem Zeitpunkt

vor, in dem der Betriebsinhaber (Inhaber der Einkunftsquelle, Unternehmer) erstmals nach

außen werbend in Erscheinung tritt, dh. sobald die für den Betrieb (Tätigkeit,

Rechtsverhältnis, Unternehmen) typischen Leistungen am Markt angeboten werden.

 

Beispiel:

Geschäftseröffnung eines Handelsbetriebes, Produktionsbeginn eines

Erzeugungsbetriebes, Kanzleieröffnung eines Rechtsanwaltes, Ordinationseröffnung

eines Arztes, Aufnahme der Tätigkeit als gewerblicher Buchhalter.

- Nicht maßgebend sind der Zeitpunkt des Beginns der internen Vorbereitungsmaßnahmen

sowie der Zeitpunkt der Ankündigung der geplanten und erst später der "Öffentlichkeit"

gegenüber begonnenen Betätigung.

- Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung in den Jahren 1997, 1998

und 1999. Wurde mit Beginn des Jahres 1997 auf die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs.

3 EStG 1988 übergegangen, ist ein Übergangsgewinn (Übergangsverlust) für die

Ermittlung des Betriebsausgabenpauschales auszuscheiden. (Siehe dazu auch Rz 4259 f.)

- Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung in den Jahren der

Inanspruchnahme der Pauschalierung. Siehe dazu auch Rz 4259 f.

- Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze von 5 Millionen S jeweils in den Jahren 1997, 1998

und 1999. Siehe dazu auch Rz 4265 f.

- Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Pauschalierung und Darstellung der

Berechnungsgrundlagen auf einer Beilage. Siehe dazu auch Rz 4271 f. Die der

Abgabenbehörde vorzulegende Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen.

4333

Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der

Betriebsausgaben/Werbungskostenpauschalierung (§ 2 Abs. 1 der Verordnung):

- Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht sich die Pauschalierung nur auf ein

einzelnes Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber. Einnahmen, die nicht vom

Arbeitgeber stammen (zB Krankengelder, Arbeitslohn von dritter Seite), sind nicht von

der Pauschalierung erfasst.

- In den Jahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder

Werbungskosten angefallen und diese sind in voller Höhe nach den tatsächlichen

Verhältnissen der Gewinn/Einkünfteermittlung zugrundegelegt worden. Die

Inanspruchnahme einer Pauschalierung in einem der genannten Jahre (zB gesetzliche

Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 oder Werbungskostenpauschalierung

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 13/1993) bewirkt die Unanwendbarkeit der

Verordnung. Auch die Inanspruchnahme (bloß) des Werbungskostenpauschbetrages

gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 in einem der Jahre 1997, 1998 und 1999 bewirkt die

Unanwendbarkeit der Verordnung.

- Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von

pauschalierungsfähigen (Netto-)Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten einerseits

und Umsätzen/Einnahmen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den

durchschnittlichen Prozentsatz aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 um nicht mehr als 20%.

In keinem der Jahre des Beobachtungszeitraumes 1997, 1998 und 1999 darf somit der zur

Ermittlung des durchschnittlichen Betriebsausgaben/Werbungskostenprozentsatzes zu

ermittelnde Prozentsatz an pauschalierungsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten den

Durchschnittswert (Vergleichsbasis) um mehr als 20% übersteigen.

Pauschalierungsfähige (Netto-)Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten sind alle (Netto-)

Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten mit Ausnahme der in den §§ 3 und 4 der

Verordnung genannten Betriebsausgaben/Werbungskosten. Die Betriebsausgaben bzw.

Werbungskosten sind zur Ermittlung des Prozentsatzes ohne Umsatzsteuer anzusetzen;

besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, sind die Betriebsausgaben bzw.

Werbungskosten zur Ermittlung des Prozentsatzes inklusive Umsatzsteuer anzusetzen.

Wurden in einem Jahr des Beobachtungszeitraumes keine Einnahmen erzielt, sind jedoch

Betriebsausgaben (Werbungskosten) angefallen, ist der Prozentsatz des betreffenden Jahres

unendlich hoch. In diesem Fall ist die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 4 der

Verordnung nicht erfüllt, sodass die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung nicht in

Betracht kommt.

Beispiel

4333a

Ergibt sich aus einer Änderung der Einkünftequalifikation keine Abweichungen in der Art der

steuerlichen Aufwandsberücksichtigung, ist dieser Umstand für die Inanspruchnahme der

Individualpauschalierung grundsätzlich unschädlich. War ein Steuerpflichtiger als

Gemeinderat tätig und bezog er dafür in den Jahren 1997 bis 1999 Einkünfte im Sinne des

§ 29 Z 4 EStG 1988 (EStR 2000 Rz 6618) kommt die Individualpauschalierung für 2001 und

2002 nicht in Betracht, da ab 2001 derartige Vergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988) sind. Durch die Änderung der Einkünftequalifikation

ändert sich in einem wesentlichen Bereich, nämlich dem der Berücksichtigung von

Aufwendungen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, die Art und Weise der steuerlichen

Aufwandsberücksichtigung. Während derartige Aufwendungen im Rahmen des § 29 Z 4

EStG 1988 dem Grunde nach in tatsächlicher Höhe (gegebenenfalls über das Kilometergeld)

als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, erfolgt im Rahmen des § 25 EStG 1988 die

Berücksichtigung ausschließlich in pauschaler Form (Verkehrsabsetzbetrag,

Pendlerpauschale). Gemäß § 4 Individualpauschalierungverordnung zählen Aufwendungen

für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, die über das Pendlerpauschale berücksichtigt werden,

zu den zum Pauschale zusätzlich absetzbaren Werbungskosten. In den Jahren 1997 bis 1999

waren derartige Aufwendungen jedoch (auch) bei Bemessung des Pauschales zu

berücksichtigen.

11.8.2 Pauschale Einkünfteermittlung (§ 2 der Verordnung)

11.8.2.1 Allgemeines

4334

§ 2 Abs. 1 Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bestimmt sich als

durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Kalenderjahre

1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Umsätzen (§ 125 Abs. 1 lit. a

Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22

und 28 Einkommensteuergesetz 1988 oder zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre.

Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens jener Betrag abgesetzt werden,

der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich

angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten entspricht. Die unter § 3 bzw. § 4

fallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Abs. 2 Bei Arbeitnehmern treten an die Stelle der Umsätze bzw. Einnahmen die Bruttobezüge

abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht

wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist prozentuell und absolut zu

ermitteln, wobei der pauschalierte Ansatz mit dem niedrigeren Wert von beiden nach oben

begrenzt ist. Maßgebend sind jeweils die pauschalierungsfähigen (Netto-)

Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten. Pauschalierungsfähige (Netto-)

Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten sind alle (Netto-)Betriebsausgaben/(Netto-)

Werbungskosten mit Ausnahme der in den §§ 3 und 4 der Verordnung genannten

Betriebsausgaben/Werbungskosten.

4335

Der Prozentsatz ergibt sich für die Gewinnermittlung und die Ermittlung von Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung aus dem Verhältnis der pauschalierungsfähigen (Netto-)

Betriebsausgaben oder (Netto-)Werbungskosten zu den Umsätzen (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO).

Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO dar.

4336

Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Prozentsatz aus dem Verhältnis der

Werbungskosten zu den Bruttobezügen aus demselben Dienstverhältnis abzüglich der

steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein

laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind, abzuleiten. Einnahmen, die

nicht vom Arbeitgeber stammen (zB Krankengelder, Arbeitslohn von dritter Seite) bleiben

außer Betracht.

4337

Die Bruttobezüge ergeben sich aus Kennzahl (KZ) 210 des Lohnzettels. Die von den

Bruttobezügen abzuziehenden steuerfreien Bezüge ergeben sich aus der KZ 215 des

Lohnzettels ("Steuerfreie Bezüge gemäß § 68") und den Eintragungen unter den

entsprechenden Vorspalten zu KZ 243 ("Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11"

und "Sonstige steuerfreie Bezüge"). Die ebenfalls abzuziehenden mit festem Satz zu

versteuernden sonstigen Bezüge ergeben sich aus KZ 220 ("Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und

2 (innerhalb des Jahressechstels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge") und der

entsprechenden Vorspalten zu KZ 243 ("Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67

Abs. 3 bis 8, vor Abzug der SV-Beiträge").

4338

Zur Ermittlung des maßgebenden Prozentsatzes ist für jedes Jahr des

Beobachtungszeitraumes ein Prozentsatz der pauschalierungsfähigen (Netto-)

Betriebsausgaben/(Netto-)

- sämtliche gesondert absetzbare Betriebsausgaben (§ 3 der Verordnung) oder

Werbungskosten (§ 4 der Verordnung) brutto,

- die auf Anlagenzugänge entfallende Vorsteuer,

- die auf pauschalierte Betriebsausgaben/Werbungskosten entfallende Vorsteuer (im Falle

einer Vorsteuerpauschalierung der darauf entfallende Vorsteuerbetrag),

- die Umsatzsteuer-Zahllast, soweit sie nicht auf den Eigenverbrauch entfällt.

11.8.2.2 Liebhaberei

4346

Die Liebhabereibeurteilung ist der Ermittlung von Einkünften vorgelagert. Die

Inanspruchnahme der Individualpauschalierung lässt die allenfalls bestehende

Erforderlichkeit der Liebhabereibeurteilung nach der Liebhabereiverordnung,

BGBl. Nr. 33/1993, unberührt.

Das Vorliegen von Liebhaberei in einem der Jahre des Beobachtungszeitraumes führt zur

Unanwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung, weil keine während des gesamten

Beobachtungszeitraumes ausgeübte steuerlich relevante Betätigung vorliegt (§ 8 Abs. 1 Z 1

der Verordnung).

4347

Für Zwecke der Liebhabereibeurteilung ist zur Beurteilung der Totalgewinnfähigkeit bei

Inanspruchnahme der Individualpauschalierung auf die Ergebnisse der "pauschalierten

Gewinn/Einkünfteermittlung" abzustellen (siehe auch Rz 4274 ff).

Sind die steuerlichen Ergebnisse (insbesondere Verluste) des Beobachtungszeitraumes solche

eines Anlaufzeitraumes iSd § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, ist auch bei Inanspruchnahme

der Individualpauschalierung eine Liebhabereibeurteilung auf Grundlage des § 2 Abs. 1

Liebhabereiverordnung geboten, wenn die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung

zu einem Verlust führt. Dabei werden insbesondere die Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 3 bis 6

Liebhabereiverordnung besondere Bedeutung haben.

11.8.3 Zusätzlich absetzbare Betriebsausgaben (§ 3 der Verordnung)

4348

§ 3. Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben dürfen folgende Betriebsausgaben

abgesetzt werden:

1. Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und

Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128

Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären.

2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese

unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.

3. Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988.

Siehe dazu den Rz 4117 ff betreffend die gesetzliche Basispauschalierung, der entsprechend

gilt.

11.8.4 Zusätzlich absetzbare Werbungskosten (§ 4 der Verordnung)

4349

§ 4. Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten

abgesetzt werden:

1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4, bei Arbeitnehmern Werbungskosten im Sinne

des § 62 Einkommensteuergesetz 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und 3

Einkommensteuergesetz 1988.

2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese

unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.

Von Arbeitnehmern dürfen neben den pauschal ermittelten Werbungskosten zusätzlich

Werbungskosten, die ihrer Art nach unter § 62 EStG 1988 fallen, abgesetzt werden. Es sind

dies:

- Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen,

- Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und

Interessenvertretungen,

- Pflichtversicherungsbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988,

- Wohnbauförderungsbeiträge,

- Pendlerpauschale bzw. an dessen Stelle tretende Kosten des Werkverkehrs,

- Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn,

- Freibetrag gemäß § 104 EStG 1988 (Landarbeiterfreibetrag).

4350

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung dürfen auch Ausgaben für Löhne (einschließlich

Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne (zB Vertretungskosten von Hausbesorgern) zusätzlich

als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Werbungskosten, die auf die mit einem festen Steuersatz zu versteuernden Bezüge entfallen,

können nicht im Rahmen der Pauschalierung berücksichtigt werden.

4351

Bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können neben dem Pauschale

abgesetzt werden:

- Nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten (nach Wahl voll oder in

Zehntelbeträgen),

- Instandsetzungsaufwendungen (bei Wohngebäuden zwingend in Zehntelbeträgen, bei

anderen Gebäuden nach Wahl voll oder in Zehntelbeträgen),

- Begünstigte Herstellungsaufwendungen iSd § 28 Abs. 3 EStG 1988 (nach Wahl in Höhe

des Betrages, der sich bei "Aktivierung" auf die Restnutzungsdauer ergibt oder in

Fünfzehntel- (Zehntel-) Beträgen).

4352

Zu den Aufzeichnungsverpflichtungen und zur Führung eines Wareneingangsbuches bei

Inanspruchnahme der Individualpauschalierung siehe die Rz 4135 ff betreffend die

gesetzliche Basispauschalierung, der entsprechend gilt. Eine vereinfachte Führung des

Wareneingangsbuches kommt bei Inanspruchnahme der Individualpauschalierung nicht in

Betracht.

11.8.5 Maßnahmen (§ 9 der Verordnung)

4353

§ 9. Die Abgabenbehörden sehen Maßnahmen vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen

der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf künftige Pauschalierungsregelungen

ermöglichen.

Es werden Maßnahmen getroffen, wonach sowohl die Zahl der Steuerpflichtigen, die von der

Pauschalierung Gebrauch machen als auch das Volumen an pauschal abgesetzten

Betriebsausgaben oder Werbungkosten festgestellt werden kann.

11.8.6 Inkrafttreten, zeitlicher Geltungsbereich (§ 1 der Verordnung)

4354

Die Verordnung ist erstmalig bei der Gewinn/Einkünfteermittlung des Kalenderjahres 2000,

letztmalig bei der Gewinn/Einkünfteermittlung des Kalenderjahres 2002 anzuwenden.

11.9 Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000)

4355

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 für jene

Steuerpflichtigen anwendbar, die die Tätigkeit eines Handelsvertreter iSd

Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, ausüben. Gemäß § 1 Abs. 1

Handelsvertretergesetz 1993, BGBl. Nr. 88/1993, ist Handelsvertreter, wer von einem

anderen (im Handelsvertretergesetz ,"Unternehmer'' genannt) mit der Vermittlung oder dem

Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und

für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig

ausübt. Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

Anwendungsvoraussetzung für die Handelsvertreterpauschalierung ist, dass die Tätigkeit

dem im § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz 1993 umschriebenen Berufsbild entspricht.

Steuerpflichtige, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäftsabschlüsse

tätigen (Eigenhändler), sind - unabhängig davon, ob der Verkauf zum Einstandspreis erfolgt

oder nicht - vom Anwendungsbereich der Verordnung nicht erfasst.

4355a

Fertigteilhäuser gelten als bewegliche Wirtschaftsgüter, solange sie nicht aufgestellt und mit

einem Grundstück verbunden sind. Auf Vertreter, die Geschäfte über Fertigteilhäuser

vermitteln oder abschließen, ist die Verordnung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen

anwendbar.

4356

Werden Warenpräsentatoren, Bausparkassenvertreter unter Umständen tätig, die dem in

§ 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz 1993, BGBl. Nr. 88/1993, umschriebenen Tätigkeitsfeld

von Handelsvertretern entsprechen, sind sie als Handelsvertreter im Sinne der Verordnung

anzusehen.

Werden Finanzdienstleister (zB AWD-Berater), Finanzdienstleistungsassistenten iSd § 2

Abs. 1 Z 14 GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 131/2004 und Vermögensberater

["reine" gewerbliche Vermögensberater, gewerbliche Vermögensberater (in der Form

Versicherungsagent) sowie gewerbliche Vermögensberater (in der Form

Versicherungsmakler), § 94 Z 75 in Verbindung mit § 136a und § 137 GewO, BGBl. Nr.

194/1994 idF BGBl. I Nr. 131/2004] unter Umständen tätig, die dem in § 1 Abs. 1

Handelsvertretergesetz 1993, BGBl. Nr. 88/1993, umschriebenen Tätigkeitsfeld von

Handelsvertretern entsprechen, sind sie als Handelsvertreter im Sinne der Verordnung

anzusehen. Voraussetzung ist somit, dass von derartig Tätigen eine Vertretungstätigkeit

ausgeübt wird, die der in § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz 1993, BGBl. Nr. 88/1993,

umschriebenen entspricht. In diesem Fall ist die 25%-Grenze der Rz 4357 nicht anzuwenden.

Die Verordnung ist jedoch nicht auf Finanzdienstleister und Vermögensberater anzuwenden,

die keine derartige Vertretungstätigkeit ausüben (zB Ausgleichsvermittler, Auskunfteien über

Kreditverhältnisse, Leasingunternehmen, Pfandleihunternehmen, Vermögensverwalter,

Versteigerer beweglicher Sachen).

Auf selbstständige Versicherungsagenten im Sinn des § 94 Z 76 Gewerbeordnung, BGBl. Nr.

194/1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002, ist die Verordnung anwendbar (auch auf

"Mehrfachagenten", die mit mehreren Versicherungsunternehmen vertraglich verbunden

sind). Selbstständiger Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit

betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen (§ 43

Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 509/1994).

Auf Versicherungsmakler (Versicherungsvermittler, die ausschließlich in der Form

"Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" tätig sind) ist die

Verordnung ebenfalls anwendbar, da der Versicherungsmakler in der Praxis unter

Umständen tätig wird, die dem in § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz 1993, BGBl. Nr.

88/1993, umschriebenen Tätigkeitsfeld von Handelsvertretern entsprechen (ständiges

Betrauungsverhältnis seitens des Versicherungskunden).

4357

Die Betriebsausgabenpauschalierung nach der Verordnung kommt sowohl für die

Bilanzierung als auch für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Betracht. Gemäß § 2 Abs. 1

der Verordnung sind die nicht "abpauschalierten" Betriebsausgaben in vollem Umfang nach

den tatsächlichen Verhältnissen anzusetzen. Durch diese Bestimmung wird die pauschale

Geltendmachung von Betriebsausgaben (Kilometergeld bei untergeordneter betrieblicher

Nutzung, Nächtigungsgeld in Höhe von 15 Euro) nicht ausgeschlossen.

Für Kapitalgesellschaften ist die Pauschalierung nicht anwendbar, da die abpauschalierten

Betriebsausgabenkategorien auf natürliche Personen zugeschnitten sind.

Wird neben einer Tätigkeit die dem in Rz 4355 definierten Tätigkeitsbild des

Handelsvertreters entspricht, im Rahmen desselben Betriebes eine andere Tätigkeit ausgeübt

wird, auf die dies nicht zutrifft, ist dies für die Inanspruchnahme der Pauschalierung

unschädlich, wenn die "Nicht-Handelsvertretertätigkeit" lediglich untergeordnet ist. Dies wird

in Fällen zutreffen, in denen der Umsatz aus der "Nicht-Handelsvertretertätigkeit" 25 % des

Gesamtumsatzes nicht übersteigt (vgl. Rz 4292, 4314 und 4325). In derartigen Fällen ist die

Pauschalierung auf die gesamte Tätigkeit zu beziehen (kein Herausschälen der Umsätze aus

der "Nicht-Handelsvertretertätigkeit). Wird die genannte Grenze hingegen überschritten, ist

die Handelsvertreterpauschalierung zur Gänze nicht anwendbar".

4358

Wird eine Handelsvertretertätigkeit von einer Mitunternehmerschaft ausgeübt, kommt die

Anwendung der Pauschalierung für die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft in

Betracht. Der Betriebsausgabenpauschbetrag steht unabhängig von der Anzahl der an der

Mitunternehmerschaft beteiligten Handelsvertreter einmal zu.

4359

Bis einschließlich Veranlagung 2002 ist die Anwendung der Pauschalierung nur zulässig,

wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der

Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der

Beilage die Berechungsgrundlagen darzustellen. Die Beilage ist nach einem amtlichen

Vordruck zu erstellen. Ab Veranlagung 2003 entfällt diese Verpflichtung (Verordnung BGBl. II

Nr. 635/2003).

4360

Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben beträgt 12% der Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO

(siehe dazu Rz 4109 ff), höchstens jedoch 5.825 Euro jährlich. Damit sind "abpauschaliert":

- eigene Tagesgelder des Handelsvertreters, nicht jedoch Tagesgeldersätze, die vom

Handelsvertreter an für ihn tätige Personen geleistet werden;

- Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten

und Kanzleiräumlichkeiten);

- Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden;

- üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für

auswärtige Telefongespräche (zB bei in Telefonzellen geführten Ferngesprächen).

Ausgaben aus der Benutzung eines Mobiltelefons sind nicht vom Pauschale erfasst.

Das Betriebsausgabenpauschale ist als Nettogröße anzusehen. Bei Anwendung der

Bruttomethode (siehe Rz 745) ist die auf die ertragsteuerlich abpauschalierten

Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer zusätzlich als Betriebsausgabe absetzbar (siehe

Rz 4131 zur gesetzlichen Basispauschalierung). Es bestehen keine Bedenken, auch im Fall

einer unechten Umsatzsteuerbefreiung die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende

   - einkommensteuerlich abzugsfähige - Umsatzsteuer vereinfachend in Höhe des

Vorsteuerpauschales gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zu berücksichtigen.

Die einkommensteuerrechtliche Pauschalierung ist von der umsatzsteuerrechtlichen

Pauschalierung nach der Verordnung unabhängig.

11.10 Werbungskosten von Angehörigen bestimmter

Berufsgruppen

Siehe LStR 2002 Rz 396 ff.

11.11 Künstler und Schriftsteller (Verordnung BGBl. II

Nr. 417/2000)

11.11.1 Anwendungsbereich

4361

Die Künstler/Schriftstellerpauschalierung ist erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 2000 anzuwenden. Die einkommensteuerrechtliche Pauschalierung ist von der

umsatzsteuerrechtlichen unabhängig.

4362

Anwendungsvoraussetzungen der Künstler/Schriftstellerpauschalierung sind:

- Selbständige Ausübung einer künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit (siehe

Rz 4363 und 4364).

- Hinsichtlich dieser Tätigkeit(en) darf keine Buchführungspflicht bestehen und es dürfen

auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1

EStG 1988 ermöglichen.

- Bis einschließlich Veranlagung 2002 die Verwendung einer Beilage, aus der hervorgeht,

dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Die Beilage ist nach

einem amtlichen Vordruck zu erstellen (Formular Komb 9). In der Beilage sind die

Berechnungsgrundlagen darzustellen. Sie ist der Abgabenerklärung anzuschließen. Ab

Veranlagung 2003 entfällt diese Verpflichtung (Verordnung BGBl. II Nr. 636/2003).

- Keine (weitere) Inanspruchnahme einer Pauschalierung für Einkünfte aus der

künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit, dh. Berücksichtigung von weiteren

Betriebsausgaben bei der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit in vollem

Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen.

- Keine Geltendmachung von abpauschalierten Betriebsausgaben im Sinne des § 2 Abs. 2

der Verordnung in tatsächlicher Höhe oder über die Individualpauschalierung bei einer

weiteren Tätigkeit, die mit der künstlerischen bzw. schriftstellerischen im Zusammenhang

steht (§ 3 der Verordnung, siehe dazu unter Rz 4368 und 4369).

4363

Die pauschale Gewinnermittlung ist auf Einkünfte aus einer selbständigen künstlerischen

und/oder schriftstellerischen Tätigkeit bezogen. Einkünfte, die aus einer anderen als einer

der genannten Tätigkeiten stammen, sind - ungeachtet ihrer Größenordnung und ungeachtet

der Frage, ob sie Teil einer einzigen Einkunftsquelle sind - von der Pauschalierung nicht

erfasst. Sollte eine Einkunftsquelle eine unter die Verordnung fallende Tätigkeit sowie eine

(mehrere) nicht erfasste Tätigkeiten umfassen, können nur die schriftstellerischen bzw.

künstlerischen (Teil) Einkünfte pauschal erfasst werden.

4364

Zum Begriff "künstlerische Tätigkeit" siehe Rz 5237 ff, zum Begriff "schriftstellerische

Tätigkeit" siehe Rz 5255. Eine Tätigkeit als Vortragender, Journalist (siehe Rz 5257 bis 5259),

 Bildberichterstatter (Rz 5256), Dolmetscher (Rz 5260), Übersetzer (Rz 5261) ist nicht

schriftstellerisch im Sinne der Verordnung. Die Erstellung von Schriftwerken im

Zusammenhang mit einer vortragenden Tätigkeit (zB Vortragsunterlagen) macht eine

vortragende Tätigkeit nicht zu einer schriftstellerischen.

4365

Werden künstlerische und/oder schriftstellerische Einkünfte von einer (nicht buchführenden)

Mitunternehmerschaft erzielt, kommt die Anwendung der Pauschalierung für die

Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft in Betracht. Der Betriebsausgabenpauschbetrag

steht unabhängig von der Anzahl der an der Mitunternehmerschaft beteiligten Künstler bzw.

Schriftsteller nur einmal zu.

11.11.2 Pauschale Gewinnermittlung

4366

Mit dem Pauschalsatz von 12% der Umsätze (siehe Rz 4109ff) aus der künstlerischen bzw.

schriftstellerischen Tätigkeit, höchstens jedoch 8.725 Euro jährlich sind folgende

Betriebsausgabenkategorien erfasst:

- Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und

Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte). Die Inanspruchnahme einer

AfA (§§ 7, 8 EStG 1988) kommt für derartige Wirtschaftgüter nicht in Betracht; ein

allfälliger Restbuchwert stellt keine Betriebsausgabe dar. Eine Übertragung stiller

Reserven (§ 12 EStG 1988) auf derartige Wirtschaftsgüter kommt bei Inanspruchnahme

der Pauschalierung nicht in Betracht.

- Aufwendungen für Telefon und Büromaterial.

- Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder.

- Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige

Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild.

- Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988

in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG 1988).

- Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer,

Atelier, Tonstudio, Probenräume). Abpauschaliert sind sämtliche (anteiligen) Kosten im

Zusammenhang mit derartigen Räumen einschließlich der Einrichtung.

- Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.

- Üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben (zB Trinkgelder).

4367

Nicht erfasst und zusätzlich zum Pauschale können zB geltend gemacht werden:

- Absetzbare Aus- und Fortbildungskosten,

- Aufwendungen für Musikinstrumente eines Musikers,

- Aufwendungen für nicht im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume (Ateliers),

- Nicht als durchlaufende Posten (Rz 4109a) zu behandelnde Fahrzeugkosten und andere

Kosten im Zusammenhang mit Auftritten und sonstigen betrieblich veranlassten

Fortbewegungen,

- Löhne und Honorare,

- Material- und sonstiger Herstellungsaufwand für Kunstwerke (Rohmaterial für

Kunstwerke oder Druckkosten, nicht jedoch Büromaterial),

- Nicht als durchlaufende Posten (Rz 4109a) zu behandelnde Nächtigungskosten,

- Pflichtversicherungsbeiträge,

- Rechts- und Beratungskosten,

- Vermittlungsprovisionen,

- Werbeaufwand, soweit nicht Geschäftsfreundebewirtung.

11.11.3 Ausschluss gemäß § 3 der Verordnung

4368

§ 3. Abs. 2 Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 1 ist ausgeschlossen, wenn

Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des § 2 Abs. 2

1) in tatsächlicher Höhe oder

2) unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von

Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 in der Fassung

BGBl. II Nr. 500/1999 bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der

künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Der Ausschluss gemäß § 3 der Verordnung kommt zur Anwendung wenn

- Einkünfte aus einer weiteren, nicht von der Künstler/Schriftstellerpauschalierung

erfassten Tätigkeit, die mit der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit im

Zusammenhang steht (siehe Rz 4369), vorliegen und dabei

- Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die vom Pauschale erfasst sind (siehe Rz 4366)

bei Ermittlung dieser Einkünfte in tatsächlicher Höhe oder über die Inanspruchnahme der

Individualpauschalierung geltend gemacht werden. Bereits die Geltendmachung von

Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus einer einzigen Aufwandskategorie im Sinne

der Rz 4366 hat den gänzlichen Ausschluss der Pauschalierung zur Folge.

DieGeltendmachung von nicht abpauschalierten Betriebsausgaben oder Werbungskosten

(siehe Rz 4367) oder die Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung

(§ 17 EStG 1988) ist hingegen unschädlich.

4369

Ein Zusammenhang mit der künstlerischen/schriftstellerischen Tätigkeit liegt in jenen Fällen

vor, in denen

- die (weitere) Tätigkeit zusammen mit der künstlerischen/schriftstellerischen Tätigkeit

eine Einkunftsquelle darstellt, bzw. (sollte dies nicht zutreffen)

- die (weitere) Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung typischerweise mit der

künstlerischen/schriftstellerischen in einem engen sachlichen Wirkungsbereich steht.

Ein Zusammenhang in diesem Sinn ist etwa in folgenden Fällen anzunehmen: Schriftsteller -

Vortragender im selben Fachgebiet; Schriftsteller - Journalist; Schriftsteller -

Bildberichterstatter; Fachschriftsteller (Abgabenrecht) - Finanzbeamter,

Wirtschaftstreuhänder; Fachschriftsteller (Recht) - Rechtsanwalt.

Kein Zusammenhang liegt etwa in folgenden Fällen vor: Kunstmaler - Galerist; Interpret

(Musiker) Musikkritiker.

 

Beispiel:

A ist Fachschriftsteller und Vortragender auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die

Schriftstellerpauschalierung kommt stets nur für die Einkünfte aus der

schriftstellerischen Tätigkeit, nicht aber für jene aus der Tätigkeit als Vortragender in

Betracht (siehe Rz 4363).

Die schriftstellerische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts steht mit der

vortragenden Tätigkeit auf demselben Gebiet im Zusammenhang (§ 3 der

Verordnung). Die Anwendung der Schriftstellerpauschalierung kommt daher nur in

Betracht, wenn bei der vortragenden Tätigkeit keine Aufwendungen in tatsächlicher

Höhe (oder individualpauschaliert) geltend gemacht werden, die durch die

Schriftstellerpauschalierung abpauschaliert sind (siehe Rz 4366).

Werden daher zB Aufwendungen für Fachliteratur bei der Vortragstätigkeit geltend

gemacht, kommt die Anwendung der Schriftstellerpauschalierung nicht in Betracht.

Es bestehen für A somit folgende Möglichkeiten:

1. Inanspruchnahme der Schriftstellerpauschalierung für die schriftstellerischen

Einkünfte und Verzicht auf die Geltendmachung abpauschalierter Aufwendungen bei

der Vortragstätigkeit; die Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung bei

der Vortragstätigkeit (6%) bleibt möglich und schließt die Schriftstellerpauschalierung

nicht aus.

2. Geltendmachung abpauschalierter Aufwendungen bei der Vortragstätigkeit und

Verzicht auf die Inanspruchnahme der Schriftstellerpauschalierung.

11.11.4 Verhältnis zur Werbungskostenpauschalierung

4370

Die Werbungskostenpauschalierung (Verordnung BGBl. Nr. 32/1993) ist ausgeschlossen,

wenn Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe bei der selbständigen Tätigkeit geltend

gemacht werden (siehe LStR 2002 Rz 420). Die Geltendmachung lediglich des

Betriebsausgabenpauschales nach der Künstler/Schriftstellerpauschalierung ist für die

Anwendung der Werbungskostenpauschalierung daher unschädlich (siehe LStR 2002

Rz 422).

11.12 Sportler (Verordnung BGBl. II Nr. 418/2000)

11.12.1 Anwendungsbereich

4371

Die Sportlerpauschalierungsverordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 2000 anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Unbeschränkte Steuerpflicht des Sportlers.

- Selbständige Ausübung einer Tätigkeit als Sportler (siehe Rz 4372).

-Im Kalenderjahr der Veranlagung überwiegen die Auftritte im Ausland im Rahmen von

Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Verhältnis zu den Auftritten im Inland

im Rahmen von Sportveranstaltungen (siehe Rz 4373 bis 4375).

Es bestehen keine Bedenken, den Inhalt der Verordnung auf alle offenen Fälle auch in

Jahren vor 2000 anzuwenden, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung der

Verordnung dem Grunde nach erfüllt sind.

4372

Wer Sportler im Sinne der Verordnung ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.

Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich (Profi- oder

Amateursportler) ausgeübt wird. Keine Sportler sind Personen, bei denen nicht die

Erbringung einer sportlichen Leistung den materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt.

Sie sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch dann nicht erfasst, wenn ihre

Tätigkeit eine sportliche Leistung mitumfasst oder voraussetzt (zB Artisten, Schausteller,

Trainer).

4373

Die Verordnung ist anwendbar, wenn die Auftritte im Ausland im Rahmen von

Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Verhältnis zu den Auftritten im Inland

bezogen auf das Kalenderjahr der Veranlagung überwiegen. Maßgebend ist stets - auch bei

Rumpfwirtschaftjahren - das Verhältnis der vom Sportler tatsächlich an in- bzw.

ausländischen Sportveranstaltungen verbrachten Kalendertage. Angefangene Tage gelten

dabei als ganze Tage. An- und Abreisetage, an denen weder Sportveranstaltungen noch

wettkampfrelevante Trainingsaktivitäten stattgefunden haben, sind nicht mitzuzählen.

Die Verordnung bleibt auch dann anwendbar, wenn die Auftritte im Ausland im Rahmen von

Sportveranstaltungen im Verhältnis zu den Auftritten im Inland bezogen auf das Kalenderjahr

der Veranlagung verletzungsbedingt nicht überwiegen, aber ohne Verletzung nach der

Planung überwogen hätten; dies gilt nur solange, als die aktive Karriere nicht beendet wurde.

4374

Vom Vergleich betroffen sind Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere), nicht jedoch

Aufenthalte, die nicht mit Sportveranstaltungen verbunden sind, wie zB Trainingslager.

Trainingszeiten als Vorbereitung auf konkrete Wettkämpfe sind zu berücksichtigen. Schau-

Wettkämpfe (Exhibitions) sind ebenfalls zu berücksichtigen, es sei denn, sie haben den

Charakter als Sportveranstaltungen verloren.

Beispiel:

A nahm im Kalenderjahr 2000 an insgesamt 30 Sportveranstaltungen teil, davon 17 im

Inland und 13 im Ausland. Die 13 ausländischen Veranstaltungen umfassten eine

Dauer von insgesamt 120 Tagen, die 17 inländischen Veranstaltungen eine Dauer von

105 Tagen. Da die Aufenthaltsdauer bei den ausländischen Auftritten die

Aufenthaltsdauer bei den inländischen Auftritten übersteigt, ist die Verordnung anwendbar.

4375

Die Verordnung ist nicht anwendbar, wenn im Jahr des Zufließens von Einnahmen die im

3. Punkt der Rz 4371 beschriebene Voraussetzung nicht vorliegt. Dementsprechend sind zB

Einkünfte aus Werbetätigkeit eines (ehemaligen) Sportlers nach Beendigung der aktiven

Sportlaufbahn von der Pauschalierung nicht erfasst.

11.12.2 Pauschale Einkünfteermittlung

4376

Die pauschale Einkünfteermittlung nach der Sportlerpauschalierungsverordnung betrifft die

(gegebenenfalls auch nach § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 pauschal ermittelten) Einkünfte aus

der Tätigkeit als Sportler einschließlich der gesamten Werbetätigkeit des Sportlers. Allenfalls

bezogene Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen sind von der pauschalen

Einkünfteermittlung nicht erfasst.

Einnahmen aus Werbetätigkeit sind nur insoweit von der Pauschalierung erfasst, als sie sich

auf eine Werbetätigkeit beziehen, die bis zur Beendigung der aktiven Karriere vom Sportler

erbracht worden ist.

 

Beispiele:

1. A beendet seine aktive Laufbahn am 31. März 01. Im Jänner 01 wird ein Werbespot

gedreht, der von Jänner bis Juni 01 ausgestrahlt wird. Da die Leistung (Drehen des

Werbespots) während der Aktivzeit erbracht worden ist, sind die Einkünfte aus der

Verwertung des Spots von der Pauschalierung erfasst.

2. B hat seine aktive Laufbahn am 30. April 02 beendet. Am 15. Februar 02 schließt er

einen Werbevertrag, der ihn verpflichtet, ab 1. März 02 bei öffentlichen Auftritten einen

Werbeaufkleber auf seiner Kleidung anzubringen. Soweit die Leistung (Tragen des

Werbeaufklebers) nach Beendigung der Aktivzeit erbracht worden ist (ab 1. Mai 02),

sind die Einkünfte daraus nicht von der Pauschalierung erfasst, selbst wenn sie noch

während der Aktivzeit vorausgezahlt worden sind.

Versicherungsleistungen auf Grund von Sportverletzungen sind, soferne sie nicht

Schmerzengeld darstellen, als Einnahmen aus der sportlichen Tätigkeit anzusetzen.

Voraussetzung für die Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung ist in einem

derartigen Fall, dass die sportliche Tätigkeit auch nach der Sportverletzung weiterhin

ausgeübt wird.

4377

Bei Anwendung der Verordnung sind ausländische Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler

einschließlich der Werbetätigkeit bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

zu berücksichtigen. "Ausländische Einkünfte" im Sinne des § 3 der Verordnung sind -

unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden - stets die nicht nach § 2 der Verordnung

in Österreich zu versteuernden Einkünfte, somit zwei Drittel des Gesamtbetrages der

Einkünfte aus der Tätigkeit im Sinne der Rz 4376. Diese Größe ist in die Kennzahl 440 der

Einkommensteuererklärung (Formular E 1) zu übernehmen.

 

Beispiel:

B erzielt im Jahr 2008 insgesamt 63.000 Euro an Einkünften aus der Tätigkeit als

Sportler und Werbetätigkeit und war überwiegend im Rahmen von

Sportveranstaltungen im Ausland tätig.

Bei Anwendung der Verordnung sind 21.000 Euro als inländische Einkünfte aus

Gewerbebetrieb zu versteuern und 42.000 Euro bei Ermittlung des Steuersatzes

(Kennzahl 440) zu berücksichtigen.

Da der in § 3 der Verordnung vorgesehene Progressionsvorbehalt in seiner Funktion einem

abkommensrechtlichen Progressionsvorbehalt entspricht, bestehen keine Bedenken, die

Steuerberechnung nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 vorzunehmen (siehe dazu LStR 2002 Rz 813).

4378

Wird von der pauschalen Einkünfteermittlung nach der Verordnung Gebrauch gemacht, ist

eine Ansässigkeitsbescheinigung nicht auszustellen.

Randzahlen 4379 bis 4500: derzeit frei