 
12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
12.1 Allgemeines
4501
Siehe dazu LStR 2002 Rz 429 bis 630. Zur Familienversicherung
gemäß § 10 GSVG siehe
Rz 1242. Zur Absetzbarkeit von Aufwendungen zur
Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und
forstwirtschaftlich genutzten
Gebäuden siehe Erlass des BMF vom 12. Jänner 1990, 06
0930/1-IV/6/90, AÖF Nr. 72/1990.
12.2 Verlustabzug
12.2.1 Allgemeines
4502
Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den
übrigen Sonderausgaben
keine "Ausgaben", sondern eine periodenübergreifende
Ergänzung der Gewinnermittlung dar.
4503
Der Verlustabzug ist keine an eine bestimmte Einkunftsquelle
gebundene Größe; es ist zu
seiner Geltendmachung nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige
noch Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt oder der
verlusterzeugende Betrieb noch vorhanden
ist. Mit dem StruktAnpG 1996 wurde der bis dahin auf sieben
Jahre beschränkte
Verlustabzug auf einen zeitlich unbefristeten Verlustabzug
erweitert. Der zeitlich unbefristete
Verlustabzug ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr
1991 entstanden sind
(§ 124b Z 5 EStG 1988). Zu den Sonderregelungen auf Grund der
§§ 117 Abs. 7 und
117a EStG 1988 siehe den Erlass des BMF vom 20. Mai 1998, 14
0602/1-IV/14/98,
betreffend die gesetzlichen Neuerungen bei der steuerlichen
Behandlung von Verlusten,
AÖF Nr. 125/1998.
4504
Bei Verlustvorträgen aus verschiedenen Jahren gilt Folgendes:
1. Bei einem Zusammentreffen von zeitlich unbefristet
verrechenbaren mit zeitlich befristet
verrechenbaren Verlusten (Verluste eines
Einnahmen-Ausgaben-Rechners bei Verwertung
ab 2007) sind, soweit nicht § 124b Z 135 EStG 1988 zur
Anwendung kommt (siehe dazu
Punkt 2), Verluste, die zeitlich befristet abzugsfähig sind
(Verluste aus einer Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung bei Verrechnung ab 2007), vor Verlusten
abzuziehen, die zeitlich
unbefristet abzugsfähig sind. Dabei sind stets die ältesten
zeitlich befristeten oder zeitlich
unbefristeten Verluste zuerst zu berücksichtigen.
Beispiel:
Betriebseröffnung 1980, bis 2002 Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 1 EStG 1988, ab
2003 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Folgende Gewinne/Verluste wurden erzielt:

2006 (Rechtslage vor Inkrafttreten des KMU-Förderungsgesetzes
2006) sind im
Rahmen der Vortragsgrenze (§ 2 Abs. 2b EStG 1988) 75 des
unbefristet
vortragsfähigen (Bilanz)Verlustes aus 2002 im Wege des
Verlustabzuges zu
berücksichtigen. Es verbleibt ein vortragsfähiger Verlust aus
2002 iHv 425.
2007 (Rechtslage nach Inkrafttreten des KMU-Förderungsgesetzes
2006) sind im
Rahmen der Vortragsgrenze (§ 2 Abs. 2b EStG 1988) 225 zu
verrechnen. Da ab 2007
die Verluste aus Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der letzten drei
Jahre (befristet)
abzugsfähig sind, sind derartige Verluste vorrangig zu
verrechnen. Es sind daher
zunächst die befristet vortragsfähigen Verluste aus 2005 (50)
und 2004 (100) zu
verrechnen. Der Verlust aus 2003 scheidet wegen Fristablaufs aus
der
Vortragsfähigkeit aus, die restlichen 75 sind daher aus dem
vortragsfähigen Verlust aus
2002 zu verrechnen. Es verbleibt somit ein weiterhin
vortragsfähiger Verlust aus 2002 iHv 350.
2. Gemäß § 124b Z 135 EStG 1988 sind Anlaufverluste eines
Einnahmen-Ausgaben-
Rechners in der bis zur Veranlagung 2006 geltenden Fassung des
§ 18 Abs. 7 EStG 1988
abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch
abgezogen werden konnten.
Diese Verluste sind vorrangig abzuziehen.
Beispiel:
Betriebseröffnung 2001, Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Folgende Gewinne/Verluste wurden erzielt:


2007 sind im Rahmen der Vortragsgrenze (§ 2 Abs. 2b EStG 1988)
150 des
Verlustvortrages aus 2001 im Wege des Verlustabzuges zu
berücksichtigen. Es
verbleibt ein vortragsfähiger Verlust aus 2001 iHv 350.
Für 2008 und die Folgejahre bleiben abzugsfähig:

1) Verlust aus 2004 ist 2008
nicht mehr abzugsfähig.
Verlustabzüge gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 können nur
im Wege einer Veranlagung
vorgenommen werden. Der Verlustvortrag ist nach
Berücksichtigung aller anderen
Sonderausgaben von Amts wegen vorzunehmen. Ein Wahlrecht des
Steuerpflichtigen, in
welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll,
besteht nicht. Der Verlustabzug
ist somit zwingend, sobald als möglich und im größtmöglichen
Umfang vorzunehmen.
4505
Unterblieb ein Verlustabzug, obwohl eine
Verrechnungsmöglichkeit bestanden hatte, dann
darf in den Folgejahren nur der Restbetrag berücksichtigt
werden (fiktiver Verlustabzug,
VwGH 02.10.1968, 0691/68; VwGH 20.09.1977, 0931/77). Gleiches
gilt, wenn im Verlustjahr
eine Veranlagung unterbleibt, weil kein Antrag nach § 41 Abs. 2
EStG 1988 gestellt wurde
(fiktiver Verlustvortrag; VwGH 25.06.2008, 2008/15/0144).
4506
Der Abzug der Wartetastenverluste (§§ 2 Abs. 2a und 10 Abs. 8
EStG 1988) ist eine Art
nachgeholter Verlustausgleich und geht dem Abzug des
Verlustvortrages vor.
Zum Verlustabzug bei beschränkter Steuerpflicht siehe Rz 8059.
12.2.2 Verlustausgleich - Verlustabzug
4507
Der Verlustausgleich (siehe Rz 151 ff) geht dem Verlustabzug
(Verlustvortrag) vor. Der
Verlust ist insoweit nicht ausgeglichen, als sich ein negativer
Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

Der Verlust aus Land- und Forstwirtschaft von 25.000 S ist in
Höhe von 15.000 S nicht
ausgeglichen worden. Diese 15.000 S kommen für den Verlustabzug
in Betracht.
12.2.3 Voraussetzungen für den Verlustabzug
12.2.3.1 Allgemeines
4508
Der Verlustabzug ist auf Verluste aus betrieblichen
Einkunftsarten
(§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988), die auf Grund
ordnungsgemäßer Buchführung
(siehe Abschnitt 12.2.3.2) ermittelt worden sind, beschränkt.
Bei Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 können Anlaufverluste vorgetragen werden
(siehe Rz 4526 ff).
12.2.3.2 Ordnungsmäßige Buchführung im Jahr der
Verlustentstehung
12.2.3.2.1 Allgemeines
4509
Das Recht des Verlustabzuges ist gemäß § 18 EStG 1988 von
einer ordnungsmäßigen
Buchführung abhängig. Es ist gleichgültig, ob eine
Verpflichtung zur Buchführung besteht
oder Bücher freiwillig geführt werden. Die Versagung des
Verlustabzuges für Bilanzierende,
die den Gewinn nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung
ermittelt haben, ist
grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 3.3.1987,
G 170/86;
VfGH 10.12.1992, B 227/91).
4510
Die ordnungsmäßige Buchführung muss in dem Jahr gegeben sein,
in dem der Verlust
entstanden ist (VwGH 2.6.1992, 88/14/0080). Ordnungsmäßig iSd
§ 18 Abs. 6 EStG 1988
bedeutet, dass eine materiell ordnungsmäßige Buchführung
gegeben sein muss
(VfGH 3.3.1987, G 170-172/86).
4511
Der Verlustvortrag ist immer dann zulässig, wenn der Verlust
seiner Höhe nach errechnet
werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist, auch wenn
eine Korrektur der
Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer
Betriebsprüfung erforderlich
ist. Mängel einer ihrer Art nach tauglichen Buchhaltung können
den Verlustvortrag nur dann
hindern, wenn sie sich nach Art und Umfang auf das ganze
Rechenwerk auswirken und auch
nach einer Richtigstellung und Ergänzung (einschließlich
allfälliger Sicherheitszuschläge) eine
periodengerechte Erfassung der maßgeblichen Daten insgesamt
nicht möglich erscheinen
lassen (VfGH 28.9.1993, B 2006/92).
4512
Das Erfordernis der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bezieht
sich nur auf den
"Verlustbetrieb"; unterhält ein Steuerpflichtiger
mehrere Betriebe, muss die Buchführung nur
im Verlustbetrieb ordnungsmäßig sein.
4513
Verluste aus der Veräußerung bzw. Aufgabe von Betrieben,
Teilbetrieben oder
Mitunternehmeranteilen sind auch dann abzugsfähig, wenn der
laufende Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wurde.
4514
Übergangsverluste sind generell vortragsfähig. Die
Voraussetzungen des § 18 EStG 1988
gelten für Übergangsverluste nicht. Die Vortragsfähigkeit von
Übergangsverlusten folgt aus
dem Grundsatz, dass kein Vorfall doppelt zu erfassen ist und
keiner unberücksichtigt bleiben
darf (VfGH 7.3.1990, B 232/89).
4515
Verluste aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd § 32
Z 2 EStG 1988 (zB Verluste
aus dem Ausfall von Forderungen) sind auch ohne
"ordnungsmäßige Buchführung"
vortragsfähig.
12.2.3.2.2 Schätzung und Verlustvortrag
4516
Zuschätzungen auf Grund formeller Buchführungsmängel sind
unschädlich. Strahlen
materielle Mängel der Buchhaltung nach Art und Umfang auf das
gesamte Rechenwerk aus,
geht das Recht auf Verlustabzug verloren (VwGH 25.6.1997,
94/15/0083).
4517
Ist die Richtigstellung von Fehlbuchungen möglich oder kann die
unterlassene Buchung
nachgetragen oder der unterlaufene Mangel durch Schätzung
behoben werden, so darf einer
ihrer Art nach auf periodengerechte Erfassung der
Geschäftsvorgänge angelegten
Buchführung nicht die Eignung abgesprochen werden, einen
vortragsfähigen Verlust
auszuweisen. Auch ein Sicherheitszuschlag schließt den
Verlustvortrag nicht aus
(VfGH 26.2.1996, B 370/95).
4518
Von einem seiner Höhe nach errechneten und auch nachprüfbaren
Verlust kann dann keine
Rede sein, wenn der Gewinn weitgehend durch griffweise und
pauschale Schätzung ermittelt
worden ist (VwGH 14.4.1994, 92/15/0169). Ist eine griffweise
Zuschätzung in nicht
unbedeutendem Ausmaß durch die Abgabenbehörde zur Ermittlung
des Betriebsergebnisses
notwendig, ist ein Verlustvortrag ausgeschlossen (VwGH
12.12.1995, 92/14/0031).
4519
Im Falle von formellen und materiellen Buchführungsmängeln,
die auf das gesamte
Rechenwerk ausgestrahlt haben, und die zu Um- und Nachbuchungen
in den
Hauptabschlussübersichten geführt haben, die nicht auf die
Kontoblätter übertragen worden
sind, ist die Buchhaltung als nicht abgeschlossen anzusehen.
Solcherart ermittelte Verluste
können weder der Höhe nach errechnet werden noch ist das
Ergebnis überprüfbar
(VwGH 12.9.1996, 92/15/0035).
4520
Der Verlustabzug ist - trotz erheblicher Mängel in der
Buchhaltung - möglich, wenn nur
bestimmte, abgegrenzte Teilbereiche der betrieblichen Tätigkeit
betroffen sind, diese durch
die behördlichen Hinzurechnungen als ausgeglichen angesehen
werden können und die
durch Schätzung ermittelten Erlöse den anhand des Rechenwerks
ermittelten Verlust nur zu
einem verhältnismäßig kleinen Teil schmälern (VfGH
10.12.1992, B 227/91,
VwGH 12.12.1995, 92/14/0031.
4521
Für das Vorliegen der Schätzungsberechtigung und in der Folge
für die Beurteilung, ob der
Verlustabzug zusteht, kommt es nicht darauf an, warum die
Bücher und Aufzeichnungen
mangelhaft sind (Einwand eines Steuerpflichtigen, dass
"Schlamperei" im Büro des
Steuerberaters bestehe; VwGH 12.8.1994, 93/14/0214), bzw. wer
die Bücher geführt hat
(VwGH 12.9.1996, 92/15/0035).
12.2.3.2.3 Zeitpunkt der Entscheidung über die
Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung
4522
Grundsätzlich ist über die Verlustvortragsfähigkeit nicht bei
der Veranlagung des Ergebnisses
des Verlustjahres zu entscheiden, sondern in dem Jahr, in dem
der Verlustvortrag als
Sonderausgabe berücksichtigt werden soll. Erst bei dieser
Veranlagung sind daher die
Mängel der Buchführung des Verlustjahres festzustellen und
hinsichtlich ihrer Auswirkungen
auf die Vortragsfähigkeit zu beurteilen (VwGH 5.5.1992,
92/14/0018).
4523
Die Einkommensteuerfestsetzung für das Verlustjahr
präjudiziert die Entscheidung über die
Vortragsfähigkeit des Verlustes im Vortragsjahr auch dann
nicht, wenn sie erklärungsgemäß
auf Grund der vom Abgabepflichtigen vorgelegten
Ergebnisermittlung erfolgte und nach wie
vor dem Rechtsbestand angehört (VwGH 19.4.1988, 88/14/0001).
4524
Ist die Behörde auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung
in der Lage, die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hinsichtlich bestimmter
Jahre zu beurteilen, kann sie
dies in einem auf § 92 Abs. 1 BAO gestützten
Feststellungsbescheid tun. Damit wird
vermieden, dass in großen zeitlichen Abständen zum
Entstehungsjahr des Verlustes - und
mit den dadurch bewirkten Beweisschwierigkeiten - über die
Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung im Entstehungsjahr entschieden werden muss (VwGH
28.10.19 98, 97/14/0086).
4525
Werden Verluste im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden
gemäß § 188 BAO
festgestellt, können solche Bescheide auch eine spruchmäßige
Feststellung über die
Abzugsfähigkeit der Verluste enthalten (VwGH 28.10.1998,
97/14/0086).
12.2.4 Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern –
Rechtslage bis 2006
12.2.4.1 Allgemeines
4526
Steuerpflichtige können bis zur Veranlagung 2006 im Rahmen
einer Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Verluste nur abziehen, wenn es
sich um Anlaufverluste
handelt. Zur Rechtslage ab der Veranlagung 2007 (Änderung durch
das KMUFörderungsggesetz)
siehe Rz 4532a. Die Anlaufverluste können auch dann im Wege des
Verlustabzuges berücksichtigt werden, wenn sie auf Grundlage
einer Teilpauschalierung
ermittelt worden sind.
Auch für die Berücksichtigung der Anlaufverluste müssen die
allgemeinen
Verlustabzugsvoraussetzungen iSd § 18 Abs. 6 EStG 1988 gegeben
sein (ordnungsmäßige
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Es ist nicht verfassungswidrig,
dass bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 der Verlustabzug -
von Anlaufverlusten
abgesehen - fehlt, weil es dem Steuerpflichtigen freisteht, den
Gewinn durch Buchführung zu
ermitteln (VfGH 3.3.1987, G 170/86).
4527
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 räumt den Verlustvortrag für typische
Verlustsituationen, im
Speziellen für die typischen Verlustsituation des Beginns einer
bestimmten betrieblichen
Tätigkeit, ein. Dies spricht dafür, den Verlustvortrag des §
18 Abs. 7 EStG 1988 analog all
jenen Steuerpflichtigen einzuräumen, bei denen ein Beginn einer
betrieblichen Betätigung im
Sinne der Liebhabereiverordnung anzunehmen ist (VwGH 30.11.1993,
93/14/0156).
4528
Aus dem Verweis des § 18 Abs. 7 EStG 1988 auf den Absatz 6
dieser Bestimmung ergibt
sich, dass Voraussetzung für den Verlustvortrag bei
Anlaufverlusten die Ordnungsmäßigkeit
der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist.
12.2.4.2 Begriff "Anlaufverlust"
4529
"Anlaufverluste" sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung
eines Betriebes entstehen. Der Beginn des Zeitraumes der
vortragsfähigen Anlaufverluste ist
mit dem Beginn einer Betätigung, aus der betriebliche
Einkünfte erzielt werden,
gleichzusetzen. Diese Phase umfasst auch Aufwendungen aus
Vorbereitungshandlungen.
Beispiel:
Wird nach Erwerb eines Areals im Februar 1993 und
anschließender
Betriebsbereitmachung bis November 1994 der Betrieb im Dezember
desselben Jahres
eröffnet, sind die Verluste der Jahre 1993, 1994 und 1995 den
vortragsfähigen
Anlaufverlusten zuzurechnen.
4530
Betriebseröffnung iSd § 18 Abs. 7 EStG 1988 liegt immer dann
vor, wenn
- ein
Betrieb neu gegründet wird,
- zwar
schon bisher eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt wurde, diese aber
umgewandelt
und sodann in einer nicht mehr vergleichbaren Form fortgeführt
wird,
- ein
bestehender Betrieb übernommen (Kauf, Erbgang, Schenkung) und in völlig
veränderter Form fortgeführt wird, oder
- wenn
ein Teilbetrieb eröffnet wird und damit wesentliche Adaptierungen
(Anschaffungen)
verbunden sind (ist als Betriebseröffnung zu werten, zumal auch
dabei typischerweise
eine Anlaufverlustphase gegeben ist (VwGH 30.11.1993,
93/14/0156).
Beispiel 1:
Bei einem Freiberufler wird bei bisher nur geringfügiger
Klientel mit Übernahme einer
Kanzlei (erstmaliger Ankauf eines größeren Kundenstockes) idR
eine Betriebseröffnung
iSd § 18 Abs. 7 EStG 1988 vorliegen.
Beispiel 2:
Entgeltliche Übernahme einer Zahnarzt- bzw. Dentistenpraxis
durch einen jungen
Zahnarzt gilt dann als Betriebseröffnung iSd § 18 Abs. 7 EStG
1988, wenn nach dem
Erwerb wesentliche Adaptierungen sowie Anschaffungen getätigt
werden.
Beispiel 3:
Ein angestellter Spitalsarzt hat bereits bisher am selben
Standort eine freiberufliche
Tätigkeit, und zwar den Bezug von Klassegebühren ausgeübt.
Die Eröffnung einer
Kassenpraxis ist als Betriebseröffnung iSd § 18 Abs. 7 EStG
1988 zu werten. Werden in
der Folge weitere Kassenverträge übernommen, liegt keine
Betriebseröffnung vor.
Beispiel 4:
Ein angestellter Wirtschaftstreuhänder hat bereits bisher am
selben Standort eine
freiberufliche Tätigkeit, und zwar die Betreuung einiger
fremder Klienten im
Werkvertrag ausgeübt. Die Begründung einer Kanzlei mit eigener
Klientel ist eine
Betriebseröffnung iSd § 18 Abs.7 EStG 1988.
Beispiel 5:
Eine Schuhreparaturwerkstätte wird durch das Hinzutreten eines
Schuhhandels derart
tief greifend verändert, dass von einer Betriebseröffnung zu
sprechen ist.
4531
Wird ein Betrieb im Gründungsstadium übernommen (Kauf,
Erbgang, Schenkung), kommt es
zu einer Durchrechnung des Dreijahreszeitraumes: Ein beim
bisherigen Betriebsinhaber
begonnener Dreijahreszeitraum wird vom Erwerber fortgesetzt.
4532
Die im Rahmen einer Mitunternehmerschaft zwischen den
Gesellschaftern vorgenommene
Veränderung im Beteiligungsausmaß kann nicht der Eröffnung
eines Betriebes gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 gleichgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn
ein weiterer Gesellschafter
einer - in welcher Rechtsform auch immer - bestehenden
Mitunternehmerschaft außerhalb
des dreijährigen Anlaufzeitraumes beitritt.
12.2.4a Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern –
Rechtslage ab 2007
4532a
Durch das KMU- Förderungsgesetz, BGBl
I Nr. 101/2006, können ab der Veranlagung 2007
von den im Rahmen einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3
EStG 1988 ermittelten
Verlusten stets die Verluste der drei vorangegangenen Jahre
abgezogen werden.
Beispiel:
Bei der Veranlagung 2007 können die Verluste der Jahre 2006,
2005 und 2004
berücksichtigt werden. Bei der Veranlagung 2008 können die
Verluste der Jahre 2007,
2006 und 2005, nicht mehr aber die Verluste des Jahres 2004
(sofern kein
Anlaufverlust) berücksichtigt werden.
Die Verluste der drei vorangegangenen Jahre können auch dann im
Wege des
Verlustabzuges berücksichtigt werden, wenn sie auf Grundlage
einer Teilpauschalierung
ermittelt worden sind.
Gemäß § 124b Z 135 EStG 1988 sind Anlaufverluste eines
Einnahmen-Ausgaben-Rechners in
der bis zur Veranlagung 2006 geltenden Fassung des § 18 Abs. 7
EStG 1988 abzugsfähig,
soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden
konnten. Diese Verluste
sind vorrangig abzuziehen (siehe dazu Rz 4504). Die Regelung
stellt sicher, dass bisher
unbegrenzt vortragsfähige Anlaufverluste auch ab 2007
vortragsfähig bleiben.
4532b
Ist der Steuerpflichtige im Jahr der Verlustverwertung nicht
(mehr) Einnahmen-Ausgaben-
Rechner, können von den im Rahmen einer Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
ermittelten Verlusten, die keine Anlaufverluste bis 2006 sind,
nur jene abgezogen werden,
die in den drei vorangegangenen Jahren entstanden sind.
Beispiele:
1. A erzielt bis 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem
Tischlereibetrieb
(Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988); daneben
erzielt er Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. 2008 gibt er seinen Betrieb auf und
geht in Pension; in
der Folge erzielt er neben Vermietungseinkünften nur
Pensionseinkünfte (§ 25 EStG
1988). Vor 2005 sind in der Tischlerei keine Verluste
angefallen.

1) Aufgabegewinn iSd § 24, daher Abzug des Verlustes 2005 in
voller Höhe des
Gesamtbetrags der Einkünfte von 5.
2) B bringt sein Einzelunternehmen (bisher § 4 Abs. 3 EStG
1988) gemäß Art. III
UmgrStG zum 31.12.2007 in die BC-GmbH ein. In den Jahren 2004
bis 2007 sind im
Einzelunternehmen nur Verluste angefallen, die auf die GmbH
übergehen. Die GmbH
erzielt 2008 einen Gewinn, der die Verluste des
Einzelunternehmens der Jahre 2004 bis
2007 übersteigt. Die GmbH kann nur die Verluste der Jahre 2005,
2006 und 2007 im
Weg des Verlustvortrages berücksichtigen, nicht aber den
Verlust des Jahres 2004.
12.2.5 Höhe des
vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges
4533
Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes und die Zuordnung zu
einer Einkunftsart ergeben
sich - mit Bindung für die Folgejahre - grundsätzlich aus der
Veranlagung des Verlustjahres
(VwGH 20.02.2008, 2006/15/0026, VwGH 25.06.2008, 2006/15/0085,
VwGH 20.09.1977,
0931/77; VwGH 24.11.1976, 0899/74).
Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Höhe des
(noch) vortragsfähigen Verlustvortrages ergibt sich auch aus
Abgabenbescheiden, die nach
dem Verlustjahr, aber vor dem Jahr der Verlustverwertung
ergangen sind. Das Finanzamt ist
daher hinsichtlich der Höhe des weiterhin vortragsfähigen
Verlustes an die Höhe der
festgestellten Einkünfte, die sich aus einem im Rechtsbestand
befindlichen
Einkommensteuerbescheid für ein Vorjahr ergibt, gebunden; dies
gilt auch dann, wenn
dieser Bescheid die Höhe der Einkünfte unrichtig ausweist.
Eine "fiktive" Verrechnung des
Verlustvortrages (vgl. Rz 4505) mit Einkünften, deren Höhe
sich nicht aus dem
Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr ergibt, hat zu
unterbleiben.
Über den Umfang des Verlustverbrauches wird in jenem
Einkommensteuerbescheid
abgesprochen, in dem der Verlustvortrag als Sonderausgabe
berücksichtigt wird (VwGH 20.11.1996,
94/13/0011).
Beispiel:
Verlustvorträge aus den Jahren 1 bis 3 sind in Höhe von
insgesamt 350 vorhanden. Im
ESt-Bescheid für das Jahr 4 werden auf Grund eines entsprechend
positiven
Gesamtbetrages der Einkünfte davon 200 verbraucht. Aufgrund
einer Betriebsprüfung
wird das ESt-Verfahren des Jahres 4 wiederaufgenommen; infolge
einer
Gewinnerhöhung beträgt der Verbrauch an Verlustvortrag danach
260. Aufgrund einer
Berufung wird der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene
Bescheid aus
verfahrensrechtlichen Gründen (eingetretene Verjährung)
ersatzlos aufgehoben.
Die Höhe des noch vorhandenen Verlustvortrages ist für die dem
Jahr 4 folgenden
Jahre nach dem rechtskräftigen (ursprünglichen) ESt-Bescheid
zu bestimmen; daher
verbleiben 150 (350 – 200) an vortragsfähigem Verlust. Es
wäre unzulässig, den nach
dem Jahr 4 verbleibenden Verlustvortrag nach dem aufgehobenen
ESt-Bescheid zu
bestimmen; danach verblieben nur 90 (350 – 260) an
vortragsfähigem Verlust.
4533a
Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug im Sinne des
§ 18 Abs. 6 und 7
EStG 1988 durch die Regelung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988
eingeschränkt, und zwar durch
eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75%. Diese
Verlustvortragsgrenze leitet sich
von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte (Summe der
Einkünfte nach
Verlustausgleich aber vor Abzug von Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen
sowie Freibeträgen nach §§ 104 und 105 EStG 1988) ab. Die
Verlustvortragsgrenze kommt
daher nur dann zur Wirkung, wenn der Verlustvortrag mehr als die
Verlustvortragsgrenze
(grundsätzlich 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte) ausmacht.
Beispiel 1:
Es sind vortragsfähige Verluste von 500.000 S vorhanden. Der
Gesamtbetrag der
Einkünfte beläuft sich im Jahr 2001 auf 600.000 S. Es sind 75%
von 600.000 S zu
ermitteln. Die Verlustvortragsgrenze beträgt daher 450.000 S.
Die vortragsfähigen
Verluste können daher nur mit einem Betrag von 450.000 S
abgezogen werden. Das
Einkommen nach Verlustabzug beträgt im Jahr 2001 150.000 S.
Beispiel 2:
Es sind vortragsfähige Verluste von 500.000 S vorhanden. Der
Gesamtbetrag der
Einkünfte beläuft sich im Jahr 2001 auf 900.000 S. Es sind 75%
von 900.000 S zu
ermitteln. Die Verlustvortragsgrenze beträgt somit 675.000 S.
Die vortragsfähigen
Verluste können daher mit dem gesamten Betrag von 500.000 S
abgezogen werden.
Das Einkommen nach Verlustabzug beträgt im Jahr 2001 400.000 S.
4533b
Gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 ist die Vortragsgrenze
insoweit nicht anzuwenden, als in
den positiven Einkünften enthalten sind:
1. Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2 EStG 1988
(Erfüllung eines
insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes, Erfüllung eines
insolvenzrechtlichen Zahlungsplanes
oder Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung
eines Abschöpfungsverfahrens).
§ 2 Abs. 2b Z 3 erster Teilstrich
EStG 1988 gilt nur für Einkommensteuerpflichtige, nicht
hingegen für Körperschaften, für die § 36 EStG 1988 nicht
anwendbar ist. Bei Körperschaften
sind Gewinne aus der Erfüllung eines insolvenzrechtlichen
Sanierungsplanes nur dann im
Rahmen des § 2 Abs. 2b EStG 1988 begünstigt, wenn sie einen
"Sanierungsgewinn" (§ 2
Abs. 2b Z 3 vierter Teilstrich EStG
1988; § 23a KStG 1988) darstellen.
2. Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von
einem Insolvenzverfahren
betroffen sind. Damit sind sämtliche Gewinne erfasst, die in
Kalenderjahren anfallen, in
denen ein derartiges Verfahren anhängig ist. Anhängig ist ein
Insolvenzverfahren mit Eintritt
der Rechtswirkungen Insolvenzeröffnung. Die Wirkungen treten
gemäß § 2 Abs. 1
Insolvenzordnung mit Beginn des
Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des
Inhaltes des Insolvenzediktes folgt. Das Verfahren endet mit der
Aufhebung des
Insolvenzverfahrens bzw. mit der Einstellung. Ist ein
Insolvenzverfahren aufrecht, sind
Gewinne, die diesem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
zuzuordnen sind, von der 75%-
Begrenzung ausgenommen, wobei es unerheblich ist, ob diese
Gewinne, vor oder nach
Eröffnung bzw. Beendigung des Verfahrens entstanden sind.
3. Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne
aus der Veräußerung
sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen. Veräußerungs
und Aufgabegewinne sind im Bereich
der Einkommensteuerpflichtigen und der
Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen,
Gewinne im Sinne des § 24 EStG
1988. Bei Körperschaften, die dem
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 unterliegen, zählen dazu Gewinne
aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben
und Mitunternehmeranteilen,
ungeachtet dessen, dass § 24 EStG 1988 nicht anzuwenden ist.
Aus Anlass einer
Betriebsveräußerung oder –aufgabe anfallende
Übergangsgewinne sind nicht begünstigt
(VwGH 25.11.2009, 2007/15/0252).
4. Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrung des
Betriebsvermögens
infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden
zum Zwecke der Sanierung
entstanden sind (siehe auch Rz 7250). Zu den Voraussetzungen
für das Vorliegen eines
Sanierungsgewinnes siehe Rz 7254 bis 7264, zum
Entstehungszeitpunkt siehe Rz 7251.
Damit sind Gewinne aus außergerichtlichen Ausgleichen, die
Sanierungsgewinne darstellen,
sowohl bei Einkommen- als auch bei
Körperschaftsteuerpflichtigen begünstigt. Der Begriff
"Sanierungsgewinn" hat im Einkommensteuerrecht
außerhalb des Anwendungsbereiches des
§ 2 Abs. 2b EStG 1988 keine Bedeutung mehr.
5. Liquidationsgewinne iSd § 19 Abs. 2 KStG 1988 unabhängig
davon, ob sie innerhalb des
Besteuerungszeitraumes im Sinne des § 19 Abs. 3 KStG 1988
anfallen.
Die Vortragsgrenze ist auch auf Gewinne aus vor dem 1. Juli 2010
begonnenen Konkursbzw.
gerichtlichen Ausgleichsverfahren nicht anzuwenden.
Da die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 auf den
Gesamtbetrag der
Einkünfte abstellt, müssen dabei (laufende) innerbetriebliche
und außerbetriebliche Verluste
berücksichtigt werden (siehe Beispiel unter Rz 4533d).
4533c
Die Begrenzung führt nicht zu einem Untergehen der nicht
vortragsfähigen Verlustteile,
sondern zu einem Vortrag dieser Beträge in späteren Jahren
(siehe Beispiele in Rz 4533d bis
4533g). Ein Vortrag in späteren Jahren kommt allerdings nur
insoweit in Betracht, als die
aufgeschobenen Verlustvorträge in der jeweiligen
Verlustvortragsgrenze der späteren Jahre
Deckung finden.
4533d
Bei Verlusten, die nach § 117 Abs. 7 EStG 1988 nur zu einem
Fünftel abziehbar sind, wird
der Fünftelbetrag nur insoweit reduziert, als er die
Vortragsgrenze (grundsätzlich 75% des
Gesamtbetrages der Einkünfte) überschreitet. Soweit ein
Fünftelbetrag wegen der
Vortragsgrenze nicht abgezogen werden kann, ist er - über das
Jahr 2002 hinaus - in
späteren Jahren im Rahmen des Verlustvortrages abzugsfähig.
Beträge, die auch bei Wegdenken
der Vortragsgrenze verfallen müssten, sind von einem weiteren
Verlustvortrag ausgeschlossen.
Beispiel:
Die Verluste der Jahre 1989 und 1990 haben 2,5 Mio. S betragen.
Verlustvorträge aus
späteren Jahren existieren in einem Umfang von 2,2 Mio. S.
Im Jahre 2001 fällt als Gesamtbetrag der Einkünfte 800.000 S
an. Der Fünftelbetrag
aus den Verlustjahren 1989 und 1990 (§ 117 Abs. 7 EStG 1988) im
Ausmaß von
500.000 S kann in vollem Umfang abgezogen werden, weil er 75%
des
Gesamtbetrages des Einkünfte 2001 (600.000 S) nicht
übersteigt. Ein weiterer Vortrag
der Verluste aus späteren Jahren ist im Ausmaß von 100.000 S
möglich.
Im Jahr 2002 beläuft sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf
360.000 S. Die
Vortragsgrenze ist daher 270.000 S. Vorgetragen wird der
(letzte) Fünftelbetrag aus
den Jahren 1989 und 1990, und zwar im Ausmaß von 270.000 S. Vom
restlichen
Fünftelbetrag (230.000 S) verfällt jener Teil, der auch ohne
Anwendung der
Verlustgrenze verloren ginge, also 140.000 S. Der andere Teil
des nicht
vortragsfähigen Fünftelbetrages, nämlich 90.000 S, entfällt
auf die Vortragsgrenze. Er
kann daher noch in späteren Jahren vorgetragen werden.
Im Jahr 2003 beträgt der laufende Verlust 500.000 S, daneben
fällt ein
Sanierungsgewinn von 1,3 Mio. S an. Der (positive) Gesamtbetrag
der Einkünfte des
Jahres 2003 beläuft sich somit auf 800.000 S. Es wird das
Restfünftel aus 2002 von
90.000 S und ein Betrag von 710.000 S der nach 1990 angefallenen
Verluste
vorgetragen.
Im Jahr 2004 wird ein Teilbetrieb veräußert. Die laufenden
Einkünfte dieses Jahres
betragen 600.000 S, der Veräußerungsgewinn wird mit 900.000 S
ermittelt. Der
Veräußerungsgewinn wird gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 auf
drei Jahre verteilt
angesetzt. An Verlusten werden 300.000 S (Drittelbetrag des
Veräußerungsgewinnes)
und weitere 450.000 S (75% des laufenden Gewinnes) abgezogen.
Im Jahr 2005 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 1,2 Mio. S
(900.000 S zuzüglich
300.000 S - zweiter Drittelbetrag des Veräußerungsgewinnes aus
2004). Die restlichen
vortragsfähigen Verluste von 640.000 S finden in der
Vortragsgrenze von 975.000 S
(75% von 900.000 S, also 675.000 S zuzüglich zweiter
Drittelbetrag von 300.000 S aus
Veräußerungsgewinn 2004) zur Gänze Deckung und werden im Jahr
2005 in vollem
Umfang abgezogen.
4533e
Die Fünftelregelung nach § 117 Abs. 7 zweiter Satz EStG 1988
bewirkt im Rahmen der
Anwendung des § 2 Abs. 2b EStG 1988, dass die jeweiligen
Jahresfünftel nach § 117 Abs. 7
zweiter Satz EStG 1988 in den Jahren 2001 und 2002 vorrangig, dh.
insbesondere im Jahr
2002 vor einem allfälligen vortragsfähigen Jahresfünftelrest
aus 2001 zu verrechnen sind.
Die infolge der Anwendung des § 2 Abs. 2b EStG 1988
vortragsfähig bleibenden
Jahresfünftelreste aus 2001 und 2002 sind wie andere
Verlustvorträge außerhalb des § 117
Abs. 7 zweiter Satz EStG 1988 zu behandeln.
Beispiel:
Aus den Jahren 1989 und 1990 sind Verlustvorträge in Höhe von
2,5 Mio. S vorhanden
(Jahresfünftelverluste 1998 bis 2002 daher jeweils 500.000 S).
Im Jahr 2001 wird ein Gewinn in Höhe von 500.000 S erzielt. Vom
Jahresfünftelverlust
2001 sind 375.000 S verrechenbar (75% von 500.000 S), der Rest
auf 500.000 S
(125.000 S) bleibt weiter verrechenbar.
Im Jahr 2002 wird ein Gewinn in Höhe von 600.000 S erzielt. Vom
Jahresfünftelverlust
2002 sind 450.000 S verrechenbar (75% von 600.000 S), der Rest
auf 500.000 S
(50.000 S) bleibt weiter verrechenbar.
Im Jahr 2003 wird ein Gewinn in Höhe von 200.000 S erzielt. Im
Rahmen der
Vortragsgrenze von 150.000 S sind der Jahresfünftelrest aus
2001 in Höhe von
125.000 S zur Gänze und der Jahresfünftelrest aus 2002 mit
25.000 S verrechenbar.
Der verbleibende Jahresfünftelrest aus 2002 (25.000 S) bleibt
weiter verrechenbar.
4533f
Eine Verlustverrechnung nach §§ 2 Abs. 2a bzw. 10 Abs. 8 EStG
1988 geht dem
Verlustabzug vor (Rz 159 und 3797). Dies gilt auch im
Zusammenhang mit der
Verlustverrechnungs- sowie Verlustvortragsgrenze
nach § 2 Abs. 2b Z 1 und 2
EStG 1988. Treffen eine Verlustverrechnung und ein
Verlustvortrag zusammen, so können
sich die Verlustverrechnung- und die Verlustvortragsgrenze
unterschiedlich auswirken.
Beispiel:
In einem Betrieb fällt im Jahr 2001 ein gemäß § 2 Abs. 2a
EStG 1988
nichtausgleichfähiger Verlust von 500.000 S an.
Im Jahr 2002 kann der Verlust nicht verrechnet werden. Es ergibt
sich in diesem Jahr
aus dem Betrieb ein "normaler" Verlust von 650.000 S,
der mangels anderer Einkünfte
nicht ausgeglichen werden kann, aber zur Gänze vortragsfähig
ist.
Im Jahr 2003 wird aus demselben Betrieb ein Gewinn von 750.000 S
erwirtschaftet.
Zudem werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
350.000 S erzielt. Im
Jahr 2003 kommt es zunächst zur Verlustverrechnung unter
Berücksichtigung des § 2
Abs. 2b Z 1 EStG 1988. Die Verlustverrechnungsgrenze beträgt
75% von 750.000 S,
also 562.500 S. Der Verrechnungsverlust aus dem Jahr 2001 findet
darin Deckung und
kann daher zur Gänze verrechnet werden. An Gesamtbetrag der
Einkünfte verbleiben
somit 750.000 S + 350.000 S - 500.000 S, das sind 600.000 S. Die
Verlustvortragsgrenze beträgt 75% davon, somit 450.000 S. Der
Verlustvortrag aus
dem Jahr 2002 in Höhe von 650.000 S wird mit einem Betrag von
450.000 S
abgezogen. Das Einkommen nach Verlustabzug beträgt im Jahr 2003
150.000 S. Der
restliche vortragsfähige Verlust aus dem Jahr 2002 von 200.000
S kann im Jahr 2004
bzw. in den Folgejahren nach Maßgabe des in diesen Jahren zu
ermittelnden
Verlustvortrags-Grenzbetrages abgezogen werden.
4533g
Sondergewinne im Sinne des § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 erhöhen
die Verrechnungsgrenze
(§ 2 Abs. 2b Z 1 EStG 1988) und die Vortragsgrenze (§ 2 Abs.
2b Z 2 EStG 1988). Beim
Zusammentreffen von Verlustverrechnung und Verlustvortrag im
selben Jahr sind
Sondergewinne im Sinne des § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 unter
Berücksichtigung des
Verlustausgleichs (der stets so vorzunehmen ist, dass
Sondergewinne im Sinne des § 2
Abs. 2b Z 3 EStG 1988 vorweg ausgeglichen werden) bei Ermittlung
der Vortragsgrenze
insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht bei Ermittlung der
Verrechnungsgrenze bereits
berücksichtigt worden sind.
Beispiel:
Aus einem Betrieb sind nicht ausgleichsfähige IFB-Verluste (§
10 Abs. 8 EStG 1988)
aus Vorjahren in Höhe von 120.000 S vorhanden. An offenen
Verlustvorträge aus 1991
bis 1996 sind 700.000 S vorhanden.
Im Jahr 2001 wird aus der Veräußerung eines Teilbetriebes ein
Veräußerungsgewinn in
Höhe von 600.000 S erzielt, der auf drei Jahre verteilt
versteuert wird; daneben wird
aus demselben Betrieb ein laufender Gewinn von 400.000 S
erzielt. An Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung werden 2001 240.000 S erzielt.
Ermittlung der Verrechnungsgrenze (§ 2 Abs. 2b Z 1 EStG 1988):
Der volle Veräußerungsgewinnteilbetrag (200.000 S) sowie 75%
des laufenden
Gewinnes (300.000 S) ergeben eine Verrechnungsgrenze von 500.000
S.
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2001:
Die Einkünfte des Jahre 2001 aus dem Betrieb (600.000 S) sind
um die zu
verrechnenden IFB-Verluste (120.000 S), die zur Gänze in der
Verrechnungsgrenze
(500.000 S) Deckung finden, zu kürzen und betragen daher
480.000 S.
Ermittlung der Vortragsgrenze (§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988):
Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2001 nach Vornahme
der
Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 2b Z 1 EStG 1988 beträgt
720.000 S (480.000 S
betrieblich Einkünfte und 240.000 S Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung).
Davon sind 80.000 S (das ist der nach Verlustverrechnung
verbleibende Teil des auf
2001 entfallenden Veräußerungsgewinnes) voll zu
berücksichtigen, die restlichen
640.000 S (das sind 400.000 S laufender betrieblicher Gewinn und
240.000 S Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung) mit 75% (480.000 S). Die
Vortragsgrenze beträgt
daher 560.000 S. An Verlustvorträgen (insgesamt 700.000 S) sind
daher 560.000 S zu
berücksichtigen, die nicht zu berücksichtigenden 140.000 S
bleiben weiter
vortragsfähig.
Das Einkommen des Jahres 2001 beträgt daher unter
Berücksichtigung des
Sonderausgabenpauschales (gerundet) 159.200 S (720.000 S
Gesamtbetrag der
Einkünfte abzüglich 819 S Sonderausgabenpauschale und
abzüglich 560.000 S
Verlustvortrag).
12.2.6 Vortragsberechtigte Personen
12.2.6.1 Allgemeines
4534
Persönlich vortragsberechtigt ist - von gesetzlichen
Ausnahmebestimmungen (etwa nach
dem UmgrStG) abgesehen - grundsätzlich die Person, die den
Verlust erlitten hat
(VwGH 4.6.1986, 84/13/0251). Nur im Rahmen der
Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge) geht
der Verlustvortrag auf den Erben über. In allen anderen Fällen
der Übertragung des
verlusterzeugenden Betriebes (zB auch in Fällen der Anwachsung
nach § 142 UGB
hinsichtlich des auf die erworbenen Anteile entfallenden
Verlustvortrages) geht der
Verlustvortrag nicht über.
12.2.6.2
Verlustabzug bei Tod des Steuerpflichtigen
4535
Bei Ermittlung des Einkommens des Erblassers gehen nicht
aufgebrauchte Verlustvorträge
auf seine(n) Erben über (VfGH 5.12.1987, B 1138/86). Dies gilt
auch dann, wenn der
verlustbringende Betrieb nach dem Tod des Erblassers von dem(n)
Erben nicht fortgeführt
wird. In Fällen, in denen ein verlustbringender Betrieb in
Erfüllung eines Legates oder eines
Pflichtteilanspruches übertragen wird, steht der Verlustabzug
dem(n) Erben (nicht dem
Legatar oder Pflichtteilsberechtigten) zu. Sind mehrere Erben
vorhanden, geht der
Verlustabzug nach Maßgabe der Erbquoten anteilig auf die
einzelnen Erben über. Dies gilt
auch dann, wenn der verlustbringende Betrieb nicht von allen
Erben übernommen wird.
4536
Bei Verlusten aus Vorjahren geht der Verlustabzug in jenem
Zeitpunkt über, in dem die
Gesamtrechtsnachfolge steuerlich wirksam wird.
Einkommensteuerlich wird die
Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall sofort mit dem Tod des
Erblassers wirksam (Rz 9 ff), der
Verlustabzug geht daher bereits im Todesjahr des Erblassers
über. Für den Erblasser ist
hinsichtlich des Todesjahres noch eine Einkommensermittlung
vorzunehmen und somit auch
der Verlustabzug vorrangig dabei vorzunehmen. Nur der danach
verbleibende Verlustabzug
kann auf den (die) Erben übergehen.
4537
Verluste, die im Todesjahr des Erblassers angefallen sind,
können beim Erben erst in einem
der folgenden Jahre (also frühestens im Jahr nach dem
Todesjahr) abgezogen werden. Dies
deshalb, weil derartige Verluste auch beim Erblasser noch nicht
die Eigenschaft von
vortragsfähigen Verlusten gehabt hätten, somit auch ohne
Gesamtrechtsnachfolge erst im
darauf folgenden Jahr zu vortragsfähigen Verlusten geworden
wären.
12.2.7 Auslandsverluste unbeschränkt Steuerpflichtiger
4538
Zur Behandlung von Verlusten, die von unbeschränkt
Steuerpflichtigen im Ausland erzielt
worden sind, siehe Rz 198 ff.
Randzahlen 4539 bis 4600: derzeit frei
|